Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 30. Apr. 2015 - 1 K 2241/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der 22-jährige Kläger wurde am 2. September 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Ihm wurde das Polizeipräsidium Aachen als Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zugewiesen, und zur Absolvierung der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte wurde er an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV), Abteilung Köln, überwiesen.
3Im Rahmen eines gegen einen Kollegen des Klägers aus dem Kurs P 13/04 der FHöV durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Aachen - 1 Js 749/14 ‑) wurde festgestellt, dass der Kläger als Mitglied einer so genannten "Whatsapp-Gruppe" dieses Kurses mehrere Bilddateien mit nach Ansicht des Polizeipräsidiums Aachen fremdenfeindlichem und menschenverachtendem Inhalt gepostet hatte. Wegen dieses Sachverhalts wurde ihm am 15. September 2014 die Führung der Dienstgeschäfte verboten; ein hiergegen gerichtetes gerichtliches Eilverfahren (VG Aachen 1 L 710/14) blieb erfolglos. Zugleich wurde der Personalrat zur beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen charakterlicher Nichteignung nach § 23 BeamtStG angehört.
4Nach erteilter Zustimmung des Personalrats hörte das Polizeipräsidium Aachen den Kläger am 8. Oktober 2014 zur beabsichtigten Entlassung an. Der Kläger führte aus, dass sich die Vorwürfe auf die Weiterleitung von "kursierenden" Bildern nur innerhalb der privaten, nicht der dienstlichen Whatsapp-Gruppe des Ausbildungskurses bezögen. Es handele sich hierbei zwar um Geschmacklosigkeiten, für die er sich in aller Form entschuldige und deren Verbreitung ihm leid tue. Sie stellten aber keinen Ausdruck einer fremdenfeindlichen oder menschenverachtenden Gesinnung dar. Auch liege keine Ausnahme von § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vor, wonach einem Beamten auf Widerruf grundsätzlich Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben werden solle. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht so schwer, dass sie eine sofortige Beendigung der Ausbildung rechtfertigen könnten. Im Übrigen liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil vergleichbare Inhalte auch von anderen Kommissaranwärtern der besagten Whatsapp-Gruppe gepostet worden seien, ohne dass auch diese entlassen werden sollten.
5Mit Verfügung vom 3. November 2014 entließ das Polizeipräsidium Aachen den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Unter Anführung von ihm geposteter Bilder und Äußerungen warf ihm der Polizeipräsident eine menschenverachtende Grundhaltung mit rechtsextremen, zumindest aber latent rassistischen Tendenzen vor, die er in seinem Ausbildungskurs an der FHöV unverhohlen zur Schau gestellt habe. Dieses Verhalten offenbare einen schwerwiegenden Mangel seiner charakterlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne, der dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 GG widerspreche. Angehörige des öffentlichen Dienstes, bei denen ein solch gravierender Mangel festgestellt werde, erwiesen sich als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- oder Amtsführung. Eine mildere Maßnahme, die dem Zweck der Aufrechterhaltung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes ebenso förderlich wäre, sei nicht ersichtlich. Auch sei die Entlassung angemessen, denn die Allgemeinheit, zu der selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehörten, hätten ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten zu verlassen. Dieses Interesse wiege schwerer als sein Interesse an der Beibehaltung der Rechte aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Aus diesen Gründen und unter Beachtung der Schwere seiner charakterlichen Ungeeignetheit sei es geboten, ihm die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies sei bereits im Hinblick auf die Länge des verbleibenden Vorbereitungsdienstes angezeigt. Darüber hinaus solle der Allgemeinheit die Fortzahlung der Bezüge eines Kommissaranwärters erspart bleiben, der durch sein Verhalten erkennbar gegen allgemein gültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens verstoßen habe. Durch diese Entscheidung werde ihm zugleich auch die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung eingeräumt.
6Der Kläger hat am 20. November 2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren und führt ergänzend aus, es liege ein Heranziehungsdefizit vor, weil der Beklagte ohne Heranziehung auch anderer Erkenntnisquellen ausschließlich und isoliert sieben bzw. acht in der Entlassungsverfügung aufgeführte Sachverhalte herangezogen habe, um sich ein Bild über seine, des Klägers, charakterliche Eignung zu machen. Die Folgerung, dass er eine menschenverachtende Grundhaltung mit rechtsextremen, zumindest aber latent rassistischen Tendenzen besitze, lasse sich allein aus den aus dem Zusammenhang gerissenen Sachverhalten nicht herleiten. Er habe viele ausländische Freunde oder solche mit Migrationshintergrund, und auch zu der seinem Kurs angehörigen türkischstämmigen Kollegin, mit der er eine Fahrgemeinschaft gebildet habe, habe er ein gutes Verhältnis. Das Ermessen sei nicht unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Grundsatzes der Gleichbehandlung ausgeübt worden sei. Die geposteten Bilder seien nicht von ihm erstellt worden. Vielmehr handele es sich um solche, die im Internet bzw. über Whatsapp "kursiert" hätten und vielfach weitergeschickt worden seien bzw. würden. Er habe diese dann teilweise ausschließlich in der privaten Whatsapp-Gruppe des Kurses weitergeleitet. Es sei einzuräumen, dass es sich dabei zum Teil um Geschmacklosigkeiten gehandelt habe, bei deren Weiterleitung er sich keine ausreichenden Gedanken gemacht habe. Dies tue ihm leid und er habe sich bereits außergerichtlich dafür in aller Form entschuldigt. Er sei weder rechtsradikal noch der rechten Szene in irgendeiner Form verbunden und keinesfalls ausländerfeindlich oder menschenverachtend. An der Verbreitung der Bilder und der Äußerungen sei ein erheblicher Teil des Kurses beteiligt gewesen. Da auch andere Kursteilnehmer entsprechende Bilder gepostet hätten, sei in der Whatsapp-Gruppe die Hemmschwelle für diese Art von "Witzen" erheblich herabgesetzt gewesen. Selbst die türkischstämmige Kollegin habe sich an der Verbreitung entsprechender Bilder beteiligt, ohne dass ihr disziplinarische Konsequenzen erwachsen seien. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht alle fraglichen Bilder als fremdenfeindlich oder menschenverachtend interpretiert werden könnten, sei der Umstand, dass nur er ‑ gemeinsam mit einem Aachener Kollegen ‑ entlassen werde, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Jedenfalls liege kein Ausnahmefall vor, der die Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG rechtfertige.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 3. November 2014 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid führt er ergänzend aus, zur Unterbindung der dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen und zur Vermeidung eines weiteren Ansehensverlustes der Polizei sei ermessensfehlerfrei die Entscheidung getroffen worden, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen und ihm die weitere Durchführung des Vorbereitungsdienstes zu verwehren. Die von ihm "geteilten" Bilddateien hätten fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Inhalt, und allein das Versenden solcher Beiträge lasse die hohen charakterlichen Anforderungen an einen Kommissaranwärter vermissen. Ein Heranziehungsdefizit liege nicht vor. Für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf reichten bereits berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aus. Die Verfassungstreuepflicht verlange, dass Beamte sich eindeutig von Gruppen oder Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften oder diffamierten. Ausländerfeindliche, antisemitische und diffamierende Äußerungen begründeten berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue und der persönlichen Eignung eines Polizeianwärters. Die Stellungnahmen befreundeter Personen über sein Verhalten könnten in der Zusammenschau mit den dargelegten Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der Kläger die weitergeleiteten Bilder nicht selbst verfasst, sondern aus dem Internet oder anderen Medien entnommen habe. Die Vorstellung, es handele sich hierbei um allgemein kursierende "Witze", überzeuge nicht. Vielmehr verharmlose die Bagatellisierung dieser Äußerungen als Witze die darin einbezogenen Ansichten. Sofern er einräume, die Bilder verbreitet zu haben, ohne sich darüber Gedanken zu machen, entspreche diese Gedankenlosigkeit nicht dem Verhalten eines verfassungstreuen Kommissaranwärters. Dass in der Whatsapp-Gruppe auch von anderen Mitgliedern ähnliche Bilder versandt worden seien, verringere seine eigenen Verfehlungen nicht. Ein anderer Kursteilnehmer sei ebenfalls entlassen worden, andere Mitglieder seien von den zuständigen Ausbildungsbehörden durch angemessene, beamten- und disziplinarrechtliche Maßnahmen bestraft worden. In deren Fällen seien die Verfehlungen allerdings nicht so schwer gewertet worden, dass sie auf eine charakterliche Nichteignung der betreffenden Beamtinnen und Beamten hätten schließen können.
12Einen am 19. Februar 2015 gegen die Entlassung gestellten Eilantrag (1 L 153/15) hat die Kammer durch Beschluss vom 24. Februar 2015 abgelehnt; über die hiergegen erhobene Beschwerde (6 B 326/15) hat das Oberverwaltungsgericht NRW noch nicht entschieden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten sowie der Ermittlungsakten aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Aachen ‑ 1 Js 749/14 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 3. November 2014 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
16Rechtsgrundlage für den Bescheid über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Hiernach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden.
17Der Kläger stand bis zu seiner Entlassung als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Damit kann seine Entlassung aufgrund pflichtgemäßen, an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen Ermessens erfolgen, wenn ein sachlicher, d. h. nicht willkürlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 ‑ 2 C 48/78 ‑, BVerwGE 62, 267; juris Rn. 20; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 23 BeamtStG, Rn. 166 m. w. N.
19Handelt es sich ‑ wie hier ‑ um einen Beamten im Vorbereitungsdienst, so soll ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. In der Regel sollen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Hauptgruppe der Beamten auf Widerruf bilden, die Möglichkeit haben, sich die im Vorbereitungsdienst vermittelten Kenntnisse anzueignen und anschließend die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift entfaltet für diesen Personenkreis einen begrenzten Entlassungsschutz. Das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen wird durch Absatz 4 Satz 2 dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2004 ‑ 6 B 1073/04 ‑, Schütz, BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 87; juris Rn. 18.
21So kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 ‑ 6 B 776/12‑, juris Rn. 13.
23Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
24Zum Einen kann der Zweck der so verstandenen Schutzvorschrift des 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG bei Kommissaranwärtern nicht erreicht werden. Denn der konkrete Vorbereitungsdienst in der FHöV führt nach bestandener Prüfung (nur) zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst. Eine Beschäftigung in anderen Berufszweigen ‑ sei es in öffentlichen oder privaten ‑ setzt keinen erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung voraus. Insofern ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG.
25Vgl. Seek in: Metzler-Müller/Rieger/Seek/Zentgraf, BeamtStG 3. Aufl., § 23 Erl. 5.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. § 5, Rn. 50 f.
26Zum Anderen ist die Annahme des Beklagten, dass der Kläger an einem schwerwiegenden Mangel seiner charakterlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne leide, rechtlich nicht zu beanstanden.
27Die Beurteilung, ob ein Beamter den von ihm geforderten charakterlichen Anforderungen genügt, ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55; juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 ‑ 6 A 76/14 ‑, juris Rn. 9 m.w.N.
29Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch im übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Personalrat der Entlassung zugestimmt, vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW, auch ist die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden, vgl. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW.
30Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig. Der Sachverhalt, den der Beklagte seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ist dem Entlassungsbescheid im einzelnen dargelegt. Danach leitet er seine Einschätzung der mangelnden charakterlichen Eignung daraus her, dass der Kläger in dem "privaten", d. h. nur den Mitgliedern der Ausbildungsgruppe zugänglichen Chatroom im Einzelnen in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Bilder und Bemerkungen gepostet hat. Dabei hat er sich in den Augen des Polizeipräsidenten dadurch hervorgetan, dass er wiederholt einem inneren Impuls gefolgt sei, solche Bilder, die er als "Witze" begriffen und bezeichnet habe, seinen Mit-Kursteilnehmern zu präsentieren, ohne über den problematischen Inhalt zu reflektieren. Hierin unterscheide er sich von anderen Kursteilnehmern, die sich an vom Kläger initiierten Chatunterhaltungen beteiligt hätten.
31Die Annahme, dass ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestehen, verletzt keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe. Welche Maßstäbe dies sind, lässt sich der angegriffenen Verfügung hinreichend deutlich entnehmen. Erkennbar hat der Beklagte abgestellt auf die persönliche Einstellung des Klägers gegenüber anderen Menschen, zu denen selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehören. Die Verbreitung der in Rede stehenden Bilder und Bemerkungen hat er als Verstoß gegen allgemein gültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens gewertet.
32Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und verständlich. Dabei ist zu beachten, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen sind. Insofern handelt es sich bei den geposteten Bildern und dem Wortbeitrag, die der Beklagte in seine Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers eingestellt hat, nicht nur um "unterirdische" Geschmacklosigkeiten, deren Verbreitung ‑ auch in dem begrenzt zugänglichen Chat des Ausbildungslehrgangs ‑ vom Dienstherrn nicht geduldet werden können. Vielmehr hätte außerhalb dieses Chatrooms insbesondere das Bild "American History X, the game" den Anfangsverdacht einer Straftat (§ 86a StGB) begründen können. Damit besitzen die vom Kläger geposteten Bilder und Nachrichten im Zusammenhang betrachtet das nach der Rechtsprechung geforderte hinreichende Gewicht für die Annahme, dass er die für einen Polizeivollzugsbeamten erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Bilder und Wortbeiträge nicht von ihm erstellt, sondern "nur" weitergeleitet und vergleichbare Bilder und sonstige Inhalte von den Mitgliedern der Chat-Gruppe in großen Mengen und offensichtlich häufig ohne hinreichende Reflexion ihrer Inhalte verbreitet worden sind. Denn auch bei einer hierdurch abgesenkten Hemmschwelle zur Teilnahme ist von einem Kommissaranwärter die Fähigkeit zur Selbstkontrolle auch dann zu erwarten, wenn seine Gesprächs- oder Chatpartner diese vermissen lassen. Diese Eigenschaft ist für seinen späteren Beruf als Polizeibeamter unerlässlich und muss deshalb auch bereits im Vorbereitungsdienst unter Beweis gestellt werden.
33Der Beklagte hat das ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen fehlerfrei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt. Mit der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes verfolgt er ein legitimes Ziel. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit aus dem öffentlichen Dienst geeignet. Sie ist auch erforderlich. Zwar ist die Entlassung ist die am stärksten in die Rechte des Klägers eingreifende Maßnahme, die seine grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG berührt. Mit Blick darauf bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob zur Ahndung vorgeworfener dienstrechtlicher Verfehlungen nicht mildere, in geringerem Maße in seine Rechte eingreifende Maßnahmen in Betracht kommen. Dabei ist unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG in die Ermessenserwägungen einzustellen, ob die Wiederherstellung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes mit einer unter der Schwelle einer Entlassung bzw. Entfernung aus dem Dienst angesiedelten Disziplinarmaßnahme erreicht werden kann. Des Weiteren ist unter Gleichbehandlungsgrundsätzen zu beachten, welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber anderen Mitglieder der Chat-Gruppe ergriffen worden sind.
34Auch unter Beachtung dieser Grundsätze war die Entlassung erforderlich. Zur Überzeugung des Gerichts hätte es nicht ausgereicht, den Kläger disziplinarrechtlich zu belangen, ohne in einem solchen Verfahren die Entfernung aus dem Dienst zu verfügen. Eine empfindliche, im Wege einer Disziplinarverfügung nach § 34 Abs. 1 LDG NRW verhängte Geldbuße gemäß §§ 7 und 13 LDG NRW hätte nicht in gleicher Weise wie die Entlassung zu einer Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes führen können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Polizeivollzugsdienst betroffen ist, von dem die Beachtung von Recht und Gesetz in besonderer Weise zu erwarten ist. Die in diesem Dienstzweig agierenden Beamten stehen unter ständiger Beobachtung der Öffentlichkeit. Von ihnen wird zu Recht ein sensibles Verhältnis zur Gewalt und ein angemessener Umgang mit Gewalttätern erwartet. Hierfür leistete der Kläger keine hinreichende Gewähr, nachdem seine Chatbeiträge bekannt geworden waren. Vielmehr war insofern die Annahme des Polizeipräsidenten gerechtfertigt, dass dem Kläger ‑ auch unter Berücksichtigung seiner Entschuldigung ‑ die für einen Polizeibeamten notwendige Distanz zu rassistisch begründeter Gewalt fehlt, ohne dass es darauf ankäme, ob er auch ausländische Freunde oder solche mit Migrationshintergrund hat oder selbst eine rechtsextremistische Einstellung aufweist. Dabei hat der Beklagte im Rahmen seines Spielraums zur Beurteilung der charakterlichen Eignung fehlerfrei berücksichtigt, dass der Kläger einer der "Hauptlieferanten" für das beanstandete Chatverhalten und mehrfach initiativ für die verbreiteten Geschmacklosigkeiten war.
35Bei dieser Sachlage wären die von den Polizeipräsidien in Bonn und Köln im gleichen Zusammenhang durchgeführten Dienstgespräche und die gegenüber einem Beamten erlassene Disziplinarverfügung nicht ausreichend gewesen. Sie wären nicht der Bedeutung gerecht geworden, die der Polizeipräsident in Aachen der Angelegenheit ‑ zu Recht ‑ beigemessen hat.
36Schließlich stellt sich die Entlassung auch vor dem Hintergrund als rechtmäßig dar, dass der Kläger bei seiner fachpraktischen Ausbildung in Uniform und bewaffnet in der Öffentlichkeit tätig werden musste. Es erscheint deshalb angemessen, ihn bereits aus dem Vorbereitungsdient zu entlassen und nicht bis zur Entscheidung über die Verbeamtung auf Lebenszeit abzuwarten.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder - 2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.