Sozialgericht Schwerin Urteil, 10. März 2015 - S 15 AS 1947/13
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 24.06.2013 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 24.09.2013 i.G. des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 06.11.2013 i.G. des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2013 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus Wegegeld und Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber, der M…GmbH, bewilligt werden.
2. Der Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
- 1
Die Klage richtet sich gegen die Berücksichtigung des von ihrem Arbeitgeber gezahlten Aufwendungsersatzes für Fahrtkosten der Klägerin als Einkommen im Bewilligungszeitraum vom 01.06.-31.10.2013.
- 2
Die Klägerin steht seit 2005 in dauerndem SGB II-Leistungsbezug bei dem Beklagten. Seit 2006 übt sie eine Tätigkeit als Zeitungszustellerin/Kurierdienst im ländlichen Bereich aus. Arbeitgeber ist die M….GmbH.
- 3
Die Zeitungen werden bei der Klägerin zuhause in A-Stadt angeliefert. Sie müssen vor 6.00 Uhr von ihr in den Orten H. und S. verteilt werden. Neben den Zeitungen stellt die Klägerin in den vorgenannten Orten auch Briefpost zu, die sie zuhause zunächst sortieren muss. Die Klägerin ist an 24-26 Zustelltagen monatlich tätig. Von A-Stadt bis H. fährt sie 8 km, von H. über R. nach S. 9 km und von S. zurück zum Wohnort 17 km, insgesamt 34 km. Zusätzlich fährt die Klägerin in den Bezirken 13 km, um ca. 115 Haushalte zu bedienen. Diese Fahrtroute ist festgelegt und ändert sich nicht. Die Klägerin fährt sie für spätere Zustellungen im Tagesverlauf an einigen Tagen zweimal. Für die Fahrten nutzt die Klägerin ihren eigenen PKW und erhält von ihrem Arbeitgeber einen Fahrtkostenersatz für jeden gefahrenen Kilometer in Höhe von 0,18 €. Dieser wird zusammen mit dem Lohn, der nach Stückzahlen berechnet wird, ausgezahlt und wird in der Entgeltabrechnung als „Fahrtkosten“ und „Wegegeld“ aufgeführt. Dabei werden unter der Bezeichnung „Fahrtkosten“ die Kosten für die Fahrten vom Wohnort zu den Bezirken und zwischen den Bezirken erstattet und unter der Bezeichnung „Wegegeld“ die Fahrten innerhalb der Bezirke.
- 4
Während der Bruttolohn der Klägerin zwischen 130,00 und 170,00 € monatlich im Zeitraum Juni bis Oktober 2013 schwankte, lag die von dem Arbeitgeber gezahlte Erstattung für Fahrtkosten der Klägerin zwischen ca. 257,00 und 294,00 € monatlich.
- 5
Mit Bescheid vom 24.06.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.10.2013, wobei er die von dem Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten und das Wegegeld als Einkommen berücksichtigte und zunächst ein pauschaliertes Bruttoeinkommen in Höhe von 390,58 € seinen Berechnungen zugrunde legte. Hiergegen erhob die Klägerin am 28.Juni 2013 Widerspruch.
- 6
Mit Änderungsbescheid vom 24.09.2013 berechnete der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der Einkünfte aus den Monaten Mai bis August 2013 neu, berücksichtigte jedoch weiterhin die Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers als Einkommen und legte, soweit das Einkommen der Klägerin unter Einbeziehung des Fahrtkostenersatzes den Betrag von 400,00 € nicht überstieg, lediglich den Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 € zuzüglich des Erwerbstätigenfreibetrages bei der Bereinigung des Einkommens zugrunde.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides als unbegründet zurück.
- 8
Hiergegen richtet sich die am 06.11.2013 vor dem Sozialgericht Schwerin erhobene Klage.
- 9
Die Klägerin ist der Ansicht, die im Rahmen der Entgeltabrechnung durch den Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten seien als zweckbestimmte Einnahmen iS von § 11a Abs. 3 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
den Bescheid vom 24.06.2013 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 24.09.2013 i.G. des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 06.11.2013 i.G. des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2013 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.10.2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ohne Berücksichtigung der vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten und des Wegegeldes bewilligt werden.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Der Beklagte ist der Ansicht, dass das von ihm als Einkommen angerechnete Wegegeld und die Fahrtkosten keine Leistungen im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II seien und sie daher als Einkommen zu berücksichtigen seien, da mit der gesetzlichen Änderung zum 01.04.2011 die Möglichkeit ihrer Nichtberücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II a.F. entfallen sei. Eine allgemeine Zweckrichtung reiche nach der Gesetzeslage nicht aus, diese als privilegiertes Einkommen unberücksichtigt zu lassen. Daran fehle es jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieherin weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert sei, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach diesem Buch einzusetzen. Eine steuerliche Privilegierung stelle für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung dar. Das gelte insbesondere für Aufwandsentschädigungen, die steuerfrei geleistet würden. Soweit das Einkommen der Klägerin unter Einbeziehung des Wegegeldes und der Fahrtkostenerstattung 400,00 € monatlich nicht überschreite, greife die in § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehene Begrenzung der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – 5 SGB II auf einen Betrag von 100,00 € ein.
- 15
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.11.2013 hat der Beklagte wegen Berücksichtigung der Abschläge für Wasser/Abwasser die Leistungen für Oktober 2013 neu berechnet.
- 16
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 06.11.2013 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
- 17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Klage ist zulässig und begründet.
- 19
Die Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber der Klägerin erstatteten Fahrtkosten als Einkommen ist rechtswidrig. Es handelt sich hierbei mangels eines wertmäßigen Zuwachses nicht um Einkommen i.S. des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Zwar sind nach dieser Vorschrift Gegenstände des Einkommens alle Einnahmen in Geld und Geldeswert mit Ausnahme der in § 11 a SGB II bzw. § 1 Alg II-V genannten Einnahmen bzw. Leistungen. Bei der Bestimmung der Einnahmen, die Einkommen i.S. des SGB II darstellen, kann jedoch nicht auf die von der Zuflusstheorie implizit vorausgesetzte Gesamtvermögensmehrung durch den Zufluss und im Moment des Zuflusses verzichtet werden (vgl. Schmidt in Eicher/Spellbrink, SGB II, K § 11 Rn 17).
- 20
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II daher grundsätzlich das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Nur der „wertmäßige Zuwachs“ stellt Einkommen dar, so dass als Einkommen nur solche Einnahmen in Geld und Geldeswert anzusehen sind, die eine Veränderung des Vermögenszustandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R zu Einkommensberücksichtigung von Darlehen m.w.N.).
- 21
Für die Berücksichtigung von Einkommen kommt es nach dem Sinn und Zweck des § 11 SGB II, den Bedarf durch Einkommen selbst zu decken, somit nicht allein auf die Faktizität der Einnahmen an. Die Hilfebedürftigkeit in Höhe der zu berücksichtigenden Einnahmen entfällt nur, wenn eine endgültige Bedarfsdeckung durch einen „wertmäßigen Zuwachs“, d.h. eine Mehrung des Gesamtvermögens nach Antragstellung vorliegt und es sich bei vorrangig zu verbrauchenden Einkommen um solche Einnahmen handelt, die tatsächlich zum Lebensunterhalt einsetzbar sind. Auf die Selbstleistungsfähigkeit bzw. den Nachrang der Grundsicherung kann daher nur verwiesen werden, wer sich in der konkreten Lebenssituation wirklich selbst helfen kann. Unter Einkommen sind daher die Vermögensmehrungen bzw. Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (vgl. Schmidt a.a.O., Rn 23, Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rn. 267, 275 zum Darlehen und Rückfluss von Tilgungsleistungen).
- 22
Bei den durch den Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten und dem gezahlten Wegegeld handelt es sich – ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnung - um Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB. Dieser stellt keine Einnahme der Klägerin dar, die zu einer Vermögensmehrung führt, die diese tatsächlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einsetzen könnte. Denn der Klägerin sind zunächst für die im Interesse des Arbeitgebers mit ihrem Fahrzeug und auf ihre Kosten durchgeführten Fahrten Auslagen entstanden, die der Arbeitgeber i.S. von § 670 BGB erstattet hat. Gem. § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrages gemacht hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Vorschrift findet auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung (std. Rspr. BAG), wenn es sich um Aufwendungen handelt, die durch die Vergütung nicht abgegolten sind und nach dem Vertrag den Arbeitnehmer nicht treffen sollen. Dies ist, wie vorliegend, insbesondere bei im Interesse des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer entstandener Fahrtkosten unter Einsatz seines Fahrzeugs im Betätigungsbereich des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber sonst ein eigenes Kraftfahrzeug einsetzen müsste, der Fall (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, K § 611 Rn 125 b).
- 23
Eine wertmäßige Vermehrung des Vermögens der Klägerin hat durch die Erstattung zuvor von ihr finanzierter Fahrtkosten nicht stattgefunden. Sie hat daher kein Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erzielt (vgl. SG Detmold, Urteil vom 18.09.2014 – S 18 AS 871/12 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 185/10 R zu vorausgezahlten Stromabschlägen). Die Klägerin hat auch keine über die reine Erstattung ihrer Kosten hinausgehende Leistung ihres Arbeitgebers erhalten. Die von dem Arbeitgeber der Klägerin erstatteten 18 Cent je gefahrenen Kilometer liegen unter der nach Bundesreisekostenrecht gewährten Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs. 1 und 2 BRKG in Höhe von 20 bzw. 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
- 24
Dass auch das BSG Aufwendungsersatz nach § 670 BGB nicht als zu berücksichtigendes Einkommen iS von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ansieht, lässt sich dem Urteil zur Einkommensberücksichtigung von Spesen vom 11.12.2012 – B 4 AS 27/12 R entnehmen. Darin hat das BSG in Bezug auf Spesen entschieden, die es neben dem „Grundgehalt“ als gesonderte Vergütungsteile behandelt, dass die konkret mit der Tätigkeit (Fernfahrer) verbundenen Aufwendungen als Absetzbeträge zu berücksichtigen seien, soweit sie nicht gem. § 670 BGB von dem Arbeitgeber erstattet worden sind. Das bedeutet aber, dass das BSG die Erstattung von Aufwendungen gem. § 670 BGB gerade nicht als Einkommen berücksichtigt, da es sie eben nicht dem Einkommen zugerechnet hat und erst dann die tatsächlichen Aufwendungen des Empfängers abgesetzt hat. Stattdessen erkennt das BSG, soweit Aufwendungsersatzleistungen des Arbeitgebers erbracht wurden, die Absetzbarkeit von Aufwendungen nicht an.
- 25
Nicht erfasst von § 670 BGB werden allerdings Erstattungen von Fahrtkosten, die dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Es handelt sich hierbei nicht um Fahrten im Interesse des Arbeitgebers. Erstattungen des Arbeitgebers für diese Fahrten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und die Aufwendungen des Arbeitnehmers gelten als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und können als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben nach § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden.
- 26
Die Unterscheidung zwischen Fahrtkosten und Wegegeld durch den Arbeitgeber der Klägerin bedeutet nicht, dass die Klägerin tatsächlich auch eine Erstattung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhalten hat, da für die Klägerin solche Kosten nicht entstehen, obwohl ihr bereits die Fahrtkosten ab ihrer Wohnung erstattet werden. Denn sie hat keine Arbeitsstätte, deren Bestehen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Voraussetzung für das Vorliegen von Werbungskosten nach der bis zum 31.12.2013 bestehenden Rechtslage ist. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des BFH nur vor bei einem ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitsnehmers und ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Allein das Aufsuchen einer ortsfesten Einrichtung lediglich zu Kontroll- und Organisationszwecken begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte, da erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2014 – 3 K 3087/14 m.w.N.) Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet ist dann eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird und sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2014- X R 19/12). Eine solche Betriebstätte besteht für die Klägerin nicht. Die Klägerin hat daher keine Fahrtkosten zwischen Wohnung und einer Arbeitsstätte i.S des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, die von den Erstattungsleistungen ihres Arbeitgebers umfasst sein könnten. Sowohl die Fahrtkostenerstattung als auch das gezahlte Wegegeld durch den Arbeitgeber der Klägerin stellen deshalb Aufwendungsersatz i.S. des § 670 BGB dar.
- 27
Dahingestellt bleiben kann daher, ob Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, wenn ihre Erstattung nicht entsprechend der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 b) Alg II-VO vorgesehenen Entfernungspauschale, sondern je Kilometer zurückgelegter Strecke erfolgt.
- 28
Da der Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB kein Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, findet bereits aus diesem Grund § 11 a SGB II keine Anwendung auf Erstattungsleistungen des Arbeitgebers nach dieser Vorschrift. Sinn und Zweck des § 11 a SGB II ist es, die dort genannten privilegierten Einnahmen, obwohl sie einen wertmäßigen Zuwachs bewirken, von dem Prinzip der generellen Berücksichtigung von Einnahmen auszunehmen, weil bestimmte Einnahmen aufgrund ihres Charakters oder ihrer Zielrichtung nicht oder zumindest nicht vollständig zum Lebensunterhalt eingesetzt werden sollen. Bei letzteren handelt es sich um von der Grundsicherung zweckverschiedene Leistungen.
- 29
Zuwendungen im privatrechtlichen Bereich sind ohnehin nur noch über § 11 a Abs. 5 SGB II privilegiert, wenn sie ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden. § 670 BGB verpflichtet den Arbeitgeber jedoch gerade dazu, dem Arbeitnehmer seine Aufwendungen zu erstatten. Auch aus diesem Grund kann eine Fahrtkostenerstattung nach dieser Vorschrift nicht als privilegiertes Einkommen i.S. des § 11a SGB II angesehen werden.
- 30
Schließlich findet entgegen der Auffassung des Beklagten auch § 11 b Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Anwendung auf Einnahmen aus Fahrtkostenerstattung nach § 670 BGB, da sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS von § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II sind. Sowohl der Grundfreibetrag gem. § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II als auch der Erwerbstätigenfreibetrag des § 11 b Abs. 3 SGB II sind an Einkommen geknüpft, das aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gezogen wird (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 b Rn. 291 f, 348 f).
- 31
Eine Definition des Tatbestandsmerkmals "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" bietet das SGB II selbst nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2012- B 14 As 18/11 R zum Einkommensbegriff für die Ermittlung der Freibeträge nach § 30 SGB II a.F ) kann insoweit auch nicht auf § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zurückgegriffen werden, wonach Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts i.S. des § 14 SGB IV sieht das BSG aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung der Gesetze zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" iS des § 30 SGB II nicht als geeignet an, da schon der Wortlaut des § 30 Halbs 1 SGB II den Freibetrag an Einkommen anknüpft, das aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gezogen wird. Insoweit genügt gerade nicht, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestanden hat. Das Merkmal "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" in § 30 SGB II a.F. fasst das BSG deshalb dahingehend, dass der Freibetrag nur vom Erwerbseinkommen im engeren Sinne abzusetzen ist. Nicht erfasst werden sollen damit solche Einnahmen, die dem Versicherten (lediglich) in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen, insbesondere auch Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld.
- 32
Der Fahrtkostenersatz gem. § 670 BGB ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BSG ebenfalls nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im engeren Sinne anzusehen, so dass § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II keine Anwendung findet.
- 33
Die Verwehrung der Geltendmachung über den Grundfreibetrag hinausgehender Aufwendungen bezogen auf sog. Minijobs aus Gründen der Verwaltungsökonomie (s. BT 15/5446) wäre vorliegend zudem auch verfassungsrechtlich sehr bedenklich (vgl. Hengelhaupt, a.a.O, K § 11 b, Rn 315 m.w.N).
- 34
Der Beklagte hat der Klägerin somit Leistungen ohne Berücksichtigung der Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber zu bewilligen.
- 36
Das Urteil ist mit der Berufung anfechtbar. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Schwerin Urteil, 10. März 2015 - S 15 AS 1947/13
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(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, - 6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes - 7.
Erbschaften.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, - a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, - b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, - 3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, - 4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie - 5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder - 2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge - a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, - b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, - 5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, - 7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, - 8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - 2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, - 3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder - 4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, - 2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und - 3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
- 1.
Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen, - 4.
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, - 5.
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag, - 6.
die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin, - 7.
nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise, - 8.
Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, - 9.
bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen, - 10.
nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder, - 11.
Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird, - 12.
Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten, - 13.
die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe), - 14.
die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden, - 15.
Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden, - 16.
in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erzielte Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2 400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 28.2.2007 teilweise aufgehoben und von ihr die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1410 Euro gefordert hat.
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Die 1983 geborene, alleinstehende Klägerin erhielt nach vorangehendem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seit März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Beklagten. Zuletzt bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.8.2006 für den Zeitraum vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007 Alg II in Höhe von monatlich 588 Euro (345 Euro Regelleistung, 240 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung und 3 Euro befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II). Seit dem 15.3.2007 war sie als Erzieherin beschäftigt und damit nicht mehr hilfebedürftig nach dem SGB II.
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Im Februar 2007 reichte die Klägerin bei der Beklagten Kontoauszüge ein, aus denen ein Zahlungseingang am 19.12.2006 von ihrem Onkel in Höhe von 1500 Euro hervorging. Auf Rückfrage legte sie dazu ein an sie gerichtetes, undatiertes Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Liebe J, am 19. Dezember.2006 habe ich Dir Euro 1500 als Darlehen auf Dein Konto überwiesen. Wir haben vereinbart, dass Du mir den Betrag am 01.07.2007 zurückzahlst. Beste Grüße. Dein Onkel J".
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Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 5.3.2007 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10.8.2006 für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 28.2.2007 teilweise in Höhe von 1410 Euro nach § 48 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Die Klägerin habe nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Mit dem Zufluss der Darlehenssumme im Dezember 2006 habe sich eine Änderung der Verhältnisse ergeben (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Der auf dem Girokonto eingegangene Betrag von 1500 Euro sei ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und anteilig in Höhe von monatlich 470 Euro (500 Euro abzüglich des Pauschbetrages in Höhe von 30 Euro) auf den restlichen Bewilligungsabschnitt zu verteilen. Die Aufhebungsentscheidung sei nach § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 330 SGB III als gebundene Entscheidung zu erlassen. Die erbrachten Leistungen seien nach § 40 Abs 2 SGB II in Verbindung mit § 50 SGB X zu erstatten, wobei der Klägerin unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt werde(Bescheid vom 13.3.2007; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2007).
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Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund begründete die Klägerin wie bereits den Widerspruch damit, es sei ihr von ihrem Onkel ein Darlehen gewährt worden, um (von ihr im Einzelnen belegte) Ausgaben zu tätigen, die sie nicht aus dem Regelsatz habe bestreiten können. Ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehenssumme sei sie am 17.7.2007 durch Überweisung des Betrages in voller Höhe nachgekommen. Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26.5.2008).
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Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Klägerin sei im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 weiterhin in dem zuvor bestehenden Umfang hilfebedürftig gewesen. Ihrem Bedarf von monatlich 588 Euro habe kein zu berücksichtigendes Einkommen gegenübergestanden. Durch die Gutschrift auf dem Girokonto am 19.12.2006 sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 10.8.2006 vorgelegen hätten, nicht eingetreten. Die von ihrem Onkel überwiesene Summe sei nicht als einmalige Einnahme bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen, da es sich zur Überzeugung des Senats nicht um eine Schenkung, sondern ein Darlehen gehandelt habe. Bei Mitteln aus einem Darlehen handele es sich nicht um Einkommen iS des § 11 SGB II, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht veränderten, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfalle(Hinweis auf BSGE 58, 160 ff = SozR 4100 § 138 Nr 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr 25 zur Arbeitslosenhilfe; BVerwGE 54, 358, 361 ff; 69, 247 ff; 69, 252 ff für das Wohngeldrecht). Für den Senat sei nach Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf Grundlage der Angaben des Onkels, der Rechtsanwalt sei, nachgewiesen, dass von vornherein die Rückzahlung des Betrages von 1500 Euro vereinbart worden sei. Unschädlich für diese Annahme sei, dass bei Vereinbarung der darlehensweisen Überlassung der Zeitpunkt für die Rückzahlung (noch) offen gelassen worden sei.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 11 SGB II. Zwar spreche einiges für die vom LSG vertretene Auffassung, dass Darlehen, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet seien, nicht als Einkommen angesehen werden könnten. Dies könne jedoch nur für solche Darlehenssummen gelten, die noch im laufenden Bewilligungsabschnitt zurückzuzahlen seien (Hinweis auf SG Reutlingen Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4151/06, info also 2007, 227 = ZFSH/SGB 2007, 672). Dies berücksichtige die unmittelbare wirtschaftliche Situation des Hilfebedürftigen angemessen. Zugleich könne so ein Maßstab zur Bewertung von Fällen wie dem Vorliegenden gefunden werden, der den Anforderungen einer Massenverwaltung gerecht werde. Darlehensvereinbarungen müssten schließlich in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was auch zwischen Dritten vereinbart werde und damit dem sog Fremdvergleich standhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. Mai 2008 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung liegen nicht vor. Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Darlehenssumme handelt es sich nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen, wie das LSG zutreffend entschieden hat.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 13.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2007, den die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) angegriffen hat.
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2. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung kommt nur § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in Betracht. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 SGB III ist dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat(§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X); dies ist im SGB II nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) iVm § 6 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt.
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3. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne ist entgegen der Auffassung der Beklagten durch den Zufluss der Darlehenssumme nicht eingetreten. Die erwerbsfähige Klägerin war während des gesamten Bewilligungsabschnitts vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007, in den auch der streitige Zeitraum fällt, hilfebedürftig iS der §§ 7, 9 SGB II. Sie erfüllte nach den bindenden Feststellungen des LSG durchgehend die Voraussetzungen für den Bezug von Alg II. Dabei war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 10.8.2006 von einem monatlichen Bedarf in Höhe von jeweils 588 Euro auszugehen. Auf diesen monatlichen Bedarf war auch in den Monaten Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 kein Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen.
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Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte(vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18). Vorliegend kommt damit - wovon auch die Beteiligten und die Vorinstanzen ausgehen - nur die Berücksichtigung der Zahlung als Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht.
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a) Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358, juris RdNr 21; BVerwGE 69, 247, juris RdNr 15) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 29; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 42; Armborst, info also 2007, 227; Berlit, NZS 2009, 537, 542; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Mai 2010, § 11 RdNr 42d und 206; anders Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, Stand Februar 2010, § 11 SGB II RdNr 8; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14.7.2008 - L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60, 87; 10.12.2009 - L 13 AS 366/09 B ER, juris RdNr 22). Ob für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung (zB - sog Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) anderes gilt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
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b) Soweit das BVerwG hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Darlehensmitteln im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes danach differenziert hat, ob der Dritte vorläufig - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156; 94, 127, 135; 96, 152; in diesem Sinne für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 RdNr 27), ist die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen. Die zugrunde liegende Annahme, ein Anspruch auf Sozialhilfe komme nur bei tatsächlich (fort-)bestehendem Bedarf nach Antragstellung in Betracht, lässt sich auf das SGB II nicht übertragen. Ein solches normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz) kennt das SGB II - wie das SGB XII - nicht (vgl für das SGB XII BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19). Auf eine "faktische" Bedarfsdeckung, die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt, kommt es nicht an; entscheidend ist allein, ob im Bedarfszeitraum Einkommen in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich und zur endgültigen Verwendung zur Verfügung steht (so bereits Urteil des Senats vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 19). Aus diesem Grund ist bei der Qualifizierung einer Darlehenszahlung als Einkommen nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "Nothilfeleistung" des Dritten handelt.
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c) Eine Differenzierung danach, ob die durch den Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung zur vollständigen Rückerstattung in denjenigen Bewilligungsabschnitt fällt, in dem die Darlehenssumme dem Hilfebedürftigen zugeflossen ist (so SG Reutlingen Urteil vom 24.4.2007, info also 2007, 227 = ZFSH/SGB 2007, 672; Hohm/Klaus in GK-SGB II, Stand Oktober 2008, § 11 SGB II RdNr 89 ff), scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls aus. Weil Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von einer (erneuten) Antragstellung vorliegen kann, ist der Bewilligungsabschnitt als solcher weder geeigneter "Verteilzeitraum" für einmalige Einnahmen (dazu BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, jeweils RdNr 30), noch kommt es für die Prüfung von Hilfebedürftigkeit darauf an, ob diese bis zum Ende des bei Antragstellung in Blick genommenen Bewilligungsabschnitts oder darüber hinaus fortbesteht. Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung mag aus Sicht des Trägers der Grundsicherung die Prüfung einer ernstlichen Rückzahlungsvereinbarung als Voraussetzung für die Qualifizierung eines Zuflusses als Darlehen vereinfachen, lässt sich aus der Systematik des SGB II heraus aber nicht begründen.
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d) Stellt eine darlehensweise gewährte Zahlung schon kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar, ist schließlich eine zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten getroffene Zweckbestimmung(vgl § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II)unerheblich (in diesem Sinne differenzierend Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 11 RdNr 24 und RdNr 68; LSG Berlin-Brandenburg 1.7.2009 - L 32 AS 316/09, juris RdNr 19).
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e) Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem Tatsachengericht. Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt, dass eine wirksam vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung zwischen der Klägerin und ihrem Onkel als Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus einem Darlehensvertrag nicht nachvollziehbar sei, hat sie die entgegenstehenden Feststellungen des LSG nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen.
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Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede). Dies scheidet bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten(dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27 und Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 20) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw verdeckter Unterhaltsgewährung.
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Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (zB Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (vgl auch BVerwGE 132, 10 RdNr 26 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz).
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Tenor
Der Bescheid vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 teilweise abzuändern und der Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf für Juni 2011 von 2,60 EUR, für Juli 2011 von 1,08 EUR, für September 2011 von 2,04 EUR und für November 2011 von 24,44 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
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Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate Juni bis November 2011 im Rahmen eines Überprüfungsantrages.
3Die Klägerin bezog als Alleinstehende seit dem 18.06.2010 SGB II-Leistungen vom Beklagten. Am 22.02.2011 nahm sie eine Tätigkeit für die Fa. U Werbeverlag auf. Die Klägerin war als sogenannte Gebietsbetreuerin für den Werbeverlag tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrages war sie verpflichtet, Austräger für Werbezeitungen einzustellen und zu entlassen, die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verteilung der Kundenzeitungen und Beilagen im Verteilgebiet zu überwachen, Kundenbeschwerden zu bearbeiten, die vorhandenen und die neuen Daten des Verteilgebietes insbesondere Gebietszählung und Stückzahländerungen zu erarbeiten und zu pflegen, gebietsbezogene Sonderaufgaben und Projekte zu übernehmen sowie zeitlich begrenzt andere Gebietsbetreuer während des Urlaubs zu vertreten.
4Der Klägerin war für ihre Tätigkeit als Arbeitsgebiet ein Bereich im Gebiet der Stadt Q zugewiesen. Als Vergütung war ein Stundenlohn von 6,50 EUR vereinbart. Ausweislich einer Anlage zum Arbeitsvertrag stand der Klägerin neben dem Stundenlohn ein Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Erstattung von Fahrtkosten von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu. Des Weiteren hatte sie gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen wie Briefmarken und Stadtplänen gegen entsprechende Belege. Weiterhin erhielt sie eine Telefonpauschale in Höhe von 5,00 EUR im Monat. Die Abrechnung erfolgte dergestalt, dass die Klägerin wochenweise Abrechnungsübersichten erstellte, aus denen sich die Anzahl der gearbeiteten Stunden sowie der gefahrenen Kilometer und eventueller Auslagen ergab. Diese Abrechnungen nebst Belegen über Auslagen übersandte die Klägerin am letzten Tag des Monats an den Arbeitgeber. Die Abrechnung und Auszahlung des Entgeltes erfolgte jeweils zum 15. des Folgemonats.
5Die Klägerin beantragte in der Folgezeit die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ab Juni 2011. Mit Bescheid vom 10.05.2011 erfolgte eine vorläufige Bewilligung für den Bewilligungszeitraum von Juni bis einschließlich November 2011. Der Beklagte ging hierbei von einem vorläufigen monatlichen Einkommen von 400,00 EUR aus und bewilligte der Klägerin monatlich einen Betrag von 449,01 EUR bestehend aus 124,00 monatlichem Regelbedarf sowie 325,01 EUR unstreitigen Kosten der Unterkunft und Heizung.
6Jeweils nach Vorlage der entsprechenden Entgeltabrechnungen erließ der Beklagte monatsweise Änderungsbescheide. Für Mai 2011 erhielt die Klägerin 588,31 EUR, bestehend aus 380,28 EUR Lohn (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR) brutto wie netto, 54,00 EUR Nachzahlung aus dem Vormonat, 2,35 EUR Spesen sowie 151,08 EUR Kilometergeld. Der Betrag der Nachberechnung von 54,00 EUR setzte sich zusammen aus 38,25 EUR brutto wie netto Zeitlohn, 0,90 EUR Spesen sowie 14,85 EUR Kilometergeld. Der Beklagte errechnete ein Einkommen von 421,78 EUR abzüglich Freibeträgen von 164,36 EUR für Juni 2011. Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2011 änderte der Beklagte den monatlichen Anspruch des Regelbedarfes für Juni 2011 auf 106,58 EUR ab.
7Für Juni 2011 erhielt die Klägerin 485,82 EUR bestehend aus Lohn brutto wie netto von 380,28 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR), Spesen von 1,35 EUR sowie Kilometergeld von 104,91 EUR. Der Beklagte errechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 225,30 EUR (381,63 EUR Einkommen abzgl. 156,33 EUR Freibetrag) und änderte mit Bescheid vom 25.07.2011 die Leistungshöhe für Juli 2011 auf einen Anspruch von Regelbedarf von 138,70 EUR ab. Für den Monat Juli 2011 errechnete der Arbeitgeber einen Lohnanspruch brutto wie netto von 401,53 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR). Weiterhin zog der Arbeitgeber aufgrund einer Nachberechnung für den Vormonat einen Betrag von 9,00 EUR vom Anspruch der Klägerin auf Arbeitsentgelt ab, weiterhin wurden 1,80 EUR Spesen sowie 142,59 EUR Kilometergeld abgerechnet. Zur Auszahlung gelangte ein Betrag von 536,92 EUR an die Klägerin. Der Beklagte errechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 235,46 EUR für August 2011 (394,33 EUR abzüglich 158,87 Freibetrag) und änderte mit Bescheid vom 23.08.2011 die Leistungshöhe für August 2011 auf einen Anspruch auf Regelbedarf von 128,54 EUR ab.
8Für August 2011 errechnete der Arbeitgeber der Klägerin einen Anspruch von 552,50 EUR. Dieser setzte sich zusammen aus 384,53 EUR brutto wie netto Lohn (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR) sowie 2,55 EUR Spesen sowie 165,42 EUR Kilometergeld. Der Beklagte errechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 229,66 EUR (387,08 EUR abzgl. 157,42 EUR Freibetrag) und änderte mit Bescheid vom 27.09.2011 den Leistungsanspruch der Klägerin für September 2011 auf 134,34 EUR Regelbedarf ab.
9Für den Monat September 2011 errechnete der Arbeitgeber einen Gesamtlohnanspruch von brutto wie netto 333,53 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR) zuzüglich Kilometergeld von 139,71 EUR. Ein Betrag von 473,24 EUR kam an die Klägerin zur Auszahlung. Der Beklagte rechnete hiervon einen Betrag von 186,82 EUR (333,53 EUR abzgl. 146,71 EUR Freibetrag) als Einkommen an und gewährte mit Änderungsbescheid vom 21.10.2011 für Oktober 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 177,18 EUR an die Klägerin.
10Mit der Entgeltabrechnung Oktober 2011 errechnete der Arbeitgeber der Klägerin einen Lohnanspruch von 273,28 EUR (Zeitlohn und Kontoführungsgebühren 1,28 EUR) zu Gunsten der Klägerin sowie 1,10 EUR Spesen sowie 74,49 EUR Kilometergeld. Weiterhin rechnete der Arbeitgeber eine Nachverrechnung aus dem Vormonat in Höhe von 78,79 EUR ab. Diese setzte sich zusammen aus einem Zeitlohnanspruch von brutto wie netto 38,25 EUR sowie Spesen in Höhe von 15,72 EUR sowie Kilometergeld in Höhe von 14,82 EUR. Der Beklagte er-rechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 193,66 EUR (342,07 EUR abzgl. 148,41 EUR Freibetrag) und gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 22.11.2011 einen Regelbedarf von 170,34 EUR.
11Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30.11.2011 änderte der Beklagte die Leistungshöhe für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2011 bis einschließlich 30.11.2011 erneut im Hinblick auf die Gewährung eines Mehrbedarfes für Warmwasser ab. Der Klägerin wurden hierdurch monatlich jeweils weitere 8,00 EUR an Regelbedarf gewährt.
12Mit Schreiben vom 13.02.2012 wies die Klägerin darauf hin, dass nach Durchsicht der Unterlagen ihr seit Juni 2011 Porto sowie Fahrtkosten als Einkommen angerechnet würden und sie daher um Überprüfung dieser Monate und eine entsprechende Neuberechnung bitte. Mit Schreiben vom 15.02.2012, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ausweislich der Lohnabrechnung ihr Fahrtkosten und Spesen gezahlt würden. Die Fahrtkosten seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen und würden in voller Höhe vom Einkommen abgesetzt. Diese Fahrtkosten seien daher nicht als Einkommen berücksichtigt worden. Die als Spesen ausgewiesenen Zahlungen seien jedoch zu Recht als Einkommen berücksichtigt worden. Mit weiterem Schreiben der Klägerin vom 20.02.2012 teilte diese mit, dass es sich bei den Spesen in der Abrechnung um Portokosten gehandelt habe. Sie habe einige Unterlagen im Original dem Arbeitgeber vorlegen müssen, aufgrund dessen dieser die ausgelegten Portokosten zurückerstattet habe. Des Weiteren sei auch der Oktoberverdienst nicht zutreffend berechnet. Sie selber errechne lediglich eine Summe von 311,53 EUR gegenüber 342,07 EUR seitens des Beklagten.
13Der Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin als Widerspruch gegen den als Bescheid auszulegenden Schriftsatz des Beklagten vom 15.02.2012.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass die als Spesen deklarierte Erstattung der Portokosten Einkommen sei. Vom Einkommen sei ein Grundfreibetrag von 100,00 EUR abzuziehen. Hierin seien 15,33 EUR Werbungskosten enthalten. Die monatlichen Portokosten würden diesen Betrag nicht übersteigen. Insofern sei die Einkommensberechnung zutreffend. Für Oktober 2011 sei grundsätzlich sogar von einem Einkommen von 343,12 EUR statt bisher 342,07 EUR auszugehen. Insofern sei zu Gunsten der Klägerin von einem geringeren Einkommen ausgegangen worden.
15Hiergegen hat die Klägerin am 02.05.2012 Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von höheren SGB II-Leistungen ohne die bedarfsmindernde Anrechnung der Portokostenerstattung begehrt.
16Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Erstattung der Portokosten kein Einkommen im Sinn des SGB II sei. Es handele sich um eine Erstattung für verauslagtes Porto für den Arbeitgeber. Hierbei handele es sich bereits nicht um Arbeitskosten im Sinn von Werbungskosten, so dass die entsprechenden Kosten nicht von der 100,00 EUR-Freibetragspauschale abgedeckt sein könnten. Die Auslagen für das Porto und die Fahrtkosten habe sie aus ihrem Regelsatz finanziert, entsprechend müssten diese Beträge anrechnungsfrei sein in einer entsprechenden Anwendung von § 11a Abs. 5 SGB II oder § 11a Abs. 3 SGB II. Die Fahrtkosten würden für Kilometer, die die Klägerin in der Arbeitszeit für den Arbeitgeber zurücklegt, gewährt. Die Fahrtkosten entstehen für die Bearbeitung von Beschwerden, die Einstellung von Austrägern und die entsprechende Kontrolle der Austräger.
17Die Klägerin beantragt,
18den Bescheid vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Bescheid vom 30.11.2011 abzuändern und ihr weitere Leistungen nach dem SGB II für Juni 2011 bis einschließlich November 2011 ohne Berücksichtigung von als Spesen bezeichneten Zahlungen des Arbeitgebers als Einkommen zu gewähren.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Erstattung von Portokosten um anrechenbares Einkommen handele. Die Portokosten könnten als Position beim Freibetrag berücksichtigt werden, jedoch seien keine höheren Kosten als 100,00 EUR monatlich bzw. 15,33 EUR monatlich Werbungskosten nachgewiesen. Auch steuerfreie Bezüge seien grundsätzlich Einkommen, außer wenn aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ein anderer Zweck des Einkommens als der Zweck des SGB II bestimmt sei. Dies liege hier nicht vor. Soweit die Klägerin einen höheren Aufwand als 100,00 EUR monatlich habe, sei ein Abzug über einen weiteren Freibetrag möglich. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und in der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II sei die Anrechnungsfreiheit von bestimmten Einkünften äußerst restriktiv gehandhabt. Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung spreche dies dafür, dass die erzielten Einkünfte der Spesen anrechenbares Einkommen seien.
22Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band, 2 Hefter) des Beklagten. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
25Der Bescheid des Beklagten vom 15.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinn von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
26Das Schreiben des Beklagten vom 15.02.2012 ist als Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu qualifizieren. Denn der Beklagte hat es nach dem Inhalt des Schreibens abgelehnt, auf den durch das Schreiben von 13.02.2012 gestellten Antrag der Klägerin hin seine Bewilligungsentscheidung über die Leistungen ab Juni 2011 abzuändern und höhere Leistungen unter einer geringeren Anrechnung von Einkommen zu gewähren. Insofern entfaltet das Schreiben Regelungswirkung im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung ändert nichts an der Einordnung als Verwaltungsakt, da die Rechtsbehelfsbelehnung kein notwendige Bestandteil eines Verwaltungsaktes ist (von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. A. 2014, § 36 Rn. 15).
27Der Beklagte hat es durch den angefochtenen Bescheid zu Unrecht abgelehnt, gem. § 44 SGB X seinen Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 für die Monate Juni, Juli, September und November 2011 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Leistungen zu gewähren. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides erfolgt in diesem Fall unter Berücksichtigung der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (von Wulffen, SGB X, § 44 Rn. 10; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2010, L 3 AS 64/10 B PKH).
28Der Änderungsbescheid vom 30.11.2011 erweist sich hinsichtlich der Höhe der Bewilligung des Regelbedarfes für die Monate Juni, Juli, September und November 2011 als rechtswidrig. Der Klägerin steht für diese Monate ein höherer Anspruch auf Regelbedarf zu, da der Beklagte von einem zu hohen anrechenbaren Einkommen ausgegangen ist. Für August und Oktober 2011 hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen als ihr bisher durch den Bescheid vom 30.11.2011 bewilligt wurden. Insofern ist die ablehnende Entscheidung vom 15.02.2012 rechtmäßig.
29Die Klägerin war im Zeitraum von Juni bis November 2011 grundsätzlich anspruchsberechtigt nach dem SGB II im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB II.
30Der Beklagte hat bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Klägerin in den Monaten Juni, Juli, September und November 2011 jedoch ein zu hohes Einkommen im Sinn der §§ 11, 11 b SGB II anspruchsmindernd berücksichtigt.
31Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen. Vom Einkommen sind die nach § 11 b SGB II zu berücksichtigende Beträge abzusetzen. Einkommen im Sinn des SGB II ist dann alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Das Einkommen ist jeweils in dem Monat anzurechnen, in dem es dem Berechtigten zufließt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
32Von den Zahlungen des Arbeitgebers an die Klägerin sind die als Spesen und die als Fahrtkosten bezeichneten Teile der Zahlungen nicht als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Als Einkommen im Sinn des § 11 SGB II sind die Zahlungen des Arbeitgebers für den Zeitlohn, die Kontoführungsgebühren und die Flatrate zu bewerten. Die Kontoführungsgebühren und die Zahlungen für die Flatrate sind als Einkommen zu bewerten, da es sich hierbei um Zahlungen für Kosten handelt, die die Klägerin privat für ihren Telefonanschluss sowie ihr Girokonto aufwenden muss, unabhängig von der tatsächlichen Erwerbstätigkeit. Anders sind jedoch die Zahlungen von Kilometergeld und der sog. Spesen zu beurteilen. Zwar werden auch diese Zahlungen grundsätzlich von der Definition des Einkommens im Sinn des § 11 SGB II (s.o.) erfasst. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung können diese Zahlungen des Arbeitsgebers jedoch nicht vom Einkommensbegriff des § 11 SGB II er-fasst werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass die Rückerstattung von während des Bezuges von SGB II-Leistungen vorausgezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen ist (Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 185/10 R). Entsprechendes gilt hier. Die Klägerin hat in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit Fahrten mit ihrem PKW für den Arbeitgeber übernommen. Die ihr hierdurch entstehenden Kosten musste sie entsprechend aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen bzw. dem nach Anrechnung des Einkommens verbliebenen Regelbedarf nach § 20 SGB II, finanzieren. Soweit der Arbeitgeber der Klägerin für die in Ausübung der Tätigkeit entstandenen Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 EUR je nachgewiesenen Kilometer im Folgemonat erstattet hat, handelt es sich hierbei um einen Ersatzanspruch im Sinn von § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die von der Klägerin aus ihrem Regelbedarf vorverauslagten Kosten wurden durch den Arbeitgeber als Auftraggeber im Sinn von § 662 BGB auf Nachweis hin erstattet. Zur Erstattung war der Arbeitgeber verpflichtet, da es sich bei den Fahrten nicht um Fahrten im Eigeninteresse der Klägerin (wie etwa bei der Fahrt zur Arbeitsstätte) handelte, sondern um Fahren die allein im Interesse des Arbeitsgebers lagen. Wäre der Klägerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug für diese Fahrten gestellt worden, hätte die Klägerin entsprechend keine Aufwendungen für Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Da sie jedoch im Interesse des Arbeitgebers die Aufwendungen für diesen aus ihrem Regelbedarf ausgelegt hatte, ist die Erstattung dieser Auslagen nicht als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II zu bewerten. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken aus § 11 b Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Wenn also eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen in einem späteren Monat nicht als Einkommen zu berücksichtigten ist, muss dies auch gelten, wenn im Interesse eines Dritten ein Leistungsempfänger Auslagen macht und diese später erstattet erhält. Dies gilt ebenso für die als Spesen bezeichneten Zahlungen des Arbeitgebers. Hierbei handelte es sich um Portokosten bzw. weitere Ausgaben der Klägerin, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit für den Arbeitgeber anfielen. Wären der Klägerin Postwertzeichen zur Verfügung gestellt worden, hätte sie keine Ausgaben aus dem Regelbedarf hierfür gehabt. Entsprechend wird sie durch die Erstattung seitens des Arbeitgebers nur so gestellt, wie sie gestanden hätte, wenn ihr die Postwertzeichen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden wären. Die Anrechnungsfreiheit der als Spesen bezeichneten Erstattungen kann auch durch folgendes deutlich gemacht werden: Wenn die Klägerin von ihrem Arbeitgeber Geld erhalten hätte, um für ihn Postwertzeichen zu erwerben oder einen Firmenwagen zu betanken, hätte es sich hierbei unstreitig nicht um Einkommen im Sinn von § 11 SGB II gehandelt. Entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn die Klägerin die entsprechenden Kosten erst für ihren Arbeitgeber auslegt und zu einem späteren Zeitpunkt ihre nachgewiesenen Auslagen erstattet erhält.
33Da es sich um keine monatlichen Pauschalen gehandelt hat, war es der Klägerin auch tatsächlich nicht möglich, durch gering gehaltenen Fahrtkosten oder Portokosten für sich einen Überschuss zu erzielen.
34Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Monate Juni bis November 2011 die nachfolgende Einkommensberechnung.
35Im Juni 2011 erhielt die Klägerin für Mai 2011 588,31 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 2,35 EUR Spesen, 151,68 EUR Fahrtkosten sowie 0,90 EUR Spesen und 14,85 EUR Fahrtkosten aus der Nachberechnung für April 2011 kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 418,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 163,71 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 254,82 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 111,18 EUR (364,00 EUR - 254,82 EUR). Hinzu kommt der Mehrbedarf für Warmwasser nach § 21 Abs. 7 SGB II, der gem. § 77 Abs. 5 SGB II nach Rundung 8,00 EUR beträgt. Da der Beklagte bisher lediglich 114,58 EUR für Juni 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 2,60 EUR zu.
36Im Juli 2011 erhielt die Klägerin für Juni 2011 485,82 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 1,35 EUR Spesen und 104,19 EUR Fahrtkosten kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 380,28 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 156,06 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 224,22 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 139,78 EUR (364,00 EUR - 224,22 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte bisher lediglich 146,70 EUR für Juli 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 1,08 EUR zu.
37Im August 2011 erhielt die Klägerin für Juli 2011 536,92 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, nachdem dieser einen Betrag von 9,00 EUR aufgrund einer Überzahlung in einem Vormonat abgezogen hatte. Die Zahlung enthielt 1,80 EUR Spesen und 142,59 EUR Fahrtkosten, die kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II sind. Es verbleibt so ein Einkommen von 401,53 EUR. Die vom Arbeitgeber aufgerechneten 9,00 EUR sind anders als bisher durch den Beklagten angenommen bei der Klägerin nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Denn durch die Aufrechnung wurden die bestehenden Schulden der Klägerin bei ihrem Arbeitgeber getilgt und insofern ist ihr das Einkommen auch im Umfang von 9,00 EUR durch die Befreiung von den Schulden zugeflossen. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 160,31 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 241,22 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 122,78 EUR (364,00 EUR - 241,22 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte für August 2011 bereits 136,54 EUR bewilligt hatte, stehen der Klägerin keine weiteren Leistungen für diesen Monat zu.
38Im September 2011 erhielt die Klägerin für August 2011 552,50 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 2,55 EUR Spesen und 165,42 EUR Fahrtkosten kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 384,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 156,91 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 227,62 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 136,38 EUR (364,00 EUR - 227,62 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte bisher lediglich 142,34 EUR für September 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 2,04 EUR zu.
39Im Oktober 2011 erhielt die Klägerin für September 2011 473,24 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 139,71 EUR Fahrtkosten kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 333,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 146,71 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 186,82 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 177,18 EUR (364,00 EUR - 186,82 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Der Beklagte hat diesen Betrag für Oktober auch bewilligt. Somit stehen der Klägerin für diesen Monat keine weiteren Leistungen zu.
40Im November 2011 erhielt die Klägerin für Juni 2011 417,66 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 1,10 EUR Spesen und 74,49 EUR Fahrtkosten sowie 15,72 EUR Spesen und 14,82 EUR Fahrtkosten aus der Nachberechnung für September 2011 kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 311,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 142,31 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 169,22 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 194,78 EUR (364,00 EUR - 169,22 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte bisher lediglich 178,34 EUR für November 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 24,44 EUR zu.
41Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Obwohl die Klägerin hinsichtlich der Monate August und Oktober 2011 keinen Erfolg hatte entspricht es billigem Ermessen, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten insgesamt zu tragen hat. Denn die Klägerin hatte mit ihrem Begehren grundsätzlich Erfolg. Da im August 2011 der Beklagte zu Gunsten der Klägerin ein um 9,00 EUR geringeres Einkommen angenommen hatte und im November keine Spesen durch den Arbeitgeber gezahlt wurden, hatte die Klage in diesen beiden Monaten keinen Erfolg in finanzieller Hinsicht.
42Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Klärung der vorliegenden Rechtsfrage zur Einkommensqualität von Erstattungszahlungen im Sinn von § 676 BGB durch einen Arbeitsgebers über den Fall hinaus von allgemeinem Interesse ist.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
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Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung einer Stromkostenerstattung als Einkommen.
- 2
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Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrer im Jahr 1978 geborenen Tochter H. (Klägerin des Parallelverfahrens B 14 AS 186/10 R) eine Drei-Zimmer-Wohnung und bezieht seit dem 1.1.2005 ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II. Für Januar bis Juni 2007 wurde ihr vom beklagten Landkreis als Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 257,11 Euro monatlich unter Berücksichtigung einer Hinterbliebenenrente bewilligt (Bescheid vom 4.12.2006). Am 15.5.2007 teilte die Klägerin mit, aufgrund der Stromabrechnung der Stadtwerke für 2006 sei ihr und ihrer Tochter am 23.2.2007 ein Guthaben von 164,35 Euro ausgezahlt worden. Der Beklagte hob daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 4.12.2006 teilweise auf, bewilligte für den Februar 2007 unter Anrechnung von 82,17 Euro als der Hälfte des Guthabens Alg II in Höhe von 174,94 Euro und forderte 82,17 Euro zurück (Bescheid vom 11.6.2007; Widerspruchsbescheid vom 2.10.2007).
- 3
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Das Sozialgericht (SG) hat diesen Änderungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben und die Revision zugelassen (Urteil vom 17.9.2010). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch die Stromkostenerstattung sei entgegen der Auffassung des Beklagten keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Nach Sinn und Zweck des § 11 SGB II über das zu berücksichtigende Einkommen könne eine Stromkostenerstattung in Folge einer periodischen Stromkostenabrechnung, deren Vorauszahlung der Hilfebedürftige zuvor aus Mitteln der Grundsicherung geleistet habe, nicht als Einkommen qualifiziert werden. Dies folge aus dem System der ausnahmslosen Pauschalierung der Leistungen nach dem SGB II. Die Regelleistung decke den gesamten laufenden Bedarf, einschließlich der Haushaltsenergie ab. Würde eine aus der Regelleistung erbrachte Stromkostenvorauszahlung im Monat der Erstattung zu einer Verringerung der Regelleistung führen, komme es zu einer "Doppelberücksichtigung", die weder dem Sinn und Zweck von Pauschalierung und Eigenverantwortung noch dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht werde. Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine Stromkostenerstattung als anrechenbares Einkommen angesehen habe (Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5), könne dies nicht auf das SGB II übertragen werden. Denn das SGB XII unterliege einer deutlich weniger rigiden Pauschalierung als das SGB II und folge zudem dem Individualisierungsgrundsatz. Die Stromkostenerstattung sei auch nicht mit der Betriebskosten- und Heizkostenerstattung vergleichbar, und deren Regelung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF(eingeführt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706, und verschoben in den § 22 Abs 3 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453 - RBEG) sei weder direkt noch analog auf die Stromkostenerstattung anwendbar, zumal eine Stromkostennachforderung vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werde. Die Stromkostenerstattung sei auch nicht mit der Einkommensteuererstattung vergleichbar.
- 4
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Die Stromkostenerstattung sei Einkommen iS des § 11 SGB II. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die die Anrechnung von Stromkostenguthaben als Einkommen ausschließe. Aus dem § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF ergebe sich, dass der Gesetzgeber Stromkosten anders als Betriebskosten nach wie vor als Einkommen ansehe. Die Stromkostenerstattung könne nicht als Vermögen angesehen werden, wie sich aus der Zuflusstheorie ergebe. Höhere Abschlagszahlungen für Stromkosten, als letztlich an Strom verbraucht werde, seien kein bewusstes und freiwilliges Ansparen. Vor der Abrechnung der Stromkosten könne die Klägerin nicht über den entsprechenden Betrag verfügen. Bei einer Nichtanrechnung der Stromkostenerstattung würden die entsprechenden Hilfebedürftigen privilegiert, weil sie Einkommen, das sie erhielten, nicht zur Deckung ihres Bedarfes verwenden müssten, obwohl sparsames Haushalten und die Deckung des Bedarfs möglichst aus eigener Kraft von einem Hilfebedürftigen zu erwarten sei.
- 5
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Leistungen liegen nicht vor. Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Rückzahlung nach Abrechnung der in den vorangegangenen Bewilligungsabschnitten gezahlten Stromkosten handelt es sich nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen, wie das SG zutreffend entschieden hat. Da der Bewilligungsbescheid nicht aufzuheben ist, scheidet auch eine Erstattung nach § 50 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aus.
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Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 4.12.2006 über die Bewilligung von Leistungen kommt nur § 40 Abs 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in Betracht. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Beginn des Anrechnungszeitraums ist im SGB II nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) iVm § 6 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt.
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Durch die am 23.2.2007 zugeflossene Rückzahlung der abgerechneten Stromkosten ist entgegen der Auffassung des Beklagten zum 1.2.2007 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen der Klägerin, die dem Bewilligungsbescheid vom 4.12.2006 zugrunde lagen, nicht eingetreten. Die Rückzahlung war im Februar 2007 zwar Einkommen und nicht Vermögen (dazu 1.), als solches ist sie aber nicht zu berücksichtigen (dazu 2.).
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1. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18; BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R; anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe: Urteil vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 - BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr 1; Urteil vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3; Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 - BSGE 79, 297 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9; und die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur Sozialhilfe: Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649, juris RdNr 13 ff; 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff).
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Auch wenn Einnahmen aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (zB Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung) und eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört die Forderung, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (zB noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate), zu seinem Vermögen. Das führt jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-) Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, zB bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend bleibt ein Sparguthaben bei seiner Auszahlung Vermögen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17 zu einer Zinsgutschrift unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 76 BSHG und dessen Urteile vom 18.2.1999 aaO; Gegenbeispiel Einkommensteuererstattung: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18).
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Bei der Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen, wovon das SG und die Beteiligten zutreffend ausgehen. Solche Rückzahlungen erfolgen nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde. Im Ergebnis kommt damit nur die Berücksichtigung der Rückzahlung als Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht (ebenso zur Stromkostenerstattung im Anwendungsbereich des SGB XII: BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 16 und - insoweit ohne weitergehende Begründung - zur Betriebskostenerstattung: BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37).
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2. Die Stromkostenerstattung war zwar eine Einnahme der Klägerin und ihrer Tochter im Februar 2007, ist jedoch nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen. Für die Definition des Begriffs "Einkommen" ist - über die obige Abgrenzung "alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält," hinaus - dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II lediglich zu entnehmen, dass ua "Leistungen nach diesem Buch" von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen sind.
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a) Ein unmittelbarer Anwendungsbereich dieser Alternative des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist vorliegend nicht gegeben. Unabhängig davon, ob die Vorauszahlungen für die Stromkosten von der Klägerin aus ihrer Hinterbliebenenrente oder ihren SGB II-Leistungen erbracht wurden, erfolgte die Rückzahlung jedenfalls nicht auf Grundlage der Vorschriften des SGB II durch den Träger der Grundsicherung, sondern aufgrund der Regelungen in dem Energieliefervertrag.
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b) Eine Rückzahlung von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, kann aber nach Sinn und Zweck des § 11 Abs 1 und § 20 SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
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Dies folgt zum einen aus der Wertung, die dem Ausschluss von "Leistungen nach diesem Buch" von der Berücksichtigung als Einkommen in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu entnehmen ist(in diesem Sinne Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 273; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 33; Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des SGB II zu § 11 Nr 11.61). Zum anderen handelt es sich bei den Zahlungen für Haushaltsenergie um die Befriedigung eines dem § 20 SGB II zuzuordnenden Grundbedarfs. Der Bemessung dieses Grundbedarfs nach dem Statistikmodell liegt der verfassungsrechtlich zulässige Gedanke zugrunde, dass die regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge von vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert sind und den Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen ermöglichen. Der Hilfebedürftige soll über den Einsatz seiner Mittel (sei es aus der Regelleistung, sei es aus zu berücksichtigendem Einkommen) hinsichtlich des Regelbedarfs im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen können (dazu BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 41 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, RdNr 205). Dementsprechend schließt der Regelbedarf ausdrücklich einen Ansparbetrag ein, der seine Entsprechung in dem Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs 1 Nr 4 SGB II findet(vgl BT-Drucks 15/1516 S 53). Damit ist es aber auch geboten, Einnahmen, die aus Einsparungen bei den Regelbedarfen resultieren, über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen.
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Von daher ist es unerheblich, ob die Klägerin die Vorauszahlungen für die Stromkosten aus ihrer Hinterbliebenenrente oder ihren SGB II-Leistungen erbracht hat. Entscheidend ist alleine, dass sie während dieser Zeit hilfebedürftig nach dem SGB II war und sich durch die Berücksichtigung ihres Einkommens aus der Hinterbliebenenrente nichts an der Zusammensetzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nach §§ 20 ff SGB II änderte.
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c) Soweit der Beklagte dagegen einwendet, das SGB II enthalte kein Belohnungssystem, um Hilfebedürftige durch die Nichtberücksichtigung der Rückzahlung zu privilegieren, vielmehr sei sparsames Haushalten von einem Hilfebedürftigen zu erwarten, um den Bedarf möglichst aus eigener Kraft zu decken, führt diese Argumentation im Kern zu einer Anwendung des "Bedarfsdeckungsgrundsatzes", wie er zum Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG entwickelt worden ist. Diesen Bedarfsdeckungsgrundsatz des BSHG hat der Gesetzgeber in das SGB II jedoch nicht übernommen.
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Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es konstitutiver Bestandteil des Systems des SGB II ist, eine abweichende Festsetzung der Regelbedarfe gerade nicht vorzusehen (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 RdNr 22 zur Verköstigung während eines Krankenhausaufenthalts; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R - zur kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu nicht bezifferbaren Unterstützungsleistungen von Verwandten oder Verschwägerten). Im Rahmen der durch § 20 Abs 1 SGB II genannten Grundbedürfnisse ist es mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung nicht vereinbar, eine individuelle Bedarfsprüfung vorzunehmen.
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Damit ist es nach dem SGB II nicht zulässig, zusätzliche Bedarfe, wie etwa erhöhte Stromkosten (so ausdrücklich: BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 27), im Rahmen des Regelbedarfs bedarfserhöhend geltend zu machen. Abweichende laufende Bedarfe können lediglich im Anwendungsbereich des § 21 SGB II Berücksichtigung finden. Für die Kürzung der Regelleistung besteht aber ebenso wenig eine Rechtsgrundlage. Hätten die Klägerin und ihre Tochter die Herabsetzung der Abschlagszahlungen gegenüber dem Stromversorger zu einem früheren Zeitpunkt erreicht, wären solche Einsparungen ihnen (und nicht dem Träger der Grundsicherung) zugute gekommen. Ebenso wie dem Hilfebedürftigen zB zu berücksichtigendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bei einer anderen steuerrechtlichen Gestaltung im Bedarfszeitraum bedarfsmindernd zur Verfügung gestanden hätte und es deshalb auch bei Zufluss erst mit der Steuererstattung zu berücksichtigendes Einkommen bleibt (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18 am Ende), kann ein anderer Mitteleinsatz für die Regelbedarfe nicht zur Gewährung einer nur verminderten Regelleistung (bzw dem Ansatz eines niedrigeren Bedarfs) führen.
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Da § 20 SGB II - anders als § 28 SGB XII - die Berücksichtigung abweichender Bedarfe beim Regelbedarf von vornherein ausschließt, lässt sich aus dem sogenannten Nachranggrundsatz nicht der Schluss ziehen, dass die Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen als Einkommen geboten ist(zur abweichenden Rechtslage nach dem SGB XII: BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5, RdNr 19 und nunmehr die Neuregelung in § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII durch das RBEG).
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d) Diesem Ergebnis stehen schließlich die Entscheidung des Senats vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37), wonach Rückzahlungen von Betriebskosten, die den Kosten der Unterkunft zuzurechnen sind, als Einkommen zu berücksichtigen sind, und die durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) zum 1.8.2006 getroffene Regelung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF(jetzt § 22 Abs 3 SGB II idF des RBEG) nicht entgegen.
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Denn ebenso wie heute bestand nach der alten Rechtslage zwischen Betriebs- und Heizkosten einerseits und Stromkosten andererseits insofern ein gravierender Unterschied, als die Betriebs- und Heizkosten - vorbehaltlich ihrer Angemessenheit - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen waren (§ 22 Abs 1 SGB II), während die Stromkosten, soweit sie nicht ausnahmsweise für die Heizung benötigt wurden, nicht gesondert übernommen wurden, sondern, wie ausgeführt, als Haushaltsenergie pauschaliert in der Regelleistung enthalten waren. Auch die Einfügung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF(jetzt § 22 Abs 3 SGB II idF des RBEG)spricht für diese Differenzierung, weil er auf Rückzahlungen und Guthaben beschränkt ist, die den Kosten für Unterkunft zuzuordnen sind, und auch nach der Gesetzesbegründung für die Regelung (Bericht des Bundestagsausschusses, BT-Drucks 16/1696 S 7, 26 f) Kosten für Haushaltsenergie ausdrücklich ausgenommen sind.
(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.
(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Tenor
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Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die 1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1 lebte im streitigen Zeitraum vom 10.9.2007 bis 14.1.2008 mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem 1979 geborenen Kläger zu 2, und dem 2004 geborenen gemeinsamen Sohn (Kläger zu 3) zusammen. Sie bewohnten eine 55,06 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Die Gesamtkosten in Höhe von 400 Euro setzten sich aus der Kaltmiete in Höhe von 239,29 Euro sowie Vorauszahlungen für Heizkosten in Höhe von 63,83 Euro und für Betriebskosten in Höhe von 96,88 Euro zusammen.
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Der Kläger zu 2 war als Fernfahrer beschäftigt. Die Tätigkeit begann in der Regel am Sonntagabend oder am Montag und endete Samstagvormittag; zum Teil war er auch an Wochenenden unterwegs. Nach § 4 Abs 1 des Arbeitsvertrags betrug das monatliche Bruttoentgelt 1390 Euro. Reisekosten (Spesen) wurden gemäß § 5 S 1 des Arbeitsvertrags nach den mit dem Betriebsrat festgelegten Richtlinien gezahlt. § 3 der Betriebsvereinbarung vom 20.2.2007 sah eine Trennung zwischen steuerfreien und versteuerten Teilen der Spesen vor. Sie betrugen bei einer Abwesenheitszeit von mindestens 8 bis weniger als 14 Stunden 12 Euro (6 Euro steuerfrei, 6 Euro versteuert), von mindestens 14 bis weniger als 24 Stunden 18 Euro (12 Euro steuerfrei, 6 Euro versteuert) und von mindestens 24 Stunden 24 Euro (24 Euro steuerfrei, 0 Euro versteuert).
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Die Klägerin zu 1 bezog bis 30.9.2007 Alg in Höhe von 25,19 Euro täglich. Der Kläger zu 2 erhielt für August 2007 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1920 Euro (= 1271,20 Euro netto) sowie Vergütungen für "Verpflegungsmehraufwendungen" in Höhe von 492 Euro. Für den Kläger zu 3 wurde Kindergeld in Höhe von 154 Euro gezahlt. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung waren monatlich 30,25 Euro zu zahlen. Daneben zahlte die Klägerin zu 1 monatlich einen Betrag in Höhe von 52,50 Euro in eine private Rentenversicherung und einen weiteren Betrag in Höhe von 132,30 Euro in eine private Pflege- und Krankenversicherung. Der Kläger zu 2 leistete einen monatlichen Betrag in eine private Rentenversicherung in Höhe von 50 Euro.
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Der Beklagte lehnte den Antrag vom 10.9.2007 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Einbeziehung der Vergütungen für Reisekosten (Spesen) als Einkommen ab (Bescheid vom 1.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 15.1.2008). Auch dem weiteren Antrag sämtlicher Kläger auf SGB II-Leistungen vom 15.1.2008 wurde nicht entsprochen (Bescheid vom 22.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 2.3.2009).
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Das SG hat die allein gegen den Bescheid vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2008 erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.10.2008). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.1.2012). Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich das Klagebegehren auf den Zeitraum vom 10.9.2007 bis zum 25.1.2010 erstrecke, weil den Klägern zu 1 und 3 ab dem 26.1.2010 (Beginn des Getrenntlebens) SGB II-Leistungen gewährt worden seien. Würden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, sei - je nach Klageantrag - Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Werde zwischenzeitlich - wie hier - ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wiederum abschlägig beschieden, sei diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Das LSG hat weiter ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Aus dem vom Beklagten zutreffend berücksichtigten Nettoeinkommen des Klägers zu 2 in Höhe von 1763,20 Euro (= 1271,20 Euro + 492 Euro) ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1437,64 Euro und ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1591,64 Euro. Bezogen auf deren Gesamtbedarf in Höhe von 1216,32 Euro ergebe sich eine "Überdeckung" in Höhe von 375,32 Euro. Auch bei dem geringeren Nettoeinkommen des Klägers zu 2 im Dezember 2007 verbleibe es bei einem Einkommensüberhang von 359,84 Euro. Bei dieser Ausgangslage könne dahingestellt bleiben, ob und ggf in welcher Höhe die Beiträge zu den privaten Rentenversicherungen absetzbar seien. Die vom Arbeitgeber gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen seien zweckbestimmte Einnahmen. Der privatrechtliche Verwendungszweck ergebe sich aus dem in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltenen Begriff der "Reisekosten" und den ergänzenden Betriebsvereinbarungen. Die entsprechenden Zahlungen seien in den Verdienstbescheinigungen gesondert ausgewiesen. Dass tatsächlich ein Mehraufwand entstehen könne, der über die mit der Regelleistung (vgl § 20 SGB II) und die mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl § 22 SGB II) erfassten Bedarfe hinausgehe, habe die Beweisaufnahme ergeben. Hinsichtlich der Höhe sei auf die Regelungen in § 6 Abs 1 S 2 BRKG und § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2 EStG abzustellen. Für die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sei der Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung geboten, weil dieser Lohnbestandteil nennenswert über die Höhe der existenzsichernden Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hinausgehen könne und zum Teil von der Regelleistung abgedeckte Bedarfe betroffen seien. Die Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der Spesenzahlungen ergebe, dass der Kläger zu 2 tatsächlich nur einen geringen Anteil zweckentsprechend verwandt habe. Sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren seien im Wesentlichen Kassenbelege von Februar 2008 mit nachgewiesenen Ausgaben in Höhe von 74,07 Euro vorgelegt worden. Dies reiche nicht, um bei einer geringstmöglichen Bedarfsüberdeckung in Höhe von 309,84 Euro eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II zu begründen. Die demnach als Einkommen zu behandelnden Spesen seien nur um eine Pauschale in Höhe von 6 Euro nach Maßgabe des seit 1.1.2008 geltenden § 6 Abs 3 Alg II-V zu bereinigen. Selbst wenn der Kläger zu 2 monatlich 30 Tage auswärts tätig gewesen sein sollte, ergebe sich ein Höchstbetrag von 180 Euro (= 30 Tage x 6 Euro/Tag). Damit verbleibe ein Einkommensüberhang.
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Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 11 SGB II. Soweit das LSG davon ausgehe, dass die Spesen nicht vollständig vom Einkommen abgezogen werden könnten, sei dessen Argumentation brüchig. Das LSG beziehe sich auf § 6 Abs 3 Alg II-V, obgleich diese Vorschrift erst seit dem 1.1.2008 in Kraft sei. Andererseits argumentiere es, dass die zweckbestimmten Einnahmen nur dann nachzuweisen seien, wenn sie § 6 Abs 1 S 2 BRKG überstiegen. Mit dem vom Arbeitgeber geleisteten Betrag in Höhe von 492 Euro monatlich solle nicht nur der Verpflegungsaufwand im Monat der auswärtigen Tätigkeit erfasst werden. Vielmehr seien auch die Kosten der Gebühren für Parkplätze und Körperhygiene abgegolten. Die zweckbestimmten Einnahmen seien ohne weitere Nachweise nach den Sätzen des BRKG anzuerkennen.
- 8
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2012, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2008 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihnen im Zeitraum vom 10. September 2007 bis 14. Januar 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Beklagte führt aus, ein Verwendungsnachweis für Spesen sei zu fordern, weil die Gerechtfertigkeitsprüfung nach § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II aF ohne Betrachtung des tatsächlichen Mehraufwands nicht möglich sei. Speziell bei Beschäftigungsverhältnissen im Speditionsgewerbe sei dies wegen häufig niedrigen Löhnen bei gleichzeitig hohen Spesensätzen objektiv notwendig, weil andernfalls eine versteckte Lohnsubventionierung über aufstockende SGB II-Leistungen zu befürchten sei.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Kläger ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen keine abschließende - positive oder negative - Entscheidung darüber zu, ob der geltend gemachte Anspruch auf SGB II-Leistungen in dem Zeitraum vom 10.9.2007 bis zum 14.1.2008 begründet ist.
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1. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2008. Der Bescheid vom 22.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2009 ist nicht in das Verfahren einzubeziehen. Der Beklagte hat sich im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats und nach Rechtskraft in dem vorliegenden Verfahren für den Zeitraum vom 15.1.2008 bis 25.1.2010 einen neuen Bescheid zu erteilen. Die Kläger haben insoweit die Revision zurückgenommen.
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2. a) Ob die Kläger in dem hier streitigen Zeitraum vom 10.9.2007 bis 14.1.2008 dem Grunde nach Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (ggf zzgl eines Zuschlags nach § 24 SGB II für die Klägerin zu 1) haben, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Zwar ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Nr 1, 2 und 4 des § 7 SGB II erfüllt sind. Es fehlen aber Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit (b), insbesondere zum Einkommen des Klägers zu 2 (c). Allerdings sind die neben dem Grundverdienst als Fernfahrer in dem streitigen Zeitraum in unterschiedlicher Höhe gezahlten "Spesen", deren Höhe noch für einige der Monate im streitigen Zeitraum zu ermitteln ist, als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (d). Hiervon ausgehend sind jedoch weitere Feststellungen zu den vom Einkommen absetzbaren Beträgen erforderlich (3).
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b) Hilfebedürftig nach § 9 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs 2 S 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 S 2 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 S 3 SGB II). Da die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 mit dem Kläger zu 2 in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs 3 SGB II), müssen sie sich dessen nach Maßgabe des § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen zurechnen lassen.
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Nach diesen Grundsätzen ist auf der Bedarfsseite - wie das LSG zutreffend angenommen hat - ein Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von 1216,32 Euro monatlich zugrunde zu legen (für die Kläger zu 1 und 2 eine monatliche Regelleistung in Höhe von jeweils 312 Euro und für den Kläger zu 3 eine Regelleistung in Höhe von 208 Euro zzgl
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400 Euro abzgl Warmwasserpauschalen in Höhe von insgesamt 15,02 Euro <= [2 x 5,63 Euro] + 3,76 Euro>). Neben dem vom LSG bereits thematisierten Abzug von Warmwasserkosten von den Kosten der Unterkunft und Heizung in Abweichung von den Berechnungen in den angefochtenen Bescheiden ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte das für den Kläger zu 3 gezahlte Kindergeld in das Gesamteinkommen einbezogen hat, obwohl es allein auf den Bedarf des Klägers zu 3 anzurechnen ist (vgl zur horizontalen Berechnungsmethode: BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4).
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c) Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens fehlt es an tatsächlichen Feststellungen für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit. So mangelt es für den hier streitigen Zeitraum zunächst an Feststellungen zur Höhe des Entgelts des Klägers zu 2 für die Monate Oktober und November 2007. Die Vorinstanzen haben lediglich die von den Klägern im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unaufgefordert vorgelegten Verdienstbescheinigungen für die einzelnen Monate August, September und Dezember 2007 ausgewertet. Sein "Grundgehalt" unter Berücksichtigung des zu versteuernden Anteils der Reisekosten als auch die steuerfreien Spesen wurden jedoch monatlich in unterschiedlicher Höhe gezahlt.
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d) Allerdings sind die vom LSG hinsichtlich ihrer Höhe noch für einzelne Monate festzustellenden "Spesen" als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei nicht um zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage, die nach der Rechtslage bis zum 31.3.2011, wenn ein privatrechtlicher Verwendungszweck vereinbart war, ggf unberücksichtigt bleiben konnten (vgl aber die nunmehr geänderte Fassung des § 11a Abs 3 SGB II idF ab 1.4.2011; BT-Drucks 17/3404 S 94).
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Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006
erhalten hat) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme ua der Leistungen nach dem SGB II und weiterer hier nicht gegebener Einkünfte. Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen, einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die an den Begriff der "zweckbestimmten Einnahmen" zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Systematik des § 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Außerachtlassung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen.
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Nach der hier maßgebenden Rechtslage bis zum 31.3.2011 konnten nach diesen Maßstäben auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage unberücksichtigt bleiben. Die für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben insofern gefordert, dass eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 21; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 9/09 R - juris RdNr 22; BSG vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - juris RdNr 20), ihm also ein bestimmter privatrechtlicher Verwendungszweck "auferlegt" wird (BSGE 100, 83 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 6, RdNr 49
; BSGE 102, 295 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 20 ff Da tatsächliche Einnahmen abweichend von der Grundregel des § 11 Abs 1 S 1 SGB II nach dem Sinn des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nur dann außer Betracht bleiben können, wenn dies eine besondere Zweckbestimmung einer Leistung außerhalb des SGB II gebietet, welche durch die Berücksichtigung der Leistung als Einkommen nach dem SGB II verfehlt würde, muss - bereits für die Abgrenzungsentscheidung - klar erkennbar sein, für welche Zwecke die Leistung verwendet werden soll (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 29 RdNr 16 "abweichender Verwendungszweck feststellbar").; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 29 RdNr 15 ff ).
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Für die in verschiedener Höhe gezahlten, arbeitsvertraglich vereinbarten und vom LSG schon unterschiedlich als Entgelte für "Verpflegungsmehraufwendungen", "Verpflegungszuschüsse" und "Spesen" bezeichneten Vergütungsanteile (im Folgenden: "Spesen") ist ein solcher konkreter privatrechtlicher Verwendungszweck nicht vereinbart. Er ist weder dem zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag noch der Betriebsvereinbarung zu entnehmen. Allein die Bezeichnung als Entgeltbestandteil rechtfertigt nicht die Annahme eines vereinbarten privatrechtlichen Verwendungszwecks. Eine Bestimmung, wofür und ggf in welcher Höhe die "Spesen" verwendet werden sollen, ist nicht erfolgt. Zwar sind diese in ihrer Staffelung nach der Dauer der Abwesenheit ähnlich wie im BRKG festgelegt worden. Dies lässt jedoch schon deshalb keinen Rückschluss auf eine "zwingende" Verwendungsform der Einnahmen durch den Kläger zu 2 zu, weil die zwischen ihm und seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbarten Werte ihrer Höhe nach von den Sätzen des BRKG abweichen. Auch werden die festgesetzten Spesen nicht ausschließlich für Mehraufwendungen für Verpflegung, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des LSG auch für die bei Fernfahrern üblichen Reise- und Übernachtungskosten, insbesondere Gebühren für Toiletten- und Duschraumbenutzung, und kostenpflichtige Lkw-Stellplätze geleistet. Auf die von dem Beklagten geforderte Gerechtfertigkeitsprüfung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Halbs 2 SGB II kommt es daher nicht an.
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3. a) Da die "Spesen" demnach als tatsächliche Einnahmen zu berücksichtigen sind, wird das LSG noch weitere Feststellungen dazu treffen müssen, in welchem Umfang (Teil-)Beträge vom Gesamteinkommen des Klägers zu 2 abgesetzt werden können. Neben der bereits einkommensmindernd berücksichtigten Versicherungspauschale (30 Euro), den allgemeinen Werbungskosten (15,33 Euro), der Kfz-Versicherung (30,23 Euro), den Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (40 Euro) sowie ggf - ergänzend - den Beiträgen zur privaten Rentenversicherung sind die konkret mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Fernfahrer verbundenen Aufwendungen als Absetzbeträge zu berücksichtigen.
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Nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II(in der bis zum 31.12.2011 unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen abzusetzen. § 13 S 1 Nr 3 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) bzw - ab 1.1.2008 - § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II(idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008
) ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 37). Aufgrund von § 13 S 1 Nr 3 SGB II bzw § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II hat der Verordnungsgeber die Alg II-V vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) erlassen. Diese Verordnung wurde mehrfach geändert, durch § 10 der "neuen" Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) aufgehoben und mit Wirkung vom 1.1.2008 während des hier streitigen Zeitraumes durch die neue Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) ersetzt. Diese trat am 1.1.2008 in Kraft. Außer für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit wurde ihre Anwendbarkeit nicht auf die nach dem 1.1.2008 neu beginnenden Bewilligungsabschnitte begrenzt (§ 9 Alg II-V). Nach § 6 Abs 3 Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) ist für Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
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Im vorliegenden Fall mangelt es zunächst an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu den Mehraufwendungen für Verpflegung, die der Kläger zu 2 in dem hier streitigen Zeitraum vom 10.9.2007 bis 14.1.2008 hatte. Das LSG hat nur im Rahmen des von ihm für erforderlich gehaltenen Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Spesenzahlungen des Arbeitgebers die von den Klägern eigeninitiativ vorgelegten Kassenbelege ausschließlich für den Monat Februar 2008 gewürdigt. Diese Feststellungen lassen daher keine ausreichenden Rückschlüsse zu den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu 2 für Mehraufwendungen für Verpflegung zu, die er durch seine zumeist durchgehende häusliche Abwesenheit während der Arbeitswoche in dem zeitlich zudem vor Februar 2008 liegenden streitbefangenen Zeitraum hatte.
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b) aa) Bei der - nach den vorbenannten Ermittlungen zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen - noch vorzunehmenden Prüfung der Absetzbarkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung ist zwischen der Zeit bis zum 31.12.2007 und nach dem Inkrafttreten von § 6 Abs 3 Alg II-V zu unterscheiden. Für die Zeit vor dem 1.1.2008 verbleibt es mangels rückwirkender Anwendbarkeit der neuen Verordnungsregelung bei dem Maßstab des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II(vgl hierzu näher unter cc). Für die Zeit ab Inkrafttreten der neuen Verordnung, dh ab 1.1.2008, wird das LSG zu beachten haben, dass eine pauschale Begrenzung auf den in § 6 Abs 3 Alg II-V festgesetzten Betrag nicht mit der Verordnungsermächtigung des § 13 S 1 Nr 3 SGB II bzw § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II konform geht. Soweit diese Regelung die Berücksichtigung höherer tatsächlicher Verpflegungsmehraufwendungen als 6 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden ausschließt, überschreitet sie den Rahmen der Ermächtigung des § 13 SGB II mit der Folge der Erforderlichkeit einer Öffnungsklausel bei deren Anwendung(bb). Maßstab für die Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als zwölfstündiger Abwesenheit ist daher auch für den Zeitraum ab 1.1.2008 die gesetzliche Regelung des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II(cc). Ggf sind weitere mit der Fernfahrertätigkeit des Klägers verbundene notwendige und tatsächliche Aufwendungen abzusetzen (dd).
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bb) Nach § 13 S 1 Nr 3 SGB II bzw - ab 1.1.2008 - § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II ist dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zugebilligt, in dessen Grenzen er eine an Zweckmäßigkeitserwägungen orientierte politische Entscheidung treffen kann, aber nicht über den von der Ermächtigung gesteckten Rahmen hinausgehen darf(vgl zur Alhi: BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 12).
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Zwar bewegt sich der Verordnungsgeber noch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er annimmt, dass grundsätzlich erst bei einer bestimmten Mindestdauer der Abwesenheit ein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Die nach § 13 S 1 Nr 3 SGB II grundsätzlich zulässige Festlegung von Pauschalen auch für Verpflegungsmehraufwendungen beinhaltet insofern sachnotwendig eine Staffelung nach Abwesenheitszeiten. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, dass bei einer bestimmten Abwesenheitsdauer die mit dem häuslichen Umfeld verbundene Möglichkeit eines preiswerten Wirtschaftens und einer Zubereitung von Mahlzeiten jedenfalls zum Teil noch vorhanden ist. Wenngleich es im Hinblick auf die Regelungen des BRKG begründungsbedürftig erscheint, dass der Verordnungsgeber Verpflegungsmehraufwendungen von SGB II-Aufstockern ab Inkrafttreten von § 6 Abs 3 Alg II-V erst bei einer Abwesenheitsdauer vom häuslichen Umfeld von mehr als zwölf Stunden annimmt, bewegt er sich insoweit jedoch noch im Rahmen der Verordnungsermächtigung.
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Durch die mit einer Mindestabwesenheit von zwölf Stunden verknüpfte Begrenzung des Verpflegungsmehraufwands auf eine Pauschale von nur 6 Euro je Kalendertag bei gleichzeitigem Fehlen einer "Öffnungsklausel" für den Fall nachgewiesener höherer Aufwendungen hat der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum jedoch überschritten. Er begründet die Abweichung von den im Einkommensteuer- und Bundesreisekostenrecht geltenden Pauschbeträgen damit, dass es dem Hilfebedürftigen bei auswärtiger Tätigkeit zumutbar sei, mögliche Verpflegungsmehraufwendungen soweit wie möglich zu reduzieren und eine Besserstellung gegenüber anderen Hilfebedürftigen zu vermeiden (S 18 des Entwurfs für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld). Insoweit fehlt es jedoch an einer Erklärung dafür, warum Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen auch bei sparsamer Wirtschaftsführung (vgl zur Alhi: BSGE 45, 60, 62 = SozR 4100 § 138 Nr 2; BSG SozR 4100 § 138 Nr 27) und bei einer berufsbedingten Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden regelmäßig nur in der angenommenen Höhe anfallen und diesen Betrag nicht überschreiten können. Die Begründung, dass Leistungsberechtigten an den Abwesenheitstagen weiterhin die in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Verfügung stünden (S 18 des Entwurfs für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld), vermag nicht zu überzeugen. Die Festsetzung der in der Regelleistung enthaltenen Beträge für Ernährung beruht schon auf anderen strukturellen Voraussetzungen, weil sie von der Möglichkeit eines sparsamen Einkaufs mit eigener Zubereitung von Mahlzeiten ausgeht.
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Der Begründung des Verordnungsgebers lässt sich daher nicht entnehmen, dass es sich bei der Regelung des § 6 Abs 3 Alg II-V, soweit dort die Absetzbarkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung für eine berufsbedingte Abwesenheit von mindestens zwölf Stunden ausnahmslos auf einen Betrag in Höhe von 6 Euro täglich begrenzt ist, um eine realitätsgerechte Pauschalierung handelt. Mit der Festsetzung von Pauschbeträgen sollen zeitraubende Ermittlungen im Rahmen der Massenverwaltung vermieden, nicht jedoch Einsparungen (in größerem Umfang) erzielt werden (vgl zur Alhi: BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 13). Insofern sind einer Verwaltungsvereinfachung durch - wie hier nach der Ausgestaltung des § 6 Abs 3 Alg II-V - nicht widerlegbare Vermutungen in der Gestalt von Pauschbeträgen Grenzen gesetzt. Spiegelbildlich zur Festsetzung von Pauschalen für Bedarfe bei den existenzsichernden SGB II-Leistungen ist insofern zu beachten, dass an die Stelle eines ganz oder teilweise notwendig zu berücksichtigenden Aufwands tretende Pauschalen nicht an einem atypischen Fall orientiert sein dürfen und "realitätsgerecht" in einem transparenten Verfahren sachgerecht so bemessen sein müssen, dass sie in möglichst allen Fällen den entsprechenden Aufwand decken (vgl BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1 zur Pauschalierung von Absetzbeträgen für Versicherungen in der Alhi; zum pauschalen Mehrbedarf für Alleinerziehende Urteil des Senats vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R). Konkret muss sichergestellt sein, dass nicht allein wegen der mit der beruflichen Tätigkeit von Alg II-Aufstockern verbundenen notwendigen Aufwendungen das dem Leistungsberechtigten und der Bedarfsgemeinschaft verfassungsrechtlich nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG garantierte Existenzminimum nicht mehr verbleibt. Dies gewährleistet die derzeitige Ausgestaltung des § 6 Abs 3 Alg II-V nicht uneingeschränkt. Es bedarf daher einer Öffnungsklausel.
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Die Festlegung eines Pauschbetrags ohne "Öffnungsklausel", also Auffangregelung für höhere nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen, entspricht auch insgesamt nicht den gesetzlichen Vorgaben des SGB II, innerhalb derer der Verordnungsgeber sich systemgerecht und entsprechend dem Sinn und Zweck des Normgefüges bewegen muss. Nur für diejenigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind und ein Einkommen von weniger als 400 Euro erzielen, ist vorgesehen, dass an die Stelle der Beträge nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II ein höhenmäßig begrenzter Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen ist(§ 11 Abs 2 S 2 SGB II). Beträgt das Einkommen dagegen - wie hier - mehr als 400 Euro, gilt dies nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100 Euro übersteigt(§ 11 Abs 2 S 3 SGB II). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber für die einzelnen, von § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II gleichfalls erfassten Abzugsposten der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale und der Wegstrecken zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit der bis zum 31.12.2007 geltenden Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V (1. Alg II-V-ÄndV) vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) festgelegt, dass auch höhere notwendige Ausgaben als die in § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst a und b Alg II-V(ab 1.1.2008: § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst a und b Alg II-V)vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen werden können.
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Ausschließlich für Verpflegungsmehraufwendungen als in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben iS von § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II ist eine Öffnungsklausel nicht vorgesehen. Zudem ist im Gegenzug kein ausreichend hoher Pauschbetrag berücksichtigt worden. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Sätze des § 6 BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG (6 Euro bei weniger als 14-stündiger, aber mindestens achtstündiger Abwesenheit; 12 Euro bei weniger als 24-stündiger, aber mehr als 14-stündiger Abwesenheit; 24 Euro bei ganztägiger Abwesenheit). Zwar besteht eine Identität zwischen den mit Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II und den Werbungskosten(§ 9 EStG) bzw Betriebsausgaben (§ 4 EStG) nur insoweit, als nicht der Zweck der Leistungen nach dem SGB II Differenzierungen gebietet. Im Grundsicherungsrecht können nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten berücksichtigt werden, während es das Steuerrecht zum Teil genügen lässt, wenn die Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (BSG Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 18 f; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 462, Stand 6/2010). Auch wenn die steuerrechtlichen Absetzmöglichkeiten grundsätzlich weiter sind als die durch § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II eröffneten Abzüge, können zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze herangezogen werden und kann dann - in einem zweiten Schritt - hinterfragt werden, ob sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des SGB II ein abweichendes Verständnis ergibt(BSG aaO RdNr 19).
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Bezogen auf Verpflegungsmehraufwendungen ist eine abweichende steuerrechtliche Zweckbestimmung nicht erkennbar. Bei der Festsetzung des Tagegeldes bei Verpflegungsmehraufwendungen iS des § 6 Abs 1 BRKG iVm § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG ist eine häusliche Ersparnis bereits einbezogen(Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, § 6 BRKG RdNr 1, Stand September 2011). Die Pauschalen des BRKG sind - ausgehend von einer Mindestdauer der beruflich bedingten Abwesenheit von mehr als acht Stunden - so berechnet, dass sie "in der Regel ausreichen, um diejenigen notwendigen Mehraufwendungen abzugelten, die üblicherweise bei einer Dienstreise im Zusammenhang mit der Verpflegung entstehen" (BVerwG Urteil vom 21.9.2010 - 2 C 54/09 - Buchholz 260 § 6 BRKG Nr 4). Auch hier wird damit auf die Notwendigkeit der Aufwendungen abgestellt. Die steuerrechtlichen Sätze finden nicht nur auf bestimmte Personengruppen Anwendung, sondern werden bezogen auf alle Erwerbstätigen und unabhängig von deren Art der Erwerbstätigkeit und beruflichem Status als notwendige Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen angesehen.
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cc) Ist die Verordnungsregelung des § 6 Abs 3 Alg II-V für die Zeit nach deren Inkrafttreten am 1.1.2008 demnach nur unter Berücksichtigung einer Öffnungsklausel anwendbar, können Mehraufwendungen für Verpflegung unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II abgesetzt werden. Auch wenn von den SGB II-Leistungsberechtigten eine vernünftige Wirtschaftsführung erwartet werden muss (vgl zur Alhi: BSGE 45, 60, 62 = SozR 4100 § 138 Nr 2; BSG SozR 4100 § 138 Nr 27), kann dabei - wie der vorliegende Sachverhalt zeigt - nicht regelhaft unterstellt werden, dass die arbeitsvertraglichen Bedingungen die Inanspruchnahme einer preisgünstigen Kantine oder ähnlichen Einrichtung ermöglichen. Die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit von SGB II-Aufstockern (§ 1 Abs 1 S 4 Nr 2 SGB II), die der Verordnungsgeber im Blick haben muss, dürfte bei längerer berufsbedingter Abwesenheit aber auch die Einnahme von warmen Mahlzeiten erfordern.
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Da andererseits dem Begriff der Notwendigkeit innewohnt, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se nicht notwendige Aufwendungen nicht durch den Steuerzahler zu finanzieren sind, wird die Absetzbarkeit der tatsächlichen und notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen durch die Tagessätze des § 6 BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG im Sinne eines Höchstbetrags begrenzt. Diese Pauschbeträge (6 Euro bei weniger als 14-stündiger, aber mindestens achtstündiger Abwesenheit; 12 Euro bei weniger als 24-stündiger, aber mehr als 14-stündiger Abwesenheit; 24 Euro bei ganztägiger Abwesenheit) bilden die Obergrenze für nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen. Für den streitigen Zeitraum bis zum 31.12.2007 gilt dies uneingeschränkt. Für die Zeit ab Inkrafttreten des § 6 Abs 3 Alg II-V am 1.1.2008 sind die Obergrenzen des BRKG für die allein absetzbaren tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen bei über zwölfstündiger Abwesenheit anwendbar.
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dd) Neben den tatsächlichen und notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen sind ggf auch sonstige notwendige und tatsächliche Aufwendungen der Fernfahrertätigkeit, etwa Übernachtungs- und Reisenebenkosten (vgl zB Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.9.2012 - 5 K 99/12 - juris RdNr 8 zur Schätzung für Duschen- und Toilettenbenutzung sowie die Reinigung der Schlafgelegenheit in Höhe von 5 Euro je Tag), ergänzend im Rahmen des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II absetzfähig. Insofern fehlen auch Feststellungen dazu, ob dem Kläger zu 2 die Kosten für Park- und Mautgebühren sowie weitere, ggf mit der Auftragserfüllung verbundene Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet worden sind (§ 670 BGB) und eine Absetzbarkeit dieser Beträge eventuell aus diesem Grund ausscheidet.
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Soweit der Kläger zu 2 neben den als Pauschbeträgen nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 Buchst a und b Alg II-V bereits berücksichtigten Absetzbeträgen für die Versicherungspauschale (30 Euro), die allgemeinen Werbungskosten (15,33 Euro) und die Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (40 Euro) sowie ggf seine private Rentenversicherung(§ 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II) nach Maßgabe der obigen Ausführungen weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Aufwendungen iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II nachweist, greift die in § 11 Abs 2 S 2 SGB II nur für den Regelfall vorgesehene Begrenzung der Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II auf einen Betrag von 100 Euro nicht ein(§ 11 Abs 2 S 3 SGB II). Ggf ist noch zu prüfen, ob und inwieweit die private Rentenversicherung der Klägerin zu 1 von deren verbleibendem Einkommen abzusetzen ist.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
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Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als selbständiger Bezirksschornsteinfeger gewerblich tätig. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich. Er nutzt Räumlichkeiten seines privaten Wohnhauses als Büro und Lager; dieses ist allerdings in einer anderen Stadt außerhalb des Kehrbezirks belegen.
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Im Einkommensteuerbescheid sowie im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag, beide für das Streitjahr 2009, berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wie erklärt einen Gewinn von … €.
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In den Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, der Gewinn sei insoweit zu hoch, als er unentgeltliche Wertabgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 1.469 € --der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig-- enthalte. Sie reichten eine korrigierte Bilanz ein und erklärten unter Berücksichtigung einer entsprechend reduzierten Gewerbesteuer einen Jahresüberschuss von … €. Im weiteren Verfahren machten die Kläger außerdem Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 690 € für 115 Arbeitstage mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden geltend.
- 4
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Das Finanzgericht (FG) hat dem Begehren der Kläger mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2190 veröffentlichten Urteil stattgegeben. Die Bescheide seien dahingehend zu ändern, dass der gewerbliche Gewinn des Klägers --wie in der mündlichen Verhandlung beantragt-- auf … € herabgesetzt werde.
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Mit seiner Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend. Es ist der Ansicht, der Kläger sei in einem weiträumigen zusammenhängenden Arbeitsgebiet tätig. Auch stelle der Kehrbezirk eines selbständigen Schornsteinfegers eine Betriebsstätte dar. Da dies ein feststehender Einsatzbereich sei, könne jedenfalls eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand über die ersten drei Monate hinaus nicht erfolgen. Diese lägen jedoch in der Zeit vor dem Streitjahr.
- 6
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Das Urteil des FG sei unabhängig hiervon hinsichtlich des ermittelten Gewinns der Höhe nach unzutreffend. Soweit es auf einen gewerblichen Gewinn in Höhe von … € abstelle, handele es sich ausweislich der eingereichten berichtigten Gewinnermittlung um den Gewinn vor Hinzurechnung der nach § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abzugsfähigen Gewerbesteuer.
- 7
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Das FA beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 8
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
- 9
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Der Kehrbezirk sei ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung. Deshalb liege wie bei einem Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte vor. Folglich könne der Kläger seinen Gewinn ohne unentgeltliche Wertabgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermitteln. Wegen der ständig wechselnden Tätigkeitsstätten stünden ihm auch Verpflegungsmehraufwendungen zu.
- 10
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Die Höhe des Gewinns des Klägers sei im Urteilsausspruch zutreffend ermittelt worden, da entgegen der Auffassung des FG Hamburg in seinem Urteil vom 29. Februar 2012 1 K 48/12 (EFG 2012, 933) die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Einspruchsentscheidungen vom 23. Februar 2012. Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) selbst entscheiden.
- 12
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Zutreffend hat das FG zwar entschieden, dass die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten wie auch der Verpflegungsmehraufwand gewinnreduzierend zu berücksichtigen sind, da der Kläger eine Auswärtstätigkeit mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausübt und diese weder dem Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG noch der zeitlichen Grenze von drei Monaten aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG unterliegt (unter 1.). Das Urteil ist aber deshalb aufzuheben, weil das FG zu Unrecht bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns des Klägers von der Abziehbarkeit der Gewerbesteuer ausgegangen ist (unter 2.).
- 13
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1. Vorliegend sind weder die Abziehbarkeit der Fahrtkosten (dazu unter a) noch die Dauer der zu Recht geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen (dazu unter b) begrenzt.
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a) Es liegen keine Fahrtkosten des Klägers zwischen Wohnung und (einer) Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vor.
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aa) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG schreibt vor, dass u.a. die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte --obwohl Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)-- den Gewinn nicht mindern, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Satz 2 dieser Vorschrift sieht die entsprechende Anwendung von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG zur Abgeltung dieser Aufwendungen vor. Dementsprechend ist grundsätzlich für jeden Arbeitstag, an dem der Steuerpflichtige die Betriebsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte von 0,30 € anzusetzen. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 EStG). Im vorliegenden Fall beträgt dieser Wert der Höhe nach unstreitig 1.469,10 €.
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bb) Den Begriff der Betriebsstätte definiert § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Betriebsstätte in diesem Sinne jede von der Wohnung getrennte Beschäftigungsstätte des Steuerpflichtigen (so etwa BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23), an der oder von der aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit oder eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist --im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder zur Anlage i.S. des § 12 der Abgabenordnung (AO; vgl. insoweit zur Ablehnung eines Kehrbezirks als Betriebsstätte nach § 12 AO auch Senatsurteil vom 13. September 2000 X R 174/96, BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734)-- nicht erforderlich (Senatsurteile vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208, und X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97). An dieser Rechtsprechung hält der Senat ausdrücklich fest.
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Dementsprechend hat der Senat aufgrund der dargestellten Grundsätze den Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers als sog. großräumige Betriebsstätte angesehen (Senatsurteil in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208).
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Im Falle eines angestellten Schornsteinfegers hat der VI. Senat --unter Beachtung seiner damaligen Rechtsauffassung-- in dem Urteil vom 14. September 2005 VI R 22/04 (BFH/NV 2006, 507) entschieden, dass ein diesem übertragener Kehrbezirk, der sich über ein ländliches Gebiet mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometer erstreckt und in dem die einzelnen Einsatzstellen nicht in unmittelbarer Nähe aneinander angrenzen, nicht mehr als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden könne (zustimmend: Senatsbeschluss vom 12. April 2006 X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462 für den Fall einer großräumigen Betriebsstätte eines Bezirksschornsteinfegers). Dies gilt unabhängig davon, dass dieser Kehrbezirk ein dem Schornsteinfeger behördlich zugewiesener abgegrenzter Bereich ist (so schon Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1462).
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cc) Nach der neueren Rechtsprechung des VI. und VIII. Senats ist ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet dann eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn
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es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (so BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564) und
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sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32, und vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFH/NV 2014, 1435).
- 20
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Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an und geht deshalb nunmehr davon aus, dass unabhängig von der Frage, ob eine großräumige Betriebsstätte vorliegt, eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur in Frage kommt, wenn sich in dem entsprechenden zusammenhängenden Gelände eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist. Nur in einem solchen Fall kann dieses zusammenhängende Gelände als "Betriebsstätte" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen werden, also als der Ort, an dem sich der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Gewinnermittlers befindet.
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dd) Diese Voraussetzungen erfüllt der im Streitfall betroffene Kehrbezirk des Klägers bereits deshalb nicht, weil es an der insoweit nötigen ortsfesten Einrichtung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung fehlt. Nach den den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen hat der Kläger keine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung in seinem Kehrbezirk; sein Büro und Lager unterhält er vielmehr außerhalb davon in seinem Wohnhaus. Somit kommt die Begrenzung der Fahrtkosten des Klägers durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG weder im Kehrbezirk noch hinsichtlich der Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Kehrbezirk in Frage.
- 22
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b) Der Kläger hat aufgrund seiner Auswärtstätigkeit auch Anspruch auf die Berücksichtigung von erwerbsbedingtem Mehraufwand. Dieser ist, da eine "Fahrtätigkeit" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG aufgrund ständig wechselnder Tätigkeitsstätten vorliegt, unbegrenzt zu berücksichtigen.
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aa) Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben ist nur nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG getroffenen Bestimmungen möglich. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG sehen dabei die Berücksichtigung des erwerbsbedingten Mehraufwandes an Verpflegung typisierend in Form gestaffelter Pauschbeträge und lediglich unter der Voraussetzung vor, dass der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird oder er bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Da die Berücksichtigung der Fahrtkosten und der Verpflegungsmehraufwendungen aus Gründen der Folgerichtigkeit und zu Vereinfachungszwecken gleichen Maßstäben folgt, entsprechen sich insofern der Begriff des "Tätigkeitsmittelpunkts" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (so etwa BFH-Urteil in BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32). Gleiches gilt folglich für den Begriff des "Tätigkeitsmittelpunkts" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und den Begriff der "Betriebsstätte" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Damit war der Kläger im Streitfall auswärts tätig, nämlich an einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG. Er war damit grundsätzlich zum Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt.
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bb) Der Abzug dieser Verpflegungsmehraufwendungen ist folglich zeitlich auch nicht auf die ersten drei Monate dieser Tätigkeit beschränkt. Anders als bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) ist eine solche zeitliche Grenze für eine ständig wechselnde Tätigkeitsstätte nicht vorgesehen.
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cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger in seinem Kehrbezirk regelmäßig unterwegs ist und deshalb die Örtlichkeiten kennt. Zwar ist es ihm insoweit möglich, seine Verpflegungssituation vergleichsweise kostengünstig zu gestalten. Entscheidend bleibt aber das Fehlen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung.
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dd) Die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung sind in der vom Kläger geltend gemachten Höhe vom FG bestätigt worden, so dass der Senat hieran nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.
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2. Der gewerbliche Gewinn des Klägers ist folglich ausgehend von dem ursprünglich erklärten Gewinn in Höhe von … € (nur) um die Fahrtkosten (1.469 €) und die Verpflegungsmehraufwendungen (690 €) auf … € zu mindern. Eine weitergehende Reduzierung ist nicht möglich, da die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe ist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots bestehen nicht (ebenso bereits BFH-Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12, BFHE 244, 347, BStBl II 2014, 531).
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Da das FG in seinem Urteil zu Unrecht den gewerblichen Gewinn des Klägers um die Gewerbesteuer reduziert hat, ist es aufzuheben.
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Die Bescheide über die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag sind --unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen-- entsprechend zu ändern. Die Berechnung wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO dem FA übertragen.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Aufgrund des teilweisen Obsiegens haben das FA 20 v.H. und die Kläger 80 v.H. der Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, - 6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes - 7.
Erbschaften.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, - a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, - b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, - 3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, - 4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie - 5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder - 2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
- 1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und - 2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
- 1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und - 2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.