Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. März 2017 - AN 7 PE 17.00383

published on 02/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. März 2017 - AN 7 PE 17.00383
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Tenor

Der Widerspruch der beteiligten Dienststellenleiterin wird zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

Der statthafte und auch sonst zulässige Widerspruch der beteiligten Dienststellenleiterin gegen die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der erkennenden Fachkammer vom 14. Februar 2017 ist unbegründet. Auch die unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durchgeführte mündliche Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 2. März 2017 hat keine Gesichtspunkte zutage gefördert, die zu einer Abänderung der einstweiligen Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 Anlass geben würden.

Bezüglich der Statthaftigkeit des Widerspruchs gegen die ohne mündliche Verhandlung/Anhörung ergangene streitgegenständliche einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer schließt sich die Fachkammer der insoweit von der wohl herrschenden Meinung vertretenen Auffassung an (vgl. etwa Lorenzen/Etzel/Ger-hold u.a., BPersVG, § 83 Rn. 104; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 83 Rn. 25i; Koch, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Online-Ausgabe, ArbGG, § 85 Rn. 6).

Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs der beteiligten Dienststellenleiterin wird vorab auf die Gründe des Beschlusses des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 (AN 7 PE 17.00152, juris) vorab Bezug genommen. Zum Widerspruchsvorbringen der beteiligten Dienststellenleiterin und im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 2. März 2017 wird noch Folgendes ergänzt: Wie auch bereits im streitgegenständlichen Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 ausgeführt, setzt der Erlass einer beantragten einstweiligen Verfügung grundsätzlich, auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, voraus, dass die Antragstellerseite einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG wie §§ 935, 940, 944, 936, 920 Abs. 2 ZPO). In der Widerspruchsbegründung wird diesbezüglich geltend gemacht, es genüge nach den vorstehend genannten Grundsätzen nicht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ obsiegen werde, ein von den vorstehend genannten Grundsätzen abweichender Maßstab rechtfertige sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, auf den sich Personalvertretungen als Organe nicht rechtsfähiger Einheiten nicht berufen könnten (Verweis auf Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürich, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn. 44, 148).

Hierzu ist zu bemerken: In der Tat dürfte Art. 19 Abs. 4 GG nicht die letztlich einschlägige Rechtsgrundlage für das Gebot effektiven Rechtsschutzes bzw. für das Justizgewährleistungsgebot sein, wie die herrschende Auslegung des Begriffs „jemand“ im Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 GG zeigt (vgl. etwa: Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürich, GG-Komm., Art. 19 Abs. 4, Rn. 38 ff., insbesondere Rn. 44, ferner insbesondere Rn. 148, jeweils m.w.N.). Vielmehr ergibt sich die Justizgewährleistungspflicht und der damit korrespondierende Justizgewährleistungsanspruch letztlich aus einer Zusammenschau mehrerer Vorschriften des GG, letztlich jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip, d.h. insbesondere aus Art. 20 Abs. 3 GG. Zwar wird nicht verkannt, dass auch der sogenannte Justizgewährleistungsanspruch, sei es unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 Abs. 4 GG, sei es unter dem Gesichtspunkt von Art. 20 Abs. 3 GG, sei es letztlich in einer Gesamtschau weiterer Bestimmungen des GG grundsätzlich nur zum Zweck des Schutzes bereits anderweitig vorgegebener subjektiver Rechte eingeräumt ist und dass solche zu schützenden subjektiven Einzelrechte sich nicht unmittelbar selbst aus dem sogenannten Justizgewährleistungsanspruch ergeben (vgl. etwa: Schmidt/Aßmann in Maunz/Dürich, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn. 16 m.w.N.). Bei den im BPersVG geregelten Rechtspositionen der Personalvertretung handelt es sich dagegen grundsätzlich um objektive Zuständigkeiten, was auch dem Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als sogenanntes objektives Verfahren entspricht, in dem ein formeller prozessualer Antragsgegner gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Gleichwohl ist, und zwar schon seit langer Zeit, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris Rn. 4; B.v. 15.3.1995 - 6 P 28/93 - juris Rn. 19, 20) und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 5.6.1991, Rn. 16 am Anfang, mit ausdrücklichem Verweis auf den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.1990; B.v. 19.2.2013 - 18 PC 13.24 - juris Rn. 14, mit ausdrücklichem Verweis auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes) anerkannt, dass auch der Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als objektives Verfahren den Erlass „einer gegebenenfalls immer noch unter dem Vorbehalt der §§ 69 Abs. 5, 72 Abs. 6 BPersVG stehenden einstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinne, dass er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht“ (so BVerwG, B.v. 27.7.1990 a.a.O; als Beispiel wird ausdrücklich genannt eine etwaige Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Einleitung bzw. Fortführung des Beteiligungsverfahrens), nicht hindert. In diesem Zusammenhang ist somit im Ergebnis auf die objektive Justizgewährleistungspflicht bzw. auf die objektiv-rechtlich gegebene Verpflichtung der Gerichte, auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bei entsprechender Notwendigkeit effektiven Rechtsschutz zu gewähren, abzustellen. Auf wie auch immer unter Umständen zu begründende etwaige subjektive Rechtspositionen der Personalvertretung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Ferner ist, und sei es insoweit in teilweiser Abweichung von den oben genannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für die speziellen Fälle, in denen, wie vorliegend, die Frage der Einleitung bzw. Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens im Streit steht bzw. die Frage, ob die Dienststellenleitung die von der Personalvertretung gegen die betreffenden Personalmaßnahmen erhobenen Einwendungen für unbeachtlich erklären und die Zustimmung der Personalvertretung zu diesen Maßnahmen fingieren darf, der Rechtsgrundsatz aufgestellt worden, dass es für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausreicht, wenn die Begründung der Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung „es als möglich erscheinen“ lässt, dass der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist bzw. dass die abgegebene Begründung der Personalvertretung für die Zustimmungsverweigerung nicht „offensichtlich“ außerhalb des Mitbestimmungstatbestands liegt (so ausdrücklich schon BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 3.7.1986 - 6 P 27.83; BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris Rn. 30, 31). Ergänzend bzw. klarstellend ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen, dass die Personalvertretung sich zur Begründung ihrer Zustimmungsverweigerung nur auf die ausdrücklich in § 77 Abs. 2 BPersVG aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe berufen kann.

Auch die hier zuständige Fachkammer beim Verwaltungsgericht Ansbach hat bereits etwa mit Beschluss vom 28. Januar 1991 (AN 7 PE 90.02061), unter ausdrücklichem Verweis auf den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1990, den Erlass einer einstweiligen Verfügung rein verfahrensrechtlichen Inhalts für zulässig erachtet. Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner zugehörigen nachfolgenden Beschwerdeentscheidung vom 5. Juni 1991 (18 PE 91.603, juris, Rn. 16) nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Januar 1991 hatte lediglich aus anderen Gründen keinen Bestand. Auch in der Folgezeit hat die hier zuständige Fachkammer wiederholt, z.B. Beschlüsse jeweils vom 5. Juli 2010 (AN 7 PE 10.01148, AN 7 PE 10.01213, beide juris), den Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen für zulässig erachtet.

Die erkennende Fachkammer sieht nach alledem keinen Anlass und keine Möglichkeit, von ihrer bisherigen einschlägigen Rechtsprechung abzugehen.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich erforderliche besondere Eilbedürftigkeit (sogenannter Verfügungsgrund) sieht die Fachkammer weiterhin darin, dass mit einer - zumal unanfechtbaren - Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164, gerichtet auf die Feststellung, dass die ohne Zustimmung der Personalvertretung verfügte Abordnung/Zuweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Sonderentscheider für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 rechtswidrig sei, bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Abordnungs- bzw. Zuweisungszeitraumes (Ende Juni 2017) vernünftigerweise nicht gerechnet werden kann und dass ohne Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung die Be-stimmungen in § 69 Abs. 3, 4 BPersVG hier leerlaufen würden. Aus den gleichen Bestimmungen ergibt sich letztlich hier auch der Verfügungsanspruch, soweit ein solcher - unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Besonderheiten für Verfahren der vorliegenden Art (sogenannte objektive Verfahren) - für erforderlich gehalten wird. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit dem Erlass der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung ersichtlich nicht verbunden. Im zugehörigen Hauptsacheverfahren (AN 7 P 17.00164) wurde der vorstehend erwähnte Feststellungsantrag gestellt. Dieser Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren ist (vgl. etwa: BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris, Rn. 26) nicht identisch mit dem Streitgegenstand im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren und dem hier lediglich gestellten Antrag, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der streitgegenständlichen Personalmaßnahmen fortzuführen, und zwar, wie auch die mündliche Verhandlung/Anhörung ergeben hat: mit offenem Ausgang fortzuführen. Die hier streitgegenständliche einstweilige Verfügung hat lediglich einen verfahrenssichernden Inhalt, die materielle Entscheidung in der Hauptsache soll, wie ausgeführt, gerade offengehalten werden, d.h. auf das eventuell zu erwartende Ergebnis des noch durchzuführenden Mitbestimmungsverfahrens nach § 69 BPersVG kommt es im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht an. Es kommt daher, mit anderen Worten ausgedrückt, im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht darauf an, ob der antragstellende Gesamtpersonalrat für seine Zustimmungsverweigerung tatsächlich Gründe geltend gemacht hat, die mit „hoher“ bzw. „sehr hoher“ Wahrscheinlichkeit unter Zugrundelegung des in § 77 Abs. 2 BPersVG vorgegebenen Maßstabes letztendlich im Ergebnis durchgreifen werden, in der vorliegenden besonderen Verfahrenssituation ist es vielmehr aus den oben ausführlich erläuterten Gründen ausreichend, dass es die im Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 21. Dezember 2016 vorgetragenen Gründe für die Zustimmungsverweigerung aus Sicht der erkennenden Fachkammer, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhö-rung vom 2. März 2017, zumindest als „möglich“ erscheinen lassen, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG eingreift (letzteres bestreitet die Beteiligtenseite im Ausgangspunkt ausdrücklich selbst nicht; wie die mündliche Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer vom 2.3.2017 ergeben hat, gehen letztlich beide Verfahrensbeteiligten inzwischen davon aus, dass die Mitbestimmungstatbestände der §§ 75 Abs. 1 Nr. 4a bzw. 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG hier nicht einschlägig sind, weil kein Fall einer Zuweisung im Sinne von § 29 BBG vorliegt) und dass die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe die Beteiligtenseite (Dienststellenleitung) in den Stand setzen zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verweigerungsgründe die Erwägungen zur Einführung bzw. Fortführung der beabsichtigten Maßnahme beeinflussen und ob sie ihr entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris Rn. 30).

Demgemäß erachtet die erkennende Fachkammer, entgegen dem Vorbringen zur Begründung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung vom 14. Februar 2017, das Vorbringen des antragstellenden Gesamtpersonalrats auch als jedenfalls hinreichend konkret genug, um die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu rechtfertigen und zu erfordern. Die auf den jeweils individuell zu beurteilenden Einzelfall bezogenen konkreten und detaillierten Gründe können und müssen im durchzuführenden Mitbestimmungsverfahren vorgebracht werden, nicht jedoch bereits in den Einzelheiten im gerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren. Es ist nicht Aufgabe der Fachkammer, zumal in einem summarischen Verfahren, in zahlreichen Einzelfällen (vgl. dazu die von den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 2.3.2017 gegebenen Erläuterungen; die Beteiligtenseite geht zuletzt von nur noch 57 betroffenen Beschäftigten in dem - personalvertretungsrechtlich nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten - Entscheidungszentrum … aus, ohne dass dem von Seiten des Gesamtpersonalrats widersprochen worden wäre) und ohne hinreichende genau Kenntnis der behördeninternen Verhältnisse gewissermaßen selbst anstelle der nach § 69 Abs. 3, 4 BPersVG zuständigen Stellen die Stichhaltigkeit der in § 77 Abs. 2 BPersVG angesprochenen grundsätzlich zulässigen Zustimmungsverweigerungsgründe zu überprüfen, insbesondere etwa zu überprüfen (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG), ob im jeweiligen Einzelfall die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre.

Nach alledem ist der Widerspruch der Dienststellenleitung zurückzuweisen und die vom Vorsitzenden der Fachkammer unter dem 14. Februar 2017 erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Auch insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses vom 14. Februar 2017 verwiesen.

Über die gegen den vorliegenden Beschluss statthafte Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht im normalen Beschwerdeverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 ArbGG (vgl. etwa Matthes/Spinner in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 85 Rn. 49; Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Online-Ausgabe, ArbGG, § 85 Rn. 6). Es gilt somit folgende

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 14/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung der in der Anlage AS6 zum Antrag im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 g
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Annotations

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3.
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
4.
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6.
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3.
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
4.
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6.
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.