Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 28. Aug. 2014 - S 30 SO 431/12
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Januar 2012 bis März 2013 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 150,00 EUR pro Monat zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Rahmen der Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch Leistungen für Kosten der Unterkunft zustehen.
3Die 1993 geborene Klägerin ist seit ihrer Geburt behindert. Sie verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Nachteilsausgleichen "G", "B" und "H", ist dauerhaft erwerbsunfähig und in Pflegestufe 1 nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingestuft. Die Eltern erhalten Kindergeld in Höhe von 184 EUR für die Klägerin. Die Klägerin bewohnt mit ihren Eltern ein Haus in E. Ihr stehen dort im ersten Obergeschoss zwei Zimmer zur Verfügung unter Mitbenutzung des übrigen Hauses. Das Haus ist nach Erbbaurecht gebaut. Das Grundstück gehört der Kirche, Erbbauberechtigter ist der Vater, der auch die laufenden Kosten trägt. Der Vater, der auch gesetzlicher Betreuer der Klägerin ist, stellte für die Klägerin am 11.01.2012 und am 29.03.2012 bei der Beklagten einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar bzw. im März 2012 besuchte die Klägerin die N-Schule Förderschule für geistige Behinderungen, die sie auch heute noch besucht.
4Mit Bescheid vom 30.03.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen ab Januar 2012 bis März 2013 in Höhe von 449.24 EUR. Den Leistungen legte die Beklagte einen Regelsatz in Höhe von 299 EUR zugrunde, einen Mehrbedarf von 50,83 EUR nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (Mehrbedarf Nachteilsausgleich "G"), Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 27.14 EUR sowie einen Anteil für Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 72.27 EUR. Der Anteil für die Kosten der Unterkunft setzte sich dabei zusammen aus 38.12 EUR für Mietnebenkosten und 34.15 EUR für eine Heizkostenvorauszahlung. Die Miete im vorgelegten Mietvertrag in Höhe von 150 EUR wurde nicht von der Beklagten berücksichtigt, weil der Mietvertrag nicht unterzeichnet war.
5Die Klägerin erhob am 27.04.2012 Widerspruch wegen der Nichtberücksichtigung der Miete. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass für den Mietvertrag eine Ergänzungsbetreuerin bestellt werden müsse, die jedoch erst im März 2012 bestellt worden sei und erst nach ihrer Bestellung den Mietvertrag hätte unterzeichnen können. Sodann legte die Klägerin die Bestallungsurkunde 000 YWJJ Q 000, Amtsgericht O, vom 20.03.2012 vor, ausweislich der Frau S X als Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vertretung in Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Betroffenen und ihrem Vater" bestellt worden war. Ferner reichte sie den Mietvertrag vom 24.04.2012 ein, in dem der Beginn des Mietverhältnisses zum 01.01.2012 bei einer Miete von 150 EUR pro Monat zzgl. einer Nebenkostenpauschale (inklusive Heizkosten) in Höhe von 80 EUR für zwei möblierte Räume im Dachgeschoss und Mitbenutzung von Bad, Diele, Balkon (OG) und Diele, Küche, Wohn-/Esszimmer, Gäste-WC, Terrasse (EG), Garten und Garage.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2012 wies der Rhein-Kreis-Neuss als Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Kosten der Unterkunft könnten nur übernommen werden, wenn diese tatsächlich anfielen. Sie würden deswegen auch nicht pauschal übernommen, sondern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen seien. Das Bundessozialgericht habe in zwei Verfahren entschieden (Urteile vom 14.04.2011, B 8 SO 18/09 R und vom 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R), dass die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächlich Aufwendungen des Hilfebedürftigen voraussetze, wenn eine hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die hilfebedürftige Person einer zivilrechtlich wirksamen Forderung ausgesetzt sei (z.B. über einen Miet- bzw. Untermietvertrag). Hier sei am 24.04.2012 mit der Ergänzungsbetreuerin rückwirkend zum 01.01.2012 ein Mietvertrag geschlossen worden. Vor dem Hintergrund, dass bisher offensichtlich keine Mietzahlungen an den Vater geflossen seien, sei davon auszugehen, dass die Klägerin dem Vater gegenüber nicht einer ernsthaften Forderung ausgesetzt sei. Zu den Unterkunftskosten gehörten auch die Nebenkosten, die von der Beklagten noch gewährt würden. Diesbezüglich werde die Klägerin jedoch in Kürze einen weiteren Bescheid von der Beklagten erhalten.
7Mit ihrer am 01.10.2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass von der Beklagten weitere Unterkunftskosten in Form der Kaltmiete zu übernehmen seien. Das Argument der Beklagten, die Klägerin sei keiner ernsthaften Forderung hinsichtlich der Kaltmiete ausgesetzt, schlage fehl. Die Miete würde an den Vermieter geleistet, wenn sie diese als KdU von der Beklagten erhielte. Dann würden auch die Mieteinnahmen selbstverständlich vom Vater beim Finanzamt als zu versteuernde Mieteinnahmen angegeben. Die dauerhafte und schwerwiegende Behinderung der Klägerin würden durch die Vorgehensweise der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt. Die von ihr bewohnten Räume seien auch in der Vergangenheit vermietet gewesen und würden auch in Zukunft vermietet werden, wenn die Klägerin die Räume nicht nutzen würde.
8Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 28.02.2013 erlassen, mit dem sie die Leistungen der Grundsicherungen rückwirkend ab dem 01.12.2012 neu festgesetzt hat in Höhe von 376.97 EUR für den Monat Dezember 2012 und 385.16 EUR für die Monate Januar bis März 2013. Nunmehr sollten gar keine Kosten der Unterkunft mehr berücksichtigt werden, also auch nicht die bislang berücksichtigten Neben- und Heizkosten. Auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2014 hat die Beklagte den Bescheid vom 28.02.2013 aufgehoben.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 30.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 auch den Mietzins in Höhe von 150 EUR pro Monat als Kosten der Unterkunft zu gewähren.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Voraussetzungen für die Gewährung für die Leistungen nach § 19 Abs. 2 i.V.m. 42 Satz 1 Nr. 4, 35 SGB XII lägen nicht vor, da die Klägerin keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe. Wie in der Vergangenheit vor dem Abschluss des Mietvertrages trage der Vater auch weiterhin sämtliche laufenden Hauskosten. Zweifel an einer rechtswirksamen Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses durch die Klägerin ergäben sich auch daraus, dass sie zuvor jahrelang mietfrei im Haus des Vaters gelebt habe. Es seien auch keine Tatsachen vorgetragen worden, die diese Bewertung entkräften könnten. Vielmehr sei anzunehmen, dass hier ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen worden sei, der als sittenwidrig einzustufen sei, zumal der Mietvertrag ausschließlich zu dem Zwecke abgeschlossen worden sei, um Sozialleistungen zu erhalten und nicht, um tatsächlich eine Forderung aus dem Mietverhältnis gegen die Tochter auch für den Vermieter zu begründen. Schließlich sei es auch nicht realitätsnah anzunehmen, dass Eltern Mietverträge mit ihren Kindern abschlössen, obwohl nachweislich die Kinder keine Miete zahlen könnten, weil hierfür entsprechende Einnahmen des Kindes, z.B. eines Erwerbseinkommens, nicht vorhanden seien. Selbst wenn das für den Fall gelte, dass mit dem Abschluss eines Mietvertrages die Kinder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit motiviert werden sollten, so erscheint dies gerade hier bei voll und dauerhaft erwerbsgeminderten Kindern nur schwer umsetzbar und daher nicht schlüssig. Es lägen auch keine geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern vor, die einen erstmaligen Abschluss des Mietvertrages glaubwürdig machen könnten. Der zeitnahe Abschluss des Mietvertrages, der durch die Hinzuziehung eines Ergänzungsbetreuers eben nicht legimitiert werde, und die Rückdatierung des Mietvertrages zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem 4. Kapital SGB 12 sprächen dafür, dass der Mietvertrag nur abgeschlossen worden sei, damit Mieteinnahmen aus dem Sozialleistungsbezug erzeugt werden könnten. Dies sei sowohl sittenwidrig wie auch ein Scheingeschäft, so dass die Klägerin keine wirksamen Forderungen aus dem Mietvertrag ausgesetzt sehe, so dass die Vorgaben, die das BSG im Urteil vom 25.08.2011 (B 8 SO 29/R) aufgestellt habe, nicht erfüllt seien.
14Das Gericht hat einen Erörterungstermin am 08.05.2014 durchgeführt in dem die Beteiligten einen Vergleich auf Widerruf geschlossen haben mit dem Inhalt, dass an Kosten der Unterkunft lediglich die Betriebs- und Heizkosten nach den Angemessenheitskriterien des Sozialhilferechts im Wege des pro Kopf Anteils nach Anzahl der Bewohner des Hauses übernommen würden. Den Vergleich hat die Beklagte widerrufen.
15Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.08.2014 hat der Vater der Klägerin erklärt, dass die Bestellung der Ergänzungsbetreuerin zum Abschluss des Mietvertrages auf Anregung des Betreuungsgerichts bei seiner eigenen Bestellung als Betreuer erfolgt sei. Die Richterin habe damals darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Grundsicherung nur Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden könnten, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen werden würde, dafür müsse jedoch ein anderer Betreuer bestellt werden. Auch die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie diesen Vortrag bereits mehrfach gehört habe, dass offensichtlich die Betroffenen von den Betreuungsgerichten auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft hingewiesen werden würden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist begründet.
19Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 30.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Klägerin macht zu Recht ihre Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII geltend.
20Nach Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2013 durch die Beklagte ist Gegenstand der Klage ausschließlich die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten an Unterkunftskosten auch die mietvertraglich vereinbarte Kaltmiete von 150 EUR begehren kann. Die Klägerin konnte ihr Begehren zulässigerweise auf den Teil des Bescheides beschränken, der die Kosten für Unterkunft und Heizung betrifft. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbständige Ansprüche (vgl. BSG, Urt. v. 14.04.2012, B 8 SO 18/09 R; LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014, L 20 SO 401/13). Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 30.03.2012 lediglich Leistungen für Betriebs – und Heizkosten in Höhe von 72,27 EUR bewilligt und damit die Kaltmiete von 150 EUR abgelehnt.
21Die Klägerin hat Anspruch auf zusätzliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 150 EUR pro Monat gemäß § 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 35 SGB XII.
22Die Klägerin ist hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB XII. Eigenes die Leistung ausschließendes Einkommen oder Vermögen der Klägerin ist nicht vorhanden.
23Ein den Leistungsanspruch der Klägerin ausschließendes Einkommen der Eltern ist nicht vorhanden. Nach § 43 Abs. 3 SGB bleiben Unterhaltsansprüche Leistungsberechtigter gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern hier ein jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 EUR liegt. Der Vater der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er eine monatliche Nettopension in Höhe von ca. 3 200 EUR erhalte, daneben Einkünfte aus der Bürgersolaranlage in Höhe von ca. 30 EUR pro Monat. An weiteren Einkünften sind Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung zu berücksichtigen, die den Eltern der Klägerin gehört und im letzten Jahr gekauft worden ist. Diese ist für eine Kaltmiete von 800 EUR vermietet, wovon jedoch ca. 400 EUR monatlich an die Bank auf das bestehende Darlehn gezahlt werden. Die Mutter der Klägerin hat lediglich Einkünfte aus einem Minijob in Höhe von 360 EUR pro Monat. Unter Berücksichtigung aller Einkünfte bei Hochrechnung der Pension auf den Bruttobetrag lässt sich kein Jahreseinkommen feststellen, welches den Betrag von 100 000 EUR erreichen würde. Etwaige Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihre Eltern bleiben daher unberücksichtigt.
24Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 35 Abs. 1 SGB XII.
25Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
26Im streitgegenständlichen Zeitraum hat die Beklagte bereits Leistungen für die Betriebs- bzw. Nebenkosten und die Heizkosten erbracht und zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und nicht der Pauschale in Höhe von 80 EUR, wie sie ursprünglich im Mietvertrag vorgesehen war. Da die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum diese Leistungen erbracht hat, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, ob die tatsächlichen Verbrauchskosten eines behinderten Leistungsempfängers, der im Haushalt der Eltern lebt, nicht bereits nach Sinn und Zweck und vom Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII her tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft unabhängig vom Vorliegen einer mietvertraglichen Regelung sind. Nach Auffassung der Kammer spricht jedoch vieles dafür, diese Kosten bereits als angemessene Kosten der Unterkunft aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs anzusehen, die vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, auch wenn noch nicht einmal ein Mietvertrag geschlossen worden ist. Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung, dass es eine allgemeine Regelung zur Aufteilung von Unterkunftskosten gibt, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen (nicht hilfebedürftigen) Personen nutzen. Danach wird die Leistung für Unterkunft und Heizung grundsätzlich unabhängig von Nutzungsintensität und Alter anteilig pro Kopf aufgeteilt (vgl. BSG, Urt. v. 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R; Urt. v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R; Urt. v. 27.01.2009, B 14/7b AS 8/07 R, jeweils m. w. N.). Dies gilt in dem Fall, dass es sich bei der Unterkunft um eine Mietwohnung und nicht um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, auch dann, wenn nur einer der Bewohner den Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen hat. In diesem Fall richten sich die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 nach dem tatsächlichen Verbrauch. Eine Abweichung von diesem Kopfteilprinzip hat das BSG dann betont, wenn dem Nutzen der Wohnung andere verbindende Regelungen zugrunde liegen ( BSG, Urt. v. 29.11.2012, B 14 AS 161/11 R – Untermietung) oder wenn von einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auszugehen ist (BSG, Urt. v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R; Urt. v. 27.01.2009, B 14/7b AS 8/07 R) oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist (BSG, Urt. v. 23.05.2013, B 4 AS 67/12 R).
27Modifiziert hat die Rechtsprechung die zuvor dargestellten Grundsätze für die Fälle, in denen lediglich eine Wohn-, jedoch keine Bedarfsgemeinschaft besteht. Dann kommt es vorrangig auf den Mietanteil an, der auf den jeweiligen Mitbewohner einer wirksam getroffenen Vereinbarung entfällt; die auf Praktikabilitätserwägungen gründende Kopfzahlaufteilung greift dann nicht. Erforderlich ist dann eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles unter Abgrenzung von Scheinverträgen und sonst missbräuchlichen Vertragsgestaltungen (BSG, Urt. v. 29.11.2012, B 14 AS 161/11 R) Dabei kann auf die tatsächliche Übung der Beteiligten, also den tatsächlichen Vollzug des Vertragsinhalts abgestellt werden, eines tatsächlichen umfassenden " Fremdvergleich" im Sinne der Rechtsprechung des BFH bedarf es hierzu aber nicht. Das BSG führt hierzu aus (Urt. v. 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R):
28In der Konsequenz bedeutet dies, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Ihre Rechtfertigung findet die grundsätzliche Anwendung des Kopfteilprinzips in diesen Fällen in der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gerade innerhalb einer "aus einem Topf wirtschaftenden" Bedarfsgemeinschaft einer an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten. Demgegenüber ist in Konstellation in denen mehrere Personen eine Wohnung nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, z.B. bei Wohngemeinschaften, für die Aufteilung der Unterkunftskosten – abweichend vom Kopfteilprinzip – derjenige Anteil entscheidend, der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt. Maßgebend ist insoweit, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht (vgl. Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 und 52 m.w.N.). Wenn eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen worden ist, geht diese der auf den aufgezeigten praktischen Erwägungen beruhenden Aufteilung nach Kopfteilen vor. Bei Wohngemeinschaften dürfte im Übrigen die Nutzungsintensität die Grundlage der vertraglichen internen Abreden sein, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft zu den Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beizutragen haben. "
29Auch wenn hier zwischen der Klägerin und ihren Eltern und in allen vergleichbaren Fällen zwar keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass es sich hierbei um eine reine Wohngemeinschaft handeln soll. Dies scheitert hier vorliegend bereits aus dem Grund, dass nach den Aussagen der Eltern die Klägerin zu einem wirklich unbetreuten selbständigen Leben infolge ihrer behinderungsbedingten Einschränkung nicht in der Lage ist. Die Klägerin bildet vielmehr mit ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft in dem Sinne, dass alle drei Personen einen gemeinsamen Haushalt bilden, ohne dass sich daran die Vermutung der Bedarfsdeckung (§ 39 SGB XII) anschlösse. Denn § 39 Satz 1 SGB XII findet auf Leistungen nach dem 4. Kapitel (Grundsicherung) keine Anwendung findet (§ 43 Abs. 1 a.E. SGB XII). Dies entspricht der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzgebers, Leistungen nach dem 4. Kapitel unabhängig von rechtlichen Unterhaltsansprüchen zu gewähren, sofern das Einkommen des potentiell Unterhaltspflichtigen ein bestimmtes Jahreseinkommen nicht übersteigt (wobei auch hier zugunsten der Leistungsempfänger die Vermutung greift, dass ein solch übersteigendes Einkommen nicht vorliegt, § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII).
30Ausgeschlossen ist damit lediglich die Anwendung der Vermutungsregel. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin mit ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft und nicht etwa nur eine Wohngemeinschaft bildet. Dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte damit Synenergieeffekte einer Haushaltsgemeinschaft nutzen kann, hat der Gesetzgeber durch die Absenkung des Regelsatzes Rechnung getragen, indem auf diese Personengruppe die Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB XII) Anwendung findet. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Einkommensverhältnissen in dieser Haushaltsgemeinschaft findet nur statt, wenn die Eltern t a t s ä c h l i c h Unter-halt an den Hilfebedürftigen leisten. Dann ist dieser Unterhalt wie jedes andere Einkommen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anspruchsmindernd bzw. -vernichtend zu berücksichtigen (BSG, Urt. v. 16.10.2007, B 8/9b SO 8/06 R). Die Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII verbietet also ausdrücklich und nach ihrem Sinn und Zweck nur den Rückgriff auf Eltern oder Kinder wegen bestehender Unterhaltsansprüche, nicht aber die grundsätzliche Berücksichtigung tatsächlicher Unterhaltszahlungen. Endet dieser faktisch gewährte Unterhalt jedoch, sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wieder (ungekürzt) zu gewähren. Erfolgt die tatsächliche Gewährung des Unterhalts allerdings nur darlehensweise, stellt dies kein zu berücksichtigendes Einkommen dar (Blüggel in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 43 SGB XII Rdnr. 38 m.w.N.).
31Da die Vermutungsregel des § 39 SGB XII eben nicht greift, reicht für den Ausschluss von tatsächlichen Unterkunftskosten bei Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel eben nicht aus, dass der Leistungsberechtigte mit seinen Eltern zusammenwohnt und möglicherweise keinen schriftlichen Mietvertrag vorweisen kann. Denn zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Unterhalt (in Form der Wohnungsnutzung) nur darlehensweise im Hinblick auf die Geltendmachung gesetzlicher Leistungen durch das Kind erfolgt. Zum andern bedeutet das faktische Wohnenlassen nicht auch bereits einen tatsächlichen Unterhalt, also eine Zuwendung, die mit dem Willen zur Leistung von Unterhalt erbracht wird.
32Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, weshalb die tatsächlichen Verbrauchskosten im Rahmen der KdU (Betriebs- und Heizkosten) nicht angemessene Kosten der Unterkunft sein sollen, die nach der grundsätzlichen Regelung zur Verteilung der KdU (s.o.) hier nach dem Kopfteilprinzip zwischen der Klägerin und ihren Eltern aufzuteilen sind. Die abweichenden Entscheidungen des 8. Senat des BSG vom 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R 14.04.2011, B 8 SO 18/09 R) überzeugen insofern nicht. Die Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 14.04.2011 unter RdNr. 15:
33"Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin jedoch keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Insoweit kommt nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht (BSG SozR. 4 – 4200 in § 9 Nr. 9 RdNr. 14), wenn – wie hier eine hilfebedürftige Person mit Nichthilfebedürftigen Verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaften lebt. Die vom LSG herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen vorsah, trifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Dort hatte – anders als vorliegend die Hilfebedürftige über ihren Kopfteil hinausgehende Kosten für Unterkunft und Heizung (BVerwGE 79, 17, 21f). Die Kopfteilmethode kann deshalb insbesondere zur Vermeidung eines Missbrauchs ihre Rechtfertigung erhalten, wenn überhaupt Kosten der Unterkunft anfallen. Insbesondere wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushaltes hilfebedürftig sind."
34lassen eine Auseinandersetzung mit den oben dargestellten Erwägungen zu §§ 43, 39 SGB XII und der Rechtsprechung zur Aufteilung der KdU im Übrigen vermissen. Insbesondere die Einschränkung "wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushaltes hilfebedürftig sind" findet sich so insbesondere nicht in den Entscheidungen der für die Grundsicherung Arbeitssuchende (SGB II) zuständigen Senate des BSG. Den Entscheidungen dieser Senate lagen durchaus Sachverhalte zugrunde, in denen nicht sämtliche Mitglieder der Haushalts- oder Wohngemeinschaft hilfebedürftig waren (siehe bereits Urt. v. 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R). Selbst wenn man die Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 1 anstatt der dort verwandten Formulierung "tatsächliche Aufwendungen" auf "tatsächliche Kosten" reduzierte, handelt es sich bei den Verbrauchskosten wie den umlagefähigen Betriebskosten und den Heizkosten um eben solche tatsächlichen anfallenden Kosten, da sie sich an dem Verbrauch orientieren.
35Differenzierend ist die Betrachtung hinsichtlich einer wie hier vereinbarten Kaltmiete, wenn die Haushaltsgemeinschaft nicht eine Mietwohnung bewohnt sondern es sich um selbst genutztes Wohneigentum der Eltern des Grundsicherungsempfängers handelt. Auch nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Senate des BSG kann hier nicht das Kopfteilprinzip herangezogen werden; vielmehr muss der vorhandene Vertrag nach den Umständen des Einzelfalls unter Abgrenzung von Scheinverträgen und sonst missbräuchlichen Vertragsgestaltungen umfassend gewürdigt werden. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG für eine Übernahme mietvertraglich vereinbarter Unterkunftskosten eines volljährigen Hilfebedürftigen, der – wie hier – mit nicht hilfebedürftigen Verwandten oder verschwägerten Personen in eine Haushaltsgemeinschaft lebt und sich daher einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung ausgesetzt sehen muss.
36Nach Auffassung der Kammer ist die Klägerin aufgrund des mit dem Vater geschlossenen Mietvertrages rechtsverbindlich zur Zahlung des darin vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Die Auffassung der Beklagten, dass es sich hierbei um ein Scheingeschäft handelt, dass zudem noch sittenwidrig sei, weil es lediglich abgeschlossen worden sei, um Leistungen durch den Grundsicherungsträger zu erhalten, teil die Kammer nicht. Für den streitgegenständlichen Zeitraum lag ein Mietvertrag vor. Dagegen spricht nicht, dass der Mietvertrag durch die Ergänzungsbetreuerin erst am 24.04.2012 mit Wirkung zum 01.01.2012 unterzeichnet worden ist. Denn ausweislich der vorhandenen Unterlagen und des Vortrags der Klägerin bzw. ihres Vater in der mündlichen Verhandlung war zwischen der Klägerin und ihrem Vater bereits vorher im Rahmen der Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen ein mündlicher Mietvertrag geschlossen worden, der jedoch im Hinblick auf § 181 BGB nicht wirksam war. Mit Abschluss des Mietvertrages vom 24.04.2012 durch die Ergänzungsbetreuerin erlangte jedoch nicht nur dieser Mietvertrag Wirksamkeit sondern wurde gleichzeitig der zuvor unwirksam ( § 181 BGB) durch den Vater als Betreuer mit sich im eigenem Namen geschlossene Mietvertrag rückwirkend wirksam (1902 i.V.m. § 184 Abs. 1 BGB).
37Bei dem Mietvertrag handelt es sich weder um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB noch fehlt ihm die Ernstlichkeit im Sinne von § 118 BGB noch ist der Vertrag sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB.
38Nach § 117 Abs. 1 ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist und die mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, nichtig (Scheingeschäft). Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen, weil die Erklärungen eben nicht zum Schein abgegeben sind, die Vertragsparteien vielmehr die Wirksamkeit des Geschäftes wollen, um die Voraussetzungen zu schaffen, dass Leistungen für Unterkunft von der Beklagten erbracht werden können. Aus denselben Gründen scheidet auch die Annahme des Mangels der Ernstlichkeit nach § 118 BGB. Nach den Vorträgen der Beteiligten insbesondere des Vaters der Klägerin und der gehörten Zeugin, sollte ein wirksamer Vertrag abgeschlossen werden, aus dem sich ein Recht zum Wohnendürfen für die Klägerin und eine berechtigte Mietzinsforderung für den Vermieter ergibt. Der Vortrag bestätigt, dass gerade eine wirksame Verpflichtung begründet werden sollte, damit überhaupt Grundsicherungsleistungen für das Wohnen im elterlichen Haus erlangt werden können. Der Vater hat hierzu glaubhaft dargelegt, dass der Hinweis auf den Abschluss eines Mietvertrages, für den zudem ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei, durch das Betreuungsgericht erfolgt ist. Bei der Anhörung zur Betreuerbestellung seiner eigenen Person habe die Richterin gefragt, wo die Tochter wohne und ob ein Wechsel geplant sei und die Eltern dann darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Grundsicherung auch Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden könnten, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen würde. Für eine rechtlich wirksame Vereinbarung müsse jedoch ein anderer Betreuer gestellt werden. So seien die Eltern überhaupt darauf gekommen, dass der Abschluss eines Mietvertrages erforderlich sei und dass es sich im Rahmen der rechtlichen Regelung halte, für das Wohnen der Tochter Kosten der Unterkunft geltend zu machen.
39Die Kammer vermag bei dem vorgetragenen Lebenssachverhalt nicht zu erkennen, weshalb der Vertrag nicht ernsthaft geschlossen worden sein soll. Das zwischenzeitlich erhebliche Mietrückstände aufgelaufen sind und die Eltern das Mietverhältnis dennoch nicht gekündigt haben, führt hier nicht zu einer anderen Einschätzung, denn dies ist eine für einen Hilfebedürftiger typische Situation, da er, auch wenn er einen Rechtsbindungswillen hatte, mangels Ressourcen ohne Leistungen durch den Träger der Mietzahlungsverpflichtung nicht nachkommen können. Wollte man in dieser Konstellation darauf bestehen, dass ein "Vollzug des Mietvertrages" vorgenommen worden ist, so erhielte man das Ergebnis, dass nur diejenigen Verwandten Mietzahlungen über die Leistungen des Grundsicherungsträger erhielten, die bereit sind, den hilfebedürftigen Familienangehörigen "auf die Straße zu setzen" (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.02.2014, L 15 SO 23/13).
40Auch die räumlichen Verhältnisse, insbesondere die fehlende Abgeschlossenheit der durch die Klägerin bewohnten Räume und die gemeinsame Nutzung etlicher anderer Räume, sprechen nicht gegen einen Rechtsbindungswillen. Denn auch wenn eine Vermietung an Fremde unter diesen Bedingungen auf dem freien Wohnungsmarkt (außerhalb von Wohnungsgemeinschaften Gleichaltriger) kaum anzutreffen sein dürfte, so erscheint dies zwischen nahen Verwandten durchaus als nachvollziehbare Vermietungsmöglichkeit (LSG NRW, Urt. v. 11.08.2014, L 20 SO 141/13). Im Übrigen hat der Vater in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar- und durch Unterlagen zum Haus belegt, dass es sich eigentlich um ein Zweifamilienhaus handelt, das über getrennte bzw. trennbare Wohnungen im Erdgeschoss und ersten Stock verfügt. Für den Fall, dass die Tochter die Räume nicht mehr nutze und ausziehe, werde die Wohnung wieder fremdvermietet werden, wie es in den neunziger Jahren der Fall war.
41Dass der Vater einen ernsthaften Mietvertrag mit der Tochter abschließen wollte, belegen auch die sonstigen familiären Umstände. Der Vater hat zwei weitere Kinder aus erster Ehe, die jetzt 33 und 35 Jahre alt sind (Sohn und Tochter). Seiner Tochter habe er Unterhalt bis zur Lehre gezahlt, dem Sohn Unterhalt für die Zeit des Studiums bis zum 27. oder 28. Lebensjahr. Als die Tochter aus erster Ehe während ihrer Ausbildung zwischendurch auch mal bei ihm und seiner Frau gewohnt habe, habe sie damals Kostgeld abgeben müssen, dass der Erinnerung nach ca. 250 DM monatlich betragen habe. Damals habe man hierüber auch keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen.
42Eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB zum Nachteil des Sozialhilfeträgers kann hier ebenfalls nicht erkannt werden. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Eltern der Klägerin durchaus in gesicherten und guten finanziellen Verhältnissen leben und durch die Unterkunftsgewährung an die Tochter selbst auch nicht nur annähernd sozialhilfebedürftig werden. Aber auch für Eltern mit ausreichendem Einkommen ist es nicht zu beanstanden, wenn sie von den vorgegebenen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen. Im Rahmen dieser Möglichkeiten ist es nicht rechtsmissbräuchlich, Grundsicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, die der Gesetzgeber aus guten Gründen – jedenfalls soweit es die Leistungen nach dem 4. Kapitel betrifft – grundsätzlich unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen gewährt, jedenfalls soweit das jährliche Gesamteinkommen des Unterhaltsverpflichtenden unter einem Betrag von 100 000 EUR liegt (s.o.).
43Für den privilegierten Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel, (ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen), gelten zwei wesentliche leistungseinschränkende Mechanismen nicht, die sonst für Sozialhilfeleistungen typisch sind: die Möglichkeit, den sozialhilferechtlichen Bedarf durch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu befriedigen und die Vermutung, dass eine Bedarfsdeckung durch das Zusammenleben mit leistungsfähigen Haushaltsangehörigen gestillt werden kann. Diese gesetzgeberische Wertung wird unterlaufen, wenn man die Kosten der Unterkunft grundsätzlich aus dem Anspruchssystem des 4. Kapitels hinaus nimmt in Konstellationen wie dieser, dass eine erwachsene, behinderte, hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen Personen zusammenlebt. Die Möglichkeit, in diesen Fällen Kosten der Unterkunft beanspruchen zu dürfen, gewährt das Gesetz. Eine gesetzliche Regelung in Anspruch zu nehmen, ist nicht sittenwidrig sein. Die vorstehende Problematik zeigt sich im Übrigen in dieser Schärfe erst seit den beiden Entscheidungen des 8. Senats des BSG vom 25.08.2011 und 23.03.2010 (a.a.O.). Würde man jetzt jeden Mietvertrag, der anlässlich des Antrags auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel geschlossen würde, als sittenwidrig ansehen, könnten behinderte Hilfebedürftige, die erst nach den o.g. Entscheidungen des BSG volljährig geworden sind und werden und deshalb erst nach diesem Zeitpunkt zum Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel berechtigt werden, nie einen Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft haben, weil in jedem Fall der von ihm im zeitlichen Kontext zum Grundsicherungsantrag geschlossene Mietvertrag als sittenwidrig zu qualifizieren wäre. Damit wäre eine große Gruppe von grundsätzlich Leistungsberechtigten von dem Leistungsbezug für Kosten der Unterkunft ausgeschlossen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich dabei um jene Betroffene handelt, die für den Fall, dass sie nicht bei den Eltern wohnen, sondern vielmehr in Wohngruppen oder in stationären Heimen untergebracht werden müssten erheblich mehr Kosten für den Sozialhilfeträger und damit für die Allgemeinheit verursachen, kann eine solche Wertung von der Kammer nicht geteilt werden.
44Die Kammer hat keine Anhaltspunkte an der Angemessenheit der vereinbarten Miete zu zweifeln. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie sich im Rahmen der Angemessenheitskriterien hält. Im Übrigen liegt der jetzige Preis pro Quadratmeter von 5 EUR noch unter dem damaligen Quadratmeterpreis, zu dem die Wohnung Anfang der neunziger Jahre vermietet worden sei (5,40 EUR).
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 28. Aug. 2014 - S 30 SO 431/12
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Urteil einreichenSozialgericht Düsseldorf Urteil, 28. Aug. 2014 - S 30 SO 431/12 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Für Personen, die
- 1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder - 2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder - 2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
- 1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, - 2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, - 3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder - 4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
Tenor
-
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2009 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 5. Januar 2007 zurückgewiesen, soweit Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2006 betroffen sind.
-
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit sind (noch) Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) sowie für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.1.2006 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
- 2
-
Die 1969 geborene Klägerin ist schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Bei ihr sind die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" festgestellt worden. Sie lebt bei ihren Eltern in deren Eigenheim, ohne dass ein (Unter-)Mietverhältnis begründet oder eine finanzielle Belastung der Klägerin an den Gesamtkosten der Unterkunft vereinbart worden wäre; vertragliche Verpflichtungen gegenüber Gemeinde, Energieversorger oder Versicherung im Zusammenhang mit Nebenkosten und Heizung sind von der Klägerin ebenfalls nicht aufzubringen. Ab 1.1.2003 bezog sie Leistungen nach dem GSiG und ab dem 1.1.2005 nach § 41 ff SGB XII(Bescheid vom 17.4.2003, 15.9.2005, zwei Bescheide vom 16.9.2005, Bescheide vom 21.9.2005 und 2.12.2005; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter). Die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung lehnte der Beklagte dabei mit der Begründung ab, die Klägerin habe insoweit keine Aufwendungen.
- 3
-
Die Klage, mit der die Klägerin unter anderem Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat, hat das Sozialgericht (SG) Stade abgewiesen, weil die Klägerin keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe (Urteil vom 5.1.2007). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat auf die Berufung der Klägerin den Beklagten verurteilt, "der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2006 höhere Grundsicherungsleistungen für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen, und zwar unter Berücksichtigung von einem Drittel der für das Haus L. anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" (Urteil vom 27.8.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Unterkunft einer hilfebedürftigen Person, die mit nicht hilfebedürftigen, mit ihr verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebten, in einem Teil der angemessenen Aufwendungen bestünden, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten seien. Die Unterkunftskosten seien dabei nach Kopfzahlen - hier drei - aufzuteilen. Dies gelte auch dann, wenn tatsächliche Aufwendungen im Sinne der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht bestünden.
- 4
-
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 3 Abs 1 Nr 2 GSiG sowie des § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII. Übernahmefähig seien danach nur tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die der Klägerin nicht entstanden seien.
- 5
-
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, soweit Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.1.2006 betroffen sind.
- 6
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
-
Sie hält die Auffassung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das LSG hat zu Unrecht den Beklagten zur Zahlung anteiliger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verurteilt. Die Klägerin hat in dem streitigen Zeitraum von Januar 2003 bis Januar 2006 keinen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung, der von dem Beklagten zu decken war.
- 9
-
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.9.2005, 16.9.2005 (zwei Bescheide) sowie die Änderungsbescheide vom 21.9.2005 und 2.12.2005, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.3.2006. Der ursprüngliche Bescheid vom 17.4.2003, mit dem Leistungen der Grundsicherung nach dem GSiG ab 1.1.2003 bewilligt wurden, ist - soweit es den streitbefangenen Zeitraum betrifft - durch die genannten Bescheide, die Gegenstand des Vorverfahrens nach § 86 SGG geworden sind, ersetzt worden. Gegenstand des Verfahrens ist, was vom LSG übersehen wurde, insoweit auch der Bescheid vom 2.12.2005, mit dem der Beklagte in Abänderung des Bescheids vom 15.9.2005 idF des Änderungsbescheids vom 21.9.2005 die Leistungen für den Monat Januar 2006 auf 28,26 Euro festgesetzt hat.
- 10
-
Der Senat hat hinsichtlich der angegriffenen Bescheide nur über die Kosten von Unterkunft und Heizung zu entscheiden, nachdem die Klägerin den ursprünglichen Klagegegenstand, höhere Leistungen nach dem GSiG bzw SGB XII, durch ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zulässigerweise (BSGE 103, 181 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2; zum Recht des SGB II: BSGE 97, 217 ff RdNr 18 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 10) beschränkt hat. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche (BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R- RdNr 10). Dabei spielt es keine Rolle, dass eine ausdrückliche Ablehnung von Kosten für Unterkunft und Heizung in den angegriffenen Bescheiden im Sinne einer Verfügung fehlt, weil eine solche Ablehnung stillschweigend in den Bewilligungsbescheiden enthalten ist, sich hiergegen der Widerspruch richtete und in dem Widerspruchsbescheid vom 9.3.2006 ausdrücklich eine (den Widerspruch zurückweisende) Entscheidung über Kosten für Unterkunft und Heizung getroffen wurde.
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Mangels in Niedersachsen angeordneten Behördenprinzips (vgl § 70 Nr 3 SGG) richtet sich die Klage zu Recht gegen den Rechtsträger, hier den Landkreis Cuxhaven als sachlich (§ 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
vom 20.11.2002 - GVBl 728 iVm § 4 Abs 1 und 3 GSiG; ab 1.1.2005 §§ 3 Abs 2, 97 SGB XII iVm dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16.12.2004 - GVBl 644) und örtlich (§ 4 Abs 1 GSiG; ab 1.1.2005 § 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII) zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG bzw nach dem SGB XII.
- 12
-
Hieran ändert auch nichts, dass die Samtgemeinde Beverstedt die ursprüngliche Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung getroffen hat; dies beruhte auf § 3 Nds AG-GSiG iVm § 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes(vom 20.3.1997 - GVBl 85), wonach die Landkreise zur Durchführung der ihnen als Grundsicherungsträger obliegenden Aufgaben unter anderem Samtgemeinden heranziehen können. Hiervon hatte der Landkreis Cuxhaven in der Satzung über der Heranziehung der Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises Cuxhaven sowie der Stadt Langen zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 18.12.2002 (Amtsblatt Landkreis Cuxhaven Nr 1 vom 2.1.2003) zunächst Gebrauch gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung der Samtgemeinde eigenverantwortlich in eigenem Namen oder in einem bloßen Auftragsverhältnis zum Landkreis erging; denn die Satzung vom 18.12.2002 trat nach § 7 Abs 2 Nr 2 der Satzung über die Heranziehung der Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises Cuxhaven sowie der Stadt Langen zur Durchführung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vom 8.12.2004 (Amtsblatt Landkreis Cuxhaven Nr 48 vom 30.12.2004) am 1.1.2005 außer Kraft. Zwar sah die (neue) Satzung vom 8.12.2004 für Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII die Heranziehung der Samtgemeinde Beverstedt ab 1.1.2005 vor (§ 1 der Satzung). Die mit der Satzung übertragenen Aufgaben wurden aber nach § 7 Abs 1 dieser Satzung ab dem 1.1.2006 wieder vom Landkreis Cuxhaven wahrgenommen.
- 13
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Wird ein Gesetz mit verwaltungsverfahrensrechtlichem Inhalt während des gerichtlichen Verfahrens geändert, so richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, sofern nicht ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzes festzustellen ist (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17). Danach sind Änderungen des Verfahrensrechts - soweit nichts anderes vorgeschrieben - bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten. Deshalb ist das ab 1.1.2006 geltende Recht anzuwenden.
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Ob die - vom LSG bejahten - Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG bzw nach dem SGB XII für den streitigen Zeitraum gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung - auf den die Klage beschränkt wurde - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen schon mangels Bedarf ausscheidet. Nach § 3 Abs 1 Nr 2 GSiG umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Eine entsprechende Regelung für die Zeit ab 1.1.2005 sieht § 42 Nr 2 SGB XII vor. Danach umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach § 29 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht.
- 15
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Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin jedoch keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Insoweit kommt nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 14),wenn - wie hier - eine hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebt. Die vom LSG herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen vorsah, trifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Dort hatte - anders als vorliegend - die Hilfebedürftige über ihren Kopfteil hinausgehende Kosten für Unterkunft und Heizung (BVerwGE 79, 17, 21 f). Die Kopfteilmethode kann deshalb insbesondere zur Vermeidung eines Missbrauchs ihre Rechtfertigung erhalten, wenn überhaupt Kosten der Unterkunft anfallen, insbesondere wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushalts hilfebedürftig sind.
Tenor
-
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. August 2010 aufgehoben, soweit darin über Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 13. Dezember 2007 zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
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Im Streit sind (noch) Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
- 2
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Der 1980 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2003 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, zunächst (bis 31.12.2004) nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Er lebt gemeinsam mit seinem Vater in einem Reihenhaus; dieser ist Eigentümer des Hausgrundstücks und trägt hierfür die laufenden Kosten. Am 9.3.2005 schloss der Kläger, vertreten durch einen gesondert hierfür bestellten Ergänzungsbetreuer, mit seinem Vater ab 1.1.2005 einen Mietvertrag über einen Mietzins von 300 Euro zzgl einer Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 50 Euro monatlich ab. Dem Kläger waren zuvor ab 1.1. bis 31.12.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt worden (bestandskräftiger Bescheid vom 3.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 7.3.2005). Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nach Vorlage des Mietvertrages vom 9.3.2005 in einem Überprüfungsverfahren erneut für das Jahr 2005 abgelehnt (Bescheide vom 11.5.2005 und 8.8.2005; Widerspruchsbescheid nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 31.8.2005).
- 3
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Die Klage, mit der der Kläger ua Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat, hat das Sozialgericht (SG) Stade abgewiesen (Urteil vom 13.12.2007), weil der Kläger keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe. Der Mietvertrag sei nur zu dem Zweck eingegangen worden, höhere Grundsicherungsleistungen zu erhalten und dem Vater des Klägers als Vermieter der Räumlichkeiten Einnahmen zukommen zu lassen; die geleisteten Mietzahlungen seien von den Vertragspartnern als rechtlich nicht verbindlich angesehen worden. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Beklagten auf die Berufung des Klägers verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der für das bewohnte Haus anfallenden angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten zu zahlen (Urteil vom 26.8.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger seien zwar keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch entsprechende Zahlungsverpflichtungen aus dem mit seinem Vater als Vermieter geschlossenen Mietvertrag entstanden, weil unter Würdigung der Gesamtumstände nicht die erforderliche Überzeugung habe gewonnen werden können, dass der Kläger ernstlichen Forderungen seines Vaters auf Zahlung der sich aus dem vorliegenden - nicht mit ernsthaftem Bindungswillen abgeschlossenen - Mietvertrag ergebenden Gesamtmonatsmiete ausgesetzt sei; jedoch bestünden die Aufwendungen für die Unterkunft einer hilfebedürftigen Person, die mit nicht hilfebedürftigen, mit ihr verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebten, in einem Teil der angemessenen Aufwendungen, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten seien. Die Unterkunftskosten seien dabei nach Personenzahl - hier zwei - aufzuteilen. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - tatsächliche Aufwendungen im Sinne der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht bestünden.
- 4
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII. Übernahmefähig seien danach nur tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die dem Kläger jedoch nicht entstanden seien.
- 5
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG aufzuheben, soweit darin über Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden worden ist.
- 6
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das LSG hat zu Unrecht den Beklagten zur Zahlung anteiliger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verurteilt. Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 keinen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung, der von dem Beklagten zu decken war.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.8.2005, soweit der Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung abgelehnt hat. Der zunächst als Bescheid nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ergangene Überprüfungsbescheid vom 11.5.2005, der die Aufhebung des hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung belastenden Verwaltungsakts vom 3.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2005 abgelehnt hat, wurde nämlich durch den im laufenden Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheid vom 8.8.2005 insgesamt ersetzt (§ 86 SGG). Mit diesem Bescheid hat der Beklagte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 38) Rechnung getragen, wonach Kindergeld, das an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt wird, nicht als Einkommen des (erwachsenen) Kindes zu berücksichtigen ist und deshalb die Leistung für das gesamte Jahr 2005 neu festgesetzt. Damit hat sich auch der Bescheid vom 11.5.2005 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X), weil er hinsichtlich des neuerlichen Bewilligungsbescheides keine Wirkung mehr entfaltet. Dabei spielt es keine Rolle, dass eine ausdrückliche Ablehnung von Kosten für Unterkunft und Heizung zwar noch in dem Bescheid vom 11.5.2005, nicht mehr aber in dem nur noch streitbefangenen Bescheid vom 8.8.2005 im Sinne einer ausdrücklichen Verfügung enthalten war, weil eine solche Ablehnung stillschweigend auch dieser Bescheid erklärt, sich hiergegen der (aufrechterhaltende) Widerspruch richtete und in dem Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005 auch ausdrücklich eine den Widerspruch zurückweisende Entscheidung über Kosten für Unterkunft und Heizung getroffen wurde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Der Senat hat nur über die Kosten von Unterkunft und Heizung zu entscheiden. Das LSG hat in seinem Urteil die Zulassung der Revision zulässigerweise auf diesen abtrennbaren selbstständigen Anspruch (BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - RdNr 10 mwN zum Recht Grundsicherung für Arbeitsuchende) beschränkt.
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Soweit der Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 betroffen ist, ist die Anfechtungsklage bereits unzulässig, weil der Bescheid vom 8.8.2005 durch einen weiteren, nach Klageerhebung (23.9.2005) am 4.10.2005 ergangenen Bescheid ersetzt wurde und sich insoweit - also bezogen auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 - erledigt hat (siehe oben). Der Bescheid vom 4.10.2005, mit dem die Leistung für diesen Zeitraum wiederum neu geregelt wurde, ist zwar nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. SG und LSG haben ihn allerdings faktisch nicht in das Verfahren einbezogen, was von dem Kläger und dem Beklagten im Revisionsverfahren nicht gerügt worden ist. Die Nichtbeachtung eines Folgebescheids im Sinne des § 96 SGG stellt keinen in der Revisionsinstanz fortwirkenden und dort von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar(stRspr; vgl nur BSG SozR 1500 § 53 Nr 2). Die auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 gerichtete Leistungsklage ist damit andererseits unbegründet, weil der Bescheid vom 4.10.2005 mangels Verfahrensrüge bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG).
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Soweit es den (verbleibenden) Zeitraum von Januar bis September 2005 betrifft, misst sich die Begründetheit der Klage - anders als das LSG meint - nicht an § 44 Abs 1 SGB X. Zwar hat es im Hinblick auf den bestandskräftigen Bescheid vom 3.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2005 zu Recht angenommen, dass der zunächst ergangene Bescheid vom 11.5.2005 als Bescheid nach § 44 Abs 1 SGB X zu werten war, der Bescheid vom 3.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2005 wurde jedoch durch den im laufenden Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheid vom 8.8.2005, der Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2005 ablehnt und damit die Möglichkeit zur Anfechtung neu eröffnet, insgesamt ersetzt (siehe oben).
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Ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 19 Abs 2, 41 ff SGB XII(jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) für den Zeitraum von Januar bis September 2005 gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, auf den die Klage beschränkt wurde, schon mangels Bedarfs ausscheidet. Nach § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII(in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003) umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII(in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003 bzw für die Zeit ab 30.3.2005 in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl I 818). Nach § 29 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht. Nach dem Wortlaut von § 42 Satz 1 Nr 2 iVm § 29 SGB XII kommt dabei nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht, wenn - wie hier - eine volljährige hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt(BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - RdNr 15; BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 14)und weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (BSGE 99, 131 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1).
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So liegt der Fall hier. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte der in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Vater lebende volljährige Kläger keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, weil mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde (§§ 117 Abs 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch) und auch nicht die erforderliche Überzeugung habe gewonnen werden können, dass der Kläger ernsthaften Forderungen seines Vaters ausgesetzt gewesen sei. Dem Senat ist es nicht gestattet, eine andere Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, weil er hierdurch im Ergebnis entgegen §§ 162, 163 SGG eine eigene Beweiswürdigung vornehmen und Tatsachen feststellen würde(vgl nur BSG, Urteil vom 22.9.1981 - 1 RJ 42/80). Die Beweislast für das Entstehen von Aufwendungen trägt der Kläger.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2009 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 5. Januar 2007 zurückgewiesen, soweit Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2006 betroffen sind.
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Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit sind (noch) Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) sowie für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.1.2006 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Die 1969 geborene Klägerin ist schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Bei ihr sind die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" festgestellt worden. Sie lebt bei ihren Eltern in deren Eigenheim, ohne dass ein (Unter-)Mietverhältnis begründet oder eine finanzielle Belastung der Klägerin an den Gesamtkosten der Unterkunft vereinbart worden wäre; vertragliche Verpflichtungen gegenüber Gemeinde, Energieversorger oder Versicherung im Zusammenhang mit Nebenkosten und Heizung sind von der Klägerin ebenfalls nicht aufzubringen. Ab 1.1.2003 bezog sie Leistungen nach dem GSiG und ab dem 1.1.2005 nach § 41 ff SGB XII(Bescheid vom 17.4.2003, 15.9.2005, zwei Bescheide vom 16.9.2005, Bescheide vom 21.9.2005 und 2.12.2005; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter). Die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung lehnte der Beklagte dabei mit der Begründung ab, die Klägerin habe insoweit keine Aufwendungen.
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Die Klage, mit der die Klägerin unter anderem Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat, hat das Sozialgericht (SG) Stade abgewiesen, weil die Klägerin keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe (Urteil vom 5.1.2007). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat auf die Berufung der Klägerin den Beklagten verurteilt, "der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2006 höhere Grundsicherungsleistungen für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen, und zwar unter Berücksichtigung von einem Drittel der für das Haus L. anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" (Urteil vom 27.8.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Unterkunft einer hilfebedürftigen Person, die mit nicht hilfebedürftigen, mit ihr verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebten, in einem Teil der angemessenen Aufwendungen bestünden, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten seien. Die Unterkunftskosten seien dabei nach Kopfzahlen - hier drei - aufzuteilen. Dies gelte auch dann, wenn tatsächliche Aufwendungen im Sinne der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht bestünden.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 3 Abs 1 Nr 2 GSiG sowie des § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII. Übernahmefähig seien danach nur tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die der Klägerin nicht entstanden seien.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, soweit Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.1.2006 betroffen sind.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Auffassung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das LSG hat zu Unrecht den Beklagten zur Zahlung anteiliger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verurteilt. Die Klägerin hat in dem streitigen Zeitraum von Januar 2003 bis Januar 2006 keinen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung, der von dem Beklagten zu decken war.
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Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.9.2005, 16.9.2005 (zwei Bescheide) sowie die Änderungsbescheide vom 21.9.2005 und 2.12.2005, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.3.2006. Der ursprüngliche Bescheid vom 17.4.2003, mit dem Leistungen der Grundsicherung nach dem GSiG ab 1.1.2003 bewilligt wurden, ist - soweit es den streitbefangenen Zeitraum betrifft - durch die genannten Bescheide, die Gegenstand des Vorverfahrens nach § 86 SGG geworden sind, ersetzt worden. Gegenstand des Verfahrens ist, was vom LSG übersehen wurde, insoweit auch der Bescheid vom 2.12.2005, mit dem der Beklagte in Abänderung des Bescheids vom 15.9.2005 idF des Änderungsbescheids vom 21.9.2005 die Leistungen für den Monat Januar 2006 auf 28,26 Euro festgesetzt hat.
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Der Senat hat hinsichtlich der angegriffenen Bescheide nur über die Kosten von Unterkunft und Heizung zu entscheiden, nachdem die Klägerin den ursprünglichen Klagegegenstand, höhere Leistungen nach dem GSiG bzw SGB XII, durch ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zulässigerweise (BSGE 103, 181 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2; zum Recht des SGB II: BSGE 97, 217 ff RdNr 18 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 10) beschränkt hat. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche (BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R- RdNr 10). Dabei spielt es keine Rolle, dass eine ausdrückliche Ablehnung von Kosten für Unterkunft und Heizung in den angegriffenen Bescheiden im Sinne einer Verfügung fehlt, weil eine solche Ablehnung stillschweigend in den Bewilligungsbescheiden enthalten ist, sich hiergegen der Widerspruch richtete und in dem Widerspruchsbescheid vom 9.3.2006 ausdrücklich eine (den Widerspruch zurückweisende) Entscheidung über Kosten für Unterkunft und Heizung getroffen wurde.
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Mangels in Niedersachsen angeordneten Behördenprinzips (vgl § 70 Nr 3 SGG) richtet sich die Klage zu Recht gegen den Rechtsträger, hier den Landkreis Cuxhaven als sachlich (§ 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
vom 20.11.2002 - GVBl 728 iVm § 4 Abs 1 und 3 GSiG; ab 1.1.2005 §§ 3 Abs 2, 97 SGB XII iVm dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16.12.2004 - GVBl 644) und örtlich (§ 4 Abs 1 GSiG; ab 1.1.2005 § 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII) zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG bzw nach dem SGB XII.
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Hieran ändert auch nichts, dass die Samtgemeinde Beverstedt die ursprüngliche Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung getroffen hat; dies beruhte auf § 3 Nds AG-GSiG iVm § 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes(vom 20.3.1997 - GVBl 85), wonach die Landkreise zur Durchführung der ihnen als Grundsicherungsträger obliegenden Aufgaben unter anderem Samtgemeinden heranziehen können. Hiervon hatte der Landkreis Cuxhaven in der Satzung über der Heranziehung der Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises Cuxhaven sowie der Stadt Langen zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 18.12.2002 (Amtsblatt Landkreis Cuxhaven Nr 1 vom 2.1.2003) zunächst Gebrauch gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung der Samtgemeinde eigenverantwortlich in eigenem Namen oder in einem bloßen Auftragsverhältnis zum Landkreis erging; denn die Satzung vom 18.12.2002 trat nach § 7 Abs 2 Nr 2 der Satzung über die Heranziehung der Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises Cuxhaven sowie der Stadt Langen zur Durchführung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vom 8.12.2004 (Amtsblatt Landkreis Cuxhaven Nr 48 vom 30.12.2004) am 1.1.2005 außer Kraft. Zwar sah die (neue) Satzung vom 8.12.2004 für Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII die Heranziehung der Samtgemeinde Beverstedt ab 1.1.2005 vor (§ 1 der Satzung). Die mit der Satzung übertragenen Aufgaben wurden aber nach § 7 Abs 1 dieser Satzung ab dem 1.1.2006 wieder vom Landkreis Cuxhaven wahrgenommen.
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Wird ein Gesetz mit verwaltungsverfahrensrechtlichem Inhalt während des gerichtlichen Verfahrens geändert, so richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, sofern nicht ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzes festzustellen ist (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17). Danach sind Änderungen des Verfahrensrechts - soweit nichts anderes vorgeschrieben - bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten. Deshalb ist das ab 1.1.2006 geltende Recht anzuwenden.
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Ob die - vom LSG bejahten - Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG bzw nach dem SGB XII für den streitigen Zeitraum gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung - auf den die Klage beschränkt wurde - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen schon mangels Bedarf ausscheidet. Nach § 3 Abs 1 Nr 2 GSiG umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Eine entsprechende Regelung für die Zeit ab 1.1.2005 sieht § 42 Nr 2 SGB XII vor. Danach umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach § 29 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht.
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Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin jedoch keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Insoweit kommt nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 14),wenn - wie hier - eine hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebt. Die vom LSG herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen vorsah, trifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Dort hatte - anders als vorliegend - die Hilfebedürftige über ihren Kopfteil hinausgehende Kosten für Unterkunft und Heizung (BVerwGE 79, 17, 21 f). Die Kopfteilmethode kann deshalb insbesondere zur Vermeidung eines Missbrauchs ihre Rechtfertigung erhalten, wenn überhaupt Kosten der Unterkunft anfallen, insbesondere wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushalts hilfebedürftig sind.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum September 2012 bis August 2013.
3Die am 00.00.1992 geborene Klägerin ist das einzige Kind ihres 1960 geborenen Vaters sowie ihrer 1959 geborenen und am 00.00.2013 verstorbenen Mutter. Die Klägerin und ihr Vater (bis zu ihrem Tod auch ihre Mutter) leben gemeinsam in einer seit März 2000 angemieteten Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten, einer kreisangehörigen Stadt im Kreis S. Im Mietvertrag sind als Mieter die "Familie L u. W I" bezeichnet. Auf Mieterseite wurde der Vertrag einzig von der Mutter der Klägerin unterzeichnet. Eine Änderung des Vertrages erfolgte in der Folgezeit nicht. Ein Untermietvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern bzw. ihrem Vater wurde bislang nicht geschlossen. Beim zuständigen Amtsgericht wurde in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich ein Antrag auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gestellt, über den jedoch noch nicht entschieden ist.
4Die Wohnung umfasst drei Wohnräume, eine Kammer, Küche, Diele, Bad mit Toilette sowie einen Balkon und einen Kellerraum. Es besteht die Möglichkeit der Mitbenutzung von Wasch- und Trockenräumen. Die Wohnfläche beläuft sich auf 73,8 m². Gemeinsam mit der Wohnung wurde eine Garage angemietet. Die Mietkosten beliefen sich in der Zeit seit dem 01.04.2012 auf 610,18 EUR (398,81 EUR Grundmiete, 101,93 EUR Neben- und 78,76 EUR Heizkostenvorauszahlung zzgl. 30,68 EUR für die Anmietung der Garage). Zum 01.04.2013 erhöhten sie sich auf 621,57 EUR (Erhöhung der Grundmiete um 11,39 EUR). Die Nebenkostenabrechnung des Vermieters vom 11.03.2013 weist für den Abrechnungszeitraum 2012 ein Guthaben von 248,83 EUR aus; dieser Betrag ging am 13.03.2013 auf dem Girokonto des Vaters der Klägerin ein.
5Die Klägerin ist schwerstbehindert. Sie leidet unter einer myoklonischen Epilepsie mit Blinzelabsencen bei Verdacht auf Pseudo-Lennox-Syndrom, globaler Entwicklungsstörung mit Störungen der Fein- und Grobmotorik im Rahmen einer zentralmotorischen Koordinationsstörung, Störungen des Sozialverhaltens und der Sprachentwicklung sowie einer geistigen Behinderung (bei einem Intelligenzquotienten von 60). Das Versorgungsamt erkannte ihr ab November 1999 einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H" und "B" zu.
6Mit Wirkung zum Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin wurden ihre Mutter zur Betreuerin und ihr Vater zum Ersatzbetreuer bestellt (Amtsgericht S, Beschluss vom 09.03.2010 - 000). Nach dem Tod der Mutter bestellte das Amtsgericht ihren Vater zum alleinigen Betreuer (Beschluss vom 28.05.2013 - 000). Der Aufgabenkreis umfasst Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Ämtern.
7Nach dem Besuch einer Förderschule für geistig Behinderte wurde die Klägerin in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufgenommen. Dort erhielt sie in der Zeit vom 04.10.2012 bis zum 03.01.2014 Ausbildungsgeld i.H.v. 75,00 EUR monatlich. Der für ihre Mutter zuständige Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 28.08.2013 für die Zeit ab dem 08.02.2013 Halbwaisenrente von monatlich 139,40 EUR (bis Juni 2013) bzw. 139,75 EUR netto (ab Juli 2013). Die Rente wurde ab Oktober 2013 laufend gezahlt; für die Zeit vom 08.02. bis 30.09.2013 ermittelte die DRV Bund einen Nachzahlungsbetrag von 1.081,40 EUR, auf den die Beklagte einen Erstattungsanspruch wegen von ihr gewährter Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (s.u.) anmeldete.
8Die Familienkasse zahlte Kindergeld wegen der Behinderung der Klägerin über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus (monatlich 184,00 EUR). Das Kindergeld wurde von der Mutter beantragt; nach ihrem Tod wurde es - so wie alle Einkünfte der Familie - weiterhin auf das als alleiniges Familienkonto genutzte Girokonto des Vaters bei der Sparkasse S überwiesen. Die Eltern bzw. der Vater reichten das Kindergeld nicht zur freien Verfügung an die Klägerin weiter; es wurde auch nicht gemäß § 74 Einkommensteuergesetz an sie abgezweigt.
9Die Klägerin erhält vom Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung Pflegegeld, das in den Monaten September bis November 2012 monatlich 235,00 EUR und ab Dezember 2012 monatlich 305,00 EUR betrug.
10Die Klägerin war Inhaberin eines (inzwischen aufgelösten) Sparbuches, dessen Guthaben seit September 2012 95,34 EUR nicht überstieg. Im Übrigen ist und war die Klägerin vermögenslos. Aus dem Nachlass ihrer Mutter gingen keine Vermögenswerte auf sie über.
11Der Vater der Klägerin war bis einschließlich März 2013 erwerbstätig. In der Zeit von September 2012 bis März 2013 erzielte er monatliche Nettoverdienste zwischen 1.959,14 EUR und 2.599,75 EUR (hinsichtlich der Einzelheiten zur Höhe der Einkünfte wird auf die Verdienstabrechnungen Blatt 87 bis 101 der Gerichtsakte Bezug genommen). Seit dem 01.04.2013 bezieht er laufend Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitslosenversicherung (SGB III); der Leistungsbetrag beläuft sich auf täglich 48,43 EUR. Der Anspruchszeitraum für dieses Arbeitslosengeld endet am 30.06.2014. Die Mutter der Klägerin verfügte über keine eigenen Einkünfte.
12Am 22.10.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Auf Ersuchen der Beklagten nach § 45 SGB XII stellte die DRV Westfalen unter dem 01.10.2010 die volle Erwerbsminderung der Klägerin im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) jedenfalls seit dem 20.09.2010 fest; es sei unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.
13Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin, beginnend mit dem Monat September 2010, durchgehend die beantragten Leistungen. Bei der Bedarfsermittlung berücksichtigte sie anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Drittels der für die Familie insgesamt tatsächlich anfallenden Kosten; die Kosten für Garagenmiete blieben dabei außer Ansatz.
14Mit Bescheid vom 24.08.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin (auf einen Folgeantrag vom 17.07.2012) Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII für September 2012 bis August 2013 i.H.v. monatlich 349,83 EUR (299,00 EUR Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 sowie 50,83 EUR Mehrbedarfszuschlag für "Erwerbsunfähige"). Kosten für Unterkunft und Heizung seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr zu berücksichtigen, weil bei volljährigen hilfebedürftigen Personen, die mit nicht hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebten, ein solcher Bedarf regelmäßig nicht entstehen könne (Urteile vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R und vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R). Solche Kosten könnten nur noch dann als grundsicherungsrechtlicher Bedarf berücksichtigt werden, wenn die Miete im Einzelfall tatsächlich geschuldet werde. Dies setze voraus, dass ein wirksamer (Unter-) Mietvertrag zustande gekommen sei. Dabei seien die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für ein sog. "In-sich-Geschäft" (§ 181 BGB) zu beachten. Wohnten die Eltern des Leistungsempfängers selber zu Miete, müsse zudem die Genehmigung des Vermieters zum Abschluss eines Untermietvertrages nachgewiesen werden (§ 553 BGB). Der Vertragsinhalt müsse auch tatsächlich vollzogen werden; dies werde in der Regel durch laufende Mietzahlungen auch schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit belegt. Ein weiteres Indiz sei die Versteuerung der Mieteinnahmen als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Der Mietvertrag dürfe auch nicht nur zweckgerichtet abgeschlossen worden sein, um höhere Grundsicherungsleistungen zu erzielen bzw. das Einkommen des Vermieters zu erhöhen. Bei der Klägerin seien deshalb Kosten der Unterkunft nicht mehr zu berücksichtigen. Sollte sie der Auffassung sein, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung geltend machen zu können, möge sie diese durch geeignete Nachweise belegen.
15Dagegen legte die Klägerin Widerspruch eingelegt. Die Entscheidungen des BSG beträfen allein Wohneigentum.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 wies der Kreis S den Widerspruch nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter zurück. Nach § 35 SGB XII umfassten die Grundsicherungsleistungen nur die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Eine mietvertragliche Bindung zwischen der Klägerin und ihren Eltern sei nicht erkennbar; es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Eltern von der Klägerin Miet- und Heizkosten forderten bzw. dass die Klägerin entsprechende Zahlungen leiste. Das BSG habe die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen zwar in Fällen getroffen, in denen Kinder im Wohneigentum der Eltern lebten; die Erwägungen seien jedoch auf Mietverhältnisse zu übertragen. Es sei auch nicht erkennbar, dass durch den Wegfall von Leistungen für Unterkunftskosten bei der Klägerin ihre Eltern selber hilfebedürftig würden.
17Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.09.2012 vom Kreis S ausgefertigt und als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben. Der Einlieferungsbeleg gelangte am 28.09.2012 wieder an den Kreis S; ihm lässt sich das Datum der Absendung nicht entnehmen.
18Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2012 erhöhte die Beklagte den monatlichen Leistungsbetrag für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.08.2013 auf 358,02 EUR. Zugleich hob sie den Bescheid vom 24.08.2012 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 teilweise auf. Die Änderung beruhte auf der Anpassung des Regelbedarfs zum 01.01.2013 und (daraus folgend) des Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung.
19Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 hat die Klägerin am 11.10.2012 zunächst schriftlich "Widerspruch" bei der Beklagten eingelegt. Ihre Mutter teilte der Beklagten hierzu am 22.10.2012 telefonisch mit, ein Mitarbeiter des Kreises S habe ihr erklärt, ein Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid reiche erst einmal aus. Am 24.10.2012 riet eine Mitarbeiterin der Beklagten der Mutter telefonisch, sie möge schnellstmöglich Klage beim Sozialgericht erheben.
20Am 30.10.2012 (Dienstag) hat die Klägerin (nunmehr anwaltlich vertreten) Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2013 hat sie "den Streitgegenstand ausdrücklich auf die Kosten der Unterkunft" beschränkt. Da sie auf Dauer mit ihren Eltern in einem Haushalt lebe und ein eigenes Zimmer benötige, habe eine entsprechend große Wohnung angemietet werden müssen; ohne dieses Zusammenleben würden ihre Eltern eine kleinere Wohnung zu entsprechend geringeren Kosten anmieten können. Da die Leistungen der Beklagten auf das Gemeinschaftskonto der Familie gezahlt würden, von dem auch sämtliche Überweisungen erfolgten, zahle jeder Familienangehörige einen Anteil an Miete und Nebenkosten. Ihr - der Klägerin - stünden deshalb jetzt keine vollständig bedarfsdeckenden Grundsicherungsleistungen mehr zur Verfügung. Der bis August 2012 gewährte Betrag für Kosten der Unterkunft und Heizung sei stets zur Begleichung der Miete genutzt worden. Ihr Vater werde voraussichtlich im April 2013 arbeitslos; wegen seines Alters seien die Aussichten auf eine neue Stelle nicht gut. Mit dem verbleibenden Familieneinkommen könnten die laufenden Kosten für Strom, Versicherungen, Medikamente u.a. nicht gedeckt werden. Wenn Leistungsberechtigte mit anderen, nicht leistungsberechtigten Personen in einem Haushalt zusammen wohnten, seien die Unterkunfts- und Heizkosten nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen aufzuteilen. Eine Unterhaltsvermutung (§ 39 SGB XII) gelte im Rahmen des Vierten Kapitels SGB XII nicht. Die Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten entspreche schließlich der Zielsetzung des SGB XII, voll erwerbsgeminderten Kindern eine unabhängige Existenz zu sichern. Folgte man der Rechtsauffassung der Beklagten, wäre zu befürchten, dass nur solche Grundsicherungsberechtigte nach dem SGB XII Leistungen für Unterkunftskosten beanspruchen könnten, die imstande seien, aus eigenem Einkommen den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Leistungsberechtigte hingegen, die über keinerlei oder nur geringes Einkommen verfügten, könnten leer ausgehen, weil der Abschluss eines Mietvertrages zwischen Eltern und leistungsberechtigtem Kind zumindest fragwürdig sei; gerade für diesen Kreis von in besonderem Maße bedürftigen Menschen sei jedoch die Grundsicherung nach dem SGB XII gedacht. Im Übrigen brächte ein von der Beklagten geforderter, formal geschlossener Mietvertrag in vielen Fällen unnötigen bürokratischen Aufwand, wenn es nämlich wegen § 181 BGB für den Vertragsschluss zwischen Eltern und leistungsberechtigtem Kind eines Ergänzungsbetreuers bedürfe.
21Mit Bescheid vom 02.08.2013 bewilligte die Beklagte während des laufenden Klagefahrens auf einen Fortzahlungsantrag der Klägerin für September 2013 bis August 2014 Leistungen i.H.v. monatlich weiterhin 358,02 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung blieben wiederum unberücksichtigt.
22Die Klägerin hat beantragt,
23die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten ab dem 01.09.2012 zu gewähren.
24Die Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Es gehe nicht um die Unterhaltsvermutung des § 39 SGB XII, sondern darum, ob bei der Klägerin überhaupt Unterkunftskosten anfielen. Ob zwischen der Klägerin und ihren Eltern ein (Unter-) Mietvertrag geschlossen worden sei, sei neben den weiteren, in den angefochtenen Bescheiden genannten Gesichtspunkten lediglich ein Indiz für einen sozialhilferechtlich relevanten Unterkunftsbedarf. Entscheidend sei, ob auf beiden Seiten ein rechtlicher Bindungswille erkennbar sei, dass also der Vermieter (Untervermieter) tatsächlich die rechtliche Herrschaftsgewalt an der Mietsache aufgeben wolle und der Mieter (Untermieter) sie übernehmen wolle mit der Möglichkeit, alle anderen Personen von der Mietsache auszuschließen, um im Gegenzug einen Mietzins zu entrichten. Im Lichte der herangezogenen Entscheidungen des BSG sei dergleichen bei der Klägerin nicht erkennbar. Ein solcher Bindungswille sei auch dann zu verneinen, wenn sich beide Mietvertragsparteien darin einig seien, höhere Sozialhilfeleistungen auszulösen. Zudem führe die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers keineswegs regelmäßig dazu, dass höhere Sozialhilfe bezogen werden könne. Der Betreuer habe die Interessen des Betreuten zu vertreten; dessen Interesse könne nicht darin bestehen, einen Mietvertrag abzuschließen, ohne dadurch tatsächliche Vorteile zu erlangen, sondern einer Zahlungsverpflichtung allein deshalb ausgesetzt zu sein, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu verbessern.
27Mit Urteil vom 08.08.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zwischen der Klägerin und ihrem Vater sei unstreitig kein Untermietvertrag geschlossen worden. Auch wenn es für einen solchen Vertrag wegen der für die Klägerin eingerichteten Betreuung eines Ergänzungsbetreuers bedürfte, sei der Abschluss eines solchen Vertrages rechtlich nicht unmöglich. Fehle jedoch ein Mietvertrag, sei eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten nicht erkennbar. Entsprechend der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des BSG habe ein volljähriges hilfebedürftiges Kind, das mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebe, keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden sei (§§ 117 Abs. 1, 133 BGB). Die Kammer habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin ernsthaft Forderungen ihres Vaters ausgesetzt sei oder bei Nichtzahlung von Unterkunftskosten an ihren Vater rechtliche Konsequenzen zu befürchten habe. Da sie den Streitgegenstand auf die Unterkunftskosten beschränkt habe, müsse das Gericht die Rechtmäßigkeit der Leistungsberechnung im Übrigen nicht prüfen.
28Gegen das ihr am 26.08.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.09.2013 Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie klargestellt, dass sie den auf die Garagenkosten entfallenden Mietanteil nicht als Kosten der Unterkunft geltend macht. Zur Begründung der Berufung führt sie aus, die angefochtene Entscheidung verstoße in eklatanter Weise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nur weil sie nicht Arbeitslosengeld II, sondern Grundsicherung nach dem SGB XII beziehe, werde ihr - im Gegensatz zu anderen Nichterwerbsfähigen - keinerlei Mietzuschuss gewährt. Man enthalte ihr zu Lasten ihres Vaters, der ohnehin durch ihre Betreuung und Versorgung erheblich belastet sei, Leistungen vor. Der Widerspruchsbescheid sei frühestens am 01.10.2012 zugegangen.
29Die Klägerin beantragt,
30das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.08.2013 aufzuheben und den Bescheid vom 24.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 dahingehend zu ändern, dass der Klägerin auch Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für Unterkunfts- und Heizkosten für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2013 gewährt werden.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
34Ermittlungsversuche des Senats bei der Deutschen Post AG zur Feststellung des genauen Tages der Übergabe des Einschreibens mit dem Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 sind ergebnislos verlaufen.
35Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Kreises S; der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
36Entscheidungsgründe:
37I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allein der Bescheid vom 24.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 (§ 95 SGG), und zwar nur, soweit darin Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für September 2012 bis August 2013 abgelehnt werden.
38Die Klägerin hat ihr Begehren zulässigerweise (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 10 m.w.N.) allein auf den Verfügungsteil der genannten Bescheide beschränkt, der die Frage der Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft. Soweit in der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 08.08.2013 und im erstinstanzlichen Antrag der Klägerin nur von Unterkunftskosten, nicht aber auch von Heizkosten die Rede ist, steht dies einer Einbeziehung der Heizkosten in das Verfahren nicht entgegen. Denn bei verständiger Würdigung dieser Erklärungen kann nicht davon ausgegangen werde, dass die Klägerin nur die reinen Unterkunfts-, nicht aber zugleich auch die Heizkosten berücksichtigt wissen wollte; dies gilt umso mehr, als einzelne Elemente des Anspruches nach § 35 SGB XII nicht selbständig im Klagewege verfolgt werden können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R Rn. 9 m.w.N.). Die auf Unterkunftskosten beschränkte Formulierung erfolgte erkennbar als umgangssprachlicher, unpräziser Sprachgebrauch. Im Übrigen hat die Klägerin ihr Begehren mit dem zweitinstanzlich gestellten Antrag ausdrücklich präzisiert.
39Davon ausgehend, ist der Änderungsbescheid vom 29.11.2012 nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Zwar ändert er die ursprünglichen Bescheide mit Blick auf die Leistungshöhe, d.h. die Höhe des Regelbedarfs und des Mehrbedarfszuschlages für Schwerbehinderte, für Januar bis August 2013 ab und ersetzt insoweit diese Entscheidungen. Keine abändernde Verfügung enthält er jedoch betreffend Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten, um die es im vorliegenden Verfahren allein geht. Insoweit führt er vielmehr ausdrücklich aus: "Die Änderung bezieht sich allein auf / - den Regelbedarf, / - den Mehrbedarf Schwerbehinderung / ansonsten bleiben die Regelungen des vorgenannten Bescheides bestehen."
40Die zeitliche Beschränkung des Verfahrensgegenstandes folgt zum einen aus den Anträgen der Klägerin in erster wie in zweiter Instanz. Zum anderen haben die Beklagte bzw. der Kreis S Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten in den angefochtenen Bescheiden (erst) ab September 2012 abgelehnt. Mag darin zwar zugleich eine zukunftsoffene Ablehnung dieser Leistungen erblickt werden können, so endet deren Wirkung gegebenenfalls jedenfalls schon deshalb mit Ablauf des August 2013, weil die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2013 auf einen Fortzahlungsantrag während des laufenden Klageverfahrens für die Zeit ab September 2013 eine erneute Regelung getroffen hat, die (u.a.) wiederum Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten versagte. Insofern ist jedenfalls eine Zäsur eingetreten, welche die Regelungswirkung der angefochtenen Bescheide und damit auch den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von vornherein auf den Ablauf des Monats August 2013 beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R Rn. 9 m.w.N.).
41II. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Die Summe des im streitigen Zeitraum auf die Klägerin entfallenden Anteils der Gesamtkosten der Familie für Unterkunft und Heizung ohne Garagenkosten (zunächst ein Drittel, seit dem Tod der Mutter die Hälfte der Gesamtkosten), für den sie von der Beklagten Leistungen begehrt, überschreitet den Mindestbeschwerdewert von 750,01 EUR bei Weitem. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen auch im Übrigen nicht.
42III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Denn die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
431. Das Begehren der Klägerin, mit dem sie sich gegen die vollständige Ablehnung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung wendet, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 und § 56 SGG) statthaft (BSG, a.a.O.).
44Klagegegner (§ 70 Nr. 1 SGG) ist die Stadt S (vgl. Straßfeld, SGb 2010, 520 ff., 522; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 11). Die Befugnis des Kreises S zur Vertretung der Beklagten im Klage- und Berufungsverfahren ergibt sich aus § 5 Abs. 2 seiner Heranziehungssatzung (Satzung über die Durchführung der Aufgaben als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Kreis S vom 14.12.2012).
45Das Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die erforderliche beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 Abs. 2 SGB XII) hat stattgefunden.
46Die Klagefrist (§ 87 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGG) ist eingehalten. Dabei kann offen bleiben, ob der Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 erst (wie von der Klägerin vorgetragen) am 01.10.2012 zuging, und ob ohnedies bereits der dagegen am 11.10.2012 bei der Beklagten eingelegte "Widerspruch" als Klageerhebung (§ 91 Abs. 1 SGG) zu gelten hat. Denn auch die am 30.10.2012 beim Sozialgericht anwaltlich ausdrücklich als solche erhobene Klage wäre jedenfalls fristgerecht. Die einmonatige Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Der Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 wurde durch Übergabe-Einschreiben förmlich zugestellt (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 85 Abs. 3 S. 2 SGG). Das genaue Zustelldatum kann anhand des (aktenkundigen) Einlieferungsbeleges nicht nachgehalten werden; eine Nachfrage des Senats bei der Deutschen Post AG ergab, dass es wegen Löschung der entsprechenden Daten auch dort nicht mehr ermittelt werden kann. In einem solchen Fall gilt nach § 4 Abs. 2. S. 2 (erster Halbsatz) VwZG der Widerspruchsbescheid am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als zugestellt. Ausgehend vom frühestmöglichen Tag der Aufgabe des Widerspruchsbescheides per Einschreiben zur Post (27.09.2012) begann die Klagefrist am dritten Tag danach zu laufen (30.09.2012); sie endete deshalb mit Ablauf des 30.10.2012 (vgl. § 64 Abs. 2 S. 1 SGG), also des Tages, an dem die Klage beim Sozialgericht einging.
472. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 24.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 ist nicht rechtswidrig; die Klägerin ist daher nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
48a) Der Bescheid vom 24.08.2012 ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte für seinen Erlass sachlich und örtlich zuständig.
49Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe folgt aus § 97 Abs. 1 SGB XII. Eine vorrangige Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Landesrecht (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen) besteht nicht. Zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Beklagte. Zwar ist nach § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) der Kreis S örtlicher Träger der Sozialhilfe. Dieser hat jedoch in § 2 Abs. 1 seiner Heranziehungssatzung grundsätzlich die kreisangehörigen Städte zur Ausführung der ihm als örtlichem Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII obliegenden Aufgaben herangezogen. Die insoweit in § 3 der Heranziehungssatzung normierten Ausnahmeregelungen betreffen nicht die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
50Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII (gleichlautend § 1 Abs. 3 AG-SGB XII NRW). Die Klägerin hatte während des streitigen Zeitraumes ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil) durchgehend bei ihren Eltern bzw. ihrem Vater.
51b) Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII erfüllte. Denn ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung ist schon mangels Bedarfs ausgeschlossen.
52Nach § 42 S. 1 Nr. 4 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht.
53Nach der Rechtsprechung des BSG (in den von der Beklagten herangezogenen Urteilen vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 15 und vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12) setzt der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bei der anspruchstellenden Person grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen (zivil-)rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (zur vergleichbaren Problematik im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vgl. bereits BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R Rn. 16). Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Person mit anderen, nichthilfebedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (BSG a.a.O.), wenn also weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft (d.h. zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII) besteht (BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12. Aus der Entscheidung des BSG vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R Rn. 19 ff. ergibt sich nicht etwa anderes; denn auch der dortige Kläger war nach seinem Vortrag einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Zahlung von - höheren - Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt).
54aa) Danach kommt im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in Betracht. Denn weder lebte die Klägerin im streitigen Zeitraum mit ihren Eltern bzw. ihrem Vater in einer Einsatz- oder (gemischten) Bedarfsgemeinschaft - dazu (1) -, noch war sie wegen Unterkunfts- und Heizkosten einer (zivil-) rechtlichen Forderung Dritter ausgesetzt - dazu (2) -.
55(1) Zwischen der Klägerin und ihren Eltern bzw. ihrem Vater bestand keine Einsatzgemeinschaft (zu diesem Begriff vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 12 ff., 17). Denn § 19 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 SGB XII sieht bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII grundsätzlich keine Berücksichtigung von Vermögen und/oder Einkommen der Eltern vor; ein Ausnahmefall wegen besonders hohen elterlichen Einkommens (§ 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII) lag bei der Klägerin nicht vor, da elterliches Einkommen von mindestens 100.000,00 EUR nicht vorhanden war.
56Eine "reine" Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bestand ebenfalls nicht. Denn jedenfalls die Klägerin gehört dem Personenkreis des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII an. Die DRV Westfalen hat im Verfahren nach § 45 SGB XII festgestellt, dass die Klägerin (mindestens) seit dem 20.09.2010 voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist. Der Senat hat in Ansehung der ihm vorliegenden medizinischen Befunde keine Veranlassung, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Zwar stünde die volle Erwerbsminderung der Klägerin ihrer Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II nicht entgegen; denn auch volljährige - (voll) erwerbsgeminderte - Kinder (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) können nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sein (vgl. Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 7 Rn. 105; Hackethal in jurisPK-SGB II, § 7 Rn. 58). Der Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII bleibt jedoch vorrangig, so dass eine Leistungsberechtigung der Klägerin nach dem SGB II nicht entstehen kann (vgl. Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 43 Rn. 7 m.w.N.).
57Auch eine gemischte Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu BSG, Urteile vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R Rn. 12 ff. sowie vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R Rn. 25, 31) zwischen der dem Leistungsregime des SGB XII unterfallenden Klägerin und ihren ggf. dem SGB II zuzuordnenden Eltern bestand nicht (Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter nicht dem Personenkreis des § 7 SGB II, sondern dem des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII zugehört hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich); hätten die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen, hätten Vater und Mutter der Klägerin deshalb eine "echte" Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gebildet. Denn die im Rahmen des SGB II zu berücksichtigenden Einkünfte der Eltern (bzw. nach dem Tod der Mutter allein des Vaters) reichten ersichtlich aus, um einen (fiktiven) Bedarf der Eltern nach dem SGB II zu decken:
58Das in der Zeit zwischen September 2012 und März 2013 niedrigste monatliche Nettoerwerbseinkommen des Vaters belief sich auf brutto 2.749,74 EUR (netto 1.999,14 EUR). Abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (750,60 EUR; § 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II), der Werbungskosten (15,33 EUR; § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II) sowie des Erwerbstätigenfreibetrages (200,00 EUR; § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II) verblieb deshalb im gesamten streitigen Zeitraum ein anzurechnendes Einkommen von monatlich mindestens 1.783,81 EUR. Dieser Betrag liegt deutlich höher als der grundsicherungsrechtliche Bedarf der Eltern von 1.080,78 EUR (bis Dezember 2012) bzw. 1.096,78 EUR (ab Januar 2013); jener Bedarf setzt sich zusammen aus jeweils 337,00 EUR (bzw. 345,00 EUR) Regelbedarf des Vaters und der Mutter sowie 406,78 EUR (zwei Drittel der Kosten für Unterkunft und Heizung einschl. Garage). Nach Eintritt der Erwerbslosigkeit des Vaters der Klägerin (ab April 2013) belief sich das Einkommen des Vaters aus Arbeitslosengeld I auf täglich 48,43 EUR (für 30 Tage mithin auf 1.452,90 EUR) und lag damit ebenfalls noch erheblich oberhalb des fiktiven Bedarfs der Eltern nach dem SGB II. Nach dem Tod der Mutter lag es über dem fiktiven Grundsicherungsbedarf des Vaters von 692,87 EUR (382,00 EUR Regelbedarf zuzüglich 310,87 EUR als Hälfte der Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung mit Garage). Zwar haben Eltern bzw. Vater der Klägerin aus elterlichem Einkommen auch Unterkunfts- und Heizkosten für die Klägerin getragen. Selbst wenn man diese monatlichen Kosten (203,38 EUR bei drei Familienmitgliedern, 310,87 EUR nach dem Tod der Mutter) als das verfügbare Einkommen mindernd berücksichtigt, überschritt das verfügbare Einkommen noch immer den (fiktiven) grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Eltern bzw. des Vaters der Klägerin.
59(2) Die Klägerin war keiner rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt.
60Sie war im streitigen Zeitraum zunächst nicht selbst Partei des im März 2000 geschlossenen Mietvertrages. Zwar weist dieser Vertrag die "Familie L u. W I" als Mieter aus. Mit dieser Formulierung ist die bei Vertragsschluss siebenjährige Klägerin seinerzeit jedoch nicht zur selbst berechtigten und verpflichteten Vertragspartei geworden. Denn Kinder werden regelmäßig nicht Partei eines von ihren Eltern abgeschlossenen Mietvertrages; vielmehr fallen sie nur in dessen Schutzbereich (vgl. Teichmann in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Auflage 2014, § 535 Rn. 3). Die bloße Mitnutzung einer Wohnung kann ebenfalls keine Einbeziehung in den Mietvertrag begründen (vgl. Weidenkaff in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 535 Rn. 7). Es hätte deshalb besonderer Umstände bedurft, um die Klägerin als Partei in den Mietvertrag einzubeziehen. Solche Umstände sind indes nicht ersichtlich; ihr Vater hat dementsprechend in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt, dass eine Einbeziehung der Klägerin in den Mietvertrag nicht stattgefunden hat.
61Auch ein Untermietverhältnis (§ 540 BGB) zwischen der Klägerin und ihren Eltern (bzw. später ihrem Vater) bestand im streitigen Zeitraum nicht. Auch dies hat der Vater auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt.
62Die Klägerin verweist allerdings darauf, ihre Eltern hätten seit jeher (zunächst im Rahmen der Unterhaltspflicht, später aus von der Klägerin zur Deckung u.a. ihrer Unterkunfts- und Heizkosten bezogenen Sozialhilfeleistungen) auch die auf sie entfallenden Mietkosten an den Vermieter abgeführt. Für die Frage einer eigenen rechtsverbindlichen Verpflichtung der Klägerin zur Tragung solcher Kosten ist dies allerdings ohne Bedeutung. Sofern sie (zutreffend; vgl. § 43 Abs. 1 a.E. SGB XII) ausführt, dass § 39 SGB XII im Bereich der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII nicht anwendbar sei, ist dies im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls ohne Belang. Denn die Beklagte verweigert Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten im Kern nicht deshalb, weil der entsprechende Bedarf von den Eltern gedeckt werde; sie stellt vielmehr - zutreffend - darauf ab, dass damit von vornherein kein entsprechender Bedarf in der Person der Klägerin selbst bestanden hat. Nur ein tatsächlich bestehender Bedarf jedoch kann Sozialhilfeleistungen auslösen.
63bb) Geht die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R bzw. vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R) zu Recht davon aus, dass Sozialhilfe für Kosten der Unterkunft und Heizung eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Betroffenen zur Tragung dieser Kosten voraussetzt, so sieht der Senat keinen rechtlichen Ansatzpunkt, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen.
64(1) Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass dieser Rechtsprechung Sachverhalte zugrundeliegen, bei denen Eltern das Wohnbedürfnis sozialhilfebegehrender, volljähriger, voll erwerbsgeminderter Kinder nicht - wie bei der Klägerin - durch eine angemietete Wohnung, sondern durch Wohneigentum sicherstellten. Der Senat erkennt durchaus, dass bei elterlichem Wohneigentum Mietzahlungen von Kindern (steuerpflichtiges) Einkommen der Eltern darstellen; diese Mietzahlungen dienen damit letztlich auf Seiten der Eltern der Vermögensbildung. Demgegenüber wirken sich bei einer Mietwohnung die allein von den Eltern aufgebrachten Wohnungskosten allein als wirtschaftliche Belastung aus. Gleichwohl kann dies nicht dazu führen, dass für Kinder in der Situation der Klägerin, bei denen in ihrer Person ein Bedarf für Wohnungskosten schlichtweg nicht anfällt, hierfür trotzdem bedarfslos Grundsicherungsleistungen gezahlt werden. Die wirtschaftliche Belastung durch solche Kosten allein auf Seiten ihrer - selbst nicht grundsicherungsberechtigten - Eltern kann deshalb auch im vorliegenden Fall bei der Klägerin selbst einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf von vornherein nicht begründen.
65(2) Wenn die Klägerin insoweit unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz eine Ungleichbehandlung mit Leistungsberechtigten nach dem SGB II einwendet, so verkennt sie, dass auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende voraussetzen, dass beim Leistungsbegehrenden selbst ein Bedarf tatsächlich vorhanden ist. Eine Ungleichbehandlung ist deshalb von vornherein nicht zu besorgen. Zwar wird nach der im Rahmen (auch) des SGB II angewandten sog. Kopfteilmethode der bei einer Haushaltsgemeinschaft auf einen Leistungsberechtigten entfallende Unterkunfts- und Heizkostenanteil in aller Regel anhand der Personenzahl des Haushalts ermittelt, insbesondere, wenn sämtliche Haushaltsmitglieder der Grundsicherung bedürfen. Doch ist für eine Anwendung dieser Kopfteilmethode (auch) im Leistungsregime des SGB II von vornherein nur dann Raum, wenn der Leistungsbegehrende überhaupt einer verbindlichen Forderung für Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt ist, mithin insoweit ein Bedarf tatsächlich feststellbar ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R Rn. 13 ff.). Ihre Funktion und Berechtigung hat die Kopfanteilmethode deshalb allein als verwaltungspraktikable Berechnungsweise für die auf ein einzelnes Haushaltsmitglied entfallenden Kosten; gleichzeitig vereitelt sie Missbrauch etwa durch nicht gerechtfertigte haushaltsinterne Zuweisung höherer Unterkunftskosten an ein grundsicherungsberechtigtes Haushaltsmitglied zugunsten anderer Mitglieder, denen wiederum geringere als die kopfteiligen Wohnungskosten zugeordnet werden. Werden aber Unterkunfts- und Heizkosten für ein grundsicherungsberechtigtes Haushaltsmitglied in voller Höhe von anderen Haushaltsmitgliedern getragen, ohne dass der Grundsicherungsberechtigte ihnen wiederum rechtsverbindlich zu deren Erstattung verpflichtet ist, und sind diese weiteren Haushaltsmitglieder dazu aus eigenem Einkommen oder Vermögen auch in der Lage (und steht deshalb eine Gefährdung ihres Grundrechts auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zu befürchten), kann die Kopfteilmethode selbst keine Auswirkungen auf einen Grundsicherungsanspruch haben.
66(3) Hat die Klägerin deshalb für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII für Unterkunft und Heizung, so erscheint dies auch keineswegs unbillig. Denn es gibt (unabhängig davon, ob die Klägerin künftig Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Beklagten wird beanspruchen können, falls ihr Vater in das Leistungsregime des SGB II fallen und sie dann mit ihm eine gemischte Bedarfsgemeinschaft bilden sollte) in Fällen wie dem ihren hinreichende rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, um doch einen sozialhilferechtlichen Bedarf für Unterkunfts- und Heizkosten auszulösen.
67So hätte die Klägerin etwa als Partei in den bisher nur zwischen ihren Eltern bzw. ihrem Vater und dem Vermieter bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden können; auch hätte ein Untermietvertrag mit ihrem Vater geschlossen werden können. Auf diese Weise hätte eine rechtlich verbindliche Forderung auf Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten durch die Klägerin erzeugt werden können, welche sozialhilferechtlich entsprechende Bedarfe nach sich gezogen hätte. Entsprechende Vertragsgestaltungen hätten für ihre Wirksamkeit allerdings vorausgesetzt, dass die betreuungsrechtlichen und sonstigen zivilrechtlichen Vorgaben beachtet worden wären (vgl. dazu z.B. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 02.12.2013 - S 48 SO 128/12).
68Ob die Begründung einer solchen Verbindlichkeit (wovon die Beklagte auszugehen scheint) etwa wegen eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 BGB als missbräuchlich und damit unwirksam anzusehen sein kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Mit Blick auf die dem Senat bekannt gewordenen Reaktionen etlicher Sozialhilfeträger auf die auch von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des BSG vom 14.04.2011 und 25.08.2011 gibt der Senat allerdings zu bedenken, dass die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit (in Reaktion auf die genannte Rechtsprechung) erscheint, deren Wahrnehmung kaum als missbräuchlich anzusehen wäre. Der Fall der Klägerin macht dies gerade deutlich. Denn ihre Eltern bzw. ihr Vater hatten zwar auskömmliche, aber keineswegs opulente Einkommensverhältnisse; die gesetzliche Wertung in § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII deutet darauf hin, dass bei derartigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle der Betreuung eines voll erwerbsgeminderten, erwachsenen Kindes im elterlichen Haushalt eine wirtschaftliche Zuweisung von für das Kind entstehenden Unterkunfts- und Heizkosten an die von der Allgemeinheit aufzubringende Sozialhilfekosten durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen gerechtfertigt erscheint. Betroffene Eltern wie Kinder dürften deshalb in der Regel keineswegs missbräuchlich handeln, wenn sie wirtschaftliche Einschränkungen der Eltern (die ohnehin durch die Betreuungsleistungen erheblich belastet sind) durch solche Gestaltungen zu vermeiden suchen.
69IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
70V. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG zugelassen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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Der im Jahre 1969 geborene Kläger, der seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, mietete ab dem 1.9.2004 mit seiner damaligen Lebensgefährtin gemeinsam als Hauptmieter eine 81 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung und sie vereinbarten mündlich, dass beide jeweils die Hälfte der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung tragen. Im Jahr 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die tatsächlichen Aufwendungen für diese Wohnung betrugen insgesamt 559,00 Euro (370,00 Euro Nettokaltmiete, 115,00 Euro kalte Betriebskosten und 74,00 Euro Kosten für die Beheizung mit Erdgas). Aufgrund der Angaben des Klägers und der Kindesmutter, sie hätten sich unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Wohnung getrennt, sah das beklagte Jobcenter den Kläger als alleinstehenden Hilfebedürftigen an und bewilligte ihm für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 monatliche Leistungen in Höhe von 527,68 Euro, die sich aus der Regelleistung für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen in Höhe von 347,00 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 180,68 Euro zusammensetzten (Bescheid vom 21.12.2007, Widerspruchsbescheid vom 1.7.2008).
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Nachdem der Kläger während des anschließenden Klageverfahrens den Umfang seiner Nutzung der Wohnung unter Übersendung eines Grundrisses dargestellt hatte, bewilligte der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum nunmehr monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 217,80 Euro (Änderungsbescheid vom 29.9.2008). Die auf die Übernahme der darüber hinaus gehenden - hälftigen - Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 11.12.2009), das Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen erhobene - vom SG zugelassene - Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.4.2012). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne nicht mehr als ein Drittel der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen, weil diese nach Kopfteilen auf ihn, die Kindesmutter und das gemeinsame Kind aufzuteilen seien, ohne dass es darauf ankomme, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Die von ihm und der Kindesmutter getroffene Vereinbarung über die hälftige Teilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sei unbeachtlich.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Entgegen der Auffassung des LSG sei eine Abweichung vom Kopfteilprinzip auch aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung möglich. Die Vereinbarung zwischen ihm und der Kindesmutter sei nicht unbeachtlich, weil anderenfalls sein Bedarf nicht vollständig gedeckt werde.
- 5
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 und des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. September 2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 monatlich weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 53,21 Euro zu zahlen.
- 6
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Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz
). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob dem Kläger die beantragten höheren Leistungen zustehen.
- 8
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Kläger begehrte Aufhebung der Urteile des LSG und des SG und das unter Abänderung des Bescheides vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2008 in der Fassung des gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 29.9.2008 auf die Verurteilung des Beklagten gerichtete Begehren, ihm für den Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 53,21 Euro monatlich zu zahlen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz der vom Kläger vor dem LSG beantragten hälftigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 271,01 Euro und den vom Beklagten zuletzt bewilligten 217,80 Euro. Die Beschränkung des Streitgegenstandes allein auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl nur Bundessozialgericht
vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18) .
- 9
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2. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten und über die vom Beklagten monatlich bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung hinausgehenden weiteren 53,21 Euro sind § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 7, 9, 19 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
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Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig(Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Den Feststellungen im angefochtenen Urteil kann zwar entnommen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters und des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt, allerdings fehlen ausreichende Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit des Klägers und insbesondere zu dessen Hilfebedürftigkeit.
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Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II gilt schließlich (im Grundsatz) jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.
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Wegen dieser gesetzlichen Vorgabe, wonach Hilfebedürftigkeit ausnahmslos vom Bedarf aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und des der Bedarfsgemeinschaft zufließenden Einkommens und des vorhandenen Vermögens abhängig ist, darf bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Teil der Anspruchsvoraussetzungen nicht offen bleiben, ob ein Antragsteller mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet (BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) (dazu 3.). Anschließend ist zu klären, wie hoch die einzelnen Bedarfe aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, wobei vorliegend eine Beschränkung auf die allein umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgen kann (dazu 4.). Zudem wäre noch zu klären, wie hoch ihre zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sind, um abschließend entscheiden zu können, in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig ist und Anspruch auf die hier allein streitigen (weiteren) Leistungen für Unterkunft und Heizung hat.
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3. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entscheidung, ob der Kläger im streitigen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Kindesmutter nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II(in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) oder mit dem gemeinsamen Kind nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II lebte, hat das LSG nicht festgestellt, es hat nur ungeprüft die Annahme des Beklagten übernommen, dass zwischen dem Kläger und der Kindesmutter keine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe.
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Nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben(Nr 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr 4). Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Es mangelt hier bereits an Feststellungen des LSG zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Kläger und der Kindesmutter (vgl zu Einzelheiten BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 13 f). Ebenso fehlen Feststellungen, um entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II im Hinblick auf die im Jahre 2005 geborene gemeinsame Tochter erfüllt sind(vgl hierzu nur Urteil des Senats vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 15 ff).
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Diese Feststellungen sind nicht entbehrlich, weil der Kläger den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung beschränkt hat. Denn auch die Höhe dieses Anspruches kann von dem zu berücksichtigenden Einkommen (und Vermögen) des Hilfebedürftigen und ggf weiterer Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft trotz der Anrechnungsregelung in § 19 Satz 3 SGB II in der damaligen Fassung abhängen.
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4. Um über die vorliegend (nur) umstrittenen höheren Leistungen des Klägers für Unterkunft und Heizung entscheiden zu können, mangelt es ebenfalls an ausreichenden Feststellungen des LSG.
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Die Leistungen (heute Bedarfe) für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Zur Berechnung dieser Bedarfe sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, deren Angemessenheit und ihre Verteilung auf die in der Wohnung lebenden Personen zu ermitteln sowie ggf weitere mögliche Einwände zu prüfen (vgl zu diesen Prüfungsschritten BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 13 ff).
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Ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren in der streitigen Zeit als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insgesamt 559,00 Euro aufzubringen (Nettokaltmiete von 370,00 Euro, kalte Betriebskosten von 115,00 Euro, Kosten für die Beheizung mit Erdgas von 74,00 Euro).
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Nicht abschließend beurteilt werden kann, ob diese tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der vertraglichen Abrede zwischen dem Kläger und der Kindesmutter oder - ohne Berücksichtigung dieser Abrede - nach Kopfteilen zwischen ihnen und der gemeinsamen Tochter aufzuteilen sind.
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a) Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63). Dem ist die Literatur gefolgt (vgl nur Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 3 f; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 f; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 69). Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht (
vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.
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Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 (B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63
) eine Abweichung vom Kopfteilprinzip für diejenigen Fälle bejaht, in denen eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist, und nochmals betont (B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66) , dass vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn der Nutzung einer Wohnung andere bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen.
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b) In der Konsequenz bedeutet dies, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Ihre Rechtfertigung findet die grundsätzliche Anwendung des Kopfteilprinzips in diesen Fällen in der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gerade innerhalb einer "aus einem Topf wirtschaftenden" Bedarfsgemeinschaft eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten.
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Ausnahmen hiervon sind - auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft - bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19) oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R, zitiert nach der Terminmitteilung und dem Terminbericht).
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Demgegenüber ist in Konstellationen, in denen mehrere Personen eine Wohnung nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, zB bei Wohngemeinschaften, für die Aufteilung der Unterkunftskosten - abweichend vom Kopfteilprinzip - derjenige Anteil entscheidend, der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt. Maßgebend ist insoweit, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 und 52 mwN). Wenn eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen worden ist, geht diese der auf den aufgezeigten praktischen Erwägungen beruhenden Aufteilung nach Kopfteilen vor. Bei Wohngemeinschaften dürfte im Übrigen die Nutzungsintensität die Grundlage der vertraglichen internen Abreden sein, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft zu den Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beizutragen haben.
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c) Ausgehend von diesen Maßgaben kommt es - auch in diesem Zusammenhang - darauf an, ob zwischen dem Kläger und der Kindesmutter sowie dem gemeinsamen Kind im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hat. Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, dass dies der Fall war, verbleibt es nach den derzeitigen Feststellungen des LSG bei der am Kopfteilprinzip orientierten Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung, weil Umstände, die ein Abweichen vom Kopfteilprinzip auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zuließen, nicht festgestellt wurden.
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Wenn das LSG zu der Überzeugung gelangt, dass eine solche Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum nicht bestanden hat, wird es die Umstände der vertraglichen Abrede im Einzelnen zu ermitteln, zu würdigen und insbesondere von einem Scheingeschäft (§ 117 Abs 1, § 133 Bürgerliches Gesetzbuch) abzugrenzen haben. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände ist für die Auslegung der Vereinbarungen insbesondere die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 17 ff; vgl auch BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27-28). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird auch zu beachten sein, dass aus dem vom LSG mitgeteilten Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Abrede im Jahre 2004 folgt, dass dies kein Vertrag zu Lasten des beklagten Jobcenters war (vgl zu diesem Aspekt auch Urteil des Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 28-28). Kommt das LSG nach der Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass eine wirksame vertragliche Abrede getroffen worden ist, wird es die auf der Grundlage dieser Vereinbarung auf den Kläger entfallenden tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen haben. Des Weiteren wird zu prüfen sein, ob es dem Kläger im Hinblick auf die Veränderung der tatsächlichen Grundlage der vertraglichen Abrede durch die Geburt der gemeinsamen Tochter möglich gewesen wäre, eine Vertragsanpassung zu erreichen (vgl Urteil des Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66 RdNr 20-21 sowie BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 23; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53 RdNr 16; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22).
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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Februar 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Bescheids vom 27. September 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2007 aufgehoben.
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Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für alle drei Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 19.4.2007 bis 15.7.2007 und die Rückforderung eines Betrags von 368,14 Euro. Der Sache nach geht es dabei um die Frage, in welcher Höhe Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, wenn der Hauptmieter einen Teil seiner Wohnung untervermietet hat, der Untermieter seinen vertraglich geschuldeten Anteil tatsächlich aber nicht zahlt.
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Der 1960 geborene Kläger beantragte am 5.2.2007 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnte eine 41 qm große 1 1/2-Zimmer-Wohnung, für die 330 Euro Kaltmiete zuzüglich 92 Euro Betriebskosten und 45 Euro Heizkosten zu zahlen waren.
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Mit Bescheid vom 5.3.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 5.2. bis 28.2.2007 in Höhe von 508,05 Euro (davon 367,60 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung), vom 1.3. bis 31.5.2007 in Höhe von 963,82 Euro (davon 458,82 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung) sowie vom 1.6. bis 31.7.2007 in Höhe von 908,82 Euro (davon 403,83 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung). Mit einem gesonderten Schreiben forderte der Beklagte den Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Diese werde man ab 1.6.2007 nur noch im angemessenen Umfang von 367 Euro berücksichtigen.
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Am 19.4.2007 schloss der Kläger mit einer anderen Person einen Untermietvertrag, wonach für das halbe Zimmer der Wohnung (ca 8 qm) 211 Euro monatlich gezahlt werden sollten, also die Hälfte der Kaltmiete und der kalten Betriebskosten. Der Untermieter zahlte den Mietzins an den Kläger nicht, obwohl ihm - dem Untermieter - zumindest teilweise Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten bewilligt worden waren. Der Kläger kündigte den Untermietvertrag und der Untermieter zog aus, ohne den geschuldeten Mietzins zu zahlen. Der Kläger machte seine Mietzinsansprüche nicht gerichtlich geltend.
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Im Juni 2007 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Vermieter am 19.4.2007 die Erlaubnis für die Untervermietung erteilt hatte. Am 15.6.2007 stellte der Kläger einen Antrag für den folgenden Bewilligungsabschnitt und gab dabei an, dass sich hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung keine Änderung ergeben habe. Bei einem Vorsprachetermin am 17.7.2007 bat der Kläger den Beklagten, die Miete voll zu berücksichtigen, da sein Mitbewohner ohne Vorankündigung ausgezogen sei und seinen Mietanteil nie gezahlt habe.
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Mit Bescheid vom 23.7.2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 5.3.2007 für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.2007 teilweise in Höhe von 543,59 Euro auf und begründete dies mit der Untervermietung in der Zeit vom 19.4. bis 15.7.2007. Der Kläger habe in dieser Zeit nur einen Anspruch auf die halbe Miete gehabt, was er habe wissen müssen. Der zu Unrecht gezahlte Betrag werde zurückgefordert. Auf den Widerspruch des Klägers forderte der Beklagte mit Bescheid vom 27.9.2007 Leistungen für die Zeit vom 19.4.2007 bis zum 15.7.2007 zurück, insgesamt aber lediglich noch in Höhe von 492,85 Euro, weil im Bescheid vom 23.7.2007 versehentlich weniger als die Hälfte der Kaltmiete berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2007 setzte der Beklagte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 368,14 Euro fest. Der Widerspruch im Übrigen blieb ohne Erfolg.
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Die dagegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25.2.2010; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 12.4.2011) . Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, durch den Untermietvertrag sei für die Zeit vom 19.4. bis 15.7.2007 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, durch die sich der Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung um die Rückforderungssumme von 368,14 Euro gemindert habe. Bei Wohngemeinschaften sei der Unterkunftsbedarf nach den tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der zivilrechtlich vereinbarten Miete zu bestimmen. Dem Kläger habe damit für den streitigen Zeitraum von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur der um die vereinbarte Untermiete von 211 Euro verminderte Betrag zugestanden. Es sei unerheblich, ob der Untermietzins tatsächlich gezahlt worden sei, denn abzustellen sei für den Unterkunftsbedarf des Klägers allein auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse und den dafür geschuldeten Mietzins. Anderenfalls erwachse dem Kläger ein Vorteil daraus, dass er das Untermietverhältnis und damit die Senkung seiner eigenen Unterkunftskosten nicht sofort angezeigt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten sei auch grob fahrlässig erfolgt, da der Kläger zuvor ordnungsgemäß belehrt worden sei.
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Der Kläger hat die durch das LSG in dem genannten Urteil zugelassene Revision eingelegt und diese damit begründet, der Unterkunftsbedarf werde nicht allein durch den Abschluss eines Untermietvertrags vermindert. Es sei deshalb von dem tatsächlichen Aufwand auszugehen, der sich nicht geändert habe. Im Übrigen seien bestehende Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt worden, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich tatsächlich nicht verbessert.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Februar 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Bescheids vom 27. September 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig (§ 160 Abs 1, § 164 Sozialgerichtsgesetz
) und auch begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen, denn die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten sind rechtswidrig und beschweren den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 SGG). Die angefochtenen Bescheide waren damit aufzuheben.
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1. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid des Beklagten vom 23.7.2007, mit dem er zunächst die Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 5.3.2007 für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2007 bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung teilweise in Höhe von 543,59 Euro aufgehoben hat, und der Bescheid vom 27.9.2007, mit dem er den Aufhebungszeitraum auf den 15.7.2007 erweitert und zugleich die Erstattungssumme auf 492,85 Euro reduziert hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2007, mit dem er den Erstattungsbetrag endgültig auf 368,14 Euro festgesetzt hat. Diese Bescheide hat der Kläger in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage angegriffen (§ 54 Abs 1 SGG).
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2. Die angefochtenen Bescheide haben sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu messen. Danach ist für den Fall, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X kann nur nach den Vorgaben der Nr 1 bis 4 erfolgen. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X schon deshalb nicht erfüllt, weil eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht eingetreten ist.
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Eine Änderung der hier allein in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsakts entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt (vgl Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 8). Der Beklagte hat im Ausgangsbescheid vom 5.3.2007 Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, nämlich der dem Vermieter gegenüber geschuldeten Miete, bewilligt. Er hat die tatsächlich angefallenen Kosten zwar nicht als angemessen angesehen, diese aber für den streitigen Zeitraum übernommen und den Kläger zugleich auf seine Obliegenheit zur Kostensenkung hingewiesen. In den dieser Bewilligung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen ist weder durch die Nutzung der Wohnung durch eine weitere Peron (dazu unter a) noch durch Abschluss des Untermietvertrages (dazu unter b) eine Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse eingetreten.
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a) Die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch zwei Personen führt vorliegend nicht zu einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse, die bei Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgelegen haben. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die tatsächlich gegenüber dem Vermieter angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht zwischen dem Kläger und dem Untermieter nach Kopfteilen aufzuteilen sind (zur Aufteilung nach Kopfteilen BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28; BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/0AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18 f = SGb 2010, 163 ff; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12 = SGb 2009, 614 ff; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18). Hintergrund für das auf das Bundesverwaltungsgericht (vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen (regelmäßig Familienangehörige) deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine solche Situation nicht vor, wenn der Nutzung durch mehrere Personen bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen (BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/0AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 19; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 28). Dies ist nach den Feststellungen des LSG vorliegend aber der Fall.
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b) Allein durch die rechtliche Verpflichtung eines Untermieters zur Zahlung des Mietzinses an den Hauptmieter verändern sich die für die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht, weil allein durch den Vertragsschluss am 19.4.2007 die dem Vermieter geschuldeten und damit grundsätzlich (im Rahmen ihrer Angemessenheit) zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht berührt werden. Der Untermietvertrag setzt die rechtliche Verpflichtung des Hauptmieters zur Zahlung des vollen Mietzinses gegenüber seinem Vermieter nicht außer Kraft. Daran ändert insbesondere die vorliegend eingeholte Erlaubnis zur Untervermietung (vgl § 540 Bürgerliches Gesetzbuch) nichts, denn sie bezieht sich nur darauf, dass weitere Personen außer denen im Mietvertrag genannten die Wohnung nutzen dürfen. Sie schafft dagegen keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter auf Zahlung von (Teilen der) Miete. Eine Minderung der vom Kläger tatsächlich zu erbringenden Mietzahlungen und damit die Senkung seines Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist allein mit dem Abschluss eines Untermietvertrags zum Zwecke der Kostensenkung nicht verbunden.
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Diesem Ergebnis entspricht die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Minderung eines Bedarfs anders als durch tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu Unterstützungsleistungen von Verwandten; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 zur Verköstigung während eines Krankenhausaufenthalts; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R - zur kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige). Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
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Nach den Feststellungen des LSG ist dem Kläger vorliegend im streitigen Zeitraum keine Untermiete zugeflossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob im Falle des Zuflusses von Einkommen aus einem Untermietverhältnis die Untermiete in Abweichung von § 19 Abs 3 SGB II dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden kann(so Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 22; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 RdNr 18; ggf als Guthaben, dass dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen ist, vgl dazu zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60) oder ob mangels Ausnahmeregelungen hier und in § 11 Abs 2 SGB II(nunmehr § 11a SGB II)sowie der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung die Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen zählen, das beim Regelbedarf zu berücksichtigen ist (dazu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/12, K § 22 RdNr 54).
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Es kann ebenso dahin stehen, ob der Anspruch gegen den früheren Untermieter, der nunmehr im Irak lebt und zu dem der Kläger keinen Kontakt mehr hat, im Zeitraum, für den der Beklagte die Bewilligung teilweise aufgehoben hat, überhaupt realisierbar war (oder es heute noch ist). Wäre der Anspruch gegen den Untermieter ohne Weiteres zu realisieren gewesen, könnte zwar eine Ausnahme von der Übernahme der tatsächlichen gegenüber dem Vermieter geschuldeten Aufwendungen zu erwägen sein (ähnlich zur Absenkung der Kosten der Unterkunft bei unwirksam vereinbarten Teilen der Miete BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16, 21). Der Träger der Grundsicherung müsste den Hilfebedürftigen in einem solchen Fall aber vor Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Geltendmachung berechtigter Ansprüche unterstützen und ihn dahingehend instruieren, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einen Anspruch geltend machen zu können (zu diesem besonderen Kostensenkungsverfahren im Einzelnen BSG aaO RdNr 23; BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53 RdNr 16 und BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22). Dies ist hier nicht geschehen. Einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung (insbesondere ein Abschluss eines Mietvertrages zum Schein), die der Beklagte für naheliegend hält, kann im Übrigen nur im Rahmen des vom SGB II für sozialwidriges Verhalten vorgegebenen Instrumentariums, insbesondere über § 34 SGB II begegnet werden; entsprechendes Verhalten ist - wie auch das Verschweigen von tatsächlich vom Untermieter erhaltenen Leistungen für Unterkunft und Heizung - zudem ggf strafrechtlich relevant.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. August 2010 wird in der Hauptsache klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 jeweils weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 87,75 Euro zu erbringen sind.
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Der Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009.
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Die Klägerin zu 1 (geb 1960) sowie die mit ihr zusammenlebenden Söhne A (geb 1994), Kläger zu 2, und D (geb 1987 <22 Jahre>; im Folgenden: D) bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die KdU, welche der Beklagte direkt an den Vermieter zahlte, beliefen sich für die 63 qm große Wohnung auf 526,50 Euro monatlich (Kaltmiete in Höhe von 406,50 Euro, Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 50 Euro, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 50 Euro, Hausmeisterpauschale in Höhe von 12 Euro, SAT-Antennenpauschale in Höhe von 8 Euro). Der Beklagte bewilligte der Klägerin zu 1 und ihren Söhnen als Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.11.2008 bis 30.4.2009. Unter Berücksichtigung eines geringen Einkommens der Klägerin zu 1 aus Beschäftigung sowie des Kindergeldes bewilligte er jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die KdU übernahm er in tatsächlicher Höhe und berücksichtigte den "Kopfanteilen" entsprechend bei jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft KdU in Höhe von 175,50 Euro (Bescheid vom 13.10.2008). Nach vorangegangenen Sanktionen entzog er dem Sohn D die SGB II-Leistungen wegen des Abbruchs einer Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 vollständig (bestandskräftiger Bescheid vom 6.1.2009).
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Für den bewilligten Zeitraum errechnete der Beklagte die SGB II-Leistungen mehrfach neu (Bescheide vom 6.1., 1.2., 18.2. und 18.3.2009) und setzte den auf D entfallenden KdU-Anteil für die Monate Februar bis April 2009 mit "0 Euro" fest. Mit dem von den Klägern (erstmals) mit Widerspruch angefochtenen weiteren Bescheid vom 2.4.2009 bewilligte er die SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung des wechselnden Einkommens der Klägerin zu 1 und der Sanktion für D für den streitigen Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 erneut (dabei ergab sich für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 jeweils ein verbleibender Betrag an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; KdU wurden in bisheriger Höhe übernommen; für D entfielen wegen des "Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen" die KdU vollständig). Den Widerspruch, mit dem die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 den Wegfall des KdU-Anteils für D beanstandeten, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.9.2009).
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Das SG hat den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 weitere KdU-Leistungen in Höhe von 175,50 Euro monatlich zu gewähren (Urteil vom 16.8.2010). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 22.3.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der von den Klägern angefochtene Bescheid vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 sei ein sogenannter Zweitbescheid, der ungeachtet der zuvor über denselben Gegenstand getroffenen bestandkräftigen Regelungen erneut den Rechtsweg eröffnet habe. Der Beklagte habe spätestens im Widerspruchsbescheid erneut über die den Klägern zustehende KdU entschieden. Er habe hervorgehoben, dass er die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Sanktion und auf die Höhe der KdU für die Kläger als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erneut und intensiv geprüft habe. Hierbei habe er sich bewusst dafür entschieden, den durch die Sanktion entstandenen KdU-Anteil der Bedarfsgemeinschaft als Ausfall zuzuordnen. Auf die Inhalte der ab 6.1.2009 ergangenen Bescheide und deren (fragliche) Bekanntgabe komme es daher nicht an. Für die Zeit vom 1.2. bis zum 30.4.2009 bestehe ein Anspruch der Kläger auf Übernahme des jeweils hälftigen KdU-Anteils ohne Abzug des Kopfanteils für D. Es könne offen bleiben, ob D im streitigen Zeitraum noch Mitglied der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Für eine Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung fehle es an einer Kostensenkungsaufforderung. Selbst wenn man eine solche als bereits mit den ab 1.6.2009 erteilten Bescheiden verbundene ansehe, fehle eine zeitliche Vorgabe zur Reduzierung. Auch sei es nur bei einer absehbar längerfristigen und endgültigen Veränderung in der Mitgliederzahl der Bedarfsgemeinschaft für die verbliebenen Mitglieder möglich und zumutbar, die Wohnverhältnisse an die dauerhafte alleinige Nutzung der Wohnung durch nur zwei Personen anzupassen. Seien die KdU-Aufwendungen daher angemessen oder als unangemessene Kosten zu übernehmen und habe die Bedarfsgemeinschaft fortbestanden, stehe der Anrechnung eines "fiktiven" Kopfanteils entgegen, dass die (tatsächlichen) Aufwendungen der Kläger nicht mehr gedeckt seien. Die Aufteilung nach Kopfanteilen setze voraus, dass der aktuell bestehende Unterkunftsbedarf von mehreren Personen gedeckt werde. Der anteilige Wegfall bei der Übernahme der Wohnungsaufwendungen führe zu einer (vorübergehenden) Unterdeckung eines bisher durch die gemeinsame Nutzung der Wohnung gedeckten Bedarfs. Dann bestehe ein Anspruch auf Tragung der tatsächlichen bzw angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch den SGB II-Träger, weil die Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Zahlung der KdU im Außenverhältnis unverändert fortbestehe. Den übrigen Mitgliedern dürfe nicht (mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet werden, auf das sie jedenfalls bei über 18jährigen Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Einfluss hätten. Es bestehe ein ungelöster Wertungswiderspruch, weil die Umsetzung einer Sanktion anderen Kriterien zu genügen habe als die Senkung unangemessener KdU. Während eine Sanktion rasch umgesetzt werden müsse, werde bei der Senkung der KdU eine Zeitspanne eingeräumt, um dem konkreten Wohnbedarf in seinen rechtlichen wie tatsächlichen Aspekten Rechnung zu tragen.
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Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, es bestehe kein Anlass für eine Abweichung von dem Prinzip des Individualanspruchs. Eine Lücke im eigenen Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft liege nicht vor. Wegen der Höhe der durch die Sanktion entstehenden Mietschulden bestehe in der Regel kein Kündigungsgrund. In vergleichbaren Fallkonstellationen werde die Aufteilung der KdU nach Kopfteilen auf die Nutzer der Wohnung ausnahmslos bestätigt ("fiktiver" Kopfanteil), obwohl auch dort das Argument hinsichtlich der Außenwirkung zum Vermieter und möglicher Wohnungslosigkeit greife. Das angefochtene Urteil verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Jugendliche einen Wohnungsverlust nur durch eine Arbeitsaufnahme oder ein Darlehen vermeiden könnten. Dies sei auch den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Jugendlichen zumutbar, weil deren Sanktionierung ansonsten regelmäßig und teilweise "ins Leere laufe".
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
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Sie führen aus, die Aufteilung nach Kopfteilen sei nicht wegen einer gemeinsamen Nutzung der Wohnung, sondern deshalb gerechtfertigt, weil der aktuell bestehende Unterkunftsbedarf von mehreren Personen gedeckt werde. Eine strikte Anwendung des Kopfteilprinzips führe dazu, dass die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in "sippenhaftähnlicher Weise" für ein Fehlverhalten eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft haften würden.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Kläger in dem hier streitigen Zeitraum jeweils Anspruch auf höhere Aufwendungen für KdU in der zuerkannten Höhe haben.
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1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2009, mit dem der Beklagte KdU für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 weiterhin nur in Höhe der bisher zuerkannten Leistungen von je 175,50 Euro bewilligt hat. Ausgehend von dem objektiven Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids und dem Klageantrag ist Streitgegenstand hingegen nicht die direkte Auszahlung der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter der Kläger. Der Beklagte hat mit der Bestimmung eines anderen Empfängers der den Klägern bewilligten Leistungen lediglich die Auszahlungsmodalitäten modifiziert, nicht jedoch die Bewilligung der Leistungen dem Grunde und der Höhe nach verändert. Das zuvor behandelte Begehren der Kläger auf höhere Leistungen umfasst nicht die Auszahlung der gesamten Leistungen an sie. Der Beklagte hat die Bestimmung eines anderen Empfängers zudem im Bescheid vom 2.4.2009 in einem selbstständigen Verfügungssatz geregelt. Insoweit haben die Kläger den Bescheid jedoch nicht angefochten (vgl hierzu Urteil des Senats vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18 RdNr 12).
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Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid vom 2.4.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 zurecht mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Wegen des sanktionsbedingten Wegfalls der KdU für D im streitigen Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 ist ihr Begehren auf höhere KdU gerichtet, als diese in den vorangegangenen Bescheiden für den streitigen Zeitraum jeweils bewilligt wurden. Das LSG hat zurecht angenommen, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 2.4.2009 um einen Zweitbescheid handelte, mit dem der Beklagte die Individualansprüche für den streitigen Zeitraum erneut und in vollem Umfang überprüfbar geregelt hat. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 können jeweils höhere Leistungen in der von den Vorinstanzen angenommenen Höhe beanspruchen. Insofern ist - als Besonderheit des SGB II - zu berücksichtigen, dass kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft oder Teilen der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert, sondern Anspruchsinhaber jeweils - individuell - die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (grundlegend BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12). Mit dem Bescheid vom 2.4.2009 hat der Beklagte - in getrennt zu betrachtenden Verfügungen - Einzelansprüche der Klägerin zu 1 und ihrer beiden Söhne bewilligt. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist daher dahin zu korrigieren, dass der ausgeurteilte Gesamtbetrag in Höhe von 175,50 Euro jeweils anteilig auf die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 verteilt wird.
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Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Insofern haben sie keine Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben, mit dem das SG ausdrücklich nur weitere KdU zugesprochen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die in den Bewilligungsbescheiden gleichfalls geregelte Höhe der Regelleistung sowie die Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin zu 1, das schon ihren eigenen Regelbedarf nicht deckte, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Bei den KdU handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (stRspr seit BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f). Dies gilt zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11; Urteil des Senats vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 11).
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2. Die materielle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 beurteilt sich nach § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X). Wegen § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III ist diese Rechtsfolge zwingend. Haben sich Veränderungen in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen ergeben, die dazu führen, dass der Verwaltungsakt dem Grunde oder der Höhe nach so nicht mehr ergehen dürfte, so liegt eine wesentliche Änderung vor (Brandenburg in jurisPK-SGB X, 2013, § 48 RdNr 60). Eine Änderungswirkung zugunsten des Berechtigten liegt vor, wenn die Änderung nach objektiver Betrachtungsweise "per saldo" einen Vorteil bewirkt (BSG SozR 2200 § 1255a Nr 19).
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Dies ist hier ausgehend von den Individualansprüchen der Kläger zu 1 und 2 auf SGB II-Leistungen der Fall. Gegenüber den Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom 13.10.2008 und den weiteren Änderungsbescheiden zugrundelagen, mit denen der Beklagte den Klägern jeweils 175,50 Euro als KdU bewilligte, ist eine Änderung eingetreten, weil sie für die Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 Ansprüche auf weitere KdU-Leistungen in Höhe von 87,75 Euro hatten. Bezogen auf die Kläger zu 1 und 2 wird durch den tatsächlichen Wegfall des bisher an den Vermieter direkt überwiesenen KdU-Anteils für D auf der Grundlage der Kürzung des Individualanspruchs des D durch den Bescheid vom 2.4.2009 zeitgleich eine wesentliche Änderung bewirkt, weil bei ihnen ein höherer Bedarf an KdU entstand, den sie nicht durch Einkommen oder Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft decken konnten. Dieser Sonderfall rechtfertigt eine Abweichung vom "Kopfteilprinzip".
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3. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die für einen Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach vorlagen. Insofern hat das LSG für den Senat bindend festgestellt, dass sie zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehörten und dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der KdU hatten. Beide hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Die im Jahre 1960 geborene Klägerin zu 1 war erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II), hatte das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II aber noch nicht erreicht(§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II). Der 1994 geborene Kläger zu 2 lebte mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft, beide waren hilfebedürftig, der Kläger zu 2 verfügte - mit Ausnahme des Kindergeldes - über kein eigenes Einkommen oder Vermögen, die Klägerin zu 1 erzielte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nur das berücksichtigte Einkommen, welches schon ihren eigenen Bedarf nicht deckte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II).
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4. a) Die Kläger können in dem hier streitigen Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 die Übernahme der KdU in tatsächlicher Höhe und jeweils zur Hälfte unmittelbar aus § 22 Abs 1 S 1 SGB II beanspruchen.
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Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Von § 22 Abs 1 S 1 SGB II erfasst sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden(BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 19 ff zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung; BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 15 ff zu den Kosten eines Kabelanschlusses). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 16 ff; BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 15).
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b) Von den tatsächlichen und - mit den Überlegungen des LSG - zumindest als angemessenen zu unterstellenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum in Höhe von 526,50 Euro ist nicht der auf D entfallende Anteil an den KdU abzuziehen. Zwar sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (stRspr BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28; BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07AS 7/07 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 = SGb 2010, 163 ff, RdNr 18 f; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/0AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 19; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18). Hintergrund für dieses auf die Rechtsprechung des BVerwG (vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.
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Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf KdU begrenzend festgeschrieben ist. Insofern findet sich in § 22 Abs 1 SGB II keine bedarfsbeschränkende Festlegung des Gesetzgebers auf das Prinzip der anteiligen Verteilung der KdU nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Bei den KdU greift der Individualisierungsgrundsatz mit der Anknüpfung an die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Angemessenheit als begrenzend wirkt. Es besteht ein Unterschied zu den Regelleistungen nach dem SGB II, bei denen eine anspruchsbegrenzende Pauschalierung der Bedarfe gesetzlich vorgesehen ist.
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In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG, das eine Korrektur des Grundsatzes der Pro-Kopf-Aufteilung zugelassen hat, wenn und soweit der Hilfefall durch "sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände" gekennzeichnet war, die "ohne weiteres objektivierbar" und "dem Träger der Sozialhilfe möglicherweise sogar bereits bekannt" waren (BVerwGE 79, 17 ff, zB Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, die ein anerkennenswertes Maß an Unterkunftsbedarf in der Person der oder des Hilfebedürftigen oder eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft ausmachten), hat es auch das BSG als möglich und notwendig angesehen, im Einzelfall vom "Kopfteilprinzip" abzuweichen (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4, RdNr 19 "Sonderfälle"). Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip hat der 14. Senat des BSG bei gemeinsam in einer Wohnung, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bejaht, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung aufgrund eines schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vereinbarten notariellen Vertrags und der daraus folgenden Stellung als Eigentümer angezeigt sei (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - RdNr 28, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; bereits angedeutet in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12, RdNr 19). Weiter haben die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG eine Abweichung vom Prinzip der Aufteilung nach "Kopfanteilen" in Fallgestaltungen erörtert, in denen durch eine Berücksichtigung der KdU nach Kopfanteilen eine Bedarfsunterdeckung in Frage stand (vgl zB BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; vgl hierzu auch Frank in GK-SGB II § 22 RdNr 19, Stand März 2010).
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c) Hier sind die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen gegeben, die auch bei gemeinsamer Nutzung der Wohnung durch eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen können (vgl zur Übernahme der KdU bei vorübergehender Ortsabwesenheit eines Partners: BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 42).
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Aus "bedarfsbezogenen Gründen", nämlich wegen des vollständigen Wegfalls der KdU-Leistungen für D, entstanden der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 in dem streitigen Zeitraum höhere Kosten für die Wohnung und Heizung. Sie konnten schon deshalb nicht darauf verwiesen werden, den KdU-Anteil von D zu verlangen, weil der Beklagte mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 6.1.2009 sowie mit dem Bewilligungsbescheid vom 2.4.2009 als der zur Sicherstellung des Existenzminimums zuständige Träger den vollständigen Wegfall des KdU-Anteils für D in dem hier streitigen Zeitraum verfügte. Zwar ist zweifelhaft, ob dies berechtigt war. § 31 Abs 5 S 6 SGB II iVm § 31 Abs 3 S 6 SGB II sieht vor, dass der zuständige Träger bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 vH der nach § 20 maßgebenden Regelleistung in angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen und geldwerte Leistungen erbringen kann und diese nach § 31 Abs 3 S 7 SGB II erbringen soll, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Letzteres war hier der Fall, weil auch der minderjährige Bruder des Klägers in der Bedarfsgemeinschaft lebte. D hat jedoch - ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - den Sanktionsbescheid vom 6.1.2009 und den seinen Individualanspruch betreffenden Teil des Bescheides vom 2.4.2009 nicht angegriffen, ohne dass die Klägerin zu 1 bei ihrem volljährigen Sohn hierauf Einfluss hatte. Nach dem Inhalt der vom LSG in Bezug genommenen Bewilligungsbescheide war bei D auch kein Einkommen oder Vermögen vorhanden, aus dem er den auf ihn entfallenden KdU-Anteil während des Sanktionszeitraums hätte bestreiten können. Dem Beklagten war daher bekannt, dass der durch die von ihm veranlasste Sanktion eine Bedarfsunterdeckung bei den KdU auch bei den Klägerin zu 1 und dem minderjährigen Kläger zu 2 eingetreten war.
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d) Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, ihren tatsächlichen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nachzukommen und eine weitere Erhöhung der hier nach den Feststellungen des LSG bereits vorhandenen Mietschulden hinzunehmen. Im Bereich der KdU sind die existenzsichernden Leistungen dergestalt geregelt, dass ein Anspruch auf Übernahme der KdU-Aufwendungen nicht erst besteht, wenn eine Kündigung des Mietverhältnisses unmittelbar bevorsteht. Es besteht mit dieser Maßgabe eine Verpflichtung des SGB II-Trägers zur Deckung des (hier vorübergehend erhöhten) individuellen Bedarfs jedes Grundrechtsträgers (BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, juris RdNr 137; Wersig in info also 2011, 51 ff, 52).
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Der Einwand des Beklagten, dass durch die Erhöhung des KdU-Anteils für die Kläger die Sanktionierung von D "abgemildert" werde, kann aus Rechtsgründen zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin zu 1 ist wegen der vom SGB II vorgesehenen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft zum Einsatz ihres Einkommens und Vermögens auch für D verpflichtet. Eine darüberhinausgehende faktische Mithaftung für ein nach dem SGB II sanktioniertes Verhalten des volljährigen Kindes durch Hinnahme einer Bedarfsunterdeckung ist nicht vorgesehen (vgl zur Vermeidung von personenübergreifenden Sanktionsfolgen: Geiger in info also 2010, 3 ff; Berlit in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kapitel 28, RdNr 34). Zudem ist die Sanktion für D nicht vollständig entfallen, weil auch der Regelbedarf teilweise gekürzt bzw als Sachleistung erbracht worden ist. Ob ein KdU-Anteil in diesen Fallgestaltungen zu übernehmen ist, muss einzelfall- und bedarfsbezogen geprüft werden. Die von dem Beklagten als mögliche Folge beschriebene Ungleichbehandlung des D mit nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit Angehörigen lebenden Personen bei einer Sanktionierung liegt schon deshalb nicht vor, weil eine andere Ausgangslage gegeben ist und wirkt sich im Übrigen auch nicht auf den Anspruch der Klägerin zu 1 und den minderjährigen Kläger zu 2 aus.
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Unschädlich ist schließlich, dass bei der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 eine höhere Belastung durch KdU während des Mietverhältnisses eingetreten ist. § 22 Abs 1 S 1 SGB II enthält keine Beschränkung der zu übernehmenden tatsächlichen Unterkunftskosten auf solche Kosten, die bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu zahlen waren(zu einer möglicherweise zivilrechtlich unwirksamen Staffelmietvereinbarung: BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16 ff; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 61 zu erhöhten Mietkosten wegen einer Modernisierungsmaßnahme nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit).
Tenor
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Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Februar 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Bescheids vom 27. September 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2007 aufgehoben.
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Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für alle drei Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 19.4.2007 bis 15.7.2007 und die Rückforderung eines Betrags von 368,14 Euro. Der Sache nach geht es dabei um die Frage, in welcher Höhe Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, wenn der Hauptmieter einen Teil seiner Wohnung untervermietet hat, der Untermieter seinen vertraglich geschuldeten Anteil tatsächlich aber nicht zahlt.
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Der 1960 geborene Kläger beantragte am 5.2.2007 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnte eine 41 qm große 1 1/2-Zimmer-Wohnung, für die 330 Euro Kaltmiete zuzüglich 92 Euro Betriebskosten und 45 Euro Heizkosten zu zahlen waren.
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Mit Bescheid vom 5.3.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 5.2. bis 28.2.2007 in Höhe von 508,05 Euro (davon 367,60 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung), vom 1.3. bis 31.5.2007 in Höhe von 963,82 Euro (davon 458,82 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung) sowie vom 1.6. bis 31.7.2007 in Höhe von 908,82 Euro (davon 403,83 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung). Mit einem gesonderten Schreiben forderte der Beklagte den Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Diese werde man ab 1.6.2007 nur noch im angemessenen Umfang von 367 Euro berücksichtigen.
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Am 19.4.2007 schloss der Kläger mit einer anderen Person einen Untermietvertrag, wonach für das halbe Zimmer der Wohnung (ca 8 qm) 211 Euro monatlich gezahlt werden sollten, also die Hälfte der Kaltmiete und der kalten Betriebskosten. Der Untermieter zahlte den Mietzins an den Kläger nicht, obwohl ihm - dem Untermieter - zumindest teilweise Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten bewilligt worden waren. Der Kläger kündigte den Untermietvertrag und der Untermieter zog aus, ohne den geschuldeten Mietzins zu zahlen. Der Kläger machte seine Mietzinsansprüche nicht gerichtlich geltend.
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Im Juni 2007 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Vermieter am 19.4.2007 die Erlaubnis für die Untervermietung erteilt hatte. Am 15.6.2007 stellte der Kläger einen Antrag für den folgenden Bewilligungsabschnitt und gab dabei an, dass sich hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung keine Änderung ergeben habe. Bei einem Vorsprachetermin am 17.7.2007 bat der Kläger den Beklagten, die Miete voll zu berücksichtigen, da sein Mitbewohner ohne Vorankündigung ausgezogen sei und seinen Mietanteil nie gezahlt habe.
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Mit Bescheid vom 23.7.2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 5.3.2007 für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.2007 teilweise in Höhe von 543,59 Euro auf und begründete dies mit der Untervermietung in der Zeit vom 19.4. bis 15.7.2007. Der Kläger habe in dieser Zeit nur einen Anspruch auf die halbe Miete gehabt, was er habe wissen müssen. Der zu Unrecht gezahlte Betrag werde zurückgefordert. Auf den Widerspruch des Klägers forderte der Beklagte mit Bescheid vom 27.9.2007 Leistungen für die Zeit vom 19.4.2007 bis zum 15.7.2007 zurück, insgesamt aber lediglich noch in Höhe von 492,85 Euro, weil im Bescheid vom 23.7.2007 versehentlich weniger als die Hälfte der Kaltmiete berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2007 setzte der Beklagte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 368,14 Euro fest. Der Widerspruch im Übrigen blieb ohne Erfolg.
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Die dagegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25.2.2010; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 12.4.2011) . Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, durch den Untermietvertrag sei für die Zeit vom 19.4. bis 15.7.2007 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, durch die sich der Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung um die Rückforderungssumme von 368,14 Euro gemindert habe. Bei Wohngemeinschaften sei der Unterkunftsbedarf nach den tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der zivilrechtlich vereinbarten Miete zu bestimmen. Dem Kläger habe damit für den streitigen Zeitraum von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur der um die vereinbarte Untermiete von 211 Euro verminderte Betrag zugestanden. Es sei unerheblich, ob der Untermietzins tatsächlich gezahlt worden sei, denn abzustellen sei für den Unterkunftsbedarf des Klägers allein auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse und den dafür geschuldeten Mietzins. Anderenfalls erwachse dem Kläger ein Vorteil daraus, dass er das Untermietverhältnis und damit die Senkung seiner eigenen Unterkunftskosten nicht sofort angezeigt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten sei auch grob fahrlässig erfolgt, da der Kläger zuvor ordnungsgemäß belehrt worden sei.
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Der Kläger hat die durch das LSG in dem genannten Urteil zugelassene Revision eingelegt und diese damit begründet, der Unterkunftsbedarf werde nicht allein durch den Abschluss eines Untermietvertrags vermindert. Es sei deshalb von dem tatsächlichen Aufwand auszugehen, der sich nicht geändert habe. Im Übrigen seien bestehende Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt worden, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich tatsächlich nicht verbessert.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Februar 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Bescheids vom 27. September 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig (§ 160 Abs 1, § 164 Sozialgerichtsgesetz
) und auch begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen, denn die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten sind rechtswidrig und beschweren den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 SGG). Die angefochtenen Bescheide waren damit aufzuheben.
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1. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid des Beklagten vom 23.7.2007, mit dem er zunächst die Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 5.3.2007 für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2007 bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung teilweise in Höhe von 543,59 Euro aufgehoben hat, und der Bescheid vom 27.9.2007, mit dem er den Aufhebungszeitraum auf den 15.7.2007 erweitert und zugleich die Erstattungssumme auf 492,85 Euro reduziert hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2007, mit dem er den Erstattungsbetrag endgültig auf 368,14 Euro festgesetzt hat. Diese Bescheide hat der Kläger in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage angegriffen (§ 54 Abs 1 SGG).
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2. Die angefochtenen Bescheide haben sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu messen. Danach ist für den Fall, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X kann nur nach den Vorgaben der Nr 1 bis 4 erfolgen. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X schon deshalb nicht erfüllt, weil eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht eingetreten ist.
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Eine Änderung der hier allein in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsakts entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt (vgl Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 8). Der Beklagte hat im Ausgangsbescheid vom 5.3.2007 Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, nämlich der dem Vermieter gegenüber geschuldeten Miete, bewilligt. Er hat die tatsächlich angefallenen Kosten zwar nicht als angemessen angesehen, diese aber für den streitigen Zeitraum übernommen und den Kläger zugleich auf seine Obliegenheit zur Kostensenkung hingewiesen. In den dieser Bewilligung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen ist weder durch die Nutzung der Wohnung durch eine weitere Peron (dazu unter a) noch durch Abschluss des Untermietvertrages (dazu unter b) eine Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse eingetreten.
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a) Die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch zwei Personen führt vorliegend nicht zu einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse, die bei Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgelegen haben. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die tatsächlich gegenüber dem Vermieter angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht zwischen dem Kläger und dem Untermieter nach Kopfteilen aufzuteilen sind (zur Aufteilung nach Kopfteilen BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28; BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/0AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18 f = SGb 2010, 163 ff; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12 = SGb 2009, 614 ff; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18). Hintergrund für das auf das Bundesverwaltungsgericht (vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen (regelmäßig Familienangehörige) deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine solche Situation nicht vor, wenn der Nutzung durch mehrere Personen bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen (BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/0AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 19; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 28). Dies ist nach den Feststellungen des LSG vorliegend aber der Fall.
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b) Allein durch die rechtliche Verpflichtung eines Untermieters zur Zahlung des Mietzinses an den Hauptmieter verändern sich die für die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht, weil allein durch den Vertragsschluss am 19.4.2007 die dem Vermieter geschuldeten und damit grundsätzlich (im Rahmen ihrer Angemessenheit) zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht berührt werden. Der Untermietvertrag setzt die rechtliche Verpflichtung des Hauptmieters zur Zahlung des vollen Mietzinses gegenüber seinem Vermieter nicht außer Kraft. Daran ändert insbesondere die vorliegend eingeholte Erlaubnis zur Untervermietung (vgl § 540 Bürgerliches Gesetzbuch) nichts, denn sie bezieht sich nur darauf, dass weitere Personen außer denen im Mietvertrag genannten die Wohnung nutzen dürfen. Sie schafft dagegen keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter auf Zahlung von (Teilen der) Miete. Eine Minderung der vom Kläger tatsächlich zu erbringenden Mietzahlungen und damit die Senkung seines Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist allein mit dem Abschluss eines Untermietvertrags zum Zwecke der Kostensenkung nicht verbunden.
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Diesem Ergebnis entspricht die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Minderung eines Bedarfs anders als durch tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu Unterstützungsleistungen von Verwandten; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 zur Verköstigung während eines Krankenhausaufenthalts; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R - zur kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige). Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
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Nach den Feststellungen des LSG ist dem Kläger vorliegend im streitigen Zeitraum keine Untermiete zugeflossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob im Falle des Zuflusses von Einkommen aus einem Untermietverhältnis die Untermiete in Abweichung von § 19 Abs 3 SGB II dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden kann(so Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 22; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 RdNr 18; ggf als Guthaben, dass dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen ist, vgl dazu zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60) oder ob mangels Ausnahmeregelungen hier und in § 11 Abs 2 SGB II(nunmehr § 11a SGB II)sowie der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung die Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen zählen, das beim Regelbedarf zu berücksichtigen ist (dazu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/12, K § 22 RdNr 54).
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Es kann ebenso dahin stehen, ob der Anspruch gegen den früheren Untermieter, der nunmehr im Irak lebt und zu dem der Kläger keinen Kontakt mehr hat, im Zeitraum, für den der Beklagte die Bewilligung teilweise aufgehoben hat, überhaupt realisierbar war (oder es heute noch ist). Wäre der Anspruch gegen den Untermieter ohne Weiteres zu realisieren gewesen, könnte zwar eine Ausnahme von der Übernahme der tatsächlichen gegenüber dem Vermieter geschuldeten Aufwendungen zu erwägen sein (ähnlich zur Absenkung der Kosten der Unterkunft bei unwirksam vereinbarten Teilen der Miete BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16, 21). Der Träger der Grundsicherung müsste den Hilfebedürftigen in einem solchen Fall aber vor Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Geltendmachung berechtigter Ansprüche unterstützen und ihn dahingehend instruieren, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einen Anspruch geltend machen zu können (zu diesem besonderen Kostensenkungsverfahren im Einzelnen BSG aaO RdNr 23; BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53 RdNr 16 und BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22). Dies ist hier nicht geschehen. Einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung (insbesondere ein Abschluss eines Mietvertrages zum Schein), die der Beklagte für naheliegend hält, kann im Übrigen nur im Rahmen des vom SGB II für sozialwidriges Verhalten vorgegebenen Instrumentariums, insbesondere über § 34 SGB II begegnet werden; entsprechendes Verhalten ist - wie auch das Verschweigen von tatsächlich vom Untermieter erhaltenen Leistungen für Unterkunft und Heizung - zudem ggf strafrechtlich relevant.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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Der im Jahre 1969 geborene Kläger, der seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, mietete ab dem 1.9.2004 mit seiner damaligen Lebensgefährtin gemeinsam als Hauptmieter eine 81 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung und sie vereinbarten mündlich, dass beide jeweils die Hälfte der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung tragen. Im Jahr 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die tatsächlichen Aufwendungen für diese Wohnung betrugen insgesamt 559,00 Euro (370,00 Euro Nettokaltmiete, 115,00 Euro kalte Betriebskosten und 74,00 Euro Kosten für die Beheizung mit Erdgas). Aufgrund der Angaben des Klägers und der Kindesmutter, sie hätten sich unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Wohnung getrennt, sah das beklagte Jobcenter den Kläger als alleinstehenden Hilfebedürftigen an und bewilligte ihm für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 monatliche Leistungen in Höhe von 527,68 Euro, die sich aus der Regelleistung für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen in Höhe von 347,00 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 180,68 Euro zusammensetzten (Bescheid vom 21.12.2007, Widerspruchsbescheid vom 1.7.2008).
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Nachdem der Kläger während des anschließenden Klageverfahrens den Umfang seiner Nutzung der Wohnung unter Übersendung eines Grundrisses dargestellt hatte, bewilligte der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum nunmehr monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 217,80 Euro (Änderungsbescheid vom 29.9.2008). Die auf die Übernahme der darüber hinaus gehenden - hälftigen - Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 11.12.2009), das Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen erhobene - vom SG zugelassene - Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.4.2012). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne nicht mehr als ein Drittel der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen, weil diese nach Kopfteilen auf ihn, die Kindesmutter und das gemeinsame Kind aufzuteilen seien, ohne dass es darauf ankomme, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Die von ihm und der Kindesmutter getroffene Vereinbarung über die hälftige Teilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sei unbeachtlich.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Entgegen der Auffassung des LSG sei eine Abweichung vom Kopfteilprinzip auch aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung möglich. Die Vereinbarung zwischen ihm und der Kindesmutter sei nicht unbeachtlich, weil anderenfalls sein Bedarf nicht vollständig gedeckt werde.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 und des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. September 2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 monatlich weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 53,21 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz
). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob dem Kläger die beantragten höheren Leistungen zustehen.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Kläger begehrte Aufhebung der Urteile des LSG und des SG und das unter Abänderung des Bescheides vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2008 in der Fassung des gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 29.9.2008 auf die Verurteilung des Beklagten gerichtete Begehren, ihm für den Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 53,21 Euro monatlich zu zahlen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz der vom Kläger vor dem LSG beantragten hälftigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 271,01 Euro und den vom Beklagten zuletzt bewilligten 217,80 Euro. Die Beschränkung des Streitgegenstandes allein auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl nur Bundessozialgericht
vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18) .
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2. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten und über die vom Beklagten monatlich bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung hinausgehenden weiteren 53,21 Euro sind § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 7, 9, 19 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
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Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig(Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Den Feststellungen im angefochtenen Urteil kann zwar entnommen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters und des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt, allerdings fehlen ausreichende Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit des Klägers und insbesondere zu dessen Hilfebedürftigkeit.
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Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II gilt schließlich (im Grundsatz) jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.
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Wegen dieser gesetzlichen Vorgabe, wonach Hilfebedürftigkeit ausnahmslos vom Bedarf aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und des der Bedarfsgemeinschaft zufließenden Einkommens und des vorhandenen Vermögens abhängig ist, darf bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Teil der Anspruchsvoraussetzungen nicht offen bleiben, ob ein Antragsteller mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet (BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) (dazu 3.). Anschließend ist zu klären, wie hoch die einzelnen Bedarfe aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, wobei vorliegend eine Beschränkung auf die allein umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgen kann (dazu 4.). Zudem wäre noch zu klären, wie hoch ihre zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sind, um abschließend entscheiden zu können, in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig ist und Anspruch auf die hier allein streitigen (weiteren) Leistungen für Unterkunft und Heizung hat.
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3. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entscheidung, ob der Kläger im streitigen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Kindesmutter nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II(in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) oder mit dem gemeinsamen Kind nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II lebte, hat das LSG nicht festgestellt, es hat nur ungeprüft die Annahme des Beklagten übernommen, dass zwischen dem Kläger und der Kindesmutter keine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe.
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Nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben(Nr 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr 4). Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Es mangelt hier bereits an Feststellungen des LSG zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Kläger und der Kindesmutter (vgl zu Einzelheiten BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 13 f). Ebenso fehlen Feststellungen, um entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II im Hinblick auf die im Jahre 2005 geborene gemeinsame Tochter erfüllt sind(vgl hierzu nur Urteil des Senats vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 15 ff).
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Diese Feststellungen sind nicht entbehrlich, weil der Kläger den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung beschränkt hat. Denn auch die Höhe dieses Anspruches kann von dem zu berücksichtigenden Einkommen (und Vermögen) des Hilfebedürftigen und ggf weiterer Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft trotz der Anrechnungsregelung in § 19 Satz 3 SGB II in der damaligen Fassung abhängen.
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4. Um über die vorliegend (nur) umstrittenen höheren Leistungen des Klägers für Unterkunft und Heizung entscheiden zu können, mangelt es ebenfalls an ausreichenden Feststellungen des LSG.
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Die Leistungen (heute Bedarfe) für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Zur Berechnung dieser Bedarfe sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, deren Angemessenheit und ihre Verteilung auf die in der Wohnung lebenden Personen zu ermitteln sowie ggf weitere mögliche Einwände zu prüfen (vgl zu diesen Prüfungsschritten BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 13 ff).
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Ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren in der streitigen Zeit als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insgesamt 559,00 Euro aufzubringen (Nettokaltmiete von 370,00 Euro, kalte Betriebskosten von 115,00 Euro, Kosten für die Beheizung mit Erdgas von 74,00 Euro).
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Nicht abschließend beurteilt werden kann, ob diese tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der vertraglichen Abrede zwischen dem Kläger und der Kindesmutter oder - ohne Berücksichtigung dieser Abrede - nach Kopfteilen zwischen ihnen und der gemeinsamen Tochter aufzuteilen sind.
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a) Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63). Dem ist die Literatur gefolgt (vgl nur Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 3 f; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 f; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 69). Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht (
vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.
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Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 (B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63
) eine Abweichung vom Kopfteilprinzip für diejenigen Fälle bejaht, in denen eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist, und nochmals betont (B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66) , dass vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn der Nutzung einer Wohnung andere bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen.
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b) In der Konsequenz bedeutet dies, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Ihre Rechtfertigung findet die grundsätzliche Anwendung des Kopfteilprinzips in diesen Fällen in der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gerade innerhalb einer "aus einem Topf wirtschaftenden" Bedarfsgemeinschaft eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten.
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Ausnahmen hiervon sind - auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft - bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19) oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R, zitiert nach der Terminmitteilung und dem Terminbericht).
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Demgegenüber ist in Konstellationen, in denen mehrere Personen eine Wohnung nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, zB bei Wohngemeinschaften, für die Aufteilung der Unterkunftskosten - abweichend vom Kopfteilprinzip - derjenige Anteil entscheidend, der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt. Maßgebend ist insoweit, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 und 52 mwN). Wenn eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen worden ist, geht diese der auf den aufgezeigten praktischen Erwägungen beruhenden Aufteilung nach Kopfteilen vor. Bei Wohngemeinschaften dürfte im Übrigen die Nutzungsintensität die Grundlage der vertraglichen internen Abreden sein, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft zu den Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beizutragen haben.
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c) Ausgehend von diesen Maßgaben kommt es - auch in diesem Zusammenhang - darauf an, ob zwischen dem Kläger und der Kindesmutter sowie dem gemeinsamen Kind im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hat. Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, dass dies der Fall war, verbleibt es nach den derzeitigen Feststellungen des LSG bei der am Kopfteilprinzip orientierten Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung, weil Umstände, die ein Abweichen vom Kopfteilprinzip auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zuließen, nicht festgestellt wurden.
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Wenn das LSG zu der Überzeugung gelangt, dass eine solche Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum nicht bestanden hat, wird es die Umstände der vertraglichen Abrede im Einzelnen zu ermitteln, zu würdigen und insbesondere von einem Scheingeschäft (§ 117 Abs 1, § 133 Bürgerliches Gesetzbuch) abzugrenzen haben. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände ist für die Auslegung der Vereinbarungen insbesondere die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 17 ff; vgl auch BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27-28). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird auch zu beachten sein, dass aus dem vom LSG mitgeteilten Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Abrede im Jahre 2004 folgt, dass dies kein Vertrag zu Lasten des beklagten Jobcenters war (vgl zu diesem Aspekt auch Urteil des Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 28-28). Kommt das LSG nach der Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass eine wirksame vertragliche Abrede getroffen worden ist, wird es die auf der Grundlage dieser Vereinbarung auf den Kläger entfallenden tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen haben. Des Weiteren wird zu prüfen sein, ob es dem Kläger im Hinblick auf die Veränderung der tatsächlichen Grundlage der vertraglichen Abrede durch die Geburt der gemeinsamen Tochter möglich gewesen wäre, eine Vertragsanpassung zu erreichen (vgl Urteil des Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66 RdNr 20-21 sowie BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 23; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53 RdNr 16; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22).
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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. August 2010 aufgehoben, soweit darin über Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 13. Dezember 2007 zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
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Im Streit sind (noch) Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
- 2
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Der 1980 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2003 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, zunächst (bis 31.12.2004) nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Er lebt gemeinsam mit seinem Vater in einem Reihenhaus; dieser ist Eigentümer des Hausgrundstücks und trägt hierfür die laufenden Kosten. Am 9.3.2005 schloss der Kläger, vertreten durch einen gesondert hierfür bestellten Ergänzungsbetreuer, mit seinem Vater ab 1.1.2005 einen Mietvertrag über einen Mietzins von 300 Euro zzgl einer Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 50 Euro monatlich ab. Dem Kläger waren zuvor ab 1.1. bis 31.12.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt worden (bestandskräftiger Bescheid vom 3.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 7.3.2005). Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nach Vorlage des Mietvertrages vom 9.3.2005 in einem Überprüfungsverfahren erneut für das Jahr 2005 abgelehnt (Bescheide vom 11.5.2005 und 8.8.2005; Widerspruchsbescheid nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 31.8.2005).
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Die Klage, mit der der Kläger ua Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat, hat das Sozialgericht (SG) Stade abgewiesen (Urteil vom 13.12.2007), weil der Kläger keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe. Der Mietvertrag sei nur zu dem Zweck eingegangen worden, höhere Grundsicherungsleistungen zu erhalten und dem Vater des Klägers als Vermieter der Räumlichkeiten Einnahmen zukommen zu lassen; die geleisteten Mietzahlungen seien von den Vertragspartnern als rechtlich nicht verbindlich angesehen worden. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Beklagten auf die Berufung des Klägers verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der für das bewohnte Haus anfallenden angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten zu zahlen (Urteil vom 26.8.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger seien zwar keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch entsprechende Zahlungsverpflichtungen aus dem mit seinem Vater als Vermieter geschlossenen Mietvertrag entstanden, weil unter Würdigung der Gesamtumstände nicht die erforderliche Überzeugung habe gewonnen werden können, dass der Kläger ernstlichen Forderungen seines Vaters auf Zahlung der sich aus dem vorliegenden - nicht mit ernsthaftem Bindungswillen abgeschlossenen - Mietvertrag ergebenden Gesamtmonatsmiete ausgesetzt sei; jedoch bestünden die Aufwendungen für die Unterkunft einer hilfebedürftigen Person, die mit nicht hilfebedürftigen, mit ihr verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebten, in einem Teil der angemessenen Aufwendungen, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten seien. Die Unterkunftskosten seien dabei nach Personenzahl - hier zwei - aufzuteilen. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - tatsächliche Aufwendungen im Sinne der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht bestünden.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII. Übernahmefähig seien danach nur tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die dem Kläger jedoch nicht entstanden seien.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG aufzuheben, soweit darin über Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden worden ist.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das LSG hat zu Unrecht den Beklagten zur Zahlung anteiliger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verurteilt. Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 keinen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung, der von dem Beklagten zu decken war.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.8.2005, soweit der Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung abgelehnt hat. Der zunächst als Bescheid nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ergangene Überprüfungsbescheid vom 11.5.2005, der die Aufhebung des hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung belastenden Verwaltungsakts vom 3.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2005 abgelehnt hat, wurde nämlich durch den im laufenden Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheid vom 8.8.2005 insgesamt ersetzt (§ 86 SGG). Mit diesem Bescheid hat der Beklagte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 38) Rechnung getragen, wonach Kindergeld, das an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt wird, nicht als Einkommen des (erwachsenen) Kindes zu berücksichtigen ist und deshalb die Leistung für das gesamte Jahr 2005 neu festgesetzt. Damit hat sich auch der Bescheid vom 11.5.2005 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X), weil er hinsichtlich des neuerlichen Bewilligungsbescheides keine Wirkung mehr entfaltet. Dabei spielt es keine Rolle, dass eine ausdrückliche Ablehnung von Kosten für Unterkunft und Heizung zwar noch in dem Bescheid vom 11.5.2005, nicht mehr aber in dem nur noch streitbefangenen Bescheid vom 8.8.2005 im Sinne einer ausdrücklichen Verfügung enthalten war, weil eine solche Ablehnung stillschweigend auch dieser Bescheid erklärt, sich hiergegen der (aufrechterhaltende) Widerspruch richtete und in dem Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005 auch ausdrücklich eine den Widerspruch zurückweisende Entscheidung über Kosten für Unterkunft und Heizung getroffen wurde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Der Senat hat nur über die Kosten von Unterkunft und Heizung zu entscheiden. Das LSG hat in seinem Urteil die Zulassung der Revision zulässigerweise auf diesen abtrennbaren selbstständigen Anspruch (BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - RdNr 10 mwN zum Recht Grundsicherung für Arbeitsuchende) beschränkt.
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Soweit der Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 betroffen ist, ist die Anfechtungsklage bereits unzulässig, weil der Bescheid vom 8.8.2005 durch einen weiteren, nach Klageerhebung (23.9.2005) am 4.10.2005 ergangenen Bescheid ersetzt wurde und sich insoweit - also bezogen auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 - erledigt hat (siehe oben). Der Bescheid vom 4.10.2005, mit dem die Leistung für diesen Zeitraum wiederum neu geregelt wurde, ist zwar nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. SG und LSG haben ihn allerdings faktisch nicht in das Verfahren einbezogen, was von dem Kläger und dem Beklagten im Revisionsverfahren nicht gerügt worden ist. Die Nichtbeachtung eines Folgebescheids im Sinne des § 96 SGG stellt keinen in der Revisionsinstanz fortwirkenden und dort von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar(stRspr; vgl nur BSG SozR 1500 § 53 Nr 2). Die auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 gerichtete Leistungsklage ist damit andererseits unbegründet, weil der Bescheid vom 4.10.2005 mangels Verfahrensrüge bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG).
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Soweit es den (verbleibenden) Zeitraum von Januar bis September 2005 betrifft, misst sich die Begründetheit der Klage - anders als das LSG meint - nicht an § 44 Abs 1 SGB X. Zwar hat es im Hinblick auf den bestandskräftigen Bescheid vom 3.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2005 zu Recht angenommen, dass der zunächst ergangene Bescheid vom 11.5.2005 als Bescheid nach § 44 Abs 1 SGB X zu werten war, der Bescheid vom 3.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2005 wurde jedoch durch den im laufenden Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheid vom 8.8.2005, der Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2005 ablehnt und damit die Möglichkeit zur Anfechtung neu eröffnet, insgesamt ersetzt (siehe oben).
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Ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 19 Abs 2, 41 ff SGB XII(jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) für den Zeitraum von Januar bis September 2005 gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, auf den die Klage beschränkt wurde, schon mangels Bedarfs ausscheidet. Nach § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII(in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003) umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII(in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003 bzw für die Zeit ab 30.3.2005 in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl I 818). Nach § 29 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht. Nach dem Wortlaut von § 42 Satz 1 Nr 2 iVm § 29 SGB XII kommt dabei nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht, wenn - wie hier - eine volljährige hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt(BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - RdNr 15; BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 14)und weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (BSGE 99, 131 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1).
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So liegt der Fall hier. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte der in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Vater lebende volljährige Kläger keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, weil mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde (§§ 117 Abs 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch) und auch nicht die erforderliche Überzeugung habe gewonnen werden können, dass der Kläger ernsthaften Forderungen seines Vaters ausgesetzt gewesen sei. Dem Senat ist es nicht gestattet, eine andere Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, weil er hierdurch im Ergebnis entgegen §§ 162, 163 SGG eine eigene Beweiswürdigung vornehmen und Tatsachen feststellen würde(vgl nur BSG, Urteil vom 22.9.1981 - 1 RJ 42/80). Die Beweislast für das Entstehen von Aufwendungen trägt der Kläger.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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Der im Jahre 1969 geborene Kläger, der seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, mietete ab dem 1.9.2004 mit seiner damaligen Lebensgefährtin gemeinsam als Hauptmieter eine 81 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung und sie vereinbarten mündlich, dass beide jeweils die Hälfte der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung tragen. Im Jahr 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die tatsächlichen Aufwendungen für diese Wohnung betrugen insgesamt 559,00 Euro (370,00 Euro Nettokaltmiete, 115,00 Euro kalte Betriebskosten und 74,00 Euro Kosten für die Beheizung mit Erdgas). Aufgrund der Angaben des Klägers und der Kindesmutter, sie hätten sich unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Wohnung getrennt, sah das beklagte Jobcenter den Kläger als alleinstehenden Hilfebedürftigen an und bewilligte ihm für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 monatliche Leistungen in Höhe von 527,68 Euro, die sich aus der Regelleistung für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen in Höhe von 347,00 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 180,68 Euro zusammensetzten (Bescheid vom 21.12.2007, Widerspruchsbescheid vom 1.7.2008).
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Nachdem der Kläger während des anschließenden Klageverfahrens den Umfang seiner Nutzung der Wohnung unter Übersendung eines Grundrisses dargestellt hatte, bewilligte der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum nunmehr monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 217,80 Euro (Änderungsbescheid vom 29.9.2008). Die auf die Übernahme der darüber hinaus gehenden - hälftigen - Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 11.12.2009), das Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen erhobene - vom SG zugelassene - Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.4.2012). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne nicht mehr als ein Drittel der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen, weil diese nach Kopfteilen auf ihn, die Kindesmutter und das gemeinsame Kind aufzuteilen seien, ohne dass es darauf ankomme, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Die von ihm und der Kindesmutter getroffene Vereinbarung über die hälftige Teilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sei unbeachtlich.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Entgegen der Auffassung des LSG sei eine Abweichung vom Kopfteilprinzip auch aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung möglich. Die Vereinbarung zwischen ihm und der Kindesmutter sei nicht unbeachtlich, weil anderenfalls sein Bedarf nicht vollständig gedeckt werde.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 und des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. September 2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 monatlich weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 53,21 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz
). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob dem Kläger die beantragten höheren Leistungen zustehen.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Kläger begehrte Aufhebung der Urteile des LSG und des SG und das unter Abänderung des Bescheides vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2008 in der Fassung des gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 29.9.2008 auf die Verurteilung des Beklagten gerichtete Begehren, ihm für den Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 53,21 Euro monatlich zu zahlen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz der vom Kläger vor dem LSG beantragten hälftigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 271,01 Euro und den vom Beklagten zuletzt bewilligten 217,80 Euro. Die Beschränkung des Streitgegenstandes allein auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl nur Bundessozialgericht
vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18) .
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2. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten und über die vom Beklagten monatlich bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung hinausgehenden weiteren 53,21 Euro sind § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 7, 9, 19 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
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Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig(Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Den Feststellungen im angefochtenen Urteil kann zwar entnommen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters und des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt, allerdings fehlen ausreichende Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit des Klägers und insbesondere zu dessen Hilfebedürftigkeit.
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Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II gilt schließlich (im Grundsatz) jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.
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Wegen dieser gesetzlichen Vorgabe, wonach Hilfebedürftigkeit ausnahmslos vom Bedarf aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und des der Bedarfsgemeinschaft zufließenden Einkommens und des vorhandenen Vermögens abhängig ist, darf bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Teil der Anspruchsvoraussetzungen nicht offen bleiben, ob ein Antragsteller mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet (BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) (dazu 3.). Anschließend ist zu klären, wie hoch die einzelnen Bedarfe aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, wobei vorliegend eine Beschränkung auf die allein umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgen kann (dazu 4.). Zudem wäre noch zu klären, wie hoch ihre zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sind, um abschließend entscheiden zu können, in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig ist und Anspruch auf die hier allein streitigen (weiteren) Leistungen für Unterkunft und Heizung hat.
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3. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entscheidung, ob der Kläger im streitigen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Kindesmutter nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II(in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) oder mit dem gemeinsamen Kind nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II lebte, hat das LSG nicht festgestellt, es hat nur ungeprüft die Annahme des Beklagten übernommen, dass zwischen dem Kläger und der Kindesmutter keine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe.
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Nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben(Nr 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr 4). Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Es mangelt hier bereits an Feststellungen des LSG zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Kläger und der Kindesmutter (vgl zu Einzelheiten BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 13 f). Ebenso fehlen Feststellungen, um entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II im Hinblick auf die im Jahre 2005 geborene gemeinsame Tochter erfüllt sind(vgl hierzu nur Urteil des Senats vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 15 ff).
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Diese Feststellungen sind nicht entbehrlich, weil der Kläger den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung beschränkt hat. Denn auch die Höhe dieses Anspruches kann von dem zu berücksichtigenden Einkommen (und Vermögen) des Hilfebedürftigen und ggf weiterer Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft trotz der Anrechnungsregelung in § 19 Satz 3 SGB II in der damaligen Fassung abhängen.
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4. Um über die vorliegend (nur) umstrittenen höheren Leistungen des Klägers für Unterkunft und Heizung entscheiden zu können, mangelt es ebenfalls an ausreichenden Feststellungen des LSG.
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Die Leistungen (heute Bedarfe) für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Zur Berechnung dieser Bedarfe sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, deren Angemessenheit und ihre Verteilung auf die in der Wohnung lebenden Personen zu ermitteln sowie ggf weitere mögliche Einwände zu prüfen (vgl zu diesen Prüfungsschritten BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 13 ff).
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Ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren in der streitigen Zeit als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insgesamt 559,00 Euro aufzubringen (Nettokaltmiete von 370,00 Euro, kalte Betriebskosten von 115,00 Euro, Kosten für die Beheizung mit Erdgas von 74,00 Euro).
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Nicht abschließend beurteilt werden kann, ob diese tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der vertraglichen Abrede zwischen dem Kläger und der Kindesmutter oder - ohne Berücksichtigung dieser Abrede - nach Kopfteilen zwischen ihnen und der gemeinsamen Tochter aufzuteilen sind.
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a) Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63). Dem ist die Literatur gefolgt (vgl nur Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 3 f; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 f; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 69). Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht (
vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.
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Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 (B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63
) eine Abweichung vom Kopfteilprinzip für diejenigen Fälle bejaht, in denen eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist, und nochmals betont (B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66) , dass vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn der Nutzung einer Wohnung andere bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen.
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b) In der Konsequenz bedeutet dies, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Ihre Rechtfertigung findet die grundsätzliche Anwendung des Kopfteilprinzips in diesen Fällen in der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gerade innerhalb einer "aus einem Topf wirtschaftenden" Bedarfsgemeinschaft eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten.
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Ausnahmen hiervon sind - auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft - bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19) oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R, zitiert nach der Terminmitteilung und dem Terminbericht).
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Demgegenüber ist in Konstellationen, in denen mehrere Personen eine Wohnung nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, zB bei Wohngemeinschaften, für die Aufteilung der Unterkunftskosten - abweichend vom Kopfteilprinzip - derjenige Anteil entscheidend, der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt. Maßgebend ist insoweit, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 und 52 mwN). Wenn eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen worden ist, geht diese der auf den aufgezeigten praktischen Erwägungen beruhenden Aufteilung nach Kopfteilen vor. Bei Wohngemeinschaften dürfte im Übrigen die Nutzungsintensität die Grundlage der vertraglichen internen Abreden sein, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft zu den Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beizutragen haben.
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c) Ausgehend von diesen Maßgaben kommt es - auch in diesem Zusammenhang - darauf an, ob zwischen dem Kläger und der Kindesmutter sowie dem gemeinsamen Kind im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hat. Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, dass dies der Fall war, verbleibt es nach den derzeitigen Feststellungen des LSG bei der am Kopfteilprinzip orientierten Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung, weil Umstände, die ein Abweichen vom Kopfteilprinzip auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zuließen, nicht festgestellt wurden.
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Wenn das LSG zu der Überzeugung gelangt, dass eine solche Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum nicht bestanden hat, wird es die Umstände der vertraglichen Abrede im Einzelnen zu ermitteln, zu würdigen und insbesondere von einem Scheingeschäft (§ 117 Abs 1, § 133 Bürgerliches Gesetzbuch) abzugrenzen haben. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände ist für die Auslegung der Vereinbarungen insbesondere die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 17 ff; vgl auch BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27-28). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird auch zu beachten sein, dass aus dem vom LSG mitgeteilten Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Abrede im Jahre 2004 folgt, dass dies kein Vertrag zu Lasten des beklagten Jobcenters war (vgl zu diesem Aspekt auch Urteil des Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 28-28). Kommt das LSG nach der Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass eine wirksame vertragliche Abrede getroffen worden ist, wird es die auf der Grundlage dieser Vereinbarung auf den Kläger entfallenden tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen haben. Des Weiteren wird zu prüfen sein, ob es dem Kläger im Hinblick auf die Veränderung der tatsächlichen Grundlage der vertraglichen Abrede durch die Geburt der gemeinsamen Tochter möglich gewesen wäre, eine Vertragsanpassung zu erreichen (vgl Urteil des Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66 RdNr 20-21 sowie BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 23; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53 RdNr 16; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22).
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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 verurteilt, dem Kläger für den Monat Januar 2006 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 128,56 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten nach Abschluss eines Teilunterwerfungsvergleichs noch über die Höhe der zu gewährenden Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Monat Januar 2006.
3Der 1969 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung in Form einer chronisch verlaufenden Depression mit einer unsicheren, ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und einer ausgeprägten sozialen Phobie. Er ist dadurch jedenfalls seit dem 01.01.2003 unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bis zum 19.12.2013 war für den Kläger auf Grund seiner Erkrankung für die Aufgabenkreise Behörden- und Sozialhilfeangelegenheiten eine Betreuung eingerichtet. Seit dem 01.01.2003 erhält er Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bzw. seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Er bewohnte im streitigen Zeitraum zwei Zimmer (ca. 11 und 7 m²) im elterlichen Reihenhaus, das über eine Gesamtwohnfläche von 82,5 m² verfügt. Bad, Küche und die sonstigen Räume abgesehen von Wohn- und Schlafzimmer sowie der Garten standen ihm zur Mitbenutzung zur Verfügung. In dem Haus lebten außerdem seine Eltern, wobei die Mutter ebenfalls an einer psychischen Erkrankung sowie einer Sehbehinderung leidet und der Pflege des Vaters bedarf. Im streitbefangenen Zeitraum erzielte der Vater Einkommen aus einer Rente in Höhe von nicht mehr als 1.026,04 EUR (Betrag nach heutigem Stand) monatlich. Die Mutter erhielt ausschließlich Blinden- und Pflegegeld. Die Eltern tragen die für das Hausgrundstück anfallenden laufenden Kosten.
4Mit Schreiben vom 10.02.2005 überreichte der Kläger einen mit seinen Eltern geschlossenen Mietvertrag vom 01.02.2005. Danach hat das Mietverhältnis bereits am 01.01.2003 begonnen; zuvor habe eine entsprechende mündliche Vereinbarung bestanden. Nach dem Vertrag war der Kläger verpflichtet, monatlich 110,40 EUR Miete, 46,60 EUR für die Mitbenutzung der weiteren Räume sowie 83,00 EUR Betriebskosten, insgesamt also 240,00 EUR zu zahlen. In den sog. Betriebskosten sollten ausweislich einer Aufstellung des Vaters auch die anteiligen Vorauszahlungen für Heizung und Strom enthalten sein. Der Abschluss eines Mietvertrages sei ihm von der Beklagten im Januar 2005 nahe gelegt worden. Ihm war ein Gespräch des Klägers mit der Beklagten vorausgegangen, in dem der Kläger den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand an Stelle des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen begehrt hatte. Die Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nur bei Mitgliedern einer Wohngemeinschaft mit separaten Mietverträgen gewährt werden könne. Zur Begründung des Mietvertrages führte der Kläger aus, sein Vater sei ihm gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet; es könne daher nicht erwartet werden, dass er ihm kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. Der Mietvertrag diene auch seiner Absicherung, falls den Eltern etwas zustoßen sollte. Schließlich sei er auch auf Druck seiner Geschwister zu Stande gekommen, die gefordert hätten, seinen Unterhalt im elterlichen Testament zu berücksichtigen. Einem Nachtrag zum vorgelegten Testament der Eltern ist zu entnehmen, dass dem Kläger ab seinem 27. Geburtstag monatlich 200,00 DM Kostgeld zzgl. 3 % Zinsen pro Jahr auf sein Erbteil angerechnet werden sollen. Nach einer Erläuterung zum Nachtrag waren bis zum Erhalt der Grundsicherung am 01.01.2003 insgesamt 8.388,38 EUR angefallen, die vom Erbteil des Klägers abzuziehen seien.
5Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 zahlte die Beklagte, teilweise auf Grund gerichtlichen Eilrechtschutzes, zunächst die mietvertraglich vereinbarten Kosten. Ab 01.01.2006 wurden nur noch die kopfteilig anfallenden Unterkunftskosten gewährt, für den Monat Januar 2006 in Höhe von 84,77 EUR. Aus diesem Grunde legte der Kläger gegen die für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2011 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide (Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006, 17.02.2006, 23.08.2006, 21.09.2006, 23.10.2006, 22.11.2006, 15.12.2006, 23.01.2007, 20.02.2007, 20.06.2007, 23.07.2007, 23.10.2007, 22.11.2007, 17.12.2007, 23.01.2008, 19.03.2008, 20.06.2008, 23.07.2008, 23.10.2008, 20.11.2008, 22.01.2009, 18.02.2009, 22.06.2009, 22.10.2009, 20.11.2009, 21.01.2010, 18.02.2010, 23.03.2010, 23.08.2010, 21.10.2010, 22.11.2010, 21.01.2011, 18.02.2011, 23.03.2011) Widerspruch ein, so unter anderem gegen den Bescheid vom 20.12.2005 am 03.01.2006.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 wies der Kreis W nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter die Widersprüche des Klägers zurück. Bei den von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten handele es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung, welche auch an fremde Personen vermietet werden könne. Auch der Mietvertrag ändere an der Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nichts. Die Sozialhilfe diene der Sicherung des Lebensunterhalts des Anspruchsberechtigten, nicht aber der Erhöhung des Einkommens der Eltern. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft könne die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen nicht beeinflussen. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung habe Untermietverträge von Eltern mit volljährigen Kindern als nichtiges Scheingeschäft gewertet.
7Mit Bescheiden vom 21.06.2011 und 21.10.2011 änderte die Beklagte nochmals die Bewilligungen für die Monate Juli bis November 2011 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ab.
8Am 06.07.2011 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben, mit der er ausschließlich die Berücksichtigung der Unterkunftskosten entsprechend dem Mietvertrag begehrt hat. Die Maßstäbe eines Fremdvergleichs seien für die Frage, ob ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts nicht zu berücksichtigen. Sein Vater sei schon deshalb nicht bereit, ihn - den Kläger - kostenfrei in seinem Haus wohnen zu lassen, weil dies eine Benachteiligung der Geschwister bedeute. Er habe nach seinen finanziellen Möglichkeiten stets Zahlungen aus den bewilligten Leistungen und auch aus erhaltenen Nachzahlungen erbracht. Darüber hinaus habe er 640,00 EUR aus der Auflösung eines Sparbuchs und aus Genossenschaftsanteilen an den Vater gezahlt.
9Zum Nachweis seiner Zahlungen hat der Kläger eine Aufstellung seines Vaters zu den Gerichtsakten gereicht; danach hat er im Jahr 2006 einen Betrag von 1.910,94 EUR, in 2007 1.261,88 EUR, in 2008 1.579,36 EUR, in 2009 2.607,76 EUR, in 2010 6.467,68 EUR und in 2011 2.979,12 EUR auf die Unterkunftskosten gezahlt. Daneben hat er Kontoauszüge vorgelegt, wonach er Nachzahlungen der Beklagten zur Tilgung seiner Mietschulden an den Vater überwiesen hat. Schließlich hat er eine eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht, wonach er bereits im Dezember 2002 mit seinem Vater mündlich einen Mietvertrag abgeschlossen habe, weil seine Geschwister sich benachteiligt gefühlt hätten.
10Er hat beantragt,
11die Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006, 17.02.2006, 23.08.2006, 21.09.2006, 23.10.2006, 22.11.2006, 15.12.2006, 23.01.2007, 20.02.2007, 20.06.2007, 23.07.2007, 23.10.2007, 22.11.2007, 17.12.2007,23.01.2008, 19.03.2008, 20.06.2008, 23.07.2008, 23.10.2008, 20.11.2008, 22.01.2009, 18.02.2009, 22.06.2009, 22.10.2009, 20.11.2009, 21.01.2010, 18.02.2010, 23.03.2010, 23.08.2010, 21.10.2010, 22.11.2010, 21.01.2011, 18.02.2011, 23.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab dem 01.01.2006 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Kosten der Unterkunft nach dem Mietvertrag vom 01.02.2005 zu bewilligen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat ausgeführt, der Kläger habe durch den Abschluss des Mietvertrages seine Wohnform zwar formell, nicht aber tatsächlich verändert. Dies sei zu Lasten des Sozialhilfeträgers nicht hinnehmbar. Zum Abschluss des Mietvertrages bestehe kein Rechtsbindungswille; die Eltern würden keine Kündigung bzw. Zwangsräumung gegen ihren Sohn betreiben.
15Mit Urteil vom 09.01.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Mietvertrag vom 01.02.2005 sei nur eingegangen worden, um höhere Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Der Kläger habe zuvor jahrelang mietfrei im Hause der Eltern gelebt. Bei Abschluss des mündlichen Mietvertrages seien die Vertragsparteien offensichtlich nicht von dessen Rechtsverbindlichkeit ausgegangen. Denn 2003 sei zu keinem Zeitpunkt eine Mietzahlung vorgenommen worden, ohne dass hieraus mietrechtliche Konsequenzen erwachsen wären. 2004 und 2005 habe der Kläger auch unter Berücksichtigung von Rückständen aus dem Jahr 2003 weit höhere als die angeblich geschuldeten Beträge an die Eltern geleistet. Gegen das Bestehen eines Mietvertrages vor dem 01.02.2005 spreche zudem, dass der Kläger entsprechende Unterkunftskosten gegenüber der Beklagten zuvor nicht geltend gemacht habe.
16Gegen das ihm am 15.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2013 Berufung eingelegt. Er habe jahrelang mietfrei bei seinen Eltern gewohnt, weil diese ihm gegenüber unterhaltspflichtig gewesen seien. Soweit er in den Jahren 2004 und 2005 höhere als die geschuldeten Beträge an den Vater gezahlt habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass er immer die gesamten Nachzahlungsbeträge an ihn überwiesen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Aufstellung über die Schulden gehabt; diese seien immer zum Ende eines Jahres gefertigt worden. Außerdem habe er seinem Vater von diesem gezahltes Taschengeld und Krankenkassenbeiträge erstatten wollen. Schließlich spreche auch die erbrechtliche Regelung im Testament der Eltern dafür, dass Wohnraum nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollte.
17In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten im Wege des Teilunterwerfungsvergleichs den streitigen Zeitraum auf den Monat Januar 2006 beschränkt und vereinbart, das rechtskräftige Ergebnis des vorliegenden Verfahrens entsprechend auf die Leistungen für die Zeit ab dem 01.02.2006 bis zum 31.03.2013 (dem Zeitpunkt des Auszuges des Klägers aus dem elterlichen Haus) anzuwenden.
18Der Kläger beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 zu verurteilen, ihm für den Monat Januar 2006 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 128,56 EUR zu gewähren.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
23Mit Schreiben vom 15.01.2013 hat der Vater den Mietvertrag mit dem Kläger zum 30.06.2013 gekündigt, weil er das Zimmer des Klägers für ein Pflegebett für dessen Mutter benötige. Bereits zum 31.03.2013 zog der Kläger in eine andere Wohnung. Er zahlt aktuell noch monatliche Raten von 50,00 EUR zur Schuldentilgung an seinen Vater.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die Beklagte zur Erbringung höherer Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu verurteilen.
27I. Gegenstand des Verfahrens sind nach Abschluss des Teilunterwerfungsvergleichs in der mündlichen Verhandlung nur noch die Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011, soweit die Beklagte darin für den Monat Januar 2006 keine höheren als die tatsächlich gewährten Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten von 84,77 EUR bewilligt hat. Gegen diese richtet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG). Vor Erlass des Widerspruchsbescheides wurden sozial erfahrene Dritte ordnungsgemäß beteiligt (§ 116 Abs. 1 SGB XII).
28Der Kläger konnte sein Begehren zulässigerweise auf den Teil der genannten Bescheide beschränken, der die Kosten für Unterkunft und Heizung betrifft. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2012 - B 8 SO 18/09 R Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13). Dass es an einer ausdrücklichen Ablehnung der Bewilligung von Unterkunftskosten in Höhe der mietvertraglichen Vereinbarung fehlt, ist dabei unerheblich. Denn eine solche ist jedenfalls stillschweigend durch die Bewilligung niedrigerer Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt. Zudem lässt sich eine Entscheidung hierüber ausdrücklich auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 entnehmen.
29Richtiger Klagegegner (§ 70 Nr. 1 SGG) ist die Stadt U als die den Bescheid erlassende Stelle (vgl. Straßfeld, SGb 2010, 520 ff., 522; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 11). Ihr war nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis W vom 30.12.2004 (Amtsblatt Kreis W 2004, S. 1051) durch den an sich sachlich und örtlich zuständigen Kreis W (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII und §§ 1, 2 AG NRW-SGB XII vom 16.12.2004 - GVBl. NRW 816 - i.V.m. der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - GVBl. NRW 817) die Befugnis zur Durchführung der Entscheidung über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im eigenen Namen übertragen. Aus dieser Aufgabenübertragung ist auch die Berechtigung abzuleiten, die Entscheidung im Falle einer Klage vor dem Sozialgericht zu vertreten.
30II. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten Leistungen ist § 42 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII (jeweils in der bis zum 06.12.2006 gültigen Fassung).
311. Der Kläger erfüllte im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 2 (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), 41 SGB XII (in der bis zum 06.12.2006 geltenden Fassung). Er ist (und war) unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert. Einkommen erzielte er nicht; insbesondere erhielt er keine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil er die allgemeine Wartezeit nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllte. Nach § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen hatte er ebenfalls nicht. Im streitbefangenen Zeitraum besaß er lediglich Vermögen in Höhe von 981,79 EUR (27,54 EUR Bargeld; 340,66 EUR Sparbuchguthaben, 613,59 EUR Genossenschaftsanteile), das somit unterhalb des Freibetrages von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) lag.
322. Auch die Eltern des Klägers hatten kein einsatzpflichtiges Einkommen. Nach § 43 Abs. 3 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche Leistungsberechtigter gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liegt. Zu berücksichtigen sind nur Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 7 EStG (vgl. Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 43 SGB XII Rn. 35, Stand: 25.07.2014). Von vornherein nicht einsatzpflichtig sind deshalb sowohl das Pflege- als auch das Blindengeld der Mutter des Klägers. Vielmehr ist allein die Rente des Vaters als Einkommen zu berücksichtigen, die jedoch mit monatlich etwas oberhalb von 1000,00 EUR (aktueller Stand) den Grenzbetrag nicht erreicht.
333. Dem Kläger standen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der mietvertraglich vereinbarten Kosten abzüglich des darin enthaltenen Anteils für Haushaltsstrom zu.
34a) Nach §§ 42 S. 1 Nr. 2, 29 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung zwar grundsätzlich - wie vorliegend auch geschehen - unabhängig von Nutzungsintensität und Alter anteilig pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R Rn. 20). Das BSG hat allerdings Ausnahmen für Fälle zugelassen, in denen eine andere Aufteilung auf Grund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist (Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R Rn. 16). Liegt eine abweichende, bindende vertragliche Regelung der Nutzung der Wohnung zu Grunde, so ist vom Kopfteilprinzip abzuweichen.
35b) Der 8. Senat des BSG hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme mietvertraglich vereinbarter Unterkunftskosten eines volljährigen Hilfebedürftigen, der mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich ein entsprechender Bedarf im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 15 und Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 Rn. 51).
36Der Kläger bildete mit seinen Eltern weder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft. Denn er lebte nicht mit einer Partnerin oder einem Partner, sondern mit seinen Eltern zusammen und hatte im streitbefangenen Zeitraum das 25. Lebensjahr längst vollendet. Beide Eltern hatten bereits das 65. Lebensjahr überschritten und wären bei - tatsächlich jedoch nicht bestehender - Hilfebedürftigkeit ebenfalls dem System des SGB XII unterfallen. Eine sozialhilferechtliche Einstandsgemeinschaft mit dem Kläger bildeten sie ebenfalls nicht. § 19 Abs. 2 SGB XII sieht insofern lediglich eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft vor. Demgegenüber bleiben nach § 43 Abs. 3 SGB XII Unterhaltsansprüche bei einem jährlichen Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen von weniger als 100.000,00 EUR gegenüber Eltern und Kindern unberücksichtigt (vgl. dazu auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII Rn. 26, Stand: 17.06.2014). Dass ein solches Einkommen bei den Eltern des Klägers nicht vorlag, wurde bereits ausgeführt (s.o. 2.).
37c) Der Kläger war - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten - auf Grund des mit den Eltern geschlossenen Mietvertrages rechtsverbindlich zur Zahlung des darin vereinbarten Mietzinses verpflichtet.
38aa) Seine gegenteilige Auffassung begründet das Sozialgericht im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der schriftliche Vertrag erst abgeschlossen wurde, nachdem im Januar 2005 in einem Gespräch mit der Beklagten ein Mietvertrag verlangt wurde, um dem Kläger den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zahlen zu können. Zuvor sei ein entsprechender Vertrag nicht erwähnt worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 höhere Zahlungen als die tatsächlich vereinbarte Miete an seine Eltern geleistet habe. Sozialgericht und Beklagte gehen daher letztlich von einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB zu Lasten der Beklagten aus.
39bb) Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
40Es kann dahinstehen, ob für die Jahre 2003 und 2004 ein (mündlicher) Mietvertrag tatsächlich existierte. Denn streitbefangen ist ausschließlich der Zeitraum ab 01.01.2006. Jedenfalls für diesen lag mit dem Mietvertrag vom 01.02.2005 eine schriftliche Vereinbarung vor. Selbst, wenn ein Rechtsbindungswille vor Vertragsabschluss nicht feststellbar wäre, so schlösse dies einen solchen für die Zeit ab Vertragsunterzeichnung nicht aus. Zudem sprechen weder die Form des (zunächst ggf. nur mündlich vereinbarten) Mietvertrages noch die Zahlungsmodalitäten gegen einen mit Rechtsbindungswillen abgeschlossenen Vertrag. Sowohl die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate als auch der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts haben insofern übereinstimmend erkannt, dass zur Beantwortung der Frage, ob unter Verwandten ein rechtsverbindliches Mietverhältnis begründet wurde, ein Fremdvergleich mit anderen Mietverhältnissen nicht anzustellen ist (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R; Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R Rn. 14; Beschluss vom 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B Rn. 7). Es ist daher unschädlich, dass die Eltern des Klägers trotz zwischenzeitlich erheblicher Mietrückstände weder das Mietverhältnis gekündigt noch die Räumung betrieben haben. Dass sie dies möglicherweise aus familiärer Verbundenheit oder aus Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Klägers unterlassen haben, spricht keineswegs gegen einen Rechtsbindungswillen. Denn immerhin waren bei der Beklagten für den hier streitbefangenen Zeitraum Januar 2006 und für die gesamte Folgezeit bis zum Auszug des Klägers entsprechende Widersprüche anhängig; eine Nachzahlung des offenen Mietzinses war deshalb nicht ausgeschlossen. Auch die räumlichen Verhältnisse, insbesondere die fehlende Abgeschlossenheit der durch den Kläger bewohnten und eine gemeinsame Nutzung etlicher anderer Räume, sprechen nicht gegen einen Rechtsbindungswillen. Denn auch, wenn eine Vermietung an Fremde unter diesen Bedingungen auf dem freien Wohnungsmarkt (außerhalb von Wohngemeinschaften Gleichaltriger) kaum anzutreffen sein dürfte, so erscheint dies zwischen nahen Verwandten durchaus als nachvollziehbare Vermietungsmöglichkeit.
41Hinsichtlich der Zahlungen des Klägers in den Jahren 2004 und 2005 ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Grund seiner psychischen Erkrankung unter Betreuung stand und sämtliche Zahlungen der Beklagten auf das Konto des Vaters (und gleichzeitigen Betreuers) erfolgten. Ein eigenes Konto des Klägers wurde erst zum 01.01.2006 eingerichtet. Der Vater zahlte dem Kläger ausweislich der vorgelegten Aufstellung im Jahr 2005 im Wesentlichen immer einen Betrag aus, der dem bewilligten Regelsatz entsprach, und behielt den restlichen Betrag sowie etwaige Nachzahlungen als Unterkunftskosten ein. Angesichts der schon 2005 bestehenden Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Höhe der Leistungen für Unterkunft erscheint ein solches Vorgehen jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, zumal eine Klärung der Rechtsfrage damals noch nicht absehbar war. Durch das Belassen von Nachzahlungsbeträgen auf dem Konto des Vaters, im Übrigen auch durch bis zum heutigen Tag (also auch nach dem Auszug) nachträglich immer wieder geleistete Teilzahlungen, hat der Kläger darüber hinaus hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich (nach wie vor) verpflichtet fühlt, die mietvertraglich geschuldeten Zahlungen zu erbringen.
42Die umfangreichen und detaillierten Aufzeichnungen des Vaters über bestehende Schulden des Klägers wegen Unterkunftskosten lassen ebenfalls darauf schließen, dass eine vertragliche Verpflichtung gewollt war. Muten diese Aufzeichnungen zum Teil auch buchhalterisch etwas laienhaft an, so lassen sie doch das Bemühen des Vaters erkennen, über noch offene Beträge eine genaue Buchführung sicherzustellen. Der Senat hält es dabei für schwer vorstellbar, dass derart detaillierte Aufstellungen erst nachträglich erstellt worden sein sollten.
43Im Übrigen erscheint dem Senat auch ein Bestreben des Vaters nachvollziehbar, dem Kläger aus den elterlichen Möglichkeiten im Vergleich zu seinen Geschwistern keine wirtschaftlichen Vorteile durch kostenfreies Wohnen einzuräumen. Hierfür sprechen zum einen die Angaben des Klägers in seiner glaubhaften eidesstattlichen Versicherung vom 30.12.2012, zum anderen das vorgelegte elterliche Testament, wonach dem Kläger vor Eintreten der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe gewährte finanzielle Unterstützung auf seinen Erbteil angerechnet werden sollen. Dafür, dass dem bereits lange erwachsenen Kläger nicht auf Dauer zum Selbstkostenpreis eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden sollte, spricht schließlich auch der Umstand, dass seine Geschwister in jüngeren Jahren, als sie noch bei den Eltern wohnten, an diese (wenn auch keine Miete, so doch) Kostgeld zu geben hatten. Dies spricht für eine Handhabung der Eltern, ihre Kinder schon frühzeitig wirtschaftlich in die Pflicht zu nehmen; erst recht erscheint es dann nachvollziehbar, wenn sie den Kläger (mit im Januar 2006 bereits 36 Jahren) zu einer Mietzahlung auch über ihre Selbstkosten hinaus heranziehen wollten.
44Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen (vgl. Urteil vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13), dass in Fällen wie dem vorliegenden die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit erscheint, deren Wahrnehmung kaum als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Ebenso wie in dem dortigen Fall leben die Eltern des Klägers vorliegend in durchaus überschaubaren wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach ihrem Testament besteht ihr Vermögen im Wesentlichen in dem Hausgrundstück mit dem kleinen Reihenhaus (82,5 m²). Der gesetzlichen Wertung des § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine Übernahme der Unterkunftskosten, die auf dem Abschluss eines Mietvertrages mit den Eltern beruhen, durch die Allgemeinheit als Teil der Sozialhilfe zu tragen sind. Ohnehin haben die Eltern durch die Betreuung des erwachsenen, voll erwerbsgeminderten Klägers und das Zurverfügungstellen vergleichsweise preiswerten Wohnraums einen Beitrag erbracht, der anderenfalls möglicherweise ebenfalls vom Sozialhilfeträger aufzubringen gewesen wäre. Selbst eine über den bloßen Unkostenausgleich hinausgehende Gewinnerzielungsabsicht der Eltern schadet in diesem Zusammenhang nicht. Eine solche ist vielmehr für ein Mietvertragsverhältnis typisch. Sie kompensiert zudem die fehlende eigene Nutzungsmöglichkeit. Vorliegend entschädigte sie (in recht bescheidenem Umfang) die Eltern des Klägers letztlich auch dafür, dass sie ihren ohnehin beschränkten Wohnraum mit ihrem seit langem erwachsenen Sohn teilten. Angesichts der psychischen Erkrankung des Klägers und der ausgeprägten Pflegebedürftigkeit seiner Mutter erscheint ein solches Motiv auch nicht sittenwidrig. Dass der Vater des Klägers die (Kalt-)Mieteinnahmen (sofern der Kläger Zahlungen für Miete geleistet hat) beim Finanzamt kaum zur Steuer auf Einkommen für Vermietung und Verpachtung erklärt haben wird, spricht in diesem Zusammenhang nicht gegen eine gewollte Verpflichtung des Klägers zur Mietzahlung; schon angesichts der geringen Beträge, die aus der Miete als nach Abzug der Nebenkosten verbleibendes Einkommen des Vaters anfielen, machen dieses (gleichwohl pflichtwidrige) Versehen ebenso nachvollziehbar wie die nur unregelmäßigen Zahlungen des Klägers.
45d) Ist damit die Beklagte dem Grunde nach zur Übernahme der mietvertraglich geschuldeten Unterkunfts- und Heizkosten verpflichtet, so ergibt sich für den Monat Januar 2006 ein Nachzahlungsbetrag von 128,56 EUR. Denn geschuldet war eine Warmmiete von 240,00 EUR. Nach der Aufstellung des Vaters ist darin eine Vorauszahlung für Strom von 50,00 EUR enthalten. Der Aufstellung ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Stromkosten kopfteilig auf die Familienmitglieder verteilt werden sollten. Die angefallenen Stromkosten setzten sich allerdings nach der Abrechnung der Stadtwerke U aus Heizstrom (NT) und sonstigem Haushaltsstrom (HT) zusammen. Haushaltsstrom war jedoch auch nach § 28 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bereits aus dem Regelsatz zu zahlen. Denn zwar wurde Haushaltsenergie - anders als in § 20 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.06.2007 geltenden Fassung - nicht ausdrücklich in § 27 Abs. 1 SGB XII (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) aufgeführt. Nach § 28 Abs. 1 SGB XII umfassten die Regelsätze den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der ausdrücklich aufgezählten Bedarfe, zu denen aber die Haushaltsenergie nicht gehörte (vgl. hierzu auch Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a SGB XII Rn. 53, Stand: 25.07.2014). Der in der Gesamtmiete enthaltene Anteil für Haushaltsstrom ist deshalb nicht von der Beklagten zu übernehmen, so dass dieser Anteil vom vertraglich geschuldeten Gesamtmietzins in Abzug zu bringen ist. Nach der Abrechnung der Stadtwerke U vom 31.01.2004 war für den gesamten Haushalt im Januar 2006 ein Abschlag für HT-Strom in Höhe von 80,00 EUR zu entrichten; hiervon entfiel auf den Kläger ein (nur kopfteilig ermittelbarer) Anteil von 26,67 EUR. Dies führt zu einer leistungsauslösenden Inklusivmiete in Höhe von 213,33 EUR (240,00 EUR./. 26,67 EUR). Hat die Beklagte bereits Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 84,77 EUR an den Kläger gezahlt, ergibt sich deshalb ein weiterer Zahlungsanspruch für Januar 2006 von 128,56 EUR.
46III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Erfolg der Berufung Rechnung.
47IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.