Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 195 Genehmigung der Satzung
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 195 Genehmigung der Satzung
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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) Inhaltsverzeichnis
(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.
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16/07/2012 12:37
Arzt handelt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen-BGH vom 29.03.12-Az:GSSt 2/11
SubjectsArzthaftungsrecht
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published on 12/07/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Versag
published on 20/03/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 29.07.0216 und 16.01.2017 wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Stre
published on 13/07/2015 00:00
Gründe
S 11 KR 538/14
Rechtskräftig: unbekannt
Spruchkörper: Kammer
Titel:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt - -
gegen
C
published on 07/12/2016 00:00
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. November 2016 (L 5 KR 148/16 KL) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 mit der Maßgabe angeordnet, dass die Antragstellerin keine ne
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