Häftlingshilfegesetz - HHG | § 23 Widerspruchsausschuß

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 23 Widerspruchsausschuß
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(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1.
einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.

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(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freihe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus 1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (3) Einer
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published on 14/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs
published on 06/02/2014 00:00

Tenor Das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Weiterbeschäftigungsverlangen i.
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(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus 1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (3) Einer der Beisitzer...