Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 24. März 2010 - S 21 SF 7175/09 E

published on 24.03.2010 00:00
Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 24. März 2010 - S 21 SF 7175/09 E
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Tenor

1. Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.10.2009 abgeändert. Die durch den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 660,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.06.2009 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt mit seiner am 12.08.2005 durch seinen Prozessbevollmächtigten erhobenen Klage die Übernahme von Kosten zur weiteren Unterbringung und Betreuung in der Therapeutischen Wohngruppe mit integriertem tagesstrukturierendem Angebot in der Behinderteneinrichtung S. über den 01.07.2005 hinaus.
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2005 ab. Mit seiner am 12.08.2005 beim Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage verfolgte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, das Begehren weiter und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Am 25.05.2009 stellte der Klägervertreter seinen Antrag um. Er führte aus, sich mit einem Vergleichsvorschlag, welcher der Antragsumstellung entsprach, einverstanden zu erklären. Überdies brachte der Klägervertreter eine später vom Gericht im gerichtlichen Vergleichsvorschlag unter Ziff. 2 aufgegriffene Mitwirkungsobliegenheit des Klägers zur Begutachtung ein. Auch hinsichtlich einer vergleichsweisen hälftigen Kostenquotelung machte er Ausführungen.
Mit Schreiben vom 29.05.2009 unterbreitete das Gericht auf der Basis der Ausführungen des Klägervertreters den Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, welcher eine Verpflichtung der Beklagten begründete, die Kosten für die dem Kläger in der Diakonie S. erbrachten Leistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2008 mit einem täglichen Vergütungssatz von 178,56 EUR endgültig zu übernehmen, dem Kläger eine Mitwirkung zur Begutachtung auferlegte und eine hälftige außergerichtliche Kostenerstattung vorsah.
Der Klägervertreter nahm den gerichtlichen Vergleichsvorschlag am 09.06.2009 und der Beklagte am 10.06.2009 zur Erledigung des Rechtsstreits an.
Am 25.06.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Kostenfestsetzung und zwar bezüglich des sozialgerichtlichen Vorverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt 1.059,10 EUR. Dabei rechnete der Prozessbevollmächtigte für das sozialgerichtliche Vorverfahren eine Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten in Höhe von 400,00 EUR, eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,00 EUR. Von den 499,80 habe der Beklagte die Hälfte, daher 249,90 EUR zu zahlen. Für das sozialgerichtliche Verfahren berechnete er eine Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten in Höhe von 320,00 EUR, eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten in Höhe von 200,00 EUR, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten in Höhe von 350,00 EUR sowie eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,00 EUR. Von den 1.059,10 EUR habe der Beklagte die Hälfte, daher 529,55 EUR zu tragen. Zur Begründung trug er vor, dass die Ausschöpfung der Vergleichs- bzw. Einigungsgebühr gerechtfertigt sei. Diesbezüglich verwies der Klägervertreter auf den Klagebegründungsschriftsatz vom 25.05.2009 sowie den dort enthaltenen Vergleichsvorschlag, welcher letztlich auch zum Abschluss des Vergleiches geführt habe. Auch müsse ihm eine Terminsgebühr gezahlt werden, da es keinen sachlichen Grund dafür gebe, dass ein sozialgerichtliches Verfahren unterschiedlich zu einem Verfahren vor dem ordentlichen Gerichten behandelt werde, wo bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches in Gerichtsverfahren eine Terminsgebühr entstünde. Dies verstoße gegen das Gleichheitsprinzip. Auch der Umstand, dass in Verfahren vor den Sozialgerichten nicht nach Wert-, sondern nach Rahmengebühren abgerechnet werde, sei durch den Inhalt bzw. schwer zu beurteilenden Wert von sozialrechtlichen Streitigkeiten bedingt, gebe jedoch keinen Grund dafür, dass insoweit andere bzw. besondere verfahrensrechtliche Teilgebühren entstehen sollten. Auch der Wortlaut der Ziffer 3106 VV RVG rechtfertige nicht die Versagung einer Terminsgebühr. Im Übrigen haben die Beteiligten im vorstehenden Verfahren bereits auf eine Entscheidung des Gerichts hin den Vergleich in einem schriftlichen Verfahren abgeschlossen. Es wäre widersinnig, wenn die Beteiligten letztlich doch das Verfahren durch eine mündliche Verhandlung hätten beenden müssen. Immerhin habe sich tatsächlich durch den Vergleich die Durchführung einer bereits angesetzten mündlichen Verhandlung erübrigt.
Der Beklagte führte aus, dass die Erhöhung der Mittelgebühr in dem vom Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Umfang nicht gerechtfertigt sei. Außergewöhnliche sachliche und rechtliche Schwierigkeiten lägen nicht vor.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2009 setzte der Kostenbeamte den durch die Beklagte zu erstattenden Betrag auf 589,05 EUR fest. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 265 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren setzte der Kostenbeamte mit 400,00 EUR an, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen mit 20,00 EUR und addierte dies mit der Umsatzsteuer in Höhe von 79,80 EUR. Eine Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren setzte er in Höhe von 320,00 EUR, eine Einigungsgebühr in Höhe von 230,00 EUR, eine Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe 108,30 EUR an. Insgesamt errechnete er einen Betrag von 1.178,10 EUR. Hiervon müsse die Beklagte die Hälfte, daher 589,05 EUR zahlen.
Hinsichtlich der Rahmengebühr erachtete es der Kostenbeamte für gerechtfertigt, wie vom Klägervertreter veranlagt, eine hohe Gebühr festzusetzen. Jedoch könne keine überdurchschnittliche Gebühr für die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 RVG in Ansatz gebracht werden. Denn der Rechtsstreit sei durch Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages erledigt worden. Es lägen keine Gründe für eine darüber hinausgehende Gebühr vor. Eine Terminsgebühr nach 3106 VV RVG sei nicht angefallen, da weder eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, noch die in Nr. 3106 Ziffer 1 bis 3 VV RVG genannten Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr vorlägen. Insbesondere löse bei Betragsrahmengebühren der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im Gegensatz zu Verfahren, welche nach Gegenstandswert berechnet werden, keine Terminsgebühr aus. Der Kostenbeamte verwies auf zu dieser Rechtsfrage ergangene Beschlüsse. Diesbezüglich wird auf Bl. 267 d. Gerichtsakte Bezug genommen.
10 
Gegen die Kostenfestsetzung legte der Prozessbevollmächtigte am 28.10.2009 eine Erinnerung ein. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen im Rahmen der beantragten Kostenfestsetzung.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
12 
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig und begründet, soweit der Klägervertreter insgesamt als außergerichtliche Kosten 1.320,90 EUR geltend machen kann, wobei auf den Beklagten und das Land Baden-Württemberg jeweils 660,45 EUR entfallen.
13 
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Umfang von 660,45 EUR zu erstatten. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
14 
Gemäß § 197 Abs. 1 SGG setzt der Kostenbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten auf Antrag der Beteiligten fest. Außergerichtliche Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 193 Abs. 2 SGG). Gesetzliche Gebühren und notwendige Auslagen des Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes sind hierbei nach § 193 Abs. 3 SGG stets erstattungsfähig. Die Höhe der von dem Beklagten und dem Land zu erstattenden Gebühren richtet sich im vorliegenden Fall nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Regelungen des RVG, da der Auftrag zur Durchführung des sozialgerichtlichen Verfahrens dem Prozessbevollmächtigten durch den Kläger und Erinnerungsführer nach Inkrafttreten des RVG erteilt wurde (vgl. § 60 RVG).
15 
Nach diesen Regelungen sind vorliegend folgende Gebühren zu erstatten:
16 
1.    
Geschäftsgebühren Vorverfahren Nr. 2400 RVG in Höhe von
400,00 EUR
        
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 RVG
20,00 EUR
        
Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG
79,80 EUR
                          
2.    
Kosten für das Gerichtsverfahren:            
        
        
Verfahrensgebühr Nr. 3103 RVG
320,00 EUR
        
Einigungsgebühr Nr. 1006 RVG
350,00 EUR
        
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 RVG
20,00 EUR
        
Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG
131,10 EUR
        
Insgesamt          
  1.320,90 EUR
17 
Der Kammer erscheint es vorliegend gerechtfertigt, eine Einigungsgebühr in Höhe der Höchstgebühr festzusetzen. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Einigungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR erscheint der Kammer nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG.
18 
Bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung nach den §§ 3, 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Wenn die Gebühr - wie vorliegend - von einem Dritten zu erstatten ist, ist die anwaltliche Gebührenbestimmung nicht verbindlich, soweit sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Im Falle der Unbilligkeit erfolgt eine Gebührenfestsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
19 
Der Ausgangspunkt ist hierbei die so genannte Mittelgebühr, d. h. die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (Hälfte von Höchst- zuzüglich Mindestgebühr), welche anzusetzen ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und in denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war. Denn nur so wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.04.2006, - L 4 B 4/05 KR SF). Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn auch nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist.
20 
Vorliegend ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG entstanden. Diese ergibt sich aus einem Betragsrahmen zwischen 30,00 EUR und 350,00 EUR; die Mittelgebühr beläuft sich insoweit auf 190,00 EUR. Ausgehend von dem überdurchschnittlichen Umfang, der überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Vergleichsverhandlungen und der überdurchschnittlichen Bedeutung ist vorliegend ein Betrag zugrunde zu legen, welcher den oberen Rahmen der Einigungsgebühr mit 350,00 EUR voll ausschöpft. Wenngleich der Vergleichsvorschlag vom Gericht ausgehend im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens unterbreitet wurde, so war die maßgebliche Grundlage für den Vergleichsvorschlag ein Schriftsatz des Klägervertreters. Insbesondere dessen Antragsumstellung und die schriftlichen Ausführungen am 25.05.2009 bildeten die Grundlage für den gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Ergänzend wies er auf Seite 3 des Schriftsatzes darauf hin, sich mit einem Vergleichsvorschlag, welcher der Antragsumstellung entsprach, einverstanden zu erklären. Überdies brachte der Klägervertreter die vom Gericht im gerichtlichen Vergleichsvorschlag unter Ziff. 2 aufgegriffene Mitwirkungsobliegenheit zur Begutachtung ein. Auch hinsichtlich der hälftigen Kostenquotelung machte er Ausführungen. Ergänzend verwies er auf die vom Sozialgericht in entsprechenden Parallelverfahren größtenteils getroffenen Entscheidungen und wies darauf hin, dass dabei zu berücksichtigen sei, dass es im vorliegenden Fall nicht nur darum ginge, dass sich die Beklagte verpflichte, einen bestimmten Kostensatz zu übernehmen. Vielmehr ginge es darum, dass die Beklagte anerkenne, dass dem Kläger eine besonders intensive Betreuung in einer besonderen ganzheitlich betreuten Hilfe- und Lebensform, nämlich der des längerfristig intensiv betreuten Wohnens zustehe. Aufgrund dieser schriftlichen Korrespondenz, welche maßgeblich ausschlaggebend für den anschließend formulierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag war, erachtet es die Kammer für angebracht, vorliegend die Höchstgebühr in Ansatz zu bringen.
21 
Nicht zu beanstanden hingegen ist die Entscheidung des Urkundsbeamten, dass im gerichtlichen Verfahren keine Terminsgebühr angefallen ist.
22 
Nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht eine Terminsgebühr, soweit Nr. 3106 VV nichts anderes bestimmt, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß §§ 307 Abs. 2 oder 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Nr. 1), nach § 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VWGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Nr. 2) oder das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Nr. 3). Nach Nr. 3106 VV entsteht eine Terminsgebühr im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG - wie im vorliegenden Fall - entstehen, wenn ein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 1), nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Nr. 2) oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Nr. 3).
23 
Ein Fall der Nr. 3106 VV liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine Terminsgebühr durch die Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nicht vorgesehen. Nr. 3106 VV stellt für Verfahren, in welchen Betragsrahmengebühren entstehen, gegenüber Nr. 3104 VV eine vorrangige Sonderregelung dar, so dass auf Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht zurückgegriffen werden kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Nr. 3106 Nr. 1 VV den gleichen Regelungsgegenstand beinhaltet, mit dem Unterschied, dass der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs gerade nicht aufgeführt ist.
24 
Das Begehren des Klägervertreters kann damit nicht auf Nr. 3106 Nr. 3 VV gestützt werden, da das gerichtliche Verfahren nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis endete, sondern durch die Annahme eines schriftlichen Vergleichsangebots. Das Prozessrecht unterscheidet die Rechtsinstitute des Vergleichs sowie des Anerkenntnisses, so dass nicht ohne weiteres die Regelung der Nr. 3106 Nr. 3 VV auf eine Beendigung durch einen schriftlichen Vergleich übertragen werden kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das VV im sozialgerichtlichen Verfahren unterschiedliche Gebühren für Vergleich und Anerkenntnis vorsieht. Nr. 1006 VV begründet für den Fall der Einigung oder Erledigung, mithin auch für einen Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Einigungsgebühr. Diese Einigungsgebühr ist nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV ausgeschlossen, wenn sich der (Vergleichs-)Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder auf einen Verzicht beschränkt. Dafür lässt Nr. 3106 Nr. 3 VV die Terminsgebühr im Fall eines Anerkenntnisses unberührt. Demnach ist eine über die Einigungsgebühr hinausgehende Vergütung des Rechtsanwalts durch das Belassen der Terminsgebühr beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, obwohl eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, weder in Nr. 3106 VV gesetzlich vorgesehen noch zwingend geboten. Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, 157), da dieser Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht betrifft.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge
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published on 27.10.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den
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(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.