Sozialgericht Münster Urteil, 06. Nov. 2018 - S 24 R 565/18

ECLI:ECLI:DE:SGMS:2018:1106.S24R565.18.00
bei uns veröffentlicht am06.11.2018

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.07.2017 wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin wegen ihrer ab dem 01.09.2012 bei der I. & F. GmbH ausgeübten Beschäftigung für die Zeit bis einschließlich März 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI zu befreien. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als1.Angestellte im Zusammenha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung


Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenv

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Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig zwis

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführ

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Juli 2016 - 1 BvR 2584/14

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Sozialgericht Münster Urteil, 30. Okt. 2018 - S 14 R 450/18

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Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2018 sowie unter Abänderung des Be-scheides vom 04.04.2018 verurteilt, dem Kläger rückwirkend auch für die Zeit 01.04.2012 bis

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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Syndikusrechtsanwältin und wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die in letzter Instanz durch das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 bestätigt worden ist.

2

1. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist am 1. Januar 2016 das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I S. 2517) in Kraft getreten. Syndikusrechtsanwälte können nunmehr nach § 46a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Nach § 46c Abs. 1 BRAO gelten für sie die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu den demnach anzuwendenden Vorschriften gehört auch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI), wonach Rechtsanwälte, wenn und solange sie Pflichtmitglieder der Versorgungswerke sind, auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind.

3

Für die Frage der Rückwirkung eines entsprechenden Befreiungsantrags hat der Gesetzgeber in § 231 Abs. 4b und 4c SGB VI folgende Regelungen getroffen:

(4b) 1Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. 2Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. 3Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. 4Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt aufgrund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. 6Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) 1Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1. …

2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen. 2Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. …

4

2. Die Beschwerdeführerin hat bis zum 1. April 2016 ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt und einen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI gestellt. Aufgrund der in § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI getroffenen Regelung geht sie jedoch davon aus, dass sie eine Rückwirkung ihres Befreiungsantrags nur durch Fortsetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erreichen kann.

5

Wenn sie ihre Verfassungsbeschwerde zurücknähme oder eine Erledigungserklärung abgäbe, würde sie von diesem Ausnahmetatbestand erfasst mit der Folge, dass eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen wäre. Ihr im Ausgangsverfahren gestellter Befreiungsantrag sei durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014, also am Tag vor dem gesetzlich normierten Stichtag, bestandskräftig abgelehnt worden. Ihre Verfassungsbeschwerde entfaltete keine aufschiebende Wirkung. Wenn sie sich auf eine Rücknahme einließe, verzichtete sie demnach auf einen möglichen rückwirkenden Erfolg ihrer Rechtsmittel. Im Falle einer stattgebenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht würde die Befreiung nicht erst ab dem 1. April 2014 (vgl. § 231 Abs. 4b Satz 3 SGB VI), sondern bereits ab Beginn der Beschäftigung gelten, auf den sich ihr im Ausgangsverfahren gestellter Befreiungsantrag bezogen habe. Es könne nicht von ihr verlangt werden, auf mehrere Jahre Befreiungszeit zu verzichten. Auch dürfe sie nicht auf einen langwierigen fachgerichtlichen Rechtsstreit verwiesen werden, der erforderlich werden könnte, wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Rückwirkung ablehne.

II.

6

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

7

a) Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Für außer Kraft getretenes oder geändertes Recht besteht im Regelfall kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse seine Verfassungsmäßigkeit zu klären, auch wenn die strittigen verfassungsrechtlichen Fragen noch nicht durch das Bundesverfassungsgericht entschieden worden sind (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 2120/10 -, NVwZ 2016, S. 381).

8

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht wegen einer möglicherweise für die Beschwerdeführerin nachteilhaften Anwendung der Übergangsbestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI in Betracht. Dies folgt zum einen daraus, dass die Auslegung dieser Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren. Darüber hinaus handelt es sich um eine Norm des einfachen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung zunächst den Fachgerichten obliegt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 122 <138>; 89, 1 <9 f.>; 97, 12 <27>; 99, 145 <160>; BVerfGK 6, 46 <50>; 10, 13 <15>; 10, 159 <163>; stRspr).

9

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, 1. Halbsatz BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen, ist infolge der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Rechtsänderung entfallen.

10

aa) Gründe für ein trotz Erledigung in der Hauptsache fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis sind insbesondere eine Wiederholungsgefahr, eine fortdauernde Beeinträchtigung oder eine tiefgreifende, anderweitig nicht zu beseitigende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; 103, 44 <58 f.>; 116, 69 <79>; BVerfGK 6, 260 <263>; stRspr). Wenn eine mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Rechtsnorm gegenstandslos geworden oder ein für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz aufgehoben worden ist, ist eine fortdauernde Beschwer dagegen im Regelfall zu verneinen (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 100, 271 <281>; 108, 370 <383>; 109, 64 <84>; stRspr). Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grundlage der geänderten Rechtslage auch im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer aufgrund des nun geltenden Gesetzesrechts keinen Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 110, 304 <320>).

11

bb) Aus dem nunmehr von der Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde einzig noch verfolgten Ziel, einer in zeitlicher Hinsicht möglichst weitgehenden Anerkennung ihres Befreiungsantrags, ergibt sich kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführerin ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vielmehr gehalten, im fachgerichtlichen Verfahren eine rückwirkende Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b Sätze 1 und 2 SGB VI geltend zu machen. Das ist ihr auch zuzumuten, obgleich sie nach dem Wortlaut der Norm unter den Ausschlusstatbestand des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI fällt. Denn die Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI wirft keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen auf, die nur das Bundesverfassungsgericht beantworten kann. Die vornehmlich veranlasste Prüfung des einfachen Rechts lässt eine verbesserte Entscheidungsgrundlage für eine später erneut zu erhebende Verfassungsbeschwerde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, so dass eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 102, 197 <210>; 123, 148 <173>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 1014/13 -, NVwZ-RR 2016, S. 1 ; stRspr).

12

(1) Die Sozialgerichte werden im Rahmen der Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI den vom Gesetzgeber mit dieser Ausnahmebestimmung verfolgten Zweck zu berücksichtigen haben, einer bestimmten Gruppe von Syndikusrechtsanwälten einen Vertrauens- und Bestandsschutz zu versagen (vgl. BTDrucks 18/5201, S. 46 f.). Von der Rückwirkung ausgenommen werden sollen Beschäftigungszeiten, "in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht (auch) auf der Grundlage der vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus April 2014 geübten Rechtspraxis von der Verwaltung abgelehnt wurde und bestandskräftig geworden ist und in der Folge in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden mussten" (BTDrucks 18/5201, S. 47; BRDrucks 278/15, S. 55). Ein umfassender Vertrauens- und Bestandsschutz soll nur denjenigen zukommen, die über einen wirksamen Befreiungsbescheid verfügen oder auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 weiterhin von der Rentenversicherung befreit waren (vgl. Junker/Scharnke, BB 2016, S. 195 <201>). Dagegen wird er jenen "Alt-Syndizi" verwehrt, die ihre Ablehnungsbescheide nicht angefochten und stattdessen Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben, weil sie damit zu erkennen gegeben haben, dass sie die von der Deutschen Rentenversicherung verfügte Eingruppierung in die gesetzliche Rentenversicherung hingenommen haben (vgl. Schafhausen, in: Kilger/Offermann-Burckart/Schafhausen/Schuster , Das neue Syndikusrecht, 2016, § 3 Rn. 61 m.w.N.). Mit Blick auf diesen Schutzzweck wird zu erwägen sein, ob ein Ausschluss der Beschwerdeführerin vom personellen Anwendungsbereich im Wege der teleologischen Reduktion in Betracht kommt.

13

Dafür spricht auch ein Vergleich mit einer anderen Fallgruppe, für die unter dem Gesichtspunkt eines "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" über eine solche tatbestandliche Exklusion nachgedacht wird. Jene betroffenen Rechtsanwälte, die auf ein Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (veröffentlicht unter anderem in NZA 2015, S. 29 f.) reagiert und im Vertrauen darauf, dass ihnen dadurch keine Rechtsnachteile entstehen, ihre Befreiungsanträge zurückgenommen haben, sollen so zu behandeln sein, als wenn ihnen eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden wäre (vgl. Schafhausen, a.a.O., Rn. 62). § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI wird also im sozialrechtlichen Schrifttum nicht als starre Ausnahmeregelung begriffen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen, in denen sachliche Gründe dafür vorliegen, werden Durchbrechungen erwogen. Auch unter diesem Aspekt besteht Grund zur Annahme, dass die für den Vollzug der Neuregelung zuständigen Behörden und Sozialgerichte bereits aus Gründen der Auslegung des einfachen Rechts im Sinne der Beschwerdeführerin entscheiden werden.

14

(2) Insbesondere werden die Fachgerichte mit Blick auf die prozessuale Situation der Beschwerdeführerin, die sämtliche ihr nachteilhaften, im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen mit den zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen bis zum Bundesverfassungsgericht angegriffen hat, eine verfassungskonforme Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI zu erwägen haben. Dabei sind nicht nur ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen, sondern auch der Gesichtspunkt der Effektivität des von ihr beschrittenen, verfassungsrechtlich durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG gewährleisteten Rechtsschutzes. Da sie rechtzeitig gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben hat, erscheint zumindest zweifelhaft, ob hier für das Kriterium einer "bestandskräftig abgelehnten" Befreiung von der Versicherungspflicht der Eintritt der Rechtskraft des Urteils im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerfGE 93, 381 <385>) maßgeblich sein kann.

15

(3) Demnach bestehen keine Bedenken, die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie mit ihrem Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI keinen Erfolg haben sollte, zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen. Dort kann sie zum einen geltend machen, dass sie nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI fällt. Zum anderen hat sie die Möglichkeit, auf Grundlage von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI eine über den 1. April 2014 hinausgehende Befreiung anzustreben. Besser stünde sie angesichts der zwischenzeitlichen Neuregelung auch im Falle einer ihrer Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung nicht.

16

Nach der von der Kammer eingeholten Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist kein Grund dafür erkennbar, dass sie nicht in der Lage sein könnte, die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI darzulegen, zumal sie sich im Ausgangsverfahren stets auf den Standpunkt gestellt hat, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass sie lediglich die nach § 30 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1985 (JMBl 1985, S. 172) geschuldeten Mindestbeiträge in Höhe von 10 % des Regelpflichtbeitrags gezahlt hat, weil es sich auch dabei um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelt (vgl. Hartmann/Horn, AnwBl Online 2016, S. 255 <257>; Schafhausen, a.a.O., Rn. 59; ders., AnwBl Online 2016, S. 175 <176>; vgl. auch Wein/Walter, BB 2016, S. 245 <248>). Davon geht die Beschwerdeführerin auch selbst aus. Dass sie dadurch nicht diejenigen Anwartschaften für ihre Altersversorgung erlangt hat, die sie hätte erwerben können, wenn sie von Anfang an Beiträge nur an das Versorgungswerk gezahlt hätte, kann durch den in § 286f Satz 1 SGB VI angeordneten internen Ausgleich zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Versorgungswerk nachträglich ausgeglichen werden.

17

c) Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3, 1. Alternative BVerfGG. Die Kammer hat aus Gründen der Billigkeit von ihrer Befugnis zu einer Kostenentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht.

19

a) Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren als berechtigt anerkennt. In diesem Fall entspricht die Auslagenerstattung durch die zuständige Gebietskörperschaft der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; BVerfGK 5, 316 <327 f.>; stRspr).

20

b) Der Gesetzgeber hat durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte zu erkennen gegeben, dass er dem von der Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Anliegen aus rechtspolitischen Gründen folgt. Erklärtes Ziel des Gesetzesvorhabens war es, die Rechtsstellung von Syndikusrechtsanwälten weitgehend anzugleichen und speziell im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht den vor Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteils des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 bestehenden Rechtszustand aufrechtzuerhalten beziehungsweise wiederherzustellen (vgl. BTDrucks 18/6915, S. 1 f.). Durch die Rechtsänderung ist die Beschwerdeführerin - unbeschadet der Frage des Umfangs der Rückwirkung von der Befreiung von der Versicherungspflicht - unmittelbar begünstigt worden. Gründe, warum ihr dieser wirtschaftliche Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde nicht auch in kostenrechtlicher Hinsicht zugutekommen sollte, sind nicht zu erkennen.

21

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>; stRspr).

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 18.01.2014 bis 31.03.2014.

Der 1975 geborene Kläger wurde nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens am 14.05.2003 aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer A-Stadt kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Beigeladenen. Diese Pflichtmitgliedschaft endete mit Ablauf des 25.01.2012, da der Kläger seinen Kanzleisitz nach Nordrhein-Westfalen verlegte.

Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 10./06.07.2013 seit dem 01.12.2013 für die C. AG tätig. Aufgrund Wechselvereinbarung vom 17./20.12.2013 übernahm ab dem 01.01.2014 die C. GmbH das Arbeitsverhältnis.

Zum 18.01.2014 wurde der Kläger wieder Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt. Im Zusammenhang mit dem Wechsel endete seine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zum 17.01.2014. Da der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich von der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen für den restlichen Monat Januar befreien zu lassen, wurde er erst ab dem 01.02.2014 wieder Pflichtmitglied der Beigeladenen. Nach Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen an die Beigeladene erstreckte sich die Beitragszahlung für Januar 2014 jedoch auf den vollständigen Monat.

Am 20.01.2016 ging bei der Beigeladenen der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwatl für seine seit dem 01.12.2013 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH ein.

Am 21.01.2016 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit und auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge ein. Er habe am 15.01.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt.

Mit Bescheid vom 04.03.2016 erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für das Arbeitsverhältnis bei der C. GmbH. Die Zulassungsurkunde wurde am 18.04.2016 ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 27.04.2016 befreite die Beklagte den Kläger für seine im Arbeitsvertrag vom 10.07.2013 bezeichnete Tätigkeit bei der C. GmbH ab dem 18.04.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf Nachfrage der Beklagten füllte die Beigeladene im Formblattantrag zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht Ziffer 7 dahingehend aus, dass der Kläger seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Eine Bestätigung der einkommensbezogenen Beitragszahlung erfolgte nicht. In der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien einkommensbezogene Beiträge aus der selbständigen Nebentätigkeit und nicht aus dem zu befreienden Anstellungsverhältnis erhoben worden. Eine Bestätigung, dass für die zu befreiende Beschäftigung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI gezahlt worden seien, könne daher nicht erfolgen.

Demgegenüber bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, dass in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.

Mit Bescheid vom 01.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 für die Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH rückwirkend nach § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht Mit weiterem Bescheid vom 14.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für diese Tätigkeit auch für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 17.04.2016 gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit Bescheid vom 20.09.2016 lehnte sie den Antrag auf rückwirkende Befreiung für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 ab. Der Kläger habe in dieser Zeit keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2016, eingegangen als Fax am gleichen Tag, Widerspruch eingelegt. Die gesetzliche Regelung stelle nicht darauf ab, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden seien. Seine Ansicht werden auch durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.07.2016, 1 BvR 2534/14 gestützt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 zurückgewiesen. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führe zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei um eine Entscheidung ohne Bindungswirkung gehandelt habe.

Auch knüpfe § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an. Dass Beiträge neben einer der zu befreienden Tätigkeit und Mindestbeiträge keinen unmittelbaren Bezug zum Einkommen hätten, sei unbestritten. Auf solche Beiträge habe das Bundesverfassungsgericht nicht abgestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2017 Klage am Sozialgericht München erhoben.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte den Bescheid vom 01.09.2016, mit dem die rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 01.12.2013 bis 17.01.2014 ausgesprochen worden war, zurückgenommen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 29.09.2017 wurde die B. zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger ist der Ansicht,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI seien erfüllt. Insbesondere seien einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden. So habe die Beigeladene der Beklagten bestätigt, dass er seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Ebenso habe das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass er vom 26.01.2012 bis zum 17.01.2014 Pflichtmitglied kraft Gesetzes gewesen sei. Während der gesamten Zeit der Pflichtmitgliedschaft habe er jeweils den in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes geregelten Mindestbeitrag gezahlt.

Die Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI stelle nicht darauf ab, dass für den genannten Zeitraum einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden seien.

Die von der Beklagten vertretene Ansicht, dass sich die einkommensbezogenen Pflichtbeiträge auf die zu befreiende Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beziehen müssten, sei von Gesetzes wegen nicht gefordert. Sie würde auch zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Rückwirkung nur eintrete, wenn er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gleichzeitig den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk gezahlt hätte.

Dieser Ansicht sei auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.07.2016. In diesem weise es darauf hin, dass auch an das Versorgungswerk gezahlte Mindestbeiträge als Pflichtbeiträge anzusehen seien.

Die Entscheidung der Beklagten stehe auch im Widerspruch zu ihrer eigenen Entscheidung, ihn mit Bescheid vom 01.09.2016 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien. Dieser habe die Bestätigung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegen, die der Bestätigung der Beigeladenen entspreche.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für seine vom 18.01.2014 bis 31.03.2014 bei der C. GmbH ausgeübte Beschäftigung rückwirkend nach § 231 Abs. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Beigeladene habe mitgeteilt, dass aufgrund der Tätigkeit für C. GmbH keine einkommensgerechten Beiträge entrichtet worden seien. Vielmehr seien Beiträge auf der Basis der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entrichtet worden seien. Ein Bezug auf das individuelle Einkommen aus der zu befreienden Beschäftigung bestehe daher nicht.

Die Beigeladene trägt vor, für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien für den Kläger Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt worden. Es habe sich hierbei um den Grundbeitrag als Beitragsuntergrenze gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen gehandelt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der C. GmbH im Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt.

Nach § 231 Abs. 4 b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 01.04.2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt werden.

Für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 kommt eine Befreiung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI erfüllt sind.

Nach § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI wirkt die mit Bescheiden vom 27.04.2016 und 14.09.2016 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2014 für die ausgeübte Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 231 Abs. 4 b SGB VI auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Für den Zeitraum 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 hat der Kläger keine einkommensbezogenen Beiträge an die Beigeladene gezahlt. Denn der Kläger hat in dieser Zeit lediglich Beiträge für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt, die er neben seiner abhängigen Beschäftigung bei der C. GmbH ausgeübt hat, gezahlt.

Diese Beitragsverpflichtung ergibt sich aus den Regelungen der § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen. Da der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, war für die Bemessung der zu entrichtenden Beiträge nach der Satzung der Beigeladenen das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger in dem für die Bemessung maßgeblichen Jahr 2012 jedoch keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, hatte er nach § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung den Grundbeitrag in Höhe eines Fünftels des Höchstbetrages zu entrichten. Daneben bestand gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 der Satzung keine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufgrund der abhängigen Beschäftigung. Dies hat die Vertreterin der Beigeladenen im Termin vom 30.01.2018 nochmals bestätigt.

Die Zahlung des Grundbeitrages für die selbständige Tätigkeit kann aber nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI angesehen werden.

Dabei teilt die Kammer einerseits die Auffassung des Klägers, dass auch der Grundbeitrag als einkommensbezogener Beitrag anzusehen ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind für die Zeit der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung bestimmt sich dabei die Höhe der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge grundsätzlich nach dem Einkommen. Dies würde, wenn wie vorliegend beim Kläger kein Einkommen erzielt wurde, dazu führen, dass - im Widerspruch zur Verpflichtung, Beiträge zu zahlen -, keine Beiträge zu zahlen sind. Daher schreibt die Satzung in § 19 Abs. 1 Satz 4 für diese Konstellationen - und für besonders niedrige Einkommen - die Zahlung eines Grundbeitrages vor. Dieser ist damit beitragsbezogen, da er dann zu zahlen ist, wenn keine Einkünfte - oder geringe Einkünfte unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze - erzielt werden. Einkommensbezogenheit kann nicht nur dann vorliegen, wenn eine strikte Kongruenz zwischen Einkommen und Beitrag besteht. Insofern reicht es aus, dass bestimmte Einkommen mit einem ihnen zugeordneten Beitrag verbunden sind. Andernfalls könnte auch die Zahlung des Höchstbeitrages, weil ein Einkommen erzielt wird, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung angesehen werden.

Nach Ansicht der Kammer sind die von dem Kläger gezahlten Beiträge aber dennoch nicht als einkommensbezogene Beiträge im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI anzusehen, weil sie nicht für die Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird, sondern für die daneben bestehende selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt wurden.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist für die Bestimmung der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zu unterscheiden. Unstreitig wurden vorliegend die Beiträge nicht für die abhängige Beschäftigung bei der C. GmbH gezahlt.

Die Befreiung setzt jedoch voraus, dass die einkommensbezogenen Beiträge für die abhängige Beschäftigung gezahlt wurden, für die die Befreiung begehrt wird. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI. Denn dieser nennt keine weiteren Voraussetzungen für die einkommensbezogenen Beiträge. Dies ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung.

So beziehen sich die in den Sätzen 1 bis 3 des § 231 Abs. 4 b SGB VI getroffenen Regelungen ausdrücklich auf die jeweiligen Beschäftigungen. Bereits dies spricht dafür, dass auch Satz 4 einen Bezug zur jeweils ausgeübten Beschäftigung hat. Bestätigt wird dies durch Satz 5 des § 231 Abs. 4 b SGB VI. Denn dieser schließt die Anwendbarkeit der Sätze 1 bis 4 für Beschäftigungen aus, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Da Satz 5 ausdrücklich Beschäftigungen nennt und für diese unter anderem die Geltung des Satzes 4 unter den weiter genannten Voraussetzungen ausschließt, folgt hieraus nach Ansicht der Kammer, dass auch die Regelung des Satzes 4 einen Bezug auf die zu befreiende Beschäftigungen fordert.

Weiter spricht für dieses Verständnis die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der sogenannten „Doppelberufstheorie oder Zweitberufstheorie“ hatte der Syndikusanwalt zwei Berufe. Einerseits ein festes Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und andererseits den Beruf als freier Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit im Unternehmen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 14). Dies führte in der Folge dazu, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014, B5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, festgestellt hat, dass nach dem damals geltenden Recht Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, weil die anwaltliche Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und beide nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden können. Es handele sich um zwei unterschiedliche rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte, jeder Sachverhalt sei selbständig zu beurteilen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 15).

Demnach galt nach dieser Rechtsprechung - bis zur Eröffnung der Möglichkeit der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt am 01.01.2016 - eine strikte Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. War aber eine Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung vorzunehmen, können Beiträge, die - wie vorliegend - für die anwaltliche Tätigkeit gezahlt worden sind, nicht als relevante einkommensbezogene Beiträge im Sinne des Satzes 4 angesehen werden.

Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Auslegung.

Dort heißt es (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 47):

„Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. … Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung legalisiert.“

Hieraus folgt nach Ansicht der Kammer, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen des Versorgungswerkes für eine abhängige Beschäftigung anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Denn die Begründung betont durch die Verwendung des Wortes „nur“, dass eine Befreiung alleine im Fall einer ausschließlichen Beitragszahlung an das Versorgungswerk anstelle von Zahlungen an die Rentenversicherung möglich sein soll. Solche Beiträge stehen zwingend im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung und können nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren.

Aus der zuletzt zitierten Stelle der Gesetzesbegründung ergibt sich weiter, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Zeitraum vor April 2014 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden sollte. Diese Befreiungsmöglichkeit soll nur diejenigen Rechtsanwälte erfassen, die keinerlei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben, sondern alleine einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben. Diese Einschränkung des Personenkreises, der von der Befreiung profitieren kann, wird insbesondere durch den Hinweis auf die Vermeidung der Rückabwicklung der an die berufsständische Versorgung entrichteten Beiträge und die Legalisierung der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Kammer die Formulierung in der Gesetzesbegründung „insbesondere“ nicht schlüssig erscheint. Denn neben den Fällen der Annahme einer gültigen Befreiung bleibt lediglich die Möglichkeit, dass die alleinige Beitragszahlung an das Versorgungswerk in Kenntnis des Fehlens der Befreiung erfolgte. Es ist vor dem Hintergrund der Regelungen der Satzung der Beigeladenen und der anderen Versorgungswerke für Rechtsanwälte nicht ersichtlich, in welcher Konstellation sonst Beiträge alleine an das Versorgungswerk hätten abgeführt werden können.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass mit dieser Auslegung diejenigen Anwälte benachteiligt werden, deren Arbeitgeber sich - insbesondere nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte ihre bisherige Befreiungspraxis anhand der Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr so großzügig handhabt wie in der Vergangenheit - korrekt verhalten haben und mangels Vorliegens eines Befreiungsbescheides die Meldung zur Rentenversicherung vorgenommen haben und für die daher an das Versorgungswerk nur Beiträge für ihre neben der Beschäftigung ausgeübte selbständige Tätigkeit gezahlt wurden.

Aber auch aus den weiteren Teilen der Gesetzesbegründung folgt nicht zwingend, dass der Kläger zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung profitieren soll.

So heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Ein weiteres Ziel ist, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben und den Gleichlauf zwischen berufsrechtlicher Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 13)

„Mit den Änderungen im SGB VI soll erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit - im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - den bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03. April 2014 bestehenden Status quo weitestgehend wieder herstellen können.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 22).

„Zum anderen soll durch die Einräumung eines rückwirkenden Befreiungsrechts für diejenigen, die nach der geänderten BRAO als Syndikusrechtsanwälte … zugelassen und von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, auch für die Vergangenheit der Status quo hergestellt werden. Die während des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sollen im Ergebnis (rückwirkend) an die Versorgungswerken erstattet werden können und eine trotz Fehlens einer wirksamen Befreiung erfolgte einkommensbezogene Beitragszahlung an die Versorgungswerke soll nachträglich legalisiert werden.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. Seite 22).

Zu § 231 Absatz 4b SGB VI heißt es:

„Absatz 4b eröffnet für bestimmte Syndikusrechtsanwälte … die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag … eine über § 6 Abs. 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen. Eine bis zur Erteilung der Befreiung erfolgte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung wird längstens bis zum 1. April 2014 rückabgewickelt. Eine erfolgte Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungeinrichtungen der Rechtsanwälte … wird legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war und berücksichtigt angemessen ein durch die bisherige Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen. Die Regelung hat nur Bedeutung für diejenigen Personen, die für ihre zum Zeitpunkt der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 ausgeübten Beschäftigungen keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, stets Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und nunmehr als Syndikusrechtsanwälte … befreiungsfähig sind.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 46).

Diesen Passagen lässt sich nicht klar entnehmen, welchen Personenkreis der Gesetzgeber im Sinne einer rückwirkenden Befreiung als schutzwürdig angesehen hat. Die Erwähnung schutzwürdigen Vertrauens aufgrund der bisherigen Rechtspraxis, die Bezugnahme auf Personen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, und die Nennung der Erstattung von Beiträgen durch die Rentenversicherung an das Versorgungswerk sprechen dafür, dass die rückwirkende Befreiungsmöglichkeit auch Syndikusanwälten in der Situation des Klägers offenstehen soll. Andererseits spricht hiergegen wiederum die Erwähnung der Legalisierung der an das Versorgungswerk erfolgten Beitragszahlung.

Schließt man den Personenkreis des Klägers, der sich nach Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten korrekt verhalten hat und für die abhängige Beschäftigung nur Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat, während die Beiträge an das Versorgungswerk nur aus der selbständigen Tätigkeit resultieren, von der rückwirkenden Befreiung aus, stellt sich auch die Frage, welche Bedeutung der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI zukommt. Aus ihr könnte geschlossen werden, dass Syndiuksrechtsanwälte, über deren Befreiung am 04.04.2014 noch nicht abschließend entschieden war, umfassend von den Befreiungsregelungen in den Sätzen 1 bis 4 profitieren können sollen. Allerdings dürften in den zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedenen Befreiungsverfahren in der Regel durch die Arbeitgeber bereits Beiträge an die Beklagte gezahlt worden seien. Es stellt sich daher die Frage, welche Fälle des Satzes 4 die Regelung dann erfassen soll.

Im Hinblick darauf, dass aus dem weiteren Inhalt der Gesetzesbegründung und aus der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI nicht eindeutig geschlossen werden kann, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem der Gesetzgeber die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung eröffnen wollte, geht die Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung zur Regelung des § 231 Abs. 4 b SGB VI davon aus, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden.

Der Kläger kann sich für die von ihm vertretene Ansicht auch nicht auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14 und vom 22.07.2016, 1 BvR 2434/14 berufen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesen Beschlüssen für Sachverhalte, die dem hier zugrundeliegenden vergleichbar sind, ausgeführt, dass es sich auch bei Mindestbeiträgen um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelt. Allerdings hat es dies nicht weiter ausgeführt und begründet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern für eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Vorschrift die Zahlung von Beiträgen für eine selbständige Tätigkeit neben der zu befreienden Tätigkeit ausreichend ist. Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. und 22.07.2016 die vorliegend streitige Problematik überhaupt gesehen hat und entscheiden wollte. Jedenfalls enthalten die von dem Bundesverfassungsgericht in den genannten Beschlüssen zitierten Aufsätze keine weiterführenden Erläuterungen. Letztendlich wird in ihnen nur darauf verwiesen, dass es sich bei den gezahlten Mindestbeiträgen zur selbständigen Tätigkeit um einkommensgerechte Beiträge handelt.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Boris Wein und Daniela Walter in ihrem Aufsatz davon ausgehen, dass eine Befreiung für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, nicht möglich ist. Sie führen sie aus, dass in Altfällen, in denen vor dem 01.04.2014 Beiträge an die DRV Bund gezahlt wurden, das Gesetz vorsieht, dass die bis zu diesem Zeitpunkt an die Rentenversicherung gezahlten Beiträge dort verbleiben, auch wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt. Dies sei ein Dilemma für diejenigen, die vor den Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 rechtskonform beim Arbeitgeberwechsel eine neue Befreiung nach § 6 SGB VI beantragt hätten, nicht befreit worden seien und sich über mehrere Jahre in der Auseinandersetzung mit der DRV Bund befunden hätten (Boris Wein/Daniele Walter, Die Anforderungen an den neuen Snydikusrechtsanwalt - ein Beitrag zum Unternehmensjuristen-Kongress 2016 des BUJ e.V., Betriebsberater 2016, S. 245 ff.)

Damit ergibt die Auslegung des Satzes 4, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden. Solche Beiträge hat der Kläger an das Versorgungswerk unstreitig nicht gezahlt.

Auch für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.01.2014 ist eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich. Zwar ist aufgrund der Angaben der Vertreterin der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen gezahlt wurden. Allerdings handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um einkommensbezogene Beiträge im oben dargestellten Sinn. Der Kläger hat in der Klageschrift bestätigt, dass er auch an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen den Mindestbeitrag für die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt hat.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bereits ab 01.03.2014 beanspruchen kann.

Der Kläger ist 1976 geboren. Er wurde nach dem zweiten juristischen Staatsexamen aufgrund einer Tätigkeit als Rechtsanwalt am 16.08.2007 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt und der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.

Am 01.03.2014 nahm der Kläger das hier streitige Beschäftigungsverhältnis bei der D. Bank auf. Der Arbeitsvertrag vom 24.11.2013 enthielt keine Angabe, als was der Kläger dort tätig war. In einem Zusatzvertrag vom 18.03.2016 heißt es, es handele sich um eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt, fachlich unabhängig im Sinne von § 46 Abs. 3, Abs. 4 BRAO.

Nach dem die BRAO zum 01.01.2016 dahingehend geändert worden war, dass nunmehr auch eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt möglich ist (§ 46a BRAO), beantragte der Kläger bei der Beklagten am 17.03.2016 die rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI. Er stellte ferner am 31.03.2016 Antrag auf Befreiung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1

SGB VI.

Die Rechtsanwaltskammer A-Stadt hatte den Kläger mit Bescheid vom 19.07.2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 31.08.2016 ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 06.12.2016, der hier nicht streitgegenständlich ist, befreite die Beklagte den Kläger gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für seine Tätigkeit bei der D. Bank ab dem Tag seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, also ab 31.08.2016.

Ferner erließ die Beklagte den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20.03.2017, mit welchem sie den Kläger rückwirkend zum 01.04.2014 von der Rentenversicherungspflicht befreite. Eine Befreiung ab Beginn der Beschäftigung, also ab 01.03.2014, lehnte die Beklagte hingegen mit weiterem Bescheid vom 20.03.2017 ab mit der Begründung, der Kläger habe für den Monat März 2014 keine einkommensbezogenen Beiträge an das Versorgungswerk bezahlt.

Der Kläger legte Widerspruch ein gegen die Ablehnung der Befreiung für den Monat März 2014. Er wies darauf hin, dass er für März 2014 den Grundbeitrag an die Rechtsanwaltsversorgung bezahlt hätte. Der Grundbeitrag sei ein einkommensbezogener Pflichtbeitrag, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. Und 22.07.2016 entschieden habe (Az. 1 BvR 2584/14, 1 Bv1 BvR 2534/14, jeweils Rn 16 im juris-Dokument). Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Altersvorsorge mit Ausnahme des Monats März 2014 bislang ausschließlich bei der Rechtsanwaltsversorgung zurückgelegt habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017 zurück. Ihrer Auffassung nach kann nicht von der Zahlung eines einkommensbezogenen Beitrages für den Monat März 2014 ausgegangen werden.

Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht München, eingegangen am 11.07.2017, mit dem Ziel der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für den Monat März 2014.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2017, mit dem die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für März 2014 abgelehnt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2017 zu verurteilen, den Kläger wegenseiner ab 01.03.2014 bei der D. Bank als Syndikus Rechtsanwalt ausgeübten Beschäftigung auch für den Monat März 2014 gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte des Sozialgerichts München und der beigezogenen Rentenversicherungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid vom 20.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zur Recht abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der D. Bank im Zeitraum vom 01. bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt.

Gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird (Satz 1). Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand (Satz 2). Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt jedoch frühestens ab dem 01.04.2014 (Satz 3). Sie wirkt für Zeiten vor dem 01.04.2014 nur dann, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständiges Versorgungswerk gezahlt wurden (Satz 4). Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.01.2016 gestellt werden (Satz 6).

Eine rückwirkende Befreiung von Zeiten vor dem 01.04.2014 kommt demzufolge nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI erfüllt sind: Der Kläger müsste für den Monat März 2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt haben.

Der Kläger hat für den Monat März 2014 den Grundbeitrag an die Rechtsanwaltsversorgung gezahlt. Dabei handelt es sich um den Mindestbeitrag, den ein Pflichtmitglied, das für eine Beschäftigung nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist, an die Rechtsanwaltsversorgung zu zahlen hat. Seine Höhe bemisst sich nach § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 06.06.1996 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 16.11.2010. Der Grundbeitrag beläuft sich demnach auf 1/5 des Höchstbeitrages. Höchstbeitrag ist dabei der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, § 19 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 der genannten Satzung.

Diesen Grundbeitrag hat der Kläger März 2014 bezahlt, weil er für seine Beschäftigung der der D. Bank nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, folglich die Altersvorsorgebeiträge für diese Beschäftigung nicht an das Versorgungswerk, sondern an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten waren. Der Grundbeitrag war gleichwohl zu zahlen, weil der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt nach wie vor Pflichtmitglied der Rechtsanwaltsversorgung war, aus dieser Tätigkeit jedoch zu dieser Zeit kein Einkommen erzielte. Obwohl der Grundbeitrag sich nicht direkt nach der Einkommenshöhe errechnet, sondern sich auf einen Prozentsatz des durch die Satzung festgeschriebenen Höchstbeitrags beläuft, ist ihm trotzdem nicht jeder Einkommensbezug abzusprechen. Der Grundbeitrag wird gerade deshalb fällig, weil das Einkommen des Klägers aus der selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit bei Null lag. Wäre das Einkommen höher gewesen, hätte er entsprechend höhere Beiträge zahlen müssen. Insofern teilt das Gericht nicht die Auffassung der Beklagten, es handle sich beim Grundbeitrag von vornherein nicht um einen einkommensbezogenen Pflichtbeitrag. Die Auffassung der erkennenden Kammer entspricht auch den Ausführungen in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. und 22.07.2016, 1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2534/14. Hier wurde dargelegt, dass es sich bei dem Mindestbeitrag gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.09.2009, der sich auf 30% des Regelpflichtbeitrages beläuft, durchaus um einen einkommensbezogenen Pflichtbeitrag im Sinne von § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI handele. Dieser Mindestbeitrag gemäß der baden-württembergischen Satzung ist dem Grundbeitrag nach der oben aufgeführten bayerischen Satzung vergleichbar. Denn der Regelpflichtbeitrag ist gemäß § 11 der baden-württembergischen Satzung wiederum der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Allerdings führt diese Erkenntnis nicht zum Befreiungsanspruch des Klägers für den Monat März 2014. Dies ergibt sich aus Auslegung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI auf der Grundlage der Bundestagsdrucksache 18/5201. Hier heißt es zu Artikel 5 (Änderung des SGB VI) zu Nr. 2 (§ 231 Abs. 4a und 4b SGB VI-E):

„Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung (…). Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächlichen Beitragszahlung nachträglich legalisiert.“

Sinn der Regelung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI ist es also, Rückabwicklungen zu vermeiden, wenn ein Arbeitgeber für eine Beschäftigung fälschlicher Weise Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk entrichtet hatte. Dies setzt zwingend voraus, dass es sich bei diesen Beiträgen um die Beitragszahlung für genau diejenige Beschäftigung handelte, deretwegen die Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI erteilt wird.

Vorliegend hatte der Arbeitgeber des Klägers für den Monat März 2014 jedoch den Pflichtbeitrag zutreffender Weise an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Das Problem einer Rückabwicklung und Beitragserstattung stellt sich somit nicht. Der Grundbeitrag, den der Kläger an das berufsständische Versorgungswerk entrichtet hatte, hatte mit der befreiten Beschäftigung nichts zu tun.

Im Übrigen ergibt auch die Auslegung nach dem Kontext der Regelung dasselbe Ergebnis: Die Regelungen in Satz 1 bis 3 des § 231 Abs. 4b SGB VI beziehen sich ausdrücklich auf die jeweilige zu befreiende Beschäftigung. Dies spricht dafür, dass auch Satz 4 sich auf diese Beschäftigung bezieht. Auch die Regelung in Satz 5 stützt dieses Ergebnis, denn gemäß Satz 5 ist die Anwendbarkeit der Sätze 1 bis 4 für Beschäftigungen ausgeschlossen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt aufgrund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Unter Mitberücksichtigung der Regelungsgegenstände von Sätzen 1 bis 3 und 5 wäre es nicht folgerichtig, die einkommensbezogene Pflichtbeitragszahlung gemäß Satz 4 auch auf Pflichtbeiträge wegen einer selbständigen Tätigkeit zu erstrecken.

Die Begründung der oben angegebenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts steht dieser Auslegung nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich lediglich dazu geäußert, dass auch ein Mindestbeitrag zur Anwaltsversorgung ein einkommensbezogener Pflichtbeitrag im Sinne von § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI sei. Es hat jedoch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, dass es für eine über den 01.04.2014 hinaus rückwirkende Befreiung ausreichen soll, wenn der Mindestbeitrag für eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt neben der ausgeübten Beschäftigung, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, gezahlt wurde. Auch die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Aufsätze (Hartmann/Horn, AnwBl online 2016, S.255 (257) und Wein/Walter, BB 2016, S. 245 (248)) enthalten zu dieser Konstellation keine Erwägungen. Ferner ist den Gründen der genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch zu entnehmen, dass die Prüfung der Voraussetzungen der rückwirkenden Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI Sache der Fachgerichte sei, nicht des Bundesverfassungsgerichts (Rn 11 in den jeweiligen juris-Dokumenten). Im Übrigen hatten die Kläger in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen, zusätzlich zum Mindestbeitrag tatsächlich einen einkommensbezogenen Beitrag an die Rechtsanwaltsversorgung gezahlt (vgl. Rn 17 in den jeweiligen juris-Dokumenten).

Nach allem hat die Beklagte dem Kläger die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht rückwirkend auf den 01.03.2014 zu Recht verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für den Zeitraum Januar bis März 2014.

Die 1977 geborene Klägerin beantragte am 24.03.2016 bei der Beklagten diese Befreiung wegen ihrer Eigenschaft als Syndikusrechtsanwältin und als Rechtsanwältin bei der C. GmbH A-Stadt in der Zeit von 01.01.2014 bis 30.09.2014.

Für diese Tätigkeit habe sie einen Befreiungsantrag gestellt, gegen dessen Ablehnung sie Widerspruch und Klage erhoben habe. Die Klage ruhe derzeit. Zwischen 01.10.2014 und 31.12.2014 sei sie arbeitslos gewesen. Seit 01.01.2015 sei sie Syndikusanwältin und Rechtsanwältin bei der D. GmbH.

Am 08.04.2016 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang ihres Befreiungsantrages nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über ihre Zulassung als Syndikusanwältin nach § 46 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) liege aber noch nicht vor. Nach Vorlage entsprechender Unterlagen sprach die Rechtsanwaltskammer A-Stadt mit Bescheid vom 30.06.2016 die Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin aus. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Bescheiden vom 04.11.2016 die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4 b SGB VI für die Zeiträume 01.04.2014 bis 30.09.2014 und 01.01.2015 bis 12.08.2016. Die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge wurden nach § 286 f SGB VI der berufsständischen Versorgungseinrichtung zugesprochen. Mit Bescheid vom 28.11.2016 hingegen wurde die Befreiung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 abgelehnt. Die Klägerin habe in dieser Zeit keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt. Die Klägerin erhob Widerspruch mit dem Begehren einer Befreiung nach § 231 Abs. 4 SGB VI. Sie wendete sich gegen die Aussage, von 01.01.2014 bis 31.03.2014 keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge gezahlt zu haben. Das Bundesverfassungsgericht habe am 19.07.2016 - BvR 2584/14 - ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Zahlung der Pflichtbeiträge in das Versorgungswerk um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne von § 231 Abs. 4 Satz 4 SGB VI handelt. Die Klägerin wies nach, dass sie am 05.08.2014 von der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung für die Zeit von 01.01. bis 01.03.2014 mit einer Beitragsschuld von monatlich EUR 224,90 veranlagt worden war.

Mit Schreiben vom 22.12.2016 erläuterte die Beklagte die Rechtslage. Voraussetzung für eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4 b SGB VI in Zeiten vor 01.04.2014 sei, dass für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge aufgrund der Beschäftigung gezahlt wurden, für die die Befreiung begehrt wird. Die Klägerin hielt an ihrer Auffassung fest, die gezahlten Mindestbeiträge müssten für die Befreiung genügen.

Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und zitierte das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung 1 BvR 2534/14 vom 19.07.2016, wonach auch die Mindestbeiträge in Höhe von 10% des Regelpflichtbeitrages einkommensbezogene Pflichtbeiträge seien. Mit Bescheid vom 03.05.2017 wurden die Beiträge der Klägerin zur Gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeiträume 01.04.2014 bis 30.09.2014 und 01.01.2015 bis 12.08.2016 als zu Unrecht gezahlt beanstandet.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2017 zurückgewiesen. Alle Voraussetzungen für die Befreiung der Klägerin für den streitigen Zeitraum wurden bejaht außer der Zahlung einkommensgerechter Pflichtbeiträge. Das BVerfG habe mit seinem Beschluss vom 19.07.2016 keine materiellrechtliche Entscheidung getroffen, die eine Bindungswirkung entfalten könnte. Darüber hinaus knüpfe § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI an § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an, der als Voraussetzung der Befreiung zu Gunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung die Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge fordere. Dass hierzu nicht Beiträge aus einer neben der zu befreienden Beschäftigung ausgeübten selbstständigen Tätigkeit gehören sowie Mindestbeiträge, die keinen unmittelbaren Bezug zum Einkommen haben, sondern sich pauschal als prozentualer Anteil des auf der Grundlage des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung ermittelten Regelbeitrages ergeben, sei bislang unbestritten. Auf solche Beiträge habe auch das Bundesverfassungsgericht erkennbar nicht abgestellt.

Die Klage hält am Begehren der Befreiung der Klägerin für die Zeit von 01.01.2014 bis 31.03.2014 fest. Die Klagebegründung bezieht sich auf den Beitragsbescheid des Versorgungswerks vom 04.03.2014, der die Beiträge für die streitigen Monate vorläufig mit EUR 0,00 festgesetzt hatte. Diese Beiträge habe die Klägerin gezahlt. Sie seien nach der Rechtsprechung des BVerfG als einkommensbezogene Pflichtbeiträge anzusehen.

Außerdem seien die von der Klägerin bzw. ihrem damaligen Arbeitgeber gezahlten Beiträge an die Beklagte als einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 SGB VI anzusehen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 zu verurteilen, sie für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Nach einer 2014 durch überraschende Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) entstandenen Unsicherheit über die versicherungsrechtliche Behandlung von Rechtsanwälten bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (Syndikusanwälte) hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom 21.12.2015 den § 231 SGB VI durch die Absätze 4 a - 4 d ergänzt. Der gegenwärtige Rechtsstreit reduziert sich auf § 231 Abs. 4 b Satz 4 mit dem Wortlaut:

die Befreiung wirkt … auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.

Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes können dies selbstverständlich nicht Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung sein. Ganz offenkundig will der Gesetzgeber der Lückenlosigkeit einer einkommensgerechten Versorgung sicherstellen. Wer neben einer nach dem SGB VI versicherten Tätigkeit nur symbolische anwartschaftserhaltende Beiträge zu einem Versorgungswerk entrichtet hat, soll die Versicherungspflicht nach dem SGB VI für die entsprechende Zeit nicht annullieren können. Dem BVerfG ist selbstverständlich darin zuzustimmen, dass bei geringen anwaltlichen Einkünften ein entsprechend niedriger Beitrag oder auch der Mindestbeitrag als einkommensgerecht im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann. Vorliegend hat die Klägerin jedoch im ersten Quartal 2014 ein Einkommen von EUR 17.850,00 erzielt, mithin einen Betrag in der mehr als doppelten Höhe des Durchschnittseinkommens aller Versicherten, das 2014 laut Anlage 1 zu SGB VI in Höhe von 34.514 Euro im gesamten Jahr lag. Diesem Einkommen entsprach weder der anwaltlich vorgetragene Beitrag zum Versorgungswerk in Höhe von EUR 0,00 noch der im August 2014 nachgezahlte Beitrag von monatlich EUR 224,90. Die mit diesem Ergebnis eintretende Belastung für die Klägerin hält sich in Grenzen. Die Rentenbeiträge für Januar bis März 2014 werden im Versicherungsfall mit anderen Beitragszeiten zu addieren sein. Wenn die Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt werden sollte, steht der Klägerin eine Beitragserstattung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 18.01.2014 bis 31.03.2014.

Der 1975 geborene Kläger wurde nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens am 14.05.2003 aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer A-Stadt kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Beigeladenen. Diese Pflichtmitgliedschaft endete mit Ablauf des 25.01.2012, da der Kläger seinen Kanzleisitz nach Nordrhein-Westfalen verlegte.

Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 10./06.07.2013 seit dem 01.12.2013 für die C. AG tätig. Aufgrund Wechselvereinbarung vom 17./20.12.2013 übernahm ab dem 01.01.2014 die C. GmbH das Arbeitsverhältnis.

Zum 18.01.2014 wurde der Kläger wieder Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt. Im Zusammenhang mit dem Wechsel endete seine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zum 17.01.2014. Da der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich von der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen für den restlichen Monat Januar befreien zu lassen, wurde er erst ab dem 01.02.2014 wieder Pflichtmitglied der Beigeladenen. Nach Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen an die Beigeladene erstreckte sich die Beitragszahlung für Januar 2014 jedoch auf den vollständigen Monat.

Am 20.01.2016 ging bei der Beigeladenen der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwatl für seine seit dem 01.12.2013 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH ein.

Am 21.01.2016 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit und auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge ein. Er habe am 15.01.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt.

Mit Bescheid vom 04.03.2016 erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für das Arbeitsverhältnis bei der C. GmbH. Die Zulassungsurkunde wurde am 18.04.2016 ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 27.04.2016 befreite die Beklagte den Kläger für seine im Arbeitsvertrag vom 10.07.2013 bezeichnete Tätigkeit bei der C. GmbH ab dem 18.04.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf Nachfrage der Beklagten füllte die Beigeladene im Formblattantrag zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht Ziffer 7 dahingehend aus, dass der Kläger seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Eine Bestätigung der einkommensbezogenen Beitragszahlung erfolgte nicht. In der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien einkommensbezogene Beiträge aus der selbständigen Nebentätigkeit und nicht aus dem zu befreienden Anstellungsverhältnis erhoben worden. Eine Bestätigung, dass für die zu befreiende Beschäftigung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI gezahlt worden seien, könne daher nicht erfolgen.

Demgegenüber bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, dass in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.

Mit Bescheid vom 01.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 für die Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH rückwirkend nach § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht Mit weiterem Bescheid vom 14.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für diese Tätigkeit auch für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 17.04.2016 gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit Bescheid vom 20.09.2016 lehnte sie den Antrag auf rückwirkende Befreiung für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 ab. Der Kläger habe in dieser Zeit keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2016, eingegangen als Fax am gleichen Tag, Widerspruch eingelegt. Die gesetzliche Regelung stelle nicht darauf ab, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden seien. Seine Ansicht werden auch durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.07.2016, 1 BvR 2534/14 gestützt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 zurückgewiesen. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führe zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei um eine Entscheidung ohne Bindungswirkung gehandelt habe.

Auch knüpfe § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an. Dass Beiträge neben einer der zu befreienden Tätigkeit und Mindestbeiträge keinen unmittelbaren Bezug zum Einkommen hätten, sei unbestritten. Auf solche Beiträge habe das Bundesverfassungsgericht nicht abgestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2017 Klage am Sozialgericht München erhoben.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte den Bescheid vom 01.09.2016, mit dem die rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 01.12.2013 bis 17.01.2014 ausgesprochen worden war, zurückgenommen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 29.09.2017 wurde die B. zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger ist der Ansicht,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI seien erfüllt. Insbesondere seien einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden. So habe die Beigeladene der Beklagten bestätigt, dass er seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Ebenso habe das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass er vom 26.01.2012 bis zum 17.01.2014 Pflichtmitglied kraft Gesetzes gewesen sei. Während der gesamten Zeit der Pflichtmitgliedschaft habe er jeweils den in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes geregelten Mindestbeitrag gezahlt.

Die Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI stelle nicht darauf ab, dass für den genannten Zeitraum einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden seien.

Die von der Beklagten vertretene Ansicht, dass sich die einkommensbezogenen Pflichtbeiträge auf die zu befreiende Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beziehen müssten, sei von Gesetzes wegen nicht gefordert. Sie würde auch zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Rückwirkung nur eintrete, wenn er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gleichzeitig den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk gezahlt hätte.

Dieser Ansicht sei auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.07.2016. In diesem weise es darauf hin, dass auch an das Versorgungswerk gezahlte Mindestbeiträge als Pflichtbeiträge anzusehen seien.

Die Entscheidung der Beklagten stehe auch im Widerspruch zu ihrer eigenen Entscheidung, ihn mit Bescheid vom 01.09.2016 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien. Dieser habe die Bestätigung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegen, die der Bestätigung der Beigeladenen entspreche.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für seine vom 18.01.2014 bis 31.03.2014 bei der C. GmbH ausgeübte Beschäftigung rückwirkend nach § 231 Abs. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Beigeladene habe mitgeteilt, dass aufgrund der Tätigkeit für C. GmbH keine einkommensgerechten Beiträge entrichtet worden seien. Vielmehr seien Beiträge auf der Basis der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entrichtet worden seien. Ein Bezug auf das individuelle Einkommen aus der zu befreienden Beschäftigung bestehe daher nicht.

Die Beigeladene trägt vor, für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien für den Kläger Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt worden. Es habe sich hierbei um den Grundbeitrag als Beitragsuntergrenze gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen gehandelt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der C. GmbH im Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt.

Nach § 231 Abs. 4 b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 01.04.2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt werden.

Für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 kommt eine Befreiung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI erfüllt sind.

Nach § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI wirkt die mit Bescheiden vom 27.04.2016 und 14.09.2016 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2014 für die ausgeübte Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 231 Abs. 4 b SGB VI auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Für den Zeitraum 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 hat der Kläger keine einkommensbezogenen Beiträge an die Beigeladene gezahlt. Denn der Kläger hat in dieser Zeit lediglich Beiträge für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt, die er neben seiner abhängigen Beschäftigung bei der C. GmbH ausgeübt hat, gezahlt.

Diese Beitragsverpflichtung ergibt sich aus den Regelungen der § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen. Da der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, war für die Bemessung der zu entrichtenden Beiträge nach der Satzung der Beigeladenen das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger in dem für die Bemessung maßgeblichen Jahr 2012 jedoch keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, hatte er nach § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung den Grundbeitrag in Höhe eines Fünftels des Höchstbetrages zu entrichten. Daneben bestand gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 der Satzung keine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufgrund der abhängigen Beschäftigung. Dies hat die Vertreterin der Beigeladenen im Termin vom 30.01.2018 nochmals bestätigt.

Die Zahlung des Grundbeitrages für die selbständige Tätigkeit kann aber nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI angesehen werden.

Dabei teilt die Kammer einerseits die Auffassung des Klägers, dass auch der Grundbeitrag als einkommensbezogener Beitrag anzusehen ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind für die Zeit der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung bestimmt sich dabei die Höhe der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge grundsätzlich nach dem Einkommen. Dies würde, wenn wie vorliegend beim Kläger kein Einkommen erzielt wurde, dazu führen, dass - im Widerspruch zur Verpflichtung, Beiträge zu zahlen -, keine Beiträge zu zahlen sind. Daher schreibt die Satzung in § 19 Abs. 1 Satz 4 für diese Konstellationen - und für besonders niedrige Einkommen - die Zahlung eines Grundbeitrages vor. Dieser ist damit beitragsbezogen, da er dann zu zahlen ist, wenn keine Einkünfte - oder geringe Einkünfte unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze - erzielt werden. Einkommensbezogenheit kann nicht nur dann vorliegen, wenn eine strikte Kongruenz zwischen Einkommen und Beitrag besteht. Insofern reicht es aus, dass bestimmte Einkommen mit einem ihnen zugeordneten Beitrag verbunden sind. Andernfalls könnte auch die Zahlung des Höchstbeitrages, weil ein Einkommen erzielt wird, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung angesehen werden.

Nach Ansicht der Kammer sind die von dem Kläger gezahlten Beiträge aber dennoch nicht als einkommensbezogene Beiträge im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI anzusehen, weil sie nicht für die Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird, sondern für die daneben bestehende selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt wurden.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist für die Bestimmung der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zu unterscheiden. Unstreitig wurden vorliegend die Beiträge nicht für die abhängige Beschäftigung bei der C. GmbH gezahlt.

Die Befreiung setzt jedoch voraus, dass die einkommensbezogenen Beiträge für die abhängige Beschäftigung gezahlt wurden, für die die Befreiung begehrt wird. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI. Denn dieser nennt keine weiteren Voraussetzungen für die einkommensbezogenen Beiträge. Dies ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung.

So beziehen sich die in den Sätzen 1 bis 3 des § 231 Abs. 4 b SGB VI getroffenen Regelungen ausdrücklich auf die jeweiligen Beschäftigungen. Bereits dies spricht dafür, dass auch Satz 4 einen Bezug zur jeweils ausgeübten Beschäftigung hat. Bestätigt wird dies durch Satz 5 des § 231 Abs. 4 b SGB VI. Denn dieser schließt die Anwendbarkeit der Sätze 1 bis 4 für Beschäftigungen aus, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Da Satz 5 ausdrücklich Beschäftigungen nennt und für diese unter anderem die Geltung des Satzes 4 unter den weiter genannten Voraussetzungen ausschließt, folgt hieraus nach Ansicht der Kammer, dass auch die Regelung des Satzes 4 einen Bezug auf die zu befreiende Beschäftigungen fordert.

Weiter spricht für dieses Verständnis die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der sogenannten „Doppelberufstheorie oder Zweitberufstheorie“ hatte der Syndikusanwalt zwei Berufe. Einerseits ein festes Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und andererseits den Beruf als freier Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit im Unternehmen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 14). Dies führte in der Folge dazu, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014, B5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, festgestellt hat, dass nach dem damals geltenden Recht Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, weil die anwaltliche Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und beide nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden können. Es handele sich um zwei unterschiedliche rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte, jeder Sachverhalt sei selbständig zu beurteilen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 15).

Demnach galt nach dieser Rechtsprechung - bis zur Eröffnung der Möglichkeit der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt am 01.01.2016 - eine strikte Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. War aber eine Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung vorzunehmen, können Beiträge, die - wie vorliegend - für die anwaltliche Tätigkeit gezahlt worden sind, nicht als relevante einkommensbezogene Beiträge im Sinne des Satzes 4 angesehen werden.

Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Auslegung.

Dort heißt es (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 47):

„Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. … Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung legalisiert.“

Hieraus folgt nach Ansicht der Kammer, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen des Versorgungswerkes für eine abhängige Beschäftigung anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Denn die Begründung betont durch die Verwendung des Wortes „nur“, dass eine Befreiung alleine im Fall einer ausschließlichen Beitragszahlung an das Versorgungswerk anstelle von Zahlungen an die Rentenversicherung möglich sein soll. Solche Beiträge stehen zwingend im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung und können nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren.

Aus der zuletzt zitierten Stelle der Gesetzesbegründung ergibt sich weiter, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Zeitraum vor April 2014 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden sollte. Diese Befreiungsmöglichkeit soll nur diejenigen Rechtsanwälte erfassen, die keinerlei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben, sondern alleine einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben. Diese Einschränkung des Personenkreises, der von der Befreiung profitieren kann, wird insbesondere durch den Hinweis auf die Vermeidung der Rückabwicklung der an die berufsständische Versorgung entrichteten Beiträge und die Legalisierung der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Kammer die Formulierung in der Gesetzesbegründung „insbesondere“ nicht schlüssig erscheint. Denn neben den Fällen der Annahme einer gültigen Befreiung bleibt lediglich die Möglichkeit, dass die alleinige Beitragszahlung an das Versorgungswerk in Kenntnis des Fehlens der Befreiung erfolgte. Es ist vor dem Hintergrund der Regelungen der Satzung der Beigeladenen und der anderen Versorgungswerke für Rechtsanwälte nicht ersichtlich, in welcher Konstellation sonst Beiträge alleine an das Versorgungswerk hätten abgeführt werden können.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass mit dieser Auslegung diejenigen Anwälte benachteiligt werden, deren Arbeitgeber sich - insbesondere nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte ihre bisherige Befreiungspraxis anhand der Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr so großzügig handhabt wie in der Vergangenheit - korrekt verhalten haben und mangels Vorliegens eines Befreiungsbescheides die Meldung zur Rentenversicherung vorgenommen haben und für die daher an das Versorgungswerk nur Beiträge für ihre neben der Beschäftigung ausgeübte selbständige Tätigkeit gezahlt wurden.

Aber auch aus den weiteren Teilen der Gesetzesbegründung folgt nicht zwingend, dass der Kläger zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung profitieren soll.

So heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Ein weiteres Ziel ist, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben und den Gleichlauf zwischen berufsrechtlicher Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 13)

„Mit den Änderungen im SGB VI soll erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit - im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - den bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03. April 2014 bestehenden Status quo weitestgehend wieder herstellen können.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 22).

„Zum anderen soll durch die Einräumung eines rückwirkenden Befreiungsrechts für diejenigen, die nach der geänderten BRAO als Syndikusrechtsanwälte … zugelassen und von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, auch für die Vergangenheit der Status quo hergestellt werden. Die während des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sollen im Ergebnis (rückwirkend) an die Versorgungswerken erstattet werden können und eine trotz Fehlens einer wirksamen Befreiung erfolgte einkommensbezogene Beitragszahlung an die Versorgungswerke soll nachträglich legalisiert werden.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. Seite 22).

Zu § 231 Absatz 4b SGB VI heißt es:

„Absatz 4b eröffnet für bestimmte Syndikusrechtsanwälte … die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag … eine über § 6 Abs. 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen. Eine bis zur Erteilung der Befreiung erfolgte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung wird längstens bis zum 1. April 2014 rückabgewickelt. Eine erfolgte Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungeinrichtungen der Rechtsanwälte … wird legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war und berücksichtigt angemessen ein durch die bisherige Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen. Die Regelung hat nur Bedeutung für diejenigen Personen, die für ihre zum Zeitpunkt der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 ausgeübten Beschäftigungen keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, stets Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und nunmehr als Syndikusrechtsanwälte … befreiungsfähig sind.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 46).

Diesen Passagen lässt sich nicht klar entnehmen, welchen Personenkreis der Gesetzgeber im Sinne einer rückwirkenden Befreiung als schutzwürdig angesehen hat. Die Erwähnung schutzwürdigen Vertrauens aufgrund der bisherigen Rechtspraxis, die Bezugnahme auf Personen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, und die Nennung der Erstattung von Beiträgen durch die Rentenversicherung an das Versorgungswerk sprechen dafür, dass die rückwirkende Befreiungsmöglichkeit auch Syndikusanwälten in der Situation des Klägers offenstehen soll. Andererseits spricht hiergegen wiederum die Erwähnung der Legalisierung der an das Versorgungswerk erfolgten Beitragszahlung.

Schließt man den Personenkreis des Klägers, der sich nach Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten korrekt verhalten hat und für die abhängige Beschäftigung nur Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat, während die Beiträge an das Versorgungswerk nur aus der selbständigen Tätigkeit resultieren, von der rückwirkenden Befreiung aus, stellt sich auch die Frage, welche Bedeutung der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI zukommt. Aus ihr könnte geschlossen werden, dass Syndiuksrechtsanwälte, über deren Befreiung am 04.04.2014 noch nicht abschließend entschieden war, umfassend von den Befreiungsregelungen in den Sätzen 1 bis 4 profitieren können sollen. Allerdings dürften in den zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedenen Befreiungsverfahren in der Regel durch die Arbeitgeber bereits Beiträge an die Beklagte gezahlt worden seien. Es stellt sich daher die Frage, welche Fälle des Satzes 4 die Regelung dann erfassen soll.

Im Hinblick darauf, dass aus dem weiteren Inhalt der Gesetzesbegründung und aus der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI nicht eindeutig geschlossen werden kann, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem der Gesetzgeber die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung eröffnen wollte, geht die Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung zur Regelung des § 231 Abs. 4 b SGB VI davon aus, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden.

Der Kläger kann sich für die von ihm vertretene Ansicht auch nicht auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14 und vom 22.07.2016, 1 BvR 2434/14 berufen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesen Beschlüssen für Sachverhalte, die dem hier zugrundeliegenden vergleichbar sind, ausgeführt, dass es sich auch bei Mindestbeiträgen um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelt. Allerdings hat es dies nicht weiter ausgeführt und begründet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern für eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Vorschrift die Zahlung von Beiträgen für eine selbständige Tätigkeit neben der zu befreienden Tätigkeit ausreichend ist. Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. und 22.07.2016 die vorliegend streitige Problematik überhaupt gesehen hat und entscheiden wollte. Jedenfalls enthalten die von dem Bundesverfassungsgericht in den genannten Beschlüssen zitierten Aufsätze keine weiterführenden Erläuterungen. Letztendlich wird in ihnen nur darauf verwiesen, dass es sich bei den gezahlten Mindestbeiträgen zur selbständigen Tätigkeit um einkommensgerechte Beiträge handelt.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Boris Wein und Daniela Walter in ihrem Aufsatz davon ausgehen, dass eine Befreiung für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, nicht möglich ist. Sie führen sie aus, dass in Altfällen, in denen vor dem 01.04.2014 Beiträge an die DRV Bund gezahlt wurden, das Gesetz vorsieht, dass die bis zu diesem Zeitpunkt an die Rentenversicherung gezahlten Beiträge dort verbleiben, auch wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt. Dies sei ein Dilemma für diejenigen, die vor den Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 rechtskonform beim Arbeitgeberwechsel eine neue Befreiung nach § 6 SGB VI beantragt hätten, nicht befreit worden seien und sich über mehrere Jahre in der Auseinandersetzung mit der DRV Bund befunden hätten (Boris Wein/Daniele Walter, Die Anforderungen an den neuen Snydikusrechtsanwalt - ein Beitrag zum Unternehmensjuristen-Kongress 2016 des BUJ e.V., Betriebsberater 2016, S. 245 ff.)

Damit ergibt die Auslegung des Satzes 4, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden. Solche Beiträge hat der Kläger an das Versorgungswerk unstreitig nicht gezahlt.

Auch für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.01.2014 ist eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich. Zwar ist aufgrund der Angaben der Vertreterin der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen gezahlt wurden. Allerdings handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um einkommensbezogene Beiträge im oben dargestellten Sinn. Der Kläger hat in der Klageschrift bestätigt, dass er auch an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen den Mindestbeitrag für die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt hat.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 18.01.2014 bis 31.03.2014.

Der 1975 geborene Kläger wurde nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens am 14.05.2003 aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer A-Stadt kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Beigeladenen. Diese Pflichtmitgliedschaft endete mit Ablauf des 25.01.2012, da der Kläger seinen Kanzleisitz nach Nordrhein-Westfalen verlegte.

Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 10./06.07.2013 seit dem 01.12.2013 für die C. AG tätig. Aufgrund Wechselvereinbarung vom 17./20.12.2013 übernahm ab dem 01.01.2014 die C. GmbH das Arbeitsverhältnis.

Zum 18.01.2014 wurde der Kläger wieder Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt. Im Zusammenhang mit dem Wechsel endete seine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zum 17.01.2014. Da der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich von der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen für den restlichen Monat Januar befreien zu lassen, wurde er erst ab dem 01.02.2014 wieder Pflichtmitglied der Beigeladenen. Nach Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen an die Beigeladene erstreckte sich die Beitragszahlung für Januar 2014 jedoch auf den vollständigen Monat.

Am 20.01.2016 ging bei der Beigeladenen der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwatl für seine seit dem 01.12.2013 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH ein.

Am 21.01.2016 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit und auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge ein. Er habe am 15.01.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt.

Mit Bescheid vom 04.03.2016 erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für das Arbeitsverhältnis bei der C. GmbH. Die Zulassungsurkunde wurde am 18.04.2016 ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 27.04.2016 befreite die Beklagte den Kläger für seine im Arbeitsvertrag vom 10.07.2013 bezeichnete Tätigkeit bei der C. GmbH ab dem 18.04.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf Nachfrage der Beklagten füllte die Beigeladene im Formblattantrag zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht Ziffer 7 dahingehend aus, dass der Kläger seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Eine Bestätigung der einkommensbezogenen Beitragszahlung erfolgte nicht. In der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien einkommensbezogene Beiträge aus der selbständigen Nebentätigkeit und nicht aus dem zu befreienden Anstellungsverhältnis erhoben worden. Eine Bestätigung, dass für die zu befreiende Beschäftigung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI gezahlt worden seien, könne daher nicht erfolgen.

Demgegenüber bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, dass in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.

Mit Bescheid vom 01.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 für die Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH rückwirkend nach § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht Mit weiterem Bescheid vom 14.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für diese Tätigkeit auch für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 17.04.2016 gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit Bescheid vom 20.09.2016 lehnte sie den Antrag auf rückwirkende Befreiung für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 ab. Der Kläger habe in dieser Zeit keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2016, eingegangen als Fax am gleichen Tag, Widerspruch eingelegt. Die gesetzliche Regelung stelle nicht darauf ab, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden seien. Seine Ansicht werden auch durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.07.2016, 1 BvR 2534/14 gestützt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 zurückgewiesen. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führe zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei um eine Entscheidung ohne Bindungswirkung gehandelt habe.

Auch knüpfe § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an. Dass Beiträge neben einer der zu befreienden Tätigkeit und Mindestbeiträge keinen unmittelbaren Bezug zum Einkommen hätten, sei unbestritten. Auf solche Beiträge habe das Bundesverfassungsgericht nicht abgestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2017 Klage am Sozialgericht München erhoben.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte den Bescheid vom 01.09.2016, mit dem die rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 01.12.2013 bis 17.01.2014 ausgesprochen worden war, zurückgenommen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 29.09.2017 wurde die B. zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger ist der Ansicht,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI seien erfüllt. Insbesondere seien einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden. So habe die Beigeladene der Beklagten bestätigt, dass er seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Ebenso habe das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass er vom 26.01.2012 bis zum 17.01.2014 Pflichtmitglied kraft Gesetzes gewesen sei. Während der gesamten Zeit der Pflichtmitgliedschaft habe er jeweils den in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes geregelten Mindestbeitrag gezahlt.

Die Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI stelle nicht darauf ab, dass für den genannten Zeitraum einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden seien.

Die von der Beklagten vertretene Ansicht, dass sich die einkommensbezogenen Pflichtbeiträge auf die zu befreiende Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beziehen müssten, sei von Gesetzes wegen nicht gefordert. Sie würde auch zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Rückwirkung nur eintrete, wenn er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gleichzeitig den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk gezahlt hätte.

Dieser Ansicht sei auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.07.2016. In diesem weise es darauf hin, dass auch an das Versorgungswerk gezahlte Mindestbeiträge als Pflichtbeiträge anzusehen seien.

Die Entscheidung der Beklagten stehe auch im Widerspruch zu ihrer eigenen Entscheidung, ihn mit Bescheid vom 01.09.2016 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien. Dieser habe die Bestätigung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegen, die der Bestätigung der Beigeladenen entspreche.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für seine vom 18.01.2014 bis 31.03.2014 bei der C. GmbH ausgeübte Beschäftigung rückwirkend nach § 231 Abs. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Beigeladene habe mitgeteilt, dass aufgrund der Tätigkeit für C. GmbH keine einkommensgerechten Beiträge entrichtet worden seien. Vielmehr seien Beiträge auf der Basis der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entrichtet worden seien. Ein Bezug auf das individuelle Einkommen aus der zu befreienden Beschäftigung bestehe daher nicht.

Die Beigeladene trägt vor, für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien für den Kläger Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt worden. Es habe sich hierbei um den Grundbeitrag als Beitragsuntergrenze gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen gehandelt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der C. GmbH im Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt.

Nach § 231 Abs. 4 b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 01.04.2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt werden.

Für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 kommt eine Befreiung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI erfüllt sind.

Nach § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI wirkt die mit Bescheiden vom 27.04.2016 und 14.09.2016 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2014 für die ausgeübte Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 231 Abs. 4 b SGB VI auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Für den Zeitraum 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 hat der Kläger keine einkommensbezogenen Beiträge an die Beigeladene gezahlt. Denn der Kläger hat in dieser Zeit lediglich Beiträge für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt, die er neben seiner abhängigen Beschäftigung bei der C. GmbH ausgeübt hat, gezahlt.

Diese Beitragsverpflichtung ergibt sich aus den Regelungen der § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen. Da der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, war für die Bemessung der zu entrichtenden Beiträge nach der Satzung der Beigeladenen das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger in dem für die Bemessung maßgeblichen Jahr 2012 jedoch keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, hatte er nach § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung den Grundbeitrag in Höhe eines Fünftels des Höchstbetrages zu entrichten. Daneben bestand gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 der Satzung keine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufgrund der abhängigen Beschäftigung. Dies hat die Vertreterin der Beigeladenen im Termin vom 30.01.2018 nochmals bestätigt.

Die Zahlung des Grundbeitrages für die selbständige Tätigkeit kann aber nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI angesehen werden.

Dabei teilt die Kammer einerseits die Auffassung des Klägers, dass auch der Grundbeitrag als einkommensbezogener Beitrag anzusehen ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind für die Zeit der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung bestimmt sich dabei die Höhe der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge grundsätzlich nach dem Einkommen. Dies würde, wenn wie vorliegend beim Kläger kein Einkommen erzielt wurde, dazu führen, dass - im Widerspruch zur Verpflichtung, Beiträge zu zahlen -, keine Beiträge zu zahlen sind. Daher schreibt die Satzung in § 19 Abs. 1 Satz 4 für diese Konstellationen - und für besonders niedrige Einkommen - die Zahlung eines Grundbeitrages vor. Dieser ist damit beitragsbezogen, da er dann zu zahlen ist, wenn keine Einkünfte - oder geringe Einkünfte unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze - erzielt werden. Einkommensbezogenheit kann nicht nur dann vorliegen, wenn eine strikte Kongruenz zwischen Einkommen und Beitrag besteht. Insofern reicht es aus, dass bestimmte Einkommen mit einem ihnen zugeordneten Beitrag verbunden sind. Andernfalls könnte auch die Zahlung des Höchstbeitrages, weil ein Einkommen erzielt wird, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung angesehen werden.

Nach Ansicht der Kammer sind die von dem Kläger gezahlten Beiträge aber dennoch nicht als einkommensbezogene Beiträge im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI anzusehen, weil sie nicht für die Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird, sondern für die daneben bestehende selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt wurden.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist für die Bestimmung der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zu unterscheiden. Unstreitig wurden vorliegend die Beiträge nicht für die abhängige Beschäftigung bei der C. GmbH gezahlt.

Die Befreiung setzt jedoch voraus, dass die einkommensbezogenen Beiträge für die abhängige Beschäftigung gezahlt wurden, für die die Befreiung begehrt wird. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI. Denn dieser nennt keine weiteren Voraussetzungen für die einkommensbezogenen Beiträge. Dies ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung.

So beziehen sich die in den Sätzen 1 bis 3 des § 231 Abs. 4 b SGB VI getroffenen Regelungen ausdrücklich auf die jeweiligen Beschäftigungen. Bereits dies spricht dafür, dass auch Satz 4 einen Bezug zur jeweils ausgeübten Beschäftigung hat. Bestätigt wird dies durch Satz 5 des § 231 Abs. 4 b SGB VI. Denn dieser schließt die Anwendbarkeit der Sätze 1 bis 4 für Beschäftigungen aus, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Da Satz 5 ausdrücklich Beschäftigungen nennt und für diese unter anderem die Geltung des Satzes 4 unter den weiter genannten Voraussetzungen ausschließt, folgt hieraus nach Ansicht der Kammer, dass auch die Regelung des Satzes 4 einen Bezug auf die zu befreiende Beschäftigungen fordert.

Weiter spricht für dieses Verständnis die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der sogenannten „Doppelberufstheorie oder Zweitberufstheorie“ hatte der Syndikusanwalt zwei Berufe. Einerseits ein festes Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und andererseits den Beruf als freier Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit im Unternehmen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 14). Dies führte in der Folge dazu, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014, B5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, festgestellt hat, dass nach dem damals geltenden Recht Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, weil die anwaltliche Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und beide nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden können. Es handele sich um zwei unterschiedliche rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte, jeder Sachverhalt sei selbständig zu beurteilen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 15).

Demnach galt nach dieser Rechtsprechung - bis zur Eröffnung der Möglichkeit der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt am 01.01.2016 - eine strikte Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. War aber eine Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung vorzunehmen, können Beiträge, die - wie vorliegend - für die anwaltliche Tätigkeit gezahlt worden sind, nicht als relevante einkommensbezogene Beiträge im Sinne des Satzes 4 angesehen werden.

Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Auslegung.

Dort heißt es (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 47):

„Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. … Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung legalisiert.“

Hieraus folgt nach Ansicht der Kammer, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen des Versorgungswerkes für eine abhängige Beschäftigung anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Denn die Begründung betont durch die Verwendung des Wortes „nur“, dass eine Befreiung alleine im Fall einer ausschließlichen Beitragszahlung an das Versorgungswerk anstelle von Zahlungen an die Rentenversicherung möglich sein soll. Solche Beiträge stehen zwingend im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung und können nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren.

Aus der zuletzt zitierten Stelle der Gesetzesbegründung ergibt sich weiter, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Zeitraum vor April 2014 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden sollte. Diese Befreiungsmöglichkeit soll nur diejenigen Rechtsanwälte erfassen, die keinerlei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben, sondern alleine einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben. Diese Einschränkung des Personenkreises, der von der Befreiung profitieren kann, wird insbesondere durch den Hinweis auf die Vermeidung der Rückabwicklung der an die berufsständische Versorgung entrichteten Beiträge und die Legalisierung der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Kammer die Formulierung in der Gesetzesbegründung „insbesondere“ nicht schlüssig erscheint. Denn neben den Fällen der Annahme einer gültigen Befreiung bleibt lediglich die Möglichkeit, dass die alleinige Beitragszahlung an das Versorgungswerk in Kenntnis des Fehlens der Befreiung erfolgte. Es ist vor dem Hintergrund der Regelungen der Satzung der Beigeladenen und der anderen Versorgungswerke für Rechtsanwälte nicht ersichtlich, in welcher Konstellation sonst Beiträge alleine an das Versorgungswerk hätten abgeführt werden können.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass mit dieser Auslegung diejenigen Anwälte benachteiligt werden, deren Arbeitgeber sich - insbesondere nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte ihre bisherige Befreiungspraxis anhand der Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr so großzügig handhabt wie in der Vergangenheit - korrekt verhalten haben und mangels Vorliegens eines Befreiungsbescheides die Meldung zur Rentenversicherung vorgenommen haben und für die daher an das Versorgungswerk nur Beiträge für ihre neben der Beschäftigung ausgeübte selbständige Tätigkeit gezahlt wurden.

Aber auch aus den weiteren Teilen der Gesetzesbegründung folgt nicht zwingend, dass der Kläger zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung profitieren soll.

So heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Ein weiteres Ziel ist, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben und den Gleichlauf zwischen berufsrechtlicher Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 13)

„Mit den Änderungen im SGB VI soll erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit - im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - den bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03. April 2014 bestehenden Status quo weitestgehend wieder herstellen können.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 22).

„Zum anderen soll durch die Einräumung eines rückwirkenden Befreiungsrechts für diejenigen, die nach der geänderten BRAO als Syndikusrechtsanwälte … zugelassen und von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, auch für die Vergangenheit der Status quo hergestellt werden. Die während des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sollen im Ergebnis (rückwirkend) an die Versorgungswerken erstattet werden können und eine trotz Fehlens einer wirksamen Befreiung erfolgte einkommensbezogene Beitragszahlung an die Versorgungswerke soll nachträglich legalisiert werden.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. Seite 22).

Zu § 231 Absatz 4b SGB VI heißt es:

„Absatz 4b eröffnet für bestimmte Syndikusrechtsanwälte … die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag … eine über § 6 Abs. 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen. Eine bis zur Erteilung der Befreiung erfolgte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung wird längstens bis zum 1. April 2014 rückabgewickelt. Eine erfolgte Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungeinrichtungen der Rechtsanwälte … wird legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war und berücksichtigt angemessen ein durch die bisherige Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen. Die Regelung hat nur Bedeutung für diejenigen Personen, die für ihre zum Zeitpunkt der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 ausgeübten Beschäftigungen keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, stets Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und nunmehr als Syndikusrechtsanwälte … befreiungsfähig sind.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 46).

Diesen Passagen lässt sich nicht klar entnehmen, welchen Personenkreis der Gesetzgeber im Sinne einer rückwirkenden Befreiung als schutzwürdig angesehen hat. Die Erwähnung schutzwürdigen Vertrauens aufgrund der bisherigen Rechtspraxis, die Bezugnahme auf Personen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, und die Nennung der Erstattung von Beiträgen durch die Rentenversicherung an das Versorgungswerk sprechen dafür, dass die rückwirkende Befreiungsmöglichkeit auch Syndikusanwälten in der Situation des Klägers offenstehen soll. Andererseits spricht hiergegen wiederum die Erwähnung der Legalisierung der an das Versorgungswerk erfolgten Beitragszahlung.

Schließt man den Personenkreis des Klägers, der sich nach Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten korrekt verhalten hat und für die abhängige Beschäftigung nur Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat, während die Beiträge an das Versorgungswerk nur aus der selbständigen Tätigkeit resultieren, von der rückwirkenden Befreiung aus, stellt sich auch die Frage, welche Bedeutung der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI zukommt. Aus ihr könnte geschlossen werden, dass Syndiuksrechtsanwälte, über deren Befreiung am 04.04.2014 noch nicht abschließend entschieden war, umfassend von den Befreiungsregelungen in den Sätzen 1 bis 4 profitieren können sollen. Allerdings dürften in den zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedenen Befreiungsverfahren in der Regel durch die Arbeitgeber bereits Beiträge an die Beklagte gezahlt worden seien. Es stellt sich daher die Frage, welche Fälle des Satzes 4 die Regelung dann erfassen soll.

Im Hinblick darauf, dass aus dem weiteren Inhalt der Gesetzesbegründung und aus der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI nicht eindeutig geschlossen werden kann, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem der Gesetzgeber die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung eröffnen wollte, geht die Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung zur Regelung des § 231 Abs. 4 b SGB VI davon aus, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden.

Der Kläger kann sich für die von ihm vertretene Ansicht auch nicht auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14 und vom 22.07.2016, 1 BvR 2434/14 berufen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesen Beschlüssen für Sachverhalte, die dem hier zugrundeliegenden vergleichbar sind, ausgeführt, dass es sich auch bei Mindestbeiträgen um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelt. Allerdings hat es dies nicht weiter ausgeführt und begründet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern für eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Vorschrift die Zahlung von Beiträgen für eine selbständige Tätigkeit neben der zu befreienden Tätigkeit ausreichend ist. Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. und 22.07.2016 die vorliegend streitige Problematik überhaupt gesehen hat und entscheiden wollte. Jedenfalls enthalten die von dem Bundesverfassungsgericht in den genannten Beschlüssen zitierten Aufsätze keine weiterführenden Erläuterungen. Letztendlich wird in ihnen nur darauf verwiesen, dass es sich bei den gezahlten Mindestbeiträgen zur selbständigen Tätigkeit um einkommensgerechte Beiträge handelt.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Boris Wein und Daniela Walter in ihrem Aufsatz davon ausgehen, dass eine Befreiung für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, nicht möglich ist. Sie führen sie aus, dass in Altfällen, in denen vor dem 01.04.2014 Beiträge an die DRV Bund gezahlt wurden, das Gesetz vorsieht, dass die bis zu diesem Zeitpunkt an die Rentenversicherung gezahlten Beiträge dort verbleiben, auch wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt. Dies sei ein Dilemma für diejenigen, die vor den Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 rechtskonform beim Arbeitgeberwechsel eine neue Befreiung nach § 6 SGB VI beantragt hätten, nicht befreit worden seien und sich über mehrere Jahre in der Auseinandersetzung mit der DRV Bund befunden hätten (Boris Wein/Daniele Walter, Die Anforderungen an den neuen Snydikusrechtsanwalt - ein Beitrag zum Unternehmensjuristen-Kongress 2016 des BUJ e.V., Betriebsberater 2016, S. 245 ff.)

Damit ergibt die Auslegung des Satzes 4, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden. Solche Beiträge hat der Kläger an das Versorgungswerk unstreitig nicht gezahlt.

Auch für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.01.2014 ist eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich. Zwar ist aufgrund der Angaben der Vertreterin der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen gezahlt wurden. Allerdings handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um einkommensbezogene Beiträge im oben dargestellten Sinn. Der Kläger hat in der Klageschrift bestätigt, dass er auch an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen den Mindestbeitrag für die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt hat.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 18.01.2014 bis 31.03.2014.

Der 1975 geborene Kläger wurde nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens am 14.05.2003 aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer A-Stadt kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Beigeladenen. Diese Pflichtmitgliedschaft endete mit Ablauf des 25.01.2012, da der Kläger seinen Kanzleisitz nach Nordrhein-Westfalen verlegte.

Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 10./06.07.2013 seit dem 01.12.2013 für die C. AG tätig. Aufgrund Wechselvereinbarung vom 17./20.12.2013 übernahm ab dem 01.01.2014 die C. GmbH das Arbeitsverhältnis.

Zum 18.01.2014 wurde der Kläger wieder Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt. Im Zusammenhang mit dem Wechsel endete seine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zum 17.01.2014. Da der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich von der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen für den restlichen Monat Januar befreien zu lassen, wurde er erst ab dem 01.02.2014 wieder Pflichtmitglied der Beigeladenen. Nach Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen an die Beigeladene erstreckte sich die Beitragszahlung für Januar 2014 jedoch auf den vollständigen Monat.

Am 20.01.2016 ging bei der Beigeladenen der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwatl für seine seit dem 01.12.2013 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH ein.

Am 21.01.2016 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit und auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge ein. Er habe am 15.01.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt.

Mit Bescheid vom 04.03.2016 erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für das Arbeitsverhältnis bei der C. GmbH. Die Zulassungsurkunde wurde am 18.04.2016 ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 27.04.2016 befreite die Beklagte den Kläger für seine im Arbeitsvertrag vom 10.07.2013 bezeichnete Tätigkeit bei der C. GmbH ab dem 18.04.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf Nachfrage der Beklagten füllte die Beigeladene im Formblattantrag zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht Ziffer 7 dahingehend aus, dass der Kläger seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Eine Bestätigung der einkommensbezogenen Beitragszahlung erfolgte nicht. In der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien einkommensbezogene Beiträge aus der selbständigen Nebentätigkeit und nicht aus dem zu befreienden Anstellungsverhältnis erhoben worden. Eine Bestätigung, dass für die zu befreiende Beschäftigung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI gezahlt worden seien, könne daher nicht erfolgen.

Demgegenüber bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, dass in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.

Mit Bescheid vom 01.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 für die Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH rückwirkend nach § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht Mit weiterem Bescheid vom 14.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für diese Tätigkeit auch für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 17.04.2016 gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit Bescheid vom 20.09.2016 lehnte sie den Antrag auf rückwirkende Befreiung für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 ab. Der Kläger habe in dieser Zeit keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2016, eingegangen als Fax am gleichen Tag, Widerspruch eingelegt. Die gesetzliche Regelung stelle nicht darauf ab, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden seien. Seine Ansicht werden auch durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.07.2016, 1 BvR 2534/14 gestützt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 zurückgewiesen. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führe zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei um eine Entscheidung ohne Bindungswirkung gehandelt habe.

Auch knüpfe § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an. Dass Beiträge neben einer der zu befreienden Tätigkeit und Mindestbeiträge keinen unmittelbaren Bezug zum Einkommen hätten, sei unbestritten. Auf solche Beiträge habe das Bundesverfassungsgericht nicht abgestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2017 Klage am Sozialgericht München erhoben.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte den Bescheid vom 01.09.2016, mit dem die rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 01.12.2013 bis 17.01.2014 ausgesprochen worden war, zurückgenommen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 29.09.2017 wurde die B. zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger ist der Ansicht,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI seien erfüllt. Insbesondere seien einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden. So habe die Beigeladene der Beklagten bestätigt, dass er seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Ebenso habe das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass er vom 26.01.2012 bis zum 17.01.2014 Pflichtmitglied kraft Gesetzes gewesen sei. Während der gesamten Zeit der Pflichtmitgliedschaft habe er jeweils den in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes geregelten Mindestbeitrag gezahlt.

Die Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI stelle nicht darauf ab, dass für den genannten Zeitraum einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden seien.

Die von der Beklagten vertretene Ansicht, dass sich die einkommensbezogenen Pflichtbeiträge auf die zu befreiende Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beziehen müssten, sei von Gesetzes wegen nicht gefordert. Sie würde auch zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Rückwirkung nur eintrete, wenn er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gleichzeitig den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk gezahlt hätte.

Dieser Ansicht sei auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.07.2016. In diesem weise es darauf hin, dass auch an das Versorgungswerk gezahlte Mindestbeiträge als Pflichtbeiträge anzusehen seien.

Die Entscheidung der Beklagten stehe auch im Widerspruch zu ihrer eigenen Entscheidung, ihn mit Bescheid vom 01.09.2016 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien. Dieser habe die Bestätigung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegen, die der Bestätigung der Beigeladenen entspreche.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für seine vom 18.01.2014 bis 31.03.2014 bei der C. GmbH ausgeübte Beschäftigung rückwirkend nach § 231 Abs. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Beigeladene habe mitgeteilt, dass aufgrund der Tätigkeit für C. GmbH keine einkommensgerechten Beiträge entrichtet worden seien. Vielmehr seien Beiträge auf der Basis der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entrichtet worden seien. Ein Bezug auf das individuelle Einkommen aus der zu befreienden Beschäftigung bestehe daher nicht.

Die Beigeladene trägt vor, für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien für den Kläger Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt worden. Es habe sich hierbei um den Grundbeitrag als Beitragsuntergrenze gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen gehandelt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der C. GmbH im Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt.

Nach § 231 Abs. 4 b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 01.04.2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt werden.

Für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 kommt eine Befreiung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI erfüllt sind.

Nach § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI wirkt die mit Bescheiden vom 27.04.2016 und 14.09.2016 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2014 für die ausgeübte Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 231 Abs. 4 b SGB VI auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Für den Zeitraum 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 hat der Kläger keine einkommensbezogenen Beiträge an die Beigeladene gezahlt. Denn der Kläger hat in dieser Zeit lediglich Beiträge für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt, die er neben seiner abhängigen Beschäftigung bei der C. GmbH ausgeübt hat, gezahlt.

Diese Beitragsverpflichtung ergibt sich aus den Regelungen der § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen. Da der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, war für die Bemessung der zu entrichtenden Beiträge nach der Satzung der Beigeladenen das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger in dem für die Bemessung maßgeblichen Jahr 2012 jedoch keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, hatte er nach § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung den Grundbeitrag in Höhe eines Fünftels des Höchstbetrages zu entrichten. Daneben bestand gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 der Satzung keine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufgrund der abhängigen Beschäftigung. Dies hat die Vertreterin der Beigeladenen im Termin vom 30.01.2018 nochmals bestätigt.

Die Zahlung des Grundbeitrages für die selbständige Tätigkeit kann aber nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI angesehen werden.

Dabei teilt die Kammer einerseits die Auffassung des Klägers, dass auch der Grundbeitrag als einkommensbezogener Beitrag anzusehen ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind für die Zeit der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung bestimmt sich dabei die Höhe der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge grundsätzlich nach dem Einkommen. Dies würde, wenn wie vorliegend beim Kläger kein Einkommen erzielt wurde, dazu führen, dass - im Widerspruch zur Verpflichtung, Beiträge zu zahlen -, keine Beiträge zu zahlen sind. Daher schreibt die Satzung in § 19 Abs. 1 Satz 4 für diese Konstellationen - und für besonders niedrige Einkommen - die Zahlung eines Grundbeitrages vor. Dieser ist damit beitragsbezogen, da er dann zu zahlen ist, wenn keine Einkünfte - oder geringe Einkünfte unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze - erzielt werden. Einkommensbezogenheit kann nicht nur dann vorliegen, wenn eine strikte Kongruenz zwischen Einkommen und Beitrag besteht. Insofern reicht es aus, dass bestimmte Einkommen mit einem ihnen zugeordneten Beitrag verbunden sind. Andernfalls könnte auch die Zahlung des Höchstbeitrages, weil ein Einkommen erzielt wird, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung angesehen werden.

Nach Ansicht der Kammer sind die von dem Kläger gezahlten Beiträge aber dennoch nicht als einkommensbezogene Beiträge im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI anzusehen, weil sie nicht für die Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird, sondern für die daneben bestehende selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt wurden.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist für die Bestimmung der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zu unterscheiden. Unstreitig wurden vorliegend die Beiträge nicht für die abhängige Beschäftigung bei der C. GmbH gezahlt.

Die Befreiung setzt jedoch voraus, dass die einkommensbezogenen Beiträge für die abhängige Beschäftigung gezahlt wurden, für die die Befreiung begehrt wird. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI. Denn dieser nennt keine weiteren Voraussetzungen für die einkommensbezogenen Beiträge. Dies ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung.

So beziehen sich die in den Sätzen 1 bis 3 des § 231 Abs. 4 b SGB VI getroffenen Regelungen ausdrücklich auf die jeweiligen Beschäftigungen. Bereits dies spricht dafür, dass auch Satz 4 einen Bezug zur jeweils ausgeübten Beschäftigung hat. Bestätigt wird dies durch Satz 5 des § 231 Abs. 4 b SGB VI. Denn dieser schließt die Anwendbarkeit der Sätze 1 bis 4 für Beschäftigungen aus, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Da Satz 5 ausdrücklich Beschäftigungen nennt und für diese unter anderem die Geltung des Satzes 4 unter den weiter genannten Voraussetzungen ausschließt, folgt hieraus nach Ansicht der Kammer, dass auch die Regelung des Satzes 4 einen Bezug auf die zu befreiende Beschäftigungen fordert.

Weiter spricht für dieses Verständnis die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der sogenannten „Doppelberufstheorie oder Zweitberufstheorie“ hatte der Syndikusanwalt zwei Berufe. Einerseits ein festes Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und andererseits den Beruf als freier Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit im Unternehmen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 14). Dies führte in der Folge dazu, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014, B5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, festgestellt hat, dass nach dem damals geltenden Recht Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, weil die anwaltliche Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und beide nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden können. Es handele sich um zwei unterschiedliche rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte, jeder Sachverhalt sei selbständig zu beurteilen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 15).

Demnach galt nach dieser Rechtsprechung - bis zur Eröffnung der Möglichkeit der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt am 01.01.2016 - eine strikte Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. War aber eine Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung vorzunehmen, können Beiträge, die - wie vorliegend - für die anwaltliche Tätigkeit gezahlt worden sind, nicht als relevante einkommensbezogene Beiträge im Sinne des Satzes 4 angesehen werden.

Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Auslegung.

Dort heißt es (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 47):

„Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. … Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung legalisiert.“

Hieraus folgt nach Ansicht der Kammer, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen des Versorgungswerkes für eine abhängige Beschäftigung anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Denn die Begründung betont durch die Verwendung des Wortes „nur“, dass eine Befreiung alleine im Fall einer ausschließlichen Beitragszahlung an das Versorgungswerk anstelle von Zahlungen an die Rentenversicherung möglich sein soll. Solche Beiträge stehen zwingend im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung und können nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren.

Aus der zuletzt zitierten Stelle der Gesetzesbegründung ergibt sich weiter, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Zeitraum vor April 2014 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden sollte. Diese Befreiungsmöglichkeit soll nur diejenigen Rechtsanwälte erfassen, die keinerlei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben, sondern alleine einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben. Diese Einschränkung des Personenkreises, der von der Befreiung profitieren kann, wird insbesondere durch den Hinweis auf die Vermeidung der Rückabwicklung der an die berufsständische Versorgung entrichteten Beiträge und die Legalisierung der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Kammer die Formulierung in der Gesetzesbegründung „insbesondere“ nicht schlüssig erscheint. Denn neben den Fällen der Annahme einer gültigen Befreiung bleibt lediglich die Möglichkeit, dass die alleinige Beitragszahlung an das Versorgungswerk in Kenntnis des Fehlens der Befreiung erfolgte. Es ist vor dem Hintergrund der Regelungen der Satzung der Beigeladenen und der anderen Versorgungswerke für Rechtsanwälte nicht ersichtlich, in welcher Konstellation sonst Beiträge alleine an das Versorgungswerk hätten abgeführt werden können.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass mit dieser Auslegung diejenigen Anwälte benachteiligt werden, deren Arbeitgeber sich - insbesondere nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte ihre bisherige Befreiungspraxis anhand der Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr so großzügig handhabt wie in der Vergangenheit - korrekt verhalten haben und mangels Vorliegens eines Befreiungsbescheides die Meldung zur Rentenversicherung vorgenommen haben und für die daher an das Versorgungswerk nur Beiträge für ihre neben der Beschäftigung ausgeübte selbständige Tätigkeit gezahlt wurden.

Aber auch aus den weiteren Teilen der Gesetzesbegründung folgt nicht zwingend, dass der Kläger zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung profitieren soll.

So heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Ein weiteres Ziel ist, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben und den Gleichlauf zwischen berufsrechtlicher Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 13)

„Mit den Änderungen im SGB VI soll erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit - im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - den bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03. April 2014 bestehenden Status quo weitestgehend wieder herstellen können.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 22).

„Zum anderen soll durch die Einräumung eines rückwirkenden Befreiungsrechts für diejenigen, die nach der geänderten BRAO als Syndikusrechtsanwälte … zugelassen und von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, auch für die Vergangenheit der Status quo hergestellt werden. Die während des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sollen im Ergebnis (rückwirkend) an die Versorgungswerken erstattet werden können und eine trotz Fehlens einer wirksamen Befreiung erfolgte einkommensbezogene Beitragszahlung an die Versorgungswerke soll nachträglich legalisiert werden.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. Seite 22).

Zu § 231 Absatz 4b SGB VI heißt es:

„Absatz 4b eröffnet für bestimmte Syndikusrechtsanwälte … die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag … eine über § 6 Abs. 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen. Eine bis zur Erteilung der Befreiung erfolgte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung wird längstens bis zum 1. April 2014 rückabgewickelt. Eine erfolgte Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungeinrichtungen der Rechtsanwälte … wird legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war und berücksichtigt angemessen ein durch die bisherige Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen. Die Regelung hat nur Bedeutung für diejenigen Personen, die für ihre zum Zeitpunkt der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 ausgeübten Beschäftigungen keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, stets Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und nunmehr als Syndikusrechtsanwälte … befreiungsfähig sind.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 46).

Diesen Passagen lässt sich nicht klar entnehmen, welchen Personenkreis der Gesetzgeber im Sinne einer rückwirkenden Befreiung als schutzwürdig angesehen hat. Die Erwähnung schutzwürdigen Vertrauens aufgrund der bisherigen Rechtspraxis, die Bezugnahme auf Personen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, und die Nennung der Erstattung von Beiträgen durch die Rentenversicherung an das Versorgungswerk sprechen dafür, dass die rückwirkende Befreiungsmöglichkeit auch Syndikusanwälten in der Situation des Klägers offenstehen soll. Andererseits spricht hiergegen wiederum die Erwähnung der Legalisierung der an das Versorgungswerk erfolgten Beitragszahlung.

Schließt man den Personenkreis des Klägers, der sich nach Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten korrekt verhalten hat und für die abhängige Beschäftigung nur Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat, während die Beiträge an das Versorgungswerk nur aus der selbständigen Tätigkeit resultieren, von der rückwirkenden Befreiung aus, stellt sich auch die Frage, welche Bedeutung der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI zukommt. Aus ihr könnte geschlossen werden, dass Syndiuksrechtsanwälte, über deren Befreiung am 04.04.2014 noch nicht abschließend entschieden war, umfassend von den Befreiungsregelungen in den Sätzen 1 bis 4 profitieren können sollen. Allerdings dürften in den zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedenen Befreiungsverfahren in der Regel durch die Arbeitgeber bereits Beiträge an die Beklagte gezahlt worden seien. Es stellt sich daher die Frage, welche Fälle des Satzes 4 die Regelung dann erfassen soll.

Im Hinblick darauf, dass aus dem weiteren Inhalt der Gesetzesbegründung und aus der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI nicht eindeutig geschlossen werden kann, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem der Gesetzgeber die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung eröffnen wollte, geht die Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung zur Regelung des § 231 Abs. 4 b SGB VI davon aus, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden.

Der Kläger kann sich für die von ihm vertretene Ansicht auch nicht auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14 und vom 22.07.2016, 1 BvR 2434/14 berufen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesen Beschlüssen für Sachverhalte, die dem hier zugrundeliegenden vergleichbar sind, ausgeführt, dass es sich auch bei Mindestbeiträgen um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelt. Allerdings hat es dies nicht weiter ausgeführt und begründet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern für eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Vorschrift die Zahlung von Beiträgen für eine selbständige Tätigkeit neben der zu befreienden Tätigkeit ausreichend ist. Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. und 22.07.2016 die vorliegend streitige Problematik überhaupt gesehen hat und entscheiden wollte. Jedenfalls enthalten die von dem Bundesverfassungsgericht in den genannten Beschlüssen zitierten Aufsätze keine weiterführenden Erläuterungen. Letztendlich wird in ihnen nur darauf verwiesen, dass es sich bei den gezahlten Mindestbeiträgen zur selbständigen Tätigkeit um einkommensgerechte Beiträge handelt.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Boris Wein und Daniela Walter in ihrem Aufsatz davon ausgehen, dass eine Befreiung für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, nicht möglich ist. Sie führen sie aus, dass in Altfällen, in denen vor dem 01.04.2014 Beiträge an die DRV Bund gezahlt wurden, das Gesetz vorsieht, dass die bis zu diesem Zeitpunkt an die Rentenversicherung gezahlten Beiträge dort verbleiben, auch wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt. Dies sei ein Dilemma für diejenigen, die vor den Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 rechtskonform beim Arbeitgeberwechsel eine neue Befreiung nach § 6 SGB VI beantragt hätten, nicht befreit worden seien und sich über mehrere Jahre in der Auseinandersetzung mit der DRV Bund befunden hätten (Boris Wein/Daniele Walter, Die Anforderungen an den neuen Snydikusrechtsanwalt - ein Beitrag zum Unternehmensjuristen-Kongress 2016 des BUJ e.V., Betriebsberater 2016, S. 245 ff.)

Damit ergibt die Auslegung des Satzes 4, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden. Solche Beiträge hat der Kläger an das Versorgungswerk unstreitig nicht gezahlt.

Auch für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.01.2014 ist eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich. Zwar ist aufgrund der Angaben der Vertreterin der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen gezahlt wurden. Allerdings handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um einkommensbezogene Beiträge im oben dargestellten Sinn. Der Kläger hat in der Klageschrift bestätigt, dass er auch an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen den Mindestbeitrag für die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt hat.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 18.01.2014 bis 31.03.2014.

Der 1975 geborene Kläger wurde nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens am 14.05.2003 aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer A-Stadt kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Beigeladenen. Diese Pflichtmitgliedschaft endete mit Ablauf des 25.01.2012, da der Kläger seinen Kanzleisitz nach Nordrhein-Westfalen verlegte.

Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 10./06.07.2013 seit dem 01.12.2013 für die C. AG tätig. Aufgrund Wechselvereinbarung vom 17./20.12.2013 übernahm ab dem 01.01.2014 die C. GmbH das Arbeitsverhältnis.

Zum 18.01.2014 wurde der Kläger wieder Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt. Im Zusammenhang mit dem Wechsel endete seine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zum 17.01.2014. Da der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich von der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen für den restlichen Monat Januar befreien zu lassen, wurde er erst ab dem 01.02.2014 wieder Pflichtmitglied der Beigeladenen. Nach Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen an die Beigeladene erstreckte sich die Beitragszahlung für Januar 2014 jedoch auf den vollständigen Monat.

Am 20.01.2016 ging bei der Beigeladenen der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwatl für seine seit dem 01.12.2013 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH ein.

Am 21.01.2016 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit und auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge ein. Er habe am 15.01.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt.

Mit Bescheid vom 04.03.2016 erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für das Arbeitsverhältnis bei der C. GmbH. Die Zulassungsurkunde wurde am 18.04.2016 ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 27.04.2016 befreite die Beklagte den Kläger für seine im Arbeitsvertrag vom 10.07.2013 bezeichnete Tätigkeit bei der C. GmbH ab dem 18.04.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf Nachfrage der Beklagten füllte die Beigeladene im Formblattantrag zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht Ziffer 7 dahingehend aus, dass der Kläger seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Eine Bestätigung der einkommensbezogenen Beitragszahlung erfolgte nicht. In der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien einkommensbezogene Beiträge aus der selbständigen Nebentätigkeit und nicht aus dem zu befreienden Anstellungsverhältnis erhoben worden. Eine Bestätigung, dass für die zu befreiende Beschäftigung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI gezahlt worden seien, könne daher nicht erfolgen.

Demgegenüber bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, dass in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.

Mit Bescheid vom 01.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 für die Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH rückwirkend nach § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht Mit weiterem Bescheid vom 14.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für diese Tätigkeit auch für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 17.04.2016 gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit Bescheid vom 20.09.2016 lehnte sie den Antrag auf rückwirkende Befreiung für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 ab. Der Kläger habe in dieser Zeit keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2016, eingegangen als Fax am gleichen Tag, Widerspruch eingelegt. Die gesetzliche Regelung stelle nicht darauf ab, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden seien. Seine Ansicht werden auch durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.07.2016, 1 BvR 2534/14 gestützt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 zurückgewiesen. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führe zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei um eine Entscheidung ohne Bindungswirkung gehandelt habe.

Auch knüpfe § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an. Dass Beiträge neben einer der zu befreienden Tätigkeit und Mindestbeiträge keinen unmittelbaren Bezug zum Einkommen hätten, sei unbestritten. Auf solche Beiträge habe das Bundesverfassungsgericht nicht abgestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2017 Klage am Sozialgericht München erhoben.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte den Bescheid vom 01.09.2016, mit dem die rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 01.12.2013 bis 17.01.2014 ausgesprochen worden war, zurückgenommen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 29.09.2017 wurde die B. zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger ist der Ansicht,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI seien erfüllt. Insbesondere seien einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden. So habe die Beigeladene der Beklagten bestätigt, dass er seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Ebenso habe das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass er vom 26.01.2012 bis zum 17.01.2014 Pflichtmitglied kraft Gesetzes gewesen sei. Während der gesamten Zeit der Pflichtmitgliedschaft habe er jeweils den in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes geregelten Mindestbeitrag gezahlt.

Die Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI stelle nicht darauf ab, dass für den genannten Zeitraum einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden seien.

Die von der Beklagten vertretene Ansicht, dass sich die einkommensbezogenen Pflichtbeiträge auf die zu befreiende Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beziehen müssten, sei von Gesetzes wegen nicht gefordert. Sie würde auch zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Rückwirkung nur eintrete, wenn er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gleichzeitig den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk gezahlt hätte.

Dieser Ansicht sei auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.07.2016. In diesem weise es darauf hin, dass auch an das Versorgungswerk gezahlte Mindestbeiträge als Pflichtbeiträge anzusehen seien.

Die Entscheidung der Beklagten stehe auch im Widerspruch zu ihrer eigenen Entscheidung, ihn mit Bescheid vom 01.09.2016 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien. Dieser habe die Bestätigung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegen, die der Bestätigung der Beigeladenen entspreche.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für seine vom 18.01.2014 bis 31.03.2014 bei der C. GmbH ausgeübte Beschäftigung rückwirkend nach § 231 Abs. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Beigeladene habe mitgeteilt, dass aufgrund der Tätigkeit für C. GmbH keine einkommensgerechten Beiträge entrichtet worden seien. Vielmehr seien Beiträge auf der Basis der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entrichtet worden seien. Ein Bezug auf das individuelle Einkommen aus der zu befreienden Beschäftigung bestehe daher nicht.

Die Beigeladene trägt vor, für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien für den Kläger Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt worden. Es habe sich hierbei um den Grundbeitrag als Beitragsuntergrenze gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen gehandelt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der C. GmbH im Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt.

Nach § 231 Abs. 4 b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 01.04.2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt werden.

Für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 kommt eine Befreiung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI erfüllt sind.

Nach § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI wirkt die mit Bescheiden vom 27.04.2016 und 14.09.2016 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2014 für die ausgeübte Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 231 Abs. 4 b SGB VI auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Für den Zeitraum 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 hat der Kläger keine einkommensbezogenen Beiträge an die Beigeladene gezahlt. Denn der Kläger hat in dieser Zeit lediglich Beiträge für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt, die er neben seiner abhängigen Beschäftigung bei der C. GmbH ausgeübt hat, gezahlt.

Diese Beitragsverpflichtung ergibt sich aus den Regelungen der § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen. Da der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, war für die Bemessung der zu entrichtenden Beiträge nach der Satzung der Beigeladenen das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger in dem für die Bemessung maßgeblichen Jahr 2012 jedoch keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, hatte er nach § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung den Grundbeitrag in Höhe eines Fünftels des Höchstbetrages zu entrichten. Daneben bestand gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 der Satzung keine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufgrund der abhängigen Beschäftigung. Dies hat die Vertreterin der Beigeladenen im Termin vom 30.01.2018 nochmals bestätigt.

Die Zahlung des Grundbeitrages für die selbständige Tätigkeit kann aber nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI angesehen werden.

Dabei teilt die Kammer einerseits die Auffassung des Klägers, dass auch der Grundbeitrag als einkommensbezogener Beitrag anzusehen ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind für die Zeit der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung bestimmt sich dabei die Höhe der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge grundsätzlich nach dem Einkommen. Dies würde, wenn wie vorliegend beim Kläger kein Einkommen erzielt wurde, dazu führen, dass - im Widerspruch zur Verpflichtung, Beiträge zu zahlen -, keine Beiträge zu zahlen sind. Daher schreibt die Satzung in § 19 Abs. 1 Satz 4 für diese Konstellationen - und für besonders niedrige Einkommen - die Zahlung eines Grundbeitrages vor. Dieser ist damit beitragsbezogen, da er dann zu zahlen ist, wenn keine Einkünfte - oder geringe Einkünfte unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze - erzielt werden. Einkommensbezogenheit kann nicht nur dann vorliegen, wenn eine strikte Kongruenz zwischen Einkommen und Beitrag besteht. Insofern reicht es aus, dass bestimmte Einkommen mit einem ihnen zugeordneten Beitrag verbunden sind. Andernfalls könnte auch die Zahlung des Höchstbeitrages, weil ein Einkommen erzielt wird, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung angesehen werden.

Nach Ansicht der Kammer sind die von dem Kläger gezahlten Beiträge aber dennoch nicht als einkommensbezogene Beiträge im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI anzusehen, weil sie nicht für die Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird, sondern für die daneben bestehende selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt wurden.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist für die Bestimmung der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zu unterscheiden. Unstreitig wurden vorliegend die Beiträge nicht für die abhängige Beschäftigung bei der C. GmbH gezahlt.

Die Befreiung setzt jedoch voraus, dass die einkommensbezogenen Beiträge für die abhängige Beschäftigung gezahlt wurden, für die die Befreiung begehrt wird. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI. Denn dieser nennt keine weiteren Voraussetzungen für die einkommensbezogenen Beiträge. Dies ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung.

So beziehen sich die in den Sätzen 1 bis 3 des § 231 Abs. 4 b SGB VI getroffenen Regelungen ausdrücklich auf die jeweiligen Beschäftigungen. Bereits dies spricht dafür, dass auch Satz 4 einen Bezug zur jeweils ausgeübten Beschäftigung hat. Bestätigt wird dies durch Satz 5 des § 231 Abs. 4 b SGB VI. Denn dieser schließt die Anwendbarkeit der Sätze 1 bis 4 für Beschäftigungen aus, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Da Satz 5 ausdrücklich Beschäftigungen nennt und für diese unter anderem die Geltung des Satzes 4 unter den weiter genannten Voraussetzungen ausschließt, folgt hieraus nach Ansicht der Kammer, dass auch die Regelung des Satzes 4 einen Bezug auf die zu befreiende Beschäftigungen fordert.

Weiter spricht für dieses Verständnis die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der sogenannten „Doppelberufstheorie oder Zweitberufstheorie“ hatte der Syndikusanwalt zwei Berufe. Einerseits ein festes Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und andererseits den Beruf als freier Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit im Unternehmen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 14). Dies führte in der Folge dazu, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014, B5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, festgestellt hat, dass nach dem damals geltenden Recht Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, weil die anwaltliche Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und beide nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden können. Es handele sich um zwei unterschiedliche rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte, jeder Sachverhalt sei selbständig zu beurteilen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 15).

Demnach galt nach dieser Rechtsprechung - bis zur Eröffnung der Möglichkeit der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt am 01.01.2016 - eine strikte Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. War aber eine Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung vorzunehmen, können Beiträge, die - wie vorliegend - für die anwaltliche Tätigkeit gezahlt worden sind, nicht als relevante einkommensbezogene Beiträge im Sinne des Satzes 4 angesehen werden.

Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Auslegung.

Dort heißt es (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 47):

„Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. … Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung legalisiert.“

Hieraus folgt nach Ansicht der Kammer, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen des Versorgungswerkes für eine abhängige Beschäftigung anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Denn die Begründung betont durch die Verwendung des Wortes „nur“, dass eine Befreiung alleine im Fall einer ausschließlichen Beitragszahlung an das Versorgungswerk anstelle von Zahlungen an die Rentenversicherung möglich sein soll. Solche Beiträge stehen zwingend im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung und können nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren.

Aus der zuletzt zitierten Stelle der Gesetzesbegründung ergibt sich weiter, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Zeitraum vor April 2014 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden sollte. Diese Befreiungsmöglichkeit soll nur diejenigen Rechtsanwälte erfassen, die keinerlei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben, sondern alleine einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben. Diese Einschränkung des Personenkreises, der von der Befreiung profitieren kann, wird insbesondere durch den Hinweis auf die Vermeidung der Rückabwicklung der an die berufsständische Versorgung entrichteten Beiträge und die Legalisierung der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Kammer die Formulierung in der Gesetzesbegründung „insbesondere“ nicht schlüssig erscheint. Denn neben den Fällen der Annahme einer gültigen Befreiung bleibt lediglich die Möglichkeit, dass die alleinige Beitragszahlung an das Versorgungswerk in Kenntnis des Fehlens der Befreiung erfolgte. Es ist vor dem Hintergrund der Regelungen der Satzung der Beigeladenen und der anderen Versorgungswerke für Rechtsanwälte nicht ersichtlich, in welcher Konstellation sonst Beiträge alleine an das Versorgungswerk hätten abgeführt werden können.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass mit dieser Auslegung diejenigen Anwälte benachteiligt werden, deren Arbeitgeber sich - insbesondere nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte ihre bisherige Befreiungspraxis anhand der Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr so großzügig handhabt wie in der Vergangenheit - korrekt verhalten haben und mangels Vorliegens eines Befreiungsbescheides die Meldung zur Rentenversicherung vorgenommen haben und für die daher an das Versorgungswerk nur Beiträge für ihre neben der Beschäftigung ausgeübte selbständige Tätigkeit gezahlt wurden.

Aber auch aus den weiteren Teilen der Gesetzesbegründung folgt nicht zwingend, dass der Kläger zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung profitieren soll.

So heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Ein weiteres Ziel ist, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben und den Gleichlauf zwischen berufsrechtlicher Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 13)

„Mit den Änderungen im SGB VI soll erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit - im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - den bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03. April 2014 bestehenden Status quo weitestgehend wieder herstellen können.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 22).

„Zum anderen soll durch die Einräumung eines rückwirkenden Befreiungsrechts für diejenigen, die nach der geänderten BRAO als Syndikusrechtsanwälte … zugelassen und von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, auch für die Vergangenheit der Status quo hergestellt werden. Die während des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sollen im Ergebnis (rückwirkend) an die Versorgungswerken erstattet werden können und eine trotz Fehlens einer wirksamen Befreiung erfolgte einkommensbezogene Beitragszahlung an die Versorgungswerke soll nachträglich legalisiert werden.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. Seite 22).

Zu § 231 Absatz 4b SGB VI heißt es:

„Absatz 4b eröffnet für bestimmte Syndikusrechtsanwälte … die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag … eine über § 6 Abs. 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen. Eine bis zur Erteilung der Befreiung erfolgte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung wird längstens bis zum 1. April 2014 rückabgewickelt. Eine erfolgte Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungeinrichtungen der Rechtsanwälte … wird legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war und berücksichtigt angemessen ein durch die bisherige Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen. Die Regelung hat nur Bedeutung für diejenigen Personen, die für ihre zum Zeitpunkt der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 ausgeübten Beschäftigungen keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, stets Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und nunmehr als Syndikusrechtsanwälte … befreiungsfähig sind.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 46).

Diesen Passagen lässt sich nicht klar entnehmen, welchen Personenkreis der Gesetzgeber im Sinne einer rückwirkenden Befreiung als schutzwürdig angesehen hat. Die Erwähnung schutzwürdigen Vertrauens aufgrund der bisherigen Rechtspraxis, die Bezugnahme auf Personen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, und die Nennung der Erstattung von Beiträgen durch die Rentenversicherung an das Versorgungswerk sprechen dafür, dass die rückwirkende Befreiungsmöglichkeit auch Syndikusanwälten in der Situation des Klägers offenstehen soll. Andererseits spricht hiergegen wiederum die Erwähnung der Legalisierung der an das Versorgungswerk erfolgten Beitragszahlung.

Schließt man den Personenkreis des Klägers, der sich nach Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten korrekt verhalten hat und für die abhängige Beschäftigung nur Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat, während die Beiträge an das Versorgungswerk nur aus der selbständigen Tätigkeit resultieren, von der rückwirkenden Befreiung aus, stellt sich auch die Frage, welche Bedeutung der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI zukommt. Aus ihr könnte geschlossen werden, dass Syndiuksrechtsanwälte, über deren Befreiung am 04.04.2014 noch nicht abschließend entschieden war, umfassend von den Befreiungsregelungen in den Sätzen 1 bis 4 profitieren können sollen. Allerdings dürften in den zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedenen Befreiungsverfahren in der Regel durch die Arbeitgeber bereits Beiträge an die Beklagte gezahlt worden seien. Es stellt sich daher die Frage, welche Fälle des Satzes 4 die Regelung dann erfassen soll.

Im Hinblick darauf, dass aus dem weiteren Inhalt der Gesetzesbegründung und aus der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI nicht eindeutig geschlossen werden kann, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem der Gesetzgeber die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung eröffnen wollte, geht die Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung zur Regelung des § 231 Abs. 4 b SGB VI davon aus, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden.

Der Kläger kann sich für die von ihm vertretene Ansicht auch nicht auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14 und vom 22.07.2016, 1 BvR 2434/14 berufen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesen Beschlüssen für Sachverhalte, die dem hier zugrundeliegenden vergleichbar sind, ausgeführt, dass es sich auch bei Mindestbeiträgen um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelt. Allerdings hat es dies nicht weiter ausgeführt und begründet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern für eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Vorschrift die Zahlung von Beiträgen für eine selbständige Tätigkeit neben der zu befreienden Tätigkeit ausreichend ist. Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. und 22.07.2016 die vorliegend streitige Problematik überhaupt gesehen hat und entscheiden wollte. Jedenfalls enthalten die von dem Bundesverfassungsgericht in den genannten Beschlüssen zitierten Aufsätze keine weiterführenden Erläuterungen. Letztendlich wird in ihnen nur darauf verwiesen, dass es sich bei den gezahlten Mindestbeiträgen zur selbständigen Tätigkeit um einkommensgerechte Beiträge handelt.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Boris Wein und Daniela Walter in ihrem Aufsatz davon ausgehen, dass eine Befreiung für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, nicht möglich ist. Sie führen sie aus, dass in Altfällen, in denen vor dem 01.04.2014 Beiträge an die DRV Bund gezahlt wurden, das Gesetz vorsieht, dass die bis zu diesem Zeitpunkt an die Rentenversicherung gezahlten Beiträge dort verbleiben, auch wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt. Dies sei ein Dilemma für diejenigen, die vor den Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 rechtskonform beim Arbeitgeberwechsel eine neue Befreiung nach § 6 SGB VI beantragt hätten, nicht befreit worden seien und sich über mehrere Jahre in der Auseinandersetzung mit der DRV Bund befunden hätten (Boris Wein/Daniele Walter, Die Anforderungen an den neuen Snydikusrechtsanwalt - ein Beitrag zum Unternehmensjuristen-Kongress 2016 des BUJ e.V., Betriebsberater 2016, S. 245 ff.)

Damit ergibt die Auslegung des Satzes 4, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden. Solche Beiträge hat der Kläger an das Versorgungswerk unstreitig nicht gezahlt.

Auch für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.01.2014 ist eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich. Zwar ist aufgrund der Angaben der Vertreterin der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen gezahlt wurden. Allerdings handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um einkommensbezogene Beiträge im oben dargestellten Sinn. Der Kläger hat in der Klageschrift bestätigt, dass er auch an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen den Mindestbeitrag für die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt hat.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 18.01.2014 bis 31.03.2014.

Der 1975 geborene Kläger wurde nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens am 14.05.2003 aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer A-Stadt kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Beigeladenen. Diese Pflichtmitgliedschaft endete mit Ablauf des 25.01.2012, da der Kläger seinen Kanzleisitz nach Nordrhein-Westfalen verlegte.

Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 10./06.07.2013 seit dem 01.12.2013 für die C. AG tätig. Aufgrund Wechselvereinbarung vom 17./20.12.2013 übernahm ab dem 01.01.2014 die C. GmbH das Arbeitsverhältnis.

Zum 18.01.2014 wurde der Kläger wieder Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt. Im Zusammenhang mit dem Wechsel endete seine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zum 17.01.2014. Da der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich von der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen für den restlichen Monat Januar befreien zu lassen, wurde er erst ab dem 01.02.2014 wieder Pflichtmitglied der Beigeladenen. Nach Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen an die Beigeladene erstreckte sich die Beitragszahlung für Januar 2014 jedoch auf den vollständigen Monat.

Am 20.01.2016 ging bei der Beigeladenen der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwatl für seine seit dem 01.12.2013 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH ein.

Am 21.01.2016 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit und auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge ein. Er habe am 15.01.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt.

Mit Bescheid vom 04.03.2016 erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für das Arbeitsverhältnis bei der C. GmbH. Die Zulassungsurkunde wurde am 18.04.2016 ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 27.04.2016 befreite die Beklagte den Kläger für seine im Arbeitsvertrag vom 10.07.2013 bezeichnete Tätigkeit bei der C. GmbH ab dem 18.04.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf Nachfrage der Beklagten füllte die Beigeladene im Formblattantrag zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht Ziffer 7 dahingehend aus, dass der Kläger seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Eine Bestätigung der einkommensbezogenen Beitragszahlung erfolgte nicht. In der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien einkommensbezogene Beiträge aus der selbständigen Nebentätigkeit und nicht aus dem zu befreienden Anstellungsverhältnis erhoben worden. Eine Bestätigung, dass für die zu befreiende Beschäftigung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI gezahlt worden seien, könne daher nicht erfolgen.

Demgegenüber bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, dass in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.

Mit Bescheid vom 01.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 für die Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH rückwirkend nach § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht Mit weiterem Bescheid vom 14.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für diese Tätigkeit auch für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 17.04.2016 gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit Bescheid vom 20.09.2016 lehnte sie den Antrag auf rückwirkende Befreiung für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 ab. Der Kläger habe in dieser Zeit keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2016, eingegangen als Fax am gleichen Tag, Widerspruch eingelegt. Die gesetzliche Regelung stelle nicht darauf ab, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden seien. Seine Ansicht werden auch durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.07.2016, 1 BvR 2534/14 gestützt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 zurückgewiesen. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führe zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei um eine Entscheidung ohne Bindungswirkung gehandelt habe.

Auch knüpfe § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an. Dass Beiträge neben einer der zu befreienden Tätigkeit und Mindestbeiträge keinen unmittelbaren Bezug zum Einkommen hätten, sei unbestritten. Auf solche Beiträge habe das Bundesverfassungsgericht nicht abgestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2017 Klage am Sozialgericht München erhoben.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte den Bescheid vom 01.09.2016, mit dem die rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 01.12.2013 bis 17.01.2014 ausgesprochen worden war, zurückgenommen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 29.09.2017 wurde die B. zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger ist der Ansicht,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI seien erfüllt. Insbesondere seien einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden. So habe die Beigeladene der Beklagten bestätigt, dass er seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Ebenso habe das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass er vom 26.01.2012 bis zum 17.01.2014 Pflichtmitglied kraft Gesetzes gewesen sei. Während der gesamten Zeit der Pflichtmitgliedschaft habe er jeweils den in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes geregelten Mindestbeitrag gezahlt.

Die Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI stelle nicht darauf ab, dass für den genannten Zeitraum einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden seien.

Die von der Beklagten vertretene Ansicht, dass sich die einkommensbezogenen Pflichtbeiträge auf die zu befreiende Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beziehen müssten, sei von Gesetzes wegen nicht gefordert. Sie würde auch zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Rückwirkung nur eintrete, wenn er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gleichzeitig den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk gezahlt hätte.

Dieser Ansicht sei auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.07.2016. In diesem weise es darauf hin, dass auch an das Versorgungswerk gezahlte Mindestbeiträge als Pflichtbeiträge anzusehen seien.

Die Entscheidung der Beklagten stehe auch im Widerspruch zu ihrer eigenen Entscheidung, ihn mit Bescheid vom 01.09.2016 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien. Dieser habe die Bestätigung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegen, die der Bestätigung der Beigeladenen entspreche.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für seine vom 18.01.2014 bis 31.03.2014 bei der C. GmbH ausgeübte Beschäftigung rückwirkend nach § 231 Abs. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Beigeladene habe mitgeteilt, dass aufgrund der Tätigkeit für C. GmbH keine einkommensgerechten Beiträge entrichtet worden seien. Vielmehr seien Beiträge auf der Basis der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entrichtet worden seien. Ein Bezug auf das individuelle Einkommen aus der zu befreienden Beschäftigung bestehe daher nicht.

Die Beigeladene trägt vor, für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien für den Kläger Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt worden. Es habe sich hierbei um den Grundbeitrag als Beitragsuntergrenze gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen gehandelt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der C. GmbH im Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt.

Nach § 231 Abs. 4 b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 01.04.2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt werden.

Für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 kommt eine Befreiung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI erfüllt sind.

Nach § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI wirkt die mit Bescheiden vom 27.04.2016 und 14.09.2016 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2014 für die ausgeübte Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 231 Abs. 4 b SGB VI auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Für den Zeitraum 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 hat der Kläger keine einkommensbezogenen Beiträge an die Beigeladene gezahlt. Denn der Kläger hat in dieser Zeit lediglich Beiträge für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt, die er neben seiner abhängigen Beschäftigung bei der C. GmbH ausgeübt hat, gezahlt.

Diese Beitragsverpflichtung ergibt sich aus den Regelungen der § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen. Da der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, war für die Bemessung der zu entrichtenden Beiträge nach der Satzung der Beigeladenen das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger in dem für die Bemessung maßgeblichen Jahr 2012 jedoch keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, hatte er nach § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung den Grundbeitrag in Höhe eines Fünftels des Höchstbetrages zu entrichten. Daneben bestand gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 der Satzung keine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufgrund der abhängigen Beschäftigung. Dies hat die Vertreterin der Beigeladenen im Termin vom 30.01.2018 nochmals bestätigt.

Die Zahlung des Grundbeitrages für die selbständige Tätigkeit kann aber nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI angesehen werden.

Dabei teilt die Kammer einerseits die Auffassung des Klägers, dass auch der Grundbeitrag als einkommensbezogener Beitrag anzusehen ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind für die Zeit der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung bestimmt sich dabei die Höhe der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge grundsätzlich nach dem Einkommen. Dies würde, wenn wie vorliegend beim Kläger kein Einkommen erzielt wurde, dazu führen, dass - im Widerspruch zur Verpflichtung, Beiträge zu zahlen -, keine Beiträge zu zahlen sind. Daher schreibt die Satzung in § 19 Abs. 1 Satz 4 für diese Konstellationen - und für besonders niedrige Einkommen - die Zahlung eines Grundbeitrages vor. Dieser ist damit beitragsbezogen, da er dann zu zahlen ist, wenn keine Einkünfte - oder geringe Einkünfte unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze - erzielt werden. Einkommensbezogenheit kann nicht nur dann vorliegen, wenn eine strikte Kongruenz zwischen Einkommen und Beitrag besteht. Insofern reicht es aus, dass bestimmte Einkommen mit einem ihnen zugeordneten Beitrag verbunden sind. Andernfalls könnte auch die Zahlung des Höchstbeitrages, weil ein Einkommen erzielt wird, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung angesehen werden.

Nach Ansicht der Kammer sind die von dem Kläger gezahlten Beiträge aber dennoch nicht als einkommensbezogene Beiträge im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI anzusehen, weil sie nicht für die Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird, sondern für die daneben bestehende selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt wurden.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist für die Bestimmung der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zu unterscheiden. Unstreitig wurden vorliegend die Beiträge nicht für die abhängige Beschäftigung bei der C. GmbH gezahlt.

Die Befreiung setzt jedoch voraus, dass die einkommensbezogenen Beiträge für die abhängige Beschäftigung gezahlt wurden, für die die Befreiung begehrt wird. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI. Denn dieser nennt keine weiteren Voraussetzungen für die einkommensbezogenen Beiträge. Dies ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung.

So beziehen sich die in den Sätzen 1 bis 3 des § 231 Abs. 4 b SGB VI getroffenen Regelungen ausdrücklich auf die jeweiligen Beschäftigungen. Bereits dies spricht dafür, dass auch Satz 4 einen Bezug zur jeweils ausgeübten Beschäftigung hat. Bestätigt wird dies durch Satz 5 des § 231 Abs. 4 b SGB VI. Denn dieser schließt die Anwendbarkeit der Sätze 1 bis 4 für Beschäftigungen aus, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Da Satz 5 ausdrücklich Beschäftigungen nennt und für diese unter anderem die Geltung des Satzes 4 unter den weiter genannten Voraussetzungen ausschließt, folgt hieraus nach Ansicht der Kammer, dass auch die Regelung des Satzes 4 einen Bezug auf die zu befreiende Beschäftigungen fordert.

Weiter spricht für dieses Verständnis die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der sogenannten „Doppelberufstheorie oder Zweitberufstheorie“ hatte der Syndikusanwalt zwei Berufe. Einerseits ein festes Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und andererseits den Beruf als freier Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit im Unternehmen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 14). Dies führte in der Folge dazu, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014, B5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, festgestellt hat, dass nach dem damals geltenden Recht Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, weil die anwaltliche Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und beide nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden können. Es handele sich um zwei unterschiedliche rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte, jeder Sachverhalt sei selbständig zu beurteilen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 15).

Demnach galt nach dieser Rechtsprechung - bis zur Eröffnung der Möglichkeit der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt am 01.01.2016 - eine strikte Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. War aber eine Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung vorzunehmen, können Beiträge, die - wie vorliegend - für die anwaltliche Tätigkeit gezahlt worden sind, nicht als relevante einkommensbezogene Beiträge im Sinne des Satzes 4 angesehen werden.

Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Auslegung.

Dort heißt es (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 47):

„Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. … Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung legalisiert.“

Hieraus folgt nach Ansicht der Kammer, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen des Versorgungswerkes für eine abhängige Beschäftigung anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Denn die Begründung betont durch die Verwendung des Wortes „nur“, dass eine Befreiung alleine im Fall einer ausschließlichen Beitragszahlung an das Versorgungswerk anstelle von Zahlungen an die Rentenversicherung möglich sein soll. Solche Beiträge stehen zwingend im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung und können nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren.

Aus der zuletzt zitierten Stelle der Gesetzesbegründung ergibt sich weiter, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Zeitraum vor April 2014 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden sollte. Diese Befreiungsmöglichkeit soll nur diejenigen Rechtsanwälte erfassen, die keinerlei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben, sondern alleine einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben. Diese Einschränkung des Personenkreises, der von der Befreiung profitieren kann, wird insbesondere durch den Hinweis auf die Vermeidung der Rückabwicklung der an die berufsständische Versorgung entrichteten Beiträge und die Legalisierung der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Kammer die Formulierung in der Gesetzesbegründung „insbesondere“ nicht schlüssig erscheint. Denn neben den Fällen der Annahme einer gültigen Befreiung bleibt lediglich die Möglichkeit, dass die alleinige Beitragszahlung an das Versorgungswerk in Kenntnis des Fehlens der Befreiung erfolgte. Es ist vor dem Hintergrund der Regelungen der Satzung der Beigeladenen und der anderen Versorgungswerke für Rechtsanwälte nicht ersichtlich, in welcher Konstellation sonst Beiträge alleine an das Versorgungswerk hätten abgeführt werden können.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass mit dieser Auslegung diejenigen Anwälte benachteiligt werden, deren Arbeitgeber sich - insbesondere nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte ihre bisherige Befreiungspraxis anhand der Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr so großzügig handhabt wie in der Vergangenheit - korrekt verhalten haben und mangels Vorliegens eines Befreiungsbescheides die Meldung zur Rentenversicherung vorgenommen haben und für die daher an das Versorgungswerk nur Beiträge für ihre neben der Beschäftigung ausgeübte selbständige Tätigkeit gezahlt wurden.

Aber auch aus den weiteren Teilen der Gesetzesbegründung folgt nicht zwingend, dass der Kläger zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung profitieren soll.

So heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Ein weiteres Ziel ist, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben und den Gleichlauf zwischen berufsrechtlicher Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 13)

„Mit den Änderungen im SGB VI soll erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit - im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - den bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03. April 2014 bestehenden Status quo weitestgehend wieder herstellen können.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 22).

„Zum anderen soll durch die Einräumung eines rückwirkenden Befreiungsrechts für diejenigen, die nach der geänderten BRAO als Syndikusrechtsanwälte … zugelassen und von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, auch für die Vergangenheit der Status quo hergestellt werden. Die während des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sollen im Ergebnis (rückwirkend) an die Versorgungswerken erstattet werden können und eine trotz Fehlens einer wirksamen Befreiung erfolgte einkommensbezogene Beitragszahlung an die Versorgungswerke soll nachträglich legalisiert werden.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. Seite 22).

Zu § 231 Absatz 4b SGB VI heißt es:

„Absatz 4b eröffnet für bestimmte Syndikusrechtsanwälte … die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag … eine über § 6 Abs. 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen. Eine bis zur Erteilung der Befreiung erfolgte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung wird längstens bis zum 1. April 2014 rückabgewickelt. Eine erfolgte Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungeinrichtungen der Rechtsanwälte … wird legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war und berücksichtigt angemessen ein durch die bisherige Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen. Die Regelung hat nur Bedeutung für diejenigen Personen, die für ihre zum Zeitpunkt der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 ausgeübten Beschäftigungen keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, stets Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und nunmehr als Syndikusrechtsanwälte … befreiungsfähig sind.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 46).

Diesen Passagen lässt sich nicht klar entnehmen, welchen Personenkreis der Gesetzgeber im Sinne einer rückwirkenden Befreiung als schutzwürdig angesehen hat. Die Erwähnung schutzwürdigen Vertrauens aufgrund der bisherigen Rechtspraxis, die Bezugnahme auf Personen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, und die Nennung der Erstattung von Beiträgen durch die Rentenversicherung an das Versorgungswerk sprechen dafür, dass die rückwirkende Befreiungsmöglichkeit auch Syndikusanwälten in der Situation des Klägers offenstehen soll. Andererseits spricht hiergegen wiederum die Erwähnung der Legalisierung der an das Versorgungswerk erfolgten Beitragszahlung.

Schließt man den Personenkreis des Klägers, der sich nach Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten korrekt verhalten hat und für die abhängige Beschäftigung nur Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat, während die Beiträge an das Versorgungswerk nur aus der selbständigen Tätigkeit resultieren, von der rückwirkenden Befreiung aus, stellt sich auch die Frage, welche Bedeutung der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI zukommt. Aus ihr könnte geschlossen werden, dass Syndiuksrechtsanwälte, über deren Befreiung am 04.04.2014 noch nicht abschließend entschieden war, umfassend von den Befreiungsregelungen in den Sätzen 1 bis 4 profitieren können sollen. Allerdings dürften in den zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedenen Befreiungsverfahren in der Regel durch die Arbeitgeber bereits Beiträge an die Beklagte gezahlt worden seien. Es stellt sich daher die Frage, welche Fälle des Satzes 4 die Regelung dann erfassen soll.

Im Hinblick darauf, dass aus dem weiteren Inhalt der Gesetzesbegründung und aus der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI nicht eindeutig geschlossen werden kann, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem der Gesetzgeber die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung eröffnen wollte, geht die Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung zur Regelung des § 231 Abs. 4 b SGB VI davon aus, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden.

Der Kläger kann sich für die von ihm vertretene Ansicht auch nicht auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14 und vom 22.07.2016, 1 BvR 2434/14 berufen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesen Beschlüssen für Sachverhalte, die dem hier zugrundeliegenden vergleichbar sind, ausgeführt, dass es sich auch bei Mindestbeiträgen um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelt. Allerdings hat es dies nicht weiter ausgeführt und begründet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern für eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Vorschrift die Zahlung von Beiträgen für eine selbständige Tätigkeit neben der zu befreienden Tätigkeit ausreichend ist. Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. und 22.07.2016 die vorliegend streitige Problematik überhaupt gesehen hat und entscheiden wollte. Jedenfalls enthalten die von dem Bundesverfassungsgericht in den genannten Beschlüssen zitierten Aufsätze keine weiterführenden Erläuterungen. Letztendlich wird in ihnen nur darauf verwiesen, dass es sich bei den gezahlten Mindestbeiträgen zur selbständigen Tätigkeit um einkommensgerechte Beiträge handelt.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Boris Wein und Daniela Walter in ihrem Aufsatz davon ausgehen, dass eine Befreiung für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, nicht möglich ist. Sie führen sie aus, dass in Altfällen, in denen vor dem 01.04.2014 Beiträge an die DRV Bund gezahlt wurden, das Gesetz vorsieht, dass die bis zu diesem Zeitpunkt an die Rentenversicherung gezahlten Beiträge dort verbleiben, auch wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt. Dies sei ein Dilemma für diejenigen, die vor den Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 rechtskonform beim Arbeitgeberwechsel eine neue Befreiung nach § 6 SGB VI beantragt hätten, nicht befreit worden seien und sich über mehrere Jahre in der Auseinandersetzung mit der DRV Bund befunden hätten (Boris Wein/Daniele Walter, Die Anforderungen an den neuen Snydikusrechtsanwalt - ein Beitrag zum Unternehmensjuristen-Kongress 2016 des BUJ e.V., Betriebsberater 2016, S. 245 ff.)

Damit ergibt die Auslegung des Satzes 4, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden. Solche Beiträge hat der Kläger an das Versorgungswerk unstreitig nicht gezahlt.

Auch für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.01.2014 ist eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich. Zwar ist aufgrund der Angaben der Vertreterin der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen gezahlt wurden. Allerdings handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um einkommensbezogene Beiträge im oben dargestellten Sinn. Der Kläger hat in der Klageschrift bestätigt, dass er auch an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen den Mindestbeitrag für die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt hat.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Syndikusrechtsanwalt und wendet sich gegen die Ablehnung seiner Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die in letzter Instanz durch das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 bestätigt worden ist.

2

1. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist am 1. Januar 2016 das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I S. 2517) in Kraft getreten. Syndikusrechtsanwälte können nunmehr nach § 46a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Nach § 46c Abs. 1 BRAO gelten für sie die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu den demnach anzuwendenden Vorschriften gehört auch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI), wonach Rechtsanwälte, wenn und solange sie Pflichtmitglieder der Versorgungswerke sind, auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind.

3

Für die Frage der Rückwirkung eines entsprechenden Befreiungsantrags hat der Gesetzgeber in § 231 Abs. 4b und 4c SGB VI folgende Regelungen getroffen:

(4b) 1Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. 2Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. 3Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. 4Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt aufgrund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. 6Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) 1Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1. …

2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen. 2Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. …

4

2. Der Beschwerdeführer hat bis zum 1. April 2016 seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt und einen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI gestellt. Aufgrund der in § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI getroffenen Regelung geht er jedoch davon aus, dass er eine Rückwirkung seines Befreiungsantrags nur durch Fortsetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erreichen kann.

5

Wenn er die Verfassungsbeschwerde zurücknähme oder eine Erledigungserklärung abgäbe, würde er von dem Ausnahmetatbestand erfasst mit der Folge, dass eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen wäre. Sein im Ausgangsverfahren gestellter Befreiungsantrag sei durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014, also am Tag vor dem gesetzlich normierten Stichtag, bestandskräftig abgelehnt worden. Seine Verfassungsbeschwerde entfaltete keine aufschiebende Wirkung. Wenn er sich auf eine Rücknahme einließe, verzichtete er auf einen möglichen rückwirkenden Erfolg seiner Rechtsbehelfe. Im Falle einer stattgebenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht würde die Befreiung nicht erst ab dem 1. April 2014 (vgl. § 231 Abs. 4b Satz 3 SGB VI), sondern bereits ab Beginn der Beschäftigung gelten, auf den sich sein im Ausgangsverfahren gestellter Befreiungsantrag bezogen habe. Es könne auch nicht von ihm verlangt werden, auf mehrere Jahre Befreiungszeit zu verzichten. Auch dürfe er nicht auf einen langwierigen fachgerichtlichen Rechtsstreit verwiesen werden, der erforderlich werden könnte, wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Rückwirkung ablehne.

II.

6

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

7

a) Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Für außer Kraft getretenes oder geändertes Recht besteht im Regelfall kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse seine Verfassungsmäßigkeit zu klären, auch wenn die strittigen verfassungsrechtlichen Fragen noch nicht durch das Bundesverfassungsgericht entschieden worden sind (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 2120/10 -, NVwZ 2016, S. 381).

8

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht wegen einer möglicherweise für den Beschwerdeführer nachteilhaften Anwendung der Übergangsbestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI in Betracht. Dies folgt zum einen daraus, dass die Auslegung dieser Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren. Darüber hinaus handelt es sich um eine Norm des einfachen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung zunächst den Fachgerichten obliegt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 122 <138>; 89, 1 <9 f.>; 97, 12 <27>; 99, 145 <160>; BVerfGK 6, 46 <50>; 10, 13 <15>; 10, 159 <163>; stRspr).

9

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, 1. Halbsatz BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen, ist infolge der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Rechtsänderung entfallen.

10

aa) Gründe für ein trotz Erledigung in der Hauptsache fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis sind insbesondere eine Wiederholungsgefahr, eine fortdauernde Beeinträchtigung oder eine tiefgreifende, anderweitig nicht zu beseitigende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; 103, 44 <58 f.>; 116, 69 <79>; BVerfGK 6, 260 <263>; stRspr). Wenn eine mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Rechtsnorm gegenstandslos geworden oder ein für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz aufgehoben worden ist, ist eine fortdauernde Beschwer dagegen im Regelfall zu verneinen (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 100, 271 <281>; 108, 370 <383>; 109, 64 <84>; stRspr). Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grundlage der geänderten Rechtslage auch im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer aufgrund des nun geltenden Gesetzesrechts keinen Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 110, 304 <320>).

11

bb) Aus dem nunmehr von dem Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde einzig noch verfolgten Ziel, einer in zeitlicher Hinsicht möglichst weitgehenden Anerkennung seines Befreiungsantrags, ergibt sich kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vielmehr gehalten, im fachgerichtlichen Verfahren eine rückwirkende Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b Sätze 1 und 2 SGB VI geltend zu machen. Das ist ihm auch zuzumuten, obgleich er nach dem Wortlaut der Norm unter den Ausschlusstatbestand des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI fällt. Denn die Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI wirft keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen auf, die nur das Bundesverfassungsgericht beantworten kann. Die vornehmlich veranlasste Prüfung des einfachen Rechts lässt eine verbesserte Entscheidungsgrundlage für eine später erneut zu erhebende Verfassungsbeschwerde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, so dass eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 102, 197 <210>; 123, 148 <173>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 1014/13 -, NVwZ-RR 2016, S. 1 ; stRspr).

12

(1) Die Sozialgerichte werden im Rahmen der Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI den vom Gesetzgeber mit dieser Ausnahmebestimmung verfolgten Zweck zu berücksichtigen haben, einer bestimmten Gruppe von Syndikusrechtsanwälten einen Vertrauens- und Bestandsschutz zu versagen (vgl. BTDrucks 18/5201, S. 46 f.). Von der Rückwirkung ausgenommen werden sollen Beschäftigungszeiten, "in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht (auch) auf der Grundlage der vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus April 2014 geübten Rechtspraxis von der Verwaltung abgelehnt wurde und bestandskräftig geworden ist und in der Folge in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden mussten" (BTDrucks 18/5201, S. 47; BRDrucks 278/15, S. 55). Ein umfassender Vertrauens- und Bestandsschutz soll nur denjenigen zukommen, die über einen wirksamen Befreiungsbescheid verfügen oder auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 weiterhin von der Rentenversicherung befreit waren (vgl. Junker/Scharnke, BB 2016, S. 195 <201>). Dagegen wird er jenen "Alt-Syndizi" verwehrt, die ihre Ablehnungsbescheide nicht angefochten und stattdessen Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben, weil sie damit zu erkennen gegeben haben, dass sie die von der Deutschen Rentenversicherung verfügte Eingruppierung in die gesetzliche Rentenversicherung hingenommen haben (vgl. Schafhausen, in: Kilger/Offermann-Burckart/Schafhausen/Schuster , Das neue Syndikusrecht, 2016, § 3 Rn. 61 m.w.N.). Mit Blick auf diesen Schutzzweck wird zu erwägen sein, ob ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom personellen Anwendungsbereich im Wege der teleologischen Reduktion in Betracht kommt.

13

Dafür spricht auch ein Vergleich mit einer anderen Fallgruppe, für die unter dem Gesichtspunkt eines "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" über eine solche tatbestandliche Exklusion nachgedacht wird. Jene betroffenen Rechtsanwälte, die auf ein Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (veröffentlicht unter anderem in NZA 2015, S. 29 f.) reagiert und im Vertrauen darauf, dass ihnen dadurch keine Rechtsnachteile entstehen, ihre Befreiungsanträge zurückgenommen haben, sollen so zu behandeln sein, als wenn ihnen eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden wäre (vgl. Schafhausen, a.a.O., Rn. 62). § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI wird also im sozialrechtlichen Schrifttum nicht als starre Ausnahmeregelung begriffen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen, in denen sachliche Gründe dafür vorliegen, werden Durchbrechungen erwogen. Auch unter diesem Aspekt besteht Grund zur Annahme, dass die für den Vollzug der Neuregelung zuständigen Behörden und Sozialgerichte bereits aus Gründen der Auslegung des einfachen Rechts im Sinne des Beschwerdeführers entscheiden werden.

14

(2) Insbesondere werden die Fachgerichte mit Blick auf die prozessuale Situation des Beschwerdeführers, der sämtliche ihm nachteilhaften, im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen mit den zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen bis zum Bundesverfassungsgericht angegriffen hat, eine verfassungskonforme Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI zu erwägen haben. Dabei sind nicht nur seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen, sondern auch der Gesichtspunkt der Effektivität des von ihm beschrittenen, verfassungsrechtlich durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG gewährleisteten Rechtsschutzes. Da er rechtzeitig gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben hat, erscheint zumindest zweifelhaft, ob hier für das Kriterium einer "bestandskräftig abgelehnten" Befreiung von der Versicherungspflicht der Eintritt der Rechtskraft des Urteils im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerfGE 93, 381 <385>) maßgeblich sein kann.

15

(3) Demnach bestehen keine Bedenken, den Beschwerdeführer für den Fall, dass er mit seinem Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI keinen Erfolg haben sollte, zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen. Dort kann er zum einen geltend machen, dass er nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI fällt. Zum anderen hat er die Möglichkeit, auf Grundlage von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI eine über den 1. April 2014 hinausgehende Befreiung anzustreben. Besser stünde er angesichts der zwischenzeitlichen Neuregelung auch im Falle einer seiner Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung nicht.

16

Nach den von der Kammer eingeholten Stellungnahmen des Beschwerdeführers ist kein Grund dafür erkennbar, dass er nicht in der Lage sein könnte, die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI darzulegen, zumal er sich im Ausgangsverfahren stets auf den Standpunkt gestellt hat, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit zu sein. Einem entsprechenden Antrag stünde es insbesondere nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer lediglich die nach § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 2009 vorgesehenen Mindestbeiträge in Höhe von 30 % des Regelpflichtbeitrags gezahlt haben sollte. Denn auch dabei handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI (vgl. Hartmann/Horn, AnwBl Online 2016, S. 255 <257>; Schafhausen, a.a.O., Rn. 59; ders., AnwBl Online 2016, S. 175 <176>; vgl. auch Wein/Walter, BB 2016, S. 245 <248>).

17

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch nicht nur diese Mindestbeiträge, sondern ausweislich der von ihm vorgelegten Beitragskontoübersichten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg während des gesamten Zeitraums von August 2009 bis August 2014 darüber hinausgehende zusätzliche Pflichtbeiträge gezahlt, die auf seinen Antrag hin durch Bescheid des Versorgungswerks festgesetzt worden sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 2009). Dabei handelt es sich, wie der Beschwerdeführer in seinen gegenüber der Kammer abgegebenen Stellungnahmen vom 10. und 27. Juni 2016 ausgeführt hat, um einkommensbezogene Pflichtbeiträge, deren Höhe nach dem von ihm erzielten Einkommen für jeden Monat individuell errechnet worden ist. Dass die von ihm auf dieser Grundlage geleisteten zusätzlichen Zahlungen nachträglich nach Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteils des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 an den Rentenversicherungsträger ausgekehrt worden sind, steht ihrer rechtlichen Qualifikation als einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI nicht entgegen, weil es schon nach dem Wortlaut der Norm allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt. Zudem sind diese Zahlungen auf Grundlage des vom Gesetzgeber in § 286f Satz 1 SGB VI angeordneten internen Ausgleichs zwischen dem Rentenversicherungsträger auf der einen und den Versorgungswerken auf der anderen Seite nachträglich wieder auszugleichen. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer wegen der zwischenzeitlichen Erstattung der an das Versorgungswerk geleisteten Zusatzbeiträge kein Nachteil erwachsen kann.

18

c) Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

19

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3, 1. Alternative BVerfGG. Die Kammer hat aus Gründen der Billigkeit von ihrer Befugnis zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht.

20

a) Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren als berechtigt anerkennt. In diesem Fall entspricht die Auslagenerstattung durch die zuständige Gebietskörperschaft der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; BVerfGK 5, 316 <327 f.>; stRspr).

21

b) Der Gesetzgeber hat durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte zu erkennen gegeben, dass er dem vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Anliegen aus rechtspolitischen Gründen folgt. Erklärtes Ziel des Gesetzesvorhabens war es, die Rechtsstellung von Syndikusrechtsanwälten weitgehend anzugleichen und speziell im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht den vor Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteils des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 bestehenden Rechtszustand aufrechtzuerhalten beziehungsweise wiederherzustellen (vgl. BTDrucks 18/6915, S. 1 f.). Durch die Rechtsänderung ist der Beschwerdeführer - unbeschadet der Frage des Umfangs der Rückwirkung von der Befreiung von der Versicherungspflicht - unmittelbar begünstigt worden. Gründe, warum ihm dieser wirtschaftliche Erfolg seiner Verfassungsbeschwerde nicht auch in kostenrechtlicher Hinsicht zugutekommen sollte, sind nicht zu erkennen.

22

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>; stRspr).

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Syndikusrechtsanwältin und wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die in letzter Instanz durch das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 bestätigt worden ist.

2

1. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist am 1. Januar 2016 das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I S. 2517) in Kraft getreten. Syndikusrechtsanwälte können nunmehr nach § 46a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Nach § 46c Abs. 1 BRAO gelten für sie die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu den demnach anzuwendenden Vorschriften gehört auch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI), wonach Rechtsanwälte, wenn und solange sie Pflichtmitglieder der Versorgungswerke sind, auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind.

3

Für die Frage der Rückwirkung eines entsprechenden Befreiungsantrags hat der Gesetzgeber in § 231 Abs. 4b und 4c SGB VI folgende Regelungen getroffen:

(4b) 1Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. 2Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. 3Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. 4Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt aufgrund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. 6Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) 1Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1. …

2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen. 2Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. …

4

2. Die Beschwerdeführerin hat bis zum 1. April 2016 ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt und einen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI gestellt. Aufgrund der in § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI getroffenen Regelung geht sie jedoch davon aus, dass sie eine Rückwirkung ihres Befreiungsantrags nur durch Fortsetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erreichen kann.

5

Wenn sie ihre Verfassungsbeschwerde zurücknähme oder eine Erledigungserklärung abgäbe, würde sie von diesem Ausnahmetatbestand erfasst mit der Folge, dass eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen wäre. Ihr im Ausgangsverfahren gestellter Befreiungsantrag sei durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014, also am Tag vor dem gesetzlich normierten Stichtag, bestandskräftig abgelehnt worden. Ihre Verfassungsbeschwerde entfaltete keine aufschiebende Wirkung. Wenn sie sich auf eine Rücknahme einließe, verzichtete sie demnach auf einen möglichen rückwirkenden Erfolg ihrer Rechtsmittel. Im Falle einer stattgebenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht würde die Befreiung nicht erst ab dem 1. April 2014 (vgl. § 231 Abs. 4b Satz 3 SGB VI), sondern bereits ab Beginn der Beschäftigung gelten, auf den sich ihr im Ausgangsverfahren gestellter Befreiungsantrag bezogen habe. Es könne nicht von ihr verlangt werden, auf mehrere Jahre Befreiungszeit zu verzichten. Auch dürfe sie nicht auf einen langwierigen fachgerichtlichen Rechtsstreit verwiesen werden, der erforderlich werden könnte, wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Rückwirkung ablehne.

II.

6

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

7

a) Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Für außer Kraft getretenes oder geändertes Recht besteht im Regelfall kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse seine Verfassungsmäßigkeit zu klären, auch wenn die strittigen verfassungsrechtlichen Fragen noch nicht durch das Bundesverfassungsgericht entschieden worden sind (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 2120/10 -, NVwZ 2016, S. 381).

8

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht wegen einer möglicherweise für die Beschwerdeführerin nachteilhaften Anwendung der Übergangsbestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI in Betracht. Dies folgt zum einen daraus, dass die Auslegung dieser Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren. Darüber hinaus handelt es sich um eine Norm des einfachen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung zunächst den Fachgerichten obliegt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 122 <138>; 89, 1 <9 f.>; 97, 12 <27>; 99, 145 <160>; BVerfGK 6, 46 <50>; 10, 13 <15>; 10, 159 <163>; stRspr).

9

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, 1. Halbsatz BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen, ist infolge der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Rechtsänderung entfallen.

10

aa) Gründe für ein trotz Erledigung in der Hauptsache fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis sind insbesondere eine Wiederholungsgefahr, eine fortdauernde Beeinträchtigung oder eine tiefgreifende, anderweitig nicht zu beseitigende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; 103, 44 <58 f.>; 116, 69 <79>; BVerfGK 6, 260 <263>; stRspr). Wenn eine mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Rechtsnorm gegenstandslos geworden oder ein für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz aufgehoben worden ist, ist eine fortdauernde Beschwer dagegen im Regelfall zu verneinen (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 100, 271 <281>; 108, 370 <383>; 109, 64 <84>; stRspr). Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grundlage der geänderten Rechtslage auch im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer aufgrund des nun geltenden Gesetzesrechts keinen Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 110, 304 <320>).

11

bb) Aus dem nunmehr von der Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde einzig noch verfolgten Ziel, einer in zeitlicher Hinsicht möglichst weitgehenden Anerkennung ihres Befreiungsantrags, ergibt sich kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführerin ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vielmehr gehalten, im fachgerichtlichen Verfahren eine rückwirkende Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b Sätze 1 und 2 SGB VI geltend zu machen. Das ist ihr auch zuzumuten, obgleich sie nach dem Wortlaut der Norm unter den Ausschlusstatbestand des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI fällt. Denn die Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI wirft keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen auf, die nur das Bundesverfassungsgericht beantworten kann. Die vornehmlich veranlasste Prüfung des einfachen Rechts lässt eine verbesserte Entscheidungsgrundlage für eine später erneut zu erhebende Verfassungsbeschwerde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, so dass eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 102, 197 <210>; 123, 148 <173>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 1014/13 -, NVwZ-RR 2016, S. 1 ; stRspr).

12

(1) Die Sozialgerichte werden im Rahmen der Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI den vom Gesetzgeber mit dieser Ausnahmebestimmung verfolgten Zweck zu berücksichtigen haben, einer bestimmten Gruppe von Syndikusrechtsanwälten einen Vertrauens- und Bestandsschutz zu versagen (vgl. BTDrucks 18/5201, S. 46 f.). Von der Rückwirkung ausgenommen werden sollen Beschäftigungszeiten, "in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht (auch) auf der Grundlage der vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus April 2014 geübten Rechtspraxis von der Verwaltung abgelehnt wurde und bestandskräftig geworden ist und in der Folge in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden mussten" (BTDrucks 18/5201, S. 47; BRDrucks 278/15, S. 55). Ein umfassender Vertrauens- und Bestandsschutz soll nur denjenigen zukommen, die über einen wirksamen Befreiungsbescheid verfügen oder auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 weiterhin von der Rentenversicherung befreit waren (vgl. Junker/Scharnke, BB 2016, S. 195 <201>). Dagegen wird er jenen "Alt-Syndizi" verwehrt, die ihre Ablehnungsbescheide nicht angefochten und stattdessen Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben, weil sie damit zu erkennen gegeben haben, dass sie die von der Deutschen Rentenversicherung verfügte Eingruppierung in die gesetzliche Rentenversicherung hingenommen haben (vgl. Schafhausen, in: Kilger/Offermann-Burckart/Schafhausen/Schuster , Das neue Syndikusrecht, 2016, § 3 Rn. 61 m.w.N.). Mit Blick auf diesen Schutzzweck wird zu erwägen sein, ob ein Ausschluss der Beschwerdeführerin vom personellen Anwendungsbereich im Wege der teleologischen Reduktion in Betracht kommt.

13

Dafür spricht auch ein Vergleich mit einer anderen Fallgruppe, für die unter dem Gesichtspunkt eines "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" über eine solche tatbestandliche Exklusion nachgedacht wird. Jene betroffenen Rechtsanwälte, die auf ein Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (veröffentlicht unter anderem in NZA 2015, S. 29 f.) reagiert und im Vertrauen darauf, dass ihnen dadurch keine Rechtsnachteile entstehen, ihre Befreiungsanträge zurückgenommen haben, sollen so zu behandeln sein, als wenn ihnen eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden wäre (vgl. Schafhausen, a.a.O., Rn. 62). § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI wird also im sozialrechtlichen Schrifttum nicht als starre Ausnahmeregelung begriffen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen, in denen sachliche Gründe dafür vorliegen, werden Durchbrechungen erwogen. Auch unter diesem Aspekt besteht Grund zur Annahme, dass die für den Vollzug der Neuregelung zuständigen Behörden und Sozialgerichte bereits aus Gründen der Auslegung des einfachen Rechts im Sinne der Beschwerdeführerin entscheiden werden.

14

(2) Insbesondere werden die Fachgerichte mit Blick auf die prozessuale Situation der Beschwerdeführerin, die sämtliche ihr nachteilhaften, im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen mit den zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen bis zum Bundesverfassungsgericht angegriffen hat, eine verfassungskonforme Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI zu erwägen haben. Dabei sind nicht nur ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen, sondern auch der Gesichtspunkt der Effektivität des von ihr beschrittenen, verfassungsrechtlich durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG gewährleisteten Rechtsschutzes. Da sie rechtzeitig gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben hat, erscheint zumindest zweifelhaft, ob hier für das Kriterium einer "bestandskräftig abgelehnten" Befreiung von der Versicherungspflicht der Eintritt der Rechtskraft des Urteils im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerfGE 93, 381 <385>) maßgeblich sein kann.

15

(3) Demnach bestehen keine Bedenken, die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie mit ihrem Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI keinen Erfolg haben sollte, zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen. Dort kann sie zum einen geltend machen, dass sie nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI fällt. Zum anderen hat sie die Möglichkeit, auf Grundlage von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI eine über den 1. April 2014 hinausgehende Befreiung anzustreben. Besser stünde sie angesichts der zwischenzeitlichen Neuregelung auch im Falle einer ihrer Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung nicht.

16

Nach der von der Kammer eingeholten Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist kein Grund dafür erkennbar, dass sie nicht in der Lage sein könnte, die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI darzulegen, zumal sie sich im Ausgangsverfahren stets auf den Standpunkt gestellt hat, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass sie lediglich die nach § 30 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1985 (JMBl 1985, S. 172) geschuldeten Mindestbeiträge in Höhe von 10 % des Regelpflichtbeitrags gezahlt hat, weil es sich auch dabei um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelt (vgl. Hartmann/Horn, AnwBl Online 2016, S. 255 <257>; Schafhausen, a.a.O., Rn. 59; ders., AnwBl Online 2016, S. 175 <176>; vgl. auch Wein/Walter, BB 2016, S. 245 <248>). Davon geht die Beschwerdeführerin auch selbst aus. Dass sie dadurch nicht diejenigen Anwartschaften für ihre Altersversorgung erlangt hat, die sie hätte erwerben können, wenn sie von Anfang an Beiträge nur an das Versorgungswerk gezahlt hätte, kann durch den in § 286f Satz 1 SGB VI angeordneten internen Ausgleich zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Versorgungswerk nachträglich ausgeglichen werden.

17

c) Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3, 1. Alternative BVerfGG. Die Kammer hat aus Gründen der Billigkeit von ihrer Befugnis zu einer Kostenentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht.

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a) Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren als berechtigt anerkennt. In diesem Fall entspricht die Auslagenerstattung durch die zuständige Gebietskörperschaft der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; BVerfGK 5, 316 <327 f.>; stRspr).

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b) Der Gesetzgeber hat durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte zu erkennen gegeben, dass er dem von der Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Anliegen aus rechtspolitischen Gründen folgt. Erklärtes Ziel des Gesetzesvorhabens war es, die Rechtsstellung von Syndikusrechtsanwälten weitgehend anzugleichen und speziell im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht den vor Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteils des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 bestehenden Rechtszustand aufrechtzuerhalten beziehungsweise wiederherzustellen (vgl. BTDrucks 18/6915, S. 1 f.). Durch die Rechtsänderung ist die Beschwerdeführerin - unbeschadet der Frage des Umfangs der Rückwirkung von der Befreiung von der Versicherungspflicht - unmittelbar begünstigt worden. Gründe, warum ihr dieser wirtschaftliche Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde nicht auch in kostenrechtlicher Hinsicht zugutekommen sollte, sind nicht zu erkennen.

21

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>; stRspr).

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 18.01.2014 bis 31.03.2014.

Der 1975 geborene Kläger wurde nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens am 14.05.2003 aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer A-Stadt kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Beigeladenen. Diese Pflichtmitgliedschaft endete mit Ablauf des 25.01.2012, da der Kläger seinen Kanzleisitz nach Nordrhein-Westfalen verlegte.

Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 10./06.07.2013 seit dem 01.12.2013 für die C. AG tätig. Aufgrund Wechselvereinbarung vom 17./20.12.2013 übernahm ab dem 01.01.2014 die C. GmbH das Arbeitsverhältnis.

Zum 18.01.2014 wurde der Kläger wieder Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt. Im Zusammenhang mit dem Wechsel endete seine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zum 17.01.2014. Da der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich von der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen für den restlichen Monat Januar befreien zu lassen, wurde er erst ab dem 01.02.2014 wieder Pflichtmitglied der Beigeladenen. Nach Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen an die Beigeladene erstreckte sich die Beitragszahlung für Januar 2014 jedoch auf den vollständigen Monat.

Am 20.01.2016 ging bei der Beigeladenen der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwatl für seine seit dem 01.12.2013 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH ein.

Am 21.01.2016 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit und auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge ein. Er habe am 15.01.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt.

Mit Bescheid vom 04.03.2016 erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für das Arbeitsverhältnis bei der C. GmbH. Die Zulassungsurkunde wurde am 18.04.2016 ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 27.04.2016 befreite die Beklagte den Kläger für seine im Arbeitsvertrag vom 10.07.2013 bezeichnete Tätigkeit bei der C. GmbH ab dem 18.04.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf Nachfrage der Beklagten füllte die Beigeladene im Formblattantrag zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht Ziffer 7 dahingehend aus, dass der Kläger seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Eine Bestätigung der einkommensbezogenen Beitragszahlung erfolgte nicht. In der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien einkommensbezogene Beiträge aus der selbständigen Nebentätigkeit und nicht aus dem zu befreienden Anstellungsverhältnis erhoben worden. Eine Bestätigung, dass für die zu befreiende Beschäftigung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI gezahlt worden seien, könne daher nicht erfolgen.

Demgegenüber bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, dass in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.

Mit Bescheid vom 01.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 für die Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH rückwirkend nach § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht Mit weiterem Bescheid vom 14.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für diese Tätigkeit auch für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 17.04.2016 gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit Bescheid vom 20.09.2016 lehnte sie den Antrag auf rückwirkende Befreiung für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 ab. Der Kläger habe in dieser Zeit keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2016, eingegangen als Fax am gleichen Tag, Widerspruch eingelegt. Die gesetzliche Regelung stelle nicht darauf ab, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden seien. Seine Ansicht werden auch durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.07.2016, 1 BvR 2534/14 gestützt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 zurückgewiesen. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führe zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei um eine Entscheidung ohne Bindungswirkung gehandelt habe.

Auch knüpfe § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an. Dass Beiträge neben einer der zu befreienden Tätigkeit und Mindestbeiträge keinen unmittelbaren Bezug zum Einkommen hätten, sei unbestritten. Auf solche Beiträge habe das Bundesverfassungsgericht nicht abgestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2017 Klage am Sozialgericht München erhoben.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte den Bescheid vom 01.09.2016, mit dem die rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 01.12.2013 bis 17.01.2014 ausgesprochen worden war, zurückgenommen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 29.09.2017 wurde die B. zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger ist der Ansicht,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI seien erfüllt. Insbesondere seien einkommensbezogene Beiträge gezahlt worden. So habe die Beigeladene der Beklagten bestätigt, dass er seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Ebenso habe das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass er vom 26.01.2012 bis zum 17.01.2014 Pflichtmitglied kraft Gesetzes gewesen sei. Während der gesamten Zeit der Pflichtmitgliedschaft habe er jeweils den in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes geregelten Mindestbeitrag gezahlt.

Die Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI stelle nicht darauf ab, dass für den genannten Zeitraum einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gezahlt worden seien, sondern alleine darauf, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden seien.

Die von der Beklagten vertretene Ansicht, dass sich die einkommensbezogenen Pflichtbeiträge auf die zu befreiende Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beziehen müssten, sei von Gesetzes wegen nicht gefordert. Sie würde auch zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Rückwirkung nur eintrete, wenn er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gleichzeitig den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk gezahlt hätte.

Dieser Ansicht sei auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.07.2016. In diesem weise es darauf hin, dass auch an das Versorgungswerk gezahlte Mindestbeiträge als Pflichtbeiträge anzusehen seien.

Die Entscheidung der Beklagten stehe auch im Widerspruch zu ihrer eigenen Entscheidung, ihn mit Bescheid vom 01.09.2016 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien. Dieser habe die Bestätigung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegen, die der Bestätigung der Beigeladenen entspreche.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für seine vom 18.01.2014 bis 31.03.2014 bei der C. GmbH ausgeübte Beschäftigung rückwirkend nach § 231 Abs. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Beigeladene habe mitgeteilt, dass aufgrund der Tätigkeit für C. GmbH keine einkommensgerechten Beiträge entrichtet worden seien. Vielmehr seien Beiträge auf der Basis der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entrichtet worden seien. Ein Bezug auf das individuelle Einkommen aus der zu befreienden Beschäftigung bestehe daher nicht.

Die Beigeladene trägt vor, für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien für den Kläger Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt worden. Es habe sich hierbei um den Grundbeitrag als Beitragsuntergrenze gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen gehandelt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der C. GmbH im Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt.

Nach § 231 Abs. 4 b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 01.04.2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt werden.

Für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 kommt eine Befreiung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI erfüllt sind.

Nach § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI wirkt die mit Bescheiden vom 27.04.2016 und 14.09.2016 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2014 für die ausgeübte Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 231 Abs. 4 b SGB VI auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Für den Zeitraum 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 hat der Kläger keine einkommensbezogenen Beiträge an die Beigeladene gezahlt. Denn der Kläger hat in dieser Zeit lediglich Beiträge für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt, die er neben seiner abhängigen Beschäftigung bei der C. GmbH ausgeübt hat, gezahlt.

Diese Beitragsverpflichtung ergibt sich aus den Regelungen der § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beigeladenen. Da der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, war für die Bemessung der zu entrichtenden Beiträge nach der Satzung der Beigeladenen das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger in dem für die Bemessung maßgeblichen Jahr 2012 jedoch keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, hatte er nach § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung den Grundbeitrag in Höhe eines Fünftels des Höchstbetrages zu entrichten. Daneben bestand gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 der Satzung keine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufgrund der abhängigen Beschäftigung. Dies hat die Vertreterin der Beigeladenen im Termin vom 30.01.2018 nochmals bestätigt.

Die Zahlung des Grundbeitrages für die selbständige Tätigkeit kann aber nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI angesehen werden.

Dabei teilt die Kammer einerseits die Auffassung des Klägers, dass auch der Grundbeitrag als einkommensbezogener Beitrag anzusehen ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind für die Zeit der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung bestimmt sich dabei die Höhe der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge grundsätzlich nach dem Einkommen. Dies würde, wenn wie vorliegend beim Kläger kein Einkommen erzielt wurde, dazu führen, dass - im Widerspruch zur Verpflichtung, Beiträge zu zahlen -, keine Beiträge zu zahlen sind. Daher schreibt die Satzung in § 19 Abs. 1 Satz 4 für diese Konstellationen - und für besonders niedrige Einkommen - die Zahlung eines Grundbeitrages vor. Dieser ist damit beitragsbezogen, da er dann zu zahlen ist, wenn keine Einkünfte - oder geringe Einkünfte unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze - erzielt werden. Einkommensbezogenheit kann nicht nur dann vorliegen, wenn eine strikte Kongruenz zwischen Einkommen und Beitrag besteht. Insofern reicht es aus, dass bestimmte Einkommen mit einem ihnen zugeordneten Beitrag verbunden sind. Andernfalls könnte auch die Zahlung des Höchstbeitrages, weil ein Einkommen erzielt wird, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung angesehen werden.

Nach Ansicht der Kammer sind die von dem Kläger gezahlten Beiträge aber dennoch nicht als einkommensbezogene Beiträge im Sinne des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI anzusehen, weil sie nicht für die Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird, sondern für die daneben bestehende selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt wurden.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist für die Bestimmung der an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zu unterscheiden. Unstreitig wurden vorliegend die Beiträge nicht für die abhängige Beschäftigung bei der C. GmbH gezahlt.

Die Befreiung setzt jedoch voraus, dass die einkommensbezogenen Beiträge für die abhängige Beschäftigung gezahlt wurden, für die die Befreiung begehrt wird. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI. Denn dieser nennt keine weiteren Voraussetzungen für die einkommensbezogenen Beiträge. Dies ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung.

So beziehen sich die in den Sätzen 1 bis 3 des § 231 Abs. 4 b SGB VI getroffenen Regelungen ausdrücklich auf die jeweiligen Beschäftigungen. Bereits dies spricht dafür, dass auch Satz 4 einen Bezug zur jeweils ausgeübten Beschäftigung hat. Bestätigt wird dies durch Satz 5 des § 231 Abs. 4 b SGB VI. Denn dieser schließt die Anwendbarkeit der Sätze 1 bis 4 für Beschäftigungen aus, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Da Satz 5 ausdrücklich Beschäftigungen nennt und für diese unter anderem die Geltung des Satzes 4 unter den weiter genannten Voraussetzungen ausschließt, folgt hieraus nach Ansicht der Kammer, dass auch die Regelung des Satzes 4 einen Bezug auf die zu befreiende Beschäftigungen fordert.

Weiter spricht für dieses Verständnis die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der sogenannten „Doppelberufstheorie oder Zweitberufstheorie“ hatte der Syndikusanwalt zwei Berufe. Einerseits ein festes Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und andererseits den Beruf als freier Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit im Unternehmen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 14). Dies führte in der Folge dazu, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014, B5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, festgestellt hat, dass nach dem damals geltenden Recht Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, weil die anwaltliche Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und beide nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden können. Es handele sich um zwei unterschiedliche rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte, jeder Sachverhalt sei selbständig zu beurteilen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 15).

Demnach galt nach dieser Rechtsprechung - bis zur Eröffnung der Möglichkeit der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt am 01.01.2016 - eine strikte Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. War aber eine Trennung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung vorzunehmen, können Beiträge, die - wie vorliegend - für die anwaltliche Tätigkeit gezahlt worden sind, nicht als relevante einkommensbezogene Beiträge im Sinne des Satzes 4 angesehen werden.

Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Auslegung.

Dort heißt es (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 47):

„Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. … Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung legalisiert.“

Hieraus folgt nach Ansicht der Kammer, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen des Versorgungswerkes für eine abhängige Beschäftigung anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Denn die Begründung betont durch die Verwendung des Wortes „nur“, dass eine Befreiung alleine im Fall einer ausschließlichen Beitragszahlung an das Versorgungswerk anstelle von Zahlungen an die Rentenversicherung möglich sein soll. Solche Beiträge stehen zwingend im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung und können nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren.

Aus der zuletzt zitierten Stelle der Gesetzesbegründung ergibt sich weiter, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Zeitraum vor April 2014 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden sollte. Diese Befreiungsmöglichkeit soll nur diejenigen Rechtsanwälte erfassen, die keinerlei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben, sondern alleine einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben. Diese Einschränkung des Personenkreises, der von der Befreiung profitieren kann, wird insbesondere durch den Hinweis auf die Vermeidung der Rückabwicklung der an die berufsständische Versorgung entrichteten Beiträge und die Legalisierung der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Kammer die Formulierung in der Gesetzesbegründung „insbesondere“ nicht schlüssig erscheint. Denn neben den Fällen der Annahme einer gültigen Befreiung bleibt lediglich die Möglichkeit, dass die alleinige Beitragszahlung an das Versorgungswerk in Kenntnis des Fehlens der Befreiung erfolgte. Es ist vor dem Hintergrund der Regelungen der Satzung der Beigeladenen und der anderen Versorgungswerke für Rechtsanwälte nicht ersichtlich, in welcher Konstellation sonst Beiträge alleine an das Versorgungswerk hätten abgeführt werden können.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass mit dieser Auslegung diejenigen Anwälte benachteiligt werden, deren Arbeitgeber sich - insbesondere nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte ihre bisherige Befreiungspraxis anhand der Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr so großzügig handhabt wie in der Vergangenheit - korrekt verhalten haben und mangels Vorliegens eines Befreiungsbescheides die Meldung zur Rentenversicherung vorgenommen haben und für die daher an das Versorgungswerk nur Beiträge für ihre neben der Beschäftigung ausgeübte selbständige Tätigkeit gezahlt wurden.

Aber auch aus den weiteren Teilen der Gesetzesbegründung folgt nicht zwingend, dass der Kläger zu dem Personenkreis zählt, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung profitieren soll.

So heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Ein weiteres Ziel ist, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben und den Gleichlauf zwischen berufsrechtlicher Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 13)

„Mit den Änderungen im SGB VI soll erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit - im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - den bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03. April 2014 bestehenden Status quo weitestgehend wieder herstellen können.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 22).

„Zum anderen soll durch die Einräumung eines rückwirkenden Befreiungsrechts für diejenigen, die nach der geänderten BRAO als Syndikusrechtsanwälte … zugelassen und von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, auch für die Vergangenheit der Status quo hergestellt werden. Die während des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sollen im Ergebnis (rückwirkend) an die Versorgungswerken erstattet werden können und eine trotz Fehlens einer wirksamen Befreiung erfolgte einkommensbezogene Beitragszahlung an die Versorgungswerke soll nachträglich legalisiert werden.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. Seite 22).

Zu § 231 Absatz 4b SGB VI heißt es:

„Absatz 4b eröffnet für bestimmte Syndikusrechtsanwälte … die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag … eine über § 6 Abs. 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen. Eine bis zur Erteilung der Befreiung erfolgte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung wird längstens bis zum 1. April 2014 rückabgewickelt. Eine erfolgte Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungeinrichtungen der Rechtsanwälte … wird legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war und berücksichtigt angemessen ein durch die bisherige Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen. Die Regelung hat nur Bedeutung für diejenigen Personen, die für ihre zum Zeitpunkt der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 ausgeübten Beschäftigungen keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, stets Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und nunmehr als Syndikusrechtsanwälte … befreiungsfähig sind.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 46).

Diesen Passagen lässt sich nicht klar entnehmen, welchen Personenkreis der Gesetzgeber im Sinne einer rückwirkenden Befreiung als schutzwürdig angesehen hat. Die Erwähnung schutzwürdigen Vertrauens aufgrund der bisherigen Rechtspraxis, die Bezugnahme auf Personen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, und die Nennung der Erstattung von Beiträgen durch die Rentenversicherung an das Versorgungswerk sprechen dafür, dass die rückwirkende Befreiungsmöglichkeit auch Syndikusanwälten in der Situation des Klägers offenstehen soll. Andererseits spricht hiergegen wiederum die Erwähnung der Legalisierung der an das Versorgungswerk erfolgten Beitragszahlung.

Schließt man den Personenkreis des Klägers, der sich nach Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten korrekt verhalten hat und für die abhängige Beschäftigung nur Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat, während die Beiträge an das Versorgungswerk nur aus der selbständigen Tätigkeit resultieren, von der rückwirkenden Befreiung aus, stellt sich auch die Frage, welche Bedeutung der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI zukommt. Aus ihr könnte geschlossen werden, dass Syndiuksrechtsanwälte, über deren Befreiung am 04.04.2014 noch nicht abschließend entschieden war, umfassend von den Befreiungsregelungen in den Sätzen 1 bis 4 profitieren können sollen. Allerdings dürften in den zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedenen Befreiungsverfahren in der Regel durch die Arbeitgeber bereits Beiträge an die Beklagte gezahlt worden seien. Es stellt sich daher die Frage, welche Fälle des Satzes 4 die Regelung dann erfassen soll.

Im Hinblick darauf, dass aus dem weiteren Inhalt der Gesetzesbegründung und aus der Regelung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI nicht eindeutig geschlossen werden kann, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem der Gesetzgeber die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung eröffnen wollte, geht die Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung zur Regelung des § 231 Abs. 4 b SGB VI davon aus, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden.

Der Kläger kann sich für die von ihm vertretene Ansicht auch nicht auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14 und vom 22.07.2016, 1 BvR 2434/14 berufen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesen Beschlüssen für Sachverhalte, die dem hier zugrundeliegenden vergleichbar sind, ausgeführt, dass es sich auch bei Mindestbeiträgen um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelt. Allerdings hat es dies nicht weiter ausgeführt und begründet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern für eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Vorschrift die Zahlung von Beiträgen für eine selbständige Tätigkeit neben der zu befreienden Tätigkeit ausreichend ist. Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. und 22.07.2016 die vorliegend streitige Problematik überhaupt gesehen hat und entscheiden wollte. Jedenfalls enthalten die von dem Bundesverfassungsgericht in den genannten Beschlüssen zitierten Aufsätze keine weiterführenden Erläuterungen. Letztendlich wird in ihnen nur darauf verwiesen, dass es sich bei den gezahlten Mindestbeiträgen zur selbständigen Tätigkeit um einkommensgerechte Beiträge handelt.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Boris Wein und Daniela Walter in ihrem Aufsatz davon ausgehen, dass eine Befreiung für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, nicht möglich ist. Sie führen sie aus, dass in Altfällen, in denen vor dem 01.04.2014 Beiträge an die DRV Bund gezahlt wurden, das Gesetz vorsieht, dass die bis zu diesem Zeitpunkt an die Rentenversicherung gezahlten Beiträge dort verbleiben, auch wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt. Dies sei ein Dilemma für diejenigen, die vor den Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 rechtskonform beim Arbeitgeberwechsel eine neue Befreiung nach § 6 SGB VI beantragt hätten, nicht befreit worden seien und sich über mehrere Jahre in der Auseinandersetzung mit der DRV Bund befunden hätten (Boris Wein/Daniele Walter, Die Anforderungen an den neuen Snydikusrechtsanwalt - ein Beitrag zum Unternehmensjuristen-Kongress 2016 des BUJ e.V., Betriebsberater 2016, S. 245 ff.)

Damit ergibt die Auslegung des Satzes 4, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sind, die für die zu befreiende abhängige Beschäftigung gezahlt wurden. Solche Beiträge hat der Kläger an das Versorgungswerk unstreitig nicht gezahlt.

Auch für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.01.2014 ist eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich. Zwar ist aufgrund der Angaben der Vertreterin der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen gezahlt wurden. Allerdings handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um einkommensbezogene Beiträge im oben dargestellten Sinn. Der Kläger hat in der Klageschrift bestätigt, dass er auch an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen den Mindestbeitrag für die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt hat.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.