Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Dez. 2015 - AN 1 E 15.00092
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Stelle einer Fachreferentin/eines Fachreferentin für Evangelische Religionslehre beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in ... nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
Als allgemeine Voraussetzungen für eine Bewerbung um eine Funktionsstelle bei den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien werden in der Ausschreibung genannt:
Deutlich überdurchschnittliche fachliche und pädagogische Qualifikationen, mehrjährige Erfahrung an einer Schule, Grundkenntnisse im Schulrecht, im Bereich der Schulorganisation, Anwenderkenntnisse im EDV-Bereich (einschließlich Content-Management-Systeme). Erwartet würden Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit, im Team zu arbeiten. Unabdingbar seien die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich rasch und umfassend in den Bereich der Dienststelle einzuarbeiten.
Beim Antragsgegner gingen drei Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers und der Beigeladenen.
Der am ... 1962 geborene Antragsteller ist Oberstudienrat (BesGr. A 14) für das Lehramt am Gymnasium und unterrichtet derzeit die Fächer Spanisch und Evangelische Religionslehre am ...-Gymnasium in ... Der Antragsteller hat 1988 sein erstes und 1994 sein zweites theologisches Examen erfolgreich abgelegt und im Januar 1992 den akademischen Grad „Dr. theol.“ erworben. Mit Wirkung vom 1. Juni 2003 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. In seiner letzten periodischen dienstlichen Beurteilung vom 31. Dezember 2010, betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010, wurde dem Antragsteller das Gesamturteil „UB, Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ zugesprochen.
Die am ... 1965 geborene Beigeladene ist Oberstudienrätin (BesGr. A 14) für das Lehramt am Gymnasium und unterrichtet zurzeit die Fächer Latein, Griechisch, Neugriechisch und Evangelische Religionslehre am ...-Gymnasium in ...
In ihrer periodischen dienstlichen Beurteilung vom
Mit Schreiben vom
In ihrer periodischen dienstlichen Beurteilung vom
Diese Einstufung wurde auch in sämtlichen bewerteten Einzelmerkmalen vergeben.
Mit Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in ...
In der für das Stellenbesetzungsverfahren erstellten Anlassbeurteilung vom
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Mit
Mit
In den Gründen dieses Beschlusses wird im Wesentlichen ausgeführt, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Während die Fachnote der Beigeladenen im Fach Evangelische Religionslehre berücksichtigt worden sei, hätten hinsichtlich des Antragstellers weder dessen Theologiestudium noch dessen Examensabschluss Einfluss in das Auswahlverfahren gefunden. Weitere Fehler hätten sich dadurch ergeben, dass der Antragsgegner irrtümlich davon ausgegangen sei, die Beigeladene habe die Verwendungseignung für die ausgeschriebene Funktionsstelle und dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Antragsteller Fachbetreuer im Fach Evangelische Religionslehre und Mitglied der Abitur- und Lehrplankommission sei, obwohl in der Ausschreibung eine entsprechende Berücksichtigungsklausel aufgenommen worden sei.
Mit Bescheid vom
Anschließend wurde eine erneute Auswahlentscheidung im Hinblick auf die streitgegenständliche Stelle einer Fachreferentin/eines Fachreferenten Evangelische Religionslehre beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in ... durchgeführt.
Im Stellenbesetzungsvermerk des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 14./
Aber auch in fachlicher Hinsicht verfüge der Antragsteller, über keine überdurchschnittliche Qualifikation. Insbesondere könne das nicht überdurchschnittliche Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilung nicht durch ein erfolgreich absolviertes Theologiestudium (Anstellungsprüfung: Gesamtprüfungsnote 2,56) und die abgeschlossene Promotion kompensiert werden. Denn die theologische Abschlussprüfung sei mit Zeugnis vom 5. Februar 1994 abgeschlossen, die Promotionsurkunde (cum laude) datiere vom 19. Januar 1992. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehe davon aus, dass angesichts einer beträchtlichen Zeitdauer, die die Konkurrenten um einen höheren Dienstposten im aktiven Dienst verbracht hätten,
einer Examensnote - wenn überhaupt - nur die Qualität eines sehr nachrangig heranziehbaren Kriteriums zukommen könne
Danach erfülle nur die Beigeladene die Mindestanforderungen.
Nur der Vollständigkeit halber werde hilfsweise festgestellt, dass die Beigeladene auch nach dem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen über einen deutlichen Bewerbervorsprung auch gegenüber dem wegen fehlender Erfüllung der Mindestanforderungen nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehenden Antragsteller verfüge.
Rein der Vollständigkeit halber werde hilfsweise im Hinblick auf den Antragsteller festgestellt dass er über einen Vorsprung an Erfahrungswissen im Vergleich zur Beigeladenen verfüge. Der Antragsteller habe im Beurteilungszeitraum seiner aktuellen Anlassbeurteilung u. a. die Funktionen Fachbetreuung Spanisch und Evangelische Religionslehre ausgeübt. Er sei im Unterricht im Fach Evangelische Religionslehre in allen Stufen (einschließlich Abitur) eingesetzt und Mitglied der Abiturkommission für Evangelische Religionslehre gewesen. Außerdem habe er bei der Gymnasialpädagogischen Materialstelle in Erlangen mitgearbeitet. Unterschiede im Erfahrungswissen wären jedoch nur dann überhaupt geeignet, bei der Besetzungsentscheidung den Ausschlag zu geben, wenn nach dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen zumindest im Wesentlichen Gleichstand vorläge. Dies werde durch die schwache Formulierung in der Ausschreibung „werden berücksichtigt“ zum Ausdruck gebracht. Der Beurteilungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller würde (falls der Antragsteller in den Leistungsvergleich einzubeziehen wäre) deshalb nicht annähernd durch dessen Vorsprung in Bezug auf das zu berücksichtigende Erfahrungswissen kompensiert. Damit stehe die Beigeladene, selbst wenn der Antragsteller die Mindestvoraussetzungen erfüllen würde, an der Spitze des Bewerberfeldes.
Mit Schreiben vom
Die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die Anlassbeurteilung ändere daran nichts. Zum einen sei sie erst erhoben worden, nachdem die Auswahlentscheidung - verwaltungsintern - bereits getroffen worden sei. Nur aufgrund der zahlreichen dringenden Terminsangelegenheiten habe die Information des Antragstellers noch nicht erfolgen können. Zum andern änderten die in der Klage vorgetragenen Aspekte nichts an der Überzeugung des Antragsgegners, dass die Beurteilung ordnungsgemäß erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könne eine Beurteilung als Grundlage einer Besetzungsentscheidung herangezogen werden, auch wenn das Einwendungsverfahren noch laufe (vgl. Beschluss vom 2.4. 2013, 6 CE 13. 59, Rz. 26 nach juris). Dies müsse ebenso gelten, wenn das verwaltungsinterne Prüfungsverfahren bereits abgeschlossen, jedoch eine Klage gegen die Beurteilung anhängig sei. Eine Verbescheidung der Einwendungen des Antragstellers durch den zuständigen Ministerialbeauftragten sei bereits erfolgt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen zu verpflichten, die Funktionsstelle „Fachreferent für Evangelische Religionslehre beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in ...“ nicht an die Beigeladene zu übertragen;
hilfsweise einstweilen rückgängig zu machen, bis über den Widerspruch des Antragstellers über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um diese Funktionsstelle rechtskräftig entschieden worden sei.
Zur Antragsbegründung ließ er zusammengefasst folgendes vorgetragen:
Die vom Antragsgegner im Vermerk vom
Unter 2.1.1 verstehe die aktuelle Beurteilungsrichtlinie vom
Allein die Verwechslung von erbrachter Leistung mit Qualifikation mache die Auswahlentscheidung rechtswidrig. Hochqualifizierte könnten schlechte Leistungen erbringen und trotz hoher Leistungserbringung könne ein Leistungsträger für eine Aufgabe nicht geeignet sei, weil er die entscheidende Qualifikation nicht nachweisen könne. Ein leistungsstarker Mathematiklehrer werde für die Fachbetreuung in Deutsch deshalb nicht infrage kommen. Unbekannt sei, was unter der Metaphorik des „Niederschlags“ der fachlichen und pädagogischen Qualifikation zu verstehen sei. Es wäre hilfreicher, statt unspezifischer Sprachbilder spezifische Kriterien zu benennen, die eine fachliche und pädagogische Qualifikation ausmachten.
Im Kern verkannt habe die Auswahlentscheidung den Vortrag des Antragstellers im vorangegangenen Eilverfahren, wonach ein theologisches Studium und ein Doktor der Theologie in qualitativer Hinsicht etwas anderes seien als eine Zusatzausbildung zur Erreichung der Lehrbefugnis für Evangelische Religionslehre. Nach Ansicht der Auswahlentscheidung sei dies keine überdurchschnittliche Qualifikation, weil Prüfung und Doktorarbeit lange zurücklägen. Dieser zeitliche Aspekt sei ohne Bedeutung. Denn es könne nicht sein, dass ein zeitnaher Abschluss als Kriterium Berücksichtigung finde, ein etwas älterer nicht. Dem zeitlichen Aspekt fehle die Anbindung an das Leistungsprinzip, was eine Altersdiskriminierung darstelle. Zu klären wäre gewesen, ob die Zusatzausbildung zur Erreichung der Lehrbefugnis für Evangelische Religionslehre mit einem Theologiestudium und einer Promotion gleichzusetzen wäre. Die Beantwortung dieser Frage sei unterlassen worden. Wenn ungleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden, liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. So sei es hier.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben des Bayerische Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Es bestehe kein Anordnungsanspruch.
Die Tätigkeit des Fachreferenten in der Schulaufsicht erfordere es, dass seine Entscheidungen besondere Gewähr für die Richtigkeit böten. Deshalb sei hierfür eine überdurchschnittliche fachliche und pädagogische Qualifikation Voraussetzung. Dabei müsse die Qualifikation nicht zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit, etwa zum Zeitpunkt der Ablegung der zweiten Staatsprüfung bzw. der Anstellungsprüfung oder gegebenenfalls einer Promotion, vorgelegen haben. Vielmehr sei von entscheidender Bedeutung für die Anforderung der Stelle, dass diese Qualifikation zum Zeitpunkt des Stellenantritts schon und noch vorliege.
Ein Beamter habe sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und seine Aufgabe uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, § 34 BeamtStG. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass ein Beamter - noch dazu, wenn er, wie der Antragsteller, von einer nachgeordneten Behörde aus eine Position bei der Aufsichtsbehörde anstrebe - über einen länger anhaltenden Zeitraum hinter seinem Leistungsvermögen zurückbleibe und damit fortgesetzt seine Dienstpflichten verletze. Folglich bilde die aktuell im Dienst gezeigte Leistung ein sicheres Indiz für die Qualifikation eines Beamten. Dieses Indiz könne nicht durch wissenschaftliche Leistungen außerhalb des Dienstes widerlegt werden, insbesondere nicht, wenn diese Leistungen - wie beim Antragsteller - rund 20 Jahre zurücklägen. Vielmehr sei auf die aktuelle Leistung in fachlicher und pädagogischer Hinsicht abzustellen, die anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgelesen werden könne. Eine überdurchschnittliche fachliche Qualifikation einer Lehrkraft, die sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widme, führe (zumindest wenn die pädagogische Qualifikation nicht völlig unzureichend sei) zu einer überdurchschnittlichen Qualität ihrer Unterrichtsplanung, ihrer Unterrichtsgestaltung und ihres Unterrichtserfolgs; sie wirke sich darüber hinaus positiv auf das erzieherische Wirken aus, zu dem auch die Entwicklung von Fachkompetenz bei den Schülerinnen und Schülern gehöre. Eine überdurchschnittliche pädagogische Qualifikation einer Lehrkraft, die sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widme, führe (zumindest, wenn die fachliche Qualifikation nicht völlig unzureichend sei) zu einer überdurchschnittlichen Qualität ihres erzieherischen Wirkens, jedoch auch zu einem überdurchschnittlichen Unterrichtserfolg, da entsprechendes pädagogisches Geschick sich auf die Motivation der Schüler, bestimmte Fachinhalte zu verinnerlichen, positiv auswirke; sie wirke sich darüber hinaus positiv in den Bereichen Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung aus, da auch hier Planung, Arbeitsformen, Methodenvielfalt etc. nicht Selbstzweck seien, sondern im Dienst einer pädagogisch möglichst effektiven Vermittlung der Fachinhalte stünden. Damit bildeten die in den Bereichen „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“ sowie „Erzieherisches Wirken“ erzielten Prädikate in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein unwiderlegliches Indiz für die fachliche und pädagogische Qualifikation einer Lehrkraft, die sich mit vollem Einsatz ihrem Beruf widme.
In der Bewertung zu den genannten Bereichen habe der Antragsteller in der aktuellen Beurteilung jedoch nur ein unterdurchschnittliches, die Beigeladene dagegen ein überdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Der bayernweite Beurteilungsdurchschnitt der Gymnasiallehrkräfte liege bei UB bzw. (ungerundet) knapp darunter. Selbst wenn man - im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners - nicht auf die Indizwirkung der aktuellen dienstlichen Beurteilung, sondern auf den Universitätsabschluss abstellen würde, würde die Beigeladene auch insoweit über eine überdurchschnittliche fachliche und pädagogische Qualifikation verfügen. Sie habe in der Fächerverbindung Griechisch, Latein in der Ersten (wissenschaftlichen) Staatsprüfung 1,51 und in der Zweiten (pädagogischen) Staatsprüfung 1,53 erzielt (damit Platzziffer 1 von 7); im Erweiterungsfach Evangelische Religionslehre habe sie die Erste Staatsprüfung mit 1,61, die Zweite Staatsprüfung mit 1,50 abgelegt (Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach: 1,55). Dies sei in allen drei Fächern ein weit überdurchschnittliches Ergebnis. Da im Erweiterungsfach dieselben Prüfungen zu denselben Bedingungen abgelegt würden wie in der Fächerverbindung, seien die von der Beigeladenen abgelegten Prüfungen im Erweiterungsfach Evangelische Religionslehre gleichwertig mit den Staatsprüfungen in der Fächerverbindung Evangelische Religionslehre plus Beifach. Lediglich die Vorbereitung auf die Prüfungen im Erweiterungsfach erfolge - im Gegensatz zu Fächerverbindung - in eigener Verantwortung des Prüflings. Die Staatsprüfungen im Fach Evangelische Religionslehre wiederum seien für die Einstellung und das berufliche Fortkommen einer staatlichen gymnasialen Lehrkraft für Evangelische Religionslehre als gleichwertig anzusehen mit der theologischen Aufnahmeprüfung und Anstellungsprüfung, wie sie der Antragsteller abgelegt habe. Deshalb unterscheide die Stellenausschreibung vorliegend nicht danach, auf welchem Weg die Bewerber die Fakultas für das Fach, auf das sich die Fachreferententätigkeit beziehe, erworben hätten. Im Hinblick auf die Aufgabe eines Fachreferenten spiele auch eine etwaige Promotion keine für eine Besetzungsentscheidung wesentliche Rolle, da den Fachreferenten keine wissenschaftlichen, sondern praktische Aufgaben der fachbezogenen Schulaufsicht oblägen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine fachlich und pädagogisch überdurchschnittlich qualifizierte Lehrkraft, die aber im dienstlichen Alltag in dem für eine Lehrkraft zentralen Aufgabenbereich des Unterrichts regelmäßig hinter ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zurückbleibe, für eine Tätigkeit in der Schulaufsicht nicht geeignet sei. Denn die Schulaufsicht solle u. a. gerade die Unterrichtsqualität an den Schulen ihres Bezirks sicherstellen, vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG. Würden Lehrkräfte in die Schulaufsicht berufen, die im eigenen Unterricht hinter ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zurück- blieben und damit ihre Dienstpflichten verletzten, würde schulaufsichtliches Handeln unglaubwürdig und wären massive Akzeptanzprobleme dieses Beamten, aber als Folgewirkung auch der Schulaufsicht insgesamt zu erwarten.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Besetzungsvermerk vom
Es seien auch keine anderen Umstände ersichtlich, die einen Anordnungsanspruch begründen könnten.
Hierzu ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Mit Schreiben vom
1) Laut Stellenbesetzungsvermerk vom
Die Kammer bittet um Mitteilung, aus welchen Gründen am
2) Die dienstliche periodische Beurteilung der Beigeladenen vom
Die Kammer bittet um Übersendung des entsprechenden Schriftverkehrs mit dem Beurteilungsersteller, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine derartige Berichtigung weder in Ziffer 4. der die Beigeladene betreffenden dienstlichen periodischen Beurteilung vom 30. Juni 2014 noch im Überprüfungsvermerk vom 7. August 2014 enthalten ist. Ferner wird um Vorlage eines Nachweises gebeten, dass die Überprüfungsbehörde einer nachträglichen Abänderung der dienstlichen Beurteilung hinsichtlich der Verwendungseignung zugestimmt hat.
3) Ferner bittet die Kammer um nähere Ausführungen zu der auf Seite zwei der Antragserwiderung enthaltenen Formulierung:
„Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ein Beamter - noch dazu, wenn er wie der Antragsteller von einer nachgeordneten Behörde aus eine Position bei der Aufsichtsbehörde anstrebt - über einen länger anhaltenden Zeitraum hinter seinem Leistungsvermögen zurückbleibt und damit fortgesetzt seine Dienstpflichten verletzt.“
4) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.11.2012, 2 BVR 5/12
Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwer- punkt darin hat, aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Hiervon ausgehend bedarf die Herabstufung der Beurteilungsprädikate des Antragstellers gerade im Hinblick auf die unter 3) erwähnten Vorhalte einer näheren Erläuterung.
Mit Schreiben vom
Zu Ziff. 1):
Für die Beigeladene sei gemäß Buchst. A 4.2.1a der Beurteilungsrichtlinien zum Schuljahresende 2013/2014 die periodische Beurteilung 2014 vorzeitig zu erstellen gewesen, da der damalige Leiter der Schule, Herr OStD ..., zum Ende des genannten Schuljahres aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sei. Damit habe für die Beigeladene zum Zeitpunkt der neuen Besetzungsentscheidung eine aktuellere periodische Beurteilung als die von 2010 vorgelegen, so dass diese auch heranzuziehen gewesen sei. Um für die Auswahlentscheidung eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume herzustellen und insbesondere zu vermeiden, dass für zwei Bewerber eine Beurteilung über den Zeitraum 2007 bis 2010, für die Beigeladene dagegen eine Beurteilung über den Zeitraum 2010 bis zum 30. Juni 2014 zugrunde zu legen gewesen sei, sei für den Antragsteller ebenfalls eine aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt worden.
Zu Ziff. 2):
Das Staatsministerium als dienstvorgesetzte und für Überprüfung der Beurteilungen originär zuständige Stelle habe auf der Grundlage der Äußerung des inzwischen aus den Dienst geschiedenen Beurteilers der Beigeladenen die notwendige Korrektur der - der Stellungnahme des Beurteilers zufolge unrichtigen, weil unvollständigen Beurteilung - durch handschriftliche Ergänzung in den Ausfertigungen vorgenommen. Diese Überprüfungszuständigkeit habe das Staatsministerium lediglich, um das Massenverfahren der Beurteilungsprüfung in Anbetracht von mehr als 20.000 staatlichen Gymnasiallehrkräften besser zu bewältigen, auf die Ministerialbeauftragten delegiert, vgl. Ziff. I.10 der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Es sei nicht vorgesehen, dass der Ministerialbeauftragte die vom Staatsministerium durchgeführte Korrektur der dienstlichen Beurteilung überprüfe. Vielmehr übten die Ministerialbeauftragten ihre Aufgaben - wie schon ihre Bezeichnung sage - ausschließlich im Auftrag und abgeleitet von den Befugnissen des Staatsministeriums aus. Dieses könne dementsprechend jede dieser Aufgaben generell oder im Einzelfall wieder an sich ziehen. Außerdem sei das Staatsministerium gegenüber dem Ministerialbeauftragten uneingeschränkt weisungsbefugt, vgl. klarstellend Ziff. II.6 der o. g. Dienstanweisung. Aus diesem Grund wäre es eine reine Förmelei, wenn das Staatsministerium - würde man kein Selbsteintrittsrecht annehmen - die Ausfertigungen der Beurteilung der Beigeladenen an die MB-Dienststelle geschickt hätte, verbunden mit einer schriftlichen Weisung, die aufgrund der Stellungnahme des Schulleiters notwendige, berichtigende Ergänzung vorzunehmen.
Zu Ziff. 3):
Der Antragsteller mache geltend, er verfüge aufgrund seines Theologiestudiums und seines Doktors der Theologie auf jeden Fall über eine überdurchschnittliche fachliche Qualifikation; er trete damit dem Standpunkt des Antragsgegners entgegen, das unterdurchschnittliche Beurteilungsprädikat „VE“ in den Merkmalen 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 des Beurteilungsformulars lasse darauf schließen, dass der Antragsteller über keine überdurchschnittliche fachliche Qualifikation verfüge. Das Staatsministerium gehe davon aus, dass eine überdurchschnittliche fachliche Qualifikation zum Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung und nicht zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit vorliegen müsse. Eine unterdurchschnittliche aktuelle Beurteilung in den genannten Merkmalen lasse sich nur so erklären, dass es entweder an der für die Erzielung überdurchschnittlicher Leistungen im Unterricht nötigen, überdurchschnittlichen fachlichen und pädagogischen Qualifikation der Lehrkraft fehle (die Ursache also unterdurchschnittliches Leistungsvermögen sei), oder dass die Lehrkraft in ihrem Unterricht fortgesetzt hinter ihrem eigentlichen, überdurchschnittlichen Leistungsvermögen zurückbleibe (die Ursache also mangelnde Leistungsbereitschaft sei). Ein solches Zurückbleiben habe der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen und wäre auch eine Dienstpflichtverletzung. Somit sei von einem unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen auszugehen, das auf eine gegenwärtig unterdurchschnittliche fachliche Qualifikation schließen lasse.
Zu Ziff. 4):
Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen (gemeint ist wohl des Antragstellers) sei zu einem Zeitpunkt erstellt worden, zu dem der folgende Beurteilungszeitraum bereits weit fortgeschritten gewesen sei und deshalb die Arbeiten für die Erstellung der aktuellen periodischen Beurteilung für alle Beamten für den Zeitraum 2011 bis 2014 in vollem Gang gewesen seien. Im Hinblick auf den seit dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung 2010 vergangenen langen Zeitraum sehe der Antragsgegner keinen Widerspruch, wenn die Anlassbeurteilung, die den Beobachtungszeitraum ab gut dreieinhalb Jahre vor Erstellung bis zum Erstellungsdatum abdecke, eine um eine Prädikatsstufe niedrigere Gesamtleistung dokumentiere als die Beurteilung 2010 über den Beobachtungszeitraum siebeneinhalb bis dreieinhalb Jahre zuvor (2007 bis 2010). Eine Steigerung oder ein Absinken der periodischen Beurteilung um eine Prädikatsstufe stelle einen nicht ungewöhnlichen Vorgang dar. Dasselbe gelte für eine Anlassbeurteilung, wenn die Leistung eines neuen, mehr als dreieinhalb Jahre umfassenden Beurteilungszeitraums mit dem vorangegangenen vierjährigen Beurteilungszeitraum verglichen werde.
Hierzu erwiderte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Es fehle jeglicher Sachvortrag, der die ehrenrührige und zynische Schlussfolgerung, beim Antragsteller sei von einem unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen auszugehen, belegen würde. Der Antragsgegner ziehe einzig die Benotung ohne sprachliche Erläuterung für seine abenteuerlichen Schlussfolgerungen heran. Auch ohne grundlegende dogmatische Überlegungen sei der Fall entscheidungsreif: Sachverhaltsangaben, die die angebliche gegenwärtig unterdurchschnittliche fachliche Qualifikation des Antragstellers belegen würden, fehlten. Auf diesen Umstand habe das Gericht bereits in seiner Verfügung Ziff. 3 und 4 vom 21. April 2015 hingewiesen.
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Stellenbesetzungsvorgangs des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die Beigeladene einen Bewährungsvorsprung erhalten kann, wenn ihr die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2014, 3 CE 14.2073).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09, IÖD 2011, 14;
Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, den Beförderungsdienstposten bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteile
Aufgrund dieser Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Verwaltungsgerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen.
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche und irreversible Verletzung in seinen Grundrechten, so ist unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.3.2011 - 3 ZB 09.2931; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09, a. a. O.;
Auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Falle der Wiederholung des Bewerbungsverfahrens hinaus ausgedehnt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.6.2011 - 2 AV 2.11;
Bei Anwendung dieses Maßstabs konnte der Antragsteller glaubhaft machen, in seinem materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein, womit der gesetzlich geforderte Anordnungsanspruch vorliegt.
Denn bei der - wie bereits ausgeführt - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs ergibt sich, dass im gegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gewahrt worden sind.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen (§ 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG).
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; BVerwG, Urteile
Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04, NVwZ 200, 194; Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02
Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektivöffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03, a. a. O., zum Erfordernis eines Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 - 2 C 37/04, a. a. O. für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber innehatte). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07, ZBR 2008, 167; GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127).
Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; Beschluss vom 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07
Diesen Grundsätzen ist vorliegend seitens des Antragsgegners nicht hinreichend Rechnung getragen worden.
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat seiner am 14./
Zwar hat das Ministerium diese Vorgehensweise im Schreiben vom
Jedoch hat der Antragsgegner nicht plausibel machen können, aus welchen Gründen das Gesamtprädikat der Anlassbeurteilung vom
So bleibt bereits im Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
Eine Plausibilität der Absenkung der Beurteilungsprädikate geht auch nicht aus dem mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
Aufgrund der aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Plausibilität der Anlassbeurteilung vom
6. August 2014, insbesondere im Hinblick auf die dort vorgenommene Herabstufung der Einzelprädikate und des Gesamtprädikats sind die Erfolgsaussichten der gegen die Anlassbeurteilung erhobenen Klage (AN 1 K 14.01937) als offen anzusehen. Somit verbleibt es auch bei den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Da nach alledem nicht mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden kann, dass der Antragsteller bei einer unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erneut zu treffenden Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, war dem Antrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 2 GKG.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.