Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 8
Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 8
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
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(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelege
(1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eing
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 25/09/2017 00:00
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewä
published on 06/02/2014 00:00
Tenor
Das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Weiterbeschäftigungsverlangen i.
published on 19/06/2018 00:00
Tenor
Der Bescheid des Hauptzollamts Köln vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 25.06.2015 auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Ja
published on 07/12/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2016 – Az. 19 Ca 40/15 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wir
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