Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 18. Feb. 2016 - S 17 AS 808/14

published on 18/02/2016 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 18. Feb. 2016 - S 17 AS 808/14
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Gründe

SOZIALGERICHT BAYREUTH

S 17 AS 808/14

GERICHTSBESCHEID

in dem Rechtsstreit

1. ...

- Klägerin 2.

vertreten durch ...

- Klägerin -Proz.-Bev.:

zu 1-2: Rechtsanwälte B. und V., Sch-straße ..., B.

gegen Jobcenter ...

- Beklagter Angelegenheiten nach dem SGB II

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht ...

am 18. Februar 2016

ohne mündliche Verhandlung folgenden

Gerichtsbescheid:

I.

Der Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 wird abgeändert.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zugunsten der Klägerinnen für den Zeitraum von 01.04.2014 bis 30.06.2014 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € und Heizkosten in Höhe von 164,05 € zugrunde zu legen.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zugunsten der Klägerinnen für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.09.2014 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € und Heizkosten in Höhe von 168,62 € zugrunde zu legen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Der Beklagte hat den Klägerinnen 4/7 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

VI.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe der den Klägerinnen im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2014 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Die am 19.10.1987 geborene Klägerin zu 1 lebt mit ihrer am ...2013 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2, in einer 84 m2 großen Vierzimmerwohnung in B. Die Nettokaltmiete beträgt 300,00 €, die Nebenkosten pro Person monatlich 60,00 € und daher laut Mietbescheinigung der Vermieterin vom 21.03.2013 ab 01.04.2013 100,00 €. Insgesamt ist somit eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € seit 01.04.2013 zu entrichten. Die Beheizung der Wohnung erfolgt mit ström betriebenen Nachtspeicheröfen, die Warmwasserbereitung gesondert mit Gas. Die Wohnung verfügt über einen Zweitarifzähler für die Nachtspeicherheizung; der Zähler mit der Nr. 5 misst hierbei den Hochlasttarif, der Zähler mit der Nr. 1 den „Speicherheizungs“- oder Niederlasttarif.

Für Strom war ab 01.04.2013 bis 01.06.2013 ein monatlicher Abschlag in Höhe von 190,00 € zu entrichten, wobei 52,00 € auf „Zweitarif Hochlast“ und 138,00 € auf „Speicherheizung“ entfielen. Mit Abrechnung vom 10.07.2013 wurde eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 350,21 € festgestellt. Ab 01.08.2013 bis 01.06.2014 erhöhte sich die monatliche Vorauszahlung für Strom auf insgesamt 215,00 €, wobei nach telefonischer Auskunft der Stadtwerke Bgegenüber dem Beklagten 111,00 € auf die Niederlast und 104,00 € auf die Hochlast entfielen. Mit Abrechnung vom 30.06.2014 wurde eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 65,61 € festgestellt. Ab 01.08.2014 bis 01.06.2015 betrug die monatliche Stromvorauszahlung 221,00 €, wovon nach Auskunft der Stadtwerke 201,00 € auf die Niederlast und 20,00 € auf Hochlast entfielen.

Die Klägerin zu 1 erhielt erstmals ab 01.04.2013, die Klägerin zu 2 ab 01.05.2013 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Im Bescheid über die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 01.04.2013 bis 30.09.2013 vom 30.04.2013 wies der Beklagte die Klägerinnen darauf hin, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung für zwei Personen unangemessen hoch seien und daher für maximal sechs Monate in der derzeitigen Höhe anerkannt würden. Ab Dezember 2013 werde er nurmehr die angemessenen Mietkosten (inklusive Neben- und Heizkosten) in Höhe von derzeit 480,39 € anerkennen; wie die Klägerinnen die Mietkosten reduzierten, ob durch Untermiete, Wohngemeinschaft oder Wohnungswechsel, obliege ihrer eigenen Entscheidung.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 14.02.2014 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 14.02.2014 vorläufig im Hinblick auf die ausstehende Nebenkostenabrechnung 2013 Leistungen im Zeitraum vom 01.04 bis 30.09.2014. Der Berechnung zugrunde gelegt war eine vom Beklagten als angemessen angesehene Nettokaltmiete von 269,39 €, kalte Betriebskosten in Höhe von 100,00 € und Heizkosten in Höhe von 111,00 €. Die Heizkosten waren vorläufig nur bis 30.06.2014 in die Berechnung eingestellt, da mit einer neuen Abrechnung des Energieversorgers gerechnet wurde. Die Bewilligung wurde mit Bescheiden vom 26.03.2014, 17.04.2014 und 19.05.2014 abgeändert.

Die Klägerinnen reichten am 04.07.2014 die Abrechnung der Stadtwerke B. vom 30.06.2014 ein. Hieraus ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 65,61 € sowie ab 01.08.2014 eine neue monatliche Vorauszahlung in Höhe von 221,00 €, basierend auf einem Verbrauch von insgesamt (Haushaltsstrom und Heizungsstrom) 11.801 kWh vom 26.05.2013 bis 26.05.2014 zum Preis von 2.430,61 €.

Mit dem vorliegend angegriffenen Änderungsbescheid vom 08.07.2014 änderte der Beklagte seinen Berechnungsmodus für die Unterkunftskosten gemäß des Stadtratsbeschlusses vom 30.04.2014 dahingehend ab, dass die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerinnen in Höhe von 400,00 € rückwirkend zum 01.01.2014 (hier relevant zum 01.04.2014) als angemessen angenommen wurde. Die Nichtprüfungsgrenze aufgrund der Dienstanweisung KdU-Heizung vom 12.05.2014 betrug für einen Zweipersonenhaushalt 428,00 €. Der Beklagte führte aus, dass die Heizkosten der Klägerinnen ab dem 01.01.2014 „weiterhin“ unangemessen hoch seien. Da bisher eine Mietobergrenze von insgesamt 480,39 € gegolten hätte, würden im Rahmen der Besitzstandswahrung 80,39 € an Heizkosten übernommen, obwohl diese nicht mehr im Rahmen der Angemessenheit (Nichtprüfungsgrenze gemäß der DA KdU-Heizung: 79,95 € monatlich) lägen. Im Falle künftiger Erhöhungen könnte nur dieser Betrag gewährt werden. Für künftige Nachzahlungsforderungen werde auf die Grenzen des bundesweiten Heizspiegel abgestellt. Für Juli 2014 ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 30,61 €. Weiterhin werde die Nachzahlungsforderung der Stadtwerke in voller Höhe von 65,61 € übernommen.

Hiergegen legte die Klägerin zu 1 am 29.07.2014 Widerspruch ein. In der Vergangenheit habe sie Heizkosten in Höhe von 111,00 € als angemessen anerkannt bekommen, so dass im Rahmen der Besitzstandswahrung dieser Betrag und nicht lediglich 80,39 € zu übernehmen seien. Im Juni 2014 seien überdies lediglich 369,39 € an Bruttokaltmiete berücksichtigt, was unverständlich sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.08.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Besitzstandswahrung beziehe sich lediglich auf die insgesamt bisher anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480,39 €, nicht isoliert auf den Anteil an Heizkosten hieran. Die Heizkosten hätten sich aufgrund der Neuausrichtung der Berechnung am bundesweiten Heizspiegel als unangemessen erwiesen und könnten somit nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur bis zum Erreichen des Wertes aus der Besitzstandswahrung anerkannt werden. Für Juni 2014 sei entgegen dem Vortrag der Klägerin zu 1 ebenfalls eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € anerkannt worden.

Hiergegen haben die Klägerinnen am 22.08.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, zwischen den tatsächlich zu entrichtenden und den bewilligten Heizkosten ergebe sich eine Differenz in Höhe von 140,61 €. Diese Kosten seien ebenfalls zu übernehmen. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte zur Berechnung der Heizkosten auf den bundesweiten Heizspiegel abstelle, da dieser nicht die Kosten der Beheizung eines Gebäudes mit Kohle, Holz oder Strom, sondern nur mit Heizöl, Gas und Fernwärme berücksichtige. Auch sei in der DA KdU-Heizung die Beheizung mit Nachtspeicheröfen nicht geregelt. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 08.02.2013, Az. L 11 AS 21/13 B ER verwiesen, in welchem das Gericht ausführe, der bundesweite Heizspiegel sei zur Festlegung von Angemessen-heitsgrenzen einer Strombeheizung nicht geeignet. Daher sei die Angemessenheit der Heizkosten der Klägerinnen im Einzelfall zu bestimmen. Möglichkeiten, die Heizkosten zu senken, ergäben sich für die Klägerinnen aufgrund des baulichen Zustandes des Gebäudes nicht. Es handele sich um einen Altbau, die Nachtspeicheröfen seien veraltet. Die Klägerin zu 1 bemühe sich bei der Vermieterin, einen Austausch der Öfen und damit eine Reduktion der Heizkosten zu erreichen. Eine Verringerung der Kosten durch Änderung des Heizverhaltens sei nicht möglich; eine fehlerhafte Bedienung der Geräte sei ausgeschlossen.

Die Klägerinnen beantragen zuletzt sinngemäß,

den Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Monate April bis Juni 2014 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 615,00 € und für den Zeitraum August bis September 2014 in Höhe von 621,00 € monatlich zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Festlegung der Mietobergrenze in B. sei durch Stadtratsbeschluss vom 30.04.2014 rückwirkend zum 01.01.2014 neu bestimmt worden; hieraus ergebe sich auch eine nunmehr vorzunehmende getrennte Betrachtung von Bruttokaltmiete und Heizkosten. Im Falle der Klägerinnen sei nun eine Grundmiete von 300,00 €, kalte Nebenkosten in Höhe von 100,00 € sowie Heizkosten in Höhe von 80,39 € als angemessene Unterkunftskosten anzunehmen. Die Klägerin zu 1 sei bereits im April 2013 zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert worden; die Kostensenkung sei zum 01.12.2013 ordnungsgemäß vollzogen worden. Nunmehr stelle sich die Bruttokaltmiete als angemessen dar, aber nicht die Heizkosten, die auch bei einer Einzelfallbetrachtung über der Angemessenheitsgrenze lägen. Es seien Stromabschläge in Höhe von monatlich 215,00 € zu leisten gewesen, wovon nach Rücksprache mit den Stadtwerken 104,00 € auf den Nachttarif und somit auf die Heizkosten entfallen seien. Für sonstige Brennstoffe seien bei eine Zwei-Personen-Haushalt 70,39 € als angemessen anzusehen. Analog der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betrage die Grenze unter Zugrundelegung der Kosten für den teuersten Energieträger 79,95 €. Würde diese Grenze zugrunde gelegt, stünden die Klägerinnen schlechter als bisher, weshalb es im Rahmen der Besitzstandswahrung bei den bisher gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung zu bleiben habe.

Mit Änderungsbescheid vom 01.10.2014 hat der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu 1 für die Kfz-Versicherung bei der Einkommensberechnung berücksichtigt und für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen in Höhe von 151,74 € nachgezahlt.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 haben die Klägerinnen eine Auskunft der Stadtwerke B. vorgelegt, wonach es nicht möglich sei, eine genaue Aufteilung der zu zahlenden Abschläge für Verbrauchsstrom und Nachspeicheröfen vorzunehmen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf höhere anzuerkennende Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den streitgegenständlichen Zeitraum, wobei Aufwendungen im tenorierten Umfang bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.

1. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt durch Anhörung der Beteiligten im Erörterungstermin vom 18.02.2015 sowie Beiziehung der Beklagtenakte geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu durch einen fallbezogenen Hinweis im Termin am 18.02.2015 angehört; beide haben sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.

2. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Änderungsbescheid vom 08.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des weiteren Änderungsbescheides vom 01.10.2014 sowie der hierdurch geregelte Anspruch der Klägerinnen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.09.2014 nach dem SGB II. Der Streitgegenstand ist insoweit in zulässiger Weise auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bilden Streitigkeiten über Leistungen für Unterkunft und Heizung auch nach dem 31.12.2010 einen abtrennbaren prozessualen Anspruch, soweit sie Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheides sind, vgl. Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris, Rdnr. 10-14 mit ausführlicher Begründung zur neuen Rechtslage ab dem 01.01.2011.

3. Statthaft ist folglich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SGG, da die Klägerinnen geltend machen, durch die angegriffenen Bescheide in ihren Rechten verletzt zu sein und einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu haben.

II.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung insoweit, als von ihren tatsächlichen (siehe dazu unten 2.), sich im Rahmen der Angemessenheit (siehe dazu unten 3.) bewegenden Heizkosten bisher nur monatlich 80,39 € vom Beklagten übernommen worden sind.

1. Die Klägerin zu 1 war im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsberechtigt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die am 19.10.1987 geborene Klägerin zu 1 hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und hat wie die Klägerin zu 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Zweifel an der Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) oder der Hilfebedürftigkeit (Nr. 4) der Klägerin zu 1 sind weder vorgetragen, noch ergeben sie sich aus der Akte des Beklagten. Die Klägerin zu 2 gehörte unangegriffen während des streitgegenständlichen Zeitraums im Sinne von § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1. Damit war die Klägerin zu 1 als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Anspruchsinhaberin von Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die Klägerin zu 2 Anspruchsinhaberin von Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Beide Ansprüche umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II neben dem Regelbedarf und Mehrbedarfen den hier streitgegenständlichen Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt dabei als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rdnr. 13 m. w. N.).

2. Die unstreitig 400,00 € betragenden tatsächlichen Unterkunftskosten in Gestalt der Bruttokaltmiete sind vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des angefochtenen Änderungsbescheides vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 in voller Höhe anerkannt worden, so dass insoweit die Bescheide nicht zu beanstanden sind.

Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten hat getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, bestätigt durch BSG, Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rdnr. 32). Ein Anspruch auf Leistungen für Heizung besteht nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Bedarfsrelevant sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen (vgl. BSG, Urt. vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris, Rdnr. 34). Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder des bundesweiten Heizspiegels liegen (BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/07 R).

Da die Höhe der konkret-individuellen Aufwendungen für die Heizung aufgrund der einheitlichen Vorauszahlung für Haushaltsstrom und Heizungsstrom nicht bestimmbar ist, müssen im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt als aufgewandt anzusehende Heizkosten ermittelt werden. Die Unbestimmbarkeit ergibt sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer zum einen aus den Gesetzen der Logik, zum anderen aus der von den Klägerinnen vorgelegten Stellungnahme der Stadtwerke B., wonach eine Aufteilung der Anteile für Heiz- und Haushaltsstrom nicht vorgenommen werden kann. Die Zähler unterscheiden nach der Uhrzeit, nicht nach dem angeschlossenen Verbraucher, weshalb im Niederlasttarif auch der nachts verbrauchte Haushaltsstrom und im Hochlasttarif auch der Strom für die Heizungsanlage und ein sich gegebenenfalls ereignendes Anspringen der Elektroheizung am Tag erfasst wird.

Die tatsächlichen Heizkosten der Klägerinnen können daher weder so bestimmt werden, wie die Klägerinnen dies meinen, dass nämlich der gesamte zu leistende Stromabschlag den Heizkosten zugeschlagen wird, weil in diesem Fall auch der aus der Regelleistung zu beschaffende Haushaltsstrom unter die Heizkosten gerechnet würde, noch so, wie der Beklagte meint, dass nämlich anhand des Zeitpunkts des Verbrauchs (Hochlast = Haushaltsstrom, Niederlast = Heizstrom) unterschieden wird. Im letzteren Falle würde ein Anspringen der Heizung untertags bei extremen Wetterverhältnissen dem Haushaltsstrom zugeschlagen werden, während nächtlicher Verbrauch für Waschmaschine, Kühlschrank, Fernseher etc. dem Heizstrom unterfiele.

In einem solchen Fall hält auch die erkennende Kammer, wie bereits durch Instanzgerichte entschieden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2011, L 2 SO 4920/09, juris, Rdnr. 37 unter Hinweis auf die vom BSG vorgenommene Abgrenzung zwischen kalten Betriebskosten und Heizkosten durch Schätzung bei UnUnterscheidbarkeit, Urt. vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, juris, Rdnr. 27; SG Karlsruhe, Urt. vom 28.04.2015, S 17 AS 599/14) eine Schätzung des Heizkostenanteils entsprechend § 202 SGG i. V. m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) für das einzig handhabbare Vorgehen. Ein Vergleich der Stromkosten der Klägerin mit Stromkosten in vorigen Wohnungen scheidet aus, da die Klägerin zu 2 erst am 17.04.2013 geboren ist und damit erst in der aktuell bewohnten Wohnung eine Bedarfsgemeinschaft gebildet wurde. Das Gericht zieht daher vom Jahresverbrauch der Klägerinnen im ersten vollständig abgerechneten Jahreszeitraum vom 26.05.2013 bis 26.05.2014 in Höhe von 11.801 kWh, in dem die Klägerinnen zudem eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben, einen durchschnittlichen Jahresstromverbrauch für einen 2-Personen-Haushalt von 2.800 kWh für Haushaltsenergie ab, den die Klägerinnen aus der Regelleistung zu bestreiten haben, und zwar unter Berücksichtigung des bei den Klägerinnen vorliegenden Falls, dass die Warmwasserbereitung nicht durch Strom erfolgt. Der durchschnittliche Jahresstromverbrauch für einen 2-Personen-Haushalt beträgt nach http://strompreisentwicklung.net/stromverbrauch2personen/und http://www.m...de/d..., besucht am 16.02.2016, zwischen 2.700 bis 2.800 kWh. Der Anteil für Haushaltsstrom beträgt bei Zugrundelegung des höheren Wertes einem Anteil von 23,7% des Jahresstromverbrauchs der Klägerinnen.

Danach ergibt sich ein Heizungsstromverbrauch von ca. 9.000 kWh oder 76,3% des Gesamtstromverbrauchs der Klägerinnen. Hiervon ist zur Überzeugung der Kammer mit dem oben Gesagten ein Abzug des von den Stadtwerken ausgewiesenen Grundpreises nicht vorzunehmen, da nicht ermittelbar ist, welchen Grundpreis die Klägerinnen zu zahlen hätten, wenn sie ein Eintarifmodell ohne Nachtspeicheröfen wählen würden und damit, welcher Anteil des Grundpreises auf Haushalts- und welcher Anteil auf Heizungsstrom entfällt (anders SG Karlsruhe, Urt. vom 28.04.2015, S 17 AS 599/14).

Es ergeben sich geschätzte tatsächliche Aufwendungen der Klägerinnen für Heizungsstrom im Zeitraum April bis Juni 2014 in Höhe von 76,3 /100 * 215,00 € = 164,05 € und im Zeitraum von August bis September 2014 in Höhe von 76,3 /100 * 221,00 € = 168,62 €.

3. Diese Aufwendungen sind auch als angemessen anzusehen, so dass sie im vollen Umfang in die Berechnung der Unterkunftskosten einzustellen sind.

Angemessen ist eine Wohnung, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; BSG, Urt. vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; zuletzt BSG, Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. zuletzt Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen. Dabei ist zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person über diesem Betrag, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich der Zumutbarkeit einer Kostensenkung und der Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urt. vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R; BSG, Urt. vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; BSG, Urt. vom 14.02.2013, B 14 AS 61/12 R).

Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im hier streitigen Zeitraum hat nach ständiger Rechtsprechung eine Orientierung an den landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urt. vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R; Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R). In Bayern ist orientiert an Nr. 22.2 Satz 1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.01.2012, AIIMBI. 2012, S. 20) eine Wohnfläche von bis zu 65 m2 für zwei Personen als angemessen anzusehen. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert allenfalls die Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urt. vom 20.12.2011, L 11 AS 608/09). Hierfür ist im Fall der Klägerinnen jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Auch hinsichtlich der grundsätzlich von den Unterkunftskosten getrennt zu haltenden Aufwendungen für Heizung müssen unangemessen hohe Kosten vom Träger der Grundsicherung nicht getragen werden. Da eine abstrakte Festlegung dieser Kosten nicht möglich ist, hat eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist regelmäßig dann von unangemessenen Heizkosten auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten kommunalen Heizspiegeln bzw. dem bundesweiten Heizspiegel entnommen werden (vgl. BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R; BSG, Urt. vom 22.09.2009, B 4 AS 70/08 R).

Dem Grenzwert aus einem Heizspiegel kommt jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten (BSG, Urt. vom 12.06.2013, a. a. O., Rdnr. 23). Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem hilfebedürftigen Leistungsberechtigen obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Das Überschreiten des Grenzwertes führt so zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten dahingehend, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist.

Vorliegend ist der maßgebliche Grenzwert nicht überschritten, weshalb der Beklagte der Berechnung der Heizkosten der Klägerinnen deren tatsächliche Kosten zugrunde zu legen hat.

Der Grenzwert errechnet sich zur Überzeugung der erkennende Kammer vorliegend, da der von den Klägerinnen zur Beheizung ihrer Wohnung verwendete Energieträger Strom nicht im Heizspiegel gesondert aufgeführt ist, aus den Werten für den jeweils dem Verbrauch nach ungünstigsten Energieträgers des bundesweiten Heizspiegels, der zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bereits veröffentlicht war. Diese Vorgehensweise hielt das BSG im Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, juris, Rdnr. 25 für „naheliegend“, ohne im dort betroffenen Fall eine abschließende Entscheidung treffen zu müssen. Da es um die Bestimmung eines Grenzwertes geht, bei dessen Überschreiten eine Einzelfallüberprüfung der Angemessenheit der Heizkosten erforderlich wird, hält die erkennende Kammer dieses Vorgehen in Ermangelung besserer Alternativen für richtig, soweit zwei Voraussetzungen eingehalten werden: Zum einen ist nicht auf die Werte des Heizspiegels in Euro, sondern auf die Maßeinheit der Energie in kWh abzustellen. Dies ergibt sich implizite auch aus der genannten Entscheidung des BSG, in der der Grenzwert in kWh berechnet wurde (vgl. ebendort, Rdnr. 25). In die Preisbewertung des Heizspiegels werden die auf dem Markt zu bezahlenden Kosten für den jeweiligen Energieträger eingestellt, so dass bei einem Vergleich der Euro-Werte für nicht genannte Energieträger „Äpfel mit Birnen“ verglichen würden. Zum anderen ist zu überlegen, ob die unterschiedliche Nutzenergie der verschiedenen Energieträger zu berücksichtigen ist.

Die Anwendung des bundesweiten Heizspiegels folgt vorliegend aus dem Fehlen eines kommunalen Heizspiegels. Die letzte Behördenentscheidung über die Heizkosten wurde mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 01.08.2014 getroffen, so dass der am 01.10.2013 veröffentlichte Heizspiegel 2013 für das Abrechnungsjahr 2012 Anwendung findet. Der aufwändigste Energieträger war nach diesem Heizspiegel Gas mit einem Verbrauch aus den entsprechenden Werten der Spalte „zu hoch“ von 245 kWh pro m2 und Jahr. Daraus errechnet sich ein Oberwert für den Jahresverbrauch von 15.925 kWh, ab dem eine Unangemessenheit indiziert ist.

Eine Unangemessenheit der Heizkosten der Klägerinnen ergibt sich somit auch dann nicht, wenn die im Verhältnis unterschiedliche Nutzenergie von Gas und Strom berücksichtigt wird. Die Heizwirkung einer verbrauchten Kilowattstunde Gas entspricht nicht der Heizwirkung einer verbrauchten Kilowattstunde Strom. Folglich wurde in § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGW) eine Verpflichtung der Energieunternehmen zur Information über die verschiedenen Nutzenergien normiert.

Für Gas wird bis zum 1,35-fachen an kWh von Strom gebraucht, um dieselbe Heizwirkung zu erzielen (vgl. die Informationen unter http://www.s...de/index.php?id=21). Selbst unter Zugrundelegung dieser geringeren Effizienz von Gas in Relation zu Strom läge jedoch ein Jahreswert von 11.796,3 kWh Strom (15.925 kWh /1,35) noch im Rahmen der Angemessenheit, so dass die Klägerinnen mit ihrem tatsächlichen Stromverbrauch von 9.000 kWh für die Beheizung auch unbeschadet der Frage, ob eine Umrechnung der Nutzwerte stattzufinden hat, die anzunehmende Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Damit sind vorliegend die durch Schätzung ermittelten tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe in die Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerinnen einzustellen.

4. Für den Monat Juli 2014 sind höhere Leistungen nicht beantragt und auch nicht zu veranschlagen. In diesem Monat war eine Abschlagszahlung für Strom nicht geschuldet, da es sich um den Abrechnungsmonat handelte. Die sich aus der Stromkostenabrechnung ergebende Nachzahlung hat der Beklagte bereits in voller Höhe von 65,61 € übernommen, so dass sich ein höherer Anspruch als bewilligt nicht errechnen kann.

III.

Die Kostenregelung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten im Rechtsstreit. Die Klägerinnen haben bei einer begehrten Berechnungsdifferenz von etwa 140,00 € zu einem Anteil von 84,00 € bzw. 88,00 € obsiegt.

IV.

Die Berufung wird gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, wie die Angemessenheit von Heizkosten für im bundesweiten Heizspiegel nicht erwähnte Energieträger zu bestimmen ist, ist obergerichtlich nicht abschließend geklärt, ebenso wenig wie die Frage, ob die Werte des Heizspiegels in kWh oder in Euro zugrunde zu legen sind.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb ... Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Bayreuth, Ludwig-Thoma-Straße 7, 95447 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Bayreuth in elektronischer Form eingelegt wird.

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERW SG“ an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Bayreuth zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.e...de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 18/02/2016 00:00

Gründe SOZIALGERICHT BAYREUTH S 17 AS 808/14 GERICHTSBESCHEID in dem Rechtsstreit 1. ... - Klägerin 2. vertreten durch ... - Klägerin -Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwälte B. und V., Sch-straße ..., B.
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ents
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 104/14 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entsc
published on 28/04/2015 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Hei
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Gründe SOZIALGERICHT BAYREUTH S 17 AS 808/14 GERICHTSBESCHEID in dem Rechtsstreit 1. ... - Klägerin 2. vertreten durch ... - Klägerin -Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwälte B. und V., Sch-straße ..., B.
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3.
Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
4.
Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
5.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
6.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
7.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a)
die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c)
bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2.
den Zeitraum der Abrechnungen,
3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.