Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 11. Feb. 2015 - 6 L 120/15

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2015:0211.6L120.15.00
11.02.2015

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Apr. 2016 - 6 K 263/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, insbesondere darüber, ob der Beklagte sachlich zuständig ist. 2 Die Klägerin wurde am ... gegründet. Sitz der Klägerin ist Hamburg. Der Ort ihrer Geschäfts

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, insbesondere darüber, ob der Beklagte sachlich zuständig ist.

2

Die Klägerin wurde am ... gegründet. Sitz der Klägerin ist Hamburg. Der Ort ihrer Geschäftsleitung befindet sich in X-Straße ..., Hamburg. Seit 2007 steht sie unter der einheitlichen Leitung der vermögensverwaltend tätigen A GmbH & Co. KG. Wegen der Beteiligungsstruktur des Konzerns wird auf das Organigramm des Beklagten in dem Schriftsatz vom 09.11.2015 verwiesen. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Reederei, der Transport von Waren aller Art, insbesondere von Mineralölen, die Lagerung, ... Ihr Kerngeschäft ist die Bereederung und Befrachtung von eigenen Binnenschiffen sowie von zahlreichen Binnenschiffen, die im Eigentum selbständiger Partikulierer stehen.

3

Die Klägerin erzielte seit 2005 einen jährlichen Umsatz von mehr als 250 Mio €. Der Jahresumsatz der Klägerin betrug in 2013 ca. ... Mio €. Davon entfielen ca. ... Mio € auf das sog. Bunkergeschäft.

4

Die Klägerin wurde bis Anfang 2013 vom Finanzamt Hamburg-Mitte unter der Steuernummer ...-1 in einem Körperschaftsteuer-Teilbezirk geführt. Die letzte abgeschlossene Betriebsprüfung umfasste die Jahre 2004 bis 2008.

5

Mit Schreiben vom 04.04.2013 erhielt die Klägerin eine maschinell erstellte Mitteilung des Beklagten, durch welche die Steuernummer ...-2 zugeteilt wurde. Eine Begründung enthielt das Schreiben nicht. Später erhielten auch andere Gesellschaften des Konzerns Steuernummern des Beklagten.

6

Die Klägerin wandte sich gegen den Wechsel der Zuständigkeit. Gespräche mit dem Beklagten unter Einschaltung der Finanzbehörde Hamburg und des bisher zuständigen Finanzamts Hamburg-Mitte führten zu keinem anderen Ergebnis.

7

Mit Datum vom 15.04.2015 erließ der Beklagte eine Prüfungsanordnung zur Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2013 bezüglich Körperschaftsteuer, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Als Prüfungsort wurden die Geschäftsräume der Klägerin bestimmt.

8

Mit Datum vom 12.05.2015 legte die Klägerin gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein.

9

Mit Schreiben vom 31.08.2015 hob der Beklagte die Prüfungsanordnung über die Umsatzsteuer 2009 vom 15.04.2015 aufgrund Verjährungseintritts auf. Außerdem hob er die Bestimmung des Prüfungsortes auf und legte die Räumlichkeiten des steuerlichen Beraters als Prüfungsort fest.

10

Durch Einspruchsentscheidung vom 31.08.2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

11

Unabhängig vom eingelegten Rechtsbehelf legte die Klägerin mit dem Betriebsprüfer den Beginn der Außenprüfung auf den ... 2015 fest. Mit der Prüfung ist auch bereits begonnen worden.

12

Am 05.10.2015 hat die Klägerin Klage erhoben und gerichtliche Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.

13

Durch den Beschluss vom 17.12.2015 lehnte das Finanzgericht die beantragte AdV ab.

14

Die Klägerin begründet ihre Klage mit der Unzuständigkeit des Beklagten. Die Zuständigkeit des Finanzamt Hamburg-Mitte ergebe sich aus der Sonderzuständigkeit in Abschnitt XV (1) Nr. 1 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 28.10.1997 (ZAO). Denn sie, die Klägerin, betreibe schwerpunktmäßig Binnenschifferei. Hierfür bestehe in Hamburg eine Sonderregelung, denn der Verordnungsgeber habe erkannt, dass es sich bei der Binnenschifffahrt um eine Sondermaterie handele, für die eine besondere Sachkenntnis über spezielle steuerrechtliche Vorschriften erforderlich sei. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf folgende Bestimmungen hinzuweisen: Binnenschifffahrtsgesetz, Frachtrecht für Binnenschiffer gem. §§ 407 ff. HGB, spezielle Tankschiff-Transportbedingungen für die Binnenschifffahrt, Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt. Es gebe auch zahlreiche Sonderbegriffe zu beachten wie z. B. Partikulierer, Befrachter, Verfrachter, Havarie, Demurrage. Steuerlich seien besondere Regelungen für Abschreibungen zu beachten. Die Bearbeitung dieser Fälle erfordere gesondert ausgebildete Finanzbeamte, die nur beim Finanzamt Hamburg-Mitte arbeiteten. Die Auslegung des Beklagten, dass Abschnitt XV (1) Nr. 1 ZAO nur natürliche Personen umfasse, überzeuge nicht, denn derartige Begriffe in Steuergesetzen seien immer tätigkeitsbezogen und nicht rechtsformbezogen auszulegen. Das gelte trotz der Regelungen im Abschnitt XV (1) ZAO in den Nummern 2, 3 und 4. Auch eine Gesellschaft könne Binnenschiffer sein. Dies ergebe sich aus mehreren Gesetzen, wie z. B. § 13 GewStG. Allerdings gebe es keine einheitliche Auslegung von Rechtsbegriffen innerhalb der deutschen Rechtsordnung. Stets sei ein Begriff im Zusammenhang mit den Bestimmungen auszulegen, in deren Rahmen er stehe. Auch außerhalb des Steuerrechts existierten für Binnenschiffer Spezialzuständigkeiten. So würden bei Amtsgerichten spezielle Abteilungen für Binnenschiffer, die sog. Schifffahrtsgerichte, eingerichtet.

15

In diesem Sinne habe z. B. auch das Land Bremen in einer aktuelleren Zuständigkeitsregelung vom 09.01.2013 geregelt, dass das Finanzamt Bremen-Nord für die Besteuerung der Betriebe der Binnenschifffahrt zuständig sei. Diese Regelung müsse im Rahmen einer Sinn- und Zweckauslegung auch auf die Regelung in Hamburg übertragen werden.

16

Es sei für die rechtliche Beurteilung irrelevant, dass sie, die Klägerin, beim Finanzamt Hamburg-Mitte nicht in dem Spezialbezirk für Binnenschiffer, sondern in einem "normalen" Körperschaftsteuerbezirk geführt worden sei. Sofern der Beklagte hiermit argumentiere, handele es sich um einen abzulehnenden Zirkelschluss.

17

Die Ausführungen des Finanzgerichts in dem Beschluss vom 17.12.2015 seien nicht überzeugend. Insbesondere sei die hier vorgenommene wörtliche Auslegung fehlerhaft, da der Begriff des Binnenschiffers unzutreffend mit dem des Schiffsführers gleichsetzt worden sei. Es müssten nur der Kapitän oder der Schiffsführer die Ausbildung des Binnenschiffers absolviert haben. Zusätzlich seien aber noch weitere Patente erforderlich, um ein Binnenschiff selbst führen zu können. Das Finanzgericht könne nicht ernsthaft die Ansicht vertreten, dass auch diese Qualifikationen Voraussetzungen für die Zuständigkeitsregelungen sein müssten. Erforderlich sei daher nicht, dass der Steuerpflichtige das Binnenschiff selbst betreibe, sondern nur, dass ein Binnenschiff betrieben werde.

18

Auch die vom Finanzgericht vorgenommene historische Auslegung überzeuge nicht, denn das Finanzgericht vermische bei seiner Argumentation die sachliche und die örtliche Zuständigkeit. Zudem sei die vermutete historische Motivation nicht vorhanden, da das hier gesehene Problem bereits durch § 28 des Meldegesetzes geregelt sei. Diese Vorschrift setze ebenfalls nicht die Ausbildung eines Binnenschiffers voraus, sondern gelte für alle Personen, die auf ein Binnenschiff ziehen.

19

Entscheidend sei die teleologische Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung sei das spezifische allgemeine und steuerliche Fachwissen, das für eine sachgerechte Würdigung der steuerlichen Grundlagen erforderlich sei. Die Sonderzuständigkeit für Binnenschiffer setze eine spezifische Expertise der zuständigen Sachbearbeiter für die Binnenschifffahrt im Finanzamt voraus. Eine solche sei insbesondere für die Frage der Marktüblichkeit von Charterraten in Binnenschifffahrtsbereich erforderlich. Auch für die Feststellung der aktuellen Marktwerte von Binnenschiffen sei ein entsprechendes Erfahrungswissen hilfreich. Das gelte auch für die Bestimmung der Nutzungsdauern, die Behandlung von Schadensersatzforderungen für Havarien, von Klassekosten, von Instandhaltungs- oder Herstellungskosten sowie zahlreicher spezifischer Rückstellungen. Es könne also keine Rede davon sein, dass die steuerlichen Besonderheiten gering seien.

20

Zwar lägen auch die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Beklagten gem. Abschnitt IV (1) Nr. 2 b ZAO vor. Aus dem Konkurrenzverhältnis der Vorschriften in der ZAO ergebe sich jedoch die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Mitte, da es sich bei der Regelung für die Binnenschifffahrt um die speziellere Regelung handele und diese die umsatzgrößenorientierte Zuständigkeit des Beklagten verdränge. Der Beklagte verfüge gerade nicht über besondere spezielle Kenntnisse.

21

Dieser Vorrang der Spezialzuständigkeit für Binnenschiffer ergebe sich auch aus der ausdrücklichen Regelung eines anderen Konkurrenzverhältnisses, denn wie Abschnitt IV (8) ZAO zeige, habe der Verordnungsgeber gesehen, dass eine konkurrierende Regelung eintreten könne, und diese in dem Fall zu Gunsten des Beklagten gelöst. Für Binnenschiffer gebe es eine solche Regelung aber gerade nicht.

22

Zudem sei die Umsatzschwelle von 250 Mio € auch bereits seit 2005 überschritten worden, so dass sehr fraglich sei, wieso die Zuständigkeit erst 2013 gewechselt haben solle. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso bisher keiner der Bearbeiter beim Finanzamt Hamburg-Mitte von der angeblichen Zuständigkeit des Beklagten Kenntnis erhalten haben solle. Dies gelte insbesondere, weil bereits mehrere Betriebsprüfungen durchgeführt worden seien. Es müsse deshalb vermutet werden, dass ein anderer Grund für den Zuständigkeitswechsel bestehe, nämlich die personelle Überlastung des eigentlich zuständigen Finanzamts, die mit der Ausdehnung der Hafencity im Zusammenhang stehe.

23

Soweit der Beklagte einwende, dass sie, die Klägerin, nicht ausschließlich im Bereich der Binnenschifffahrt tätig sei, überzeuge dieses Argument nicht, denn es müsse ausreichend sein, wenn ein nicht unwesentlicher Umfang in dem Bereich der Binnenschifffahrt erreicht werde. Bei ihr, der Klägerin, liege der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der Binnenschifffahrt. Von ihren ... Mitarbeitern seien ... Mitarbeiter mit der Befrachtung und Bereederung von Öl-Binnenschiffen sowie mit dem Betrieb von eigenen Gas-Binnenschiffen beschäftigt. Der umsatzstarke Handel mit Bunkerölen werde demgegenüber nur von ... Mitarbeitern betrieben. Der Bereich der Binnenschifffahrt stelle mit rund 90 % den überwiegenden Teil des Ertrags dar. Auch eine natürliche Person können weitere andere Einkünfte haben.

24

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21.10.2015 und 17.02.2016 sowie vom 09.12.2015 (Az. 6 V 264/15) verwiesen.

25

Die Klägerin beantragt,
die Prüfungsanordnung vom 15.04.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2015 aufzuheben.

26

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

27

Zur Begründung seines Antrags trägt der Beklagte vor, dass die Prüfungsanordnung rechtmäßig sei. Insbesondere sei die sachliche Zuständigkeit gegeben. Dies ergebe sich aus Abschnitt IV (1) Nr. 2 b ZAO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien auch unstreitig gegeben.

28

Hingegen fehle es an den Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Mitte. Insbesondere seien nicht die Voraussetzungen des Abschnitts XV (1) Nr. 1 ZAO erfüllt. Die Klägerin sei kein Binnenschiffer im Sinne dieser Regelung. Denn dies könne nur eine natürliche Person sein. Die Abgrenzung erfolge gerade nicht über die Tätigkeit. Die Regelungen in Abschnitt XV (1) Nr. 1 bis 4 ZAO gälten alle ausschließlich für natürliche Personen, nur die Nr. 5 und 6 seien auch auf andere Rechtsformen anwendbar. Dies zeige sich auch in der internen Organisation des Finanzamts Hamburg-Mitte. Die Besteuerung der Binnenschiffer, Lotsen und Seeleuten sei bestimmten Dienststellen der Einkommensteuerveranlagung zugeordnet, während die für die Besteuerung der Klägerin zuständige Dienststelle ein allgemeiner Buchstabenbezirk im Körperschaftsteuersteuerrecht gewesen sei. Dementsprechend seien in diesem Bezirk gerade keine speziellen Kenntnisse über die Binnenschifffahrt vorhanden und trotzdem habe sich die Klägerin gut betreut gefühlt.

29

Es könne auch nicht nachvollzogen werden, welche besonderen steuerrechtlichen Kenntnisse überhaupt gemeint seien. Sofern die Klägerin sich für ihre Auslegung darauf berufe, dass der Begriff des Binnenschiffers tätigkeitsbezogen ausgelegt werden müsse, und hierzu auf andere gesetzliche Regelungen verweise, könne dieses nicht überzeugen, denn in anderen Gesetzen werde der Begriff des Binnenschiffers nur für natürliche Personen verwandt. Auf § 25 des Berufsbildungsgesetzes, § 21 Hamburger Meldegesetz und § 28 Bundesmeldegesetz werde verwiesen.

30

Es spiele für die Frage der Zuständigkeit keine Rolle, ob bereits vor 2013 die relevanten Umsatzgrößen überschritten worden seien.

31

Selbst wenn der Begriff des Binnenschiffers in XV (1) Nr. 1 ZAO im Sinne der Klägerin zu verstehen sei, sei trotzdem nicht die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Mitte gegeben, denn die Klägerin werde nicht ausschließlich im Bereich der Binnenschifffahrt tätig. Den überwiegenden Teil ihres Umsatzes erwirtschafte sie gerade nicht in diesem Bereich.

32

Zudem bestehe bei einer Kollision der zwei Zuständigkeiten auch ein Vorrang der Zuständigkeit des Beklagten, denn gerade der Streitfall zeige, dass es sinnvoll sei, einen Konzern einheitlich steuerlich zu führen.

33

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsvereinbarung gem. Abschnitt IV (7) ZAO lägen nicht vor, denn die Finanzbehörde habe diese Möglichkeit geprüft und wegen der personellen Ausstattung des Finanzamts Hamburg-Mitte abgelehnt.

34

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine rechtmäßige Prüfungsanordnung seien gegeben.

35

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Eilverfahren und die Schriftsätze des Beklagten vom 17.02.2016 und 08.03.2016 verwiesen.

36

Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 wird verwiesen. Dem Gericht haben zwei Bände Akten Allgemeines, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, eine Akte "Zuständigkeit", die BP-Akte und die Rechtsbehelfsakte zu der Steuernummer ...-2 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

37

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Prüfungsanordnung ist rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zuständig.

38

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Prüfungsanordnung gem. § 196 AO liegen vor.

39

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gem. § 16 Abgabenordnung (AO) grundsätzlich nach dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG). § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG sieht vor, dass die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Finanzamt Zuständigkeiten übertragen kann. Für Hamburg ist die Zuständigkeit für die Finanzämter in der "Anordnung über die Zuständigkeiten für Finanzämter" vom 28.10.1997 (ZAO) geregelt.

40

a) Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus Abschnitt IV (1) Nr. 2b ZAO.

41

Gem. Abschnitt IV (1) Nr. 2b ZAO ist das Finanzamt für Großunternehmen zuständig für die Besteuerung von Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, und von Unternehmen, die durch eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des Abschnitts III Absatz 1 verbunden sind, wenn die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Absatz 1 HGB eines verbundenen inländischen Unternehmens 250 Millionen Euro im Wirtschaftsjahr übersteigen. Die Voraussetzungen liegen unstreitig vor.

42

Die Umsatzerlöse der Klägerin haben in allen Jahren, sowohl in den Jahren, für die die Prüfungsanordnung ergangen ist, als auch im Jahr des Erlasses der Prüfungsanordnung, jeweils mehr als 250 Mio € betragen.

43

Die Voraussetzung der einheitlichen Leitung ist ebenfalls gegeben. Gem. IV (2) ZAO stehen Unternehmen unter einheitlicher Leitung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 insbesondere dann, wenn eine natürliche oder juristische Person, eine Mehrheit von Personen, eine Stiftung oder ein anderes Zweckvermögen unmittelbar oder mittelbar oder über einen Treuhänder auf Grund der Beteiligung, der Stimmrechte oder auf Grund einer sonstigen gesellschaftsrechtlichen Position einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere Unternehmen ausüben kann. Im Streitfall stehen die Klägerin und die anderen Gesellschaften des Konzerns unter der einheitlichen Leitung der A GmbH & Co. KG.

44

Die Zuständigkeit ging spätestens in 2013 auf den Beklagten über. Gemäß Abschnitt IV Abs. 6 (6) ZAO erhielt er in diesem Jahr Kenntnis von seiner Zuständigkeit, da er mit Schreiben vom 04.04.2013 der Klägerin die Steuernummer ...-2 zuteilte.

45

b) Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Finanzamt Hamburg-Mitte gem. Abschnitt XV (1) Nr. 1 ZAO liegen nicht vor.

46

Hiernach ist das Finanzamt Hamburg-Mitte zuständig für die Besteuerung der Binnenschiffer, deren Schiffe beim Amtsgericht Hamburg im Binnenschiffsregister eingetragen sind.

47

Die Klägerin ist eine Körperschaft und kann daher kein Binnenschiffer im Sinne dieser Vorschrift sein, denn mit dem Begriff des Binnenschiffers ist eine natürliche Person gemeint.

48

aaa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Ein Binnenschiffer ist eine natürliche Person, die die Ausbildung zum Binnenschiffer absolviert hat. Eine Gesellschaft kann keine Ausbildung absolvieren. Eine Gesellschaft kann auch kein Binnenschiffer sein.

49

Soweit die Klägerin gegen diese Auslegung einwendet, dass die Ausbildung nicht entscheidend sein könne, weil noch weitere Voraussetzungen erforderlich seien, um ein Binnenschiff betreiben zu können, kann sie hiermit nicht durchdringen. Es ist für den Streitfall nicht entscheidend, ob neben der Ausbildung noch weitere Voraussetzungen notwendig wären, um die spezielle Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Mitte zu begründen, denn diese Frage stellt sich bei der Klägerin nicht, da sie als juristische Person bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllen kann.

50

bbb) Diese Auslegung wird durch die Systematik des Abschnitts XV ZAO bestätigt, denn auch die nachfolgenden Regelungen in Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 betreffen ausschließlich natürliche Personen. Sofern sich die Klägerin darauf beruft, dass Nr. 5 und 6 auch andere Organisationsformen umfassen, kann sie hiermit nicht überzeugen. Entscheidend ist, dass die der streitrelevanten Regelung Nr. 1 folgenden Nummern (Nr. 2 bis 4) nicht andere als natürliche Person betreffen können. Das Argument der Klägerin hätte systematisch allenfalls dann greifen können, wenn die Regelung für die Binnenschiffer unmittelbar vor der Nr. 5 und 6 geregelt worden wäre, was nicht der Fall ist.

51

Auf die Regelung in der Anlage zu § 1 Nr. 2.7.2 ("Besteuerung der Betriebe der Binnenschifffahrt") der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung Bremen kommt es nicht an. Hier wurde gerade nicht an den Begriff des Binnenschiffers, sondern an die Betriebe der Binnenschifffahrt angeknüpft. Hätte der Hamburgische Verordnungsgeber diese Anknüpfung gewollt, hätte er die ZAO ändern können. Dieses ist aber nicht geschehen.

52

ccc) Auch die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Den Nr. 1 bis 4 des Abschnittes XV (1) ZAO ist gemein, dass bei den drei Berufsgruppen der Nr. 1 bis 3 und bei den Personen ohne festen Wohnsitz (Nr. 4) die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts mit Schwierigkeiten verbunden ist. Entsprechend sahen die Gesetzgeber auch bei den gesetzlichen Regelungen des § 21 Hamburgisches Meldegesetz und des § 28 Bundesmeldegesetz Regelungsbedarf für die Meldepflichten von Binnenschiffern und Seeleuten, da diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt an Bord eines Schiffes haben. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Regelungen in den Meldegesetzen, die alle an Bord eines Binnenschiffes lebende Personen umfassen, weiter sind als die hier streitige Zuständigkeitsregelung, denn die Formulierungen der Vorschriften sind unterschiedlich. Unerheblich ist auch, dass die hier streitige Zuständigkeitsregelung eine sachliche Zuständigkeitsregelung ist; durch diese wird das entsprechende Finanzamt für die übertragenen Aufgaben sachlich und in seinem Bezirk zugleich auch örtlich zuständig (siehe BFH-Urteil vom 19.04.2012 III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411).

53

ddd) Auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck führt zum selben Ergebnis. Die steuerrechtlichen Besonderheiten einer Gesellschaft, die (auch) Binnenschifffahrt betreibt, sind relativ gering. Auch die im Schriftsatz vom 24.02.2015 zusätzlich von der Klägerin aufgezählten Besonderheiten im Binnenschifffahrtsbereich sind nicht wesentlich in diesem Zusammenhang. Zwar können sich im Binnenschifffahrtsbereich einzelne besondere Probleme auch im Steuerrecht stellen. Dies ist aber in anderen Bereichen nicht anders. So bestehen im Bereich der Seeschifffahrt auf Grund der Option zur Besteuerung nach der Tonnage erhebliche steuerrechtliche Besonderheiten. Trotzdem ist die Einrichtung eines besonderen Veranlagungsbereichs auch hierfür nicht zwingend. Die anderen von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten Normen sind keine steuerrechtlichen Regelungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Sonderreglungen Auswirkungen auf die Besteuerung der Gesellschaft haben könnten.

54

Hingegen unterscheidet sich die Besteuerung einer Körperschaft maßgeblich von der Besteuerung einer natürlichen Person oder Personengesellschaft. Deswegen werden die Körperschaften in den Hamburger Finanzämtern auch in eigenen Veranlagungsdienststellen geführt.

55

Bei der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung würden sich zudem erhebliche Abgrenzungsprobleme ergeben. Es wäre z. B. zu bestimmen, in welchem Umfang die Erträge oder Umsätze aus der Binnenschifffahrt stammen müssten in Abgrenzung zu Erträgen und Umsätzen aus anderen Unternehmensbereichen des Steuerpflichtigen, ob die Erträge oder die Umsätze maßgeblich wären und wann eine schädliche Grenze überschritten wird. Bei einer natürlichen Person stellt sich diese Frage nicht in dem gleichen Umfang.

56

cc) Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, welche der beiden Zuständigkeitsregelungen die speziellere Regelung enthält und deshalb vorgeht.

57

dd) Die weiteren Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung liegen vor. Insbesondere sind keine Ermessensfehler gem. § 102 FGO ersichtlich. Dies behauptet auch die Klägerin nicht.

58

II.

Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

59

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor, da es sich bei der maßgeblichen Frage um Landesrecht handelt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 19.04.2012 III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411; BFH-Urteil vom 26.03.1991, IX R 39/88, BStBl II 1991, 439; BFH, Beschluss vom 02.03.1982 VII B 148/81, BStBl II 1982, 327).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.