Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 59
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus einem Jugend- und | |
Auszubildendenvertreter, | |
21 bis 50 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus drei Jugend- und | |
Auszubildendenvertretern, | |
51 bis 200 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus fünf Jugend- und | |
Auszubildendenvertretern, | |
201 bis 300 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus sieben Jugend- und | |
Auszubildendenvertretern, | |
301 bis 1.000 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus elf Jugend- und | |
Auszubildendenvertretern, | |
mehr als 1.000 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus fünfzehn Jugend- und | |
Auszubildendenvertretern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und...