Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 2

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 2
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 30/08/2017 00:00

Tenor 1. Der Feststellungsantrag wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Mitbestimmungsbedürftigk
published on 04/08/2016 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die zu den Terminen 1. Februar 2016, 8. Februar 2016 und 15. Februar 2016 aufgrund von Einstellungsvorschlägen des Arbeitgeber-Services (AG-S) der Bundesagentur für Arbeit erfolgten Einstellungen ohne vor
published on 01/10/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 30. Januar 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Os
published on 01/10/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 13. März 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osna
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.