Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 73

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 73
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

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(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen 1. Aufgaben der G
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published on 04/08/2016 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Anordnung von Schichtarbeit außerhalb der Rahmenarbeitszeit von Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr rechtswidrig ist, solange die DV-Zeit oder eine abzuschließende Zusatzvereinbarung zur DV-Zeit ke
published on 04/08/2016 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die zu den Terminen 1. Februar 2016, 8. Februar 2016 und 15. Februar 2016 aufgrund von Einstellungsvorschlägen des Arbeitgeber-Services (AG-S) der Bundesagentur für Arbeit erfolgten Einstellungen ohne vor
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Tenor 1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27. September 2012 - 3 Ca 1081/12 - wird zurückgewiesen 2.              Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3.              Die Revision wi
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