Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 13. Juli 2015 - S 11 KR 538/14

bei uns veröffentlicht am13.07.2015

Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Gründe

S 11 KR 538/14

Rechtskräftig: unbekannt

Spruchkörper: Kammer

Titel:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger -

Proz.-Bev.:

Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt - -

gegen

C., C-Straße, C-Stadt - -

- Beklagte -

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht a.w.a.Ri. Dr. Niedermeyer, am 13. Juli 2015 ohne mündliche Verhandlung folgenden

Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Fortführung eines Wahltarifs zur Krankengeldzahlung.

Der 1954 geborene Kläger ist als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwillig bei der Beklagten versichert. Da das Arbeitseinkommen des Klägers die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überstieg, wählte er nach § 19 f der Satzung der Beklagten in der bis 30.06.2014 gültigen Fassung i. V. m. § 53 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergänzend die Aufnahme in den Krankengeldwahltarif „KG Plus“ (ergänzender Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit mit einem kalendertäglichen Krankengeld in Höhe von 150,00 Euro zusätzlich zum gesetzlichen Krankengeld). Für diesen Wahltarif leistete der Kläger ab 01.08.2009 eine monatliche Prämie in Höhe von 81,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 25.02.2010 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Beginn des Wahltarifs am 01.08.2009.

Mit Bescheid vom 18.06.2014 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. mit, dass die Überprüfung, ob der Tarif „KG Plus“ wirtschaftlichen Kriterien entspreche, ergeben habe, dass die Ausgaben der Beklagten im Tarif „KG Plus“ die Einnahmen langfristig deutlich und dauerhaft überstiegen. Der Tarif laufe zum 30.06.2014 aus. Mit dem Stichtag 30.06.2014 ende die Verpflichtung des Klägers zur Prämienzahlung. Die Prämie für Juni 2014 werde am 15.07.2014 fällig und abgebucht. Sofern der Kläger am 30.06.2014 Krankengeld aus dem Tarif „KG Plus“ beziehe, werde dieses fortgezahlt; in diesem Falle seien die Prämien weiterhin fällig. Der Kläger bleibe weiterhin mit Anspruch auf gesetzliches Krankengeld versichert und erhalte die finanzielle Höchstabsicherung im Krankengeldfall.

Hiergegen legte der Kläger am 11.07.2014 Widerspruch ein (Schriftsatz vom 09.07.2014) den er mit Schriftsatz vom 16.09.2014 insbesondere damit begründete, dass für eine Einstellung des von ihm abgeschlossenen Wahltarifs keine Rechtsgrundlage bestehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Modifizierung oder Beendigung von Wahltarifen liege - wie deren Einführung - nach § 53 SGB V grundsätzlich im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse. Im Rahmen dieses vom Kläger ausgeübten Gestaltungsrechts sei der bisherige Krankengeldwahltarif „KG Plus“ zum 30.06.2014 beendet und § 19 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Beklagten gestrichen worden. Aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage sei eine Weiterführung des Wahltarifs „KG Plus“ über den 30.06.2014 hinaus nicht möglich (§ 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).

Hiergegen hat der Kläger am 24.11.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben und zur Begründung mit Schriftsätzen vom 24.11.2014, 19.02.2015, 01.04.2015 und in der nichtöffentlichen Sitzung vom 23.04.2015 insbesondere vorgetragen, dass die Beendigung des Wahltarifs für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Für die Beendigung dieses Tarifs bestünden keine nachvollziehbaren Gründe. Er habe keine Möglichkeit einer anderweitigen gleichwertigen Absicherung des Risikos einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Für ihn stelle die ersatzlose Einstellung des Wahltarifs einen enteignungsgleichen Eingriff dar, den er jedenfalls nicht entschädigungslos hinzunehmen habe.

Ein vergleichbarer Wahltarif der gesetzlichen Krankenkassen sei für ihn aufgrund seines Alters nicht mehr erreichbar (Schriftsatz vom 19.02.2015). Sofern gesetzliche Krankenkassen noch Wahltarife anböten, bestehe eine Altershöchstgrenze von 45 Jahren. Er habe eine vergleichbare private Zusatzversicherung angefragt. Hier betrage der Monatsbeitrag 178,20 Euro. Die Prämie sei somit mehr als doppelt so hoch als im geschlossenen Tarif der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Wahltarif sehr wohl existenzsichernd, denn der maximale Differenzbetrag von 150,00 Euro täglich wirke sich sehr wohl ganz erheblich auf die finanzielle Absicherung einer Erkrankung aus. Eine unbillige Härte liege für ihn auch darin, dass er jahrelang Prämien in Höhe von insgesamt ca. 5.000,00 Euro eingezahlt habe, ohne jemals eine Leistung in Anspruch zu nehmen.

Er habe darauf vertraut, dass die Beklagte die vereinbarten und von ihr geschuldeten Leistungen im Versicherungsfall erbringen werde (Schriftsatz vom 01.04.2015). Er könne nicht beurteilen, ob die von der Beklagten angeführten pauschalen wirtschaftlichen Gründe zuträfen oder nicht. Ein satzungs- und gesetzeskonformes Vorgehen bei der Schließung des Tarifs habe die Beklagte nicht dargelegt.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 24.11.2014):

Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen (Schriftsatz vom 17.12.2014).

Zur Klageerwiderung trägt die Beklagte mit Schriftsätzen vom 17.12.2014, 05.03.2015, 13.04.2015 und in der nichtöffentlichen Sitzung vom 23.04.2015 insbesondere vor, dass die Beendigung des Wahltarifs „KG Plus“ zum 30.06.2014 für den Kläger keine unzumutbare Härte darstelle. Diese Tarifausprägung diene der Absicherung von Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (maximal 150,00 Euro täglich). Der Kläger sei durch das gesetzliche Krankengeld gegen das Risiko einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abgesichert. Für die Beendigung des Wahltarifs „KG Plus“ bestünden nachvollziehbare Gründe. Nach Hinweis der Aufsichtsbehörde habe sich die Beklagte dazu entschlossen, aufgrund des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif „KG Plus“ zu beenden. Um den Tarif wirtschaftlich zu halten, wäre eine Prämienerhöhung um das Vierfache notwendig geworden. Selbst eine Leistungsbegrenzung hätte eine deutliche Prämienerhöhung nach sich gezogen. Im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessens sei aufgrund dessen die Schließung des Tarifs beschlossen und durch die Satzungsänderung vollzogen worden. Da der Wegfall des Krankengeld-Plus Tarifs kein vollständiger Wegfall der Absicherung von Arbeitsunfähigkeit sei - der Tarif Krankengeld Plus wirke nicht existenzsichernd, sondern habe lediglich ein Aufstocken des gesetzlichen Optionskrankengeldes nach § 44 SGB V bewirkt - könne die Beklagte keine unbillige Härte in der Einstellung dieser Tarifausprägung erkennen.

Die Fortführung eines unwirtschaftlichen Tarifs könne der Beklagten daher mit Rücksicht auf die Interessen der Solidargemeinschaft nicht zugemutet werden (Schriftsatz vom 05.03.2015). Dass der Kläger darüber hinaus jahrelang Prämien eingezahlt habe, ohne jemals eine Leistung in Anspruch zu nehmen, liege in der Natur des Tarifs „KG Plus“ der gesetzlichen Krankenversicherung, der nur im Versicherungsfall greife.

Allein die Satzung sei die Grundlage für den von der Beklagten angebotenen Wahltarif gewesen, zudem sei der Beitritt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgt und nicht durch Vertrag zwischen Versicherten und Krankenkasse (Schriftsatz vom 13.04.2015). Es habe daher einerseits das Recht der Beklagten bestanden, die Satzung entsprechend zu ändern und den Wahltarif für die Zukunft nicht mehr anzubieten und andererseits die Pflicht, die Beendigung des Wahltarifs nach der Satzungsänderung gegenüber dem Kläger festzustellen. Die Rechtskonformität der Satzungsänderung sei durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, der Regierung von Oberbayern, Oberversicherungsamt Südbayern, mit Schreiben vom 23.06.2014 bestätigt worden.

Das Gericht hat mit Schriftsatz vom 01.06.2015 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.

Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Vorsitzende konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 SGG).

I.

Die form- und fristgerecht erhobene isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG ist auch im Übrigen zulässig. Das Gericht entscheidet gemäß § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2014 insoweit, als die Beklagte darin feststellt, dass der Wahltarif „KG Plus“ zum 30.06.2014 ausläuft. Im Gegensatz zu den Wahltarifen, die Versicherte auf der Grundlage der bis zum 31.07.2009 geltenden Fassung des § 53 Abs. 6 SGB V abgeschlossen haben und deren Schließung § 319 Abs. 1 SGB V ausdrücklich regelt, fehlt eine entsprechende Vorschrift für den hier streitgegenständlichen Wahltarif „KG Plus“, so dass die Feststellung der Beendigung des Wahltarifs in den hier insoweit angefochtenen Bescheiden vom 18.06.2014 und 23.10.2014 nicht nur deklaratorischer Natur ist, sondern konstitutive Wirkung hat. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall nicht die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, sondern die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1 Alt. SGG die richtige Klageart.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die insoweit angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Fortsetzung des Wahltarifs „KG Plus“ zu. Der bei der Beklagten zum 01.08.2009 vom Kläger gewählte Wahltarif ist wirksam zum 30.06.2014 beendet worden. Sowohl der Erlass einer Satzung einer Krankenkasse als auch eine Satzungsänderung bedarf gemäß § 195 Abs. 1 SGB V der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung der Satzungsänderung durch Streichung des § 19 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Beklagten (a. a. O.) und somit Beendigung des Wahltarifs „KG Plus“ zum 30.06.2014 erfolgte durch Schreiben der Regierung von Oberbayern, Oberversicherungsamt Südbayern, vom 23.06.2014, das einen Verwaltungsakt gegenüber der Beklagten darstellt (vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 700 Nr. 1 S. 2 f). Die Genehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Satzungsänderung steht mit höherrangigem Recht im Einklang (siehe hierzu unter II. 3.).

Die Beendigung des Wahltarifs „KG Plus“ zum 30.06.2014 durch Satzungsänderung (Streichung des § 19 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Beklagten) stellt eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage dar, so dass die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2014 zu Recht die Beendigung des Wahltarifs „KG Plus“ zum 30.06.2014 festgestellt und damit die Feststellung des Wahltarifs KG Plus mit Beginn am 01.08.2009 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat.

1. Bei dem hier vorliegenden Wahltarif „KG Plus“ handelt es sich nicht um einen verpflichtend vorgesehenen Krankengeldtarif nach § 53 Abs. 6 SGB V, sondern hierdurch wurde ein über den gesetzlichen Krankengeldanspruch hinausgehender monatlicher Zahlungsanspruch abgesichert. Der Beitritt zu einem Wahltarif erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Es handelt sich insoweit um die Ausübung eines Gestaltungsrechts und damit gerade nicht um ein auf einen Vertragsschluss gerichtetes Angebot (siehe Krauskopf in: Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand Januar 2014, § 53 SGB V Rn. 4; SG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2011, S 9 KR 612/10 Rn. 18). Mit der Ausübung des Gestaltungsrechts ist der Kläger im Rahmen seiner freiwilligen Mitgliedschaft gemäß § 53 Abs. 6 SGB V i. d. F. vom 01.08.2009 (Art. 15 Nr. 4 Gv 17.07.2009, BGB l I 1990) dem ab 01.08.2009 gültigen Krankengeld-Wahltarif „KG Plus“ beigetreten. Der zwischen den Beteiligten entstandene Wahltarif für das Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V ist im vorliegenden Fall - auch wenn die Beklagte zu Unrecht im Bescheid vom 25.02.2010 „den Abschluss dieses Vertrags“ bestätigte - nicht als Vertragsverhältnis zu werten. Privatrechtliche Vereinbarungen zur Herbeiführung der einzelnen Voraussetzungen einer Versicherung zwischen dem Versicherungsträger und dem zu Versichernden sind grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Padé in: Juris PK - SGB IV, 2 Aufl. 2011, § 2 Rn. 4). Darüber hinaus ist die Beitrittserklärung des Klägers nach deren Rechtscharakter nicht auf die Herbeiführung eines Vertragsverhältnisses gerichtet (so zu Recht bzgl. des zum 31.07.2009 geschlossenen Wahltarifs „AOK-Krankengeld“: SG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2011, S 9 KR 612/10).

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - soweit ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis unterstellt wird - die Beklagte nach den einzig in Betracht kommenden Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) berechtigt gewesen wäre, den Vertrag nach § 59 Abs. 1 SGB X zu kündigen. Denn die Satzungsänderung stellt eine grundlegende Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dar (vgl. BVerfGE 34, 216, 232), die die Beklagte zur Kündigung berechtigt hätte (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann der Wahltarif jedoch nur solange beansprucht werden, wie er auch von der Beklagten angeboten wird. Versicherten kann nur dann ein Wahltarif nach § 53 SGB V angeboten werden, wenn eine entsprechende Grundlage in der Satzung der Krankenkasse geschaffen wurde (Krauskopf in: Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand Januar 2014, § 53 Rn. 5; SG München, Gerichtsbescheid vom 25.03.2015, S 12 KR 1163/14). Die Satzung war die rechtliche Grundlage für das Angebot des streitgegenständlichen Wahltarifs. Die Modifizierung oder Beendigung von Wahltarifen liegt - wie deren Einführung nach § 53 SGB V - grundsätzlich im Gestaltungsermessen der jeweiligen Krankenkasse. Im Rahmen dieses Gestaltungsrechts beendete die Beklagte den bisherigen Krankengeld-Wahltarif „KG Plus“ zum 30.06.2014 durch Streichung des § 19 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Beklagten.

Eine fehlerhafte Ausübung des der Beklagten eingeräumten Gestaltungsermessen bei der Satzungsänderung, das der gerichtlichen Nachprüfung Grenzen setzt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte dabei ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten und sich nicht von willkürlichen Erwägungen, sondern von sachdienlichen Kriterien leiten lassen.

Eine wirtschaftliche Ausgestaltung des Tarifs „KG Plus“ hätte - worauf die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.03.2015 hinweist und was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine Prämienerhöhung um das Vierfache nach sich gezogen. Die Fortführung eines unwirtschaftlichen Tarifs kann der Beklagten insbesondere mit Rücksicht auf die Interessen der Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugemutet werden.

3. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sich der Kläger weder auf Vertrauensschutz noch auf das Vorliegen eines enteignungsgleichen Eingriffs berufen kann. Insoweit trägt er vor, dass ein vergleichbarer Wahltarif der gesetzlichen Krankenkassen für ihn aufgrund seines Alters nicht mehr erreichbar sei. Sofern gesetzliche Krankenkassen noch Wahltarife anböten, bestehe eine Altershöchstgrenze von 45 Jahren. Bei der von ihm angefragten vergleichbaren privaten Zusatzversicherung betrage der Monatsbeitrag 178,20 Euro. Diese Prämie sei also mehr als doppelt so hoch als im geschlossenen Tarif der Beklagten.

Eine Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz ist schon deshalb rechtlich unbehelflich ist, weil es sich bei dem Wahltarif „KG Plus“ lediglich um ein Aufstocken des gesetzlichen Krankengeldes nach § 44 SGB V handelt und der Wahltarif „KG Plus“ nicht existenzsichernd wirkt. Mit seinem Wegfall ist kein vollständiger Wegfall der Absicherung von Arbeitsunfähigkeit verbunden. Die Ausübung des Gestaltungsermessens durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden, denn die Beklagte hat wegen Unwirtschaftlichkeit einen Wahltarif geschlossen und dabei die Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Interessen der Solidargemeinschaft höher bewertet als den teilweisen Wegfall eines - nicht existenzsichernden - Krankengeldes. Derartige Vertrauensschutzgesichtspunkte waren von der Beklagten bei der Satzungsänderung in typisierender Weise in Bezug auf alle Versicherten mit dem Wahltarif „KG Plus“ zu beachten, so dass es letztlich auf die konkrete Höhe des dem Kläger seit 01.07.2014 zustehenden täglichen Krankengeldes (nach Wegfall des Wahltarifs „KG Plus“) nicht ankommt. Aus den dargelegten Gründen ist auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ersichtlich.

Das Gericht vermag der Argumentation des Klägers auch insoweit nicht zu folgen, als dieser vorträgt, dass die ersatzlose Einstellung des Wahltarifs „KG Plus“ einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle, der jedenfalls nicht entschädigungslos hinzunehmen sei. Art. 14 Grundgesetz (GG) schützt das Eigentum, d. h. alle konkreten, vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Einzelnen als Ausschließlichkeitsrechte zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet sind (siehe hierzu z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2013, 1 BvR 1148/13; BVerfG, Urteil vom 16.07.1985, 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1227/84). Der Eigentumsgarantie kommt die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 01.03.1979, 1 BvR 532/77 u. a.). Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt.

Im Gegensatz hierzu geht es im vorliegenden Fall lediglich um eine - rechtlich nicht geschützte - Aussicht des Klägers auf Fortbestand der Satzung mit dem bisherigen Regelungsgehalt bezüglich des nicht existenzsichernden Wahltarifs „KG Plus“. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Entschädigung nicht beantragt hat.

4. Aus den dargelegten Gründen stellt die Beendigung des Wahltarifs „KG Plus“ für den Kläger auch keine unzumutbare Härte dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um ein Aufstocken des gesetzlichen Krankengeldes. Soweit der Kläger das Vorliegen einer unbilligen Härte damit begründet, dass er jahrelang Prämien in Höhe von insgesamt ca. 5.000,00 Euro eingezahlt habe, ohne jemals eine Leistung in Anspruch genommen zu haben, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich hierbei um das typische Versicherungsrisiko handelt, das nicht lediglich mit dem Wahltarif „KG Plus“ verbunden ist, sondern Teil des Versicherungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ohne dass sich daraus Ansprüche der Versicherten auf Erstattung der Prämien ergeben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die insoweit angefochtenen Bescheide aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage rechtmäßig sind, so dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.

(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b teilnehmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in diesem Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um den die Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach Satz 3 hat die jeweilige Krankenkasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen. Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet, die die Aufwendungen übersteigen, ist dies gesondert zu begründen.

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

(5) (weggefallen)

(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.

(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.

(8) Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 6 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6. Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.

(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen. Die Krankenkassen haben über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.

(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b teilnehmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in diesem Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um den die Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach Satz 3 hat die jeweilige Krankenkasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen. Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet, die die Aufwendungen übersteigen, ist dies gesondert zu begründen.

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

(5) (weggefallen)

(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.

(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.

(8) Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 6 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6. Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.

(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen. Die Krankenkassen haben über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.

(1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.

(3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.

(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b teilnehmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in diesem Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um den die Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach Satz 3 hat die jeweilige Krankenkasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen. Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet, die die Aufwendungen übersteigen, ist dies gesondert zu begründen.

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

(5) (weggefallen)

(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.

(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.

(8) Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 6 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6. Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.

(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen. Die Krankenkassen haben über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.

(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b teilnehmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in diesem Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um den die Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach Satz 3 hat die jeweilige Krankenkasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen. Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet, die die Aufwendungen übersteigen, ist dies gesondert zu begründen.

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

(5) (weggefallen)

(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.

(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.

(8) Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 6 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6. Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.

(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen. Die Krankenkassen haben über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte Portabilität von Alterungsrückstellungen beim Wechsel eines privat krankenversicherten Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherer.

2

Der Beschwerdeführer war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer privaten Versicherungsgesellschaft, seit 1986 privat im Volltarif krankenversichert. Diesen Versicherungsvertrag kündigte er mit Schreiben vom 29. Juni 2009 und schloss eine private Krankenversicherung im Volltarif bei einem anderen privaten Krankenversicherer ab. Mit seiner Klage begehrte er von der Beklagten die Auszahlung der für ihn gebildeten Alterungsrückstellungen an den neuen Krankenversicherer.

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Das Landgericht wies die Klage ab; die dagegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Die vom Oberlandesgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassene Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof nach entsprechendem Hinweis im Beschlusswege nach § 552a ZPO zurück (veröffentlicht in VersR 2013, S. 612 f.). Ein Zulassungsgrund liege nicht vor. Der Rechtssache komme insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die Revision habe auch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht habe richtig entschieden. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG begründe bei einem vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Vertrag nur dann einen Anspruch auf Übertragung der Alterungsrückstellungen, wenn der Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers erfolge. Bei einem Wechsel aus einem solchen Altvertrag in den Volltarif eines anderen Versicherers bestehe kein Anspruch auf eine teilweise Übertragung der Alterungsrückstellungen. Die Begrenzung der für Altverträge befristet möglichen teilweisen Portabilität der Alterungsrückstellungen auf einen Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG sei verfassungsgemäß.

II.

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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Revision durch den Bundesgerichtshof sowie dessen vorausgegangenen Hinweisbeschluss. Er rügt im Wesentlichen, die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG berücksichtige seine Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend.

            
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnten, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs richtet, ist sie bereits unzulässig. Bei dem Hinweis handelt es sich nicht um eine den Beschwerdeführer beschwerende Entscheidung.

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2. Die Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers ist von Verfassungs wegen offensichtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG zutreffend entschieden, dass die Mitnahme der Alterungsrückstellungen bei dem Wechsel in den Volltarif eines anderen Krankenversicherers nicht möglich ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien rechtfertigen. Die zunächst im Gesetzentwurf in § 178f VVG (Entwurf) vorgesehene Regelung, die eine Übertragbarkeit der dem Basistarif entsprechenden Alterungsrückstellungen für jeden Tarifwechsel vorgesehen hatte (BTDrucks 16/3100, S. 80 f., 206 f. zu Nr. 4), ist gerade nicht Gesetz geworden. Der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abgeänderte, mit § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG in Kraft getretene Wortlaut ist eindeutig und spiegelt den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers wider. Eine andere - dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG zuwiderlaufende - Auslegung der Norm, wie vom Beschwerdeführer gefordert, wäre selbst bei Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht möglich. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zum Wortlaut und zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden. Anderenfalls würde das Bundesverfassungsgericht der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen (vgl. BVerfGE 112, 164 <183>).

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3. Soweit sich die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Einwände danach mittelbar gegen die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG selbst richten, erweisen sie sich ebenfalls als unbegründet.

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a) Die Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, weil ihnen nicht der Charakter eines konkreten, dem Inhaber nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordneten Eigentumsrechts zukommt (so BVerfGE 123, 186 <253 f.>).

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b) Die durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG nur eingeschränkt ermöglichte Portabilität von Alterungsrückstellungen für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung von wechselwilligen Versicherungsnehmern mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen Versicherungsverträgen bei der Mitnahme von Alterungsrückstellungen ist durch Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt.

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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>).

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Eine Ungleichbehandlung von wechselwilligen Versicherungsnehmern mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Versicherungsverträgen durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG liegt vor, da nur bei einem Wechsel in den Basistarif, nicht aber bei einem Wechsel in den Volltarif Alterungsrückstellungen - zumindest teilweise - übertragen werden können. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Differenzierung für die Inhaber von Altverträgen zwar grundsätzlich die Wechselmöglichkeit zu einem anderen Versicherer eröffnen, signifikante Fluktuationen von "guten Risiken" zu Lasten der alten Krankenversicherung und der dort verbleibenden Versicherungsnehmer jedoch vermeiden (BTDrucks 16/3100, S. 208).

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Diese zu einer Ungleichbehandlung von wechselnden Versicherungsnehmern mit Altverträgen führende Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt. Sie bewegt sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Für die Einführung einer teilweisen Portabilität der Alterungsrückstellungen kann sich der Gesetzgeber auf legitime Gemeinwohlinteressen berufen. Die gesetzliche Neuregelung mit dem Ziel der Schaffung einer wettbewerblichen Situation zwischen den privaten Krankenversicherungen erweist sich als gerechter Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen. Sie fördert die Kundenorientierung der Versicherungen, führt zu mehr Vertragsparität und stärkt die Selbstbestimmung der gegenüber den Versicherern strukturell benachteiligten Versicherungsnehmer in einer den Unternehmen zumutbaren Weise (vgl. BVerfGE 123, 186 <253 ff.>; insbesondere 257). Der Gesetzgeber durfte dabei die Gefahr einer die Funktionsfähigkeit der Versicherungen gefährdenden Risikoselektion durch starke Abwanderung von Versicherten mit guten Risiken im ersten Halbjahr 2009 als gering einstufen. Denn die Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellungen wird lediglich bei einem Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens ermöglicht. Der Basistarif ist für den durchschnittlichen Versicherten der privaten Krankenversicherung jedoch wegen seines schlechteren Leistungsniveaus bei gleichzeitig hoher Prämie ökonomisch in der Regel nicht interessant. Dennoch wird ungeachtet der nicht wesentlich verbesserten Wechseloptionen der Versicherungsnehmer durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG eine wettbewerbliche Situation geschaffen, weil es die Unternehmen zwingt, ihren Kunden die Vorteile eines Verbleibs im eigenen Unternehmen zu verdeutlichen und ihnen gegebenenfalls neue Vertragsoptionen aufzuzeigen (vgl. BVerfGE 123, 186 <259 ff.>).

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Diese Erwägungen tragen auch den weiter vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschluss der Übertragbarkeit der für Zusatzversicherungen gebildeten Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG .

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.