Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Aug. 2016 - AN 7 P 16.00296

bei uns veröffentlicht am04.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die zu den Terminen 1. Februar 2016, 8. Februar 2016 und 15. Februar 2016 aufgrund von Einstellungsvorschlägen des Arbeitgeber-Services (AG-S) der Bundesagentur für Arbeit erfolgten Einstellungen ohne vorherige Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bzw. des Gesamtpersonalrats rechtswidrig waren. 2. Es wird festgestellt, dass die Einstellung und Beschäftigung der in Ziffer 1 genannten Mitarbeiter trotz verweigerter personalvertretungsrechtlicher Zustimmung ohne Einleitung eines Stufenverfahrens oder Einigungsstellenverfahrens rechtswidrig war bzw. ist.Gründe:

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sind die Mitbestimmungsrechte des Örtlichen Personalrats (Antragsteller zu 1), im Folgenden auch: ÖPR) bzw. des Gesamtpersonalrats (Antragsteller zu 2), im Folgenden auch: GPR) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) anlässlich der Einstellung Hunderter neuer Mitarbeiter bei dieser Behörde.

Die zuständige Organisationseinheit im BAMF führte in einer internen Stellungnahme vom 21. Januar 2016 an den damaligen Vizepräsidenten der Behörde u. a. aus: Es bestehe derzeit akuter Rekrutierungsbedarf für die Einrichtung von Ankunftszentren in allen Bundesländern bis zum 30. Mai 2016, der über die standardmäßige Vorgehensweise mit Ausschreibungen nicht realisierbar sei. Die Leitung des Hauses habe daher Anfang 2016 entschieden, den akuten Bedarf durch schnelle und direkte Zulieferung von Bewerbern über die Arbeitgeber-Services (im Folgenden: AG-S) der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden auch: BA) an das BAMF zu decken. Die Kompetenzen der Bewerber/innen inklusive der Bereitschaft zur Schichtarbeit sollten vom AG-S in geeigneten Rekrutierungsgesprächen überprüft werden, konkrete Einstellungsvorschläge sollten dem BAMF mit Einstellungstermin übermittelt werden. An der Auswahl seien keine Mitarbeiter des BAMF (auch nicht die Gremien) beteiligt. Die Projektgruppe „Personalrekrutierung Asyl“ sei am 11. Januar 2016 beauftragt worden, das Einstellungsmanagement vorzunehmen. Die Gremien des BAMF, insbesondere der ÖPR und der GPR, seien bislang nicht durch die Hausleitung über den Vorgang informiert worden. Es werde darauf hingewiesen, dass der beabsichtigten Vorgehensweise mehrere Beteiligungsrechte der entsprechenden Gremien entgegenstünden. Die Beteiligung der Personalvertretung sei - aufgrund der kurzfristigen Einstellungstermine - unter Umständen nicht vor Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG möglich, was einen Verstoß gegen § 69 Abs. 1 BPersVG darstelle. Die Personalvertretung habe die Möglichkeit, ein Stufenverfahren gemäß § 69 Abs. 3 ff. BPersVG einzuleiten. Die vorgesehenen Einstellungen müssten teilweise aufgrund von Zeitdruck unter dem Vorbehalt der Gremienbeteiligung erfolgen. Der ÖPR habe dem Personalreferat anlässlich einer entsprechenden Vorlage, bei der die Einstellung mehrerer Mitarbeiter schon vollzogen gewesen sei, bevor die Beteiligung erfolgt sei, mitgeteilt, dass er solchen Maßnahmen künftig nicht mehr zustimmen werde. In der Vorlage wird abschließend der Entscheidungsvorschlag unterbreitet, die vom AG-S vorgeschlagenen Bewerber ohne die erforderliche Beteiligung der Gremien vorab und trotz der - näher beschriebenen - Prozessrisiken gemäß beigefügtem Mustervertrag, der eine Klausel zur Mehr- und Schichtarbeit enthalte, einzustellen. Die beteiligten Mitarbeiter/innen in der Projektgruppe „Personalrekrutierung Asyl“ würden von ihrer möglichen Haftung nach

§ 75 BBG (für Tarifbeschäftigte analog) freigestellt.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 beantragte der Leiter Projektgruppe „Personalrekrutierung Asyl“ beim ÖPR/GPR die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung von insgesamt 224 Tarifbeschäftigten zum 1. Februar 2016, befristet ohne sachlichen Grund auf die Dauer von zwei Jahren, gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.

Unter dem 3. Februar 2016 äußerte sich der ÖPR wie folgt:

Der beabsichtigten Maßnahme werde nicht zugestimmt. Die Personalmaßnahmen würden die Beteiligungs-/Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen, der Schwerbehindertenvertretung sowie des Gleichstellungsbeauftragten verletzen. Zudem stelle das Auswahlverfahren einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar. Der ÖPR werde den „Klageweg“ beschreiten, sofern an der Beschäftigung der eingestellten Mitarbeiter/innen festgehalten werde.

Mit weiterem Schreiben an den ÖPR/GPR vom 5. Februar 2016 beantragte der Leiter der Projektgruppe „Personalrekrutierung Asyl“ die Zustimmung zur Einstellung weiterer 40 Tarifbeschäftigter auf die Dauer von zwei Jahren zum Einstellungstermin 8. Februar 2016.

Auch insoweit erklärte der ÖPR - mit Schreiben vom 12. Februar 2016 (beigefügt eine ausführliche Stellungnahme) -, der beabsichtigten Maßnahme werde nicht zugestimmt, die Verweigerung der Zustimmung werde auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gestützt. Aus der internen Vorlage der Verwaltung an den Vizepräsidenten des BAMF vom 21. Januar 2016 gehe hervor, dass und gegen welche gesetzlich zwingenden Vorschriften die Amtsleitung vorsätzlich verstoßen habe. Nach Auskunft der Abteilung 1 des BAMF seien dort über 40.000 Bewerbungen eingegangen, die nicht gesichtet worden seien. Es sei gegen die Ausschreibungspflicht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verstoßen worden; der ÖPR habe einem Verzicht auf Stellenausschreibung nicht zugestimmt. Es sei u. a. gegen § 69 Abs. 1 BPersVG aufgrund fehlender Beteiligung der Personalvertretung vor der Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verstoßen worden.

Auch weiteren 79, zum 15. Februar 2016 erfolgten Einstellungen stimmte die Personalvertretung nicht zu.

Mit am 24. Februar 2016 bei der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (im Folgenden auch: Fachkammer) eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz ließen der ÖPR (Antragsteller zu 1) und der GPR (Antragsteller zu 2) das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten und geltend machen, das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sei in „rund 750“ Fällen (genauere Angaben zur Anzahl der Fälle seien vorerst nicht möglich) von der Dienststellenleitung verletzt worden. Zuletzt ließen sie sinngemäß beantragen:

1. Es wird festgestellt, dass die zu den Terminen 1. Februar 2016, 8. Februar 2016 und 15. Februar 2016 aufgrund von Einstellungsvorschlägen des Arbeitgeber-Services (AG-S) der Bundesagentur für Arbeit erfolgten Einstellungen ohne vorherige Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bzw. des Gesamtpersonalrats rechtswidrig waren.

2. Es wird festgestellt, dass die Einstellung und Beschäftigung der in Ziffer 1 genannten Mitarbeiter trotz verweigerter personalvertretungsrechtlicher Zustimmung ohne Einleitung eines Stufenverfahrens oder Einigungsstellenverfahrens rechtswidrig war bzw. ist.

Listen mit den Namen und vorgesehenen Standorten der von den Einstellungsmaßnahmen zu den Terminen 1. Februar 2016 und 8. Februar 2016 erfassten Personen wurden der Fachkammer bei der Verfahrenseinleitung vorgelegt. Bezüglich des Einstellungstermins vom 15. Februar 2016 wurden die entsprechenden Daten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Juli 2016 nachgereicht, ebenso eine Liste der personalvertretungsrechtlich nicht verselbstständigten Außenstellen des BAMF.

Zur Begründung des Antrags zu 1) wurde u. a. ausgeführt:

Nachdem sich beim BAMF rund 48.000 Bürger auf ausgeschriebene Stellen zur Bewältigung der aktuellen Flüchtlingskrise beworben gehabt hätten, sei die Sachbearbeitung dieser Bewerbungen durch das BAMF eingestellt und die BA mit der Stellenakquise beauftragt worden. Bewusst ohne Mitwirkung der Personalvertretungsgremien, des Schwerbehindertenbeauftragten und der Gleichstellungsbeauftragten seien von der BA nach deren Ansicht geeignete Bewerber dem BAMF gemeldet worden. Dort habe man, wiederum ohne Mitwirkung der vorgenannten Gremien und Beauftragten, Arbeitsverträge vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien geschlossen, die Zustimmung der Gremien jedoch nicht abgewartet, sondern die Beschäftigten sofort eingestellt. Die Einstellung von neuen Mitarbeitern könne gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG nur mit vorheriger Zustimmung des Personalrats erfolgen. Hierzu hätte der Leiter der Dienststelle gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Personalvertretungsgremien von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten und die Zustimmung der Personalvertretungsgremien beantragen müssen. Der Dienststellenleiter habe auch kein Stufenverfahren eingeleitet. Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 83 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sei der Dienststellenleiter zwingend am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu beteiligen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 382 Abs. 5 SGB III lägen jedoch erhebliche rechtliche Zweifel daran vor, dass der Leiter des BAMF, *******************************************, das BAMF überhaupt rechtlich leiten dürfe. Für den gestellten Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Vorsätzlich und absichtlich verstoße die Leitung des BAMF gegen geltendes Recht und stelle nach ihrer Vorstellung Mitarbeiter von den haftungsrechtlichen Folgen dieses Verhaltens frei. Die Bewertung dieses vorsätzlichen Verhaltens als Rechtsbeugung sei nicht unangemessen. Bei einer derartigen Rechtsuntreue sei davon auszugehen, dass sich die Behördenleitung auch für die Zukunft nicht an das geltende Personalvertretungsrecht halten werde, zumal der Personalbedarf des Bundesamtes bei weitem noch nicht gedeckt sei. Trotz Ablehnung der im Streit befindlichen Personaleinstellungen habe das BAMF zum 15. Februar 2016 erneut Personal eingestellt.

Zur Begründung des Antrages zu 2) wurde u. a. ausgeführt:

Die Einstellung der im Antrag zu 1) genannten Mitarbeiter trotz Zustimmungsverweigerung der Personalratsgremien sei rechtswidrig. Nach Zustimmungsverweigerung hätte der Dienststellenleiter das Einigungsstellenverfahren gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG betreiben müssen, wenn er an seiner ursprünglichen Absicht hätte festhalten wollen. Die Frist sei inzwischen abgelaufen, folglich sei die Zustimmung des Personalrats endgültig verweigert. Die Beschäftigung dieser Mitarbeiter trotz endgültig verweigerter Personalratszustimmung beeinträchtige auch gegenwärtig die Rechte des Personalrats, denn diese Mitarbeiter seien weiterhin der Dienststelle eingegliedert und würden dort ihren Dienst verrichten. Selbst bei Durchführung eines Stufenverfahrens wäre die Einstellung der Mitarbeiter vor Abschluss dieses Verfahrens ebenfalls rechtswidrig. Die geschilderte Praxis der Behördenleitung werfe im Übrigen auch erhebliche individualarbeitsrechtliche Probleme auf. Der Begriff der Einstellung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nehme jedoch nicht Bezug auf den Arbeitsvertrag, sondern auf den Umstand der Eingliederung in den Dienstbetrieb. Bezüglich der geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG werde auf die entsprechende Äußerung des ÖPR verwiesen. Im Übrigen komme es auf das Vorliegen von Zustimmungsverweigerungsgründen nicht an. Wäre der Dienststellenleiter der Ansicht gewesen, dass sich die Personalratsgremien zu Unrecht auf einen Verweigerungsgrund berufen hätten, so wäre die Mitbestimmungsangelegenheit gegebenenfalls im Einigungsstellenverfahren zu klären gewesen. Auch liege kein Abbruch des Verfahrens wegen angeblich unbeachtlicher Zustimmungsverweigerung vor. Der Dienststellenleiter habe das Mitbestimmungsverfahren nicht abgebrochen, er habe vielmehr vorsätzlich und absichtlich Einstellungen vorgenommen, ohne die vorherige Zustimmung der Personalratsgremien zu beantragen. Der Dienststellenleiter habe auch keine vorläufigen Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 5 BPersVG getroffen, zumindest seien derartige Anordnungen der Antragstellerseite nicht bekannt. Zudem wäre zu bestreiten, dass bei Vorliegen von 48.000 Bewerbungen die gewählte Vorgehensweise wegen der Natur der Sache gerechtfertigt gewesen wäre. Insbesondere wäre eine vorläufige Maßnahme nur bis zur endgültigen Entscheidung zulässig gewesen. Die endgültige Entscheidung sei hier jedoch bereits getroffen worden, die Mitarbeiter seien eingestellt worden, bevor das Zustimmungsverfahren beantragt worden sei. Für die Anwendung vorläufiger Maßnahmen sei daher kein Raum verblieben.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2016 ließ der beteiligte Dienststellenleiter im Wesentlichen ausführen:

Zu den drei Einstellungsterminen 1. Februar 2016, 8. Februar 2016 und 15. Februar 2016 seien insgesamt 326 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt worden. Von diesen seien inzwischen nur noch 276 Personen beim BAMF beschäftigt, bei den Übrigen seien - unter Vorbehalt der Zustimmung der Gremien - die nur befristet geschlossenen Arbeitsverträge bereits wieder beendet worden. Insoweit habe sich das Verfahren wohl erledigt. Darüber hinaus habe der Dienststellenleiter den Antragstellern am 5. April 2016 die Angelegenheit hinsichtlich der noch relevanten Einstellungsmaßnahmen erneut der Personalvertretung vorgelegt und diese um Zustimmung zu den Einstellungsmaßnahmen gebeten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 12.9.2011 - 6 PB 13.11) sei eine solche erneute Vorlage zulässig. Kopien der betreffenden Personalratsvorlagen, datierend jeweils vom 5. April 2016, seien jeweils beigefügt. Aus Sicht des Dienststellenleiters sei mit der von ihm nun erneut beantragten Zustimmung zu den Einstellungsmaßnahmen dem Rechtsschutzziel der Antragsteller wohl hinreichend Rechnung getragen worden. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass nach § 5a Abs. 2 der Geschäftsordnung für das BAMF (im Folgenden auch: GO-BAMF) - in der ab 29. Februar 2016 gültigen Fassung - der Vizepräsident und Amtschef gesetzlicher Vertreter des BAMF sei, der die Behörde nach innen und außen vertrete und somit richtiger Beteiligter am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. April 2016 ließen die Antragsteller hierauf im Wesentlichen Folgendes erwidern:

Eine Erledigung des Verfahrens sei nicht eingetreten. Die Einstellungen seien vorgenommen worden, bevor ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden sei. Weder die inzwischen erfolgten individualarbeitsrechtlichen Kündigungen einiger eingestellter Mitarbeiter noch der erneute Antrag auf Zustimmung zu bereits abgelehnten Sachverhalten führe materiellrechtlich zu einer Heilung und prozessual zum Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses. Gemäß Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. November 1995, 6 P 2/94, juris Rn. 26, sei eine nachträgliche Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme nicht zulässig. Die Mitbestimmung sei vor der beabsichtigten Maßnahme einzuleiten, der Personalrat dürfe nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Die von Beteiligtenseite zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2011, 6 BP 13.11, sei hier nicht einschlägig. Die Entscheidung ermögliche zwar eine erneute Antragstellung des Dienststellenleiters „ad ultimo“, setze jedoch voraus, dass die Maßnahme beabsichtigt sei und noch nicht durchgeführt worden sei. Das Mitbestimmungsrecht mit der Pflicht zur Einholung der Vorabzustimmung würde zu einer kosmetischen Maßnahme verkommen, wenn die Maßnahme vorab durchgeführt werde und nachträglich ein oder mehrere Male die Mitbestimmung für die bereits durchgeführte Maßnahme beantragt werde. Für den im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag existiere weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller hätten zwar einen vom Einzelfall losgelösten abstrakten Antrag rechtshängig gemacht, dennoch werde das Gericht nicht unzulässigerweise zur Erstellung eines Rechtsgutachtens zu einer abstrakten Rechtslage angerufen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich das Verhalten der Dienststellenleitung wiederholen werde. Schließlich habe die vorliegende Antragstellung den Dienststellenleiter nicht davon abgehalten, erneut ohne vorherige Mitbestimmung Einstellungen vorzunehmen. Für das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses spreche auch, dass der Fall personalvertretungsrechtlich noch gestaltbar sei. Schließlich habe der Dienststellenleiter die Möglichkeit, das Stufenverfahren für den inhaltsgleichen erneuten Antrag einzuleiten.

Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 13. Mai 2016 ließ der beteiligte Leiter des BAMF noch ergänzen:

Nachdem die Antragsteller ihre Zustimmung zu den ihnen erneut vorgelegten Einstellungsmaßnahmen verweigert hätten, sei vom Dienststellenleiter inzwischen fristgerecht das Stufenverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen habe sich das vorliegende Verfahren mit der erneuten Vorlage der Maßnahmen entgegen der Auffassung der Antragsteller erledigt. Es sei zutreffend, dass die Beteiligung der Personalvertretung nach der gesetzlichen Regelung vor der Durchführung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme erfolgen solle. Darauf komme es hier jedoch nicht an. Entscheidend sei vielmehr, was die Antragsteller im vorliegenden Verfahren prozessual erreichen könnten. Nach der Rechtsprechung des BVerwG folge aus der gerichtlichen Feststellung einer Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme nicht sofort die Verpflichtung, diese bereits durchgeführten Maßnahmen wieder vollständig rückgängig zu machen. Vielmehr könne sich eine Dienststelle nach gerichtlicher Feststellung des Mitbestimmungsrechts zunächst darauf beschränken, das bislang unterbliebene Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Ob und in welchem Umfang die Maßnahme dann gegebenenfalls rückgängig zu machen sei, sei vom Ausgang des nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens abhängig. Demzufolge bejahe das BVerwG, worauf auch die Antragsteller zu Recht hinwiesen, das Rechtsschutzbedürfnis des Personalrats für die gerichtliche Klärung seines Mitbestimmungsrechts immer dann, aber eben auch nur solange, wie in einem nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren noch eine Änderung der Maßnahme erreicht werden könne, die Maßnahme also noch personalvertretungsrechtlich gestaltbar sei (Verweis auf BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 6 P 10/10, Rn. 11). Hier habe der Dienststellenleiter das Beteiligungsverfahren bereits vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens neu eingeleitet. Mehr könnten die Antragsteller auch nach einem Obsiegen im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht erreichen. Die neue Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens sei nach der Rechtsprechung des BVerwG auch - unabhängig von einer zuvor erfolgten gerichtlichen Feststellung - zulässig. Das von den Antragstellern angenommene einschränkende Verständnis der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2011, wonach dies nicht gelten solle, wenn eine Maßnahme bereits vollzogen sei, werde durch die Entscheidungsgründe nicht gestützt. Das BVerwG habe vielmehr als Grenze und zum Schutz des Personalrats allein die Rechtsmissbräuchlichkeit eines weiteren Zustimmungsantrags vorgegeben. Dafür sei hier aber nichts ersichtlich. Schließlich sei es zutreffend, dass vereinzelt in einigen wenigen Fällen auch nach den streitgegenständlichen Einstellungsterminen noch Mitarbeiter - unter Vorbehalt der Gremienzustimmung - eingestellt worden seien, ohne dass zuvor die Zustimmung des ÖPR/GPR eingeholt worden sei. Um „solche Fehler“ in Zukunft zu vermeiden, sei zum 2. Mai 2016 eine Projektgruppe „Beteiligung“ eingerichtet worden.

In der mündlichen Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 21. Juni 2016 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten ausführlich erörtert. Die Beteiligtenseite erklärte u. a., sie habe, wie auch bereits schriftsätzlich ausgeführt, verschiedene Maßnahmen getroffen mit dem Ziel, dass weitere Fehler nach Möglichkeit vermieden werden könnten. Die entsprechenden noch aktuellen Einstellungsvorgänge seien der Personalvertretung ein weiteres Mal mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt worden. Der Vorgang sei derzeit beim Hauptpersonalrat des Bundesministeriums des Innern (BMI) anhängig, von dort lägen jedoch bisher keine weiteren Nachrichten vor.

Auf Vorschlag des Gerichts räumte die Beteiligtenseite mit dem Ziel der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits ausdrücklich ein, dass bei den Einstellungsterminen 1. Februar, 8.Februar und 15. Februar 2016 gegen zwingende Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 75 Abs.1 Nr. 1 BPersVG) verstoßen worden sei, so dass die entsprechenden Einstellungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Ferner erklärte die Beteiligtenseite, sie werde alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um vergleichbare Rechtsverstöße in der Zukunft zu vermeiden.

Das Gericht gewährte den Verfahrensbeteiligten antragsgemäß Schriftsatzfrist von zwei Wochen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Juli 2016 begehrten die Antragsteller nach Beratung in ihren Gremien eine Entscheidung in der Sache. Der Entscheidung der Gremien hätten Äußerungen des Dienststellenleiters zugrunde gelegen, die dieser laut Ausgabe der Zeitschrift „stern“ vom 16. Juni 2016 getätigt habe. Dieser habe - laut „stern“ - sinngemäß erklärt, er werde auch in Zukunft zügig neues Personal einstellen, auch gegen den Widerstand der Arbeitnehmervertreter. Wörtlich habe der Dienststellenleiter - laut „stern“ - erklärt: „Wir entscheiden das jetzt. Notfalls haben wir dann eben die nächste Klage.“

Die Verfahrensbeteiligten erklärten übereinstimmend mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 8. Juli 2016 bzw. vom 14. Juli 2016 ihr Einverständnis mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren und tauschten mit weiteren anwaltlichen Schriftsätzen ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen, insbesondere auch zur Frage des Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses bzw. Feststellungsinteresses, aus.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässigen Anträge Ziffern 1) und 2) sind begründet.

Der beteiligte Dienststellenleiter hat, wie er selbst ausdrücklich durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten einräumen hat lassen, in großem Umfang, nämlich (zumindest) in den hier konkret streitgegenständlichen, namentlich benannten - bei korrekter Addition der bezüglich der Einstellungstermine 1. Februar 2016, 8. Februar 2016 und 15. Februar 2016 bis zuletzt vorgelegten Daten - insgesamt 343 (nicht 326) Fällen das Mitbestimmungsrecht des ÖPR bzw. des GPR nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verletzt. Die Einstellung dieser Mitarbeiter ohne vorherige Einholung der Zustimmung des ÖPR bzw. des GPR war rechtswidrig; ferner war bzw. ist die Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter trotz verweigerter personalvertretungsrechtlicher Zustimmung ohne Einleitung eines Stufenverfahrens bzw. Einigungsstellenverfahrens rechtswidrig. Der ÖPR und der GPR haben auch nach wie vor ein im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durchsetzbares rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die vorgenannten Verstöße des Dienststellenleiters gegen die Bestimmungen des BPersVG von der Fachkammer durch Beschluss festgestellt werden.

Die Fachkammer entscheidet nach abschließender schriftsätzlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Verfahrensbeteiligten im Anschluss an die mündliche Verhandlung/Anhörung vom 21. Juni 2016 mit ausdrücklichem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne (weitere) mündliche Verhandlung/Anhörung im schriftlichen Verfahren. Dabei wirken an der schriftlichen Entscheidung diejenigen Richter der Fachkammer mit, die bereits an der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 21. Juni 2016 mitgewirkt haben. Das Verfahren wurde in dem genannten Termin nämlich mit Bedacht nicht vertagt, vielmehr wäre die seinerzeitige mündliche Verhandlung/Anhörung, wenn nicht das Einverständnis mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren erklärt worden wäre, fortgeführt worden.

Im Einzelnen:

1. Verfahrensbeteiligte:

Vorab ist, insbesondere auch im Hinblick auf das diesbezügliche, teilweise sehr ausführliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, Folgendes zu bemerken:

a) Antragsteller:

Soweit das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren hier Einstellungen von Tarifbeschäftigten an nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BPersVG verselbstständigten Standorten betrifft (vgl. hierzu die als Anlage 2 zum anwaltlichen Schriftsatz der Antragstellerseite vom 22.7.2016 übermittelte Aufzählung von 18 Standorten des BAMF), ist personalvertretungsrechtlicher Partner des Dienststellenleiters bei Einstellungsmaßnahmen der Antragsteller zu 1), d. h. der ÖPR (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, § 69 Abs. 1 und 2 BPersVG), dieser ist somit insoweit richtiger Antragsteller.

Soweit das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dagegen Einstellungen an Standorten betrifft, deren wahlberechtigte Beschäftigte einen Verselbstständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG gefasst haben, ist vorliegend nach dem „Prinzip der Partnerschaft“ zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung der GPR (Antragsteller zu 2)) richtiger Antragsteller, weil die Einstellungsbefugnis insoweit - nach übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 21. Juni 2016 - beim Leiter der Zentraldienststelle und nicht beim Leiter der jeweiligen verselbstständigten Teildienststelle liegt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.8.1983, Az. 6 P 18/81, juris, Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 27.2.1986, Az. 6 P 32/82, juris, Rn. 15; Schlatmann in Lorenzen/Etzel u. a., BPersVG, § 55, Rn. 13, 14). Vorliegend konnte - wegen der großen Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Standorte - auch in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 21. Juni 2016 (vgl. Sitzungsniederschrift Seite 3 unten) und auch schriftsätzlich keine Klarheit darüber gewonnen werden, welche der streitgegenständlichen Einstellungsmaßnahmen personalvertretungsrechtlich verselbstständigte Standorte einerseits und welche der streitgegenständlichen Einstellungsmaßnahmen die Zentraldienststelle (einschließlich personalvertretungsrechtlich nicht verselbstständigter Außenstellen) andererseits betreffen. Dies bedarf hier jedoch letztlich auch keiner Aufklärung im Einzelnen, denn es ist jedenfalls unstrittig, dass sowohl Einstellungsmaßnahmen hinsichtlich verselbstständigter als auch hinsichtlich nichtverselbstständigter Dienststellenteile erfolgt sind. Einer konkreten Zuordnung der jeweiligen einzelnen Einstellungsmaßnahme zum jeweiligen konkreten Dienststellenteil bedarf es daher nicht.

Sowohl der ÖPR als auch der GPR haben - im Übrigen unbestrittenermaßen - ihren jeweiligen Vorstand ordnungsgemäß nach § 32 Abs. 3 BPersVG zur Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung ihres anwaltlichen Bevollmächtigten ermächtigt (vgl. Anlagen zum anwaltlichen Schriftsatz vom 10.6.2016). Nachdem die Ermächtigungsbeschlüsse jeweils einstimmig, in einem der beiden Fälle: bei (nur) einer Abwesenheit, ergangen sind, sind offensichtlich auch die Interessen der hier betroffenen Gruppe der Arbeitnehmer gewahrt (§ 32 Abs. 3 Satz 2, § 73 Abs. 1 BPersVG; vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 3.11.1975, Az. VG FK Bund 11/75, PersV 1977, 151).

b) Dienststellenleiter:

Als Dienststellenleiter ist am vorliegenden Verfahren beteiligt - ohne Namensnennung - „der Leiter“ des BAMF:

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, das hier nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (Zuständigkeit bzw. Rechtsstellung der Personalvertretungen) eröffnet ist und für das die Vorschriften der § 80 ff. ArbGG entsprechend gelten (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG), ist zwingend „der Arbeitgeber“ im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. Diesem entspricht im Anwendungsbereich des BPersVG gemäß § 7 der Leiter der Dienststelle, bei dem die Personalvertretung errichtet ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.7.1979, Az. 6 P 44/78, juris, Rn. 20). Die Beteiligtenstellung ergibt sich unmittelbar allein aus dem materiellen Recht, sie ist weder durch Erklärungen der Verfahrensbeteiligten noch durch einen Akt des Gerichts begründet (BVerwG, Beschluss vom 22.1.2016, Az. 5 PB 10.15, juris, Rn. 4). Zu beteiligender Dienststellenleiter ist hier somit, sowohl im Verfahren wegen des Antrags des ÖPR als auch im Verfahren wegen des Antrags des GPR, gemäß § 5 Abs. 2 AsylG der Leiter des BAMF. Nachdem sich die Dienststellenleiter-Eigenschaft hier unmittelbar aus dem AsylG ergibt, vermag die Regelung in § 5 a Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des BAMF (Fassung vom 29.2.2016, unveröffentlicht), wonach Dienststellenleiter im Sinne des § 7 Satz 1 BPersVG der Vizepräsident und Amtschef des BAMF sei, hieran nichts zu ändern. Zwar handelt es sich beim BAMF um eine Bundesbehörde ohne nachgeordnete Dienststellen, so dass sich der Dienststellenleiter nach Maßgabe von § 7 Satz 3, 4 BPersVG bei der Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben vertreten lassen kann, dies ändert jedoch an seiner grundsätzlichen Stellung als Dienststellenleiter nichts. Die Delegation der Aufgabenwahrnehmung an verantwortliche Mitarbeiter in hervorgehobener Stellung entbindet den Dienststellenleiter auch nicht von seiner auch juristischen Gesamtverantwortung nach § 5 Abs. 2 AsylG, § 7 Satz 1 BPersVG in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht.

Die Rechtsposition des Dienststellenleiters im personalvertretungsrechtlichen Bereich ist auch nicht an eine bestimmte natürliche Person geknüpft, d. h. sie ist nicht an die Person des jeweiligen Amtsinhabers gebunden, sondern an das Amt als solches; selbst ein etwaiger Wechsel im Amt wäre auf das Beschlussverfahren ohne Einfluss (BVerwG, Beschluss vom 6.2.1979, Az. 6 P 14/78, juris, Rn. 38 ff.). Dieser Rechtslage entsprechend ist auch im Rubrum der Entscheidung der Fachkammer der Name des gegenwärtigen Leiters des BAMF nicht anzugeben, weil er für das Verfahren unerheblich ist (BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 41).

Im Hinblick auf das vertiefte Vorbringen der Verfahrensbeteiligten hierzu sei ferner bemerkt:

Kommt es, wie vorstehend ausgeführt, für die Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auf die konkrete Person des jeweiligen Inhabers des Amts des Dienststellenleiters nicht an, so braucht wohl allein schon deswegen auf die Argumentation der Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit den vom gegenwärtigen Inhaber des Amtes des Leiters des BAMF zusätzlich innegehabten Ämtern und Mandaten nicht eingegangen zu werden. Im Übrigen jedenfalls gelten die in § 382 Abs. 5 SGB III geregelten Beschränkungen für Nebentätigkeiten ausschließlich für die Vorstandsmitglieder der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf ihr jeweiliges dortiges Amt. Entsprechende Nebentätigkeitsbeschränkungen für den Inhaber des Amts des Leiters des BAMF sind weder aus dem AsylG selbst noch aus dem allgemeinen Beamtenrecht oder sonstigen Bestimmungen ersichtlich.

2. Materielle Rechtslage:

Dass der Dienststellenleiter, wie von Antragstellerseite gerügt, die Mitbestimmungsrechte des ÖPR bzw. des GPR nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verletzt hat, indem er die von diesen im vorliegenden Verfahren beanstandeten Einstellungen ohne deren nach § 69 BPersVG erforderlichen vorherigen Zustimmung vorgenommen hat, hat dieser sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 21. Juni 2016 wiederholt selbst eingeräumt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung sind nicht veranlasst. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es nicht. Der Umstand, dass der Dienststellenleiter - zumindest in bestimmten Fällen - das Mitbestimmungsverfahren nachträglich bzw. erneut eingeleitet hat, beseitigt nicht rückwirkend die zuvor bereits eingetretene Verletzung der Mitbestimmungsrechte.

Soweit sich der Dienststellenleiter zur Erklärung der von ihm gewählten Vorgehensweise darauf beruft, man habe sich erheblichem humanitären Druck und hohen politischen Erwartungen ausgesetzt gesehen, rechtfertigt dies den Verzicht auf die vorherige Einholung der erforderlichen Zustimmung der Personalvertretung nicht. Das BPersVG sieht - vorbehaltlich allenfalls des hier jedenfalls schon nicht gewählten Weges nach § 69 Abs. 5 BPersVG - keine Möglichkeit vor, aus den genannten Gründen von den darin geregelten Verfahrensweisen abzuweichen. Dies gilt auch, wenn es um die kurzfristig notwendige Einstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Mitarbeitern geht. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich und dargetan, dass geradezu die Voraussetzungen eines - wie auch immer näher zu definierenden - „übergesetzlichen Notstandes“ (zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht vergleiche etwa BVerwG, Urteil vom 10.11.1966, Az. II C 100.64, juris, Rn. 29, 35; zum Notstandsbegriff im Verfassungsrecht vgl. etwa Enders in Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2014, § 276) vorgelegen hätten bzw. noch vorliegen würden. Es ist nicht einmal dargetan und ersichtlich, dass seitens des Dienststellenleiters überhaupt ernstlich versucht worden wäre, mit der Personalvertretung - schon im Rahmen der auch und gerade in schwierigen Situationen rechtlich gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 Abs. 1 BPersVG) - das Gespräch zu suchen und Möglichkeiten der Bewältigung der - auch von der Personalvertretung ausdrücklich anerkannten - außergewöhnlichen Lage zu erörtern. Vielmehr spricht die von Antragstellerseite in das Verfahren eingeführte amtsinterne Stellungnahme vom 21. Januar 2016 an den seinerzeitigen Vizepräsidenten des BAMF dafür, dass aufgrund einer Entscheidung der Dienststellenleitung von vorneherein keine vorherige Beteiligung der Personalvertretung vorgesehen war und dass sich die Dienststellenleitung der mit dieser Vorgehensweise verbundenen rechtlichen Risiken sehr wohl bewusst war, diese jedoch absichtlich in Kauf genommen und die unmittelbar an der Umsetzung beteiligten Mitarbeiter sogar ausdrücklich von der Haftung freigestellt hat.

War die Unterlassung der Einholung der vorherigen Zustimmung zu den in Ziffer 1) des Antrags beanstandeten Einstellungsmaßnahmen somit unzweifelhaft rechtswidrig, so gilt dies auch für die Einstellung und Beschäftigung der betreffenden Mitarbeiter ohne (vorherige) Einleitung des Stufenverfahrens bzw. Einigungsstellenverfahrens nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG, wie unter Ziffer 2) beantragt. Die erneute Vorlage der noch relevanten Einstellungsmaßnahmen an die jeweils zuständige Personalvertretung und die in diesem Rahmen erfolgte Einleitung des Stufenverfahrens ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens.

3. Feststellungsinteresse/Rechtsschutzinteresse:

Die Antragsteller zu 1) und 2) haben nach wie vor ein schützenswertes Interesse an der geltend gemachten, im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vorzunehmenden gerichtlichen Feststellung der Verletzung ihrer Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG (Antrag Ziffer 1). Gleiches gilt, soweit unter Ziffer 2) des Antrages die Feststellung begehrt wird, dass die Einstellung und Beschäftigung der in Ziffer 1) genannten Mitarbeiter trotz verweigerter personalvertretungsrechtlicher Zustimmung ohne Einleitung eines Stufenverfahrens oder Einigungsstellenverfahrens rechtswidrig ist bzw. war.

Dabei braucht nicht für die einzelnen Fälle unterschieden zu werden, ob Erledigung dadurch eingetreten ist, dass die Einstellungen, die sämtlich Tarifbeschäftigte betreffen, durch Abschluss von Arbeitsverträgen vollzogen worden sind (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.2.2004, Az. 1 A 225/02.PVL, juris Rn. 22 ff. m. w. N.) oder dass beispielsweise einzelne eingestellte Personen zwischenzeitlich bereits wieder aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Das Feststellungsinteresse, letztlich eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist wegen der Besonderheiten dieses Verfahrens (es geht überwiegend, wie auch hier, um die Klärung von Zuständigkeitsfragen) nach anderen Maßstäben zu beurteilen als im Zivilprozess oder im Verwaltungsprozess (vgl. etwa bereits BVerwG, Beschluss vom 8.10.1975, Az. VII P 16.75, juris, Rn. 3, BVerwG, Beschluss vom 11.11.1977, Az. VII P 3.76, juris, Rn. 8).

Für das Fortbestehen eines Feststellungsinteresses im hier relevanten Zusammenhang reicht es aus, dass die mit dem Feststellungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen sich auf mögliche künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt der anlassgebenden konkreten Vorgänge entsprechen und die im Wesentlichen dieselben Fragen aufwerfen (so genannter abstrakter Feststellungsantrag, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 5 P 11.14, juris, Rn. 10). Dies ist hinsichtlich der in Bezug auf die Einstellungstermine vom 1. Februar 2016, 8. Februar 2016 und 15. Februar 2016 aufgeworfenen personalvertretungsrechtlichen Rechtsfragen schon allein deswegen der Fall, weil der akute Personalbedarf des BAMF aus Anlass des dortigen hohen Bestands an unerledigten Anträgen bei weitem noch nicht gedeckt ist, wie auch die mündliche Verhandlung/Anhörung vom 21. Juni 2016 ergeben hat. Entsprechende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurden im Übrigen auch bezüglich 19 weiterer, später liegender Einstellungstermine bei der Fachkammer eingeleitet, die hier noch anhängig sind.

Auch der Umstand, dass unstreitig einem Teil der zu den hier streitgegenständlichen Terminen eingestellten Mitarbeiter bereits wieder gekündigt worden ist, steht dem Fortbestand des Feststellungsinteresses im hier maßgeblichen Sinn nicht entgegen. Auch steht der Umstand dem Fortbestand des Feststellungsinteresses im hier maßgeblichen Sinn nicht entgegen, dass der Dienststellenleiter einen Teil der Einstellungsvorgänge den Personalvertretungen erneut mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt hat und dass er insoweit, nach verweigerter Zustimmung, das Stufenverfahren eingeleitet hat, das, soweit ersichtlich, noch nicht abgeschlossen ist. Die Entscheidung der Fachkammer schafft mit Eintritt der Rechtskraft zwischen dem ÖPR bzw. GPR und der Dienststellenleitung auch für künftige Einstellungsmaßnahmen darüber Klarheit, dass auch dann, wenn bei hohem humanitären bzw. politischen Druck kurzfristig außergewöhnlich viele Einstellungen vorgenommen werden müssen, die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu beachten sind. Falls nötig, wird auch die Rechtsaufsichtsbehörde (Bundesministerium des Innern) darauf hinzuwirken haben, dass die Bestimmungen des BPersVG von der Dienststellenleitung uneingeschränkt beachtet werden.

Dem Fortbestand des Feststellungsinteresses der Antragstellerseite steht es, wie abschließend zu bemerken ist, insbesondere auch nicht entgegen, dass der Dienststellenleiter durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren wiederholt erklären hat lassen, dass die von Antragstellerseite reklamierten Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht eingeräumt würden und dass Maßnahmen ergriffen worden seien, damit vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden könnten, z. B. die Einrichtung einer Projektgruppe „Beteiligung“. Zum einen sollte jedenfalls die in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 21. Juni 2016 insoweit abgegebene Erklärung primär dazu dienen, den Rechtsstreit durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen zu beenden, was auch mit Schriftsatz der anwaltlichen Bevollmächtigten der Dienststellenleitung vom 28. Juni 2016 bestätigt wird. Zu einer Beendigung des Rechtsstreits auf diesem Wege ist es jedoch letztlich nicht gekommen, nachdem die Antragstellerseite die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hat. Zum anderen bestehen an der Ernsthaftigkeit der Erklärung des Dienststellenleiters zumindest Zweifel. Diese Zweifel gründen sich auf die dem Dienststellenleiter in der Presse (Zeitschrift „stern“, gedruckte Ausgabe vom 16.6.2016, entsprechend Online-Ausgabe vom 25.6.2016) zugeschriebenen Äußerungen, wonach der Dienststellenleiter sinngemäß erklärt habe, er werde auch in Zukunft zügig neues Personal einstellen, auch gegen den Widerstand der Arbeitnehmervertreter, dies werde „jetzt entschieden“, notfalls habe man dann eben „die nächste Klage“. Wie der anwaltliche Schriftsatz der Beteiligtenseite vom 22. Juli 2016 zeigt, wird der Wahrheitsgehalt der zitierten Meldung in der Zeitschrift „stern“ vom Dienststellenleiter nicht bestritten.

4. Zusammenfassung:

Nach alledem waren die vom ÖPR bzw. GPR begehrten Feststellungen von der Fachkammer, wie aus dem Tenor ersichtlich, antragsgemäß auszusprechen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Aug. 2016 - AN 7 P 16.00296 zitiert 19 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 75


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienstst

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 83


(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57,

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 69


(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 5 Bundesamt


(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und H

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 77


(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 6


(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. (2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 75 Pflicht zum Schadensersatz


(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinne

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 7


Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbe

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 32


(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäf

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 2


(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zu

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 73


(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder


(1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Verwaltu

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 59


(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten  aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten  aus drei Jugend- und  A

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Nov. 2016 - M 10 S 16.33715

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migrat

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(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.

(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll fünf Jahre betragen. Mehrere Amtszeiten sind zulässig.

(3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen. Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.

(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts- und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den Mitgliedern des Vorstands schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt der Bundesagentur.

(7) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt, ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2 und wird die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus einem Jugend- und
 Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus drei Jugend- und
 Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus fünf Jugend- und
 Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus sieben Jugend- und
 Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus elf Jugend- und
 Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus fünfzehn Jugend- und
 Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.

Gründe

I.

1

Im Jahre 2002 schlossen sieben Bundesländer den Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren (Kooperationsvertrag für das Projekt EOSS "Evolutionär Orientierte Steuersoftware"). Ziel des Verwaltungsabkommens ist es, die in den beteiligten Ländern eingesetzten Verfahren arbeitsteilig zu pflegen, den sich verändernden Bedingungen anzupassen, zu verbessern und langfristig insbesondere unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu entwickeln. Der Einsatz einheitlicher Systemplattformen mit einheitlichen Strukturen und Softwareprodukten wird angestrebt. Am 14. September 2005 erklärte das Land Berlin seinen Beitritt zum Kooperationsvertrag EOSS.

2

Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 bat der Beteiligte unter Hinweis auf § 90 Nr. 3 BlnPersVG um Zustimmung zur sukzessiven Einführung von Anwendungen des EOSS-Verbundes ab 1. Juli 2007. Beigefügt war ein Ordner mit acht Anlagen, darunter das Projekthandbuch, die Verfahrensliste sowie Entscheidungsvorlagen. Mit Schreiben vom 1. März 2007 machte der Antragsteller Mitbestimmungsrechte geltend, die nach seiner Auffassung dem vom Beteiligten eingeräumten Mitwirkungsrecht vorgingen. Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 30. März 2007 entgegen. Das Mitwirkungsverfahren schloss er mit Schreiben vom 20. Juni 2007 unter Hinweis darauf ab, dass er an der beabsichtigten Maßnahme "Einführung der EOSS-Verfahren in Berlin" festhalte.

3

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die gemäß Beteiligungsvorlage vom 12. Februar 2007 vorgesehene Einführung der Verfahren des EOSS-Verbundes in der Berliner Finanzverwaltung der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Es hat Mitbestimmungsrechte bei technischer Überwachung (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG), bei automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 85 Abs. 2 Nr. 8 BlnPersVG) sowie bei Änderung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze (§ 85 Abs. 2 Nr. 10 BlnPersVG) verneint. Mitbestimmungsrechte bei Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG) sowie bei neuen Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG) hat es für möglich gehalten, jedoch als vom Mitwirkungsrecht nach § 90 Nr. 3 BlnPersVG verdrängt angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Übernahme der EOSS-Verfahren habe eine Änderung des Arbeitsablaufs bei Besteuerungsverfahren mit sich gebracht, die angesichts der Vielzahl der neuen Programme als dem Umfang nach grundlegend anzusehen sei. Der Begriff "grundlegend" erfordere darüber hinausgehend, dass es sich um eine der Entscheidungshoheit der Exekutive vorzubehaltende organisatorische Grundentscheidung handele. Der Berliner Landesgesetzgeber habe sich bei der Verabschiedung des Personalvertretungsgesetzes im Jahre 1974 nicht in der Lage gesehen, bestimmte Tatbestände der vollen oder eingeschränkten Mitbestimmung zu unterwerfen. Demgemäß handele es sich bei den in § 90 BlnPersVG aufgezählten Angelegenheiten um Maßnahmen, bei denen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in mehr oder weniger großem Maße auf dem Spiel stehe. Im Verhältnis zu den Mitbestimmungstatbeständen in § 85 Abs. 2 Nr. 2 und 9 BlnPersVG sei der Mitwirkungstatbestand nach § 90 Nr. 3 BlnPersVG spezieller, weil er nur arbeitsorganisatorische Maßnahmen erfasse, die für den Ablauf des Dienstbetriebes und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung seien. Diese systematische Grundaussage werde nicht dadurch berührt, dass § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 26. Juni 1992 eingefügt worden sei. Hätte der Gesetzgeber die damals in der Rechtsprechung bereits anerkannte Verdrängungswirkung des § 90 Nr. 3 BlnPersVG für den neu eingefügten Mitbestimmungstatbestand ausschließen wollen, hätte es nahe gelegen, einen klarstellenden Zusatz in das Gesetz aufzunehmen. Die Einführung der EOSS-Verfahren habe die Veränderung der Organisation der automationsgesteuerten Besteuerungsverfahren und damit die Arbeitsorganisation zum Gegenstand. Letztere wirke über den innerdienstlichen Bereich hinaus auf die Aufgabenerfüllung der Finanzämter in nicht nur unerheblicher Weise ein. Die Ansiedlung der Maßnahme auf der Ebene eines Länderabkommens spreche ebenfalls dafür, dass es sich um eine Angelegenheit handele, die als für die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sei.

4

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei der Mitbestimmungstatbestand nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG erfüllt. Das mit der Einführung der EOSS-Verfahren übernommene Programm ACUSTIG erlaube es, Informationen zu den einzelnen Dienstkräften aufzurufen und zu dokumentieren. Diese Daten ermöglichten Rückschlüsse auf das Verhalten und die Leistungen der Dienstkräfte. Ebenso sei mit der Einführung der EOSS-Verfahren, insbesondere durch das Programm ACUSTIG, eine wesentliche Änderung in Bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte verbunden gewesen, so dass das Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 2 Nr. 8 BlnPersVG eingreife. Aus der Gesamtschau der Einzelanwendungen, die im Rahmen des EOSS-Verbundes teilweise als völlig neue Programme eingeführt worden und im EOSS-Projekt zusammengefasst seien, ergäbe sich eine wesentliche Änderung bzw. Ausweitung des Informations- und Kommunikationsnetzes im Sinne von § 85 Abs. 2 Nr. 10 BlnPersVG. Eine Ausweitung sei nämlich auch dann gegeben, wenn Veränderungen dergestalt durchgeführt würden, dass andere oder weitergehende Informationen gespeichert werden könnten. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts werde das Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG von der Mitwirkung nach § 90 Nr. 3 BlnPersVG nicht verdrängt. Bei der Einfügung des Mitbestimmungstatbestandes nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG im Jahre 1992 habe der Landesgesetzgeber für die Qualifizierung der tatbestandsmäßigen Änderungen der Arbeitsmethode nicht das Adjektiv "grundlegend" verwendet, sondern die Schwelle des Eingreifens der Mitbestimmung mit der Umschreibung "wesentliche Änderung" erkennbar gesenkt. Der nachträglich ins Gesetz eingeführte Mitbestimmungstatbestand sei daher die speziellere Regelung. Andernfalls hätte der Gesetzgeber diese Regelung, für welche bei einem Vorrang des § 90 Nr. 3 BlnPersVG nur ein minimaler Anwendungsbereich bliebe, nicht einzufügen brauchen. § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG sei der eingeschränkten Mitbestimmung zugeordnet. Damit habe der Gesetzgeber den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung getragen, nach welchem Angelegenheiten von politischem Gewicht nicht Stellen übertragen werden dürften, die nicht in der parlamentarischen Verantwortlichkeit stünden.

5

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

6

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

Er verteidigt im Ergebnis den angefochtenen Beschluss.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 91 BlnPersVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, GVBl S. 337, zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 25. Januar 2010, GVBl S. 22, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher aufzuheben; die Sache ist zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob und inwieweit die Einführung der Verfahren des EOSS-Verbundes in der Berliner Finanzverwaltung der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, vermag der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend zu entscheiden.

9

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für das im Rechtsbeschwerdeverfahren weiter verfolgte Begehren des Antragstellers, die Mitbestimmungspflichtigkeit der in Rede stehenden Maßnahme festzustellen, ist nicht entfallen.

10

a) Ungeachtet dessen, dass die Maßnahme durch sukzessive Einführung der EOSS-Verfahren ab 1. Juli 2007 vollzogen wurde, erwächst dem Antragsteller ein Vorteil, wenn sich im vorliegenden Verfahren herausstellt, dass die Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist. Hat nämlich die Dienststelle eine Maßnahme unter Missachtung von Mitbestimmungsrechten getroffen, so ist sie objektiv-rechtlich verpflichtet, die Maßnahme rückgängig zu machen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. In diesem Fall hat der Personalrat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens (vgl. Beschlüsse vom 23. August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 10 und vom 2. Februar 2009 - BVerwG 6 P 2.08 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 16 Rn. 11).

11

Wie der Beteiligte in der Rechtsbeschwerdeerwiderung sowie im Schriftsatz vom 29. November 2010 im Einzelnen dargelegt hat, würde die Rückkehr zur alten, bei Einführung der EOSS-Verfahren praktizierten Informationstechnik auf kaum überwindbare technische und finanzielle Schwierigkeiten stoßen. Der Beteiligte geht dabei offenbar von der Vorstellung aus, die Dienststelle müsse die Maßnahme, wenn sich deren Mitbestimmungspflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, zunächst vollständig rückgängig machen; sei dies nicht mehr möglich, so entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Klärung des Mitbestimmungsrechts. Diese Vorstellung trifft nicht zu. Die Dienststelle kann sich nach gerichtlicher Feststellung des Mitbestimmungsrechts zunächst darauf beschränken, das bislang unterbliebene Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Ob und in welchem Umfang die Maßnahme rückgängig zu machen ist, ist vom Ausgang des nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens abhängig (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 111 Rn. 10). Demzufolge ist das Rechtsschutzbedürfnis des Personalrats für die gerichtliche Klärung seines Mitbestimmungsrechts zu bejahen, solange er im nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren noch eine Änderung der Maßnahme - sei es auch nur zum kleineren Teil - erreichen kann. Dass im künftigen Zeitpunkt einer etwaigen Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens die Informationstechnik in den Berliner Finanzämtern im Zuge der Übernahme der EOSS-Verfahren einen Stand erreicht hat, der jegliche Änderung im Sinne des Antragstellers ausschließt, vermag der Senat dem Vortrag des Beteiligten nicht zu entnehmen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass es sich bei der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung um ein Gesamtverfahren handelt, "bei dem einzelne Komponenten nicht herausgelöst oder durch andere Produkte ersetzt werden können" (S. 2 der Rechtsbeschwerdeerwiderung).

12

b) Freilich ist der gerichtliche Prüfungsumfang unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses mit Blick auf das Siebte Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli 2008, GVBl S. 206, eingeschränkt.

13

Prüfungsmaßstab für die durch das streitige Begehren aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang die Einführung der EOSS-Verfahren in der Zeit ab 1. Juli 2007 der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, waren zunächst die Bestimmungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes in der damals geltenden Fassung. Die hier einschlägigen Mitbestimmungsrechte sind aber durch das zitierte Änderungsgesetz vom 17. Juli 2008 teilweise eingeschränkt worden. Stellt das Gericht Mitbestimmungsrechte fest, welche nach dem aktuellen Rechtszustand nicht mehr bestehen, so erwächst dem Antragsteller daraus kein Vorteil mehr. Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung des Beteiligten zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Maßnahme, noch steht dem Antragsteller ein entsprechender Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens zu. Die nach altem Recht mitbestimmungspflichtige Maßnahme könnte der Beteiligte nach einer etwaigen Aufhebung mitbestimmungsfrei sofort wieder erlassen (vgl. Beschluss vom 23. August 2007 a.a.O. Rn. 12). Prüfungsmaßstab sind hier daher die einschlägigen Mitbestimmungstatbestände in der aktuellen, durch das Änderungsgesetz vom 17. Juli 2008 teilweise eingeschränkten Fassung.

14

2. Der Antragsteller ist als Gesamtpersonalrat für die Berliner Finanzämter die zur Beteiligung berufene Personalvertretung (§ 50 Abs. 1 Nr. 3, § 54 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG). Die in Betracht zu ziehenden und im Folgenden zu erörternden Mitbestimmungsrechte stehen nach den Einleitungssätzen in § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BlnPersVG jeweils unter dem Vorbehalt einer Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag. Der Gesetzes- und Tarifvorrang greift jedoch hier nicht ein.

15

3. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG bestimmt die Personalvertretung mit über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen. Ob dieser Mitbestimmungstatbestand gegeben ist, vermag der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zuverlässig zu beurteilen.

16

a) Als technische Einrichtungen im Sinne des vorbezeichneten Mitbestimmungstatbestandes sind Anlagen oder Geräte anzusehen, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweit erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbständige Leistung erbringen (vgl. Beschlüsse vom 31. August 1988 - BVerwG 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 <144> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 63 S. 37 und vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 <54> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 81 S. 99). Ob eine technische Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen, beurteilt sich anhand einer objektiven Betrachtungsweise. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auf alle technischen Einrichtungen, die zur Überwachung objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht haben muss, sie zu diesem Zweck einzusetzen. Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung sind dann zur Überwachung geeignet, wenn sie mit einem entsprechenden Programm versehen sind oder werden können. Nach Einführung der Anlage unterliegt jede spätere Veränderung im Betriebssystem oder an den Programmen als neuer Fall der Anwendung erneut der Mitbestimmung. Dagegen ist das Mitbestimmungsrecht nicht gegeben, wenn die Befürchtung einer Überwachung objektiv und erkennbar unbegründet ist. Das ist der Fall, wenn die technische Einrichtung nach ihrer Konstruktion überhaupt nicht zur Überwachung geeignet ist oder wenn es zur Überwachung einer technischen Änderung der Anlage bedarf. Das gilt bei Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung auch dann, wenn sich die Dienststelle ein entsprechendes Programm nur mit außergewöhnlichem und unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen kann (vgl. Beschluss vom 23. September 1992 a.a.O. S. 49 ff. bzw. S. 95 ff. m.w.N.).

17

b) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts geht es im Rahmen der Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG allein um das EOSS-Dialogverfahren ACUSTIG (Arbeitsplatz-Computerunterstützung in der Geschäftsstelle), welches der Beteiligte seit 1. Juli 2007 in den Finanzämtern seines Zuständigkeitsbereichs einsetzt. In Betracht zu ziehen ist hier jedenfalls die Tatbestandsvariante "Anwendung".

18

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Datenbankprogramm ACUSTIG nicht geeignet ist, der Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten dienende Daten "über die bisherige Art und Weise hinausgehend" zu speichern (Beschlussabdruck S. 13). Dies könnte so zu verstehen sein, dass das neue Programm objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Dienstkräfte zu überwachen, wenn auch in nicht größerem Umfang als das bisherige Programm, an dessen Stelle es getreten ist. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist jedoch die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG eröffnet. Zwar ist, wie mit Blick auf den zitierten Senatsbeschluss vom 23. September 1992 klarzustellen ist, bei einem Austausch von Programmen für das Eingreifen der Mitbestimmung zu verlangen, dass das neue Programm überhaupt Überwachungsaufgaben wahrnehmen kann. Ist das aber der Fall, so gebietet es der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, das Ausmaß der durch das Programm ermöglichten Überwachung im Mitbestimmungsverfahren zu klären. Durch die Einschaltung des Personalrats sollen die Dienstkräfte nämlich vor unverhältnismäßiger, in ihrem Ausmaß nicht durchschaubarer Überwachung geschützt werden. Die durch das neue Programm ausgelösten Befürchtungen der Dienstkräfte durch fachkundige Aufklärung zu zerstreuen, ist Sache des Mitbestimmungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 23. September 1992 a.a.O. S. 50 f. bzw. S. 96 f.).

19

Es ist jedoch nicht hinreichend sicher, dass das Oberverwaltungsgericht eine objektive Überwachungseignung des Programms ACUSTIG in seiner in den Berliner Finanzämtern angewandten, nur begrenzten Gestalt überhaupt festgestellt hat. Nach der Darstellung des Oberverwaltungsgerichts geht es in diesem Zusammenhang allein um die Klärung von Zugriffsrechten der Anwender. Welcher Art Verhaltens- oder Leistungskontrolle dabei stattfinden kann, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht. Sollte die Abklärung der Zugriffsberechtigung lediglich ein autonomer technischer Vorgang sein, der nicht vom jeweiligen Dienststellenleiter oder Vorgesetzten zum Zwecke der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle rückverfolgt werden kann, so entfällt die Überwachungseignung des Programms, soweit es in den Berliner Finanzämtern eingesetzt wird.

20

bb) Dass das Oberverwaltungsgericht die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG verneint hat, soweit das Programm ACUSTIG eine weitergehende Verwaltung von Personaldaten ermöglicht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat dazu festgestellt, dass das Datenbankprogramm mit dazu benötigten Modulen nicht ausgestattet ist. Die Freischaltung zu einem späteren Zeitpunkt hat es als wesentliche technische Änderung gewürdigt (Beschlussabdruck S. 14). Unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, die Mitbestimmung auf diesen späteren Zeitpunkt zu verlagern.

21

4. § 85 Abs. 2 Nr. 8 BlnPersVG ist nicht erfüllt. Danach bezieht sich die Mitbestimmung auf Einführung und Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie die Änderung oder Erweiterung dieser Verarbeitung, wenn sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind (Halbs. 1); § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 BlnPersVG bleibt unberührt (Halbs. 2).

22

a) Ist die Anwendung des Programms ACUSTIG zur Überwachung geeignet, so verdrängt die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG diejenige nach § 85 Abs. 2 Nr. 8 BlnPersVG. Denn der letztgenannte Mitbestimmungstatbestand greift auch dann ein, wenn eine Überwachung der Dienstkräfte durch die automatische Datenverarbeitung nicht möglich ist (vgl. Germelmann/Binkert/Germelmann, Personalvertretungsgesetz Berlin, 3. Aufl. 2010, § 85 Rn. 278 und 284a). In einem Überwachungsfall kann der Personalrat unter Berufung auf § 85 Abs. 2 Nr. 8 BlnPersVG keine Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen, die nicht bereits in der Mitbestimmung bei technischer Überwachung angelegt sind.

23

b) § 85 Abs. 2 Nr. 8 BlnPersVG kommt aber auch dann nicht zum Zuge, wenn das Programm ACUSTIG eine technische Überwachung nicht ermöglicht.

24

Da in den Berliner Finanzämtern auch schon vor Übernahme der EOSS-Verfahren eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte stattgefunden hat, kommt hier nicht die Tatbestandsalternative "Einführung und Anwendung", sondern allenfalls die Alternative "Änderung" oder "Erweiterung" in Betracht. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts unterscheidet sich das Programm ACUSTIG in Bezug auf die Zugriffsrechte von seinem Vorläufer nur insoweit, als die Zugriffsrechte automatisch beim Programm- und Datenabruf berücksichtigt und nicht durch Eingabe abgefragt werden (Beschlussabdruck S. 13). Hierin liegt offensichtlich keine Änderung oder Erweiterung, die einer Einführung vergleichbar ist. Soweit bisher nicht verwandte Funktionen des Programms ACUSTIG, die eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglichen, zu einem späteren Zeitpunkt aktiviert werden können, ist der Antragsteller auf diesen Zeitpunkt zu verweisen. Dies ist unter der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Voraussetzung der wesentlichen technischen Änderung hier mindestens in gleicher Weise gerechtfertigt wie bei der konkurrierenden Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG.

25

Den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass mit den Verfahren des EOSS-Verbundes im Übrigen eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte nicht verbunden ist.

26

5. Offen ist, ob § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG hier eingreift. Danach bestimmt die Personalvertretung mit bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung.

27

a) Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, das heißt die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Entscheidend ist, ob die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese kann in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung bestehen. Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. Für den Mitbestimmungstatbestand "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" kommt es in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Bezweckt der Arbeitgeber eine Hebung der Arbeitsleistung und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können. Eine Maßnahme zielt nicht nur dann erklärtermaßen und unmittelbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung ab, wenn der Dienstherr unzweideutig erklärt, dass er bei insgesamt gleichbleibender vorgeschriebener Wochenstundenzahl - beispielsweise - einen schnelleren Arbeitstakt oder einen höheren mengenmäßigen Ertrag erwartet. Vielmehr genügt es, wenn er dies sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck bringt (vgl. Beschlüsse vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 <44> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 3 f., vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 13 S. 10 und vom 10. Januar 2006 - BVerwG 6 P 10.04 - Buchholz 251.0 § 84 BaWüPersVG Nr. 1 Rn. 7).

28

Nur ausnahmsweise erfasst die Mitbestimmung auch an sich nicht auf Hebung der Arbeitsleistung "abzielende" Maßnahmen, das heißt solche, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne Weiteres feststellbar ist. Der Mitbestimmungstatbestand liegt auch dann vor, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Dies ist anzunehmen, wenn Tätigkeiten in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleichbleibender exakt festgelegter Zeit verrichtet werden müssen. Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen. Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird. Dies kann - abhängig von den Gesamtumständen - auch stillschweigend geschehen, insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden ist. Eine Mitbestimmung scheidet in derartigen Fällen auch dann aus, wenn eine wesentliche Entlastung möglich ist und nur ihr Ausmaß sich nicht genau vorhersehen lässt. Eine zwangsläufige Mehrbelastung rückt den Zweck der Hebung der Arbeitsleistung erst dann in den Vordergrund, wenn entweder eine gleichzeitige Entlastung überhaupt nicht möglich ist oder aber die Summe aller gleichzeitig möglichen Entlastungen von vornherein und eindeutig hinter den Mehrbelastungen zurücktreten muss. Somit kommt es nur und ausschließlich in derartigen Ausnahmefällen darauf an, ob den Bediensteten eine Kompensation bei anderen Verrichtungen anheimgestellt ist (vgl. Beschlüsse vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 45, insoweit bei Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt, vom 1. September 2004 a.a.O. S. 11 und vom 10. Januar 2006 a.a.O. Rn. 7).

29

b) Dass die danach erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Mitbestimmungstatbestandes "Hebung der Arbeitsleistung" vorliegen, vermag der Senat anhand der Feststellungen im angefochtenen Beschluss weder zu bejahen noch zu verneinen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich hier in tatsächlicher Hinsicht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - insgesamt nicht festgelegt (vgl. Beschlussabdruck S. 16 f.). Insbesondere hat es nicht festgestellt, dass der Beteiligte unzweideutig erklärt hat, dass er von den Dienstkräften bei gleichbleibender Arbeitszeit eine Steigerung bei der Zahl der zu bearbeitenden Steuerfälle erwartet. Dass er eine derartige Leistungsanforderung gegenüber den Dienstkräften bei Einführung der EOSS-Verfahren sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck gebracht hat, lässt sich den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ebenfalls nicht hinreichend deutlich entnehmen. Dagegen hat es das Oberverwaltungsgericht offenbar als wahrscheinlich ansehen wollen, dass die Maßnahme zwangsläufig und für die Dienstkräfte unausweichlich damit verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Es hat jedoch andererseits eine Kompensation "an anderer Stelle" nicht ausschließen wollen.

30

6. Entsprechendes gilt für die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BlnPersVG.

31

a) Als Arbeitsablauf im Sinne der Vorschrift ist die funktionelle, räumliche und zeitliche Abfolge der verschiedenen unselbständigen Arbeitsvorgänge und der äußere Verlauf jedes einzelnen dieser Arbeitsvorgänge anzusehen. Maßnahmen, welche dazu bestimmt sind, in den Hergang der Arbeit einzugreifen, um der Dienstkraft einzelne Verrichtungen zu erleichtern, die also seine körperliche oder geistige Inanspruchnahme durch den einzelnen Arbeitsvorgang oder durch die Abfolge mehrerer aneinander anschließender Arbeitsvorgänge verringern sollen, unterliegen der Mitbestimmung, weil die so zu verstehende Erleichterung des Arbeitsablaufs in aller Regel mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, des Arbeitspensums, verbunden ist. Ob eine Maßnahme dazu bestimmt ist, den Arbeitsablauf zu erleichtern, beurteilt sich danach, ob sie darauf abzielt, Art und Maß der Beanspruchung der Dienstkräfte zu mindern (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 <104 ff.> = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 S. 19 f.).

32

b) Den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Beteiligte unzweideutig oder jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit der Einführung der EOSS-Verfahren die Belastung der Dienstkräfte bei der Bearbeitung der Steuerfälle zu verringern gedenke. Das Oberverwaltungsgericht hält es vielmehr - wie bereits erwähnt - eher für denkbar, dass die Maßnahme des Beteiligten auf eine arbeitszeitabhängige Leistungsverdichtung angelegt ist. Dann aber greift vorrangig die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG ein (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 a.a.O. S. 106 bzw. S. 19).

33

7. Offen ist ebenfalls, ob § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG eingreift. Danach bestimmt die Personalvertretung mit über Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Arbeitsmethoden, wenn sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind.

34

a) Mit der Arbeitsmethode wird festgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die Aufgaben der Dienststelle erfüllt werden sollen. Die Arbeitsmethode ist das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Dienststelle entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Aufgabenerfüllung geleistet werden muss (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 108 bzw. S. 22, vom 14. März 1986 - BVerwG 6 P 10.83 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 7 S. 32 f., vom 24. September 1991 - BVerwG 6 P 6.90 - BVerwGE 89, 65 <67> = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 20 S. 31 und vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23 S. 24). Eingeführt wird eine neue Arbeitsmethode, wenn sie im Dienststellenbereich erstmals angewandt wird (vgl. Germelmann u.a., a.a.O. § 85 Rn. 282 und 287).

35

b) Sind neue Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik eingeführt worden, so sind spätere Änderungen und Ausweitungen dieser - damals neu eingeführten - Arbeitsmethoden unter der Voraussetzung mitbestimmungspflichtig, dass sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind. Dies ist der Fall, wenn die Änderung oder Ausweitung grundlegend ist. Da unter dieser Voraussetzung die Änderung oder Ausweitung der Arbeitsmethode ihrer Einführung gleichzusetzen ist, ist es gerechtfertigt, auf das Verständnis beim Beteiligungstatbestand "Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden" zurückzugreifen (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BPersVG, § 90 Nr. 3 BlnPersVG). Danach ist die Änderung oder Ausweitung einer Arbeitsmethode nicht nur dann grundlegend, wenn die Gesamtheit der den Arbeitsablauf an einem Arbeitsplatz bestimmenden Regeln neu gestaltet wird, sondern auch dann, wenn sie sich auf bestimmte Abschnitte des Arbeitsablaufs beschränkt. Voraussetzung dafür ist, dass die Änderung oder Ausweitung für die von ihr betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 109 bzw. S. 23, vom 14. März 1986 a.a.O. S. 33 und vom 27. November 1991 a.a.O. S. 24 f.).

36

c) Die elektronische Datenverarbeitung ist eine Arbeitsmethode im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik. Durch sie wird festgelegt, dass die öffentlichen Aufgaben in der Dienststelle unter Einsatz von Rechnern sowie unter Verwendung eines Betriebssystems und von Programmen erfüllt werden. Damit wird zugleich der Bearbeitungsweg durch die jeweils zuständigen und damit zugriffsberechtigten Dienstkräfte gesteuert. Da die Programme wesentlicher Bestandteil dieser Arbeitsmethode sind, ist jeder Austausch als Änderung der Arbeitsmethode anzusehen (vgl. Germelmann u.a., a.a.O. § 85 Rn. 286 f.). Mit der Einführung ist der Austausch von Programmen vergleichbar, wenn sein Umfang für die betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat.

37

d) Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Die Mitbestimmungstatbestände in § 85 Abs. 2 Nr. 8 bis 10 BlnPersVG sind durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 26. Juni 1992, GVBl S. 210, eingefügt worden. § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG stellte danach neben der Einführung auch die wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik unter Mitbestimmung.

38

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli 2008, GVBl S. 206, wurde die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 8 bis 10 BlnPersVG eingeschränkt, indem die Tatbestandsalternativen "Änderung oder Erweiterung bzw. Ausweitung" jeweils mit dem Vorbehalt versehen wurden: "wenn sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind". In der Begründung zum Gesetzentwurf des Senats von Berlin hieß es dazu: "Die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik vollzieht sich in einer Weise, die bei der Schaffung der Regelungen zur Mitbestimmung in diesem Bereich nicht absehbar war. Die Verwaltung setzt mittlerweile ganz überwiegend Software-Produkte ein, die allgemein am Markt verfügbar sind und folgt weitestgehend den Zyklen der Hersteller bei der Einführung geänderter Softwareversionen. Nach den bisherigen Bestimmungen in § 85 Abs. 2 Nr. 8 bis 10 erfordert praktisch jede Umstellung eine Beteiligung der Personalvertretung." (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 16/1108 S. 2, ähnlich S. 15; vgl. dazu ferner Wortprotokoll InnSichO 16/30: Senator Dr. Körting S. 2 sowie Hauptpersonalratsmitglied Januszewski S. 5 f.).

39

Der Gesetzgeber hat somit bei der Neufassung zugrunde gelegt, dass der Austausch von Programmen im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik nach dem seit 1992 geltenden Recht in erheblichem Umfang der Mitbestimmung unterlag. Dies wollte er einschränken, aber nicht beseitigen. Damit offenbart sich ein Verständnis des Gesetzgebers, wonach auch nach aktuellem Rechtszustand Änderungen im Bereich der Programme die Arbeitsmethode im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik in der Dienststelle berühren. Andernfalls wäre die Gesetzesänderung entbehrlich gewesen.

40

e) Da in der Berliner Finanzverwaltung die elektronische Datenverarbeitung schon seit längerem zum Einsatz kommt, ist hier in Bezug auf den Mitbestimmungstatbestand des § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG nicht die Alternative "Einführung", sondern die Alternative "Änderung oder Ausweitung" in Betracht zu ziehen. Wie aus den vorstehenden Ausführungen zu ersehen ist, hat das Oberverwaltungsgericht die Übernahme der EOSS-Verfahren zu Recht als Änderung der Arbeitsmethode im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik gewertet (Beschlussabdruck S. 18 f.). Ob die Änderung aufgrund ihres Umfangs der Einführung vergleichbar ist, hängt davon ab, ob der Programmaustausch für die betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat. Dass für diese Beurteilung die Zahl der geänderten Programme und nicht unerheblicher Schulungsbedarf eine Rolle spielen können, hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend angeführt. Es hat sich jedoch - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - in tatsächlicher Hinsicht nicht festgelegt (Beschlussabdruck S. 20).

41

8. § 85 Abs. 2 Nr. 10 BlnPersVG greift hier nicht ein. Danach hat die Personalvertretung mitzubestimmen über Einführung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Netze, wenn sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind.

42

a) Informations- und Kommunikationsnetze betreffen Datenverarbeitungsanlagen, die mehrere Arbeitsplätze oder mehrere EDV-Stationen miteinander verbinden. Eine Änderung oder Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze ist gegeben, wenn technische Veränderungen vorgenommen werden, die dazu führen, dass weitere Arbeitsplätze in das System einbezogen werden, oder wenn weitere Verbindungsstellen geschaffen werden (vgl. Germelmann u.a., a.a.O. § 85 Rn. 288 und 290). Die Erhöhung der Speicherkapazität und die Erhöhung des Umfangs der zu speichernden Daten fallen nicht unter § 85 Abs. 2 Nr. 10 BlnPersVG (so aber Germelmann u.a., a.a.O. § 85 Rn. 290). Denn die Erweiterung der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch § 85 Abs. 2 Nr. 8 BlnPersVG, die Ausweitung des Informationssystems im Übrigen durch § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG erfasst.

43

b) In den Berliner Finanzämtern war bereits vor Übernahme der EOSS-Verfahren ein Informations- und Kommunikationsnetz vorhanden. Deswegen kommt hier nur die Tatbestandsalternative "Änderung oder Ausweitung" in Betracht. Sie ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben. Danach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Arbeitsplätze in das System einbezogen oder weitere Verbindungsstellen zu außerhalb bestehenden Netzen geschaffen werden (Beschlussabdruck S. 15).

44

9. Die nach alledem in Betracht kommende Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b sowie Abs. 2 Nr. 2 und 9 BlnPersVG wird durch § 90 Nr. 3 BlnPersVG nicht verdrängt. Danach wirkt die Personalvertretung mit bei der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegender Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen. Nur dieses Mitwirkungsrecht hat der Beteiligte anerkannt und das entsprechende Verfahren mit Schreiben vom 20. Juni 2007 beendet.

45

In der Senatsrechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Mitwirkung bei Verwaltungsvorschriften in innerdienstlichen Angelegenheiten nach § 90 Nr. 2 BlnPersVG in den Fällen der Mitbestimmung nach § 85 BlnPersVG entfällt (vgl. Beschluss vom 1. September 2004 a.a.O. S. 4 ff.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Formulierung thematisch spezifizierter Mitwirkungstatbestände in § 90 BlnPersVG zum Ausdruck gebracht, dass er in diesen Fällen eine - volle oder eingeschränkte - Mitbestimmung des Personalrats nicht wünscht. Dies kann unter im Einzelnen näher zu prüfenden Umständen dazu führen, dass ein nach seinem Wortlaut gleichzeitig eingreifender Mitbestimmungstatbestand verdrängt wird (vgl. Beschluss vom 1. September 2004 a.a.O. S. 9). Hier ergibt die Prüfung, dass die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b sowie Abs. 2 Nr. 2 und 9 BlnPersVG Vorrang hat vor der Mitwirkung nach § 90 Nr. 3 BlnPersVG.

46

a) Dies gilt zunächst für die Mitbestimmung bei technischer Überwachung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG. Diese Mitbestimmung kann von § 90 Nr. 3 BlnPersVG schon deswegen nicht verdrängt werden, weil dort der Schutz vor Überwachung nicht angelegt ist. Vielmehr dient die Beteiligung des Personalrats bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden ebenso wie diejenige bei Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen dem Schutz der Dienstkräfte vor Überforderung. Dagegen bezweckt die Beteiligung des Personalrats bei technischer Überwachung, die Dienstkräfte in ihrer Persönlichkeit zu schützen, und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dem wollte der Gesetzgeber durch Zuerkennung eines vollen Mitbestimmungsrechts kollektivrechtlich Nachdruck verleihen (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 3 Satz 3 BlnPersVG). Eine Reduzierung der Beteiligung auf bloße Mitwirkung im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention ist unzureichend. Denn die Mitwirkung erschöpft sich in einem Recht des Personalrats auf Erörterung, welche der abschließenden Entscheidung des Dienststellenleiters vorausgeht (§ 84 Abs. 1 bis 3 BlnPersVG). Dagegen eröffnet die Mitbestimmung - selbst in ihrer eingeschränkten Form - den Personalvertretungen die Gelegenheit, ihren Standpunkt im Stufenverfahren und vor der Einigungsstelle Gehör zu verschaffen (§§ 80 ff. BlnPersVG; vgl. in diesem Zusammenhang VerfGH Sachsen, Urteil vom 22. Februar 2001 - Vf. 51-II-99 - PersV 2001, 198 <226 f.>).

47

b) Ebenso wenig wird die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG von § 90 Nr. 3 BlnPersVG verdrängt.

48

aa) Seine heutige Fassung hat § 90 Nr. 3 BlnPersVG bereits durch das Personalvertretungsgesetz vom 26. Juli 1974, GVBl S. 1669, erfahren. Die Vorschrift besagte damals, dass die Einführung neuer Arbeitsmethoden nur dann mitwirkungspflichtig war, wenn diese grundlegend waren. Das Merkmal "grundlegend" entschied über die Beteiligungspflicht überhaupt. Die Einführung neuer Arbeitsmethoden, die nicht grundlegend waren, war als solche überhaupt nicht beteiligungspflichtig.

49

bb) Diese Rechtslage hat sich durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 26. Juni 1992, GVBl S. 210, nachhaltig geändert. Durch dieses Gesetz wurden die Mitbestimmungstatbestände in § 85 Abs. 2 Nr. 8 bis 10 BlnPersVG eingefügt. Die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG bezog sich auf Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik. Damit hat der Gesetzgeber für den speziellen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik die Einführung neuer Arbeitsmethoden ohne Bindung an das Merkmal "grundlegend" sowie die wesentliche Änderung und Ausweitung dieser Arbeitsmethoden der Mitbestimmung zugeführt. Er hat insoweit für diesen Bereich im Vergleich zu § 90 Nr. 3 BlnPersVG den Beteiligungstatbestand erweitert und zugleich das Beteiligungsniveau erhöht. Durch die Ergänzung in § 81 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG hat er das Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin sichergestellt, dadurch aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er in den Fällen des § 85 Abs. 2 Nr. 8 bis 10 BlnPersVG ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht für vertretbar hält. Damit hat er seine Zurückhaltung, die ihn bei der Formulierung des Mitwirkungskatalogs im Personalvertretungsgesetz vom 26. Juli 1974 noch bestimmt hatte (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 6/1354 S. 20 ff.), für die Mitbestimmungstatbestände in § 85 Abs. 2 Nr. 8 bis 10 BlnPersVG aufgegeben.

50

Zwar sind die Gesetzesmaterialien zum Vierten Änderungsgesetz unergiebig (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, 12/1586; 12/1703; Ausschussprotokoll Inn 12/30 S. 3 und 16 ff.; Haupt 12/38 S. 7 und 11). Doch spricht die Gesetzesänderung für sich. Ersichtlich wollte der Berliner Landesgesetzgeber mit der Einfügung der Mitbestimmungstatbestände nach § 85 Abs. 2 Nr. 8 bis 10 BlnPersVG die Rechte der Personalräte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik stärken und der wachsenden Sensibilität in der Gesellschaft, die zwischenzeitlich durch die Anerkennung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch ihren verfassungsrechtlichen Ausdruck gefunden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1), kollektivrechtlich Rechnung tragen. Dabei ging es ihm um den Schutz der Dienstkräfte vor Überwachung wie auch vor körperlicher und geistiger Überbeanspruchung.

51

cc) Diese Intention hat der Berliner Landesgesetzgeber im Siebten Änderungsgesetz vom 17. Juli 2008, GVBl S. 206, zwar eingeschränkt, aber nicht fallen lassen. Wie bereits oben erwähnt, wollte er die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 8 bis 10 BlnPersVG im Kernbereich erhalten wissen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 16/1108 S. 15). Dieser gesetzgeberischen Absicht läuft es zuwider, wenn man § 90 Nr. 3 BlnPersVG gegenüber § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG für vorrangig hält. Denn dann läuft diese Mitbestimmung jedenfalls in den Varianten "Änderung" und "Ausweitung" leer. Wie nämlich den Ausführungen in Abschnitt II 7 b) dieser Beschlussgründe zu entnehmen ist, ist die der Einführung vergleichbare Änderung oder Ausweitung einer Arbeitsmethode nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG deckungsgleich mit der Einführung einer grundlegenden neuen Arbeitsmethode nach § 90 Nr. 3 BlnPersVG, weil darunter auch Änderungen fallen, die für die betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen haben (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 109 f. bzw. S. 23, vom 14. März 1986 a.a.O. S. 33 und vom 27. November 1991 a.a.O. S. 24 f.).

52

c) Ist somit die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG gegenüber der Mitwirkung nach § 90 Nr. 3 BlnPersVG vorrangig, so muss zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs für die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG im Verhältnis zur Mitwirkung dasselbe gelten. Wie oben bereits ausgeführt (Abschnitt II 6 b) der Gründe) dient die Mitbestimmung bei Einführung, Änderung oder Ausweitung von Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik dem Schutz der Dienstkräfte vor körperlicher und geistiger Überbeanspruchung. Die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung verfolgt grundsätzlich denselben Zweck. Sie knüpft aber an Maßnahmen des Dienststellenleiters an, die auf eine arbeitszeitabhängige Leistungsverdichtung abzielen. Die Frage nach einer Überlastung der Dienstkräfte stellt sich hier in besonders präziser und zugleich verschärfter Form. Die Gründe dafür, der stärkeren Mitbestimmung gegenüber der schwächeren Mitwirkung den Vorzug zu geben, greifen hier erst recht ein. Für die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs kann schon wegen des systematischen Zusammenhangs mit der Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nichts anderes gelten (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 105 bzw. S. 19 und vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 12).

53

d) Am Senatsbeschluss vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 P 35.78 - (Buchholz 238.32 § 90 BlnPersVG Nr. 1) zum Verhältnis von § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG und § 90 Nr. 3 BlnPersVG wird nicht mehr festgehalten. Er ist durch die beschriebene gesetzgeberische Entwicklung überholt.

54

10. Die hier in Rede stehende Maßnahme, die Übernahme der EOSS-Verfahren in den Berliner Finanzämtern, unterliegt dem Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin. Soweit es um die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 und 9 BlnPersVG geht, ergibt sich dies bereits aus § 81 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG. Soweit es um die Mitbestimmung bei technischer Überwachung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG geht, folgt das Letztentscheidungsrecht aus § 83 Abs. 3 Satz 4 BlnPersVG. Danach dürfen Entscheidungen, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht dem Senat von Berlin entzogen werden. Ein solcher Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger wesentliche Auswirkungen hat (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 9 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 - juris Rn. 12). Das ist hier der Fall.

55

Bei der Einführung der EOSS-Verfahren in der Berliner Finanzverwaltung geht es nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 10, 21 und 25) nicht um eine nur begrenzte Anpassung der Informationstechnik. Vielmehr handelt es sich um ein Gesamtpaket, welches eine Vielzahl neuer Programme (vgl. die Verfahrensliste gemäß Anlage 2 der Vorlage des Beteiligten vom 12. Februar 2007) mit etwa 6 400 Einzeländerungen umfasst. Die Maßnahme hat erhebliche Auswirkungen auf die Effizienz der staatlichen Einnahmebeschaffung einerseits und auf die schnelle und zuverlässige Abwicklung der steuerrechtlichen Verfahren gegenüber dem Bürger andererseits. Der Programmaustausch betrifft die Verarbeitung neuer Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aktueller Gerichtsentscheidungen und leistet damit einen bedeutenden Beitrag für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzverwaltung.

56

Ist somit das Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin bei der hier in Rede stehenden Maßnahme sichergestellt, so kann mangels Entscheidungserheblichkeit auf sich beruhen, ob die Zuerkennung der uneingeschränkten Mitbestimmung bei technischer Überwachung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG durch den Berliner Landesgesetzgeber verfassungsgemäß ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <72>).

57

Mit der Anerkennung des Letztentscheidungsrechts für den Senat von Berlin ist den Anforderungen des demokratischen Prinzips genügt. Diese Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. Mai 1995 (a.a.O. S. 71 ff.) präzisiert. Danach sind innerdienstliche Maßnahmen, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Allgemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, der Mitbestimmung zugänglich, unterliegen aber der Letztentscheidung des parlamentarisch verantwortlichen Amtsträgers. Innerdienstliche Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, sind der eingeschränkten Mitbestimmung in der Weise zugänglich, dass die auf der letzten Stufe stehende Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf (vgl. Beschlüsse vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 50 ff. bzw. S. 6 f., vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 <41 f. und 44> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 44 und 46, vom 2. Juni 2010 - BVerwG 6 P 9.09 - juris Rn. 24 und 28 sowie vom 5. November 2010 - BVerwG 6 P 18.09 - juris Rn. 25 f.). Verfassungsrecht gebietet es daher nicht, "arbeitsorganisatorische Maßnahmen" aus der Mitbestimmung herauszunehmen.

58

11. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach Zurückverweisung sieht der Senat noch Anlass für folgende Hinweise:

59

a) Bei der Überprüfung der Mitbestimmung bei technischer Überwachung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b BlnPersVG wird sich das Oberverwaltungsgericht nochmals zu vergewissern haben, ob seine Annahme, die Aktivierung weiterer personaldatenbezogener Funktionen des Programms ACUSTIG sei mit einer wesentlichen technischen Änderung verbunden (Beschlussabdruck S. 14), in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Dabei wird die entsprechende Entscheidungsvorlage an den Projektleiter (Stand: 22. Januar 2007) in Anlage 3 zum Schreiben des Beteiligten an den Antragsteller vom 12. Februar 2007 zu würdigen sein, in dem es am Ende heißt: "Die Möglichkeit einer späteren Aktivierung der ACUSTIG-Funktionalitäten, deren Nutzung in Berlin nicht bzw. nur im angeführten eingeschränkten Rahmen beabsichtigt ist, ist aus technischer Sicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen."

60

b) Für die Mitbestimmung bei Hebung der Arbeitsleistung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG gelten die Grundsätze aus der Senatsrechtsprechung, die oben in Abschnitt II 5 a) dieser Beschlussgründe ausführlich wiedergegeben wurden. Danach wird das Oberverwaltungsgericht zunächst festzustellen haben, ob der Beteiligte unzweideutig oder unter Einbeziehung aller Umstände sinngemäß erklärt hat, dass er von den Dienstkräften bei gleichbleibender Arbeitszeit eine Erhöhung der Zahl der zu bearbeitenden Steuerfälle erwartet. Ist dies zu bejahen, so ist der Mitbestimmungstatbestand gegeben. Auf eine etwaige Kompensation kommt es dann nicht mehr an. Verneinendenfalls prüft das Oberverwaltungsgericht, ob die Übernahme der EOSS-Verfahren für die Dienstkräfte unausweichlich mit einer arbeitszeitabhängigen Leistungsverdichtung verbunden ist. Nur in diesem Ausnahmefall ist Kompensationsfragen nachzugehen. Greift die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG ein, so entfällt diejenige nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 9 BlnPersVG.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.

(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.

(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.

(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.

(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen. Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.

(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.

(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.

(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.

(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen. Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.

(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll fünf Jahre betragen. Mehrere Amtszeiten sind zulässig.

(3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen. Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.

(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts- und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den Mitgliedern des Vorstands schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt der Bundesagentur.

(7) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt, ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2 und wird die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.