Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von 27,24 EUR für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger 1/6 dessen außergerichtlicher Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Heizkosten streitig.
Der Kläger wohnt in einer mittels Elektroheizung (Nachtspeicheröfen) beheizten Mietwohnung. Mit Schreiben vom 10.06.2013 legte der Kläger die Jahresabrechnung Strom des Energieversorgers vom 29.04.2013 vor und beantragte die Übernahme der Nachforderung sowie die Anpassung des monatlichen Heizkostenanteils. Der Energieversorger forderte in der Jahresabrechnung unter Berücksichtigung eines Jahresverbrauchs von 10.137 kWh für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 noch Stromkosten in Höhe von 267,18 EUR nach und setzte den monatlichen Stromabschlag ab 08.06.2013 auf 168,-- EUR fest. Die Jahresabrechnung Strom enthielt keine Aufteilung in Verbrauch von Haushaltsstrom und Heizstrom.
Mit Bescheid vom 26.06.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Februar 2013 bis November 2013 unter Berücksichtigung eines Nachzahlungsbetrages für die Heizkosten in Höhe von 45,71 EUR im Monat Mai 2013 sowie eines monatlichen Abschlags für Heizkosten ab 01.08.2013 in Höhe von 119,45 EUR. Nach der vorgelegten Abrechnung des Energieversorgers hätten die Stromkosten für die Elektroheizung im Abrechnungszeitraum 1.385,59 EUR betragen. Dies entspreche einem Anteil in Höhe von 71,1% an den Gesamtkosten. Folglich könne ein monatlicher Abschlag für die Heizkosten ab 01.08.2013 in Höhe von 119,45 EUR (71,1% von 168,-- EUR) berücksichtigt werden. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 17.07.2013).
Mit Änderungsbescheid vom 06.11.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Mai 2013 bis November 2013. Nunmehr berücksichtigte der Beklagte einen übernahmefähigen Nachzahlungsbetrag für die Heizkosten in Höhe von 210,69 EUR. Aufgrund der vorgelegten Abrechnung des Energieversorgers ergäben sich nach nochmaliger Berechnung, Heizkosten in Höhe von 1.550.57 EUR. Dies entspräche einem Anteil von 80%. Folglich könne ein monatlicher Abschlag für die Heizkosten ab 01.06.2013 nur in Höhe von 134,40 EUR (80% von 168,-- EUR) berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 04.12.2012 erhob der Kläger auch gegen den Abhilfebescheid vom 06.11.2013 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 20.02.2014 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Da er mit Strom heize, müsse insoweit eine Differenzierung zwischen Haushaltsstrom und Heizstrom erfolgen. Der Energieversorger habe dem Kläger in einem Schreiben vom 07.06.2013 mitgeteilt, der Heizkostenanteil für die Nachzahlung bzw. für den monatlichen Abschlag liege nach deren Berechnungen bei 86% NT und 14% HT (Haushaltsstrom). Der Beklagte dürfe keine eigene Berechnung anstellen und von den des Energieversorgers vorgegebenen Berechnungsanteilen eigenmächtig abweichen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 86% der tatsächlich entstandenen Kosten für Heizung für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2014 sowie eine weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 in Höhe von 19,08 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Der Beklagte begründet seinen Abweisungsantrag damit, die Jahresabrechnung des Energieversorgers könne für eine sachgerechte Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auf Heizkosten nicht herangezogen werden. Der Energieversorger habe darin eine prozentuale Aufteilung des Gesamtstromverbrauchs (10.173 kW/h) rein nach den Anteilen für Haushaltsstrom (HT = 1.443 kW/h = 14% aus 1.137 kW/h) und Heizstrom (NT = 8.694 kW/h = 86% aus 10.137 kW/h) vorgenommen. Ausweislich der Jahresrechnung vom 29.04.2013 schwanke der Preis pro kW/h für Haushaltsstrom (HT) zwischen 0,1873 EUR und 0,2183 EUR und der Preis pro kW/h für Heizstrom (NT) „nur“ 0,1081 EUR bzw. 0,1305 EUR. Die Kosten für Heizstrom seien folglich bei weitem niedriger als die Kosten für Haushaltsstrom, weshalb eine prozentuale Aufteilung rein nach den Verbrauchsanteilen nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führe.
12 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Befragung des Energieversorgungsträgers. Mit Schreiben vom 15.10.2014 teilte der Energieversorger mit, der Zähler in Hochtarif (Tagesstrom, HT) und Niedrigtarif (Nachtstrom, NT) messe nicht die Aufteilung in Haushalt und Heizungsstrom, da der gesamte benötigte Verbrauch nur über einen Zähler laufe.
13 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 (dazu 1.). Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf (weitere) Leistungen in Höhe von 27,24 EUR für Heizkosten für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.11.2013 (dazu 2.). Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
16 
Das Gericht konnte hierüber ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sind hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
1.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 22 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes Zweites Buch (SGB II) (dazu a.) noch aus § 22 Abs. 8 SGB II (dazu b.) noch aus § 24 Abs. 1 SGG II (dazu c.).
a.
18 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
aa.
19 
Diese Vorschrift gebietet folglich grundsätzlich eine Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten (vgl. Sächsisches LSG, B.v. 11.7.2006 - L 3 B 193/06 AS-ER - juris, Rn. 37). Berücksichtigt werden können gleichsam nur die tatsächlichen Heizkosten. Diese sind im vorliegenden Fall nicht bekannt. Insbesondere sind die tatsächlichen Kosten für die Heizung in der Übersicht des Energieversorgers nicht speziell ausgewiesen.
20 
Zu den Heizkosten gehören grundsätzlich (nur) diejenigen Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte im jeweiligen Berechnungsmonat machen muss, um die von ihm bewohnten Räumlichkeiten zu erwärmen bzw. erwärmen zu können. Aufwendungen für Haushaltsenergie, die nicht auf Heizung entfallen, sind demgegenüber vom Regelbedarf des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst und mit der diesbezüglichen Leistung unabhängig von der tatsächlichen Höhe bereits abgegolten. Bei einer Elektroheizung kann der laufende Bedarf für die Heizung in Abgrenzung zum Bedarf für die sonstige Haushaltsenergie und die Energie für die Warmwasserbereitung dann unproblematisch ermittelt werden, wenn der Elektrizitätsversorger einen gesonderten Abschlag gerade für die von der Heizungsanlage verbrauchte Elektroenergie verlangt (vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 - S 28 AS 1935/12 - juris, Rn. 18). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben: Im Fall des Klägers verlangt der Elektrizitätsversorger einen einheitlichen, undifferenzierten monatlichen Abschlag. Daraus geht kein bestimmter Anteil für Heizenergie hervor. Eine solche Differenzierung ist nach Auskunft des Versorgers auch nicht möglich, da der tatsächliche Verbrauch lediglich über einen Zähler abgelesen wird. Dabei unterscheidet der Zähler in Hochtarif (Tagstrom, HAT) und Niedertarif (Nachtstrom, NT).
bb.
21 
Der Beklagte hat vorliegend den gesamten Verbrauch im Tarif NT dem Heizungsverbrauch zugeordnet und die kompletten Kosten im Verbrauch NT übernommen.
22 
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist ein solches Vorgehen jedoch rechtlich nicht haltbar.
23 
Zwar dürfte der Stromverbrauch der Heizungsanlage schwerpunktmäßig in der Tarifzeit des NT und derjenige der übrigen Elektrogeräte schwerpunktmäßig in der Tarifzeit des HT stattfinden. Allerdings ist nicht gesichert, dass die Heizung nur in der NT-Tarifzeit betrieben wird - was schon deshalb nicht der Fall ist, da der Kläger nach seinen Angaben tagsüber ergänzend einen Heizlüfter einsetzt. Daneben ist überdies nicht ausgeschlossen, dass in der NT-Tarifzeit Strom in nicht völlig trivialem Umfang von anderen Elektrogeräten, wie etwa einer Waschmaschine, verbraucht wird (vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 - S 28 AS 1935/12 - juris). Denn auf welchen Tarif der Verbrauch jeweils entfällt, bestimmt sich nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch der Heizungsanlage bzw. der übrigen Elektrogeräte, sondern allein danach, ob der Verbrauch in der dem jeweiligen Tarif zugeordneten Tarifzeit entfällt.
cc.
24 
Von daher hält das Gericht im vorliegenden Fall eine Schätzung des Heizkostenanteils an den Stromkosten für sachgerecht (vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 2.3.2011 – L 2 SO 4920/09 – juris, Rn. 37; BSG, U.v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris; LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 3.1.2011 - L 5 AS 423/09 B ER - juris). Ein Vergleich der Stromkosten nach Umzug in eine andere Wohnung bzw. vor Umzug in die streitgegenständliche Wohnung scheidet aus, da der Kläger seit etwa neun Jahren in der Wohnung. Das Gericht zieht daher von dem Jahresverbrauch des Klägers i.H.v. 10.137 kWh im Wege richterlicher Überzeugungsbildung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit bei Schätzung des Betriebsstromverbrauchs von Heizungsanlagen vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 25.3.2011 - L 12 AS 2404/08 - juris) einen Wert von 2.000 kWh für Haushaltsenergie ab, den der Kläger aus der vom Beklagten gewährten Regelleistung zu bestreiten hat (in Anlehnung an SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 - S 54 AS 1404/11 - juris). Das entspricht einem Anteil von 19,73 % des Jahresverbrauchs des Klägers. Bei dem Wert von 2.000 kWh handelt es sich nach Angaben der Portale www.verivox.de und www.strompreisentwicklung.net um den durchschnittlichen Jahresverbrauch eines 1-Personen-Haushaltes.
25 
Bereinigt man den Gesamtjahresverbrauch von 10.137 kWh um den Haushaltsstrom in Höhe von 2.000 kWh ergibt sich ein Heizungsstrom i.H.v. 8.137 kWh. Die Verbrauchsanteil ins Verhältnis zu dem Gesamtstromverbrauch gesetzt errechnen sich ein prozentualer Anteil des Heizungsstroms von 80,27 % und ein Anteil von 19,73 % Haushaltsstrom am Gesamtstromverbrauch.
26 
Folglich ergibt sich ein übernahmefähiger Betrag gem. § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 1.466,17 EUR. Dabei handelt es sich um den Anteil von 80,27 % von den als KdU übernahmefähigen Kosten: Der Verbrauch in Höhe von 1.327,09 EUR netto (= 1.579,24 EUR brutto) sowie die Kostenposition Stromsteuer in Höhe von 207,82 EUR netto (= 247,31 EUR brutto). Die Position "Grundpreis" ist dagegen als KdU nicht übernahmefähig, da es sich um die Grundgebühr für einen einfachen Stromzähler handelt, die auch von Leistungsberechtigten ohne Wohnung mit Nachtspeicheröfen aus der Regelleistung zu bestreiten ist (vgl. SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 – S 54 AS 1404/11 ER – juris).
27 
Zusammenfassend ergibt sich folgende Berechnung:
28 
übernahmefähige Stromkosten:
1.466,17 EUR
abzgl. monatl. Vorausleistungen des Beklagten:
1.339,88 EUR
abzgl. Nachzahlung des Beklagten:
210,69 EUR
verbleibende übernahmefähige Heizkosten:
- 84,40 EUR
29 
Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 nach § 22 Abs. 1 SGB II.
30 
Zwar hat der Beklagte bereits über die errechneten übernahmefähigen Heizkosten hinaus Leistungen gewährt. Jedoch darf das Gericht nach § 123 SGG die bisherigen (Gerichts- oder Verwaltungs-) Entscheidungen nicht zum (weiteren) Nachteil des Klägers abändern und somit seine Beschwer noch vergrößern(sogenanntes Verböserungsverbot; vgl. Dr. Tilman Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, § 123, Rn. 5). Demnach war die Klage insoweit lediglich abzuweisen.
b.
31 
Der Kläger kann seinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für die Stromnachzahlung auch nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II stützen, da keine vergleichbare Notlage vorliegt. Zwar ist anerkannt, dass die faktische Unbewohnbarkeit einer Unterkunft infolge der Sperrung der Energie bzw. der Wasserzufuhr dem Verlust der Wohnung gleichkommt (vgl. Piepenstock, in: juris PK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 248 m.w.N.). Allerdings sind vorliegend keine Anhaltspunkte dargetan, wonach mit einer Sperrung der Energie zu rechnen ist.
c.
32 
Überdies ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die Heizkosten bereits nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, soweit im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.
2.
33 
Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung weiterer bzw. höherer Leistungen für die Abschlagszahlungen für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2014 für die Heizkosten. Der streitgegenständliche Zeitraum ist bis zum 30.11.2013 begrenzt, da der Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen lediglich bis zum 30.11.2013 Leistungen bewilligt hat. Eine Gewährung von höheren Leistungen für Heizkosten aufgrund der neuen Abschlagszahlungen ist frühestens ab dem 01.06.2013 denkbar, da der Energieversorger erstmals am 08.06.2013 den höheren Abschlagsbetrag geltend gemacht hat.
34 
Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen (s.o.). Wie dargelegt, erfolgt lediglich die Übernahme tatsächlicher Heizkosten. Mangels Kenntnis der tatsächlichen Kosten ist auch zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Heizkosten eine Schätzung angezeigt. Im Ergebnis hat der Beklagte 80,27 % der Abschlagszahlungen für Strom zu übernehmen, mithin 138,94 EUR monatlich bzw. 833,64 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.06.2013 bis 30.11.2013. Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits 806,40 EUR für Heizkosten an den Kläger geleistet (134,40 EUR x 6 Monate). Folglich steht dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum noch einen (Rest-)Anspruch in Höhe von 27,24 EUR zu.
3.
35 
Nach § 144 SGG ist eine Berufung nicht zulässig. Der Streitgegenstand betrifft keinen Geldwert in Höhe von 750,-- EUR oder mehr. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
4.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 (dazu 1.). Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf (weitere) Leistungen in Höhe von 27,24 EUR für Heizkosten für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.11.2013 (dazu 2.). Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
16 
Das Gericht konnte hierüber ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sind hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
1.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 22 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes Zweites Buch (SGB II) (dazu a.) noch aus § 22 Abs. 8 SGB II (dazu b.) noch aus § 24 Abs. 1 SGG II (dazu c.).
a.
18 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
aa.
19 
Diese Vorschrift gebietet folglich grundsätzlich eine Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten (vgl. Sächsisches LSG, B.v. 11.7.2006 - L 3 B 193/06 AS-ER - juris, Rn. 37). Berücksichtigt werden können gleichsam nur die tatsächlichen Heizkosten. Diese sind im vorliegenden Fall nicht bekannt. Insbesondere sind die tatsächlichen Kosten für die Heizung in der Übersicht des Energieversorgers nicht speziell ausgewiesen.
20 
Zu den Heizkosten gehören grundsätzlich (nur) diejenigen Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte im jeweiligen Berechnungsmonat machen muss, um die von ihm bewohnten Räumlichkeiten zu erwärmen bzw. erwärmen zu können. Aufwendungen für Haushaltsenergie, die nicht auf Heizung entfallen, sind demgegenüber vom Regelbedarf des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst und mit der diesbezüglichen Leistung unabhängig von der tatsächlichen Höhe bereits abgegolten. Bei einer Elektroheizung kann der laufende Bedarf für die Heizung in Abgrenzung zum Bedarf für die sonstige Haushaltsenergie und die Energie für die Warmwasserbereitung dann unproblematisch ermittelt werden, wenn der Elektrizitätsversorger einen gesonderten Abschlag gerade für die von der Heizungsanlage verbrauchte Elektroenergie verlangt (vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 - S 28 AS 1935/12 - juris, Rn. 18). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben: Im Fall des Klägers verlangt der Elektrizitätsversorger einen einheitlichen, undifferenzierten monatlichen Abschlag. Daraus geht kein bestimmter Anteil für Heizenergie hervor. Eine solche Differenzierung ist nach Auskunft des Versorgers auch nicht möglich, da der tatsächliche Verbrauch lediglich über einen Zähler abgelesen wird. Dabei unterscheidet der Zähler in Hochtarif (Tagstrom, HAT) und Niedertarif (Nachtstrom, NT).
bb.
21 
Der Beklagte hat vorliegend den gesamten Verbrauch im Tarif NT dem Heizungsverbrauch zugeordnet und die kompletten Kosten im Verbrauch NT übernommen.
22 
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist ein solches Vorgehen jedoch rechtlich nicht haltbar.
23 
Zwar dürfte der Stromverbrauch der Heizungsanlage schwerpunktmäßig in der Tarifzeit des NT und derjenige der übrigen Elektrogeräte schwerpunktmäßig in der Tarifzeit des HT stattfinden. Allerdings ist nicht gesichert, dass die Heizung nur in der NT-Tarifzeit betrieben wird - was schon deshalb nicht der Fall ist, da der Kläger nach seinen Angaben tagsüber ergänzend einen Heizlüfter einsetzt. Daneben ist überdies nicht ausgeschlossen, dass in der NT-Tarifzeit Strom in nicht völlig trivialem Umfang von anderen Elektrogeräten, wie etwa einer Waschmaschine, verbraucht wird (vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 - S 28 AS 1935/12 - juris). Denn auf welchen Tarif der Verbrauch jeweils entfällt, bestimmt sich nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch der Heizungsanlage bzw. der übrigen Elektrogeräte, sondern allein danach, ob der Verbrauch in der dem jeweiligen Tarif zugeordneten Tarifzeit entfällt.
cc.
24 
Von daher hält das Gericht im vorliegenden Fall eine Schätzung des Heizkostenanteils an den Stromkosten für sachgerecht (vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 2.3.2011 – L 2 SO 4920/09 – juris, Rn. 37; BSG, U.v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris; LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 3.1.2011 - L 5 AS 423/09 B ER - juris). Ein Vergleich der Stromkosten nach Umzug in eine andere Wohnung bzw. vor Umzug in die streitgegenständliche Wohnung scheidet aus, da der Kläger seit etwa neun Jahren in der Wohnung. Das Gericht zieht daher von dem Jahresverbrauch des Klägers i.H.v. 10.137 kWh im Wege richterlicher Überzeugungsbildung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit bei Schätzung des Betriebsstromverbrauchs von Heizungsanlagen vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 25.3.2011 - L 12 AS 2404/08 - juris) einen Wert von 2.000 kWh für Haushaltsenergie ab, den der Kläger aus der vom Beklagten gewährten Regelleistung zu bestreiten hat (in Anlehnung an SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 - S 54 AS 1404/11 - juris). Das entspricht einem Anteil von 19,73 % des Jahresverbrauchs des Klägers. Bei dem Wert von 2.000 kWh handelt es sich nach Angaben der Portale www.verivox.de und www.strompreisentwicklung.net um den durchschnittlichen Jahresverbrauch eines 1-Personen-Haushaltes.
25 
Bereinigt man den Gesamtjahresverbrauch von 10.137 kWh um den Haushaltsstrom in Höhe von 2.000 kWh ergibt sich ein Heizungsstrom i.H.v. 8.137 kWh. Die Verbrauchsanteil ins Verhältnis zu dem Gesamtstromverbrauch gesetzt errechnen sich ein prozentualer Anteil des Heizungsstroms von 80,27 % und ein Anteil von 19,73 % Haushaltsstrom am Gesamtstromverbrauch.
26 
Folglich ergibt sich ein übernahmefähiger Betrag gem. § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 1.466,17 EUR. Dabei handelt es sich um den Anteil von 80,27 % von den als KdU übernahmefähigen Kosten: Der Verbrauch in Höhe von 1.327,09 EUR netto (= 1.579,24 EUR brutto) sowie die Kostenposition Stromsteuer in Höhe von 207,82 EUR netto (= 247,31 EUR brutto). Die Position "Grundpreis" ist dagegen als KdU nicht übernahmefähig, da es sich um die Grundgebühr für einen einfachen Stromzähler handelt, die auch von Leistungsberechtigten ohne Wohnung mit Nachtspeicheröfen aus der Regelleistung zu bestreiten ist (vgl. SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 – S 54 AS 1404/11 ER – juris).
27 
Zusammenfassend ergibt sich folgende Berechnung:
28 
übernahmefähige Stromkosten:
1.466,17 EUR
abzgl. monatl. Vorausleistungen des Beklagten:
1.339,88 EUR
abzgl. Nachzahlung des Beklagten:
210,69 EUR
verbleibende übernahmefähige Heizkosten:
- 84,40 EUR
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Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 nach § 22 Abs. 1 SGB II.
30 
Zwar hat der Beklagte bereits über die errechneten übernahmefähigen Heizkosten hinaus Leistungen gewährt. Jedoch darf das Gericht nach § 123 SGG die bisherigen (Gerichts- oder Verwaltungs-) Entscheidungen nicht zum (weiteren) Nachteil des Klägers abändern und somit seine Beschwer noch vergrößern(sogenanntes Verböserungsverbot; vgl. Dr. Tilman Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, § 123, Rn. 5). Demnach war die Klage insoweit lediglich abzuweisen.
b.
31 
Der Kläger kann seinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für die Stromnachzahlung auch nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II stützen, da keine vergleichbare Notlage vorliegt. Zwar ist anerkannt, dass die faktische Unbewohnbarkeit einer Unterkunft infolge der Sperrung der Energie bzw. der Wasserzufuhr dem Verlust der Wohnung gleichkommt (vgl. Piepenstock, in: juris PK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 248 m.w.N.). Allerdings sind vorliegend keine Anhaltspunkte dargetan, wonach mit einer Sperrung der Energie zu rechnen ist.
c.
32 
Überdies ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die Heizkosten bereits nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, soweit im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.
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33 
Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung weiterer bzw. höherer Leistungen für die Abschlagszahlungen für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2014 für die Heizkosten. Der streitgegenständliche Zeitraum ist bis zum 30.11.2013 begrenzt, da der Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen lediglich bis zum 30.11.2013 Leistungen bewilligt hat. Eine Gewährung von höheren Leistungen für Heizkosten aufgrund der neuen Abschlagszahlungen ist frühestens ab dem 01.06.2013 denkbar, da der Energieversorger erstmals am 08.06.2013 den höheren Abschlagsbetrag geltend gemacht hat.
34 
Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen (s.o.). Wie dargelegt, erfolgt lediglich die Übernahme tatsächlicher Heizkosten. Mangels Kenntnis der tatsächlichen Kosten ist auch zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Heizkosten eine Schätzung angezeigt. Im Ergebnis hat der Beklagte 80,27 % der Abschlagszahlungen für Strom zu übernehmen, mithin 138,94 EUR monatlich bzw. 833,64 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.06.2013 bis 30.11.2013. Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits 806,40 EUR für Heizkosten an den Kläger geleistet (134,40 EUR x 6 Monate). Folglich steht dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum noch einen (Rest-)Anspruch in Höhe von 27,24 EUR zu.
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35 
Nach § 144 SGG ist eine Berufung nicht zulässig. Der Streitgegenstand betrifft keinen Geldwert in Höhe von 750,-- EUR oder mehr. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
4.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2015 - S 17 AS 599/14

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 22


(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung

Referenzen - Urteile

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2015 - S 17 AS 599/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2015 - S 17 AS 599/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Detmold Urteil, 28. März 2014 - S 28 AS 1935/12

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Der Bescheid vom 20.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2012 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Heizung in Höhe von 29,05 EUR monatlich im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 gewährt werden.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2011 - L 12 AS 2404/08

bei uns veröffentlicht am 25.03.2011

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.07.2005 höhere Leistungen für Unterkunft in Höhe von insgesamt 45,85

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2011 - L 2 SO 4920/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2009 insoweit abgeändert, als der Beklagte nur zur Zahlung von 503,37 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.Im Übrigen wird die Beru
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2015 - S 17 AS 599/14.

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 18. Feb. 2016 - S 17 AS 808/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Gründe SOZIALGERICHT BAYREUTH S 17 AS 808/14 GERICHTSBESCHEID in dem Rechtsstreit 1. ... - Klägerin 2. vertreten durch ... - Klägerin -Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwälte B. und V., Sch-straße ..., B.

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Der Bescheid vom 20.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2012 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Heizung in Höhe von 29,05 EUR monatlich im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 gewährt werden. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2009 insoweit abgeändert, als der Beklagte nur zur Zahlung von 503,37 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Übernahme einer Nachforderung für Strom.
Die am … 1968 geborene Klägerin ist am 13.02.2006 in den O. gezogen. Sie bewohnte eine 2-Zimmer-Wohnung (Wohnzimmer 16,5 m², Schlafzimmer 14,5 m²) mit Küche (14 m²), Bad (6 m²) und Flur (5 m²) mit insgesamt 56 m² Wohnfläche. Die Größe wurde vom Leistungsträger wegen einer attestierten Panikstörung mit zusätzlichem Bedarf an Wohnraum als angemessen anerkannt. Beheizt wurde die Wohnung in der Küche und im Schlafzimmer mit einem Ölofen, im Wohnzimmer mit einer im Jahre 2002 nachgerüsteten EVO-Tagesspeicherheizung. Im Bad waren ein Warm-Wasser-Boiler und ein Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung an den Strom angeschlossen. Der monatliche Abschlag für Strom an den Energieversorger, Elektrizitätswerk Mittelbaden (im Folgenden: E-Werk) betrug 45 EUR, die die Klägerin zahlte.
Bis zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung bezog sie vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Kommunalen Arbeitsförderung O., Außenstelle W., die auch Trägerin der Kosten der Unterkunft war. Hier erhielt die Klägerin anteilige Heizkosten für Öl in Höhe von 96,33 EUR (Bescheid vom 14.03.2006, Bl. 139 VA). Seit 01.06.2006 bezieht sie von dem Beklagten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2006 bis 30.06.2007 berücksichtigte der Beklagte nur die kalten Mietkosten in Höhe von 260 EUR (Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006, Bl. 71 VA, Änderungsbescheid vom 25.09.2006, Bl. 231ff VA). Im Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII vom 08.06.2006 hatte die Klägerin zu den Kosten der Heizung angegeben, dass sie diese noch nicht einschätzen könne. Die Wohnung sei mit einer Einzelofenheizung ausgestattet, für die Heizöl benötigt werde. Auf ihren Antrag vom 22.09.2006 hin, wonach sie Öl für ihre Öfen benötige, gewährte die Beklagte der Klägerin eine Brennstoffbeihilfe in Höhe von 583 EUR für Oktober 2006 (vgl. Anlage zum Bescheid vom 20.03.2007, Bl. 275 VA). Die Klägerin kaufte 800 l Heizöl (Rechnung vom 30.10.2006, Bl. 491 VA).
Mit der Stromabrechnung vom 06.03.2007 forderte das E-Werk von der Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 13.02.2006 bis 24.01.2007 nach Abzug zuvor geleisteter Abschläge den Nachzahlbetrag von 1.102,91 EUR und erhöhte den monatlichen Abschlag ab 01.04.2007 auf 169 EUR, auf den die Klägerin weiterhin 45 EUR zahlte. Der Gesamtverbrauch an Strom im HT-Bezug im Abrechnungszeitraum betrug 8.179 kWh (Gesamtkosten 1.597,91 EUR).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 15.03.2007 beim Beklagten die Übernahme der Stromschulden und bot Schuldentilgung in monatlichen Raten zu 20 EUR an. Den hohen Stromverbrauch konnte sie sich nicht erklären, zumal ihre Vormieterin auch nur einen Stromabschlag von 49 EUR gehabt habe. Zum 01.06.2007 zog die Klägerin wegen der hohen Kosten in eine andere Wohnung um.
Mit Schreiben vom 27.06.2007 versuchte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin den hohen Stromverbrauch dadurch zu erklären, dass sie die Wohnung nicht nur mit Öl, sondern im Wohnzimmer mit der unwirtschaftlichen Elektro-Speicherheizung, die mit teurem Tagstrom betrieben wird, geheizt habe. Es bestehe auch der Verdacht auf Stromdiebstahl durch einen Mitmieter, der sich allerdings bei einer Überprüfung der Anlage durch das E-Werk im Nachhinein nicht mehr habe feststellen lassen. Die jeweiligen Verbrauche seien nicht quantifizierbar, eine Abgrenzung praktisch unmöglich. Durch eingeschränkte Nutzung der Speicherheizung und wärmere Witterung haben die Abschlagszahlungen bis auf einen Differenzbetrag von 54,21 EUR für den letzten Abrechnungszeitraum vom 25.01. bis 28.05.2007 gereicht. Die Klägerin wies auf die Ankündigung der Stromsperre hin, die für sie als insulinpflichtige Diabetikerin, die auf einen Kühlschrank angewiesen sei, schwerste Gefahr für Leib und Leben bedeute. Das E-Werk habe bei Auszug der Klägerin unter Berücksichtigung der laufenden monatlichen Zahlungen von 45,- EUR eine Gesamtforderung vom 1.323,12 EUR (inklusive 4,- EUR Mahnkosten) berechnet (Anm. des Senates: zusätzlich erfasst ist in dieser Abrechnung noch der Zeitraum 25.01.2007 bis 28.05.2007, deren Übernahme die Klägerin als Zuschuss beantragte).
Unterdessen untersagte das Amtsgericht L. (AG L. Az. 5 C 166/07) im Wege einstweiliger Verfügung mit Urteil vom 22.08.2007 dem E-Werk Mittelbaden die Einstellung der Stromversorgung.
Mit Bescheid vom 31.08.2007 lehnte der Beklagte die Übernahme der Stromkosten ab. Die Voraussetzungen des § 34 SGB XII seien nicht mehr erfüllt, nachdem das AG Lahr dem E-Werk eine Stromsperrung untersagt habe. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05.12.2007). Solange die Untersagung der Stromabschaltung Bestand habe, sei die Klägerin nicht mit dem Verlust der Stromversorgung bedroht und komme eine Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII nicht in Betracht.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie ihr Begehren im Wesentlichen mit der gleichen Begründung weiterverfolgt hat. Nach ihrer Auffassung sei sie nicht vorrangig auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Möglichkeit einer Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII festgehalten.
10 
Das Amtsgericht Lahr hat nunmehr - mit Blick auf dieses sozialgerichtliche Verfahren - mit Beschluss vom 04.03.2008 den Rechtsstreit wegen Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zum Ruhen gebracht (Az. 5 C 269/07 Bl. 70 SG).
11 
Das SG hat der Klage - bis auf einen Betrag in Höhe von 4,- EUR für Mahnkosten - mit Urteil vom 10.09.2009 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 1.319,12 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Urteil vom 10.09.2009 die Auffassung vertreten, bei den vom Energieversorger geltend gemachten Stromkosten handele es sich um weitere Heizkosten, die der Beklagte nach § 29 Abs. 3 SGB XII zu übernehmen habe. Auch wenn die Heizkosten hoch seien, so beruhten sie auf dem Gebrauch der unwirtschaftlichen Elektrospeicherheizung. Eine Kostensenkung sei der Klägerin nicht möglich gewesen, das sie erst auf Grund der Mitteilung des E-Werks vom 06.03.2007 von dem hohen Verbrauch erfahren habe. Gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII analog gehe die Risikoverteilung zu Lasten des Leistungsträgers. Ein offensichtlich auch dem Leistungsempfänger bekanntes unwirtschaftliches Verhalten liege nicht vor. Es sei weiter nicht erkennbar, dass der hohe Stromverbrauch durch andere Elektrogeräte verursacht worden sei. Auch ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Stromdiebstahl. Weitere gerichtliche Ermittlungen erschienen diesbezüglich nicht erfolgversprechend. Von der Klägerin könne nicht verlangt werden, dass sie den unberechtigten Stromverbrauch durch Dritte ausschließe, da sie in eine praktisch aussichtslose Beweisführung gedrängt würde. Dies erscheine unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten problematisch. Die 4,- EUR Mahnkosten seien weder nach § 29 Abs. 3 SGB XII noch nach § 34 SGB XII zu erstatten, da es sich weder um Heizkosten handele noch in Anbetracht des geringen Betrages eine Notlage vorliege.
12 
Gegen das dem Beklagten am 28.09.2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat dieser am 26.10.2009 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und weiterhin die Auffassung vertreten, dass es sich um (Verbrauchs-)Strom- und nicht um Heizkosten handele, für die § 34 SGB XII die Anspruchsgrundlage darstelle. Unverständlich sei, weshalb das SG seine Rechtsauffassung gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geändert habe, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2009 erklärt habe, dass sich der Verdacht auf Stromdiebstahl durch einen anderen Mieter, in dessen Wohnung der Stromzähler der Klägerin angebracht war und auch Terrarien und Aquarien in seiner Wohnung betrieben habe, erhärtet habe. Die Überprüfung durch einen Mitarbeiter des Stromversorgers habe keine Unregelmäßigkeiten an der Heizung der Klägerin bzw. deren Stromanlage ergeben.
13 
Ungeachtet dessen könne es sich nicht mehr um angemessene Heizkosten bei den Stromkosten handeln, da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine Brennstoffbeihilfe in Höhe von 583 EUR erhalten habe, deren Verwendung nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen sei es schlichtweg unmöglich, dass Heizkosten in der Höhe allein durch die Beheizung des 20 m² großen Wohnzimmers - so die Angaben der Klägerin - selbst mit einer unwirtschaftlichen EVO-Stromheizung entstanden sein könnten, zumal der Vormieter auch nur einen niedrigeren Stromabschlag von 49 EUR gehabt habe. Dies bestätige den Verdacht, dass es sich bei den Stromschulden nicht um Heizkosten handele. Es sei der Klägerin notfalls zuzumuten zivilrechtlich gegen den Stromdieb vorzugehen. Weiter lägen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Versorgungssperre durch den Energieversorger, der im Übrigen der Klägerin ratenweise Tilgung der Schuld anbiete, nicht vor.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.09.2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Stromschulden durch die unwirtschaftliche EVO-Tagesspeicherheizung entstanden seien und es sich um Heizkosten iS von § 29 SGB XII handele. Eine wirtschaftliche Überprüfung habe bei dem Überprüfungstermin durch das E-Werk nicht stattgefunden. In der Tat könne der abnorm hohe Stromverbrauch teilweise auch durch einen Stromdiebstahl des Nachbarn erklärt werden. Dies sei allerdings für einen zurückliegenden Zeitraum nicht aufklärbar und mangels Kenntnis des Stromverbrauchs des Mieters auch weder straf- noch zivilrechtlich nicht mit Aussicht auf Erfolg zu verfolgen und deshalb der Klägerin nicht zumutbar. Zumindest dadurch befinde sich die Klägerin in einer unverschuldeten Notlage, die auf Grund ihres Bedarfs an gekühltem Insulin eine gesundheitliche Bedrohung im Falle einer Stromsperre darstelle.
19 
Der Senat hat Ermittlungen durch schriftliche Befragung des E-Werks, des Vermieters (Familie R.), der Klägerin und des Beklagten angestellt. Herr H. teilte für das E-Werk mit, dass es für den Verbrauch der von der Klägerin betriebenen Direktheizung keinen Richtwert gebe, da vielfältige individuelle Faktoren beeinflussend seien. Ausgehend von der Leistungsfähigkeit der Anlage würde sich rechnerisch für einen 24-stündigen Dauerbetrieb ein Verbrauch von 24 KWh zu einem Preis von 24 EUR/Tag ergeben. Damit sei bei einem Dauerbetrieb von 67 Tagen rein rechnerisch schon der ganze abgerechnete Strom der Jahresabrechnung erklärt, obwohl auch für andere Zwecke noch Strom verbraucht worden sein müsse. Einen Stromdiebstahl müsse man dann nicht mehr zusätzlich unterstellen. Die rechtliche Möglichkeit einer Stromsperre bestehe nach dem Umzug weiter. Die Klägerin könne aber auch den Stromanbieter wechseln. Durch Verrechnung von Gutschriften aus früheren Jahren habe sich die Forderung nunmehr auf 850,74 EUR reduziert, zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von 388,83 EUR. Zu einer gütlichen Einigung mit Ratenzahlung in Höhe von 70 EUR seien sie weiterhin unter Verzicht auf die Verfahrenskosten bereit.
20 
Die Klägerin erklärte, das gekaufte Heizöl komplett verbraucht zu haben. Der Ölofen im Schlafzimmer sei defekt und nicht benutzbar gewesen, deshalb habe sie Schlafzimmer und Flur über die offen stehende Küchentür mit beheizen müssen, was den hohen Ölverbrauch erkläre. Außerdem sei die Bausubstanz in dem 200 Jahre alten Haus schlecht gewesen. Ein Vergleich mit der Stromforderung für den Zeitraum vom 20.09.2009 bis 09.09.2010 (Gesamtkosten 1.146,21 EUR) belege, dass die streitgegenständliche Rechnung nicht aus einem unwirtschaftlichen Verhalten der Klägerin herrühre. Die schuldlos für die Klägerin entstandenen Stromkosten ließen sich nicht differenzieren.
21 
Der Vermieter teilte die Heizmöglichkeiten in der Wohnung mit (s.o.). Nur diese Wohnung sei mit der EVO-Heizung nachgerüstet worden. Angaben zum Verbrauch konnte er nicht machen. Ob beim Auszug noch Heizöl im Tank gewesen sei, sei nicht bekannt.
22 
Der Beklagte teilte mit, den Betrag von 583 EUR für die Brennstoffbeihilfe für den Winter 2006/2007 dem Rundschreiben des Landkreistages Baden-Württemberg vom 30.06.2006 bzw. den entsprechenden Empfehlungen hierzu entnommen zu haben. Hiernach handelte es sich um Mittelwerte für flüssige Brennstoffe in einem Haushalt mit 1 und 2 Personen. Eine einheitliche Empfehlung für Beihilfe ua. für die Elektroheizung sei nach wie vor nicht möglich. Nach dem „Heikos-Berechnungsverfahren“ könne für den Wohnraum mit 16,5 m² in etwa von einem monatlichen Bedarf für Heizstrom in Höhe von 44,83 EUR (Werte für 2008) ausgegangen werden.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
25 
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht über den Betrag von 503,37 EUR hinaus zur Übernahme des Nachzahlbetrages für Strom verurteilt.
26 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2007 mit dem der Beklagte die Übernahme von Stromschulden für den Abrechnungszeitraum vom 13.02.2006 bis 24.01.2007 in Höhe von zuletzt beantragten 1.323,12 EUR als Zuschuss abgelehnt hat.
27 
Zu klären ist zunächst, welche Art der Leistung die Klägerin beim Beklagten beantragt hat, wie die begehrte Übernahme der Nachforderung rechtlich im Leistungssystem des SGB XII zu qualifizieren ist, weil sich daraus unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen ergeben. Infrage kommt nach dem Vorbringen der Klägerin, dass die Stromnachforderung entweder aus dem Verbrauch der unwirtschaftlichen Elektroheizung resultiert, sodass Kosten für Heizung in Rede stehen, die sich nach § 29 SGB XII beurteilen. Denkbare Verbrauchsquelle ist alternativ oder ergänzend ein Stromdiebstahl des Nachbarn, für den die Klägerin gegenüber dem E-Werk mangels Nachweises einstandspflichtig ist. Demnach würde es sich um Schulden handeln, deren Übernahme zur Vermeidung einer Notlage sich nach § 34 SGB XII richtet. Als weitere Variante ist auch anteilig ein höherer Verbrauch für Haushaltsstrom möglich, auf dessen Übernahme grundsätzlich kein Anspruch besteht, weil die Leistung vom Regelsatz - unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch - mitumfasst ist. Zu denken wäre dann ebenfalls an eine Übernahme als Schulden nach § 34 SGB XII.
28 
Der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem nachzuzahlenden Verbrauch sowohl um Heiz- wie um Verbrauchsstrom gehandelt hat, weil sich für einen Stromdiebstahl keine konkreten Anhaltspunkte haben finden lassen. Dieser ist weder nachgewiesen noch wahrscheinlich, weil sich im Rahmen der Überprüfung durch den Mitarbeiter des E-Werks mit einer Inaugenscheinnahme der Zähler und Stromleitungen ohne Vorankündigung in der Wohnung des Mitmieters keine Hinweise auf eine Manipulation der Anlage haben finden lassen. Die Annahme eines Stromdiebstahl fußt lediglich auf einer vagen Mutmaßung der Klägerin, die die Möglichkeit einer Nachweisbarkeit auch nicht sieht und deshalb Abstand von der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei bzw. von einer zivilrechtlichen Klage genommen hat.
29 
Angesichts der Höhe der Nachforderung, die mit 1.102,91 EUR ca. das Doppelte der vorher geleisteten Abschläge in Höhe von 495 EUR ausmacht, geht der Senat davon aus, dass sich dieser enorme Mehrverbrauch gegenüber der Vormieterin nicht - zumindest nicht allein - durch eine Erhöhung des Verbrauchs an Haushaltsstrom erklären kann. Die Klägerin hat die Elektrospeicherheizung benutzt. Von daher ist grundsätzlich von einem zumindest anteiligen Stromverbrauch als Heizkosten auszugehen. Demnach handelt es sich bei der geltend gemachten Stromnachforderung zumindest auch um Kosten der Unterkunft und Heizung. Allerdings lässt sich nicht aufklären, welchem Bereich - Heiz- oder Verbrauchsstrom - der erhöhte Stromverbrauch in welchem Umfang zuzuordnen ist, da der Stromverbrauch unabhängig von der Verbrauchsquelle einheitlich über den einen Stromzähler der Klägerin, der sich in der Nachbarwohnung befindet, erfasst wurde.
30 
Die Klägerin hat dennoch gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass der Bewilligungs-Bescheid vom 11.07.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.08.2006 und 25.09.2006, in dessen Bewilligungszeitraum das Nachforderungsverlangen des E-Werks fällt, dahingehend geändert wird, dass für den Monat März weitere Leistungen für (Strom-)Heizung in Höhe von 503,37 EUR gewährt werden.
31 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 29 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil der Beklagte als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit dem früheren Änderungs-Bescheid vom 25.09.2006 diese für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2007 ohne Kosten für die Heizung mit Strom bewilligt hatte. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dürfte dieser Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur aufgehoben bzw. geändert werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies ist der Fall, da die Klägerin einen Anspruch auf die zusätzliche Gewährung von Kosten für die Heizung hat, weil ein zusätzlicher Bedarf als nachgewiesen anzusehen ist.
32 
Die Klägerin hat als hilfebedürftige dauerhaft voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieherin nach §§ 41 Abs. 1, 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entsprechend § 29 SGB XII auch Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.
33 
Diese Regelung umfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R; Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 49/07 R - über juris). Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei der Nachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als gegenwärtiger Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 68/06 R). Bezieht sich die Nachforderung an Heiz- und Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB-XII-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom Leistungsträger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 29 Abs. 3 SGB XII (zu § 29 SGB XII: Link in jurisPK-SGB XII, § 29, Rn 129; zu § 22 SGB II Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R).
34 
Grundsätzlich sind vom Beklagten im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Auf Grund der hohen Nachforderung und der enormen Verbrauchserhöhung gegenüber der Vormieterin könnte davon ausgegangen werden, dass die Kosten unangemessen waren. So ist „eklatant kostspieliges“ oder unwirtschaftliches Heizen vom Leistungsträger nicht zu finanzieren (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 Rn. 21). Auch unter Heranziehung des höchsten Vergleichswertes (17,80 EUR pro Quadratmeter beheizte Wohnfläche und Jahr) nach dem „Bundesweiten Heizspiegel“ 2007, den das BSG unter bestimmten Umständen für die Bestimmung des Grenzwertes für angemessen hält, ergeben sich Hinweise darauf, dass der angemessene Bedarf bereits durch die im Abrechnungszeitraum gewährten Brennstoffbeihilfen in Höhe von 96,33 EUR und 583 EUR unter Abzug der Warmwasserpauschale gedeckt worden ist. Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch sind. (zu § 22 SGB II BSG, Urteil v. 02.07.2009 aaO).
35 
Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da bei tatsächlich objektiv unangemessenen Heizkosten diese für einen Übergangszeitraum dennoch in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist in einem solchen Fall analog anzuwenden, da für die insoweit seit 01.01.2005 bestehende Gesetzeslücke keine Begründung ersichtlich ist (vgl. Link in jurisPK-SGB XII, § 29, Rn 138 mit Hinweis auf Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 29 Rn. 31, Stand Mai 2007; Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rn. 83; Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 29 Rn. 26; ebenso – für den Bereich des § 22 SGB II – BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R ; Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R).Wird die Angemessenheitsgrenze überschritten, begründet dies zwar keinen Anspruch auf die höhere Leistung. Sie ist jedoch als Bedarf des Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, solange es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens 6 Monate. Wie das SG zutreffend erkannt hat, war dies der Klägerin deshalb nicht möglich, weil die hohen Kosten nach dem Einzug in die Wohnung erstmalig im Rahmen der Jahresabschlussrechnung bekannt geworden sind. Sie konnte entsprechende Maßnahmen auf Grund fehlenden Bewusstseins und fehlender Warnfunktion durch eine Kostensenkungsaufforderung nicht einleiten. Ausgehend vom zeitlichen Ablauf braucht eine Begrenzung auf 6 Monate, die den Regelfall darstellt, nicht weiter diskutiert zu werden.
36 
Allerdings besteht der Anspruch nicht in voller Höhe des Nachforderungsbetrags, da nicht belegt ist, dass es sich ausschließlich um Heizkosten gehandelt hat. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen (BSG.B 14 AS 36/08 R aaO). Diese sind im Falle der Klägerin nicht bekannt. Bei einheitlichen Energiekostenzahlungen sind die Kosten für Kochenergie, Beleuchtung, Warmwasserzubereitung und den Betrieb elektrischer Geräte herauszurechnen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07), weil sie bereits durch die Regelsatzleistungen abgegolten sind. Eine systemwidrige doppelte Leistung muss vermieden werden. Von daher sind zunächst von der Gesamtstromrechnung in Höhe von 1.597,91 EUR die im Regelsatz enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 EUR pro Monat (BSG aaO; mal 12 = 74,64 EUR) abzuziehen. Eine weitere Aufschlüsselung zwischen Heizkosten für die Elektroheizung und Haushaltsenergie ist nicht möglich. Nach der Auskunft des E-Werks vom 23.07.2010 ist es auch nicht rein rechnerisch möglich, ausgehend von der Leistungsstärke der Elektroheizung den tatsächlichen Verbrauch in etwa zu bestimmen, weil dieser sich an verschiedenen nicht bestimmbaren Faktoren, wie z.B. Heizverhalten bemisst. Der gesamte Stromverbrauch der Klägerin würde sich so auch durch den Dauergebrauch der EVO-Heizung an 67 Tagen erklären lassen, was unrealistisch ist, da unzweifelhaft auch Haushaltsstrom verbraucht worden ist. Weiterer Aufschluss hat sich auch nicht durch die Befragung der Vermieter ergeben, die weder Auskunft zum Heizverbrauch noch zum Heizöl geben konnten. Weiterer Ansatz für Ermittlungen mit Aussicht auf Erkenntnisgewinn ist nicht ersichtlich. Gegen einen vollständigen Verbrauch des nachzuzahlenden Stroms für Heizenergie spricht wiederum, dass die Klägerin einen Großteil der Beheizung mit Öl abgedeckt haben muss, da sie die 800 l Heizöl komplett für die Beheizung der 2-Zimmer-Wohnung verbraucht haben will. Weiteres Indiz hierfür ist der erheblich geringere Stromverbrauch der Vormieterin, die bei gleicher Heizsituation trotz Elektroheizung nur einen Abschlag von 49 EUR für Strom zu zahlen hatte.
37 
Von daher hält der Senat im vorliegenden Fall eine Schätzung des Heizkostenanteils an den Stromkosten für sachgerecht (vgl. BSG Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - über juris Rn. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2011 - L 5 AS 423/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2009 - L 12 AS 4179/08). Da bei der Klägerin ggf. auch die die angemessenen Kosten übersteigenden Heizkosten zu berücksichtigen sind (s.o), ist es vorliegend nicht sachgerecht, auf durchschnittliche Verbrauchswerte abzustellen (so LSG Sachsen-Anhalt aaO). Der Senat zieht deshalb die nach dem Umzug in die Wohnung ohne elektrische Heizung angefallenen Stromkosten in Höhe von 85 EUR pro Monat (mal 12 = 1.020 EUR) zum Vergleich heran. Dieser nur auf Haushaltsenergie bezogene Verbrauch hat sich nach Angaben der Klägerin nicht geändert, da sie die gleichen Geräte verwendet hat. Nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung und der Kosten für Haushaltsenergie ergibt sich somit der Schätzbetrag für Heizung in Höhe von 503,37 EUR, den der Beklagte der Klägerin in Abänderung des Änderungsbescheids vom 25.09.2006 zu gewähren hat.
38 
Den Restbetrag in Höhe von 819,75 EUR (1.323,12 EUR - 503,37 EUR) kann die Klägerin nicht als Schulden nach § 34 SGB XII beanspruchen. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Eine drohende Stromsperre erfüllt grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 15a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war anerkannt, dass eine unmittelbar drohende oder bereits erfolgte Sperrung der Energiezufuhr aufgrund Energiekostenrückständen als eine dem drohenden Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage anzusehen ist, weil die Versorgung mit Energie nach den heutigen Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard gehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 1999 - 24 A 4785/97 - FEVS 51, 89; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 9 TG 1258/91 - FEVS 42, 265; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2005 - L 1 B 7/05 SO ER; zu § 22 Abs. 5 SGB II vgl. Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 158; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn. 105).Solange die Untersagung des AG Lahr Bestand hat, ist die Klägerin aber nicht mit dem Verlust der Stromversorgung bedroht. Im Übrigen ist ihr der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) entgegen zu halten. Sie hat die Möglichkeit, dem Angebot des E-Werks auf Einräumung von Ratenzahlung nachzugehen. Nach der Liberalisierung auch des Strommarktes können Kunden grundsätzlich den Anbieter wechseln, ohne dass der bisherige Grundversorger die Möglichkeit hätte, wegen noch bestehender Schulden die Durchleitung zu verhindern (vgl. auch Gotzen, Übernahme von Energiekostenrückständen nach § 34 SGB XII, ZfF 2007, 248, 250). Auch hierauf ist die Klägerin zu verweisen.
39 
Aus diesen Gründen war daher in Abänderung des Urteils des SG und des Bescheides der Beklagten vom 31.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2007 die Beklagte lediglich noch zur Zahlung von 503,37 EUR zu verurteilen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
25 
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht über den Betrag von 503,37 EUR hinaus zur Übernahme des Nachzahlbetrages für Strom verurteilt.
26 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2007 mit dem der Beklagte die Übernahme von Stromschulden für den Abrechnungszeitraum vom 13.02.2006 bis 24.01.2007 in Höhe von zuletzt beantragten 1.323,12 EUR als Zuschuss abgelehnt hat.
27 
Zu klären ist zunächst, welche Art der Leistung die Klägerin beim Beklagten beantragt hat, wie die begehrte Übernahme der Nachforderung rechtlich im Leistungssystem des SGB XII zu qualifizieren ist, weil sich daraus unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen ergeben. Infrage kommt nach dem Vorbringen der Klägerin, dass die Stromnachforderung entweder aus dem Verbrauch der unwirtschaftlichen Elektroheizung resultiert, sodass Kosten für Heizung in Rede stehen, die sich nach § 29 SGB XII beurteilen. Denkbare Verbrauchsquelle ist alternativ oder ergänzend ein Stromdiebstahl des Nachbarn, für den die Klägerin gegenüber dem E-Werk mangels Nachweises einstandspflichtig ist. Demnach würde es sich um Schulden handeln, deren Übernahme zur Vermeidung einer Notlage sich nach § 34 SGB XII richtet. Als weitere Variante ist auch anteilig ein höherer Verbrauch für Haushaltsstrom möglich, auf dessen Übernahme grundsätzlich kein Anspruch besteht, weil die Leistung vom Regelsatz - unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch - mitumfasst ist. Zu denken wäre dann ebenfalls an eine Übernahme als Schulden nach § 34 SGB XII.
28 
Der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem nachzuzahlenden Verbrauch sowohl um Heiz- wie um Verbrauchsstrom gehandelt hat, weil sich für einen Stromdiebstahl keine konkreten Anhaltspunkte haben finden lassen. Dieser ist weder nachgewiesen noch wahrscheinlich, weil sich im Rahmen der Überprüfung durch den Mitarbeiter des E-Werks mit einer Inaugenscheinnahme der Zähler und Stromleitungen ohne Vorankündigung in der Wohnung des Mitmieters keine Hinweise auf eine Manipulation der Anlage haben finden lassen. Die Annahme eines Stromdiebstahl fußt lediglich auf einer vagen Mutmaßung der Klägerin, die die Möglichkeit einer Nachweisbarkeit auch nicht sieht und deshalb Abstand von der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei bzw. von einer zivilrechtlichen Klage genommen hat.
29 
Angesichts der Höhe der Nachforderung, die mit 1.102,91 EUR ca. das Doppelte der vorher geleisteten Abschläge in Höhe von 495 EUR ausmacht, geht der Senat davon aus, dass sich dieser enorme Mehrverbrauch gegenüber der Vormieterin nicht - zumindest nicht allein - durch eine Erhöhung des Verbrauchs an Haushaltsstrom erklären kann. Die Klägerin hat die Elektrospeicherheizung benutzt. Von daher ist grundsätzlich von einem zumindest anteiligen Stromverbrauch als Heizkosten auszugehen. Demnach handelt es sich bei der geltend gemachten Stromnachforderung zumindest auch um Kosten der Unterkunft und Heizung. Allerdings lässt sich nicht aufklären, welchem Bereich - Heiz- oder Verbrauchsstrom - der erhöhte Stromverbrauch in welchem Umfang zuzuordnen ist, da der Stromverbrauch unabhängig von der Verbrauchsquelle einheitlich über den einen Stromzähler der Klägerin, der sich in der Nachbarwohnung befindet, erfasst wurde.
30 
Die Klägerin hat dennoch gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass der Bewilligungs-Bescheid vom 11.07.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.08.2006 und 25.09.2006, in dessen Bewilligungszeitraum das Nachforderungsverlangen des E-Werks fällt, dahingehend geändert wird, dass für den Monat März weitere Leistungen für (Strom-)Heizung in Höhe von 503,37 EUR gewährt werden.
31 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 29 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil der Beklagte als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit dem früheren Änderungs-Bescheid vom 25.09.2006 diese für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2007 ohne Kosten für die Heizung mit Strom bewilligt hatte. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dürfte dieser Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur aufgehoben bzw. geändert werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies ist der Fall, da die Klägerin einen Anspruch auf die zusätzliche Gewährung von Kosten für die Heizung hat, weil ein zusätzlicher Bedarf als nachgewiesen anzusehen ist.
32 
Die Klägerin hat als hilfebedürftige dauerhaft voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieherin nach §§ 41 Abs. 1, 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entsprechend § 29 SGB XII auch Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.
33 
Diese Regelung umfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R; Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 49/07 R - über juris). Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei der Nachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als gegenwärtiger Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 68/06 R). Bezieht sich die Nachforderung an Heiz- und Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB-XII-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom Leistungsträger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 29 Abs. 3 SGB XII (zu § 29 SGB XII: Link in jurisPK-SGB XII, § 29, Rn 129; zu § 22 SGB II Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R).
34 
Grundsätzlich sind vom Beklagten im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Auf Grund der hohen Nachforderung und der enormen Verbrauchserhöhung gegenüber der Vormieterin könnte davon ausgegangen werden, dass die Kosten unangemessen waren. So ist „eklatant kostspieliges“ oder unwirtschaftliches Heizen vom Leistungsträger nicht zu finanzieren (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 Rn. 21). Auch unter Heranziehung des höchsten Vergleichswertes (17,80 EUR pro Quadratmeter beheizte Wohnfläche und Jahr) nach dem „Bundesweiten Heizspiegel“ 2007, den das BSG unter bestimmten Umständen für die Bestimmung des Grenzwertes für angemessen hält, ergeben sich Hinweise darauf, dass der angemessene Bedarf bereits durch die im Abrechnungszeitraum gewährten Brennstoffbeihilfen in Höhe von 96,33 EUR und 583 EUR unter Abzug der Warmwasserpauschale gedeckt worden ist. Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch sind. (zu § 22 SGB II BSG, Urteil v. 02.07.2009 aaO).
35 
Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da bei tatsächlich objektiv unangemessenen Heizkosten diese für einen Übergangszeitraum dennoch in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist in einem solchen Fall analog anzuwenden, da für die insoweit seit 01.01.2005 bestehende Gesetzeslücke keine Begründung ersichtlich ist (vgl. Link in jurisPK-SGB XII, § 29, Rn 138 mit Hinweis auf Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 29 Rn. 31, Stand Mai 2007; Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rn. 83; Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 29 Rn. 26; ebenso – für den Bereich des § 22 SGB II – BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R ; Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R).Wird die Angemessenheitsgrenze überschritten, begründet dies zwar keinen Anspruch auf die höhere Leistung. Sie ist jedoch als Bedarf des Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, solange es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens 6 Monate. Wie das SG zutreffend erkannt hat, war dies der Klägerin deshalb nicht möglich, weil die hohen Kosten nach dem Einzug in die Wohnung erstmalig im Rahmen der Jahresabschlussrechnung bekannt geworden sind. Sie konnte entsprechende Maßnahmen auf Grund fehlenden Bewusstseins und fehlender Warnfunktion durch eine Kostensenkungsaufforderung nicht einleiten. Ausgehend vom zeitlichen Ablauf braucht eine Begrenzung auf 6 Monate, die den Regelfall darstellt, nicht weiter diskutiert zu werden.
36 
Allerdings besteht der Anspruch nicht in voller Höhe des Nachforderungsbetrags, da nicht belegt ist, dass es sich ausschließlich um Heizkosten gehandelt hat. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen (BSG.B 14 AS 36/08 R aaO). Diese sind im Falle der Klägerin nicht bekannt. Bei einheitlichen Energiekostenzahlungen sind die Kosten für Kochenergie, Beleuchtung, Warmwasserzubereitung und den Betrieb elektrischer Geräte herauszurechnen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07), weil sie bereits durch die Regelsatzleistungen abgegolten sind. Eine systemwidrige doppelte Leistung muss vermieden werden. Von daher sind zunächst von der Gesamtstromrechnung in Höhe von 1.597,91 EUR die im Regelsatz enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 EUR pro Monat (BSG aaO; mal 12 = 74,64 EUR) abzuziehen. Eine weitere Aufschlüsselung zwischen Heizkosten für die Elektroheizung und Haushaltsenergie ist nicht möglich. Nach der Auskunft des E-Werks vom 23.07.2010 ist es auch nicht rein rechnerisch möglich, ausgehend von der Leistungsstärke der Elektroheizung den tatsächlichen Verbrauch in etwa zu bestimmen, weil dieser sich an verschiedenen nicht bestimmbaren Faktoren, wie z.B. Heizverhalten bemisst. Der gesamte Stromverbrauch der Klägerin würde sich so auch durch den Dauergebrauch der EVO-Heizung an 67 Tagen erklären lassen, was unrealistisch ist, da unzweifelhaft auch Haushaltsstrom verbraucht worden ist. Weiterer Aufschluss hat sich auch nicht durch die Befragung der Vermieter ergeben, die weder Auskunft zum Heizverbrauch noch zum Heizöl geben konnten. Weiterer Ansatz für Ermittlungen mit Aussicht auf Erkenntnisgewinn ist nicht ersichtlich. Gegen einen vollständigen Verbrauch des nachzuzahlenden Stroms für Heizenergie spricht wiederum, dass die Klägerin einen Großteil der Beheizung mit Öl abgedeckt haben muss, da sie die 800 l Heizöl komplett für die Beheizung der 2-Zimmer-Wohnung verbraucht haben will. Weiteres Indiz hierfür ist der erheblich geringere Stromverbrauch der Vormieterin, die bei gleicher Heizsituation trotz Elektroheizung nur einen Abschlag von 49 EUR für Strom zu zahlen hatte.
37 
Von daher hält der Senat im vorliegenden Fall eine Schätzung des Heizkostenanteils an den Stromkosten für sachgerecht (vgl. BSG Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - über juris Rn. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2011 - L 5 AS 423/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2009 - L 12 AS 4179/08). Da bei der Klägerin ggf. auch die die angemessenen Kosten übersteigenden Heizkosten zu berücksichtigen sind (s.o), ist es vorliegend nicht sachgerecht, auf durchschnittliche Verbrauchswerte abzustellen (so LSG Sachsen-Anhalt aaO). Der Senat zieht deshalb die nach dem Umzug in die Wohnung ohne elektrische Heizung angefallenen Stromkosten in Höhe von 85 EUR pro Monat (mal 12 = 1.020 EUR) zum Vergleich heran. Dieser nur auf Haushaltsenergie bezogene Verbrauch hat sich nach Angaben der Klägerin nicht geändert, da sie die gleichen Geräte verwendet hat. Nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung und der Kosten für Haushaltsenergie ergibt sich somit der Schätzbetrag für Heizung in Höhe von 503,37 EUR, den der Beklagte der Klägerin in Abänderung des Änderungsbescheids vom 25.09.2006 zu gewähren hat.
38 
Den Restbetrag in Höhe von 819,75 EUR (1.323,12 EUR - 503,37 EUR) kann die Klägerin nicht als Schulden nach § 34 SGB XII beanspruchen. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Eine drohende Stromsperre erfüllt grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 15a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war anerkannt, dass eine unmittelbar drohende oder bereits erfolgte Sperrung der Energiezufuhr aufgrund Energiekostenrückständen als eine dem drohenden Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage anzusehen ist, weil die Versorgung mit Energie nach den heutigen Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard gehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 1999 - 24 A 4785/97 - FEVS 51, 89; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 9 TG 1258/91 - FEVS 42, 265; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2005 - L 1 B 7/05 SO ER; zu § 22 Abs. 5 SGB II vgl. Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 158; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn. 105).Solange die Untersagung des AG Lahr Bestand hat, ist die Klägerin aber nicht mit dem Verlust der Stromversorgung bedroht. Im Übrigen ist ihr der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) entgegen zu halten. Sie hat die Möglichkeit, dem Angebot des E-Werks auf Einräumung von Ratenzahlung nachzugehen. Nach der Liberalisierung auch des Strommarktes können Kunden grundsätzlich den Anbieter wechseln, ohne dass der bisherige Grundversorger die Möglichkeit hätte, wegen noch bestehender Schulden die Durchleitung zu verhindern (vgl. auch Gotzen, Übernahme von Energiekostenrückständen nach § 34 SGB XII, ZfF 2007, 248, 250). Auch hierauf ist die Klägerin zu verweisen.
39 
Aus diesen Gründen war daher in Abänderung des Urteils des SG und des Bescheides der Beklagten vom 31.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2007 die Beklagte lediglich noch zur Zahlung von 503,37 EUR zu verurteilen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.07.2005 höhere Leistungen für Unterkunft in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu gewähren.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2005 streitig.
Der 1944 geborene Kläger und die 1951 geborene Klägerin sind verheiratet und bewohnen gemeinsam ein vor 1925 erbautes, in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 124 m² in E.-N.. Dafür mussten sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich für Zinsen 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR), für Müllgebühren 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) sowie für Heizung 131,-- EUR aufwenden. Das Haus wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt, die mit einer strombetriebenen Umwälzpumpe ausgestattet ist. Die Warmwasserbereitung erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer.
Die Agentur für Arbeit Mannheim bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 12. Januar 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 485,59 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 223,23 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 262,36 EUR). Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit blieben im Ergebnis ohne Erfolg (SG Mannheim, Urteil vom 28. November 2006, S 10 AS 1390/05); die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen (LSG Baden-Württemberg, L 2 AS 1824/07). Das SG hatte u.a. darauf hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen seien.
Im April 2005 wandten sich die Kläger hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Beklagten und legten u.a. einen Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 über Dach-, Gerüst- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger über einen Betrag von 2.704,73 EUR vor.
Die Agentur für Arbeit gewährte den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 242,59 EUR, der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 261,58 EUR (Bescheid vom 07. Juli 2005). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und monierte den Abzug von 13,-- EUR für Warmwasser. Die Berechnung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Bei der Heizung handle es sich um eine reine Zentralheizung ohne Warmwasserbereitung, sodass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei. Die Warmwasserbereitung erfolge über einen elektrischen Durchlauferhitzer. Auch sei der Kostenvoranschlag für die Instandhaltungskosten nicht berücksichtigt worden. Daraufhin half der Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2005 dem klägerischen Widerspruch insofern ab, als von den Kosten der Unterkunft und Heizung eine monatliche Warmwasserpauschale in Höhe von 13,--EUR nicht mehr abgesetzt wurde, und setzte die Unterkunftskosten ab 1. Juni 2005 nunmehr auf monatlich 274,58 EUR fest. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 erkannte die Agentur für Arbeit im Rahmen des Rechtsstreits S 10 AS 1390/05 vor dem SG Mannheim wegen des zu Unrecht erfolgten Abzugs der Warmwasserpauschale eine Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 13,-- EUR an und gewährte diese Leistungen nach.
Nachdem dem Kläger Ziff. 1 ab 1. August 2005 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war, hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Leistungsbewilligung ab 1. August 2005 auf.
Im Dezember 2006 forderte der Kläger Ziff. 1 den Beklagten auf, nunmehr einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erlassen. Nach seiner Auffassung sei für die Unterkunft auch die Instandhaltung zu berücksichtigen. Es sei dringend notwendig, am Gebäude Reparaturmaßnahmen an der schadhaften Dachrinne am vorderen Gebäudeteil durchzuführen. Zwar stamme der Kostenvoranschlag in Höhe von 2.704,73 EUR bereits aus dem Dezember 2003, jedoch hätten den Klägern die Mittel zur Durchführung der Arbeiten gefehlt. Zwischenzeitlich habe die schadhafte Dachrinne das Mauerwerk in Mitleidenschaft gezogen, weshalb sich die Dringlichkeit erhöht habe. Bei dem in ihrem Eigentum stehenden Haus handle es sich um einen geschützten Vermögensgegenstand. Um keine Wertungswidersprüche entstehen zu lassen, sei die zwingende Konsequenz, dass das Objekt auch angemessen bewohnbar sein müsse. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Instandhaltungskosten für das Eigenheim (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007).
Am 9. Juli 2007 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und höhere Unterkunfts- und Heizkosten geltend gemacht. Hinsichtlich der Heizkosten sei nicht berücksichtigt worden, dass für den Betrieb der Heizung Strom benötigt werde. Hierfür habe er - der Kläger - 10 % seiner Jahresstromkosten in Höhe von 114,89 EUR angesetzt. Weiterhin seien die Kosten für die notwendige Instandhaltung der Dachrinne gemäß Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2003 in Höhe von 2.704,73 EUR zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 18. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reparatur der Dachrinne und der Stromkosten für den Betrieb der Heizung bestehe. Der Beklagte sei für die geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Auch wenn die damalige Leistungsbewilligung von der Agentur für Arbeit erfolgt sei, sei hinsichtlich des Widerspruchs wegen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der kommunale Träger zuständig. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei selbst genutzten Eigenheimen, die als Schonvermögen zu behandeln und daher nicht zu verwerten seien, würden grundsätzlich auch Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören. Allerdings könne dies zunächst nur für die periodisch anfallenden Instandhaltungskosten gelten. Solche Kosten machten die Kläger nicht geltend, sondern Reparaturkosten. Diese seien im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann erstattungsfähig, wenn sie zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten unverzichtbar seien. Die Kammer könne nicht erkennen, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten gerade in dem streitbefangenen Zeitraum unverzichtbar gewesen seien, um ihnen die Nutzbarkeit ihres Hauses zu erhalten. Um den Beklagten als Leistungsträger verpflichten zu können, sei eine generelle Notwendigkeit der Reparatur nicht ausreichend, sondern es müsse eine akute Bedarfslage gerade in dem Zeitraum bestanden haben, in dem die Leistungspflicht des kommunalen Trägers gegeben gewesen sei. Eine besondere Dringlichkeit der Dachrinnensanierung habe im ersten Halbjahr 2005 nicht vorgelegen, nachdem die Sanierungsmaßnahmen bisher noch nicht erfolgt seien. Die von den Klägern weiter geltend gemachten Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von 10 % der Gesamtstromkosten seien zwar nicht in der Regelleistung enthalten, da diese nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasse, jedoch müssten die Kläger, um eine Leistung über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erreichen, diesen Anteil konkret nachweisen. Ein solcher Nachweis könne nicht durch die Eigenschätzung der Kläger ersetzt werden. Die vorgelegten Stromrechnungen des Energieversorgungsunternehmens enthielten keine Differenzierung des Verbrauchs. Es könne nicht festgestellt werden, wie viel Strom tatsächlich für den Betrieb der Heizungsanlage verwandt worden sei.
10 
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 25. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Mai 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Die Notwendigkeit der Reparatur der Dachrinne bestehe schon längere Zeit. Trotz dieser Notwendigkeit hätten die Kläger die Dachrinne nicht reparieren lassen können, da sie über keine finanziellen Rücklagen verfügt hätten, um die erforderliche Reparatur vornehmen zu lassen. Die im Haus der Kläger installierte Gaszentralheizung werden mittels eines elektronisch gesteuerten Gasbrenners betrieben, der Wasser in einem Kessel erhitze. Durch eine nachgeschaltete Umwälzpumpe werde das erwärmte Wasser zu den einzelnen Heizkörpern verteilt. Nach der Wärmeabgabe über die Heizkörper laufe das abgekühlte Wasser wieder zurück in den Heizkessel und werde erneut auf die Vorlauftemperatur erhitzt. Die Umwälzpumpe werde elektrisch über das elektrische Steuergerät betrieben und sei ein wesentlicher Bestandteil der Heizung. Ohne Umwälzpumpe gäbe es keine Versorgung der einzelnen Heizkörper. Vorliegend gehe es um die Ermittlung des Jahresstromverbrauchs für die Umwälzpumpe. Den Jahresstromverbrauch der Heizungssteuerung inklusive Umwälzpumpe habe der Kläger Ziff. 1 mit einem Leistungsmessgerät über die gesamte Heizperiode ermittelt. Der Verbrauch könne am Messgerät in Kilowattstunden direkt abgelesen werden. Der abgelesene Jahresverbrauch vom 11. Mai 2004 bis zum 13. Mai 2005 habe 721,5 Kilowattstunden betragen, woraus sich bezogen auf die Jahresabrechnung ein anteiliger Stromverbrauch für die Heizung von 136,65 EUR ergebe.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12. Januar 2005, 7. Juli 2005 und 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Reparaturkosten für die Dachrinne und der für den Betrieb der Heizung erforderlichen Stromkosten zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Ein unverzichtbares Erfordernis der Reparatur sei im maßgebenden Zeitraum nicht ersichtlich. Bereits im Jahr 2003 sei ein Bedarf für umfassende Sanierungsarbeiten erkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger bis heute den für die Dachrinnensanierung erforderlichen Betrag mit den Mitteln einer durchschnittlichen Altersrente nicht angespart hätten. Hinsichtlich der Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlagen hätten die Kläger keinerlei Nachweis vorgelegt, der den behaupteten Jahresstromverbrauch belege.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Mannheim S 10 AS 1394/05 ER und S 10 AS 1390/05 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
19 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS 4849/05 -).
20 
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
21 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - ). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR) und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt. Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS 79/09 R - alle zitiert nach ). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres Eigenheims angefallen.
22 
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S. 136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991, 50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall, dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55 EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
24 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
19 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS 4849/05 -).
20 
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
21 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - ). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR) und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt. Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS 79/09 R - alle zitiert nach ). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres Eigenheims angefallen.
22 
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S. 136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991, 50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall, dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55 EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
24 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Der Bescheid vom 20.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2012 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Heizung in Höhe von 29,05 EUR monatlich im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 gewährt werden. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2009 insoweit abgeändert, als der Beklagte nur zur Zahlung von 503,37 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Übernahme einer Nachforderung für Strom.
Die am … 1968 geborene Klägerin ist am 13.02.2006 in den O. gezogen. Sie bewohnte eine 2-Zimmer-Wohnung (Wohnzimmer 16,5 m², Schlafzimmer 14,5 m²) mit Küche (14 m²), Bad (6 m²) und Flur (5 m²) mit insgesamt 56 m² Wohnfläche. Die Größe wurde vom Leistungsträger wegen einer attestierten Panikstörung mit zusätzlichem Bedarf an Wohnraum als angemessen anerkannt. Beheizt wurde die Wohnung in der Küche und im Schlafzimmer mit einem Ölofen, im Wohnzimmer mit einer im Jahre 2002 nachgerüsteten EVO-Tagesspeicherheizung. Im Bad waren ein Warm-Wasser-Boiler und ein Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung an den Strom angeschlossen. Der monatliche Abschlag für Strom an den Energieversorger, Elektrizitätswerk Mittelbaden (im Folgenden: E-Werk) betrug 45 EUR, die die Klägerin zahlte.
Bis zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung bezog sie vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Kommunalen Arbeitsförderung O., Außenstelle W., die auch Trägerin der Kosten der Unterkunft war. Hier erhielt die Klägerin anteilige Heizkosten für Öl in Höhe von 96,33 EUR (Bescheid vom 14.03.2006, Bl. 139 VA). Seit 01.06.2006 bezieht sie von dem Beklagten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2006 bis 30.06.2007 berücksichtigte der Beklagte nur die kalten Mietkosten in Höhe von 260 EUR (Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006, Bl. 71 VA, Änderungsbescheid vom 25.09.2006, Bl. 231ff VA). Im Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII vom 08.06.2006 hatte die Klägerin zu den Kosten der Heizung angegeben, dass sie diese noch nicht einschätzen könne. Die Wohnung sei mit einer Einzelofenheizung ausgestattet, für die Heizöl benötigt werde. Auf ihren Antrag vom 22.09.2006 hin, wonach sie Öl für ihre Öfen benötige, gewährte die Beklagte der Klägerin eine Brennstoffbeihilfe in Höhe von 583 EUR für Oktober 2006 (vgl. Anlage zum Bescheid vom 20.03.2007, Bl. 275 VA). Die Klägerin kaufte 800 l Heizöl (Rechnung vom 30.10.2006, Bl. 491 VA).
Mit der Stromabrechnung vom 06.03.2007 forderte das E-Werk von der Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 13.02.2006 bis 24.01.2007 nach Abzug zuvor geleisteter Abschläge den Nachzahlbetrag von 1.102,91 EUR und erhöhte den monatlichen Abschlag ab 01.04.2007 auf 169 EUR, auf den die Klägerin weiterhin 45 EUR zahlte. Der Gesamtverbrauch an Strom im HT-Bezug im Abrechnungszeitraum betrug 8.179 kWh (Gesamtkosten 1.597,91 EUR).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 15.03.2007 beim Beklagten die Übernahme der Stromschulden und bot Schuldentilgung in monatlichen Raten zu 20 EUR an. Den hohen Stromverbrauch konnte sie sich nicht erklären, zumal ihre Vormieterin auch nur einen Stromabschlag von 49 EUR gehabt habe. Zum 01.06.2007 zog die Klägerin wegen der hohen Kosten in eine andere Wohnung um.
Mit Schreiben vom 27.06.2007 versuchte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin den hohen Stromverbrauch dadurch zu erklären, dass sie die Wohnung nicht nur mit Öl, sondern im Wohnzimmer mit der unwirtschaftlichen Elektro-Speicherheizung, die mit teurem Tagstrom betrieben wird, geheizt habe. Es bestehe auch der Verdacht auf Stromdiebstahl durch einen Mitmieter, der sich allerdings bei einer Überprüfung der Anlage durch das E-Werk im Nachhinein nicht mehr habe feststellen lassen. Die jeweiligen Verbrauche seien nicht quantifizierbar, eine Abgrenzung praktisch unmöglich. Durch eingeschränkte Nutzung der Speicherheizung und wärmere Witterung haben die Abschlagszahlungen bis auf einen Differenzbetrag von 54,21 EUR für den letzten Abrechnungszeitraum vom 25.01. bis 28.05.2007 gereicht. Die Klägerin wies auf die Ankündigung der Stromsperre hin, die für sie als insulinpflichtige Diabetikerin, die auf einen Kühlschrank angewiesen sei, schwerste Gefahr für Leib und Leben bedeute. Das E-Werk habe bei Auszug der Klägerin unter Berücksichtigung der laufenden monatlichen Zahlungen von 45,- EUR eine Gesamtforderung vom 1.323,12 EUR (inklusive 4,- EUR Mahnkosten) berechnet (Anm. des Senates: zusätzlich erfasst ist in dieser Abrechnung noch der Zeitraum 25.01.2007 bis 28.05.2007, deren Übernahme die Klägerin als Zuschuss beantragte).
Unterdessen untersagte das Amtsgericht L. (AG L. Az. 5 C 166/07) im Wege einstweiliger Verfügung mit Urteil vom 22.08.2007 dem E-Werk Mittelbaden die Einstellung der Stromversorgung.
Mit Bescheid vom 31.08.2007 lehnte der Beklagte die Übernahme der Stromkosten ab. Die Voraussetzungen des § 34 SGB XII seien nicht mehr erfüllt, nachdem das AG Lahr dem E-Werk eine Stromsperrung untersagt habe. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05.12.2007). Solange die Untersagung der Stromabschaltung Bestand habe, sei die Klägerin nicht mit dem Verlust der Stromversorgung bedroht und komme eine Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII nicht in Betracht.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie ihr Begehren im Wesentlichen mit der gleichen Begründung weiterverfolgt hat. Nach ihrer Auffassung sei sie nicht vorrangig auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Möglichkeit einer Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII festgehalten.
10 
Das Amtsgericht Lahr hat nunmehr - mit Blick auf dieses sozialgerichtliche Verfahren - mit Beschluss vom 04.03.2008 den Rechtsstreit wegen Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zum Ruhen gebracht (Az. 5 C 269/07 Bl. 70 SG).
11 
Das SG hat der Klage - bis auf einen Betrag in Höhe von 4,- EUR für Mahnkosten - mit Urteil vom 10.09.2009 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 1.319,12 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Urteil vom 10.09.2009 die Auffassung vertreten, bei den vom Energieversorger geltend gemachten Stromkosten handele es sich um weitere Heizkosten, die der Beklagte nach § 29 Abs. 3 SGB XII zu übernehmen habe. Auch wenn die Heizkosten hoch seien, so beruhten sie auf dem Gebrauch der unwirtschaftlichen Elektrospeicherheizung. Eine Kostensenkung sei der Klägerin nicht möglich gewesen, das sie erst auf Grund der Mitteilung des E-Werks vom 06.03.2007 von dem hohen Verbrauch erfahren habe. Gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII analog gehe die Risikoverteilung zu Lasten des Leistungsträgers. Ein offensichtlich auch dem Leistungsempfänger bekanntes unwirtschaftliches Verhalten liege nicht vor. Es sei weiter nicht erkennbar, dass der hohe Stromverbrauch durch andere Elektrogeräte verursacht worden sei. Auch ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Stromdiebstahl. Weitere gerichtliche Ermittlungen erschienen diesbezüglich nicht erfolgversprechend. Von der Klägerin könne nicht verlangt werden, dass sie den unberechtigten Stromverbrauch durch Dritte ausschließe, da sie in eine praktisch aussichtslose Beweisführung gedrängt würde. Dies erscheine unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten problematisch. Die 4,- EUR Mahnkosten seien weder nach § 29 Abs. 3 SGB XII noch nach § 34 SGB XII zu erstatten, da es sich weder um Heizkosten handele noch in Anbetracht des geringen Betrages eine Notlage vorliege.
12 
Gegen das dem Beklagten am 28.09.2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat dieser am 26.10.2009 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und weiterhin die Auffassung vertreten, dass es sich um (Verbrauchs-)Strom- und nicht um Heizkosten handele, für die § 34 SGB XII die Anspruchsgrundlage darstelle. Unverständlich sei, weshalb das SG seine Rechtsauffassung gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geändert habe, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2009 erklärt habe, dass sich der Verdacht auf Stromdiebstahl durch einen anderen Mieter, in dessen Wohnung der Stromzähler der Klägerin angebracht war und auch Terrarien und Aquarien in seiner Wohnung betrieben habe, erhärtet habe. Die Überprüfung durch einen Mitarbeiter des Stromversorgers habe keine Unregelmäßigkeiten an der Heizung der Klägerin bzw. deren Stromanlage ergeben.
13 
Ungeachtet dessen könne es sich nicht mehr um angemessene Heizkosten bei den Stromkosten handeln, da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine Brennstoffbeihilfe in Höhe von 583 EUR erhalten habe, deren Verwendung nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen sei es schlichtweg unmöglich, dass Heizkosten in der Höhe allein durch die Beheizung des 20 m² großen Wohnzimmers - so die Angaben der Klägerin - selbst mit einer unwirtschaftlichen EVO-Stromheizung entstanden sein könnten, zumal der Vormieter auch nur einen niedrigeren Stromabschlag von 49 EUR gehabt habe. Dies bestätige den Verdacht, dass es sich bei den Stromschulden nicht um Heizkosten handele. Es sei der Klägerin notfalls zuzumuten zivilrechtlich gegen den Stromdieb vorzugehen. Weiter lägen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Versorgungssperre durch den Energieversorger, der im Übrigen der Klägerin ratenweise Tilgung der Schuld anbiete, nicht vor.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.09.2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Stromschulden durch die unwirtschaftliche EVO-Tagesspeicherheizung entstanden seien und es sich um Heizkosten iS von § 29 SGB XII handele. Eine wirtschaftliche Überprüfung habe bei dem Überprüfungstermin durch das E-Werk nicht stattgefunden. In der Tat könne der abnorm hohe Stromverbrauch teilweise auch durch einen Stromdiebstahl des Nachbarn erklärt werden. Dies sei allerdings für einen zurückliegenden Zeitraum nicht aufklärbar und mangels Kenntnis des Stromverbrauchs des Mieters auch weder straf- noch zivilrechtlich nicht mit Aussicht auf Erfolg zu verfolgen und deshalb der Klägerin nicht zumutbar. Zumindest dadurch befinde sich die Klägerin in einer unverschuldeten Notlage, die auf Grund ihres Bedarfs an gekühltem Insulin eine gesundheitliche Bedrohung im Falle einer Stromsperre darstelle.
19 
Der Senat hat Ermittlungen durch schriftliche Befragung des E-Werks, des Vermieters (Familie R.), der Klägerin und des Beklagten angestellt. Herr H. teilte für das E-Werk mit, dass es für den Verbrauch der von der Klägerin betriebenen Direktheizung keinen Richtwert gebe, da vielfältige individuelle Faktoren beeinflussend seien. Ausgehend von der Leistungsfähigkeit der Anlage würde sich rechnerisch für einen 24-stündigen Dauerbetrieb ein Verbrauch von 24 KWh zu einem Preis von 24 EUR/Tag ergeben. Damit sei bei einem Dauerbetrieb von 67 Tagen rein rechnerisch schon der ganze abgerechnete Strom der Jahresabrechnung erklärt, obwohl auch für andere Zwecke noch Strom verbraucht worden sein müsse. Einen Stromdiebstahl müsse man dann nicht mehr zusätzlich unterstellen. Die rechtliche Möglichkeit einer Stromsperre bestehe nach dem Umzug weiter. Die Klägerin könne aber auch den Stromanbieter wechseln. Durch Verrechnung von Gutschriften aus früheren Jahren habe sich die Forderung nunmehr auf 850,74 EUR reduziert, zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von 388,83 EUR. Zu einer gütlichen Einigung mit Ratenzahlung in Höhe von 70 EUR seien sie weiterhin unter Verzicht auf die Verfahrenskosten bereit.
20 
Die Klägerin erklärte, das gekaufte Heizöl komplett verbraucht zu haben. Der Ölofen im Schlafzimmer sei defekt und nicht benutzbar gewesen, deshalb habe sie Schlafzimmer und Flur über die offen stehende Küchentür mit beheizen müssen, was den hohen Ölverbrauch erkläre. Außerdem sei die Bausubstanz in dem 200 Jahre alten Haus schlecht gewesen. Ein Vergleich mit der Stromforderung für den Zeitraum vom 20.09.2009 bis 09.09.2010 (Gesamtkosten 1.146,21 EUR) belege, dass die streitgegenständliche Rechnung nicht aus einem unwirtschaftlichen Verhalten der Klägerin herrühre. Die schuldlos für die Klägerin entstandenen Stromkosten ließen sich nicht differenzieren.
21 
Der Vermieter teilte die Heizmöglichkeiten in der Wohnung mit (s.o.). Nur diese Wohnung sei mit der EVO-Heizung nachgerüstet worden. Angaben zum Verbrauch konnte er nicht machen. Ob beim Auszug noch Heizöl im Tank gewesen sei, sei nicht bekannt.
22 
Der Beklagte teilte mit, den Betrag von 583 EUR für die Brennstoffbeihilfe für den Winter 2006/2007 dem Rundschreiben des Landkreistages Baden-Württemberg vom 30.06.2006 bzw. den entsprechenden Empfehlungen hierzu entnommen zu haben. Hiernach handelte es sich um Mittelwerte für flüssige Brennstoffe in einem Haushalt mit 1 und 2 Personen. Eine einheitliche Empfehlung für Beihilfe ua. für die Elektroheizung sei nach wie vor nicht möglich. Nach dem „Heikos-Berechnungsverfahren“ könne für den Wohnraum mit 16,5 m² in etwa von einem monatlichen Bedarf für Heizstrom in Höhe von 44,83 EUR (Werte für 2008) ausgegangen werden.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
25 
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht über den Betrag von 503,37 EUR hinaus zur Übernahme des Nachzahlbetrages für Strom verurteilt.
26 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2007 mit dem der Beklagte die Übernahme von Stromschulden für den Abrechnungszeitraum vom 13.02.2006 bis 24.01.2007 in Höhe von zuletzt beantragten 1.323,12 EUR als Zuschuss abgelehnt hat.
27 
Zu klären ist zunächst, welche Art der Leistung die Klägerin beim Beklagten beantragt hat, wie die begehrte Übernahme der Nachforderung rechtlich im Leistungssystem des SGB XII zu qualifizieren ist, weil sich daraus unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen ergeben. Infrage kommt nach dem Vorbringen der Klägerin, dass die Stromnachforderung entweder aus dem Verbrauch der unwirtschaftlichen Elektroheizung resultiert, sodass Kosten für Heizung in Rede stehen, die sich nach § 29 SGB XII beurteilen. Denkbare Verbrauchsquelle ist alternativ oder ergänzend ein Stromdiebstahl des Nachbarn, für den die Klägerin gegenüber dem E-Werk mangels Nachweises einstandspflichtig ist. Demnach würde es sich um Schulden handeln, deren Übernahme zur Vermeidung einer Notlage sich nach § 34 SGB XII richtet. Als weitere Variante ist auch anteilig ein höherer Verbrauch für Haushaltsstrom möglich, auf dessen Übernahme grundsätzlich kein Anspruch besteht, weil die Leistung vom Regelsatz - unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch - mitumfasst ist. Zu denken wäre dann ebenfalls an eine Übernahme als Schulden nach § 34 SGB XII.
28 
Der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem nachzuzahlenden Verbrauch sowohl um Heiz- wie um Verbrauchsstrom gehandelt hat, weil sich für einen Stromdiebstahl keine konkreten Anhaltspunkte haben finden lassen. Dieser ist weder nachgewiesen noch wahrscheinlich, weil sich im Rahmen der Überprüfung durch den Mitarbeiter des E-Werks mit einer Inaugenscheinnahme der Zähler und Stromleitungen ohne Vorankündigung in der Wohnung des Mitmieters keine Hinweise auf eine Manipulation der Anlage haben finden lassen. Die Annahme eines Stromdiebstahl fußt lediglich auf einer vagen Mutmaßung der Klägerin, die die Möglichkeit einer Nachweisbarkeit auch nicht sieht und deshalb Abstand von der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei bzw. von einer zivilrechtlichen Klage genommen hat.
29 
Angesichts der Höhe der Nachforderung, die mit 1.102,91 EUR ca. das Doppelte der vorher geleisteten Abschläge in Höhe von 495 EUR ausmacht, geht der Senat davon aus, dass sich dieser enorme Mehrverbrauch gegenüber der Vormieterin nicht - zumindest nicht allein - durch eine Erhöhung des Verbrauchs an Haushaltsstrom erklären kann. Die Klägerin hat die Elektrospeicherheizung benutzt. Von daher ist grundsätzlich von einem zumindest anteiligen Stromverbrauch als Heizkosten auszugehen. Demnach handelt es sich bei der geltend gemachten Stromnachforderung zumindest auch um Kosten der Unterkunft und Heizung. Allerdings lässt sich nicht aufklären, welchem Bereich - Heiz- oder Verbrauchsstrom - der erhöhte Stromverbrauch in welchem Umfang zuzuordnen ist, da der Stromverbrauch unabhängig von der Verbrauchsquelle einheitlich über den einen Stromzähler der Klägerin, der sich in der Nachbarwohnung befindet, erfasst wurde.
30 
Die Klägerin hat dennoch gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass der Bewilligungs-Bescheid vom 11.07.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.08.2006 und 25.09.2006, in dessen Bewilligungszeitraum das Nachforderungsverlangen des E-Werks fällt, dahingehend geändert wird, dass für den Monat März weitere Leistungen für (Strom-)Heizung in Höhe von 503,37 EUR gewährt werden.
31 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 29 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil der Beklagte als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit dem früheren Änderungs-Bescheid vom 25.09.2006 diese für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2007 ohne Kosten für die Heizung mit Strom bewilligt hatte. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dürfte dieser Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur aufgehoben bzw. geändert werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies ist der Fall, da die Klägerin einen Anspruch auf die zusätzliche Gewährung von Kosten für die Heizung hat, weil ein zusätzlicher Bedarf als nachgewiesen anzusehen ist.
32 
Die Klägerin hat als hilfebedürftige dauerhaft voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieherin nach §§ 41 Abs. 1, 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entsprechend § 29 SGB XII auch Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.
33 
Diese Regelung umfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R; Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 49/07 R - über juris). Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei der Nachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als gegenwärtiger Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 68/06 R). Bezieht sich die Nachforderung an Heiz- und Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB-XII-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom Leistungsträger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 29 Abs. 3 SGB XII (zu § 29 SGB XII: Link in jurisPK-SGB XII, § 29, Rn 129; zu § 22 SGB II Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R).
34 
Grundsätzlich sind vom Beklagten im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Auf Grund der hohen Nachforderung und der enormen Verbrauchserhöhung gegenüber der Vormieterin könnte davon ausgegangen werden, dass die Kosten unangemessen waren. So ist „eklatant kostspieliges“ oder unwirtschaftliches Heizen vom Leistungsträger nicht zu finanzieren (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 Rn. 21). Auch unter Heranziehung des höchsten Vergleichswertes (17,80 EUR pro Quadratmeter beheizte Wohnfläche und Jahr) nach dem „Bundesweiten Heizspiegel“ 2007, den das BSG unter bestimmten Umständen für die Bestimmung des Grenzwertes für angemessen hält, ergeben sich Hinweise darauf, dass der angemessene Bedarf bereits durch die im Abrechnungszeitraum gewährten Brennstoffbeihilfen in Höhe von 96,33 EUR und 583 EUR unter Abzug der Warmwasserpauschale gedeckt worden ist. Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch sind. (zu § 22 SGB II BSG, Urteil v. 02.07.2009 aaO).
35 
Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da bei tatsächlich objektiv unangemessenen Heizkosten diese für einen Übergangszeitraum dennoch in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist in einem solchen Fall analog anzuwenden, da für die insoweit seit 01.01.2005 bestehende Gesetzeslücke keine Begründung ersichtlich ist (vgl. Link in jurisPK-SGB XII, § 29, Rn 138 mit Hinweis auf Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 29 Rn. 31, Stand Mai 2007; Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rn. 83; Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 29 Rn. 26; ebenso – für den Bereich des § 22 SGB II – BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R ; Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R).Wird die Angemessenheitsgrenze überschritten, begründet dies zwar keinen Anspruch auf die höhere Leistung. Sie ist jedoch als Bedarf des Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, solange es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens 6 Monate. Wie das SG zutreffend erkannt hat, war dies der Klägerin deshalb nicht möglich, weil die hohen Kosten nach dem Einzug in die Wohnung erstmalig im Rahmen der Jahresabschlussrechnung bekannt geworden sind. Sie konnte entsprechende Maßnahmen auf Grund fehlenden Bewusstseins und fehlender Warnfunktion durch eine Kostensenkungsaufforderung nicht einleiten. Ausgehend vom zeitlichen Ablauf braucht eine Begrenzung auf 6 Monate, die den Regelfall darstellt, nicht weiter diskutiert zu werden.
36 
Allerdings besteht der Anspruch nicht in voller Höhe des Nachforderungsbetrags, da nicht belegt ist, dass es sich ausschließlich um Heizkosten gehandelt hat. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen (BSG.B 14 AS 36/08 R aaO). Diese sind im Falle der Klägerin nicht bekannt. Bei einheitlichen Energiekostenzahlungen sind die Kosten für Kochenergie, Beleuchtung, Warmwasserzubereitung und den Betrieb elektrischer Geräte herauszurechnen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07), weil sie bereits durch die Regelsatzleistungen abgegolten sind. Eine systemwidrige doppelte Leistung muss vermieden werden. Von daher sind zunächst von der Gesamtstromrechnung in Höhe von 1.597,91 EUR die im Regelsatz enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 EUR pro Monat (BSG aaO; mal 12 = 74,64 EUR) abzuziehen. Eine weitere Aufschlüsselung zwischen Heizkosten für die Elektroheizung und Haushaltsenergie ist nicht möglich. Nach der Auskunft des E-Werks vom 23.07.2010 ist es auch nicht rein rechnerisch möglich, ausgehend von der Leistungsstärke der Elektroheizung den tatsächlichen Verbrauch in etwa zu bestimmen, weil dieser sich an verschiedenen nicht bestimmbaren Faktoren, wie z.B. Heizverhalten bemisst. Der gesamte Stromverbrauch der Klägerin würde sich so auch durch den Dauergebrauch der EVO-Heizung an 67 Tagen erklären lassen, was unrealistisch ist, da unzweifelhaft auch Haushaltsstrom verbraucht worden ist. Weiterer Aufschluss hat sich auch nicht durch die Befragung der Vermieter ergeben, die weder Auskunft zum Heizverbrauch noch zum Heizöl geben konnten. Weiterer Ansatz für Ermittlungen mit Aussicht auf Erkenntnisgewinn ist nicht ersichtlich. Gegen einen vollständigen Verbrauch des nachzuzahlenden Stroms für Heizenergie spricht wiederum, dass die Klägerin einen Großteil der Beheizung mit Öl abgedeckt haben muss, da sie die 800 l Heizöl komplett für die Beheizung der 2-Zimmer-Wohnung verbraucht haben will. Weiteres Indiz hierfür ist der erheblich geringere Stromverbrauch der Vormieterin, die bei gleicher Heizsituation trotz Elektroheizung nur einen Abschlag von 49 EUR für Strom zu zahlen hatte.
37 
Von daher hält der Senat im vorliegenden Fall eine Schätzung des Heizkostenanteils an den Stromkosten für sachgerecht (vgl. BSG Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - über juris Rn. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2011 - L 5 AS 423/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2009 - L 12 AS 4179/08). Da bei der Klägerin ggf. auch die die angemessenen Kosten übersteigenden Heizkosten zu berücksichtigen sind (s.o), ist es vorliegend nicht sachgerecht, auf durchschnittliche Verbrauchswerte abzustellen (so LSG Sachsen-Anhalt aaO). Der Senat zieht deshalb die nach dem Umzug in die Wohnung ohne elektrische Heizung angefallenen Stromkosten in Höhe von 85 EUR pro Monat (mal 12 = 1.020 EUR) zum Vergleich heran. Dieser nur auf Haushaltsenergie bezogene Verbrauch hat sich nach Angaben der Klägerin nicht geändert, da sie die gleichen Geräte verwendet hat. Nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung und der Kosten für Haushaltsenergie ergibt sich somit der Schätzbetrag für Heizung in Höhe von 503,37 EUR, den der Beklagte der Klägerin in Abänderung des Änderungsbescheids vom 25.09.2006 zu gewähren hat.
38 
Den Restbetrag in Höhe von 819,75 EUR (1.323,12 EUR - 503,37 EUR) kann die Klägerin nicht als Schulden nach § 34 SGB XII beanspruchen. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Eine drohende Stromsperre erfüllt grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 15a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war anerkannt, dass eine unmittelbar drohende oder bereits erfolgte Sperrung der Energiezufuhr aufgrund Energiekostenrückständen als eine dem drohenden Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage anzusehen ist, weil die Versorgung mit Energie nach den heutigen Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard gehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 1999 - 24 A 4785/97 - FEVS 51, 89; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 9 TG 1258/91 - FEVS 42, 265; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2005 - L 1 B 7/05 SO ER; zu § 22 Abs. 5 SGB II vgl. Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 158; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn. 105).Solange die Untersagung des AG Lahr Bestand hat, ist die Klägerin aber nicht mit dem Verlust der Stromversorgung bedroht. Im Übrigen ist ihr der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) entgegen zu halten. Sie hat die Möglichkeit, dem Angebot des E-Werks auf Einräumung von Ratenzahlung nachzugehen. Nach der Liberalisierung auch des Strommarktes können Kunden grundsätzlich den Anbieter wechseln, ohne dass der bisherige Grundversorger die Möglichkeit hätte, wegen noch bestehender Schulden die Durchleitung zu verhindern (vgl. auch Gotzen, Übernahme von Energiekostenrückständen nach § 34 SGB XII, ZfF 2007, 248, 250). Auch hierauf ist die Klägerin zu verweisen.
39 
Aus diesen Gründen war daher in Abänderung des Urteils des SG und des Bescheides der Beklagten vom 31.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2007 die Beklagte lediglich noch zur Zahlung von 503,37 EUR zu verurteilen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
25 
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht über den Betrag von 503,37 EUR hinaus zur Übernahme des Nachzahlbetrages für Strom verurteilt.
26 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2007 mit dem der Beklagte die Übernahme von Stromschulden für den Abrechnungszeitraum vom 13.02.2006 bis 24.01.2007 in Höhe von zuletzt beantragten 1.323,12 EUR als Zuschuss abgelehnt hat.
27 
Zu klären ist zunächst, welche Art der Leistung die Klägerin beim Beklagten beantragt hat, wie die begehrte Übernahme der Nachforderung rechtlich im Leistungssystem des SGB XII zu qualifizieren ist, weil sich daraus unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen ergeben. Infrage kommt nach dem Vorbringen der Klägerin, dass die Stromnachforderung entweder aus dem Verbrauch der unwirtschaftlichen Elektroheizung resultiert, sodass Kosten für Heizung in Rede stehen, die sich nach § 29 SGB XII beurteilen. Denkbare Verbrauchsquelle ist alternativ oder ergänzend ein Stromdiebstahl des Nachbarn, für den die Klägerin gegenüber dem E-Werk mangels Nachweises einstandspflichtig ist. Demnach würde es sich um Schulden handeln, deren Übernahme zur Vermeidung einer Notlage sich nach § 34 SGB XII richtet. Als weitere Variante ist auch anteilig ein höherer Verbrauch für Haushaltsstrom möglich, auf dessen Übernahme grundsätzlich kein Anspruch besteht, weil die Leistung vom Regelsatz - unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch - mitumfasst ist. Zu denken wäre dann ebenfalls an eine Übernahme als Schulden nach § 34 SGB XII.
28 
Der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem nachzuzahlenden Verbrauch sowohl um Heiz- wie um Verbrauchsstrom gehandelt hat, weil sich für einen Stromdiebstahl keine konkreten Anhaltspunkte haben finden lassen. Dieser ist weder nachgewiesen noch wahrscheinlich, weil sich im Rahmen der Überprüfung durch den Mitarbeiter des E-Werks mit einer Inaugenscheinnahme der Zähler und Stromleitungen ohne Vorankündigung in der Wohnung des Mitmieters keine Hinweise auf eine Manipulation der Anlage haben finden lassen. Die Annahme eines Stromdiebstahl fußt lediglich auf einer vagen Mutmaßung der Klägerin, die die Möglichkeit einer Nachweisbarkeit auch nicht sieht und deshalb Abstand von der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei bzw. von einer zivilrechtlichen Klage genommen hat.
29 
Angesichts der Höhe der Nachforderung, die mit 1.102,91 EUR ca. das Doppelte der vorher geleisteten Abschläge in Höhe von 495 EUR ausmacht, geht der Senat davon aus, dass sich dieser enorme Mehrverbrauch gegenüber der Vormieterin nicht - zumindest nicht allein - durch eine Erhöhung des Verbrauchs an Haushaltsstrom erklären kann. Die Klägerin hat die Elektrospeicherheizung benutzt. Von daher ist grundsätzlich von einem zumindest anteiligen Stromverbrauch als Heizkosten auszugehen. Demnach handelt es sich bei der geltend gemachten Stromnachforderung zumindest auch um Kosten der Unterkunft und Heizung. Allerdings lässt sich nicht aufklären, welchem Bereich - Heiz- oder Verbrauchsstrom - der erhöhte Stromverbrauch in welchem Umfang zuzuordnen ist, da der Stromverbrauch unabhängig von der Verbrauchsquelle einheitlich über den einen Stromzähler der Klägerin, der sich in der Nachbarwohnung befindet, erfasst wurde.
30 
Die Klägerin hat dennoch gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass der Bewilligungs-Bescheid vom 11.07.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.08.2006 und 25.09.2006, in dessen Bewilligungszeitraum das Nachforderungsverlangen des E-Werks fällt, dahingehend geändert wird, dass für den Monat März weitere Leistungen für (Strom-)Heizung in Höhe von 503,37 EUR gewährt werden.
31 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 29 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil der Beklagte als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit dem früheren Änderungs-Bescheid vom 25.09.2006 diese für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2007 ohne Kosten für die Heizung mit Strom bewilligt hatte. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dürfte dieser Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur aufgehoben bzw. geändert werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies ist der Fall, da die Klägerin einen Anspruch auf die zusätzliche Gewährung von Kosten für die Heizung hat, weil ein zusätzlicher Bedarf als nachgewiesen anzusehen ist.
32 
Die Klägerin hat als hilfebedürftige dauerhaft voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieherin nach §§ 41 Abs. 1, 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entsprechend § 29 SGB XII auch Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.
33 
Diese Regelung umfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R; Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 49/07 R - über juris). Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei der Nachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als gegenwärtiger Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 68/06 R). Bezieht sich die Nachforderung an Heiz- und Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB-XII-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom Leistungsträger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 29 Abs. 3 SGB XII (zu § 29 SGB XII: Link in jurisPK-SGB XII, § 29, Rn 129; zu § 22 SGB II Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R).
34 
Grundsätzlich sind vom Beklagten im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Auf Grund der hohen Nachforderung und der enormen Verbrauchserhöhung gegenüber der Vormieterin könnte davon ausgegangen werden, dass die Kosten unangemessen waren. So ist „eklatant kostspieliges“ oder unwirtschaftliches Heizen vom Leistungsträger nicht zu finanzieren (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 Rn. 21). Auch unter Heranziehung des höchsten Vergleichswertes (17,80 EUR pro Quadratmeter beheizte Wohnfläche und Jahr) nach dem „Bundesweiten Heizspiegel“ 2007, den das BSG unter bestimmten Umständen für die Bestimmung des Grenzwertes für angemessen hält, ergeben sich Hinweise darauf, dass der angemessene Bedarf bereits durch die im Abrechnungszeitraum gewährten Brennstoffbeihilfen in Höhe von 96,33 EUR und 583 EUR unter Abzug der Warmwasserpauschale gedeckt worden ist. Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch sind. (zu § 22 SGB II BSG, Urteil v. 02.07.2009 aaO).
35 
Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da bei tatsächlich objektiv unangemessenen Heizkosten diese für einen Übergangszeitraum dennoch in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist in einem solchen Fall analog anzuwenden, da für die insoweit seit 01.01.2005 bestehende Gesetzeslücke keine Begründung ersichtlich ist (vgl. Link in jurisPK-SGB XII, § 29, Rn 138 mit Hinweis auf Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 29 Rn. 31, Stand Mai 2007; Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rn. 83; Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 29 Rn. 26; ebenso – für den Bereich des § 22 SGB II – BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R ; Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R).Wird die Angemessenheitsgrenze überschritten, begründet dies zwar keinen Anspruch auf die höhere Leistung. Sie ist jedoch als Bedarf des Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, solange es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens 6 Monate. Wie das SG zutreffend erkannt hat, war dies der Klägerin deshalb nicht möglich, weil die hohen Kosten nach dem Einzug in die Wohnung erstmalig im Rahmen der Jahresabschlussrechnung bekannt geworden sind. Sie konnte entsprechende Maßnahmen auf Grund fehlenden Bewusstseins und fehlender Warnfunktion durch eine Kostensenkungsaufforderung nicht einleiten. Ausgehend vom zeitlichen Ablauf braucht eine Begrenzung auf 6 Monate, die den Regelfall darstellt, nicht weiter diskutiert zu werden.
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Allerdings besteht der Anspruch nicht in voller Höhe des Nachforderungsbetrags, da nicht belegt ist, dass es sich ausschließlich um Heizkosten gehandelt hat. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen (BSG.B 14 AS 36/08 R aaO). Diese sind im Falle der Klägerin nicht bekannt. Bei einheitlichen Energiekostenzahlungen sind die Kosten für Kochenergie, Beleuchtung, Warmwasserzubereitung und den Betrieb elektrischer Geräte herauszurechnen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07), weil sie bereits durch die Regelsatzleistungen abgegolten sind. Eine systemwidrige doppelte Leistung muss vermieden werden. Von daher sind zunächst von der Gesamtstromrechnung in Höhe von 1.597,91 EUR die im Regelsatz enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 EUR pro Monat (BSG aaO; mal 12 = 74,64 EUR) abzuziehen. Eine weitere Aufschlüsselung zwischen Heizkosten für die Elektroheizung und Haushaltsenergie ist nicht möglich. Nach der Auskunft des E-Werks vom 23.07.2010 ist es auch nicht rein rechnerisch möglich, ausgehend von der Leistungsstärke der Elektroheizung den tatsächlichen Verbrauch in etwa zu bestimmen, weil dieser sich an verschiedenen nicht bestimmbaren Faktoren, wie z.B. Heizverhalten bemisst. Der gesamte Stromverbrauch der Klägerin würde sich so auch durch den Dauergebrauch der EVO-Heizung an 67 Tagen erklären lassen, was unrealistisch ist, da unzweifelhaft auch Haushaltsstrom verbraucht worden ist. Weiterer Aufschluss hat sich auch nicht durch die Befragung der Vermieter ergeben, die weder Auskunft zum Heizverbrauch noch zum Heizöl geben konnten. Weiterer Ansatz für Ermittlungen mit Aussicht auf Erkenntnisgewinn ist nicht ersichtlich. Gegen einen vollständigen Verbrauch des nachzuzahlenden Stroms für Heizenergie spricht wiederum, dass die Klägerin einen Großteil der Beheizung mit Öl abgedeckt haben muss, da sie die 800 l Heizöl komplett für die Beheizung der 2-Zimmer-Wohnung verbraucht haben will. Weiteres Indiz hierfür ist der erheblich geringere Stromverbrauch der Vormieterin, die bei gleicher Heizsituation trotz Elektroheizung nur einen Abschlag von 49 EUR für Strom zu zahlen hatte.
37 
Von daher hält der Senat im vorliegenden Fall eine Schätzung des Heizkostenanteils an den Stromkosten für sachgerecht (vgl. BSG Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - über juris Rn. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2011 - L 5 AS 423/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2009 - L 12 AS 4179/08). Da bei der Klägerin ggf. auch die die angemessenen Kosten übersteigenden Heizkosten zu berücksichtigen sind (s.o), ist es vorliegend nicht sachgerecht, auf durchschnittliche Verbrauchswerte abzustellen (so LSG Sachsen-Anhalt aaO). Der Senat zieht deshalb die nach dem Umzug in die Wohnung ohne elektrische Heizung angefallenen Stromkosten in Höhe von 85 EUR pro Monat (mal 12 = 1.020 EUR) zum Vergleich heran. Dieser nur auf Haushaltsenergie bezogene Verbrauch hat sich nach Angaben der Klägerin nicht geändert, da sie die gleichen Geräte verwendet hat. Nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung und der Kosten für Haushaltsenergie ergibt sich somit der Schätzbetrag für Heizung in Höhe von 503,37 EUR, den der Beklagte der Klägerin in Abänderung des Änderungsbescheids vom 25.09.2006 zu gewähren hat.
38 
Den Restbetrag in Höhe von 819,75 EUR (1.323,12 EUR - 503,37 EUR) kann die Klägerin nicht als Schulden nach § 34 SGB XII beanspruchen. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Eine drohende Stromsperre erfüllt grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 15a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war anerkannt, dass eine unmittelbar drohende oder bereits erfolgte Sperrung der Energiezufuhr aufgrund Energiekostenrückständen als eine dem drohenden Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage anzusehen ist, weil die Versorgung mit Energie nach den heutigen Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard gehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 1999 - 24 A 4785/97 - FEVS 51, 89; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 9 TG 1258/91 - FEVS 42, 265; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2005 - L 1 B 7/05 SO ER; zu § 22 Abs. 5 SGB II vgl. Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 158; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn. 105).Solange die Untersagung des AG Lahr Bestand hat, ist die Klägerin aber nicht mit dem Verlust der Stromversorgung bedroht. Im Übrigen ist ihr der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) entgegen zu halten. Sie hat die Möglichkeit, dem Angebot des E-Werks auf Einräumung von Ratenzahlung nachzugehen. Nach der Liberalisierung auch des Strommarktes können Kunden grundsätzlich den Anbieter wechseln, ohne dass der bisherige Grundversorger die Möglichkeit hätte, wegen noch bestehender Schulden die Durchleitung zu verhindern (vgl. auch Gotzen, Übernahme von Energiekostenrückständen nach § 34 SGB XII, ZfF 2007, 248, 250). Auch hierauf ist die Klägerin zu verweisen.
39 
Aus diesen Gründen war daher in Abänderung des Urteils des SG und des Bescheides der Beklagten vom 31.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2007 die Beklagte lediglich noch zur Zahlung von 503,37 EUR zu verurteilen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.07.2005 höhere Leistungen für Unterkunft in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu gewähren.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2005 streitig.
Der 1944 geborene Kläger und die 1951 geborene Klägerin sind verheiratet und bewohnen gemeinsam ein vor 1925 erbautes, in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 124 m² in E.-N.. Dafür mussten sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich für Zinsen 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR), für Müllgebühren 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) sowie für Heizung 131,-- EUR aufwenden. Das Haus wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt, die mit einer strombetriebenen Umwälzpumpe ausgestattet ist. Die Warmwasserbereitung erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer.
Die Agentur für Arbeit Mannheim bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 12. Januar 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 485,59 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 223,23 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 262,36 EUR). Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit blieben im Ergebnis ohne Erfolg (SG Mannheim, Urteil vom 28. November 2006, S 10 AS 1390/05); die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen (LSG Baden-Württemberg, L 2 AS 1824/07). Das SG hatte u.a. darauf hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen seien.
Im April 2005 wandten sich die Kläger hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Beklagten und legten u.a. einen Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 über Dach-, Gerüst- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger über einen Betrag von 2.704,73 EUR vor.
Die Agentur für Arbeit gewährte den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 242,59 EUR, der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 261,58 EUR (Bescheid vom 07. Juli 2005). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und monierte den Abzug von 13,-- EUR für Warmwasser. Die Berechnung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Bei der Heizung handle es sich um eine reine Zentralheizung ohne Warmwasserbereitung, sodass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei. Die Warmwasserbereitung erfolge über einen elektrischen Durchlauferhitzer. Auch sei der Kostenvoranschlag für die Instandhaltungskosten nicht berücksichtigt worden. Daraufhin half der Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2005 dem klägerischen Widerspruch insofern ab, als von den Kosten der Unterkunft und Heizung eine monatliche Warmwasserpauschale in Höhe von 13,--EUR nicht mehr abgesetzt wurde, und setzte die Unterkunftskosten ab 1. Juni 2005 nunmehr auf monatlich 274,58 EUR fest. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 erkannte die Agentur für Arbeit im Rahmen des Rechtsstreits S 10 AS 1390/05 vor dem SG Mannheim wegen des zu Unrecht erfolgten Abzugs der Warmwasserpauschale eine Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 13,-- EUR an und gewährte diese Leistungen nach.
Nachdem dem Kläger Ziff. 1 ab 1. August 2005 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war, hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Leistungsbewilligung ab 1. August 2005 auf.
Im Dezember 2006 forderte der Kläger Ziff. 1 den Beklagten auf, nunmehr einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erlassen. Nach seiner Auffassung sei für die Unterkunft auch die Instandhaltung zu berücksichtigen. Es sei dringend notwendig, am Gebäude Reparaturmaßnahmen an der schadhaften Dachrinne am vorderen Gebäudeteil durchzuführen. Zwar stamme der Kostenvoranschlag in Höhe von 2.704,73 EUR bereits aus dem Dezember 2003, jedoch hätten den Klägern die Mittel zur Durchführung der Arbeiten gefehlt. Zwischenzeitlich habe die schadhafte Dachrinne das Mauerwerk in Mitleidenschaft gezogen, weshalb sich die Dringlichkeit erhöht habe. Bei dem in ihrem Eigentum stehenden Haus handle es sich um einen geschützten Vermögensgegenstand. Um keine Wertungswidersprüche entstehen zu lassen, sei die zwingende Konsequenz, dass das Objekt auch angemessen bewohnbar sein müsse. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Instandhaltungskosten für das Eigenheim (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007).
Am 9. Juli 2007 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und höhere Unterkunfts- und Heizkosten geltend gemacht. Hinsichtlich der Heizkosten sei nicht berücksichtigt worden, dass für den Betrieb der Heizung Strom benötigt werde. Hierfür habe er - der Kläger - 10 % seiner Jahresstromkosten in Höhe von 114,89 EUR angesetzt. Weiterhin seien die Kosten für die notwendige Instandhaltung der Dachrinne gemäß Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2003 in Höhe von 2.704,73 EUR zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 18. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reparatur der Dachrinne und der Stromkosten für den Betrieb der Heizung bestehe. Der Beklagte sei für die geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Auch wenn die damalige Leistungsbewilligung von der Agentur für Arbeit erfolgt sei, sei hinsichtlich des Widerspruchs wegen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der kommunale Träger zuständig. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei selbst genutzten Eigenheimen, die als Schonvermögen zu behandeln und daher nicht zu verwerten seien, würden grundsätzlich auch Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören. Allerdings könne dies zunächst nur für die periodisch anfallenden Instandhaltungskosten gelten. Solche Kosten machten die Kläger nicht geltend, sondern Reparaturkosten. Diese seien im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann erstattungsfähig, wenn sie zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten unverzichtbar seien. Die Kammer könne nicht erkennen, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten gerade in dem streitbefangenen Zeitraum unverzichtbar gewesen seien, um ihnen die Nutzbarkeit ihres Hauses zu erhalten. Um den Beklagten als Leistungsträger verpflichten zu können, sei eine generelle Notwendigkeit der Reparatur nicht ausreichend, sondern es müsse eine akute Bedarfslage gerade in dem Zeitraum bestanden haben, in dem die Leistungspflicht des kommunalen Trägers gegeben gewesen sei. Eine besondere Dringlichkeit der Dachrinnensanierung habe im ersten Halbjahr 2005 nicht vorgelegen, nachdem die Sanierungsmaßnahmen bisher noch nicht erfolgt seien. Die von den Klägern weiter geltend gemachten Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von 10 % der Gesamtstromkosten seien zwar nicht in der Regelleistung enthalten, da diese nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasse, jedoch müssten die Kläger, um eine Leistung über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erreichen, diesen Anteil konkret nachweisen. Ein solcher Nachweis könne nicht durch die Eigenschätzung der Kläger ersetzt werden. Die vorgelegten Stromrechnungen des Energieversorgungsunternehmens enthielten keine Differenzierung des Verbrauchs. Es könne nicht festgestellt werden, wie viel Strom tatsächlich für den Betrieb der Heizungsanlage verwandt worden sei.
10 
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 25. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Mai 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Die Notwendigkeit der Reparatur der Dachrinne bestehe schon längere Zeit. Trotz dieser Notwendigkeit hätten die Kläger die Dachrinne nicht reparieren lassen können, da sie über keine finanziellen Rücklagen verfügt hätten, um die erforderliche Reparatur vornehmen zu lassen. Die im Haus der Kläger installierte Gaszentralheizung werden mittels eines elektronisch gesteuerten Gasbrenners betrieben, der Wasser in einem Kessel erhitze. Durch eine nachgeschaltete Umwälzpumpe werde das erwärmte Wasser zu den einzelnen Heizkörpern verteilt. Nach der Wärmeabgabe über die Heizkörper laufe das abgekühlte Wasser wieder zurück in den Heizkessel und werde erneut auf die Vorlauftemperatur erhitzt. Die Umwälzpumpe werde elektrisch über das elektrische Steuergerät betrieben und sei ein wesentlicher Bestandteil der Heizung. Ohne Umwälzpumpe gäbe es keine Versorgung der einzelnen Heizkörper. Vorliegend gehe es um die Ermittlung des Jahresstromverbrauchs für die Umwälzpumpe. Den Jahresstromverbrauch der Heizungssteuerung inklusive Umwälzpumpe habe der Kläger Ziff. 1 mit einem Leistungsmessgerät über die gesamte Heizperiode ermittelt. Der Verbrauch könne am Messgerät in Kilowattstunden direkt abgelesen werden. Der abgelesene Jahresverbrauch vom 11. Mai 2004 bis zum 13. Mai 2005 habe 721,5 Kilowattstunden betragen, woraus sich bezogen auf die Jahresabrechnung ein anteiliger Stromverbrauch für die Heizung von 136,65 EUR ergebe.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12. Januar 2005, 7. Juli 2005 und 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Reparaturkosten für die Dachrinne und der für den Betrieb der Heizung erforderlichen Stromkosten zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Ein unverzichtbares Erfordernis der Reparatur sei im maßgebenden Zeitraum nicht ersichtlich. Bereits im Jahr 2003 sei ein Bedarf für umfassende Sanierungsarbeiten erkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger bis heute den für die Dachrinnensanierung erforderlichen Betrag mit den Mitteln einer durchschnittlichen Altersrente nicht angespart hätten. Hinsichtlich der Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlagen hätten die Kläger keinerlei Nachweis vorgelegt, der den behaupteten Jahresstromverbrauch belege.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Mannheim S 10 AS 1394/05 ER und S 10 AS 1390/05 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
19 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS 4849/05 -).
20 
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
21 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - ). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR) und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt. Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS 79/09 R - alle zitiert nach ). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres Eigenheims angefallen.
22 
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S. 136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991, 50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall, dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55 EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
24 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
19 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS 4849/05 -).
20 
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
21 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - ). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR) und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt. Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS 79/09 R - alle zitiert nach ). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres Eigenheims angefallen.
22 
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S. 136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991, 50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall, dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55 EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
24 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.