Sozialgericht München Beschluss, 06. Juni 2014 - S 28 KA 765/14 ER

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Sozialgericht München Beschluss, 06. Juni 2014 - S 28 KA 765/14 ER
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Tenor

I.

Der Antrag auf sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 13.02.2014 (Bescheid vom 20.03.2014), soweit mit diesem der Antragsteller als Facharzt für Psychosomatische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wurde (Anrechnungsfaktor 0,5), wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Facharzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin. Er begehrt die sofortige Vollziehung der ihm erteilten hälftigen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern fasste am 10.06.2013 den Beschluss, dass sich für einzelne aufgeführte Planungsbereiche bei der Arztgruppe der Psychotherapeuten entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie im Einzelnen näher bestimmte Zulassungsmöglichkeiten ergäben, bis für die jeweilige Gruppe an ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzten bzw. Leistungserbringern, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, die Mindestversorgungsanteile von 25% bzw. 20% überschritten seien. Im Planungsbereich Lkr. Mü. a. Inn stellte der Landesausschuss bei der Arztgruppe der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte 1,5 verbleibende freie Sitze fest. Potentielle Bewerber hätten ihre Zulassungsanträge und sämtliche hierfür gem. § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen bis spätestens 30. August 2013 beim zuständigen Zulassungsausschuss einzureichen. Der Beschluss des Landesausschusses wurde im Bayerischen Staatsanzeiger vom 12.07.2013 (Nr. 28) bekannt gemacht.

Für eine Zulassung im Planungsbereich Mü. am Inn bewarben sich innerhalb der Frist neben dem Antragsteller die zwei Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. D. und Dr. E., sowie der Beigeladene zu 8., der Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist. Der Antrag auf Zulassung des Beigeladenen zu 8. ging am 30.08.2013 beim Zulassungsausschuss ein. Zum Vertragsarztsitz machte der Beigeladene zu 8. in dem Antragsformular folgende Angaben:

„Straße, Hausnummer: noch offen

PLZ, Ort: Landkreis Mü.“

Der Zulassungsausschuss ließ in seiner Sitzung vom 23.10.2013 den Antragsteller sowie Prof. D. und Dr. E. jeweils im Planungsbereich Stadt Mü. zur vertragsärztlichen Versorgung zu (jeweils Anrechnungsfaktor 0,5). Der Antrag auf Zulassung des Beigeladenen zu 8. wurde abgelehnt. Der Zulassungsausschuss stellte fest, dass der Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 8. zwar fristgemäß eingegangen, jedoch unvollständig gewesen sei. Der Beigeladene zu 8. habe in seinem Zulassungsantrag keinen Vertragsarztsitz im Planungsbereich Mü. angegeben. Der Antrag des Beigeladenen zu 8. sei daher bereits wegen Unvollständigkeit abzulehnen und für die weitere Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. In der mündlichen Verhandlung sei dem Beigeladenen zu 8. durch den Vorsitzenden des Zulassungsausschusses mitgeteilt worden, dass sein Zulassungsantrag nicht berücksichtigt werden könne, da dieser zum Stichtag (30.08.2013) der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses nicht vollständig vorgelegen habe. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er keinen Vertragsarztsitz benannt habe. Der Beigeladene zu 8. habe daraufhin mitgeteilt, dass ihm ein Berater der Beigeladenen zu 1. die Vollständigkeit seines Antrages bestätigt habe.

Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 8. beantragte mit Schreiben vom 28.10.2013 beim Zulassungsausschuss u. a., über den Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 8. in der nächsten Sitzung erneut zu verhandeln. Zugleich teilte sie mit, dass der Beigeladene zu 8. die Zulassung für einen Vertragsarztsitz in der E-Straße in ... Mü. begehre.

Mit Schreiben vom 30.12.2013 legte die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 8. Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23.10.2013 (Bescheid vom 05.12.2013) ein.

Mit Schreiben vom 21.01.2014 lud der Antragsgegner die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2014. In der Postzustellungsurkunde, mit der die Ladung an die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 8. versandt wurde und die die falsche Hausnummer der Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 8. enthielt, wurde als Tag der Zustellung der 22.01.2014 vermerkt. Diese Postzustellungsurkunde ging mit dem Zustellungsvermerk am 27.01.2014 beim Antragsgegner wieder ein. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 8. teilte mit Telefax vom 12.02.2014 dem Antragsgegner mit, dass weder ihr noch dem Beigeladenen zu 8. eine Ladung zugegangen sei. Eine Teilnahme sei aufgrund der kurzfristigen Information nicht möglich. Zur Widerspruchsbegründung führte die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 8. mit Telefax vom 12.02.2014 aus, dass das Verhalten des Beraters der Beigeladenen zu 1., der den Antrag des Beigeladenen zu 8. als vollständig entgegen genommen habe, dem Zulassungsausschuss zuzurechnen sei. Auch hätte es der Amtsermittlungsgrundsatz geboten, die fehlende Angabe des Praxissitzes zu erfragen.

Der Antragsgegner wies den Widerspruch des Beigeladenen zu 8. mit Beschluss vom 13.02.2014 (Bescheid vom 20.03.2014) zurück. Zur Begründung verwies er auf die Vorschrift des § 18 Ärzte-ZV, wonach in dem Antrag anzugeben sei, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt werde. Bei der Angabe des Vertragsarztsitzes handele es sich um eine zwingende Komponente. Wenn man auf eine dieser beiden Mindestvoraussetzungen verzichten würde, ergäbe der Antrag für den Antragsgegner (Behörde) überhaupt keinen Sinn. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfe der Zulassungsausschuss wegen näherer Angaben zum Vertragsarztsitz nachfragen; das BSG habe jedoch nicht ausgeführt, dass der Zulassungsausschuss nachfragen müsse. Da der Widerspruch bereits wegen des unvollständigen Antrags zurückzuweisen gewesen sei, habe sich der Antragsgegner nicht in der Sache mit der Auswahlentscheidung befassen und eine solche nicht treffen müssen. Vorsorglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in den Akten ohnehin keine überragenden Kriterien dafür gesprochen hätten, den Beigeladenen zu 8. auszuwählen. Eher wäre wohl das Gegenteil der Fall gewesen. Im Übrigen lehnte der Antragsgegner die Anträge von Prof. D. und Dr. E., die sofortige Vollziehung der Entscheidung anzuordnen, ab.

Am 06.03.2014 sandte die Deutsche Post AG dem Antragsgegner den Postzustellungsauftrag hinsichtlich der Ladung der Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 8. zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2014 zurück. Beigefügt war der Originalumschlag, auf dem handschriftlich vermerkt war, dass an der angegebenen Anschrift die Bevollmächtigte nicht wohne.

Der Beigeladene zu 8. erhob am 17.04.2014 Klage zum Sozialgericht München gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.03.2014 (Az. S 28 KA 732/14).

Der Antragsteller hat am 29.04.2014 einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München beantragt. Er begehrt den Sofortvollzug des Beschlusses des Antragsgegners vom 13.02.2014 (Bescheid vom 20.03.2014). Grund sei die dringende psychotherapeutische Versorgung der Patienten im Landkreis Mü., die durch die Klage des Beigeladenen zu 8. blockiert werde. In einigen schweren Fällen, z. B. im Bereich seiner Spezialgebiete Psychoonkologie und Psychotraumatologie, sei von einer realen Gefahr der Chronifizierung des Leidens mit allen negativen Folgen auszugehen. Es bestünde aufgrund der deutlichen Unterversorgung des Landkreises Mü. ein dringendes öffentliches Interesse an einem Sofortvollzug.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß:

Der Sofortvollzug des Beschlusses des Antragsgegners vom 13.02.2014 (Bescheid vom 20.03.2014) wird, soweit mit diesem der Antragsteller als Facharzt für Psychosomatische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wurde (Anrechnungsfaktor 0,5), angeordnet.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

Er weist darauf hin, dass ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.02.2014 die Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG vorgelegen habe, wonach die Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Er habe deshalb davon ausgehen können, dass der Beigeladene zu 8. ordnungsgemäß geladen gewesen sei.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene zu 1. hat darauf hingewiesen, dass die Versorgungssituation im Planungsbereich Mü. derzeit bei 143% liege und damit stabil sei. Da der Versorgungsgrad bei über 100% liege, sei die Region regelversorgt. Weil es sich vorliegend um eine partielle Entsperrung hinsichtlich der ärztlichen Psychotherapeuten handele, bestünden keine Anzeichen für einen dringlichen Versorgungsbedarf wie etwa bei Übernahme einer bereits bestehenden Vertragsarztpraxis. Ein dringendes öffentliches Interesse, das einen Sofortvollzug rechtfertigen könnte, sei angesichts der partiellen Entsperrung nicht gegeben.

Der Beigeladene zu 8. hat ausgeführt, dass der Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig sei. Die Ladung für die Sitzung des Antragsgegners sei dem Beigeladenen zu 8. nicht zugegangen, so dass sein Recht auf rechtliches Gehör gem. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden sei. Im Übrigen bestünde kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte S 28 KA 732/14 und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und des Zulassungsausschusses Ärzte Oberbayern verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen.

Bei der Entscheidung, ob entgegen der gesetzlichen Bestimmung in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Beschlusses anzuordnen ist, sind in einem ersten Prüfungsschritt die Erfolgsaussichten der Klage des Beigeladenen zu 8. einer summarischen Prüfung zu unterziehen. Je größer die Erfolgsaussichten der Klage des Beigeladenen zu 8. sind, umso größere Anforderungen sind an die Anordnung des Sofortvollzugs zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten der Klage des Beigeladenen zu 8. zu bewerten sind, desto geringere Anforderungen sind an die Anordnung des Sofortvollzugs zu stellen. Offensichtlich rechtmäßige Verwaltungsakte können in der Regel sofort vollzogen werden, während an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein legitimes Interesse besteht. Kann eine endgültige Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten (noch) nicht gestellt werden, müssen die für und wider die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen gegeneinander abgewogen werden (vgl. BayLSG, Beschluss vom 23.03.2011, Az. L 12 KA 120/10 B ER).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Antragsteller erteilten hälftigen Zulassung abzulehnen.

Die Erfolgsaussichten der Klage des Beigeladenen zu 8. gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 13.02.2014 (Bescheid vom 20.03.2014) sind bei summarischer Prüfung offen. Es überwiegen auch keine für die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen.

Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits ist die Feststellung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gem. § 101 Abs. 4 SGB V, § 25 Bedarfsplanungs-Richtlinie, wonach sich im Planungsbereich Landkreis Mü. am Inn, in dem wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet wurden, 1,5 verbleibende freie Plätze bei der Arztgruppe der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte als sog. privilegierte Zulassungen (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2012, Az. B 6 KA 48/11 R, Rn.16) ergeben.

Die Erfolgsaussichten der sog. Konkurrentenklage des Beigeladenen zu 8. hängen maßgeblich davon ab, ob der innerhalb der Bewerbungsfrist beim Zulassungsausschuss eingereichte Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 8. zulässig war. Fraglich ist, ob der Beigeladene zu 8. schon im Zulassungsantrag einen Vertragsarztsitz, d. h. eine konkrete Praxisanschrift - und nicht nur den Planungsbereich „Landkreis Mü.“ - hätte angeben müssen. Die Rechtsfrage, ob ein Zulassungsantrag eines Arztes, der innerhalb der Bewerbungsfrist keinen Vertragsarztsitz angibt, als unzulässig abgelehnt werden kann, ist bisher nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

Dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV, wonach in dem Antrag anzugeben ist, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird, wird entnommen, dass es sich bei der Angabe des Vertragsarztsitzes um eine Verpflichtung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996, Az. 6 RKa 73/96, Rn. 13). Aus dem Wortlaut der Vorschrift kann auch geschlussfolgert werden, dass die Angabe des Vertragsarztsitzes Voraussetzung für eine wirksame Antragstellung ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.1996, Az. 6 RKa 52/95, Rn. 16). Ohne die Angabe einer konkreten Praxisanschrift können die Zulassungsgremien dem Zulassungsantrag nicht stattgeben, da die Zulassung nach § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz) erfolgt (vgl. Bäune in: ders./Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, § 18 Rn. 5). Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV kann darin gesehen werden, das Verwaltungsverfahren, das der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten dient, zu beschleunigen. Diese Erwägungen könnten für die Unzulässigkeit des Zulassungsantrages des Beigeladenen zu 8. (der die Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV im Übrigen auch den Hinweisen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu seinem Beschluss vom 10.06.2013 entnehmen konnte) und für die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner bestätigten Entscheidung des Zulassungsausschusses sprechen.

Dagegen könnte jedoch eingewandt werden, dass sich die Funktion des Antrags grundsätzlich auf die Einleitung eines Verfahrens beschränkt (vgl. § 18 SGB X) und die Behörde auf den Antrag hin den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt (§ 20 SGB X; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2012, Az. L 11 KA 121/12 B ER, Rn. 41). Dementsprechend hat das BSG festgestellt, dass der Zulassungsausschuss von einem Bewerber, der noch keine in Aussicht genommene Praxisanschrift angegeben habe oder angeben könne, nähere Einzelheiten zumindest über den Stand der Planung hinsichtlich der konkreten Umstände der Ausübung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit erfragen dürfe (BSG, Urteil vom 18.12.1996, Az. 6 RKa 73/96, Rn. 13). Selbst wenn spezielle Regelungen - wie vorliegend § 18 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV - über die einfache Antragstellung hinausgehende Anforderungen etwa bezüglich im Rahmen des Antrags vorzunehmender notwendiger Angaben enthalten, soll es im Zweifel genügen, wenn die erforderlichen Angaben jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nachgebracht werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, § 22 Rn. 35). Der vorliegende Fall, in dem Prof. D. im Rahmen des Zulassungsverfahrens (nach Ablauf der Bewerbungsfrist) ihren geplanten Vertragsarztsitz geändert hat, deutet im Übrigen auf eine Verwaltungspraxis der Zulassungsgremien hin, wonach eine zunächst (rechtzeitig) angegebene Praxisanschrift bis zur letzten mündlichen Verhandlung innerhalb des Zulassungsverfahrens abgeändert werden kann (vgl. hierzu Bäune, ebenda, § 18 Rn. 5). Im Hinblick auf diese - durchaus sinnvolle - Verwaltungspraxis erscheint es eher formalistisch, zwingend die Angabe eines Vertragsarztsitzes schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrages (bzw. bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist) zu verlangen. Ein solches Erfordernis würde ggf. nur dazu führen, dass Bewerber eine fiktive Praxisanschrift im Zulassungsantrag angeben, um diese dann später auszutauschen.

Wenn gleich die Erfolgsaussichten der Klage des Beigeladenen zu 8. aufgrund summarischer Prüfung insgesamt als offen zu bezeichnen sind, sprechen aus Sicht des Gerichts letztgenannte Erwägungen eher dafür, dass der Zulassungsausschuss den Beigeladenen zu 8. in seiner mündlichen Verhandlung - statt ihn mit der Unzulässigkeit seines Zulassungsantrages zu konfrontieren - im Rahmen der Amtsermittlung näher zur Frage seines Praxisstandortes hätte befragen müssen. Diesen geplanten Praxisstandort hat der Beigeladene zu 8. im Übrigen mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28.10.2013, fünf Tage nach der mündlichen Verhandlung des Zulassungsausschusses, angegeben (Tuchmacherstr. 13 in ... Mü.). Der streitgegenständliche Beschluss des Antragsgegners wäre, sollte das Gericht in der in der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens entscheidenden Kammerbesetzung der vorgenannten Auffassung folgen, - unabhängig von der Frage einer etwaigen Heilung des Ladungsmangels bezüglich der Teilnahme des Beigeladenen zu 8. an der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners - rechtswidrig.

Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Klage des Beigeladenen zu 8. Aussicht auf Erfolg hat, graduell höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass die Klage erfolglos bleibt (zum Kriterium des Grades der Erfolgsaussichten vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86b Rn. 12f m. w. N.). Auch liegt die Anordnung des Sofortvollzugs nach Auffassung des Gerichts nicht im öffentlichen Interesse. Die Beigeladene zu 1. hat darauf hingewiesen, dass keine Anzeichen für einen dringlichen Versorgungsbedarf bestünden, da es sich vorliegend um eine partielle Entsperrung hinsichtlich der ärztlichen Psychotherapeuten handele. Gegen die Annahme eines öffentlichen Interesses spricht zudem, dass es sich im Verhältnis zwischen ärztlichen Psychotherapeuten und Patienten um besondere persönliche Vertrauensbeziehungen handelt. Eine ggf. lediglich bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgeübte Berufstätigkeit des Antragstellers wäre für solche besonderen Vertrauensbeziehungen kontraproduktiv. Im Übrigen hat der Antragsteller auch keine gewichtigen eigenen Interessen glaubhaft gemacht. Allein der Ausfall von Praxishonorar aus der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten begründet keine überwiegenden Interessen des Antragstellers.

Die begehrte sofortige Vollziehung der dem Antragsteller erteilten hälftigen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 15.08.2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 7. September 2011 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

a)
ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen,
b)
Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,
c)
gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel beschränkt wird.

(2) Ferner sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf,
2.
ein polizeiliches Führungszeugnis,
3.
Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben,
4.
eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses,
5.
eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen,
6.
eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt.

(3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,
6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder
3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 7. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Tatbestand

1

Streitig ist das Begehren auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung.

2

Die Beigeladene zu 1., approbierte Psychologische Psychotherapeutin (PP) (Approbation vom 15.6.2006), hat den Fachkundenachweis für Verhaltenstherapie (vom 6.5.2006) und den Weiterbildungsnachweis über die Zusatzqualifikation für Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen (vom 17.10.2006) sowie eine Abrechnungsgenehmigung für Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung bei Kindern und Jugendlichen in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung (vom 5.7.2007). Sie ist im Arztregister eingetragen (Eintragung am 28.8.2006).

3

Sie nimmt seit dem 20.7.2007 auf der Grundlage von Ermächtigungen an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung in G. teil und behandelt ausschließlich Kinder und Jugendliche. Die erste Ermächtigung zu solchen Behandlungen erteilte ihr der beklagte Berufungsausschuss durch Beschluss vom 20.6.2007; die weiteren Ermächtigungen erteilte ihr der Zulassungsausschuss, zunächst für die Zeit ab dem 1.7.2009 und später erneut für die Zeit ab dem 1.7.2011, befristet bis zum 30.6.2013 (vgl hierzu Journal Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern 05/2011 S 14).

4

Im Dezember 2008 beantragte die Beigeladene zu 1., ihr für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen künftig statt einer bloßen Ermächtigung eine Zulassung wegen Sonderbedarfs zu erteilen. Sie berief sich dafür auf die zum 1.1.2009 in Kraft tretende Neuregelung zur psychotherapeutischen Versorgung in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V iVm mit der am 22.12.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 24 Buchst b der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung(Bedarfsplanungs-Richtlinie mit Änderung des § 24 Buchst b durch Einfügung eines Satz 3).

5

Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss ab (Beschluss vom 4.3.2009): Zwar bestehe der für eine Sonderbedarfszulassung erforderliche Versorgungsbedarf, aber in § 24 Buchst b Satz 3 BedarfsplRL sei eine Sonderbedarfszulassung nur für Psychotherapeuten mit der Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP) vorgesehen. Für den Bereich der Sonderbedarfszulassung gebe es - anders als in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V - keine Regelung über die Gleichstellung solcher PP, die wie die Beigeladene zu 1. über eine Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügten und ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuten.

6

Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1. ließ der beklagte Berufungsausschuss - unter Änderung des Beschlusses des Zulassungsausschusses - die Beigeladene zu 1. "ab 1.7.2009 zur ausschließlichen psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen für G. nach § 24 Buchst b Bedarfsplanungs-Richtlinien zu"(Beschluss vom 15.7.2009/Bescheid vom 31.8.2009): Der Gesetzgeber habe durch seine Neuregelung in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V klargestellt, dass es nicht mehr auf den Status PP oder KJP ankomme, sondern nur - Halbsatz 1 - auf die überwiegende oder ausschließliche psychotherapeutische Tätigkeit bzw - Halbsatz 2 - auf die ausschließliche psychotherapeutische Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Dies sei auch im Rahmen des § 24 Buchst b Satz 3 BedarfsplRL zu beachten. Die Beigeladene zu 1. erfülle auch die weitere Voraussetzung eines Bedarfs im Umfang einer vollen Zulassung.

7

Das SG hat die hiergegen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 7.9.2011): Zwar habe der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung für Psychotherapeuten im Planungsbereich G. angeordnet, und eine Zulassung gemäß der Quotenregelung des § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V - Vorbehalt von mindestens 20 % der allgemeinen Verhältniszahl für solche Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen - scheitere daran, dass diese Quote bereits ausgeschöpft sei. Die Beigeladene zu 1. habe aber Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung. Der Versorgungsbedarf sei im Bereich psychotherapeutischer Behandlungen von Kindern und Jugendlichen nicht gedeckt. Der Anwendung des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL stehe nicht entgegen, dass dieser Tatbestand nur Leistungserbringer mit der Berufsbezeichnung KJP nenne. Allerdings habe der G-BA bei der Einführung dieses Satzes ausweislich seiner "tragenden Gründe" die PP mit einer Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gerade nicht einbeziehen wollen. Indessen könne dies so nicht mehr akzeptiert werden. § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V sei zum 1.1.2009 dahin geändert worden, dass zur Deckung des Bedarfs in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen nicht nur KJP geeignet seien, sondern alle Leistungserbringer mit der Qualifikation, ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch zu betreuen. Diese Wertung im Bereich der gesetzlichen Regelungen zur Bedarfsplanung und Versorgungssicherstellung sei auch im Rahmen des § 24 Buchst b BedarfsplRL zugrunde gelegt worden; andernfalls ergäbe sich ein Wertungswiderspruch. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung an die Beigeladene zu 1. wie das Vorliegen einer Versorgungslücke im Umfang einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis seien erfüllt.

8

Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil macht die klagende KÄV geltend, eine Sonderbedarfszulassung gemäß § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL setze die Berufsbezeichnung "KJP" voraus. Dem könne der Inhaber der Berufsbezeichnung "PP" mit einer Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nicht gleich erachtet werden. Dafür könne nicht die Änderung des § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V herangezogen werden. Hieraus ergäben sich neue Vorgaben nur für "normale" Zulassungen; diese Bestimmung umsetzend sei nur § 5 Abs 6a BedarfsplRL neu gefasst worden. Die für Sonderbedarfszulassungen maßgebliche Regelung des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL sei unverändert belassen worden. Im Übrigen unterschieden sich die Anforderungen an die Qualifikation als KJP von den Anforderungen an die Qualifikation als PP mit einer Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Ebenso wenig könnten zB im Bereich der Inneren Medizin Internisten mit einer bloßen Abrechnungsgenehmigung für einen speziellen Bereich dem Internisten mit entsprechendem Schwerpunkt gleich erachtet werden. Für den Leistungserbringer mit bloßer Abrechnungsgenehmigung reiche eine Ermächtigung aus, durch die der Versorgungsbedarf ergänzend gedeckt werde.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 7.9.2011 und den Bescheid des Beklagten vom 31.8.2009 aufzuheben sowie den Widerspruch der Beigeladenen zu 1. gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 4.3.2009 zurückzuweisen.

10

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigen das Urteil des SG. Die Approbation als PP sei umfassend und berechtige zur psychotherapeutischen Behandlung von Menschen jeden Alters. Ein PP sei grundsätzlich als besser qualifiziert anzusehen als ein KJP. Daher müsse jede Behandlung, die einem KJP erlaubt sei, berufsrechtlich auch einem PP erlaubt sein. Habe der PP noch zusätzlich eine Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, so müsse er erst recht mit dem KJP gleich erachtet und als umfassend behandlungsbefugt angesehen werden. Es wäre widersprüchlich, einen PP mit der Abrechnungsgenehmigung für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zwar für eine "normale" Zulassung im Rahmen der sog Kontingentregelung, nicht jedoch für eine Sonderbedarfszulassung als geeignet anzusehen.

12

Die Beigeladenen zu 2. bis 7. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Beklagte und das SG haben zu Recht entschieden, dass die Beigeladene zu 1. Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung hat.

14

1. In dem Planungsbereich, für den die Beigeladene zu 1. ihre Zulassung begehrt, bestehen für die Fachgruppe der Psychotherapeuten Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung. Diese sind - wie vorinstanzlich festgestellt - vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 103 Abs 1 und 2 SGB V angeordnet worden(s dazu den vom SG zugrunde gelegten Beschluss des Landesausschusses vom 6.4.2011, Journal KVMV 05/2011 S 10 f; ebenso übrigens sowohl die früheren - seit dem Antrag der Beigeladenen zu 1. vom Dezember 2008 ergangenen - als auch die späteren Beschlüsse des Landesausschusses: s Journal KVMV 05/2008 S 18 f; 08/2008 S 16 f; 12/2008 S 12 f; 05/2009 S 18 f; 11/2009 S 12 f; 04/2010 S 8 f; 12/2010 S 14 f; 02/2011 S 8 f; 10/2011 S 14 f; 3/2012 S 14 f; 08/2012 S 14 f). Die dem zugrunde liegenden Berechnungen der Überversorgung und das dafür in §§ 9 ff BedarfsplRL festgelegte Verfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden, wie das BSG mehrfach entschieden hat(vgl zB - betr Psychotherapeuten - BSG SozR 4-2500 § 101 Nr 1 RdNr 10 ff Beschluss vom 4.5.2004 - 1 BvR 749/04> und BSG SozR 4-2500 § 101 Nr 8 RdNr 11; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr 9, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 7 RdNr 14). Die Beteiligten haben im Revisionsverfahren die Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsplanungsregelungen auch nicht in Frage gestellt.

15

In solchen Planungsbereichen, in denen die Zulassung von Ärzten und/oder Psychotherapeuten wegen Überversorgung beschränkt ist, können die betroffenen Ärzte und Psychotherapeuten dennoch ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nämlich einer der Tatbestände des § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Nr 4, Nr 5, Abs 4 oder des § 103 Abs 4, Abs 4a Satz 2 und 3 und Abs 7 SGB V erfüllt ist. Durch diese Ausnahmeregelungen wird gewährleistet, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken oder die Verwertung der Arztpraxen hindern und dass die Versorgung der Versicherten sichergestellt bleibt. Dies im Einzelnen zu konkretisieren, hat der Gesetzgeber in weitem Umfang gemäß § 101 Abs 1 Satz 1 SGB V dem G-BA übertragen, der dementsprechend in der BedarfsplRL die Voraussetzungen für solche ausnahmsweisen Besetzungen zusätzlicher Vertragsarztsitze festgelegt hat(§ 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V iVm § 24 Buchst a bis e, § 25, § 26 BedarfsplRL). Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den G-BA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl zu alledem zuletzt BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr 9, RdNr 14 mwN; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr 11 RdNr 35). Auf der Grundlage der Regelungen von Gesetzgeber und G-BA sind dem Zulassungsinteressenten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, trotz festgestellter Überversorgung eine Zulassung zu erlangen, insbesondere im Wege der Praxisnachfolge (§ 103 Abs 4 SGB V), der Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs 7 SGB V), der Zulassung aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V iVm §§ 24 bis 26 BedarfsplRL) oder im Wege eines sog Job-Sharings (§ 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V iVm §§ 23a bis 23h BedarfsplRL; - zu diesen Möglichkeiten vgl zB BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, RdNr 18 ff; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7, RdNr 10 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr 8 RdNr 12 ff; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr 9, RdNr 14 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr 11 RdNr 30 ff).

16

Über diese Möglichkeiten hinaus bestehen speziell für psychotherapeutisch tätige Ärzte und für Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, gemäß § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V weitere zusätzliche Chancen auf eine Zulassung. Für diese Leistungserbringer sind Quoten für eine privilegierte Zulassung festgelegt, und zwar von 25 % für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und von 20 % für Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen: solange diese Quoten der Gesamtbedarfszahl an Psychotherapeuten nicht erreicht sind, können psychotherapeutisch tätige Ärzte sowie kinder- und jugendlichenpsychotherapeutisch tätige Leistungserbringer ungeachtet ansonsten bestehender Zulassungsbeschränkungen eine Zulassung erlangen.

17

2. Diese Quotenregelungen des § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V können das Verlangen der Beigeladenen zu 1. nach Zulassung allerdings nicht stützen. Diese Quoten waren in der gesamten Zeit seit ihrem Zulassungsantrag - und sind dies noch heute - bereits ausgeschöpft, wie sich aus den im Journal KVMV aaO wiedergegebenen Festsetzungen des Landesausschusses ergibt (vgl oben RdNr 14) und auch im vorinstanzlichen Urteil festgestellt ist.

18

3. Von den anderen Tatbeständen für ausnahmsweise Zulassungen in einem Bereich mit Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung (oben RdNr 15) kommt im vorliegenden Fall allein eine Zulassung wegen besonderen Versorgungsbedarfs gemäß § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL in Betracht(Einfügung eines Satzes 3 in § 24 Buchst b mit Inkrafttreten am 22.12.2007 ; ab 19.6.2010 dann Satz 4 : "Die Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist dabei einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung gleichgestellt."). Zulassungen nach Buchst a, c, d, e oder f stehen, wie ohne Weiteres erkennbar ist, nicht in Frage.

19

a) Ein Sonderbedarf gemäß § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V iVm § 24 Buchst b BedarfsplRL erfordert die Feststellung eines besonderen Versorgungsbedarfs, der in einem Bereich bestehen muss, wie er in der Weiterbildungsordnung durch den Inhalt eines Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde beschrieben ist(vgl hierzu - betr Psychotherapie - BSG SozR 4-2500 § 101 Nr 8 RdNr 38 mwN; vgl auch zuletzt zB BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr 9, RdNr 16). Einer Schwerpunktbezeichnung steht, wie in der RL-Bestimmung des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL ausdrücklich geregelt ist, die Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gleich.

20

Diese Berufsbezeichnung führt die Beigeladene zu 1. allerdings nicht. Sie ist nicht als KJP approbiert, sondern als PP. Sie hat aber die Zusatzqualifikation für Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen sowie eine dementsprechende Abrechnungsgenehmigung und führt ausschließlich psychotherapeutische Behandlungen an Kindern und Jugendlichen durch. Die Frage, ob dies für den Tatbestand des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL ausreicht, wurde vom Zulassungsausschuss verneint. Das ist hingegen vom Berufungsausschuss und vom SG bejaht worden, in Anlehnung an § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V, dessen Neufassung zum 1.1.2009 die Qualifikation zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie allen zuerkannt hat, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen. Dem folgt der Senat.

21

Für die Ansicht des Zulassungsausschusses spricht freilich der Wortlaut der Regelung des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL. Hier sind für eine Zulassung wegen Sonderbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nur solche Psychotherapeuten genannt, die als KJP approbiert sind und dadurch diese Berufsbezeichnung führen. Diese Beschränkung hatte der G-BA auch bewusst so vorgenommen, wie die von ihm bei Schaffung der Regelung formulierten "tragenden Gründe" erkennen lassen (recherchierbar unter www.g-ba.de mit Hilfe der weiteren Stichworte "Richtlinien" "Bedarfsplanungs-Richtlinie" "Beschlüsse" "Beschlussdatum 13.09.2007" "Tragende Gründe zum Beschluss", dort S 3 f unter 4.b).

22

Dieser sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergebenden Deutung des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL kann indessen seit der Änderung des § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-OrgWG vom 15.12.2008, BGBl I 2426) nicht mehr gefolgt werden. Mit der Inkraftsetzung der Neufassung jener Bestimmung zum 1.1.2009 hat der Gesetzgeber die Wertung erkennen lassen, dass er auch einen PP, der ausschließlich Kinder- und Jugendliche psychotherapeutisch betreut, für eine Zulassung zur Deckung des Versorgungsbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als geeignet ansieht. Dies kann nicht nur beschränkt auf den Bereich von Zulassungen aufgrund der Quotenregelung des § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V gelten. Diese Wertung muss vielmehr ebenso im Bereich von Sonderbedarfszulassungen gemäß § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL Anwendung finden; dies ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und zugleich zur Vermeidung einer Regelungslücke erforderlich.

23

Grund für die Wertung, die sich aus § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V ergibt, nämlich dass auch ein PP, der ausschließlich Kinder- und Jugendliche psychotherapeutisch betreut, für eine Zulassung zur Deckung des Versorgungsbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geeignet ist, ist der Befund, dass dringlicher Bedarf für die Zulassung einer größeren Zahl an ausgewiesenen Spezialisten in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen besteht(vgl das Gesetzgebungsverfahren zum GKV-OrgWG: BT-Drucks 16/10070 S 3: "Zugang zu frühzeitigen Therapien … dringend erforderlich … lange Wartezeiten … dringend verbesserungsbedürftig"). Damit dieser Bedarf möglichst effektiv gedeckt werden kann, erweiterte der Gesetzgeber die Möglichkeit privilegierter Zulassung im Rahmen der Quotenregelung des § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V; er erstreckte sie über die KJP hinaus auf weitere psychotherapeutische Leistungserbringer, die er als Spezialisten in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ansieht: auf alle diejenigen - unabhängig davon, ob sie die Berufsbezeichnung KJP führen -, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen (vgl BT-Drucks 16/9559 S 18). Damit wollte er dem dringlichen Versorgungsbedarf gerade auch in Regionen, die eher als weniger attraktiv für Niederlassungen angesehen werden - zB im ländlichen Raum -, abhelfen (vgl BT-Drucks 16/10070 S 15).

24

Diese Konzeption hat der Gesetzgeber allerdings explizit nur im Rahmen der Zulassungsquoten gemäß § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V realisiert. Ebenso gelagert ist aber die Konstellation, wenn der Versorgungsbedarf im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach Ausschöpfung der Quote immer noch nicht gedeckt ist und daher noch weiterer Versorgungsbedarf besteht: Für diesen Fall drängt es sich auf, bei den weiteren Leistungserbringern, die über die Quotenregelung hinaus im Wege einer Sonderbedarfszulassung zugelassen werden (wollen), dieselben Qualifikationsmaßstäbe anzulegen, also auch hier alle Leistungserbringer, die - unabhängig davon, ob sie die Berufsbezeichnung KJP führen - ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, als geeignet zur Deckung des Versorgungsbedarfs anzusehen.

25

Da weder der Gesetzgeber noch der G-BA ausdrücklich die Wertung des § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V auf die Regelung für Sonderbedarfszulassungen in § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL übertragen haben, ist eine Diskrepanz zwischen der Zulassungsregelung in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V und derjenigen in § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL entstanden; verglichen mit der erweiternden Gesetzesregelung in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V ist der Wortlaut des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL enger. Die Frage, ob die Erweiterung auf alle Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, auch für die Sonderbedarfszulassung gemäß § 24 Buchst b BedarfsplRL gelten soll, ist nicht geregelt worden. Gesetzgeber und G-BA haben vielmehr insoweit eine Regelungslücke hinterlassen.

26

b) Diese Regelungslücke ist durch Analogie zu schließen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Analogie sind gegeben; es liegt keine abschließende Regelung vor, vielmehr besteht - wie vorstehende Ausführungen gezeigt haben - eine planwidrige Regelungslücke; für die Zulässigkeit einer Analogie muss zusätzlich eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte gegeben sein (zu diesen Voraussetzungen vgl zB BVerfGE 116, 69, 83, 84 und BSG vom 9.2.2011 - B 6 KA 12/10 R - SozR 4-5520 § 24 Nr 6 RdNr 18 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 7 RdNr 19). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt: Eine Gleichartigkeit der Sachverhalte, die in § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL und in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V geregelt sind, ist gegeben. Beide Bestimmungen ermöglichen den für Kinder und Jugendliche qualifizierten Psychotherapeuten weitere Zulassungen in Bereichen mit Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung. § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL regelt dies im Sinne der klassischen ergänzenden Zulassung wegen besonderen Versorgungsbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V ermöglicht weitere Zulassungen im Rahmen einer besonderen Quote zur Erhöhung der Zahl an Leistungserbringern zur psychotherapeutischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Beide Regelungen räumen mithin den für Kinder und Jugendliche qualifizierten Psychotherapeuten weitere Möglichkeiten der Zulassung ein. Ein Argument dafür, dass im Rahmen dieser Zulassungstatbestände unterschiedliche Qualifikationserfordernisse sachgerecht sein könnten, ist nicht erkennbar. Daher spricht nichts dagegen, die vom Gesetzgeber im Rahmen der Quotenregelung des § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V getroffene Bestimmung, dass sowohl KJP als auch die sonstigen Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, zu ihrer psychotherapeutischen Versorgung geeignet sind, - in analoger Anwendung - auch im Rahmen der untergesetzlichen Vorschrift des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL gelten zu lassen(im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 2.12.2010 - L 5 KA 3093/10 ER-B - Juris RdNr 68 am Ende).

27

Die vom Gesetzgeber in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V vorgenommene Gleichstellung der Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, mit den KJP unterliegt auch unter Qualifikationsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Der G-BA hat diese Gleichstellung durch die Regelung des § 5 Abs 6a BedarfsplRL dahingehend konkretisiert, dass es sich entweder um KJP handeln muss oder um solche "Leistungserbringer, deren psychotherapeutische Leistungen, die an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90 vom Hundert erreichen bzw überschreiten. Als psychotherapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche zählen die Leistungen des Kapitels 35 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs … mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 35100 und 35110, die an Kindern und Jugendlichen (bis 21 Jahre) erbracht werden. Der Leistungsanteil der an Kindern und Jugendlichen psychotherapeutisch erbrachten Leistungen wird als Anteil der Punktzahlen dieser Leistungen an den Gesamtpunktzahlen des Leistungserbringers ermittelt" (so § 5 Abs 6a BedarfsplRL idF vom 18.6.2009, in Kraft getreten am 18.11.2009, BAnz Nr 173 S 3898 vom 17.11.2009 = DÄ 2009, A 2526). Die so konkretisierte Umschreibung der Leistungserbringer, die im Sinne des § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, bietet eine ausreichende Gewähr für eine qualifizierte psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen, sodass deren Gleichstellung mit den KJP nicht zu beanstanden ist. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die psychotherapeutischen Behandler von Kindern und Jugendlichen, die nicht die Berufsbezeichnung KJP führen, entweder psychotherapeutisch qualifizierte Ärzte oder PP sind - diese dürfen Erwachsene und bei Vorliegen einer dementsprechenden Abrechnungsgenehmigung im Sinne der §§ 2 ff iVm § 5 Abs 4, § 6 Abs 4 der Psychotherapie-Vereinbarung (jeweils Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte und zum Ersatzkassenvertrag-Ärzte) auch Kinder und Jugendliche behandeln -; diese haben als Grundqualifikation ein Hochschulstudium der Psychologie absolviert, während für einen KJP als Grundqualifikation ein Studiengang der Pädagogik oder der Sozialpädagogik oder ein gleichwertiges anderes Hochschulstudium ausreicht (§ 5 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.6.1998, BGBl I 1311). Andererseits werden die Leistungserbringer, die - ohne die Berufsbezeichnung KJP zu führen - ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, möglicherweise keine ebenso intensive weitere Ausbildung speziell in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen absolviert haben wie KJP (hierzu s § 5 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 PsychThG). Wegen der höherwertigen Grundqualifikation der Ärzte und PP, die zudem zu 90 % psychotherapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche erbringen müssen (vgl § 5 Abs 6a BedarfsplRL), ist die Gleichstellung in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V iVm § 5 Abs 6a BedarfsplRL aber nicht zu beanstanden.

28

Ist nach alledem also die in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V geregelte und in § 5 Abs 6a BedarfsplRL konkretisierte Gleichstellung zum einen rechtlich unbedenklich und besteht zum anderen kein Sachgrund, dies nicht auch bei Zulassungen im Rahmen des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL gelten zu lassen, so ist die Gleichstellung analog auch im Rahmen des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL anzuwenden. Gegenüber dieser Analogie greift nicht der Einwand durch, dass darin eine Veränderung der BedarfsplRL liege, die dem Normgeber selbst vorbehalten sei: Die Ausfüllung einer Regelungslücke in einer untergesetzlichen Rechtsnorm durch Analogie, die aus einer gleichsinnig wirkenden, aber höherrangigen und später in Kraft getretenen Gesetzesvorschrift entlehnt wird, stellt einen nur geringfügigen Eingriff nach Art einer gesetzeskonformen Auslegung - mit der Wirkung nur punktueller Modifizierung des Regelungskonzepts des untergesetzlichen Normgebers - dar. Dies ist kein Eingriff, der den Gerichten verwehrt und dem Normgeber vorbehalten ist.

29

c) Demnach haben der Beklagte und das SG zu Recht den Anspruch der Beigeladenen zu 1. auf eine Sonderbedarfszulassung gemäß § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL bejaht: Die Beigeladene zu 1. hat den Status PP; sie hat überdies die Zusatzqualifikation für Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen. Sie erbringt ausschließlich - bisher aufgrund der ihr erteilten entsprechenden Ermächtigung - psychotherapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche, wie auch der Beklagte in seinem Bescheid vom 31.8.2009 und ebenso das SG im angefochtenen Urteil festgestellt haben. Auch das weitere Erfordernis für eine Sonderbedarfszulassung, nämlich, dass ein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer Versorgungslücke gegeben ist, ist erfüllt. Das SG hat hierzu festgestellt, dass insoweit eine dauerhafte Versorgungslücke vorliegt, was im Übrigen auch keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat, und auch ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Versorgungslücke im Umfang einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis gegeben ist (vgl zu diesem Erfordernis BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr 9, RdNr 21 mwN). Da die Beigeladene zu 1. auch einen vollen Versorgungsauftrag wird wahrnehmen können; haben der Beklagte und das SG zu Recht einen Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags bejaht.

30

Der Vollständigkeit und der Klarstellung halber - auch wegen der insoweit missverständlichen Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 31.8.2009 (S 4) - ist darauf hinzuweisen, dass für eine Sonderbedarfszulassung nicht nur Leistungserbringer mit vollem Versorgungsauftrag, sondern an sich auch solche mit nur hälftigem in Betracht kommen (vgl im Einzelnen BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr 9, RdNr 24 iVm 40).

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 2 iVm § 162 Abs 3 VwGO. Die Klägerin trägt die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten Beigeladener ist nur hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. veranlasst; nur diese hat im Revisionsverfahren einen Sachantrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

(1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

a)
ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen,
b)
Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,
c)
gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel beschränkt wird.

(2) Ferner sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf,
2.
ein polizeiliches Führungszeugnis,
3.
Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben,
4.
eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses,
5.
eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen,
6.
eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt.

(3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

a)
ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen,
b)
Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,
c)
gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel beschränkt wird.

(2) Ferner sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf,
2.
ein polizeiliches Führungszeugnis,
3.
Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben,
4.
eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses,
5.
eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen,
6.
eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt.

(3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.

(5) (weggefallen)

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

a)
ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen,
b)
Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,
c)
gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel beschränkt wird.

(2) Ferner sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf,
2.
ein polizeiliches Führungszeugnis,
3.
Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben,
4.
eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses,
5.
eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen,
6.
eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt.

(3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.

(5) (weggefallen)

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.