Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 03. Apr. 2014 - 7 L 165/14.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 7 K 421/14.A gegen den Bescheid vom 30. Januar 2014 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der aus Mali stammende Antragsteller, gibt an am 00.00.1996 in C. geboren zu sein. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien.
4Er wurde am 31.05.2013 von der Bundespolizei in den Räumlichkeiten der Bahnhofsmission im E. Hauptbahnhof angetroffen und gab an, per Zug aus Italien eingereist zu sein und in Deutschland Asyl zu begehren. Handschriftlich gab er an, er sei am 00.00.1996 geboren und gehöre der Volksgruppe der Twi an. Aufgrund Zweifeln der Beamten der Zentralen Ausländerbehörde E. (Erstaufnahmeeinrichtung) an der Altersangabe wurde das Jugendamt der Stadt E. eingeschaltet. Im Rahmen eines dortigen weiteren Gesprächs mit dem Antragsteller ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, die Hinweise auf eine Minderjährigkeit ergeben. Im weiteren Verfahrensablauf wurde daher ein Alter von mindestens 18 Jahren angenommen und das Geburtsdatum des Antragstellers fiktiv auf den 01.01.1995 festgelegt. Aus den Behördenakten ergibt sich ein EURODAC-Treffer in Bezug auf Italien (IT1CL00GGF); danach wurde der Antragsteller am 09.09.2011 in D. aufgegriffen und am gleichen Tag seine Fingerabdrücke erfasst.
5Bei seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 02.09.2013 gab er an, er gehöre dem Stamm der Ashanti an, könne keine Personalpapiere vorlegen und habe sich vor der Ausreise zuletzt in U. /Ghana aufgehalten, wo auch Geschwister von ihm lebten. Die Eltern seien verstorben. Er habe Mali im September 2010 Richtung Niger per Bus verlassen. Nach einem weiteren Zwischenaufenthalt in Lybien von ca. 8 Monaten sei er mit einem Boot nach Italien gereist, wo er ca. ein Jahr gelebt habe. In Italien sei sein Asylantrag abgelehnt worden. Er wolle nicht nach Italien zurück, weil er dort bedroht werde.
6Unter dem 21.11.2013 stellte das Bundesamt ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden, das unbeantwortet blieb. Mit weiterem Schreiben vom 09.12.2013 an das italienische Innenministerium wies das Bundesamt darauf hin, dass mangels Beantwortung der Anfrage vom 21.11.2013 von einer Annahme des Transfergesuchs gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO bzw. Art. 20 Abs. 1 c Dublin II VO auszugehen sei.
7Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2014 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Da die italienischen Behörden auf das Übernahmegesuch vom 21.11.2013 nicht geantwortet hätten, sei von ihrer Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 c EG-VO Nr. 343/2003 (Dublin II VO) nunmehr auszugehen. Aufgrund des in Italien bereits gestellten Asylantrags sei Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin II VO für die Behandlung des (erneuten) Asylantrags zuständig. Der Bescheid wurde am 11.02.2014 an die Ausländerbehörde des Kreises I. mit der Bitte um Amtshilfe durch Aushändigung des Bescheides an den Antragsteller abgesandt. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgte die Aushändigung erst am 25.02.2014.
8Gegen den Bescheid vom 30.01.2014 hat der Antragsteller am 04.03.2014 Klage erhoben - 7 K 421/14.A - und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, er habe Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sich nach § 34 Abs. 2 AsylVfG richte. Die Prüfung sei nicht darauf beschränkt, ob die Mindeststandards des Flüchtlingsrechts aufgrund systemischer Mängel in einem Mitgliedsstaat nicht mehr gewährleistet seien. Ergänzend werde auf die Klagebegründung Bezug genommen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-648/11 (Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV) vom 06.06.2013 sei in Fällen, in denen ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen habe, in mehreren Mitgliedsstaaten einen Asylantrag stelle, derjenige Mitgliedsstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe. Zudem seien unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedsstaat zu überstellen. Der Antragsteller sei entsprechend dem von ihm angegebenen Geburtsdatum "00.00.1996" noch minderjährig im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. h) Dublin II VO. Ergänzend sei davon auszugehen, dass Ungarn nach Art. 3 Dublin II VO zuständig sei. In Italien könne ein den europarechtlichen Standards genügendes Asylverfahren nicht gewährleistet werden.
9Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
10die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 421/14.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.01.2014 anzuordnen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
14II.
151. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg; denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt.
162. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
17Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Abs. 1 VwGO zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat den Eilantrag - entsprechend den Angaben in der Antragsschrift über das Zustellungsdatum - auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. Januar 2014 und damit fristgerecht im Sinne von §§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG/ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt.
18Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
19Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
20vgl. mit Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens: VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR, juris, Rn. 5 m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 -, juris, Rn. 3 f. und VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2014 - 13 L 2168/13.A -, juris, Rn. 19.
21Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, sowie die Abschiebungsandrohung nach Italien erweisen sich als rechtmäßig.
22Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.Danach ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
23Für die Prüfung des vom Antragsteller am 06.06.2013 in Deutschland gestellten Asylantrags ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e) sowie Art. 18 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), Italien zuständig, da die italienischen Behörden nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen auf das Wiederaufnahmegesuch Deutschlands reagiert haben (vgl. Art. 20 Abs. 1 b) Dublin II VO) und von einer vorherigen Ablehnung des Asylerstantrags des Antragstellers in Italien entsprechend dessen Angaben auszugehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II VO).
24Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Dublin-II-Verordnung durch Artikel 48 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), mit deren Inkrafttreten am 19.07.2013 aufgehoben worden ist. Gemäß Artikel 49 Satz 3 Dublin III-Verordnung erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die (wie der vorliegende Antrag) vor dem 01.01.2014 eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung). Der am 06.06.2013 gestellte Asylantrag des Antragstellers umfasst mangels ausdrücklicher Beschränkung gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG zugleich den Antrag auf internationalen Schutz. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend mithin weiterhin nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung vorzunehmen. Dies gilt nach Artikel 49 Satz 2 im Übrigen auch für die Verfahrensanforderungen, da auch das Aufnahmeersuchen noch vor dem 01.01.2014 gestellt wurde.
25Die Zuständigkeit Italiens entfällt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus anderen Gründen. Eine Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich weder aus der Regelung in Art. 6 Abs. 2 Dublin II VO (a), noch aus etwaigen systemischen Mängeln des italienischen Asylverfahrens (b) oder aus individuellen Gründen (c), die im vorliegenden Verfahren ein Abweichen von der europarechtlichen Zuständigkeitsstruktur rechtfertigen könnten.
26(a) Die Regelung des Art. 6 Dublin II VO wäre auf den Antragsteller nur dann anwendbar, wenn es sich bei ihm im Zeitpunkt der Asyl(folge)beantragung in Deutschland um einen "unbegleiteten Minderjährigen" gehandelt hätte. Mangels Angehöriger in Italien oder Deutschland wäre gemäß Art. 6 Abs. 2 Dublin II VO dann der Mitgliedsstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag "gestellt hat". Der Antragsteller hat hingegen die von ihm darzulegende und zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisende Tatbestandsvoraussetzung seiner Minderjährigkeit (im Zeitpunkt der Antragstellung) nicht glaubhaft gemacht.
27Vgl. zur Darlegungslast und Glaubhaftmachung: VG München, Urteil vom 31. Oktober 2013 - M 12 K 13.30730 - mit weiteren Nachweisen, juris, Rn. 27.
28Entgegen den völlig unbelegten Angaben des Antragstellers, er sei am "30.08.1996" geboren, ist vielmehr davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.06.2013 jedenfalls älter als 18 Jahre war. Hierfür sprechen zunächst die aufgrund des Auftretens des Antragstellers erfolgten Ersteinschätzungen der Polizeibeamten bzw. der Mitarbeiter der Ausländerbehörde in E. . Deren Einschätzung wurde durch Mitarbeiter des Jugendamts in E. , wo ein weiteres Gespräch mit dem Antragsteller keine Anhaltspunkte für dessen Minderjährigkeit ergab, bestätigt.
29Abgesehen hiervon lassen sich den Angaben des Antragstellers im Rahmen der Vorbereitung zur Bundesamtsanhörung am 02.09.2013 weitere Anhaltspunkte entnehmen, die eher gegen das von ihm behauptete Geburtsdatum sprechen. So gab er an, eine "Senior High School in O. , Region C1. B. " zuletzt besucht zu haben. Abgesehen von der unrichtigen Schreibweise ist hiermit die "O. Senior High School in der Region C2. B1. " in Ghana gemeint. Im ghanesisichen Schulsystem durchlaufen die Schüler ab dem sechsten Lebensjahr zunächst sechs Jahre lang eine Primary School und besuchen anschließend drei Jahre lang eine "Junior High School". Erst hieran anschließend erfolgt ab dem Alter von 14/15 Jahren ein Besuch der "Senior High School".
30Vgl. Education in Ghana, ghanaembassy.org und Wikipedia "Education in Ghana".
31Den Angaben des Antragstellers zufolge verließ er hingegen "Mali" im September 2010. Ausgehend von dem behaupteten Geburtsdatum am 30.08.1996 hätte zu diesem Zeitpunkt für ihn frühestens das erste Schuljahr auf der "Senior High School" in Ghana (ab Anfang September 2010) gerade begonnen. Im Übrigen vermögen auch die Angaben des Antragstellers zu einer angeblichen Herkunft aus Mali und dortigen Abreise im Hinblick auf die Angaben zum Schulort in Ghana und der von ihm gesprochenen Sprache Twi bzw. behaupteten Volkszugehörigkeit Ashanti nicht zu überzeugen. Die Sprachen Twi bzw. Akan / Asante sind nicht in Mali gebräuchlich, sondern in Ghana verbreitet. Der Antragsteller gibt im Übrigen an englischsprachig zu sein, während in Mali Französisch als offizielle Landessprache fungiert.
32Gegen das vom Antragsteller behauptete Geburtsdatum spricht ferner, dass ausgehend von dem EURODAC-Treffer "IT1…" davon auszugehen ist, dass er in Italien (IT = Italien) einen Asylantrag (Ziffer 1) gestellt hat (was im Übrigen auch seinen eigenen Angaben entspricht),
33vgl. zu EURODAC Treffer-Kategorien: VG Stade, Beschluss vom 01.10.2012 - 6 B 2303/12 -, juris, Rn. 35; VG München, Beschluss vom 11.02.2014 - M 24 S 13.31330 -, juris, Rn. 32 unter Hinweis auf EURODAC-VO bzw. EG VO Nr. 2725/2000 vom 11. Dezember 2000 und EG-Verordnung Nr. 407/2002 vom 28. Februar 2002 (Durchführungs VO zur EURODAC-VO).
34Eine wirksame Asylbeantragung hätte in Italien hingegen nicht von einem Minderjährigen (ohne Vormund) vorgenommen werden können.
35Vgl. VG München, Beschluss vom 22. Juli 2013 - M 11 S 13.30659 -, juris, Rn. 13 (da in Italien keine Verfahrensfähigkeit im Asylverfahren ab 16 Jahren geregelt sei); VG München, Beschluss vom 21.02.2011 - M 11 E 11.30057, juris Rn. 20, 21; vgl. zur Situation unbegleiteter Minderjähriger und Vormundbestellung: auch VG Saarland, Urteil vom 07.03.2012 - 5 K 502/11 -, juris, Rn. 34 und 45 ff. unter Hinweis auf Bundesamt, Entscheiderbrief 7/2011 "Flüchtlinge in Italien" und i.RED/CIR The Reception and care of unaccompanied minors in eight countries of European Union, Okt. 2010 sowie Gespräche der Liaisonbeamtin des Bundesamtes mit Vertretern des UNHCR in Rom.
36Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller angibt in Italien sei sein Asylantrag abgelehnt worden (ohne einen dortigen Vormund zu erwähnen) spricht dies für eine dortige Asylbeantragung als Volljähriger.
37Unabhängig hiervon wäre auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Minderjährigkeit des Antragstellers trotz der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Dublin II VO im Fall einer erneuten Asylbeantragung in Deutschland von einer fortbestehenden Zuständigkeit Italiens auszugehen; denn nach vorheriger (rechtskräftiger) Ablehnung in Italien wäre ein quasi identischer Folgeantrag in Deutschland als unzulässig abzulehnen,
38vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013 - C 648/11 -, juris, Rn. 63 ff. mit einschränkenden Ausführungen zum Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 Dublin II VO für den Fall, dass zuvor das Asylbegehren eines unbegleiteten Minderjährigen bereits im ersten Mitgliedsstaat in der Sache zurückgewiesen wurde; VG Trier, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 987/13.TR -, juris, Rn. 20, wonach solange ein in einem anderen EU-Staat gestellter Asylantrag noch nicht beschieden sei, regelmäßig für unbegleitete Minderjährige der Staat zuständig sei, wo er sich tatsächlich aktuell aufhalte.
39(b) Soweit der Antragsteller unter Berufung auf systemische Mängel des Asylsystems in Italien eine Zuständigkeit Deutschlands reklamiert bzw. aufgrund Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Selbsteintritt Deutschlands gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO geltend macht, kann sich das Gericht dem unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen nicht anschließen.
40Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände besonders zu berücksichtigen, die auf die Situation des jeweiligen Antragstellers zutreffen. Die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen spielen hingegen keine unmittelbare Rolle und können allenfalls ergänzend zur Beurteilung der Situation herangezogen werden,
41vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 130.
42Vorliegend ist danach hier besonders die Situation von Dublin-Rückkehrern in den Blick zu nehmen, die in Italien vergeblich Asyl beantragt haben ("der Asylantrag ist abgelehnt worden") und nunmehr einen Folgeantrag stellen. Für Folgeantragsteller besteht in Italien die Möglichkeit, das Folgevorbringen prüfen zu lassen durch eine sogenannte "Territorial Commission". Wenn diese Kommission zu dem Ergebnis gelangt, es seien "neue Elemente" vorgetragen, erfolgt regelmäßig eine erneute persönliche Anhörung zur Klärung eventueller Abweichungen zum bisherigen Vorbringen. Während eines Asylfolgeverfahrens haben die Antragsteller grundsätzlich dieselben gesetzlichen Garantien wie Erstantragsteller, z.B. können sie erneut in CARA-Wohnsiedlungen unterkommen.
43Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report, Italy, November 2013, S. 32; VG Minden, Urteil vom 20. Januar 2014 - 10 K 1096/13.A -, juris, Rn. 40 zu auch in Italien bestehenden Möglichkeit, einen weiteren Asylantrag zu stellen.
44Im Übrigen macht sich das Gericht die Einschätzung und Ausführungen des OVG NRW in dessen Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 160 ff. zu eigen, wonach sich Italien trotz festzustellender Mängel und Defizite und unbeschadet mancherseits, auch durch den UNHCR, zu Recht angebrachter (Teil-)Kritik im Wesentlichen (noch) so verhalten habe, dass weder die Funktionsfähigkeit des Systems als solches in Frage gestellt ist, noch die aktuelle vorhandenen Mängel ein Ausmaß und Gewicht erreichen, von dem ausgehend die Prognose einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EUGRCh gerechtfertigt erscheint. Unter Berücksichtigung des Inhalts der im Urteil des OVG NRW wiedergegebenen aktuellen Auskünfte (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013; aida-Report, November 2013, UNHCR, "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien", Juli 2013; UNHCR, Auskunft vom Dezember 2013 zum Beweisbeschluss vom 24.04.2012 an VG Freiburg; UNHCR an OVG NRW, Ergänzende Information vom 07.03.14; Bundesamt, Stellungnahme Liaisonbeamtin vom 21.11.13 an OVG NRW zur Unterbringungsproblematik; luise-amtsberg.de, Bericht der flüchtlingspolitischen Reise nach Italien, 16.01.2014) lässt sich für "Dublin-Rückkehrer" auch bezüglich der Unterkunftssituation und den Möglichkeiten einer medizinischer Versorgung kein Systemversagen feststellen.
45Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris (für Asylbewerber, der zuvor in Italien keinen Asylantrag gestellt hatte); so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris (für in Italien Schutzberechtigte mit Bleiberecht); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 -, juris (für einen Asylbewerber, des Asylverfahren in Italien negativ abgeschlossen war und der Möglichkeit dort einen Folgeantrag zu stellen, S. 7 des Beschlusses); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.03.2014 - 13 LA 75/13 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2014 - 4 L A 167/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2013 - 7 S 58.13 -, juris.
46Diese Einschätzung steht im Übrigen in Einklang mit mehreren Entscheidungen des EGMR.
47vgl. EGMR, Beschluss vom 18.06.2013 - 73874/11 - (Abubeker), wo systemische Mängel verneint wurden; dies gelte auch im Falle einer psychischen Erkrankung;
48EGMR Beschluss vom 02.04.2013 - 27725/10 - (Mrs. Mohammed Hussein), einer 26-jährige Mutter mit zwei Kleinkindern im Alter von 2 und 4 Jahren;
49weitere Beschlüsse des EGMR: vom 18.06.2013 - 53852/11 - (Halimi), ZAR 2013, 338 f und vom 10.09.2013 - 2314/10 - (Hussein Diirshi);
50Aktuell steht eine Entscheidung der Großen Kammer des EGMR im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12.02.2014 (betreffend eine afghanische Flüchtlingsfamilie) noch aus: vgl. PRO-Asyl "Sind Abschiebungen nach Italien rechtswidrig ?", 12.02.2014 sowie OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 190.
51c) Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person des Antragstellers keine beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten geboten wäre. Im Falle einer Überstellung nach Italien wäre er vielmehr gehalten, seinen dortigen Verfahrensstatus (im Hinblick auf eine wirksame Beendigung des ersten Verfahrens und seine Altersangaben) abklären zu lassen und notfalls einen Asylfolgeantrag zu stellen. Durch Kooperation des Antragstellers mit den dortigen Behörden könnte sowohl sonstige Versorgung als auch die Unterkunftsproblematik für ihn gewährleistet werden. Er hat vorliegend keine Umstände dargelegt, die eine für ihn günstigere Beurteilung gebieten würden.
52Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a Abs. 1 AsylVfG und stellt sich im Hinblick auf die obigen Ausführungen als rechtmäßig dar.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, vgl. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
54Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.