Häftlingshilfegesetz - HHG | § 22 Entscheidung über Anträge

(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.

(2) Der Ausschuß besteht aus

1.
dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häftling sein.

(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid.

(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.

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Referenzen - Gesetze | § 4 RegG

§ 4 RegG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 4 RegG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 18 Unterstützungsleistungen


(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freihe
§ 4 RegG wird zitiert von 1 anderen §§ im Regionalisierungsgesetz.

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 23 Widerspruchsausschuß


(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet. (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus 1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem

Referenzen - Urteile | § 4 RegG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 RegG.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - 18 P 14.513

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Feb. 2014 - 7 P 13.01847

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Weiterbeschäftigungsverlangen i.