Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 59

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 59
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus einem Jugend- und
 Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus drei Jugend- und
 Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus fünf Jugend- und
 Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus sieben Jugend- und
 Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus elf Jugend- und
 Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in § 57genannten Beschäftigten
 aus fünfzehn Jugend- und
 Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.

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Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1.Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1. In Zweif
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung b
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published on 04/08/2016 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die zu den Terminen 1. Februar 2016, 8. Februar 2016 und 15. Februar 2016 aufgrund von Einstellungsvorschlägen des Arbeitgeber-Services (AG-S) der Bundesagentur für Arbeit erfolgten Einstellungen ohne vor
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Annotations

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und...