Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 6

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 6
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

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Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen, Planstellen sowie Dienstposten, die mit Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes besetzbar sind und für deren personelle Ausführung lediglich finanzielle Mittel benötigt werde
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1.Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1. In Zweif

Für bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung und für die Bundesagentur für Arbeit gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1.Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz

In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1.Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.2.Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der De
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören a
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 04/08/2016 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Anordnung von Schichtarbeit außerhalb der Rahmenarbeitszeit von Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr rechtswidrig ist, solange die DV-Zeit oder eine abzuschließende Zusatzvereinbarung zur DV-Zeit ke
published on 04/08/2016 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die zu den Terminen 1. Februar 2016, 8. Februar 2016 und 15. Februar 2016 aufgrund von Einstellungsvorschlägen des Arbeitgeber-Services (AG-S) der Bundesagentur für Arbeit erfolgten Einstellungen ohne vor
published on 27/07/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 - 5 Sa 784/15 - aufgehoben.
published on 04/05/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor I. Auf die Beschwerde der zu 1) beteiligten Betriebsvertretung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 - 2 BV 34/15 - in Ziff. 2 und 3 des Tenors wie folgt abgeändert: Es wird
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In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die...