Verwaltungsgericht Aachen Gerichtsbescheid, 30. Mai 2016 - 2 K 37/14

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0530.2K37.14.00
bei uns veröffentlicht am30.05.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Aachen Gerichtsbescheid, 30. Mai 2016 - 2 K 37/14 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem


(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters


(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem


Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 4 Abstand


(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Wer ein Kra

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Okt. 2015 - 8 B 868/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2015 - 3 C 13/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. 2

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Motorrad wurde außerorts die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Das dabei aufgenommene Foto zeigt das Heck des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen; wer der Fahrer war, ist auf dem Bild nicht zu erkennen.

3

Das Rechtsamt/Bußgeldstelle des Beklagten leitete gegen den Kläger daraufhin ein Bußgeldverfahren ein. Dieser teilte mit, nicht zu wissen, wer das Motorrad gefahren habe; es werde zeitweise auch von anderen Familienangehörigen benutzt. Bei seiner polizeilichen Befragung berief er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und machte keine Angaben zur Sache. Die Befragung der Nachbarschaft durch die Polizei führte ebenfalls zu keinem Ergebnis. Danach leitete der Beklagte auch gegen zwei Söhne des Klägers Bußgeldverfahren ein, die ebenfalls eine Fahrerlaubnis der Klasse A besitzen; sie beantworteten den Anhörungsbogen nicht. Die drei Bußgeldverfahren wurden daraufhin eingestellt; die Sache wurde an die Straßenverkehrsbehörde/Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten abgegeben.

4

Mit dem angegriffenen Bescheid ordnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers an, dass er für die Dauer von 15 Monaten ab der Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch für das Motorrad zu führen habe. Bei einem eventuellen Wechsel des Fahrzeugs seien die Hinweise am Ende des Bescheids zu beachten. Dort heißt es: „Sollten sie das o.g. 'Tatfahrzeug' veräußern, ab- oder ummelden, so ist das Fahrtenbuch für ein anderes Fahrzeug zu führen, welches von Ihnen betrieben wird. Hierbei kommt es nicht auf die Fahrzeugart (Krad, PKW oder LKW) an, da mit der Fahrtenbuchauflage nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden soll. Ich behalte mir vor, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen.“ Zur Begründung der Fahrtenbuchauflage wird ausgeführt: Die Feststellung des Fahrers sei unmöglich und weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h könne nicht mehr als geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit angesehen werden; dieser Verkehrsverstoß wäre mit einem Bußgeld von 80 € und drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten sei der Schwere des Verstoßes angemessen.

5

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte zur Bemessung der Fahrtenbuchauflage ergänzend vorgetragen: Bei einem Verkehrsverstoß, der mit der Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden wäre, ordne er regelmäßig eine Dauer von sechs Monaten für die Fahrtenbuchauflage an, bei drei Punkten zwölf Monate, bei drei Punkten und einem Fahrverbot 15 Monate sowie bei vier Punkten und einem Fahrverbot 18 Monate. Handele es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Motorrad, werde berücksichtigt, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel in den Wintermonaten nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Vor diesem Hintergrund ordne er bei Motorrädern in der Regel eine um drei bis sechs Monate längere Dauer an. Danach sei hier unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis und der Umstände des Einzelfalls eine Dauer von 15 Monaten angemessen gewesen. Der Kläger habe sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 stets im Oktober oder November vorübergehend stillgelegt oder außer Betrieb gesetzt und im April oder Mai des folgenden Jahres dann eine Neuzulassung beantragt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten zur Dauer der Fahrtenbuchauflage bei nicht ganzjährig zum Straßenverkehr zugelassenen Motorrädern seien rechtsfehlerfrei.

7

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Ermessenserwägungen des Beklagten zum "ob“ und zur Dauer der Fahrtenbuchauflage, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt habe, seien nicht zu beanstanden. Mit der Anordnung werde das Ziel verfolgt, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch zu gewährleisten, dass der Täter bei einem Verkehrsverstoß über das Fahrtenbuch künftig alsbald ermittelt werden könne. Es sei zulässig, für die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes abzustellen. Dabei dürfe sich die Behörde am Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung orientieren; bei einem nach der bisherigen Systematik zu drei Punkten führenden Verstoß dürfe sie im Regelfall eine Dauer von 12 Monaten vorsehen. Anders als der Kläger meine, sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern nicht wegen eines gegenüber Personenkraftwagen geringeren Gefährdungspotenzials zu verkürzen. Dagegen spreche, dass Motorräder im Verhältnis zu ihren Zulassungszahlen durchschnittlich nicht weniger, sondern häufiger in Unfälle mit Personenschaden verwickelt seien. Ebenso sei rechtlich vertretbar, dass der Beklagte bei Motorrädern regelmäßig eine drei bis sechs Monate längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsehe als bei Personenkraftwagen. Zu Recht verweise der Beklagte darauf, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden. Die an den Halter eines Motorrads gerichtete Auflage, für sein Fahrzeug etwa ab Oktober sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen, gehe ins Leere, wenn das Motorrad in diesem Zeitraum gar nicht oder nur gelegentlich gefahren werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege aber eine sechsmonatige Verpflichtung im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer. Sie werde in den beschriebenen Fällen unter Umständen nicht erreicht. Offen bleiben könne, wie die Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, wenn der Halter substanziiert geltend mache, er melde sein Motorrad im Winter nicht ab, sondern nutze es ganzjährig. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten habe der Kläger sein Fahrzeug in den Wintermonaten der letzten Jahre durchschnittlich sechs Monate stillgelegt. Danach erweise sich die Verlängerung um drei Monate auch nicht als unverhältnismäßig.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Die Fahrtenbuchanordnung sei ermessensfehlerhaft. Eine typisierende Verlängerung der Geltungsdauer allein aufgrund des Umstands, dass es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt habe, sei sachlich nicht zu rechtfertigen und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Typisierung nach der Anmeldedauer von Motorrädern habe - anders als eine Abstufung nach der Schwere des Verkehrsverstoßes - keinen Bezug mehr zum Zweck der Gefahrenabwehr. Stattdessen könnte erwogen werden, dass es aufgrund der im Allgemeinen zeitlich geringeren Nutzung von Motorrädern auch nur einer kürzeren Fahrtenbuchauflage als bei Personenkraftwagen bedürfe; das entspreche aber ersichtlich ebenfalls nicht dem Normzweck. Nachdem der Beklagte allein auf das übliche Nutzungsverhalten bei Motorrädern abstelle, bleibe außer Acht, dass es innerhalb der Gruppe der Halter von Motorrädern ebenso unterschiedlich ausfalle wie bei den Nutzern von Personenkraftwagen. Mit Blick auf das Nutzungsverhalten könnte auch bei Zweitwagen oder bei Kraftwagen, die typischerweise nur in der Freizeit oder im Sommer verwendet würden, eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt sein.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht meint ebenfalls, dass die für die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern angeführte Erwägung, Motorräder würden in der Regel nicht ganzjährig genutzt, auch auf andere Fahrzeuge zutreffe, etwa auf alle Fahrzeuge - gleich welcher Fahrzeugklasse - mit Saison- oder mit Oldtimerkennzeichen. Daher erscheine es nicht gerechtfertigt, den Umstand, dass ein Fahrzeug nicht ganzjährig genutzt werde, als Besonderheit bei Motorrädern einzustufen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Fahrtenbuchauflage sei auch hinsichtlich der Dauer von 15 Monaten ermessensfehlerfrei angeordnet worden, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

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1. Bei der Fahrtenbuchanordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 6), so dass bei deren rechtlicher Überprüfung auch die bis zum Ende des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988 - 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2 S. 3).

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Die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, auf die die angegriffene Anordnung gestützt wird, ist zwar mittlerweile geändert worden. Diese Änderung betrifft aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fahrtenbuchanordnung. In der aktuellen, seit 5. Mai 2012 geltenden Fassung der Norm vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wurde lediglich die Formulierung "Die Verwaltungsbehörde ..." durch die Worte "Die nach Landesrecht zuständige Behörde ..." ersetzt. Diese Behörde kann - wie nach der bisherigen Gesetzesfassung - gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

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Dagegen hat die Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), deren Gegenstand die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind ("Punktekatalog“), mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 eine erhebliche Umgestaltung erfahren. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 bis 30 km/h wird seitdem nicht mehr mit drei (so noch Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2010, BGBl. I S. 2100), sondern nur noch mit einem Punkt bewertet (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 in der Fassung vom 16. April 2014, BGBl. I S. 363). Zugleich wird die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313).

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2. Außer Streit steht, dass der festgestellte Verkehrsverstoß hier hinreichend gewichtig ist, um die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229> m.w.N.), und dass der Beklagte ausreichende Bemühungen zur Ermittlung des Fahrers unternommen hat (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 S. 6 m.w.N.).

16

3. Sind die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, liegen der Erlass einer Anordnung, dass für das Tatfahrzeug und - auf der Grundlage von Satz 2 - gegebenenfalls für ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen ist, sowie die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

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a) Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten über das "ob“ und die Dauer der Fahrtenbuchauflage sind nicht nur die im angegriffenen Bescheid vom 7. Oktober 2011 aufgeführten Erwägungen zu berücksichtigen, sondern auch die ergänzende Begründung, die er während des erstinstanzlichen Verfahrens beigefügt hat. Diese Ergänzung sollte insbesondere der Rechtfertigung der gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage dienen, die der Beklagte gewöhnlich bestimmt, wenn es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat. Bei diesem Nachtrag handelt es sich um eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, also nicht etwa um die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe, die von § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr erfasst wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <365>). Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine spätere Ergänzung von Ermessenserwägungen dann zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363>). Diese Voraussetzungen waren, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Fall erfüllt.

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b) Die vom Beklagten auf der Grundlage der dargestellten Erwägungen getroffene Ermessensentscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen; insbesondere verstößt die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch ist sie unverhältnismäßig.

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aa) Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll Sorge dafür getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 7 C 91.61 - BVerwGE 18, 107 <108 f.>, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 4 f. und Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229>). Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, soll zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden; das kann dazu beitragen, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (in diesem Sinne etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141> und VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <241>).

20

bb) Zu Recht sieht das Berufungsgericht keinen Ermessensfehler darin, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung an der Schwere des Verkehrsverstoßes orientiert, dessen Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Zutreffend weist es darauf hin, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt; das rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage und die höhere Belastung, die damit für den Fahrzeughalter verbunden ist. Für eine solche Staffelung sprechen im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention. Führer von Kraftfahrzeugen werden sich umso eher von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr abhalten lassen, wenn sie damit rechnen müssen, für die Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Ermessenserwägung des Beklagten, diese "Abschreckungswirkung" bei gewichtigeren Verkehrsverstößen für eine längere Zeit aufrecht zu erhalten als bei geringfügigeren, erweist sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht.

21

cc) Ebenso beanstandungsfrei - ja nahe liegend - ist es, wenn sich die zuständige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage am Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV ausrichtet; dort hat der Verordnungsgeber selbst eine Gewichtung der Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229 f.>, dort noch zur Vorgängerregelung in der Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F.; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>).

22

Ausgehend davon hat der Beklagte unter der Geltung des "alten“ Punktesystems bei einem zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führenden Verkehrsverstoß bei ganzjährig genutzten Kraftwagen regelmäßig eine Dauer von 12 Monaten für die Fahrtenbuchauflage festgelegt. Eine solche Geltungsdauer steht - wie die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu Vergleichsfällen bestätigt - im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 49.77 - juris Rn. 23 bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h, die nach dem "alten“ Punktekatalog ebenfalls zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führte; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 10 S 1162/13 - VRS 125, 239 <242> bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 - juris Rn. 19 bei einer mit drei Punkten bewerteten Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 A 1618/11.Z - juris Rn. 8 bei einem zu drei Punkten führenden Rotlichtverstoß).

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An dieser rechtlichen Wertung ändert sich durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Neuordnung des Punktesystems nichts; sie ist ebenfalls in den Blick zu nehmen, da es sich bei der Fahrtenbuchanordnung - wie dargelegt - um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 bis 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften führt nach dem neuen Punktekatalog zur Eintragung jedenfalls eines Punktes im Fahreignungsregister (vgl. Nr. 3.2.2 der derzeit geltenden Anlage 13 zu § 40 FeV). Das zeigt, nachdem die Fahrerlaubnis nach dem neuen Punktesystem nun schon bei acht statt wie bisher bei 18 Punkten entzogen wird, dass der Verordnungsgeber einem solchen Verkehrsverstoß nach wie vor ein erhebliches Gewicht beimisst. An der abstrakten Gefährlichkeit einer so deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hat sich ohnehin nichts geändert.

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dd) Ebenso wenig ist die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Diese Ermessensausübung wird den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht.

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In seiner Revisionsbegründung macht der Kläger hiergegen geltend, dass sich eine typisierende Betrachtung der Nutzung von Motorrädern verbiete, weil das Nutzungsverhalten von Motorradhaltern nicht anders als das der Nutzer von Personenkraftwagen deutlich auseinanderfalle. Dieser Einwand geht jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, die vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden und daher im Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach verfügt fast ein Drittel aller zugelassenen Krafträder über ein Saisonkennzeichen, vorzugsweise für den Zeitraum von April bis Oktober. Dazu kommen die im Winter abgemeldeten Motorräder. Ob die übrigen - also die dauerhaft angemeldeten - Motorräder in den Wintermonaten gefahren würden, hänge von den Witterungsbedingungen ab; typisierend sei aber davon auszugehen, dass auch diese Motorräder im Winter nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist eine generalisierende Betrachtung der üblichen Zeiten der Motorradnutzung und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Effektivität einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt. Überdies hat der Beklagte seine Entscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage im Falle des Klägers zu verlängern, nicht nur auf eine solche typisierende Betrachtung, sondern zusätzlich darauf gestützt, dass auch der Kläger sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 im Winter jeweils für sechs Monate außer Betrieb genommen habe. Entsprechende tatsächliche Feststellungen enthält das Berufungsurteil; auch sie werden vom Kläger nicht in Frage gestellt.

26

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten. Eine Dauer von sechs Monaten wird als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <230>; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>; VGH München, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <245> und vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 - juris Rn. 19 sowie VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2014 - 2 UZ 3375/04 - juris Rn. 7).

27

Es liegt auf der Hand, dass diese Mindestdauer bei Motorrädern aufgrund ihrer typischerweise - und auch hier - nur saisonalen Nutzung ohne eine diesem Umstand Rechnung tragende Verlängerung vielfach nicht erreicht würde. Damit ließe sich die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckte präventive Wirkung, die sowohl beim Motorradhalter als auch bei möglichen Nutzern seines Fahrzeugs herbeigeführt werden soll, nur noch teilweise verwirklichen. Im Extremfall - nämlich dann, wenn die Dauer der Fahrtenbuchauflage in vollem Umfang in die Abmeldezeit für das Motorrad fiele - liefe die Anordnung vollständig leer. Andererseits wird der Fahrzeughalter durch die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, in der Zeit, in der sein Fahrzeug unbenutzt bleibt, ohnehin nicht belastet (so etwa VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2012 - W 6 K 12.87 - juris Rn. 35). Ein Grund, weshalb von einer solchen Verlängerung abzusehen sein sollte, wenn die Schwere des nicht aufgeklärten Verkehrsverstoßes eine größere Zeitspanne für die Fahrtenbuchauflage als die erwähnte Mindestdauer von sechs Monaten rechtfertigt, ist nicht zu erkennen. Hier gilt es erst recht zu verhindern, dass die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienende Fahrtenbuchauflage zeitweise leerläuft, ihren Zweck somit partiell verfehlt.

28

Diesen Zusammenhang zwischen einer nur saisonalen Fahrzeugnutzung und der Effektivität der Anordnung, für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, lässt der Kläger bei seinem Einwand unberücksichtigt, die Anmeldezeiten eines Motorrads hätten keinen Bezug zum Zweck der Gefahrenabwehr, der mit einer Fahrtenbuchanordnung verfolgt werde.

29

Dem vom Kläger in den Vorinstanzen vorgetragenen Einwand, der "Aufschlag“ auf die Dauer der Fahrtenbuchanordnung bei Motorrädern sei wegen deren gegenüber Personenkraftwagen grundsätzlich geringeren Gefährdungspotenzials rechtswidrig, hat das Berufungsgericht durch seine im Revisionsverfahren unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen zur Beteiligung von Motorrädern an Unfällen mit Personenschaden die Grundlage entzogen.

30

Schließlich steht der vom Beklagten bei saisonal genutzten Motorrädern verfügten längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, dass es auch Personenkraftwagen geben mag, die üblicherweise nicht ganzjährig genutzt werden. Daraus kann ein auf einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Ermessensfehler schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil der Beklagte erklärt hat, auch bei solchen Personenkraftwagen entsprechend der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu prüfen.

31

4. Hinsichtlich seiner Aussagen zu einem möglichen Fahrzeugwechsel ist der angegriffene Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden.

32

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann die Behörde für diesen Fall ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Eine solche Regelung hat der Beklagte hier jedoch noch nicht getroffen; er hat sie für den Fall eines Fahrzeugwechsels lediglich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich daraus, dass er sich damit begnügt, insoweit auf die am Ende des Bescheides gesondert aufgeführten "Hinweise" aufmerksam zu machen. Bereits der gewöhnliche Wortsinn dieser Bezeichnung, aber auch der Inhalt dieser Hinweise, die mit dem Bemerken enden, dass er sich vorbehalte, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen, verdeutlichen, dass über diese Belehrung hinaus noch keine rechtsverbindliche Bestimmung getroffen werden sollte.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- Euro festgesetzt.


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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Motorrad wurde außerorts die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Das dabei aufgenommene Foto zeigt das Heck des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen; wer der Fahrer war, ist auf dem Bild nicht zu erkennen.

3

Das Rechtsamt/Bußgeldstelle des Beklagten leitete gegen den Kläger daraufhin ein Bußgeldverfahren ein. Dieser teilte mit, nicht zu wissen, wer das Motorrad gefahren habe; es werde zeitweise auch von anderen Familienangehörigen benutzt. Bei seiner polizeilichen Befragung berief er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und machte keine Angaben zur Sache. Die Befragung der Nachbarschaft durch die Polizei führte ebenfalls zu keinem Ergebnis. Danach leitete der Beklagte auch gegen zwei Söhne des Klägers Bußgeldverfahren ein, die ebenfalls eine Fahrerlaubnis der Klasse A besitzen; sie beantworteten den Anhörungsbogen nicht. Die drei Bußgeldverfahren wurden daraufhin eingestellt; die Sache wurde an die Straßenverkehrsbehörde/Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten abgegeben.

4

Mit dem angegriffenen Bescheid ordnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers an, dass er für die Dauer von 15 Monaten ab der Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch für das Motorrad zu führen habe. Bei einem eventuellen Wechsel des Fahrzeugs seien die Hinweise am Ende des Bescheids zu beachten. Dort heißt es: „Sollten sie das o.g. 'Tatfahrzeug' veräußern, ab- oder ummelden, so ist das Fahrtenbuch für ein anderes Fahrzeug zu führen, welches von Ihnen betrieben wird. Hierbei kommt es nicht auf die Fahrzeugart (Krad, PKW oder LKW) an, da mit der Fahrtenbuchauflage nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden soll. Ich behalte mir vor, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen.“ Zur Begründung der Fahrtenbuchauflage wird ausgeführt: Die Feststellung des Fahrers sei unmöglich und weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h könne nicht mehr als geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit angesehen werden; dieser Verkehrsverstoß wäre mit einem Bußgeld von 80 € und drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten sei der Schwere des Verstoßes angemessen.

5

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte zur Bemessung der Fahrtenbuchauflage ergänzend vorgetragen: Bei einem Verkehrsverstoß, der mit der Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden wäre, ordne er regelmäßig eine Dauer von sechs Monaten für die Fahrtenbuchauflage an, bei drei Punkten zwölf Monate, bei drei Punkten und einem Fahrverbot 15 Monate sowie bei vier Punkten und einem Fahrverbot 18 Monate. Handele es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Motorrad, werde berücksichtigt, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel in den Wintermonaten nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Vor diesem Hintergrund ordne er bei Motorrädern in der Regel eine um drei bis sechs Monate längere Dauer an. Danach sei hier unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis und der Umstände des Einzelfalls eine Dauer von 15 Monaten angemessen gewesen. Der Kläger habe sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 stets im Oktober oder November vorübergehend stillgelegt oder außer Betrieb gesetzt und im April oder Mai des folgenden Jahres dann eine Neuzulassung beantragt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten zur Dauer der Fahrtenbuchauflage bei nicht ganzjährig zum Straßenverkehr zugelassenen Motorrädern seien rechtsfehlerfrei.

7

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Ermessenserwägungen des Beklagten zum "ob“ und zur Dauer der Fahrtenbuchauflage, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt habe, seien nicht zu beanstanden. Mit der Anordnung werde das Ziel verfolgt, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch zu gewährleisten, dass der Täter bei einem Verkehrsverstoß über das Fahrtenbuch künftig alsbald ermittelt werden könne. Es sei zulässig, für die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes abzustellen. Dabei dürfe sich die Behörde am Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung orientieren; bei einem nach der bisherigen Systematik zu drei Punkten führenden Verstoß dürfe sie im Regelfall eine Dauer von 12 Monaten vorsehen. Anders als der Kläger meine, sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern nicht wegen eines gegenüber Personenkraftwagen geringeren Gefährdungspotenzials zu verkürzen. Dagegen spreche, dass Motorräder im Verhältnis zu ihren Zulassungszahlen durchschnittlich nicht weniger, sondern häufiger in Unfälle mit Personenschaden verwickelt seien. Ebenso sei rechtlich vertretbar, dass der Beklagte bei Motorrädern regelmäßig eine drei bis sechs Monate längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsehe als bei Personenkraftwagen. Zu Recht verweise der Beklagte darauf, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden. Die an den Halter eines Motorrads gerichtete Auflage, für sein Fahrzeug etwa ab Oktober sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen, gehe ins Leere, wenn das Motorrad in diesem Zeitraum gar nicht oder nur gelegentlich gefahren werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege aber eine sechsmonatige Verpflichtung im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer. Sie werde in den beschriebenen Fällen unter Umständen nicht erreicht. Offen bleiben könne, wie die Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, wenn der Halter substanziiert geltend mache, er melde sein Motorrad im Winter nicht ab, sondern nutze es ganzjährig. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten habe der Kläger sein Fahrzeug in den Wintermonaten der letzten Jahre durchschnittlich sechs Monate stillgelegt. Danach erweise sich die Verlängerung um drei Monate auch nicht als unverhältnismäßig.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Die Fahrtenbuchanordnung sei ermessensfehlerhaft. Eine typisierende Verlängerung der Geltungsdauer allein aufgrund des Umstands, dass es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt habe, sei sachlich nicht zu rechtfertigen und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Typisierung nach der Anmeldedauer von Motorrädern habe - anders als eine Abstufung nach der Schwere des Verkehrsverstoßes - keinen Bezug mehr zum Zweck der Gefahrenabwehr. Stattdessen könnte erwogen werden, dass es aufgrund der im Allgemeinen zeitlich geringeren Nutzung von Motorrädern auch nur einer kürzeren Fahrtenbuchauflage als bei Personenkraftwagen bedürfe; das entspreche aber ersichtlich ebenfalls nicht dem Normzweck. Nachdem der Beklagte allein auf das übliche Nutzungsverhalten bei Motorrädern abstelle, bleibe außer Acht, dass es innerhalb der Gruppe der Halter von Motorrädern ebenso unterschiedlich ausfalle wie bei den Nutzern von Personenkraftwagen. Mit Blick auf das Nutzungsverhalten könnte auch bei Zweitwagen oder bei Kraftwagen, die typischerweise nur in der Freizeit oder im Sommer verwendet würden, eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt sein.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht meint ebenfalls, dass die für die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern angeführte Erwägung, Motorräder würden in der Regel nicht ganzjährig genutzt, auch auf andere Fahrzeuge zutreffe, etwa auf alle Fahrzeuge - gleich welcher Fahrzeugklasse - mit Saison- oder mit Oldtimerkennzeichen. Daher erscheine es nicht gerechtfertigt, den Umstand, dass ein Fahrzeug nicht ganzjährig genutzt werde, als Besonderheit bei Motorrädern einzustufen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Fahrtenbuchauflage sei auch hinsichtlich der Dauer von 15 Monaten ermessensfehlerfrei angeordnet worden, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

1. Bei der Fahrtenbuchanordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 6), so dass bei deren rechtlicher Überprüfung auch die bis zum Ende des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988 - 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2 S. 3).

13

Die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, auf die die angegriffene Anordnung gestützt wird, ist zwar mittlerweile geändert worden. Diese Änderung betrifft aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fahrtenbuchanordnung. In der aktuellen, seit 5. Mai 2012 geltenden Fassung der Norm vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wurde lediglich die Formulierung "Die Verwaltungsbehörde ..." durch die Worte "Die nach Landesrecht zuständige Behörde ..." ersetzt. Diese Behörde kann - wie nach der bisherigen Gesetzesfassung - gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

14

Dagegen hat die Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), deren Gegenstand die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind ("Punktekatalog“), mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 eine erhebliche Umgestaltung erfahren. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 bis 30 km/h wird seitdem nicht mehr mit drei (so noch Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2010, BGBl. I S. 2100), sondern nur noch mit einem Punkt bewertet (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 in der Fassung vom 16. April 2014, BGBl. I S. 363). Zugleich wird die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313).

15

2. Außer Streit steht, dass der festgestellte Verkehrsverstoß hier hinreichend gewichtig ist, um die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229> m.w.N.), und dass der Beklagte ausreichende Bemühungen zur Ermittlung des Fahrers unternommen hat (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 S. 6 m.w.N.).

16

3. Sind die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, liegen der Erlass einer Anordnung, dass für das Tatfahrzeug und - auf der Grundlage von Satz 2 - gegebenenfalls für ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen ist, sowie die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

17

a) Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten über das "ob“ und die Dauer der Fahrtenbuchauflage sind nicht nur die im angegriffenen Bescheid vom 7. Oktober 2011 aufgeführten Erwägungen zu berücksichtigen, sondern auch die ergänzende Begründung, die er während des erstinstanzlichen Verfahrens beigefügt hat. Diese Ergänzung sollte insbesondere der Rechtfertigung der gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage dienen, die der Beklagte gewöhnlich bestimmt, wenn es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat. Bei diesem Nachtrag handelt es sich um eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, also nicht etwa um die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe, die von § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr erfasst wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <365>). Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine spätere Ergänzung von Ermessenserwägungen dann zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363>). Diese Voraussetzungen waren, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Fall erfüllt.

18

b) Die vom Beklagten auf der Grundlage der dargestellten Erwägungen getroffene Ermessensentscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen; insbesondere verstößt die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch ist sie unverhältnismäßig.

19

aa) Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll Sorge dafür getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 7 C 91.61 - BVerwGE 18, 107 <108 f.>, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 4 f. und Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229>). Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, soll zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden; das kann dazu beitragen, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (in diesem Sinne etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141> und VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <241>).

20

bb) Zu Recht sieht das Berufungsgericht keinen Ermessensfehler darin, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung an der Schwere des Verkehrsverstoßes orientiert, dessen Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Zutreffend weist es darauf hin, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt; das rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage und die höhere Belastung, die damit für den Fahrzeughalter verbunden ist. Für eine solche Staffelung sprechen im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention. Führer von Kraftfahrzeugen werden sich umso eher von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr abhalten lassen, wenn sie damit rechnen müssen, für die Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Ermessenserwägung des Beklagten, diese "Abschreckungswirkung" bei gewichtigeren Verkehrsverstößen für eine längere Zeit aufrecht zu erhalten als bei geringfügigeren, erweist sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht.

21

cc) Ebenso beanstandungsfrei - ja nahe liegend - ist es, wenn sich die zuständige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage am Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV ausrichtet; dort hat der Verordnungsgeber selbst eine Gewichtung der Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229 f.>, dort noch zur Vorgängerregelung in der Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F.; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>).

22

Ausgehend davon hat der Beklagte unter der Geltung des "alten“ Punktesystems bei einem zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führenden Verkehrsverstoß bei ganzjährig genutzten Kraftwagen regelmäßig eine Dauer von 12 Monaten für die Fahrtenbuchauflage festgelegt. Eine solche Geltungsdauer steht - wie die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu Vergleichsfällen bestätigt - im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 49.77 - juris Rn. 23 bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h, die nach dem "alten“ Punktekatalog ebenfalls zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führte; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 10 S 1162/13 - VRS 125, 239 <242> bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 - juris Rn. 19 bei einer mit drei Punkten bewerteten Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 A 1618/11.Z - juris Rn. 8 bei einem zu drei Punkten führenden Rotlichtverstoß).

23

An dieser rechtlichen Wertung ändert sich durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Neuordnung des Punktesystems nichts; sie ist ebenfalls in den Blick zu nehmen, da es sich bei der Fahrtenbuchanordnung - wie dargelegt - um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 bis 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften führt nach dem neuen Punktekatalog zur Eintragung jedenfalls eines Punktes im Fahreignungsregister (vgl. Nr. 3.2.2 der derzeit geltenden Anlage 13 zu § 40 FeV). Das zeigt, nachdem die Fahrerlaubnis nach dem neuen Punktesystem nun schon bei acht statt wie bisher bei 18 Punkten entzogen wird, dass der Verordnungsgeber einem solchen Verkehrsverstoß nach wie vor ein erhebliches Gewicht beimisst. An der abstrakten Gefährlichkeit einer so deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hat sich ohnehin nichts geändert.

24

dd) Ebenso wenig ist die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Diese Ermessensausübung wird den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht.

25

In seiner Revisionsbegründung macht der Kläger hiergegen geltend, dass sich eine typisierende Betrachtung der Nutzung von Motorrädern verbiete, weil das Nutzungsverhalten von Motorradhaltern nicht anders als das der Nutzer von Personenkraftwagen deutlich auseinanderfalle. Dieser Einwand geht jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, die vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden und daher im Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach verfügt fast ein Drittel aller zugelassenen Krafträder über ein Saisonkennzeichen, vorzugsweise für den Zeitraum von April bis Oktober. Dazu kommen die im Winter abgemeldeten Motorräder. Ob die übrigen - also die dauerhaft angemeldeten - Motorräder in den Wintermonaten gefahren würden, hänge von den Witterungsbedingungen ab; typisierend sei aber davon auszugehen, dass auch diese Motorräder im Winter nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist eine generalisierende Betrachtung der üblichen Zeiten der Motorradnutzung und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Effektivität einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt. Überdies hat der Beklagte seine Entscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage im Falle des Klägers zu verlängern, nicht nur auf eine solche typisierende Betrachtung, sondern zusätzlich darauf gestützt, dass auch der Kläger sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 im Winter jeweils für sechs Monate außer Betrieb genommen habe. Entsprechende tatsächliche Feststellungen enthält das Berufungsurteil; auch sie werden vom Kläger nicht in Frage gestellt.

26

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten. Eine Dauer von sechs Monaten wird als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <230>; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>; VGH München, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <245> und vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 - juris Rn. 19 sowie VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2014 - 2 UZ 3375/04 - juris Rn. 7).

27

Es liegt auf der Hand, dass diese Mindestdauer bei Motorrädern aufgrund ihrer typischerweise - und auch hier - nur saisonalen Nutzung ohne eine diesem Umstand Rechnung tragende Verlängerung vielfach nicht erreicht würde. Damit ließe sich die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckte präventive Wirkung, die sowohl beim Motorradhalter als auch bei möglichen Nutzern seines Fahrzeugs herbeigeführt werden soll, nur noch teilweise verwirklichen. Im Extremfall - nämlich dann, wenn die Dauer der Fahrtenbuchauflage in vollem Umfang in die Abmeldezeit für das Motorrad fiele - liefe die Anordnung vollständig leer. Andererseits wird der Fahrzeughalter durch die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, in der Zeit, in der sein Fahrzeug unbenutzt bleibt, ohnehin nicht belastet (so etwa VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2012 - W 6 K 12.87 - juris Rn. 35). Ein Grund, weshalb von einer solchen Verlängerung abzusehen sein sollte, wenn die Schwere des nicht aufgeklärten Verkehrsverstoßes eine größere Zeitspanne für die Fahrtenbuchauflage als die erwähnte Mindestdauer von sechs Monaten rechtfertigt, ist nicht zu erkennen. Hier gilt es erst recht zu verhindern, dass die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienende Fahrtenbuchauflage zeitweise leerläuft, ihren Zweck somit partiell verfehlt.

28

Diesen Zusammenhang zwischen einer nur saisonalen Fahrzeugnutzung und der Effektivität der Anordnung, für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, lässt der Kläger bei seinem Einwand unberücksichtigt, die Anmeldezeiten eines Motorrads hätten keinen Bezug zum Zweck der Gefahrenabwehr, der mit einer Fahrtenbuchanordnung verfolgt werde.

29

Dem vom Kläger in den Vorinstanzen vorgetragenen Einwand, der "Aufschlag“ auf die Dauer der Fahrtenbuchanordnung bei Motorrädern sei wegen deren gegenüber Personenkraftwagen grundsätzlich geringeren Gefährdungspotenzials rechtswidrig, hat das Berufungsgericht durch seine im Revisionsverfahren unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen zur Beteiligung von Motorrädern an Unfällen mit Personenschaden die Grundlage entzogen.

30

Schließlich steht der vom Beklagten bei saisonal genutzten Motorrädern verfügten längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, dass es auch Personenkraftwagen geben mag, die üblicherweise nicht ganzjährig genutzt werden. Daraus kann ein auf einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Ermessensfehler schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil der Beklagte erklärt hat, auch bei solchen Personenkraftwagen entsprechend der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu prüfen.

31

4. Hinsichtlich seiner Aussagen zu einem möglichen Fahrzeugwechsel ist der angegriffene Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden.

32

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann die Behörde für diesen Fall ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Eine solche Regelung hat der Beklagte hier jedoch noch nicht getroffen; er hat sie für den Fall eines Fahrzeugwechsels lediglich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich daraus, dass er sich damit begnügt, insoweit auf die am Ende des Bescheides gesondert aufgeführten "Hinweise" aufmerksam zu machen. Bereits der gewöhnliche Wortsinn dieser Bezeichnung, aber auch der Inhalt dieser Hinweise, die mit dem Bemerken enden, dass er sich vorbehalte, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen, verdeutlichen, dass über diese Belehrung hinaus noch keine rechtsverbindliche Bestimmung getroffen werden sollte.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Motorrad wurde außerorts die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Das dabei aufgenommene Foto zeigt das Heck des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen; wer der Fahrer war, ist auf dem Bild nicht zu erkennen.

3

Das Rechtsamt/Bußgeldstelle des Beklagten leitete gegen den Kläger daraufhin ein Bußgeldverfahren ein. Dieser teilte mit, nicht zu wissen, wer das Motorrad gefahren habe; es werde zeitweise auch von anderen Familienangehörigen benutzt. Bei seiner polizeilichen Befragung berief er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und machte keine Angaben zur Sache. Die Befragung der Nachbarschaft durch die Polizei führte ebenfalls zu keinem Ergebnis. Danach leitete der Beklagte auch gegen zwei Söhne des Klägers Bußgeldverfahren ein, die ebenfalls eine Fahrerlaubnis der Klasse A besitzen; sie beantworteten den Anhörungsbogen nicht. Die drei Bußgeldverfahren wurden daraufhin eingestellt; die Sache wurde an die Straßenverkehrsbehörde/Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten abgegeben.

4

Mit dem angegriffenen Bescheid ordnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers an, dass er für die Dauer von 15 Monaten ab der Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch für das Motorrad zu führen habe. Bei einem eventuellen Wechsel des Fahrzeugs seien die Hinweise am Ende des Bescheids zu beachten. Dort heißt es: „Sollten sie das o.g. 'Tatfahrzeug' veräußern, ab- oder ummelden, so ist das Fahrtenbuch für ein anderes Fahrzeug zu führen, welches von Ihnen betrieben wird. Hierbei kommt es nicht auf die Fahrzeugart (Krad, PKW oder LKW) an, da mit der Fahrtenbuchauflage nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden soll. Ich behalte mir vor, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen.“ Zur Begründung der Fahrtenbuchauflage wird ausgeführt: Die Feststellung des Fahrers sei unmöglich und weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h könne nicht mehr als geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit angesehen werden; dieser Verkehrsverstoß wäre mit einem Bußgeld von 80 € und drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten sei der Schwere des Verstoßes angemessen.

5

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte zur Bemessung der Fahrtenbuchauflage ergänzend vorgetragen: Bei einem Verkehrsverstoß, der mit der Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden wäre, ordne er regelmäßig eine Dauer von sechs Monaten für die Fahrtenbuchauflage an, bei drei Punkten zwölf Monate, bei drei Punkten und einem Fahrverbot 15 Monate sowie bei vier Punkten und einem Fahrverbot 18 Monate. Handele es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Motorrad, werde berücksichtigt, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel in den Wintermonaten nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Vor diesem Hintergrund ordne er bei Motorrädern in der Regel eine um drei bis sechs Monate längere Dauer an. Danach sei hier unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis und der Umstände des Einzelfalls eine Dauer von 15 Monaten angemessen gewesen. Der Kläger habe sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 stets im Oktober oder November vorübergehend stillgelegt oder außer Betrieb gesetzt und im April oder Mai des folgenden Jahres dann eine Neuzulassung beantragt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten zur Dauer der Fahrtenbuchauflage bei nicht ganzjährig zum Straßenverkehr zugelassenen Motorrädern seien rechtsfehlerfrei.

7

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Ermessenserwägungen des Beklagten zum "ob“ und zur Dauer der Fahrtenbuchauflage, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt habe, seien nicht zu beanstanden. Mit der Anordnung werde das Ziel verfolgt, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch zu gewährleisten, dass der Täter bei einem Verkehrsverstoß über das Fahrtenbuch künftig alsbald ermittelt werden könne. Es sei zulässig, für die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes abzustellen. Dabei dürfe sich die Behörde am Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung orientieren; bei einem nach der bisherigen Systematik zu drei Punkten führenden Verstoß dürfe sie im Regelfall eine Dauer von 12 Monaten vorsehen. Anders als der Kläger meine, sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern nicht wegen eines gegenüber Personenkraftwagen geringeren Gefährdungspotenzials zu verkürzen. Dagegen spreche, dass Motorräder im Verhältnis zu ihren Zulassungszahlen durchschnittlich nicht weniger, sondern häufiger in Unfälle mit Personenschaden verwickelt seien. Ebenso sei rechtlich vertretbar, dass der Beklagte bei Motorrädern regelmäßig eine drei bis sechs Monate längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsehe als bei Personenkraftwagen. Zu Recht verweise der Beklagte darauf, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden. Die an den Halter eines Motorrads gerichtete Auflage, für sein Fahrzeug etwa ab Oktober sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen, gehe ins Leere, wenn das Motorrad in diesem Zeitraum gar nicht oder nur gelegentlich gefahren werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege aber eine sechsmonatige Verpflichtung im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer. Sie werde in den beschriebenen Fällen unter Umständen nicht erreicht. Offen bleiben könne, wie die Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, wenn der Halter substanziiert geltend mache, er melde sein Motorrad im Winter nicht ab, sondern nutze es ganzjährig. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten habe der Kläger sein Fahrzeug in den Wintermonaten der letzten Jahre durchschnittlich sechs Monate stillgelegt. Danach erweise sich die Verlängerung um drei Monate auch nicht als unverhältnismäßig.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Die Fahrtenbuchanordnung sei ermessensfehlerhaft. Eine typisierende Verlängerung der Geltungsdauer allein aufgrund des Umstands, dass es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt habe, sei sachlich nicht zu rechtfertigen und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Typisierung nach der Anmeldedauer von Motorrädern habe - anders als eine Abstufung nach der Schwere des Verkehrsverstoßes - keinen Bezug mehr zum Zweck der Gefahrenabwehr. Stattdessen könnte erwogen werden, dass es aufgrund der im Allgemeinen zeitlich geringeren Nutzung von Motorrädern auch nur einer kürzeren Fahrtenbuchauflage als bei Personenkraftwagen bedürfe; das entspreche aber ersichtlich ebenfalls nicht dem Normzweck. Nachdem der Beklagte allein auf das übliche Nutzungsverhalten bei Motorrädern abstelle, bleibe außer Acht, dass es innerhalb der Gruppe der Halter von Motorrädern ebenso unterschiedlich ausfalle wie bei den Nutzern von Personenkraftwagen. Mit Blick auf das Nutzungsverhalten könnte auch bei Zweitwagen oder bei Kraftwagen, die typischerweise nur in der Freizeit oder im Sommer verwendet würden, eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt sein.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht meint ebenfalls, dass die für die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern angeführte Erwägung, Motorräder würden in der Regel nicht ganzjährig genutzt, auch auf andere Fahrzeuge zutreffe, etwa auf alle Fahrzeuge - gleich welcher Fahrzeugklasse - mit Saison- oder mit Oldtimerkennzeichen. Daher erscheine es nicht gerechtfertigt, den Umstand, dass ein Fahrzeug nicht ganzjährig genutzt werde, als Besonderheit bei Motorrädern einzustufen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Fahrtenbuchauflage sei auch hinsichtlich der Dauer von 15 Monaten ermessensfehlerfrei angeordnet worden, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

1. Bei der Fahrtenbuchanordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 6), so dass bei deren rechtlicher Überprüfung auch die bis zum Ende des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988 - 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2 S. 3).

13

Die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, auf die die angegriffene Anordnung gestützt wird, ist zwar mittlerweile geändert worden. Diese Änderung betrifft aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fahrtenbuchanordnung. In der aktuellen, seit 5. Mai 2012 geltenden Fassung der Norm vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wurde lediglich die Formulierung "Die Verwaltungsbehörde ..." durch die Worte "Die nach Landesrecht zuständige Behörde ..." ersetzt. Diese Behörde kann - wie nach der bisherigen Gesetzesfassung - gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

14

Dagegen hat die Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), deren Gegenstand die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind ("Punktekatalog“), mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 eine erhebliche Umgestaltung erfahren. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 bis 30 km/h wird seitdem nicht mehr mit drei (so noch Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2010, BGBl. I S. 2100), sondern nur noch mit einem Punkt bewertet (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 in der Fassung vom 16. April 2014, BGBl. I S. 363). Zugleich wird die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313).

15

2. Außer Streit steht, dass der festgestellte Verkehrsverstoß hier hinreichend gewichtig ist, um die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229> m.w.N.), und dass der Beklagte ausreichende Bemühungen zur Ermittlung des Fahrers unternommen hat (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 S. 6 m.w.N.).

16

3. Sind die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, liegen der Erlass einer Anordnung, dass für das Tatfahrzeug und - auf der Grundlage von Satz 2 - gegebenenfalls für ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen ist, sowie die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

17

a) Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten über das "ob“ und die Dauer der Fahrtenbuchauflage sind nicht nur die im angegriffenen Bescheid vom 7. Oktober 2011 aufgeführten Erwägungen zu berücksichtigen, sondern auch die ergänzende Begründung, die er während des erstinstanzlichen Verfahrens beigefügt hat. Diese Ergänzung sollte insbesondere der Rechtfertigung der gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage dienen, die der Beklagte gewöhnlich bestimmt, wenn es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat. Bei diesem Nachtrag handelt es sich um eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, also nicht etwa um die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe, die von § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr erfasst wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <365>). Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine spätere Ergänzung von Ermessenserwägungen dann zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363>). Diese Voraussetzungen waren, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Fall erfüllt.

18

b) Die vom Beklagten auf der Grundlage der dargestellten Erwägungen getroffene Ermessensentscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen; insbesondere verstößt die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch ist sie unverhältnismäßig.

19

aa) Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll Sorge dafür getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 7 C 91.61 - BVerwGE 18, 107 <108 f.>, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 4 f. und Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229>). Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, soll zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden; das kann dazu beitragen, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (in diesem Sinne etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141> und VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <241>).

20

bb) Zu Recht sieht das Berufungsgericht keinen Ermessensfehler darin, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung an der Schwere des Verkehrsverstoßes orientiert, dessen Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Zutreffend weist es darauf hin, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt; das rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage und die höhere Belastung, die damit für den Fahrzeughalter verbunden ist. Für eine solche Staffelung sprechen im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention. Führer von Kraftfahrzeugen werden sich umso eher von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr abhalten lassen, wenn sie damit rechnen müssen, für die Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Ermessenserwägung des Beklagten, diese "Abschreckungswirkung" bei gewichtigeren Verkehrsverstößen für eine längere Zeit aufrecht zu erhalten als bei geringfügigeren, erweist sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht.

21

cc) Ebenso beanstandungsfrei - ja nahe liegend - ist es, wenn sich die zuständige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage am Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV ausrichtet; dort hat der Verordnungsgeber selbst eine Gewichtung der Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229 f.>, dort noch zur Vorgängerregelung in der Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F.; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>).

22

Ausgehend davon hat der Beklagte unter der Geltung des "alten“ Punktesystems bei einem zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führenden Verkehrsverstoß bei ganzjährig genutzten Kraftwagen regelmäßig eine Dauer von 12 Monaten für die Fahrtenbuchauflage festgelegt. Eine solche Geltungsdauer steht - wie die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu Vergleichsfällen bestätigt - im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 49.77 - juris Rn. 23 bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h, die nach dem "alten“ Punktekatalog ebenfalls zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führte; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 10 S 1162/13 - VRS 125, 239 <242> bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 - juris Rn. 19 bei einer mit drei Punkten bewerteten Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 A 1618/11.Z - juris Rn. 8 bei einem zu drei Punkten führenden Rotlichtverstoß).

23

An dieser rechtlichen Wertung ändert sich durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Neuordnung des Punktesystems nichts; sie ist ebenfalls in den Blick zu nehmen, da es sich bei der Fahrtenbuchanordnung - wie dargelegt - um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 bis 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften führt nach dem neuen Punktekatalog zur Eintragung jedenfalls eines Punktes im Fahreignungsregister (vgl. Nr. 3.2.2 der derzeit geltenden Anlage 13 zu § 40 FeV). Das zeigt, nachdem die Fahrerlaubnis nach dem neuen Punktesystem nun schon bei acht statt wie bisher bei 18 Punkten entzogen wird, dass der Verordnungsgeber einem solchen Verkehrsverstoß nach wie vor ein erhebliches Gewicht beimisst. An der abstrakten Gefährlichkeit einer so deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hat sich ohnehin nichts geändert.

24

dd) Ebenso wenig ist die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Diese Ermessensausübung wird den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht.

25

In seiner Revisionsbegründung macht der Kläger hiergegen geltend, dass sich eine typisierende Betrachtung der Nutzung von Motorrädern verbiete, weil das Nutzungsverhalten von Motorradhaltern nicht anders als das der Nutzer von Personenkraftwagen deutlich auseinanderfalle. Dieser Einwand geht jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, die vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden und daher im Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach verfügt fast ein Drittel aller zugelassenen Krafträder über ein Saisonkennzeichen, vorzugsweise für den Zeitraum von April bis Oktober. Dazu kommen die im Winter abgemeldeten Motorräder. Ob die übrigen - also die dauerhaft angemeldeten - Motorräder in den Wintermonaten gefahren würden, hänge von den Witterungsbedingungen ab; typisierend sei aber davon auszugehen, dass auch diese Motorräder im Winter nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist eine generalisierende Betrachtung der üblichen Zeiten der Motorradnutzung und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Effektivität einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt. Überdies hat der Beklagte seine Entscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage im Falle des Klägers zu verlängern, nicht nur auf eine solche typisierende Betrachtung, sondern zusätzlich darauf gestützt, dass auch der Kläger sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 im Winter jeweils für sechs Monate außer Betrieb genommen habe. Entsprechende tatsächliche Feststellungen enthält das Berufungsurteil; auch sie werden vom Kläger nicht in Frage gestellt.

26

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten. Eine Dauer von sechs Monaten wird als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <230>; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>; VGH München, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <245> und vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 - juris Rn. 19 sowie VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2014 - 2 UZ 3375/04 - juris Rn. 7).

27

Es liegt auf der Hand, dass diese Mindestdauer bei Motorrädern aufgrund ihrer typischerweise - und auch hier - nur saisonalen Nutzung ohne eine diesem Umstand Rechnung tragende Verlängerung vielfach nicht erreicht würde. Damit ließe sich die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckte präventive Wirkung, die sowohl beim Motorradhalter als auch bei möglichen Nutzern seines Fahrzeugs herbeigeführt werden soll, nur noch teilweise verwirklichen. Im Extremfall - nämlich dann, wenn die Dauer der Fahrtenbuchauflage in vollem Umfang in die Abmeldezeit für das Motorrad fiele - liefe die Anordnung vollständig leer. Andererseits wird der Fahrzeughalter durch die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, in der Zeit, in der sein Fahrzeug unbenutzt bleibt, ohnehin nicht belastet (so etwa VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2012 - W 6 K 12.87 - juris Rn. 35). Ein Grund, weshalb von einer solchen Verlängerung abzusehen sein sollte, wenn die Schwere des nicht aufgeklärten Verkehrsverstoßes eine größere Zeitspanne für die Fahrtenbuchauflage als die erwähnte Mindestdauer von sechs Monaten rechtfertigt, ist nicht zu erkennen. Hier gilt es erst recht zu verhindern, dass die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienende Fahrtenbuchauflage zeitweise leerläuft, ihren Zweck somit partiell verfehlt.

28

Diesen Zusammenhang zwischen einer nur saisonalen Fahrzeugnutzung und der Effektivität der Anordnung, für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, lässt der Kläger bei seinem Einwand unberücksichtigt, die Anmeldezeiten eines Motorrads hätten keinen Bezug zum Zweck der Gefahrenabwehr, der mit einer Fahrtenbuchanordnung verfolgt werde.

29

Dem vom Kläger in den Vorinstanzen vorgetragenen Einwand, der "Aufschlag“ auf die Dauer der Fahrtenbuchanordnung bei Motorrädern sei wegen deren gegenüber Personenkraftwagen grundsätzlich geringeren Gefährdungspotenzials rechtswidrig, hat das Berufungsgericht durch seine im Revisionsverfahren unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen zur Beteiligung von Motorrädern an Unfällen mit Personenschaden die Grundlage entzogen.

30

Schließlich steht der vom Beklagten bei saisonal genutzten Motorrädern verfügten längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, dass es auch Personenkraftwagen geben mag, die üblicherweise nicht ganzjährig genutzt werden. Daraus kann ein auf einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Ermessensfehler schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil der Beklagte erklärt hat, auch bei solchen Personenkraftwagen entsprechend der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu prüfen.

31

4. Hinsichtlich seiner Aussagen zu einem möglichen Fahrzeugwechsel ist der angegriffene Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden.

32

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann die Behörde für diesen Fall ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Eine solche Regelung hat der Beklagte hier jedoch noch nicht getroffen; er hat sie für den Fall eines Fahrzeugwechsels lediglich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich daraus, dass er sich damit begnügt, insoweit auf die am Ende des Bescheides gesondert aufgeführten "Hinweise" aufmerksam zu machen. Bereits der gewöhnliche Wortsinn dieser Bezeichnung, aber auch der Inhalt dieser Hinweise, die mit dem Bemerken enden, dass er sich vorbehalte, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen, verdeutlichen, dass über diese Belehrung hinaus noch keine rechtsverbindliche Bestimmung getroffen werden sollte.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.