Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Feb. 2017 - AN 7 PE 17.00152

bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Tenor

1. Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung der in der Anlage AS6 zum Antrag im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für ... beim Bundesamt für ... als Sonderentscheider für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017 fortzuführen.

2. Der Gegenstandswert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird auf 31.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Frage der Mitbestimmung des antragstellenden Gesamtpersonalrats (GPR) bei der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von insgesamt 81 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als Sonderentscheider für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017. Der GPR will im vorliegenden Eilverfahren erreichen, dass das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der genannten Personalmaßnahme fortgeführt wird, wohingegen die Dienststellenleitung die vom GPR erhobenen Einwendungen für rechtlich unbeachtlich hält.

Beim Bundesamt waren - ohne Zustimmung des antragstellenden GPR - 81 Mitarbeiter der Bundesagentur - überwiegend Tarifbeschäftigte, ihrer Qualifikation nach entsprechend beamtenrechtlichen Kriterien aus Sicht der Antragstellerseite dem mittleren Dienst zuzuordnen - befristet bis zum 31. Dezember 2016 als Sonderentscheider in Asylsachen beschäftigt. Das diesbezüglich unter dem Aktenzeichen AN 7 P 16.01894 vom GPR eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde von Antragstellerseite im Hinblick auf den zunächst zum 31. Dezember 2016 eingetretenen Auslauf der Zuweisungen bzw. Abordnungen für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der insoweit nach Beteiligung der Dienststellenleitung zu erwartende Einstellungsbeschluss steht derzeit noch aus.

Mit nicht (vollständig) datiertem Schreiben vom „November 2016“ bat das Referat Personalgewinnung des Bundesamtes den GPR beim Bundesamt um Zustimmung zur beabsichtigten Verlängerung der entsprechenden Zuweisungen bzw. Abordnungen der aus einer Liste ersichtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG“. Die betreffende Liste wurde der Fachkammer im nachfolgend noch erwähnten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren AN 7 P 17.00164 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2014 als Anlage AS6 vorgelegt.

Der antragstellende GPR beschloss in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2016, der beabsichtigten Maßnahme nicht zuzustimmen. Zur Begründung hierfür machte der GPR in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 BPersVG u.a. geltend: Die Mehrzahl der betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Bundesagentur sei nach dortigem Haustarif im Vergleich zum TVöD (TE IV BA und TE V BA) im mittleren Dienst angesiedelt. Der Einsatz von Bediensteten des mittleren Dienstes (gemäß Laufbahnvergleich TV-BA/TVöD) einer fachfremden Behörde bzw. Agentur als Entscheider beim Bundesamt begegne durchgängigen rechtlichen und sachlichen Bedenken. Nachweislich seien für die Tätigkeit als Anhörer/Entscheider beim Bundesamt ein Fachhochschulstudium erforderlich sowie umfangreiche Ausbildung und Kenntnisse nicht nur des Grundgesetzes, sondern auch der Genfer Flüchtlingskonvention, des Dubliner Übereinkommens und diverser Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union. Bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse beim Bundesamt werde auf diesbezügliche Bundesamtsdrucksachen verwiesen (BT-Drs. 18/7915 - Kleine Anfrage -, BT-Drs. 18/8204 - Antwort der Bundesregierung -, BT-Drs. 18/1074 - Kleine Anfrage -, BT-Drs. 18/10786 - Antwort der Bundesregierung -). Das Bundesamt gewinne Entscheider ausweislich der geltenden Bestimmungen für den gehobenen Dienst mit entsprechender Laufbahnausbildung bzw. einem Fachhochschulabschluss oder Hochschulabschluss. Diese Voraussetzungen lägen bei der Mehrzahl der zugewiesenen oder abgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur nicht vor. Auch erfordere der Einsatz als Sonderentscheider nach der bisherigen Maßgabe des Bundesamtes die vorherige Übertragung einer Funktion als Sonderbeauftragter einschließlich der Absolvierung der erforderlichen Lehrgänge und auch nur als Vollentscheider mit mindestens einjähriger Berufserfahrung. Diese Qualifikationen würden die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur nicht besitzen. Gerade Entscheidungen in Sonderbeauftragtenfunktion würden erweiterte Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, die keiner der zugewiesenen bzw. abgeordneten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben könne. Auch habe das Bundesamt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den mittleren Dienstes bisher als Anhörer und nicht als Entscheider eingesetzt, und dies auch beschränkt auf einfach gelagerte Fälle. Inzwischen gebe es keine einfach gelagerten Fälle mehr, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Herkunftsländer Afghanistan, Irak und Iran bearbeiten müssten. Es bestehe einerseits die Gefahr einer Überforderung betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur, einhergehend mit einer zusätzlichen Belastung der „erfahrenen BAMF-Stammmitarbeiter“ im Bereich Qualitätskontrolle, schriftliche oder telefonische Auskünfte, verbunden mit dem Druck, ihre eigenen Aufgaben zu erledigen. Dies gelte insbesondere, wenn man die Vorgaben von 20 Anhörungen pro Woche bedenke. Einige Fälle seien bereits wegen des Schwierigkeitsgrades zurückgegeben worden.

Mit ausführlichem Schreiben vom 16. Januar 2017 teilte der Leiter der Abteilung I (Zentrale Dienste, Personal/Organisation) beim Bundesamt dem GPR mit, dass die vom GPR ausgesprochene Zustimmungsverweigerung zu der beabsichtigten Maßnahme rechtlich unbeachtlich sei. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die im Streit stehende Vorlage betreffe einen Personenkreis von über 80 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Bemerkenswert sei, dass der GPR nicht einmal den Versuch einer Differenzierung unternehme. Bemerkenswert sei ferner, dass der GPR Mitarbeitern, die von anderen Behörden zur Unterstützung des Bundesamtes abgestellt worden seien und die sich bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise verdient gemacht hätten, seine Anerkennung versage. Die übermittelte Begründung des GPR befremde und werde wohl auch von anderen als sachlichen, geschweige denn rechtlichen Erwägungen getragen. Die bloße Eingruppierung seitens der Bundesagentur lasse bereits keinen hinreichenden Rückschluss auf die berufliche Vorqualifikation der betreffenden Mitarbeiter zu. Die Frage der Vorqualifikation könne jedoch letztendlich dahinstehen, denn der GPR missinterpretiere das dem TVöD zugrundeliegende System der Eingruppierung in unvertretbarer Weise. Der GPR übersehe - oder lasse bewusst außer Acht - die allein tätigkeitsbezogenen Anforderungen an die Funktion „Entscheider“. Im Übrigen werde wohl zwischen dem GPR und der Dienststelle unstreitig sein, dass die Beurteilung, ob Beschäftigte den Anforderungen der Funktion „Entscheider“ gerecht würden, nicht dem Personalrat obliege, sondern dem Dienststellenleiter vorbehalten sei. Auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22. April 2016 (BT-Drs. 18/8204) begründe kein Zustimmungsverweigerungsrecht für den GPR. Dabei könne offenbleiben, ob diese Antwort überhaupt eine rechtliche Außenwirkung erzeuge oder lediglich einer parlamentsinternen Vorgang darstelle (insoweit werde auf BVerfG, B.v. 18.7.1961 - 2 BvR 1/61 verwiesen), denn die zitierte Antwort der Bundesregierung sei von den in § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG erfassten Regelungen ersichtlich nicht erfasst. Der Rückgriff auf die vorgenannte Erklärung der Bundesregierung verwundere auch inhaltlich (wird ausgeführt). Im Übrigen sei die vom GPR angestellte Prognose, die betreffenden Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Bundesagentur seien generell überfordert, zu allgemein gehalten. Gleiches gelte auch für die pauschalierte Überlastungsprognose der „BAMF-Stamm-mitarbeiter im Bereich der Qualitätskontrolle“, auch hier sei eine konkrete Zuordnung der Benachteiligung nicht möglich. Die Zustimmung des GPR werde daher fingiert, die verfahrensgegenständliche Maßnahme werde wie vorgesehen vollzogen.

Der GPR beschloss daraufhin gemäß hierüber gefertigter Niederschrift in seiner Sitzung „vom 11. und 12. Januar 2017“, versehen mit dem weiteren Zusatz „Datum: 17.01.2017“ u.a. die Einleitung und Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor der Fachkammer mit dem Ziel, die Dienststellenleitung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abord-nung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für ... beim Bundesamt für ... als Entscheider im Entscheidungszentrum … fortzuführen sowie der Dienststellenleitung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen zu lassen, die Verlängerung der Abordnungen ohne eine ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens umzusetzen. Zur Einleitung des Verfahrens und zur Prozessvertretung werde Rechtsanwalt …, beauftragt. Antrag auf Kostenübernahme sei zu stellen.

Der nachfolgend vom GPR bei der Dienststellenleitung gestellte Kostenübernahmeantrag wurde vom Leiter der Abteilung 1 beim Bundesamt mit Schreiben vom 18. Januar 2017 abgelehnt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der dem Personalrat zustehende Beurteilungsspielraum überschritten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung daher mutwillig sei. Ein besonderes Eilinteresse für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur dann gegeben, wenn ein Zuwarten im Hauptsacheverfahren unzumutbar sei. Fraglich erscheine schon, ob im vorliegenden Fall ein besonderes Eilinteresse gegeben sei, da die Personalvertretung bereits nach eigenen Angaben ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren bei der Fachkammer beim Verwaltungsgericht Ansbach bezüglich der EA-Zuweisungen anhängig gemacht habe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht begehrt worden, darüber hinaus seien die Beschäftigten der Bundesagentur auch weiterhin beim Bundesamt tätig. Ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre der Personalvertretung daher auch im vorliegenden Fall zuzumuten.

Mit am 24. Januar 2017 bei der Fachkammer eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz gleichen Datums ließ der GPR unter dem Aktenzeichen AN 7 P 17.00164 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten. In diesem Beschlussverfahren (nachfolgend auch als Hauptsacheverfahren bezeichnet), wird beantragt festzustellen, dass die ohne Zustimmung des Antragstellers verfügte Verlängerung der Abordnung/Zuweisung vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Sonderentscheider rechtswidrig ist.

Mit gesondertem, ebenfalls am 24. Januar 2017 bei der Fachkammer eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz gleichen Datums ließ der GPR unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 17.00152 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen mit folgendem sinngemäßen Begehren: Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von er in der Anlage AS6 zum Antrag im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für ... beim Bundesamt für ... als Sonderentscheider für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017 fortzuführen.

Gleichzeitig wurde unter Verweis auf Ziffer 13.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit und unter Zugrundelegung von 80 Fällen ausgeführt, der Gegenstandswert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren sei auf insgesamt 31.250,00 EUR festzusetzen. Für den Fall, dass bezüglich der von der Dienststellenleitung abgelehnten Kostenübernahme für die Beauftragung eines Rechtsanwalts keine Abhilfe erfolge, werde ein weiteres personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zur Feststellung der Verpflichtung der Dienststelle zur Kostenübernahme in Aussicht gestellt.

Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem angegebenen Antragsziel sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris) statthaft, er beziehe sich nur auf Verfahrenshandlungen, hier: Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens, die Entscheidung in der Hauptsache werde offengehalten. Der Antrag sei im Übrigen auch begründet. Der erforderliche Verfügungsgrund liege in der erneuten Missachtung des Mitbestimmungsrechts des antragstellenden GPR durch die Dienststellenleitung. Aus Sicht des Antragstellers liege eine betätigte Wiederholungsgefahr vor. Es sei davon auszugehen, dass auch die zweite Verlängerung der Abordnungen ohne Zustimmung der Personalvertretung verfügt werde. Es sei keine Verhaltensänderung der Dienststellenleitung ersichtlich, da diese weder anlässlich der ursprünglichen erstmaligen Abordnungen noch anlässlich der ersten Verlängerung der Abordnungen das Mitbestimmungsverfahren zu Ende geführt habe. Die Bereitschaft des antragstellenden GPR, die Angelegenheit auf niedriger Stufe einvernehmlich zu bereinigen, sei ausgeschlagen worden. Der antragstellende GPR sei sehr wohl willens und in der Lage, differenziert auf die aktuellen Anforderungen des Bundesamts zu reagieren, leider sei dies vom Bundesamt in der Vergangenheit nicht gewürdigt worden. Auch sei zu befürchten, dass das Hauptsacheverfahren bezüglich der Zuweisungen bzw. Abordnungen im ersten Halbjahr 2017 ebenfalls, wie schon das vorangegangene Hauptsacheverfahren (AN 7 P 16.01894), vor Rechtskraft erledigt sein werde. Dies widerspreche dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Auch der darüber hinaus erforderliche Verfügungsanspruch sei glaubhaft gemacht. Wie das Verwaltungsgericht Fankfurt/M. (B.v. 23.8.2010 - 23 K 1454/10.F.PV - juris) zu Recht entschieden habe, habe die Prüfung, ob die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe im Einzelnen zuträfen oder nicht, im Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren zu erfolgen. Die Dienststellenleitung sei nicht befugt, eine Schlüssigkeitsprüfung anzustellen und im Falle einer von ihr angenommenen Unschlüssigkeit von der personalvertretungsrechtlichen Unbeachtlichkeit der konkreten Zustimmungsverweigerung auszugehen. Für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung reiche es aus, wenn die dazu von Antragstellerseite näher ausgeführten Gründe zumindest schlüssig und nicht offensichtlich unzutreffend seien, wenn also das Vorleigen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes wenigstens „möglich“ erscheine. Die vom antragstellenden GPR geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe seien jedoch hier jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn „offensichtlich“ unzutreffend (wird ausgeführt).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2017 bat die Antragstellerseite wegen Eilbedürftigkeit um eine Entscheidung durch den Vorsitzenden.

Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Februar 2017 im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 legte die Antragstellerseite als Anlage AS6 die im Schreiben der Personalverwaltung des Bundesamtes an den GPR vom November 2016 (Bitte um Zustimmung zur dargestellten Personalmaßnahme) erwähnte Namensliste vor, die insgesamt 81 Personen umfasst, und ließ dazu noch ausführen: Die abgeordneten Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit seien weiterhin im ganzen Bundesgebiet in den Amtsräumen der Bundesagentur beschäftigt, aber über die Abordnung dem Entscheidungszentrum … des Bundesamtes zugeordnet. Die in der Namensliste aufgeführten Besoldungsgruppen entsprächen dem Haustarifvertrag der Bundesagentur, der mit dem TVöD nicht identisch sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Februar 2017 ließ die Dienststellenleiterin im vorliegenden Verfahren beantragen,

den Antrag des Antragstellers (GPR) abzulehnen.

Durch die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Dienststellenleiterin, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen, würde das Verwaltungsgericht der Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2013 - 18 PC 13.24 - juris, dort insbesondere Rn. 5, 14, verwiesen. Ein Verfügungsgrund ergebe sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Personalrat eine Missachtung des Beteiligungsrechts über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsse (Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.3.2012 - OVG 62 PV 1.12 - juris, Rn. 23 n.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung scheide aus, wenn nicht offensichtlich sei, dass der Antrag in der Hauptsache Erfolg haben werde (Verweis auf BayVGH, a.a.O, Rn. 14). Im vorliegenden Fall werde der Antrag auch in der Hauptsache nicht offensichtlich erfolgreich sein, vielmehr werde er voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, denn es bestehe kein Anordnungsanspruch (wird ausgeführt). Die Beteiligte sei mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden.

Mit Telefax vom 13. Februar 2017 ließ der GPR durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten auf den Schriftsatz der Beteiligten vom 7. Februar 2017 wie folgt erwidern: Wenn die Bundesregierung in der BT-Drs. 18/8204 die Verwaltungspraxis darstelle, so sei hieraus eine Ermessensbindung abzuleiten. Dies gelte erst recht, nachdem die Rechtsprechung inzwischen Verwaltungsvorschriften nicht an ihrem reinen Wortlaut messe, sondern an der Art und Weise, wie sich aus diesen Verwaltungsvorschriften eine Rechtspraxis entwickelt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, auch im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164, verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet vorliegend entsprechend dem ausdrücklichen Begehren der Antragstellerseite und nach Anhörung der Beteiligtenseite, die sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat, der Vorsitzende der Fachkammer gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 944 ZPO anstelle der Kammer, d.h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. Zwar gilt nach der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG maßgebenden Vorschrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Achte Buch der ZPO unter anderem mit der Maßgabe entsprechend, dass „die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen“. Dies schließt aber nach der Entscheidungspraxis und Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa bereits B.v. 23.5.1990 - 18 PC 90.1430 - juris, sowie v. 22.5.1990 - 17 PC 90.1454 - juris), im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa B.v. 22.3.2006 - 6 PB 5/06, juris) die Anwendung von § 944 ZPO, der Teil des Achten Buches der ZPO ist, nicht von vornherein aus (vgl. etwa auch VG Ansbach, B.v. 24.3.2011 - AN 9 PE 11.00736 - juris, Rn. 11). Dementsprechend kann der Vorsitzende über Gesuche auf Erlass einstweiliger Verfügungen, sofern deren Erledigung nach § 937 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, in dringenden Fällen anstelle der Fachkammer entscheiden, d.h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der Fachkammer. Dem entspricht es ferner, dass nach § 53 Abs. 1 ArbGG bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet.

Der erforderliche Ermächtigungsbeschluss des Plenums des GPR zur Einleitung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens bei der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Fachkammer) und zur Beauftragung von Rechtsanwalt …, wurde vom antragstellenden GPR in seiner Sitzung „vom 11./12. Januar 2017“ bzw. richtigerweise wohl: in seiner Sitzung vom 17. Januar 2017 unter Tagesordnungspunkt 5 - unbestrittenermaßen - gefasst.

Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Januar 2017 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit er die Anzahl der betroffenen Beschäftigten beim Bundesamt betrifft, sachdienlich in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Sinn auszulegen. Im Antragsschriftsatz vom 24. Januar 2017 ist die Rede von „80“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für ... beim Bundesamt für .... Auch im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 wird im Antragsschriftsatz von „80“ Mitarbeitern gesprochen. In der ausführlichen schriftlichen Begründung des GPR zur Ablehnung der Vorlage der Dienststellenleitung (Personalverwaltung) wird von „rund 80“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesprochen. Die im Zustimmungsantrag der Personalverwaltung des Bundesamtes an den GPR vom „November 2016“ erwähnte Namensliste wurde im vorstehend genannten Hauptsacheverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2017 in Kopie vorgelegt. Darin sind konkret 81 Namen von Beschäftigten enthalten, die von der streitgegenständlichen Personalmaßnahme betroffen sein sollen. Die am vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren sowie am vorstehend genannten Hauptsacheverfahren beteiligte Dienststellenleiterin hat mit vorgerichtlichem Schreiben des Leiters der Abteilung I vom 16. Januar 2017 lediglich erklären lassen, die im Streit stehende Vorlage betreffe „über 80“ Beschäftigte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass das vorliegende Verfahren sämtliche 81 Beschäftigte betrifft, deren Namen in der im Verfahren AN 7 P 17.00164 als Anlage AS 6 vorgelegten Liste aufgeführt sind.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 944, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darf durch eine solche einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, es darf auch nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Beides, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im vorstehenden Sinn, sind hier dargetan und glaubhaft gemacht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem Anspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinn, dass er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht, wie z.B. die Einleitung oder Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens, nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris, Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris, Rn. 26). Das Ergebnis eines auf einstweilige Verfügung hin durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens kann aber gemäß BayVGH a.a.O. erst dann zum Tragen kommen, wenn im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die betreffende Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist. Der Verfügungsanspruch ist deshalb nicht identisch mit dem materiellen Anspruch auf Mitbestimmung, um den es im Hauptsacheverfahren geht, sondern bezieht sich auf eine Regelung, mit der die Entscheidung in der Hauptsache offengehalten wird. Ergibt sich im Hauptsacheverfahren, dass ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht besteht, ist das Ergebnis eines inzwischen durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens ohne Bedeutung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.7.2009, a.a.O.; BayVGH, B.v. 26.7.2010 - 17 PC 10.1103 - juris). Der Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch entgegen, er hindert aber nicht den Erlass einer, gegebenenfalls immer noch unter dem Vorbehalt der §§ 69 Abs. 5, 72 Abs. 6 BPersVG stehenden, einstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts im oben genannten Sinne (BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris, Rn. 4).

Dabei reicht unter Zugrundelegung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem oben genannten Beschluss vom 30. November 2010 vertretenen Rechtsauffassung hier die Begründung des Antragstellers zu seiner Zustimmungsverweigerung für die Durchführung des in § 69 Abs. 3 BPersVG geregelten Verfahrens aus. Die im Schreiben des GPR vom 21. Dezember 2016 an die Dienststellenleitung bzw. an die Personalverwaltung vorgetragene Auffassung des GPRs lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass der in der Personalratsvorlage erwähnte Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bzw. des § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG (Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten) gegeben ist, so dass die Beteiligte in den Stand gesetzt ist zu prüfen, ob und inwieweit die Verweigerungsgründe des GPR die Erwägungen zur Einführung der beabsichtigten Maßnahmen beeinflussen und ob sie ihr entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die in dem genannten Vorlageschreiben an den GPR nicht ausdrücklich erwähnten Mitbestimmungstatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG und des § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG (Zuweisungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten). Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Abordnungen bzw. Zuweisungen für die Dauer von mehr als drei Monaten bezieht sich, ebenso wie z.B. das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen (vgl. insoweit etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 75, Rn. 3), nach ihrem Sinn und Zweck inhaltlich auf die für die betreffende Personalmaßnahme vorgesehene Person sowie auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und die mit dieser Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung bzw. Eingruppierung. Sinn und Zweck der Mitbestimmung der Personalvertretung bei den genannten Maßnahmen besteht nämlich im kollektiven Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen. Solche hat der GPR - zumindest auch - angesprochen (insbesondere die vom GPR gesehene zusätzliche Belastung der „erfahrenen BAMF-Stammmitarbeiter“). Ob der Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei den genannten Maßnahmen zusätzlich auch im individuellen Schutz der zur Dienststelle zuzuweisenden bzw. abzuordnenden Beschäftigten einer Dienststelle besteht, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls liegen die vom antragstellenden GPR in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2016 geltend gemachten Gründe nicht offensichtlich in ihrer Gesamtheit außerhalb der oben genannten Mitbestimmungstatbestände, weshalb sie - zumindest teilweise - für eine Zustimmungsverweigerung personalvertretungsrechtlich relevant sind. Für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungsgründe ist gerade nicht erforderlich, dass der antragstellende GPR zwingende Gründe dafür vorträgt, ob und inwieweit die vorgesehene Personalmaßnahme rechtlich zulässig ist (vgl. VGH, B.v. 30.11.2010, a.a.O., juris, Rn. 31).

Der von Beteiligtenseite zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2013 - 18 PC 13.24 - juris, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, denn dieser Beschluss betrifft einen speziellen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden Sachverhalt schon nicht ausreichend vergleichbar ist.

Auch ein Anordnungsgrund, d.h. besondere Eilbedürftigkeit, ist vorliegend hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Schon angesichts der erheblichen Anzahl der bei der Fachkammer anhängigen personalvertretungsrechtlichen Verfahren, die den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens hinlänglich bekannt ist, ist bei realistischer Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass bis zum Ablauf des vorgesehenen Zuweisungs- bzw. Abordnungszeitraums (31.6.2017) mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens AN 7 P 17.00164 gerechnet werden kann. Auch im vorangegangenen Hauptsacheverfahren AN 7 P 16.01894, das die Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis zum 31. Dezember 2016 betraf, war selbst eine zeitgerechte erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung nicht möglich; insoweit hat die Antragstellerseite zwischenzeitlich Hauptsacheerledigung erklärt.

Einer Kostenentscheidung bezüglich des streitgegenständlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die durch die Tätigkeit der Personalvertretung entstehenden (erforderlichen) Kosten, einschließlich der Kosten anwaltlicher Vertretung von Verfahrensbeteiligten, trägt - unab-hängig vom Ausgang des Verfahrens - ohnehin die Dienststelle (§ 44 Abs. 1, S. 1 BPersVG). Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung bezüglich Grund bzw. Höhe der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Personalvertretung wäre ein gesondertes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren speziell zu dieser Frage durchzuführen.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren, das, wie oben ausgeführt, 81 Beschäftigte betrifft, war entsprechend dem im anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Januar 2017 auf Seite 2 zumindest konkludent gestellten Antrag des anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerseite auf 31.500,00 EUR festzusetzen. Dabei hält die Fachkammer an ihrer mit Beschluss vom 8. August 2015 - AN 7 P 16.00296 - juris, geäußerten und den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Rechtsauffassung fest und orientiert sich an Ziffer 13.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Stand 2016), wobei im Hinblick auf den Charakter des vorliegenden Verfahrens als einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die dort genannten Beträge um die Hälfte zu kürzen sind.

Die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Fachkammer als Einzelrichter für die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG. Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen.

Bezüglich Ziffer 1) des Tenors des vorliegenden Beschlusses gilt Folgendes: Nachdem die vorliegende antragsgemäße einstweilige Verfügung vom Vorsitzenden ohne vorherige mündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten erlassen worden ist, gilt nach wohl herrschender Meinung (Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, § 83 RdNr. 104; Ilbertz/Wid-maier/Sommer, BPersVG, § 83 RdNr. 25 i; Koch, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - On-line-Ausgabe, ArbGG, § 85 RdNr. 6), der das Gericht folgt, folgende

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Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 75


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienstst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 937 Zuständiges Gericht


(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandl

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 83


(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57,

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 69


(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 76


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei 1.Einstellung, Anstellung,2.Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mi

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 77


(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter


(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens. (2) Im übr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit


In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 44


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. (2)

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Feb. 2017 - AN 7 PE 17.00152 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Feb. 2017 - AN 7 PE 17.00152 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Juli 2017 - AN 7 P 16.01894

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor Der Gegenstandswert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Mai 2017 auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht schließt sich der zwischenzeitlich bekannt gewordenen einschlägigen Rechtsprechu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Feb. 2017 - AN 7 PE 17.00152.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. März 2017 - AN 7 PE 17.00383

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor Der Widerspruch der beteiligten Dienststellenleiterin wird zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 bleibt aufrechterhalten. Gründe Der statthafte

Referenzen

Tenor

Der Gegenstandswert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Mai 2017 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Gericht schließt sich der zwischenzeitlich bekannt gewordenen einschlägigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (u.a. B. v. 30.5.2017, Az. 18 P 16.1700) an und hilft der mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017 von Seiten der Beteiligten zu 1) (Dienststellenleiterin) eingelegten Beschwerde gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2017 antragsgemäß ab (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Der Gegenstandswert wird gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 RVG auf den Auffangwert festgesetzt.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Tenor

Der Gegenstandswert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Mai 2017 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Gericht schließt sich der zwischenzeitlich bekannt gewordenen einschlägigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (u.a. B. v. 30.5.2017, Az. 18 P 16.1700) an und hilft der mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017 von Seiten der Beteiligten zu 1) (Dienststellenleiterin) eingelegten Beschwerde gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2017 antragsgemäß ab (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Der Gegenstandswert wird gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 RVG auf den Auffangwert festgesetzt.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.