Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2015 - 3 C 13/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U3C13.14.0
28.05.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Motorrad wurde außerorts die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Das dabei aufgenommene Foto zeigt das Heck des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen; wer der Fahrer war, ist auf dem Bild nicht zu erkennen.

3

Das Rechtsamt/Bußgeldstelle des Beklagten leitete gegen den Kläger daraufhin ein Bußgeldverfahren ein. Dieser teilte mit, nicht zu wissen, wer das Motorrad gefahren habe; es werde zeitweise auch von anderen Familienangehörigen benutzt. Bei seiner polizeilichen Befragung berief er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und machte keine Angaben zur Sache. Die Befragung der Nachbarschaft durch die Polizei führte ebenfalls zu keinem Ergebnis. Danach leitete der Beklagte auch gegen zwei Söhne des Klägers Bußgeldverfahren ein, die ebenfalls eine Fahrerlaubnis der Klasse A besitzen; sie beantworteten den Anhörungsbogen nicht. Die drei Bußgeldverfahren wurden daraufhin eingestellt; die Sache wurde an die Straßenverkehrsbehörde/Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten abgegeben.

4

Mit dem angegriffenen Bescheid ordnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers an, dass er für die Dauer von 15 Monaten ab der Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch für das Motorrad zu führen habe. Bei einem eventuellen Wechsel des Fahrzeugs seien die Hinweise am Ende des Bescheids zu beachten. Dort heißt es: „Sollten sie das o.g. 'Tatfahrzeug' veräußern, ab- oder ummelden, so ist das Fahrtenbuch für ein anderes Fahrzeug zu führen, welches von Ihnen betrieben wird. Hierbei kommt es nicht auf die Fahrzeugart (Krad, PKW oder LKW) an, da mit der Fahrtenbuchauflage nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden soll. Ich behalte mir vor, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen.“ Zur Begründung der Fahrtenbuchauflage wird ausgeführt: Die Feststellung des Fahrers sei unmöglich und weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h könne nicht mehr als geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit angesehen werden; dieser Verkehrsverstoß wäre mit einem Bußgeld von 80 € und drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten sei der Schwere des Verstoßes angemessen.

5

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte zur Bemessung der Fahrtenbuchauflage ergänzend vorgetragen: Bei einem Verkehrsverstoß, der mit der Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden wäre, ordne er regelmäßig eine Dauer von sechs Monaten für die Fahrtenbuchauflage an, bei drei Punkten zwölf Monate, bei drei Punkten und einem Fahrverbot 15 Monate sowie bei vier Punkten und einem Fahrverbot 18 Monate. Handele es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Motorrad, werde berücksichtigt, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel in den Wintermonaten nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Vor diesem Hintergrund ordne er bei Motorrädern in der Regel eine um drei bis sechs Monate längere Dauer an. Danach sei hier unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis und der Umstände des Einzelfalls eine Dauer von 15 Monaten angemessen gewesen. Der Kläger habe sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 stets im Oktober oder November vorübergehend stillgelegt oder außer Betrieb gesetzt und im April oder Mai des folgenden Jahres dann eine Neuzulassung beantragt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten zur Dauer der Fahrtenbuchauflage bei nicht ganzjährig zum Straßenverkehr zugelassenen Motorrädern seien rechtsfehlerfrei.

7

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Ermessenserwägungen des Beklagten zum "ob“ und zur Dauer der Fahrtenbuchauflage, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt habe, seien nicht zu beanstanden. Mit der Anordnung werde das Ziel verfolgt, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch zu gewährleisten, dass der Täter bei einem Verkehrsverstoß über das Fahrtenbuch künftig alsbald ermittelt werden könne. Es sei zulässig, für die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes abzustellen. Dabei dürfe sich die Behörde am Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung orientieren; bei einem nach der bisherigen Systematik zu drei Punkten führenden Verstoß dürfe sie im Regelfall eine Dauer von 12 Monaten vorsehen. Anders als der Kläger meine, sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern nicht wegen eines gegenüber Personenkraftwagen geringeren Gefährdungspotenzials zu verkürzen. Dagegen spreche, dass Motorräder im Verhältnis zu ihren Zulassungszahlen durchschnittlich nicht weniger, sondern häufiger in Unfälle mit Personenschaden verwickelt seien. Ebenso sei rechtlich vertretbar, dass der Beklagte bei Motorrädern regelmäßig eine drei bis sechs Monate längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsehe als bei Personenkraftwagen. Zu Recht verweise der Beklagte darauf, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden. Die an den Halter eines Motorrads gerichtete Auflage, für sein Fahrzeug etwa ab Oktober sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen, gehe ins Leere, wenn das Motorrad in diesem Zeitraum gar nicht oder nur gelegentlich gefahren werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege aber eine sechsmonatige Verpflichtung im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer. Sie werde in den beschriebenen Fällen unter Umständen nicht erreicht. Offen bleiben könne, wie die Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, wenn der Halter substanziiert geltend mache, er melde sein Motorrad im Winter nicht ab, sondern nutze es ganzjährig. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten habe der Kläger sein Fahrzeug in den Wintermonaten der letzten Jahre durchschnittlich sechs Monate stillgelegt. Danach erweise sich die Verlängerung um drei Monate auch nicht als unverhältnismäßig.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Die Fahrtenbuchanordnung sei ermessensfehlerhaft. Eine typisierende Verlängerung der Geltungsdauer allein aufgrund des Umstands, dass es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt habe, sei sachlich nicht zu rechtfertigen und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Typisierung nach der Anmeldedauer von Motorrädern habe - anders als eine Abstufung nach der Schwere des Verkehrsverstoßes - keinen Bezug mehr zum Zweck der Gefahrenabwehr. Stattdessen könnte erwogen werden, dass es aufgrund der im Allgemeinen zeitlich geringeren Nutzung von Motorrädern auch nur einer kürzeren Fahrtenbuchauflage als bei Personenkraftwagen bedürfe; das entspreche aber ersichtlich ebenfalls nicht dem Normzweck. Nachdem der Beklagte allein auf das übliche Nutzungsverhalten bei Motorrädern abstelle, bleibe außer Acht, dass es innerhalb der Gruppe der Halter von Motorrädern ebenso unterschiedlich ausfalle wie bei den Nutzern von Personenkraftwagen. Mit Blick auf das Nutzungsverhalten könnte auch bei Zweitwagen oder bei Kraftwagen, die typischerweise nur in der Freizeit oder im Sommer verwendet würden, eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt sein.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht meint ebenfalls, dass die für die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern angeführte Erwägung, Motorräder würden in der Regel nicht ganzjährig genutzt, auch auf andere Fahrzeuge zutreffe, etwa auf alle Fahrzeuge - gleich welcher Fahrzeugklasse - mit Saison- oder mit Oldtimerkennzeichen. Daher erscheine es nicht gerechtfertigt, den Umstand, dass ein Fahrzeug nicht ganzjährig genutzt werde, als Besonderheit bei Motorrädern einzustufen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Fahrtenbuchauflage sei auch hinsichtlich der Dauer von 15 Monaten ermessensfehlerfrei angeordnet worden, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

1. Bei der Fahrtenbuchanordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 6), so dass bei deren rechtlicher Überprüfung auch die bis zum Ende des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988 - 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2 S. 3).

13

Die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, auf die die angegriffene Anordnung gestützt wird, ist zwar mittlerweile geändert worden. Diese Änderung betrifft aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fahrtenbuchanordnung. In der aktuellen, seit 5. Mai 2012 geltenden Fassung der Norm vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wurde lediglich die Formulierung "Die Verwaltungsbehörde ..." durch die Worte "Die nach Landesrecht zuständige Behörde ..." ersetzt. Diese Behörde kann - wie nach der bisherigen Gesetzesfassung - gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

14

Dagegen hat die Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), deren Gegenstand die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind ("Punktekatalog“), mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 eine erhebliche Umgestaltung erfahren. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 bis 30 km/h wird seitdem nicht mehr mit drei (so noch Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2010, BGBl. I S. 2100), sondern nur noch mit einem Punkt bewertet (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 in der Fassung vom 16. April 2014, BGBl. I S. 363). Zugleich wird die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313).

15

2. Außer Streit steht, dass der festgestellte Verkehrsverstoß hier hinreichend gewichtig ist, um die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229> m.w.N.), und dass der Beklagte ausreichende Bemühungen zur Ermittlung des Fahrers unternommen hat (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 S. 6 m.w.N.).

16

3. Sind die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, liegen der Erlass einer Anordnung, dass für das Tatfahrzeug und - auf der Grundlage von Satz 2 - gegebenenfalls für ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen ist, sowie die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

17

a) Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten über das "ob“ und die Dauer der Fahrtenbuchauflage sind nicht nur die im angegriffenen Bescheid vom 7. Oktober 2011 aufgeführten Erwägungen zu berücksichtigen, sondern auch die ergänzende Begründung, die er während des erstinstanzlichen Verfahrens beigefügt hat. Diese Ergänzung sollte insbesondere der Rechtfertigung der gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage dienen, die der Beklagte gewöhnlich bestimmt, wenn es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat. Bei diesem Nachtrag handelt es sich um eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, also nicht etwa um die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe, die von § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr erfasst wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <365>). Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine spätere Ergänzung von Ermessenserwägungen dann zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363>). Diese Voraussetzungen waren, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Fall erfüllt.

18

b) Die vom Beklagten auf der Grundlage der dargestellten Erwägungen getroffene Ermessensentscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen; insbesondere verstößt die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch ist sie unverhältnismäßig.

19

aa) Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll Sorge dafür getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 7 C 91.61 - BVerwGE 18, 107 <108 f.>, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 4 f. und Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229>). Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, soll zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden; das kann dazu beitragen, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (in diesem Sinne etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141> und VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <241>).

20

bb) Zu Recht sieht das Berufungsgericht keinen Ermessensfehler darin, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung an der Schwere des Verkehrsverstoßes orientiert, dessen Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Zutreffend weist es darauf hin, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt; das rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage und die höhere Belastung, die damit für den Fahrzeughalter verbunden ist. Für eine solche Staffelung sprechen im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention. Führer von Kraftfahrzeugen werden sich umso eher von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr abhalten lassen, wenn sie damit rechnen müssen, für die Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Ermessenserwägung des Beklagten, diese "Abschreckungswirkung" bei gewichtigeren Verkehrsverstößen für eine längere Zeit aufrecht zu erhalten als bei geringfügigeren, erweist sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht.

21

cc) Ebenso beanstandungsfrei - ja nahe liegend - ist es, wenn sich die zuständige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage am Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV ausrichtet; dort hat der Verordnungsgeber selbst eine Gewichtung der Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229 f.>, dort noch zur Vorgängerregelung in der Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F.; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>).

22

Ausgehend davon hat der Beklagte unter der Geltung des "alten“ Punktesystems bei einem zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führenden Verkehrsverstoß bei ganzjährig genutzten Kraftwagen regelmäßig eine Dauer von 12 Monaten für die Fahrtenbuchauflage festgelegt. Eine solche Geltungsdauer steht - wie die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu Vergleichsfällen bestätigt - im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 49.77 - juris Rn. 23 bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h, die nach dem "alten“ Punktekatalog ebenfalls zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führte; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 10 S 1162/13 - VRS 125, 239 <242> bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 - juris Rn. 19 bei einer mit drei Punkten bewerteten Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 A 1618/11.Z - juris Rn. 8 bei einem zu drei Punkten führenden Rotlichtverstoß).

23

An dieser rechtlichen Wertung ändert sich durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Neuordnung des Punktesystems nichts; sie ist ebenfalls in den Blick zu nehmen, da es sich bei der Fahrtenbuchanordnung - wie dargelegt - um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 bis 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften führt nach dem neuen Punktekatalog zur Eintragung jedenfalls eines Punktes im Fahreignungsregister (vgl. Nr. 3.2.2 der derzeit geltenden Anlage 13 zu § 40 FeV). Das zeigt, nachdem die Fahrerlaubnis nach dem neuen Punktesystem nun schon bei acht statt wie bisher bei 18 Punkten entzogen wird, dass der Verordnungsgeber einem solchen Verkehrsverstoß nach wie vor ein erhebliches Gewicht beimisst. An der abstrakten Gefährlichkeit einer so deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hat sich ohnehin nichts geändert.

24

dd) Ebenso wenig ist die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Diese Ermessensausübung wird den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht.

25

In seiner Revisionsbegründung macht der Kläger hiergegen geltend, dass sich eine typisierende Betrachtung der Nutzung von Motorrädern verbiete, weil das Nutzungsverhalten von Motorradhaltern nicht anders als das der Nutzer von Personenkraftwagen deutlich auseinanderfalle. Dieser Einwand geht jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, die vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden und daher im Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach verfügt fast ein Drittel aller zugelassenen Krafträder über ein Saisonkennzeichen, vorzugsweise für den Zeitraum von April bis Oktober. Dazu kommen die im Winter abgemeldeten Motorräder. Ob die übrigen - also die dauerhaft angemeldeten - Motorräder in den Wintermonaten gefahren würden, hänge von den Witterungsbedingungen ab; typisierend sei aber davon auszugehen, dass auch diese Motorräder im Winter nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist eine generalisierende Betrachtung der üblichen Zeiten der Motorradnutzung und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Effektivität einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt. Überdies hat der Beklagte seine Entscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage im Falle des Klägers zu verlängern, nicht nur auf eine solche typisierende Betrachtung, sondern zusätzlich darauf gestützt, dass auch der Kläger sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 im Winter jeweils für sechs Monate außer Betrieb genommen habe. Entsprechende tatsächliche Feststellungen enthält das Berufungsurteil; auch sie werden vom Kläger nicht in Frage gestellt.

26

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten. Eine Dauer von sechs Monaten wird als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <230>; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>; VGH München, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <245> und vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 - juris Rn. 19 sowie VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2014 - 2 UZ 3375/04 - juris Rn. 7).

27

Es liegt auf der Hand, dass diese Mindestdauer bei Motorrädern aufgrund ihrer typischerweise - und auch hier - nur saisonalen Nutzung ohne eine diesem Umstand Rechnung tragende Verlängerung vielfach nicht erreicht würde. Damit ließe sich die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckte präventive Wirkung, die sowohl beim Motorradhalter als auch bei möglichen Nutzern seines Fahrzeugs herbeigeführt werden soll, nur noch teilweise verwirklichen. Im Extremfall - nämlich dann, wenn die Dauer der Fahrtenbuchauflage in vollem Umfang in die Abmeldezeit für das Motorrad fiele - liefe die Anordnung vollständig leer. Andererseits wird der Fahrzeughalter durch die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, in der Zeit, in der sein Fahrzeug unbenutzt bleibt, ohnehin nicht belastet (so etwa VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2012 - W 6 K 12.87 - juris Rn. 35). Ein Grund, weshalb von einer solchen Verlängerung abzusehen sein sollte, wenn die Schwere des nicht aufgeklärten Verkehrsverstoßes eine größere Zeitspanne für die Fahrtenbuchauflage als die erwähnte Mindestdauer von sechs Monaten rechtfertigt, ist nicht zu erkennen. Hier gilt es erst recht zu verhindern, dass die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienende Fahrtenbuchauflage zeitweise leerläuft, ihren Zweck somit partiell verfehlt.

28

Diesen Zusammenhang zwischen einer nur saisonalen Fahrzeugnutzung und der Effektivität der Anordnung, für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, lässt der Kläger bei seinem Einwand unberücksichtigt, die Anmeldezeiten eines Motorrads hätten keinen Bezug zum Zweck der Gefahrenabwehr, der mit einer Fahrtenbuchanordnung verfolgt werde.

29

Dem vom Kläger in den Vorinstanzen vorgetragenen Einwand, der "Aufschlag“ auf die Dauer der Fahrtenbuchanordnung bei Motorrädern sei wegen deren gegenüber Personenkraftwagen grundsätzlich geringeren Gefährdungspotenzials rechtswidrig, hat das Berufungsgericht durch seine im Revisionsverfahren unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen zur Beteiligung von Motorrädern an Unfällen mit Personenschaden die Grundlage entzogen.

30

Schließlich steht der vom Beklagten bei saisonal genutzten Motorrädern verfügten längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, dass es auch Personenkraftwagen geben mag, die üblicherweise nicht ganzjährig genutzt werden. Daraus kann ein auf einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Ermessensfehler schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil der Beklagte erklärt hat, auch bei solchen Personenkraftwagen entsprechend der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu prüfen.

31

4. Hinsichtlich seiner Aussagen zu einem möglichen Fahrzeugwechsel ist der angegriffene Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden.

32

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann die Behörde für diesen Fall ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Eine solche Regelung hat der Beklagte hier jedoch noch nicht getroffen; er hat sie für den Fall eines Fahrzeugwechsels lediglich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich daraus, dass er sich damit begnügt, insoweit auf die am Ende des Bescheides gesondert aufgeführten "Hinweise" aufmerksam zu machen. Bereits der gewöhnliche Wortsinn dieser Bezeichnung, aber auch der Inhalt dieser Hinweise, die mit dem Bemerken enden, dass er sich vorbehalte, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen, verdeutlichen, dass über diese Belehrung hinaus noch keine rechtsverbindliche Bestimmung getroffen werden sollte.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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1.
von Bundesrecht oder
2.
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beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Mai 2013 - 2 K 647/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung des Landratsamts vom 19.03.2013 zur Führung eines Fahrtenbuchs bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausführlich dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vor (1.). Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ist angesichts des mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht auch verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (2.).
1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
a) Die Antragstellerin bestreitet zu Unrecht das Vorliegen eines erheblichen Verkehrsverstoßes. Mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug wurde am 14.11.2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten. Dies zieht die Antragstellerin, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg unter Hinweis auf eine angebliche Unzuverlässigkeit des zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts vom Typ ESO (ES) 3.0 in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zutreffend darauf abgehoben, dass das verwendete geeichte Gerät über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfüge und konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung des Geräts weder vorgetragen noch ersichtlich seien; danach müsse es mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus sogenannten standardisierten Messverfahren sein Bewenden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 -, BGHSt 43, 277; zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. außer den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 - III-1 RBs 63/13 -, DAR 2013, 530). Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt habe eine erneute Überprüfung der Messrichtigkeit und Zuverlässigkeit des hier eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts angeordnet. Indes sind, wie eine Anfrage des Senats bei der Bundesanstalt ergeben hat, von dieser weder Überprüfungen der Bauartzulassung des genannten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts durchgeführt worden, noch seien solche Überprüfungen in der Zukunft geplant. An der Richtigkeit dieser der Antragstellerin übermittelten Auskunft zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal die Antragstellerin ihr nichts mehr entgegengesetzt hat.
b) Wie das Verwaltungsgericht des weiteren zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Fahrer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und die erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, a.a.O., m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten - ausrichten. Lehnt er erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, a.a.O.).
Die im vorliegenden Fall entfalteten behördlichen Ermittlungsbemühungen genügen diesen Anforderungen. Es sind die bei verständiger Beurteilung nötigen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der nach § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen Verfolgungsverjährung ergebnislos geblieben (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
Soweit die Antragstellerin es für geboten und zumutbar hält, dass die Polizei bei Geschwindigkeitsmessungen den verantwortlichen Fahrer durch Einrichtung eines (weiteren) Kontrollpostens nach der Messstelle auf frischer Tat stellt, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Die Polizei darf sich vielmehr - in sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel - auf solche Maßnahmen beschränken, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. So ist die Polizei auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Dass es grundsätzlich keiner zusätzlichen - mit weiterem kostenintensiven Personaleinsatz verbundenen - nachgelagerten Kontrollstelle bedarf, ist deshalb anzunehmen, weil über die Feststellung des Fahrzeugkennzeichens und damit des Fahrzeughalters auch der verantwortliche Fahrzeugführer regelmäßig ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 03.05.1984 - 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).
10 
Zu der im Beschwerdeverfahren wiederholten pauschalen Behauptung der Antragstellerin, der Name der Fahrerin sei der Bußgeldbehörde am 21.12.2012 mitgeteilt worden, hat bereits das Verwaltungsgericht das Nötige ausgeführt. Eine solche Mitteilung ist weder aktenkundig noch von der Antragstellerin plausibilisiert und glaubhaft gemacht worden. Es liegt im Übrigen fern anzunehmen, dass die Behörde eine solche Mitteilung nicht - nach Anhörung der Betroffenen und einem entsprechenden Ermittlungsergebnis - zum Anlass für den Erlass eines Bußgeldbescheids gegen die Fahrerin genommen hätte statt weitere Ermittlungen durch persönliche Befragung der Antragstellerin (am 28.01.2013) anzustellen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch, dass die Antragstellerin sich bei der persönlichen Befragung nicht auf die angebliche frühere Offenbarung der Fahrerin bezogen, sondern eine Auskunft verweigert hat.
11 
Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf Beschlüsse des OVG Lüneburg (vom 24.04.2012 - 12 ME 33/12 -, juris) bzw. des Senats (vom 04.08.2009 - 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802) rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit diesen Entscheidungen nicht auseinandergesetzt und verkannt, dass der Antragstellerin zumindest auch ein Zeugenfragebogen hätte zugesandt werden müssen, stellt auch dies die Annahme der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerin muss sich insoweit zunächst entgegenhalten lassen, dass sie, obwohl sie die Fahrerin offensichtlich kannte und nach Eintritt der Verfolgungsverjährung auch benannt hat, innerhalb des maßgeblichen Zeitraums bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung sich einer Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers entzogen hat. Auf den ihr als Betroffener übersandten Anhörungsbogen hat die Antragstellerin weder selbst geantwortet noch hat sich ihr Prozessbevollmächtigter nach Akteneinsicht geäußert. Gegenüber dem Ermittlungsdienst des Antragsgegners, der die Antragstellerin am 28.01.2013 persönlich aufgesucht und befragt hat, hat sie ausweislich eines von der Antragstellerin inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Aktenvermerks des Ermittlungsbediensteten nach Belehrung ebenfalls keine Angaben gemacht, auf die Übergabe an ihren Prozessbevollmächtigten verwiesen und ihren „seltenen Namen“ angeführt, was sinngemäß als Andeutung einer Zeugnisverweigerung gewertet werden konnte. Dass die Antragstellerin als Zeugin belehrt worden ist und nicht erneut - wie im übersandten Anhörungsbogen - als Betroffene, liegt schon wegen der Überflüssigkeit einer solchen Wiederholung sowie deswegen nahe, weil die Bußgeldbehörde nach zwischenzeitlicher Beschaffung eines Fotos der Antragstellerin aus dem Personalausweisregister zu der Vermutung gelangt war, dass wohl nicht die Antragstellerin, sondern eher eine Person aus ihrem familiären Umfeld als Fahrerin in Betracht komme. Nach diesem konkreten Ablauf der Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde, bei denen die Antragstellerin mithin auch in einer Zeugenstellung einbezogen wurde, ist der Sache nach den Anforderungen Genüge getan, die insoweit in den von der Antragstellerin herangezogenen Beschlüssen des Senats und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gestellt worden sind. Jedenfalls waren nach der von der Antragstellerin an den Tag gelegten Verweigerungshaltung zielführende Hinweise auch bei einer förmlichen Vorladung als Zeugin nicht zu erwarten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2013 - 10 S 1580/13 -). Ob der vorliegende Fall im tatsächlichen Ausgangspunkt mit der dem Senatsbeschluss vom 04.08.2009 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fallgestaltung vergleichbar ist, die durch eine evidente Nichtidentität des einen Mann zeigenden Fahrerfotos mit der dortigen Fahrzeughalterin gekennzeichnet war, kann nach allem dahinstehen.
12 
Die Bußgeldbehörde hatte schließlich auch keinen Anlass, noch weitere Ermittlungen im privaten, beruflichen oder nachbarschaftlichen Umfeld der Antragstellerin anzustellen. Hierzu hätte nur dann Anlass bestanden, wenn die Antragstellerin sich bereitgefunden hätte, den Kreis der möglichen Fahrerinnen durch entsprechende Angaben einzugrenzen. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist die Bußgeldbehörde aber nicht verpflichtet, abgesehen davon stoßen sie auf datenschutzrechtliche Grenzen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.01.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628).
13 
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde begegnet auch die - freilich knapp zum Ausdruck gebrachte - Ermessensbetätigung des Antragsgegners keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt.
14 
Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die mit der Fahrtenbuchauflage für ein Fahrschulfahrzeug einhergehende, wegen des damit verbundenen höheren Dokumentationsaufwands stärkere Belastung habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht hinreichend Rechnung getragen, wird kein Ermessensfehler aufgezeigt. Bei einem Fahrschulwagen besteht durchaus ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, den Fahrzeugführer nach einem groben Verkehrsverstoß zu ermitteln, weshalb sich die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage der Behörde in einem solchen Fall geradezu aufdrängen wird. Wurde die Zuwiderhandlung von einem Fahrschüler begangen, so können Vorfälle dieser Art Bedenken gegen die fachliche Eignung des Fahrlehrers begründen, der für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist; die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang selbst richtigerweise darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 15 StVG der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs gilt. Zu Erwägungen in Bezug auf die fachliche Eignung des Fahrlehrers besteht überdies besonderer Anlass dann, wenn der Fahrlehrer selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass der Einsatz eines Fahrzeugs als Fahrschulwagen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung privilegierend zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 03.05.1984 - 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).
15 
Schließlich musste der Antragsgegner auch nicht deswegen von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage absehen, weil die Antragstellerin nach ihrem Vortrag mit ihren Fahrzeugen noch nicht verkehrsauffällig geworden sein mag. Es hätte ihr freigestanden, die verantwortliche Fahrerin zu benennen und damit die Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628 m.w.N.).
16 
3. Das über die bloße Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, a.a.O.).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags für das Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.