Häftlingshilfegesetz - HHG | § 23 Widerspruchsausschuß

(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1.
einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 18 Unterstützungsleistungen


(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freihe
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 22 Entscheidung über Anträge


(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus 1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (3) Einer

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - 18 P 14.513

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Feb. 2014 - 7 P 13.01847

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Weiterbeschäftigungsverlangen i.

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(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus 1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (3) Einer der Beisitzer...