Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. März 2017 - AN 7 PE 17.00383

bei uns veröffentlicht am02.03.2017

Tenor

Der Widerspruch der beteiligten Dienststellenleiterin wird zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

Der statthafte und auch sonst zulässige Widerspruch der beteiligten Dienststellenleiterin gegen die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der erkennenden Fachkammer vom 14. Februar 2017 ist unbegründet. Auch die unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durchgeführte mündliche Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 2. März 2017 hat keine Gesichtspunkte zutage gefördert, die zu einer Abänderung der einstweiligen Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 Anlass geben würden.

Bezüglich der Statthaftigkeit des Widerspruchs gegen die ohne mündliche Verhandlung/Anhörung ergangene streitgegenständliche einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer schließt sich die Fachkammer der insoweit von der wohl herrschenden Meinung vertretenen Auffassung an (vgl. etwa Lorenzen/Etzel/Ger-hold u.a., BPersVG, § 83 Rn. 104; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 83 Rn. 25i; Koch, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Online-Ausgabe, ArbGG, § 85 Rn. 6).

Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs der beteiligten Dienststellenleiterin wird vorab auf die Gründe des Beschlusses des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 (AN 7 PE 17.00152, juris) vorab Bezug genommen. Zum Widerspruchsvorbringen der beteiligten Dienststellenleiterin und im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 2. März 2017 wird noch Folgendes ergänzt: Wie auch bereits im streitgegenständlichen Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 ausgeführt, setzt der Erlass einer beantragten einstweiligen Verfügung grundsätzlich, auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, voraus, dass die Antragstellerseite einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG wie §§ 935, 940, 944, 936, 920 Abs. 2 ZPO). In der Widerspruchsbegründung wird diesbezüglich geltend gemacht, es genüge nach den vorstehend genannten Grundsätzen nicht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ obsiegen werde, ein von den vorstehend genannten Grundsätzen abweichender Maßstab rechtfertige sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, auf den sich Personalvertretungen als Organe nicht rechtsfähiger Einheiten nicht berufen könnten (Verweis auf Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürich, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn. 44, 148).

Hierzu ist zu bemerken: In der Tat dürfte Art. 19 Abs. 4 GG nicht die letztlich einschlägige Rechtsgrundlage für das Gebot effektiven Rechtsschutzes bzw. für das Justizgewährleistungsgebot sein, wie die herrschende Auslegung des Begriffs „jemand“ im Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 GG zeigt (vgl. etwa: Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürich, GG-Komm., Art. 19 Abs. 4, Rn. 38 ff., insbesondere Rn. 44, ferner insbesondere Rn. 148, jeweils m.w.N.). Vielmehr ergibt sich die Justizgewährleistungspflicht und der damit korrespondierende Justizgewährleistungsanspruch letztlich aus einer Zusammenschau mehrerer Vorschriften des GG, letztlich jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip, d.h. insbesondere aus Art. 20 Abs. 3 GG. Zwar wird nicht verkannt, dass auch der sogenannte Justizgewährleistungsanspruch, sei es unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 Abs. 4 GG, sei es unter dem Gesichtspunkt von Art. 20 Abs. 3 GG, sei es letztlich in einer Gesamtschau weiterer Bestimmungen des GG grundsätzlich nur zum Zweck des Schutzes bereits anderweitig vorgegebener subjektiver Rechte eingeräumt ist und dass solche zu schützenden subjektiven Einzelrechte sich nicht unmittelbar selbst aus dem sogenannten Justizgewährleistungsanspruch ergeben (vgl. etwa: Schmidt/Aßmann in Maunz/Dürich, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn. 16 m.w.N.). Bei den im BPersVG geregelten Rechtspositionen der Personalvertretung handelt es sich dagegen grundsätzlich um objektive Zuständigkeiten, was auch dem Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als sogenanntes objektives Verfahren entspricht, in dem ein formeller prozessualer Antragsgegner gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Gleichwohl ist, und zwar schon seit langer Zeit, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris Rn. 4; B.v. 15.3.1995 - 6 P 28/93 - juris Rn. 19, 20) und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 5.6.1991, Rn. 16 am Anfang, mit ausdrücklichem Verweis auf den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.1990; B.v. 19.2.2013 - 18 PC 13.24 - juris Rn. 14, mit ausdrücklichem Verweis auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes) anerkannt, dass auch der Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als objektives Verfahren den Erlass „einer gegebenenfalls immer noch unter dem Vorbehalt der §§ 69 Abs. 5, 72 Abs. 6 BPersVG stehenden einstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinne, dass er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht“ (so BVerwG, B.v. 27.7.1990 a.a.O; als Beispiel wird ausdrücklich genannt eine etwaige Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Einleitung bzw. Fortführung des Beteiligungsverfahrens), nicht hindert. In diesem Zusammenhang ist somit im Ergebnis auf die objektive Justizgewährleistungspflicht bzw. auf die objektiv-rechtlich gegebene Verpflichtung der Gerichte, auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bei entsprechender Notwendigkeit effektiven Rechtsschutz zu gewähren, abzustellen. Auf wie auch immer unter Umständen zu begründende etwaige subjektive Rechtspositionen der Personalvertretung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Ferner ist, und sei es insoweit in teilweiser Abweichung von den oben genannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für die speziellen Fälle, in denen, wie vorliegend, die Frage der Einleitung bzw. Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens im Streit steht bzw. die Frage, ob die Dienststellenleitung die von der Personalvertretung gegen die betreffenden Personalmaßnahmen erhobenen Einwendungen für unbeachtlich erklären und die Zustimmung der Personalvertretung zu diesen Maßnahmen fingieren darf, der Rechtsgrundsatz aufgestellt worden, dass es für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausreicht, wenn die Begründung der Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung „es als möglich erscheinen“ lässt, dass der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist bzw. dass die abgegebene Begründung der Personalvertretung für die Zustimmungsverweigerung nicht „offensichtlich“ außerhalb des Mitbestimmungstatbestands liegt (so ausdrücklich schon BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 3.7.1986 - 6 P 27.83; BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris Rn. 30, 31). Ergänzend bzw. klarstellend ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen, dass die Personalvertretung sich zur Begründung ihrer Zustimmungsverweigerung nur auf die ausdrücklich in § 77 Abs. 2 BPersVG aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe berufen kann.

Auch die hier zuständige Fachkammer beim Verwaltungsgericht Ansbach hat bereits etwa mit Beschluss vom 28. Januar 1991 (AN 7 PE 90.02061), unter ausdrücklichem Verweis auf den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1990, den Erlass einer einstweiligen Verfügung rein verfahrensrechtlichen Inhalts für zulässig erachtet. Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner zugehörigen nachfolgenden Beschwerdeentscheidung vom 5. Juni 1991 (18 PE 91.603, juris, Rn. 16) nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Januar 1991 hatte lediglich aus anderen Gründen keinen Bestand. Auch in der Folgezeit hat die hier zuständige Fachkammer wiederholt, z.B. Beschlüsse jeweils vom 5. Juli 2010 (AN 7 PE 10.01148, AN 7 PE 10.01213, beide juris), den Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen für zulässig erachtet.

Die erkennende Fachkammer sieht nach alledem keinen Anlass und keine Möglichkeit, von ihrer bisherigen einschlägigen Rechtsprechung abzugehen.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich erforderliche besondere Eilbedürftigkeit (sogenannter Verfügungsgrund) sieht die Fachkammer weiterhin darin, dass mit einer - zumal unanfechtbaren - Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164, gerichtet auf die Feststellung, dass die ohne Zustimmung der Personalvertretung verfügte Abordnung/Zuweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Sonderentscheider für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 rechtswidrig sei, bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Abordnungs- bzw. Zuweisungszeitraumes (Ende Juni 2017) vernünftigerweise nicht gerechnet werden kann und dass ohne Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung die Be-stimmungen in § 69 Abs. 3, 4 BPersVG hier leerlaufen würden. Aus den gleichen Bestimmungen ergibt sich letztlich hier auch der Verfügungsanspruch, soweit ein solcher - unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Besonderheiten für Verfahren der vorliegenden Art (sogenannte objektive Verfahren) - für erforderlich gehalten wird. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit dem Erlass der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung ersichtlich nicht verbunden. Im zugehörigen Hauptsacheverfahren (AN 7 P 17.00164) wurde der vorstehend erwähnte Feststellungsantrag gestellt. Dieser Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren ist (vgl. etwa: BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris, Rn. 26) nicht identisch mit dem Streitgegenstand im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren und dem hier lediglich gestellten Antrag, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der streitgegenständlichen Personalmaßnahmen fortzuführen, und zwar, wie auch die mündliche Verhandlung/Anhörung ergeben hat: mit offenem Ausgang fortzuführen. Die hier streitgegenständliche einstweilige Verfügung hat lediglich einen verfahrenssichernden Inhalt, die materielle Entscheidung in der Hauptsache soll, wie ausgeführt, gerade offengehalten werden, d.h. auf das eventuell zu erwartende Ergebnis des noch durchzuführenden Mitbestimmungsverfahrens nach § 69 BPersVG kommt es im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht an. Es kommt daher, mit anderen Worten ausgedrückt, im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht darauf an, ob der antragstellende Gesamtpersonalrat für seine Zustimmungsverweigerung tatsächlich Gründe geltend gemacht hat, die mit „hoher“ bzw. „sehr hoher“ Wahrscheinlichkeit unter Zugrundelegung des in § 77 Abs. 2 BPersVG vorgegebenen Maßstabes letztendlich im Ergebnis durchgreifen werden, in der vorliegenden besonderen Verfahrenssituation ist es vielmehr aus den oben ausführlich erläuterten Gründen ausreichend, dass es die im Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 21. Dezember 2016 vorgetragenen Gründe für die Zustimmungsverweigerung aus Sicht der erkennenden Fachkammer, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhö-rung vom 2. März 2017, zumindest als „möglich“ erscheinen lassen, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG eingreift (letzteres bestreitet die Beteiligtenseite im Ausgangspunkt ausdrücklich selbst nicht; wie die mündliche Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer vom 2.3.2017 ergeben hat, gehen letztlich beide Verfahrensbeteiligten inzwischen davon aus, dass die Mitbestimmungstatbestände der §§ 75 Abs. 1 Nr. 4a bzw. 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG hier nicht einschlägig sind, weil kein Fall einer Zuweisung im Sinne von § 29 BBG vorliegt) und dass die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe die Beteiligtenseite (Dienststellenleitung) in den Stand setzen zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verweigerungsgründe die Erwägungen zur Einführung bzw. Fortführung der beabsichtigten Maßnahme beeinflussen und ob sie ihr entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris Rn. 30).

Demgemäß erachtet die erkennende Fachkammer, entgegen dem Vorbringen zur Begründung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung vom 14. Februar 2017, das Vorbringen des antragstellenden Gesamtpersonalrats auch als jedenfalls hinreichend konkret genug, um die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu rechtfertigen und zu erfordern. Die auf den jeweils individuell zu beurteilenden Einzelfall bezogenen konkreten und detaillierten Gründe können und müssen im durchzuführenden Mitbestimmungsverfahren vorgebracht werden, nicht jedoch bereits in den Einzelheiten im gerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren. Es ist nicht Aufgabe der Fachkammer, zumal in einem summarischen Verfahren, in zahlreichen Einzelfällen (vgl. dazu die von den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 2.3.2017 gegebenen Erläuterungen; die Beteiligtenseite geht zuletzt von nur noch 57 betroffenen Beschäftigten in dem - personalvertretungsrechtlich nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten - Entscheidungszentrum … aus, ohne dass dem von Seiten des Gesamtpersonalrats widersprochen worden wäre) und ohne hinreichende genau Kenntnis der behördeninternen Verhältnisse gewissermaßen selbst anstelle der nach § 69 Abs. 3, 4 BPersVG zuständigen Stellen die Stichhaltigkeit der in § 77 Abs. 2 BPersVG angesprochenen grundsätzlich zulässigen Zustimmungsverweigerungsgründe zu überprüfen, insbesondere etwa zu überprüfen (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG), ob im jeweiligen Einzelfall die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre.

Nach alledem ist der Widerspruch der Dienststellenleitung zurückzuweisen und die vom Vorsitzenden der Fachkammer unter dem 14. Februar 2017 erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Auch insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses vom 14. Februar 2017 verwiesen.

Über die gegen den vorliegenden Beschluss statthafte Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht im normalen Beschwerdeverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 ArbGG (vgl. etwa Matthes/Spinner in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 85 Rn. 49; Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Online-Ausgabe, ArbGG, § 85 Rn. 6). Es gilt somit folgende

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

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(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 76 Vorläufige Maßnahmen


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Tenor 1. Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung der in der Anlage AS6 zum Antrag im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 g

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Tenor

1. Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung der in der Anlage AS6 zum Antrag im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für ... beim Bundesamt für ... als Sonderentscheider für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017 fortzuführen.

2. Der Gegenstandswert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird auf 31.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Frage der Mitbestimmung des antragstellenden Gesamtpersonalrats (GPR) bei der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von insgesamt 81 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als Sonderentscheider für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017. Der GPR will im vorliegenden Eilverfahren erreichen, dass das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der genannten Personalmaßnahme fortgeführt wird, wohingegen die Dienststellenleitung die vom GPR erhobenen Einwendungen für rechtlich unbeachtlich hält.

Beim Bundesamt waren - ohne Zustimmung des antragstellenden GPR - 81 Mitarbeiter der Bundesagentur - überwiegend Tarifbeschäftigte, ihrer Qualifikation nach entsprechend beamtenrechtlichen Kriterien aus Sicht der Antragstellerseite dem mittleren Dienst zuzuordnen - befristet bis zum 31. Dezember 2016 als Sonderentscheider in Asylsachen beschäftigt. Das diesbezüglich unter dem Aktenzeichen AN 7 P 16.01894 vom GPR eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde von Antragstellerseite im Hinblick auf den zunächst zum 31. Dezember 2016 eingetretenen Auslauf der Zuweisungen bzw. Abordnungen für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der insoweit nach Beteiligung der Dienststellenleitung zu erwartende Einstellungsbeschluss steht derzeit noch aus.

Mit nicht (vollständig) datiertem Schreiben vom „November 2016“ bat das Referat Personalgewinnung des Bundesamtes den GPR beim Bundesamt um Zustimmung zur beabsichtigten Verlängerung der entsprechenden Zuweisungen bzw. Abordnungen der aus einer Liste ersichtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG“. Die betreffende Liste wurde der Fachkammer im nachfolgend noch erwähnten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren AN 7 P 17.00164 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2014 als Anlage AS6 vorgelegt.

Der antragstellende GPR beschloss in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2016, der beabsichtigten Maßnahme nicht zuzustimmen. Zur Begründung hierfür machte der GPR in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 BPersVG u.a. geltend: Die Mehrzahl der betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Bundesagentur sei nach dortigem Haustarif im Vergleich zum TVöD (TE IV BA und TE V BA) im mittleren Dienst angesiedelt. Der Einsatz von Bediensteten des mittleren Dienstes (gemäß Laufbahnvergleich TV-BA/TVöD) einer fachfremden Behörde bzw. Agentur als Entscheider beim Bundesamt begegne durchgängigen rechtlichen und sachlichen Bedenken. Nachweislich seien für die Tätigkeit als Anhörer/Entscheider beim Bundesamt ein Fachhochschulstudium erforderlich sowie umfangreiche Ausbildung und Kenntnisse nicht nur des Grundgesetzes, sondern auch der Genfer Flüchtlingskonvention, des Dubliner Übereinkommens und diverser Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union. Bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse beim Bundesamt werde auf diesbezügliche Bundesamtsdrucksachen verwiesen (BT-Drs. 18/7915 - Kleine Anfrage -, BT-Drs. 18/8204 - Antwort der Bundesregierung -, BT-Drs. 18/1074 - Kleine Anfrage -, BT-Drs. 18/10786 - Antwort der Bundesregierung -). Das Bundesamt gewinne Entscheider ausweislich der geltenden Bestimmungen für den gehobenen Dienst mit entsprechender Laufbahnausbildung bzw. einem Fachhochschulabschluss oder Hochschulabschluss. Diese Voraussetzungen lägen bei der Mehrzahl der zugewiesenen oder abgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur nicht vor. Auch erfordere der Einsatz als Sonderentscheider nach der bisherigen Maßgabe des Bundesamtes die vorherige Übertragung einer Funktion als Sonderbeauftragter einschließlich der Absolvierung der erforderlichen Lehrgänge und auch nur als Vollentscheider mit mindestens einjähriger Berufserfahrung. Diese Qualifikationen würden die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur nicht besitzen. Gerade Entscheidungen in Sonderbeauftragtenfunktion würden erweiterte Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, die keiner der zugewiesenen bzw. abgeordneten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben könne. Auch habe das Bundesamt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den mittleren Dienstes bisher als Anhörer und nicht als Entscheider eingesetzt, und dies auch beschränkt auf einfach gelagerte Fälle. Inzwischen gebe es keine einfach gelagerten Fälle mehr, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Herkunftsländer Afghanistan, Irak und Iran bearbeiten müssten. Es bestehe einerseits die Gefahr einer Überforderung betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur, einhergehend mit einer zusätzlichen Belastung der „erfahrenen BAMF-Stammmitarbeiter“ im Bereich Qualitätskontrolle, schriftliche oder telefonische Auskünfte, verbunden mit dem Druck, ihre eigenen Aufgaben zu erledigen. Dies gelte insbesondere, wenn man die Vorgaben von 20 Anhörungen pro Woche bedenke. Einige Fälle seien bereits wegen des Schwierigkeitsgrades zurückgegeben worden.

Mit ausführlichem Schreiben vom 16. Januar 2017 teilte der Leiter der Abteilung I (Zentrale Dienste, Personal/Organisation) beim Bundesamt dem GPR mit, dass die vom GPR ausgesprochene Zustimmungsverweigerung zu der beabsichtigten Maßnahme rechtlich unbeachtlich sei. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die im Streit stehende Vorlage betreffe einen Personenkreis von über 80 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Bemerkenswert sei, dass der GPR nicht einmal den Versuch einer Differenzierung unternehme. Bemerkenswert sei ferner, dass der GPR Mitarbeitern, die von anderen Behörden zur Unterstützung des Bundesamtes abgestellt worden seien und die sich bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise verdient gemacht hätten, seine Anerkennung versage. Die übermittelte Begründung des GPR befremde und werde wohl auch von anderen als sachlichen, geschweige denn rechtlichen Erwägungen getragen. Die bloße Eingruppierung seitens der Bundesagentur lasse bereits keinen hinreichenden Rückschluss auf die berufliche Vorqualifikation der betreffenden Mitarbeiter zu. Die Frage der Vorqualifikation könne jedoch letztendlich dahinstehen, denn der GPR missinterpretiere das dem TVöD zugrundeliegende System der Eingruppierung in unvertretbarer Weise. Der GPR übersehe - oder lasse bewusst außer Acht - die allein tätigkeitsbezogenen Anforderungen an die Funktion „Entscheider“. Im Übrigen werde wohl zwischen dem GPR und der Dienststelle unstreitig sein, dass die Beurteilung, ob Beschäftigte den Anforderungen der Funktion „Entscheider“ gerecht würden, nicht dem Personalrat obliege, sondern dem Dienststellenleiter vorbehalten sei. Auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22. April 2016 (BT-Drs. 18/8204) begründe kein Zustimmungsverweigerungsrecht für den GPR. Dabei könne offenbleiben, ob diese Antwort überhaupt eine rechtliche Außenwirkung erzeuge oder lediglich einer parlamentsinternen Vorgang darstelle (insoweit werde auf BVerfG, B.v. 18.7.1961 - 2 BvR 1/61 verwiesen), denn die zitierte Antwort der Bundesregierung sei von den in § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG erfassten Regelungen ersichtlich nicht erfasst. Der Rückgriff auf die vorgenannte Erklärung der Bundesregierung verwundere auch inhaltlich (wird ausgeführt). Im Übrigen sei die vom GPR angestellte Prognose, die betreffenden Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Bundesagentur seien generell überfordert, zu allgemein gehalten. Gleiches gelte auch für die pauschalierte Überlastungsprognose der „BAMF-Stamm-mitarbeiter im Bereich der Qualitätskontrolle“, auch hier sei eine konkrete Zuordnung der Benachteiligung nicht möglich. Die Zustimmung des GPR werde daher fingiert, die verfahrensgegenständliche Maßnahme werde wie vorgesehen vollzogen.

Der GPR beschloss daraufhin gemäß hierüber gefertigter Niederschrift in seiner Sitzung „vom 11. und 12. Januar 2017“, versehen mit dem weiteren Zusatz „Datum: 17.01.2017“ u.a. die Einleitung und Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor der Fachkammer mit dem Ziel, die Dienststellenleitung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abord-nung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für ... beim Bundesamt für ... als Entscheider im Entscheidungszentrum … fortzuführen sowie der Dienststellenleitung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen zu lassen, die Verlängerung der Abordnungen ohne eine ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens umzusetzen. Zur Einleitung des Verfahrens und zur Prozessvertretung werde Rechtsanwalt …, beauftragt. Antrag auf Kostenübernahme sei zu stellen.

Der nachfolgend vom GPR bei der Dienststellenleitung gestellte Kostenübernahmeantrag wurde vom Leiter der Abteilung 1 beim Bundesamt mit Schreiben vom 18. Januar 2017 abgelehnt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der dem Personalrat zustehende Beurteilungsspielraum überschritten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung daher mutwillig sei. Ein besonderes Eilinteresse für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur dann gegeben, wenn ein Zuwarten im Hauptsacheverfahren unzumutbar sei. Fraglich erscheine schon, ob im vorliegenden Fall ein besonderes Eilinteresse gegeben sei, da die Personalvertretung bereits nach eigenen Angaben ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren bei der Fachkammer beim Verwaltungsgericht Ansbach bezüglich der EA-Zuweisungen anhängig gemacht habe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht begehrt worden, darüber hinaus seien die Beschäftigten der Bundesagentur auch weiterhin beim Bundesamt tätig. Ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre der Personalvertretung daher auch im vorliegenden Fall zuzumuten.

Mit am 24. Januar 2017 bei der Fachkammer eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz gleichen Datums ließ der GPR unter dem Aktenzeichen AN 7 P 17.00164 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten. In diesem Beschlussverfahren (nachfolgend auch als Hauptsacheverfahren bezeichnet), wird beantragt festzustellen, dass die ohne Zustimmung des Antragstellers verfügte Verlängerung der Abordnung/Zuweisung vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Sonderentscheider rechtswidrig ist.

Mit gesondertem, ebenfalls am 24. Januar 2017 bei der Fachkammer eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz gleichen Datums ließ der GPR unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 17.00152 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen mit folgendem sinngemäßen Begehren: Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von er in der Anlage AS6 zum Antrag im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für ... beim Bundesamt für ... als Sonderentscheider für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017 fortzuführen.

Gleichzeitig wurde unter Verweis auf Ziffer 13.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit und unter Zugrundelegung von 80 Fällen ausgeführt, der Gegenstandswert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren sei auf insgesamt 31.250,00 EUR festzusetzen. Für den Fall, dass bezüglich der von der Dienststellenleitung abgelehnten Kostenübernahme für die Beauftragung eines Rechtsanwalts keine Abhilfe erfolge, werde ein weiteres personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zur Feststellung der Verpflichtung der Dienststelle zur Kostenübernahme in Aussicht gestellt.

Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem angegebenen Antragsziel sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris) statthaft, er beziehe sich nur auf Verfahrenshandlungen, hier: Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens, die Entscheidung in der Hauptsache werde offengehalten. Der Antrag sei im Übrigen auch begründet. Der erforderliche Verfügungsgrund liege in der erneuten Missachtung des Mitbestimmungsrechts des antragstellenden GPR durch die Dienststellenleitung. Aus Sicht des Antragstellers liege eine betätigte Wiederholungsgefahr vor. Es sei davon auszugehen, dass auch die zweite Verlängerung der Abordnungen ohne Zustimmung der Personalvertretung verfügt werde. Es sei keine Verhaltensänderung der Dienststellenleitung ersichtlich, da diese weder anlässlich der ursprünglichen erstmaligen Abordnungen noch anlässlich der ersten Verlängerung der Abordnungen das Mitbestimmungsverfahren zu Ende geführt habe. Die Bereitschaft des antragstellenden GPR, die Angelegenheit auf niedriger Stufe einvernehmlich zu bereinigen, sei ausgeschlagen worden. Der antragstellende GPR sei sehr wohl willens und in der Lage, differenziert auf die aktuellen Anforderungen des Bundesamts zu reagieren, leider sei dies vom Bundesamt in der Vergangenheit nicht gewürdigt worden. Auch sei zu befürchten, dass das Hauptsacheverfahren bezüglich der Zuweisungen bzw. Abordnungen im ersten Halbjahr 2017 ebenfalls, wie schon das vorangegangene Hauptsacheverfahren (AN 7 P 16.01894), vor Rechtskraft erledigt sein werde. Dies widerspreche dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Auch der darüber hinaus erforderliche Verfügungsanspruch sei glaubhaft gemacht. Wie das Verwaltungsgericht Fankfurt/M. (B.v. 23.8.2010 - 23 K 1454/10.F.PV - juris) zu Recht entschieden habe, habe die Prüfung, ob die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe im Einzelnen zuträfen oder nicht, im Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren zu erfolgen. Die Dienststellenleitung sei nicht befugt, eine Schlüssigkeitsprüfung anzustellen und im Falle einer von ihr angenommenen Unschlüssigkeit von der personalvertretungsrechtlichen Unbeachtlichkeit der konkreten Zustimmungsverweigerung auszugehen. Für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung reiche es aus, wenn die dazu von Antragstellerseite näher ausgeführten Gründe zumindest schlüssig und nicht offensichtlich unzutreffend seien, wenn also das Vorleigen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes wenigstens „möglich“ erscheine. Die vom antragstellenden GPR geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe seien jedoch hier jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn „offensichtlich“ unzutreffend (wird ausgeführt).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2017 bat die Antragstellerseite wegen Eilbedürftigkeit um eine Entscheidung durch den Vorsitzenden.

Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Februar 2017 im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 legte die Antragstellerseite als Anlage AS6 die im Schreiben der Personalverwaltung des Bundesamtes an den GPR vom November 2016 (Bitte um Zustimmung zur dargestellten Personalmaßnahme) erwähnte Namensliste vor, die insgesamt 81 Personen umfasst, und ließ dazu noch ausführen: Die abgeordneten Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit seien weiterhin im ganzen Bundesgebiet in den Amtsräumen der Bundesagentur beschäftigt, aber über die Abordnung dem Entscheidungszentrum … des Bundesamtes zugeordnet. Die in der Namensliste aufgeführten Besoldungsgruppen entsprächen dem Haustarifvertrag der Bundesagentur, der mit dem TVöD nicht identisch sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Februar 2017 ließ die Dienststellenleiterin im vorliegenden Verfahren beantragen,

den Antrag des Antragstellers (GPR) abzulehnen.

Durch die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Dienststellenleiterin, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen, würde das Verwaltungsgericht der Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2013 - 18 PC 13.24 - juris, dort insbesondere Rn. 5, 14, verwiesen. Ein Verfügungsgrund ergebe sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Personalrat eine Missachtung des Beteiligungsrechts über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsse (Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.3.2012 - OVG 62 PV 1.12 - juris, Rn. 23 n.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung scheide aus, wenn nicht offensichtlich sei, dass der Antrag in der Hauptsache Erfolg haben werde (Verweis auf BayVGH, a.a.O, Rn. 14). Im vorliegenden Fall werde der Antrag auch in der Hauptsache nicht offensichtlich erfolgreich sein, vielmehr werde er voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, denn es bestehe kein Anordnungsanspruch (wird ausgeführt). Die Beteiligte sei mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden.

Mit Telefax vom 13. Februar 2017 ließ der GPR durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten auf den Schriftsatz der Beteiligten vom 7. Februar 2017 wie folgt erwidern: Wenn die Bundesregierung in der BT-Drs. 18/8204 die Verwaltungspraxis darstelle, so sei hieraus eine Ermessensbindung abzuleiten. Dies gelte erst recht, nachdem die Rechtsprechung inzwischen Verwaltungsvorschriften nicht an ihrem reinen Wortlaut messe, sondern an der Art und Weise, wie sich aus diesen Verwaltungsvorschriften eine Rechtspraxis entwickelt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, auch im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164, verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet vorliegend entsprechend dem ausdrücklichen Begehren der Antragstellerseite und nach Anhörung der Beteiligtenseite, die sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat, der Vorsitzende der Fachkammer gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 944 ZPO anstelle der Kammer, d.h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. Zwar gilt nach der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG maßgebenden Vorschrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Achte Buch der ZPO unter anderem mit der Maßgabe entsprechend, dass „die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen“. Dies schließt aber nach der Entscheidungspraxis und Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa bereits B.v. 23.5.1990 - 18 PC 90.1430 - juris, sowie v. 22.5.1990 - 17 PC 90.1454 - juris), im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa B.v. 22.3.2006 - 6 PB 5/06, juris) die Anwendung von § 944 ZPO, der Teil des Achten Buches der ZPO ist, nicht von vornherein aus (vgl. etwa auch VG Ansbach, B.v. 24.3.2011 - AN 9 PE 11.00736 - juris, Rn. 11). Dementsprechend kann der Vorsitzende über Gesuche auf Erlass einstweiliger Verfügungen, sofern deren Erledigung nach § 937 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, in dringenden Fällen anstelle der Fachkammer entscheiden, d.h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der Fachkammer. Dem entspricht es ferner, dass nach § 53 Abs. 1 ArbGG bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet.

Der erforderliche Ermächtigungsbeschluss des Plenums des GPR zur Einleitung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens bei der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Fachkammer) und zur Beauftragung von Rechtsanwalt …, wurde vom antragstellenden GPR in seiner Sitzung „vom 11./12. Januar 2017“ bzw. richtigerweise wohl: in seiner Sitzung vom 17. Januar 2017 unter Tagesordnungspunkt 5 - unbestrittenermaßen - gefasst.

Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Januar 2017 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit er die Anzahl der betroffenen Beschäftigten beim Bundesamt betrifft, sachdienlich in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Sinn auszulegen. Im Antragsschriftsatz vom 24. Januar 2017 ist die Rede von „80“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für ... beim Bundesamt für .... Auch im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 wird im Antragsschriftsatz von „80“ Mitarbeitern gesprochen. In der ausführlichen schriftlichen Begründung des GPR zur Ablehnung der Vorlage der Dienststellenleitung (Personalverwaltung) wird von „rund 80“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesprochen. Die im Zustimmungsantrag der Personalverwaltung des Bundesamtes an den GPR vom „November 2016“ erwähnte Namensliste wurde im vorstehend genannten Hauptsacheverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2017 in Kopie vorgelegt. Darin sind konkret 81 Namen von Beschäftigten enthalten, die von der streitgegenständlichen Personalmaßnahme betroffen sein sollen. Die am vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren sowie am vorstehend genannten Hauptsacheverfahren beteiligte Dienststellenleiterin hat mit vorgerichtlichem Schreiben des Leiters der Abteilung I vom 16. Januar 2017 lediglich erklären lassen, die im Streit stehende Vorlage betreffe „über 80“ Beschäftigte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass das vorliegende Verfahren sämtliche 81 Beschäftigte betrifft, deren Namen in der im Verfahren AN 7 P 17.00164 als Anlage AS 6 vorgelegten Liste aufgeführt sind.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 944, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darf durch eine solche einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, es darf auch nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Beides, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im vorstehenden Sinn, sind hier dargetan und glaubhaft gemacht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem Anspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinn, dass er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht, wie z.B. die Einleitung oder Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens, nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris, Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris, Rn. 26). Das Ergebnis eines auf einstweilige Verfügung hin durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens kann aber gemäß BayVGH a.a.O. erst dann zum Tragen kommen, wenn im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die betreffende Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist. Der Verfügungsanspruch ist deshalb nicht identisch mit dem materiellen Anspruch auf Mitbestimmung, um den es im Hauptsacheverfahren geht, sondern bezieht sich auf eine Regelung, mit der die Entscheidung in der Hauptsache offengehalten wird. Ergibt sich im Hauptsacheverfahren, dass ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht besteht, ist das Ergebnis eines inzwischen durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens ohne Bedeutung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.7.2009, a.a.O.; BayVGH, B.v. 26.7.2010 - 17 PC 10.1103 - juris). Der Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch entgegen, er hindert aber nicht den Erlass einer, gegebenenfalls immer noch unter dem Vorbehalt der §§ 69 Abs. 5, 72 Abs. 6 BPersVG stehenden, einstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts im oben genannten Sinne (BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris, Rn. 4).

Dabei reicht unter Zugrundelegung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem oben genannten Beschluss vom 30. November 2010 vertretenen Rechtsauffassung hier die Begründung des Antragstellers zu seiner Zustimmungsverweigerung für die Durchführung des in § 69 Abs. 3 BPersVG geregelten Verfahrens aus. Die im Schreiben des GPR vom 21. Dezember 2016 an die Dienststellenleitung bzw. an die Personalverwaltung vorgetragene Auffassung des GPRs lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass der in der Personalratsvorlage erwähnte Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bzw. des § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG (Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten) gegeben ist, so dass die Beteiligte in den Stand gesetzt ist zu prüfen, ob und inwieweit die Verweigerungsgründe des GPR die Erwägungen zur Einführung der beabsichtigten Maßnahmen beeinflussen und ob sie ihr entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die in dem genannten Vorlageschreiben an den GPR nicht ausdrücklich erwähnten Mitbestimmungstatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG und des § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG (Zuweisungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten). Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Abordnungen bzw. Zuweisungen für die Dauer von mehr als drei Monaten bezieht sich, ebenso wie z.B. das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen (vgl. insoweit etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 75, Rn. 3), nach ihrem Sinn und Zweck inhaltlich auf die für die betreffende Personalmaßnahme vorgesehene Person sowie auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und die mit dieser Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung bzw. Eingruppierung. Sinn und Zweck der Mitbestimmung der Personalvertretung bei den genannten Maßnahmen besteht nämlich im kollektiven Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen. Solche hat der GPR - zumindest auch - angesprochen (insbesondere die vom GPR gesehene zusätzliche Belastung der „erfahrenen BAMF-Stammmitarbeiter“). Ob der Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei den genannten Maßnahmen zusätzlich auch im individuellen Schutz der zur Dienststelle zuzuweisenden bzw. abzuordnenden Beschäftigten einer Dienststelle besteht, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls liegen die vom antragstellenden GPR in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2016 geltend gemachten Gründe nicht offensichtlich in ihrer Gesamtheit außerhalb der oben genannten Mitbestimmungstatbestände, weshalb sie - zumindest teilweise - für eine Zustimmungsverweigerung personalvertretungsrechtlich relevant sind. Für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungsgründe ist gerade nicht erforderlich, dass der antragstellende GPR zwingende Gründe dafür vorträgt, ob und inwieweit die vorgesehene Personalmaßnahme rechtlich zulässig ist (vgl. VGH, B.v. 30.11.2010, a.a.O., juris, Rn. 31).

Der von Beteiligtenseite zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2013 - 18 PC 13.24 - juris, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, denn dieser Beschluss betrifft einen speziellen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden Sachverhalt schon nicht ausreichend vergleichbar ist.

Auch ein Anordnungsgrund, d.h. besondere Eilbedürftigkeit, ist vorliegend hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Schon angesichts der erheblichen Anzahl der bei der Fachkammer anhängigen personalvertretungsrechtlichen Verfahren, die den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens hinlänglich bekannt ist, ist bei realistischer Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass bis zum Ablauf des vorgesehenen Zuweisungs- bzw. Abordnungszeitraums (31.6.2017) mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens AN 7 P 17.00164 gerechnet werden kann. Auch im vorangegangenen Hauptsacheverfahren AN 7 P 16.01894, das die Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis zum 31. Dezember 2016 betraf, war selbst eine zeitgerechte erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung nicht möglich; insoweit hat die Antragstellerseite zwischenzeitlich Hauptsacheerledigung erklärt.

Einer Kostenentscheidung bezüglich des streitgegenständlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die durch die Tätigkeit der Personalvertretung entstehenden (erforderlichen) Kosten, einschließlich der Kosten anwaltlicher Vertretung von Verfahrensbeteiligten, trägt - unab-hängig vom Ausgang des Verfahrens - ohnehin die Dienststelle (§ 44 Abs. 1, S. 1 BPersVG). Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung bezüglich Grund bzw. Höhe der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Personalvertretung wäre ein gesondertes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren speziell zu dieser Frage durchzuführen.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren, das, wie oben ausgeführt, 81 Beschäftigte betrifft, war entsprechend dem im anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Januar 2017 auf Seite 2 zumindest konkludent gestellten Antrag des anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerseite auf 31.500,00 EUR festzusetzen. Dabei hält die Fachkammer an ihrer mit Beschluss vom 8. August 2015 - AN 7 P 16.00296 - juris, geäußerten und den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Rechtsauffassung fest und orientiert sich an Ziffer 13.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Stand 2016), wobei im Hinblick auf den Charakter des vorliegenden Verfahrens als einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die dort genannten Beträge um die Hälfte zu kürzen sind.

Die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Fachkammer als Einzelrichter für die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG. Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen.

Bezüglich Ziffer 1) des Tenors des vorliegenden Beschlusses gilt Folgendes: Nachdem die vorliegende antragsgemäße einstweilige Verfügung vom Vorsitzenden ohne vorherige mündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten erlassen worden ist, gilt nach wohl herrschender Meinung (Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, § 83 RdNr. 104; Ilbertz/Wid-maier/Sommer, BPersVG, § 83 RdNr. 25 i; Koch, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - On-line-Ausgabe, ArbGG, § 85 RdNr. 6), der das Gericht folgt, folgende

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3.
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
4.
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6.
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3.
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
4.
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6.
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.