Tenor

Das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Weiterbeschäftigungsverlangen i. S. v. § 9 BPersVG.

Die Beteiligte zu 1) absolvierte gemäß dem am 22. Juli 2010 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag in der Zeit ab 1. September 2010 beim Hauptzollamt (im Folgenden: HZA) ... als Stammdienststelle eine auf drei Jahre angelegte Berufsausbildung (vorgesehenes reguläres Ausbildungsende: 31.8.2013, vorbehaltlich des Bestehens der Abschlussprüfung bereits zu einem früheren Zeitpunkt) in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bürokommunikation (FAB). Beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrages wurde die Ausbilderseite (Bundesrepublik Deutschland - Bundesfinanzverwaltung) vertreten durch das HZA. ...

Nach dem Ergebnis der am 28. März 2013 durchgeführten Wahl mit anschließendem Losentscheid gehört die Beteiligte zu 1) als Ersatzmitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) beim HZA ... an. Erstmals am 6. Juni 2013, nachfolgend noch wiederholt, hat die Beteiligte zu 1) an Sitzungen des am vorliegenden Verfahren unter lfd.Nr. 2 beteiligten örtlichen Personalrats (ÖPR) teilgenommen.

Mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 1. Juli 2013 an das HZA ..., dort eingegangen laut Eingangsstempel am gleichen Tag, beantragte die Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf § 9 BPersVG und ihre Funktion als Ersatzmitglied der JAV die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach Abschluss ihrer Ausbildung.

Am 23. Juli 2013 beendete die Beteiligte zu 1) ihr Ausbildungsverhältnis mit Bestehen des mündlichen Teils der Abschlussprüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Mit Schriftsatz der Bundesfinanzdirektion Südost in Nürnberg (im Folgenden: BFD) vom 31. Juli 2013, gezeichnet von deren Präsidenten, gerichtet an das Verwaltungsgericht Meiningen und dort per Telefax eingegangen am 1. August 2013, begehrte die Antragstellerin,

das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersV aufzulösen.

Zur Begründung machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Die Übernahme der Beteiligten zu 1) in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei i. S.v. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unzumutbar, weilhaushalterische Gründe entgegenstünden. Die Notwendigkeit einer dauerhaften Einstellung einer Fachangestellten für Bürokommunikation sei insbesondere aufgrund personeller Überhänge des HZA ... in für Fachangestellte für Bürokommunikation in Frage kommenden Tätigkeitsbereichen nicht gegeben. Ebenso sei in § 21 Haushaltsgesetz (HHG) 2013 festgelegt, dass freie Planstellen und Stellen vorrangig mit Bediensteten zu besetzen seien, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt würden. Zu diesem Personenkreis sei die Beteiligte zu 1) nicht zu zählen. Mit Erlass vom 5. März 2013 habe das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Hinweis auf § 16a TVAöD die nachgeordneten Dienststellen gebeten, für die Übernahme von Fachangestellten für Bürokommunikation geeignete Arbeitsplätze der Entgeltgruppen 5 und 6, deren Nachbesetzung mit einer/einem Tarifbeschäftigten vorgesehen sei und die in der Kosten- und Leistungsplanung (KLP) Berücksichtigung gefunden habe, zur bundesweiten Ausschreibung bei Auszubildenden mit bestandener Abschlussprüfung zu melden. Nach dem Ergebnis der in diesem Zusammenhang erfolgten Prüfung habe das HZA ... keine geeigneten Arbeitsplätze zu melden. Mithin stehe für die Beteiligte zu 1) kein geeigneter Dauerarbeitsplatz zur Verfügung.

Die Beteiligte zu 1) (Ersatzmitglied der JAV) sowie die ebenfalls beteiligten Personalvertretungsgremien beim HZA ... (Beteiligter zu 2): ÖPR, Beteiligter zu 3): JAV) traten den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der BFD schriftsätzlich entgegen.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 hörte das Verwaltungsgericht Meiningen die Verfahrensbeteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht

Ansbach an. Für den Arbeitgeber handele allein derjenige, der diesen gerichtlich zu vertreten habe. Dies sei hier aber die BFD Südost, die ihren Sitz in Nürnberg und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach habe.

Nach Eingang entsprechender Stellungnahmen der Beteiligten zu 1) bis 3), in denen übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, die materielle Gestaltungsbefugnis bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 1) liege beim HZA und nicht bei der BFD, erklärte sich das Verwaltungsgericht Meiningen durch Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer für das Personalvertretungsrecht des Bundes vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf § 83 Abs. 2 BPersVG und § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes beim Verwaltungsgericht Ansbach. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: Derzeit stelle sich die Situation so dar, dass die BFD Südost auf der Grundlage des sogenannten Feinkonzepts vom November 2007 zwar die prozessuale Vertretungsmacht besitze, wegen der Regelung in § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung der örtlichen Behörden der Zollverwaltung vom 15. Mai 2012 aber nicht über die materielle Gestaltungsbefugnis für das Arbeitsverhältnis verfügen dürfte. Da der Vertreter der Antragstellerin jedoch auf einer umfassenden Vertretungs- und Gestaltungsbefugnis beharre, sei der Rechtsstreit zu verweisen, das Verwaltungsgericht Ansbach habe die Frage zu prüfen, ob die BFD sich zu Recht dieses Gestaltungsrechts berühme.

In der mündlichen Verhandlung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Sach- und Rechtslage angehört. Der Vertreter der BFD wiederholte den schriftsätzlich gestellten Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, die übrigen Beteiligten begehrten die Abweisung dieses Antrages.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, einschließlich der Sitzungsniederschrift, Bezug genommen.

II.

Der im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 83 Abs. 1 BPersVG i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG gestellte Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist zulässig und begründet.

Die erkennende Fachkammer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ist im Hinblick auf ihre örtlichen Zuständigkeit an den unanfechtbaren Verweisungsbeschluss der Fachkammer beim Verwaltungsgericht Meiningen vom 15. Oktober 2013, Az. 4 P 50022/13 Me, gebunden (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG), ihre örtliche Zuständigkeit ist somit allein schon aufgrund des genannten bindenden Verweisungsbeschlusses gegeben, ohne dass diesbezüglich noch nähere Erörterungen veranlasst wären.

Zwischen der Beteiligten zu 1) (Ersatzmitglied der JAV bei ihrer Dienststelle) und der Antragstellerin (Bundesrepublik Deutschland - Bundesfinanzverwaltung -) ist im Anschluss an die Beendigung der Berufsausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung als Fachkraft für Bürokommunikation und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 23. Juli 2013 unstreitig gemäß § 9 Abs. 2,3 BPersVG ein gesetzliches Beschäftigungsverhältnis entstanden. Die Antragstellerin (Arbeitgeberseite) hat diesbezüglich form- und fristgerecht, insgesamt rechtswirksam, einen Antrag auf gerichtliche Auflösung dieses gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG gestellt. Der von der Arbeitgeberseite (ausschließlich) geltend gemachte Auflösungsgrund, nämlich Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit wegen Fehlens eines für die Beteiligte zu 1) geeigneten und besetzbaren Dauerarbeitsplatzes, liegt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014 vor. Demgemäß war dem Auflösungsbegehren von der Arbeitgeberseitestattzugeben.

Im Einzelnen:

Die Beteiligte zu 1) fällt, auch wenn sie lediglich zum Ersatzmitglied der JAV gewählt worden ist, unter den hier unstrittig gegebenen Umständen in den Schutzbereich des § 9 Abs. 2, 3 BPersVG; auch die übrigen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG sind erfüllt:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (B.v. 1.10.2013, Az. 6 P 6/13, juris, insbesondere Rn. 32, 33, unter ausdrücklicher Aufgabe der einschlägigen früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nunmehr unter Anschluss an die schon länger bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa schon U.v. 13.3.1986, Az. 6 AZR 207/85, juris, insbesondere Rn. 29) ist § 9 Abs. 2, 3 BPersVG auch auf solche Auszubildenden anzuwenden, welche ordentliche Mitglieder der JAV während des maßgeblichen Ein-Jahres-Zeitraums vor Ausbildungsende (vgl. § 9 Abs. 3 BPersVG) lediglich zeitweilig als Ersatzmitglieder vertreten haben. Auch diese waren, was allein entscheidend ist, während des Vertretungszeitraums innerhalb der genannten Ein-Jahres-Frist Mitglied der JAV i. S.v. § 9 BPersVG (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 1.10.2013, a. a. O., juris, Rn. 12 a.E.). Eine Betrachtungsweise, welche, entsprechend der vom Bundesverwaltungsgerichts in seiner früheren Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa U.v. 25.6.1986, Az. 6 P 27/84, juris, insbesondere Rn. 21), auf die Kontinuität und Häufigkeit der Sitzungsteilnahme bzw. sonstigen Aktivitäten als Mitglied der JAV abstellt, beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Ersatzmitglieds bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit in der JAV in erheblichem Maße. Bei Anlegung dieses Maßstabes wäre nämlich das Ersatzmitglied der JAV in den ersten Sitzungen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, weil es wüsste, dass ihm der Weiterbeschäftigungsschutz nicht zukommt. Auch später würde sich die nötige Gewissheit nicht einstellen, weil die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Kriterien - längerer, in sich abgeschlossener Zeitraum; große Zahl von Einzelfällen - zwar abstrakt nachvollziehbar sein mögen, einer präzisen Abgrenzung aber nur schwer zugänglich wären.

Im vorliegenden Fall wurde die Beteiligte zu 1) im März 2013 zum Ersatzmitglied der JAV bei ihrer Dienststelle gewählt. Sie hat mit am 1. Juli 2013 bei der Arbeitgeberseite eingegangenem, von ihr eigenhändig unterzeichnetem Schreiben die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach Abschluss ihrer Ausbildung beantragt. Die Ausbildung wurde am 23. Juli 2013 erfolgreich abgeschlossen. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1) unstreitig seit 6. Juni 2013 vertretungsweise als Ersatzmitglied der JAV Aufgaben der Jugendvertretung wahrgenommen, insbesondere am Sitzungen des Personalrats teilgenommen, wobei es, wie ausgeführt, auf die Kontinuität und Häufigkeit ihrer konkreten Aktivitäten nach der oben genannten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einzelnen ankommt. Anhaltspunkte für einen etwaigen Gestaltungsmissbrauch (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2013, a. a. O., juris, Rn. 36-48) sind, auch nach übereinstimmender Darstellung aller Verfahrensbeteiligten bei der mündlichen Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014, nicht ersichtlich bzw. nicht gegeben. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen für das Zustandekommen eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG im Falle der Beteiligten zu 1) vollständig erfüllt.

In einer solchen Situation kann die Arbeitgeberseite gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeberseite unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. An die Rechtswirksamkeit eines Antrags der vorgenannten Art sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.Diese

Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall insgesamt erfüllt.

Bei der Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Frage der unbefristeten Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach Abschluss ihrer Berufsausbildung handelt es sich (vgl. etwa BVerwG, B.v. 21.2.2011, Az. 6 P 12/10, juris, Rn. 34) um keine beiläufig zu erledigende Routineangelegenheit, vielmehr geht es um die berufliche Existenz junger Menschen, die sich mit der Übernahme einer personalvertretungsrechtlichen Funktion für die Belange jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender in der Dienststelle eingesetzt haben. Der Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG hat, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt hat (vgl. B.v. 21.2.2011, a. a. O., juris, Rn. 24), eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung, zum anderen Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts. Für die Wirksamkeit des Antrages als Prozesshandlung reicht es aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht; andernfalls wäre der Antrag bereits unzulässig, weil von einem vollmachtlosen Vertreter gestellt. Für die Wirksamkeit der materiellen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag als Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts unwirksam und der Antrag deshalb unbegründet. Die Befugnis, einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht für die betreffende öffentlich-rechtliche Körperschaft, die als Arbeitgeberseite auftritt, zu führen und die Befugnis, in einem Arbeitsverhältnis verbindliche Erklärungen abzugeben, folgen jeweils anderen Regeln und können deshalb auseinanderfallen. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig auch die Befugnis umfassen, materiell-rechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben.

Sinn und Zweck dieser formellen Anforderungen ist eine Signalfunktion (vgl. etwa BVerwG, B.v. 18.8.2010, Az. 6 P 15/09, juris, Rn. 36): Dem Jugendvertreter soll Klarheit über seine arbeitsrechtliche Situation verschafft werden, so dass er erkennen kann, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht - so das Bundesverwaltungsgericht a. a. O. (unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung) - „kämpfen“ muss und dass er gut beraten ist, sich parallel zum laufenden gerichtlichen Auflösungsverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen.

Wer nach den oben genannten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen berechtigt ist, die Arbeitgeberseite, d. h. die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG, rechtswirksam zu vertreten, richtet sich nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2011, a. a. O., juris, Rn. 25).

Für die Rechtswirksamkeit der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, erforderlich, aber auch ausreichend, dass diejenige Person, die für den öffentlichen Arbeitgeber den Antrag bei Gericht stellt, zum einen berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden, und zum anderen befugt ist, den öffentlichen Arbeitgeber im Verfahren wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht zu vertreten (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2011, Az. 6 PB 1/11, juris, Rn. 3; BVerwG, B.v. 21.2.2011, Az. 6 P 12/10, juris, Rn. 24). Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers, also der Leiter der die Arbeitgeberseite rechtmäßig vertretenden Behörde, erfüllt in jedem Fall beide oben genannten Voraussetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2011, Az. 6 PB 1/11, juris, Rn. 6; BVerwG, B.v. 21.2.2011, Az. 6 P 12/10, juris, Rn. 26, BVerwG, B.v. 18.8.2010, Az. 6 P 15/09, juris, Rn. 34).

Für den vorliegenden Fall ist hierzu - im Hinblick auf das ausführliche und vertiefte Vorbringen aller Verfahrensbeteiligten insoweit - Folgendes auszuführen:

Arbeitgeberin und Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland. Diese wird - in dem hier betroffenen Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung - gesetzlich vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, der - innerhalb der gemäß Art. 45 Satz 1 GG vom Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin bestimmten Richtlinien der Politik - selbstständig und unter eigener Verantwortung seinen Geschäftsbereich leitet (Art. 65 Satz 2 GG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO). Der Bundesminister der Finanzen bzw. hier im konkreten Fall - ausweislich des entsprechenden Ausfertigungsvermerks: - sein Verhinderungsvertreter hat für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Bundesfinanzverwaltung mit Datum vom 17. April 2008 unter dem Az. Z C 3 - O 1057/06/0002 eine im GMBl 2008, 538 ff. amtlich veröffentlichte Anordnung getroffen (sog. VertrOBFV). Die zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der VertrOBFV berufenen Behörden sind in § 2 dieser Anordnung - vorbehaltlich etwaiger, hier jedoch nicht ersichtlicher einschlägiger Einzelfallregelungen gemäß § 3 Abs. 3, 4 der Anordnung - aufgezählt. In dieser Aufzählung sind

- neben dem Zollkriminalamt - die Bundesfinanzdirektionen als Bundesmittelbehörden und

- neben den Zollfahndungsämtern - die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) als örtliche Behörden enthalten. Diese Behörden - und weitere in der Aufzählung enthaltenen Behörden und Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung - sind, jeweils für ihren Geschäftsbereich, d. h. wenn die betreffende Angelegenheit in ihre Verwaltungszuständigkeit fällt (vgl. § 3 Abs. 1 VertrOBFV), vertretungsbefugt. In § 6 Abs. 1 VertrOBFV ist dazu weiterhin ausdrücklich geregelt, dass die Behördenleiter oder Behördenleiterinnen als oberste Organwalter ihrer Behörde stets ohne besondere Verleihung zur Vertretung ihrer Behörden berechtigt (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.7.2008, Az. 6 PB 13/08, juris, Rn. 11) und damit auch ohne Vorlage einer individuellen Vollmacht für diese handlungsbefugt sind. Im Unterschied dazu sind nach § 6 Abs. 2 VertrOBFV die dem Behördenleiter unterstellten Beamten bzw. sonstigen Beschäftigten nur innerhalb der ihnen jeweils nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereiche im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis nach außen vertretungsberechtigt.

Die Verwaltungszuständigkeit i. S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 VertrOBFV - u. a. - für die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Ausbildungsverhältnisse oder gegebenenfalls der Fortführung von Arbeitsverhältnissen im Anschluss an beendete Ausbildungsverhältnisse der Fachangestellten für Bürokommunikation, somit auch die Zuständigkeit zur Antragstellung nach § 9 BPersVG, ist gemäß dem als Anlage zu dem beim Verwaltungsgericht Meiningen gestellten Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG und dort im Antragsrubrum ausdrücklich aufgeführten Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2007, Gz.

III A 4 - P 3000/06/0001 - u. a. - den (damaligen) Oberfinanzdirektionen, nicht jedoch den Hauptzollämtern oder Zollämtern, übertragen worden. Die früheren Oberfinanzdirektionen sind im Zuge der Reform der Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe des Projekts Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung zum 1. Januar 2008 in die jetzigen Bundesfinanzdirektionen übergegangen (vgl. Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007, BGBl I 2007, 2897). Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion (§ 9 Satz 1 FVG in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung). In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium der Finanzen mit weiterem Erlass (Errichtungserlass vom 19.12.2007, Gz. PSZ - O 1000/07/0009-III A 5 - O 1000/06/0026), der ebenfalls zusammen mit dem Antrag gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG in Kopie beim Verwaltungsgericht Meiningen eingereicht worden und in der Liste der Anlagen im Rubrum des Schriftsatzes vom 31.7.2013 erwähnt ist, u. a. festgestellt bzw. geregelt, dass die neu errichteten Bundesfinanzdirektionen von deren Präsident bzw. Präsidentin geleitet werden (Abschnitt III des Errichtungserlasses) und dass Erlasse an die früheren Oberfinanzdirektionen - ausdrücklich: „auch in Angelegenheiten der Bereiche Organisation, Personal, Haushalt und Service“ - weitergelten, soweit die Aufgaben auf die Bundesfinanzdirektionen übergehen und Regelungen des Grob- und Feinkonzepts sowie des Errichtungserlasses selbst nicht entgegenstehen (Abschnitt VIII des Errichtungserlasses).

Das sog. Feinkonzept Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung (November 2007), auf das der Errichtungserlass Bezug nimmt und das ebenfalls - auszugsweise - dem Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG beigefügt war, enthält, wie auch die nachfolgend im Verlauf des weiteren gerichtlichen Verfahrens vorgelegte vollständige Fassung bestätigt, keine speziellen Regelungen hinsichtlich der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG, weder speziell in Zusammenhang mit Auszubildenden für den Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bürokommunikation (FAB) noch in Zusammenhang mit sonstigen Auszubildenden bzw. Ausbildungsberufen. Es enthält lediglich die Regelung, dass bei jeder Bundesfinanzdirektion eine Abteilung für die über die Ortsbehörden auszuübende Rechts- und Fachaufsicht besteht (vgl. auch § 8 Abs. 3 Satz 1 FVG in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung) und dass der Arbeitsbereich RF 11 (Rechts- und Fachaufsicht, Sachgebiet A) „für alle Widerspruchs- und Klageverfahren des Dienst- und Arbeitsrechts im jeweiligen Bezirk der Bundesfinanzdirektion zuständig“ ist (vgl. Feinkonzept S. 18, 21). Regelungen dahingehend, dass etwa, und zwar speziell für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG, die Hauptzollämter oder etwa noch andere (örtliche) Behörden der Bundesfinanzverwaltung originär zuständig sein sollten, enthält das sogenannte Feinkonzept nicht. Zwar wird unter Gliederungsziffer IV. 1.3.3 (Aufgaben und Ausgestaltung des Sachgebiets A/100) des sogenannten Feinkonzepts festgestellt, dass die Aufgaben der Bereiche Organisation, Personal, Haushalt und Service „weitgehend von den bisherigen Mittelbehörden auf die jeweiligen Sachgebiete A der Hauptzollämter bzw. die Sachgebiete 100 der Zollfahndungsämter“ verlagert werden, hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich, wie aus der Verwendung des Begriffs „weitgehend“ hervorgeht, lediglich um eine generelle Feststellung. Aus Anlage 4 zum Feinkonzept (Aufgaben der Referate RF 1 der Bundesfinanzdirektionen in den Bereichen Organisation, Personal, Haushalt und Beschaffung) wird deutlich, dass - u. a. - der Aufgabenbereich „Auswahlverfahren und Einstellung von Fachangestellten für Bürokommunikation“ sowie der Aufgabenbereich „Führung von Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Vorverfahren gemäß Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten vom 21.3.2006)“ ausdrücklich bei der Mittelbehörde verblieben sind.

Darüber hinaus lassen sich auch den Ausführungen im sog. Grobkonzept Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung (Oktober 2006), dem Gericht vorgelegt mit Schriftsatz der BFD vom 28. Januar 2014, keine Zuständigkeitsregelungen für die Antragstellung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG entnehmen.

Auch die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Geschäftsordnungen, nämlich die Geschäftsordnung der Mittelbehörden der Zollverwaltung (GO-MB) in der Fassung vom 1. April 2010 und die Geschäftsordnung der örtlichen Behörden der Zollverwaltung (GO-ÖB) in der Fassung vom 15. Mai 2012, enthalten keine der Zuständigkeit der BFD bzw. des Präsidenten der BFD für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVGentgegenstehenden Regelungen. Insbesondere regelt § 2 Abs. 3 GO-ÖB lediglich, dass die örtlichen Behörden im Personal-, Organisations- und Haushaltsbereich „grundsätzlich“ für die eigene Behörde zuständig sind, d. h. etwaige Sonderregelungen bleiben somit ausdrücklich vorbehalten. Auch § 3 Abs. 4 Satz 1 GO-ÖB bestätigt ausdrücklich die Zuständigkeiten der Mittelbehörde in Bereich der Rechts- und Fachaufsicht.

Damit verbleibt es dabei, dass der Präsident der BFD Südost im Bereich der speziellen Aufgabe der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG für die Arbeitgeberseite, also die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), hier als gesetzlicher Vertreter handeln konnte und als solcher auch keine Vollmacht des Leiters seiner obersten Dienstbehörde (Bundesministerium der Finanzen) vorzulegen brauchte. Der Umstand, dass die Arbeitgeberseite bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vom Hauptzollamt, also der örtlichen Behörde, vertreten war und dass den örtlichen Behörden im Rahmen des Projekts Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung generell - im Vergleich zur früher geltenden Zuständigkeitsregelung - zusätzliche Kompetenzen im Personalbereich übertragen worden sind bzw. übertragen werden sollten, hat auf die hier zu treffende Entscheidung keine Auswirkungen. Es bleibt dem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisationshoheit unbenommen, die Zuständigkeiten im Personalbereich gegebenenfalls auch differenziert zu regeln. In diesem Zusammenhang können z. B. Zuständigkeiten für den Abschluss von Berufsausbildungsverträgen oder von Dauerarbeitsverträgen auch einer anderen Behörde zugewiesen werden als der für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG zuständigen Behörde.

Wenn in der Rechtsprechung für die Frage, ob der öffentliche Arbeitgeber bei der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ordnungsgemäß vertreten war, u. a. auch darauf abgestellt worden ist, bei welcher Behörde (bzw. dessen Leiter oder Leiterin) die „materielle Gestaltungsbefugnis“ für das gegebenenfalls fortzuführende Arbeitsverhältnis lag, so betraf dies ersichtlich gerade solche Fälle, wo keine - letztlich von der jeweiligen obersten Dienstbehörde abgeleitete - spezielle Zuständigkeitsregelung gerade für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG bestand, d. h. solche Fälle, wo diese Zuständigkeit, anders als im vorliegenden Fall, anhand von Hilfskriterien bzw. von Indizien zu ermitteln war.

Zusammengefasst ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der vorliegende Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG rechtswirksam - auch fristgerecht - vom hierfür zuständigen Präsidenten der BFD Südost als gesetzlichem Vertreter der Arbeitgeberseite gestellt worden ist.

Darüber hinaus hat die Fachkammer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014 und aus den im Verfahren gewechselten Schriftsätzen der Arbeitgeberseite und der Beteiligten zu 1) bis 3), die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, § 84 Satz 1 ArbGG erforderliche, aber auch ausreichende Überzeugung gewonnen, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, d. h. der Arbeitgeberseite, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) nicht zugemutet werden kann (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und diesem folgend auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa B.v. 18.11.2013, Az.: 18 P 13.159, juris), ist die Fortführung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn, was im vorliegenden Fall auch der einzige zur Begründung des Auflösungsantrages vorgetragene Gesichtspunkt ist, die Arbeitgeberseite dem JAV-Mitglied zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und angestellt wurde. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers nicht notwendig an das Vorhandensein einer freien Planstelle gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung stand (vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.11.2005, Az. 6 P 3/05, juris, BVerwGE 124, 292 m. w. N.). Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Mandatsträgers und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Ausbildungsadäquat ist ein Arbeitsplatz, wenn auf ihm - gegebenenfalls unter kurzfristigem Erwerb einer Zusatzqualifikation (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.5.2012, Az. 6 PB 5/12, juris) - diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Mandatsträger in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Mandatsträger zu besetzen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.5.2012, Az. 6 PB 5/12, juris, ZTR 2012, 532 m. w. N.). Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der JAV bzw. des Personalrats zur Verfügung steht, kommt es, jedenfalls bei örtlichen Mandatsträgern, auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (BVerwG, B.v. 19.1.2009, Az. 6 P 1/08, juris, Rn. 25).

Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung; nach diesem Zeitpunkt freiwerdende Arbeitsplätze sind nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl erschöpft sich die Maßgeblichkeit des Ausbildungsendes für die gerichtliche Entscheidung nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht einer strengen Stichtagsregelung. Dem öffentlichen Arbeitgeber kann es nämlich im Einzelfall zumutbar sein, den Mandatsträger auf Dauer in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, weil er einen kurz vor Beendigung der Berufsausbildung freigewordenen Arbeitsplatz wieder besetzt hat, statt ihn für einen nach § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden bzw. fertig Ausgebildeten freizuhalten. Das gilt regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird. Der öffentliche Arbeitgeber muss nämlich innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums von § 9 Abs. 2 BPersVG, auf den auch bei Jugendvertretern abzustellen ist (vgl. § 9 Abs. 3 BPersVG),mit einem Übernahmeverlangen rechnen; dabei ist der öffentliche Arbeitgeber allerdings im Zeitpunkt vor der Wahl eines Mandatsträgers nicht gehalten, zu dessen Gunsten einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz freizuhalten (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2007, Az. 6 PB 14/07, juris, Rn. 3, 4).

Der öffentliche Arbeitgeber ist in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt dabei mit Blick auf den Schutzgedanken von § 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle. Der Mandatsträger kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze fortschreibt oder gar neu schafft, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012, Az. 6 PB 5/12, juris, Rn. 5 m. w. N.). Liegt eine der Qualifikation des Mandatsträgers entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, ist ein freier Arbeitsplatz im hier einschlägigen Sinn nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt bzw. Zeitraum freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit einem Mandatsträger besetzt werden könnte. Das Haushaltsrecht weist zwar ein hohes Maß an Flexibilität auf, welches es unter Umständen sogar erlaubt, Ausgaben unter Durchbrechung des Grundsatzes der sachlichen Bindung zu leisten. Diese Flexibilität des Haushaltsrecht besagt jedoch nicht, dass jede im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle mit Rücksicht auf § 9 BPersVG gerade zugunsten des Mandatsträgers in Anspruch genommen werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.2005, Az. 6 P 3/05, juris, Rn. 32; BVerwG, B.v. 12.10.2009, Az. 6 PB 28/09, juris, Rn. 4). Der Antragstellerin obliegt auf der Ebene der Verwaltung nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Prüfpflicht zugunsten des Mandatsträgers, deren Erfüllung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist - in der Terminologie des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. die beiden vorstehend genannten Beschlüsse a. a. O.: „ausnahmsweise“ (!) - dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Mandatsträgers zu verhindern. Die Entscheidung darüber, ob freie Stellen überhaupt in Anspruch genommen werden sollen und welche fachlichen Anforderungen gegebenenfalls zu stellen sind, ist als Wahrnehmung einer typischen Arbeitgeberfunktion von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität hin zu überprüfen. Der Mandatsträger ist lediglich vor Willkürentscheidungen geschützt. Der öffentliche Arbeitgeber muss jedoch nicht alle Instrumente des Haushaltsrechts ausschöpfen, um dem Mandatsträger für den Zeitraum nach Abschluss seiner Berufsausbildung einen Dauerarbeitsplatz zu verschaffen. Die Frage nach einem freien Arbeitsplatz bestimmt sich auch nicht danach, ob Arbeitsaufgaben vorhanden sind, mit deren Verrichtung der Mandatsträger betraut werden könnte (vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.11.2005, Az. 6 P 3/05, juris, Rn. 34).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet auch ein allgemeiner Einstellungsstopp die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, und zwar auch ein verwaltungsseitiger Einstellungsstopp, wenn dieser sich auf eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zurückführen lässt, wobei es ausreicht, dass sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt. Etwaige mit dem generellen Einstellungsstopp zugelassene Ausnahmen müssen dabei allerdings so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber Mandatsträgern von vorneherein, d. h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (vgl. etwa bereits BVerwG, B.v. 2.11.1994, Az. 6 P 39/93; BVerwG, B.v. 30.5.2007, Az. 6 PB 1/07, juris, Rn. 4). Sinn und Zweck von § 9 BPersVG ist es, zusammengefasst gesehen, im Übrigen nicht, gewissermaßen jedem Mandatsträger, der sich in Ausbildung befindet, einen künftigen unbefristeten Arbeitsplatz zu garantieren bzw. ihn von vorneherein von den Folgen eines generell betriebenen Personalabbaus zu bewahren, wodurch dieser gegenüber anderen Beschäftigten im Ergebnis - entgegen dem ausdrücklichen Verbot in § 8 BPersVG - privilegiert würde, die Vorschrift bezweckt vielmehr, den Mandatsträger vor Diskriminierungen wegen seiner Amtsführung zu schützen und gleichzeitig, die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Personalvertretungsorgans (einschließlich JAV) zu sichern (vgl. etwa Lorentzen/Faber, BPersVG, § 9, Rn. 1 bis 8 m. w. N.).

Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen hat der gestellte Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG Erfolg. Im hier maßgeblichen Bereich der Ausbildungsdienststelle der Beteiligten zu 1), dem HZA ..., dessen JAV die Beteiligte zu 1) seit ihrer Wahl im März 2013 als Ersatzmitglied angehörte, stand zur Überzeugung der Fachkammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens im hier maßgeblichen Zeitraum kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz (Arbeitsplatz für eine Fachkraft für Bürokommunikation) zur Verfügung. Der für die hier anzustellende Betrachtung maßgebliche Zeitraum, nämlich der konkrete Vertretungszeitraum (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2013, Az. 6 P 6/13, juris, Rn. 32), hat hier an dem Tag begonnen, an dem erstmals der Vertretungsfall bei der JAV eingetreten ist, also - unstreitig - am 6. Juni 2013; er hat geendet am 23. Juli 2013, dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung durch die Beteiligte zu 1) und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an diese. Rein vorsorglich sei jedoch hinzugefügt, dass sich am Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits auch dann nichts ändern würde, wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung der Beginn des maßgeblichen Zeitraums auf den 23. April 2013, d. h. drei Monate vor Ausbildungsende (vgl. § 9 Abs. 2 BPersVG), vorverlegt würde. Auch während des auf volle drei Monate vor Ausbildungsende erweiterten Zeitraums stand nach dem Ergebnis des Verfahrens für die Beteiligte zu 1) kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung. Der Antragstellerin (Arbeitgeberseite) war und ist daher die unbefristete Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1), und zwar unter beiden vorstehend genannten zeitlichen Alternativen, nicht zumutbar.

Der Übernahme der Beteiligten zu 1) in ein Dauerarbeitsverhältnis am HZA ... standen die von Arbeitgeberseite (allein) geltend gemachten haushaltsrechtlichen Gesichtspunkte entgegen, d. h. das Fehlen einer besetzbaren Planstelle/Stelle im Sinne der hier anzuwendenden Rechtsgrundsätze. Bei der etwaigen Einstellung der Beteiligten zu 1) hätte es sich - schon im Hinblick auf den mit dem Übergang von einem Berufsausbildungsverhältnis zu einem Dauerarbeitsverhältnis verbundenen Statuswechsel (vgl. etwa OVG Land Sachsen-Anhalt, B.v. 4.12.2013, Az. 5 L 9/12, juris, Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.2.2011, Az. OVG 61 PV 4.10, juris, Rn. 23) - um eine (externe) Neueinstellung gehandelt bzw. handeln müssen.

Die Voraussetzungen, unter denen nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine in ministeriellen Erlassen angeordnete (sog. verwaltungsseitige) Sperre von der zuständigen Personalverwaltung zu beachten ist, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern neu zu besetzen, sind hier nach Überzeugung der Fachkammer erfüllt.

Schon mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. November 2000, betreffend Strukturveränderungen in der Bundesfinanzverwaltung/Besetzung freier Planstellen und Stellen, Gz. III A 8 - P 1400 - 362/99 - VI A 3 - P 1400 - 46/00, hat das BMF unter Bezugnahme auf § 23 Haushaltsgesetz 2000 (BGBl I 1999, 2561 ff.) die damaligen Oberfinanzdirektionen (sowie weitere betroffene Stellen) gebeten, mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres externe Neueinstellungen nicht mehr vorzunehmen und freie oder frei werdende Dienstposten innerhalb der Bundesfinanzverwaltung nachzubesetzen (sog. geschlossener Bewerberkreis BFV). Des Weiteren ist in dem genannten Erlass geregelt, dass die Zustimmung des BMF zur externen Ausschreibung von Dienstposten bzw. zur externen Neueinstellung einzuholen ist, sofern Bedienstete der Bundesfinanzverwaltung in besonders begründeten Einzelfällen nicht in Betracht kommen. Diese in Abs. 1 des Erlasses angeordnete Besetzungssperre gilt lediglich nicht für die Einstellung von Nachwuchskräften für die Laufbahnen des Zolldienstes sowie von Schwerbehinderten auf näher bestimmten Planstellen; die Beteiligte zu 1) gehört diesem Personenkreis jedoch nicht an.

Im Erlass des BMF vom 19. Dezember 2007 betreffend das Projekt Strukturentwicklung Zoll/Errichtung der Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost zum 1. Januar 2008, Gz. PSZ - O 1000/07/00009 - III A 5 - O 1000/06/0026, ist in Abschnitt VIII angeordnet, dass Erlasse an die Oberfinanzdirektionen - ausdrücklich: „auch in Angelegenheiten der Bereiche Organisation, Personal, Haushalt und Service“ - fortgelten, soweit die Aufgaben auf die Bundesfinanzdirektionen übergehen und Regelungen des Grob- und Feinkonzepts sowie des genannten Erlasses selbst nicht entgegenstehen. Demgemäß gilt auch der vorstehend erwähnte Erlass des BMF vom 7. November 2000 (Einstellungsstopp), jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum (siehe oben), fort. Wie die BFD mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 ausgeführt hat, ohne dass dies von Seiten der übrigen Beteiligten konkret und substantiiert in Zweifel gezogen worden wäre, hat das BMF die Fortgeltung des Erlasses vom 7. November 2000 erst kürzlich auf aktuelle Nachfrage hin verbindlich bestätigt. Dem entspricht es auch, dass der Erlass vom 7. November 2000 beispielsweise in der den Verfahrensbeteiligten bekannten Zuständigkeitsabgrenzungstabelle (Anlage zum Erlass des BMF vom 2.3.2012, Gz. III A 4 - P 1400/10/10078) unter der lfd. Nr. 53.1 ausdrücklich in Bezug genommen wird.

Auch das zuletzt in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 6. Februar 2013 erörterte Schreiben des BMF vom 5. März 2013 rechtfertigt und erfordert hier keine anderslautende Entscheidung. Mit diesem Schreiben wurden die BFD’s (und andere sachlich betroffene Behörden der Bundesfinanzverwaltung) unter Bezugnahme auf § 16a TVAöD lediglich darum gebeten, unbesetzte und bis 30. September 2013 frei werdende, für FAB geeignete unbefristete Arbeitsplätze dem BMF zu melden. Zum einen war jedoch gemäß Seite 1 unten dieses Schreibens ausSicht des BMF offenbar nur an eine auf 12 Monate befristete Einstellung von FAB im unmittelbaren Anschluss an ihre erfolgreich beendete Berufsausbildung gedacht, wie dies auch dem Wortlaut von § 16a TVAöD in der ab 1. März 2012 gültigen Fassung entspricht, zum anderen wurden dem BMF auf dieses Schreiben hin für das Haushaltsjahr 2013 auch keine entsprechenden Stellen gemeldet, wie die Leiterin des HZA ... sowohl in ihrem Bericht an die BFD vom 29. Januar 2014 (Anlage zum Schriftsatz der BFD an das VG vom 30.1.2014) als auch zuletzt im Rahmen ihrer persönlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 6. Februar 2014 angegeben hat, ohne dass ihr insoweit von den übrigen Beteiligten des Verfahrens widersprochen worden wäre.

Der Vorsitzende der JAV hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 6. Februar 2014 auf Nachfrage des Gerichts darüber hinaus auch selbst ausdrücklich bestätigt, dass es im Jahr 2013 (jedenfalls bis einschließlich Juli 2013 - auf spätere Zeiträume kommt es im vorliegenden Verfahren aus den bereits erläuterten Gründen ebenso wenig an wie auf die anderweitig erwähnten Einstellungen in den Jahren 2010 - Fall Riedel - und 2011 - Fall Erbstößer -) keine externen Neueinstellungen von ehemaligen FAB gegeben habe.

Dass sich die erwähnte, bis heute fortgeltende ministerielle Einstellungsstoppregelung, die ursprünglich eingeführt wurde mit Erlass des BMF vom 7. November 2000, mit dem erklärten Willen des Haushaltsgesetzgebers seinerzeit deckte und auch offenbar heute noch deckt, bestätigen die Regelungen in den Haushaltsgesetzen des Bundes sowohl für das Jahr 2000 (vgl. §§ 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 HHG 2000), dem Jahr der Einführung des Einstellungsstopps, als auch des hier letztlich maßgeblichen Jahres 2013 (vgl. §§ 21, 22 HHG 2013).

Ob die BFD, wie von Seiten der gewerkschaftlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 6. Februar 2014 ausgeführt, nach Sinn und Zweck von § 9 BPersVG verpflichtet war, beim BMF - unter Hinweis auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Mandatsträgern - einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung zu einer externen Neueinstellung einer FAB zu stellen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die BFD hat hier - unwidersprochenermaßen - aus Anlass des vorliegenden Verfahrens und eines weiteren Verfahrens nach § 9 BPersVG entsprechenden Kontakt mit dem BMF aufgenommen und dabei erfahren, dass weitere Stellen für FAB im Bereich des HZA... nicht extern besetzt werden könnten (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6 Mitte).

Nach alledem ist dem gestellten Auflösungsantrag stattzugeben und das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG antragsgemäß aufzulösen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei(§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Ebenso bedarf es keiner Festsetzung des Gegenstandswerts nach den Bestimmungen des RVG, weil keiner der Beteiligten durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten ist.

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Gesetz über die Finanzverwaltung


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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

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(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.

(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.

(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.

(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

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(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

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1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 30. Januar 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 2011 in seinem feststellenden Teil aufgehoben.

Auch der Hilfsantrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 absolvierte ab 1. September 2007 bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition (WTD 91) eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Industriemechaniker. Am 3., 12. und 19. November sowie am 3. Dezember 2009 und am 11. Januar 2010 nahm er in Vertretung für ordentliche Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der WTD 91, der Beteiligten zu 3, an deren Sitzung teil. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 bat er um Weiterbeschäftigung nach Beendigung seiner Berufsausbildung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG. Am 15. Januar 2010 bestand er die Abschlussprüfung.

2

Am 19. Januar 2010 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen und dort zunächst beantragt, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2011 hat sie hilfsweise Feststellung beantragt, dass ein entsprechendes Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Auflösungsantrag abgelehnt und dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Negative Feststellungsanträge des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, die darauf gerichtet seien, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen in § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG nicht zustande gekommen sei, seien zulässig. Auf derartige Anträge sei das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 sei im Anschluss an dessen Ausbildung kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Beteiligte zu 1 habe lediglich als Ersatzmitglied von Fall zu Fall aus unterschiedlichen Gründen jeweils eines der gewählten Mitglieder der Beteiligten zu 3 vertreten. Er sei zu keinem Zeitpunkt, auch nicht zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seines Weiterbeschäftigungsverlangens am 11. Januar 2010, über einen länger zusammenhängenden Zeitraum Ersatzmitglied der Beteiligten zu 3 gewesen. Die Ersatzmitgliedschaft habe sich allein auf die Zeiten der tatsächlichen Teilnahme an den Sitzungen erstreckt. Da der Beteiligte zu 1 kein gewähltes Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sei, sei eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ausnahmsweise nur dann möglich, wenn er der Beteiligten zu 3 als Ersatzmitglied über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört oder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt habe, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkämen und sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lasse. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Der Beteiligte zu 1 habe lediglich an fünf Sitzungen teilgenommen und sei zu diesen nicht kontinuierlich, sondern mit zwei Unterbrechungen herangezogen worden.

3

Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Es sei unzulässig, den Hauptantrag auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Hilfsantrag auf Feststellung seiner Nichtbegründung zu verbinden. Nur die umgekehrte Antragstellung sei möglich. Ferner sei der noch streitige Feststellungsantrag verfristet. Der Schutzbereich des § 9 BPersVG sei bereits bei einmaliger Vertretung eröffnet. Der Schutzzweck der Vorschrift gelte auch für das zeitweilig nachgerückte Ersatzmitglied uneingeschränkt. Dieses könne ebenso wie das ordentliche Mitglied in Situationen kommen, in denen es aus Furcht, sich gegen den Arbeitgeber stellen zu müssen und deshalb am Ende der Ausbildung nicht übernommen zu werden, seinen Pflichten als Mitglied eines personalvertretungsrechtlichen Organs nicht nachzukommen imstande sei. Abgesehen davon genieße der Beteiligte zu 1 bereits wegen der Häufigkeit seiner Sitzungsteilnahme in der Zeit vom 3. November 2009 bis 11. Januar 2010 den Weiterbeschäftigungsschutz. Im Übrigen sei er bei Ausbildungsende noch Ersatzmitglied gewesen, so dass es noch nicht einmal auf die Anzahl der Sitzungen ankomme.

4

Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vollständig sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts in seinem feststellenden Teil aufzuheben und auch den Hilfsantrag abzulehnen.

5

Die Antragstellerin beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss.

II.

7

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher - ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss in seinem feststellenden Teil - aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist das Hilfsbegehren der Antragstellerin abzulehnen. Zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 ist am 15. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis begründet worden.

8

A. Das in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch streitige Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist zulässig.

9

1. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob dieses Begehren vor den Verwaltungsgerichten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen war. Dies folgt aus § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 65, 88, 93 Abs. 2 ArbGG. Danach prüfen die Rechtsmittelgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Sie befinden daher nicht darüber, ob der streitige Anspruch richtigerweise vor die Arbeitsgerichte gehört oder ob darüber richtigerweise im Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 P 5.12 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 4 Rn. 11).

10

Allerdings tritt die Prüfsperre nicht ein, wenn das Verwaltungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsweges und der Verfahrensart zu beachten sind (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12). Nach § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG gelten dafür die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Gegen diese Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht hier nicht verstoßen. Insbesondere hat es nicht die Regelung in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verletzt, wonach es vorab zu entscheiden hat, wenn ein Beteiligter die Zulässigkeit des Rechtsweges oder der Verfahrensart rügt.

11

Die Antragstellerin hat ihren jetzt noch streitigen Feststellungsantrag erstmals - hilfsweise - im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 26. September 2011 gestellt. Daraufhin haben zwar die Beteiligten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 beanstandet, der Hilfsantrag sei mit Blick auf § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG verfristet. Sie haben jedoch nicht gerügt, dass dieser Antrag vor die Arbeitsgerichte gehöre oder dass darüber im Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden sei.

12

2. Abgesehen davon ist in der Senatsrechtsprechung die Frage nach Rechtsweg und Verfahrensart für Fälle der vorliegenden Art im Sinne der Vorinstanzen geklärt. Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 15 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 und vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 14 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 m.w.N.).

13

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt nicht vor. Dieses hat zwar zu § 78a BetrVG entschieden, dass das negative Feststellungsbegehren des Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu verfolgen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 <333 ff.>). In einer späteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht jedoch zu erkennen gegeben, dass es in dieser Frage zu einer Rechtsprechungsänderung neigt (vgl. BAG, Urteil vom 11. Januar 1995 - 7 AZR 574/94 - AP Nr. 24 zu § 78a BetrVG 1972 S. 1044; offen gelassen im Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - juris Rn. 17). Der danach für eine Abweichung allein in Betracht zu ziehende Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. November 1989 ist zu § 78a BetrVG ergangen. Das für die Jugendvertreter im öffentlichen Dienst geltende Regelwerk lautet anders. Für die Senatsrechtsprechung war die vorbehaltlose Bezugnahme auf § 9 BPersVG in § 83 Abs. 1 BPersVG wesentlich (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 <109> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31). Eine vergleichbar eindeutige Aussage lässt sich § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und § 78a BetrVG nicht entnehmen.

14

3. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des in erster Instanz hilfsweise geltend gemachten und - nach rechtskräftiger Ablehnung des als Hauptantrag geltend gemachten Auflösungsbegehrens durch das Verwaltungsgericht - in den Rechtsmittelinstanzen weiter verfolgten Feststellungsbegehrens der Antragstellerin keine Bedenken.

15

a) Dies gilt zunächst für die Reihenfolge der Antragstellung. Ist der öffentliche Arbeitgeber der Auffassung, dass ein gesetzliches Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist, so entspricht es regelmäßig seiner Interessenlage, bei Gericht eine dahingehende Feststellung zu beantragen und den Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG hilfsweise zu stellen. Er kann sich aber auch auf das vorbezeichnete Feststellungsbegehren beschränken. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn er selbst der Auffassung ist, dass ihm die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zumutbar ist. Schließlich hält er sich ebenfalls im Rahmen der Dispositionsmaxime, wenn er mit dem Hauptantrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise begehrt, das Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen (so bereits ausdrücklich Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 110 bzw. S. 32). Dies erscheint dann durchaus sinnvoll, wenn der öffentliche Arbeitgeber selbst von einem zustande gekommenen Arbeitsverhältnis ausgeht, aber vermeiden will, dass das Auflösungsbegehren wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG abgewiesen wird, ohne dass es zugleich zu einem dahingehenden gerichtlichen Ausspruch kommt, der Klarheit schafft und der rechtskraftfähig ist. Durch diese Reihenfolge der Antragstellung wird die Rechtsverteidigung des Jugendvertreters nicht beeinträchtigt.

16

b) Für das streitige Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht. Für eine Analogie fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter bestreitet, an die Zwei-Wochen-Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im übrigen system- und sachgerecht (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 15 ff. und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 14).

17

c) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist, nicht zum Tragen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 19 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 15). Dies ist hier geschehen, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 7 f.). Im Übrigen bestehen in dieser Hinsicht spätestens seit demjenigen Zeitpunkt keine Bedenken mehr, seit welchem die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist (§ 88 Abs. 2 ZPO).

18

B. Das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist nicht begründet. Zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 ist am 15. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis entstanden.

19

1. Verlangt ein Auszubildender, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende, das mit Bestehen der Abschlussprüfung eintritt (§ 21 Abs. 2 BBiG), vom öffentlichen Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so wird im Anschluss an das Ausbildungsende ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet (§ 9 Abs. 1 und 2 BPersVG). Diese Rechtsfolge tritt nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 BPersVG auch ein, wenn der Auszubildende im letzten Jahr vor Ausbildungsende Mitglied der Jugendvertretung war. Den vorbezeichneten Weiterbeschäftigungsschutz genießen auch Ersatzmitglieder, die für ein ausscheidendes Mitglied in die Jugendvertretung eintreten (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 4 BPersVG). Ersatzmitglieder, welche für ein zeitweilig verhindertes Mitglied der Jugendvertretung nachrücken (§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 4 BPersVG), werden vom Weiterbeschäftigungsschutz ebenfalls erfasst.

20

a) Nach bisheriger Senatsrechtsprechung genießt der Verhinderungsvertreter Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn er bei Eingang seines Weiterbeschäftigungsverlangens Mitglied der Jugendvertretung ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 <283 f.> = Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nr. 3 S. 19 f. sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 <8> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 18 f.). In direkter Anwendung des § 9 Abs. 3 BPersVG kann er seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er der Jugendvertretung über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20 sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 10 f. bzw. S. 21). § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

21

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG nur die Zugehörigkeit des Auszubildenden zur Jugendvertretung und ein form- und fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber geäußertes Weiterbeschäftigungsverlangen voraus. Das gilt nach § 9 Abs. 3 BPersVG auch für das vorübergehend nachgerückte Ersatzmitglied der Jugendvertretung, wenn das Berufsausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfall erfolgreich abgeschlossen wird und der Auszubildende innerhalb von drei Monaten vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt (zu § 9 BPersVG: BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 <268 ff.>; zu § 78a BetrVG: Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - juris Rn. 20 und 26).

22

c) Der zitierten Senatsrechtsprechung haben sich die Oberverwaltungsgerichte durchweg angeschlossen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juli 1991 - PV-B 6/90 - juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 1 A 575/93.PVB - PersR 1995, 338; VGH München, Beschluss vom 23. April 1997 - 17 P 96.2260 - PersR 1998, 196; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 5 L 19/06 - juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 62 PV 2.10 - juris Rn. 20). Die Kommentarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz folgt überwiegend der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Kröll, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 9 Rn. 3 und 10; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 20; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 9 Rn. 12 ff.; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 9 Rn. 7; a.A. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Bd. I, § 9 Rn. 16).

23

2. Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Weiterbeschäftigung zeitweilig nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugendvertretung nicht fest. Er folgt nunmehr - insbesondere zwecks Herstellung der Rechtseinheit - der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Im Einzelnen gilt folgendes:

24

a) Für den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG muss die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung im Zeitpunkt des Ausbildungsendes vorliegen. § 9 Abs. 3 BPersVG regelt diejenigen Fälle, in welchen die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung im letzten Jahr vor der Beendigung der Ausbildung endete. Im Gegenschluss kann sich die Grundaussage in § 9 Abs. 2 BPersVG, an welche die Regelung in § 9 Abs. 3 BPersVG anknüpft ("die Absätze 1 und 2 gelten auch"), nur auf diejenigen Fälle beziehen, in welchen die Gremienmitgliedschaft gerade im Zeitpunkt des Ausbildungsendes besteht. Davon ist der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits ausgegangen (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <295> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 37 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 11 = Buchholz 250 § 9 BPersVG, Nr. 33). Dass der Weiterbeschäftigungsschutz Fallgestaltungen erfasst, in welchen der Auszubildende im Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens nicht Mitglied der Jugendvertretung ist, zeigt wiederum die Regelung in § 9 Abs. 3 BPersVG. Danach ist eine Mitgliedschaft in der Jugendvertretung innerhalb des Jahreszeitraums vor Beendigung der Ausbildung auch dann beachtlich, wenn sie endet, bevor der Weiterbeschäftigungsantrag nach § 9 Abs. 2 BPersVG überhaupt gestellt werden kann.

25

b) Demgemäß wird gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG das gesetzliche Arbeitsverhältnis zwischen dem öffentlichen Arbeitgeber und dem Jugendvertreter begründet, wenn dieser bei Ausbildungsende der Jugendvertretung als gewähltes ordentliches Mitglied angehört und in den letzten drei Monaten vor Ausbildungsende eine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Dieselbe Rechtsfolge tritt - bei rechtzeitiger Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens - zugunsten des Ersatzmitglieds ein, welches für ein ausgeschiedenes Mitglied nachgerückt ist und in dieser Eigenschaft der Jugendvertretung bei Ausbildungsende angehört. Nichts anderes gilt für ein Ersatzmitglied, welches vor Ausbildungsende wegen zeitweiliger Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds in die Jugendvertretung eingetreten und bei Ausbildungsende in dieser Rechtsstellung wegen Fortdauerns der Verhinderung verblieben ist. In keiner dieser Fallgestaltungen ist der Weiterbeschäftigungsschutz davon abhängig, dass der Betreffende über einen längeren Zeitraum Mitglied der Jugendvertretung gewesen ist. Da die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG an die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung anknüpfen, ist im Falle des gerade gewählten Mitglieds der Jugendvertretung für dessen Weiterbeschäftigungsschutz noch nicht einmal erforderlich, dass bei Ausbildungsende die Amtszeit der neu gewählten Jugendvertretung bereits begonnen hat (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 38 Rn. 3 ff.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 <158 f.>). Die auf Dauer oder zeitweilig nachgerückten Ersatzmitglieder der Jugendvertretung können demnach ihre Weiterbeschäftigung auch dann verlangen, wenn sie diese Funktion erst kurz vor Ausbildungsende erworben haben. Dies ist systematisch folgerichtig. Denn Ersatzmitglieder sind während der Dauer des Vertretungsfalles vollwertige Mitglieder der Jugendvertretung und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied der Jugendvertretung. Sie vertreten das ordentliche Mitglied der Jugendvertretung nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, sondern bezogen auf die Gesamtfunktion (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20; BAG, Urteile vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 726/79 - AP Nr. 8 zu § 78a BetrVG 1972 S. 751 und vom 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - BAGE 53, 23 <26>).

26

Dass nicht auf die Dauer der Mitgliedschaft in der Jugendvertretung abzustellen ist, ist wegen des Schutzzwecks der Regelung in § 9 BPersVG gerechtfertigt. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 30 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 16 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

27

Der individualrechtliche Normzweck des § 9 BPersVG, nämlich der Schutz vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung, knüpft an die Aufgaben und Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung an. Diese sind eingebettet in die Arbeit des Personalrats. Beim Antragsrecht, bei der Vertretung von Anregungen und Beschwerden, bei der Beeinflussung der Tagesordnung, beim suspensiven Vetorecht, beim Recht auf beratende und stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen ist Adressat jeweils der Personalrat, dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung zugeordnet ist (§ 34 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und 2 BPersVG). Bei den Monatsbesprechungen zwischen Personalvertretung und Dienststellenleiter kommt es zu einer direkten Begegnung zwischen diesem und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn jugendliche Beschäftigte und Auszubildende besonders betroffen sind (§§ 57, 61 Abs. 4, § 66 Abs. 1 BPersVG). Dies kommt auch in Personalratssitzungen in Betracht (vgl. § 34 Abs. 4 BPersVG). Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, welche der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugewiesen sind, geraten deren Mitglieder in jenen typischen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter, wie er für die Bipolarität der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenverfassung kennzeichnend ist und wie er auch den Regelungen in §§ 47, 62 Satz 2 BPersVG zugrunde liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 31 f. und vom 12. November 2012 a.a.O. Rn. 17).

28

Der potentiellen Diskriminierungsgefahr trägt die Regelung in § 9 BPersVG vorbeugend Rechnung. Die Ausgestaltung des Schutzes knüpft an die Gremienmitgliedschaft als solche und die damit einhergehende abstrakte Gefährdungslage an. Die Regelung fragt nicht danach, ob der Jugendvertreter wegen Art und Umfang von ihm in dieser Eigenschaft unternommener Aktivitäten mit konkreter Benachteiligung bei künftigen Auswahlentscheidungen des öffentlichen Arbeitgebers zu rechnen hat (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 273). Damit erweist sich § 9 BPersVG als effektive Schutznorm, die zugleich Rechtsicherheit schafft, da sich die Frage nach der Gremienmitgliedschaft im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes in der Regel einfach beantworten lässt.

29

c) § 9 Abs. 3 BPersVG erweitert den Weiterbeschäftigungsschutz auf Auszubildende, die der Jugendvertretung zwar nicht im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Ausbildung, aber im Jahr davor angehört haben. Die Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut auf die Beendigung der Amtszeit der Jugendvertretung, nicht des Jugendvertreters ab. Sie ist daher in jedem Fall anzuwenden auf Auszubildende, welche im Jahr vor Ausbildungsende der Jugendvertretung als ordentliche Mitglieder angehört, bei der darauffolgenden Neuwahl jedoch kein Mandat mehr erhalten haben. Dasselbe gilt zweifelsfrei für Auszubildende, die für ein ausgeschiedenes Mitglied in die Jugendvertretung nachgerückt und dort bis zur Neuwahl im Jahr vor Ausbildungsende verblieben sind (vgl. Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 4 S. 4). Auch diese Variante erfasst Fallgestaltungen, in welchen das nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nachgerückte Ersatzmitglied der Jugendvertretung nur kurze Zeit angehört hat (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 25).

30

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters - sowohl nach § 78a Abs. 3 BetrVG als auch nach § 9 Abs. 3 BPersVG - nicht von der Amtszeit des Organs ab, sondern von der persönlichen Zugehörigkeit des Jugendvertreters zum Organ, also seiner Mitgliedschaft in der Jugendvertretung. Zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht auf seine eigene Rechtsprechung zum nachwirkenden Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG sowie darauf, dass die Regelungen in § 78a BetrVG und § 9 BPersVG für Auszubildende in Betriebsverfassungsorganen eine vergleichbare berufliche Sicherung schaffen wollten wie für Betriebsratsmitglieder in unbefristetem Arbeitsverhältnis. Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

31

Diese Rechtsprechung verdient Zustimmung. Nach der vorbezeichneten Auslegung werden vom Anwendungsbereich des nachwirkenden Weiterbeschäftigungsschutzes Fallgestaltungen erfasst, bei welchen dies in hohem Maße angemessen erscheint. Zu denken ist etwa an einen Auszubildenden, der als ordentliches Mitglied der Jugendvertretung sich engagiert für die Belange der von ihm vertretenen jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden eingesetzt hat und wenige Monate vor Ablauf der Amtszeit der Jugendvertretung sein Amt zwecks Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung niederlegt.

32

bb) Nach der bisherigen Darstellung genießen Auszubildende Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn sie als Nachrücker für endgültig ausgeschiedene Mitglieder oder als Vertreter für zeitweilig verhinderte Mitglieder im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Berufsausbildung Mitglieder der Jugendvertretung sind. Gleiches gilt nach § 9 Abs. 3 BPersVG, wenn sie im Jahr vor Ausbildungsende als ordentliche Mitglieder oder endgültig nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung angehört haben. Es ist daher systematisch folgerichtig, § 9 Abs. 3 BPersVG auch auf solche Auszubildenden anzuwenden, welche ordentliche Mitglieder der Jugendvertretung während des maßgeblichen Jahreszeitraums vor Ausbildungsende zeitweilig vertreten haben. Denn auch diese waren während des Vertretungszeitraumes innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist Mitglieder der Jugendvertretung (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

33

cc) Dafür sprechen ebenfalls Sinn und Zweck des Weiterbeschäftigungsschutzes. Dieser geht - wie bereits erwähnt - dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung zu schützen. Dabei geht es nicht um eine Belohnung für geleistete Dienste, die etwa in kontinuierlicher oder häufiger Sitzungstätigkeit gemessen wird. Die Effizienz des Weiterbeschäftigungsschutzes steht vielmehr im Wesentlichen in seiner Vorwirkung. Der Jugendvertreter soll bei seiner Amtsausübung, welche ihn in einen natürlichen Interessengegensatz zum öffentlichen Arbeitgeber bringt, nicht befürchten müssen, bei der späteren Personalauslese benachteiligt zu werden. Diese Sorge soll dem Jugendvertreter von Anfang an genommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 270). Eine Betrachtungsweise, die auf die Kontinuität und Häufigkeit der Sitzungsteilnahme abstellt, beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Ersatzmitglieds bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit in der Jugendvertretung in erheblichem Maße. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist das Ersatzmitglied in den ersten Sitzungen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, weil es weiß, dass ihm der Weiterbeschäftigungsschutz nicht zukommt. Auch später stellt sich die nötige Gewissheit nicht ein, weil die in der bisherigen Senatsrechtsprechung anerkannten Kriterien - längerer, in sich abgeschlossener Zeitraum; große Zahl von Einzelfällen - zwar abstrakt nachvollziehbar, einer präzisen Abgrenzung aber nur schwer zugänglich sind.

34

d) Die im beschriebenen Umfang gebotene Einbeziehung von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in den Weiterbeschäftigungsschutz führt nicht zu einem Wertungswiderspruch im Vergleich zu Gremienmitgliedern in einer Ausbildung, die nicht von § 9 Abs. 1 BPersVG erfasst wird. Wenn diese Vorschrift ihren Anwendungsbereich auf Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Hebammengesetz begrenzt, so bringt der Gesetzgeber damit im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zum Ausdruck, dass Personen in Ausbildungen geschützt werden sollen, die bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllen. Wenn demnach Personen in Ausbildungen unterhalb dieses Niveaus vom Weiterbeschäftigungsschutz ausgeschlossen werden, ist dies die vom Gesetzgeber gewollte Folge. Davon unberührt bleibt die Frage, ob auf Personen in gleichwertigen Ausbildungen, die nicht in § 9 Abs. 1 BPersVG genannt sind, der Weiterbeschäftigungsschutz entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Kröll, a.a.O. § 9 Rn. 2a; Treber, a.a.O. § 9 Rn. 10; vgl. in diesem Zusammenhang ferner Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 26 ff.).

35

e) Durch die im beschriebenen Umfang vorzunehmende Einbeziehung der Ersatzmitglieder in den Weiterbeschäftigungsschutz werden die öffentlichen Arbeitgeber zusätzlich belastet. Ein Übermaß verneint das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf das Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG, mit Hilfe dessen der öffentliche Arbeitgeber die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses durchsetzen kann (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 273). Freilich tritt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ein; bis dahin dauert das nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis fort (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6 m.w.N. sowie vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 34 Rn. 11). Hat das Verwaltungsgericht dem Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers entsprochen, steht dem Jugendvertreter die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zu. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so kann der Jugendvertreter in jedem Fall noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Das Ausmaß der Belastung für den öffentlichen Arbeitgeber durch den nachwirkenden Weiterbeschäftigungsschutz für Verhinderungsvertreter in der Jugendvertretung hängt wesentlich davon ab, wie schnell die Verwaltungsgerichte entscheiden. Diese sind daher gehalten, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG zügig der Erledigung zuzuführen.

36

f) Die Erstreckung des Weiterbeschäftigungsschutzes von zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung verbietet sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 <11> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 <112> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

37

aa) Die Interessenlage der ordentlichen Mitglieder der Jugendvertretung ist nicht derart eindeutig, dass ein Rechtsmissbrauch im großen Stil naheliegt. In den Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG macht der öffentliche Arbeitgeber in den allermeisten Fällen das Fehlen eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes geltend. In diesen Fällen besteht daher eine Knappheitslage, in welcher nicht für alle in der Dienststelle Ausgebildeten dort angemessene Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Diese Lage wird durch Einbeziehung von Ersatzmitgliedern in den Weiterbeschäftigungsschutz verschärft. Ordentliche Mitglieder der Jugendvertretung können daher ihre eigene Perspektive verschlechtern, wenn sie Ersatzmitgliedern einen Weiterbeschäftigungsanspruch verschaffen. Ordentlichen Mitgliedern steht nicht ohne Weiteres ein vorrangiger Zugriff auf einen freien Arbeitsplatz zu; der öffentliche Arbeitgeber kann sich vielmehr für das Ersatzmitglied entscheiden, wenn dieses besser qualifiziert ist (vgl. zur Weiterbeschäftigung örtlicher und überörtlicher Jugendvertreter: Beschluss vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 15).

38

Andererseits ist nicht auszuschließen, dass ordentliche Mitglieder der Jugendvertretung versucht sein können, Ersatzmitgliedern einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen. Zu denken ist daran etwa, wenn sie selbst an einer Weiterbeschäftigung nicht interessiert sind, wenn sie sich selbst nicht in Ausbildung befinden (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) oder wenn die Konkurrenz um einen Arbeitsplatz wegen unterschiedlicher Ausbildungen ausscheidet.

39

bb) Häufige Verhinderungsgründe sind Krankheit und Urlaub. Dahingehende Unterlagen sind in der Beschäftigungsdienststelle vorhanden (vgl. § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl I S. 1014), so dass der öffentliche Arbeitgeber über die Berechtigung einer entsprechenden Verhinderung unterrichtet ist.

40

Schwieriger sind die Verhältnisse, wenn sich das ordentliche Mitglied der Jugendvertretung aus dienstlichen Gründen für verhindert erklärt. Wie sich aus den Regelungen in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 62 Satz 1 BPersVG ergibt, sind die Jugendvertreter in dem Maße vom Dienst befreit, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendvertretung erforderlich ist (vgl. Kröll, a.a.O. § 62 Rn. 7; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 62 Rn. 19). Für die Jugendvertreter hat demnach die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendvertretung Vorrang vor der Erfüllung der Dienstpflicht; dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an den Sitzungen der Jugendvertretung. Allerdings folgt aus § 46 Abs. 3 Satz 6, § 62 Satz 1 BPersVG, dass die Freistellung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, die für Jugendvertreter ebenfalls in Betracht kommt, nicht zur Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdegangs führen darf. Daraus wird in der Kommentarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz einhellig und zutreffend gefolgert, dass für Jugendvertreter nach Möglichkeit nur Teilfreistellungen ausgesprochen werden dürfen (vgl. Kröll, a.a.O. § 62 Rn. 9; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 62 Rn. 22; Gerhold, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Bd. II, § 62 Rn. 22; Sommer, in: Ilbertz u.a., a.a.O. § 62 Rn. 11; Gräfl, in: Richardi u.a., a.a.O. § 62 Rn. 15). Zwar geht es hier nicht um die Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit, sondern um die Ausübung einer konkreten Tätigkeit für die Jugendvertretung, für welche Dienstbefreiung zu gewähren ist. Doch kann den Regelungen in § 46 Abs. 3 Satz 6, § 62 Satz 1 BPersVG ein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen werden, der es erlaubt, dem Dienst wegen wichtiger Ausbildungsbelange im Einzelfall ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen vor der Jugendvertretertätigkeit.

41

cc) Der öffentliche Arbeitgeber hat es in der Hand, einem etwaigen Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken.

42

(1) Der Leiter der Ausbildungsdienststelle kann in einer Anordnung an die Adresse der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Jugendvertretung sowie der Ausbilder darauf hinweisen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendvertretung Vorrang hat und Ausnahmen nur wegen wichtiger Belange der Ausbildung zulässig sind. Er kann vorsehen, dass ihm Vertretungsfälle in der Jugendvertretung unverzüglich vorab zu melden sind. Er kann dazu insbesondere die Ausbilder verpflichten, bei denen sich die Ersatzmitglieder zwecks Teilnahme an einer Sitzung der Jugendvertretung abzumelden haben (vgl. Faber, a.a.O. § 46 Rn. 44; Noll, in: Altvater u.a., a.a.O. § 46 Rn. 24; Sommer, a.a.O. § 46 Rn. 5; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 46 Rn. 23; Treber, a.a.O. § 46 Rn. 21). Gelangt der Dienststellenleiter zu der Überzeugung, dass ein Vertretungsfall nicht vorliegt, so kann er das betroffene ordentliche Mitglied und das betroffene Ersatzmitglied auffordern, sich entsprechend zu verhalten. Setzen diese sich darüber hinweg und liegt ein Vertretungsfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG eindeutig nicht vor, so ist von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Ein derartiger Vertretungsfall führt nicht zur Einbeziehung des Ersatzmitglieds in den Weiterbeschäftigungsschutz (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 22 f. ). Ein Ersatzmitglied ist daher nicht geschützt, wenn alle nach § 9 Abs. 3 BPersVG in Betracht zu ziehenden Vertretungsfälle rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurden.

43

(2) Ferner kann der Dienststellenleiter vom Personalrat verlangen, über die Vertretungsfälle in der Jugendvertretung und die Gründe dafür unterrichtet zu werden.

44

Zu den Sitzungen der Jugendvertretung lädt deren Vorsitzender (§ 34 Abs. 2 Satz 3, § 61 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG). Dem verhinderten Mitglied obliegt es, unverzüglich dem Vorsitzenden der Jugendvertretung die Gründe seiner Verhinderung mitzuteilen. Dieser hat dann zu prüfen, ob eine Verhinderung gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1969 - BVerwG 7 P 11.67 - juris Rn. 15 , und vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 14.73 - BVerwGE 49, 271 <274> = Buchholz 238.3 A § 31 BPersVG Nr. 1 S. 3).

45

Von jeder Sitzung der Jugendvertretung ist eine Niederschrift nebst Anwesenheitsliste zu fertigen (vgl. Gerhold, a.a.O. § 61 Rn. 73; Kröll, a.a.O. § 61 Rn. 10a). Darin ist ein etwaiger Verhinderungsgrund des ordentlichen Mitglieds zu dokumentieren.

46

Die Sitzungsniederschrift nebst Anwesenheitsliste ist an den Personalrat weiterzuleiten. Dies folgt schon aus dem § 61 BPersVG zugrundeliegenden allgemeinen Grundsatz, wonach die Arbeit der Jugendvertretung in diejenige des Personalrats eingebunden ist. Demgemäß bestimmt § 61 Abs. 5 BPersVG, dass der Personalrat von den Sitzungen der Jugendvertretung zu verständigen ist und dass ein Personalratsmitglied daran teilnehmen kann. Daraus folgt, dass der Personalrat über die Sitzung der Jugendvertretung in personeller und sachlicher Hinsicht informiert sein muss.

47

Der Personalrat ist seinerseits verpflichtet, den Dienststellenleiter über den ordnungsgemäß dokumentierten Verhinderungsgrund eines ordentlichen Mitglieds der Jugendvertretung zu unterrichten. Dies folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) sowie daraus, dass Personalrat und Jugendvertretung ebenso wie die Dienststelle dafür verantwortlich sind, dass der Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG nach Recht und Gesetz vollzogen wird (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 22 f. ).

48

(3) Die aufgezeigten doppelten Kontrollmöglichkeiten des Dienststellenleiters sind geeignet, Rechtsmissbrauch beim Weiterbeschäftigungsschutz von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in Grenzen zu halten. Bei effizienter Überprüfungspraxis wird sich ein ordentliches Mitglied der Jugendvertretung überlegen, ob er seinen eigenen Weiterbeschäftigungsschutz aufs Spiel setzt. Denn dem öffentlichen Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unzumutbar, wenn das betreffende ordentliche Mitglied der Jugendvertretung zugunsten eines Ersatzmitglieds manipuliert hat.

49

g) Ist die Einbeziehung von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in den Weiterbeschäftigungsschutz zur Abwendung beruflicher Nachteile erforderlich, so kann darin keine unzulässige Begünstigung liegen (vgl. Beschluss vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 18 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1). Aus diesem Grund ist der Eingriff in die Personalhoheit des öffentlichen Arbeitgebers ebenfalls gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz Raum lässt für die Beteiligung der Personalräte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43 <58> und vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <69>). Die Effektivität der Beteiligung setzt aber voraus, dass die Mitglieder personalvertretungsrechtlicher Gremien vor nachteiligen Folgen ihrer Amtsausübung hinreichend geschützt werden. Dem dient die Regelung in § 9 BPersVG auf eine Weise, welche der speziellen Situation von Auszubildenden Rechnung trägt, für die der Kündigungsschutz nach § 47 Abs. 1 BPersVG und § 15 Abs. 2 KSchG wegen der Befristung des Ausbildungsverhältnisses versagt (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <276 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 28).

50

Geht es um die Einbeziehung von Ersatzmitgliedern in den Weiterbeschäftigungsschutz, so ist Art. 33 Abs. 2 GG nicht berührt. Dies ist erst der Fall, wenn der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gerade wegen eines besser qualifizierten Mitbewerbers verneint. Damit setzt er sich durch, wenn der Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter ist (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 <300 ff.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 5 ff., vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15 ff. und vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <303> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 43).

51

3. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 am 15. Januar 2010 ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 11. Januar 2010 und damit innerhalb der maßgeblichen Drei-Monats-Frist nach § 9 Abs. 2 BPersVG seine Weiterbeschäftigung verlangt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte er im maßgeblichen Jahreszeitraum gemäß § 9 Abs. 3 BPersVG fünfmal an den Sitzungen der Jugendvertretung teilgenommen. Wie das Oberverwaltungsgericht ferner festgestellt hat, konnte die Antragstellerin in höchstens zwei der fünf Vertretungsfälle Anlass haben, von einer rechtsmissbräuchlichen Begünstigung des Beteiligten zu 1 auszugehen (BA S. 10). War somit der Beteiligte zu 1 im Jahr vor Beendigung seiner Ausbildung mindestens dreimal in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Ersatzmitglied für die Beteiligte zu 3 tätig, so steht seiner Einbeziehung in den Weiterbeschäftigungsschutz nichts im Wege. Davon unberührt bleibt in derartigen Fällen das Recht des öffentlichen Arbeitgebers, im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit der Begründung geltend zu machen, er sei vom Ersatzmitglied zwar nicht in allen, aber in einem oder mehreren Fällen hintergangen worden.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Gründe

I.

1

Der am 23. Juli 1988 geborene Beteiligte zu 1 absolvierte bei der Antragstellerin ab 1. August 2005 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf "Vermessungstechniker". In der Zeit vom 11. Juni 2006 bis 10. Juni 2008 war er Vorsitzender der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg, der Beteiligten zu 3. Unter Hinweis darauf beantragte er mit Schreiben vom 15. Juni 2008 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Nachdem er am 1. Juli 2008 die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte, beantragte er mit Schreiben vom 7. Juli 2008 die Verlängerung seines Berufsausbildungsverhältnisses. Unter dem 11. Dezember 2008 wandte sich die Antragstellerin mit folgendem Schreiben an den Beteiligten zu 1:

"Sehr geehrter Herr B.,

Ihren Antrag auf unbefristete Übernahme entsprechend der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung habe ich erhalten.

Da die Stadtverwaltung Vermessungstechniker/-innen über Bedarf ausbildet und keine vakanten besetzbaren ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze bzw. Planstellen zur Verfügung stehen, ist eine unbefristete Weiterbeschäftigung unzumutbar.

Es wird dementsprechend beim

Verwaltungsgericht Magdeburg

Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht

beantragt festzustellen, dass ein Arbeitsvertrag nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA zwischen der Landeshauptstadt Magdeburg und Ihnen nicht begründet wird."

2

Am 26. Januar 2009 bestand der Beteiligte zu 1 die Wiederholungsprüfung.

3

Bereits am 19. Januar 2009 hatte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen mit dem Begehren auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 nicht begründet wird. Die Antragsschrift war von Stadtverwaltungsrätin M. mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet. Für die Beamtin war damals eine vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnete Generalprozessvollmacht vom 4. Oktober 2001 beim Verwaltungsgericht hinterlegt. Das Begehren der Antragstellerin mit dem Antrag,

festzustellen, dass zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden ist,

hilfsweise, das etwa begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Auf die mit dem Hauptantrag aufgeworfene Vorfrage, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt zustande gekommen sei, sei die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG entsprechend anzuwenden. Haupt- und Hilfsantrag seien abzulehnen, weil Stadtverwaltungsrätin M. ihre Befugnis, die Antragstellerin zu vertreten, nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage der Generalprozessvollmacht oder Bezugnahme darauf nachgewiesen habe. Zur Vertretung der Antragstellerin befugt sei der Oberbürgermeister und im Verhinderungsfalle der Bürgermeister als sein ständiger Vertreter. Eine wirksame Antragstellung durch den öffentlichen Arbeitgeber im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG könne aber auch auf die Weise geschehen, dass die Antragsschrift von einem Bediensteten unterzeichnet, die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters aber beigefügt sei oder jedenfalls bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt werde. Im Falle der Antragstellung durch den Inhaber einer Generalprozessvollmacht müsse in der Antragsschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Ausschlussfrist auf die dem Gericht vorliegende Generalprozessvollmacht Bezug genommen werden. Nur so werde dem Zweck des § 9 Abs. 4 BPersVG Rechnung getragen, dem Jugendvertreter spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers zu verschaffen, damit ihm keine Zweifel darüber verblieben, dass er nunmehr um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen müsse.

4

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde vor: Die Wirksamkeit der Antragstellung von der ausdrücklichen Bezugnahme in der Antragsschrift auf die dem Gericht vorliegende Generalprozessvollmacht abhängig zu machen, sei sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus. Der Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Landeshauptstadt könne das Recht der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG auf einen ihm unterstellten Bediensteten übertragen. In formeller Hinsicht sei erforderlich, dass dieser Bedienstete beim Verwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht einreiche, die von demjenigen ausgestellt sei, der den Arbeitgeber von Gesetzes wegen vertrete. In materieller Hinsicht müsse die Bevollmächtigung innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG stattfinden. Hier habe die Generalprozessvollmacht Stadtverwaltungsrätin M. ermächtigt, die Landeshauptstadt in allen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, womit die Befugnis eingeschlossen gewesen sei, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern und aufzuheben. Davon sei der Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG erfasst gewesen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Generalprozessvollmacht in der Antragsschrift sei entbehrlich gewesen. Denn von einem Jugendvertreter sei die Kenntnis davon zu erwarten gewesen, dass eine Stadtverwaltungsrätin generell zur Prozessvertretung bevollmächtigt sei. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Dienstanweisung der Landeshauptstadt, wonach zur Führung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht das Amt 30 und der Fachbereich 01 zuständig seien und der Oberbürgermeister für die entsprechende prozessführende Person Generalprozessvollmacht und Vertretungsvollmacht ausstelle.

5

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach dem dort gestellten Antrag zu erkennen.

6

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht, soweit das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren abgelehnt wurde, nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 2004, GVBl S. 205, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2010, GVBl S. 447, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Dagegen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit darin das hilfsweise verfolgte Auflösungsbegehren abgelehnt wurde; in diesem Umfang ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 ist mit dessen erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung am 26. Januar 2009 ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Ob dieses aufzulösen ist, vermag der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend zu beurteilen.

9

1. Das streitige Begehren richtet sich sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag nach § 9 BPersVG. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG. Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 9 m.w.N.). Hieran hat das am 1. September 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034, nichts geändert.

10

a) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Auffassung konnte und kann der Bund für die Regelung in §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG den Kompetenztitel "Arbeitsrecht" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG in Anspruch nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 <265>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 60 PV 18.08 - juris Rn. 17; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 94 Rn. 11 und § 107 Rn. 4; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 9 Rn. 61; Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 107 Rn. 5; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 107 Rn. 1; zweifelnd: Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 94 Rn. 7). Folgt man dieser Ansicht, so ist § 9 BPersVG in der Zeit ab 1. September 2006 unmittelbar in den Ländern anzuwenden.

11

b) Zählt man dagegen § 9 BPersVG zum Recht des öffentlichen Dienstes, so konnte der Bund sich für die Regelung in § 107 Satz 2 BPersVG auf seine Rahmenkompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. stützen. Zwar ist Art. 75 GG mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehoben worden; doch würde § 107 Satz 2 BPersVG als Bundesrecht fortgelten (Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG). Das Land Sachsen-Anhalt hatte diese Regelung jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 26. Januar 2009 nicht durch Landesrecht ersetzt (Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG). In der Zeit zwischen dem 1. September 2006 und dem 26. Januar 2009 ist das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt nur einmal geringfügig geändert worden, nämlich durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. November 2007, GVBl. S. 356. Hierdurch wurde § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SAPersVG aus Anlass der Polizeistrukturreform geändert. Dies lässt nicht ansatzweise erkennen, dass der Landesgesetzgeber generell die rahmenrechtlichen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder speziell die Regelung in § 107 Satz 2 BPersVG ablösen wollte (vgl. zum Fortbestehen der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der Länder beim betrieblichen Eingliederungsmanagement: Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - juris Rn. 33 ff.).

12

2. Die Antragstellerin kommt mit ihrem Hauptantrag nicht zum Zuge.

13

a) Dieser Antrag ist freilich zulässig.

14

aa) Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen. Für dieses Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht. Für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Analogie fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter bestreitet, an die Zweiwochenfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im Übrigen system- und sachgerecht (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - juris Rn. 15 ff.).

15

bb) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist, nicht zum Tragen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird. Davon ist hier hinsichtlich des Hauptantrages auszugehen, seitdem die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist (§ 88 Abs. 2 ZPO).

16

b) Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG im Anschluss an das Bestehen der Wiederholungsprüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG) am 26. Januar 2009 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.

17

aa) Der Beteiligte stand als Auszubildender im Ausbildungsberuf "Vermessungstechniker" in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz. Bei Ausbildungsende war er zwar nicht mehr Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg, der Beteiligten zu 3. Zu diesem Zeitpunkt lag aber das Ende seiner Amtszeit (10. Juni 2008) noch nicht ein Jahr zurück (§ 9 Abs. 3 BPersVG).

18

bb) Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG erforderlich, dass der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dieses Erfordernis ist hier ebenfalls als erfüllt anzusehen. Zwar hat der Beteiligte zu 1 sein vor dem ersten Prüfungsversuch abgegebenes Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb des Dreimonatszeitraums vor Bestehen der Wiederholungsprüfung offenbar nicht erneut angebracht. Dies ist jedoch angesichts der hier vorliegenden Umstände unschädlich. Die Antragstellerin hat dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 - weniger als 2 Monate vor Ausbildungsende - mitgeteilt, sie habe seinen "Antrag auf unbefristete Übernahme entsprechend der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung" erhalten. Dies konnte der Beteiligte zu 1 nur so verstehen, dass die Antragstellerin sein früheres Weiterbeschäftigungsverlangen weiterhin als gültig und ein Wiederholungsantrag als entbehrlichen Formalismus ansah. Angesichts dessen ist es treuwidrig, den Beteiligten zu 1 daran festzuhalten, dass er sein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht förmlich erneuert hat.

19

3. Der Erfolg des hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehrens der Antragstellerin hängt von Feststellungen ab, die das Oberverwaltungsgericht noch zu treffen haben wird.

20

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG nicht begründet wird, oder

2. das bereits nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

21

Da über das am 19. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangene Feststellungsbegehren der Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG nicht bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am 26. Januar 2009 rechtskräftig entschieden wurde, wurde aufgrund der Fiktion in § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1 begründet. Zugleich wandelte sich der Feststellungsantrag in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedurfte (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <272> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 24 f. m.w.N.).

22

a) Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <294> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 14, vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 12 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 18). Dies ist hier die Antragstellerin, die Landeshauptstadt Magdeburg, mit welcher der Beteiligte zu 1 bereits seinen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hatte.

23

b) Der Senat hat bisher die Formulierung verwandt, im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handele für den Arbeitgeber allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten habe; nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt sei, könne beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 13 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 19). Der Senat hat dabei vorausgesetzt, dass der zur gerichtlichen Vertretung befugte Verantwortungsträger zugleich berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 <71>, insoweit bei Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 nicht abgedruckt, vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 - juris Rn. 17 und vom 18. September 1996 - BVerwG 6 P 16.94 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14 S. 22).

24

Hierzu ist nunmehr klarzustellen: Der Antrag des öffentlichen Arbeitgebers beim Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, das Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter aufzulösen, hat eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung und zum anderen Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts. Für die Wirksamkeit des Antrages als Prozesshandlung reicht aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht; andernfalls wäre der Antrag bereits unzulässig, weil von einem vollmachtlosen Vertreter gestellt. Für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag als Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts unwirksam und der Antrag deshalb unbegründet. Die Befugnis, einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht für die betreffende öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie hier die Stadt, zu führen, und die Befugnis, in einem Arbeitsverhältnis verbindliche Erklärungen abzugeben, folgen jeweils anderen Regeln und können deshalb auseinanderfallen. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig auch die Befugnis umfassen, materiellrechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben.

25

c) Wer nach den vorstehenden Grundsätzen berechtigt ist, die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG wirksam zu vertreten, beurteilt sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 5. Oktober 1993 GVBl. S. 568, hier noch anzuwenden in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008, GVBl. S. 40.

26

aa) In jedem Fall kann der Oberbürgermeister die Antragstellerin rechtswirksam vertreten. Denn er ist ihr gesetzlicher Vertreter (§ 57 Abs. 2 und 3 Satz 1 GO LSA). Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG herzuleitende Erfordernis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 bzw. S. 26, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

27

bb) Ist der Oberbürgermeister verhindert, so ist der Bürgermeister als dessen allgemeiner Vertreter zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berechtigt. Das ist derjenige Beigeordnete, der den Oberbürgermeister als erster vertritt (§ 57 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). In diesem Fall ist ein kurzer Hinweis auf den Verhinderungsgrund in der Antragsschrift ausreichend, aber auch geboten, um der Signalfunktion des Fristerfordernisses Rechnung zu tragen. Der betroffene Jugendvertreter weiß dann, dass er um den Erhalt seinen Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und er ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20).

28

cc) Zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berechtigt ist ferner der zuständige Beigeordnete. Dies ergibt sich aus § 65 Abs. 3 Satz 1 GO LSA, wonach die Beigeordneten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis vertreten. Die Vorschrift verschafft dem Beigeordneten eine auf seinen Geschäftskreis beschränkte Außenvertretungsmacht, welche die Vertretung vor Gericht einschließt (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 3. Aufl. 2003, § 65 Rn. 11; zum hauptamtlichen Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen: Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25).

29

(1) Bedenken dagegen, dass der Oberbürgermeister im Rahmen seiner Organisationsgewalt nach § 63 Abs. 1 GO LSA Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer unter Einschluss der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern auf einen Beigeordneten überträgt, bestehen mit Blick auf § 63 Abs. 5 GO LSA nicht. Danach ist der Oberbürgermeister oberste Dienstbehörde der Beamten und Arbeitnehmer der Landeshauptstadt.

30

Der Vorschrift liegt das Begriffsverständnis des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA), hier noch anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998, GVBl. S. 50, und von Art. 1 des Gesetzes vom 12. August 2008, GVBl. S. 290, zugrunde (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 63 Rn. 9). Nach § 3 Abs. 1 BG LSA ist oberste Dienstbehörde des Beamten die oberste Behörde seines Dienstherren, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. In dieser Eigenschaft entscheidet der Oberbürgermeister über die Ernennung und Entlassung der städtischen Beamten sowie über deren Versetzung in den Ruhestand, soweit durch Rechtssatz nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 Satz 1 BG LSA). Der Oberbürgermeister der Antragstellerin entscheidet über die Entlassung der städtischen Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GO LSA i.V.m. § 11 Abs. 7 der Hauptsatzung der Antragstellerin vom 11. Juli 2007, Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg S. 248). Nach diesen Bestimmungen ist er zugleich zuständig für die Entlassung der Arbeitnehmer der Antragstellerin bis einschließlich Entgeltgruppe 12 TVöD. Da die Entlassung eines Arbeitnehmers nicht weniger einschneidend ist als diejenige eines Beamten, handelt der Oberbürgermeister auch in dieser Hinsicht als oberste Dienstbehörde im Sinne von § 63 Abs. 5 GO LSA. Darunter fällt ebenfalls die Entscheidung, einen Jugendvertreter nicht weiterzubeschäftigen. Das Gewicht dieser Entscheidung wird dadurch verstärkt, dass bei ihr der spezielle soziale Schutzzweck des § 9 BPersVG zu beachten ist. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 bzw. S. 28 f., vom 1. November 2005 a.a.O. S. 297 bzw. Rn. 23 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und 30).

31

Für den staatlichen Bereich ist anerkannt, dass der Leiter der obersten Dienstbehörde seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen kann (vgl. Beschlüsse vom 21. August 1995 - BVerwG 2 B 83.95 - Buchholz 237.95 § 4 S-HLBG Nr. 1, vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 17 und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 2 C 135.07 - Buchholz 232 § 69 a BBG Nr. 1 Rn. 5; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 3 Rn. 4). Angesichts der exponierten Rechtsstellung der Beigeordneten als leitende Beamte der Stadt und ständige Vertreter des Oberbürgermeisters in ihrem Geschäftskreis ist es erst recht zulässig, ihnen auch diejenigen bedeutsamen Personalangelegenheiten zu überantworten, die der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

32

(2) Hat der Oberbürgermeister einem Beigeordneten die Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer vorbehaltlos übertragen, so ist davon die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern und die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG erfasst. Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.). § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragstellerin ist nicht hinreichend aussagekräftig, weil sich daraus der Geschäftskreis des zuständigen Beigeordneten nicht verlässlich ablesen lässt.

33

dd) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GO LSA kann der Oberbürgermeister Beamte oder Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Stadtverwaltung beauftragen. Die Vorschrift regelt die Befugnis zur Außenvertretung durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt (vgl. Wiegand/Grimberg a.a.O. § 69 Rn. 2). Die Beauftragung ist gegenständlich beschränkt; unzulässig ist es, Mitarbeitern eine umfassende, generelle Vertretungsmacht einzuräumen, weil ihnen sonst - ohne entsprechende demokratische Legitimation - Befugnisse wie dem Oberbürgermeister oder den Beigeordneten zukämen (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 69 Rn. 5).

34

Danach ist es zwar nicht ausgeschlossen, die Vertretung von Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde nach § 69 Abs. 1 GO LSA auf einen Beschäftigten zu übertragen. Die besondere Bedeutung dieser Angelegenheiten verlangt es aber, dass diese beim Übertragungsakt ausdrücklich bezeichnet werden. Auf diese Weise ist der Oberbürgermeister gehalten, sich zu vergewissern, ob er die Vertretung der Antragstellerin in diesen Angelegenheiten übertragen oder sich selbst vorbehalten will. Dies gilt in besonderem Maße für die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern. Hierbei handelt es sich um keine beiläufig zu erledigende Routineangelegenheit. Vielmehr geht es um die berufliche Existenz junger Menschen, die sich mit der Übernahme einer personalvertretungsrechtlichen Funktion für die Belange jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender in der Dienststelle eingesetzt haben (vgl. Beschluss vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 5). Eine Beauftragung etwa mit der Vertretung von Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer reicht dabei nicht aus. Eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG durch einen nach § 69 Abs. 1 GO LSA beauftragten Beschäftigten setzt vielmehr voraus, dass der Beschäftigte mit der Vertretung solcher Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer beauftragt wurde, die zum Aufgabenkreis der obersten Dienstbehörde zählen. In jedem Falle reicht es aus, wenn ihm die Befugnis zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern einschließlich der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ausdrücklich übertragen wurde.

35

Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Oberbürgermeister seine Befugnis zur Beauftragung auf den zuständigen Beigeordneten übertragen hat (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GO LSA).

36

ee) Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 GO LSA kann der Oberbürgermeister in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Auch diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). Die Vollmacht kann sich auf ein einmaliges Rechtsgeschäft beziehen (Spezialvollmacht) oder sich auf bestimmte Arten von Rechtsgeschäften erstrecken (Artvollmacht). Eine Generalvollmacht, also die Berechtigung zur Vertretung in allen in Betracht kommenden Rechtsgeschäften der Stadt ist ausgeschlossen (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 69 Rn. 9).

37

Nicht ausgeschlossen ist es danach, Beamten oder Arbeitnehmern der Stadt in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde Vollmacht zu erteilen. Auch hier gilt, dass diese Aufgaben ausdrücklich zum Gegenstand der Bevollmächtigung gemacht werden müssen. Eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist möglich, wenn der betreffende Beschäftigte zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern einschließlich deren gerichtlicher Durchsetzung ausdrücklich ermächtigt wurde.

38

ff) Der Oberbürgermeister, der zuständige Beigeordnete oder der sonst für Erklärungen im Arbeitsverhältnis zuständige Beschäftigte können einem Beamten oder Arbeitnehmer der Stadt, aber auch einem Dritten wie z.B. einem Rechtsanwalt bezogen auf einen konkreten Fall Einzelprozessvollmacht für einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG erteilen. Darin liegt zugleich erkennbar die Ermächtigung, die mit dem Prozessantrag notwendig einhergehende Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts wahrzunehmen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist demgemäß durch eine Antragsschrift möglich, die von der bevollmächtigten Person unterschrieben ist; diese muss allerdings ihre Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom zuständigen Vollmachtgeber unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34). Die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG findet in diesen Fällen in zwei Schritten statt. Zunächst entscheidet die zuständige Person, dass der Jugendvertreter nicht weiterbeschäftigt werden soll. Sodann stellt der Bevollmächtigte den Antrag bei Gericht. Mit der Antragstellung vollzieht der Bevollmächtigte die Entscheidung des zuständigen Vertreters des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung. Die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht belegt, dass die Entscheidung rechtzeitig getroffen wurde (vgl. Beschluss vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 36).

39

gg) Eine Generalprozessvollmacht berechtigt als solche nicht zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Sie vermittelt nicht die arbeitsrechtliche Befugnis, über die Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter zu entscheiden und das mit dem Prozessantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG verbundene materiellrechtliche Gestaltungsrecht auszuüben. Ihr allgemeiner, weitgefasster Inhalt gibt nicht zu erkennen, auf welche materiellrechtlichen Erklärungen sie sich beziehen soll. Insbesondere ist aus ihr nicht zu ersehen, dass sich der Oberbürgermeister bei der Ausstellung vergewissert hat, ob er die Antragstellerin gerade in Bezug auf die weitere Beschäftigung von Jugendvertretern selbst vertreten oder ob er die Vertretung einem nachgeordneten Beschäftigten überlassen will. Dies aber ist wegen des Schutzzwecks nach § 9 BPersVG geboten, wie oben bereits ausgeführt wurde.

40

Anders liegt es, wenn die zuständige Person (Oberbürgermeister, Beigeordneter, besonders berechtigter Beschäftigter) im Einzelfall intern entscheidet, den betreffenden Jugendvertreter nicht weiter zu beschäftigen und damit zugleich die Zustimmung zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG erteilt. Dadurch wird der Inhaber der Generalprozessvollmacht wirksam ermächtigt, die Rechte der Antragstellerin gerichtlich durchzusetzen.

41

In einem derartigen Fall ist die Bezugnahme in der Antragsschrift auf die bei Gericht hinterlegte Generalprozessvollmacht zweckmäßig, zum Schutz des Jugendvertreters aber nicht zwingend geboten. Ihm ist es unbenommen, sich nach Zustellung der Antragsschrift umgehend vom Vorliegen der Vollmacht durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern. Insoweit besteht kein nennenswerter Unterschied zwischen der Vollmacht, welche der Antragsschrift beigefügt wurde, und der Vollmacht, die bei Gericht hinterlegt ist.

42

d) Ob in Ansehung der vorbezeichneten Grundsätze Stadtverwaltungsrätin M. am 19. Januar 2009 berechtigt war, den Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG zu stellen, kann erst nach noch ausstehenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts beurteilt werden. Die auf sie ausgestellte Generalprozessvollmacht des Oberbürgermeisters vom 4. Oktober 2001 ermächtigte dazu nicht ohne Weiteres. Eine Berechtigung zur Antragstellung könnte sich aber aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2008 ergeben, mit welchem ein entsprechendes gerichtliches Vorgehen angekündigt wurde. Dies setzt zunächst voraus, dass die Dienstkraft, welche das Schreiben unterzeichnet hat, selbst zum Kreis derjenigen Personen zählte, die berechtigt waren, die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG rechtswirksam zu vertreten. Sie müsste daher befugt gewesen sein, über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern zu entscheiden und diese Entscheidung gerichtlich durchzusetzen. Dafür reicht es aus, wenn sie berechtigt war, die Antragstellerin in solchen Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die zum Aufgabenkreis der obersten Dienstbehörde zählen. Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6 f.). Ergeben die vorbezeichneten Ermittlungen des Oberverwaltungsgerichts, dass ein rechtswirksames Auflösungsbegehren vorliegt, so ist über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu entscheiden.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Gründe

I.

1

Die am 1. Januar 1981 geborene Beteiligte zu 2 absolvierte ab 1. November 2004 eine Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation. Das Ausbildungsverhältnis, welches zunächst zur Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) bestand, wurde von der Antragstellerin mit deren Errichtung zum 1. Januar 2005 übernommen. Ausbildungsstelle war die Direktion Magdeburg der Antragstellerin. Seit 18. Oktober 2005 war die Beteiligte zu 2 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Direktion Magdeburg der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Beteiligten zu 3.

2

Unter dem 31. Mai 2007 wandte sich die Antragstellerin mit folgendem Schreiben an die Beteiligte zu 2:

"Sehr geehrte Frau L.,

Ihr am 01.11.2004 geschlossener Ausbildungsvertrag endet mit bestandener Prüfung. Leider ist es mir nicht möglich, Sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Durch ein gesondertes Auswahlverfahren werde ich jedoch im Einzelfall befristete Arbeitsverhältnisse begründen können. Sollten Sie dabei zum Zuge kommen, werde ich Sie schnellstmöglich gesondert unterrichten.

...

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

K."

3

Unter dem 20. Juli 2007 richtete die Beteiligte zu 2 folgendes Schreiben an die Antragstellerin:

"Sehr geehrte Frau K.,

aufgrund meiner Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung stelle ich hiermit den Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 BPersVG.

Mit freundlichen Grüßen

J. L."

4

Das Schreiben ist nicht handschriftlich unterzeichnet. Mit einem weiteren Schreiben vom 13. August 2007 wandte sich die Beteiligte zu 2 an den Vorstandssprecher der Antragstellerin. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr K.,

ich bin derzeit Auszubildende zur Fachangestellten für Bürokommunikation an der Direktion Magdeburg und beende in Kürze meine Ausbildung.

Bei der Auswahl der Auszubildenden für eine befristete Einstellung bin ich bei der Direktion Magdeburg leider nicht berücksichtigt worden und habe hierzu ein Schreiben erhalten. Gründe die zu dieser Entscheidung geführt haben, wurden mir von Seiten meiner Ausbildungsleiterin und der Hauptstellenleiterin OP nicht mitgeteilt.

Mein Eindruck ist, dass ich als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ungerecht behandelt werde. Nach meinem Kenntnisstand sind meine bisherigen Bewertungen im Durchschnitt nicht schlechter als die einiger anderer ausgewählter Auszubildender.

Ich weiß von einem zusätzlich angemeldeten Bedarf an einer Mitarbeiterin für die Sparte VK im Hause, dem aber von Seiten der Hauptstelle OP nicht entsprochen wurde, weil das Auswahlverfahren der Auszubildenden bereits abgeschlossen ist.

Aufgrund meiner sechsjährigen Tochter bin ich ortsgebunden und auf eine befristete Weiterbeschäftigung sehr angewiesen, denn eine anderweitige Anstellung ist derzeit nicht in Aussicht.

Ich bitte die Auswahlkriterien der OP Hauptstellenleiterin Frau K. auch dahingehend noch einmal zu prüfen, dass die Ergebnisse meiner mündlichen Prüfung in die Entscheidung nicht eingeflossen sind und meinem Wunsch zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

J. L."

5

Dieses Schreiben trägt die Unterschrift der Beteiligten zu 2. Am 4. September 2007 bestand die Beteiligte zu 2 die Abschlussprüfung.

6

Am 14. September 2007 hat die Antragstellerin durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten das Verwaltungsgericht angerufen und dort beantragt,

festzustellen, dass zwischen ihr und der Beteiligten zu 2 nach Ablauf der Ausbildungszeit am 4. September 2007 kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist,

hilfsweise, das zwischen ihr und der Beteiligten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen.

7

Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. September 2009 hat die Antragstellerin Kopie eines Schreibens vom 31. August 2007 vorgelegt, welches von Frau K. und Frau H. unterzeichnet ist und mit welchem die anwaltlichen Bevollmächtigten beauftragt wurden, die rechtlichen Interessen der Antragstellerin im Rechtsstreit wegen Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2 wahrzunehmen.

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Das Oberverwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Haupt- sowie den Hilfsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Haupt- und Hilfsantrag hätten keinen Erfolg, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin innerhalb der hinsichtlich des Hauptantrages entsprechend und im Übrigen unmittelbar anwendbaren Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Die Vollmacht vom 31. August 2007 habe der Verfahrensbevollmächtigte erst im Beschwerdeverfahren mit seinem Schriftsatz vom 7. September 2009 zu den Gerichtsakten gereicht. Ein Vollmachtsnachweis nach Ablauf der Ausschlussfrist heile den Mangel nicht, weil die Anerkennung einer solchen Möglichkeit dem Schutzgedanken des § 9 BPersVG nicht in vollem Umfang Rechnung trage. Gelte diese Nachweispflicht für eigene Bedienstete der Behörde, so sei kein Grund ersichtlich, von dieser Anforderung eine Ausnahme zuzulassen, wenn der Antrag von einem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gestellt werde. Auch in diesem Fall könne der Auszubildende mit dem Ablauf der Ausschlussfrist nicht ermessen, ob die dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht von einem dazu befugten Bediensteten der Behörde ausgestellt worden sei. Die für den Nachweis der Bevollmächtigung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist zu stellenden Anforderungen beanspruchten Geltung nicht nur für den Fall der Auflösung eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses, sondern auch für das Begehren des Arbeitgebers auf Feststellung, das ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden sei. Für die auf Klärung dieser Vorfrage zielende Feststellungsklage sei § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG entsprechend anzuwenden. Der Schutzgedanke der Ausschlussfrist, den Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des fingierten Arbeitsverhältnisses auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell zu beenden, greife in gleicher Weise in den Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits in Abrede stelle, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt begründet worden sei. Aus der Sicht des Auszubildenden mache es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber sich gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wende, weil er sie für nicht zumutbar halte, oder ob er meine, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung des Arbeitsverhältnisses seien nicht erfüllt. Abgesehen davon sei der Hauptantrag der Antragstellerin unbegründet. Die Beteiligte zu 2 habe das Weiterbeschäftigungsverlangen schriftlich im Sinne von § 9 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht. Dass sie das Schreiben vom 20. Juli 2007 nicht eigenhändig unterzeichnet habe, ändere daran nichts. § 126 Abs. 1 BGB könne nicht herangezogen werden, weil die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Personalvertretungsrechts weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden könnten. Eine unmittelbare Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB scheide aus, weil es sich beim Personalvertretungsrecht um öffentliches Dienstrecht handle. Für eine entsprechende Anwendung fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Der Warnfunktion des Unterschriftserfordernisses komme hier keine Bedeutung zu. Die Möglichkeit, durch ein Weiterbeschäftigungsverlangen im Anschluss an die Berufsausbildung ein gesetzlich unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen zu können, diene ausschließlich dem Schutz des Auszubildenden. Es sei kein Mittel, vor dessen übereilter Anwendung der Auszubildende bewahrt werden müsste. Der Schriftform im Sinne des § 9 Abs. 2 BPersVG sei bei einem handschriftlich nicht unterzeichneten Schriftstück genüge getan, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres klar sei, dass die Urkunde vom Aussteller stamme. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Beteiligte zu 2 habe in dem von ihr nicht unterzeichneten Schreiben vom 20. Juli 2007 dem Inhalt nach Bezug genommen auf die Mitteilung der Antragstellerin vom 31. Mai 2007, durch welche die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgelehnt wurde. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass die Beteiligte zu 2 ihr Schreiben an diejenige Bedienstete gerichtet habe, die das Schreiben der Antragstellerin vom 31. Mai 2007 gezeichnet habe.

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Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Die Signalfunktion des Fristerfordernisses in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG werde im Falle eines anwaltlichen Tätigwerdens gewahrt. Auf Grund der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Behörde sei hinreichend verdeutlicht, dass der öffentliche Arbeitgeber vom Nichtbestehen eines auf die abgeschlossene Ausbildung folgenden Arbeitsverhältnisses ausgehe. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren finde die Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO Anwendung, wonach der Mangel einer Vollmacht von Amts wegen allein dann berücksichtigt werden dürfe, wenn kein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftrete. Die Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Beschäftigten des öffentlichen Arbeitgebers als deren Vertreter sei durch die besondere Stellung von Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege gerechtfertigt. § 126 BGB enthalte für die Gesamtsrechtsordnung gültige Grundsätze und sei daher entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch im Rahmen von § 9 Abs. 2 BPersVG anzuwenden. Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Übereilungsschutzes kämen auch hier zum Tragen. Schließlich leide der angefochtene Beschluss daran, dass sich das Oberverwaltungsgericht in den Gründen nicht mit dem Hilfsantrag auseinandergesetzt habe.

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Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

11

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.

II.

13

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2 ist am 4. September 2007, dem Tag der Beendigung der Ausbildung, ein Arbeitsverhältnis begründet worden, welches nicht aufzulösen ist.

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1. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist zulässig.

15

a) Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - BVerwGE 102, 100 <103 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 16 S. 26 f. und - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 <108 ff.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31 f. sowie vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 15). Für dieses Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Januar 2005 - PB 15 S 1129/04 - juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 Bf 272/09.PVL - juris Rn. 33; ebenso zu § 78a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 <331 f.>; Nicolai, in: Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, Betriebsverfassungsgesetz, 7. Aufl. 2008, § 78a Rn. 39). Für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Analogie fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter leugnet, an die Zweiwochenfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im Übrigen system- und sachgerecht.

16

aa) Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG knüpft daran an, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet worden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Betreffende erfolgreich eine Berufsausbildung im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG durchlaufen hat, wenn er im maßgeblichen Zeitraum Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Personalvertretung gewesen ist (§ 9 Abs. 1 und 3 BPersVG) und wenn er nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 BPersVG form- und fristgerecht seine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegt, entsteht kein gesetzliches Arbeitsverhältnis. Aus dem speziellen Erfordernis des § 9 Abs. 2 BPersVG ist herzuleiten, dass es nicht bereits genügt, wenn der Auszubildende im maßgeblichen Zeitraum Mitglied der Jugendvertretung war. Hinzu kommen muss vielmehr, dass er seine Weiterbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 2 BPersVG ordnungsgemäß geltend gemacht hat. Ist dies nicht der Fall, so ergeben sich für den Arbeitgeber mangels entstandenen Arbeitsverhältnisses keinerlei Obliegenheiten. Dieser muss weder das Gericht in Anspruch nehmen noch den Jugendvertreter weiter beschäftigen. Er kann die Anrufung des Gerichts dem Jugendvertreter überlassen, wenn dieser glaubt, er habe wegen eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses einen Weiterbeschäftigungsanspruch (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 9 Rn. 90; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 9 Rn. 17; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 9 Rn. 49 und 59; Nicolai, a.a.O. § 78a Rn. 37; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Aufl. 2010, § 78a Rn. 63; Kittner/Bachner, in: Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 78a Rn. 44 f.). In diesem Fall hat freilich der Arbeitgeber die Option eines negativen Feststellungsbegehrens. Er kann davon zwecks Herstellung von Rechtsklarheit Gebrauch machen, muss dies aber nicht. Angesichts dessen bedeutet es einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch, wenn man ihn mit der Einhaltung der Ausschlussfrist belastet und deren Verstreichenlassen obendrein mit materiellen Rechtsnachteilen verbindet. Die analoge Heranziehung des Fristerfordernisses erweist sich mit Blick auf die gesetzliche Konzeption als system- und sachwidrig.

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§ 9 BPersVG enthält einen zweistufig aufgebauten Schutzmechanismus. Die Vorschrift unterscheidet deutlich zwischen dem nach Absatz 2 kraft gesetzlicher Fiktion entstehenden Arbeitsverhältnis und der in Absatz 4 angesprochenen Einwendung des Arbeitgebers, ihm sei die Beschäftigung des Auszubildenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten (vgl. BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 333). Sind die beschriebenen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG erfüllt, so fingiert das Gesetz ein Arbeitsverhältnis. Die Fiktion tritt aber nicht schon dann ein, wenn die Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ohne Anrufung des Gerichts durch den öffentlichen Arbeitgeber verstreicht. Die Fiktion nach § 9 Abs. 2 BPersVG und die Zweiwochenfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG haben vielmehr nichts miteinander zu tun. Letztere besagt, dass nach ihrem Ablauf der Arbeitgeber den Einwand der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht mehr geltend machen kann. Ihr Verstreichen ist jedoch nicht geeignet, ihrerseits etwa fehlende formelle oder materielle Voraussetzungen für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG zu fingieren.

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bb) Die Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gebietet dessen analoge Anwendung auf die hier in Rede stehenden Feststellungsanträge nicht. Sie geht dahin, dass spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben soll (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <277> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 29, vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 14 und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 4). Eine Entscheidung steht dem Arbeitgeber aber nur zu, soweit das gesetzliche Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG zustande gekommen ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber zu befinden, ob er einen etwaigen Auflösungsanspruch im Wege gerichtlicher Gestaltungsentscheidung durchsetzen will. Über die gesetzlichen Voraussetzungen, die zur Begründung des Arbeitsverhältnisses führen, kann er indes nicht verfügen. Zum einen liegen diese Voraussetzungen in der Verantwortungssphäre des Jugendvertreters. Zum anderen sind sie als Vorfrage vom Gericht im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG von Amts wegen unabhängig davon zu prüfen, ob der Arbeitgeber von der Option eines negativen Feststellungsbegehrens Gebrauch macht (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - a.a.O. S. 103 bzw. S. 26 und - BVerwG 6 P 21.94 - a.a.O. S. 109 bzw. S. 31).

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b) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 17 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 20), nicht zum Tragen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird. Davon ist hier hinsichtlich des Hauptantrages auszugehen.

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Aus der dem Schriftsatz vom 7. September 2009 beigefügten Anlage ergibt sich, dass die Antragstellerin ihre anwaltlichen Bevollmächtigten beauftragt hat, ihre Interessen im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2 wahrzunehmen. Die beiden leitenden Mitarbeiterinnen, welche die Vollmachtsurkunde vom 31. August 2007 unterzeichnet haben, waren zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt (§ 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235, i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 3 der Satzung vom 22. Dezember 2004, Bundesanzeiger S. 24736 sowie § 6 Abs. 2 und 4 der Vertretungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2007, Bundesanzeiger S. 7129; vgl. in diesem Zusammenhang zur Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Vertretung: Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25 f., vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6).

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2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2 ist gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG im Anschluss an das Bestehen der beruflichen Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) am 4. September 2007 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.

22

a) Die Beteiligte zu 2 stand als Auszubildende im Ausbildungsberuf "Fachangestellte für Bürokommunikation" in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz. Seit 18. Oktober 2005 und auch noch bei Beendigung ihrer Ausbildung war sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Direktion Magdeburg der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Beteiligten zu 3.

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b) Die Beteiligte zu 2 hat innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich von der Antragstellerin ihre Weiterbeschäftigung verlangt.

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aa) Für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist Schriftform erforderlich. Es gilt § 126 Abs. 1 BGB, wonach die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 Bf 272/09.PVL - PersV 2010, 231 <232 f.>; Faber, a.a.O. § 9 Rn. 30; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 9 Rn. 25; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 9 Rn. 36; Nicolai, a.a.O. § 78a Rn. 18).

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(1) Die Anwendung von § 126 BGB kann hier nicht schon deswegen verneint werden, weil § 9 BPersVG eine Vorschrift des Personalvertretungsrechts ist, welches zum Recht des öffentlichen Dienstes zählt. Das hier in Rede stehende Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist auf die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses gerichtet. Insofern besteht kein Unterschied zur vergleichbaren Regelung für die Privatwirtschaft in § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die weitgehende Wortgleichheit der Bestimmungen in § 9 BPersVG einerseits und § 78a BetrVG andererseits sowie die zeitliche Parallelität ihrer Entstehungsgeschichte lassen darauf schließen, dass beide Vorschriften ein im Wesentlichen gleiches Schutzniveau gewährleisten (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <304> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 35). Damit wäre es nicht vereinbar, wollte man für das Weiterbeschäftigungsverlangen von Jugendvertretern in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung unterschiedliche Formerfordernisse aufstellen.

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(2) Allerdings ist das in § 126 BGB vorgesehene Formerfordernis auf Willenserklärungen beschränkt. Diese zielen auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - AP Nr. 36 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Rn. 28 und 31). Genau darum geht es hier. Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG zielt auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum öffentlichen Arbeitgeber nach erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung ab.

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(3) Selbst wenn man aber im Weiterbeschäftigungsverlangen angesichts dessen, dass dieses die Begründung des Arbeitsverhältnisses als vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsfolge auslöst, eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung sehen will, so drängt sich jedenfalls die analoge Anwendung des § 126 BGB geradezu auf. Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen stehen Willenserklärungen regelmäßig so nah, dass die Bestimmungen über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36). Die von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterzeichnung mit Namensunterschrift soll vor Übereilung bei der Abgabe der Erklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller der Urkunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die Erklärung von diesem stammt (Echtheitsfunktion) und garantieren, dass die Erklärung inhaltlich abgeschlossen ist (Vollständigkeitsfunktion; vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 39).

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Alle vier vorbezeichneten Funktionen kommen beim Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG zum Tragen. Das gilt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts auch für die Warnfunktion. Der Zweck des § 9 BPersVG, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit zu sichern, ist eindeutig. Der Schutz wird dem Jugendvertreter jedoch nicht aufgedrängt. Ob er von dem gesetzlichen Schutzangebot Gebrauch macht, ist - wie die Regelung in § 9 Abs. 2 BPersVG zeigt - primär seine Entscheidung. Dabei stellt sich die in Aussicht genommene Weiterbeschäftigung nicht ausschließlich als Vorteil dar. Die Begründung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung setzt den Jugendvertreter in die damit einhergehenden Rechte und Pflichten ein. Das Weiterbeschäftigungsverlangen ist daher Folge einer Abwägungsentscheidung, in welche neben der Aussicht auf einen Arbeitsplatz vor allem die zurückliegenden Erfahrungen des Auszubildenden in der Dienststelle einfließen. Mit der Unterzeichnung des Weiterbeschäftigungsbegehrens bringt der Auszubildende verbindlich zum Ausdruck, wie seine Entscheidung nach Abwägung aller Vor- und Nachteile ausgefallen ist.

29

bb) Die Beteiligte zu 2 hat die Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB noch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG gewahrt.

30

Allerdings ist das auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtete Schreiben vom 20. Juli 2007 nicht handschriftlich von ihr unterzeichnet. Ihre Unterschrift trägt jedoch das nachfolgende Schreiben vom 13. August 2007. Diese Unterschrift deckt auch das Verlangen der Beteiligten zu 2 auf unbefristete Weiterbeschäftigung.

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(1) In formeller Hinsicht erlaubt das Schreiben vom 13. August 2007 bereits den Rückschluss darauf, dass es sich bei der Nichtunterzeichnung des vorausgegangenen Schreibens vom 20. Juli 2007 um ein offensichtliches Versehen handelt. Beide Schreiben weisen schreibtechnisch die Parallele auf, dass zwischen der Grußformel und der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe ein Zwischenraum gelassen wurde. Während dieser im ersten Schreiben nicht durch eine Unterschrift ausgefüllt wurde, ist dies im zweiten Schreiben geschehen.

32

(2) In inhaltlicher Hinsicht ist das unterzeichnete Schreiben vom 13. August 2007 mit dem nicht unterzeichneten vom 20. Juli 2007 verzahnt. Zwar ist im Schreiben vom 13. August 2007 unmittelbar nur von einer befristeten Einstellung die Rede. Mittelbar kommt darin jedoch noch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es der Beteiligten zu 2 auch und erst recht um eine unbefristete Weiterbeschäftigung bei der Antragstellerin ging. Mit dem Hinweis auf ihre familiäre Situation, ihre daraus resultierende Ortsgebundenheit und den Mangel anderweitiger Anstellungsmöglichkeiten hat die Beteiligte zu 2 deutlich gemacht, dass sie auf einen Arbeitsplatz bei der Antragstellerin unbedingt angewiesen ist. Dieser Notlage wird gerade durch eine unbefristete Weiterbeschäftigung in besonderer Weise entsprochen. Ferner hat die Beteiligte zu 2 ihren Weiterbeschäftigungswunsch in den Kontext gestellt, dass eine Benachteiligung auf Grund ihrer Rechtsstellung als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu vermeiden sei. Damit hat sie diejenige Thematik angesprochen, die Gegenstand der Regelung in § 9 BPersVG ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 299 bzw. Rn. 27). Dass im Schreiben vom 13. August 2007 der Sache nach die Gesamtthematik einer Weiterbeschäftigung angesprochen war, kommt schließlich in der Person der leitenden Mitarbeiterin der Antragstellerin zum Ausdruck, an die das Weiterbeschäftigungsverlangen vom 20. Juli 2007 gerichtet war und die auch am Ende des Schreibens vom 13. August 2007 als verantwortliche Entscheiderin erwähnt wird. Diese hatte den hier in Rede stehenden Schriftverkehr durch ihr Schreiben vom 31. Mai 2007 eingeleitet, in welchem sowohl zur unbefristeten als auch zur befristeten Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2 Stellung genommen wurde. Auf den letztgenannten Aspekt hatte bereits das Oberverwaltungsgericht - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - zutreffend hingewiesen.

33

3. Das hilfsweise verfolgte Auflösungsbegehren der Antragstellerin ist abzulehnen, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Vertretungsbefugnis nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nachgewiesen hat.

34

a) Bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist ersichtlich, dass innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung desjenigen vorliegen muss, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt. Diese Voraussetzungen sind für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist. Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben ist; dieser muss dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20, vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 19.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 36 Rn. 4 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 3).

35

b) Nichts anderes gilt, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eines Rechtsanwalts bedient. Auch in diesem Fall liegt ein rechtswirksames Auflösungsbegehren nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht einreicht (vgl. dazu bereits Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 275 bzw. S. 27 und vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 6). Die Stellung von Rechtsanwälten als unabhängige Organe der Rechtspflege, welche in der Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, wird dadurch nicht berührt.

36

Bei der hier in Rede stehenden Thematik geht es nicht nur und nicht in erster Linie um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Vollmachtsurkunde mittelbar Zeugnis davon ablegt, wie der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers sich zur Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters entschieden hat. Die Unterzeichnung der Vollmacht beinhaltet zugleich die Aussage, dass der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zum Jugendvertreter beenden will. Wird die Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 278 bzw. S. 29, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 12, vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 5 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 4). Die danach nötige Transparenz, die der Signalfunktion des Fristerfordernisses Rechnung trägt, kann sich beim Jugendvertreter nicht einstellen, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt - wie sonst üblich - lediglich unter Hinweis auf seine Beauftragung den Auflösungsantrag stellt. Ohne die Vorlage der Vollmacht bei Gericht weiß der Jugendvertreter nicht, wie sich die zur gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers befugte Person entschieden hat und dass die Entscheidung - wie in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorausgesetzt - innerhalb der Ausschlussfrist gefallen ist.

37

c) Wie bereits oben erwähnt, waren zwar die beiden leitenden Mitarbeiterinnen, die die Vollmachtsurkunde vom 31. August 2007 ausgestellt haben, zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt. Die Vollmacht wurde jedoch bis zum Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist nicht dem Gericht vorgelegt.

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4. Die in Abschnitt III der Rechtsbeschwerdebegründung sinngemäß erhobene Gehörsrüge geht offensichtlich fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Ablehnung des Hilfsantrages begründet. Es hat diesem aus demselben Grunde den Erfolg versagt wie dem Hauptantrag, indem es die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG einmal analog (Hauptantrag) und einmal direkt (Hilfsantrag) angewandt hat (Beschlussabdruck S. 5 unten/6 oben).

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.

2

1. Die Antragstellerin will geklärt wissen, ob ein Rechtsanwalt, dessen sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bedient, zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbegehrens die schriftliche Vollmacht, die ihm vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers ausgestellt wird, innerhalb der Ausschlussfrist im Original einreichen muss. Diese Frage ist anhand einschlägiger Senatsrechtsprechung eindeutig zu bejahen, so dass es ihrer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

3

a) Für die Rechtswirksamkeit der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist erforderlich, dass diejenige Person, die für den öffentlichen Arbeitgeber den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden, und ferner befugt ist, den öffentlichen Arbeitgeber im Verfahren wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht zu vertreten (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - juris Rn. 24). Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers erfüllt beide Voraussetzungen. Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG herzuleitende Erfordernis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - juris Rn. 34 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

4

b) Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers kann einem nachgeordneten Bediensteten Prozessvollmacht für einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG erteilen. Darin liegt zugleich erkennbar die Ermächtigung, die mit dem Prozessantrag notwendig einhergehende Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts wahrzunehmen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist demgemäß durch eine Antragsschrift möglich, die von der bevollmächtigten Person unterschrieben ist; diese muss allerdings ihre Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet ist. Die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG findet in diesen Fällen in zwei Schritten statt. Zunächst entscheidet der gesetzliche Vertreter, dass der Jugendvertreter nicht weiterbeschäftigt werden soll. Sodann stellt der Bevollmächtigte den Antrag bei Gericht. Mit der Antragstellung vollzieht der Bevollmächtigte die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters über die Weiterbeschäftigung. Die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht belegt, dass die Entscheidung rechtzeitig getroffen wurde (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 38 m.w.N.).

5

Der Nachweis der Vollmacht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist hat durch Einreichung des Originals der Vollmachtsurkunde zu geschehen. Nur auf diese Weise wird dem formellen Erfordernis des § 80 Satz 1 ZPO, wonach die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist, Rechnung getragen (vgl. Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 19.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 36 Rn. 8). Der Grundsatz, dass Rechtsmittel und bestimmende Schriftsätze dem Gericht wirksam per Telefax übermittelt werden können, gilt hier nicht. Bei dem nach § 80 Satz 1 ZPO in bestimmter Weise vorgeschriebene Nachweis, dass die als Bevollmächtigte eines Beteiligten auftretende Person tatsächlich von diesem Beteiligten bevollmächtigt worden ist, handelt es sich um den Nachweis eines tatsächlichen Geschehens mittels Schriftstücken, die ihrer Funktion, Beweis zu erbringen, gerecht werden können. Schriftstücke, die lediglich die Kopie einer Urkunde über ein solches Geschehen - hier die Bevollmächtigung - enthalten (Fotokopien, Telefaxe), genügen dem nicht (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1994 - I ZR 106/92 - BGHZ 126, 266, vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 - juris Rn. 7 f. und vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 - juris Rn. 12 sowie Beschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00 - juris Rn. 8).

6

c) Nichts anderes gilt, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eines Rechtsanwalts bedient. Auch in diesem Fall liegt ein rechtswirksames Auflösungsbegehren nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht einreicht. Die Stellung von Rechtsanwälten als unabhängige Organe der Rechtspflege, welche in der Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, wird dadurch nicht berührt (vgl. Beschluss vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 35).

7

Bei der hier in Rede stehenden Thematik geht es nicht nur und nicht in erster Linie um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Vollmachtsurkunde mittelbar Zeugnis davon ablegt, wie der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers sich zur Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters entschieden hat. Die Unterzeichnung der Vollmacht enthält zugleich die Aussage, dass der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zum Jugendvertreter beenden will. Wird die Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 36 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 38).

8

Durch das Erfordernis, die Vollmacht im Original einzureichen, wird die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht beeinträchtigt. Diesem Erfordernis ist der Rechtsanwalt auch in jedem anderen Prozess ausgesetzt, wenn der Mangel der Vollmacht gerügt wird (§ 88 Abs. 1 ZPO). Dass er die Vollmacht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorlegen muss und für die Anwendung der Regeln des § 88 ZPO deswegen kein Raum ist, folgt aus der Signalfunktion des Fristerfordernisses. Diese geht dahin, dass spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die verantwortlich entschiedene Absicht seines Arbeitgebers haben soll (Beschluss vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Damit verbietet sich jegliche Beweisaufnahme zur Frage der Bevollmächtigung nach Ablauf der Ausschlussfrist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <278 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 29 f. und vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 9).

9

Unzumutbares wird damit weder dem Rechtsanwalt noch dem von ihm vertretenen öffentlichen Arbeitgeber abverlangt. Dies gilt namentlich für die Bemessung des Zeitraums, der für eine rechtswirksame Antragstellung zur Verfügung steht. Zwar endet die Ausschlussfrist zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Das auf Beendigung der Weiterbeschäftigung zielende Begehren des öffentlichen Arbeitgebers kann jedoch bereits bei Gericht anhängig gemacht werden, sobald der Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG form- und fristgerecht seine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Die beiden in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorgesehenen Varianten der Antragstellung - Feststellungs- und Auflösungsbegehren - werfen keine Schwierigkeiten auf. Wird vor Ausbildungsende der Feststellungsantrag gestellt, so wandelt sich dieser mit Eintritt der gesetzlichen Fiktion - der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG - in einen Auflösungsantrag um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

10

2. Die weiter in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage zur ministeriellen Zustimmung nach § 7 Abs. 2 Vertretungsordnung Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (VertrOBVBW) ist nicht entscheidungserheblich. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hängt davon nicht ab. Dieses hat die Ablehnung des Auflösungsbegehrens selbstständig tragend auf die fehlende Vorlage der Originalvollmacht innerhalb der Ausschlussfrist gestützt. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass das genannte Zustimmungserfordernis die Rechtswirksamkeit der Antragstellung nicht berührt.

Gründe

I.

1

Der am 23. Juli 1988 geborene Beteiligte zu 1 absolvierte bei der Antragstellerin ab 1. August 2005 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf "Vermessungstechniker". In der Zeit vom 11. Juni 2006 bis 10. Juni 2008 war er Vorsitzender der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg, der Beteiligten zu 3. Unter Hinweis darauf beantragte er mit Schreiben vom 15. Juni 2008 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Nachdem er am 1. Juli 2008 die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte, beantragte er mit Schreiben vom 7. Juli 2008 die Verlängerung seines Berufsausbildungsverhältnisses. Unter dem 11. Dezember 2008 wandte sich die Antragstellerin mit folgendem Schreiben an den Beteiligten zu 1:

"Sehr geehrter Herr B.,

Ihren Antrag auf unbefristete Übernahme entsprechend der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung habe ich erhalten.

Da die Stadtverwaltung Vermessungstechniker/-innen über Bedarf ausbildet und keine vakanten besetzbaren ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze bzw. Planstellen zur Verfügung stehen, ist eine unbefristete Weiterbeschäftigung unzumutbar.

Es wird dementsprechend beim

Verwaltungsgericht Magdeburg

Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht

beantragt festzustellen, dass ein Arbeitsvertrag nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA zwischen der Landeshauptstadt Magdeburg und Ihnen nicht begründet wird."

2

Am 26. Januar 2009 bestand der Beteiligte zu 1 die Wiederholungsprüfung.

3

Bereits am 19. Januar 2009 hatte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen mit dem Begehren auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 nicht begründet wird. Die Antragsschrift war von Stadtverwaltungsrätin M. mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet. Für die Beamtin war damals eine vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnete Generalprozessvollmacht vom 4. Oktober 2001 beim Verwaltungsgericht hinterlegt. Das Begehren der Antragstellerin mit dem Antrag,

festzustellen, dass zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden ist,

hilfsweise, das etwa begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Auf die mit dem Hauptantrag aufgeworfene Vorfrage, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt zustande gekommen sei, sei die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG entsprechend anzuwenden. Haupt- und Hilfsantrag seien abzulehnen, weil Stadtverwaltungsrätin M. ihre Befugnis, die Antragstellerin zu vertreten, nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage der Generalprozessvollmacht oder Bezugnahme darauf nachgewiesen habe. Zur Vertretung der Antragstellerin befugt sei der Oberbürgermeister und im Verhinderungsfalle der Bürgermeister als sein ständiger Vertreter. Eine wirksame Antragstellung durch den öffentlichen Arbeitgeber im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG könne aber auch auf die Weise geschehen, dass die Antragsschrift von einem Bediensteten unterzeichnet, die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters aber beigefügt sei oder jedenfalls bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt werde. Im Falle der Antragstellung durch den Inhaber einer Generalprozessvollmacht müsse in der Antragsschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Ausschlussfrist auf die dem Gericht vorliegende Generalprozessvollmacht Bezug genommen werden. Nur so werde dem Zweck des § 9 Abs. 4 BPersVG Rechnung getragen, dem Jugendvertreter spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers zu verschaffen, damit ihm keine Zweifel darüber verblieben, dass er nunmehr um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen müsse.

4

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde vor: Die Wirksamkeit der Antragstellung von der ausdrücklichen Bezugnahme in der Antragsschrift auf die dem Gericht vorliegende Generalprozessvollmacht abhängig zu machen, sei sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus. Der Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Landeshauptstadt könne das Recht der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG auf einen ihm unterstellten Bediensteten übertragen. In formeller Hinsicht sei erforderlich, dass dieser Bedienstete beim Verwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht einreiche, die von demjenigen ausgestellt sei, der den Arbeitgeber von Gesetzes wegen vertrete. In materieller Hinsicht müsse die Bevollmächtigung innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG stattfinden. Hier habe die Generalprozessvollmacht Stadtverwaltungsrätin M. ermächtigt, die Landeshauptstadt in allen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, womit die Befugnis eingeschlossen gewesen sei, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern und aufzuheben. Davon sei der Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG erfasst gewesen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Generalprozessvollmacht in der Antragsschrift sei entbehrlich gewesen. Denn von einem Jugendvertreter sei die Kenntnis davon zu erwarten gewesen, dass eine Stadtverwaltungsrätin generell zur Prozessvertretung bevollmächtigt sei. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Dienstanweisung der Landeshauptstadt, wonach zur Führung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht das Amt 30 und der Fachbereich 01 zuständig seien und der Oberbürgermeister für die entsprechende prozessführende Person Generalprozessvollmacht und Vertretungsvollmacht ausstelle.

5

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach dem dort gestellten Antrag zu erkennen.

6

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht, soweit das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren abgelehnt wurde, nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 2004, GVBl S. 205, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2010, GVBl S. 447, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Dagegen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit darin das hilfsweise verfolgte Auflösungsbegehren abgelehnt wurde; in diesem Umfang ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 ist mit dessen erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung am 26. Januar 2009 ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Ob dieses aufzulösen ist, vermag der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend zu beurteilen.

9

1. Das streitige Begehren richtet sich sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag nach § 9 BPersVG. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG. Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 9 m.w.N.). Hieran hat das am 1. September 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034, nichts geändert.

10

a) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Auffassung konnte und kann der Bund für die Regelung in §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG den Kompetenztitel "Arbeitsrecht" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG in Anspruch nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 <265>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 60 PV 18.08 - juris Rn. 17; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 94 Rn. 11 und § 107 Rn. 4; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 9 Rn. 61; Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 107 Rn. 5; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 107 Rn. 1; zweifelnd: Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 94 Rn. 7). Folgt man dieser Ansicht, so ist § 9 BPersVG in der Zeit ab 1. September 2006 unmittelbar in den Ländern anzuwenden.

11

b) Zählt man dagegen § 9 BPersVG zum Recht des öffentlichen Dienstes, so konnte der Bund sich für die Regelung in § 107 Satz 2 BPersVG auf seine Rahmenkompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. stützen. Zwar ist Art. 75 GG mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehoben worden; doch würde § 107 Satz 2 BPersVG als Bundesrecht fortgelten (Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG). Das Land Sachsen-Anhalt hatte diese Regelung jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 26. Januar 2009 nicht durch Landesrecht ersetzt (Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG). In der Zeit zwischen dem 1. September 2006 und dem 26. Januar 2009 ist das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt nur einmal geringfügig geändert worden, nämlich durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. November 2007, GVBl. S. 356. Hierdurch wurde § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SAPersVG aus Anlass der Polizeistrukturreform geändert. Dies lässt nicht ansatzweise erkennen, dass der Landesgesetzgeber generell die rahmenrechtlichen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder speziell die Regelung in § 107 Satz 2 BPersVG ablösen wollte (vgl. zum Fortbestehen der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der Länder beim betrieblichen Eingliederungsmanagement: Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - juris Rn. 33 ff.).

12

2. Die Antragstellerin kommt mit ihrem Hauptantrag nicht zum Zuge.

13

a) Dieser Antrag ist freilich zulässig.

14

aa) Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen. Für dieses Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht. Für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Analogie fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter bestreitet, an die Zweiwochenfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im Übrigen system- und sachgerecht (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - juris Rn. 15 ff.).

15

bb) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist, nicht zum Tragen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird. Davon ist hier hinsichtlich des Hauptantrages auszugehen, seitdem die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist (§ 88 Abs. 2 ZPO).

16

b) Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG im Anschluss an das Bestehen der Wiederholungsprüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG) am 26. Januar 2009 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.

17

aa) Der Beteiligte stand als Auszubildender im Ausbildungsberuf "Vermessungstechniker" in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz. Bei Ausbildungsende war er zwar nicht mehr Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg, der Beteiligten zu 3. Zu diesem Zeitpunkt lag aber das Ende seiner Amtszeit (10. Juni 2008) noch nicht ein Jahr zurück (§ 9 Abs. 3 BPersVG).

18

bb) Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG erforderlich, dass der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dieses Erfordernis ist hier ebenfalls als erfüllt anzusehen. Zwar hat der Beteiligte zu 1 sein vor dem ersten Prüfungsversuch abgegebenes Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb des Dreimonatszeitraums vor Bestehen der Wiederholungsprüfung offenbar nicht erneut angebracht. Dies ist jedoch angesichts der hier vorliegenden Umstände unschädlich. Die Antragstellerin hat dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 - weniger als 2 Monate vor Ausbildungsende - mitgeteilt, sie habe seinen "Antrag auf unbefristete Übernahme entsprechend der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung" erhalten. Dies konnte der Beteiligte zu 1 nur so verstehen, dass die Antragstellerin sein früheres Weiterbeschäftigungsverlangen weiterhin als gültig und ein Wiederholungsantrag als entbehrlichen Formalismus ansah. Angesichts dessen ist es treuwidrig, den Beteiligten zu 1 daran festzuhalten, dass er sein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht förmlich erneuert hat.

19

3. Der Erfolg des hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehrens der Antragstellerin hängt von Feststellungen ab, die das Oberverwaltungsgericht noch zu treffen haben wird.

20

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG nicht begründet wird, oder

2. das bereits nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

21

Da über das am 19. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangene Feststellungsbegehren der Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG nicht bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am 26. Januar 2009 rechtskräftig entschieden wurde, wurde aufgrund der Fiktion in § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1 begründet. Zugleich wandelte sich der Feststellungsantrag in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedurfte (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <272> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 24 f. m.w.N.).

22

a) Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <294> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 14, vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 12 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 18). Dies ist hier die Antragstellerin, die Landeshauptstadt Magdeburg, mit welcher der Beteiligte zu 1 bereits seinen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hatte.

23

b) Der Senat hat bisher die Formulierung verwandt, im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handele für den Arbeitgeber allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten habe; nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt sei, könne beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 13 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 19). Der Senat hat dabei vorausgesetzt, dass der zur gerichtlichen Vertretung befugte Verantwortungsträger zugleich berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 <71>, insoweit bei Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 nicht abgedruckt, vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 - juris Rn. 17 und vom 18. September 1996 - BVerwG 6 P 16.94 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14 S. 22).

24

Hierzu ist nunmehr klarzustellen: Der Antrag des öffentlichen Arbeitgebers beim Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, das Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter aufzulösen, hat eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung und zum anderen Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts. Für die Wirksamkeit des Antrages als Prozesshandlung reicht aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht; andernfalls wäre der Antrag bereits unzulässig, weil von einem vollmachtlosen Vertreter gestellt. Für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag als Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts unwirksam und der Antrag deshalb unbegründet. Die Befugnis, einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht für die betreffende öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie hier die Stadt, zu führen, und die Befugnis, in einem Arbeitsverhältnis verbindliche Erklärungen abzugeben, folgen jeweils anderen Regeln und können deshalb auseinanderfallen. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig auch die Befugnis umfassen, materiellrechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben.

25

c) Wer nach den vorstehenden Grundsätzen berechtigt ist, die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG wirksam zu vertreten, beurteilt sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 5. Oktober 1993 GVBl. S. 568, hier noch anzuwenden in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008, GVBl. S. 40.

26

aa) In jedem Fall kann der Oberbürgermeister die Antragstellerin rechtswirksam vertreten. Denn er ist ihr gesetzlicher Vertreter (§ 57 Abs. 2 und 3 Satz 1 GO LSA). Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG herzuleitende Erfordernis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 bzw. S. 26, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

27

bb) Ist der Oberbürgermeister verhindert, so ist der Bürgermeister als dessen allgemeiner Vertreter zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berechtigt. Das ist derjenige Beigeordnete, der den Oberbürgermeister als erster vertritt (§ 57 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). In diesem Fall ist ein kurzer Hinweis auf den Verhinderungsgrund in der Antragsschrift ausreichend, aber auch geboten, um der Signalfunktion des Fristerfordernisses Rechnung zu tragen. Der betroffene Jugendvertreter weiß dann, dass er um den Erhalt seinen Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und er ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20).

28

cc) Zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berechtigt ist ferner der zuständige Beigeordnete. Dies ergibt sich aus § 65 Abs. 3 Satz 1 GO LSA, wonach die Beigeordneten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis vertreten. Die Vorschrift verschafft dem Beigeordneten eine auf seinen Geschäftskreis beschränkte Außenvertretungsmacht, welche die Vertretung vor Gericht einschließt (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 3. Aufl. 2003, § 65 Rn. 11; zum hauptamtlichen Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen: Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25).

29

(1) Bedenken dagegen, dass der Oberbürgermeister im Rahmen seiner Organisationsgewalt nach § 63 Abs. 1 GO LSA Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer unter Einschluss der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern auf einen Beigeordneten überträgt, bestehen mit Blick auf § 63 Abs. 5 GO LSA nicht. Danach ist der Oberbürgermeister oberste Dienstbehörde der Beamten und Arbeitnehmer der Landeshauptstadt.

30

Der Vorschrift liegt das Begriffsverständnis des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA), hier noch anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998, GVBl. S. 50, und von Art. 1 des Gesetzes vom 12. August 2008, GVBl. S. 290, zugrunde (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 63 Rn. 9). Nach § 3 Abs. 1 BG LSA ist oberste Dienstbehörde des Beamten die oberste Behörde seines Dienstherren, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. In dieser Eigenschaft entscheidet der Oberbürgermeister über die Ernennung und Entlassung der städtischen Beamten sowie über deren Versetzung in den Ruhestand, soweit durch Rechtssatz nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 Satz 1 BG LSA). Der Oberbürgermeister der Antragstellerin entscheidet über die Entlassung der städtischen Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GO LSA i.V.m. § 11 Abs. 7 der Hauptsatzung der Antragstellerin vom 11. Juli 2007, Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg S. 248). Nach diesen Bestimmungen ist er zugleich zuständig für die Entlassung der Arbeitnehmer der Antragstellerin bis einschließlich Entgeltgruppe 12 TVöD. Da die Entlassung eines Arbeitnehmers nicht weniger einschneidend ist als diejenige eines Beamten, handelt der Oberbürgermeister auch in dieser Hinsicht als oberste Dienstbehörde im Sinne von § 63 Abs. 5 GO LSA. Darunter fällt ebenfalls die Entscheidung, einen Jugendvertreter nicht weiterzubeschäftigen. Das Gewicht dieser Entscheidung wird dadurch verstärkt, dass bei ihr der spezielle soziale Schutzzweck des § 9 BPersVG zu beachten ist. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 bzw. S. 28 f., vom 1. November 2005 a.a.O. S. 297 bzw. Rn. 23 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und 30).

31

Für den staatlichen Bereich ist anerkannt, dass der Leiter der obersten Dienstbehörde seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen kann (vgl. Beschlüsse vom 21. August 1995 - BVerwG 2 B 83.95 - Buchholz 237.95 § 4 S-HLBG Nr. 1, vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 17 und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 2 C 135.07 - Buchholz 232 § 69 a BBG Nr. 1 Rn. 5; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 3 Rn. 4). Angesichts der exponierten Rechtsstellung der Beigeordneten als leitende Beamte der Stadt und ständige Vertreter des Oberbürgermeisters in ihrem Geschäftskreis ist es erst recht zulässig, ihnen auch diejenigen bedeutsamen Personalangelegenheiten zu überantworten, die der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

32

(2) Hat der Oberbürgermeister einem Beigeordneten die Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer vorbehaltlos übertragen, so ist davon die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern und die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG erfasst. Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.). § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragstellerin ist nicht hinreichend aussagekräftig, weil sich daraus der Geschäftskreis des zuständigen Beigeordneten nicht verlässlich ablesen lässt.

33

dd) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GO LSA kann der Oberbürgermeister Beamte oder Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Stadtverwaltung beauftragen. Die Vorschrift regelt die Befugnis zur Außenvertretung durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt (vgl. Wiegand/Grimberg a.a.O. § 69 Rn. 2). Die Beauftragung ist gegenständlich beschränkt; unzulässig ist es, Mitarbeitern eine umfassende, generelle Vertretungsmacht einzuräumen, weil ihnen sonst - ohne entsprechende demokratische Legitimation - Befugnisse wie dem Oberbürgermeister oder den Beigeordneten zukämen (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 69 Rn. 5).

34

Danach ist es zwar nicht ausgeschlossen, die Vertretung von Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde nach § 69 Abs. 1 GO LSA auf einen Beschäftigten zu übertragen. Die besondere Bedeutung dieser Angelegenheiten verlangt es aber, dass diese beim Übertragungsakt ausdrücklich bezeichnet werden. Auf diese Weise ist der Oberbürgermeister gehalten, sich zu vergewissern, ob er die Vertretung der Antragstellerin in diesen Angelegenheiten übertragen oder sich selbst vorbehalten will. Dies gilt in besonderem Maße für die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern. Hierbei handelt es sich um keine beiläufig zu erledigende Routineangelegenheit. Vielmehr geht es um die berufliche Existenz junger Menschen, die sich mit der Übernahme einer personalvertretungsrechtlichen Funktion für die Belange jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender in der Dienststelle eingesetzt haben (vgl. Beschluss vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 5). Eine Beauftragung etwa mit der Vertretung von Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer reicht dabei nicht aus. Eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG durch einen nach § 69 Abs. 1 GO LSA beauftragten Beschäftigten setzt vielmehr voraus, dass der Beschäftigte mit der Vertretung solcher Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer beauftragt wurde, die zum Aufgabenkreis der obersten Dienstbehörde zählen. In jedem Falle reicht es aus, wenn ihm die Befugnis zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern einschließlich der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ausdrücklich übertragen wurde.

35

Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Oberbürgermeister seine Befugnis zur Beauftragung auf den zuständigen Beigeordneten übertragen hat (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GO LSA).

36

ee) Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 GO LSA kann der Oberbürgermeister in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Auch diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). Die Vollmacht kann sich auf ein einmaliges Rechtsgeschäft beziehen (Spezialvollmacht) oder sich auf bestimmte Arten von Rechtsgeschäften erstrecken (Artvollmacht). Eine Generalvollmacht, also die Berechtigung zur Vertretung in allen in Betracht kommenden Rechtsgeschäften der Stadt ist ausgeschlossen (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 69 Rn. 9).

37

Nicht ausgeschlossen ist es danach, Beamten oder Arbeitnehmern der Stadt in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde Vollmacht zu erteilen. Auch hier gilt, dass diese Aufgaben ausdrücklich zum Gegenstand der Bevollmächtigung gemacht werden müssen. Eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist möglich, wenn der betreffende Beschäftigte zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern einschließlich deren gerichtlicher Durchsetzung ausdrücklich ermächtigt wurde.

38

ff) Der Oberbürgermeister, der zuständige Beigeordnete oder der sonst für Erklärungen im Arbeitsverhältnis zuständige Beschäftigte können einem Beamten oder Arbeitnehmer der Stadt, aber auch einem Dritten wie z.B. einem Rechtsanwalt bezogen auf einen konkreten Fall Einzelprozessvollmacht für einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG erteilen. Darin liegt zugleich erkennbar die Ermächtigung, die mit dem Prozessantrag notwendig einhergehende Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts wahrzunehmen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist demgemäß durch eine Antragsschrift möglich, die von der bevollmächtigten Person unterschrieben ist; diese muss allerdings ihre Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom zuständigen Vollmachtgeber unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34). Die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG findet in diesen Fällen in zwei Schritten statt. Zunächst entscheidet die zuständige Person, dass der Jugendvertreter nicht weiterbeschäftigt werden soll. Sodann stellt der Bevollmächtigte den Antrag bei Gericht. Mit der Antragstellung vollzieht der Bevollmächtigte die Entscheidung des zuständigen Vertreters des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung. Die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht belegt, dass die Entscheidung rechtzeitig getroffen wurde (vgl. Beschluss vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 36).

39

gg) Eine Generalprozessvollmacht berechtigt als solche nicht zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Sie vermittelt nicht die arbeitsrechtliche Befugnis, über die Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter zu entscheiden und das mit dem Prozessantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG verbundene materiellrechtliche Gestaltungsrecht auszuüben. Ihr allgemeiner, weitgefasster Inhalt gibt nicht zu erkennen, auf welche materiellrechtlichen Erklärungen sie sich beziehen soll. Insbesondere ist aus ihr nicht zu ersehen, dass sich der Oberbürgermeister bei der Ausstellung vergewissert hat, ob er die Antragstellerin gerade in Bezug auf die weitere Beschäftigung von Jugendvertretern selbst vertreten oder ob er die Vertretung einem nachgeordneten Beschäftigten überlassen will. Dies aber ist wegen des Schutzzwecks nach § 9 BPersVG geboten, wie oben bereits ausgeführt wurde.

40

Anders liegt es, wenn die zuständige Person (Oberbürgermeister, Beigeordneter, besonders berechtigter Beschäftigter) im Einzelfall intern entscheidet, den betreffenden Jugendvertreter nicht weiter zu beschäftigen und damit zugleich die Zustimmung zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG erteilt. Dadurch wird der Inhaber der Generalprozessvollmacht wirksam ermächtigt, die Rechte der Antragstellerin gerichtlich durchzusetzen.

41

In einem derartigen Fall ist die Bezugnahme in der Antragsschrift auf die bei Gericht hinterlegte Generalprozessvollmacht zweckmäßig, zum Schutz des Jugendvertreters aber nicht zwingend geboten. Ihm ist es unbenommen, sich nach Zustellung der Antragsschrift umgehend vom Vorliegen der Vollmacht durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern. Insoweit besteht kein nennenswerter Unterschied zwischen der Vollmacht, welche der Antragsschrift beigefügt wurde, und der Vollmacht, die bei Gericht hinterlegt ist.

42

d) Ob in Ansehung der vorbezeichneten Grundsätze Stadtverwaltungsrätin M. am 19. Januar 2009 berechtigt war, den Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG zu stellen, kann erst nach noch ausstehenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts beurteilt werden. Die auf sie ausgestellte Generalprozessvollmacht des Oberbürgermeisters vom 4. Oktober 2001 ermächtigte dazu nicht ohne Weiteres. Eine Berechtigung zur Antragstellung könnte sich aber aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2008 ergeben, mit welchem ein entsprechendes gerichtliches Vorgehen angekündigt wurde. Dies setzt zunächst voraus, dass die Dienstkraft, welche das Schreiben unterzeichnet hat, selbst zum Kreis derjenigen Personen zählte, die berechtigt waren, die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG rechtswirksam zu vertreten. Sie müsste daher befugt gewesen sein, über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern zu entscheiden und diese Entscheidung gerichtlich durchzusetzen. Dafür reicht es aus, wenn sie berechtigt war, die Antragstellerin in solchen Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die zum Aufgabenkreis der obersten Dienstbehörde zählen. Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6 f.). Ergeben die vorbezeichneten Ermittlungen des Oberverwaltungsgerichts, dass ein rechtswirksames Auflösungsbegehren vorliegt, so ist über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu entscheiden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.

2

1. Die Antragstellerin will geklärt wissen, ob ein Rechtsanwalt, dessen sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bedient, zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbegehrens die schriftliche Vollmacht, die ihm vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers ausgestellt wird, innerhalb der Ausschlussfrist im Original einreichen muss. Diese Frage ist anhand einschlägiger Senatsrechtsprechung eindeutig zu bejahen, so dass es ihrer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

3

a) Für die Rechtswirksamkeit der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist erforderlich, dass diejenige Person, die für den öffentlichen Arbeitgeber den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden, und ferner befugt ist, den öffentlichen Arbeitgeber im Verfahren wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht zu vertreten (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - juris Rn. 24). Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers erfüllt beide Voraussetzungen. Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG herzuleitende Erfordernis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - juris Rn. 34 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

4

b) Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers kann einem nachgeordneten Bediensteten Prozessvollmacht für einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG erteilen. Darin liegt zugleich erkennbar die Ermächtigung, die mit dem Prozessantrag notwendig einhergehende Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts wahrzunehmen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist demgemäß durch eine Antragsschrift möglich, die von der bevollmächtigten Person unterschrieben ist; diese muss allerdings ihre Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet ist. Die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG findet in diesen Fällen in zwei Schritten statt. Zunächst entscheidet der gesetzliche Vertreter, dass der Jugendvertreter nicht weiterbeschäftigt werden soll. Sodann stellt der Bevollmächtigte den Antrag bei Gericht. Mit der Antragstellung vollzieht der Bevollmächtigte die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters über die Weiterbeschäftigung. Die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht belegt, dass die Entscheidung rechtzeitig getroffen wurde (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 38 m.w.N.).

5

Der Nachweis der Vollmacht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist hat durch Einreichung des Originals der Vollmachtsurkunde zu geschehen. Nur auf diese Weise wird dem formellen Erfordernis des § 80 Satz 1 ZPO, wonach die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist, Rechnung getragen (vgl. Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 19.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 36 Rn. 8). Der Grundsatz, dass Rechtsmittel und bestimmende Schriftsätze dem Gericht wirksam per Telefax übermittelt werden können, gilt hier nicht. Bei dem nach § 80 Satz 1 ZPO in bestimmter Weise vorgeschriebene Nachweis, dass die als Bevollmächtigte eines Beteiligten auftretende Person tatsächlich von diesem Beteiligten bevollmächtigt worden ist, handelt es sich um den Nachweis eines tatsächlichen Geschehens mittels Schriftstücken, die ihrer Funktion, Beweis zu erbringen, gerecht werden können. Schriftstücke, die lediglich die Kopie einer Urkunde über ein solches Geschehen - hier die Bevollmächtigung - enthalten (Fotokopien, Telefaxe), genügen dem nicht (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1994 - I ZR 106/92 - BGHZ 126, 266, vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 - juris Rn. 7 f. und vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 - juris Rn. 12 sowie Beschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00 - juris Rn. 8).

6

c) Nichts anderes gilt, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eines Rechtsanwalts bedient. Auch in diesem Fall liegt ein rechtswirksames Auflösungsbegehren nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht einreicht. Die Stellung von Rechtsanwälten als unabhängige Organe der Rechtspflege, welche in der Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, wird dadurch nicht berührt (vgl. Beschluss vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 35).

7

Bei der hier in Rede stehenden Thematik geht es nicht nur und nicht in erster Linie um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Vollmachtsurkunde mittelbar Zeugnis davon ablegt, wie der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers sich zur Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters entschieden hat. Die Unterzeichnung der Vollmacht enthält zugleich die Aussage, dass der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zum Jugendvertreter beenden will. Wird die Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 36 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 38).

8

Durch das Erfordernis, die Vollmacht im Original einzureichen, wird die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht beeinträchtigt. Diesem Erfordernis ist der Rechtsanwalt auch in jedem anderen Prozess ausgesetzt, wenn der Mangel der Vollmacht gerügt wird (§ 88 Abs. 1 ZPO). Dass er die Vollmacht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorlegen muss und für die Anwendung der Regeln des § 88 ZPO deswegen kein Raum ist, folgt aus der Signalfunktion des Fristerfordernisses. Diese geht dahin, dass spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die verantwortlich entschiedene Absicht seines Arbeitgebers haben soll (Beschluss vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Damit verbietet sich jegliche Beweisaufnahme zur Frage der Bevollmächtigung nach Ablauf der Ausschlussfrist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <278 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 29 f. und vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 9).

9

Unzumutbares wird damit weder dem Rechtsanwalt noch dem von ihm vertretenen öffentlichen Arbeitgeber abverlangt. Dies gilt namentlich für die Bemessung des Zeitraums, der für eine rechtswirksame Antragstellung zur Verfügung steht. Zwar endet die Ausschlussfrist zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Das auf Beendigung der Weiterbeschäftigung zielende Begehren des öffentlichen Arbeitgebers kann jedoch bereits bei Gericht anhängig gemacht werden, sobald der Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG form- und fristgerecht seine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Die beiden in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorgesehenen Varianten der Antragstellung - Feststellungs- und Auflösungsbegehren - werfen keine Schwierigkeiten auf. Wird vor Ausbildungsende der Feststellungsantrag gestellt, so wandelt sich dieser mit Eintritt der gesetzlichen Fiktion - der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG - in einen Auflösungsantrag um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

10

2. Die weiter in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage zur ministeriellen Zustimmung nach § 7 Abs. 2 Vertretungsordnung Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (VertrOBVBW) ist nicht entscheidungserheblich. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hängt davon nicht ab. Dieses hat die Ablehnung des Auflösungsbegehrens selbstständig tragend auf die fehlende Vorlage der Originalvollmacht innerhalb der Ausschlussfrist gestützt. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass das genannte Zustimmungserfordernis die Rechtswirksamkeit der Antragstellung nicht berührt.

Gründe

I.

1

Der am 23. Juli 1988 geborene Beteiligte zu 1 absolvierte bei der Antragstellerin ab 1. August 2005 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf "Vermessungstechniker". In der Zeit vom 11. Juni 2006 bis 10. Juni 2008 war er Vorsitzender der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg, der Beteiligten zu 3. Unter Hinweis darauf beantragte er mit Schreiben vom 15. Juni 2008 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Nachdem er am 1. Juli 2008 die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte, beantragte er mit Schreiben vom 7. Juli 2008 die Verlängerung seines Berufsausbildungsverhältnisses. Unter dem 11. Dezember 2008 wandte sich die Antragstellerin mit folgendem Schreiben an den Beteiligten zu 1:

"Sehr geehrter Herr B.,

Ihren Antrag auf unbefristete Übernahme entsprechend der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung habe ich erhalten.

Da die Stadtverwaltung Vermessungstechniker/-innen über Bedarf ausbildet und keine vakanten besetzbaren ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze bzw. Planstellen zur Verfügung stehen, ist eine unbefristete Weiterbeschäftigung unzumutbar.

Es wird dementsprechend beim

Verwaltungsgericht Magdeburg

Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht

beantragt festzustellen, dass ein Arbeitsvertrag nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA zwischen der Landeshauptstadt Magdeburg und Ihnen nicht begründet wird."

2

Am 26. Januar 2009 bestand der Beteiligte zu 1 die Wiederholungsprüfung.

3

Bereits am 19. Januar 2009 hatte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen mit dem Begehren auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 nicht begründet wird. Die Antragsschrift war von Stadtverwaltungsrätin M. mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet. Für die Beamtin war damals eine vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnete Generalprozessvollmacht vom 4. Oktober 2001 beim Verwaltungsgericht hinterlegt. Das Begehren der Antragstellerin mit dem Antrag,

festzustellen, dass zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden ist,

hilfsweise, das etwa begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Auf die mit dem Hauptantrag aufgeworfene Vorfrage, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt zustande gekommen sei, sei die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG entsprechend anzuwenden. Haupt- und Hilfsantrag seien abzulehnen, weil Stadtverwaltungsrätin M. ihre Befugnis, die Antragstellerin zu vertreten, nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage der Generalprozessvollmacht oder Bezugnahme darauf nachgewiesen habe. Zur Vertretung der Antragstellerin befugt sei der Oberbürgermeister und im Verhinderungsfalle der Bürgermeister als sein ständiger Vertreter. Eine wirksame Antragstellung durch den öffentlichen Arbeitgeber im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG könne aber auch auf die Weise geschehen, dass die Antragsschrift von einem Bediensteten unterzeichnet, die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters aber beigefügt sei oder jedenfalls bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt werde. Im Falle der Antragstellung durch den Inhaber einer Generalprozessvollmacht müsse in der Antragsschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Ausschlussfrist auf die dem Gericht vorliegende Generalprozessvollmacht Bezug genommen werden. Nur so werde dem Zweck des § 9 Abs. 4 BPersVG Rechnung getragen, dem Jugendvertreter spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers zu verschaffen, damit ihm keine Zweifel darüber verblieben, dass er nunmehr um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen müsse.

4

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde vor: Die Wirksamkeit der Antragstellung von der ausdrücklichen Bezugnahme in der Antragsschrift auf die dem Gericht vorliegende Generalprozessvollmacht abhängig zu machen, sei sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus. Der Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Landeshauptstadt könne das Recht der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG auf einen ihm unterstellten Bediensteten übertragen. In formeller Hinsicht sei erforderlich, dass dieser Bedienstete beim Verwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht einreiche, die von demjenigen ausgestellt sei, der den Arbeitgeber von Gesetzes wegen vertrete. In materieller Hinsicht müsse die Bevollmächtigung innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG stattfinden. Hier habe die Generalprozessvollmacht Stadtverwaltungsrätin M. ermächtigt, die Landeshauptstadt in allen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, womit die Befugnis eingeschlossen gewesen sei, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern und aufzuheben. Davon sei der Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG erfasst gewesen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Generalprozessvollmacht in der Antragsschrift sei entbehrlich gewesen. Denn von einem Jugendvertreter sei die Kenntnis davon zu erwarten gewesen, dass eine Stadtverwaltungsrätin generell zur Prozessvertretung bevollmächtigt sei. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Dienstanweisung der Landeshauptstadt, wonach zur Führung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht das Amt 30 und der Fachbereich 01 zuständig seien und der Oberbürgermeister für die entsprechende prozessführende Person Generalprozessvollmacht und Vertretungsvollmacht ausstelle.

5

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach dem dort gestellten Antrag zu erkennen.

6

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht, soweit das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren abgelehnt wurde, nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 2004, GVBl S. 205, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2010, GVBl S. 447, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Dagegen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit darin das hilfsweise verfolgte Auflösungsbegehren abgelehnt wurde; in diesem Umfang ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 ist mit dessen erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung am 26. Januar 2009 ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Ob dieses aufzulösen ist, vermag der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend zu beurteilen.

9

1. Das streitige Begehren richtet sich sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag nach § 9 BPersVG. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG. Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 9 m.w.N.). Hieran hat das am 1. September 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034, nichts geändert.

10

a) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Auffassung konnte und kann der Bund für die Regelung in §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG den Kompetenztitel "Arbeitsrecht" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG in Anspruch nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 <265>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 60 PV 18.08 - juris Rn. 17; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 94 Rn. 11 und § 107 Rn. 4; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 9 Rn. 61; Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 107 Rn. 5; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 107 Rn. 1; zweifelnd: Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 94 Rn. 7). Folgt man dieser Ansicht, so ist § 9 BPersVG in der Zeit ab 1. September 2006 unmittelbar in den Ländern anzuwenden.

11

b) Zählt man dagegen § 9 BPersVG zum Recht des öffentlichen Dienstes, so konnte der Bund sich für die Regelung in § 107 Satz 2 BPersVG auf seine Rahmenkompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. stützen. Zwar ist Art. 75 GG mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehoben worden; doch würde § 107 Satz 2 BPersVG als Bundesrecht fortgelten (Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG). Das Land Sachsen-Anhalt hatte diese Regelung jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 26. Januar 2009 nicht durch Landesrecht ersetzt (Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG). In der Zeit zwischen dem 1. September 2006 und dem 26. Januar 2009 ist das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt nur einmal geringfügig geändert worden, nämlich durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. November 2007, GVBl. S. 356. Hierdurch wurde § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SAPersVG aus Anlass der Polizeistrukturreform geändert. Dies lässt nicht ansatzweise erkennen, dass der Landesgesetzgeber generell die rahmenrechtlichen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder speziell die Regelung in § 107 Satz 2 BPersVG ablösen wollte (vgl. zum Fortbestehen der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der Länder beim betrieblichen Eingliederungsmanagement: Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - juris Rn. 33 ff.).

12

2. Die Antragstellerin kommt mit ihrem Hauptantrag nicht zum Zuge.

13

a) Dieser Antrag ist freilich zulässig.

14

aa) Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen. Für dieses Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht. Für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Analogie fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter bestreitet, an die Zweiwochenfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im Übrigen system- und sachgerecht (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - juris Rn. 15 ff.).

15

bb) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist, nicht zum Tragen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird. Davon ist hier hinsichtlich des Hauptantrages auszugehen, seitdem die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist (§ 88 Abs. 2 ZPO).

16

b) Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG im Anschluss an das Bestehen der Wiederholungsprüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG) am 26. Januar 2009 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.

17

aa) Der Beteiligte stand als Auszubildender im Ausbildungsberuf "Vermessungstechniker" in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz. Bei Ausbildungsende war er zwar nicht mehr Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg, der Beteiligten zu 3. Zu diesem Zeitpunkt lag aber das Ende seiner Amtszeit (10. Juni 2008) noch nicht ein Jahr zurück (§ 9 Abs. 3 BPersVG).

18

bb) Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG erforderlich, dass der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dieses Erfordernis ist hier ebenfalls als erfüllt anzusehen. Zwar hat der Beteiligte zu 1 sein vor dem ersten Prüfungsversuch abgegebenes Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb des Dreimonatszeitraums vor Bestehen der Wiederholungsprüfung offenbar nicht erneut angebracht. Dies ist jedoch angesichts der hier vorliegenden Umstände unschädlich. Die Antragstellerin hat dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 - weniger als 2 Monate vor Ausbildungsende - mitgeteilt, sie habe seinen "Antrag auf unbefristete Übernahme entsprechend der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung" erhalten. Dies konnte der Beteiligte zu 1 nur so verstehen, dass die Antragstellerin sein früheres Weiterbeschäftigungsverlangen weiterhin als gültig und ein Wiederholungsantrag als entbehrlichen Formalismus ansah. Angesichts dessen ist es treuwidrig, den Beteiligten zu 1 daran festzuhalten, dass er sein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht förmlich erneuert hat.

19

3. Der Erfolg des hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehrens der Antragstellerin hängt von Feststellungen ab, die das Oberverwaltungsgericht noch zu treffen haben wird.

20

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG nicht begründet wird, oder

2. das bereits nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

21

Da über das am 19. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangene Feststellungsbegehren der Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG nicht bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am 26. Januar 2009 rechtskräftig entschieden wurde, wurde aufgrund der Fiktion in § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1 begründet. Zugleich wandelte sich der Feststellungsantrag in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedurfte (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <272> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 24 f. m.w.N.).

22

a) Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <294> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 14, vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 12 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 18). Dies ist hier die Antragstellerin, die Landeshauptstadt Magdeburg, mit welcher der Beteiligte zu 1 bereits seinen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hatte.

23

b) Der Senat hat bisher die Formulierung verwandt, im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handele für den Arbeitgeber allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten habe; nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt sei, könne beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 13 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 19). Der Senat hat dabei vorausgesetzt, dass der zur gerichtlichen Vertretung befugte Verantwortungsträger zugleich berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 <71>, insoweit bei Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 nicht abgedruckt, vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 - juris Rn. 17 und vom 18. September 1996 - BVerwG 6 P 16.94 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14 S. 22).

24

Hierzu ist nunmehr klarzustellen: Der Antrag des öffentlichen Arbeitgebers beim Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, das Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter aufzulösen, hat eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung und zum anderen Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts. Für die Wirksamkeit des Antrages als Prozesshandlung reicht aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht; andernfalls wäre der Antrag bereits unzulässig, weil von einem vollmachtlosen Vertreter gestellt. Für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag als Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts unwirksam und der Antrag deshalb unbegründet. Die Befugnis, einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht für die betreffende öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie hier die Stadt, zu führen, und die Befugnis, in einem Arbeitsverhältnis verbindliche Erklärungen abzugeben, folgen jeweils anderen Regeln und können deshalb auseinanderfallen. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig auch die Befugnis umfassen, materiellrechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben.

25

c) Wer nach den vorstehenden Grundsätzen berechtigt ist, die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG wirksam zu vertreten, beurteilt sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 5. Oktober 1993 GVBl. S. 568, hier noch anzuwenden in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008, GVBl. S. 40.

26

aa) In jedem Fall kann der Oberbürgermeister die Antragstellerin rechtswirksam vertreten. Denn er ist ihr gesetzlicher Vertreter (§ 57 Abs. 2 und 3 Satz 1 GO LSA). Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG herzuleitende Erfordernis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 bzw. S. 26, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

27

bb) Ist der Oberbürgermeister verhindert, so ist der Bürgermeister als dessen allgemeiner Vertreter zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berechtigt. Das ist derjenige Beigeordnete, der den Oberbürgermeister als erster vertritt (§ 57 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). In diesem Fall ist ein kurzer Hinweis auf den Verhinderungsgrund in der Antragsschrift ausreichend, aber auch geboten, um der Signalfunktion des Fristerfordernisses Rechnung zu tragen. Der betroffene Jugendvertreter weiß dann, dass er um den Erhalt seinen Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und er ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20).

28

cc) Zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berechtigt ist ferner der zuständige Beigeordnete. Dies ergibt sich aus § 65 Abs. 3 Satz 1 GO LSA, wonach die Beigeordneten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis vertreten. Die Vorschrift verschafft dem Beigeordneten eine auf seinen Geschäftskreis beschränkte Außenvertretungsmacht, welche die Vertretung vor Gericht einschließt (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 3. Aufl. 2003, § 65 Rn. 11; zum hauptamtlichen Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen: Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25).

29

(1) Bedenken dagegen, dass der Oberbürgermeister im Rahmen seiner Organisationsgewalt nach § 63 Abs. 1 GO LSA Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer unter Einschluss der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern auf einen Beigeordneten überträgt, bestehen mit Blick auf § 63 Abs. 5 GO LSA nicht. Danach ist der Oberbürgermeister oberste Dienstbehörde der Beamten und Arbeitnehmer der Landeshauptstadt.

30

Der Vorschrift liegt das Begriffsverständnis des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA), hier noch anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998, GVBl. S. 50, und von Art. 1 des Gesetzes vom 12. August 2008, GVBl. S. 290, zugrunde (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 63 Rn. 9). Nach § 3 Abs. 1 BG LSA ist oberste Dienstbehörde des Beamten die oberste Behörde seines Dienstherren, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. In dieser Eigenschaft entscheidet der Oberbürgermeister über die Ernennung und Entlassung der städtischen Beamten sowie über deren Versetzung in den Ruhestand, soweit durch Rechtssatz nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 Satz 1 BG LSA). Der Oberbürgermeister der Antragstellerin entscheidet über die Entlassung der städtischen Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GO LSA i.V.m. § 11 Abs. 7 der Hauptsatzung der Antragstellerin vom 11. Juli 2007, Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg S. 248). Nach diesen Bestimmungen ist er zugleich zuständig für die Entlassung der Arbeitnehmer der Antragstellerin bis einschließlich Entgeltgruppe 12 TVöD. Da die Entlassung eines Arbeitnehmers nicht weniger einschneidend ist als diejenige eines Beamten, handelt der Oberbürgermeister auch in dieser Hinsicht als oberste Dienstbehörde im Sinne von § 63 Abs. 5 GO LSA. Darunter fällt ebenfalls die Entscheidung, einen Jugendvertreter nicht weiterzubeschäftigen. Das Gewicht dieser Entscheidung wird dadurch verstärkt, dass bei ihr der spezielle soziale Schutzzweck des § 9 BPersVG zu beachten ist. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 bzw. S. 28 f., vom 1. November 2005 a.a.O. S. 297 bzw. Rn. 23 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und 30).

31

Für den staatlichen Bereich ist anerkannt, dass der Leiter der obersten Dienstbehörde seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen kann (vgl. Beschlüsse vom 21. August 1995 - BVerwG 2 B 83.95 - Buchholz 237.95 § 4 S-HLBG Nr. 1, vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 17 und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 2 C 135.07 - Buchholz 232 § 69 a BBG Nr. 1 Rn. 5; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 3 Rn. 4). Angesichts der exponierten Rechtsstellung der Beigeordneten als leitende Beamte der Stadt und ständige Vertreter des Oberbürgermeisters in ihrem Geschäftskreis ist es erst recht zulässig, ihnen auch diejenigen bedeutsamen Personalangelegenheiten zu überantworten, die der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

32

(2) Hat der Oberbürgermeister einem Beigeordneten die Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer vorbehaltlos übertragen, so ist davon die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern und die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG erfasst. Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.). § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragstellerin ist nicht hinreichend aussagekräftig, weil sich daraus der Geschäftskreis des zuständigen Beigeordneten nicht verlässlich ablesen lässt.

33

dd) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GO LSA kann der Oberbürgermeister Beamte oder Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Stadtverwaltung beauftragen. Die Vorschrift regelt die Befugnis zur Außenvertretung durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt (vgl. Wiegand/Grimberg a.a.O. § 69 Rn. 2). Die Beauftragung ist gegenständlich beschränkt; unzulässig ist es, Mitarbeitern eine umfassende, generelle Vertretungsmacht einzuräumen, weil ihnen sonst - ohne entsprechende demokratische Legitimation - Befugnisse wie dem Oberbürgermeister oder den Beigeordneten zukämen (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 69 Rn. 5).

34

Danach ist es zwar nicht ausgeschlossen, die Vertretung von Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde nach § 69 Abs. 1 GO LSA auf einen Beschäftigten zu übertragen. Die besondere Bedeutung dieser Angelegenheiten verlangt es aber, dass diese beim Übertragungsakt ausdrücklich bezeichnet werden. Auf diese Weise ist der Oberbürgermeister gehalten, sich zu vergewissern, ob er die Vertretung der Antragstellerin in diesen Angelegenheiten übertragen oder sich selbst vorbehalten will. Dies gilt in besonderem Maße für die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern. Hierbei handelt es sich um keine beiläufig zu erledigende Routineangelegenheit. Vielmehr geht es um die berufliche Existenz junger Menschen, die sich mit der Übernahme einer personalvertretungsrechtlichen Funktion für die Belange jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender in der Dienststelle eingesetzt haben (vgl. Beschluss vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 5). Eine Beauftragung etwa mit der Vertretung von Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer reicht dabei nicht aus. Eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG durch einen nach § 69 Abs. 1 GO LSA beauftragten Beschäftigten setzt vielmehr voraus, dass der Beschäftigte mit der Vertretung solcher Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer beauftragt wurde, die zum Aufgabenkreis der obersten Dienstbehörde zählen. In jedem Falle reicht es aus, wenn ihm die Befugnis zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern einschließlich der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ausdrücklich übertragen wurde.

35

Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Oberbürgermeister seine Befugnis zur Beauftragung auf den zuständigen Beigeordneten übertragen hat (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GO LSA).

36

ee) Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 GO LSA kann der Oberbürgermeister in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Auch diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). Die Vollmacht kann sich auf ein einmaliges Rechtsgeschäft beziehen (Spezialvollmacht) oder sich auf bestimmte Arten von Rechtsgeschäften erstrecken (Artvollmacht). Eine Generalvollmacht, also die Berechtigung zur Vertretung in allen in Betracht kommenden Rechtsgeschäften der Stadt ist ausgeschlossen (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 69 Rn. 9).

37

Nicht ausgeschlossen ist es danach, Beamten oder Arbeitnehmern der Stadt in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde Vollmacht zu erteilen. Auch hier gilt, dass diese Aufgaben ausdrücklich zum Gegenstand der Bevollmächtigung gemacht werden müssen. Eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist möglich, wenn der betreffende Beschäftigte zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern einschließlich deren gerichtlicher Durchsetzung ausdrücklich ermächtigt wurde.

38

ff) Der Oberbürgermeister, der zuständige Beigeordnete oder der sonst für Erklärungen im Arbeitsverhältnis zuständige Beschäftigte können einem Beamten oder Arbeitnehmer der Stadt, aber auch einem Dritten wie z.B. einem Rechtsanwalt bezogen auf einen konkreten Fall Einzelprozessvollmacht für einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG erteilen. Darin liegt zugleich erkennbar die Ermächtigung, die mit dem Prozessantrag notwendig einhergehende Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts wahrzunehmen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist demgemäß durch eine Antragsschrift möglich, die von der bevollmächtigten Person unterschrieben ist; diese muss allerdings ihre Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom zuständigen Vollmachtgeber unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34). Die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG findet in diesen Fällen in zwei Schritten statt. Zunächst entscheidet die zuständige Person, dass der Jugendvertreter nicht weiterbeschäftigt werden soll. Sodann stellt der Bevollmächtigte den Antrag bei Gericht. Mit der Antragstellung vollzieht der Bevollmächtigte die Entscheidung des zuständigen Vertreters des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung. Die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht belegt, dass die Entscheidung rechtzeitig getroffen wurde (vgl. Beschluss vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 36).

39

gg) Eine Generalprozessvollmacht berechtigt als solche nicht zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Sie vermittelt nicht die arbeitsrechtliche Befugnis, über die Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter zu entscheiden und das mit dem Prozessantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG verbundene materiellrechtliche Gestaltungsrecht auszuüben. Ihr allgemeiner, weitgefasster Inhalt gibt nicht zu erkennen, auf welche materiellrechtlichen Erklärungen sie sich beziehen soll. Insbesondere ist aus ihr nicht zu ersehen, dass sich der Oberbürgermeister bei der Ausstellung vergewissert hat, ob er die Antragstellerin gerade in Bezug auf die weitere Beschäftigung von Jugendvertretern selbst vertreten oder ob er die Vertretung einem nachgeordneten Beschäftigten überlassen will. Dies aber ist wegen des Schutzzwecks nach § 9 BPersVG geboten, wie oben bereits ausgeführt wurde.

40

Anders liegt es, wenn die zuständige Person (Oberbürgermeister, Beigeordneter, besonders berechtigter Beschäftigter) im Einzelfall intern entscheidet, den betreffenden Jugendvertreter nicht weiter zu beschäftigen und damit zugleich die Zustimmung zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG erteilt. Dadurch wird der Inhaber der Generalprozessvollmacht wirksam ermächtigt, die Rechte der Antragstellerin gerichtlich durchzusetzen.

41

In einem derartigen Fall ist die Bezugnahme in der Antragsschrift auf die bei Gericht hinterlegte Generalprozessvollmacht zweckmäßig, zum Schutz des Jugendvertreters aber nicht zwingend geboten. Ihm ist es unbenommen, sich nach Zustellung der Antragsschrift umgehend vom Vorliegen der Vollmacht durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern. Insoweit besteht kein nennenswerter Unterschied zwischen der Vollmacht, welche der Antragsschrift beigefügt wurde, und der Vollmacht, die bei Gericht hinterlegt ist.

42

d) Ob in Ansehung der vorbezeichneten Grundsätze Stadtverwaltungsrätin M. am 19. Januar 2009 berechtigt war, den Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG zu stellen, kann erst nach noch ausstehenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts beurteilt werden. Die auf sie ausgestellte Generalprozessvollmacht des Oberbürgermeisters vom 4. Oktober 2001 ermächtigte dazu nicht ohne Weiteres. Eine Berechtigung zur Antragstellung könnte sich aber aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2008 ergeben, mit welchem ein entsprechendes gerichtliches Vorgehen angekündigt wurde. Dies setzt zunächst voraus, dass die Dienstkraft, welche das Schreiben unterzeichnet hat, selbst zum Kreis derjenigen Personen zählte, die berechtigt waren, die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG rechtswirksam zu vertreten. Sie müsste daher befugt gewesen sein, über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern zu entscheiden und diese Entscheidung gerichtlich durchzusetzen. Dafür reicht es aus, wenn sie berechtigt war, die Antragstellerin in solchen Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die zum Aufgabenkreis der obersten Dienstbehörde zählen. Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6 f.). Ergeben die vorbezeichneten Ermittlungen des Oberverwaltungsgerichts, dass ein rechtswirksames Auflösungsbegehren vorliegt, so ist über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu entscheiden.

Gründe

I.

1

Die am 1. Januar 1981 geborene Beteiligte zu 2 absolvierte ab 1. November 2004 eine Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation. Das Ausbildungsverhältnis, welches zunächst zur Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) bestand, wurde von der Antragstellerin mit deren Errichtung zum 1. Januar 2005 übernommen. Ausbildungsstelle war die Direktion Magdeburg der Antragstellerin. Seit 18. Oktober 2005 war die Beteiligte zu 2 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Direktion Magdeburg der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Beteiligten zu 3.

2

Unter dem 31. Mai 2007 wandte sich die Antragstellerin mit folgendem Schreiben an die Beteiligte zu 2:

"Sehr geehrte Frau L.,

Ihr am 01.11.2004 geschlossener Ausbildungsvertrag endet mit bestandener Prüfung. Leider ist es mir nicht möglich, Sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Durch ein gesondertes Auswahlverfahren werde ich jedoch im Einzelfall befristete Arbeitsverhältnisse begründen können. Sollten Sie dabei zum Zuge kommen, werde ich Sie schnellstmöglich gesondert unterrichten.

...

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

K."

3

Unter dem 20. Juli 2007 richtete die Beteiligte zu 2 folgendes Schreiben an die Antragstellerin:

"Sehr geehrte Frau K.,

aufgrund meiner Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung stelle ich hiermit den Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 BPersVG.

Mit freundlichen Grüßen

J. L."

4

Das Schreiben ist nicht handschriftlich unterzeichnet. Mit einem weiteren Schreiben vom 13. August 2007 wandte sich die Beteiligte zu 2 an den Vorstandssprecher der Antragstellerin. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr K.,

ich bin derzeit Auszubildende zur Fachangestellten für Bürokommunikation an der Direktion Magdeburg und beende in Kürze meine Ausbildung.

Bei der Auswahl der Auszubildenden für eine befristete Einstellung bin ich bei der Direktion Magdeburg leider nicht berücksichtigt worden und habe hierzu ein Schreiben erhalten. Gründe die zu dieser Entscheidung geführt haben, wurden mir von Seiten meiner Ausbildungsleiterin und der Hauptstellenleiterin OP nicht mitgeteilt.

Mein Eindruck ist, dass ich als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ungerecht behandelt werde. Nach meinem Kenntnisstand sind meine bisherigen Bewertungen im Durchschnitt nicht schlechter als die einiger anderer ausgewählter Auszubildender.

Ich weiß von einem zusätzlich angemeldeten Bedarf an einer Mitarbeiterin für die Sparte VK im Hause, dem aber von Seiten der Hauptstelle OP nicht entsprochen wurde, weil das Auswahlverfahren der Auszubildenden bereits abgeschlossen ist.

Aufgrund meiner sechsjährigen Tochter bin ich ortsgebunden und auf eine befristete Weiterbeschäftigung sehr angewiesen, denn eine anderweitige Anstellung ist derzeit nicht in Aussicht.

Ich bitte die Auswahlkriterien der OP Hauptstellenleiterin Frau K. auch dahingehend noch einmal zu prüfen, dass die Ergebnisse meiner mündlichen Prüfung in die Entscheidung nicht eingeflossen sind und meinem Wunsch zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

J. L."

5

Dieses Schreiben trägt die Unterschrift der Beteiligten zu 2. Am 4. September 2007 bestand die Beteiligte zu 2 die Abschlussprüfung.

6

Am 14. September 2007 hat die Antragstellerin durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten das Verwaltungsgericht angerufen und dort beantragt,

festzustellen, dass zwischen ihr und der Beteiligten zu 2 nach Ablauf der Ausbildungszeit am 4. September 2007 kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist,

hilfsweise, das zwischen ihr und der Beteiligten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen.

7

Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. September 2009 hat die Antragstellerin Kopie eines Schreibens vom 31. August 2007 vorgelegt, welches von Frau K. und Frau H. unterzeichnet ist und mit welchem die anwaltlichen Bevollmächtigten beauftragt wurden, die rechtlichen Interessen der Antragstellerin im Rechtsstreit wegen Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2 wahrzunehmen.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Haupt- sowie den Hilfsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Haupt- und Hilfsantrag hätten keinen Erfolg, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin innerhalb der hinsichtlich des Hauptantrages entsprechend und im Übrigen unmittelbar anwendbaren Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Die Vollmacht vom 31. August 2007 habe der Verfahrensbevollmächtigte erst im Beschwerdeverfahren mit seinem Schriftsatz vom 7. September 2009 zu den Gerichtsakten gereicht. Ein Vollmachtsnachweis nach Ablauf der Ausschlussfrist heile den Mangel nicht, weil die Anerkennung einer solchen Möglichkeit dem Schutzgedanken des § 9 BPersVG nicht in vollem Umfang Rechnung trage. Gelte diese Nachweispflicht für eigene Bedienstete der Behörde, so sei kein Grund ersichtlich, von dieser Anforderung eine Ausnahme zuzulassen, wenn der Antrag von einem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gestellt werde. Auch in diesem Fall könne der Auszubildende mit dem Ablauf der Ausschlussfrist nicht ermessen, ob die dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht von einem dazu befugten Bediensteten der Behörde ausgestellt worden sei. Die für den Nachweis der Bevollmächtigung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist zu stellenden Anforderungen beanspruchten Geltung nicht nur für den Fall der Auflösung eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses, sondern auch für das Begehren des Arbeitgebers auf Feststellung, das ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden sei. Für die auf Klärung dieser Vorfrage zielende Feststellungsklage sei § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG entsprechend anzuwenden. Der Schutzgedanke der Ausschlussfrist, den Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des fingierten Arbeitsverhältnisses auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell zu beenden, greife in gleicher Weise in den Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits in Abrede stelle, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt begründet worden sei. Aus der Sicht des Auszubildenden mache es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber sich gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wende, weil er sie für nicht zumutbar halte, oder ob er meine, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung des Arbeitsverhältnisses seien nicht erfüllt. Abgesehen davon sei der Hauptantrag der Antragstellerin unbegründet. Die Beteiligte zu 2 habe das Weiterbeschäftigungsverlangen schriftlich im Sinne von § 9 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht. Dass sie das Schreiben vom 20. Juli 2007 nicht eigenhändig unterzeichnet habe, ändere daran nichts. § 126 Abs. 1 BGB könne nicht herangezogen werden, weil die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Personalvertretungsrechts weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden könnten. Eine unmittelbare Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB scheide aus, weil es sich beim Personalvertretungsrecht um öffentliches Dienstrecht handle. Für eine entsprechende Anwendung fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Der Warnfunktion des Unterschriftserfordernisses komme hier keine Bedeutung zu. Die Möglichkeit, durch ein Weiterbeschäftigungsverlangen im Anschluss an die Berufsausbildung ein gesetzlich unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen zu können, diene ausschließlich dem Schutz des Auszubildenden. Es sei kein Mittel, vor dessen übereilter Anwendung der Auszubildende bewahrt werden müsste. Der Schriftform im Sinne des § 9 Abs. 2 BPersVG sei bei einem handschriftlich nicht unterzeichneten Schriftstück genüge getan, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres klar sei, dass die Urkunde vom Aussteller stamme. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Beteiligte zu 2 habe in dem von ihr nicht unterzeichneten Schreiben vom 20. Juli 2007 dem Inhalt nach Bezug genommen auf die Mitteilung der Antragstellerin vom 31. Mai 2007, durch welche die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgelehnt wurde. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass die Beteiligte zu 2 ihr Schreiben an diejenige Bedienstete gerichtet habe, die das Schreiben der Antragstellerin vom 31. Mai 2007 gezeichnet habe.

9

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Die Signalfunktion des Fristerfordernisses in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG werde im Falle eines anwaltlichen Tätigwerdens gewahrt. Auf Grund der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Behörde sei hinreichend verdeutlicht, dass der öffentliche Arbeitgeber vom Nichtbestehen eines auf die abgeschlossene Ausbildung folgenden Arbeitsverhältnisses ausgehe. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren finde die Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO Anwendung, wonach der Mangel einer Vollmacht von Amts wegen allein dann berücksichtigt werden dürfe, wenn kein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftrete. Die Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Beschäftigten des öffentlichen Arbeitgebers als deren Vertreter sei durch die besondere Stellung von Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege gerechtfertigt. § 126 BGB enthalte für die Gesamtsrechtsordnung gültige Grundsätze und sei daher entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch im Rahmen von § 9 Abs. 2 BPersVG anzuwenden. Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Übereilungsschutzes kämen auch hier zum Tragen. Schließlich leide der angefochtene Beschluss daran, dass sich das Oberverwaltungsgericht in den Gründen nicht mit dem Hilfsantrag auseinandergesetzt habe.

10

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

11

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.

II.

13

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2 ist am 4. September 2007, dem Tag der Beendigung der Ausbildung, ein Arbeitsverhältnis begründet worden, welches nicht aufzulösen ist.

14

1. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist zulässig.

15

a) Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - BVerwGE 102, 100 <103 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 16 S. 26 f. und - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 <108 ff.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31 f. sowie vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 15). Für dieses Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Januar 2005 - PB 15 S 1129/04 - juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 Bf 272/09.PVL - juris Rn. 33; ebenso zu § 78a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 <331 f.>; Nicolai, in: Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, Betriebsverfassungsgesetz, 7. Aufl. 2008, § 78a Rn. 39). Für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Analogie fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter leugnet, an die Zweiwochenfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im Übrigen system- und sachgerecht.

16

aa) Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG knüpft daran an, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet worden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Betreffende erfolgreich eine Berufsausbildung im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG durchlaufen hat, wenn er im maßgeblichen Zeitraum Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Personalvertretung gewesen ist (§ 9 Abs. 1 und 3 BPersVG) und wenn er nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 BPersVG form- und fristgerecht seine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegt, entsteht kein gesetzliches Arbeitsverhältnis. Aus dem speziellen Erfordernis des § 9 Abs. 2 BPersVG ist herzuleiten, dass es nicht bereits genügt, wenn der Auszubildende im maßgeblichen Zeitraum Mitglied der Jugendvertretung war. Hinzu kommen muss vielmehr, dass er seine Weiterbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 2 BPersVG ordnungsgemäß geltend gemacht hat. Ist dies nicht der Fall, so ergeben sich für den Arbeitgeber mangels entstandenen Arbeitsverhältnisses keinerlei Obliegenheiten. Dieser muss weder das Gericht in Anspruch nehmen noch den Jugendvertreter weiter beschäftigen. Er kann die Anrufung des Gerichts dem Jugendvertreter überlassen, wenn dieser glaubt, er habe wegen eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses einen Weiterbeschäftigungsanspruch (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 9 Rn. 90; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 9 Rn. 17; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 9 Rn. 49 und 59; Nicolai, a.a.O. § 78a Rn. 37; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Aufl. 2010, § 78a Rn. 63; Kittner/Bachner, in: Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 78a Rn. 44 f.). In diesem Fall hat freilich der Arbeitgeber die Option eines negativen Feststellungsbegehrens. Er kann davon zwecks Herstellung von Rechtsklarheit Gebrauch machen, muss dies aber nicht. Angesichts dessen bedeutet es einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch, wenn man ihn mit der Einhaltung der Ausschlussfrist belastet und deren Verstreichenlassen obendrein mit materiellen Rechtsnachteilen verbindet. Die analoge Heranziehung des Fristerfordernisses erweist sich mit Blick auf die gesetzliche Konzeption als system- und sachwidrig.

17

§ 9 BPersVG enthält einen zweistufig aufgebauten Schutzmechanismus. Die Vorschrift unterscheidet deutlich zwischen dem nach Absatz 2 kraft gesetzlicher Fiktion entstehenden Arbeitsverhältnis und der in Absatz 4 angesprochenen Einwendung des Arbeitgebers, ihm sei die Beschäftigung des Auszubildenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten (vgl. BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 333). Sind die beschriebenen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG erfüllt, so fingiert das Gesetz ein Arbeitsverhältnis. Die Fiktion tritt aber nicht schon dann ein, wenn die Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ohne Anrufung des Gerichts durch den öffentlichen Arbeitgeber verstreicht. Die Fiktion nach § 9 Abs. 2 BPersVG und die Zweiwochenfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG haben vielmehr nichts miteinander zu tun. Letztere besagt, dass nach ihrem Ablauf der Arbeitgeber den Einwand der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht mehr geltend machen kann. Ihr Verstreichen ist jedoch nicht geeignet, ihrerseits etwa fehlende formelle oder materielle Voraussetzungen für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG zu fingieren.

18

bb) Die Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gebietet dessen analoge Anwendung auf die hier in Rede stehenden Feststellungsanträge nicht. Sie geht dahin, dass spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben soll (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <277> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 29, vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 14 und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 4). Eine Entscheidung steht dem Arbeitgeber aber nur zu, soweit das gesetzliche Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG zustande gekommen ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber zu befinden, ob er einen etwaigen Auflösungsanspruch im Wege gerichtlicher Gestaltungsentscheidung durchsetzen will. Über die gesetzlichen Voraussetzungen, die zur Begründung des Arbeitsverhältnisses führen, kann er indes nicht verfügen. Zum einen liegen diese Voraussetzungen in der Verantwortungssphäre des Jugendvertreters. Zum anderen sind sie als Vorfrage vom Gericht im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG von Amts wegen unabhängig davon zu prüfen, ob der Arbeitgeber von der Option eines negativen Feststellungsbegehrens Gebrauch macht (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - a.a.O. S. 103 bzw. S. 26 und - BVerwG 6 P 21.94 - a.a.O. S. 109 bzw. S. 31).

19

b) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 17 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 20), nicht zum Tragen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird. Davon ist hier hinsichtlich des Hauptantrages auszugehen.

20

Aus der dem Schriftsatz vom 7. September 2009 beigefügten Anlage ergibt sich, dass die Antragstellerin ihre anwaltlichen Bevollmächtigten beauftragt hat, ihre Interessen im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2 wahrzunehmen. Die beiden leitenden Mitarbeiterinnen, welche die Vollmachtsurkunde vom 31. August 2007 unterzeichnet haben, waren zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt (§ 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235, i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 3 der Satzung vom 22. Dezember 2004, Bundesanzeiger S. 24736 sowie § 6 Abs. 2 und 4 der Vertretungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2007, Bundesanzeiger S. 7129; vgl. in diesem Zusammenhang zur Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Vertretung: Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25 f., vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6).

21

2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2 ist gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG im Anschluss an das Bestehen der beruflichen Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) am 4. September 2007 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.

22

a) Die Beteiligte zu 2 stand als Auszubildende im Ausbildungsberuf "Fachangestellte für Bürokommunikation" in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz. Seit 18. Oktober 2005 und auch noch bei Beendigung ihrer Ausbildung war sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Direktion Magdeburg der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Beteiligten zu 3.

23

b) Die Beteiligte zu 2 hat innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich von der Antragstellerin ihre Weiterbeschäftigung verlangt.

24

aa) Für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist Schriftform erforderlich. Es gilt § 126 Abs. 1 BGB, wonach die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 Bf 272/09.PVL - PersV 2010, 231 <232 f.>; Faber, a.a.O. § 9 Rn. 30; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 9 Rn. 25; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 9 Rn. 36; Nicolai, a.a.O. § 78a Rn. 18).

25

(1) Die Anwendung von § 126 BGB kann hier nicht schon deswegen verneint werden, weil § 9 BPersVG eine Vorschrift des Personalvertretungsrechts ist, welches zum Recht des öffentlichen Dienstes zählt. Das hier in Rede stehende Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist auf die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses gerichtet. Insofern besteht kein Unterschied zur vergleichbaren Regelung für die Privatwirtschaft in § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die weitgehende Wortgleichheit der Bestimmungen in § 9 BPersVG einerseits und § 78a BetrVG andererseits sowie die zeitliche Parallelität ihrer Entstehungsgeschichte lassen darauf schließen, dass beide Vorschriften ein im Wesentlichen gleiches Schutzniveau gewährleisten (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <304> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 35). Damit wäre es nicht vereinbar, wollte man für das Weiterbeschäftigungsverlangen von Jugendvertretern in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung unterschiedliche Formerfordernisse aufstellen.

26

(2) Allerdings ist das in § 126 BGB vorgesehene Formerfordernis auf Willenserklärungen beschränkt. Diese zielen auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - AP Nr. 36 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Rn. 28 und 31). Genau darum geht es hier. Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG zielt auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum öffentlichen Arbeitgeber nach erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung ab.

27

(3) Selbst wenn man aber im Weiterbeschäftigungsverlangen angesichts dessen, dass dieses die Begründung des Arbeitsverhältnisses als vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsfolge auslöst, eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung sehen will, so drängt sich jedenfalls die analoge Anwendung des § 126 BGB geradezu auf. Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen stehen Willenserklärungen regelmäßig so nah, dass die Bestimmungen über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36). Die von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterzeichnung mit Namensunterschrift soll vor Übereilung bei der Abgabe der Erklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller der Urkunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die Erklärung von diesem stammt (Echtheitsfunktion) und garantieren, dass die Erklärung inhaltlich abgeschlossen ist (Vollständigkeitsfunktion; vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 39).

28

Alle vier vorbezeichneten Funktionen kommen beim Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG zum Tragen. Das gilt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts auch für die Warnfunktion. Der Zweck des § 9 BPersVG, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit zu sichern, ist eindeutig. Der Schutz wird dem Jugendvertreter jedoch nicht aufgedrängt. Ob er von dem gesetzlichen Schutzangebot Gebrauch macht, ist - wie die Regelung in § 9 Abs. 2 BPersVG zeigt - primär seine Entscheidung. Dabei stellt sich die in Aussicht genommene Weiterbeschäftigung nicht ausschließlich als Vorteil dar. Die Begründung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung setzt den Jugendvertreter in die damit einhergehenden Rechte und Pflichten ein. Das Weiterbeschäftigungsverlangen ist daher Folge einer Abwägungsentscheidung, in welche neben der Aussicht auf einen Arbeitsplatz vor allem die zurückliegenden Erfahrungen des Auszubildenden in der Dienststelle einfließen. Mit der Unterzeichnung des Weiterbeschäftigungsbegehrens bringt der Auszubildende verbindlich zum Ausdruck, wie seine Entscheidung nach Abwägung aller Vor- und Nachteile ausgefallen ist.

29

bb) Die Beteiligte zu 2 hat die Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB noch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG gewahrt.

30

Allerdings ist das auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtete Schreiben vom 20. Juli 2007 nicht handschriftlich von ihr unterzeichnet. Ihre Unterschrift trägt jedoch das nachfolgende Schreiben vom 13. August 2007. Diese Unterschrift deckt auch das Verlangen der Beteiligten zu 2 auf unbefristete Weiterbeschäftigung.

31

(1) In formeller Hinsicht erlaubt das Schreiben vom 13. August 2007 bereits den Rückschluss darauf, dass es sich bei der Nichtunterzeichnung des vorausgegangenen Schreibens vom 20. Juli 2007 um ein offensichtliches Versehen handelt. Beide Schreiben weisen schreibtechnisch die Parallele auf, dass zwischen der Grußformel und der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe ein Zwischenraum gelassen wurde. Während dieser im ersten Schreiben nicht durch eine Unterschrift ausgefüllt wurde, ist dies im zweiten Schreiben geschehen.

32

(2) In inhaltlicher Hinsicht ist das unterzeichnete Schreiben vom 13. August 2007 mit dem nicht unterzeichneten vom 20. Juli 2007 verzahnt. Zwar ist im Schreiben vom 13. August 2007 unmittelbar nur von einer befristeten Einstellung die Rede. Mittelbar kommt darin jedoch noch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es der Beteiligten zu 2 auch und erst recht um eine unbefristete Weiterbeschäftigung bei der Antragstellerin ging. Mit dem Hinweis auf ihre familiäre Situation, ihre daraus resultierende Ortsgebundenheit und den Mangel anderweitiger Anstellungsmöglichkeiten hat die Beteiligte zu 2 deutlich gemacht, dass sie auf einen Arbeitsplatz bei der Antragstellerin unbedingt angewiesen ist. Dieser Notlage wird gerade durch eine unbefristete Weiterbeschäftigung in besonderer Weise entsprochen. Ferner hat die Beteiligte zu 2 ihren Weiterbeschäftigungswunsch in den Kontext gestellt, dass eine Benachteiligung auf Grund ihrer Rechtsstellung als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu vermeiden sei. Damit hat sie diejenige Thematik angesprochen, die Gegenstand der Regelung in § 9 BPersVG ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 299 bzw. Rn. 27). Dass im Schreiben vom 13. August 2007 der Sache nach die Gesamtthematik einer Weiterbeschäftigung angesprochen war, kommt schließlich in der Person der leitenden Mitarbeiterin der Antragstellerin zum Ausdruck, an die das Weiterbeschäftigungsverlangen vom 20. Juli 2007 gerichtet war und die auch am Ende des Schreibens vom 13. August 2007 als verantwortliche Entscheiderin erwähnt wird. Diese hatte den hier in Rede stehenden Schriftverkehr durch ihr Schreiben vom 31. Mai 2007 eingeleitet, in welchem sowohl zur unbefristeten als auch zur befristeten Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2 Stellung genommen wurde. Auf den letztgenannten Aspekt hatte bereits das Oberverwaltungsgericht - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - zutreffend hingewiesen.

33

3. Das hilfsweise verfolgte Auflösungsbegehren der Antragstellerin ist abzulehnen, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Vertretungsbefugnis nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nachgewiesen hat.

34

a) Bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist ersichtlich, dass innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung desjenigen vorliegen muss, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt. Diese Voraussetzungen sind für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist. Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben ist; dieser muss dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20, vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 19.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 36 Rn. 4 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 3).

35

b) Nichts anderes gilt, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eines Rechtsanwalts bedient. Auch in diesem Fall liegt ein rechtswirksames Auflösungsbegehren nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht einreicht (vgl. dazu bereits Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 275 bzw. S. 27 und vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 6). Die Stellung von Rechtsanwälten als unabhängige Organe der Rechtspflege, welche in der Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, wird dadurch nicht berührt.

36

Bei der hier in Rede stehenden Thematik geht es nicht nur und nicht in erster Linie um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Vollmachtsurkunde mittelbar Zeugnis davon ablegt, wie der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers sich zur Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters entschieden hat. Die Unterzeichnung der Vollmacht beinhaltet zugleich die Aussage, dass der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zum Jugendvertreter beenden will. Wird die Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 278 bzw. S. 29, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 12, vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 5 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 4). Die danach nötige Transparenz, die der Signalfunktion des Fristerfordernisses Rechnung trägt, kann sich beim Jugendvertreter nicht einstellen, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt - wie sonst üblich - lediglich unter Hinweis auf seine Beauftragung den Auflösungsantrag stellt. Ohne die Vorlage der Vollmacht bei Gericht weiß der Jugendvertreter nicht, wie sich die zur gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers befugte Person entschieden hat und dass die Entscheidung - wie in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorausgesetzt - innerhalb der Ausschlussfrist gefallen ist.

37

c) Wie bereits oben erwähnt, waren zwar die beiden leitenden Mitarbeiterinnen, die die Vollmachtsurkunde vom 31. August 2007 ausgestellt haben, zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt. Die Vollmacht wurde jedoch bis zum Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist nicht dem Gericht vorgelegt.

38

4. Die in Abschnitt III der Rechtsbeschwerdebegründung sinngemäß erhobene Gehörsrüge geht offensichtlich fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Ablehnung des Hilfsantrages begründet. Es hat diesem aus demselben Grunde den Erfolg versagt wie dem Hauptantrag, indem es die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG einmal analog (Hauptantrag) und einmal direkt (Hilfsantrag) angewandt hat (Beschlussabdruck S. 5 unten/6 oben).

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Die Antragstellerin will geklärt wissen, ob ein Arbeitsplatz bereits dann als ausbildungsadäquat anzusehen ist, wenn der Jugendvertreter nur einen Teil der geforderten Tätigkeiten ausüben kann und für die restlichen zunächst noch zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang wirft die Antragstellerin ferner die Frage nach den Fortbildungskosten sowie nach den Folgen des Nichtbestehens der Fahrerlaubnisprüfung auf. Diese Fragen sind, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sind, eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.

4

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 293 <295 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 90 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24). Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Bei der Berufsausbildung muss es sich nach § 9 Abs. 1 BPersVG um eine solche nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach hier nicht einschlägigen Spezialgesetzen handeln. Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz daher, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 33). Daran ändert sich nichts, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung (Fachhochschule, Hochschule) ist und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann. So verhält es sich mit der hier in Rede stehenden Fahrerlaubnis der Bundeswehr, welche die Beteiligte zu 1 nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nach ihrer Übernahme in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis alsbald hätte erwerben können. Diese kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikation tritt mit Blick auf den Schutzzweck in § 9 BPersVG gegenüber der dreijährigen Berufsausbildung zur Tischlerin zurück, welche die Beteiligte zu 1 bei der Antragstellerin absolviert hatte und welche nach der vom Oberverwaltungsgericht ausgewerteten Tätigkeitsdarstellung für die Besetzung des fraglichen Dienstpostens gefordert war. Diese qualifizierte Berufsausbildung ist es, die den Anwendungsbereich der Schutzvorschrift eröffnet (§ 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG) und damit für die Abwägung in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG prägend ist.

5

Nach der Senatsrechtsprechung ist der öffentliche Arbeitgeber in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt dabei mit Blick auf den Schutzgedanken in § 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f. und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 4). Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind. Der in § 9 BPersVG angelegte Interessenausgleich wird jedoch einseitig zu Lasten des Jugendvertreters und der Jugendvertretung verlagert, wenn trotz berufsausbildungsbezogener Übereinstimmung von Qualifikation und Anforderungsprofil die Übernahme letztlich an einer kurzfristig zu erwerbenden Zusatzqualifikation scheitert.

6

Ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden mit dem Oberverwaltungsgericht davon auszugehen, dass das gesetzlich begründete Arbeitsverhältnis fortzusetzen ist, so bezieht sich die dadurch erworbene Rechtsposition des Jugendvertreters auf den konkreten Arbeitsplatz und seine Anforderungen. Sie ist daher mit der Verpflichtung verbunden, die Zusatzqualifikation unverzüglich zu erwerben. Ein Verstoß dagegen ist mit dem Risiko arbeitsrechtlicher Konsequenzen verbunden.

7

Die Kostenfrage ist nicht geeignet, die hier bestätigte Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Der öffentliche Arbeitgeber ist zur Übernahme der Kosten der Zusatzausbildung verpflichtet, wenn er dies in vergleichbaren Fällen (andere Auszubildende, externe Bewerber) ebenfalls zu tun pflegt (§ 8 BPersVG).

8

2. Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist unstatthaft und daher unzulässig. Nach der durch § 83 Abs. 2 BPersVG gebotenen entsprechenden Anwendung des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG sind - abgesehen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats und des Bundesverwaltungsgerichts - Entscheidungen eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts divergenzfähig. Die Antragstellerin stützt sich hier zur Begründung ihrer Divergenzrüge allein auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Juli 2011 - 17 LP 16/08 -. Dabei handelt es sich aber ebenso wie in der vorliegenden Sache um eine Entscheidung des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Dadurch, dass der zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts seine eigene Rechtsprechung ändert, wird die Rechtseinheit nicht gefährdet.

9

3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Der Senat vermag anhand der Darlegungen in der Beschwerdebegründung (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) nicht zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht Vortrag der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführung zur Ausbildungsadäquanz des fraglichen Dienstpostens berücksichtigt, dass dieser als Stelle für einen Kraftfahrer ausgewiesen ist und dass nach der Tätigkeitsdarstellung lediglich 41% der Tätigkeiten auf dem Dienstposten auf die Qualifikation als Tischler entfielen (BA S. 8). Dass der vormalige Dienstposteninhaber gelernter Maurer war, war für das Oberverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 9 BPersVG nicht erheblich, weil es nach seiner Rechtsauffassung darauf ankam, dass nach der Tätigkeitsdarstellung die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Tischler mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren gefordert war.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Die Antragstellerin will geklärt wissen, ob ein Arbeitsplatz bereits dann als ausbildungsadäquat anzusehen ist, wenn der Jugendvertreter nur einen Teil der geforderten Tätigkeiten ausüben kann und für die restlichen zunächst noch zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang wirft die Antragstellerin ferner die Frage nach den Fortbildungskosten sowie nach den Folgen des Nichtbestehens der Fahrerlaubnisprüfung auf. Diese Fragen sind, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sind, eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.

4

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 293 <295 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 90 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24). Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Bei der Berufsausbildung muss es sich nach § 9 Abs. 1 BPersVG um eine solche nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach hier nicht einschlägigen Spezialgesetzen handeln. Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz daher, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 33). Daran ändert sich nichts, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung (Fachhochschule, Hochschule) ist und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann. So verhält es sich mit der hier in Rede stehenden Fahrerlaubnis der Bundeswehr, welche die Beteiligte zu 1 nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nach ihrer Übernahme in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis alsbald hätte erwerben können. Diese kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikation tritt mit Blick auf den Schutzzweck in § 9 BPersVG gegenüber der dreijährigen Berufsausbildung zur Tischlerin zurück, welche die Beteiligte zu 1 bei der Antragstellerin absolviert hatte und welche nach der vom Oberverwaltungsgericht ausgewerteten Tätigkeitsdarstellung für die Besetzung des fraglichen Dienstpostens gefordert war. Diese qualifizierte Berufsausbildung ist es, die den Anwendungsbereich der Schutzvorschrift eröffnet (§ 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG) und damit für die Abwägung in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG prägend ist.

5

Nach der Senatsrechtsprechung ist der öffentliche Arbeitgeber in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt dabei mit Blick auf den Schutzgedanken in § 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f. und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 4). Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind. Der in § 9 BPersVG angelegte Interessenausgleich wird jedoch einseitig zu Lasten des Jugendvertreters und der Jugendvertretung verlagert, wenn trotz berufsausbildungsbezogener Übereinstimmung von Qualifikation und Anforderungsprofil die Übernahme letztlich an einer kurzfristig zu erwerbenden Zusatzqualifikation scheitert.

6

Ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden mit dem Oberverwaltungsgericht davon auszugehen, dass das gesetzlich begründete Arbeitsverhältnis fortzusetzen ist, so bezieht sich die dadurch erworbene Rechtsposition des Jugendvertreters auf den konkreten Arbeitsplatz und seine Anforderungen. Sie ist daher mit der Verpflichtung verbunden, die Zusatzqualifikation unverzüglich zu erwerben. Ein Verstoß dagegen ist mit dem Risiko arbeitsrechtlicher Konsequenzen verbunden.

7

Die Kostenfrage ist nicht geeignet, die hier bestätigte Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Der öffentliche Arbeitgeber ist zur Übernahme der Kosten der Zusatzausbildung verpflichtet, wenn er dies in vergleichbaren Fällen (andere Auszubildende, externe Bewerber) ebenfalls zu tun pflegt (§ 8 BPersVG).

8

2. Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist unstatthaft und daher unzulässig. Nach der durch § 83 Abs. 2 BPersVG gebotenen entsprechenden Anwendung des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG sind - abgesehen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats und des Bundesverwaltungsgerichts - Entscheidungen eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts divergenzfähig. Die Antragstellerin stützt sich hier zur Begründung ihrer Divergenzrüge allein auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Juli 2011 - 17 LP 16/08 -. Dabei handelt es sich aber ebenso wie in der vorliegenden Sache um eine Entscheidung des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Dadurch, dass der zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts seine eigene Rechtsprechung ändert, wird die Rechtseinheit nicht gefährdet.

9

3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Der Senat vermag anhand der Darlegungen in der Beschwerdebegründung (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) nicht zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht Vortrag der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführung zur Ausbildungsadäquanz des fraglichen Dienstpostens berücksichtigt, dass dieser als Stelle für einen Kraftfahrer ausgewiesen ist und dass nach der Tätigkeitsdarstellung lediglich 41% der Tätigkeiten auf dem Dienstposten auf die Qualifikation als Tischler entfielen (BA S. 8). Dass der vormalige Dienstposteninhaber gelernter Maurer war, war für das Oberverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 9 BPersVG nicht erheblich, weil es nach seiner Rechtsauffassung darauf ankam, dass nach der Tätigkeitsdarstellung die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Tischler mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren gefordert war.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 30. Januar 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 2011 in seinem feststellenden Teil aufgehoben.

Auch der Hilfsantrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 absolvierte ab 1. September 2007 bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition (WTD 91) eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Industriemechaniker. Am 3., 12. und 19. November sowie am 3. Dezember 2009 und am 11. Januar 2010 nahm er in Vertretung für ordentliche Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der WTD 91, der Beteiligten zu 3, an deren Sitzung teil. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 bat er um Weiterbeschäftigung nach Beendigung seiner Berufsausbildung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG. Am 15. Januar 2010 bestand er die Abschlussprüfung.

2

Am 19. Januar 2010 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen und dort zunächst beantragt, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2011 hat sie hilfsweise Feststellung beantragt, dass ein entsprechendes Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Auflösungsantrag abgelehnt und dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Negative Feststellungsanträge des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, die darauf gerichtet seien, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen in § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG nicht zustande gekommen sei, seien zulässig. Auf derartige Anträge sei das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 sei im Anschluss an dessen Ausbildung kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Beteiligte zu 1 habe lediglich als Ersatzmitglied von Fall zu Fall aus unterschiedlichen Gründen jeweils eines der gewählten Mitglieder der Beteiligten zu 3 vertreten. Er sei zu keinem Zeitpunkt, auch nicht zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seines Weiterbeschäftigungsverlangens am 11. Januar 2010, über einen länger zusammenhängenden Zeitraum Ersatzmitglied der Beteiligten zu 3 gewesen. Die Ersatzmitgliedschaft habe sich allein auf die Zeiten der tatsächlichen Teilnahme an den Sitzungen erstreckt. Da der Beteiligte zu 1 kein gewähltes Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sei, sei eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ausnahmsweise nur dann möglich, wenn er der Beteiligten zu 3 als Ersatzmitglied über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört oder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt habe, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkämen und sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lasse. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Der Beteiligte zu 1 habe lediglich an fünf Sitzungen teilgenommen und sei zu diesen nicht kontinuierlich, sondern mit zwei Unterbrechungen herangezogen worden.

3

Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Es sei unzulässig, den Hauptantrag auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Hilfsantrag auf Feststellung seiner Nichtbegründung zu verbinden. Nur die umgekehrte Antragstellung sei möglich. Ferner sei der noch streitige Feststellungsantrag verfristet. Der Schutzbereich des § 9 BPersVG sei bereits bei einmaliger Vertretung eröffnet. Der Schutzzweck der Vorschrift gelte auch für das zeitweilig nachgerückte Ersatzmitglied uneingeschränkt. Dieses könne ebenso wie das ordentliche Mitglied in Situationen kommen, in denen es aus Furcht, sich gegen den Arbeitgeber stellen zu müssen und deshalb am Ende der Ausbildung nicht übernommen zu werden, seinen Pflichten als Mitglied eines personalvertretungsrechtlichen Organs nicht nachzukommen imstande sei. Abgesehen davon genieße der Beteiligte zu 1 bereits wegen der Häufigkeit seiner Sitzungsteilnahme in der Zeit vom 3. November 2009 bis 11. Januar 2010 den Weiterbeschäftigungsschutz. Im Übrigen sei er bei Ausbildungsende noch Ersatzmitglied gewesen, so dass es noch nicht einmal auf die Anzahl der Sitzungen ankomme.

4

Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vollständig sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts in seinem feststellenden Teil aufzuheben und auch den Hilfsantrag abzulehnen.

5

Die Antragstellerin beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss.

II.

7

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher - ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss in seinem feststellenden Teil - aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist das Hilfsbegehren der Antragstellerin abzulehnen. Zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 ist am 15. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis begründet worden.

8

A. Das in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch streitige Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist zulässig.

9

1. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob dieses Begehren vor den Verwaltungsgerichten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen war. Dies folgt aus § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 65, 88, 93 Abs. 2 ArbGG. Danach prüfen die Rechtsmittelgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Sie befinden daher nicht darüber, ob der streitige Anspruch richtigerweise vor die Arbeitsgerichte gehört oder ob darüber richtigerweise im Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 P 5.12 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 4 Rn. 11).

10

Allerdings tritt die Prüfsperre nicht ein, wenn das Verwaltungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsweges und der Verfahrensart zu beachten sind (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12). Nach § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG gelten dafür die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Gegen diese Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht hier nicht verstoßen. Insbesondere hat es nicht die Regelung in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verletzt, wonach es vorab zu entscheiden hat, wenn ein Beteiligter die Zulässigkeit des Rechtsweges oder der Verfahrensart rügt.

11

Die Antragstellerin hat ihren jetzt noch streitigen Feststellungsantrag erstmals - hilfsweise - im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 26. September 2011 gestellt. Daraufhin haben zwar die Beteiligten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 beanstandet, der Hilfsantrag sei mit Blick auf § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG verfristet. Sie haben jedoch nicht gerügt, dass dieser Antrag vor die Arbeitsgerichte gehöre oder dass darüber im Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden sei.

12

2. Abgesehen davon ist in der Senatsrechtsprechung die Frage nach Rechtsweg und Verfahrensart für Fälle der vorliegenden Art im Sinne der Vorinstanzen geklärt. Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 15 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 und vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 14 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 m.w.N.).

13

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt nicht vor. Dieses hat zwar zu § 78a BetrVG entschieden, dass das negative Feststellungsbegehren des Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu verfolgen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 <333 ff.>). In einer späteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht jedoch zu erkennen gegeben, dass es in dieser Frage zu einer Rechtsprechungsänderung neigt (vgl. BAG, Urteil vom 11. Januar 1995 - 7 AZR 574/94 - AP Nr. 24 zu § 78a BetrVG 1972 S. 1044; offen gelassen im Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - juris Rn. 17). Der danach für eine Abweichung allein in Betracht zu ziehende Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. November 1989 ist zu § 78a BetrVG ergangen. Das für die Jugendvertreter im öffentlichen Dienst geltende Regelwerk lautet anders. Für die Senatsrechtsprechung war die vorbehaltlose Bezugnahme auf § 9 BPersVG in § 83 Abs. 1 BPersVG wesentlich (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 <109> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31). Eine vergleichbar eindeutige Aussage lässt sich § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und § 78a BetrVG nicht entnehmen.

14

3. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des in erster Instanz hilfsweise geltend gemachten und - nach rechtskräftiger Ablehnung des als Hauptantrag geltend gemachten Auflösungsbegehrens durch das Verwaltungsgericht - in den Rechtsmittelinstanzen weiter verfolgten Feststellungsbegehrens der Antragstellerin keine Bedenken.

15

a) Dies gilt zunächst für die Reihenfolge der Antragstellung. Ist der öffentliche Arbeitgeber der Auffassung, dass ein gesetzliches Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist, so entspricht es regelmäßig seiner Interessenlage, bei Gericht eine dahingehende Feststellung zu beantragen und den Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG hilfsweise zu stellen. Er kann sich aber auch auf das vorbezeichnete Feststellungsbegehren beschränken. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn er selbst der Auffassung ist, dass ihm die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zumutbar ist. Schließlich hält er sich ebenfalls im Rahmen der Dispositionsmaxime, wenn er mit dem Hauptantrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise begehrt, das Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen (so bereits ausdrücklich Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 110 bzw. S. 32). Dies erscheint dann durchaus sinnvoll, wenn der öffentliche Arbeitgeber selbst von einem zustande gekommenen Arbeitsverhältnis ausgeht, aber vermeiden will, dass das Auflösungsbegehren wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG abgewiesen wird, ohne dass es zugleich zu einem dahingehenden gerichtlichen Ausspruch kommt, der Klarheit schafft und der rechtskraftfähig ist. Durch diese Reihenfolge der Antragstellung wird die Rechtsverteidigung des Jugendvertreters nicht beeinträchtigt.

16

b) Für das streitige Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht. Für eine Analogie fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter bestreitet, an die Zwei-Wochen-Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im übrigen system- und sachgerecht (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 15 ff. und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 14).

17

c) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist, nicht zum Tragen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 19 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 15). Dies ist hier geschehen, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 7 f.). Im Übrigen bestehen in dieser Hinsicht spätestens seit demjenigen Zeitpunkt keine Bedenken mehr, seit welchem die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist (§ 88 Abs. 2 ZPO).

18

B. Das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist nicht begründet. Zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 ist am 15. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis entstanden.

19

1. Verlangt ein Auszubildender, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende, das mit Bestehen der Abschlussprüfung eintritt (§ 21 Abs. 2 BBiG), vom öffentlichen Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so wird im Anschluss an das Ausbildungsende ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet (§ 9 Abs. 1 und 2 BPersVG). Diese Rechtsfolge tritt nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 BPersVG auch ein, wenn der Auszubildende im letzten Jahr vor Ausbildungsende Mitglied der Jugendvertretung war. Den vorbezeichneten Weiterbeschäftigungsschutz genießen auch Ersatzmitglieder, die für ein ausscheidendes Mitglied in die Jugendvertretung eintreten (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 4 BPersVG). Ersatzmitglieder, welche für ein zeitweilig verhindertes Mitglied der Jugendvertretung nachrücken (§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 4 BPersVG), werden vom Weiterbeschäftigungsschutz ebenfalls erfasst.

20

a) Nach bisheriger Senatsrechtsprechung genießt der Verhinderungsvertreter Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn er bei Eingang seines Weiterbeschäftigungsverlangens Mitglied der Jugendvertretung ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 <283 f.> = Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nr. 3 S. 19 f. sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 <8> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 18 f.). In direkter Anwendung des § 9 Abs. 3 BPersVG kann er seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er der Jugendvertretung über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20 sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 10 f. bzw. S. 21). § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

21

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG nur die Zugehörigkeit des Auszubildenden zur Jugendvertretung und ein form- und fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber geäußertes Weiterbeschäftigungsverlangen voraus. Das gilt nach § 9 Abs. 3 BPersVG auch für das vorübergehend nachgerückte Ersatzmitglied der Jugendvertretung, wenn das Berufsausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfall erfolgreich abgeschlossen wird und der Auszubildende innerhalb von drei Monaten vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt (zu § 9 BPersVG: BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 <268 ff.>; zu § 78a BetrVG: Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - juris Rn. 20 und 26).

22

c) Der zitierten Senatsrechtsprechung haben sich die Oberverwaltungsgerichte durchweg angeschlossen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juli 1991 - PV-B 6/90 - juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 1 A 575/93.PVB - PersR 1995, 338; VGH München, Beschluss vom 23. April 1997 - 17 P 96.2260 - PersR 1998, 196; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 5 L 19/06 - juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 62 PV 2.10 - juris Rn. 20). Die Kommentarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz folgt überwiegend der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Kröll, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 9 Rn. 3 und 10; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 20; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 9 Rn. 12 ff.; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 9 Rn. 7; a.A. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Bd. I, § 9 Rn. 16).

23

2. Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Weiterbeschäftigung zeitweilig nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugendvertretung nicht fest. Er folgt nunmehr - insbesondere zwecks Herstellung der Rechtseinheit - der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Im Einzelnen gilt folgendes:

24

a) Für den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG muss die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung im Zeitpunkt des Ausbildungsendes vorliegen. § 9 Abs. 3 BPersVG regelt diejenigen Fälle, in welchen die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung im letzten Jahr vor der Beendigung der Ausbildung endete. Im Gegenschluss kann sich die Grundaussage in § 9 Abs. 2 BPersVG, an welche die Regelung in § 9 Abs. 3 BPersVG anknüpft ("die Absätze 1 und 2 gelten auch"), nur auf diejenigen Fälle beziehen, in welchen die Gremienmitgliedschaft gerade im Zeitpunkt des Ausbildungsendes besteht. Davon ist der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits ausgegangen (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <295> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 37 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 11 = Buchholz 250 § 9 BPersVG, Nr. 33). Dass der Weiterbeschäftigungsschutz Fallgestaltungen erfasst, in welchen der Auszubildende im Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens nicht Mitglied der Jugendvertretung ist, zeigt wiederum die Regelung in § 9 Abs. 3 BPersVG. Danach ist eine Mitgliedschaft in der Jugendvertretung innerhalb des Jahreszeitraums vor Beendigung der Ausbildung auch dann beachtlich, wenn sie endet, bevor der Weiterbeschäftigungsantrag nach § 9 Abs. 2 BPersVG überhaupt gestellt werden kann.

25

b) Demgemäß wird gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG das gesetzliche Arbeitsverhältnis zwischen dem öffentlichen Arbeitgeber und dem Jugendvertreter begründet, wenn dieser bei Ausbildungsende der Jugendvertretung als gewähltes ordentliches Mitglied angehört und in den letzten drei Monaten vor Ausbildungsende eine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Dieselbe Rechtsfolge tritt - bei rechtzeitiger Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens - zugunsten des Ersatzmitglieds ein, welches für ein ausgeschiedenes Mitglied nachgerückt ist und in dieser Eigenschaft der Jugendvertretung bei Ausbildungsende angehört. Nichts anderes gilt für ein Ersatzmitglied, welches vor Ausbildungsende wegen zeitweiliger Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds in die Jugendvertretung eingetreten und bei Ausbildungsende in dieser Rechtsstellung wegen Fortdauerns der Verhinderung verblieben ist. In keiner dieser Fallgestaltungen ist der Weiterbeschäftigungsschutz davon abhängig, dass der Betreffende über einen längeren Zeitraum Mitglied der Jugendvertretung gewesen ist. Da die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG an die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung anknüpfen, ist im Falle des gerade gewählten Mitglieds der Jugendvertretung für dessen Weiterbeschäftigungsschutz noch nicht einmal erforderlich, dass bei Ausbildungsende die Amtszeit der neu gewählten Jugendvertretung bereits begonnen hat (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 38 Rn. 3 ff.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 <158 f.>). Die auf Dauer oder zeitweilig nachgerückten Ersatzmitglieder der Jugendvertretung können demnach ihre Weiterbeschäftigung auch dann verlangen, wenn sie diese Funktion erst kurz vor Ausbildungsende erworben haben. Dies ist systematisch folgerichtig. Denn Ersatzmitglieder sind während der Dauer des Vertretungsfalles vollwertige Mitglieder der Jugendvertretung und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied der Jugendvertretung. Sie vertreten das ordentliche Mitglied der Jugendvertretung nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, sondern bezogen auf die Gesamtfunktion (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20; BAG, Urteile vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 726/79 - AP Nr. 8 zu § 78a BetrVG 1972 S. 751 und vom 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - BAGE 53, 23 <26>).

26

Dass nicht auf die Dauer der Mitgliedschaft in der Jugendvertretung abzustellen ist, ist wegen des Schutzzwecks der Regelung in § 9 BPersVG gerechtfertigt. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 30 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 16 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

27

Der individualrechtliche Normzweck des § 9 BPersVG, nämlich der Schutz vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung, knüpft an die Aufgaben und Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung an. Diese sind eingebettet in die Arbeit des Personalrats. Beim Antragsrecht, bei der Vertretung von Anregungen und Beschwerden, bei der Beeinflussung der Tagesordnung, beim suspensiven Vetorecht, beim Recht auf beratende und stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen ist Adressat jeweils der Personalrat, dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung zugeordnet ist (§ 34 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und 2 BPersVG). Bei den Monatsbesprechungen zwischen Personalvertretung und Dienststellenleiter kommt es zu einer direkten Begegnung zwischen diesem und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn jugendliche Beschäftigte und Auszubildende besonders betroffen sind (§§ 57, 61 Abs. 4, § 66 Abs. 1 BPersVG). Dies kommt auch in Personalratssitzungen in Betracht (vgl. § 34 Abs. 4 BPersVG). Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, welche der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugewiesen sind, geraten deren Mitglieder in jenen typischen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter, wie er für die Bipolarität der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenverfassung kennzeichnend ist und wie er auch den Regelungen in §§ 47, 62 Satz 2 BPersVG zugrunde liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 31 f. und vom 12. November 2012 a.a.O. Rn. 17).

28

Der potentiellen Diskriminierungsgefahr trägt die Regelung in § 9 BPersVG vorbeugend Rechnung. Die Ausgestaltung des Schutzes knüpft an die Gremienmitgliedschaft als solche und die damit einhergehende abstrakte Gefährdungslage an. Die Regelung fragt nicht danach, ob der Jugendvertreter wegen Art und Umfang von ihm in dieser Eigenschaft unternommener Aktivitäten mit konkreter Benachteiligung bei künftigen Auswahlentscheidungen des öffentlichen Arbeitgebers zu rechnen hat (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 273). Damit erweist sich § 9 BPersVG als effektive Schutznorm, die zugleich Rechtsicherheit schafft, da sich die Frage nach der Gremienmitgliedschaft im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes in der Regel einfach beantworten lässt.

29

c) § 9 Abs. 3 BPersVG erweitert den Weiterbeschäftigungsschutz auf Auszubildende, die der Jugendvertretung zwar nicht im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Ausbildung, aber im Jahr davor angehört haben. Die Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut auf die Beendigung der Amtszeit der Jugendvertretung, nicht des Jugendvertreters ab. Sie ist daher in jedem Fall anzuwenden auf Auszubildende, welche im Jahr vor Ausbildungsende der Jugendvertretung als ordentliche Mitglieder angehört, bei der darauffolgenden Neuwahl jedoch kein Mandat mehr erhalten haben. Dasselbe gilt zweifelsfrei für Auszubildende, die für ein ausgeschiedenes Mitglied in die Jugendvertretung nachgerückt und dort bis zur Neuwahl im Jahr vor Ausbildungsende verblieben sind (vgl. Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 4 S. 4). Auch diese Variante erfasst Fallgestaltungen, in welchen das nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nachgerückte Ersatzmitglied der Jugendvertretung nur kurze Zeit angehört hat (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 25).

30

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters - sowohl nach § 78a Abs. 3 BetrVG als auch nach § 9 Abs. 3 BPersVG - nicht von der Amtszeit des Organs ab, sondern von der persönlichen Zugehörigkeit des Jugendvertreters zum Organ, also seiner Mitgliedschaft in der Jugendvertretung. Zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht auf seine eigene Rechtsprechung zum nachwirkenden Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG sowie darauf, dass die Regelungen in § 78a BetrVG und § 9 BPersVG für Auszubildende in Betriebsverfassungsorganen eine vergleichbare berufliche Sicherung schaffen wollten wie für Betriebsratsmitglieder in unbefristetem Arbeitsverhältnis. Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

31

Diese Rechtsprechung verdient Zustimmung. Nach der vorbezeichneten Auslegung werden vom Anwendungsbereich des nachwirkenden Weiterbeschäftigungsschutzes Fallgestaltungen erfasst, bei welchen dies in hohem Maße angemessen erscheint. Zu denken ist etwa an einen Auszubildenden, der als ordentliches Mitglied der Jugendvertretung sich engagiert für die Belange der von ihm vertretenen jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden eingesetzt hat und wenige Monate vor Ablauf der Amtszeit der Jugendvertretung sein Amt zwecks Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung niederlegt.

32

bb) Nach der bisherigen Darstellung genießen Auszubildende Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn sie als Nachrücker für endgültig ausgeschiedene Mitglieder oder als Vertreter für zeitweilig verhinderte Mitglieder im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Berufsausbildung Mitglieder der Jugendvertretung sind. Gleiches gilt nach § 9 Abs. 3 BPersVG, wenn sie im Jahr vor Ausbildungsende als ordentliche Mitglieder oder endgültig nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung angehört haben. Es ist daher systematisch folgerichtig, § 9 Abs. 3 BPersVG auch auf solche Auszubildenden anzuwenden, welche ordentliche Mitglieder der Jugendvertretung während des maßgeblichen Jahreszeitraums vor Ausbildungsende zeitweilig vertreten haben. Denn auch diese waren während des Vertretungszeitraumes innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist Mitglieder der Jugendvertretung (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

33

cc) Dafür sprechen ebenfalls Sinn und Zweck des Weiterbeschäftigungsschutzes. Dieser geht - wie bereits erwähnt - dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung zu schützen. Dabei geht es nicht um eine Belohnung für geleistete Dienste, die etwa in kontinuierlicher oder häufiger Sitzungstätigkeit gemessen wird. Die Effizienz des Weiterbeschäftigungsschutzes steht vielmehr im Wesentlichen in seiner Vorwirkung. Der Jugendvertreter soll bei seiner Amtsausübung, welche ihn in einen natürlichen Interessengegensatz zum öffentlichen Arbeitgeber bringt, nicht befürchten müssen, bei der späteren Personalauslese benachteiligt zu werden. Diese Sorge soll dem Jugendvertreter von Anfang an genommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 270). Eine Betrachtungsweise, die auf die Kontinuität und Häufigkeit der Sitzungsteilnahme abstellt, beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Ersatzmitglieds bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit in der Jugendvertretung in erheblichem Maße. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist das Ersatzmitglied in den ersten Sitzungen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, weil es weiß, dass ihm der Weiterbeschäftigungsschutz nicht zukommt. Auch später stellt sich die nötige Gewissheit nicht ein, weil die in der bisherigen Senatsrechtsprechung anerkannten Kriterien - längerer, in sich abgeschlossener Zeitraum; große Zahl von Einzelfällen - zwar abstrakt nachvollziehbar, einer präzisen Abgrenzung aber nur schwer zugänglich sind.

34

d) Die im beschriebenen Umfang gebotene Einbeziehung von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in den Weiterbeschäftigungsschutz führt nicht zu einem Wertungswiderspruch im Vergleich zu Gremienmitgliedern in einer Ausbildung, die nicht von § 9 Abs. 1 BPersVG erfasst wird. Wenn diese Vorschrift ihren Anwendungsbereich auf Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Hebammengesetz begrenzt, so bringt der Gesetzgeber damit im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zum Ausdruck, dass Personen in Ausbildungen geschützt werden sollen, die bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllen. Wenn demnach Personen in Ausbildungen unterhalb dieses Niveaus vom Weiterbeschäftigungsschutz ausgeschlossen werden, ist dies die vom Gesetzgeber gewollte Folge. Davon unberührt bleibt die Frage, ob auf Personen in gleichwertigen Ausbildungen, die nicht in § 9 Abs. 1 BPersVG genannt sind, der Weiterbeschäftigungsschutz entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Kröll, a.a.O. § 9 Rn. 2a; Treber, a.a.O. § 9 Rn. 10; vgl. in diesem Zusammenhang ferner Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 26 ff.).

35

e) Durch die im beschriebenen Umfang vorzunehmende Einbeziehung der Ersatzmitglieder in den Weiterbeschäftigungsschutz werden die öffentlichen Arbeitgeber zusätzlich belastet. Ein Übermaß verneint das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf das Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG, mit Hilfe dessen der öffentliche Arbeitgeber die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses durchsetzen kann (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 273). Freilich tritt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ein; bis dahin dauert das nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis fort (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6 m.w.N. sowie vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 34 Rn. 11). Hat das Verwaltungsgericht dem Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers entsprochen, steht dem Jugendvertreter die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zu. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so kann der Jugendvertreter in jedem Fall noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Das Ausmaß der Belastung für den öffentlichen Arbeitgeber durch den nachwirkenden Weiterbeschäftigungsschutz für Verhinderungsvertreter in der Jugendvertretung hängt wesentlich davon ab, wie schnell die Verwaltungsgerichte entscheiden. Diese sind daher gehalten, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG zügig der Erledigung zuzuführen.

36

f) Die Erstreckung des Weiterbeschäftigungsschutzes von zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung verbietet sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 <11> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 <112> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

37

aa) Die Interessenlage der ordentlichen Mitglieder der Jugendvertretung ist nicht derart eindeutig, dass ein Rechtsmissbrauch im großen Stil naheliegt. In den Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG macht der öffentliche Arbeitgeber in den allermeisten Fällen das Fehlen eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes geltend. In diesen Fällen besteht daher eine Knappheitslage, in welcher nicht für alle in der Dienststelle Ausgebildeten dort angemessene Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Diese Lage wird durch Einbeziehung von Ersatzmitgliedern in den Weiterbeschäftigungsschutz verschärft. Ordentliche Mitglieder der Jugendvertretung können daher ihre eigene Perspektive verschlechtern, wenn sie Ersatzmitgliedern einen Weiterbeschäftigungsanspruch verschaffen. Ordentlichen Mitgliedern steht nicht ohne Weiteres ein vorrangiger Zugriff auf einen freien Arbeitsplatz zu; der öffentliche Arbeitgeber kann sich vielmehr für das Ersatzmitglied entscheiden, wenn dieses besser qualifiziert ist (vgl. zur Weiterbeschäftigung örtlicher und überörtlicher Jugendvertreter: Beschluss vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 15).

38

Andererseits ist nicht auszuschließen, dass ordentliche Mitglieder der Jugendvertretung versucht sein können, Ersatzmitgliedern einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen. Zu denken ist daran etwa, wenn sie selbst an einer Weiterbeschäftigung nicht interessiert sind, wenn sie sich selbst nicht in Ausbildung befinden (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) oder wenn die Konkurrenz um einen Arbeitsplatz wegen unterschiedlicher Ausbildungen ausscheidet.

39

bb) Häufige Verhinderungsgründe sind Krankheit und Urlaub. Dahingehende Unterlagen sind in der Beschäftigungsdienststelle vorhanden (vgl. § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl I S. 1014), so dass der öffentliche Arbeitgeber über die Berechtigung einer entsprechenden Verhinderung unterrichtet ist.

40

Schwieriger sind die Verhältnisse, wenn sich das ordentliche Mitglied der Jugendvertretung aus dienstlichen Gründen für verhindert erklärt. Wie sich aus den Regelungen in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 62 Satz 1 BPersVG ergibt, sind die Jugendvertreter in dem Maße vom Dienst befreit, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendvertretung erforderlich ist (vgl. Kröll, a.a.O. § 62 Rn. 7; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 62 Rn. 19). Für die Jugendvertreter hat demnach die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendvertretung Vorrang vor der Erfüllung der Dienstpflicht; dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an den Sitzungen der Jugendvertretung. Allerdings folgt aus § 46 Abs. 3 Satz 6, § 62 Satz 1 BPersVG, dass die Freistellung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, die für Jugendvertreter ebenfalls in Betracht kommt, nicht zur Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdegangs führen darf. Daraus wird in der Kommentarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz einhellig und zutreffend gefolgert, dass für Jugendvertreter nach Möglichkeit nur Teilfreistellungen ausgesprochen werden dürfen (vgl. Kröll, a.a.O. § 62 Rn. 9; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 62 Rn. 22; Gerhold, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Bd. II, § 62 Rn. 22; Sommer, in: Ilbertz u.a., a.a.O. § 62 Rn. 11; Gräfl, in: Richardi u.a., a.a.O. § 62 Rn. 15). Zwar geht es hier nicht um die Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit, sondern um die Ausübung einer konkreten Tätigkeit für die Jugendvertretung, für welche Dienstbefreiung zu gewähren ist. Doch kann den Regelungen in § 46 Abs. 3 Satz 6, § 62 Satz 1 BPersVG ein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen werden, der es erlaubt, dem Dienst wegen wichtiger Ausbildungsbelange im Einzelfall ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen vor der Jugendvertretertätigkeit.

41

cc) Der öffentliche Arbeitgeber hat es in der Hand, einem etwaigen Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken.

42

(1) Der Leiter der Ausbildungsdienststelle kann in einer Anordnung an die Adresse der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Jugendvertretung sowie der Ausbilder darauf hinweisen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendvertretung Vorrang hat und Ausnahmen nur wegen wichtiger Belange der Ausbildung zulässig sind. Er kann vorsehen, dass ihm Vertretungsfälle in der Jugendvertretung unverzüglich vorab zu melden sind. Er kann dazu insbesondere die Ausbilder verpflichten, bei denen sich die Ersatzmitglieder zwecks Teilnahme an einer Sitzung der Jugendvertretung abzumelden haben (vgl. Faber, a.a.O. § 46 Rn. 44; Noll, in: Altvater u.a., a.a.O. § 46 Rn. 24; Sommer, a.a.O. § 46 Rn. 5; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 46 Rn. 23; Treber, a.a.O. § 46 Rn. 21). Gelangt der Dienststellenleiter zu der Überzeugung, dass ein Vertretungsfall nicht vorliegt, so kann er das betroffene ordentliche Mitglied und das betroffene Ersatzmitglied auffordern, sich entsprechend zu verhalten. Setzen diese sich darüber hinweg und liegt ein Vertretungsfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG eindeutig nicht vor, so ist von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Ein derartiger Vertretungsfall führt nicht zur Einbeziehung des Ersatzmitglieds in den Weiterbeschäftigungsschutz (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 22 f. ). Ein Ersatzmitglied ist daher nicht geschützt, wenn alle nach § 9 Abs. 3 BPersVG in Betracht zu ziehenden Vertretungsfälle rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurden.

43

(2) Ferner kann der Dienststellenleiter vom Personalrat verlangen, über die Vertretungsfälle in der Jugendvertretung und die Gründe dafür unterrichtet zu werden.

44

Zu den Sitzungen der Jugendvertretung lädt deren Vorsitzender (§ 34 Abs. 2 Satz 3, § 61 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG). Dem verhinderten Mitglied obliegt es, unverzüglich dem Vorsitzenden der Jugendvertretung die Gründe seiner Verhinderung mitzuteilen. Dieser hat dann zu prüfen, ob eine Verhinderung gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1969 - BVerwG 7 P 11.67 - juris Rn. 15 , und vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 14.73 - BVerwGE 49, 271 <274> = Buchholz 238.3 A § 31 BPersVG Nr. 1 S. 3).

45

Von jeder Sitzung der Jugendvertretung ist eine Niederschrift nebst Anwesenheitsliste zu fertigen (vgl. Gerhold, a.a.O. § 61 Rn. 73; Kröll, a.a.O. § 61 Rn. 10a). Darin ist ein etwaiger Verhinderungsgrund des ordentlichen Mitglieds zu dokumentieren.

46

Die Sitzungsniederschrift nebst Anwesenheitsliste ist an den Personalrat weiterzuleiten. Dies folgt schon aus dem § 61 BPersVG zugrundeliegenden allgemeinen Grundsatz, wonach die Arbeit der Jugendvertretung in diejenige des Personalrats eingebunden ist. Demgemäß bestimmt § 61 Abs. 5 BPersVG, dass der Personalrat von den Sitzungen der Jugendvertretung zu verständigen ist und dass ein Personalratsmitglied daran teilnehmen kann. Daraus folgt, dass der Personalrat über die Sitzung der Jugendvertretung in personeller und sachlicher Hinsicht informiert sein muss.

47

Der Personalrat ist seinerseits verpflichtet, den Dienststellenleiter über den ordnungsgemäß dokumentierten Verhinderungsgrund eines ordentlichen Mitglieds der Jugendvertretung zu unterrichten. Dies folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) sowie daraus, dass Personalrat und Jugendvertretung ebenso wie die Dienststelle dafür verantwortlich sind, dass der Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG nach Recht und Gesetz vollzogen wird (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 22 f. ).

48

(3) Die aufgezeigten doppelten Kontrollmöglichkeiten des Dienststellenleiters sind geeignet, Rechtsmissbrauch beim Weiterbeschäftigungsschutz von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in Grenzen zu halten. Bei effizienter Überprüfungspraxis wird sich ein ordentliches Mitglied der Jugendvertretung überlegen, ob er seinen eigenen Weiterbeschäftigungsschutz aufs Spiel setzt. Denn dem öffentlichen Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unzumutbar, wenn das betreffende ordentliche Mitglied der Jugendvertretung zugunsten eines Ersatzmitglieds manipuliert hat.

49

g) Ist die Einbeziehung von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in den Weiterbeschäftigungsschutz zur Abwendung beruflicher Nachteile erforderlich, so kann darin keine unzulässige Begünstigung liegen (vgl. Beschluss vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 18 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1). Aus diesem Grund ist der Eingriff in die Personalhoheit des öffentlichen Arbeitgebers ebenfalls gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz Raum lässt für die Beteiligung der Personalräte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43 <58> und vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <69>). Die Effektivität der Beteiligung setzt aber voraus, dass die Mitglieder personalvertretungsrechtlicher Gremien vor nachteiligen Folgen ihrer Amtsausübung hinreichend geschützt werden. Dem dient die Regelung in § 9 BPersVG auf eine Weise, welche der speziellen Situation von Auszubildenden Rechnung trägt, für die der Kündigungsschutz nach § 47 Abs. 1 BPersVG und § 15 Abs. 2 KSchG wegen der Befristung des Ausbildungsverhältnisses versagt (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <276 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 28).

50

Geht es um die Einbeziehung von Ersatzmitgliedern in den Weiterbeschäftigungsschutz, so ist Art. 33 Abs. 2 GG nicht berührt. Dies ist erst der Fall, wenn der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gerade wegen eines besser qualifizierten Mitbewerbers verneint. Damit setzt er sich durch, wenn der Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter ist (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 <300 ff.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 5 ff., vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15 ff. und vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <303> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 43).

51

3. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 am 15. Januar 2010 ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 11. Januar 2010 und damit innerhalb der maßgeblichen Drei-Monats-Frist nach § 9 Abs. 2 BPersVG seine Weiterbeschäftigung verlangt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte er im maßgeblichen Jahreszeitraum gemäß § 9 Abs. 3 BPersVG fünfmal an den Sitzungen der Jugendvertretung teilgenommen. Wie das Oberverwaltungsgericht ferner festgestellt hat, konnte die Antragstellerin in höchstens zwei der fünf Vertretungsfälle Anlass haben, von einer rechtsmissbräuchlichen Begünstigung des Beteiligten zu 1 auszugehen (BA S. 10). War somit der Beteiligte zu 1 im Jahr vor Beendigung seiner Ausbildung mindestens dreimal in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Ersatzmitglied für die Beteiligte zu 3 tätig, so steht seiner Einbeziehung in den Weiterbeschäftigungsschutz nichts im Wege. Davon unberührt bleibt in derartigen Fällen das Recht des öffentlichen Arbeitgebers, im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit der Begründung geltend zu machen, er sei vom Ersatzmitglied zwar nicht in allen, aber in einem oder mehreren Fällen hintergangen worden.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 3) absolvierte nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2008 seit dem 01. August 2008 eine Ausbildung zum Forstwirt. Die Ausbildung erfolgte in der Außenstelle E. des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice. Am 21. September 2010 wurde als Mitglied der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung des zum 01. Januar 2010 errichteten Landeszentrums Wald, der Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice, gewählt.

2

Nachdem die Dienststelle dem Beteiligten zu 3) unter dem 07. April 2011 mitgeteilt hatte, dass eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung nicht möglich sei, beantragte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 27. Juli 2011 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 29. Juli 2011 bestand der Beteiligte zu 3) die Abschlussprüfung zum Forstwirt.

3

Mit dem am 10. August 2011 gestellten Antrag hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) sei ihm nicht zuzumuten, weil er nicht über eine ausbildungsadäquate freie Stelle für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfüge. Von den im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorhandenen 245,7 Waldarbeitern (Vollbeschäftigungseinheiten - VbE) seien lediglich 121 VbE nicht als Personalüberhang der Titelgruppe 96 zugeordnet gewesen. Die weiteren 124,7 VbE indes seien nach den Vorgaben im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 abzubauen.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

5

das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen vom 27. Juli 2011 begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) aufzulösen.

6

Die Beteiligten zu 1) und 3) haben beantragt,

7

den Antrag abzulehnen.

8

Die Beteiligten zu 1) und 3 haben geltend gemacht, für das Jugendwaldheim in F. im Jahr 2010 und erneut in den Jahren 2011 und 2012 eine Stelle für einen Forstwirt ausgeschrieben worden sei, ohne dass sie besetzt worden sei.

9

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat das Beschäftigungsverhältnis mit Beschluss vom 15. Juni 2012 antragsgemäß aufgelöst. Der zulässige Antrag sei begründet, weil dem Antragsteller für die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung keine freie Stelle zur Verfügung gestanden habe, weil er aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben Neueinstellung nur vornehmen dürfe, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand zur Verfügung stehe und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt habe. Da gleichsam die Hälfte des Personalbestandes der Dienststelle dem Personalüberhang in der Titelgruppe 96 zugeordnet sei, sei dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten. Die bei dem Jugendwaldheim in F. ausgeschriebene Stelle für einen Fortwirt rechtfertige keine andere Entscheidung, weil es sich dabei um eine nur intern ausgeschriebene Stelle handele, die nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfe. Zum Überhangpersonal gehöre der Beteiligten zu 3) ungeachtet der Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht. Er stehe einem externen Bewerber gleich, weil seine Übernahme zu einem Personalkostenaufwuchs führen würde. Dass die Stelle im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit zwei Jahren unbesetzt geblieben sei, helfe dem Beteiligten zu 3) nicht, weil es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ankomme.

10

Dagegen haben die Beteiligten zu 1) und 3) Beschwerde erhoben.

11

Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Weiterbeschäftigung sei dem Antragsteller zuzumuten, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die für das Jugendwaldheim in F. ausgeschriebene freie Stelle besetzbar gewesen sei. Die Stelle sei 2010 und erneut 2011 ausgeschrieben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Beteiligte zu 3) nicht als externer Bewerber angesehen werden, weil er aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 9 BPersVG in einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis zum Land stehe. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass die Stelle nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfe, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Unrecht auf den Vortrag des Antragstellers zu den haushaltsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den vermeintlichen Personalüberhang gestützt habe. Die vom Antragsteller vorgelegte Übersicht über die Anzahl der besetzten Stellen (Anlage 9 zur Antragsschrift, Blatt 21 der Gerichtsakte) stamme vom 03. August 2011 und sei für den maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich unerheblich. Dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 und dem Auszug aus dem Wirtschaftsplan (Anlage 8 zu Antragsschrift, Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) lasse sich nicht eindeutig entnehmen, welche Dienststellen gemeint seien. Dass tatsächlich 143 Waldarbeiter als Überhangpersonal vorhanden seien, lasse sich dem nicht entnehmen. Auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom
01. März 2011 könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil dieser eine einzelfallbezogene Würdigung von Weiterbeschäftigungsverlangen ausschließe. Auf die Frage, ob die Beschäftigung von Überhangpersonal Vorrang vor der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters habe, komme es nicht an, weil sich auf die freie Stelle in F. keiner der vorhandenen Beschäftigten beworben habe. Schließlich habe der Antragsteller dem Beteiligten zu 3) nicht mitgeteilt, welche Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden, so diese unwirksam sei. Jedenfalls sie die Berufung auf haushaltsrechtliche Gründe missbräuchlich, weil ein Haushaltsplan, der nur 121 Stellen vorsehe, obwohl 264 Waldarbeiter vorhanden seien, nicht durchführbar sei.

12

Der Beteiligte zu 3) schließt sich dem Vortrag des Beteiligten zu 1) an und trägt ferner vor, der Antragsteller habe die Befugnis zur Antragstellung nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgewiesen. Zwar habe der Minister den Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit der Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten bevollmächtigt, Auflösungsanträge bei den Verwaltungsgerichten zu stellen. Das an den Betriebsleiter des Antragstellers gerichtete Schreiben der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sei indes nicht vom Präsidenten, sondern „in Vertretung“ von einem anderen Bediensteten unterzeichnet worden. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist habe der Antragsteller auch keine Gründe dargelegt, aus denen sich einen Verhinderung des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ergebe. Schließlich sei die Mitteilung des Antragstellers vom 07. April 2011 über die Absicht, den Beteiligten zu 3) nach Beendigung der Ausbildung nicht weiterzubeschäftigen, auch nicht begründet worden.

13

Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen jeweils,

14

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 11. Kammer - vom 15. Juni 2012 abzuändern und den Antrag abzulehnen.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) zurückzuweisen.

17

Er macht geltend, die geäußerten Zweifel an der Bevollmächtigung des Leiters der Dienststelle beruhten auf Spekulationen. Im Geschäftsbereich des Antragstellers sei bei Beendigung der Ausbildung keine besetzbare Stelle vorhanden gewesen. Die Ausschreibung der Stelle für einen Forstwirt in F. richte sich an interne Bewerber. Sie hätte nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen. Ob die Stelle nach wie vor unbesetzt sei, sei unerheblich, weil es auf die Sachlage im Zeitraum von April bis August 2011 ankomme. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 3) enthalte das Schreiben vom 07. April 2011 auch eine Begründung.

18

Der Beteiligte zu 2) schließt sich den Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 3) an.

II.

19

Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) sind unbegründet.

20

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3) aufgelöst.

21

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar auch für die Länder gilt, kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

22

Die Antragsfrist ist mit dem am 10. August 2011 gestellten Antrag gewahrt. Auf die Frage, ob das an den Betriebsleiter des Antragstellers gerichtete Schreiben der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 10. März 2011 für eine Bevollmächtigung genügt, kommt es nicht an, weil der Antragsteller auch ohne gesonderte Vollmacht befugt ist, die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu beantragen.

23

Arbeitgeber i. S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG ist derjenige, der bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre. Das ist das Land Sachsen-Anhalt. Für das Land handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA allein derjenige, der das Land gerichtlich zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, zitiert nach juris ). Zur Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach der Ziffer V.3. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 17. Mai 1994 (MBl. LSA S. 1289), zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. März 2004 (MBl. LSA S. 174), die Behörde befugt, welche für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist.

24

Die sachliche Zuständigkeit des Antragstellers für die streitige Angelegenheiten nach
§ 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA und damit die Befugnis, das Land in der Angelegenheit gerichtlich zu vertreten, folgt aus dem Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101- über die Organisation des Landeszentrums Wald (MBl. LSA 2010 S. 38). Nach den Ziffern 4 Satz 2 des o. g. Runderlasses richten sich die personalrechtlichen Befugnisse nach den im Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 (MBl. LSA S. 440) für den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice getroffenen Regelungen.

25

Das Landeszentrum Wald ist nach der Ziffer 1 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 - (MBl. LSA 2010, S. 38) seit dem 01. Januar 2010 die (einzige) Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice handelt, die als solche alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die jenem zugewiesen waren. Das schließt nach Satz 2 der Ziffer 4 des genannten Runderlasses die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 - 12.31-03000/3 - (MBl. LSA S. 440) für die Beamten und Tarifbeschäftigten des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice ein, die nach Ziffer 4 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 - (MBl. LSA S. 38) seit dem 01. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald zugeordnet sind. Nach der Ziffer I. 2. Satz 1 und 2 i. V. m. der Ziffer I. 1. Buchst b des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 - 12.31-03000/3 - (MBl LSA S. 440) wird dem Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice die Befugnis zur Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer übertragen.

26

Ist das Landeszentrum Wald für die Führung des gerichtlichen Verfahrens nach dem o. G. zuständig, so bedurfte der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald für den von ihm innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag keiner gesonderten  Vollmacht. Der Vollmacht bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht aber der Dienststellenleiter, dem durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2008 - 6 PB 13/08 -, zitiert nach juris ).

27

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sind erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) nicht zugemutet werden kann, so dass das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten zu 3) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.

28

Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 3) ist unzumutbar, weil der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung in seinem Geschäftsbereich gehindert war, diesem einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, welcher seiner Ausbildung entspricht (so etwa: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, zitiert nach juris). Steht ein solcher auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, so besteht kein verselbständigter Anspruch des Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung, um dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 BPersVG gerecht zu werden. Dies würde im Gegenteil auf eine unzulässige Begünstigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters hinauslaufen.

29

Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter richtet sich nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitraum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so: BVerwG, Beschl. v. 29.03.2006 - 6 PB 2/06 - zitiert nach juris), mithin hier nach den Verhältnissen im am 29. Juli 2011. Dabei ist für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz das Mitglied der Stufenvertretung zur Verfügung steht, auf den Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2009 - 6 P 1/08 - Rdnr. 25 ff und 34).

30

Im Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald ist bei Beendigung der Ausbildung am 29. Juli 2011 keine ausbildungsadäquate besetzbare Stelle vorhanden gewesen.

31

Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1987 - 6 P 25/85 -, juris). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25.04.2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 13.09.2001 - 6 PB 9/01 - ).

32

Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat den Ressorts mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011) vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 56) in den „Allgemeinen Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben“ (vgl. Vorbericht zum Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011, S. 24, dokumentiert unter: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=37895) Folgendes bestimmt:

33

„1. Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2010/2011 hat sich der Bestand in den Stellenhaushalten für das Planpersonal, in den Wirtschaftplänen, in den Global- und Produkthaushalten sowie in den Titelgruppen im Haushaltsjahr 2010 gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 von 60.001 Planstellen/Stellen um 1.905 auf 58.096 Planstellen/Stellen (incl. 1.147 Stellen für Anwärter und Referendare) verringert. Für das Haushaltsjahr 2011 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2010 ein weiterer Abbau von 751 Planstellen/Stellen auf 57.345 Planstellen/Stellen (incl. 1.371 Stellen für Anwärter und Referendare).

34

(…)

35

Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang veranschlagt und in den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. Die Titelgruppen 96 führen die Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“. Der Aufgabenwegfall und die Wegfallzeitpunkte sind als kw-Vermerke zu den jeweiligen Titeln der Titelgruppe 96 in den Einzelplänen verbindlich dargestellt. Ist eine Planstelle/Stelle ohne Wegfallzeitpunkt in der Titelgruppe 96 ausgebracht, ist die nächste frei werdende Planstelle/Stelle der selben Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe für Beamte/Tarifbeschäftigte der selben Fachrichtung im Planbereich mit dem Beamten/Tarifbeschäftigen aus dem Überhangbereich zu besetzen. Die Planstelle/Stelle entfällt in der Titelgruppe 96 und ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen (§ 47 Abs. 2 LHO).“

36

In Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers hat das Ministerium der Finanzen mit dem Runderlass zur Haushaltsführung 2011 vom 29. Dezember 2010 - 21-04032/2111 - (MBl. LSA 2011, S. 49) hinsichtlich der „Einschränkungen bei der Bewirtschaftung“ zu den Personalhaushalten jeweils Folgendes bestimmt:

37

„1.1 (…) Durch Aufgabenverzicht und -verdichtung sowie Organisationsänderungen sind nicht mehr notwendige Arbeitsplätze oder Dienstposten in Abgang zu stellen und, sofern deren Planstellen/Stellen noch besetzt sind, in die Titelgruppe 96 umzusetzen.

38

(…)

39

1.3 Neueinstellungen (…) dürfen nur vorgenommen werden, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 zur Verfügung steht und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt hat. (…)

40

Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer Neueinstellung externen Personals im Jahr 2011 entgegenstehen. Die für den Haushaltsvollzug durch den Antragsteller bindenden Regelungen stehen einer weiteren Beschäftigung des Beteiligten zu 3) entgegen. Sie laufen auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist.

41

Das ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht der Fall gewesen. Im Landeszentrum Wald waren nach dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 - 11.22 - (Gerichtsakte, Bl. 18 ff) 264 Waldarbeiter beschäftigt. Nach dem Wirtschaftsplan für das Landeszentrum Wald Geschäftsjahr 2010/2011 stand demgegenüber ein Personalstellenbestand von nur 121 gegenüber (Haushaltsplan 2010/2011, Anlage 1 zu 0980 im Einzelplan 09, S. 205 ff. <211>; dokumentiert unter: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php ?id=37895), die im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 unter der Ziffer III.1 aufgeführt sind. Weitere 143 tatsächlich beschäftigte Waldarbeiter sind nach der Ziffer II.2 (Stellenübersicht/Tgr. 96 der Titelgruppe 96) des Erlasses als Überhangpersonal geführt worden. Von diesen Stellen sind 11 Stellen als bis zum 31. Juli 2011 wegfallend gekennzeichnet, so dass ein Personalüberhang von 132 verbleibt. Ob zum 31. Juli 2011 ein Überhang von 132 Waldarbeitern vorhanden gewesen ist oder wie der Antragsteller mit der zum 31. Juli 2011 erstellten Übersicht ausgehend von 274 Forstwirten/Waldarbeitern (= 245,7 sog. Vollbeschäftigungseinheiten - VbE -) von einem Überhang von 154 Forstwirten/Waldarbeitern (= 124,7 VbE) auszugehen ist, kann auf sich beruhen. Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, die vom Antragsteller zu den Akten gereichte Stellenübersicht sei für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nicht maßgeblich, weil sie vom 03. August 2011 stamme. Zum einen gibt die unter dem 03. August 2011 gefertigte Stellenübersicht den Bestand zum 31. Juli 2011 wieder. Zum anderen gibt es keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der Bestand an besetzten Stellen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwei Tage zuvor, am 29. Juli 2011, bzw. in den drei Monaten zuvor weniger als 121 betragen haben sollte um sodann zum 31. Juli 2011 auf 245,7 anzuwachsen.

42

Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, der Beteiligte zu 3) könne auf einer für das zum Betreuungsforstamt Nordöstliche Altmark gehörende Jugendwaldheim F. für einen Forstwirt ausgeschriebenen Stelle eingesetzt werden. Die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Stellenausschreibungen richteten sich als interne Ausschreibungen an interne Stellenbewerber, zu denen der Beteiligte zu 3) nicht gehört. Zwar hat der Antragsteller in dem Anhörungstermin vor dem Senat am 20. März 2013 erklärt, die Stelle bei dem Jugendwaldheim F. sei, nachdem sie mehrfach intern ausgeschrieben worden sei, ohne dass sich geeignete Landesbedienstete darauf beworben hätten, nunmehr extern ausgeschrieben und besetzt worden. Indes hat er mit seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 klargestellt, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle nicht um die eines Waldarbeiters, sondern um die Stelle eines Forstingenieurs gehandelt habe, dem als Aufgabe u. a. die Vertretung des Leiters des Jugendwaldheimes obliege. Die ebenfalls bei dem Jugendwaldheim F. ausgeschriebene Stelle für einen Forstwirt, der in dem Jugendwaldheim Hausmeistertätigkeiten und waldpädagogische Aufgaben wahrnehmen soll, richtet sich ausschließlich an „unbefristet beschäftigte Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt“, bzw. „unbefristet beschäftigte Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung“. Dazu gehört der Beteiligte zu 3) nicht. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob diese Stelle - wie der Beteiligte zu 1) geltend macht - bereits in den Jahren 2010 und 2011 ausgeschrieben worden ist, oder ob diese Stelle erstmals im Jahr 2012 ausgeschrieben worden ist, kommt es deshalb nicht an. Die interne Stellenausschreibung richtet sich nicht an den Beteiligten zu 3), weil es sich bei seinem Arbeitsverhältnis nicht um die Fortsetzung seines (früheren) Ausbildungsverhältnisses handeln würde, sondern - schon in Anbetracht des mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsels - um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten haushaltsrechtlichen Restriktionen unterläge (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OVG LSA, Beschl. v. 10.11.2010 - 5 L 2/10 - m. w. N.). Der Beteiligte zu 3) ist auch nicht etwa wegen seines Weiterbeschäftigungsverlangens kraft der Wirkung des § 9 Abs. 2 BPersVG ein unbefristet beschäftigter Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne der genannten internen Ausschreibungen. Zwar gilt nach § 9 Abs. 2 BPersVG das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Indes wird damit eine unbefristete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber nur fingiert. Sie steht unter dem Vorbehalt eines begründeten Antrages auf Auslösung des kraft Gesetzes als begründet geltenden Arbeitsverhältnis. Erst wenn über einen Auflösungsantrag rechtskräftig ablehnend entschieden wäre, würde der Beteiligte zu 3) ein unbefristet beschäftigter Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne der internen Stellenausschreibung.

43

Schließlich steht auch der Umstand, dass im Falle eines „unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs“ ein - wenn auch sehr enger - Spielraum für Neueinstellungen besteht, der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3) nicht entgegen. Auch wenn in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von einer Stellenbesetzungssperre zulässig sind, ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters unzumutbar i. S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG, weil die Verwaltung bedarfsbezogene Ausnahmen zulassen darf, wenn diese auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004 - 6 PB 9.01 -, Rdnr. 11 ). Nach den o. g. Vorgaben konnten Neueinstellungen in den Haushaltsjahren 2010/2011 nur vorgenommen werden, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand in der Titelgruppe 96 zur Verfügung stand und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt hat. Zwar ist die Notwendigkeit der Erteilung einer sog. Negativbescheinigung mit der Auflösung des bei der Staatskanzlei angesiedelten Personal-Service-Centers seit Mai 2011 entfallen. Das ändert indes nichts an der Geltung der inhaltlichen Vorgaben im Übrigen. Aus dem Umstand, dass sich auf die seit dem Jahr 2010 wiederholt neu ausgeschriebene Stelle kein interner Bewerber beworben hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass kein geeigneter Bewerber im Personalüberbestand zur Verfügung gestanden hat. Bewerben sich geeignete Bewerber aus dem Personalüberbestand auf eine interne Ausschreibung nicht, so ist es Sache der zuständigen Personaldienststelle, die Stelle im Wege der Versetzung, ggf. auch gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten zu besetzen, wenn sie davon ausgeht, dass dies durch dienstliche Gründe gerechtfertigt ist. Sie hat indes aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht die Möglichkeit, von der Versetzung geeigneten Personals aus dem Personalüberhang abzusehen und zusätzliches Personal einzustellen.

44

Der Einwand, die Berufung auf die Vorgaben im Haushaltsplan sei missbräuchlich, weil ein Haushaltsplan, der nur 121 Stellen vorsehe, obwohl 264 Waldarbeiter vorhanden seien, nicht durchführbar sei, ist unbegründet. Der Haushaltsgesetzgeber hat mit der Zuweisung von 121 Stellen die verbindliche Entscheidung darüber getroffen, dass das Landzentrum Wald mit diesem Bestand langfristig bedarfsgerecht ausgestattet ist und dass der darüber hinaus vorhandene Personalbestand bis zum Jahr 2019 abzubauen ist. Der Haushaltsplan berücksichtigt, dass 264 Waldarbeiter vorhanden sind, indem er 121 auf Stellen führt und das weitere vorhandene Personal in der Titelgruppe 96 als abzubauenden Personalüberstand übernimmt.

45

Der weitere Einwand des Beteiligten zu 3), das Schreiben des Antragstellers vom
07. April 2011, in dem der Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen worden ist, dass eine Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Ausbildung nicht möglich sei, sei nicht mit einer Begründung versehen, kann dem Auflösungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Jugendvertreter nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Auch wenn man mit dem Beteiligten zu 3) annimmt, dass diese Mitteilung zu begründen ist, wie dies § 9 Abs. 1 PersVG LSA ausdrücklich („… unter Angabe der Gründe …“) vorsieht, führt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht dazu, dass der Auflösungsantrag des Dienstherrn nach § 9 Abs. 4 BPersVG ohne Erfolg zu bleiben hätte, so dass dahinstehen kann, ob das Schreiben vom 07. April 2011 den Anforderungen an eine Begründung genügt. Denn nach § 9 Abs. 5 BPersVG sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachkommt. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob die Mitteilung gänzlich fehlt oder wegen des Fehlens einer Begründung nur unvollständig ist. Ist es für das Auflösungsbegehren des Arbeitgebers schon unschädlich, wenn die Mitteilung gänzlich unterblieben ist, so gilt dies erst recht, wenn die Mitteilung lediglich an einem Begründungsmangel leidet.

46

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

47

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.


(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1.
einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.

(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.

(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.

(2) Der Ausschuß besteht aus

1.
dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häftling sein.

(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid.

(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.