Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 18

(1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

a)
ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen,
b)
Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,
c)
gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel beschränkt wird.

(2) Ferner sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf,
2.
ein polizeiliches Führungszeugnis,
3.
Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben,
4.
eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses,
5.
eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen,
6.
eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt.

(3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.

(5) (weggefallen)

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 31


(1) Die Zulassungsausschüsse können über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitati

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 32b


(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 31a


(1) Die Zulassungsausschüsse können Ärzte, die 1. in einem Krankenhaus,2. in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder3. nach § 119b Absatz 1
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 113 Pflichtversicherung


(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. (2) Der Versicherer hat dem V
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 19a


(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für geset

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 13. Feb. 2014 - S 1 KA 7/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2013 (Beschluss: 07.02.2013; Az.: ...) wird aufgehoben. II. Der Kläger wird mit einer hälftigen Zulassung als Vertragsarzt für den Fachbereich Pathologie zur vertragsärztlichen Ve

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 25. Jan. 2017 - S 1 KA 4/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Streitwert wird auf 134.982,39 Euro festgesetzt. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2018 - L 12 KA 12/17

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist zwischen den Beteiligten

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Jan. 2015 - L 12 KA 44/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Insta

Sozialgericht München Beschluss, 06. Juni 2014 - S 28 KA 765/14 ER

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 13.02.2014 (Bescheid vom 20.03.2014), soweit mit diesem der Antragsteller als Facharzt für Psychosomatische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung

Bundessozialgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - B 6 KA 27/16 R

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor Die Revision des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - B 6 KA 24/15 R

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - B 6 KA 13/15 R

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Mai 2015 - B 6 KA 25/14 R

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freib

Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 6 KA 7/14 R

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2013 geändert, soweit auf die Berufung des Klägers festgestellt worden ist, dass sic

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2011 - B 6 KA 20/11 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 2. September 2009 aufgehoben. Es wird festgest

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2009 - L 5 KA 1375/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Beigeladenen, die

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(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsneh...