Sozialgericht München Urteil, 26. Okt. 2018 - S 46 AS 998/18

bei uns veröffentlicht am26.10.2018

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2018 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren mithilfe eines Überprüfungsantrags höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für die Zeit von Januar 2018 bis einschließlich August 2018. Streitig ist die Anrechnung von Bayerischem Betreuungsgeld als Einkommen.

Bei den Klägern handelt es sich um ein Ehepaar (Klägerin zu 1 und Kläger zu 4) sowie deren Tochter (geboren 2013, Klägerin zu 2) und Sohn (geboren 2014, Kläger zu 3). Die Kläger bezogen laufend Leistungen nach SGB II. Weil sie lediglich die Betriebskosten der Wohnung zu zahlen hatten, fielen in der strittigen Zeit nur Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 97,84 Euro monatlich an. Die Klägerin zu 1 bezog in der strittigen Zeit Elterngeld für den Sohn von monatlich 187,50 Euro (375,- Euro halbiert bei doppelter Auszahlungszeit, vgl. § 4 Abs. 3 BEEG).

Mit Bescheid des ZBFS vom 23.06.2015 wurde der Klägerin zu 1 für ihre Tochter Bayerisches Betreuungsgeld für die Zeit von 17.03.2015 bis 16.12.2016 in Höhe von monatlich 150,- Euro bewilligt.

Mit Bewilligungsbescheid vom 23.11.2015 wurde den Klägern Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld für die Kinder in Höhe von insgesamt 610,34 Euro monatlich für die Zeit von Dezember 2015 bis einschließlich Mai 2016 bewilligt. Dabei wurden die Regelbedarfe und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarf berücksichtigt. Als Einkommen wurde Kindergeld in Höhe von zwei mal 184,- Euro jeweils bei den Kindern berücksichtigt sowie das Elterngeld und das Betreuungsgeld nach Abzug der Versicherungspauschale mit 307,50 Euro (187,50 Euro plus 150,- Euro minus 30,- Euro) horizontal verteilt. Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2015 wurde die Leistung ab 01.01.2016 bis 31.05.2016 insgesamt um 2,- Euro monatlich erhöht wegen der Anhebung der Regelbedarfe bei gleichzeitiger Anhebung des Kindergelds auf zwei mal 190,- Euro. Mit Bescheid vom 11.02.2016 wurde die Bewilligung für den Kläger zu 4 ab 01.03.2016 wegen mangelnder Mitwirkung entzogen; gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt.

Auf den Weiterbewilligungsantrag hin wurden mit Bescheid vom 30.05.2016 Leistungen für die Klägerin zu 1, die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 für die Monate Juni 2016 bis einschließlich Oktober 2016 bewilligt. Dabei wurden die Regelbedarfe von 364,- Euro und zwei mal 237,- Euro sowie die Unterkunftskosten je Person zu einem Viertel berücksichtigt. Als Einkommen wurden wiederum Kindergeld, Elterngeld und Betreuungsgeld angerechnet. Für den Kläger zu 4 wurden keine Leistungen bewilligt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Der Kläger zu 4 nahm im August 2016 eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit auf mit erster Lohnzahlung im September 2016. Die Bewilligung wurde deshalb mit Aufhebungsbescheid vom 18.10.2016 für die Zeit ab 01.09.2016 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit vollständig aufgehoben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 21.12.2017 beantragten die Kläger die Überprüfung der Bewilligungen für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2016. Betreuungsgeld dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Es seien pro Monat 150,- Euro nachzuzahlen. Der Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid vom 10.01.2018 abgelehnt. Die Bescheide für die Überprüfungszeit seien nicht zu beanstanden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2018 zurückgewiesen. Betreuungsgeld sei anrechenbares Einkommen. Eine abweichende Zweckbestimmung gemäß § 11a Abs. 3 SGB III liege nicht vor. Das Bayerische Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) enthalte in Art. 1 zwar Anspruchsvoraussetzungen, aber keine bestimmte konkrete Zweckbestimmung.

Die Klägerin erhob am 18.04.2018 Klage zum Sozialgericht München. Betreuungsgeld sei kein anrechenbares Einkommen. Zweck des Gesetzes sei, einen Schonraum für Familien mit Kleinkindern zu schaffen. Dies ergebe sich so aus der amtlichen Begründung des BayBtGG. Die Kläger stellten klar, dass streitiger Zeitraum die Zeit von 01.01.2016 bis 31.08.2016 ist.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2018 zu verurteilen, die Bescheide vom 29.11.2015 und 30.05.2016 abzuändern und den Klägern in der Zeit von Januar 2016 bis einschließlich August 2016 Leistungen ohne Anrechnung von Betreuungsgeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil Bayerisches Betreuungsgeld bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu Recht als Einkommen angerechnet wurde.

1. Streitgegenstand ist nach der ausdrücklichen Erklärung der Kläger der Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2016 und die Frage der Anrechnung von Betreuungsgeld als Einkommen. Nicht Streitgegenstand ist die Leistungsaufhebung infolge der Arbeitsaufnahme ab 01.09.2016 und auch nicht der Leistungsausschluss für den Kläger zu 4 ab März 2016. Bei einem ausreichend substantiierten Überprüfungsantrag erfolgt zwar eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung, jedoch nicht „ins Blaue hinein“ (BSG, Urteil vom 24.05,2017, B 14 AS 32/16 R, Rn. 17 und 18).

Streitbefangen sind damit der Überprüfungsbescheid vom 10.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2018 und die ursprünglichen Bewilligungsbescheide, mithin der Änderungsbescheid vom 29.11.2015, der den Bewilligungsbescheid vom 23.11.2015 ab Januar 2016 vollständig ersetzte, und der Bewilligungsbescheid vom 30.05.2016. Statthaft ist die kombinierte AnfechtungsVerpflichtungs- und Leistungsklage (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 54 Rn. 20c).

2. Die Klage ist unbegründet, weil die Bedarfe zutreffend ermittelt wurden, das Einkommen richtig erfasst und bereinigt sowie zutreffend auf die Personen der Bedarfsgemeinschaft verteilt wurde.

a) Für die Eltern wurde als Regelbedarf jeweils 364,- Euro angesetzt, für die beiden Kinder jeweils 237,- Euro. Ferner wurden die tatsächlichen Unterkunftskosten mit 97,84 Euro monatlich kopfteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, auch auf dem Kläger zu 4, auch in der Zeit, in der dieser von Leistungen ausgeschlossen war.

b) Die Anrechnung des Elterngelds in Höhe von 187,50 Euro monatlich ist unstrittig und auch richtig (BSG, Urteil vom 26.07.2016, B 4 KG 2/14 R, DSG, Urteil vom 01.12.2016, B 14 AS 28/15 R). Gleiches gilt für die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen der Kinder nach § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II, weil die Kinder dieses für ihre Bedarfsdeckung benötigten.

c) Auch das Bayerische Betreuungsgeld ist anrechenbares Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Es fällt nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11a Abs. 3 SGB II mangels einer verbindlichen Regelung für den Verwendungszweck dieser Leistung. Außerdem legt § 10 BEEG als Spezialvorschrift fest, dass das Betreuungsgeld auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist.

aa) Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Die Privilegierung derartiger Leistungen setzt also voraus, dass der Verwendungszweck der Leistung ausdrücklich genannt ist. Diese kann sich direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergeben oder die Zweckbestimmung lässt sich eindeutig aus den Voraussetzungen der Leistungsgewährung und dem Gesamtzusammenhang der Regelung ableiten (Eicher, SGB II, 4. Auflage 2017, § 11a Rn. 20). Das BayBtGG enthält in Art. 1 verschiedene Leistungsvoraussetzungen wie das gemeinsame Leben mit dem Kind im Haushalt und die eigene Betreuung und Erziehung des Kindes. Diese Voraussetzungen gleichen den Voraussetzungen des ebenfalls anrechenbaren Elterngeldes in § 1 Abs. 1 BEEG. Ein ausdrücklicher Verwendungszweck lässt sich aus diesen Vorschriften nicht ablesen (ebenso für das Elterngeld BSG, Urteil vom 26.07.2016, B 4 KG 2/14 R, Rn. 19 ff).

Soweit die Gesetzesbegründung ( Drucksache 17/9114 des Bayerischen Landtags vom 24.11.2015, insbesondere auf S. 5) ausführt, dass das Betreuungsgeld die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen ermöglichen und fördern will, der Anerkennung und Unterstützung der Erziehungsleistung der Eltern mit Kleinkindern dient und durch die finanzielle Leistung die Wahlfreiheit von Vätern und Müttern verbessern will, ergibt sich daraus kein konkreter Verwendungszweck des Betreuungsgeldes. Es handelt sich lediglich um Motive für die Schaffung der finanziellen Leistung, nicht um einen konkreten Verwendungszweck. Im Übrigen deuten diese Motive eher auf eine Anrechenbarkeit hin: Wenn die Wahlfreiheit von Eltern gefördert werden soll, zeigt dies, dass das Betreuungsgeld einen Beitrag zum Lebensunterhalt bei Verringerung des Erwerbseinkommens wegen eigener Betreuung des Kindes leisten soll. Damit dient es nicht ausdrücklich anderen Zwecken als die Leistungen nach SGB II. Betreuungsgeld ist nicht anrechnungsfrei nach § 11a Abs. 3 SGB II.

bb) § 10 BEEG ist eine Spezialvorschrift für die Frage der Anrechenbarkeit von Elterngeld, Betreuungsgeld und jeweils vergleichbaren Leistungen der Länder auf andere Sozialleistungen. Daraus ergibt sich, dass Betreuungsgeld grundsätzlich in voller Höhe anrechenbares Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ist. Insbesondere nimmt Betreuungsgeld nicht an der Rückausnahme nach § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG teil (ebenso Lentz in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 4. Auflage 2015, § 10 BEEG Rn. 7). Das ergibt sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 10 BEEG.

Nach § 10 Abs. 1 BEEG bleiben Elterngeld, Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder bei einkommensabhängigen Sozialleistungen bis zu 300,- Euro im Monat unberücksichtigt. Diese Regelung geht von einer grundsätzlichen Anrechenbarkeit aus und formuliert dafür eine begrenzte Ausnahme. Bayerisches Betreuungsgeld ist eine dem Bundesbetreuungsgeld vergleichbare Landesleistung und wäre demzufolge bis zu 300,- Euro pro Monat anrechnungsfrei. Nach § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG gilt § 10 Abs. 1 BEEG aber nicht bei Leistungen nach dem SGB II. Damit kommt es zu einer vollen Einkommensanrechnung der vorgenannten Leistungen im SGB II. In einem dritten Schritt macht § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG eine Rückausnahme für Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder: Bis zu 300,- Euro pro Monat bleiben bei diesen Leistungen auch im SGB II anrechnungsfrei, soweit es vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach § 2 BEEG gab. Diese Rückausnahme bezieht sich aber nicht auf Betreuungsgeld. Während § 10 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 BEEG auch Betreuungsgeld und damit vergleichbare Leistungen der Länder einbeziehen, stellt § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG nur auf Elterngeld und damit vergleichbare Leistungen ab. Dann soll Betreuungsgeld schon nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG nicht erfasst werden. Dann bleibt es aber bei der vollständigen Anrechnung nach § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG.

Es ist auch nachvollziehbar, Betreuungsgeld von der Rückausnahme des § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG auszunehmen, weil das Betreuungsgeld, im Gegensatz zu Elterngeld vgl. § 2 BEEG, nicht von Erwerbseinkommen abhängig ist.

cc) Diese Anrechnung von Betreuungsgeld ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch Kindergeld und Elterngeld, das nicht von § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG begünstigt wird, werden im Rahmen des SGB II grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen angerechnet (zur Verfassungsmäßigkeit der vollständigen Anrechnung von Elterngeld vgl. BSG, Urteil vom 26.07.2016, B 4 KG 2/14 R, Rn. 23 ff). Das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums ist schon deswegen nicht betroffen, weil der existentielle Bedarf nach SGB II ermittelt wird und die Leistungen des SGB II zusammen mit dem anzurechnenden Betreuungsgeld dieses Existenzminimum vollständig abdecken.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2 Höhe des Elterngeldes


(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkomme

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 1 Berechtigte


(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bei

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,3.die Renten oder Beihilfen,

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang


(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung de

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen


(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2019 - L 11 AS 932/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.09.2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2018 abgewiesen. II

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(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit steht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von September 2011 bis April 2012 insbesondere unter Berücksichtigung eines Betrags zur Tilgung eines Arbeitgeberdarlehens als Einkommen.

2

Der Kläger ging in dem streitbefangenen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit mit einem Bruttoentgelt von 1300 Euro/Monat nach und bezog vom beklagten Jobcenter aufstockendes Alg II. Nachdem er mit seinem bis dahin genutzten Pkw einen Totalschaden erlitten hatte, erhielt er von seinem Arbeitgeber im August 2011 ein Darlehen über 1600 Euro zum Kauf eines neuen Pkw, verbunden mit der Abrede, der Arbeitgeber dürfe von dem auszuzahlenden Entgelt ab September 2011 monatlich 100 Euro einbehalten. Das Begehren des Klägers, nur das so verringerte, ausgezahlte Einkommen der Ermittlung seines Alg II zugrunde zu legen, lehnte der Beklagte auch auf den im Dezember 2012 gestellten Antrag auf Überprüfung der Bescheide zur abschließenden Feststellung der vom Kläger im maßgebenden Zeitraum zu beanspruchenden Leistungen ab (Bescheide vom 3.11.2011, 15.11.2011, 15.12.2011, 31.1.2012, 23.2.2012 und 31.5.2012); das Alg II sei mit ca 330 bis 580 Euro monatlich rechtmäßig bewilligt worden (Bescheid vom 18.4.2013; Widerspruchsbescheid vom 24.6.2013).

3

Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 1.7.2014; Beschluss des LSG vom 3.12.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Zu Recht habe der Beklagte eine Änderung der Bescheide für den streitbefangenen Zeitraum abgelehnt, weil der Kläger für diese Monate keinen Anspruch auf Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines um 100 Euro verminderten Nettoeinkommens habe. Auch wenn dem Kläger die 100 Euro nicht ausgezahlt worden seien, stellten sie für ihn aufgrund der Verringerung der Darlehensschuld einen Wertzuwachs dar und seien als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. Maßgeblich dafür sei allein, dass der Kläger autonom über den Einkommensteil habe verfügen können.

4

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Entscheidung des LSG nach § 153 Abs 4 SGG als verfahrensfehlerhaft und macht materiell eine Verletzung von § 11 Abs 1 Satz 1 und § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II geltend. Die monatlichen Raten von September 2011 bis April 2012 iHv 100 Euro seien keine bereiten Mittel gewesen (Hinweis ua auf BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57). Jedenfalls seien sie als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II von dem zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen gewesen.

5

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 1. Juli 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Bescheide vom 3. November 2011, 15. November 2011, 15. Dezember 2011, 31. Januar 2012, 23. Februar 2012 und 31. Mai 2012 zu ändern und ihm für September 2011 bis April 2012 weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 100 Euro monatlich zu zahlen.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zwar ist das LSG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die zur Tilgung des Arbeitgeberdarlehens einbehaltenen Monatsraten als Einkommen zu berücksichtigen waren. Ob die zur Überprüfung gestellten Bescheide auch ansonsten keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers aufweisen, kann der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG zu seiner Hilfebedürftigkeit indes nicht abschließend entscheiden.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Überprüfungsbescheid vom 18.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.6.2013, mit dem der Beklagte - ein zugelassener kommunaler Träger (§ 6a Abs 2 SGB II iVm § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung) - es auf den Antrag des Klägers vom 20.12.2012 abgelehnt hat, die abschließenden Bewilligungen im Hinblick auf die Tilgungsabrede mit dem Arbeitgeber für den Zeitraum seit Tilgungsbeginn im September 2011 (nicht schon August 2011) bis April 2012 zurückzunehmen und dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 100 Euro monatlich zu zahlen.

9

2. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere stand der angegriffenen Berufungsentscheidung nicht die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen, nachdem der angefochtene Überprüfungsbescheid einen Bewilligungszeitraum von acht Monaten umfasst und der Kläger nach seinen Anträgen in den Vorinstanzen zusätzlich noch die abschließende Bewilligung für August 2011 durch Bescheid vom 22.9.2011 in den Rechtsstreit einbezogen hat, sich der Beschwerdewert bei Berufungseinlegung somit auf 900 Euro belaufen hat. Zutreffend verfolgt der Kläger sein Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des die Überprüfung der abschließenden Bewilligungen für den streitbefangenen Zeitraum ablehnenden Überprüfungsbescheids sowie auf Erteilung eines entsprechenden Änderungsbescheids und auf höhere existenzsichernde Leistungen (vgl letztens BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 40 Nr 10, RdNr 11 mwN).

10

3. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höheres Alg II unter teilweiser Rücknahme der die Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum abschließend feststellenden Bescheide sind § 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X und §§ 19 ff iVm § 7 ff SGB II idF des SGB II, die es vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz vom 20.6.2011 (BGBl I 1114) erhalten hat (zur Maßgeblichkeit des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechts in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte vgl letztens BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN).

11

Auch nach Unanfechtbarkeit ist hiernach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGB X). Ob es so liegt, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG zu den mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu deckenden Bedarfen des Klägers nicht abschließend zu entscheiden (dazu 4.). Frei von Rechtsfehlern ist insoweit allerdings, dass zu deren Deckung auch die zur Tilgung des Arbeitgeberdarlehens einbehaltenen Beträge als zu berücksichtigendes Einkommen einzusetzen waren (dazu 5.).

12

4. a) Im Ausgangspunkt steht dem Überprüfungsbegehren zunächst in zeitlicher Hinsicht nicht die einjährige Verfallsfrist nach § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X entgegen, denn der Zeitraum der Rücknahme bei Überprüfungen auf Antrag wird von Beginn des Jahres der Antragstellung an gerechnet(§ 44 Abs 4 Satz 3 und Satz 2 SGB X) und daher können auf den Überprüfungsantrag vom Dezember 2012 auch Bewilligungen für das Jahr 2011 zu korrigieren sein.

13

b) Ebenfalls erfüllte der Kläger die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.

14

c) Nicht abschließend beurteilen kann der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG, ob die dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum abschließend zuerkannten Leistungen seine Hilfebedürftigkeit iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9, 11, 11a, 11b, 12 SGB II abgewendet und seinen Lebensunterhalt gesichert haben. Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II).

15

Insoweit trägt der Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG noch den Schluss, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum allein lebte und die von ihm zu beanspruchenden Leistungen deshalb weder vom Bedarf noch von einem etwaigen Einkommen oder Vermögen mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebender Personen abhängen. Nicht zu beurteilen ist dagegen vom Regelbedarf iHv 364 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II) bzw 374 Euro (§ 2 RBSFV 2012 vom 17.10.2011, BGBl I 2090 für die Zeit ab dem 1.1.2012) abgesehen, welche weiteren Bedarfe von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu decken waren, weil der Entscheidung des LSG weder Angaben zu den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 SGB II) noch zu sonstigen Bedarfen wie insbesondere den nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten angefallenen Kosten zur Ausübung eines Umgangsrechts (§ 21 Abs 6 SGB II) zu entnehmen sind.

16

d) Diese Feststellungen sind für die abschließende Entscheidung nicht deshalb entbehrlich, weil auf die Klage gegen den streitbefangenen Überprüfungsbescheid nur über die Qualifizierung der einbehaltenen Beträge als zu berücksichtigendes Einkommen zu befinden wäre.

17

Solange eine Sachprüfung nicht schon aus Fristgründen (hierzu jüngst BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - vorgesehen für SozR 4) oder mangels ausreichender Substantiiertheit des Überprüfungsantrags (grundlegend hierzu BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 13 ff; ebenso BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 31 RdNr 15) überhaupt ausscheidet, erstreckt sie sich jedenfalls bei Anträgen nach § 44 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGB X ("das Recht unrichtig angewandt") auf die Rechtmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Verfügungssätze unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt. Ob wegen unrichtiger Rechtsanwendung "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht" worden sind, beurteilt sich nach der Übereinstimmung der zuerkannten Leistung mit der objektiven Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsakts und nicht nach der zutreffenden Bewertung einzelner Begründungselemente. Daher ist in der Rechtsprechung des BSG auch anerkannt, dass die Klage gegen einen Überprüfungsbescheid gemäß § 44 SGB X nicht schon deswegen als unbegründet abzuweisen ist, weil im Verwaltungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht worden sind(vgl nur BSG vom 16.5.2001 - B 5 RJ 26/00 R - SozR 3-2600 § 243 Nr 8 S 28 mwN; ebenso Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685, 688).

18

Das nötigt zwar nicht dazu, bindend gewordenes Verwaltungshandeln "ins Blaue hinein" zu überprüfen (BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 19). Insofern wird die Ermittlungspflicht auch der Gerichte durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten beschränkt (Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685, 689). Daher gibt ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGB X im Geltungsbereich des SGB II etwa keinen Anlass zur Prüfung von besonderen Bedarfslagen etwa zu Härtefallmehrbedarfen nach § 21 Abs 6 SGB II, solange dem Beteiligtenvorbringen oder den Akten kein Anhalt für eine entsprechende Lage entnommen werden kann. Unbeschadet dessen kann die durch einen nicht schon im Ansatz unbeachtlichen Antrag (vgl die Nachweise oben RdNr 17 ) einzuleitende Prüfung allerdings weder im Verwaltungsverfahren noch in einem etwaigen Gerichtsverfahren auf einzelne Elemente eines Anspruchs nach § 19 SGB II beschränkt werden, die nicht einen abtrennbaren Streitgegenstand bilden und insoweit auch zur isolierten gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnten(vgl etwa zur Abtrennbarkeit von Ansprüchen für Unterkunft und Heizung letztens etwa BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10; BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, RdNr 12).

19

Das schließt es grundsätzlich aus, die gerichtliche Kontrolle eines nach § 44 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGB X beantragten Überprüfungsbescheids auf einzelne Begründungselemente zu beschränken und daraus abzuleiten, dass der zur Überprüfung gestellte Bescheid auch im Übrigen rechtmäßig ist(vgl eingehend BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 12 ff mwN). Das gilt zumal bei Zweifeln an der Schlüssigkeit der zur Überprüfung gestellten Entscheidungen wie hier bei schwankenden Leistungsbewilligungen trotz monatlich gleichbleibenden Bruttoeinnahmen und teilweise nicht von der Bedarfsermittlung gedeckten Bewilligungen, was auf nicht ausgewiesene und deshalb zu verifizierende zusätzliche Bedarfe hinweisen kann.

20

5. Dessen ungeachtet ist das LSG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die zur Darlehenstilgung einbehaltenen Beträge als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen sind und daher insoweit eine Rücknahme der zur Überprüfung gestellten Bescheide nicht veranlasst ist.

21

a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte(modifizierte Zuflusstheorie siehe BSG vom 30.7.2008 - B 14/11b AS 17/0AS 17/07 R - RdNr 20 ff; siehe auch BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 94/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 46 RdNr 18). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 16).

22

b) Zutreffend ist der Beklagte hiernach davon ausgegangen, dass die Tilgungsbeträge dem Kläger als Einkommen zugeflossen sind. Entscheidend dafür ist allein, dass die Verbindlichkeit des Klägers bei seinem Arbeitgeber durch den abredegemäßen Lohneinbehalt monatlich um 100 Euro reduziert worden ist und der Kläger insoweit einen wertmäßigen Zuwachs um diesen Betrag erlangt hat (zur Qualifizierung von Darlehensrückzahlungen als Einkommen vgl nur BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 21).

23

c) Der Berücksichtigung des zur Tilgung eines Arbeitgeberdarlehens einbehaltenen Arbeitsentgelts als Einkommen stehen anders als mit der Revision geltend gemacht die Grundsätze zum bereiten Mittel jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dem Leistungsberechtigten ausreichend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verbleiben.

24

Nach diesen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt es bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl letztens zusammenfassend BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 16 mwN). Hiernach darf zum einen eine einmalige Einnahme nicht mehr im Verteilzeitraum als fiktives Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit der Leistungsberechtigte sie bereits zu anderen Zwecken als zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage verwendet hat und sie daher als bereites Mittel nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (grundlegend BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13 ff mwN; vgl insoweit inzwischen § 24 Abs 4 Satz 2 SGB II). Zum anderen ist die Berücksichtigung als Einkommen auch dann ausgeschlossen, wenn der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht (vgl letztens BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 16 mwN).

25

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder handelt es sich um eine fiktive Einkommenszurechnung trotz vorzeitigen Verbrauchs einmaliger Einnahmen noch um die Zurechnung von Einnahmen, die im Moment ihres Zuflusses noch nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten. Vielmehr hat der Kläger im Vorhinein eine Verwendungsentscheidung über das in den betreffenden Monaten zu erwartende Einkommen getroffen, die grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist wie jede andere Entscheidung über die zur Verfügung stehenden Mittel (zur Einkommensverwendung vgl bereits BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 30; BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 33). Ohne Bedeutung dafür ist, ob er darin autonom in dem Sinne war, dass ihm tatsächlich andere Handlungsoptionen offen gestanden hätten. Grundsicherungsrechtlich maßgebend ist vielmehr, dass der Kläger im Monat der Einkommensberücksichtigung insoweit einen tatsächlichen Wertzuwachs erhalten hat - er also nicht lediglich fiktiv auf eine bereits in der Vergangenheit zugeflossene einmalige Einnahme verwiesen worden ist - und er davon auch bereits Gebrauch gemacht hat - ihm also die Möglichkeit der Einkommensverwendung nicht erst in Zukunft offen steht.

26

Inwiefern auf derartige Fälle einer im Monat des Wertzuwachses bereits verbrauchten Einnahme die Grundsätze der bereiten Mittel anzuwenden sind, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls vorliegend steht die Schutzposition des Klägers aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, die in dem Erfordernis der bereiten Mittel zum Ausdruck kommt, der Berücksichtigung des zur Darlehenstilgung einbehaltenen Betrags als Einkommen nicht entgegen. Ungeachtet der noch zu klärenden Fragen zum Ausmaß seiner Hilfebedürftigkeit ist nämlich der monatliche Einbehalt von 100 Euro durch den Erwerbstätigenfreibetrag gedeckt, der bei einem Erwerbseinkommen von brutto 1300 Euro oberhalb von 100 Euro liegt (§ 11b Abs 3 SGB II; vgl inzwischen ebenfalls § 41a Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II).

27

d) Schließlich sind die einbehaltenen Beträge nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II von dem zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen. Selbst wenn das LSG - wie der Kläger behauptet - festgestellt haben sollte, dass er zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf den mit dem Darlehen angeschafften Pkw zwingend angewiesen gewesen sei, ist die Anschaffung eines Pkw schon einkommensteuerrechtlich durch einen Arbeitnehmer, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Arbeitsmittel handelt, stets ein privater Vorgang (BFH vom 1.10.1982 - VI R 192/79 - BFHE 136, 488), was eine Berücksichtigung damit verbundener Aufwendungen als notwendige Ausgabe iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II über die Beträge nach § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst a Alg II-V aF hinaus grundsätzlich schon im Ansatz ausschließt(vgl zum Verhältnis zwischen steuerrechtlichen Werbungskosten und der Einkommensbereinigung nach dem SGB II nur BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 18 f; BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R - SozR 4-4225 § 6 Nr 2 RdNr 30). Insoweit besteht entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass zu einem ausnahmsweise erweiternden Verständnis des Absetzbetrags, weil auf besondere Bedarfslagen in diesem Zusammenhang mit Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 ff SGB II zu reagieren sein kann, worüber hier indes nicht zu entscheiden ist(vgl dazu BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 24).

28

6. Die vom Beklagten erhobene Verfahrensrüge hinsichtlich eines Einstiegsgelds nach § 16b SGB II und, ob der Kläger im Hinblick auf die von ihm für erforderlich gehaltene erneute Anhörung nach § 153 Abs 4 SGG zu Recht die Besetzung der Richterbank als unvorschriftsmäßig beanstandet hat, können im Hinblick auf die ohnehin erforderliche Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung offen bleiben.

29

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate Januar bis März 2011.

2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der ein Erwerbseinkommen erzielte, unter Berücksichtigung seiner Kinder T (geb 2000), M (geb 2007) und N (geb 2010) in den Monaten April 2010 bis Dezember 2010 jeweils einen Kinderzuschlag in einer Gesamthöhe von 330 Euro monatlich. Seinen Weiterbewilligungsantrag vom 17.12.2010 lehnte sie ab: Unter Berücksichtigung des an die Ehefrau des Klägers geleisteten Elterngeldes, welches nach der Novelle des Elterngeldgesetzes ab Januar 2011 anzurechnen sei, könne keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintreten (Bescheid vom 22.12.2010; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2011). Nach Beendigung des Elterngeldbezugs wurde der Kinderzuschlag erneut ab 1.4.2011 geleistet.

3

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 21.1.2013 zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Kinderzuschlag scheitere daran, dass das anrechenbare Einkommen des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen den maßgeblichen Bedarf übersteige. Die Bewilligung eines Kinderzuschlags könne unabhängig von seiner konkreten Höhe und Berechnung nicht dazu führen, dass eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werde. Es seien die laufenden Einkünfte des Klägers aus seiner Beschäftigung bei der Firma Möbel B (1706 Euro jeweils im Januar/Februar 2011; 1806 Euro im März 2011) und das an die Ehefrau bis einschließlich März 2011 erbrachte Elterngeld in Höhe von 300 Euro, von dem die Versicherungspauschale abzusetzen sei, zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung des Elterngeldes durch die zum 1.1.2011 in Kraft getretene Neuregelung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG bestünden nicht. Dies folge aus den Entscheidungen des BVerfG vom 11.3.2011 zur Anrechnung des Kindergeldes (1 BvR 3163/09) und vom 20.4.2011 zur Stichtagsregelung beim Elterngeld (1 BvR 1811/08). Von dem Erwerbseinkommen des Klägers seien neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen der Erwerbstätigen- und der Grundfreibetrag in Abzug zu bringen. Es ergebe sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 Euro (März 2011). Hinzuzurechnen sei monatlich der zwölfte Teil des anteiligen Weihnachtsgeldes. Hiervon entfalle auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein Betrag in Höhe von 102,74 Euro, sodass für Januar/Februar 2011 je 1136,57 Euro und im März 2011 1203,44 Euro als Gesamteinkünfte der Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen seien. Hinzu komme - je Monat - das Kindergeld und das Wohngeld. Es ergebe sich ein anrechenbares Einkommen im Januar/Februar 2011 von jeweils 2119,57 Euro und im März 2011 von 2186,44 Euro. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft errechne sich aus den Regelleistungen für die Eheleute von jeweils 328 Euro, dem Sozialgeld für T in Höhe von 251 Euro sowie für M und N in Höhe von jeweils 215 Euro. Zuzüglich der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 569,12 Euro monatlich bestehe ein unterhalb des anrechenbaren Einkommens liegender Gesamtbedarf in den Monaten von Januar bis März 2011 von jeweils 1906,12 Euro.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß des § 10 Abs 5 Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz (BEEG) gegen Art 2 Abs 1 GG, den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG und das Sozialstaatsprinzip. Bei der Familienleistung des Elterngeldes differenziere der Gesetzgeber zwischen den Eltern und schließe die ärmsten Eltern und deren Kinder von einer Förderung aus, ohne dass ein rechtfertigender Grund ersichtlich sei. Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Erziehungspersonen werde das Elterngeld stets mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt; es entfalle erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 250 000/500 000 Euro. Der Sockelbetrag des Elterngeldes sei daher keine Entgeltersatzleistung und keine solche zum Lebensunterhalt; er solle die Anerkennung für die Erziehungs- und Betreuungsleistung von Eltern zum Ausdruck bringen und einen Schonraum in der Frühphase der Elternschaft ohne größere finanzielle Nöte schaffen. Zwischen den Erziehungspersonen mit und ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II/SGB XII bzw auf den Kinderzuschlag bestünden keine, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Soweit der Gesetzgeber haushaltspolitische Gründe anführe, sei nicht ersichtlich, warum das Elterngeld gerade bei denjenigen faktisch entfalle, die es am meisten bräuchten. Der Gesetzgeber müsse begründen, warum er armen Eltern den Schonraum für eine Erziehung in der Anfangszeit verwehre. Auch der Vergleich mit anderen, zuvor gleichfalls nicht erwerbstätigen Beziehern anderer Sozialleistungen mache die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung deutlich. Über die wirtschaftliche Belastung der Eltern wirke sich die Differenzierung auch auf die betreuten Kinder aus.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.10.2013 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 21.1.2013 aufzuheben sowie den Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis März 2011 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zur Recht zurückgewiesen, weil er in dem streitigen Zeitraum von Januar bis März 2011 keinen Kinderzuschlag beanspruchen kann.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011, mit dem die Beklagte für den hier streitigen Zeitraum von Januar 2011 bis März 2011 (Zeitraum des Elterngeldbezugs in Höhe von 300 Euro durch die Ehefrau des Klägers) die Leistung eines Kinderzuschlags abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG, § 56 SGG).

10

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der hier mit Wirkung zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011 (BGBl I 453; im Folgenden: § 6a BKGG aF).

11

Nach § 6a Abs 1 BKGG aF erhalten Personen nach dem BKGG für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind (sog "Mindesteinkommensgrenze"), 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs 4 S 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs 2 BKGG entspricht ("Höchsteinkommensgrenze") und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

12

Das LSG ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - unbesehen der konkreten Höhe des Kinderzuschlags, dessen Berechnung es nicht bedarf - schon die Anspruchsvoraussetzung des § 6a Abs 1 Nr 4 S 1 BKGG aF nicht erfüllt ist, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Diese Anspruchsvoraussetzung beinhaltet die Prüfung, ob ohne die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II gegeben wäre (Kühl in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 6a BKGG RdNr 45). Ob durch die Bewilligung eines Kinderzuschlags im Sinne eines kausalen Zusammenhangs eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens und der Bedarfe sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 6a BKGG RdNr 120, Stand 4/2014). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an die Ehefrau des Klägers in den Monaten Januar bis März 2011 gezahlte Elterngeld in Höhe von 300 Euro (Mindestelterngeld) als bedarfsminderndes Einkommen bei der Prüfung einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu berücksichtigen ist (s hierzu 3.). Dies führt im Ergebnis dazu, dass das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft deren Gesamtbedarf übersteigt (s zur Berechnung im Einzelnen unter 6.). Die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 5 S 1 BEEG kann sich der Senat nicht bilden(s hierzu 4.), insbesondere auch nicht bezogen auf einen möglichen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG (s hierzu 5.).

13

3. a) Nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Vorschriften mindert das Elterngeld als Einkommen der Ehefrau des Klägers die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft iS des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG aF iVm § 11 SGB II.

14

Zu der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG aF haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits entschieden, dass auf den Begriff des Einkommens und des Vermögens nach den §§ 11 bis 13 SGB II abzustellen ist. Insbesondere die gesetzliche Zielsetzung, das Aufeinander-Bezogen-Sein und der wechselseitige Ausschluss der Leistungssysteme nach dem SGB II und nach § 6a BKGG sprechen für eine Parallelität der Rechtsanwendung(vgl BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 14).

15

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung (des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010 im Folgenden: § 11 SGB II aF)sind als Einkommen die Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen.

16

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an die Ehefrau des Klägers in den Monaten Januar bis März 2011 erbrachte Elterngeld in Höhe von 300 Euro als Einkommen anzurechnen ist.

17

b) Zwar sah § 10 Abs 1 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) vor, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt blieben. Dies galt auch bei Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drucks 16/1889, S 26). Entsprechend bestimmte § 11 Abs 3a SGB II idF des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) als Ausnahmeregelung zur Einkommensanrechnung klarstellend, dass abweichend von § 11 Abs 1 bis 3 SGB II derjenige Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge überstieg, in voller Höhe zu berücksichtigen war. Mit Wirkung zum 1.1.2011 ist jedoch durch Art 14 Nr 4 HBeglG 2011 vom 9.12.2010 die Vorschrift des § 10 Abs 5 BEEG(BGBl I 1885) eingefügt worden. § 10 Abs 5 S 1 BEEG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass die Regelung des § 10 Abs 1 BEEG, nach der das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleibt, nicht bei Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gilt. Als Folgeregelung wurde § 11 Abs 3a SGB II aufgehoben(Art 15 Nr 2 HBeglG 2011).

18

Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 10 Abs 5 S 2 BEEG liegen hier nicht vor. Nach § 10 Abs 5 S 2 BEEG bleibt bei den Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 6a BKGG das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs 1 BEEG berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Eine solche Fallgestaltung ist nicht gegeben, weil die Ehefrau des Klägers vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte.

19

c) Es kann dahinstehen, ob § 10 Abs 5 BEEG mit Wirkung zum 1.1.2011 eine abschließende (negative) Zweckbestimmung zur Verwendung des Elterngeldes zur Sicherung des Existenzminimums anordnet bzw eine anderweitige Zweckbestimmung hindert (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 316, Stand 1/2015; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 37). Jedenfalls ergeben sich aus den sonstigen Regelungen des BEEG und des SGB II keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Elterngeld um eine zweckgebundene Leistung im Sinne des SGB II handelte.

20

Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II in der hier maßgeblichen Normfassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.8.2010 ( im Folgenden: § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF)sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Nachrangigkeit von SGB II-Leistungen soll die Vorschrift verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 28; BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8, RdNr 16). Die Außerachtlassung von Einnahmen erfolgt nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch die besondere Zweckbestimmung der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen.

21

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate haben insofern gefordert, dass die Leistungen zu einem ausdrücklich genannten Verwendungszweck gewährt werden, der über den durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine solche Zweckbestimmung ist nach der hier maßgebenden Rechtslage bis zum 31.3.2011 in erster Linie dem Wortlaut der Regelungen, aber auch deren Systematik und Entstehungsgeschichte zu entnehmen (vgl ab 1.4.2011 die ausdrücklich formulierte Anforderung des § 11a Abs 3 SGB II: "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen"). Einen abweichenden Verwendungszweck hat der Senat zB für die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) angenommen, weil in den §§ 1, 11 Abs 1 BAföG als zwei neben-einander ausdrücklich genannten Zweckbestimmungen sowohl die Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch die Deckung der Kosten der Ausbildung genannt werden(BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 21 RdNr 24). Verneint wurde dies andererseits für das Ausbildungsgeld, weil sich weder in dem Wortlaut der Regelungen noch entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür fanden, dass der Gesetzgeber mit dem Ausbildungsgeld eine besondere, über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R -SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 29 mwN).

22

Für das Elterngeld ist ein solcher konkreter Verwendungszweck nicht vorhanden (so auch Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11a RdNr 20). Der Ausgestaltung des BEEG und den in den Gesetzesmaterialien formulierten Vorstellungen des Gesetzgebers von der Funktion des Elterngeldes, insbesondere des Mindestelterngeldes, sind lediglich verschiedene Ziele des Elterngeldes zu entnehmen, die sich jedoch nicht zu einer eigenständigen Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks im Sinne des SGB II verdichtet haben. Eine gesetzgeberische Zweckbestimmung zur Verwendung des Mindestelterngeldes von 300 Euro im Sinne eines konkreten Verwendungszwecks, die als Differenzierungsverbot iS des Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu näher unter 5.) die generelle Herausnahme dieses Betrags aus dem Nachranggrundsatz erfordern könnte, hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen (so auch Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170).

23

4. Die notwendige Überzeugung von einer Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 5 S 1 BEEG(vgl zu den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG nur BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88, 117 f; s auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 36 zu § 10 Abs 5 BEEG)kann sich der Senat - in der hier allein zu prüfenden Sachverhaltskonstellation einer Berücksichtigung (auch) des Mindestelterngeldes als anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II bzw des Kinderzuschlags bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Eltern - nicht bilden (vgl zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes in seinen Auswirkungen auf den individuellen Sachverhalt nur BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 AL 3/11 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 6; eine Verfassungswidrigkeit verneinend Frerichs, Sozialrecht aktuell 2011, 167; Mutschler in Tilmanns/Mutschler , MuSchG/BEEG, 1. Aufl 2015, § 10 BEEG RdNr 29 f; Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 10 RdNr 34 ff; aA Lenze, info also 2011, 3; verfassungsrechtliche Bedenken bei Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5; Dau, jurisPR-SozR 2/2012 Anm 2; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 316, Stand 1/2015; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 37).

24

a) Die Regelungen des BEEG, für das die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung zu bejahen ist, sind im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 74 Abs 1 Nr 7 GG iVm Art 72 Abs 2 GG wirksam erlassen worden (BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 36 ff). Wie der 10. Senat des BSG bereits ausgeführt hat, ist der in Art 74 Abs 1 Nr 7 GG verwendete Begriff der öffentlichen Fürsorge in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 38 f). Die Orientierung an Bedarfslagen zeigt sich weiterhin an der Begünstigung von Geringverdienern und bei Mehrlingsgeburten (§ 2 Abs 6 BEEG), dem "Geschwisterbonus" sowie der Festlegung eines Höchstbetrags für das Elterngeld von 1800 Euro.

25

b) Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG). Jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation verstößt die Anwendung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot des Art 20 Abs 3 GG abgeleitete Verbot einer unechten Rückwirkung. Zwar ist die Anfügung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG durch das HBeglG 2011 nicht mit einer Übergangsregelung für laufende SGB II-Leistungen bzw den Kinderzuschlag verbunden gewesen. Dies betrifft jedoch nicht den zu entscheidenden Sachverhalt. Eine Rechtsposition, die durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen ihre im Hinblick auf die umfassende bedarfsmindernde Berücksichtigung des Elterngeldes nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, ist erst mit der auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 17.12.2010 folgenden Feststellung eines Rechts auf Kinderzuschlag für die Zeit von Januar bis März 2011, also mit und nicht vor Inkrafttreten des HBeglG 2011, entstanden (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 39 f).

26

Zur unechten Rückwirkung im Fürsorgerecht hat das BVerfG - bezogen auf die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1.1.2005 - bereits betont, dass eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung der Betroffenen, sie würden, den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt, in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, mangels hinreichender Konkretisierung kein geschütztes Recht ist. Die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage. Ein schützenswertes Vertrauen auf die voraussichtliche Ausgestaltung bestimmter Vorschriften in der Zukunft existiert nicht (BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90, 106; vgl auch BSG Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R - BSGE 101, 217 = SozR 4-3500 § 133a Nr 1, RdNr 22; s auch Hessisches LSG Beschluss vom 1.8.2013 - L 6 AS 378/13 - FEVS 65, 323).

27

c) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG wird durch die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag nicht verletzt. Der Kläger und die Bedarfsgemeinschaft verfügen mit ihren Einkünften unter Einbeziehung des Elterngeldes im Ergebnis über ausreichende, den gesetzlichen Anforderungen nach dem SGB II zur Sicherung des Existenzminimums genügende Mittel (s hierzu näher unter 5.). Insofern gilt hinsichtlich der Höhe der auch beim Kinderzuschlag zu berücksichtigenden Existenzmittel nach dem SGB II, dass der Bedarf der betreuenden Elternteile und der Kinder durch die Regelbedarfe, ggf einschließlich des Bedarfs für Alleinerziehende, gesichert und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung eines Kindes wird durch die der Existenzsicherung dienenden Systeme unterstützt, indem steuerfinanzierte Leistungen erbracht werden und gleichzeitig keine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BT-Drucks 17/3030, S 48; BR-Drucks 532/10, S 61). Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - im konkreten Fall ggf durch einen ergänzenden Kinderzuschlag - ist es daher nicht zwingend geboten, dass zumindest ein Teilbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei bleibt (LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 4.12.2014 - L 2 AS 1009/13 - juris RdNr 33 f - anhängig BSG - B 14 AS 28/15 R; Hessisches LSG Beschluss vom 1.8.2013 - L 6 AS 378/13 - juris RdNr 29; vgl auch BVerfG Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 32 RdNr 7 zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II; BVerfG Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris RdNr 11 zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a BKGG auf Sozialhilfeleistungen).

28

Soweit der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngeldes ab 1.1.2007 - begrenzt auf die Zeit bis zum 31.12.2010 - zunächst den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro als Einkommen auch bei den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und bei dem Kinderzuschlag unberücksichtigt ließ, handelte es sich nicht um eine ergänzende kindbezogene Förderung im Sinne einer verfassungsrechtlich geforderten existenzsichernden Leistung für einkommensschwache Familien (vgl aber zu diesem Aspekt: Lenze in info also 2011, 3, 8). Dem Mindestelterngeld liegt - anders als den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII - keine realitätsgerechte und schlüssige sachlich differenzierte Berechnung der ggf besonderen Bedarfe der Gruppe der Eltern zur Festlegung des Existenzminimums zugrunde. Es handelt sich um eine über die bloße Existenzsicherung hinausgehende Leistung, mit der verschiedene Zielsetzungen verfolgt werden. Eine sozialpolitisch ggf wünschenswerte Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bzw des Mindestbetrages bei allen bedürftigkeits-abhängigen Leistungen lässt sich aus dem Sozialstaatsgebot aber nicht ableiten (Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 169).

29

Auch ergibt sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, dass eine den steuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften entsprechende Freistellung des Elterngeldes von der Anrechenbarkeit bei existenzsichernden Leistungen erfolgen muss. Zwar gehen die steuerrechtlichen Regelungen von einer einheitlichen Behandlung des Mindestelterngeldes und der darüber hinaus gewährten Beträge mit Bezug zum bisherigen Einkommen aus (BFH Beschluss vom 21.9.2009 - VI B 31/09 - BFHE 226, 329) und ist das Elterngeld nach § 3 Nr 67 EStG steuerfreies Einkommen. Steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen - gestaltet durch Anrechnungs- und Berücksichtigungsregelungen - können jedoch eine unterschiedliche Höhe erreichen, zumal Normen des Einkommensteuerrechts auch fördernden Charakter haben und familienpolitische Ziele beinhalten können (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 32 RdNr 7 mit Hinweis auf § 31 S 1 EStG zum Kindergeld).

30

5. Die Berücksichtigung des an die Ehefrau gezahlten Elterngeldes als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG.

31

a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist hier als Prüfungsmaßstab heranzuziehen, weil Regelungsgegenstände betroffen sind, die nicht (allein) mit der Bemessung der existenzsichernden Leistungen an sich zusammenhängen. Zwar vermag Art 3 Abs 1 GG für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu setzen, weil entscheidend allein ist, dass für jede individuell hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ausreichend erfasst ist. Art 3 Abs 1 GG kann aber Prüfgegenstand bei Fallgestaltungen sein, in denen der Gesetzgeber im Ergebnis mehr Leistungen erbringt, als aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind, zB indem er nur bei bestimmten Personengruppen Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen nicht berücksichtigt oder anrechnungsfrei stellt (BVerfG Beschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33, RdNr 13; s auch BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 219; BVerfG Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 238 zur Anrechnung von Schmerzensgeld auf AsylbLG-Leistungen).

32

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen, aber auch gleichheitswidrige Begünstigungsausschlüsse (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 252 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68), bei denen eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - NZS 2011, 895).

33

Der hier vorliegende Begünstigungsausschluss bei der Einkommensanrechnung erfolgt in der Weise, dass die grundsätzliche Freistellung des Mindestelterngeldes von der Einkommensberücksichtigung bei Beziehern von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkünften abhängig ist (§ 10 Abs 1 BEEG) für Elterngeld beziehende SGB II- und SGB XII-Leistungsberechtigte bzw einen Kinderzuschlag beanspruchende Eltern seit der Einfügung der Anrechnungsvorschrift des § 10 Abs 5 S 1 BEEG im Grundsatz nicht (mehr) gilt. Der Begünstigungsausschluss betrifft allerdings nicht sämtliche Eltern, sondern diejenigen - bis zu einer Höhe des am vorgeburtlichen Erwerbseinkommen orientierten Elterngeldes von insgesamt 300 Euro - nicht, bei denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen ist (Rückausnahme des § 10 Abs 5 S 2 BEEG). Derartige Differenzierungen sind hinsichtlich ihrer Rechtfertigung am Gleichheitssatz zu messen.

34

Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 253 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40). Insofern ergeben sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den eine Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfG Beschluss vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 30; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; BVerfG Beschluss vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 - BVerfGE 88, 87, 96; BVerfG vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 69; vgl zum Prüfungsmaßstab bei einem möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auch Britz, NJW 2014, 346).

35

Insofern betrifft die Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf die SGB II-Leistungen und damit auch auf den Kinderzuschlag bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Berechtigten zugleich Art 6 Abs 1 und 2 GG in seiner Schutz- und Förderdimension, weil die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen unterstützt und gefördert werden soll. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen in einzelnen Rechtsgebieten oder Teilsystemen, in denen der Familienlastenausgleich umzusetzen ist, können zwar nicht allein aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG hergeleitet werden. Dem Gesetzgeber steht eine Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, in welchem Umfang und in welcher Weise er die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich umsetzt (BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 215 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 36; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 434; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012 , 214; BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 38). Es ist aber im Kontext des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Familienförderung rechtfertigungsbedürftig im Sinne einer strengeren Bindung des Gesetzgebers an den Maßstab der Verhältnismäßigkeit, warum eine bestimmte Gruppe von Elterngeldberechtigten von der begünstigenden Nichtanrechenbarkeit des Elterngeldes ausgenommen ist (Lenze info also 2011, 3, 5; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris RdNr 6, 13).

36

c) Soweit die Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit des Mindestelterngeldes bei existenzsichernden Leistungen ungleich gegenüber der Vergleichsgruppe der SGB II- bzw Kinderzuschlags-Berechtigten behandelt wird, die vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, weil diese Leistungen ohne Anrechnung des Mindestbetrags in Höhe von bis zu 300 Euro erhalten würden, ist rechtfertigender Grund für eine unterschiedliche Behandlung die Erwerbstätigkeit der Elterngeldberechtigten vor der Geburt des Kindes unter gleichzeitiger Beachtung des Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen.

37

Für beide Gruppen von Elterngeldberechtigten gilt der zunächst für eine gleiche Behandlung sprechende Nachranggrundsatz des SGB II. Insofern konkretisiert § 2 Abs 2 S 1 SGB II den Grundsatz in der Weise, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Mit den gesetzlichen Neuregelungen zum 1.1.2011 hat der Gesetzgeber zur Erfüllung des mit dem HBeglG 2011 verfolgten Gesetzeszwecks einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte (BT-Drucks 17/3030 S 1, 47) dem Nachranggrundsatz durch die grundsätzliche Anrechenbarkeit des Elterngeldes als Einkommen im SGB II, im SGB XII und beim Kinderzuschlag eine stärkere Geltung verschafft. Hieran war er nicht gehindert (s oben 4c). Nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165, 178; BVerfG Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 - BVerfGE 106, 166, 175 f) die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; BVerfG Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 51 BvR 593/08 - juris RdNr 31 , SGb 2011, 702; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436).

38

Trotz des grundsätzlich geltenden Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen war der Gesetzgeber im Ergebnis auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, im Wege einer Begünstigung bei der Einkommensanrechnung des Elterngeldes differenzierend darauf abzustellen, ob der Berechtigte vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Mit der Anknüpfung an ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes für eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der SGB II-Berechtigten im Sinne einer Privilegierung trotz Nachranggrundsatzes verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Differenzierungsziel. Vor dem Hintergrund negativer Erfahrungen zur Erwerbsintegration wegen der Ausgestaltung des vormaligen Elterngeldes (vgl hierzu BT-Drucks 16/1889, S 15) ist das Elterngeld im Grundsatz als leistungsorientierte, das Erwerbseinkommen ersetzende Familienleistung konzipiert, das einen "Wechsel von einer bedürftigkeitsabhängigen Unterstützungsleistung nach dem BErzGG hin zu einer einkommensorientierten Förderung nach dem BEEG" beinhaltete (vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 2). Es sollen "finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes" ausgeglichen werden (BT-Drucks 16/1889, S 26). Diese "Einkommensersatz-funktion" des Elterngeldes (vgl BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18 mwN)findet sich in der Höhe des Elterngeldes, die sich in erster Linie an dem individuellen Einkommensausfall des betreuenden Elternteils - im Ausgang von 67 % des vorgeburtlichen Einkommens (§ 2 Abs 1 BEEG) - orientiert, wenn eine vorherige Erwerbs-tätigkeit wegen Kinderbetreuung unterbrochen, reduziert oder ganz aufgegeben wird (BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18; BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 EG 1/13 R - RdNr 19).

39

Das BVerfG ist davon ausgegangen, dass diese Ausgestaltung des Elterngeldes als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. Zwar führt die Bemessung zu einer unterschiedlichen Behandlung der Leistungsempfänger je nach der Höhe ihres vor der Geburt erwirtschafteten Erwerbseinkommens, ohne dass dem Sozialversicherungsleistungen der Empfänger vorausgegangen sind. Es enthält aber verfassungsrechtlich für sich genommen noch keinen Gleichheitsverstoß, dass die einkommensabhängige Ausgestaltung des Elterngeldes im Vergleich zur nicht als Einkommensersatzleistung gefassten Vorgängerregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz einen Systemwechsel bedeutet und möglicherweise in der einfachgesetzlichen Struktur sozialer Leistungen systematisch eine gewisse Sonderstellung einnimmt. Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngeldes als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzungen der vorrangigen Förderung bei Erziehenden mit kleinen und mittleren Einkünften und des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Art und Weise der Familienförderung hinnehmbar (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 40).

40

Diese sachlichen Gründe, die der Gesetzgeber mit der Anknüpfung des Elterngeldes an die Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens verbunden hat, rechtfertigen auch die unterschiedliche Behandlung beim Bezug existenzsichernder Leistungen. Diejenigen Elterngeldberechtigten, die zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, erleiden durch die Geburt eine echte Einkommenseinbuße. Bei ihnen greift "der Zweck des Elterngeldes, die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit ohne allzu große Einkommensnachteile zu ermöglichen" (BT-Drucks 17/3452, S 8). Auf Elterngeldberechtigte im Bezug von existenzsichernden Leistungen, die - wie die Ehefrau des Klägers - vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, trifft dies nicht zu, weil sie zugunsten der Betreuung keine Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und daher kein unmittelbar durch die Geburt bedingter Nachteil monetär auszugleichen ist (Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 10 RdNr 37). Zudem hat der Gesetzgeber des HBeglG inhaltlich zutreffend und im Sinne einer weiteren sachlichen Rechtfertigung darauf hingewiesen, dass das Mindestelterngeld auch bei geringen Einkünften aus Erwerbstätigkeit vor und nach der Geburt erbracht wird. Im Vergleich der Berechtigten untereinander werde die mit dem Erwerbstätigenfreibetrag bezweckte Anreizwirkung in Frage gestellt, wenn das Mindestelterngeld in gleicher Weise auch bei nicht erwerbstätigen Elterngeldberechtigten anrechnungsfrei gestellt werde (BT-Drucks 17/3030, S 47 f).

41

d) Auch soweit das Mindestelterngeld bei der Vergleichsgruppe der Bezieher anderer bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Unterschied zur Situation bei den SGB II-, SGB XII- und Kinderzuschlagsberechtigten nicht angerechnet wird, obgleich beide Gruppen von Elterngeldberechtigten vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, sind rechtfertigende Sachgründe für eine Differenzierung gegeben.

42

Eine von dem Kläger der Sache nach gerügte Systemwidrigkeit wegen Verletzung einer "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", die als Indiz für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG gesehen werden könnte (vgl nur BVerfG Beschluss vom 7.11.1972 - 1 BvR 338/68 - BVerfGE 34, 103, 115 mwN, stRspr), kann der Senat nicht erkennen. Die ungleiche Behandlung der beiden Vergleichsgruppen ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzungen für die jeweiligen Sozialleistungen, deren konkreter Ausgestaltung sowie der jeweils konkreten Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zu sehen. Hinsichtlich dieser Anforderungen existieren Systemunterschiede zwischen den vom Kläger benannten anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen, zB BAföG, Wohngeld, Unterhaltsvorschussleistungen und Leistungen der Kriegsopferfürsorge, einerseits und den Leistungen des SGB II, des SGB XII und dem Kinderzuschlag andererseits. Insbesondere gelten die Vorgaben des SGB II zur Eingliederung in Arbeit und zur Minderung/Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Einkommensberücksichtigung (§ 2 Abs 2, § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II).

43

In den Sozialleistungssystemen der Ausbildungsförderung ist der Nachranggrundsatz anders ausgeprägt. Dies folgt schon daraus, dass der faktische Zwang, eine Ausbildung wegen fehlender Existenzsicherungsmittel abbrechen zu müssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art 20 Abs 1 GG berührt (BVerfG Beschluss vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 24). Unabhängig hiervon bezwecken andere Sozialleistungssysteme, wie zB das Wohngeldgesetz (WoGG) mit seiner Beschränkung auf einen Zuschuss zur Miete zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs 1 WoGG), eine soziale Absicherung nur in Teilbereichen. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) sind - ebenfalls der Höhe nach begrenzt - in erster Linie als Anspruch des minderjährigen Kindes auf Ausgleich eines fehlenden Unterhalts gerichtet (§ 1 Abs 1 Nr 1 UhVorschG), ohne dass der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Elterngeld diesen berührt (Grube, UnterhaltsvorschussG, 2009, Einleitung RdNr 16; vgl zum Zweck des UhVorschG: BT-Drucks 8/1952). Dagegen sind die in § 10 Abs 5 S 1 BEEG aufgeführten existenzsichernden Leistungen des SGB II, des SGB XII sowie der Kinderzuschlag auf eine Vollabsicherung gerichtet. Schon wegen des unterschiedlichen Umfangs der gewährenden Staatstätigkeit können - ohne dass dies zwingend wäre - unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Umsetzung des Nachranggrundsatzes im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Anwendung finden, wenn er sich - wie hier - zu einer aus seiner Sicht aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise und der Einhaltung der Defizitgrenze des Europäischen Stabilitäts- und Wirtschaftspakts notwendigen Haushaltskonsolidierung durch Kürzungsmaßnahmen auch im Sozialbereich entscheidet (vgl BT-Drucks 17/3030, S 1, 47). Trotz der mit dem Mindestelterngeld ursprünglich beabsichtigten einheitlichen und bedürftigkeitsunabhängigen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen (vgl nur BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - juris RdNr 30; Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5 mwN) ist der Gesetzgeber daher nicht gehindert, nur für bestimmte Gruppen weiterhin eine Begünstigung im Sinne einer Nichtanrechnung des Elterngeldes anzuerkennen.

44

e) Soweit der Kläger eine Benachteiligung gegenüber anderen vor der Geburt nicht erwerbstätigen, aber auch nicht von existenzsichernden Leistungen abhängigen Elterngeldberechtigten darin sieht, dass diesen der Betrag in Höhe des Mindestelterngeldes von 300 Euro faktisch ungeschmälert "als Familienleistung" erbracht wird, während es bei ihm anrechenbares Einkommen bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG aF ist, ist schon fraglich, ob überhaupt vergleichbare Lebenssachverhalte iS des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG zugrunde liegen. Beide Elterngruppen werden hinsichtlich der faktischen Zahlung des Mindestelterngeldes gleich behandelt, indem sie diesen Betrag tatsächlich erhalten.

45

Betrachtet man die Belastung des Elterngeldes mit einer Anrechnungsregelung bei Inanspruchnahme einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung (vgl BVerfG Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris RdNr 7 f zur vergleichbaren Regelung beim Kindergeld) als "faktische Ungleichbehandlung" (vgl Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5; Lenze, info also 2011, 3, 5) liegt ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung beider Gruppen auch hier in dem Umstand, dass bei dem steuerfinanzierten Kinderzuschlag wegen der Verknüpfung mit den SGB II-Leistungen der Nachranggrundsatz zu beachten ist. Die als Ausnahme hiervon konzipierte Begünstigung durch ein anrechnungsfreies Mindestelterngeld soll nicht eingreifen, wenn - wie im Falle der Ehefrau des Klägers - kein Erwerbseinkommen vor der Geburt vorhanden ist. Von der ursprünglich neben weiteren zentralen Zielsetzungen (vgl dazu unter 5c) genannten bedürftigkeitsunabhängigen Anerkennung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsleistung durch weitergehende Ausnahmen vom Nachranggrundsatz hat sich der Gesetzgeber des HBeglG 2011 in Teilbereichen verabschiedet (so auch Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170).

46

6. Das LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.3.2011 in vom LSG zutreffend berechneter Höhe von 1906,12 Euro mit dem zu berücksichtigenden Einkommen aus der Beschäftigung des Klägers, dem Kindergeld und dem an seine Ehefrau geleisteten Elterngeld gedeckt werden kann und schon dies einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegensteht.

47

Als Einkommen aus der Beschäftigung des Klägers ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen und zutreffenden rechtlichen Würdigungen des LSG für die Monate Januar und Februar 2011 ein Gesamtbetrag in Höhe von 1136,57 Euro und für März 2011 ein Einkommen in Höhe von 1203,44 Euro zu berücksichtigen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen 362,17 Euro (Januar/Februar 2011) sowie 395,30 Euro (März 2011) der Erwerbstätigenfreibetrag von 210 Euro monatlich und der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich, der als höherer Monatsbetrag die konkreten Abgaben für Versicherungen und für die Fahrten zur Arbeitsstätte ersetzt, in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 Euro (März 2011). Hinzuzurechnen ist monatlich der zwölfte Teil des anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 1706 Euro (brutto), das der Kläger im November 2010 erhalten hat. Hiervon sind insgesamt 473,15 Euro als Steuern und Sozialabgaben abzusetzen. Von dem zu verteilenden Betrag von 1232,85 Euro entfällt auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein solcher in Höhe von 102,74 Euro. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Betrag des Weihnachtsgeldes nach § 2 Abs 4 S 3 Alg II-V(idF vom 17.12.2007 ) als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten mit einem monatlich zu berücksichtigenden Betrag von 102,74 Euro verteilt hat. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 S 3 SGB II nF(BGBl I 453) den "Verteilzeitraum" auf einen Zeitraum von sechs Monaten mit einer nachfolgend nur möglichen Berücksichtigung noch vorhandener Beträge als Vermögen eingegrenzt hat (vgl BT-Drucks 17/3404, S 94), können keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (vgl zum so genannten Verteilzeitraum nur Urteil des Senats vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Ergänzend zu den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1136,57 Euro (Januar/Februar 2011) und 1203,44 Euro (März 2011) ist durchgängig das Kindergeld für drei Kinder in Höhe von monatlich 558 Euro und das Elterngeld in Höhe von 300 Euro einzubeziehen. Das Wohngeld bleibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unberücksichtigt, weil es nicht gleichzeitig mit dem Alg II bezogen werden kann (§ 7 Abs 1 Nr 1 WoGG; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 6a BKGG RdNr 120, Stand 4/2014). Es ergeben sich Einkünfte der gesamten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1994,57 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 2061,44 Euro (März 2011), die über dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1906,12 Euro liegen.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2014 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist - nach einem Teilvergleich der Beteiligten im Termin vor dem Senat - die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Kläger im Juli 2011, insbesondere die Berücksichtigung von Mindestelterngeld als Einkommen.

2

Die miteinander verheirateten Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3 bis 6 und bezogen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für ihre Mietwohnung wendeten sie insgesamt 503 Euro monatlich auf. Der Kläger zu 1 erzielte Einkommen aus einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit in monatlich wechselnder Höhe. Die Klägerin zu 2 bezog nach der Geburt der Klägerin zu 6 am 30.12.2010 Elterngeld in Höhe von 150 Euro monatlich (Bescheid der Stadt Halle vom 20.1.2011: Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro nach § 2 Abs 5 BEEG und verlängerte Auszahlung nach § 6 Satz 2 BEEG). Für die Kläger zu 3 und 4 wurde Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich gezahlt, für den Kläger zu 5 in Höhe von 190 Euro und für die Klägerin zu 6 in Höhe von 215 Euro.

3

Auf ihren Fortzahlungsantrag bewilligte das beklagte Jobcenter den Klägern zu 1 bis 5 für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2011 vorläufig Leistungen in Höhe von 463,42 Euro monatlich (Bescheid vom 29.12.2010) und änderte nach der Geburt der Klägerin zu 6 diese Bewilligung dahin ab, dass für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2011 vorläufig Leistungen in Höhe von 563,42 Euro monatlich bewilligt wurden (Bescheid vom 17.1.2011). Nach Mitteilung des Elterngeldbezugs änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung erneut ab und bewilligte für den Zeitraum vom 1.3. bis 31.7.2011 Leistungen in Höhe von 443,42 Euro monatlich (563,42 Euro abzüglich 120 Euro [150 Euro Elterngeld abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale]), weil das der Bedarfsgemeinschaft zufließende Elterngeld aufgrund einer Rechtsänderung ab 1.1.2011 als Einkommen anzurechnen sei (Bescheid vom 27.1.2011). Die hiergegen mit der Begründung erhobenen Widersprüche, die Anrechnung des Elterngeldes aufgrund der Neuregelung sei verfassungswidrig, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.3.2011). Während des Klage- und Berufungsverfahrens änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligungsentscheidung für den streitigen Juli 2011 mehrfach ab und entschied abschließend über den Leistungsanspruch für diesen Monat (letzter Bescheid vom 2.7.2014).

4

Das SG wies die Klagen der Kläger zu 1 und 2 ab (Urteil vom 22.10.2013): Nicht Gegenstand der Klagen seien die Leistungen ihrer Kinder, weil nur die beiden Kläger Klagen erhoben hätten. Ansprüche auf höhere Leistungen hätten diese nicht, weil insbesondere die gesetzliche Neuregelung zur Anrechnung des Elterngeldes verfassungsmäßig sei. Mit ihren vom SG zugelassenen Berufungen machten die Kläger zum einen geltend, dass die Klagen und Berufungen für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden seien, und zum anderen die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert, soweit der Beklagte den geltend gemachten Anspruch wegen anderer Punkte als der hier streitigen Anrechnung des Mindestelterngeldes anerkannt hat, und im Übrigen die Berufungen aller Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 4.12.2014): Die zulässig von allen Klägern als Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhobenen Klagen seien unbegründet, denn die Kläger hätten keinen Anspruch gegen den Beklagten auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Elterngeld sei aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Gegen diese Regelung bestünden keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit.

5

Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger durch die Berücksichtigung des Elterngeldes in Höhe des Mindestbetrages von hier 150 Euro als Einkommen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund von § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG iVm §§ 11 ff SGB II die Verletzung ihrer Rechte aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs 1 GG.

6

Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2014 und des Sozialgerichts Halle vom 22. Oktober 2013 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 2. Juli 2014 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Juli 2011 ohne die Anrechnung von Elterngeld zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

8

Er verteidigt die Verfassungsmäßigkeit der von ihm angewandten Regelung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der gesetzlich vorgegebenen Berücksichtigung des der Klägerin zu 2 gezahlten Elterngeldes als Einkommen steht Verfassungsrecht nicht entgegen.

10

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des LSG, das das Urteil des SG nur insoweit abgeändert hat, als der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hatte, im Übrigen aber die vom SG zugelassenen Berufungen zurückgewiesen hat, und das klageabweisende Urteil des SG. Mit ihren kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) begehren die Kläger höhere als die ihnen zuletzt bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere die Zahlung von Leistungen ohne Berücksichtigung von Mindestelterngeld als Einkommen. Streitiger Zeitraum ist nach dem Teilvergleich der Beteiligten vor dem Senat nur noch der Juli 2011.

11

Gegenstand des Verfahrens ist insoweit allein der im Berufungsverfahren ergangene Bescheid vom 2.7.2014, durch den der Beklagte trotz seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid die abschließende Entscheidung durch Bescheid vom 8.8.2011 durch eine vollständig neue abschließende Entscheidung ersetzt und allen Klägern höhere als ihnen durch diesen Bescheid für Juli 2011 bewilligte Leistungen bewilligt hat (zu den Anforderungen an die Auslegung eines Änderungsbescheids als eine "abschließende Entscheidung" iS des § 328 Abs 3 SGB III vgl BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 26). Durch den Bescheid vom 2.7.2014 hat sich deshalb der Bescheid vom 8.8.2011 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X, § 96 Abs 1 SGG; vgl letztens etwa BSG Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 21 Nr 25, juris RdNr 10) und ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Durch diesen Bescheid vom 8.8.2011 hatte der Beklagte über die Leistungen für alle Kläger für Juli 2011 erstmals abschließend entschieden und diese höher als durch die letzte vorläufige Bewilligungsentscheidung festgesetzt, nachdem das im Juli 2011 dem Kläger zu 1 zugeflossene Erwerbseinkommen für Juni 2011 bekannt geworden und der Vorläufigkeitsgrund damit entfallen war. Dadurch hatten sich die vorläufigen Entscheidungen über die Leistungshöhe für Juli 2011 durch die Bescheide vom 29.12.2010, 17.1.2011, 27.1.2011, 28.3.2011, 19.4.2011 und 21.6.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8.3.2011 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl letztens etwa BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - vorgesehen für SozR 4-4225 § 1 Nr 3, juris RdNr 14).

12

2. Die Revisionen der Kläger zu 3 bis 6 sind nicht bereits deshalb unbegründet, weil sie - wie das SG entschieden hatte - nicht als Kläger am Verfahren beteiligt waren. Vielmehr hat das LSG nach Auslegung der durch die Kläger zu 1 und 2 erhobenen Klagen zutreffend festgestellt, dass die von ihnen gesetzlich vertretenen Kläger zu 3 bis 6 als ihre zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder am Klageverfahren beteiligt waren, weshalb das LSG auch zu Recht ihre Berufungen gegen das Urteil des SG für zulässig gehalten hat.

13

3. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Juli 2011 sind §§ 19 ff iVm §§ 7, 9, 11 ff SGB II(in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). Die Grundvoraussetzungen, um Alg II und Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II), erfüllten die miteinander in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger (§ 7 Abs 3 Nr 1, Nr 3 Buchst a und Nr 4 SGB II); ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.

14

Die den Klägern zu 1 bis 6 im Juli 2011 nach Maßgabe von § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II jeweils zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Beklagte zuletzt zutreffend - unter Berücksichtigung des Mindestelterngeldes als Einkommen - berechnet. Die Kläger haben folgende Bedarfe: Für die Kläger zu 1 und 2 ist ein Regelbedarf in Höhe von jeweils 328 Euro anzuerkennen (§ 20 Abs 4 SGB II), hinzu kommen die kopfteilig umzulegenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von insoweit jeweils 83,84 Euro (1/6 von den tatsächlichen, angemessenen Kosten von insgesamt 503 Euro), insgesamt jeweils 411,84 Euro. Der Regelbedarf für die Kläger zu 3 und 4 beträgt jeweils 251 Euro (§ 23 Nr 1 iVm § 77 Abs 4 Nr 3 SGB II) zuzüglich jeweils 83,83 Euro als Bedarfe für Unterkunft und Heizung, insgesamt jeweils 334,83 Euro. Der Regelbedarf für die Kläger zu 5 und 6 beträgt jeweils 215 Euro (§ 23 Nr 1 iVm § 77 Abs 4 Nr 2 SGB II) zuzüglich jeweils 83,83 Euro als Bedarfe für Unterkunft und Heizung, insgesamt jeweils 298,83 Euro.

15

Bei den Klägern zu 3 bis 6 ist von diesen Bedarfen nach § 11 Abs 1 Satz 4, 3 SGB II das jeweilige Kindergeld als Einkommen abzuziehen. Danach verbleibt für die Kläger zu 3 und 4 ein ungedeckter Bedarf in Höhe von jeweils 150,83 Euro (334,83 Euro abzüglich 184 Euro Kindergeld), für den Kläger zu 5 ergibt sich ungedeckter Bedarf in Höhe von 108,83 Euro (298,83 Euro abzüglich 190 Euro Kindergeld) und für die Klägerin zu 6 beträgt der ungedeckte Bedarf 83,83 Euro (298,83 Euro abzüglich 215 Euro Kindergeld).

16

Dass das jeweilige Kindergeld für ein Kind jeweils diesem Kind als Einkommen zugerechnet wird und nicht der Durchschnitt des der Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Kindern zufließenden Kindergeldes auf die Kinder verteilt wird (so - ab dem 3. Kind gleichmäßige Aufteilung des gesamten Kindergeldes - Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 11 RdNr 31; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 381, Stand Dezember 2014), ist normativ durch § 11 Abs 1 Satz 4, 3 SGB II vorgegeben. Denn danach ist das Kindergeld dem "jeweiligen Kind", soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, als Einkommen zuzurechnen. Diese individuelle Bedarfsfeststellung schließt eine von dieser abweichende Durchschnittsbildung aus (ebenso Mues in Estelmann, SGB II, § 11 RdNr 42, Stand April 2016; vgl auch bereits BSG Beschluss vom 2.12.2014 - B 14 AS 241/14 B - juris RdNr 6).

17

Dem so nach Abzug des Kindergeldes verbleibenden Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 6 in Höhe von 1318 Euro ist das nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Kläger zu 1 und 2 gegenüberzustellen(§ 9 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen des Klägers zu 1 im Juli 2011 beträgt 792,25 Euro. Es ergibt sich aus 1360,64 Euro brutto Erwerbseinkommen abzüglich der Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB II in Höhe von 272,33 Euro = 1088,31 Euro netto abzüglich des Grundfreibetrags nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100 Euro = 988,31 Euro abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 30 SGB II aF iVm § 77 Abs 3 SGB II in Höhe von 196,06 Euro. Das der Klägerin zu 2 gezahlte Elterngeld ist zuletzt rechnerisch zutreffend in Höhe von 114,85 Euro im Monat berücksichtigt worden (150 Euro Mindestelterngeld abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V und - nach dem Teilvergleich vor dem Senat - 5,15 Euro Beitrag zur Altersvorsorge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II).

18

Andere zu berücksichtigende Einnahmen erzielten und über zu berücksichtigendes Vermögen verfügten die Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG im Juli 2011 nicht.

19

4. Die Berücksichtigung des Mindestelterngeldes als Einkommen hat der Beklagte zu Recht auf § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG(idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 9.12.2010, BGBl I 1885) gestützt. Der durch dieses Gesetz dem § 10 BEEG mit Wirkung vom 1.1.2011 angefügte Abs 5 bestimmt in Satz 1, dass die Abs 1 bis 4 des § 10 BEEG nicht gelten bei Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und § 6a BKGG. Nach der Einkommensprivilegierung des § 10 Abs 1 und 3 BEEG bleibt das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat und bei verlängerter Auszahlung nach § 6 Satz 2 BEEG in Höhe von 150 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Weil § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG zu dieser elterngeldrechtlichen Einkommensprivilegierung für die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und § 6a BKGG eine Ausnahme regelt, ist bei diesen Leistungen das Mindestelterngeld grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. An diesem Regelungskonzept hat der Gesetzgeber über die zahlreichen Änderungen des Elterngeldrechts hinweg bis heute festgehalten (§ 2 Abs 4, § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG idF der Bekanntmachung vom 27.1.2015, BGBl I 33).

20

Vom Grundsatz der Berücksichtigung des Mindestelterngeldes greifen für die Klägerin zu 2 keine Ausnahmen. Nach der Rückausnahme zu § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG in Satz 2 bleibt das Elterngeld bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen in Höhe des nach § 2 Abs 1 BEEG berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro (bei verlängerter Auszahlung: 150 Euro; § 10 Abs 5 Satz 3 BEEG) im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Die Voraussetzungen dieser Rückausnahme liegen hier nicht vor, denn bei der Bemessung des der Klägerin zu 2 gezahlten Elterngeldes wurde Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, weil von ihr im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt der Klägerin zu 6 keines erzielt worden war. Vielmehr erhielt sie das Mindestelterngeld in Höhe von 150 Euro (300 Euro Mindestelterngeld nach § 2 Abs 5 BEEG idF des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748; verlängerte Auszahlung mit halben Monatsbeträgen nach § 6 Satz 2 BEEG idF des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748; insoweit geändert durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014, BGBl I 2325). Auch die Übergangsregelung des § 1 Abs 5 Alg II-V(idF der Vierten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 21.12.2010, BGBl I 2321; aufgehoben mit Wirkung vom 1.8.2016 durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 26.7.2016, BGBl I 1858) hindert vorliegend nicht die Berücksichtigung des Mindestelterngeldes, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

21

5. Der Berücksichtigung des der Klägerin zu 2 gezahlten Mindestelterngeldes als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger steht keine diese Anrechnung hindernde ausdrückliche Zweckbestimmung des Mindestelterngeldes iS des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II entgegen. Denn für das Mindestelterngeld ist dem BEEG schon keine eigenständige Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks zu entnehmen. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungsgründen im Urteil des 4. Senats des BSG vom 26.7.2016 an (BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-5870 § 6a Nr 7, juris RdNr 19 ff).

22

6. Diese gesetzlich geregelte Berücksichtigung des Mindestelterngeldes als Einkommen ist nicht verfassungswidrig. Der Senat schließt sich auch insoweit den Entscheidungsgründen im Urteil des 4. Senats vom 26.7.2016 an, das zur Berücksichtigung des Mindestelterngeldes beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ergangen ist(BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-5870 § 6a Nr 7, juris RdNr 23 ff, 30 ff).

23

a) Maßgeblicher verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für die mit Wirkung vom 1.1.2011 durch Gesetz eingeführte Berücksichtigung des Mindestelterngeldes auch bei Leistungen nach dem SGB II ist der Gleichbehandlungsanspruch nach Art 3 Abs 1 GG, weil für die Berücksichtigung des Mindestelterngeldes als Einkommen gesetzlich zwischen verschiedenen Sozialleistungen differenziert wird.

24

aa) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, verwehrt dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind; ein solches Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (vgl zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - juris RdNr 69).

25

bb) Hiernach ist vorliegend keine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt. Zwar werden aufgrund von § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG Bezieher von SGB II-Leistungen im Vergleich zu Beziehern anderer bedürftigkeits- und einkommensabhängiger Sozialleistungen mit Blick auf die Berücksichtigung des Mindestelterngeldes anders und schlechter behandelt. Diese Differenzierung knüpft indes nicht an Merkmale an, die wie Alter, Geschlecht oder Rasse für den Einzelnen unverfügbar sind. Vielmehr unterscheidet die gesetzliche Regelung typisierend zwischen den Beziehern unterschiedlicher Sozialleistungen und knüpft hierfür an Unterschiede dieser Sozialleistungen, die sich für die leistende Massenverwaltung leicht feststellen lassen.

26

Ein strengerer Maßstab folgt nicht daraus, dass die gesetzliche Regelung allein das Mindestelterngeld und damit nur die Eltern betrifft, die im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben (vgl hierzu BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-5870 § 6a Nr 7, juris RdNr 36 ff). Denn die Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist kein für den Einzelnen unverfügbares Merkmal in dem Sinne, wie es etwa das Lebensalter ist. Zwar wird Eltern, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, nach Maßgabe von § 10 Abs 1 Nr 3 SGB II eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet. Dass ihre Kinder erziehende Eltern in diesem Sinne nicht arbeiten müssen und ggf im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt eines weiteren Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, bedeutet indes nicht, dass sie nicht erwerbstätig sein können. Die Lebensentscheidung, zwischen der Geburt zweier Kinder nicht erwerbstätig zu sein, wird zwar rechtlich nach Maßgabe von § 10 Abs 1 Nr 3 SGB II akzeptiert, ist jedoch nicht im Sinne der vom BVerfG formulierten Vorgaben für den Einzelnen unverfügbar.

27

Das trifft entgegen dem Vorbringen der Revision auch für den vorliegenden Einzelfall zu: Der Kläger zu 5 wurde am 25.7.2006, die Klägerin zu 6 am 30.12.2010 geboren. Nach § 10 Abs 1 Nr 3 SGB II ist die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung sichergestellt ist; insoweit ist eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Ausgehend hiervon war der Klägerin zu 2 ab Ende Juli 2009 und damit im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt der Klägerin zu 6 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer typisierenden Betrachtung bei Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen nach dem SGB VIII nicht schlechterdings unmöglich; nur hierauf kommt es rechtlich für die Frage an, wie streng der Maßstab für die Prüfung einer Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber ist.

28

cc) Die sowohl mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung als auch mit dem einer stärkeren Konturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung begründete Berücksichtigung des Mindestelterngeldes als Einkommen bei Leistungen nach dem SGB II - und nach dem SGB XII und § 6a BKGG -(BT-Drucks 17/3030 S 47 f) findet ihre Rechtfertigung im existenzsicherungsrechtlichen Nachranggrundsatz, der insbesondere in §§ 2, 3 Abs 3, § 9 Abs 1 und § 12a SGB II - und in §§ 2 und 19 Abs 1 bis 3 und 5 SGB XII - normative Gestalt gewonnen hat. Als sachgerechter Differenzierungsgrund iS des Art 3 Abs 1 GG trägt der Nachrang von existenzsichernden Leistungen die Ungleichbehandlung von SGB II-Leistungen im Vergleich zu anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Leistungen bei der Berücksichtigung des Mindestelterngeldes. In den von § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG erfassten existenzsichernden Leistungssystemen nach dem SGB II und dem SGB XII - und ebenso beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, der der Vermeidung einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II dient - ist durch den Gesetzgeber der Nachranggrundsatz schärfer ausgeprägt und strenger betont worden als bei anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen, auch als bei denen, auf die die Kläger zum Vergleich für eine Ungleichbehandlung hingewiesen haben (BAföG, WoGG und BVG).

29

Diese Ausprägung und Betonung finden ihre Rechtfertigung wiederum darin, dass die existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen und insoweit das maßgeblich an die Hilfebedürftigkeit anknüpfende, unterste Auffangnetz der sozialen Leistungen bilden, während die anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen neben einer nur partiellen Lebensunterhaltssicherung noch anderen Zwecken dienen und deshalb an weitere Voraussetzungen anknüpfen (zu den Zwecken der individuellen Ausbildungsförderung vgl §§ 1, 11 Abs 1 BAföG: Förderung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen; zum Zweck des Wohngeldes als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum vgl § 1 Abs 1 WoGG: wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; zum Zweck der Versorgung vgl § 1 Abs 1 BVG: Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung; vgl auch BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-5870 § 6a Nr 7, juris RdNr 43). Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den durch Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG gebotenen gesetzlichen Anspruch auf die Absicherung des Existenzminimums so auszugestalten, dass andere Sozialleistungen vorrangig zu berücksichtigen sind, bevor existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beansprucht werden können.

30

Diese Nachrangsicherung durch Verweis auf vorrangige Sozialleistungen ist mit Blick auf das Mindestelterngeld vereinbar auch mit Art 3 Abs 1 GG iVm dem besonderen Gleichheitssatz des Art 6 Abs 1 GG und mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG. Denn weder die grundrechtlichen Anforderungen des Schutzes der Familie noch das Sozialstaatsprinzip geben mit ihren Schutz- und Fördergeboten dem Gesetzgeber präzise vor, ob und ggf in welcher Weise bei der Regelung des Verhältnisses familien- oder kindbezogener Sozialleistungen zu anderen Sozialleistungen zwischen existenzsichernden und nicht existenzsichernden Leistungen differenziert werden darf (zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers angesichts der durch die Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip weitgehend offen gelassenen Kriterien vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, juris RdNr 72, 95; vgl auch BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-5870 § 6a Nr 7, juris RdNr 28).

31

dd) Verfassungsrechtliche Bedenken folgen schließlich nicht daraus, dass der Gesetzgeber nicht bereits bei Einführung des Mindestelterngeldes, sondern erst ab 1.1.2011 die Berücksichtigung des zunächst berücksichtigungsfreien Mindestelterngeldes bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgesehen hat (zur Änderung der gesetzlichen Regelung vgl BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-5870 § 6a Nr 7, juris RdNr 17). Denn der Gesetzgeber darf seine Regelungen ändern, sie müssen nur jeweils verfassungsgemäß sein. Auch an Änderungen seiner Regelungen zur Konkretisierung des Nachranggrundsatzes ist der Gesetzgeber nicht gehindert. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die eine oder andere gesetzgeberische Entscheidung jeweils verfassungsrechtlich geboten war, sondern allein darauf, ob das im streitbefangenen Zeitraum und auch heute noch geltende Recht mit seiner Differenzierung zwischen verschiedenen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist.

32

Eine Übergangsregelung für die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Mindestelterngeldes beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich (vgl ebenso BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-5870 § 6a Nr 7, juris RdNr 25 f). Die Regelung des § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG in der Fassung des am 14.12.2010 verkündeten Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 9.12.2010 trat am 1.1.2011 in Kraft und erfasste nur künftige Zeiträume, für die ab 1.1.2011 das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu prüfen war. Weder liegt hierin eine Rückwirkung noch bedurfte es aus existenzsicherungsrechtlichen Gründen einer Übergangsregelung. Denn wer ab 1.1.2011 tatsächlich Mindestelterngeld bezog, bei dem war es im jeweiligen Monat als Einkommen anzurechnen, weil es als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stand (zum für die Leistungsbemessung im SGB II maßgebenden Monatsprinzip vgl nur BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 sowie BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - BSGE 117, 179 = SozR 4-4200 § 37 Nr 7, RdNr 25; zum zur Existenzsicherung bereiten Mittel vgl nur BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 15 f).

33

ee) Ergänzend zum Urteil des 4. Senats vom 26.7.2016 (BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-5870 § 6a Nr 7) ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG die gesetzliche Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II verfassungsrechtlich zulässig dadurch geprägt ist, dass sie an eine wirkliche bzw konkrete Bedürftigkeit anknüpfen (vgl BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - juris RdNr 39, 50, 72). Einkommen kann daher bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich einbezogen werden. Es kann dies umso eher bei den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II im Vergleich zu anderen bedürftigkeitsorientierten Sozialleistungen, als die Leistungen nach dem SGB II mit der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins auf Bedürftige zielen, die ihren Lebensunterhalt im Hinblick auf ihre Erwerbsfähigkeit grundsätzlich selbst sichern könnten und denen die Leistungen zur Existenzsicherung vorübergehend gewährt werden, welche zudem durch Leistungen zur Vermittlung in Arbeit ergänzt werden (vgl BVerfG, aaO, RdNr 74). Diese Besonderheiten des SGB II haben das BVerfG zuletzt daran zweifeln lassen, ob mit Blick auf das SGB XII überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl BVerfG, aaO, RdNr 74). Umso mehr können diese Zweifel mit Blick auf andere bedürftigkeitsorientierte, aber nicht existenzsichernde Sozialleistungen bestehen.

34

b) Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII im Vergleich zu anderen bedürftigkeitsorientierten, aber nicht existenzsichernden Sozialleistungen bei der Berücksichtigung des Mindestelterngeldes als Einkommen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass von den drei existenzsichernden Leistungssystemen des SGB II, SGB XII und AsylbLG (vgl dazu BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 17/14 R - BSGE 119, 164 = SozR 4-4200 § 11 Nr 73, RdNr 18 ff) das AsylbLG von der Anrechnung des Mindestelterngeldes nicht erfasst ist, weil es in § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG nicht genannt ist. Neben dem Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG kann deshalb das Mindestelterngeld berücksichtigungsfrei bezogen werden (Mutschler in Tillmanns/Mutschler, MuSchG/BEEG, 2015, § 10 BEEG RdNr 22; aA Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 10 BEEG RdNr 31: unbeabsichtigte Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 10 Abs 5 BEEG geschlossen werden kann).

35

Diese Differenzierung zwischen den existenzsichernden Leistungssystemen kommt indes nur zum Tragen, soweit Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG aufgrund von § 1 Abs 7 BEEG(idF der Bekanntmachung vom 27.1.2015, BGBl I 33) Zugang zum Anspruch auf Elterngeld haben. Insoweit dürften nur Inhaber einer in § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG genannten Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen, die sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten(§ 1 Abs 7 Nr 3 Buchst a BEEG; § 1 Abs 7 Nr 3 Buchst b BEEG ist verfassungswidrig und nichtig: BVerfG Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 ua - BVerfGE 132, 72), aber dennoch nicht sog Analogleistungen nach dem SGB XII aufgrund von § 2 AsylbLG beziehen. Diese Personengruppe kann es im Einzelfall geben (zu § 1 Abs 7 Nr 3 Buchst a BEEG vgl Hissnauer in Tillmanns/Mutschler, MuSchG/BEEG, 2015, § 1 BEEG RdNr 154; zu den ausdifferenzierten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die sich voraussichtlich dauerhaft im Inland aufhalten werden, ausnahmsweise Anspruch auf Elterngeld haben, vgl BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 EG 1/13 R - juris). Aufgrund der Verkürzung der "Wartezeit" bis zum Anspruch auf Analogleistungen nach dem SGB XII von 48 Monate auf 15 Monate (§ 2 Abs 1 AsylbLG idF des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014, BGBl I 2187) dürfte es sich jedoch um wenige Ausnahmefälle handeln; werden Analogleistungen bezogen, ist die durch § 2 Abs 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII auf den Ausschluss von der Anrechnungsfreiheit des Mindestelterngeldes bei SGB XII-Leistungen zu erstrecken(Mutschler in Tillmanns/Mutschler, MuSchG/BEEG, 2015, § 10 BEEG RdNr 22; vgl zur entsprechenden Anwendung von Beschränkungen des SGB XII auf Leistungen nach dem AsylbLG auch BSG Urteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr 4, RdNr 10 ff).

36

Die Anrechnungsfreiheit für die Fälle des Bezugs von AsylbLG-Leistungen lässt sich rechtfertigen mit den Unterschieden im Bedarfsdeckungsregime zwischen dem SGB II und SGB XII einerseits und dem AsylbLG andererseits, an die der Gesetzgeber auch angeknüpft hat. Denn die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes durch § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG trug dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im SGB II- und SGB XII-Leistungssystem durch die Regelleistungen bzw Regelsätze und die Zusatzleistungen, ggf einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert ist und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird, die vorübergehende Übernahme der Betreuung des Kindes also in diesen Leistungssystemen unterstützt wird(BT-Drucks 17/3030 S 48). Dies trifft so auf die Leistungen nach dem AsylbLG nach wie vor nicht zu, was unterschiedliche Anrechnungsregeln sachlich rechtfertigt, ohne sie zu gebieten. Zudem unterscheiden sich die leistungsberechtigten Personen der jeweiligen existenzsichernden Leistungssysteme in einem Maße voneinander, das es bereits fraglich erscheinen lässt, ob insoweit überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl zu Unterschieden zwischen SGB II und SGB XII BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - juris RdNr 74).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate Januar bis März 2011.

2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der ein Erwerbseinkommen erzielte, unter Berücksichtigung seiner Kinder T (geb 2000), M (geb 2007) und N (geb 2010) in den Monaten April 2010 bis Dezember 2010 jeweils einen Kinderzuschlag in einer Gesamthöhe von 330 Euro monatlich. Seinen Weiterbewilligungsantrag vom 17.12.2010 lehnte sie ab: Unter Berücksichtigung des an die Ehefrau des Klägers geleisteten Elterngeldes, welches nach der Novelle des Elterngeldgesetzes ab Januar 2011 anzurechnen sei, könne keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintreten (Bescheid vom 22.12.2010; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2011). Nach Beendigung des Elterngeldbezugs wurde der Kinderzuschlag erneut ab 1.4.2011 geleistet.

3

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 21.1.2013 zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Kinderzuschlag scheitere daran, dass das anrechenbare Einkommen des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen den maßgeblichen Bedarf übersteige. Die Bewilligung eines Kinderzuschlags könne unabhängig von seiner konkreten Höhe und Berechnung nicht dazu führen, dass eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werde. Es seien die laufenden Einkünfte des Klägers aus seiner Beschäftigung bei der Firma Möbel B (1706 Euro jeweils im Januar/Februar 2011; 1806 Euro im März 2011) und das an die Ehefrau bis einschließlich März 2011 erbrachte Elterngeld in Höhe von 300 Euro, von dem die Versicherungspauschale abzusetzen sei, zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung des Elterngeldes durch die zum 1.1.2011 in Kraft getretene Neuregelung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG bestünden nicht. Dies folge aus den Entscheidungen des BVerfG vom 11.3.2011 zur Anrechnung des Kindergeldes (1 BvR 3163/09) und vom 20.4.2011 zur Stichtagsregelung beim Elterngeld (1 BvR 1811/08). Von dem Erwerbseinkommen des Klägers seien neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen der Erwerbstätigen- und der Grundfreibetrag in Abzug zu bringen. Es ergebe sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 Euro (März 2011). Hinzuzurechnen sei monatlich der zwölfte Teil des anteiligen Weihnachtsgeldes. Hiervon entfalle auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein Betrag in Höhe von 102,74 Euro, sodass für Januar/Februar 2011 je 1136,57 Euro und im März 2011 1203,44 Euro als Gesamteinkünfte der Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen seien. Hinzu komme - je Monat - das Kindergeld und das Wohngeld. Es ergebe sich ein anrechenbares Einkommen im Januar/Februar 2011 von jeweils 2119,57 Euro und im März 2011 von 2186,44 Euro. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft errechne sich aus den Regelleistungen für die Eheleute von jeweils 328 Euro, dem Sozialgeld für T in Höhe von 251 Euro sowie für M und N in Höhe von jeweils 215 Euro. Zuzüglich der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 569,12 Euro monatlich bestehe ein unterhalb des anrechenbaren Einkommens liegender Gesamtbedarf in den Monaten von Januar bis März 2011 von jeweils 1906,12 Euro.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß des § 10 Abs 5 Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz (BEEG) gegen Art 2 Abs 1 GG, den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG und das Sozialstaatsprinzip. Bei der Familienleistung des Elterngeldes differenziere der Gesetzgeber zwischen den Eltern und schließe die ärmsten Eltern und deren Kinder von einer Förderung aus, ohne dass ein rechtfertigender Grund ersichtlich sei. Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Erziehungspersonen werde das Elterngeld stets mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt; es entfalle erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 250 000/500 000 Euro. Der Sockelbetrag des Elterngeldes sei daher keine Entgeltersatzleistung und keine solche zum Lebensunterhalt; er solle die Anerkennung für die Erziehungs- und Betreuungsleistung von Eltern zum Ausdruck bringen und einen Schonraum in der Frühphase der Elternschaft ohne größere finanzielle Nöte schaffen. Zwischen den Erziehungspersonen mit und ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II/SGB XII bzw auf den Kinderzuschlag bestünden keine, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Soweit der Gesetzgeber haushaltspolitische Gründe anführe, sei nicht ersichtlich, warum das Elterngeld gerade bei denjenigen faktisch entfalle, die es am meisten bräuchten. Der Gesetzgeber müsse begründen, warum er armen Eltern den Schonraum für eine Erziehung in der Anfangszeit verwehre. Auch der Vergleich mit anderen, zuvor gleichfalls nicht erwerbstätigen Beziehern anderer Sozialleistungen mache die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung deutlich. Über die wirtschaftliche Belastung der Eltern wirke sich die Differenzierung auch auf die betreuten Kinder aus.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.10.2013 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 21.1.2013 aufzuheben sowie den Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis März 2011 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zur Recht zurückgewiesen, weil er in dem streitigen Zeitraum von Januar bis März 2011 keinen Kinderzuschlag beanspruchen kann.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011, mit dem die Beklagte für den hier streitigen Zeitraum von Januar 2011 bis März 2011 (Zeitraum des Elterngeldbezugs in Höhe von 300 Euro durch die Ehefrau des Klägers) die Leistung eines Kinderzuschlags abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG, § 56 SGG).

10

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der hier mit Wirkung zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011 (BGBl I 453; im Folgenden: § 6a BKGG aF).

11

Nach § 6a Abs 1 BKGG aF erhalten Personen nach dem BKGG für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind (sog "Mindesteinkommensgrenze"), 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs 4 S 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs 2 BKGG entspricht ("Höchsteinkommensgrenze") und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

12

Das LSG ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - unbesehen der konkreten Höhe des Kinderzuschlags, dessen Berechnung es nicht bedarf - schon die Anspruchsvoraussetzung des § 6a Abs 1 Nr 4 S 1 BKGG aF nicht erfüllt ist, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Diese Anspruchsvoraussetzung beinhaltet die Prüfung, ob ohne die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II gegeben wäre (Kühl in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 6a BKGG RdNr 45). Ob durch die Bewilligung eines Kinderzuschlags im Sinne eines kausalen Zusammenhangs eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens und der Bedarfe sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 6a BKGG RdNr 120, Stand 4/2014). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an die Ehefrau des Klägers in den Monaten Januar bis März 2011 gezahlte Elterngeld in Höhe von 300 Euro (Mindestelterngeld) als bedarfsminderndes Einkommen bei der Prüfung einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu berücksichtigen ist (s hierzu 3.). Dies führt im Ergebnis dazu, dass das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft deren Gesamtbedarf übersteigt (s zur Berechnung im Einzelnen unter 6.). Die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 5 S 1 BEEG kann sich der Senat nicht bilden(s hierzu 4.), insbesondere auch nicht bezogen auf einen möglichen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG (s hierzu 5.).

13

3. a) Nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Vorschriften mindert das Elterngeld als Einkommen der Ehefrau des Klägers die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft iS des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG aF iVm § 11 SGB II.

14

Zu der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG aF haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits entschieden, dass auf den Begriff des Einkommens und des Vermögens nach den §§ 11 bis 13 SGB II abzustellen ist. Insbesondere die gesetzliche Zielsetzung, das Aufeinander-Bezogen-Sein und der wechselseitige Ausschluss der Leistungssysteme nach dem SGB II und nach § 6a BKGG sprechen für eine Parallelität der Rechtsanwendung(vgl BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 14).

15

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung (des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010 im Folgenden: § 11 SGB II aF)sind als Einkommen die Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen.

16

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an die Ehefrau des Klägers in den Monaten Januar bis März 2011 erbrachte Elterngeld in Höhe von 300 Euro als Einkommen anzurechnen ist.

17

b) Zwar sah § 10 Abs 1 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) vor, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt blieben. Dies galt auch bei Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drucks 16/1889, S 26). Entsprechend bestimmte § 11 Abs 3a SGB II idF des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) als Ausnahmeregelung zur Einkommensanrechnung klarstellend, dass abweichend von § 11 Abs 1 bis 3 SGB II derjenige Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge überstieg, in voller Höhe zu berücksichtigen war. Mit Wirkung zum 1.1.2011 ist jedoch durch Art 14 Nr 4 HBeglG 2011 vom 9.12.2010 die Vorschrift des § 10 Abs 5 BEEG(BGBl I 1885) eingefügt worden. § 10 Abs 5 S 1 BEEG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass die Regelung des § 10 Abs 1 BEEG, nach der das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleibt, nicht bei Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gilt. Als Folgeregelung wurde § 11 Abs 3a SGB II aufgehoben(Art 15 Nr 2 HBeglG 2011).

18

Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 10 Abs 5 S 2 BEEG liegen hier nicht vor. Nach § 10 Abs 5 S 2 BEEG bleibt bei den Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 6a BKGG das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs 1 BEEG berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Eine solche Fallgestaltung ist nicht gegeben, weil die Ehefrau des Klägers vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte.

19

c) Es kann dahinstehen, ob § 10 Abs 5 BEEG mit Wirkung zum 1.1.2011 eine abschließende (negative) Zweckbestimmung zur Verwendung des Elterngeldes zur Sicherung des Existenzminimums anordnet bzw eine anderweitige Zweckbestimmung hindert (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 316, Stand 1/2015; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 37). Jedenfalls ergeben sich aus den sonstigen Regelungen des BEEG und des SGB II keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Elterngeld um eine zweckgebundene Leistung im Sinne des SGB II handelte.

20

Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II in der hier maßgeblichen Normfassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.8.2010 ( im Folgenden: § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF)sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Nachrangigkeit von SGB II-Leistungen soll die Vorschrift verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 28; BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8, RdNr 16). Die Außerachtlassung von Einnahmen erfolgt nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch die besondere Zweckbestimmung der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen.

21

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate haben insofern gefordert, dass die Leistungen zu einem ausdrücklich genannten Verwendungszweck gewährt werden, der über den durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine solche Zweckbestimmung ist nach der hier maßgebenden Rechtslage bis zum 31.3.2011 in erster Linie dem Wortlaut der Regelungen, aber auch deren Systematik und Entstehungsgeschichte zu entnehmen (vgl ab 1.4.2011 die ausdrücklich formulierte Anforderung des § 11a Abs 3 SGB II: "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen"). Einen abweichenden Verwendungszweck hat der Senat zB für die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) angenommen, weil in den §§ 1, 11 Abs 1 BAföG als zwei neben-einander ausdrücklich genannten Zweckbestimmungen sowohl die Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch die Deckung der Kosten der Ausbildung genannt werden(BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 21 RdNr 24). Verneint wurde dies andererseits für das Ausbildungsgeld, weil sich weder in dem Wortlaut der Regelungen noch entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür fanden, dass der Gesetzgeber mit dem Ausbildungsgeld eine besondere, über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R -SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 29 mwN).

22

Für das Elterngeld ist ein solcher konkreter Verwendungszweck nicht vorhanden (so auch Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11a RdNr 20). Der Ausgestaltung des BEEG und den in den Gesetzesmaterialien formulierten Vorstellungen des Gesetzgebers von der Funktion des Elterngeldes, insbesondere des Mindestelterngeldes, sind lediglich verschiedene Ziele des Elterngeldes zu entnehmen, die sich jedoch nicht zu einer eigenständigen Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks im Sinne des SGB II verdichtet haben. Eine gesetzgeberische Zweckbestimmung zur Verwendung des Mindestelterngeldes von 300 Euro im Sinne eines konkreten Verwendungszwecks, die als Differenzierungsverbot iS des Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu näher unter 5.) die generelle Herausnahme dieses Betrags aus dem Nachranggrundsatz erfordern könnte, hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen (so auch Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170).

23

4. Die notwendige Überzeugung von einer Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 5 S 1 BEEG(vgl zu den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG nur BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88, 117 f; s auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 36 zu § 10 Abs 5 BEEG)kann sich der Senat - in der hier allein zu prüfenden Sachverhaltskonstellation einer Berücksichtigung (auch) des Mindestelterngeldes als anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II bzw des Kinderzuschlags bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Eltern - nicht bilden (vgl zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes in seinen Auswirkungen auf den individuellen Sachverhalt nur BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 AL 3/11 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 6; eine Verfassungswidrigkeit verneinend Frerichs, Sozialrecht aktuell 2011, 167; Mutschler in Tilmanns/Mutschler , MuSchG/BEEG, 1. Aufl 2015, § 10 BEEG RdNr 29 f; Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 10 RdNr 34 ff; aA Lenze, info also 2011, 3; verfassungsrechtliche Bedenken bei Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5; Dau, jurisPR-SozR 2/2012 Anm 2; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 316, Stand 1/2015; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 37).

24

a) Die Regelungen des BEEG, für das die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung zu bejahen ist, sind im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 74 Abs 1 Nr 7 GG iVm Art 72 Abs 2 GG wirksam erlassen worden (BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 36 ff). Wie der 10. Senat des BSG bereits ausgeführt hat, ist der in Art 74 Abs 1 Nr 7 GG verwendete Begriff der öffentlichen Fürsorge in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 38 f). Die Orientierung an Bedarfslagen zeigt sich weiterhin an der Begünstigung von Geringverdienern und bei Mehrlingsgeburten (§ 2 Abs 6 BEEG), dem "Geschwisterbonus" sowie der Festlegung eines Höchstbetrags für das Elterngeld von 1800 Euro.

25

b) Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG). Jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation verstößt die Anwendung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot des Art 20 Abs 3 GG abgeleitete Verbot einer unechten Rückwirkung. Zwar ist die Anfügung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG durch das HBeglG 2011 nicht mit einer Übergangsregelung für laufende SGB II-Leistungen bzw den Kinderzuschlag verbunden gewesen. Dies betrifft jedoch nicht den zu entscheidenden Sachverhalt. Eine Rechtsposition, die durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen ihre im Hinblick auf die umfassende bedarfsmindernde Berücksichtigung des Elterngeldes nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, ist erst mit der auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 17.12.2010 folgenden Feststellung eines Rechts auf Kinderzuschlag für die Zeit von Januar bis März 2011, also mit und nicht vor Inkrafttreten des HBeglG 2011, entstanden (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 39 f).

26

Zur unechten Rückwirkung im Fürsorgerecht hat das BVerfG - bezogen auf die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1.1.2005 - bereits betont, dass eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung der Betroffenen, sie würden, den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt, in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, mangels hinreichender Konkretisierung kein geschütztes Recht ist. Die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage. Ein schützenswertes Vertrauen auf die voraussichtliche Ausgestaltung bestimmter Vorschriften in der Zukunft existiert nicht (BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90, 106; vgl auch BSG Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R - BSGE 101, 217 = SozR 4-3500 § 133a Nr 1, RdNr 22; s auch Hessisches LSG Beschluss vom 1.8.2013 - L 6 AS 378/13 - FEVS 65, 323).

27

c) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG wird durch die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag nicht verletzt. Der Kläger und die Bedarfsgemeinschaft verfügen mit ihren Einkünften unter Einbeziehung des Elterngeldes im Ergebnis über ausreichende, den gesetzlichen Anforderungen nach dem SGB II zur Sicherung des Existenzminimums genügende Mittel (s hierzu näher unter 5.). Insofern gilt hinsichtlich der Höhe der auch beim Kinderzuschlag zu berücksichtigenden Existenzmittel nach dem SGB II, dass der Bedarf der betreuenden Elternteile und der Kinder durch die Regelbedarfe, ggf einschließlich des Bedarfs für Alleinerziehende, gesichert und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung eines Kindes wird durch die der Existenzsicherung dienenden Systeme unterstützt, indem steuerfinanzierte Leistungen erbracht werden und gleichzeitig keine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BT-Drucks 17/3030, S 48; BR-Drucks 532/10, S 61). Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - im konkreten Fall ggf durch einen ergänzenden Kinderzuschlag - ist es daher nicht zwingend geboten, dass zumindest ein Teilbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei bleibt (LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 4.12.2014 - L 2 AS 1009/13 - juris RdNr 33 f - anhängig BSG - B 14 AS 28/15 R; Hessisches LSG Beschluss vom 1.8.2013 - L 6 AS 378/13 - juris RdNr 29; vgl auch BVerfG Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 32 RdNr 7 zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II; BVerfG Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris RdNr 11 zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a BKGG auf Sozialhilfeleistungen).

28

Soweit der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngeldes ab 1.1.2007 - begrenzt auf die Zeit bis zum 31.12.2010 - zunächst den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro als Einkommen auch bei den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und bei dem Kinderzuschlag unberücksichtigt ließ, handelte es sich nicht um eine ergänzende kindbezogene Förderung im Sinne einer verfassungsrechtlich geforderten existenzsichernden Leistung für einkommensschwache Familien (vgl aber zu diesem Aspekt: Lenze in info also 2011, 3, 8). Dem Mindestelterngeld liegt - anders als den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII - keine realitätsgerechte und schlüssige sachlich differenzierte Berechnung der ggf besonderen Bedarfe der Gruppe der Eltern zur Festlegung des Existenzminimums zugrunde. Es handelt sich um eine über die bloße Existenzsicherung hinausgehende Leistung, mit der verschiedene Zielsetzungen verfolgt werden. Eine sozialpolitisch ggf wünschenswerte Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bzw des Mindestbetrages bei allen bedürftigkeits-abhängigen Leistungen lässt sich aus dem Sozialstaatsgebot aber nicht ableiten (Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 169).

29

Auch ergibt sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, dass eine den steuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften entsprechende Freistellung des Elterngeldes von der Anrechenbarkeit bei existenzsichernden Leistungen erfolgen muss. Zwar gehen die steuerrechtlichen Regelungen von einer einheitlichen Behandlung des Mindestelterngeldes und der darüber hinaus gewährten Beträge mit Bezug zum bisherigen Einkommen aus (BFH Beschluss vom 21.9.2009 - VI B 31/09 - BFHE 226, 329) und ist das Elterngeld nach § 3 Nr 67 EStG steuerfreies Einkommen. Steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen - gestaltet durch Anrechnungs- und Berücksichtigungsregelungen - können jedoch eine unterschiedliche Höhe erreichen, zumal Normen des Einkommensteuerrechts auch fördernden Charakter haben und familienpolitische Ziele beinhalten können (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 32 RdNr 7 mit Hinweis auf § 31 S 1 EStG zum Kindergeld).

30

5. Die Berücksichtigung des an die Ehefrau gezahlten Elterngeldes als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG.

31

a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist hier als Prüfungsmaßstab heranzuziehen, weil Regelungsgegenstände betroffen sind, die nicht (allein) mit der Bemessung der existenzsichernden Leistungen an sich zusammenhängen. Zwar vermag Art 3 Abs 1 GG für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu setzen, weil entscheidend allein ist, dass für jede individuell hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ausreichend erfasst ist. Art 3 Abs 1 GG kann aber Prüfgegenstand bei Fallgestaltungen sein, in denen der Gesetzgeber im Ergebnis mehr Leistungen erbringt, als aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind, zB indem er nur bei bestimmten Personengruppen Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen nicht berücksichtigt oder anrechnungsfrei stellt (BVerfG Beschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33, RdNr 13; s auch BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 219; BVerfG Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 238 zur Anrechnung von Schmerzensgeld auf AsylbLG-Leistungen).

32

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen, aber auch gleichheitswidrige Begünstigungsausschlüsse (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 252 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68), bei denen eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - NZS 2011, 895).

33

Der hier vorliegende Begünstigungsausschluss bei der Einkommensanrechnung erfolgt in der Weise, dass die grundsätzliche Freistellung des Mindestelterngeldes von der Einkommensberücksichtigung bei Beziehern von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkünften abhängig ist (§ 10 Abs 1 BEEG) für Elterngeld beziehende SGB II- und SGB XII-Leistungsberechtigte bzw einen Kinderzuschlag beanspruchende Eltern seit der Einfügung der Anrechnungsvorschrift des § 10 Abs 5 S 1 BEEG im Grundsatz nicht (mehr) gilt. Der Begünstigungsausschluss betrifft allerdings nicht sämtliche Eltern, sondern diejenigen - bis zu einer Höhe des am vorgeburtlichen Erwerbseinkommen orientierten Elterngeldes von insgesamt 300 Euro - nicht, bei denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen ist (Rückausnahme des § 10 Abs 5 S 2 BEEG). Derartige Differenzierungen sind hinsichtlich ihrer Rechtfertigung am Gleichheitssatz zu messen.

34

Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 253 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40). Insofern ergeben sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den eine Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfG Beschluss vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 30; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; BVerfG Beschluss vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 - BVerfGE 88, 87, 96; BVerfG vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 69; vgl zum Prüfungsmaßstab bei einem möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auch Britz, NJW 2014, 346).

35

Insofern betrifft die Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf die SGB II-Leistungen und damit auch auf den Kinderzuschlag bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Berechtigten zugleich Art 6 Abs 1 und 2 GG in seiner Schutz- und Förderdimension, weil die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen unterstützt und gefördert werden soll. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen in einzelnen Rechtsgebieten oder Teilsystemen, in denen der Familienlastenausgleich umzusetzen ist, können zwar nicht allein aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG hergeleitet werden. Dem Gesetzgeber steht eine Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, in welchem Umfang und in welcher Weise er die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich umsetzt (BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 215 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 36; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 434; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012 , 214; BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 38). Es ist aber im Kontext des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Familienförderung rechtfertigungsbedürftig im Sinne einer strengeren Bindung des Gesetzgebers an den Maßstab der Verhältnismäßigkeit, warum eine bestimmte Gruppe von Elterngeldberechtigten von der begünstigenden Nichtanrechenbarkeit des Elterngeldes ausgenommen ist (Lenze info also 2011, 3, 5; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris RdNr 6, 13).

36

c) Soweit die Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit des Mindestelterngeldes bei existenzsichernden Leistungen ungleich gegenüber der Vergleichsgruppe der SGB II- bzw Kinderzuschlags-Berechtigten behandelt wird, die vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, weil diese Leistungen ohne Anrechnung des Mindestbetrags in Höhe von bis zu 300 Euro erhalten würden, ist rechtfertigender Grund für eine unterschiedliche Behandlung die Erwerbstätigkeit der Elterngeldberechtigten vor der Geburt des Kindes unter gleichzeitiger Beachtung des Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen.

37

Für beide Gruppen von Elterngeldberechtigten gilt der zunächst für eine gleiche Behandlung sprechende Nachranggrundsatz des SGB II. Insofern konkretisiert § 2 Abs 2 S 1 SGB II den Grundsatz in der Weise, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Mit den gesetzlichen Neuregelungen zum 1.1.2011 hat der Gesetzgeber zur Erfüllung des mit dem HBeglG 2011 verfolgten Gesetzeszwecks einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte (BT-Drucks 17/3030 S 1, 47) dem Nachranggrundsatz durch die grundsätzliche Anrechenbarkeit des Elterngeldes als Einkommen im SGB II, im SGB XII und beim Kinderzuschlag eine stärkere Geltung verschafft. Hieran war er nicht gehindert (s oben 4c). Nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165, 178; BVerfG Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 - BVerfGE 106, 166, 175 f) die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; BVerfG Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 51 BvR 593/08 - juris RdNr 31 , SGb 2011, 702; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436).

38

Trotz des grundsätzlich geltenden Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen war der Gesetzgeber im Ergebnis auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, im Wege einer Begünstigung bei der Einkommensanrechnung des Elterngeldes differenzierend darauf abzustellen, ob der Berechtigte vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Mit der Anknüpfung an ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes für eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der SGB II-Berechtigten im Sinne einer Privilegierung trotz Nachranggrundsatzes verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Differenzierungsziel. Vor dem Hintergrund negativer Erfahrungen zur Erwerbsintegration wegen der Ausgestaltung des vormaligen Elterngeldes (vgl hierzu BT-Drucks 16/1889, S 15) ist das Elterngeld im Grundsatz als leistungsorientierte, das Erwerbseinkommen ersetzende Familienleistung konzipiert, das einen "Wechsel von einer bedürftigkeitsabhängigen Unterstützungsleistung nach dem BErzGG hin zu einer einkommensorientierten Förderung nach dem BEEG" beinhaltete (vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 2). Es sollen "finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes" ausgeglichen werden (BT-Drucks 16/1889, S 26). Diese "Einkommensersatz-funktion" des Elterngeldes (vgl BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18 mwN)findet sich in der Höhe des Elterngeldes, die sich in erster Linie an dem individuellen Einkommensausfall des betreuenden Elternteils - im Ausgang von 67 % des vorgeburtlichen Einkommens (§ 2 Abs 1 BEEG) - orientiert, wenn eine vorherige Erwerbs-tätigkeit wegen Kinderbetreuung unterbrochen, reduziert oder ganz aufgegeben wird (BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18; BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 EG 1/13 R - RdNr 19).

39

Das BVerfG ist davon ausgegangen, dass diese Ausgestaltung des Elterngeldes als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. Zwar führt die Bemessung zu einer unterschiedlichen Behandlung der Leistungsempfänger je nach der Höhe ihres vor der Geburt erwirtschafteten Erwerbseinkommens, ohne dass dem Sozialversicherungsleistungen der Empfänger vorausgegangen sind. Es enthält aber verfassungsrechtlich für sich genommen noch keinen Gleichheitsverstoß, dass die einkommensabhängige Ausgestaltung des Elterngeldes im Vergleich zur nicht als Einkommensersatzleistung gefassten Vorgängerregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz einen Systemwechsel bedeutet und möglicherweise in der einfachgesetzlichen Struktur sozialer Leistungen systematisch eine gewisse Sonderstellung einnimmt. Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngeldes als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzungen der vorrangigen Förderung bei Erziehenden mit kleinen und mittleren Einkünften und des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Art und Weise der Familienförderung hinnehmbar (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 40).

40

Diese sachlichen Gründe, die der Gesetzgeber mit der Anknüpfung des Elterngeldes an die Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens verbunden hat, rechtfertigen auch die unterschiedliche Behandlung beim Bezug existenzsichernder Leistungen. Diejenigen Elterngeldberechtigten, die zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, erleiden durch die Geburt eine echte Einkommenseinbuße. Bei ihnen greift "der Zweck des Elterngeldes, die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit ohne allzu große Einkommensnachteile zu ermöglichen" (BT-Drucks 17/3452, S 8). Auf Elterngeldberechtigte im Bezug von existenzsichernden Leistungen, die - wie die Ehefrau des Klägers - vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, trifft dies nicht zu, weil sie zugunsten der Betreuung keine Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und daher kein unmittelbar durch die Geburt bedingter Nachteil monetär auszugleichen ist (Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 10 RdNr 37). Zudem hat der Gesetzgeber des HBeglG inhaltlich zutreffend und im Sinne einer weiteren sachlichen Rechtfertigung darauf hingewiesen, dass das Mindestelterngeld auch bei geringen Einkünften aus Erwerbstätigkeit vor und nach der Geburt erbracht wird. Im Vergleich der Berechtigten untereinander werde die mit dem Erwerbstätigenfreibetrag bezweckte Anreizwirkung in Frage gestellt, wenn das Mindestelterngeld in gleicher Weise auch bei nicht erwerbstätigen Elterngeldberechtigten anrechnungsfrei gestellt werde (BT-Drucks 17/3030, S 47 f).

41

d) Auch soweit das Mindestelterngeld bei der Vergleichsgruppe der Bezieher anderer bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Unterschied zur Situation bei den SGB II-, SGB XII- und Kinderzuschlagsberechtigten nicht angerechnet wird, obgleich beide Gruppen von Elterngeldberechtigten vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, sind rechtfertigende Sachgründe für eine Differenzierung gegeben.

42

Eine von dem Kläger der Sache nach gerügte Systemwidrigkeit wegen Verletzung einer "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", die als Indiz für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG gesehen werden könnte (vgl nur BVerfG Beschluss vom 7.11.1972 - 1 BvR 338/68 - BVerfGE 34, 103, 115 mwN, stRspr), kann der Senat nicht erkennen. Die ungleiche Behandlung der beiden Vergleichsgruppen ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzungen für die jeweiligen Sozialleistungen, deren konkreter Ausgestaltung sowie der jeweils konkreten Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zu sehen. Hinsichtlich dieser Anforderungen existieren Systemunterschiede zwischen den vom Kläger benannten anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen, zB BAföG, Wohngeld, Unterhaltsvorschussleistungen und Leistungen der Kriegsopferfürsorge, einerseits und den Leistungen des SGB II, des SGB XII und dem Kinderzuschlag andererseits. Insbesondere gelten die Vorgaben des SGB II zur Eingliederung in Arbeit und zur Minderung/Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Einkommensberücksichtigung (§ 2 Abs 2, § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II).

43

In den Sozialleistungssystemen der Ausbildungsförderung ist der Nachranggrundsatz anders ausgeprägt. Dies folgt schon daraus, dass der faktische Zwang, eine Ausbildung wegen fehlender Existenzsicherungsmittel abbrechen zu müssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art 20 Abs 1 GG berührt (BVerfG Beschluss vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 24). Unabhängig hiervon bezwecken andere Sozialleistungssysteme, wie zB das Wohngeldgesetz (WoGG) mit seiner Beschränkung auf einen Zuschuss zur Miete zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs 1 WoGG), eine soziale Absicherung nur in Teilbereichen. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) sind - ebenfalls der Höhe nach begrenzt - in erster Linie als Anspruch des minderjährigen Kindes auf Ausgleich eines fehlenden Unterhalts gerichtet (§ 1 Abs 1 Nr 1 UhVorschG), ohne dass der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Elterngeld diesen berührt (Grube, UnterhaltsvorschussG, 2009, Einleitung RdNr 16; vgl zum Zweck des UhVorschG: BT-Drucks 8/1952). Dagegen sind die in § 10 Abs 5 S 1 BEEG aufgeführten existenzsichernden Leistungen des SGB II, des SGB XII sowie der Kinderzuschlag auf eine Vollabsicherung gerichtet. Schon wegen des unterschiedlichen Umfangs der gewährenden Staatstätigkeit können - ohne dass dies zwingend wäre - unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Umsetzung des Nachranggrundsatzes im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Anwendung finden, wenn er sich - wie hier - zu einer aus seiner Sicht aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise und der Einhaltung der Defizitgrenze des Europäischen Stabilitäts- und Wirtschaftspakts notwendigen Haushaltskonsolidierung durch Kürzungsmaßnahmen auch im Sozialbereich entscheidet (vgl BT-Drucks 17/3030, S 1, 47). Trotz der mit dem Mindestelterngeld ursprünglich beabsichtigten einheitlichen und bedürftigkeitsunabhängigen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen (vgl nur BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - juris RdNr 30; Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5 mwN) ist der Gesetzgeber daher nicht gehindert, nur für bestimmte Gruppen weiterhin eine Begünstigung im Sinne einer Nichtanrechnung des Elterngeldes anzuerkennen.

44

e) Soweit der Kläger eine Benachteiligung gegenüber anderen vor der Geburt nicht erwerbstätigen, aber auch nicht von existenzsichernden Leistungen abhängigen Elterngeldberechtigten darin sieht, dass diesen der Betrag in Höhe des Mindestelterngeldes von 300 Euro faktisch ungeschmälert "als Familienleistung" erbracht wird, während es bei ihm anrechenbares Einkommen bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG aF ist, ist schon fraglich, ob überhaupt vergleichbare Lebenssachverhalte iS des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG zugrunde liegen. Beide Elterngruppen werden hinsichtlich der faktischen Zahlung des Mindestelterngeldes gleich behandelt, indem sie diesen Betrag tatsächlich erhalten.

45

Betrachtet man die Belastung des Elterngeldes mit einer Anrechnungsregelung bei Inanspruchnahme einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung (vgl BVerfG Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris RdNr 7 f zur vergleichbaren Regelung beim Kindergeld) als "faktische Ungleichbehandlung" (vgl Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5; Lenze, info also 2011, 3, 5) liegt ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung beider Gruppen auch hier in dem Umstand, dass bei dem steuerfinanzierten Kinderzuschlag wegen der Verknüpfung mit den SGB II-Leistungen der Nachranggrundsatz zu beachten ist. Die als Ausnahme hiervon konzipierte Begünstigung durch ein anrechnungsfreies Mindestelterngeld soll nicht eingreifen, wenn - wie im Falle der Ehefrau des Klägers - kein Erwerbseinkommen vor der Geburt vorhanden ist. Von der ursprünglich neben weiteren zentralen Zielsetzungen (vgl dazu unter 5c) genannten bedürftigkeitsunabhängigen Anerkennung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsleistung durch weitergehende Ausnahmen vom Nachranggrundsatz hat sich der Gesetzgeber des HBeglG 2011 in Teilbereichen verabschiedet (so auch Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170).

46

6. Das LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.3.2011 in vom LSG zutreffend berechneter Höhe von 1906,12 Euro mit dem zu berücksichtigenden Einkommen aus der Beschäftigung des Klägers, dem Kindergeld und dem an seine Ehefrau geleisteten Elterngeld gedeckt werden kann und schon dies einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegensteht.

47

Als Einkommen aus der Beschäftigung des Klägers ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen und zutreffenden rechtlichen Würdigungen des LSG für die Monate Januar und Februar 2011 ein Gesamtbetrag in Höhe von 1136,57 Euro und für März 2011 ein Einkommen in Höhe von 1203,44 Euro zu berücksichtigen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen 362,17 Euro (Januar/Februar 2011) sowie 395,30 Euro (März 2011) der Erwerbstätigenfreibetrag von 210 Euro monatlich und der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich, der als höherer Monatsbetrag die konkreten Abgaben für Versicherungen und für die Fahrten zur Arbeitsstätte ersetzt, in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 Euro (März 2011). Hinzuzurechnen ist monatlich der zwölfte Teil des anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 1706 Euro (brutto), das der Kläger im November 2010 erhalten hat. Hiervon sind insgesamt 473,15 Euro als Steuern und Sozialabgaben abzusetzen. Von dem zu verteilenden Betrag von 1232,85 Euro entfällt auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein solcher in Höhe von 102,74 Euro. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Betrag des Weihnachtsgeldes nach § 2 Abs 4 S 3 Alg II-V(idF vom 17.12.2007 ) als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten mit einem monatlich zu berücksichtigenden Betrag von 102,74 Euro verteilt hat. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 S 3 SGB II nF(BGBl I 453) den "Verteilzeitraum" auf einen Zeitraum von sechs Monaten mit einer nachfolgend nur möglichen Berücksichtigung noch vorhandener Beträge als Vermögen eingegrenzt hat (vgl BT-Drucks 17/3404, S 94), können keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (vgl zum so genannten Verteilzeitraum nur Urteil des Senats vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Ergänzend zu den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1136,57 Euro (Januar/Februar 2011) und 1203,44 Euro (März 2011) ist durchgängig das Kindergeld für drei Kinder in Höhe von monatlich 558 Euro und das Elterngeld in Höhe von 300 Euro einzubeziehen. Das Wohngeld bleibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unberücksichtigt, weil es nicht gleichzeitig mit dem Alg II bezogen werden kann (§ 7 Abs 1 Nr 1 WoGG; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 6a BKGG RdNr 120, Stand 4/2014). Es ergeben sich Einkünfte der gesamten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1994,57 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 2061,44 Euro (März 2011), die über dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1906,12 Euro liegen.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate Januar bis März 2011.

2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der ein Erwerbseinkommen erzielte, unter Berücksichtigung seiner Kinder T (geb 2000), M (geb 2007) und N (geb 2010) in den Monaten April 2010 bis Dezember 2010 jeweils einen Kinderzuschlag in einer Gesamthöhe von 330 Euro monatlich. Seinen Weiterbewilligungsantrag vom 17.12.2010 lehnte sie ab: Unter Berücksichtigung des an die Ehefrau des Klägers geleisteten Elterngeldes, welches nach der Novelle des Elterngeldgesetzes ab Januar 2011 anzurechnen sei, könne keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintreten (Bescheid vom 22.12.2010; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2011). Nach Beendigung des Elterngeldbezugs wurde der Kinderzuschlag erneut ab 1.4.2011 geleistet.

3

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 21.1.2013 zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Kinderzuschlag scheitere daran, dass das anrechenbare Einkommen des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen den maßgeblichen Bedarf übersteige. Die Bewilligung eines Kinderzuschlags könne unabhängig von seiner konkreten Höhe und Berechnung nicht dazu führen, dass eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werde. Es seien die laufenden Einkünfte des Klägers aus seiner Beschäftigung bei der Firma Möbel B (1706 Euro jeweils im Januar/Februar 2011; 1806 Euro im März 2011) und das an die Ehefrau bis einschließlich März 2011 erbrachte Elterngeld in Höhe von 300 Euro, von dem die Versicherungspauschale abzusetzen sei, zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung des Elterngeldes durch die zum 1.1.2011 in Kraft getretene Neuregelung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG bestünden nicht. Dies folge aus den Entscheidungen des BVerfG vom 11.3.2011 zur Anrechnung des Kindergeldes (1 BvR 3163/09) und vom 20.4.2011 zur Stichtagsregelung beim Elterngeld (1 BvR 1811/08). Von dem Erwerbseinkommen des Klägers seien neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen der Erwerbstätigen- und der Grundfreibetrag in Abzug zu bringen. Es ergebe sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 Euro (März 2011). Hinzuzurechnen sei monatlich der zwölfte Teil des anteiligen Weihnachtsgeldes. Hiervon entfalle auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein Betrag in Höhe von 102,74 Euro, sodass für Januar/Februar 2011 je 1136,57 Euro und im März 2011 1203,44 Euro als Gesamteinkünfte der Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen seien. Hinzu komme - je Monat - das Kindergeld und das Wohngeld. Es ergebe sich ein anrechenbares Einkommen im Januar/Februar 2011 von jeweils 2119,57 Euro und im März 2011 von 2186,44 Euro. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft errechne sich aus den Regelleistungen für die Eheleute von jeweils 328 Euro, dem Sozialgeld für T in Höhe von 251 Euro sowie für M und N in Höhe von jeweils 215 Euro. Zuzüglich der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 569,12 Euro monatlich bestehe ein unterhalb des anrechenbaren Einkommens liegender Gesamtbedarf in den Monaten von Januar bis März 2011 von jeweils 1906,12 Euro.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß des § 10 Abs 5 Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz (BEEG) gegen Art 2 Abs 1 GG, den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG und das Sozialstaatsprinzip. Bei der Familienleistung des Elterngeldes differenziere der Gesetzgeber zwischen den Eltern und schließe die ärmsten Eltern und deren Kinder von einer Förderung aus, ohne dass ein rechtfertigender Grund ersichtlich sei. Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Erziehungspersonen werde das Elterngeld stets mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt; es entfalle erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 250 000/500 000 Euro. Der Sockelbetrag des Elterngeldes sei daher keine Entgeltersatzleistung und keine solche zum Lebensunterhalt; er solle die Anerkennung für die Erziehungs- und Betreuungsleistung von Eltern zum Ausdruck bringen und einen Schonraum in der Frühphase der Elternschaft ohne größere finanzielle Nöte schaffen. Zwischen den Erziehungspersonen mit und ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II/SGB XII bzw auf den Kinderzuschlag bestünden keine, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Soweit der Gesetzgeber haushaltspolitische Gründe anführe, sei nicht ersichtlich, warum das Elterngeld gerade bei denjenigen faktisch entfalle, die es am meisten bräuchten. Der Gesetzgeber müsse begründen, warum er armen Eltern den Schonraum für eine Erziehung in der Anfangszeit verwehre. Auch der Vergleich mit anderen, zuvor gleichfalls nicht erwerbstätigen Beziehern anderer Sozialleistungen mache die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung deutlich. Über die wirtschaftliche Belastung der Eltern wirke sich die Differenzierung auch auf die betreuten Kinder aus.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.10.2013 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 21.1.2013 aufzuheben sowie den Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis März 2011 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zur Recht zurückgewiesen, weil er in dem streitigen Zeitraum von Januar bis März 2011 keinen Kinderzuschlag beanspruchen kann.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011, mit dem die Beklagte für den hier streitigen Zeitraum von Januar 2011 bis März 2011 (Zeitraum des Elterngeldbezugs in Höhe von 300 Euro durch die Ehefrau des Klägers) die Leistung eines Kinderzuschlags abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG, § 56 SGG).

10

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der hier mit Wirkung zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011 (BGBl I 453; im Folgenden: § 6a BKGG aF).

11

Nach § 6a Abs 1 BKGG aF erhalten Personen nach dem BKGG für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind (sog "Mindesteinkommensgrenze"), 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs 4 S 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs 2 BKGG entspricht ("Höchsteinkommensgrenze") und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

12

Das LSG ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - unbesehen der konkreten Höhe des Kinderzuschlags, dessen Berechnung es nicht bedarf - schon die Anspruchsvoraussetzung des § 6a Abs 1 Nr 4 S 1 BKGG aF nicht erfüllt ist, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Diese Anspruchsvoraussetzung beinhaltet die Prüfung, ob ohne die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II gegeben wäre (Kühl in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 6a BKGG RdNr 45). Ob durch die Bewilligung eines Kinderzuschlags im Sinne eines kausalen Zusammenhangs eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens und der Bedarfe sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 6a BKGG RdNr 120, Stand 4/2014). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an die Ehefrau des Klägers in den Monaten Januar bis März 2011 gezahlte Elterngeld in Höhe von 300 Euro (Mindestelterngeld) als bedarfsminderndes Einkommen bei der Prüfung einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu berücksichtigen ist (s hierzu 3.). Dies führt im Ergebnis dazu, dass das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft deren Gesamtbedarf übersteigt (s zur Berechnung im Einzelnen unter 6.). Die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 5 S 1 BEEG kann sich der Senat nicht bilden(s hierzu 4.), insbesondere auch nicht bezogen auf einen möglichen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG (s hierzu 5.).

13

3. a) Nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Vorschriften mindert das Elterngeld als Einkommen der Ehefrau des Klägers die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft iS des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG aF iVm § 11 SGB II.

14

Zu der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG aF haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits entschieden, dass auf den Begriff des Einkommens und des Vermögens nach den §§ 11 bis 13 SGB II abzustellen ist. Insbesondere die gesetzliche Zielsetzung, das Aufeinander-Bezogen-Sein und der wechselseitige Ausschluss der Leistungssysteme nach dem SGB II und nach § 6a BKGG sprechen für eine Parallelität der Rechtsanwendung(vgl BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 14).

15

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung (des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010 im Folgenden: § 11 SGB II aF)sind als Einkommen die Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen.

16

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an die Ehefrau des Klägers in den Monaten Januar bis März 2011 erbrachte Elterngeld in Höhe von 300 Euro als Einkommen anzurechnen ist.

17

b) Zwar sah § 10 Abs 1 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) vor, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt blieben. Dies galt auch bei Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drucks 16/1889, S 26). Entsprechend bestimmte § 11 Abs 3a SGB II idF des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) als Ausnahmeregelung zur Einkommensanrechnung klarstellend, dass abweichend von § 11 Abs 1 bis 3 SGB II derjenige Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge überstieg, in voller Höhe zu berücksichtigen war. Mit Wirkung zum 1.1.2011 ist jedoch durch Art 14 Nr 4 HBeglG 2011 vom 9.12.2010 die Vorschrift des § 10 Abs 5 BEEG(BGBl I 1885) eingefügt worden. § 10 Abs 5 S 1 BEEG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass die Regelung des § 10 Abs 1 BEEG, nach der das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleibt, nicht bei Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gilt. Als Folgeregelung wurde § 11 Abs 3a SGB II aufgehoben(Art 15 Nr 2 HBeglG 2011).

18

Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 10 Abs 5 S 2 BEEG liegen hier nicht vor. Nach § 10 Abs 5 S 2 BEEG bleibt bei den Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 6a BKGG das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs 1 BEEG berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Eine solche Fallgestaltung ist nicht gegeben, weil die Ehefrau des Klägers vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte.

19

c) Es kann dahinstehen, ob § 10 Abs 5 BEEG mit Wirkung zum 1.1.2011 eine abschließende (negative) Zweckbestimmung zur Verwendung des Elterngeldes zur Sicherung des Existenzminimums anordnet bzw eine anderweitige Zweckbestimmung hindert (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 316, Stand 1/2015; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 37). Jedenfalls ergeben sich aus den sonstigen Regelungen des BEEG und des SGB II keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Elterngeld um eine zweckgebundene Leistung im Sinne des SGB II handelte.

20

Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II in der hier maßgeblichen Normfassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.8.2010 ( im Folgenden: § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF)sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Nachrangigkeit von SGB II-Leistungen soll die Vorschrift verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 28; BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8, RdNr 16). Die Außerachtlassung von Einnahmen erfolgt nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch die besondere Zweckbestimmung der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen.

21

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate haben insofern gefordert, dass die Leistungen zu einem ausdrücklich genannten Verwendungszweck gewährt werden, der über den durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine solche Zweckbestimmung ist nach der hier maßgebenden Rechtslage bis zum 31.3.2011 in erster Linie dem Wortlaut der Regelungen, aber auch deren Systematik und Entstehungsgeschichte zu entnehmen (vgl ab 1.4.2011 die ausdrücklich formulierte Anforderung des § 11a Abs 3 SGB II: "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen"). Einen abweichenden Verwendungszweck hat der Senat zB für die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) angenommen, weil in den §§ 1, 11 Abs 1 BAföG als zwei neben-einander ausdrücklich genannten Zweckbestimmungen sowohl die Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch die Deckung der Kosten der Ausbildung genannt werden(BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 21 RdNr 24). Verneint wurde dies andererseits für das Ausbildungsgeld, weil sich weder in dem Wortlaut der Regelungen noch entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür fanden, dass der Gesetzgeber mit dem Ausbildungsgeld eine besondere, über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R -SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 29 mwN).

22

Für das Elterngeld ist ein solcher konkreter Verwendungszweck nicht vorhanden (so auch Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11a RdNr 20). Der Ausgestaltung des BEEG und den in den Gesetzesmaterialien formulierten Vorstellungen des Gesetzgebers von der Funktion des Elterngeldes, insbesondere des Mindestelterngeldes, sind lediglich verschiedene Ziele des Elterngeldes zu entnehmen, die sich jedoch nicht zu einer eigenständigen Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks im Sinne des SGB II verdichtet haben. Eine gesetzgeberische Zweckbestimmung zur Verwendung des Mindestelterngeldes von 300 Euro im Sinne eines konkreten Verwendungszwecks, die als Differenzierungsverbot iS des Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu näher unter 5.) die generelle Herausnahme dieses Betrags aus dem Nachranggrundsatz erfordern könnte, hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen (so auch Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170).

23

4. Die notwendige Überzeugung von einer Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 5 S 1 BEEG(vgl zu den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG nur BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88, 117 f; s auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 36 zu § 10 Abs 5 BEEG)kann sich der Senat - in der hier allein zu prüfenden Sachverhaltskonstellation einer Berücksichtigung (auch) des Mindestelterngeldes als anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II bzw des Kinderzuschlags bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Eltern - nicht bilden (vgl zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes in seinen Auswirkungen auf den individuellen Sachverhalt nur BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 AL 3/11 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 6; eine Verfassungswidrigkeit verneinend Frerichs, Sozialrecht aktuell 2011, 167; Mutschler in Tilmanns/Mutschler , MuSchG/BEEG, 1. Aufl 2015, § 10 BEEG RdNr 29 f; Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 10 RdNr 34 ff; aA Lenze, info also 2011, 3; verfassungsrechtliche Bedenken bei Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5; Dau, jurisPR-SozR 2/2012 Anm 2; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 316, Stand 1/2015; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 37).

24

a) Die Regelungen des BEEG, für das die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung zu bejahen ist, sind im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 74 Abs 1 Nr 7 GG iVm Art 72 Abs 2 GG wirksam erlassen worden (BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 36 ff). Wie der 10. Senat des BSG bereits ausgeführt hat, ist der in Art 74 Abs 1 Nr 7 GG verwendete Begriff der öffentlichen Fürsorge in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 38 f). Die Orientierung an Bedarfslagen zeigt sich weiterhin an der Begünstigung von Geringverdienern und bei Mehrlingsgeburten (§ 2 Abs 6 BEEG), dem "Geschwisterbonus" sowie der Festlegung eines Höchstbetrags für das Elterngeld von 1800 Euro.

25

b) Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG). Jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation verstößt die Anwendung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot des Art 20 Abs 3 GG abgeleitete Verbot einer unechten Rückwirkung. Zwar ist die Anfügung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG durch das HBeglG 2011 nicht mit einer Übergangsregelung für laufende SGB II-Leistungen bzw den Kinderzuschlag verbunden gewesen. Dies betrifft jedoch nicht den zu entscheidenden Sachverhalt. Eine Rechtsposition, die durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen ihre im Hinblick auf die umfassende bedarfsmindernde Berücksichtigung des Elterngeldes nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, ist erst mit der auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 17.12.2010 folgenden Feststellung eines Rechts auf Kinderzuschlag für die Zeit von Januar bis März 2011, also mit und nicht vor Inkrafttreten des HBeglG 2011, entstanden (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 39 f).

26

Zur unechten Rückwirkung im Fürsorgerecht hat das BVerfG - bezogen auf die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1.1.2005 - bereits betont, dass eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung der Betroffenen, sie würden, den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt, in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, mangels hinreichender Konkretisierung kein geschütztes Recht ist. Die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage. Ein schützenswertes Vertrauen auf die voraussichtliche Ausgestaltung bestimmter Vorschriften in der Zukunft existiert nicht (BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90, 106; vgl auch BSG Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R - BSGE 101, 217 = SozR 4-3500 § 133a Nr 1, RdNr 22; s auch Hessisches LSG Beschluss vom 1.8.2013 - L 6 AS 378/13 - FEVS 65, 323).

27

c) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG wird durch die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag nicht verletzt. Der Kläger und die Bedarfsgemeinschaft verfügen mit ihren Einkünften unter Einbeziehung des Elterngeldes im Ergebnis über ausreichende, den gesetzlichen Anforderungen nach dem SGB II zur Sicherung des Existenzminimums genügende Mittel (s hierzu näher unter 5.). Insofern gilt hinsichtlich der Höhe der auch beim Kinderzuschlag zu berücksichtigenden Existenzmittel nach dem SGB II, dass der Bedarf der betreuenden Elternteile und der Kinder durch die Regelbedarfe, ggf einschließlich des Bedarfs für Alleinerziehende, gesichert und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung eines Kindes wird durch die der Existenzsicherung dienenden Systeme unterstützt, indem steuerfinanzierte Leistungen erbracht werden und gleichzeitig keine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BT-Drucks 17/3030, S 48; BR-Drucks 532/10, S 61). Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - im konkreten Fall ggf durch einen ergänzenden Kinderzuschlag - ist es daher nicht zwingend geboten, dass zumindest ein Teilbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei bleibt (LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 4.12.2014 - L 2 AS 1009/13 - juris RdNr 33 f - anhängig BSG - B 14 AS 28/15 R; Hessisches LSG Beschluss vom 1.8.2013 - L 6 AS 378/13 - juris RdNr 29; vgl auch BVerfG Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 32 RdNr 7 zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II; BVerfG Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris RdNr 11 zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a BKGG auf Sozialhilfeleistungen).

28

Soweit der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngeldes ab 1.1.2007 - begrenzt auf die Zeit bis zum 31.12.2010 - zunächst den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro als Einkommen auch bei den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und bei dem Kinderzuschlag unberücksichtigt ließ, handelte es sich nicht um eine ergänzende kindbezogene Förderung im Sinne einer verfassungsrechtlich geforderten existenzsichernden Leistung für einkommensschwache Familien (vgl aber zu diesem Aspekt: Lenze in info also 2011, 3, 8). Dem Mindestelterngeld liegt - anders als den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII - keine realitätsgerechte und schlüssige sachlich differenzierte Berechnung der ggf besonderen Bedarfe der Gruppe der Eltern zur Festlegung des Existenzminimums zugrunde. Es handelt sich um eine über die bloße Existenzsicherung hinausgehende Leistung, mit der verschiedene Zielsetzungen verfolgt werden. Eine sozialpolitisch ggf wünschenswerte Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bzw des Mindestbetrages bei allen bedürftigkeits-abhängigen Leistungen lässt sich aus dem Sozialstaatsgebot aber nicht ableiten (Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 169).

29

Auch ergibt sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, dass eine den steuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften entsprechende Freistellung des Elterngeldes von der Anrechenbarkeit bei existenzsichernden Leistungen erfolgen muss. Zwar gehen die steuerrechtlichen Regelungen von einer einheitlichen Behandlung des Mindestelterngeldes und der darüber hinaus gewährten Beträge mit Bezug zum bisherigen Einkommen aus (BFH Beschluss vom 21.9.2009 - VI B 31/09 - BFHE 226, 329) und ist das Elterngeld nach § 3 Nr 67 EStG steuerfreies Einkommen. Steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen - gestaltet durch Anrechnungs- und Berücksichtigungsregelungen - können jedoch eine unterschiedliche Höhe erreichen, zumal Normen des Einkommensteuerrechts auch fördernden Charakter haben und familienpolitische Ziele beinhalten können (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 32 RdNr 7 mit Hinweis auf § 31 S 1 EStG zum Kindergeld).

30

5. Die Berücksichtigung des an die Ehefrau gezahlten Elterngeldes als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG.

31

a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist hier als Prüfungsmaßstab heranzuziehen, weil Regelungsgegenstände betroffen sind, die nicht (allein) mit der Bemessung der existenzsichernden Leistungen an sich zusammenhängen. Zwar vermag Art 3 Abs 1 GG für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu setzen, weil entscheidend allein ist, dass für jede individuell hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ausreichend erfasst ist. Art 3 Abs 1 GG kann aber Prüfgegenstand bei Fallgestaltungen sein, in denen der Gesetzgeber im Ergebnis mehr Leistungen erbringt, als aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind, zB indem er nur bei bestimmten Personengruppen Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen nicht berücksichtigt oder anrechnungsfrei stellt (BVerfG Beschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33, RdNr 13; s auch BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 219; BVerfG Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 238 zur Anrechnung von Schmerzensgeld auf AsylbLG-Leistungen).

32

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen, aber auch gleichheitswidrige Begünstigungsausschlüsse (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 252 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68), bei denen eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - NZS 2011, 895).

33

Der hier vorliegende Begünstigungsausschluss bei der Einkommensanrechnung erfolgt in der Weise, dass die grundsätzliche Freistellung des Mindestelterngeldes von der Einkommensberücksichtigung bei Beziehern von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkünften abhängig ist (§ 10 Abs 1 BEEG) für Elterngeld beziehende SGB II- und SGB XII-Leistungsberechtigte bzw einen Kinderzuschlag beanspruchende Eltern seit der Einfügung der Anrechnungsvorschrift des § 10 Abs 5 S 1 BEEG im Grundsatz nicht (mehr) gilt. Der Begünstigungsausschluss betrifft allerdings nicht sämtliche Eltern, sondern diejenigen - bis zu einer Höhe des am vorgeburtlichen Erwerbseinkommen orientierten Elterngeldes von insgesamt 300 Euro - nicht, bei denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen ist (Rückausnahme des § 10 Abs 5 S 2 BEEG). Derartige Differenzierungen sind hinsichtlich ihrer Rechtfertigung am Gleichheitssatz zu messen.

34

Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 253 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40). Insofern ergeben sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den eine Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfG Beschluss vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 30; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; BVerfG Beschluss vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 - BVerfGE 88, 87, 96; BVerfG vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 69; vgl zum Prüfungsmaßstab bei einem möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auch Britz, NJW 2014, 346).

35

Insofern betrifft die Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf die SGB II-Leistungen und damit auch auf den Kinderzuschlag bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Berechtigten zugleich Art 6 Abs 1 und 2 GG in seiner Schutz- und Förderdimension, weil die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen unterstützt und gefördert werden soll. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen in einzelnen Rechtsgebieten oder Teilsystemen, in denen der Familienlastenausgleich umzusetzen ist, können zwar nicht allein aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG hergeleitet werden. Dem Gesetzgeber steht eine Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, in welchem Umfang und in welcher Weise er die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich umsetzt (BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 215 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 36; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 434; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012 , 214; BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 38). Es ist aber im Kontext des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Familienförderung rechtfertigungsbedürftig im Sinne einer strengeren Bindung des Gesetzgebers an den Maßstab der Verhältnismäßigkeit, warum eine bestimmte Gruppe von Elterngeldberechtigten von der begünstigenden Nichtanrechenbarkeit des Elterngeldes ausgenommen ist (Lenze info also 2011, 3, 5; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris RdNr 6, 13).

36

c) Soweit die Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit des Mindestelterngeldes bei existenzsichernden Leistungen ungleich gegenüber der Vergleichsgruppe der SGB II- bzw Kinderzuschlags-Berechtigten behandelt wird, die vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, weil diese Leistungen ohne Anrechnung des Mindestbetrags in Höhe von bis zu 300 Euro erhalten würden, ist rechtfertigender Grund für eine unterschiedliche Behandlung die Erwerbstätigkeit der Elterngeldberechtigten vor der Geburt des Kindes unter gleichzeitiger Beachtung des Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen.

37

Für beide Gruppen von Elterngeldberechtigten gilt der zunächst für eine gleiche Behandlung sprechende Nachranggrundsatz des SGB II. Insofern konkretisiert § 2 Abs 2 S 1 SGB II den Grundsatz in der Weise, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Mit den gesetzlichen Neuregelungen zum 1.1.2011 hat der Gesetzgeber zur Erfüllung des mit dem HBeglG 2011 verfolgten Gesetzeszwecks einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte (BT-Drucks 17/3030 S 1, 47) dem Nachranggrundsatz durch die grundsätzliche Anrechenbarkeit des Elterngeldes als Einkommen im SGB II, im SGB XII und beim Kinderzuschlag eine stärkere Geltung verschafft. Hieran war er nicht gehindert (s oben 4c). Nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165, 178; BVerfG Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 - BVerfGE 106, 166, 175 f) die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; BVerfG Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 51 BvR 593/08 - juris RdNr 31 , SGb 2011, 702; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436).

38

Trotz des grundsätzlich geltenden Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen war der Gesetzgeber im Ergebnis auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, im Wege einer Begünstigung bei der Einkommensanrechnung des Elterngeldes differenzierend darauf abzustellen, ob der Berechtigte vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Mit der Anknüpfung an ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes für eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der SGB II-Berechtigten im Sinne einer Privilegierung trotz Nachranggrundsatzes verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Differenzierungsziel. Vor dem Hintergrund negativer Erfahrungen zur Erwerbsintegration wegen der Ausgestaltung des vormaligen Elterngeldes (vgl hierzu BT-Drucks 16/1889, S 15) ist das Elterngeld im Grundsatz als leistungsorientierte, das Erwerbseinkommen ersetzende Familienleistung konzipiert, das einen "Wechsel von einer bedürftigkeitsabhängigen Unterstützungsleistung nach dem BErzGG hin zu einer einkommensorientierten Förderung nach dem BEEG" beinhaltete (vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 2). Es sollen "finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes" ausgeglichen werden (BT-Drucks 16/1889, S 26). Diese "Einkommensersatz-funktion" des Elterngeldes (vgl BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18 mwN)findet sich in der Höhe des Elterngeldes, die sich in erster Linie an dem individuellen Einkommensausfall des betreuenden Elternteils - im Ausgang von 67 % des vorgeburtlichen Einkommens (§ 2 Abs 1 BEEG) - orientiert, wenn eine vorherige Erwerbs-tätigkeit wegen Kinderbetreuung unterbrochen, reduziert oder ganz aufgegeben wird (BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18; BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 EG 1/13 R - RdNr 19).

39

Das BVerfG ist davon ausgegangen, dass diese Ausgestaltung des Elterngeldes als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. Zwar führt die Bemessung zu einer unterschiedlichen Behandlung der Leistungsempfänger je nach der Höhe ihres vor der Geburt erwirtschafteten Erwerbseinkommens, ohne dass dem Sozialversicherungsleistungen der Empfänger vorausgegangen sind. Es enthält aber verfassungsrechtlich für sich genommen noch keinen Gleichheitsverstoß, dass die einkommensabhängige Ausgestaltung des Elterngeldes im Vergleich zur nicht als Einkommensersatzleistung gefassten Vorgängerregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz einen Systemwechsel bedeutet und möglicherweise in der einfachgesetzlichen Struktur sozialer Leistungen systematisch eine gewisse Sonderstellung einnimmt. Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngeldes als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzungen der vorrangigen Förderung bei Erziehenden mit kleinen und mittleren Einkünften und des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Art und Weise der Familienförderung hinnehmbar (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 40).

40

Diese sachlichen Gründe, die der Gesetzgeber mit der Anknüpfung des Elterngeldes an die Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens verbunden hat, rechtfertigen auch die unterschiedliche Behandlung beim Bezug existenzsichernder Leistungen. Diejenigen Elterngeldberechtigten, die zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, erleiden durch die Geburt eine echte Einkommenseinbuße. Bei ihnen greift "der Zweck des Elterngeldes, die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit ohne allzu große Einkommensnachteile zu ermöglichen" (BT-Drucks 17/3452, S 8). Auf Elterngeldberechtigte im Bezug von existenzsichernden Leistungen, die - wie die Ehefrau des Klägers - vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, trifft dies nicht zu, weil sie zugunsten der Betreuung keine Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und daher kein unmittelbar durch die Geburt bedingter Nachteil monetär auszugleichen ist (Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 10 RdNr 37). Zudem hat der Gesetzgeber des HBeglG inhaltlich zutreffend und im Sinne einer weiteren sachlichen Rechtfertigung darauf hingewiesen, dass das Mindestelterngeld auch bei geringen Einkünften aus Erwerbstätigkeit vor und nach der Geburt erbracht wird. Im Vergleich der Berechtigten untereinander werde die mit dem Erwerbstätigenfreibetrag bezweckte Anreizwirkung in Frage gestellt, wenn das Mindestelterngeld in gleicher Weise auch bei nicht erwerbstätigen Elterngeldberechtigten anrechnungsfrei gestellt werde (BT-Drucks 17/3030, S 47 f).

41

d) Auch soweit das Mindestelterngeld bei der Vergleichsgruppe der Bezieher anderer bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Unterschied zur Situation bei den SGB II-, SGB XII- und Kinderzuschlagsberechtigten nicht angerechnet wird, obgleich beide Gruppen von Elterngeldberechtigten vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, sind rechtfertigende Sachgründe für eine Differenzierung gegeben.

42

Eine von dem Kläger der Sache nach gerügte Systemwidrigkeit wegen Verletzung einer "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", die als Indiz für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG gesehen werden könnte (vgl nur BVerfG Beschluss vom 7.11.1972 - 1 BvR 338/68 - BVerfGE 34, 103, 115 mwN, stRspr), kann der Senat nicht erkennen. Die ungleiche Behandlung der beiden Vergleichsgruppen ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzungen für die jeweiligen Sozialleistungen, deren konkreter Ausgestaltung sowie der jeweils konkreten Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zu sehen. Hinsichtlich dieser Anforderungen existieren Systemunterschiede zwischen den vom Kläger benannten anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen, zB BAföG, Wohngeld, Unterhaltsvorschussleistungen und Leistungen der Kriegsopferfürsorge, einerseits und den Leistungen des SGB II, des SGB XII und dem Kinderzuschlag andererseits. Insbesondere gelten die Vorgaben des SGB II zur Eingliederung in Arbeit und zur Minderung/Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Einkommensberücksichtigung (§ 2 Abs 2, § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II).

43

In den Sozialleistungssystemen der Ausbildungsförderung ist der Nachranggrundsatz anders ausgeprägt. Dies folgt schon daraus, dass der faktische Zwang, eine Ausbildung wegen fehlender Existenzsicherungsmittel abbrechen zu müssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art 20 Abs 1 GG berührt (BVerfG Beschluss vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 24). Unabhängig hiervon bezwecken andere Sozialleistungssysteme, wie zB das Wohngeldgesetz (WoGG) mit seiner Beschränkung auf einen Zuschuss zur Miete zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs 1 WoGG), eine soziale Absicherung nur in Teilbereichen. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) sind - ebenfalls der Höhe nach begrenzt - in erster Linie als Anspruch des minderjährigen Kindes auf Ausgleich eines fehlenden Unterhalts gerichtet (§ 1 Abs 1 Nr 1 UhVorschG), ohne dass der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Elterngeld diesen berührt (Grube, UnterhaltsvorschussG, 2009, Einleitung RdNr 16; vgl zum Zweck des UhVorschG: BT-Drucks 8/1952). Dagegen sind die in § 10 Abs 5 S 1 BEEG aufgeführten existenzsichernden Leistungen des SGB II, des SGB XII sowie der Kinderzuschlag auf eine Vollabsicherung gerichtet. Schon wegen des unterschiedlichen Umfangs der gewährenden Staatstätigkeit können - ohne dass dies zwingend wäre - unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Umsetzung des Nachranggrundsatzes im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Anwendung finden, wenn er sich - wie hier - zu einer aus seiner Sicht aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise und der Einhaltung der Defizitgrenze des Europäischen Stabilitäts- und Wirtschaftspakts notwendigen Haushaltskonsolidierung durch Kürzungsmaßnahmen auch im Sozialbereich entscheidet (vgl BT-Drucks 17/3030, S 1, 47). Trotz der mit dem Mindestelterngeld ursprünglich beabsichtigten einheitlichen und bedürftigkeitsunabhängigen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen (vgl nur BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - juris RdNr 30; Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5 mwN) ist der Gesetzgeber daher nicht gehindert, nur für bestimmte Gruppen weiterhin eine Begünstigung im Sinne einer Nichtanrechnung des Elterngeldes anzuerkennen.

44

e) Soweit der Kläger eine Benachteiligung gegenüber anderen vor der Geburt nicht erwerbstätigen, aber auch nicht von existenzsichernden Leistungen abhängigen Elterngeldberechtigten darin sieht, dass diesen der Betrag in Höhe des Mindestelterngeldes von 300 Euro faktisch ungeschmälert "als Familienleistung" erbracht wird, während es bei ihm anrechenbares Einkommen bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG aF ist, ist schon fraglich, ob überhaupt vergleichbare Lebenssachverhalte iS des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG zugrunde liegen. Beide Elterngruppen werden hinsichtlich der faktischen Zahlung des Mindestelterngeldes gleich behandelt, indem sie diesen Betrag tatsächlich erhalten.

45

Betrachtet man die Belastung des Elterngeldes mit einer Anrechnungsregelung bei Inanspruchnahme einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung (vgl BVerfG Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris RdNr 7 f zur vergleichbaren Regelung beim Kindergeld) als "faktische Ungleichbehandlung" (vgl Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5; Lenze, info also 2011, 3, 5) liegt ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung beider Gruppen auch hier in dem Umstand, dass bei dem steuerfinanzierten Kinderzuschlag wegen der Verknüpfung mit den SGB II-Leistungen der Nachranggrundsatz zu beachten ist. Die als Ausnahme hiervon konzipierte Begünstigung durch ein anrechnungsfreies Mindestelterngeld soll nicht eingreifen, wenn - wie im Falle der Ehefrau des Klägers - kein Erwerbseinkommen vor der Geburt vorhanden ist. Von der ursprünglich neben weiteren zentralen Zielsetzungen (vgl dazu unter 5c) genannten bedürftigkeitsunabhängigen Anerkennung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsleistung durch weitergehende Ausnahmen vom Nachranggrundsatz hat sich der Gesetzgeber des HBeglG 2011 in Teilbereichen verabschiedet (so auch Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170).

46

6. Das LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.3.2011 in vom LSG zutreffend berechneter Höhe von 1906,12 Euro mit dem zu berücksichtigenden Einkommen aus der Beschäftigung des Klägers, dem Kindergeld und dem an seine Ehefrau geleisteten Elterngeld gedeckt werden kann und schon dies einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegensteht.

47

Als Einkommen aus der Beschäftigung des Klägers ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen und zutreffenden rechtlichen Würdigungen des LSG für die Monate Januar und Februar 2011 ein Gesamtbetrag in Höhe von 1136,57 Euro und für März 2011 ein Einkommen in Höhe von 1203,44 Euro zu berücksichtigen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen 362,17 Euro (Januar/Februar 2011) sowie 395,30 Euro (März 2011) der Erwerbstätigenfreibetrag von 210 Euro monatlich und der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich, der als höherer Monatsbetrag die konkreten Abgaben für Versicherungen und für die Fahrten zur Arbeitsstätte ersetzt, in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 Euro (März 2011). Hinzuzurechnen ist monatlich der zwölfte Teil des anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 1706 Euro (brutto), das der Kläger im November 2010 erhalten hat. Hiervon sind insgesamt 473,15 Euro als Steuern und Sozialabgaben abzusetzen. Von dem zu verteilenden Betrag von 1232,85 Euro entfällt auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein solcher in Höhe von 102,74 Euro. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Betrag des Weihnachtsgeldes nach § 2 Abs 4 S 3 Alg II-V(idF vom 17.12.2007 ) als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten mit einem monatlich zu berücksichtigenden Betrag von 102,74 Euro verteilt hat. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 S 3 SGB II nF(BGBl I 453) den "Verteilzeitraum" auf einen Zeitraum von sechs Monaten mit einer nachfolgend nur möglichen Berücksichtigung noch vorhandener Beträge als Vermögen eingegrenzt hat (vgl BT-Drucks 17/3404, S 94), können keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (vgl zum so genannten Verteilzeitraum nur Urteil des Senats vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Ergänzend zu den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1136,57 Euro (Januar/Februar 2011) und 1203,44 Euro (März 2011) ist durchgängig das Kindergeld für drei Kinder in Höhe von monatlich 558 Euro und das Elterngeld in Höhe von 300 Euro einzubeziehen. Das Wohngeld bleibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unberücksichtigt, weil es nicht gleichzeitig mit dem Alg II bezogen werden kann (§ 7 Abs 1 Nr 1 WoGG; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 6a BKGG RdNr 120, Stand 4/2014). Es ergeben sich Einkünfte der gesamten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1994,57 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 2061,44 Euro (März 2011), die über dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1906,12 Euro liegen.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.