Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Apr. 2018 - AN 3 S 18.00458

bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der FlNr. ... der Gemarkung ..., ... Auf diesem Grundstück findet gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung statt.

Mit Antrag vom 21. Dezember 2016, welcher am 22. Dezember 2016 bei der Antragsgegnerin einging und der mit am 19. Juli 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangene Vorhabensbeschreibung ergänzt wurde, beantragte die Beigeladene die Sanierung und Teilumnutzung Gasthaus „...“, ..., ... (Einbauküche in bisherigen Saal Erdgeschoss, Toiletten und Gasträume in bisherigen Lager- und Technikräumen, Verlegung Wirtewohnung ins zweite Obergeschoss etc.,neue Planung ohne Erhöhung der bisherigen Gasträumflächen).

Aus der Betriebsbeschreibung vom 13. Juli 2017 ist unter 6. b) „Geräusche“ zu entnehmen:

„In der Gaststätte:

Audio- und Beschallung im üblichen Rahmen.

Freischankbereich:

Keine Audio- oder Beschallungssysteme. Es wurde ein Schallschutzgutachten erstellt.

Anlieferzeiten für den Gaststättenbetrieb:

Montag bis Samstag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche:

Lüftungsanlage mit Schalldämpfern, in Teilbereichen Austausch Fenster, Reduzierung der Sitzplatzanzahl auf der ...“.

Unter 2. Betriebszeit ist angegeben:

„an Werktagen von 9.00 Uhr (Küche ab 6.00 Uhr) bis 1.00 Uhr/Freifläche 23.00 Uhr/Saal 3.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen Betriebszeit von 9.00 Uhr (Küche ab 6.00 Uhr) bis 1.00 Uhr/Freifläche 23.00 Uhr/Saal 3.00 Uhr“.

Die streitgegenständlichen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. ... der Antragsgegnerin vom 8. Februar 1997.

Dieser regelt zur Art der baulichen Nutzung:

„1. Der Geltungsbereich ist Mischgebiet (MI) gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO.

2. Planungsrechtliche Einschränkungen des Mischgebietes gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO:

2.1 In dem im Planblatt mit „A“ gekennzeichneten Bereich ist die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässige Nutzung Schank- und Speisewirtschaften einschließlich deren besonderer Betriebsarten, wie auch Cafes – auch solche, die der Versorgung des Gebietes dienen – nicht zulässig, wenn es sich um erlaubnispflichtige Betriebe nach dem Gaststättengesetz handelt. Das gleiche gilt für die Teilung von Betrieben.

Die planungsrechtliche Einschränkung gilt nicht für Betriebe, die, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit ihrem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen.

Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz.

Eine Ausnahme kann bei Erweiterungen – sowohl innerhalb des Gebäudes als auch auf Freiflächen – nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Erweiterung

– der Schank- und Gastraumfläche des bestehenden Betriebes in geringem Umfang vergrößert wird,

– die Wohnnutzung im Gebäude selbst und in der Nachbarschaft nicht stört und

– des sich daraus ergebenden Bedarfes an notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder in der Nähe untergebracht wird.

2.2 In dem im Planblatt mit „A“ gekennzeichneten Bereich ist die nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässige Nutzung – Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke – die in Verbindung mit einer gaststättenähnlichen Nutzung betrieben wird, unzulässig.

Eine gaststättenähnliche Nutzung liegt dann vor, wenn in den oben genannten Anlagen Getränke (Schankwirtschaft) und/oder Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Zudem ist hierbei ein gewerbsmäßiger Betrieb der Anlage im Sinne des § 1 GastG, d.h., dass es sich um eine auf eine gewisse Dauer berechnete und auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit handelt, nicht maßgebend.

Bestehende bauaufsichtlich genehmigte Anlagen genießen Bestandsschutz.

Eine Ausnahme kann bei Erweiterungen nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass

– die Räumlichkeiten der bestehenden Anlage in geringem Umfang vergrößert werden

– die Wohnnutzung im Gebäude selbst und in der Nachbarschaft nicht gestört wird und

– der sich daraus ergebende Bedarf an notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder in der Nähe untergebracht wird.“

Die streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich in dem mit „A“ gekennzeichneten Bereich des genannten Bebauungsplanes. Auf den FlNrn. ... und ... wurde zuletzt bis ins Jahr 2014 die Gaststätte „...“ betrieben. Bei der FlNr. ... handelt es sich um eine Freifläche im Innenhof. Auf der FlNr. ... befindet sich das Vorderhaus (...), ein Saalgebäude (...), sowie ein Hinterhaus und ein Hofanbau.

Einer Stellungnahme der Architekten und Ingenieure ... und ... vom 13. Juli 2017 (Bl. 100 ff. der Behördenakten) lässt sich entnehmen, dass die Gebäudeteile bisher wie folgt genutzt wurden:

„Vorderhaus, ...:

KG: Heizung und Technikräume

EG/1. OG: Gasträume mit ehemaliger Wirtewohnung und Nebenräume

2. OG: vier Fremdenzimmer und ein Mädchenzimmer mit Toiletten Saalgebäude (...):

EG: ...Saal mit Ausschankbereich

1./2. OG: Tanz-/Gastraumsaal mit Galerieebene, Ausschankbereich und Nebenräumen Hinterhaus (Hofgebäude Nord):

EG: Lager-, Technik- und Kühlräume

1. OG: Vereinszimmer mit Toilettenanlagen Hofanbau (Hofgebäude Süd):

EG: Toilettenanlagen und Lagerräume

1. OG: Toilettenanlagen“

Folgende Nutzungen seien geplant:

„Vorderhaus (...):

KG: Heizung und Technikräume

EG: Gasträume

1. OG: Gastraum, Personalraum, Nebenräume, Anrichteküche und Ausschankbereich für den Saal

2. OG: Personalräume und Wirtewohnung Saalgebäude (...):

EG: Errichtung einer neuen Küche und zweiter Flucht Weg

1./2. OG: unverändert: Tanz-, Gastraumsaal mit Galerieebene, Ausschankbereich und Nebenräumen Hinterhaus (Hofgebäude Nord):

EG: Errichtung neuer WC-Anlagen und Gasträume

1. OG: unverändert: Vereinszimmer mit Toilettenanlagen Hofanbau (Hofgebäude Süd):

EG: Errichtung Schenken und Lagerbereich“

Aus dem Gastraumflächenplan vom 11. Juli 2017 ergibt sich, dass sich im Erdgeschoss des Vorderhauses der Bestand der Gastraumflächen von gesamt 280,20 m² im Rahmen der Änderung auf 244,70 m² verkleinern soll, im 1. Obergeschoss sollen sich die Gastraumflächen von 210,48 m² auf 225,31 m² erhöhen; im Innenhof (FlNr. ......) sind im Bestand genehmigt 30 Plätze auf 20 m², im Rahmen der Änderung soll sich die Innenhoffläche auf 50,35 m² bei 30 Sitzplätzen vergrößern.

In den Behördenakten befindet sich eine Wirtschaftserlaubnis für die ... vom 24. Januar 1939. Auf diese wird Bezug genommen. Des Weiteren befinden sich in den Behördenakten baupolizeiliche Genehmigungen für die Umgestaltung des Gebäudes, u.a. aus den Jahren 1924, 1933 und 1934, sowie Planzeichnungen des Gebäudes im bisher bestehenden und genutzten Umfang ab dem Jahr 1847. Auf diese Pläne wird Bezug genommen.

Eine Einschränkung der Saalnutzung im Hinblick auf die Personenzahl oder Betriebszeiten befindet sich nicht in den Behördenakten.

Das Ingenieurbüro ... kommt in einer auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde angefertigten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung und Beurteilung gemäß TA-Lärm vom 14. Juli 2017 abschließend zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen, die insgesamt von der streitgegenständlich genehmigten Anlage ausgehen, am Immissionsort IO3 (Wohngebäude ..., FlNr. ..., Nordost-Fassade, 1. OG) in der Tagzeit werktags 49 dB(A), in der Tagzeit an Sonn- und Feiertagen 39 dB(A) und in der Nachtzeit zur ungünstigsten Nachtstunde 36 dB(A) erreichen und damit die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 60 dB(A) tagsüber (54) und 45 dB(A) nachts (39) eingehalten sind. Dabei geht das Gutachten auf Seite 25 davon aus, dass der Gesamtbetrieb, d.h. Gaststättenbetrieb einschließlich Kommunikationsgeräusche, berücksichtigt sind. Auch die zulässigen Spitzenpegel tags von 90 dB(A) und nachts von 65 dB(A) werden am Immissionsort 3 mit 78 dB(A) bzw. 53 dB(A) eingehalten.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017, der im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8. November 2017 öffentlich bekanntgemacht wurde, genehmigte die Antragsgegnerin das Bauvorhaben. Das schalltechnische Gutachten vom 14. Juli 2017 wurde zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht (...). Es wurde unter ... festgelegt, dass Warenanlieferungen mittels Lkw im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht zulässig seien. Des Weiteren wurden unter ... Schalldämmmaße der neu geplanten Fenster und Türen festgelegt sowie unter ... mittlere Schallleistungspegel für die Abluftanlagen und Zuluftanlagen festgelegt.

Des Weiteren ist ein Hinweis enthalten, dass die Bestimmungen und Auflagen der gültigen Sperrzeitverordnung für Freischankflächen oder eventuelle Sonderregelungen (gaststättenrechtlicher Bescheid) zu beachten seien. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Freischankfläche vor dem Eingang des Gebäudes an der ... nicht Bestandteil der Baugenehmigung sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Baugenehmigungsbescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 30. November 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Antragsteller Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid erheben (AN 3 K 17.02482). Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2018 wurde die Klage im Wesentlichen damit begründet, es liege kein genehmigter Zustand vor, auf welchem eine Genehmigung als Änderungsgenehmigung aufsetzen könne. Eine dauerhafte Genehmigung des Saales für Veranstaltungszwecke habe es nach Kenntnis des Antragstellers nicht gegeben. Es sei festzustellen, dass die Nutzung im Jahr 2014 auf Grund Insolvenz der damaligen Betreiberin eingestellt worden sei. Wegen der Übertragung des Eigentums auf die Beigeladene habe nicht mehr damit gerechnet werden müssen, dass die ursprüngliche Nutzung lediglich unterbrochen worden sei und alsbald wieder aufgenommen werde. Die diesbezügliche zeitabhängige Vermutung habe sich mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Aufgabe der Nutzung umgekehrt. Deswegen seien der Genehmigungsantrag und die daraufhin erteilte Baugenehmigung unabhängig von bestandsschutzrechtlichen Fragen zu prüfen. Es sei eine Gaststätte und eine Vergnügungsstätte genehmigt worden, wobei die Freischankfläche auf der ... nicht Gegenstand der Baugenehmigung sein solle. Diese werde jedoch in den Bauantragsunterlagen als Teil des geplanten Betriebes aufgeführt.

Durch den geltenden Bebauungsplan seien zusätzliche Einschränkungen im Hinblick auf die Schank- und Speisewirtschaften geschaffen worden. Der nun genehmigungsgegenständliche Umfang sei nicht durch den im Bebauungsplan bestehenden Betrieben zugesprochenen Bestandsschutz gedeckt. Die für das Jahr 1991 belegten Nutzflächen seien weitaus geringer gewesen als die nun genehmigungsgegenständlichen, so dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bebauungsplans vorliege. Dieser Verstoß greife auch in ein nachbarschützendes Recht ein, da der Bebauungsplan ausdrücklich Erweiterungen davon abhängig mache, dass die Wohnnutzung in der Nachbarschaft nicht gestört werde. Die Lärmauswirkungen durch die Gaststättennutzung stellten eine Störung der Wohnnutzung in der Nachbarschaft und auch im Haus des Antragstellers dar. Die Gaststättennutzung sei deshalb über den Bestand, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans vorhanden gewesen sei, nicht gedeckt. Hierin liege ein Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung. Die geplante Nutzung des Veranstaltungssaales erfülle außerdem das Kriterium einer Vergnügungsstätte. Als solche sei er in der durch Wohnnutzung geprägten Umgebung in der ... nicht zulässig. Auch entstehe hier ein immissionsschutzrechtswidriger Zustand zu Lasten des Antragstellers. Nach § 6.4 der TA-Lärm werde die Nachtzeit auf den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr festgelegt. Damit solle gewährleistet werden, dass eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage sichergestellt werde. Hier wurde verwiesen auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 zum Aktenzeichen 22 BV 13.1686. Dies gelte insbesondere für das Verbot von Warenanlieferungen im Zeitraum 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Daraufhin erließ die Antragsgegnerin unter dem Datum 12. Februar 2018 einen Ergänzungsbescheid, mit dem die Auflage ... des Baugenehmigungsbescheids vom 11. Oktober 2017 berichtigt wurde. Diese Nebenbestimmung erhält durch den Bescheid folgende Fassung:

„Warenanlieferungen mittels Lkws sind nur werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr zulässig.“

Zur Begründung wird ausgeführt, die nunmehrige Fassung finde sich auch in Ziffer 6 d) der Betriebsbeschreibung zum verfahrensgegenständlichen Bauantrag vom 21. Dezember 2016. Es handele sich bei der ursprünglichen Regelung in der Auflage um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Desweiteren wird zur Klage- und Antragsbegründung ausgeführt, dass Auflagen zum Schallschutz dahingehend, dass während des Betriebs Fenster zur ... und ... nicht geöffnet werden dürften und im Eingangsbereich zur „...“ sichergestellt werde, dass zur Nachtzeit eine der beiden Türen immer im geschlossenen Zustand gehalten werden müsse, fehlten. Insbesondere fehle eine Auflage ..., mit der geregelt werde, dass sämtliche Anlagen so betrieben werden müssen, dass die Immissionsrichtwerte bei den schutzbedürftigen Räumen auch unter Berücksichtigung der Summenwirkung eingehalten würden. Das Gutachten bilde die Auswirkungen des zu erwartenden Betriebes nicht zutreffend ab. Des Weiteren wurde gerügt, dass bei einem Platzangebot von ca. 180 Plätzen in innenliegenden Gasträumen nicht angemessen von einer stündlichen Frequenz von 30 das Anwesen verlassenden oder zum Anwesen kommenden Gästen zur Nachtzeit auszugehen sei. Vielmehr sei es so, dass bei voller Besetzung der Plätze in einer Nachtstunde ein Viertel der Plätze verlassen und neu besetzt werde. Es müsse deswegen von einer stündlichen Frequenz von 90 Personen ausgegangen werden. Auch die Einwirkzeit von drei Minuten sei zu kurz. Auch Geräuscheinwirkungen durch die Motoren, das Schlagen von Türen, das Anfahren und die Musikgabegeräte in den Fahrzeugen seien zu Unrecht außer Betracht gelassen worden. Gleiches gelte für den Raucherlärm.

Auch sei die bereits bestehende Lärmbelastung des Anwesens des Antragstellers nicht berücksichtigt worden. Durch die übrigen Gastwirtschaften, deren Freischankflächen, deren Anlagegeräusche und den diesen zuzurechnenden Verkehr wirke bereits eine Lärmfracht auf das Anwesen des Antragstellers ein, so dass die Immissionsrichtwerte überschritten würden. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass bei ordnungsgemäßer Prognose sowohl der Gaststättenbetrieb in dem durch die Baugenehmigung möglichen Umfang zum einen als auch der Veranstaltungsbetrieb in dem durch die Baugenehmigung möglichen Umfang zum anderen jeweils für sich, aber jedenfalls in der Kumulation Lärmauswirkungen erzeugten, die über Berücksichtigung anderweitiger Lärmauswirkungen zu einer Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwertes der TA-Lärm in Bezug auf das Wohnhaus des Antragstellers führten. Zum Beweis wurde die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Aus der Zeitung habe der Antragsteller vor wenigen Tagen erfahren, dass die Bauarbeiten beginnen sollen und der Ausgang des Klageverfahrens nicht abgewartet werde.

Mit Schriftsatz, der am 7. März 2018 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragte der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. November 2017 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 11. Oktober 2017 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 16. März 2018, den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 führte die Antragsgegnerin im Verfahren der Hauptsache aus, die Gaststättennutzung im Anwesen ... lasse sich bis ins 17. Jahrhundert zurückverfolgen. Der Bestandsschutz dieser Nutzung sei seit 2014 nicht erloschen. Denn auch durch eine mehrjährige Unterbrechung der Nutzung werde der Bestandsschutz dieser Nutzung nicht tangiert. Mit einer Verzichtserklärung hinsichtlich einer künftigen, weiteren Gaststättennutzung sei die Einstellung der Nutzung durch die seinerzeitige Pächterin im Jahr 2014 nicht verbunden gewesen. Auch führe das genehmigte Bauvorhaben gegenüber der bestandsgeschützten Nutzung zu einer Reduzierung der betreffenden Fläche von ca. 556 m² auf ca. 535 m². Im Rahmen dieser Teilumnutzung werde der Hausdurchgang (sogenannter „...“) und der Innenhof mit einer Fläche von ca. 50 qm der Gastraumfläche zugeschlagen. Auch die sogenannten „...“ sei schon in früheren Zeiten gastronomisch genutzt worden. In der Summe komme es zu keiner Mehrung, sondern zu einer Reduzierung der Gastraumfläche. Im Gebäude des Antragstellers befinde sich im Erdgeschoss ein Ladengeschäft, in den darüber liegenden Geschossen (I bis III) befänden sich Mietwohnungen. Hier komme es zu keinen Überschreitungen bei Lärmimmissionen. Die vom Antragstellervertreter angeführte zeitlich begrenzte Nutzungserlaubnis des Saales (Einzelfallgenehmigung, nur Freitage und Samstage) sei für die schalltechnische Beurteilung nach TA-Lärm irrelevant. Die Vorschrift kenne nur eine tageszeitabhängige Beurteilung der Lärmfracht und unterscheide grundsätzlich zwischen Tagzeit und Nachtzeit mit jeweils auch nach Nutzungsgebiet unterschiedlichen Immissionsrichtwerten. In der Baugenehmigung werde nach der Nebenbestimmung ... ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Freischankfläche vor dem Eingang der Gaststätte nicht Bestandteil der Baugenehmigung sei. Zur Zeit der Erstellung des schalltechnischen Gutachtens sei dies noch nicht bekannt gewesen, weshalb der Gutachter auch diese Freischankfläche mitbetrachtet habe. Freischankflächen würden als getrennte Lärmquellen zum restlichen Betrieb der Gaststätten in Anlehnung an TA-Lärm betrachtet. Dies bedeute, dass die Aussagen des Gutachters zum genehmigten Betrieb weiterhin gültig blieben und nicht an die veränderte Situation (ohne Freischankfläche an der ......) angepasst werden müssten.

Auflagen zum Schließen der Fenster seien entbehrlich, da sie im Gutachten (Bestandteil der Baugenehmigung) als Berechnungsvoraussetzungen definiert seien. Im Übrigen verfüge der zukünftige Gaststättenbetrieb über eine zentrale Be- und Entlüftungsanlage, die ein Öffnen der Fenster überflüssig mache (s. Tabelle zu Schallquellen unter Nr. 5.2.5 des Gutachtens). Die Auflage zum Geschlossenhalten der zweiten Tür im Bereich „...“ finde sich unter Auflage ... letzter Absatz. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen von Baugenehmigungen für Gewerbebetriebe häufig verwendete Auflage ... mit den gebietsabhängigen Immissionsrichtwerten und dem Hinweis auf die zu berücksichtigende Summenwirkung für Geräusche nach TA-Lärm sei hier ebenfalls entbehrlich, da ein schalltechnisches Gutachten vorliege, das die Geräuschimmissionen des Bauvorhabens umfänglich nach TA-Lärm (unter Berücksichtigung der Summenwirkung bzw. des Irrelevanzkriteriums nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA-Lärm) beurteile und die Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte an die nächstliegenden Immissionsorten, insbesondere des Antragstellers, nachweise. Des Weiteren handele es sich bei der TA-Lärm im Hinblick auf den reinen Gaststättenbetrieb um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die einer gesetzlichen Regelung gleichgestellt sei und somit automatisch gelte, auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen werde.

Die möglicherweise unzureichende Berücksichtigung einer vollständigen Entleerung des Saales mit 200 Personen, anstelle der im Gutachten angenommenen 30 Personen, zur lautesten Nachtstunde habe zu einer Nachberechnung des Beurteilungspegels geführt (vgl. das Ergänzungsgutachten Nr. ... des Ingenieurbüros ... vom 7.2.2018, Aktenheft Bl. 257 mit 276). Es zeige sich, dass am Immissionsort 3 unter Zugrundelegung von 200 Personen, die die Gaststätte verlassen, sich ein Beurteilungspegel für die lauteste Nachtstunde von 39,6 dB(A) errechne. Dieser liege dann 0,6 dB(A) über dem zulässigen Immissionsrichtwertanteil (also unter Berücksichtigung der Vorbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA-Lärm). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm solle einer zu beurteilenden Anlage die Genehmigung nicht versagt werden, wenn diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) betrage. Lege man die vom Antragstellervertreter geforderten 90 Personen in der lautesten Nachtstunde zugrunde, so ergebe sich ein Beurteilungspegel am IO 3 von 38,2 dB(A). Der Immissionsrichtwert werde somit um 0,8 dB(A) unterschritten. Weiterer verhaltensbezogener Lärm der Besucher könne ebenso wie Raucherlärm nur schwerlich Anteil der schalltechnischen Prognoseberechnung sein. So könne z.B. Raucherlärm schalltechnisch unberücksichtigt bleiben, wenn der Betreiber gaststättenrechtlich dazu verpflichtet werde, persönlich oder mittels einer von ihm beauftragten Person gegen unzumutbare Lärmimmissionen der rauchenden Gäste seiner Gaststätte einzuschreiten. Dies gelte auch für den zukünftigen Betreiber des „...“ und bedürfte daher keiner baurechtlichen Regelung. Auch der vom Gutachter gewählte mittlere Innenpegel von 97 dB(A) für Veranstaltungen im Saal begegne keinen Bedenken. Er habe aus der VDI-Richtlinie 3726 für Gaststätten der Geräuschstufe IV (Tanzlokale mit Musikkapellen, Diskotheken, Varietes (Beschallungsanlagen mit mittleren Maximalpegeln <95 dB(A))) und den schalltechnischen Messungen des oben genannten Ingenieurbüros aus dem Jahr 1992 bei einer Live-Musikveranstaltung mit einem ermittelten Schalldruckpegel von 96 dB(A) bis 98 dB(A) einen mittleren Innenpegel für den gesamten Zeitraum von 12.00 Uhr bis 3.00 Uhr von 97 dB(A) gewählt. Gleiches habe er für die mit dem Saal verbundenen Räume, Garderobe und Theke angenommen, die Küche im Obergeschoss sei mit 95 dB(A) berücksichtigt worden. Es müsse somit festgestellt werden, dass sehr laute Veranstaltungen mit hohen Schalldruckpegeln berücksichtigt worden seien. Die Saalnutzung genieße baurechtlichen Bestandsschutz. Selbst wenn aber die Saalnutzung als Vergnügungsstätte zu behandeln wäre, wären die Immissionen schutzschalltechnisch wohl nach der 18. BImSchV zu beurteilen und würden eine eigene Lärmquelle neben dem Gaststätteninnenbetrieb (TA-Lärm) und der Freischankfläche (in Anlehnung an TA-Lärm) darstellen. Die jeweiligen Lärmarten mit den dazu gehörenden Vorschriften seien getrennt zu betrachten und dürften nicht vermischt bzw. addiert werden.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2018 ergänzte die Antragsgegnerin das Vorbringen. Der Bestandsschutz sei wegen der bloßen Unterbrechung der Nutzung nicht erloschen. Auch liege keine wesentliche Erweiterung vor, die zu einem Konflikt mit dem noch geltenden Bebauungsplan Nr. ... führen könne. Denn die Gastraumfläche verringere sich von 556 m² auf 535 m². Der gesamte Innenbetrieb des Saales sei vor 1900 genehmigt worden und mit Ausnahme der Unterbrechung wegen Insolvenz der Vorbetreiberin ununterbrochen praktiziert worden. Auch die anstehenden Bauarbeiten führten nicht zu einer „wesentlichen Erweiterung“ in Art und Maß der Nutzung.

Die Freischankfläche sei nicht baugenehmigungspflichtig, da sie nicht größer als 40m² sei. Deren Nutzung werde durch Sondernutzungserlaubnis geregelt.

Das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros ... mit Ergänzungsgutachten vom 7. Februar 2018 belege, dass selbst bei einer worst-case-Annahme, dass 90 Personen gleichzeitig den Saal verlassen, der Immissionsrichtwert eingehalten werde. Selbst bei der Annahme, dass 200 Personen gleichzeitig den Saal verlassen, liege die Richtwertüberschreitung bei 0,6 db(A) und dabei im Rahmen des nach der TA-Lärm Hinnehmbaren (Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm).

Außerdem bezögen sich die Bedenken des Antragstellers vorrangig auf den Betrieb der Anlage und nicht auf die derzeit anstehenden Bauarbeiten, so dass eine Interessenabwägung ergebe, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand des vorliegenden Antrags ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der der Beigeladenen mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 erteilten Baugenehmigung.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB) kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin sowie die des Beigeladenen gegeneinander abzuwägen, wobei auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.

Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos. Nach Überzeugung der Kammer hat die gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin erhobene Anfechtungsklage keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212 a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste. Insbesondere ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch den Inhalt der Baugenehmigung nicht festzustellen.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat und sie Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren ist (vgl. z.B. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 40.87 – juris).

1. Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist nach dem insoweit allein maßgeblichen Antrag der Beigeladenen vom 21. Dezember 2016 und 19. Juli 2017 die Sanierung und Teilumnutzung des Gasthauses „...“. Der Bauherr legt mit seinem Bauantrag den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens fest. Ausweislich der Bauantragsunterlagen beschränken sich die Baumaßnahmen auf den Einbau einer Küche in den bisherigen Saal im Erdgeschoss, die Verlegung der Toiletten und Gasträume in bisherige Lager- und Technikräume und die Verlegung der Wirtewohnung ins zweite Obergeschoss. Der Umbau soll ausweislich der eingereichten Bauvorlagen ohne Erhöhung der bisherigen Gastraumflächen erfolgen.

Eine (erstmalige) Nutzung des Gebäudes als Schank- und Speisewirtschaft bzw. eine (planungsrechtlich relevante) Erweiterung der Nutzung ist nicht zur Genehmigung gestellt worden.

Das gemäß der Formulierung im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung als Sonderbau (Art. 60, 2 Abs. 4 BayBO i.V.m. 55 Abs. 1, 68 BayBO) zu genehmigende Vorhaben der Beigeladenen hat aufgrund des für die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft zu bejahenden Bestandsschutzes (siehe hierzu 2.) keine planungsrechtliche Relevanz, so dass die Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren sind. Da die Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 BayBO) zu recht planungsrechtliche Fragen nicht erfasst, kann der Antragsteller schon dem Grunde nach keinen Abwehranspruch aus § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wegen der geltend gemachten Lärmbelastung seines Grundstücks durch das streitgegenständliche Vorhaben herleiten. Auch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben weder dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung nach, noch tatsächlich um eine nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossene Vergnügungsstätte (siehe hierzu 3.).

Vielmehr hat die streitgegenständliche Baugenehmigung allein bauordnungsrechtliche Fragen zum Inhalt. Eine Verletzung drittschützender Normen des Bauordnungsrechts wird durch die erteilte Baugenehmigung weder behauptet, noch ist eine solche sonst ersichtlich. Vielmehr verbessern die auf Art. 54 Abs. 1, 4 BayBO gestützten Auflagen zum Lärm- und Brandschutz die Rechtsposition des Antragstellers, da erstmals Regelungen zu Art und Umfang des Betriebs zum Schutz der Nachbarschaft verbindlich getroffen werden. Subjektive Abwehrrechte zugunsten des Antragstellers ergeben sich hieraus nicht.

Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO ist die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit privaten Rechten Dritter nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren (BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 -, juris Rn. 19), so dass etwaige zivilrechtliche Abwehransprüche nicht Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind.

2. Da für die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft jedenfalls materieller Bestandsschutz besteht, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die insoweit Drittschutz vermittelnde Norm Ziffer 2.1 des Bebauungsplans Nr. ... vom 8. Februar 1997 der Antragsgegnerin berufen, wonach Schank- und Speisewirtschaften in dem im Planblatt mit A gekennzeichneten Bereich grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Wie bereits im Urteil der erkennenden Kammer vom 18.2.2014 – AN 3 K 13.02115 – juris Rn. 51 ausgeführt, liegt der Festsetzung 2.1 erkennbar eine städtebauliche Zielvorstellung der Antragsgegnerin zugrunde, mit welcher sie dem Entstehen einer einseitigen Nutzungsstruktur vorbeugen wollte. Es sollten die Wohnverhältnisse in der ... aufrechterhalten und verbessert werden, indem Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen und bestehende Betriebe „auf den Bestandsschutz gesetzt“ wurden. Vom Bestandsschutz nicht gedeckte Änderungen unterliegen dem in 2.1 normierten Verbot.

Das Vorhaben überschreitet jedoch nicht die Schwelle des bestehenden Bestandsschutzes. Es handelt sich weder um eine erstmals zur Genehmigung gestellte Schank- und Speisewirtschaft, die von dem grundsätzlichen Verbot der Festsetzung 2.1 erfasst werden soll, noch um eine nach den Vorgaben des Bebauungsplans unzulässige Erweiterung.

a. Zwar ist festzustellen, dass sich eine formelle Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudekomplexes als Schank- und Speisewirtschaft den vorliegenden Behördenakten nicht entnehmen lässt. Jedoch ist nach der bei den Akten befindlichen Festschrift „300 Jahre Gasthof ...“ 1632-1932, ..., (Blatt 70 ff. der Behördenakte) und nach den seit 1847 vorliegenden Planzeichnungen und Genehmigungen für Umbauten die Nutzung als historisches Gasthaus (mit Saal) seit annähernd 390 Jahren dokumentiert. In den – historischen - Behördenakten befinden sich eine Vielzahl baupolizeilicher Genehmigungen für Veränderungen am Gebäude nach der Bayerischen Bauordnung von 1901 und ihren späteren Fassungen.

Die ältesten Planzeichnungen stammen aus dem Jahr 1847 und zeigen das Gebäude in der heute noch bestehenden Form, so dass von einem baurechtlich genehmigten Zustand bzw. von einem im Einklang mit dem öffentlichen Recht stehenden Zustand ausgegangen werden kann, der Bestandsschutz vermittelt.

In der Rechtsprechung wird vertreten, dass bei „sehr alten Anlagen“ eine Rechtsvermutung dafür besteht, dass sie seinerzeit ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den damals bestehenden Gesetzen errichtet worden sind (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 – juris Rn. 41m.w.N.). Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer.

Der Antragsteller kann diese Vermutung auch nicht durch einfaches Bestreiten dergestalt, dass eine Baugenehmigung nie erteilt worden sei, entkräften. Da er sich auf das Nichtbestehen des Bestandsschutzes zu seinen Gunsten beruft, treffen ihn insoweit erhöhte Darlegungsanforderungen. Der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, dass entgegen der oben dargelegten Vermutung Anhaltspunkte für das Bestehen der materiellen Rechtswidrigkeit der Anlage bis ins Jahr 2014 vorliegen.

Nachdem bei den nun zur Genehmigung gestellten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen im Gebäude die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft mit Saalnutzung aufrecht erhalten werden soll, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Variationsbreite der bis zum Jahr 2014 bestehenden Nutzung überschritten wird und sich damit die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit erneut stellen würde (BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 14 ZB 12.1899 – juris), so dass von einem fortbestehenden Bestandsschutz auszugehen ist.

b. Dieser Bestandsschutz ist auch nicht durch die im Jahr 2014 erfolgte Betriebsaufgabe der Vorbesitzerin erloschen.

Denn unabhängig von der Frage des Vorliegens einer formellen Baugenehmigung trägt der aus der o.g. dargestellten Vermutung der Übereinstimmung mit materiellem Recht abgeleitete materielle Bestandsschutz die weitere unveränderte Nutzung des Gebäudes trotz zwischenzeitlicher vierjähriger Nutzungsunterbrechung.

Unter Anwendung der von der Rechtsprechung – so auch des „Zeitmodells“ in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Vorliegen einer formellen Baugenehmigung (BVerwG U.v. 18.5.1995 – 4 C 20.94 - juris und BVerwG, U.v. 7.11.1997 – 4 C 7.97 – juris) - entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu die Übersicht von Victor Struzina „Die Nichtnutzung baulicher Anlagen – Eine Analyse am Beispiel der Nutzung zu gewerblichen Zwecken“- GewA 2014, 417-424, Dr. Thomas Schönfeld, „Nutzungsunterbrechungen und Auswirkungen auf den Bestandsschutz“ - Recht aktuell 4/2009, S. 6 ff., Gatz, jurisPR-BverwG 19/2007 zu BVerwG B.v. 5.6.2007 – 4 B 20/07; BayVGH, B.v. 6.2.2014 – 1 ZB 11.1675 - juris) ist die Kammer der Auffassung, dass sich der Antragsteller als Nachbar nicht darauf berufen kann, dass der – wie oben dargelegt jedenfalls materielle - Bestandsschutz der baulichen Anlage durch die vierjährige Nutzungsunterbrechung erloschen sei, da nicht von einer endgültigen Nutzungsaufgabe als Grenze des materiellen Bestandsschutzes auszugehen ist.

Daran ändert auch die Formulierung im Bebauungsplan der Antragsgegnerin, wonach „bestehende Betriebe“ Bestandsschutz genießen, nichts. Die insoweit einer Auslegung zugängliche Bestimmung hat den Inhalt, bereits genehmigte bzw. jedenfalls materiell legale Nutzungen auf den (sich ohnehin aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten) Bestandsschutz zu setzen, ohne das Bestehen an sich und den Umfang des Bestandsschutzes an engere rechtliche Voraussetzungen zu knüpfen.

Ein Bestandsschutz, der sich aus dem In-Einklang-Stehen des Vorhabens mit materiellem Recht ergibt, ist ebenso wie ein aus einer formellen Baugenehmigung abgeleiteter Bestandsschutz geeignet, Planänderungen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen für neu zu genehmigende Vorhaben verschärfen oder diese gar untersagen, entgegenzustehen, sofern die Nutzungsunterbrechung, die vorliegend vier Jahre bestand, nicht zu seinem Wegfall geführt hat.

In Anlehnung an die oben dargestellten Kriterien reicht Zeitablauf allein nicht aus, um einen Wegfall der Rechtsposition zu begründen. Es müssen andere Umstände hinzutreten, etwa die Aufnahme einer anderen Nutzungsart oder der erkennbare Wille, die bislang ausgeübte Nutzung tatsächlich nicht mehr wieder aufzunehmen. Für ein derartiges subjektives Element fehlen vorliegend Anhaltspunkte. Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich vielmehr, dass die Wiederaufnahme der bisherigen Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft nach der Verkehrsauffassung erwartet werden konnte. Denn die Vorbesitzerin gab die Nutzung nicht freiwillig, sondern – unbestritten – infolge einer Insolvenz auf. Sie erklärte auch nicht, dass es sich hierbei um eine endgültige Aufgabe der Nutzung als Gasthaus handeln solle. Auch wurde der Gebäudekomplex seither nicht anderweitig genutzt.

Vielmehr sind die Suche nach einem neuen Investor und das Interesse der Antragsgegnerin an der Erhaltung der Traditionsgaststätte ebenso wie die örtlichen Verhältnisse in der ... (als „Kneipen Straße“) Kriterien dafür, trotz der vierjährigen Nutzungsunterbrechung von einem Andauern des Bestandsschutzes auszugehen. Nachdem es sich um ein Gebäude mit einer jahrhundertealten Geschichte als Gasthaus handelt und es in der Vergangenheit lückenlos als solches genutzt wurde, ist ein – gemessen an der Nutzungsdauer insgesamt – vergleichsweise geringer Zeitraum von vier Jahren Nutzungsunterbrechung mangels Hinzutretens weiterer Umstände nicht geeignet, um den Bestandsschutz entfallen zu lassen.

c. Ein Abwehranspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach Erweiterungen auf der Grundlage bestandsgeschützter Nutzungen nur unter den genannten Einschränkungen durchgeführt werden dürfen. Dieser Festsetzung kommt, da sie im Interesse des bereits dargelegten Schutzes der im Baugebiet vorhandenen Wohnnutzung getroffen wurde, drittschützende Wirkung zu (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.2.2014 – AN 3 K 13.02115 – juris Rn. 48), so dass ein Vorhaben, welches unter Verletzung des Regelungsgehalts genehmigt würde, durch den Antragsteller abgewehrt werden könnte.

Eine Erweiterung im Sinn der genannten Festsetzung liegt jedoch nicht vor, da sich das Bauvorhaben – wie bereits dargelegt – sowohl von der Nutzungsart als auch vom räumlichen und zeitlichen Ausmaß der gaststättenrechtlichen Nutzung im Rahmen des bisher bestandsgeschützen Zustandes hält. So wird sich nach unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin die Gastraumfläche durch die räumliche Umgestaltung im Inneren des Gebäudes von bisher 556 m² auf 535 m² verringern. Auch die Nutzung des Saalgebäudes wird im bisherigen Umfang stattfinden. In den Behördenakten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Saalnutzung bislang Einschränkungen unterlegen hätte.

3. Nachdem es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben auch nach dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung offensichtlich nicht – entgegen der Behauptung des Antragstellers - um die Errichtung einer nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Antragsgegnerin vom 8. Februar 1997 in zulässiger Weise nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossene Vergnügungsstätte handelt, steht ihm auch insoweit kein Abwehranspruch zur Seite.

Zwar hat diese Festsetzung über die rein städtebauliche Funktion hinaus die Zielrichtung, die Nachbarschaft vor insbesondere von Vergnügungsstätten erheblich ausgehenden Lärmbelästigungen der Nachbarschaft zu schützen.

Um eine Vergnügungsstätte handelt es sich bei dem als Schank- und Speisewirtschaft nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen genehmigten Vorhaben schon begrifflich nicht.

Zur Frage der Abgrenzung von Schank- und Speisewirtschaften zu Vergnügungsstätten führt der BayVGH in einer Entscheidung vom 4. Oktober 2017 – 1 ZB 15.1673 – juris Rn. 5 aus:

„Ausgangspunkt der Begriffsbestimmung für die Schank- und Speisewirtschaft ist die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 GastG (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand 1. Februar 2017, § 4 BauNVO Rn. 57). Der Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft – also die Gaststätte ohne Betriebseigentümlichkeit – wird geprägt vom Ausschank von Getränken und vom Verzehr zubereiteter Speisen. Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt davon ab, in welchem Maße Musik und Tanz den Gaststättenbetrieb beherrschen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.1988 – 1 B 89.88 – NVwZ-RR 1989, 14). Die Vergnügungsstätte ist als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Februar 2017, § 6 BauNVO Rn. 42). Nicht entscheidend ist die konkrete Bezeichnung der Einrichtung oder deren eindeutige Zuordnung zu einer der unstreitig als Vergnügungsstätte zu wertenden Betriebe wie z.B. Diskotheken, Nachtclubs oder Nachtbars, sondern ob die Einrichtung bei wertender Gesamtbetrachtung von ihrem Gesamterscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (vgl. HessVGH, B.v. 22.2.2012 – 3 A 1112/ 11.Z – juris Rn. 10).“

Gelegentliche Tanz- und Musikveranstaltungen machen eine Schank- und Speisewirtschaft nicht zu einer Vergnügungsstätte (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2017, § 4a BauNVO, Rn. 69 und § 4 BauNVO Rn. 60 f.)

Der Schwerpunkt der Saalnutzung liegt nach dem Inhalt der Baugenehmigung nicht auf den gemeinhin für die Annahme einer Vergnügungsstätte charakteristischen Veranstaltungen. Insbesondere sind die Durchführung privater Feiern, wie Hochzeiten, und die Abhaltung von Seminaren und Kleinkunstveranstaltungen sowie Musikdarbietungen geplant. Unter Zugrundelegung der o.g. Abgrenzungskriterien ergibt sich im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung, dass vorliegend nicht von einer Vergnügungsstätte ausgegangen werden kann (vgl. auch König/Roeser/Stock, a.a.O. § 7 BauNVO Rn. 16), weshalb eine Rechtsverletzung des Antragstellers aufgrund des drittschützenden Charakters der Bebauungsplanfestsetzung ausscheidet.

Demnach war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Apr. 2018 - AN 3 S 18.00458

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Apr. 2018 - AN 3 S 18.00458 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Apr. 2018 - AN 3 S 18.00458 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. März 2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtliche

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 BV 13.1686

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

(VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 423

Hauptpunkte:

- Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über ein behördliches Einschreiten gegen von Gaststätten ausgehende Geräuschimmissionen;

- Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über eine Vorverlegung des Beginns der für Freischankflächen geltenden Sperrzeit;

- Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Anspruchstellers als Eigentümer nicht selbstgenutzten Wohnraums im Einwirkungsbereich der emittierenden Gaststätten;

- Lage des Immobiliareigentums des Anspruchstellers und der emittierenden Gaststätten in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet, in dem zum Schutz der Wohnbevölkerung die Errichtung neuer Gaststätten ausgeschlossen ist;

- keine unmittelbare Anwendbarkeit der TA Lärm auch auf solche Freischankflächen, die Annex einer im Übrigen in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte sind;

- Überschreitung einzuhaltender Immissionsrichtwerte durch „Raucherlärm“;

- formelle und materielle Voraussetzungen für eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt ..., vertreten durch den Oberbürgermeister, Rechtsamt,

Beklagte

beigeladen:

1. ...

2. ...

3.

4. ...

5. ...

6. ...

zu 3 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

zu 4 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen gaststättenrechtlicher Auflagen; Sperrzeitverlängerung;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2015 am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013 wird in Nrn. 2 und 3 abgeändert.

II.

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu bescheiden.

III.

Die Nummer 3 des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen dem Kläger zu zwei Zehnteln, der Beklagten zu drei Zehnteln sowie den im ersten Rechtszug Beigeladenen zu 6) und 7) zu je einem Viertel zur Last. Die im ersten Rechtszug Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

IV.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu zwei Fünfteln, die Beklagte zu drei Fünfteln zu tragen. Die im zweiten Rechtszug Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet das Begehren des Klägers, die beklagte kreisfreie Gemeinde zu verpflichten, jeweils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum einen über seinen Antrag neu zu entscheiden, gegen die Geräuschimmissionen einzuschreiten, denen seine Anwesen aufgrund der in der G.-straße befindlichen Gaststätten und ihrer Besucher ausgesetzt sind, soweit diese zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr außerhalb von Gebäuden einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) und während der übrigen Zeit einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) überschreiten, und zum anderen erneut über sein Verlangen auf Festsetzung des Sperrzeitbeginns der Freischankflächen von in der G.-straße vorhandenen Gaststätten auf 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen nach 22.00 Uhr, aber vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) zu befinden.

1. Die G.-straße und die an sie angrenzenden Grundstücke liegen innerhalb der Altstadt der Beklagten und im Geltungsbereich des seit dem 19. Februar 1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 001, der ein Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 BauNVO) festsetzt und in seinem Textteil u. a. folgende Regelungen trifft:

„2. Planungsrechtliche Einschränkungen des Mischgebietes gem. § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO:

2.1 In dem im Planblatt mit,A' gekennzeichneten Bereich ist die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässige Nutzung Schank- und Speisewirtschaften einschließlich deren besonderer Betriebsarten wie auch Cafés - auch solche, die der Versorgung des Gebietes dienen - nicht zulässig, wenn es sich um erlaubnispflichtige Betriebe nach dem Gaststättengesetz handelt. Das Gleiche gilt für die Teilung von Betrieben.

Die planungsrechtliche Einschränkung gilt nicht für Betriebe, die, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit ihrem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen.

Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz.

Eine Ausnahme kann bei Erweiterungen - sowohl innerhalb des Gebäudes als auch auf Freiflächen - nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Erweiterung

- der Schank- u. Gastraumfläche des bestehenden Betriebes in geringem Umfange vergrößert wird,

- die Wohnnutzung im Gebäude selbst und in der Nachbarschaft nicht stört und

- des sich daraus ergebenden Bedarfes an notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder in der Nähe untergebracht wird.“

Die G.-straße liegt innerhalb des mit „A“ gekennzeichneten Bereichs dieses Bebauungsplans, den die Beklagte mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 dahingehend geändert hat, dass seither auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die in Verbindung mit einer gaststättenähnlichen Nutzung ausgeübt werden, unzulässig sind.

Am 24. September 2014 beschloss der Stadtrat der Beklagten, ein auf eine zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 001 abzielendes Verfahren einzuleiten, um die in dessen Geltungsbereich bestehenden planungsrechtlichen Restriktionen für Schankund Speisewirtschaften zu beseitigen. Am 21. Oktober 2015 beschloss das gleiche Gremium als Zielvorgabe für die geplante Änderung des Bebauungsplans Nr. 001, dass der von ihm erfasste Bereich zu einem Stadtteil entwickelt werden solle, der eine „urbane Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe, zu dem auch gastronomische Betriebe zählen“, ermögliche. In noch genau festzulegenden Teilbereichen des Bebauungsplangebiets solle „der durch den Bebauungsplan festgesetzte .signifikant' verstärkte Schutz des Wohnens aufgehoben werden und auf die Einschränkung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften verzichtet werden“.

2. Die G.-straße und die an sie angrenzenden Grundstücke liegen ferner im Geltungsbereich der am 16. Februar 2012 in Kraft getretenen Verordnung der Beklagten über die Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten („Innenstadt-Sperrzeitverordnung“) vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt der Beklagten vom 15.2.2012, S. 27). Sie sieht vor, dass - ausgenommen die Nacht zum 1. Januar - im Innenstadtbereich die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 2.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet.

Die Beklagte hat außerdem eine Verordnung über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten („Sperrzeitverordnung“) erlassen. Sie sieht in ihrer derzeit geltenden, ebenfalls am 16. Februar 2012 in Kraft getretenen Fassung vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt der Beklagten vom 15.2.2012, S. 27) vor, dass die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien wie Wirtschaftsgärten und Terrassen abweichend von § 8 Abs. 1 GastV auf 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt wird. Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist nach dieser Verordnung so rechtzeitig einzustellen, dass der Betrieb der Freischankfläche mit Eintritt der festgesetzten Sperrzeit vollständig beendet und der zurechenbare Straßenverkehr abgewickelt ist. Ferner dürfen nach dem Beginn der Sperrzeit Arbeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe der Anwohner zu stören (z. B. Aufräumen, Zusammenstellen von Tischen und Stühlen), nicht mehr durchgeführt werden.

3. Der Kläger ist eigenem Bekunden zufolge zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44, das sie 2007 erworben und nach einer Sanierung im Juli 2008 bezogen hätten. Es liegt auf der Nordostseite der annähernd von Nordwesten nach Südosten verlaufenden G.-straße.

Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 11. Juli 2012 zufolge befanden sich in dem Anwesen G.-straße 42 vom 11. April 1902 bis zum 1. März 1998 nahezu ohne Unterbrechung Gaststätten. Am 4. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Ehefrau des Klägers eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zur Fortführung der Schank- und Speisewirtschaft „Café E.“ im Gebäude G.-straße 42. Sie erstreckte sich u. a. auf eine Freischankfläche mit höchstens 28 Sitzplätzen. Seit Juli 2013 hat der Kläger die Räume des „Café e.“ und die vor dem Anwesen G.-straße 42 liegende Freischankfläche, für die weiterhin 28 Sitzplätze konzessioniert sind, an einen Dritten vermietet, der dort eine als „M.-Cafe-Bar“ bezeichnete Schank- und Speisewirtschaft betreibt.

Die Nutzung der Anwesen G.-straße 42 und 44 für eigene Wohnzwecke hat der Kläger im Laufe des Jahres 2014 beendet und auch den in diesen Gebäuden befindlichen Wohnraum vermietet.

4. Nach Südosten hin schließt sich an das Anwesen G.-straße 42 - von diesem durch eine Zuwegung getrennt - das Anwesen G.-straße 38/40 an, in dem der Beigeladene zu 3) die Gaststätte „K.“ betreibt. Danach folgt auf der gleichen (nordöstlichen) Straßenseite die vom Beigeladenen zu 2) im Anwesen G.-straße 36 geführte Gaststätte „Z.“. im nächsten Gebäude (G.-straße 34) befand sich ehedem die Gaststätte „Zum G.“, die nach Darstellung der Beklagten seit dem 30. November 2014 geschlossen ist.

Auf der südwestlichen Seite der G.-straße betreibt der Beigeladene zu 4) in dem den Anwesen des Klägers gegenüberliegenden Gebäude G.-straße 43 die Schank- und Speisewirtschaft „W.“. Er hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof schriftsätzlich erklärt, dieses Lokal mit Ablauf des Jahres 2015 einzustellen. In dem sich auf der gleichen Straßenseite anschließenden Anwesen G.-straße 41 besteht die Gaststätte „Zum g.“, die nunmehr von der Beigeladenen zu 6) betrieben wird. Daran schließt sich die vom Beigeladenen zu 5) geführte Gaststätte „G.“ die an die Stelle des zuvor in dem gleichen Anwesen (G.-straße 39) unter den Bezeichnungen „s.“ bzw. „p.“ betriebenen Lokals getreten ist. Während die beiden auf dieser Straßenseite nächstfolgenden Gebäude (G.-straße 37 und G.-straße 35) nicht für gastronomische Zwecke genutzt werden, unterhält der Beigeladene zu 1) im Anwesen G.-straße 33 das Lokal D. ...

Wegen der genehmigungsrechtlichen Situation dieser Betriebe, die ausnahmslos auch über Freischankflächen verfügen, wird auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gaststättenakten sowie die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof übergebenen, die jüngere Zeit betreffenden Unterlagen verwiesen.

5. Ab dem Jahr 2010 wandten sich Anwohner der G.-straße wegen der Geräuschbelastung, die sich aus den in dieser Straße betriebenen Gaststätten sowie aus in der Innenstadt durchgeführten Veranstaltungen ergebe, beschwerdeführend an die Beklagte. Auf Verlangen des Stadtrats der Beklagten trat am 6. Mai 2011 daraufhin ein „Runder Tisch“ zusammen, an dem u. a. Vertreter der Verwaltung der Beklagten, von Anwohnern der G.-straße sowie die Betreiber mehrerer in dieser Straße befindlicher Gaststätten teilnahmen. Wegen der damals in Aussicht genommenen Maßnahmen wird auf Blatt 140 bis 143 in Band III der Akte „F. Altstadt“ der Beklagten Bezug genommen.

In einer weiteren, am 16. November 2011 abgehaltenen Sitzung des „Runden Tisches“ erklärten die Vertreter der Anwohner, der am 6. Mai 2011 in Aussicht genommene Kompromiss sei aus ihrer Sicht u. a. deshalb gescheitert, da mehrere Gastwirte die hinsichtlich der Freischankflächen geltenden Sperrzeitregelungen nicht einhalten würden und die Zahl der dort genehmigten Sitzplätze überschritten werde.

Der Stadtrat der Beklagten befürwortete daraufhin am 21. Dezember 2011 u. a. den Erlass der vorerwähnten Innenstadt-Sperrzeitverordnung sowie eine einheitliche Dauer der Sperrzeit für Freischankflächen von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Wegen der weiteren in jener Sitzung getroffenen Festlegungen wird auf Blatt 277 in Band III der Akte „F. Altstadt“ der Beklagten verwiesen.

6. Mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte vom 10. Mai 2012 beantragten der Kläger, seine Ehefrau sowie zwei weitere Einwohner der Beklagten - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang - zum einen, geeignete Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, damit die aufgrund der Gaststättenbetriebe im Bereich der Gustav-/W.straße entstehenden und auf die Anwesen der Eingabeführer einwirkenden Geräuschimmissionen unter Einschluss der Geräusche, die durch die Gäste beim Betreten und Verlassen der Gaststätten und die Nutzung der Freischankflächen verursacht würden, 45 dB(A) während der Nachtzeit und 60 dB(A) tagsüber nicht überschreiten. Zum anderen verlangten sie, die Sperrzeit der Freischankflächen von Gaststätten im Bereich der Gustav-/W.straße auf die Zeit von 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen anderen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) bis 6.00 Uhr festzusetzen.

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 31. Mai 2012, die Zuschrift vom 10. Mai 2012 sei dem Stadtrat am 23. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht worden. Dieses Gremium habe die Auffassung vertreten, dass am Beschluss vom 21. Dezember 2011 festgehalten werden solle. Die Aufrechterhaltung des Beginns der Sperrzeit für Freischankflächen um 23.00 Uhr begründete die Beklagte in diesem Schreiben damit, dass der in der TA Lärm vorgesehene Beginn der Nachtzeit um 22.00 Uhr nicht mehr dem geänderten Freizeitverhalten der Bevölkerung entspreche. Die Beklagte habe deshalb von der rechtlichen Möglichkeit, den Beginn der Sperrzeit auf 23.00 Uhr hinauszuschieben, Gebrauch gemacht. Im Übrigen verwies die Beklagte u. a. darauf, dass der Grundstückserwerb des Klägers und seiner Ehefrau in der G.-straße zu einer Zeit stattgefunden habe, in der sich die Situation in gleicher Weise wie im Jahr 2012 dargestellt habe.

7. Mit der von ihm am 11. Januar 2013 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage beantragte der Kläger bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 31. Mai 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2012 auf behördliches Einschreiten gegen die aufgrund der Gaststättenbetriebe im Bereich der G.-straße in F. entstehenden und auf das Anwesen des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen - einbezogen die Lärmimmissionen, die durch die Gäste beim Betreten und Verlassen der Gaststätten, auch bei der Nutzung der Freischankflächen, verursacht werden -, die die maximalen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von 45 dB(A) in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und von 60 dB(A) zur Tagzeit überschreiten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 31. Mai 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2012 auf Festsetzung der Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten im Bereich G.-straße in F. auf 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen anderen Beginn vor 23.00 Uhr) bis 6.00 Uhr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

8. Durch Urteil vom 11. Juli 2013 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Voraussetzungen für eine auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützte Ermessensentscheidung - nämlich schädliche Umwelteinwirkungen zulasten des Klägers - lägen vor. Das Verwaltungsgericht verwies insoweit auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 und führte aus, die Geräuschvorbelastung durch eine genehmigte Nutzung führe nicht dazu, dass die Beigeladenen von jeder Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung freigestellt wären. Zur Beurteilung der von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche sei die TA Lärm heranzuziehen; das gelte auch für den von Freischankflächen ausgehenden Schall. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lasse das normkonkretisierende Konzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als dieses Regelwerk Spielräume in Gestalt von Kannvorschriften oder Bewertungsspannen eröffne.

Es sei unzutreffend, wenn die Beklagte annehme, der Beginn der Nachtzeit sei auf 23.00 Uhr anzusetzen, da es vorliegend sowohl an zwingenden betrieblichen als auch - jedenfalls bezogen auf das gesamte Stadtgebiet der Beklagten - an besonderen örtlichen Verhältnissen im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm fehle. Der Stadtratsbeschluss vom 21. Dezember 2011 stelle lediglich einen Bezug zur vorherigen, für die Anwohner ungünstigeren Sperrzeitregelung her; zu einem Hinausschieben der Nachtzeit verhalte er sich ebenso wenig wie die zugehörige Beschlussvorlage vom 13. Dezember 2011. Wollte man dennoch ein Hinausschieben im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm annehmen, fehle es an einer Würdigung des Umstandes, dass von einer Ausnahmeregelung der TA Lärm im größtmöglichen Umfang Gebrauch gemacht worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Berücksichtigung gefunden habe, seien umso weniger erkennbar, als die Verwaltung der Beklagten in ihrer Beschlussvorlage darauf hingewiesen habe, dass rechnerisch 25% der Freischankplätze die Lärmrichtwerte überschreiten würden und dass die Toleranz der Anwohner aus immissionsschutzrechtlicher Sicht seit langem über Gebühr strapaziert worden sei. Angesichts eines in der Innenstadt während der Nachtzeit vorhandenen Grundgeräuschpegels von 45 bis 50 dB(A) sei ferner die weitere Voraussetzung für ein Hinausschieben der Nachtzeit nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm - nämlich die Gewährleistung einer achtstündigen Nachtruhe für die Nachbarschaft - nicht erfüllt, da am 15. November 2011, am 6. Juni 2012 und am 11. Juni 2012 durchgeführte Berechnungen eines Umweltingenieurs der Beklagten am Anwesen des Klägers für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr - und zwar auch sonntags - einen Beurteilungspegel von 58 dB(A) ergeben hätten. Angesichts der Bindung der Beklagten an die TA Lärm und der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 8 GastV den Gemeinden weiterhin die Möglichkeit von Sperrzeitverlängerungen nach § 10 und § 11 GastV zur Verfügung gestellt habe, scheide die Bejahung besonderer örtlicher Verhältnisse aufgrund des geänderten Ausgehverhaltens der Bevölkerung aus.

Dass es zu Überschreitungen des für die Nachtzeit maßgeblichen Beurteilungspegels von 45 dB(A) komme, ergebe sich u. a. aus den schalltechnischen Beurteilungen bzw. Immissionsprognosen von Umweltingenieuren der Beklagten vom 29. Dezember 2010, vom 6. Juni 2012 und vom 11. Juni 2012 sowie aus der Beschlussvorlage der Verwaltung der Beklagten für eine am 25. Januar 2012 abgehaltene Stadtratssitzung. Wenn in den beiden im Juni 2012 erstellten Immissionsprognosen hinsichtlich der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr für das Anwesen des Klägers ein Beurteilungspegel von 58 dB(A) und hinsichtlich der Zeit ab 23.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 59 dB(A) angesetzt worden sei, so ergebe sich hieraus eine massive Störung der Nachtruhe als Folge des von der Beklagten bis 23.00 Uhr zugelassenen Betriebs von Freischankflächen; diese Beurteilungspegel überträfen sogar den während der Nachtzeit in einem Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwert von 50 dB(A) deutlich. Zudem hätten an verschiedenen Punkten durchgeführte Messungen ergeben, dass der Raucherlärm zu Beurteilungspegeln von 62 dB(A), 46 dB(A) und 54 dB(A) führe; ähnliche, teilweise erhebliche Überschreitungen würden sich auch für das Anwesen des Klägers ergeben.

Aus der von der Beklagten vorgelegten schalltechnischen Beurteilung vom 8. Februar 2013 ergebe sich ferner, dass bei einigen größeren Freischankflächen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Tageszeit teilweise geringfügig überschritten würden.

Angesichts der eigenen Immissionsberechnungen der Beklagten lägen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Sperrzeit durch Einzelanordnung nach § 11 GastV vor. Die Erwägung, im Bereich der G.-straße bestehe angesichts der „historisch gewachsenen Kneipenmeile“ eine besondere Störungsunempfindlichkeit, sei angesichts der Tatsache, dass § 11 GastV keine atypischen Verhältnisse voraussetze und Gaststätten vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG keinen umfassenden Bestandsschutz genössen, mit dem Gesetz nicht vereinbar. Dies gelte zumal in Anbetracht der Zahl der in dieser Straße als wohnhaft gemeldeten Personen.

Aus dem Bescheid vom 31. Mai 2012 gehe nicht hervor, dass sich die Beklagte des Umstands bewusst gewesen sei, eine Ermessensentscheidung zu treffen; § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und die §§ 10 f. GastV seien nicht einmal erwähnt worden. Dies lasse den Schluss auf eine Ermessensunterschreitung zu. In die gleiche Richtung wirke es sich aus, dass die Beklagte die gegen ihre Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte (hier: die Lärmbeeinträchtigung des Klägers) nicht ermittelt, gewürdigt und gewichtet habe. Dieser Mangel sei nicht nach § 114 Satz 2 VwGO heilbar, da diese Vorschrift nicht das erstmalige Ausüben von Ermessen im gerichtlichen Verfahren zulasse.

9. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu bescheiden.

In tatsächlicher Hinsicht verweist sie vor allem auf die Ergebnisse der Geräuschmessungen, die sie in den Monaten April bis September 2013 am Anwesen G.-straße 35 durchgeführt habe. Wegen der hierbei gewonnenen Ergebnisse und ihrer Bewertung durch die Beklagte wird auf Blatt 180 bis 213 der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

10. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11. Die Beigeladenen haben im zweiten Rechtszug - ebenso wie der Vertreter des öffentlichen Interesses - keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten sowie auf die seitens des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat im Hilfsantrag Erfolg. Das Verwaltungsgericht ging im Ergebnis zutreffend davon aus, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2012 nicht als in jeder Hinsicht rechtskonforme und den Erfordernissen pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechende Verbescheidung des Begehrens angesehen werden kann, das der Kläger mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 10. Mai 2012 an die Beklagte herangetragen hatte. Bei der in der Nummer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils erfolgten Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts, der in dem Schreiben vom 31. Mai 2012 zu sehen ist, muss es nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens deshalb ebenso sein Bewenden haben wie bei der unter der Nummer 2 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochenen grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten, den Kläger neu zu bescheiden. Die Gesichtspunkte, von denen sich die Beklagte hierbei leiten lassen muss, bedürfen teilweise allerdings einer anderen Bestimmung als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, da das Verwaltungsgericht punktuell sowohl den Rahmen der rechtlichen Bindungen, denen die Beklagte insofern unterliegt, zu eng gezogen als auch eine zu weitreichende Einschränkung ihres Ermessensspielraums angenommen hat.

1. Zulässigkeit der Klage:

Die Klage ist ungeachtet des Umstandes zulässig geblieben, dass der Kläger die Anwesen G.-straße 42 und 44 nicht mehr für eigene Wohnzwecke nutzt. Unabhängig hiervon ergibt sich seine Klagebefugnis (ebenso wie sein „Verletzt-Sein“ in eigenen Rechten im Sinn von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nämlich aus dem Umstand, dass er durch die nicht rechts- und ermessenskonforme Weigerung der Beklagten, die auf die Anwesen G.-straße 42 und 44 einwirkenden Geräuschimmissionen zu verringern, in seinem Eigentum an diesen Gebäuden verletzt wird. Denn es kann sich auf die Nutzbarkeit einer solchen Liegenschaft - insbesondere auf die Vermietbarkeit darin befindlichen Wohnraums und den hierbei erzielbaren Mietzins - nachteilig auswirken, wenn das Mietobjekt Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, die das Maß dessen überschreiten, was angesichts der konkreten Lage der Immobilie hingenommen werden muss.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich dieser Nachteil bereits realisiert hat. Unerheblich ist namentlich, ob der Kläger bei der Vermietung der zuvor von ihm selbst genutzten Wohnung nur einen geringeren Mietzins erzielen konnte, als das der Fall wäre, befände sich diese Liegenschaft in einer ruhigeren Umgebung. Denn „schädliche Umwelteinwirkungen“, deren Unterbleiben der von ihnen Betroffene nach den vorliegend einschlägigen, drittschützenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich verlangen kann, liegen nicht erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 1 BImSchG aufgeführten Schutzgüter, zu denen auch Gebäude gehören (Führ in GK-BlmSchG, Stand Dezember 2011, § 1 Rn. 162; Kotulla in ders., BImSchG, Stand Juli 2004, § 1 Rn. 53), gekommen ist. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn Immissionen „geeignet“ sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Es genügt deshalb, wenn Immissionen erfahrungsgemäß erhebliche negative Effekte auf die in § 1 Abs. 1 BImSchG bezeichneten Schutzgüter zeitigen können (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Dezember 1990, § 3 BImSchG Anm. 6). Auf die Entbehrlichkeit des Umstands, „dass die Störung tatsächlich eingetreten ist“, als Voraussetzung für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hat bereits die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14. Februar 1973 (BT-Drs. 7/179, S. 29) hingewiesen. Es reicht vielmehr aus, „wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer die Eignung besitzen, derartige Störungen hervorzubringen“ (BT-Drs. 7/179, S. 29).

Zwar genügt die lediglich entfernte, abstrakte Möglichkeit des Eintritts negativer Effekte auf immissionsschutzrechtlich relevante Schutzgüter nicht (vgl. zur erforderlichen Konkretheit der zu besorgenden Beeinträchtigungen Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 37; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39). Es ist jedoch allgemein bekannt, dass die Belastung von Wohnräumen mit Geräuschimmissionen zu den - oft sogar wesentlichen - wertbildenden Faktoren jeder Wohnimmobilie gehört. Die Möglichkeit, der auf die Anwesen G.-straße 42 und 44 einwirkende Schall könnte zu einer spürbaren Minderung der Ertragskraft dieser Immobilie sowie ggf. zu sonstigen erheblichen Nachteilen für den Kläger (z. B. in Gestalt eines häufigeren, lärmbedingten Mieterwechsels oder einer Vermietbarkeit nur an Personen, die aufgrund ihrer Vermögenslage oder ihrer Verhaltensmodalitäten ein höheres wirtschaftliches Risiko für den Vermieter bedeuten) führen, stellt deshalb nicht nur eine hypothetische, sondern eine nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Gefahr dar.

Der in § 3 Abs. 1 BImSchG verwendete Begriff der „erheblichen Nachteile“ umfasst zudem nicht nur Substanz-, sondern auch Vermögensschäden; das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Folge von physisch (hier: in Gestalt von Schallwellen) auf ein Sachgut einwirkenden Immissionen sind (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - Rn. 45, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz, BT-Drs. 7/179, S. 29).

2. Beurteilungsmaßstab für die Schädlichkeit des Gaststättenlärms:

Bei der Beantwortung der Frage, ob von den in der G.-straße vorhandenen Gaststätten schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte (und hat) die Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) insoweit zu beachten, als gaststättenrechtlich relevante Betätigungen innerhalb geschlossener Räume („Innengastronomie“) inmitten stehen. Gleiches gilt, soweit sich Geräusche - wie das u. a. bei den Emissionen des Zu- und Abgangsverkehrs der „Innengastronomie“ der Fall ist - als unmittelbare Folgeerscheinungen eines solchen Betriebs darstellen und der erforderliche räumliche Zusammenhang mit der Gaststätte noch besteht (2.1). Anders stellt sich die Bindung der Beklagten an die TA Lärm grundsätzlich hinsichtlich der akustischen Auswirkungen der in der G.-straße betriebenen Freischankflächen dar (2.2).

2.1 Die Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der von Gaststätten (ausgenommen den von der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm erfassten Bereich) ausgehenden Geräusche folgt unmittelbar aus der Nummer 1 Abs. 3 Buchst. b TA Lärm (vgl. dazu BVerwG, B. v. 9.4.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300/301). Soweit diese Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr darüber hinaus auch eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 12). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift insbesondere durch Kann-Bestimmungen (z. B. in Gestalt der Nummer 6.5 Satz 3 und der Nummer 7.2) und Bewertungsspannen (vgl. z. B. die Nummer A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 12).

An dem (auf die Innengastronomie beschränkten) Geltungsanspruch der TA Lärm für Zwecke der Ermittlung und Bewertung der durch Gaststättenbetriebe verursachten Geräusche ändert weder die nunmehr entfallene Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gaststättenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) noch die den Ländern zugewachsene Gesetzgebungskompetenz für verhaltensbezogenen Lärm (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG), sollten die vorliegend verfahrensgegenständlichen Immissionen hierzu zählen, etwas. Denn aus Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich die Fortgeltung sowohl des Gaststättengesetzes des Bundes in Bayern als partielles Bundesrecht als auch die fortbestehende Anwendbarkeit der §§ 22 BImSchG auf Gaststätten in diesem Bundesland jedenfalls neben § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. zur mangelnden Verdrängung des § 22 BImSchG durch das Gaststättenrecht BVerwG, B. v. 5.7.1986 - 7 N 1.96 u. a. - DÖV 1996, 919/920; SaarlOVG, U. v. 29.8.2006 -1 R 21/06 - NVwZ-RR 2007, 598/599 ff.; Czjaka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2011, § 22 BImSchG Rn. 75; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 2006, Vor § 22 BImSchG Rn. 28; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 22 Rn. 14; ebenso Roßnagel/Hentschel in GK-BImSchG, Stand Dezember 2012, § 22 Rn. 174 für die beim Betrieb von Gaststätten einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen). Unter diesen Voraussetzungen bleiben bis zu ihrer (bisher nicht erfolgten) Ersetzung auch allgemeine Verwaltungsvorschriften in Kraft, die der Bund gemäß Art. 84 Abs. 2 GG zur Regelung des Vollzugs von Bundesrecht erlassen hat.

Aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 1 GastV in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 539) den Betrieb von Gaststätten nunmehr nahezu „rund um die Uhr“ (ausgenommen die Stunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr) zulässt, ergibt sich entgegen der in Abschnitt V.6 der Berufungsbegründung anklingenden Auffassung keine Modifizierung des Begriffsinhalts der „schädlichen Umwelteinwirkungen“, die einem Rückgriff auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG und den in diesen Bestimmungen vorausgesetzten, durch § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung u. a. mit der TA Lärm konkretisierten Bedeutungsgehalt dieses Rechtsinstituts entgegenstünde. Das folgt bereits daraus, dass eine landesrechtliche Norm gemäß Art. 31 GG einschlägiges Bundesrecht (hier: das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG ergebende Gebot des Unterbleibens vermeidbarer bzw. der Minimierung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen) weder verdrängen noch modifizieren kann. An dem sich aus Art. 31 GG ergebenden Vorrang des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG in Verbindung mit der in § 3 Abs. 1 BImSchG vorgenommenen Begriffsbestimmung der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ würde sich auch dann nichts ändern, wenn - was mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend ausdrücklich dahingestellt bleiben kann - die von den Besuchern einer Gaststätte ausgehenden Geräusche als „verhaltensbezogener Lärm“ im Sinn von Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG mit der Folge anzusehen sein sollten, dass die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung dieser Art von Immissionen nunmehr ebenso bei den Ländern läge wie das hinsichtlich des Gaststättenrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der Fall ist. Solange der Gesetzgeber in Bayern von einer sich aus den letztgenannten Verfassungsbestimmungen ergebenden Normsetzungsbefugnis nämlich nicht Gebrauch gemacht hat, gelten das Gaststättengesetz und die §§ 22 ff. BImSchG in diesem Bundesland gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG unverändert als Bundesrecht fort.

Der Annahme, der Landesgesetzgeber habe die sich aus §§ 22 BImSchG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG) ergebenden Anforderungen durch den Erlass des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung vom 27. Dezember 2004 (a. a. O.) „mittelbar“ modifiziert, steht auch entgegen, dass eine Derogation oder Relativierung des materiellen Immissionsschutzrechts und eine Absenkung des Schutzniveaus zugunsten der Nachbarn von Gaststätten nachweislich nicht beabsichtigt war. Bereits die Begründung des Entwurfs der Staatsregierung für ein Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung (LT-Drs. 15/1892, S. 4) hielt zu dieser Frage fest:

„Den Belangen des Lärmschutzes und der ungestörten Nachtruhe der Anwohner wird dadurch Rechnung getragen, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, durch Rechtsverordnung für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder für Teile hiervon eine abweichende Sperrzeit festzusetzen. Weiter können sie durch Einzelfallbescheid entsprechend regelnd eingreifen, wenn die Verhältnisse vor Ort dies erfordern.“

2.2 Soweit Freischankflächen den Gegenstand sowohl behördlicher Zulassungsentscheidungen als auch (geforderter) repressiver Maßnahmen bilden, besteht eine unmittelbare Bindung an die TA Lärm demgegenüber nicht, da es sich bei ihnen um „Freiluftgaststätten“ im Sinn der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm handelt, für die sich diese Verwaltungsvorschrift keine Geltung beimisst. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Beschlüssen vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013 - GewArch 2014, 485 Rn. 8) und vom 30. September 2014 (22 B 14.267 - BA Rn. 5) zu erkennen gegeben, dass er in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188) dazu neigt, diese Bestimmung nicht nur auf „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch auf Freischankflächen anzuwenden, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden. An dieser Auffassung ist zum einen deshalb festzuhalten, weil die Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm andernfalls zumindest weitgehend leerliefe. Denn auf Dauer angelegte Gaststätten, die ausschließlich „unter freiem Himmel“ betrieben werden, sind nach dem Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs in der Lebenswirklichkeit kaum anzutreffen. Soweit vorübergehende gastronomische Betätigungen ohne einen geschlossenen Gaststättenraum auskommen, verbietet bereits das sich aus § 12 Abs. 1 GastG ergebende Erfordernis der Zulassung solcher Betätigungen „unter erleichterten Voraussetzungen“ eine unmodifizierte Heranziehung der TA Lärm (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 a. a. O. Rn. 8); der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm kommt in solchen Fällen deshalb keine konstitutive Bedeutung zu. Zum anderen sind keine Umstände erkennbar, die es im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtfertigen könnten, Freischankflächen, die sich als Bestandteile von in geschlossenen Räumen betriebenen Lokalen darstellen, im Gegensatz zu „selbstständigen“ Freiluftgaststätten von der Anwendung der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm auszunehmen. Sieht man mit dem Bundesverwaltungsgericht (B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 -BRS 76 [2010] Nr. 188 unter insoweit allerdings nicht recht nachvollziehbarer Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für die TA Lärm, BR-Drs. 254/98, S. 47) die Intention des Vorschriftengebers darin, zum einen im Hinblick auf die Bedeutung der Freiluftgastronomie und ihre örtliche bzw. regionale Herkömmlichkeit die Zumutbarkeitsschwelle gegebenenfalls anheben zu können, zum anderen in der Notwendigkeit, den Besonderheiten des menschlichen Lärms angemessen Rechnung zu tragen, so erscheint es geboten, den in der Realität zumindest ganz im Vordergrund stehenden Typus der Freischankfläche, die zu einer in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte gehört, in den Anwendungsbereich der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm einzubeziehen.

Ein solches Verständnis der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm erscheint umso eher vertretbar, als sich hieraus kein „Freibrief“ für rücksichtsloses, lärmverursachendes Verhalten der Inhaber und Nutzer von Freischankflächen ergibt. Vielmehr beanspruchen auch für solche Einrichtungen die in § 22 BImSchG sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG bzw. - nach erfolgter Erteilung der Gaststättenerlaubnis - § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck gelangenden immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ungeschmälert Geltung. Eine Besonderheit ergibt sich lediglich daraus, dass bei weder der TA Lärm noch einem anderen lärmschutzfachlichen Regelwerk unterfallenden Geräuschquellen die Entscheidung, wann die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschritten wird, einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Art und Lästigkeit der jeweiligen Schallereignisse, des von ihnen hervorgerufenen Beurteilungspegels, ihrer Dauer, Häufigkeit, Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit sowie des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Faktoren zu treffen ist (ähnlich Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 1 Rn. 25). Nicht anders als in sonstigen Fällen, in denen für die Bewertung von Immissionen kein unmittelbar einschlägiges Regelwerk zur Verfügung steht, hängt die Beantwortung der Frage nach ihrer Zumutbarkeit auch hier von einer umfassenden Würdigung all dieser Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets ab (vgl. BVerwG, B. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 -NJW 2003, 3360/3361; HessVGH, U. v. 25.2.2005 - 2 UE 2890/04 - NVwZ-RR 2006, 531/532; BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351). Wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz müssen ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einfließen.

Wenn eine Anlage vollständig aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen ist, dann liegt darin zwar eine Klarstellung des Vorschriftengebers, dass die Beurteilungsmaßstäbe der TA Lärm für sie nicht passen (vgl. BR-Drs. 254/98, S. 47). Es ist dennoch nicht ausgeschlossen, einzelne Vorschriften der TA Lärm entsprechend anzuwenden, soweit dies mit ihrer besonderen Eigenart vereinbar ist (Feldhaus, UPR 1999, 1/2, Kutscheidt, NVwZ 1999, 577/578), wobei ihnen allerdings nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, sondern eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o.J., Nr. 1 Rn. 25).

Bei der tatrichterlichen Würdigung des vorliegenden Falls ist zunächst die Schutzwürdigkeit der klägerischen Anwesen zu berücksichtigen, wie sie sich aus dem Bebauungsplan Nr. 001 ergibt. Aus seinen textlichen Festsetzungen und aus seiner Begründung ergibt sich, dass es das zentrale von ihm verfolgte Anliegen ist, die in seinem Geltungsbereich ausgeübten Wohnnutzungen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen - namentlich in Gestalt von Lärm - zu bewahren, die von Gaststätten ausgehen. Unmittelbar deutlich wird diese Regelungsabsicht zum einen im Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften nahezu jedweder Art mit Ausnahme solcher, die - wie Stehausschankflächen von Bäckereien, Metzgereien und anderen Lebensmittelgeschäften - unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes schlechthin kein Problempotential in sich bergen können, zum anderen in der Tatsache, dass die Nummer 2.1 der textlichen Festsetzungen eine Erweiterung bestandsgeschützter Betriebe nur unter der Voraussetzung zulässt, dass eine im Gaststättenanwesen selbst oder in der Nachbarschaft ausgeübte Wohnnutzung nicht gestört wird. In Übereinstimmung damit steht es, wenn die Begründung dieses Bebauungsplans auf ihrer Seite 2 ausführt, Anlass für seine Schaffung habe die Tatsache gegeben, dass während der vorangegangenen Jahre die Zahl der Restaurants, Kneipen und Cafés auf Kosten u. a. der Wohnnutzung zugenommen habe; eine Entwicklung dergestalt, dass die Wohnbevölkerung vor Lärm- und Verkehrsbelastungen aus der Innenstadt in periphere Wohnlagen fliehe, habe in dem Altstadtviertel, in dem die G.-straße liegt, teilweise bereits eingesetzt. Ziel der Planung sei es, diesen Teil der Innenstadt wieder für das Wohnen attraktiv zu machen (ebenda). In die gleiche Richtung weist es, wenn die Beklagte die „Überbelebung bei Nacht bis hin zum ruhestörenden Lärm ausgehend von den Kneipen bzw. Cafés selbst und durch mit Pkw's ankommende und abfahrende Kneipenbesucher“ in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 001 (S. 4) als einen der besonderen städtebaulichen Gründe anführte, aus denen sich die sachliche Rechtfertigung einer Einschränkung der in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ansonsten allgemein zulässigen Nutzungsart „Schank- und Speisewirtschaften“ ergebe. Auch die Begründung der am 8. Februar 1997 in Kraft getretenen Änderung dieses Bebauungsplans hielt auf ihrer Seite 4 fest, die nach wie vor in den Abend- und Nachtstunden durch Musikdarbietungen und Tonwiedergabegeräte verursachten Störungen sowie der Zu- und Abfahrtsverkehr der Besucher hätten eine „Beeinträchtigung der Wohnruhe der unmittelbar angrenzenden Wohnbevölkerung“ zur Folge; dies führe zu einer Stagnierung der Wohnungsanzahl bzw. auch zu einer Abwanderung der Wohnbevölkerung.

Mit dieser Zielsetzung des von der Beklagten selbst gesetzten Ortsrechts wäre es unvereinbar, wollte man sie als befugt ansehen, bei der Bewertung der Störeignung der Geräusche, die von den in der G.-straße nunmehr in großer Zahl und in insgesamt erheblichem Umfang vorhandenen Freischankflächen ausgehen, die nach der TA Lärm für Mischgebiete geltenden Schutzstandards insbesondere in der Nachtzeit außer Acht zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die durch den Betrieb der Freischankflächen hervorgerufenen Geräusche die Gesamtlärmsituation dort jedenfalls dann maßgeblich prägen, wenn sie voll oder stark besetzt sind (vgl. die diesbezüglichen, auf Seite 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof festgehaltenen Angaben einer Umweltingenieurin der Beklagten und die damit ein Einklang stehende Tatsache, dass nach den Anlagen 8 bis 13 zur „schallmesstechnischen Betrachtung“ vom Oktober 2013, in der die Ergebnisse der von der Beklagten in der G.-straße durchgeführten Messungen referiert und kommentiert werden, die Stundenmittelwerte für die Zeit ab 23.00 Uhr - d. h. nach dem Beginn der Sperrzeit für die Freischankflächen - zumeist deutlich niedriger liegen als zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr).

Bei der tatrichterlichen Würdigung des vorliegenden Falls ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan 001 nichts daran geändert hat, dass es sich bei der G.-straße um eine „Kneipenmeile“ handelte (und handelt). Dies zeigen schon die in ihm enthaltene Bestandsklausel sowie das Gesamtbild, das sich aus den in dieser Straße zu verzeichnenden Vorfällen ergibt, wie sie in großer Zahl in den Akten der Beklagten dokumentiert sind.

3. Einschreiten gegen der Innengastronomie zuzurechnenden nächtlichen Lärm, insbesondere „Raucherlärm“.

Der Kläger kann - mit den nachfolgend darzustellenden Einschränkungen - nicht verlangen, dass die Beklagte gegen diejenigen Geräuschimmissionen einschreitet, die von den in der G.-straße betriebenen Gaststätten ausgehen und die zu einer Überschreitung der sich aus der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Beurteilungspegel führen, soweit diese Überschreitung durch Lautäußerungen von Personen verursacht wird, die die Innenräume einer von ihnen besuchten Gaststätte vorübergehend zum Zwecke des Rauchens verlassen, sich jedoch gleichwohl noch in deren unmittelbarer Nähe aufhalten.

Da dieser „Raucherlärm“ unmittelbar kausal auf den Betrieb der jeweiligen Gaststätte zurückzuführen ist, ist er nach dem Vorgesagten zwar grundsätzlich ebenso wie die Geräusche des Zu- und Abgangsverkehrs dieser Anlage zuzurechnen und deshalb bei der Feststellung, ob die jeweils einschlägigen Beurteilungspegel eingehalten sind, mitzuberücksichtigen.

Die Beklagte hat u. a. in Abschnitt I.2.c der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die im Jahr 2013 durchgeführten Messungen aufgezeigt, dass bereits einige wenige Raucher, die sich vor Gaststätten in der G.-straße aufhalten und dabei Gespräche führen, Schalldruckpegel hervorrufen, die zwischen 45 und knapp 60 dB(A) liegen können. Bei der Interpretation dieser Werte muss berücksichtigt werden, dass es sich hierbei nicht um Schallleistungspegel, d. h. um Werte handelt, die die Lautstärke am Ort der Entstehung eines Geräuschs wiedergeben, sondern dass die in der Tabelle 2 der Berufungserwiderung dargestellten Messergebnisse bereits die Abnahme der Schallintensität berücksichtigen, die sich aufgrund der Entfernung zwischen den jeweiligen Rauchergruppen und dem von der Beklagten im Dachgeschoss des Anwesens G.-straße 35 angebrachten Mikrofon ergaben. Unberücksichtigt lassen die von der Beklagten mitgeteilten Messergebnisse ferner den Umstand, dass die Kommunikation von Rauchern nach der Nummer A.3.3.5 TA Lärm vielfach die Vergabe eines Zuschlags für Informationshaltigkeit erfordern wird. Eine Umweltingenieurin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar dargelegt, dass es in Fachkreisen als üblich und angemessen angesehen wird, einen solchen Zuschlag dann, wenn ein Dritter vollständige Sätze verstehen kann, in Höhe von 6 dB(A), und, wenn für ihn nur Satzteile oder Wortfetzen hörbar sind, in Höhe von 3 dB(A) anzusetzen. Von einem solchen Zuschlag hat die Beklagte nach der Vorbemerkung zur Tabelle 2 auf Seite 5 der Berufungserwiderung abgesehen. Zwar sind „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG nicht bereits dann zu bejahen, wenn die von Personen, die sich zum Zwecke des Rauchens vor der von ihnen besuchten Gaststätte aufhalten, ausgehenden Geräusche während einer Zeitspanne, die kürzer ist als der maßgebliche Beurteilungszeitraum (er beträgt nach der Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm während der Nachtzeit eine Stunde), an einem Immissionsort den während der Nachtzeit maßgeblichen Richtwert übersteigt. Da die Verweildauer einer sich unterhaltenden Rauchergruppe vor einer Gaststätte indes durchaus bis zu 15 Minuten betragen kann (die auf Seite 5 unten der Berufungsbegründung insoweit mitgeteilten Wahrnehmungen der mit der Durchführung der Geräuschmessungen beauftragten Dienstkräfte der Beklagten sind glaubhaft), spricht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bereits eine kleine Zahl von Rauchern, die sich (gleichzeitig oder nacheinander) während ein und derselben Stunde in kommunikativer Weise vor einer Gaststätte aufhalten, eine Überschreitung des in Dorf-, Misch- und Kerngebieten während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) nach sich zieht. In gesteigertem Maß besteht eine dahingehende Gefahr dann, wenn sich - wie in der G.-straße der Fall - die maßgeblichen Immissionsorte (vgl. dazu die Nummer 2.3 in Verbindung mit der Nummer A.1.3 TA Lärm) in großer Nähe zu Gaststätten befinden und die Bebauungsstruktur (sie ist in der vergleichsweise schmalen G.-straße durch auf beiden Straßenseiten geschlossene Bauweise gekennzeichnet) z. B. wegen der durch sie bewirkten Reflexionen eine schallverstärkende Funktion entfaltet. Hinzu kommt, dass es auf die Gesamtgeräuschbelastung ankommt und insofern in der G.-straße auch gaststättenunabhängige Geräuschquellen in Betracht kommen.

Die sich aus diesem Befund ergebende Folge, dass Gaststätten (ausgenommen ggf. nur solche Lokale, die ihrem Betriebszuschnitt nach ausschließlich auf die Einnahme von Speisen und Getränken mit hochpreisigem Niveau ausgelegt sind) wegen der Problematik des Raucherlärms in Dorf-, Misch- und sogar Kerngebieten weithin generell (und nicht nur - wie in § 15 Abs. 1 BauNVO vorausgesetzt - im „Einzelfall“) zur Nachtzeit als gebietsunverträglich angesehen werden müssten, stünde ersichtlich in Widerspruch zu der Entscheidung des bundesrechtlichen Verordnungsgebers, dass Schank- und Speisewirtschaften in diesen Gebieten - vorbehaltlich gegenteiliger Regelungen in einem Bebauungsplan (vgl. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) - allgemein zulässig sein sollen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Da es sich beim Phänomen des „Raucherlärms“ um eine Erscheinung handelt, die in der nunmehr zu verzeichnenden Massivität erst in jüngerer Zeit - nämlich im Gefolge des ausnahmslos geltenden Rauchverbots in den Innenräumen von Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsschutzgesetzes in der am 1. August 2010 in Kraft getretenen, gegenüber den vorangegangenen Fassungen verschärften Gestalt des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314, BayRS 2126UG) - vor allem in Bayern aufgetreten ist, konnte die TA Lärm diese Problemstellung noch nicht berücksichtigen.

Der Konflikt, der zwischen den in § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO enthaltenen Vorgaben des Bundesrechts und dem im Gesundheitsschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung zum Ausdruck gebrachten Willen des Volksgesetzgebers auf Landesebene besteht, kann zwar nicht in der Weise gelöst werden, dass der Raucherlärm als „sozialadäquat“ eingestuft und hieraus eine unbegrenzte Duldungspflicht der im akustischen Einwirkungsbereich von Gaststätten wohnenden Menschen hergeleitet wird; auch die Beklagte ist auf diese Auffassung in den letzten von ihr während des Berufungsverfahrens eingereichten Schriftsätzen zu Recht nicht mehr zurückgekommen. Gründe für eine solche Privilegierung können zum Einen in Traditionen, zum Andern in rechtlichen Sonderstellungen oder in allgemeinen Wertungen begründet sein, die in rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, U. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 - NJW 1984, 989/990; BVerwG, B. v. 2.4.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300/301). Davon kann hier nicht die Rede sein.

Die Konkordanz zwischen den Vorgaben des bundesrechtlichen Verordnungsgebers, denen zufolge Schank- und Speisewirtschaften in Dorf-, Misch- und Kerngebieten, sofern durch Bebauungsplan nichts Gegenteiliges bestimmt wird, allgemein zulässig sind, und der Tatsache, dass der Raucherlärm dazu führen kann, dass die in solchen Gebieten liegenden Gaststätten die dort geltenden Immissionsrichtwerte (namentlich zur Nachtzeit) u. U. fortlaufend nicht einzuhalten vermögen, ist vielmehr in der Weise herzustellen, dass die zuständigen Behörden als befugt anzusehen sind, in Wahrnehmung des durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG eröffneten Ermessensspielraums - mit den nachfolgend darzustellenden Einschränkungen - in (faktischen oder bauplanungsrechtlich festgesetzten) Dorf-, Misch- und Kerngebieten von einem Einschreiten gegen den Gastwirt abzusehen, soweit es zu Überschreitungen des einzuhaltenden Beurteilungspegels aufgrund des Raucherlärms kommt. Ob dies auch bei in allgemeinen Wohngebieten liegenden Gaststätten angesichts des dort geltenden Vorrangs der Wohnnutzung (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO) und der Tatsache gilt, dass in solchen Gebieten nur der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften bauplanungsrechtlich zulässig sind, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.

Der erforderliche praktische Ausgleich des auf diese Weise gewahrten Grundsatzes, demzufolge die Auswirkungen einer landesrechtlichen Regelung nicht dazu führen dürfen, dass die bundesrechtliche Grundsatzentscheidung für die generelle Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften in den der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm unterfallenden Gebietsarten unterlaufen wird, mit dem Anliegen des Nachbarschutzes ist in diesen Fällen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG durch ein - strikt zu handhabendes - Gebot der Minimierung des Raucherlärms herzustellen. Die Heranziehung des der letztgenannten Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedankens erscheint deshalb sachgerecht, weil für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, dass Gastwirten und Behörden Mittel zur Verfügung stehen, um den Raucherlärm stets auf ein Maß abzusenken, bei dem insbesondere der in Dorf-, Misch- und Kerngebieten geltende Nachtrichtwert von 45 dB(A) eingehalten wird; unter der Geltung des Gesundheitsschutzgesetzes ist er deshalb in gewissem Umfang als „unvermeidbar“ im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG anzusehen. Zum anderen stellen die bestehenden Möglichkeiten zur Lärmminderung nach der im achten Tiret der Nummer 5.1 Abs. 2 TA Lärm zum Ausdruck kommenden Wertung des Vorschriftengebers einen Gesichtspunkt dar, dem bei der Ermessensausübung Gewicht zukommt: Je mehr die zur Verfügung stehenden Instrumente ausgeschöpft sind und sich die verbleibende Geräuschbelastung als unabwendbar darstellt, desto eher ist es ermessensgerecht, hinsichtlich des verbleibenden Restbestands an Immissionen - auch soweit sie die in § 3 Abs. 1 BImSchG umschriebene Erheblichkeitsgrenze überschreiten - von Eingriffsmaßnahmen abzusehen.

Die Beklagte hat diesem Minimierungsgebot in nicht unbedeutendem Umfang bereits dadurch Geltung verschafft, dass sie gegenüber allen Beigeladenen auf § 5 Abs. 1 GastG gestützte Bescheide erlassen hat, die dazu dienen sollen, die nachteiligen Auswirkungen des Raucherlärms auf die Wohnbevölkerung in der G.-straße einzuschränken. Sie hat in diesen Bescheiden verfügt, dass Raucher, die den Innenraum der jeweiligen Gaststätte verlassen, keine Getränke mit nach außen nehmen dürfen, und dass ihre Bewirtung auf den vor den Lokalen befindlichen Freischankflächen sowohl innerhalb als auch außerhalb der für diese Betriebsteile geltenden Sperrzeit unstatthaft ist. Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Satz 3 der Nummer 3 des Tenors dieser Bescheide ferner so, dass die Verbote der Abgabe von Speisen und Getränken an Gäste, die ein Lokal zum Zwecke des Rauchens verlassen, und der Mitnahme von Getränken durch die Gäste auch dann gelten, wenn diese sich vor der Gaststätte aufhalten, ohne sich auf einer dort vorhandenen Freischankfläche niederzulassen. Unter der Voraussetzung, dass diese Auflagen von den betroffenen Gastwirten beachtet sowie Verstöße hiergegen durch die Beklagte konsequent und in empfindlicher Weise geahndet werden, sind damit wesentliche Anreize dafür entfallen, dass sich Gaststättenbesucher länger oder häufiger vor Lokalen aufhalten, als dies für eine „Raucherpause“ notwendig ist.

Im Licht des Grundrechts des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG (ebenso wie des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich verbürgten Anspruchs von Anwohnern der G.-straße auf Schutz ihrer Gesundheit) können derartige Regelungen indes noch nicht als abschließende Konkretisierung des aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG resultierenden Minimierungsgebots angesehen werden. Um einen wirksamen Schutz der vorgenannten Grundrechte zu gewährleisten, erscheint es vielmehr geboten, dass die Beklagte die Gastwirte in der G.-straße zusätzlich verpflichtet, entweder in eigener Person oder durch verantwortliche Beauftragte dann auf vor dem Lokal verweilende Gäste mündlich mit dem Ziel der Lärmminderung einzuwirken, wenn diese - sei es wegen der Länge ihres Aufenthalts dort, sei es wegen der Art oder der Lautstärke des hierbei praktizierten Verhaltens - die gebotene Rücksichtnahme auf die Wohnbevölkerung in der Nachbarschaft vermissen lassen, sie insbesondere den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 117 Abs. 1 OWiG verwirklichen, und ihnen im Nichtbeachtungsfall Lokalverbot zu erteilen. Eine Pflicht, auf ihre Gäste mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsverletzungen, anderer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie erheblicher Belästigungen von Anwohnern einzuwirken, obliegt Wirten zwar unmittelbar von Rechts wegen (vgl. zu dieser Pflicht und dem daraus resultierenden Gebot, Gästen erforderlichenfalls Lokalverbot zu erteilen, ferner zur Erstreckung dieser Pflicht auch auf Gäste, die sich in unmittelbarer Nähe des Lokals aufhalten, z. B. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 24 m. w. N.). Nur die bescheidsmäßige Konkretisierung dieser Pflicht verschafft der Beklagten jedoch die Möglichkeit, Missachtungen des Gebots der Lärmminimierung gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG im Bußgeldwege zu ahnden oder gegebenenfalls Zwangsgeldandrohungen als Beugemittel einzusetzen. Die in der Lebenswirklichkeit des Öfteren anzutreffenden Hinweisschilder, durch die Gäste im Interesse der Nachbarschaft zu ruhigem Verhalten ermahnt werden, vermögen ein persönliches Einwirken schon deshalb nicht zu ersetzen, weil ihnen nicht die gleiche Nachdrücklichkeit wie einer dahingehenden, im Nichtbeachtungsfall mit der Sanktion eines Lokalverbots einhergehenden persönlichen Ansprache durch den Gastwirt oder einen von ihm Beauftragten zukommt.

Die Notwendigkeit, die Erfordernisse des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts einer- und diejenigen des Lärmschutzes andererseits einem Ausgleich mit dem Ziel praktischer Konkordanz zuzuführen, entfällt im gegebenen Fall nicht deshalb, weil der Bebauungsplan Nr. 001 unter Modifizierung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO die Errichtung neuer Schank- und Speisewirtschaften für unzulässig erklärt. Denn das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren des Klägers schließt auch die unter die Bestandsschutzklausel dieses Bebauungsplans fallenden Gaststätten in der G.-straße ein. Wie die Beklagte im Abschnitt II.3.a ihres Schreibens an den Verwaltungsgerichtshof vom 11. Juni 2015 sowie in den Anlagen 4 und 5 hierzu aufgezeigt hat, fällt ein erheblicher Anteil der in dieser Straße vorhandenen Gaststätten dem Grunde nach - wenn auch nicht notwendig (selbst unter Berücksichtigung der einer jeden Nutzungsart innewohnenden Bandbreite möglicher Ausgestaltungen) hinsichtlich des räumlichen Umfangs und des konkreten Betriebszuschnitts - unter die Bestandsschutzklausel. Soweit der Raucherlärm von Lokalen ausgeht, die nicht nur dergestalt Bestandsschutz genießen, dass im jeweiligen Anwesen der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft bauplanungsrechtlich überhaupt zulässig ist, sondern die auch hinsichtlich ihrer aktuellen Größe und ihrer sonstigen Erscheinungsform nach dieser Klausel unterfallen, greifen die vorstehend erwähnten Gesichtspunkte, die zu einem ermessensfehlerfreien Absehen von einem Einschreiten gegen solche Immissionen ermächtigen, die sich als Manifestationen nicht mehr reduzierbaren Raucherlärms darstellen, ebenfalls Platz.

Nicht ermessensfehlerfrei verweisen darf die Beklagte den Kläger auf die erfolgte Ausschöpfung lediglich aller in Betracht kommenden Maßnahmen zur Minimierung des Raucherlärms demgegenüber dann, soweit an seinen Anwesen die Beurteilungspegel von 60 dB(A) während der Tageszeit und von 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde durch den Raucherlärm solcher Gaststätten überschritten werden, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 in der G.-straße entweder überhaupt nicht oder nicht in dem vorhandenen Umfang bzw. nicht in ihrer konkreten Ausgestaltung betrieben werden dürfen, sofern diese Nutzung nicht durch eine hierfür erteilte Baugenehmigung legalisiert wurde. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 sind - wie dargestellt - dazu bestimmt, die in seinem Geltungsbereich ausgeübten Wohnnutzungen zu schützen (zu denen auch solche gehören, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplans aufgenommen wurden). Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, dem Kläger diesen Schutz dann ermessensgerecht zu verweigern, wenn schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in Gestalt von Raucherlärm) durch eine bauplanungsrechtlich unzulässige und deshalb ihrerseits nicht schutzwürdige Nutzung hervorgerufen werden.

Ebenfalls nicht ermessensfehlerfrei verwiesen werden darf ein Immissionsbetroffener auf das Minimierungsgebot selbst für den Fall einer tatsächlichen vollständigen Erfüllung dieses Postulats ferner dann, wenn die am maßgeblichen Immissionsort zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung ein Ausmaß übersteigt, bei dem mit dem Entstehen von Gesundheitsschäden zu rechnen ist. Dies gilt auch, soweit dieser Zustand durch von bauplanungsrechtlich zulässigen Gaststätten ausgehenden Schall unabhängig davon hervorgerufen wird, ob es zur Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte aufgrund von Raucherlärm oder wegen anderer Geräuscharten kommt. Denn von der Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, sich schützend vor die Grundrechte zu stellen (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/78 m. w. N.), kann die öffentliche Gewalt dann nicht mehr in ermessensfehlerfreier Weise absehen.

Notwendiges Korrelat des Umstandes, dass die Anwohner von Gaststätten es unter den vorbezeichneten Voraussetzungen und mit den dargestellten Einschränkungen hinnehmen müssen, wenn die zuständige Behörde von Maßnahmen zur Reduzierung des Raucherlärms auch dann absieht, wenn es hierdurch zu einer Überschreitung einzuhaltender Immissionsrichtwerte kommt, ist allerdings, dass das durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG eröffnete Ermessen - sowohl was das „Ob“ eines Einschreitens als auch was die Effektivität der angewendeten Instrumentarien anbetrifft - dann, wenn gaststättenbedingte Geräusche die sich aus § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit den einschlägigen Regelwerken ergebende Erheblichkeitsgrenze aus anderen Gründen als wegen des Raucherlärms übersteigen, - abgesehen von ersichtlichen Bagatellfällen - tendenziell zugunsten Lärmbetroffener ausgeübt wird. Denn das Rücksichtnahmegebot, dem nach dem fünften Tiret der Nummer 5.1 Abs. 2 in Verbindung mit der Nummer 5.2 Abs. 1 TA Lärm eine das Ermessen der Vollzugsbehörden steuernde Funktion zukommt (vgl. dazu Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 5 Rn. 1; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 5 Rn. 8), würde einseitig zulasten der Anwohner von Gaststätten gehandhabt, würde die öffentliche Gewalt als befugt angesehen, die Belange dieses Personenkreises, was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt gaststättenbedingten Lärms anbetrifft, in stärkerem Umfang hintanzusetzen, als das angesichts der faktischen Auswirkungen des Gesundheitsschutzgesetzes unabweisbar ist.

4. Einschreiten gegen der Außengastronomie zuzurechnenden Lärm nach 22.00 Uhr.

Einer teilweisen Korrektur bedarf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung, soweit der Beginn der Nachtzeit in Frage steht. Das Verwaltungsgericht ging zwar zutreffend davon aus, dass der von der Beklagten vertretene Standpunkt, in ihrem Gebiet (oder in - nie näher bezeichneten - Teilen hiervon) beginne die Nachtzeit bereits gegenwärtig um 23.00 Uhr, unzutreffend ist. Da beide Klageanträge indes auf die Verpflichtung der Beklagten zu einem künftigen Handeln gerichtet sind, darf bei der gerichtlichen Bestimmung der rechtlichen und der Ermessenserwägungen, von denen sich die Beklagte bei der geschuldeten Neuverbescheidung sowohl des umfassenderen Begehrens, das dem Antrag 1 zugrunde liegt, als auch des Verlangens, erneut über eine Vorverlegung des Sperrzeitbeginns für die Freischankflächen im Bereich der G.-straße auf einen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt zu befinden, nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte tatsächlich und rechtlich in der Lage sein könnte, hinsichtlich der Abende, die einem Samstag oder einem Sonntag oder Feiertag vorausgehen, in der G.-straße die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Nachtzeit als 22.00 Uhr zu schaffen.

Die Beklagte hat das mit Schreiben vom 10. Mai 2012 an sie herangetragene Verlangen des Klägers, die Sperrzeit von Freischankflächen der u. a. in der G.-straße betriebenen Gaststätten um 22.00 Uhr (hilfsweise zu einem anderen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) beginnen zu lassen, am 31. Mai 2012 mit der Begründung abgelehnt, sie habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anfangszeitpunkt der Nachtzeit auf 23.00 Uhr hinauszuschieben. Der Frage, wann im Umfeld der Anwesen des Klägers die Nachtzeit beginnt, kommt jedoch Bedeutung auch dafür zu, ob die Beklagte hinsichtlich der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr Maßnahmen im Sinn des Klageantrags 1 ergreifen muss, da - abhängig von ihrer Beantwortung -während dieser Zeitspanne unterschiedlich hohe Beurteilungspegel einzuhalten sind.

Ausgangspunkt für die insofern gebotene tatrichterliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls (s. oben 2.2) ist die Erkenntnis, dass nahezu alle gängigen Regelwerke zur Lärmbeurteilung die Nachtzeit im Regelfall um 22.00 Uhr beginnen lassen. Dass es Ausnahmen geben kann, zeigen § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl S. 142) und Nr. 6.4 Abs. 2 der TA Lärm. Der Verwaltungsgerichtshof hält die in der zuletzt genannten Vorschrift aufgezählten Gesichtspunkte auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der TA Lärm für grundsätzlich sachgerechte Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit bis 23.00 Uhr. Eine solche Entscheidung bei einem tiefgreifenden Interessenkonflikt für das ganze oder für einen größeren Teil des Stadtgebiets der Beklagten zu treffen, obliegt jedoch dem Stadtrat der Beklagten, der darüber noch nicht entschieden hat (4.1). Außerdem lagen auch die sachlichen Voraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug (noch) nicht vor (4.2).

4.1 Will eine Kommune von der durch die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm eröffneten Option für das ganze oder für einen größeren Teil des Gemeindegebiets Gebrauch machen, so handelt es sich bei einer solchen Entscheidung jedenfalls dann, wenn sie - wie vorliegend der Fall - vor dem Hintergrund eines tiefgreifenden Konflikts getroffen werden muss, der in dieser Gemeinde zwischen dem Ruhebedürfnis der betroffenen Wohnbevölkerung einerseits und dem Wunsch nach möglichst unbegrenzter Nutzung von Gaststätten in der „Kneipenmeile“ andererseits zutage getreten ist, auch in einer Stadt von der Größe der Beklagten nicht um ein laufendes Geschäft der Verwaltung im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO; vielmehr liegt die Entscheidungszuständigkeit hierüber gemäß Art. 29 GO beim Gemeinderat.

Eine Beschlussfassung des Stadtrats der Beklagten, in deren Vorfeld er sich zunächst Gewissheit über das Vorliegen der - hier entsprechend anwendbaren - Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm verschafft hat und in deren Rahmen, nachdem diese Prüfung zu einem bejahenden Ergebnis geführt hat, eine diesbezügliche Ermessensentscheidung in Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen wurde, lässt sich nicht feststellen. Sie kann insbesondere nicht in der Sitzung dieses Gremiums am 23. Mai 2012 gefallen sein. Denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2012 ausgeführt, sie habe an jenem Tag die Zuschrift der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 10. Mai 2012 dem Stadtrat lediglich zur Kenntnis gebracht, wobei sich ein eindeutiges Meinungsbild dahingehend ergeben habe, dass man am Beschluss vom 21. Dezember 2011 festhalten wolle. Die Beklagte trägt damit selbst nicht vor, dass sie dem Stadtrat für die Sitzung am 23. Mai 2012 eine Beschlussvorlage unterbreitet hat, in der die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm dargelegt, ihre Erfüllung nachgewiesen und die anzustellenden Ermessenserwägungen aufgezeigt wurden. Eine derartige Aufbereitung der Entscheidung erübrigte sich schon deshalb nicht, weil die Zuschrift vom 10. Mai 2012 die letztgenannte Regelung weder erwähnt noch sie die Kriterien anspricht, von denen ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit abhängt.

Aber auch am 21. Dezember 2011 hat der Stadtrat der Beklagten keine Entscheidung getroffen, die als Ausübung der durch die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm eröffneten Option angesehen werden könnte. Weder der an jenem Tag gefasste Beschluss selbst (er hatte noch nicht die Änderung der Sperrzeitverordnung als solcher zum Gegenstand, sondern traf nur eine dahingehende - gleichsam „politische“ -Festlegung) noch die der Vorbereitung jener Sitzung dienende Vorlage der Verwaltung der Beklagten erwähnen diese Vorschrift überhaupt; desgleichen fehlt in diesen Unterlagen jedwede Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen der genannten Vorschrift. Gleiches gilt für die Stadtratssitzung am 25. Januar 2012, in der die am 16. Februar 2012 in Kraft getretene Änderung der Sperrzeitverordnung rechtsförmlich verabschiedet wurde. Vielmehr haben im Zusammenhang mit diesen Sitzungen weder der Stadtrat selbst noch die Verwaltung der Beklagten die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm ausdrücklich oder der Sache nach überhaupt „in den Blick genommen“. Die seinerzeit getroffenen Entscheidungen beschränkten sich vielmehr darauf, die Sperrzeit für Freischankflächen, die sich bereits zuvor mit der Maßgabe grundsätzlich auf die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr erstreckte, dass sie vom 15. Juni bis zum 15. August freitags und samstags sowie unter gewissen Voraussetzungen an den Tagen vor Christi Himmelfahrt und vor Fronleichnam erst um 24.00 Uhr begann (vgl. die Sperrzeitverordnung der Beklagten vom 17.6.1996 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31.5.2011, Amtsblatt der Beklagten vom 8.6.2011, S. 18), ausnahmslos um 23.00 Uhr beginnen zu lassen.

Die Annahme, der Stadtrat der Beklagten habe damit zugleich eine Entscheidung im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm getroffen, verbietet sich auch deshalb, weil die Sperrzeitverordnung der Beklagten einheitlich für ihr gesamtes Stadtgebiet gilt; läge in den auf ihre künftige erneute Änderung abzielenden Beschlüssen vom 21. Dezember 2011 und vom 25. Januar 2012 die Festsetzung des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr, käme einer solchen Festlegung damit ebenfalls für das gesamte Stadtgebiet Bedeutung zu. Es kann jedoch nicht angenommen werden, der Stadtrat der Beklagten habe eine Regelung dahingehend treffen wollen, der zufolge auch die in reinen Wohngebieten sowie in Krankenhäusern und Pflegeanstalten (vgl. zur besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete bzw. Einrichtungen Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. e und f TA Lärm) lebenden Menschen verpflichtet sein sollten, bis 23.00 Uhr die für die Tageszeit geltenden, deutlich höheren Lärmrichtwerte hinzunehmen. Eine hinreichend bestimmte Beschränkung auf Teile des Stadtgebiets, z. B. eine mehr oder weniger große „Kneipenmeile“, liegt nicht vor.

Einer Interpretation der beiden vorgenannten Stadtratsbeschlüsse als stillschweigende Zurückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr steht zudem entgegen, dass die einheitliche Festsetzung des Sperrzeitbeginns für Freischankflächen auf diesen Zeitpunkt mit der Aufhebung einer zugunsten der Gastwirte und Gaststättenbesucher zuvor partiell großzügiger ausgestalteten Regelung einherging; diese Maßnahme stellte sich daher als ein Entgegenkommen gegenüber den Anwohnern solcher Einrichtungen unter Bestätigung des Status quo im Übrigen dar. Eine Vergewisserung darüber, dass - wie die Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm das fordert - „besondere örtliche Verhältnisse“ vorliegen, die einen späteren Beginn der Nachtzeit rechtfertigen, vor allem aber darüber, dass trotz einer nur sieben Stunden dauernden Sperrzeit für die Freischankflächen eine achtstündige Nachtruhe der Anwohner gewährleistet ist (vgl. Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm), lassen diese Erwägungen nicht einmal im Ansatz erkennen.

4.2 Unabhängig hiervon waren die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit in entsprechender Anwendung der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm weder zur Zeit der vorerwähnten Beschlussfassungen erfüllt, noch ist das gegenwärtig der Fall. Es ist allerdings denkbar, dass solche Voraussetzungen wenigstens teilweise geschaffen werden können.

Die sachlichen Voraussetzungen bestehen darin, dass in Abweichung vom Regelfall besondere örtliche Verhältnisse bejaht werden können (4.2.2) und dass in der Regel eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft sichergestellt ist (4.2.1). Beides kann hier (noch) nicht bejaht werden.

4.2.1 Die TA Lärm selbst legt nicht näher fest, unter welchen Voraussetzungen „Nachtruhe“ im Sinn ihrer Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 sichergestellt ist. Die Bedeutung erschließt sich, wenn man vom Zweck des Kriteriums, dem Gesundheitsschutz, ausgeht. Eine gewisse Parallele, wenn auch nur bezogen auf die Einzelanlage, enthält § 2 Abs. 2 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl S. 142).

Keinesfalls mehr gewahrt ist eine ausreichende Nachtruhe im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm dann, wenn die Möglichkeit ungestörten Schlafens während einer zusammenhängenden Zeitspanne von acht Stunden in einem Ausmaß beeinträchtigt ist, die bei den Betroffenen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Denn das aus dem Grundrecht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht verwehrt es der öffentlichen Gewalt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37/46; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69) erreicht, wenn ein aus allen Geräuschen, die auf einen zum Schlafen bestimmten Raum einwirken, zu bildender Summenpegel über eine ins Gewicht fallende Zeitspanne hinweg 60 dB(A) überschreitet.

Zur Wahrung dieses „absoluten“ Erfordernisses muss hinzutreten, dass die Bewohner des betroffenen Gebiets zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr jenes Maß an Ruhe finden, das sie entweder nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorgaben oder aber nach der Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) schutzwürdig erwarten dürfen. Da die Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die Zulässigkeit eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit davon abhängig macht, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen berücksichtigt wird, darf die für das jeweilige Gebiet maßgebliche „Schädlichkeitsgrenze“ nicht überschritten werden. Was die Gesamtheit der von der TA Lärm erfassten Geräusche anbetrifft, ist eine Orientierung an den in der Nummer 6.1 TA Lärm normierten Immissionsrichtwerten möglich; für ihre Einhaltung kommt es entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm auf die Gegebenheiten in der lautesten Nachtstunde an.

Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt zusätzlich allerdings voraus, dass auch die von der TA Lärm nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzwecks entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der u. a. in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck gebrachten Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit weiter einzuschränken. Da die für diese Art von Schall geschaffenen Regelwerke - soweit vorhanden - ebenfalls von einem „relativen“ (gebiets- bzw. einrichtungsbezogenen) Maßstab ausgehen (vgl. z. B. § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung, § 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970, Beil. zum BAnz. Nr. 160), erscheint es sachgerecht, diesen differenzierenden Ansatz auch der Beantwortung der Frage zugrunde zu legen, welche Lautstärke diese Geräusche erreichen dürfen, damit mit Blickrichtung auf sie Nachtruhe im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm bejaht werden kann. Soweit Schall inmitten steht, der von keinem der vorgenannten Regelwerke erfasst wird, ist er in entsprechender Anwendung derjenigen Normen zu ermitteln und zu bewerten, die unter Berücksichtigung der physikalischen Charakteristik der jeweiligen Geräusche, ihrer typischerweise empfundenen Lästigkeit und der sozialen Wertigkeit der Verhaltensweisen, auf die sie zurückzuführen sind, hierfür am besten geeignet sind.

Da es an Vorgaben dafür fehlt, wie die Gesamtbelastung messtechnisch oder prognostisch zu ermitteln ist, die sich auf der Grundlage einer summativen Berücksichtigung der von der TA Lärm einer- und für bestimmte sonstige Geräuscharten andererseits geltenden Regelungen ergibt, erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine getrennte Betrachtung beider Kategorien so lange für ausreichend, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bildung eines Summenpegels der verschiedenen Geräuscharten dazu führt, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten wird.

„Nachtruhe“ im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist deshalb - vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten absoluten Grenze - dann zu bejahen, wenn an allen maßgeblichen Immissionsorten in dem Gebiet, für das ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit angeordnet wurde oder verfügt werden soll, sowohl die für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm als auch diejenigen der jeweils einschlägigen Sonderregelwerke gewahrt sind.

4.2.2 Die Gewährleistung einer achtstündigen Nachtruhe alleine reicht jedoch nicht aus, um den Beginn der Nachtzeit in rechtmäßiger Weise auf einen später als 22.00 Uhr liegenden Zeitpunkt verlegen zu können. Dies zeigt das in der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm enthaltene Tatbestandsmerkmal, demzufolge „besondere örtliche Verhältnisse“ vorliegen müssen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.

Dieses Kriterium spielt auf die Üblichkeit bestimmter Schlafzeiten an. Die Bejahung „besonderer örtlicher Verhältnisse“ scheidet stets aus, wenn die im betroffenen Gebiet wohnende Bevölkerung nach den Wertungen der Rechtsordnung schutzwürdig erwarten darf, bereits ab 22.00 Uhr ungestörten Schlaf zu finden. Eine dahingehende praktische Notwendigkeit besteht vor allem für Erwerbstätige, Schüler und sonstige Auszubildende, die, um ihren Arbeitsplatz oder ihre Ausbildungsstelle rechtzeitig zu erreichen, bereits um (ggf. sogar deutlich vor) 6.00 Uhr aufstehen müssen und die deshalb allenfalls dann eine achtstündige Nachtruhe finden, wenn ab 22.00 Uhr die Möglichkeit ungestörten Schlafs besteht.

Eine dahingehende, rechtlich geschützte Erwartung ist in jedem Gebiet zu bejahen, das entweder aufgrund der hierfür geltenden bauplanungsrechtlichen Regelungen (d. h. nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Verbindung mit den Aussagen der Baunutzungsverordnung) oder aber wegen der „Eigenart der näheren Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB so beschaffen ist, dass dort Personen, die aus rechtlich anerkennenswerten Gründen auf eine ungestörte Nachtruhe bereits ab 22.00 Uhr angewiesen sind, Wohnung nehmen können, ohne sich dem Vorwurf der offensichtlichen Missachtung eigener Interessen auszusetzen. Dies wird stets in reinen und in aller Regel auch in allgemeinen Wohngebieten der Fall sein, während eine Person, die die in einem Kerngebiet ggf. zugelassene Wohnnutzung (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BauNVO) aufnimmt, angesichts der Zweckbestimmung solcher Gebiete, außer Schank- und Speisewirtschaften u. a. auch Vergnügungsstätten aufzunehmen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), hiervon vielfach nicht wird ausgehen dürfen. Wie die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Bewohner von Misch- und besonderen Wohngebieten (§ 6 bzw. § 4a BauNVO) zu bewerten ist, die Nachtruhe beginne stets um 22.00 Uhr, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Aussagen des jeweils einschlägigen Bebauungsplans oder - sofern ein solcher fehlt - nach Maßgabe des konkreten Zuschnitts eines derartigen Gebiets bestimmen. Insbesondere eine Person, die in einem faktischen Mischgebiet eine Wohnnutzung aufnimmt, das entweder seit langem durch einen hohen Anteil an solchen Gaststätten gekennzeichnet ist, die nicht der Einnahme von Speisen in gehobenem Ambiente dienen, sondern die während einer das Entstehen eines gegenläufigen Vertrauens hindernden Zeitspanne in „kneipenähnlicher“ Weise betrieben wurden, kann nicht schutzwürdig erwarten, der zuständige Träger öffentlicher Gewalt werde dem gewandelten Ausgehverhalten wesentlicher Teile der Bevölkerung nicht dadurch Rechnung tragen, dass er die Nachtzeit erst um 23.00 Uhr (oder zu einem zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) beginnen lässt. Gleiches gilt für Gebiete, die ebenfalls in einem Umfang, der in quantitativer und zeitlicher Hinsicht traditionsbegründend wirkt, als Wohnquartier für Bevölkerungsteile dienen, deren Lebensbedingungen nicht durch einen frühen Arbeitsbeginn gekennzeichnet oder für die geräuschintensive Verhaltensweisen auch nach 22.00 Uhr typisch sind.

Um festzustellen, ob unter Beachtung dieser Grundsätze „besondere örtliche Verhältnisse“ im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm vorliegen, bedarf es - zumindest in aller Regel - keiner empirischen Erhebungen über die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im fraglichen Gebiet. Ausschlaggebend kommt es vielmehr auf die zutreffende Erfassung des diesbezüglichen Aussagegehalts der einschlägigen bauplanungsrechtlichen Normen und Festsetzungen bzw. der prägenden Wirkungen der tatsächlichen Gegebenheiten im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB an. Denn die planungsrechtlichen Aussagen über die (Un-)Zulässigkeit baurechtlich relevanter Nutzungen bzw. die gemäß § 34 BauGB an ihre Stelle tretenden tatsächlichen Gegebenheiten sind es, die im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in diesem Gebiet vorhandenen Immobiliareigentums bestimmen. Sind diese Faktoren so beschaffen, dass Immobilienerwerber oder Mietinteressenten nach dem Vorgesagten angesichts der einschlägigen bauplanungsrechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass sie bei einer Ansiedlung dort ab 22.00 Uhr Nachtruhe finden werden, so kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Eigentümer (für den Fall der Eigennutzung) selbst zu dem Personenkreis gehört, der auf ein ungestörtes Schlafen ab diesem Zeitpunkt angewiesen ist, oder er ihm gehörenden Wohnraum bereits bisher solchen Personen überlassen hat; von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt wird bereits der Lagevorteil, der aus der bauplanungsrechtlich (unter Einschluss der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB) eröffneten Möglichkeit einer künftigen derartigen Eigen- oder Fremdnutzung folgt.

Auch in Fällen, in denen danach eine Verlegung des Beginns der Nachtzeit auf einen später als 22.00 Uhr liegenden Zeitpunkt mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz einer im betroffenen Gebiet zulässigen Wohnnutzung grundsätzlich ausscheidet, kann es jedoch rechtens sein, hinsichtlich bestimmter Wochentage dann eine auf die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung gestützte Entscheidung zu treffen, wenn dem insoweit keine schutzwürdigen Belange der im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen wohnenden Bevölkerung entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Ansehung der Nächte in Betracht, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorangehen. Sonn- und Feiertage sind von Rechts wegen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919; § 9 Abs. 1 ArbZG) grundsätzlich arbeitsfrei. Auch unter tatsächlichem Blickwinkel besteht an Sonn- und Feiertagen für den weitaus größten Teil der erwerbstätigen oder in Ausbildung stehenden Bevölkerung nicht die Notwendigkeit frühen Aufstehens. Ob dies auch für den Samstag gilt, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob ein ggf. vorhandener Bebauungsplan das schutzwürdige Vertrauen begründet, dass in den Nächten von Freitag auf Samstag bereits ab 22.00 Uhr Nachtruhe herrscht. Der Bestand einer „Kneipenmeile“ mit regem Besuch gerade am Ende der Arbeitswoche darf dabei ebenfalls beachtet werden.

4.2.3 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 001 hinsichtlich der Nächte von Sonntag auf Montag bis einschließlich Donnerstag auf Freitag bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil angesichts der Festsetzungen dieses Bebauungsplans auch Menschen, die wegen ihrer Berufs- oder Ausbildungssituation so früh aufstehen müssen, dass sie auf die Möglichkeit ungestörten Schlafs ab 22.00 Uhr angewiesen sind, schutzwürdig davon ausgehen dürfen, dass die öffentliche Gewalt - insbesondere aber die Stelle, die den diesen Schutz vermittelnden Bebauungsplan erlassen hat - keine Maßnahmen ergreifen wird, die diese berechtigte Erwartung unterlaufen.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Nächte, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorausgehen. Nicht nur aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 001, sondern auch aus weiteren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (vor allem aus den Anlagen 4 und 5 zu ihrem Schriftsatz vom 11.6.2015) geht hervor, dass die G.-straße bereits vor dem 19. Februar 1988 durch eine außerordentlich hohe Dichte an Gaststätten gekennzeichnet war. Die gleichen Unterlagen verdeutlichen zudem, dass es sich bei diesen Betrieben zu einem wesentlichen Teil nicht um unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes - insbesondere zur Nachtzeit - unproblematische Lokale handelte. Die Begründung des Bebauungsplans Nr. 001 verwendet zum Zweck der Charakterisierung der vorhandenen Gaststätten an einer Vielzahl von Stellen vielmehr den Terminus „Kneipen“; bereits ein im August 1983 erstellter Entwurf dieses Bebauungsplans wurde von der Beklagten mit der Bezeichnung „Kneipenstoppplan“ versehen. Der Bebauungsplan selbst setzt sich zwar die Verhinderung der Ausweitung dieser Nutzungsart zum Ziel; an der Tatsache, dass es sich bei der G.-straße um eine „Kneipenmeile“ handelte (und handelt), hat sich durch sein Inkrafttreten schon angesichts der in ihm enthaltenen Bestandsschutzklausel und nach dem Gesamtbild, das sich aus den in dieser Straße zu verzeichnenden Vorfällen, wie sie in großer Zahl in den Akten der Beklagten dokumentiert sind, indes nichts geändert. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse von Personen, denen auch am Vorabend von Samstagen oder von Sonn- und Feiertagen an einen Beginn der Nachtruhe um 22.00 Uhr gelegen ist, bzw. von Inhabern von Immobiliareigentum in einem solchen Gebiet daran, dass diese Menschen nicht aus dem Kreis potenzieller Mietinteressenten ausscheiden, nicht als in einem Grad schutzwürdig anerkannt werden, dass ihm von Rechts wegen der Vorrang gegenüber dem Wunsch breiter Bevölkerungskreise zukommt, an solchen Abenden Gaststätten (einschließlich ihrer Freischankflächen) in größerem Umfang nutzen zu können, als das auf der Grundlage der für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte möglich ist.

Stünde demnach das Erfordernis der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ einem Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit auf höchstens 23.00 Uhr an den Abenden, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorausgehen, als solches nicht entgegen, so könnte eine solche Entscheidung gegenwärtig gleichwohl deswegen nicht als rechtens angesehen werden, weil auch in diesen Nächten derzeit das in der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm genannte zusätzliche Kriterium (s. oben 4.2.1) nicht erfüllt ist. Denn nach den von der Beklagten zwischen dem April 2013 und dem September 2013 durchgeführten Messungen wird jedenfalls der nach der TA Lärm in einem Mischgebiet zur Nachtzeit geltende Beurteilungspegel von 45 dB(A) zum Teil erheblich und während mehrerer Stunden der Nacht überschritten (vgl. die Anlagen 6 bis 13 zur schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013). Danach waren nicht nur in der Stunde zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr, sondern in der Mehrzahl der Monate sogar noch zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr Beurteilungspegel zu verzeichnen, die zwischen 50 und 55 dB(A) lagen. Nach der Aufschlüsselung, die in den Anlagen 8 bis 13 zu dieser schallmesstechnischen Betrachtung vorgenommen wurde, war das auch (und gerade) an Wochenenden - mithin auch in den Nächten Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag - der Fall. Es ist offenbar noch nicht hinreichend sichergestellt worden, dass die Freischankflächen die Nachtruhe ab 23.00 Uhr tatsächlich einhalten (vgl. zu diesem Erfordernis auch § 2 Abs. 2 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20.4.1999 GVBl S. 142). Ebenso kommt es darauf an, ob an Wochenenden nicht gaststättenbezogene Feierlichkeiten auf der G.-straße stattfinden, von denen bis nach Mitternacht erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen. Auch ist von Bedeutung, ob es der Beklagten gelingt, den Raucherlärm auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat gezeigt, dass es der Beklagten möglich sein könnte, diese Voraussetzungen zu schaffen. Außer Betracht bleiben in diesem Zusammenhang diejenigen Veranstaltungen, die als seltene oder sehr seltene Ereignisse behandelt werden können, einschließlich der damit verbundenen Gestattungen nach § 12 GastG.

Da gegenwärtig nicht nur eine Entscheidung des zuständigen Beschlussorgans der Beklagten über ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr fehlt, sondern auch die materiellen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme nicht vorliegen, behält es mit der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung sein Bewenden, sowohl erneut über eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit (Klageantrag 2) als auch über sonstige Maßnahmen zu befinden, die der Einhaltung des im Bereich der G.-straße ab 22.00 Uhr in Ansehung gaststättenbedingter Geräusche geltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) dienen (Klageantrag 1).

5. Einschreiten gegen Gaststättenlärm zur Tagzeit:

Die vom Verwaltungsgericht bejahte Verpflichtung der Beklagten, im Sinn des Klageantrags 1 erneut über Maßnahmen zu befinden, die auf eine Begrenzung der von Gaststätten in der G.-straße ausgehenden Geräusche auf den während der Tageszeit einzuhaltenden Beurteilungspegel von 60 dB(A) abzielen, besteht dann nicht mehr, sobald die Beklagte alle von Rechts wegen eröffneten Möglichkeiten ausgeschöpft hat, diejenigen gaststättenrechtlichen Nutzungen zu unterbinden, die sie in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 zugelassen hat oder die unabhängig hiervon unter Missachtung der Vorgaben dieses Bebauungsplans ausgeübt werden und die sich auf die an den Anwesen des Klägers bestehende Immissionssituation nachteilig auswirken. Das folgt daraus, dass die Anwesen des Klägers schon bisher (d. h. vor der Durchführung der vorbezeichneten Maßnahmen) - sowohl was die Häufigkeit als auch was die Höhe von Überschreitungen des für die Tageszeit geltenden Beurteilungspegels von 60 dB(A) anbetrifft - nur in begrenztem Umfang schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind; auf die Frage, ob auch das sich aus der Nummer 6.1 Abs. 2 TA Lärm ergebende Spitzenpegelkriterium gewahrt ist, ist angesichts der Beschränkung des mit dem Klageantrag 1 verfolgten Begehrens auf die Einhaltung der maßgeblichen Beurteilungspegel nicht einzugehen.

Ausweislich der der schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013 beigefügten Tabelle 1 kam es in den Monaten Mai und Juni 2013 an jeweils einem, im April an zwei, im August an drei und im Juli jenes Jahres an sechs Messtagen zu über 60 dB(A) liegenden Pegelwerten. An sieben dieser Tage wurde hierbei ein Beurteilungspegel von 61 dB(A), an drei weiteren ein solcher von 62 dB(A) ermittelt; an jeweils einem Tag lag dieser Wert bei 63, bei 64 bzw. bei 66 dB(A). Es steht außer Frage, dass nach Eliminierung der bauplanungsrechtlich unzulässigen gaststättenrechtlichen Geräuschquellen in dem rechtlich möglichen Umfang „gaststättenbedingte“ Richtwertüberschreitungen während der Tageszeit nur noch ein derart geringes Maß erreichen können, dass kein anerkennenswertes Interesse des Klägers an einem über die vorbezeichneten Schritte hinausgehenden diesbezüglichen Tätigwerden der Beklagten mehr bejaht werden kann. Diese Annahme ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die in der Anlage 1 zur schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013 verzeichneten Pegelwerte nicht nur auf die Schallemissionen von Gaststätten zurückzuführen sind, sondern in sie auch andere Geräuschquellen (insbesondere der Verkehrs- und der im Zentrum einer Großstadt tagsüber sonst vorhandene Lärm) Eingang gefunden haben.

6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Hauptbeteiligten des Rechtsstreits auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hinsichtlich der im zweiten Rechtszug Beigeladenen auf § 154 Abs. 3 Halbs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da keiner von ihnen einen Sachantrag gestellt hat, scheidet die Überbürdung von Kosten auf sie ebenso aus wie die Zuerkennung eines (anteiligen) Kostenerstattungsanspruchs zu ihren Gunsten. In erster Instanz haben nur die damaligen Beigeladenen zu 6) und 7) einen - auf Abweisung der Klage abzielenden - Antrag gestellt. Da er nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Gänze erfolglos geblieben ist, wurden sie im angefochtenen Urteil folgerichtig zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von je einem Viertel herangezogen. Da diese früheren Beigeladenen im Laufe des Berufungsverfahrens aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, hält es der Verwaltungsgerichtshof für sachgerecht, den sie betreffenden Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung unverändert bestehen zu lassen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die im ersten Rechtszug angefallene Kostenmasse nur noch im Umfang von 50% zwischen den übrigen Kostenpflichtigen (d. h. den beiden Hauptbeteiligten des Verfahrens) zu verteilen ist; der Grundsatz der Kosteneinheit muss insoweit zwangsläufig eine Durchbrechung erfahren. Diese Verteilung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung der Nummer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils unter Zugrundelegung der gleichen Quote vorgenommen, wie er das nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens ausweislich der Nummer IV des Tenors seines Urteils für angezeigt erachtet.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine genehmigte Wohnbebauung auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 erteilte das Landratsamt F. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 299 (alt) der Gemarkung H. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 erließ das Landratsamt sodann eine als solche bezeichnete „bauaufsichtliche (Tektur-) Genehmigung“ betreffend die vormaligen FlNr. 299 und 298 (nunmehr FlNr. 299/1 und 298/1), mit der die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen mit gewissen Änderungen gestattet wurde. Das Baugrundstück ist durch einen südlich angrenzenden schmalen Weg (FlNr. 302) von dem u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen des Antragstellers (FlNr. 303 und 304) getrennt. Der Antragsteller, dem die o.g. Bescheide nicht zugestellte wurden, sieht sich beeinträchtigt, weil er künftig das Baugrundstück des Beigeladenen nicht mehr mit Kraftfahrzeugen überfahren könne, um auf die Stellplätze auf seinem Anwesen zu gelangen.

Mit Beschluss vom 24. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den vom Antragsteller gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner am 29. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 erhobenen Klage anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens die Erschließung seines eigenen Grundstücks nicht mehr gesichert wäre. Ein Grundstücksnachbar habe mit Blick auf § 903 BGB grundsätzlich kein Recht, das Vorhabengrundstück zum Zweck der Zufahrt zu seinem eigenen Grundstück in Anspruch zu nehmen, wenn ihm keine entsprechende Dienstbarkeit bzw. kein Notwegerecht i. S. von § 917 BGB zustehe. Letzteres habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 BGB sei auch nicht ersichtlich, weil das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück FlNr. 303 (östlicher Teil seines Anwesens) jedenfalls über den zum Grundstück des Beigeladenen führenden schmalen Weg (FlNr. 302) auch von Osten her erschlossen werden könne. Auch hinsichtlich FlNr. 304 sei kein Notwegerecht anzunehmen, weil es keinen Anspruch gebe, einen bestimmten Stellplatz auf einem Grundstück anfahren zu können. Im Übrigen würde nach Maßgabe der von der Tekturgenehmigung umfassten Pläne das genehmigte Wohnhaus und die genehmigte Garage aufgrund ihrer hinreichend vom Weg (FlNr. 302) abgerückten Lage ein dennoch bestehendes Notwegerecht des Antragstellers tatsächlich nicht vereiteln; eine Beeinträchtigung könne sich allenfalls aus einer künftigen Einfriedung des Baugrundstücks ergeben, die aber nicht von der angefochtenen Genehmigung umfasst sei. Auf eine sonstige Verletzung des § 35 BauGB könne sich der Antragsteller mangels nachbarschützender Wirkung nicht berufen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat lässt dabei offen, ob der Antragsteller gehalten gewesen wäre, auch den unter dem Datum des 15. April 2015 ergangenen - hinsichtlich seiner Bestimmtheit allerdings fraglichen - Bauvorbescheid anzufechten, um eine ggf. auch gegenüber dem geltend gemachten Genehmigungsabwehranspruch fortgeltende Bindungswirkung (Art. 71 Satz 2 BayBO) zu eliminieren (vgl. einerseits: BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - DVBl. 1989, 673; andererseits: BVerwG, U. v. 9.2.1995 - 4 C 23/94 - NVwZ 1995, 894 = juris Rn. 15). Der Eilantrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. Art. 80a Abs. 3, Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Genehmigungsbescheide vom 17. September 2015 und 16. Dezember 2015 gegen Vorschriften verstoßen, die im einschlägigen vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Vortrag, dass eine Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2015 durch den Beigeladenen die vorgegebene Situation der Grundstücke des Antragstellers nachhaltig verändere und ihn dadurch mit praktisch enteignender Wirkung schwer und unerträglich treffe, vermag keine Verletzung eines im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Nachbarrechts zu begründen.

Der Antragsteller führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, seine Grundstücke FlNr. 303 und FlNr. 304 seien für ihn kaum mehr nutzbar, weil durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung künftig die Erschließung dieser Grundstücke vereitelt werde. Das Baugrundstück sei über mehrere Jahre hinweg genutzt worden, um auf die Stellplätze im nord-westlichen Bereich der FlNr. 304 zu gelangen. Diese Inanspruchnahme des jetzigen Baugrundstücks sei aufgrund langzeitlicher Duldung nunmehr zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Auf seinem Anwesen gebe es keine anderen Stellplatzmöglichkeiten als die vorhandenen; dieser Bereich könne mit Fahrzeugen nur durch teilweises Überfahren des Baugrundstücks erreicht werden. Aufgrund der gegebenen Bedingungen auf seinen beiden Grundstücken (bauliche Situation, wirtschaftlich genutzte Obstbäume im Innenhofbereich) sowie aufgrund denkmalschutzrechtlicher Hindernisse sei die Schaffung einer veränderten Zufahrt nicht möglich. Zudem sei nicht einsehbar, warum er seinen gewohnheitsrechtlich entstandenen Anspruch wegen eines rechtswidrigen Baus eines Wohnhauses im Außenbereich verlieren solle. Der Beigeladene habe im betroffenen Bereich zwischenzeitlich Findlinge auf die Grundstücksgrenze setzen lassen. Nach der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung liege das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, so dass es dann möglich werde, eine die Zufahrt versperrende Einfriedung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei zu errichten. Damit werde ihm - dem Antragsteller - der Verwaltungsrechtsweg abgeschnitten, weil ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur unter engen Voraussetzungen von der Rechtsprechung anerkannt werde.

Dritte - wie hier der Antragsteller als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung allerdings nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; ebenso: BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U. v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; ebenso BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15; U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 6; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 25).

Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr soll nach dem Vortrag der Beschwerde der umgekehrte Fall vorliegen, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers künftig dadurch beeinträchtigt werde, dass ein (angeblich) bereits bestehendes - auf Gewohnheitsrecht bzw. auf § 917 BGB beruhendes - Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück - hier das Anwesen des Antragstellers auf FlNr. 303 und 304 - durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die vom Antragsteller vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit seiner Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden.

2. Ebenfalls scheidet aufgrund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Folgewirkungen eine Rechtsverletzung des Antragstellers über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.

Soweit sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht, weil ein von ihm behauptetes Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter - wie vorliegend eines (behaupteten) kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück - mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2015, Art. 68 Rn. 63; speziell zum Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts: BayGH, B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 3 ff.; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; Molodovsky a. a. O. Rn. 67).

3. Abgesehen davon ginge die Beeinträchtigung eines - etwa gewohnheitsrechtlich begründeten - Überfahrtrechts des Antragstellers nicht unmittelbar von den genehmigten baulichen Anlagen aus, sondern erst von einer noch zu errichtenden Einfriedung oder von sonstigen Absperrungen (wie z. B. von Steinen /Findlingen, die der Beigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers bereits an der Grundstücksgrenze positioniert habe). Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen enthalten keine zeichnerische Darstellung einer Einfriedung oder sonstiger Grenzeinrichtungen auf dem Baugrundstück. Daraus folgt, dass eine Einfriedung bzw. eine Überfahrtblockierung mit Steinen /Findlingen nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Argumentation des Antragstellers, von der Baugenehmigung gingen Einschränkungen für die Nutzbarkeit seiner Grundstücke aus, weil er aufgrund der bereits vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze abgelegten Findlinge bzw. aufgrund einer zu erwartenden künftigen Einfriedung an der Grundstücksgrenze seine Stellplätze mangels Überfahrtmöglichkeit des Baugrundstücks nicht mehr erreichen könne, von vorneherein ins Leere. Auch die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird - unabhängig von Art. 68 Abs. 4 BayBO (s.o.) - durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 15 m. w. N.). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu der eigentlichen baulichen Ursache der (behaupteten) Belastungswirkung keine Aussage und ist auch die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Einschreitensanspruchs nicht als erfolgsversprechend anzusehen (weil aufgrund der vorherigen Erwägungen zu 1. und 2. die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 BayBO in Frage stehen und auf Rechtsfolgenseite der Bauaufsichtsbehörde selbst bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen grundsätzlich ein Ermessen zustünde), bleibt dem Nachbarn nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung seines (behaupteten) Anspruchs auf Duldung eines durch Gewohnheitsrecht entstandenen bzw. wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtrechts und auf Beseitigung entsprechender Hindernisse.

4. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn ist ferner ausgeschlossen, soweit sich dieser darauf beruft, das Vorhaben des Beigeladenen zerstöre die natürliche Eigenart der Landschaft. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern „nur“ das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung (z. B. BayVGH, B. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 - juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 8).

5. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, wonach im vorliegenden Fall durch die Genehmigung an den Beigeladenen eine Entwicklung in Gang gesetzt werden würde, die sich rechtmäßigerweise nur über eine Bauleitplanung umsetzen lasse, bei deren Unterlassen ihm aber die Möglichkeit genommen werde, Einwendungen zu erheben. Insofern ist selbst der in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang des Planungsbedürfnisses, der ohnehin im Regelfall nur bei Großvorhaben als beeinträchtigt in Betracht zu ziehen wäre, nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 2.12.2010 - 14 ZB 10.2084 - juris Rn. 6; B. v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris Rn. 11; OVG Nds., B. v. 24.3.2011 - 1 LA 2/09 - juris Rn. 20, 21). Dem Nachbarn steht über § 35 Abs. 3 BauGB gerade kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu, auch nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 186 m.w.N).

6. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend darauf abstellt, dass sich durch die Genehmigung des Bauvorhabens des Beigeladenen „möglicherweise auch der Gebietscharakter der angrenzenden Grundstücke“ ändere, ergibt sich nichts anderes. In der Sache dürfte sich der Antragsteller insofern auf den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 35 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17).

Im vorliegenden Fall legt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung schon nicht dar, dass sein Anwesen in einem beplanten Gebiet i. S. von § 30 BauGB bzw. in einem faktischen Baugebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO liegt und inwiefern das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BauGB) nicht mit diesem (faktischen) Baugebiet übereinstimmt. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt im Übrigen jedenfalls grundsätzlich voraus, dass sich sowohl das Grundstück des Nachbarn als auch das Grundstück des Bauherrn in demselben (beplanten oder faktischen) Baugebiet befinden, weil nur dann ein entsprechendes wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (vgl. neben der vorher zitierten Rspr. des BVerwG z. B. auch: BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 3). Wird hier eine Lage des Anwesens des Antragstellers in einem faktischen Plangebiet (z. B. in einem Dorfgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) unterstellt, dürfte aber - wovon alle Beteiligten bislang ausgehen - jedenfalls das Baugrundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Zudem besteht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs kein rechtlich schützenswertes Individualinteresse auf Bewahrung des Außenbereichscharakters eines Grundstücks (BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 3; B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 12; VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - juris Rn. 5).

7. Auch der noch im zeitlichen Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Schriftsatz vom 27. April 2016 ergänzte Vortrag des Antragstellers, der Beigeladene dürfe den Weg FlNr. 302 nicht zur wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks benutzen, weil ein am 3. April 1975 zwischen der (vormaligen) Gemeinde H. und den Eltern des Beigeladenen geschlossener notarieller Kaufvertrag über ein (damaliges) Teilstück der FlNr. 302 (vgl. Bl. 49 ff. der VGH-Gerichtsakte) in Vertragsziffer XII die - auch für und gegen den Beigeladenen als Rechtsnachfolger wirkende - Verpflichtung begründet habe, den verbleibenden Gemeindeweg auf FlNr. 302 weder zu befahren noch zum Viehtrieb zu nutzen, begründet kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Sollte der Vertrag aus dem Jahr 1975 der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich entgegenstehen - was hier offen bleiben kann -, ergäbe sich hieraus keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B. v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden, dass für den Fall, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht über den Weg FlNr. 302 angefahren werden könnte /dürfte, automatisch ein Notwegerecht nach § 917 BGB auf seinen eigenen Grundstücken (FlNr. 303 und FlNr. 304) entstehen würde (s.o.); insofern käme im Übrigen auch die Inanspruchnahme weiter östlich gelegener Grundstücke in Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht substanziiert vorgetragen, dass durch die Benutzung der FlNr. 302 als Erschließungsweg des Baugrundstücks für ihn als Eigentümer der Nachbargrundstücke eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm o.ä. entstehe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dass die von ihm zitierte vertragliche Regelung aus dem Jahr 1975 aufgrund einer auf Verhinderung von Schmutz und Lärm für die Anwohner gerichteten Zweckbestimmung ihm zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Beigeladenen und /oder die Gemeinde z. B. aufgrund § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) vermittele, müsste er auch diese auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

8. Nach allem kann dahinstehen, ob der Beschwerde auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Antragstellers wegen der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Mai 2016 vorgetragenen zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist, weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2; B. v. 4.3.2015 - 15 CS 15.361 - juris Rn. 3; in einer ähnlichen Konstellation ebenfalls offenlassend BayVGH, B. v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 23).

9. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. März 2012 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Verfügung, mit der den Klägern die Verschließung eines Fensters in einer Brandwand aufgegeben wurde.

2

Der Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K.straße … (Flurstück Nr. …) im historischen Ortskern von Neustadt-H. Das ca. 120 qm große Grundstück wird ausschließlich von Norden her über eine schmale, von der K.straße abzweigende Gasse erschlossen. Das bestehende, ursprünglich nach Westen und Süden hin grenzständige Wohnhaus wurde im Jahre 1975 um einen mit Bauschein vom 2. Juni 1975 genehmigten Anbau nach Osten erweitert; seither ist es insoweit auch nach Osten hin grenzständig; im Nordosten besteht eine unbebaute Hoffläche; nach Norden zur K.gasse hin hält die Bebauung einen geringen Grenzabstand ein. Das im Süden angrenzende Grundstück F.straße … (Flurstück-Nr. …) ist nach Norden zum klägerischen Grundstück hin ebenfalls grenzständig bebaut. Beide Grundstücke grenzen im Westen an das bisher im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück F.straße … (Flurstück-Nr. …), das mit einem nach Westen und Osten hin grenzständigen Wohnhaus bebaut ist; im Norden zur K.gasse hin sowie im südöstlichen Bereich ist das Grundstück unbebaut.

3

Die Grundstückssituation ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplanauszug:

Abbildung

4

Die Beigeladenen haben im Jahre 2007 nach Norden zur unbebauten Gartenfläche hin einen Balkon errichtet, der mit Bauschein vom 28. August 2007 genehmigt wurde. Im Verlauf eines darüber zwischen den Klägern und den Beigeladenen geführten Nachbarrechtsstreits erfuhr die Beklagte, dass sich in der grenzständig stehenden Westwand des klägerischen Anwesens - und zwar im Erdgeschoss im Anschluss an die grenzständige Ostwand des Anwesens der Beigeladenen - ein einfach verglastes Fenster befindet. Im Zuge ihrer Anhörung durch die Beklagte zum beabsichtigten Erlass einer bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügung trugen die Kläger u. a. vor, das Fenster könne nicht durch eine F-90-Verglasung ersetzt werden, weil sich im Raum dahinter ein Ofen zum Heizen mit Holz und Briketts sowie eine Dunstabzugshaube befänden. Ferner legten sie Erklärungen einer früheren Nachbarin sowie der Nichte der früheren Eigentümerin ihres Anwesens vor, wonach das Anwesen etwa 105 bis 115 Jahre alt und das strittige (Küchen-)Fenster schon bei dessen Errichtung eingebaut worden sei.

5

Mit Verfügung vom 3. März 2011 forderte die Beklagte die Kläger auf, das baurechtswidrig eingesetzte Normalfenster im Erdgeschoss in der westlichen Grenzwand brandsicher zu verschließen. Dies könne z. B. derart erfolgen, dass die Öffnung zugemauert oder durch einen Einbau aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen der Feuerwiderstandklasse F-90 mit Einbaunachweis einer qualifizierten Fachfirma ersetzt werde. Die Durchführung dieser Anordnung habe innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu erfolgen. Für den Fall der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Befolgung wurde den Klägern ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 59 Abs. 1 LBauO. Das Fenster sei formell baurechtswidrig, weil es insbesondere nicht von der Baugenehmigung aus dem Jahre 1975 erfasst worden sei, die nur den Anbau an der Ostseite betroffen habe. Das Fenster sei auch materiell baurechtswidrig, da die Westwand nach § 30 LBauO als Brandwand herzustellen sei, in der Öffnungen nicht zulässig seien. Die Zulassung einer Abweichung nach § 69 LBauO komme nicht in Betracht, nachdem die Beigeladenen ihre nachbarliche Zustimmung verweigert hätten. Auch könnten die Kläger aus der Tatsache, dass das Fenster nachweislich vor mehr als 35 Jahren eingebaut worden sei, keinen Bestandsschutz herleiten, da Fensteröffnungen in einer Brandwand schon während der Geltung der Bayerischen Bauordnung genehmigungspflichtig gewesen seien. Im Übrigen sei kein milderes, den Brandschutz ebenso effektiv gewährleistendes Mittel gegeben.

6

Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage haben die Kläger insbesondere vorgetragen: Die Fensteröffnung in der Brandwand sei bestandsgeschützt, weil sie über einen längeren Zeitraum formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Hierzu haben sie Kopien aus dem Urkataster von 1838 vorgelegt und geltend gemacht, aus diesem Plan ergebe sich, dass sowohl ihr Grundstück als auch dasjenige der Beigeladenen damals bereits bebaut gewesen seien und die Grundstücksgrenzen sich bis heute nicht verändert hätten. Dabei sei ihr Hausanwesen in ca. 60 cm Abstand zum nachbarlichen Grundstück erbaut worden und habe daher mit dem im Jahre 1838 geltenden Code Civil im Einklang gestanden, wonach man Häuser mit einem Abstand von 30 cm zur Grundstücksgrenze zur Gewährleistung des Regenwasserabflusses (Traufrecht) habe bauen dürfen. Im Übrigen wäre ein Schließen des Fensters mit feuersicherem Glas sehr teuer, zumal die dort aufgestellte Einbauküche abgebaut werden müsste.

7

Die Kläger haben beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2012 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie ist der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen entgegengetreten und hat nach Vorlage der Dokumente aus den 1830-er-Jahren noch darauf verwiesen, dass als Rechtsgrundlage für die Verfügung auch § 85 LBauO in Betracht käme.

12

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie haben vorgetragen, die Wahrung des Brandschutzes sei zwingend notwendig, weil ihr Kinderzimmer direkt an die fragliche Brandwand grenze.

13

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Klage durch Urteil vom 5. März 2012 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung sei rechtswidrig, denn sie könne weder auf § 59 Abs. 1 LBauO noch auf § 85 LBauO gestützt werden. Zwar sei das beanstandete Fenster nicht von der den Klägern erteilten Baugenehmigung vom 2. Juni 1975 gedeckt, da der betreffende Gebäudeteil nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Zulassung gewesen sei. Auch sei nicht zweifelhaft, dass das beanstandete Fenster nicht genehmigungsfähig sei. Denn bei der nahezu unmittelbar auf der Grenze zum Nachbargrundstück stehenden Westwand des Hauses der Kläger handele es sich um eine Brandwand i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO, in der gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO Öffnungen unzulässig seien. Die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Fensters könne auch nicht über eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO erreicht werden, denn angesichts des besonderen Gewichts des Brandschutzes bleibe über die in § 30 Abs. 9 LBauO bereits vorgesehenen, sehr restriktiven Ausnahmen hinaus für weitergehende Abweichungen kein Raum. Die Kläger könnten sich jedoch auf Bestandsschutz berufen, da das Fenster offenkundig bereits seit der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts in der Grenzwand vorhanden sei. Zwar treffe den Ordnungspflichtigen, der sich auf Bestandsschutz berufe, grundsätzlich auch bei älteren baulichen Anlagen im Falle der Unaufklärbarkeit der materiellen Baurechtsmäßigkeit die Beweislast. Doch seien vorliegend Umstände gegeben, nach denen sich ein Bestandsschutz nach der Lebenserfahrung aufdränge. Das Gericht habe aufgrund einer Reihe von Umständen die Überzeugung gewonnen, dass das Haus der Kläger zu einem unbekannten Zeitpunkt vor 1838 entstanden sei, der Einbau des Fensters in der Westwand schon zu diesem Zeitpunkt erfolgte und es sich bei dieser Wand schon damals um eine Grenzwand gehandelt habe. So belege der vorgelegte Auszug aus dem Urkataster von 1838, dass das jetzige Wohnhaus der Kläger zum Zeitpunkt der Entstehung des Katasters bereits errichtet worden sei, der Zuschnitt der Grundstücke sowohl der Kläger als auch der Beigeladenen sowie deren Flurstücknummern sich seither nicht verändert hätten und sich auch der Baubestand auf beiden Grundstücken – abgesehen von der östlichen Erweiterung des klägerischen Anwesens – bereits so wie heute dargestellt habe. Des Weiteren spreche nach dem Grundriss des Hauses, wie er sich aus den im Jahre 1975 zu den Akten gereichten Bestandsplänen ergebe, alles dafür, dass das heute als Küche genutzte Zimmer mit der vorhandenen Fensteröffnung schon zu einem unbekannten Zeitpunkt vor 1838 eingebaut worden sei. Denn eine andere Fensteranordnung zur Belichtung und Belüftung der heutigen Küche und Speisekammer als diejenige durch das eine kleine Fenster sei schon nach der sich aus dem Katasterplan von 1838 ergebenden Bausituation nicht denkbar, da der südliche Teil der Westwand schon danach zugebaut gewesen und die Südwand grenzständig zum ebenfalls grenzständigen Nebengebäude auf dem Flurstück Nr. … gestanden habe. Mangels eines Zugangs dieses Raumes von außen spreche zudem nichts dafür, dass der Raum seit Errichtung des Hauses anders als zu Wohnzwecken genutzt worden sei; dann aber sei das Fenster auch erforderlich gewesen. Auch die Nutzung als Küche deute darauf hin, dass das Fenster in der grenzständigen Wand von Anfang an bestanden habe. Angesichts dieser Umstände dränge sich auf, dass das Fenster in der Grenzwand schon vor 1838 bestanden habe. Es bestehe deshalb kein Anlass, von den Klägern zusätzliche Nachweise zu verlangen, etwa zu den im Entstehungszeitpunkt des Hauses geltenden baupolizeilichen Anforderungen. Der danach bestehende Bestandsschutz sei auch nicht nachträglich erloschen, nachdem keine Anhaltspunkte für einen Umbau der ursprünglichen Fensteröffnung oder für den Einbau eines geänderten Fensters bestünden. Auf § 85 Abs. 1 LBauO könne die Verfügung nicht gestützt werden, weil es an konkreten Feststellungen der Beklagten zum Vorliegen einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit fehle, insbesondere zu einer neuerdings verstärkten Brandgefahr. Die Verfügung sei im Übrigen auch ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihr Einschreiten im Wesentlichen mit dem nachbarschützenden Charakter des § 30 LBauO begründet habe; indessen sei das nachbarliche Abwehrrecht der Beigeladenen, denen das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger aus dem seit über 150 Jahren bestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zuzurechnen sei, inzwischen verwirkt.

14

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe weder eine konkrete Rechtsnorm ermittelt, auf die sich ein Bestandsschutz des klägerischen Anwesens stützen ließe, noch habe es hinreichende Indizien für die Annahme einer Beweiserleichterung festgestellt. Die vorgelegten Katasterpläne belegten allenfalls, dass die Grenzbebauung wohl schon um 1838 bestanden habe, ohne dass ihnen eine weitergehende Aussagekraft zukomme. Insbesondere sei es reine Spekulation, wenn das Gericht aufgrund der traditionellen Haus-Hof-Bauweise von einer schon damaligen Nutzung des fraglichen Raumes als Küche ausgehe. Es spreche auch kein Erfahrungswert dafür, dass bei fast 200 Jahre alten Wohngebäuden die Fenster in ihrer Ausgestaltung unverändert geblieben seien. Sofern nicht starke Indizien und belastbare Erkenntnisse über Bauzustände als Grundlage für die Annahme von Beweiserleichterungen vorlägen, müsse es daher auch bei sehr alten Anlagen bei der Zuweisung der Beweislast an den Ordnungspflichtigen bleiben.

15

Darüber hinaus seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Einschreitens der Beklagten auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 LBauO nicht tragfähig. Es habe die Anforderungen an die Ermessensgerechtigkeit des Einschreitens insoweit überspannt. Um den Brandschutz effektiv zu fördern, sei die Bauaufsicht darauf angewiesen, auch in bestandsgeschützte Bereiche eingreifen zu können. Hierfür habe der Gesetzgeber mit § 85 LBauO die erforderliche Grundlage geschaffen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. März 2012 die Klage abzuweisen.

18

Die Kläger beantragen,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts und tragen ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe keine konkrete Rechtsnorm ermitteln müssen, auf welche sich ein Bestandsschutz für das Anwesen der Kläger stützen ließe. Denn bei sehr alten baulichen Anlagen bestehe eine Vermutung dafür, dass sie seinerzeit im Einklang mit damals bestehenden Gesetzen errichtet worden sind, wenn sie seit unvordenklicher Zeit unter den Augen der Behörde bestanden hätten und von diesen als zu Recht bestehend angesehen worden seien. Diese Voraussetzungen habe das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht als gegeben angesehen, indem es davon ausgegangen sei, dass sich aufgrund der Indizienwirkung des Katasterplans von 1838 und der sich aus dem Bestandsplan ergebenden Gebäudesituation Umstände aufdrängten, aufgrund deren die Annahme berechtigt sei, dass das Fenster in der Grenzwand bereits vor 1838 bestanden habe.

21

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie haben sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert, sondern lediglich mitgeteilt, dass sie das Eigentum an ihrem Anwesen zum 30. November 2012 veräußert haben.

22

Die Beteiligten haben gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

24

Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

25

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung der Beklagten vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

26

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage zwar nicht in § 85 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung - LBauO - (1.), aber in § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO (2.). Sie weist auch keine Ermessensfehler auf (3.).

27

1. Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung nicht auf § 85 Abs. 1 Satz 1 LBauO als gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO speziellerer Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.

28

Nach dieser Vorschrift können bei rechtmäßig begonnenen oder bestehenden baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nachträglich Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist.

29

Streitig ist bereits, ob diese Vorschrift auf lediglich materiellen Bestandsschutz genießende bauliche Anlagen und Einrichtungen Anwendung finden kann, oder ob die Vorschrift nur eine Einschränkung der formellen Legalisierungswirkung der Baugenehmigung bewirkt, bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben also das Bestehen einer Baugenehmigung voraussetzt (so die Vorinstanz unter Hinweis auf VG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 K 1160/10.KO -, ESOVGRP und juris, Rn. 17; so auch Jeromin, in: Jeromin (Hrsg.), LBauO Rh-Pf, 3. Aufl. 2012, § 85, Rn. 1 und 3). Der Senat hat den Anwendungsbereich der Vorschrift indessen als weiter angesehen (vgl. den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2004 - 8 A 10899/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 318 und juris, Rn. 3 und 6, wonach die Vorschrift für die Fälle gilt, in denen von der genehmigten oder bislang materiell legalen Nutzung einer Anlage Gefahren ausgehen; ebenso für das inhaltlich vergleichbare baden-württembergische Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 29. März 2011 - 8 S 2910/10.OVG -, BauR 2012, 473 und juris, Rn. 23 f.). Für diese Auffassung spricht neben dem Wortlaut („rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen und Einrichtungen“) vor allem die Überlegung, dass anderenfalls Anlagen und Einrichtungen, die lediglich aufgrund einer nach früherem Recht gegebenen Genehmigungsfähigkeit materiellen Bestandsschutz genießen, gegenüber solchen, die sich auf die legalisierende Wirkung einer Baugenehmigung stützen können, hinsichtlich der Möglichkeit nachträglicher Anordnungen privilegiert würden, obwohl gerade bei älteren, nur aufgrund früherer Genehmigungsfähigkeit Bestandsschutz genießenden Anlagen häufig ein Bedürfnis für nachträgliche Anordnungen - nicht zuletzt aus Gründen des Brandschutzes - bestehen wird. Der Senat hält daher an der Auffassung fest, dass § 85 Abs. 1 Satz 1 LBauO grundsätzlich auch auf lediglich materiellen Bestandsschutz genießende bauliche Anlagen und Einrichtungen Anwendung findet.

30

Indessen sind die materiellen Voraussetzungen für den Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 LBauO relativ streng: Um ein bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Ziel der Veränderung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen und Einrichtungen zu rechtfertigen, genügt nach wohl allgemeiner Meinung eine bloß abstrakte Gefahr für erhebliche Rechtsgüter nicht, sondern es muss eine Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall vorliegen (vgl. z.B. Jeromin, a.a.O., Rn. 8). In der obergerichtlichen Judikatur zu vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesländer wird hierfür einerseits verlangt, dass die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotential im jeweiligen Einzelfall durch fachliche Begutachtung ihres Bauverständigen, gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung von Sachverständigen zu ermitteln und zu bewerten hat (so VGH BW, Beschluss vom 29. März 2011, a.a.O., Rn. 24); andererseits setzt die nachträgliche Anordnung von Brandschutzmaßnahmen nicht die Feststellung einer hohen Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt in absehbarer Zeit voraus, sondern es genügt die fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist (so HessVGH, Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 4 TG 3007/97 -, BauR 2000, 553 und juris, Rn. 18).

31

Zwar spricht vorliegend Einiges dafür, dass angesichts der engen Gebäudesituation und des Umstands, dass der mit einem einfachen Fenster in der Brandwand versehene Raum im Anwesen der Kläger als Küche genutzt wird und nach Angaben im Verwaltungsverfahren überdies mit einem Ofen zum Heizen mit Holz und Briketts ausgestattet ist, ein konkretes Gefährdungspotential für Leben und Gesundheit gegeben sein könnte. Indessen hat die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht bemängelt hat - keinerlei konkrete, fachkundige Feststellungen vor Ort zur Brandgefahr und zur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts getroffen; vielmehr hat sich der Widerspruchsbescheid der restriktiven Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz angeschlossen und den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 LBauO als nicht eröffnet angesehen, weil es an einer Baugenehmigung fehle. Da § 85 Abs. 1 LBauO die Entscheidung über die Anordnung nachträglicher Anforderungen in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stellt, die Beklagte aber die Anwendung der Vorschrift im Ausgangsbescheid nicht erwogen und im Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgeschlossen hat, fehlt es hier im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an einer auf diese Vorschrift gestützten Ermessensentscheidung der Beklagten, zu der im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO noch ergänzende Erwägungen hätten angestellt werden können.

32

2. Anders als das Verwaltungsgericht entschieden hat, findet die Verfügung jedoch ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO, der die Bauaufsichtsbehörden nach Art einer Generalklausel zum Erlass erforderlicher Maßnahmen ermächtigt. Tatbestandlich setzt ein Einschreiten nach dieser Vorschrift einen Verstoß einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage oder Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO gegen formelles oder materielles Baurecht oder sonstige materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften voraus. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

33

Zunächst begegnet die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Fensteröffnung in der Grenzwand zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, insbesondere von der Genehmigung des östlichen Anbaus vom 2. Juni 1975 nicht erfasst wurde und auch das Bestehen einer Baugenehmigung nach altem Recht (etwa nach der Bayerischen Bauordnung von 1901) von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägern nicht dargelegt werden konnte, keinen Bedenken.

34

Ebenso wenig begegnet die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts Zweifeln, dass die Fensteröffnung nach heutigem Recht nicht genehmigungsfähig ist, weil sie gegen das Verbot von Öffnungen in Brandwänden gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO verstößt und die Ausnahmen nach § 30 Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 LBauO nicht einschlägig sind. Dass die Grenzwand gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO mangels einer öffentlich-rechtlichen Sicherung durch eine Abstandsbaulast als Brandwand herzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend bejaht. Schließlich begegnet auch seine Feststellung keinen Bedenken, dass für eine Zulassung der Fensteröffnung im Wege einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts genannten Gründen vorliegend kein Raum ist.

35

Dem Verwaltungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Kläger sich hinsichtlich der Fensteröffnung auf materiellen Bestandsschutz berufen können.

36

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der wohl herrschenden Meinung besteht ein Bestandsschutz aus materieller Baurechtmäßigkeit (sog. materieller Bestandsschutz) für solche Bauvorhaben, die zwar nicht formell legalisiert (genehmigt) wurden, aber dennoch entweder im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder zumindest später über einen hinreichend langen Zeitraum dem materiellen Recht entsprochen haben (zusammenfassend z.B. Gehrke/Brehsan, NVwZ 1999, 932, 933 und Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, 6. Aufl. 2010, Band II, § 13, IV., 2 b, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).

37

Die Kläger können indessen nicht mit Erfolg geltend machen, dass das in der westlichen Grenzwand ihres Anwesens befindliche, einfach verglaste und zu öffnende Fenster im Errichtungszeitpunkt und danach über einen hinreichend langen Zeitraum dem materiellen Recht entsprochen hat.

38

Festzuhalten ist zunächst, dass die Fensteröffnung jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 - BayBO 1901 - im Gebiet der Pfalz (vgl. dazu Englert-Mang, BayBO, 11. Aufl. 1957, Einleitung S. 1 f.) und auch zu jedem späteren Zeitpunkt bis heute immer materiell baurechtswidrig gewesen ist. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BayBO 1901 waren Öffnungen in Brandmauern „im Allgemeinen unzulässig“; nach § 16 Abs. 4 Satz 4 BayBO 1901 konnte die Baupolizeibehörde zwar solche Öffnungen im Erdgeschoss bestimmter Gebäude gestatten, jedoch nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere der Verschließbarkeit durch Türen oder Läden aus feuersicherem Material), für deren Vorliegen hier zum damaligen Zeitpunkt nichts ersichtlich ist. Die Kläger können im Übrigen auch keinen Nachweis darüber führen, dass unter der Geltung der Bayerischen Bauordnung überhaupt eine behördliche Gestattung erfolgte. Sofern daher das Gebäude mit dem Fenster in der Brandwand - wie sich aus den allerdings vagen Angaben von Zeuginnen vom Hörensagen, auf die sich die Kläger auch weiterhin berufen, ergibt - vor etwa 105 Jahren errichtet worden sein sollte, wäre für die Annahme materiellen Bestandsschutzes kein Raum. Mit Inkrafttreten der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 (GVBl. S. 229) - LBauO 1962 - galt dann gemäß dessen § 22 ein ausdrückliches grundsätzliches Verbot von Öffnungen in Brandwänden, von dem Ausnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 bis 5 LBauO 1962 zugelassen werden konnten (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 28. März 1974 - 1 A 116/73 -, AS 13, 374, 375). Diese Regelungssystematik galt auch unter den Landesbauordnungen von 1974, 1986, 1995 und 1998 weiter, wobei die Ausnahmetatbestände mit der LBauO 1998 ab 1. Januar 1999 nochmals enger gefasst wurden (vgl. dazu Lang, in: Jeromin, a.a.O., § 30, Rn. 31).

39

Ein materieller Bestandsschutz der Fensteröffnung käme danach nur in Betracht, wenn positiv festgestellt oder zumindest aufgrund von Vermutungsregeln oder zu Gunsten der Kläger eingreifender Beweiserleichterungen angenommen werden könnte, dass das Anwesen der Kläger mit der heutigen Fensteröffnung bereits unter der Geltung der einschlägigen Bestimmungen des französischen Code Civil - CC -, wie er in den seit dem Frieden von Lunéville von 1801 von Frankreich annektierten linksrheinischen Gebieten galt, materiell legal errichtet wurde. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden:

40

Grundsätzlich gilt, dass ein Ordnungspflichtiger, der sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf (gegebenenfalls nur materiellen) Bestandsschutz beruft, für die behauptete Rechtmäßigkeit der Anlage beweispflichtig ist und im Falle der Unaufklärbarkeit die (materielle) Beweislast trägt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76 -, BauR 1979, 228 und juris, Rn. 14 sowie Beschluss vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 -, juris, Rn. 3). Dies gilt auch bei älteren baulichen Anlagen, bei denen auch eine Beweiserleichterung nach den Regeln den Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommt, weil die Gestaltung und Nutzung von Gebäuden auf von bewusstem individuellen Verhalten gesteuerten Vorgängen beruht und daher keinen typischen Ablauf darstellt, der von menschlichem Willen unabhängig gleichsam mechanisch abläuft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 - 7 A 848/10 -, juris, Rn. 17, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979, a.a.O., Rn. 15). Anders als im angefochtenen Urteil dargestellt, ergibt sich aus dem zitierten Beschluss des OVG NRW kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass für den Ordnungspflichtigen bei älteren baulichen Anlagen Beweiserleichterungen gelten, wenn sich das Vorliegen des Bestandsschutzes nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss zunächst nur die Rechtsauffassung der damaligen Klägerin referiert (a.a.O., Rn. 16), wonach deren bauliche Anlage materiellen Bestandsschutz genieße, weil es sich um ein „historisches Gebäude“ handele, das in einer Zeit errichtet worden sei, zu der förmliche Baugenehmigungen nicht erteilt worden seien, und weil in einem solchen Fall anhand der Gebäudestruktur, der konkreten Ausgestaltung sowie der Berücksichtigung der zeitgemäßen Nutzung eines derartigen Gebäudes zu bewerten sei, welche konkrete Nutzung sich aufdränge. Dieser Auffassung hat das OVG Nordrhein-Westfalen sodann (a.a.O., Rn. 17) eine Absage erteilt und bekräftigt, dass der Grundsatz, wonach ein Ordnungspflichtiger, der sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf Bestandsschutz berufe, hierfür im Falle der Unaufklärbarkeit die Beweislast trage, auch bei älteren baulichen Anlagen gelte. Nachfolgend hat es auch die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises in solchen Fällen verworfen.

41

Allerdings wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass bei „sehr alten Anlagen“ eine Rechtsvermutung dafür bestehe, dass sie seinerzeit ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den damals bestehenden Gesetzen errichtet worden sind (vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 L 786/12 -, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1964 - VII A 656/62 - ,BRS 15, Nr. 25). Das zitierte Urteil des OVG NRW nimmt hinsichtlich dieser Vermutungsregel auf ein Urteil des Preußischen OVG aus dem Jahre 1915 Bezug; darin hatte dieses bekräftigt, es sei „stets davon ausgegangen, dass eine wohlbegründete Vermutung dafür spricht, dass Einrichtungen, insbesondere solche baulicher Natur, die seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörden bestanden haben und von diesen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt worden sind, seinerzeit auch ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen zustande gekommen sind“ (Preußisches OVG, Urteil vom 4. Mai 1915, PROVGE 68, 369; zitiert nach Walter Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1948, S. 223). Folgt man dem, so setzt das Eingreifen einer solchen Vermutungsregel allerdings voraus, dass der Ordnungspflichtige, der sich auf sie beruft, die Existenz der konkreten baulichen Einrichtung, um deren materielle Legalität im Errichtungszeitpunkt es geht, zu der Zeit, an die die Vermutung anknüpfen soll, beweist. Demnach müssten die Kläger hier zunächst den Nachweis führen, dass das streitgegenständliche Fenster bereits zu einer Zeit, zu der noch kein grundsätzliches Verbot von Öffnungen in Brandwänden bestand, in der fraglichen Grenzwand existierte. Nur an die nachgewiesene Existenz der baulichen Einrichtung „Fenster in der Grenzwand“ zu jener Zeit könnte die Rechtsvermutung ihrer seinerzeitigen Legalität anknüpfen. Eine solche Beweisführung muss jedoch vorliegend von vornherein scheitern:

42

Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann zunächst auf den Inhalt der von den Klägern vorgelegten Auszüge aus dem Urkataster von 1838 die Überzeugung von der Existenz des Fensters in der westlichen Grenzwand zu jener Zeit nicht gestützt werden. Zwar ergibt sich aus dem vorgelegten Plan, dass sowohl das Grundstück der Kläger als auch dasjenige der Beigeladenen sowie das südlich angrenzende Flurstück Nr. … im wesentlichen (mit Ausnahme des östlichen Anbaus der Kläger) denselben Baubestand wie heute aufwiesen, der gekennzeichnet war durch eine grenzständige Westwand des klägerischen Anwesens, an die etwa bis zur Wandmitte eine ebenfalls grenzständige Ostwand des Anwesens der Beigeladenen angebaut war, sowie durch eine grenzständige Südwand des klägerischen Anwesens, an die die ebenfalls grenzständige Nordwand eines Anwesens auf dem Flurstück Nr. … etwa bis zur Wandmitte der Kläger angebaut war. Fensteröffnungen ergeben sich indessen aus diesem Plan nicht. Außerdem war das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger nach Norden (wie heute) und nach Osten (anders als heute) nicht grenzständig. Allein aus dieser Gebäudesituation kann nicht sicher auf die Existenz des streitgegenständlichen Fensters in der westlichen Grenzwand zum damaligen Zeitpunkt geschlossen werden. Zwar mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass es in dieser Wand ein Fenster gab; dieses kann aber durchaus an anderer Stelle des nicht verdeckten Teils dieser Wand und in anderer Form oder Größe bestanden haben. Durchaus möglich ist aber auch, dass es seinerzeit in der westlichen Grenzwand überhaupt kein Fenster gab, weil es eines solchen aufgrund einer seinerzeit anderen Raumaufteilung des Erdgeschosses nicht bedurfte. Nicht gefolgt werden kann nämlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei aus den im Jahre 1975 von den Klägern zu den Akten des Baugenehmigungsverfahrens für den östlichen Anbau gereichten Bestandsplänen aufgrund der sich daraus ergebenden Grundrisssituation des Bestandes im Erdgeschoss auf die Notwendigkeit und damit auf die Existenz der Fensteröffnung an ihrer heutigen Stelle schon zu einem unbekannten Zeitpunkt vor 1838 zu schließen. Die Kläger haben keinerlei Beweis dafür angetreten, dass etwa der Grundriss des Erdgeschosses zwischen 1838 und 1975 nicht verändert wurde, zum Beispiel durch das Einziehen von Zwischenwänden zur Abtrennung der heutigen Küche von einem größeren, anderweitig (etwa nach Norden oder Osten) belichteten und belüfteten Raum, durch die eine Fensteröffnung nach Westen an der heutigen Stelle erst erforderlich geworden sein könnte. Es spricht im Gegenteil nicht einmal eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Raumaufteilung und damit die Belichtungs- und Belüftungssituation in einem schon im Jahre 1975 mindestens seit 137 Jahren bestehenden Gebäude über den gesamten Zeitraum unverändert geblieben ist.

43

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass eine Vermutung für die Existenz eines Fensters in der westlichen Grenzwand spricht, würde dies den Klägern nicht weiterhelfen. Denn das heute dort vorhandene, nicht vergitterte und zu öffnende Fenster entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen, die nach dem Code Civil an Fensteröffnungen in einer Grenzwand zu stellen waren. Nach Art. 676 CC galt vielmehr folgende Regelung: „Der Eigentümer einer nicht gemeinschaftlichen Mauer, die unmittelbar an das Grundstück eines anderen grenzt, darf in dieser Mauer Lichtlöcher oder Fenster anbringen, die mit einem eisernen Gitter versehen sind, und sich nicht öffnen lassen. Diese Fenster müssen ein eisernes Gitter haben, dessen Stäbe höchstens einen Dezimeter (ungefähr 3 Zoll und 8 Linien) voneinander entfernt sind, und mit einem Rahmen befestigt sein, der sich nicht öffnen lässt“ (zitiert nach: Loew, Der Code Civil mit den durch die Reichs- und Landesgesetzgebung geschaffenen Änderungen und Zusätzen, 1. Aufl. 1883, S. 133 f., und Stern, Der Code Civil, mit den Abänderungen durch Reichs- und Bayerisches Landesrecht, 2. Aufl. 1891, S. 247; s.a.: Heinsheimer (Hrsg.), Die Zivilgesetze der Gegenwart, Band I: Frankreich, Code Civil, 1. Aufl. 1932, S. 189). Diesen Anforderungen entspricht das streitgegenständliche Fenster jedenfalls heute offensichtlich nicht; sofern es ihnen jemals entsprochen haben sollte - wofür die Kläger indessen nichts vorgetragen haben -, liegt jedenfalls eine spätere Änderung des Fensters vor, die einen etwaigen, aus Art. 676 CC abzuleitenden materiellen Bestandsschutz beseitigt hat. Denn sofern an der fraglichen Stelle in der Grenzwand ursprünglich ein den Anforderungen des Art. 676 CC entsprechendes, d. h. vergittertes und nicht zu öffnendes Fenster vorhanden gewesen sein sollte, ist dieses jedenfalls zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt gegen ein zu öffnendes und nicht vergittertes Fenster ausgetauscht und dadurch in bestandsschutzschädlicher Weise in seiner Substanz verändert worden (vgl. dazu: BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 25 ZB 01.184 -, juris, Rn. 4).

44

Demnach bleibt es dabei, dass die Kläger für ihre Behauptung, das Fenster habe bereits unter der Geltung des Code Civil in einer dessen Anforderungen entsprechenden Form existiert, beweisfällig geblieben sind und daher die materielle Beweislast der Unaufklärbarkeit der für das von ihnen in Anspruch genommene Gegenrecht maßgeblichen Tatsachen tragen müssen. Damit liegt auch die weitere Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO, dass die Fensteröffnung zu keinem Zeitpunkt nachweislich dem materiellen Recht entsprochen hat, hier vor.

45

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Zwar hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass die angefochtene Verfügung ermessensfehlerhaft sei. Die von ihm angeführten Ermessensfehler liegen jedoch nicht vor.

46

Die hier einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO räumt der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich des Ob und des Wie einer Maßnahme Ermessen ein, das entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, das öffentliche Baurecht und die das Baugeschehen berührenden sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wahren, auszuüben ist. Dabei hat die Bauaufsichtsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten; dies beinhaltet, dass die Behörde die berührten öffentlich-rechtlichen Belange in ihrer Bedeutung und Tragweite zutreffend zu erfassen, gewichten und gegenüber gegenläufigen, aber schutzwürdigen privaten Belangen abwägend zu berücksichtigen hat (vgl. Schmidt, in: Jeromin, a.a.O., § 59, Rn. 31 f.).

47

Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung der Beklagten über das Ob des Einschreitens für ermessensfehlerhaft erachtet, weil die Beklagte ihr Einschreiten im Wesentlichen mit der nachbarschützenden Wirkung des § 30 LBauO begründet und ihr Entschließungsermessen deshalb als zu Gunsten des Nachbarn eingeschränkt angesehen habe; das nachbarliche Abwehrrecht der Beigeladenen sei indessen aufgrund der Duldung des Fensters durch ihre Rechtsvorgänger verwirkt. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen den Brandschutz schon im öffentlichen Interesse eingeschränkt und im Sinne einer grundsätzlichen Pflicht zum Einschreiten intendiert ist, wenn nicht lediglich eine abstrakte, aufgrund der aktuellen Bebauung fernliegende Gefahr des Überschlagens eines Brandes besteht. Von Letzterem kann aber hier gerade nicht die Rede sein: Aufgrund der engen Bebauung der aneinander angrenzenden Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen, der Nutzung des mit einem nur einfach verglasten Fenster ausgestatteten Raumes als Küche mit einem mit Holz und Briketts beheizbaren Ofen sowie des Angrenzens eines Kinderzimmers „über Eck“ im Anwesen der Beigeladenen lagen hier konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr des Überschlagens eines in der Küche entstandenen Brandes auf Wohnräume in der Nachbarschaft vor, so dass ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Wahrung des Brandschutzes begründet war. Auf die Notwendigkeit eines effektiven Brandschutzes in der konkreten Situation hat der Ausgangsbescheid auch maßgeblich abgestellt; der Widerspruchsbescheid hat lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass das Entschließungsermessen regelmäßig (auch) zu Gunsten des Nachbarn eingeschränkt sei. Ist aber vorliegend das Entschließungsermessen bereits im öffentlichen Interesse eingeschränkt, so kommt es auf die Frage einer Verwirkung des nachbarlichen Anspruchs der Beigeladenen auf Einschreiten hier nicht entscheidungserheblich an.

48

Die Beklagte hat darüber hinaus bei der Entscheidung über das Wie ihres Einschreitens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Sie hat einerseits zutreffend darauf abgestellt, dass ein milderes Mittel als die Anordnung der feuersicheren Verschließung der Fensteröffnung zur effektiven Wahrung des Brandschutzes nicht in Betracht kommt. Andererseits hat sie den Interessen der Kläger an einer Belichtung des betroffenen Raumes dadurch Rechnung getragen, dass sie diesen die Verschließung der Öffnung auch durch einen Einbau aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Glasbausteinen) der Feuerwiderstandsklasse F-90 anheimgestellt hat.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kläger nicht auch mit etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Prozesskostenrisiko beteiligt haben.

50

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 ff. ZPO.

51

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger durch den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 13. Januar 2011, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung „des bestehenden ehemaligen Rinderstalles“ als Abkalbestall bejaht wird, nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass bereits eine Nutzungsänderung im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB nicht vorliegt, weil die beabsichtigte Nutzung als Abkalbestall in der Variationsbreite der bestandsgeschützten früheren Nutzung als Milchviehstall liegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bestandsschutz nicht durch einen mehrjährigen Leerstand des Stallgebäudes entfallen. Die Errichtung dieses Gebäudes als „Stallung“ wurde mit Beschluss des Bezirksamts Erding vom 28. Februar 1924 genehmigt. Durch den beigefügten Lageplan im Maßstab 1:1000 lässt sich die Übereinstimmung zwischen der errichteten und der genehmigten Bebauung hinreichend sicher feststellen. Der Fortbestand der Baugenehmigung richtet sich nicht nach dem Zeitmodell, das das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 - (NVwZ 1989, 667) für die Handhabung des (jetzigen) § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735; NdsOVG, B. v. 20.7.2009 - 1 LA 103/07 - NVwZ-RR 2009, 910/911). Vielmehr beantwortet sich die Frage, wie lange eine Baugenehmigung trotz Nutzungsunterbrechung/-aufgabe noch gültig ist, nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht, also dem Landesbauordnungsrecht und ggf. auch dem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. NdsOVG a. a. O.). Das bayerische Landesrecht enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung, so dass bei der Annahme des Erlöschens einer Baugenehmigung wegen Nutzungsunterbrechung/-aufgabe Zurückhaltung geboten ist. Man wird daher zumindest verlangen müssen, dass der Berechtigte zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will. Dies kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Beigeladene die Rinderhaltung nie aufgegeben und den Stall nie einer anderen Nutzung zugeführt hat. Er hat den Leerstand nachvollziehbar damit erklärt, dass er die Hofstelle aus betriebswirtschaftlichen Gründen grundlegend umstrukturiert und durch den damit im Zusammenhang stehenden Anbau der landwirtschaftlichen Geräteunterstellhalle (sog. Zwischenbau) die Zugänglichkeit zum Stallgebäude nicht bzw. nur sehr eingeschränkt gegeben war. Im Übrigen hat der Kläger keine konkreten Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen, dass der Beigeladene die Nutzung des bestehenden Gebäudes als Rinderstall dauerhaft aufgegeben hat (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit er erstmals in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgetragen hat, die Nutzungsunterbrechung reiche mehr als 10 Jahre zurück, handelt es sich lediglich um eine unsubstanziierte Behauptung.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wurde bereits nicht schlüssig dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Selbst wenn ein Gericht von einem unrichtigen bzw. aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht, bedeutet dies nicht, dass es nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers gehen von der unzutreffenden Annahme aus, dass ein Verlust des Be-standsschutzes für den mit Beschluss des Bezirksamts Erding vom 28. Februar 1924 genehmigten Rinderstall in Betracht komme (vgl. 1.).

4. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, das er auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, weil sich dieser substanziiert zu dem Zulassungsantrag geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.