Häftlingshilfegesetz - HHG | § 23 Widerspruchsausschuß
(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
- 1.
einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem, - 2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.
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(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.
(2) Der Ausschuß besteht aus 1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Einer der Beisitzer...