Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 14.01442

published on 14/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 14.01442
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger steht seit dem ... als Zahnarzt an der Poliklinik für Zahnerhaltung und Paradontologie der F.-A.-Universität (FAU) E.-N. im Dienste des Beklagten.

Vom ... bis ... war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter und vom ... bis ... als Akademischer Rat auf Zeit tätig.

Mit Urkunde des Bayerischen Staatsministers für Wissenschaft und Kunst vom ... wurde dem Kläger die Lehrbefugnis an der FAU für das Fachgebiet Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ erteilt.

Mit Urkunde vom ... wurde der Kläger vom Bayerischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst mit Wirkung vom ... als Akademischer Rat (BesGr A 13) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Mit Urkunde des Bayerischen Staatsministers für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom ... wurde der Kläger mit Wirkung vom ... zum Akademischen Oberrat (BesGr A 14) ernannt.

Mit Urkunde des Bayerischen Staatsministers für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom ... wurde dem Kläger die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen.

In seiner dienstlichen periodischen Beurteilung vom ..., betreffend den Beurteilungszeitraum vom ... bis ..., erzielte der Kläger ein Gesamturteil von 15 Punkten. In der dienstlichen periodischen Beurteilung vom ... für den Beurteilungszeitraum ... bis ... wurde dem Kläger ein Gesamturteil von 14 Punkten zuerkannt. Das diesbezügliche Klageverfahren wurde mit Beschluss des Berichterstatters vom 15. Januar 2015 (AN 1 K 14.00922) aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt, nachdem das Universitätsklinikum E. mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erklärt hatte, diese Beurteilung aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die erneute dienstliche periodische Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom ... bis ... vom ... enthält wiederum ein Gesamturteil von 14 Punkten. Die hiergegen gerichtete Klage (AN 1 K 15.01406) wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, da sie vor Durchführung des Überprüfungsverfahrens erhoben wurde.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Juni 2014 beantragte der Kläger beim Universitätsklinikum E., sein Begehren auf Beförderung in ein A 15 Statusamt ermessensfehlerfrei zu prüfen und zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Gemäß den verwaltungsinternen Leitlinien bei der Ernennung und Beförderung von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis erfülle der Kläger alle gesetzlichen Voraussetzungen der Beförderung sowie die verwaltungsinternen Vorgaben. Allein der Antrag des Chefarztes und Vorgesetzten des Klägers auf Beförderung fehle. Das Verhältnis zwischen dem Leiter der Zahnklinik 1 und dem Kläger sei gerichtsbekannt zerrüttet. Es sei nicht zu erwarten, dass der Fachvorgesetzte des Klägers einen Antrag auf Beförderung stellen werde. Der Kläger sei Oberarzt des Klinikums. Die Beförderungswartezeit in ein A-15 Amt sei seit langem abgelaufen; selbst mit der nicht bestandskräftigen dienstlichen Beurteilung 2013 (Gesamturteil: 14 Punkte) erfülle der Kläger die Beförderungswartezeit. Maßstab der Beförderung sei neben haushaltsrechtlichen Voraussetzungen das Leistungsprinzip und das Prinzip der Bestenauslese. In haushaltsrechtlicher Hinsicht habe der Beklagte angeführt, dass das Universitätsklinikum die verbeamteten Ärzte des Beklagten und damit auch Beförderungsplanstellen finanzieren müsse. Es sei dabei auch auf die schwierige finanzielle Situation des Klinikums hingewiesen worden.

Diese Aussage sei nicht nachvollziehbar, auch wenn sie im BayUniklinG eine Stütze finde. Nicht nur zulasten des Klägers, sondern zulasten aller bayerischen Universitätskliniken scheine sich der Beklagte seiner Verantwortung für das berufliche Fortkommen seiner beamteten wissenschaftliche Mitarbeiter, die einer Universitätsklinik zur Krankenversorgung zugewiesen seien, entledigen zu wollen. Der Kläger sei weiterhin Beamter des Beklagten und habe Anspruch darauf, dass im Staatshaushalt des Beklagten für dessen Beamte nach Maßgabe der Entscheidung des Gesetzgebers Planstellen ausgebracht würden. Sollte der Gesetzgeber dauerhaft keine Planstellen für zur Tätigkeit an Universitätskliniken zugewiesene Akademische Direktoren unter Berufung auf die gesetzliche Kostentragungspflicht der Universitätskliniken ausweisen, so stelle dies eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht dar und sei verfassungswidrig.

Die verwaltungsinterne Voraussetzung „Antrag des Chefarztes“ entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ausschlaggebend seien die Laufbahnordnung für Akademische Räte und der Nachfolgeregelungen gemäß BayLlbG. Es sei unbekannt, dass diese Laufbahnordnungen Vorbehalte wie den Antrag des Fachvorgesetzten voraussetzten. Vorhandene Planstellen würden in einem Pool hinterlegt. Diese Planstellen würden nicht den einzelnen Fachkliniken zugewiesen, sondern klinikumsweit vergeben.

Mit einem am 3. September 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten gleichen Datums erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2014 auf ermessensfehlerfreie Verbescheidung des Begehrens des Klägers auf Beförderung in ein

A 15-Statusamt zu verbescheiden.

Zur Klagebegründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Eine Verbescheidung des Antrags auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Beförderungswunsch des Klägers sei bis heute nicht erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Verbescheidung demnächst erfolgen werde.

Das Rechtsschutzbedürfnis zur Klage ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB. Der Kläger möchte Schadensersatzansprüche wegen entgangener Beförderung geltend machen. Diesem Ziel diene die Klage. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Leistungsprinzips liege vor. Der Kläger erfülle alle Beförderungsvoraussetzungen der verwaltungsinternen Richtlinien des Universitätsklinikums. Lediglich der Antrag seines unmittelbaren Vorgesetzten fehle. Das subjektive Verhältnis des unmittelbaren Vorgesetzten zum Kläger könne nicht das Leistungsprinzip außer Kraft setzen.

Die Herausnahme der beamteten Ärzte des Beklagten an Universitätskliniken aus der Alimentationsverpflichtung des Beklagten in Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 BayUniKlinG sei verfassungswidrig. Jede Beförderung setze eine Beförderungsplanstelle voraus. Trotz bester Leistungen habe ein Beamter des Beklagten keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, wenn der Haushalt des Beklagten keine Beförderungsplanstellen vorsehe. Dies gelte umso mehr, als das Budgetrecht allein dem Parlament zukomme. Der Pflege- und der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums hätten dem Klägerbevollmächtigten gegenüber erklärt, dass der Beklagte in seinem Haushalt für seine beamteten Ärzte mit dem Status eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an der Uniklinik keine Planstellen zur Verfügung stelle. Diese Angaben schienen durch Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG bestätigt zu werden. Danach sei das Universitätsklinikum verpflichtet, die Beamten des Beklagten zu beschäftigen und „die vollständigen Personalkosten zu tragen“ (Gesetzeswortlaut). Dies gelte auch für Beförderungsplanstellen. Die Finanzlage des Universitätsklinikums E. bewege sich am Rande der Insolvenz, wie dessen Geschäftsberichte nahe legten. Finanzielle Spielräume, etwa um Beamte anderer Dienstherrn zu befördern, bestünden nicht. Sollte daher der Beklagte in seinem Haushaltsplan für eine bestimmte Gruppe seiner Beamten, nämlich die der beamteten Ärzte an Universitätskliniken, generell keine Beförderungsplanstellen einräumen, weil nach Art. 14 BayUniKlinG die Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts für Beamte des Beklagten Beförderungsplanstellen zu schaffen und die finanziellen Folgen der Beförderung der Beamten des Beklagten allein zu tragen hätten, so bedürfe dieser Tatbestand der eingehenden Prüfung, ob der Haushaltsgesetzgeber und der Gesetzgeber des BayUniKlinG von ihrem Gestaltungsermessen in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht hätten. Soweit sich der Beklagte in Art. 14 BayUniKlinG der Pflicht der Förderung des beruflichen Fortkommens und der Alimentation seiner Beamten entledigen sollte, sei diese Norm verfassungswidrig. Die Argumentation des Klägers sei in einem Satz zusammen zu fassen: Die Übertragung der Alimentationsverpflichtung des Beklagten auf Dritte sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Das Alimentationsprinzip verpflichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn und nicht Dritte. Dass die Besoldung und Besoldungshöhe der beamteten Ärzte des Beklagten in einem Äquivalenzverhältnis zu ihrer Qualifikation und zum „Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, BVerfGE 130, 263 ff.) stehen sollten, sei offenkundig. Dem widerspräche es, die Besoldung finanziell prekären Einheiten zu übertragen. Eine solche Übertragung wäre nur dann zulässig, wenn der Beklagte die Gewährleistung dafür übernommen hätte, eine Schlechterstellung zu seinen sonstigen Beamten zu vermeiden. Es sei offensichtlich, dass eine Übertragung der Alimentationsverpflichtung auf eine kleine juristische Person des öffentlichen Rechts mit prekären finanziellen Verhältnissen am Rande der Insolvenz diesen Anforderungen nicht gerecht werde. Unabhängig von der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werde wegen der Kleinheit eines Universitätsklinikums die Zahl der zur Verfügung stehenden Planstellen im Vergleich zum Beklagten immer gering bleiben. Es sei nicht verständlich, warum der Kläger gegenüber Beamten des Beklagten der 4. Qualifikationsstufe in einem Landratsamt oder Ministerium das Nachsehen haben sollte. Zur rechtmäßigen Übertragung der Alimentationsverpflichtung einschließlich ihrer Grenzen und Schranken bedürfe es einer positiven Grundlage in der Verfassung und damit einer Verfassungsänderung. Ein rechtmäßiger Wechsel der Alimentationsverpflichtung setze einen Dienstherrnwechsel voraus, wobei Einvernehmlichkeit zu fordern wäre. Hier bleibe der Kläger jedoch nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BayUniKlinG Beamter des Beklagten. Es sei im BayUniKlinG nicht rechtsklar geregelt, ob Art. 14 als gesetzliche Zuweisung unter Beibehaltung des Dienstherrn aufzufassen sei. Die Unklarheiten begännen in der Gesetzessprache. Eine ausdrückliche Zuweisung, ein Pflichtentatbestand, an der Universitätsklinik zu arbeiten, fehle („Sie werden für das Klinikum in der Krankenversorgung tätig“.). Anders Art. 143b Abs. 2 GG und das PostPersRG, die die Zuweisung zu den Postnachfolgeunternehmen ausdrücklich regelten. Art. 143b Abs. 2 GG und das PostPersRG seien nur mittels Verfassungsänderung möglich gewesen. Für das BayUniKlinG seien weder die BV noch das GG geändert worden. Auch das BeamtStG kenne keine legislative Zuweisung. Art. 14 BayUniKlinG verstoße daher auch gegen das BeamtStG. Im Beamtenstatusrecht habe ein Landesgesetzgeber kein Rechtsinstitutserfindungsrecht.

Andererseits seien unstreitig in den letzten Jahren Klinikärzte als Beamte des Beklagten beim Universitätsklinikum befördert worden. Am Universitätsklinikum solle es einen Planstellenpool geben, aus dem Beförderungsplanstellen für verbeamtete Ärzte entnommen würden. Die Fragen um die Planstellensituation bedürften der Amtsaufklärung. Der Kläger habe nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt weiter zu klären. Die Frage nach der Existenz und Herkunft der Beförderungsplanstellen sowie der Verteilung dieser Planstellen innerhalb des Klinikums E. liege in der materiellen Darlegungslast des Beklagten.

Im Rahmen der begehrten ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung seien die Frage nach der Bedeutung des fehlenden Antrags des Vorgesetzten und die Planstellensituation zu klären. Es liege in der Rechtsmacht des Beklagten, die rechtswidrige Situation zu beenden. Anderenfalls mache er sich schadensersatzpflichtig.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. Oktober 2014 nahm der Beklagte zum Klagevorbringen zusammengefasst wie folgt Stellung:

Gemäß Art. 16 AGVwGO i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern obliege in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Vertretung des Beklagten der Ausgangsbehörde. Ausgangsbehörde sei im vorliegenden Fall das Universitätsklinikum. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG bedürfe es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt einer Ernennung. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG würden die nicht der Besoldungsgruppe A 16 bzw. der Besoldungsordnung B angehörenden Beamten durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt, diese könnten die Ausübung dieser Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Eine solche Delegation habe im vorliegenden Fall stattgefunden. Nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über die dienstrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) seien Ernennungsbehörden jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden die Universitätsklinika jeweils für die Beamten i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG. Zu dieser Gruppe gehöre der Kläger ausweislich der Klageschrift. Eine Übertragung nach der ZustV-WFKM auf die Universitätsklinika sei über Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG auch möglich. Die Universitätsklinika seien „andere Behörden“ im Sinne dieser Vorschrift. Bis zum Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1998 sei eine Übertragung der Ernennungszuständigkeiten bei den übrigen Beamten nur auf nachgeordnete Behörden möglich gewesen. Mit dem 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften sei diese Regelung dahingehend geändert worden, dass nun auch die Delegation der Ernennungszuständigkeiten auf nicht nachgeordnete, lediglich der staatlichen Aufsicht unterliegende Behörden möglich sei. In der Begründung zum 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 13 9208 II. Zu § 1 Nr. 3 (Art. 13)) seien beispielhaft als mögliche andere Behörden die Landesversicherungsanstalten (rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung) genannt. Auch eine Delegation der Ernennungszuständigkeiten auf die Universitätsklinika als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in der ZustV-WFKM sei damit angesichts der vergleichbaren Rechtslage möglich.

Das Alimentationsprinzip orientiere sich ausschließlich an dem verliehenen statusrechtlichen Amt des Beamten. Aus dem Alimentationsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums ergebe sich die Verpflichtung, den Beamten aus dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt - im Falle des Klägers handle sich um das Amt eines Akademischen Oberrats der Besoldungsgruppe A 14 - amtsangemessen zu besolden. Der Kläger werde in dem ihm verliehenen Amt amtsangemessen besoldet. Dies werde von Klägerseite auch nicht bestritten. Keinesfalls folge aus dem Alimentationsprinzip die Verpflichtung, ein höherwertiges statusrechtliches Amt zu schaffen oder zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Begründung eines Beförderungsbegehrens könne die Alimentationsverpflichtung daher nicht herangezogen werden.

Natürlich seien im Haushalt für die Beamten i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG Stellen ausgewiesen. Für das Klinikum der FAU enthalte der Stellenplan zum Haushalt in der Anlage zu Kapitel 15 20 die entsprechenden Ausführungen. Es handle sich hierbei um Stellen des Personalsolls B, d. h. um ungebundene Stellen, die aus Mitteln zu finanzieren seien. Wie für das Klinikum der FAU Kap. 15 20 Tit. 68 201-0 zu entnehmen sei, werde dem Klinikum im Haushalt ein Zuschuss für laufende Zwecke in Lehre und Forschung sowie für sonstige Trägeraufgaben zugewiesen. Aus dem Zuschuss seien unter anderem die Personalkosten für das wissenschaftliche Personal zu finanzieren. Gemäß der Vorbemerkung zu den Kapiteln 15 08, 15 13, 15 18, 15 20, 15 22 treffe die Entscheidung über die Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre die Fakultät/der Dekan bzw. Fakultätsvorstand. Der Beklagte habe sich in Art. 14 BayUniKlinG daher keineswegs einer Pflicht zur Alimentation seiner Beamten entledigt. Der Stellenplan enthalte entsprechende Stellen, für deren Finanzierung dem Universitätsklinikum über den Zuschuss Mittel zur Verfügung gestellt würden.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2016 ergänzte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst seine Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 im Wesentlichen wie folgt:

Der Kläger sei Akademischer Oberrat (A 14), dem die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen worden sei. Dienstrechtliche Stellung und Zuständigkeit richteten sich dabei allein nach seinem statusrechtlichen Amt als Akademischer Oberrat. Durch die Bezeichnung als außerplanmäßiger Professor sei keine Zugehörigkeit zur Gruppe der Professoren begründet, die vom Anwendungsbereich des § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM ausgenommen seien. Ernennungsbehörde sei damit das Universitätsklinikum E., das als solche auch über entsprechende Beförderungsbegehren selbst zu entscheiden habe.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Bevollmächtigte des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Universitätsklinikums E. und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.

Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist vorliegend gewahrt, da der Kläger den entsprechenden Antrag, sein Begehren auf Beförderung in ein A 15-Statusamt zu verbescheiden, bereits am2. Juni 2014 beim Universitätsklinikum E. gestellt, die Klage jedoch erst am 3. September 2014 erhoben hat. Auch die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO sind gegeben, da es an einer sachlichen Entscheidung über den Antrag des Klägers fehlt und ein zureichender Grund für die Nichtverbescheidung weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07, juris Rn. 7) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1962 - 2 C 16.60, BVerwGE 15, 3 sowie z. B. U. v. 26.6.1986 - 2 C 41.84, Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1 undv. 31.5.1990 - 2 C 16.89, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1).

Andererseits gilt für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, U. v. 28.10.2004 - C 23.03, BVerwGE 122, 147 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 17.9.1964 - 2 C 121.62, BVerwGE 19, 252, 255 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 6, v. 9.10.1975 - 2 C 62.73, BVerwGE 49, 214, 220 und vom 16.10.1975 - 2 C 43.73 - BVerwGE 49, 232, 237). Er darf deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (st.Rspr, vgl. u. a. U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02, BVerwGE 118, 370, 372 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 m. w. N.).

Hiervon ausgehend macht der Kläger zutreffend nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Beförderungsantrag gemäß § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO geltend.

Er hat mit diesem Begehren auch Erfolg. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren beinhaltet zum einen, dass überhaupt eine Entscheidung durch den Beklagten erfolgt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Anspruch des Klägers auch beinhaltet, die - in der 265. Sitzung des Klinikumsvorstands vom 23. Januar 2012 beschlossenen - „Verwaltungsinternen Leitlinien des Klinikums bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis“, die eine Beförderung des Klägers ausschlössen, bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen.

Die genannten Leitlinien sind nämlich nicht rechtswirksam und vermögen deshalb eine Ablehnung des Beförderungsantrags des Klägers nicht zu tragen. Deren Zugrundelegung wäre daher ermessensfehlerhaft.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Kläger ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaats Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, 285), in Kraft getreten am 1. Juni 2006, Beamter des Beklagten. Zwar ist das Universitätsklinikum E. als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz als „andere Behörde“, der nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl 2011, 26) die Zuständigkeit für die Beamten i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG wirksam übertragen wurde, Ernennungsbehörde für den Kläger und damit auch zuständig für dessen Beförderung in ein höherwertiges Amt.

Das Universitätsklinikum E. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht berechtigt, eigene und damit spezifisch nur für seinen Bereich geltende Beförderungsrichtlinien für das beim Klinikum beschäftigte, jedoch nach der oben genannten Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG nach wie vor im Dienst des Beklagten stehende beamtete wissenschaftliches Personal zu erlassen. Durch den Verbleib der Akademischen Räte in einem Dienstverhältnis zum Beklagten wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, seitens des Gesetzgebers der vorrangigen Aufgabe der betroffenen Bediensteten in Forschung und Lehre Rechnung getragen und mehrfach erhobenen Forderungen des Wissenschaftsrates nach einer Stärkung der wissenschaftlichen Tätigkeit des genannten Personals entsprochen (vgl. hierzu Landtagsdrucksache 15/4398 vom 6.12.2005, Seite 14). Obwohl der genannte Personenkreis nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 BayUniKlinG auch in der ärztlichen Versorgung der Kliniken eingesetzt und dem entsprechend gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BayUniKlinG auch die Bezahlung durch die Kliniken erfolgt, ist zur Wahrung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG sicherzustellen, dass für die im Dienste des Beklagten stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen i. S. d. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, die an Universitätskliniken eingesetzt sind (Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG), einheitliche Beförderungsrichtlinien gelten.

Dies ergibt sich auch aus der Regelung des Art. 3 Abs. 2 LlbG.

Danach findet für die Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, zu denen auch Beförderungsrichtlinien gehören, Art. 15 BayBG Anwendung.

Gemäß Art. 15 BayBG erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

Da eine Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Beförderungsrichtlinien auf die Universitätskliniken in der ZustV-WFKM nicht erfolgt ist (vgl. die abschließende Aufstellung in § 3 ZustV-WFKM), wäre eine entsprechende Beförderungsrichtlinie für das im Dienste des Freistaats Bayern stehende wissenschaftliche Personal, das an den fünf in einer Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in Bayern vorhandenen Universitätskliniken (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayUniKlinG) tätig ist, durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu erlassen.

Auf diese Weise würden unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG einheitliche Chancen auf Beförderung für den oben bezeichneten Personenkreis gewährleistet und dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch potentieller Konkurrenten auf einen Beförderungsdienstposten Rechnung getragen.

Dies ist durch die derzeitig praktizierte Handhabung des Erlasses gesonderter Beförderungsrichtlinien durch das Universitätsklinikum E. bzw. der anderen vier bayerischen Universitätskliniken nicht gewährleistet.

Es kann deshalb offen bleiben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, bei Entscheidungen über Beförderungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter sei die in den Richtlinien des Universitätsklinikums genannte Voraussetzung des Vorliegens eines Antrags des Chefarztes, die ersichtlich kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG darstellt, im tatsächlichen Verwaltungsvollzug nicht gefordert, sondern nur auf die in der dienstlichen Beurteilung ausgesprochene Verwendungseignung abgestellt worden (vgl. die Ausführungen der Bevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 16.6.2015 im Verfahren AN 1 K 13.02072).

In diesem Zusammenhang wäre überdies auch zu hinterfragen, ob das in den Beförderungsrichtlinien des Universitätsklinikums E. festgelegte Erfordernis einer Facharztanerkennung für eine Beförderung einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG standhält. Denn auch insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass nach den oben bereits dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes gerade die wissenschaftliche Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Universitätskliniken gestärkt werden sollte. Es erscheint deshalb zweifelhaft, dass ein Aufstieg in der genannten Gruppe ausgeschlossen sein sollte, sofern ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht über die Facharztanerkennung verfügt.

Nach alledem war der Klage daher stattzugeben.

Als unterliegender Beteiligter trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m.

§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 18.439,82 EUR festgesetzt.

Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG (vgl. auch Ziff. 10.3 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts 2013 „Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens“) ist vorliegend ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Streitwertberechnung zugrunde zu legen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. Oktober 2013 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin auf
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Tenor 1. Der Bescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. Oktober 2013 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin auf
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Annotations

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.