Sozialgericht Detmold Urteil, 17. Feb. 2015 - S 8 SO 328/12
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 verurteilt, dem Kläger ein Persönliches Budget für die Schulintegrationshilfe in Höhe von 2.212,12 EUR monatlich im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 abzüglich der bisher gewährten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 5/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger für seine Schulintegrationshelfer zu gewährenden Persönlichen Budgets.
3Der Kläger wurde am 00.00.2006 geboren. Er leidet an einem frühkindlichen Autismus, einer deutlichen kognitiven Retardierung, eine hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie einer erheblichen Verhaltensstörung mit Distanzlosigkeit und Impulsivität. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Nachteilsausgleichen G, H und B. Von der Pflegeversicherung wurde ihm die Pflegestufe 3 zuerkannt. Seit Juli 2009 nimmt der Kläger an dem Programm des Instituts Knospe-ABA zur Autismustherapie teil, was auch im Rahmen Persönlicher Budgets in der Vergangenheit von der Beklagten gefördert wurde. Nach dem ABA-Konzept wurde er auch in der Kindertagesstätte gefördert. Zudem standen neben den Eltern mehrere Co-Therapeuten zur Verfügung, die ebenfalls eine Förderung nach dem Konzept vornahmen.
4Am 11.06.2012 beantragte der Kläger durch seine gesetzlichen Vertreter die Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Kosten der Einzelintegration in der T-I-Schule, in die der Kläger zum Schuljahresbeginn 2012/2013 eingeschult wurde. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger für die gesamte Schulzeit eine Begleitung brauche. Es sei geplant, die anfallenden Arbeitszeiten auf zwei Teilzeitkräfte zu verteilen. Nach Einschätzung der Schule sollten Assistenzleistungen von 32,67 Stunden pro Woche anfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 05.07.2012 Bezug genommen.
5Am 15.08.2012 unterzeichnete der Kläger durch seine gesetzlichen Vertreter eine Zielvereinbarung über ein persönliches Budget in Höhe von 1.500 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012. Weiter wurde für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 ein Persönliches Budget für den Integrationshelfer für die Schule in Höhe von 1.334 EUR vereinbart, wobei handschriftlich angemerkt wurde, dass mit der Höhe des Budgets für den Integrationshelfer kein Einverständnis besteht.
6Mit Bescheid vom 18.09.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 ein persönliches Budget in Höhe von 1.500 EUR (monatlich für die Frühförderung bis 31.07.2012 und für die Schulbildungsbeilhilfe ab dem 01.08.2012) sowie für den Integrationshelfer für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 in Höhe von 1.334 EUR monatlich. Der Betrag errechnete sich aus einem zeitlichen Bedarf von 32,67 Stunden wöchentlich bei 39,2 Schulwochen im Schuljahr 2012/2013 und 12,50 EUR Stundensatz für eine qualifizierte Fachkraft.
7Hiergegen legte der Kläger am 26.09.2012 Widerspruch ein. Der Betrag von 12,50 EUR pro Stunde sei nicht akzeptabel. Die Kosten der Arbeit einer Integrationskraft errechneten sich nicht nur auf der Grundlage des Nettolohnes plus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Es müsse gleichfalls kalkuliert werden, dass Ausfallzeiten z.B. durch Krankheit kompensiert werden und Urlaubsgeld gezahlt werden müsse. Um die Höhe der gesamten Arbeitskosten zu ermitteln, beziehe sich die Beklagte auf Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Durch die hohe Belastung müsse die Lohnbuchhaltung extern erfolgen. Um eine hohe Qualität der Integrationshelfer zu gewährleisten, müsse zudem eine Fortbildung und Supervision der Integrationshelfer gewährleistet und in den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Der erste Integrationshelfer habe aufgrund der unsicheren Situation und der geringen Bezahlung bereits seine Stelle aufgegeben. Auch die anderen Integrationshelfer seien nur bei Erhöhung des Stundensatzes weiter bereit, die Tätigkeit fortzuführen.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bedarf des Klägers für den Integrationshelfer werde durch einen Betrag von monatlich 1.334 EUR gedeckt. Die Beklagte habe sich daran orientiert, was professionelle Anbieter ihren Mitarbeitern zahlten. Es liege ein Schreiben des Integrationsdienstes vom 14.09.2012 vor, wonach, um die Qualität im Personal zu sichern und zu verbessern, das Gehalt der Mitarbeiter nicht mehr an die Dauer der Zugehörigkeit zum Dienst, sondern an die jeweilige Qualifikation der Mitarbeiter gekoppelt werde. So erhalte eine Erzieherin im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis 10,50 EUR zzgl. einer Fahrtkostenpauschale je nach gefahrenen Kilometern bis zu 60 EUR. Der gewährte Stundensatz übersteige den Betrag, den professionelle Anbieter an die dort beschäftigten Integrationshelfer zahlten. Im Übrigen sei die Beklagte der Ansicht, dass nicht unbedingt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden müsse, sondern auch eine Betreuung durch 400 EUR-Kräfte sichergestellt werden könne. Gerade für einen solchen 400 EUR-Job dürfe es in C zahlreiche Lehramts- oder Pädagogik-Studenten geben. Eine höhere Qualifikation als bei Studenten dieser Fachrichtungen oder Berufseinsteigern sei nicht erforderlich. Der Betrag von 1.334 EUR sei im Übrigen monatlich bewilligt worden und werde auch in den Ferien weiter bezahlt.
9Hiergegen hat der Kläger am 13.12.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Für ihn arbeiteten derzeit vier Werksstudenten zu einem Stundensatz von 13,06 EUR Arbeitnehmerbrutto. Die Differenz werde derzeit von seinen gesetzlichen Vertretern darlehnsweise gezahlt. Alle sechs Wochen sei eine Supervision der Integrationshelfer in der ABA-Therapie durch Frau E vom Knospe-Institut erforderlich, wodurch noch einmal 500 EUR und insgesamt für alle Integrationshelfer 10 Arbeitsstunden extra anfielen. Die Integrationshelfer begleiteten dabei gemeinsam mit der Supervision den Kläger zur Schule. Anderen Leistungsberechtigten, die einen vergleichbaren Bedarf hätten, sei bis zum Sommer 2012 ein Stundensatz von 17,06 EUR gezahlt worden. Seit August 2012 werde lediglich noch ein Betrag von 12,50 EUR gewährt. Die Gesellschaft für Sozialarbeit e.V. in C erhalte für einen ungelernten Integrationshelfer 23,75 EUR brutto, wovon sie an die Angestellten 9,20 EUR Arbeitnehmerbrutto auszahle. Der Autismus-Verband OWL erhalte laut aktueller Leistungsvereinbarung für schulbegleitende Leistungen durch einen Integrationshelfer einen Stundensatz von 23,20 EUR. Laut der Betreuungsagentur "Autismushelfer" erhalte kein Wohlfahrtsverband unter 20 EUR pro Fachleistungsstunde. Der Kläger habe Anspruch auf einen höheren Stundensatz, da von ihm eine ausreichende Bezahlung der Integrationshelfer, die Kosten der Supervision, Verwaltungskosten sowie Kosten der Lohnbuchhaltung aufzuwenden seien. Er benötige besonders fachlich geschultes Personal, das durch permanente Fort- und Ausbildung im Rahmen der Supervision ihn qualifiziert zur Schule und während des Unterrichts begleite und ihn im Rahmen der ABA therapieren könne. Besonders pädagogische Fähigkeiten seien von den Helfern des Klägers auch deshalb zu verlangen, weil der Autismus bei dem Kläger eine besondere Ausprägung habe. Der Kläger könne die Integrationshelfer wie eine Erzieherin nach TVöD SuE S 6 Stude 2 entlohnen, danach ergebe sich folgender Stundensatz:
10TVöD 2.160,30 EUR Zzgl. Arbeitgeberanteile 475,27 EUR monatlich Gesamt: 2.635,57 EUR monatlich Jahreslohn: 31.626,79 EUR
11Bei 1.573,60 Stunden jährlich ergebe sich ein Jahreslohn von 25.737,92 EUR. Darüber hinaus seien die Kosten der Lohnbuchhaltung mit 960 EUR, die Kosten der Supervision mit 3.266,67 EUR, die Verwaltungskosten mit 600 EUR sowie die Kosten der Unfallkasse mit 105 EUR zu berücksichtigen. Die Gesamtkosten pro Jahr beliefen sich auf 30.669,59 EUR, was einem Stundensatz von 19,56 EUR entspreche.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 zu verurteilen, ihm ab dem 01.08.2012 ein persönliches Budget gemäß § 17 Abs. 3 SGB IX in einem Umfang von 32,67 Wochenstunden in Form der Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Integrationskräfte auf Basis eines bedarfsdeckenden Stundensatzes inklusive der Kosten für die Supervision, inklusive der Kosten für die externe Lohnbuchhaltung, inklusive der Kosten für Verwaltung unter Abzug des bisher gewährten persönlichen Budgets in Höhe von 1.334 EUR monatlich zu gewähren.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt er aus: Der bewilligte Stundensatz von 12,50 EUR stelle die übliche Vergütung dar und sei ausreichend, um den Bedarf zu decken. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der auf dieser Grundlage gewährte Monatsbetrag durchgehend bewilligt sei ohne Berücksichtigung von Schulferien oder sonstigen Ausfallzeiten der Integrationshelfer, während Stundensätze für professionelle Anbieter nur für tatsächlich geleistete Stunden des Integrationshelfers gewährt würden, also z.B. nicht während der Ferienzeiten. Die Notwendigkeit einer Supervision sei nicht ausreichend begründet. Darüber hinaus gehe die Beklagte davon aus, dass die Kosten für die Supervision durch das zusätzlich gewährte Budget für die Förderung durch Knospe ABA abgedeckt seien.
17Mit Schriftsatz vom 07.11.2014 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt; mit Schriftsatz vom 06.11.2014 hat die Beklagte ebenfalls sein Einverständnis erteilt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
21Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22Der Kläger ist durch den Bescheid vom 18.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 insoweit beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, als der Bescheid ein persönliches Budget in Höhe von lediglich 1.334 EUR monatlich für die Kosten des Integrationshelfers für die Schulbegleitung gewährt. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 einen Anspruch auf Gewährung eines persönlichen Budgets für den Integrationshelfer für die Schulbegleitung in Höhe von 2.212,42 EUR. Soweit der Kläger die Gewährung eines hierüber liegenden persönlichen Budgets begehrt, ist die Klage unbegründet.
23Anspruchsgrundlage für die streitigen Leistungen sind §§ 53 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 57 SGB XII i.V.m. 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i.V.m §§ 1 ff BudgetV. Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.
24Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Nachteilsausgleiche G, H und B zuerkannt sind, dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe zählt. Auch ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz unstreitig, dass der Kläger im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung während des Schulunterrichtes durch einen Integrationshelfer begleitet werden muss.
25Gemäß § 57 S. 1 SGB XII können Leistungsberechtigte nach § 53 SGB XII auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. Gemäß § 57 S. 2 SGB XII sind insoweit § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 SGB IX anzuwenden. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX könne auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 SGB IX sind bei der Ausführung des Persönlichen Budgets nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter zu beteiligen. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 3 SGB IX wird das Persönliche Budget von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind gemäß § 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 5 SGB IX ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten an die Entscheidung gebunden. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 SGB IX werden Persönliche Budgets in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 SGB IX sind in begründeten Fällen Gutscheine auszugeben. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 SGB IX werden Persönliche Budgets auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll gemäß § 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 SGB IX der nach § 14 zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 SGB IX mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt § 93 SGB X entsprechend. Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt gemäß § 17 Abs. 4 S. 3 SGB IX auch den Widerspruchsbescheid.
26Sinn und Zweck des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets ist es, die eigenverantwortliche Handlungsweise des Leistungsberechtigten zu stärken und ihm zu ermöglichen, seine Hilfen bedarfsgerechter zu organisieren und so besser als im Rahmen standardisierter Vollversorgung im stationären Bereich zu gestalten (s. BT-Drs. 15/1514, S. 72). Dementsprechend ist § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, der diesen Normzweck in sich aufnimmt, auch als eine Ausprägung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten zu verstehen (s. jurisPK-SGB IX/O`Sullivan, § 17 Rdnr. 25, s. auch § 3 BudgetV). Dadurch, dass das Persönliche Budget dem Leistungsberechtigten ermöglichen soll, die für ihn notwendigen Leistungen selbst zu bestimmen und sich frei zu verschaffen, geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass eine solche Freiheit in der Regel den Wünschen des Berechtigten entspricht (jurisPK-SGB IX/O`Sullivan, a.a.O.). Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX muss das Persönliche Budget als Geldleistung, die funktionell an die Stelle der sonst zu erbringenden Sachleistungen tritt, den individuell festgestellten Bedarf des Leistungsberechtigten decken. Die Substitution von Sachleistungen durch die regelhaft vorgesehene Geldleistung darf somit nicht zu einer Bedarfsunterdeckung des Leistungsberechtigten führen. (vgl. zum Vorstehenden SG Dortmund, Urteil vom 26. März 2012, Az.: S 62 SO 5/10). Hinsichtlich der Höhe des Persönlichen Budgets ist in § 17 SGB IX zum einen geregelt, dass dieses bedarfsdeckend sein muss; in der Höhe ist das Persönliche Budget auf die Kosten begrenzt, die ohne das Persönliche Budget vom Leistungsträger zu erbringen wären. Daraus folgt im Sozialhilferecht, dass für die Bemessung des Persönlichen Budgets grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich sind; eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann in der Regel bei der Bemessung des Persönlichen Budgets nicht berücksichtigt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, Az.: L 8 SO 506/13 B). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass das Persönliche Budget in erster Linie dem Leistungsberechtigten eine bedarfsgerechtere Versorgung gewährleisten soll. Der Leistungsträger, der ohne die Vereinbarung des Persönlichen Budgets zur Erbringung der maßgeblichen Leistung als Sachleistung gegenüber dem Berechtigten verpflichtet wäre, ist lediglich insoweit schutzbedürftig, als dass er nicht mit höheren Kosten belastet werden soll, als im Fall der Sachleistungserbringung. Diese Grenze darf der Leistungsberechtigte nicht überschreiten. Sind die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten geringer, ist dies selbstverständlich bei der Bemessung des Budgets zu berücksichtigen, da dann bezüglich der Gewährung eines höheren Budgets kein Bedarf besteht, sondern vielmehr der Bedarf des Hilfebedürftigen schon durch ein geringeres Persönliches Budget gedeckt ist. Innerhalb dieses Rahmens muss entsprechend der Konzeption des Persönlichen Budgets ein Entscheidungsrahmen des Leistungsberechtigen verbleiben, auf den der Leistungsträger lediglich in begrenztem Maße Einfluss nehmen kann. So kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - der Sozialhilfeträger keinen Stundensatz vorgeben, zu dem bestimmte Assistenzkräfte zu beschäftigen sind oder vorgeben, wie das vertragliche Verhältnis zu diesen Kräften auszugestalten ist, ob beispielsweise als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder als versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung. Diesbezüglich kann der Leistungsträger den Berechtigten beratend unterstützen; die Letztentscheidung über die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses verbleibt aber bei dem Berechtigten, jedenfalls solange diese nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. So kann der Leistungsträger letztlich kein geringeres Persönliches Budget mit der Begründung gewähren, dass der Berechtigte die Leistung etwas günstiger hätte einkaufen können, solange dieser die Kostengrenze der Sachleistung nicht überschreitet und die gewählte Konstellation nicht offensichtlich missbräuchlich gewählt ist. Dies würde andernfalls der Idee des Persönlichen Budgets mit mehr Eigenverantwortlichkeit und besserer bedarfsgerechterer Organisation zuwiderlaufen. Das Persönliche Budget dient letztlich nicht der Einsparung von Kosten bei dem Leistungsträger, sondern der Schaffung eines selbstbestimmteren Lebens für den behinderten Menschen.
27Hiervon ausgehend besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf Gewährung eines Persönlichen Budgets in Höhe von 2.212,42 EUR. In Betracht kommen im vorliegenden Fall allein Leistungen des Sozialhilfeträgers in Form der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII, denn streitig ist allein der Bedarf für die Schulintegrationshelfer des Klägers, für die gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII Leistungen im Rahmen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu gewähren sind.
28Der Kläger benötigt Integrationshelfer für die Schulbegleitung in einem Umfang von 32,67 Stunden pro Woche. Ebenfalls erforderlich ist eine Begleitung schon auf dem Schulweg. Ausweislich der Stellungnahme der Klassenlehrerin Frau T1 der T2-Schule vom 05.07.2012 besteht bei dem Kläger eine ausgeprägte Hyperaktivität mit impulsiver Weglauftendenz im häuslichen wie im öffentlichen Bereich, sodass durchgehend eine 1:1 Betreuung erforderlich ist. Die durchgängige Notwendigkeit einer 1:1 Betreuung macht eine Begleitung des Klägers auch auf dem Schulweg erforderlich, die allein durch den Busfahrer und eine weitere Begleitperson des Behindertenfahrdienstes nicht gewährleistet werden kann. Erforderlich ist weiter auch die Begleitung durch einen im Umgang mit der Behinderung des Klägers besonders geschulten Integrationshelfer, was ebenfalls in der Stellungnahme der Frau T1 vom 05.07.2012 zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist zur Qualitätssicherung auch die regelmäßige Supervision der Integrationshelfer erforderlich. Tatsächlich entstanden sind dem Kläger für die Schulbegleitung im Schuljahr 2012/2013 Kosten in Höhe von 2.212,42 EUR monatlich, was für die Kammer nachvollziehbar in der Anlage A zum Schriftsatz vom 10.06.2014, Bl. 111 bis 115 der Gerichtsakte dargelegt ist. Die Aufstellung ist nach eigener Sachprüfung der Kammer rechnerisch richtig. Diese tatsächlichen Kosten liegen unterhalb der Kosten, die die Beklagte aufgrund einer Leistungsvereinbarung an professionelle Anbieter im Rahmen der Sachleistungsgewährung gezahlt hätte. Nach Angabe der Beklagten im Erörterungstermin am 08.04.2014 wird an professionelle Anbieter ein Stundensatz von 23,40 EUR gezahlt, was bereits bei einem Bedarf von 32,67 Stunden pro Woche in 39,2 Schulwochen einem Gesamtbetrag von 29.967,54 EUR, mithin einem monatlichen Betrag von 2.497,30 EUR entspricht. Die dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten liegen bereits unterhalb dieses Betrages. Hierbei sind im Rahmen der Bemessung des Persönlichen Budgets des Klägers auch die Kosten für Lohnbuchhaltung, Unfallkasse, Verwaltung des Budgets und Arbeitsmaterialien zu berücksichtigen, die zu einer sachgerechten Verwaltung des Budgets ebenfalls erforderlich sind und letztlich auch in die Stundensätze professioneller Anbieter einkalkuliert sind. Seine Grenze findet der Anspruch des Klägers der Höhe nach bei den tatsächlich angefallenen Kosten, da darüber hinaus kein ungedeckter Bedarf (mehr) besteht und der Kläger gegebenenfalls höhere gewährte Leistungen zu erstatten hätte. Insofern kann hier dahinstehen, ob abstrakt der TVöD als Bemessungsgrundlage für die Vergütung der Integrationshelfer herangezogen kann. Entscheidend ist vor allem die Wahrung der dargestellten Obergrenze, die sich anhand der Leistungsvereinbarungen des Trägers mit professionellen Leistungserbringern orientiert. Vorliegend sind dem Kläger jedenfalls keine diese Grenze überschreitenden Kosten entstanden.
29ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Detmold Urteil, 17. Feb. 2015 - S 8 SO 328/12
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(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
- 1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, - 2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, - 3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens, - 4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist, - 5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden, - 6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, - 7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13, - 8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, - 9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie - 10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
- 1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, - 2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, - 3.
in wie vielen Fällen - a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, - b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie - c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, - 5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, - 6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, - 7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist, - 8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, - 9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, - 10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, - 11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, - 12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, - 13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, - 14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, - 15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“, - 16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54.
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt.
(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4.
(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
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dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.