Sozialgericht Detmold Beschluss, 22. März 2016 - S 2 SO 63/16 ER
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ein Persönliches Budget für die ABA-L-Therapie in Höhe von 1.500 EUR monatlich abzüglich bereits erbrachter diesbezüglicher Leistungen ab dem 01.10.2015 bis zum 31.07.2016 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I. Die Beteiligten streiten hier um die Höhe eines Persönlichen Budgets für die ABA-Therapie.
3Der Antragsteller wurde am 00.00.2006 geboren. Er leidet an einem frühkindlichen Autismus, einer deutlichen kognitiven Retardierung, eine hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie einer erheblichen Verhaltensstörung mit Distanzlosigkeit und Impulsivität. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Nachteilsausgleichen G, H und B. Von der Pflegeversicherung wurde ihm die Pflegestufe 3 zuerkannt. Der inzwischen zehn Jahre alte Antragsteller befindet sich in vielen Bereichen auf dem Entwicklungsniveau eines Kleinkindes. Seit Juli 2009 nimmt der Antragsteller an dem Programm des Instituts L-ABA zur Autismustherapie teil, was auch im Rahmen Persönlicher Budgets in der Vergangenheit von der Antragsgegnerin gefördert wurde. Nach dem ABA-Konzept wurde er auch in der Kindertagesstätte gefördert. Zudem standen neben den Eltern mehrere Co-Therapeuten zur Verfügung, die ebenfalls eine Förderung nach dem Konzept vornahmen.
4Um die Höhe des Persönlichen Budgets für den vorangegangenen Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 betreffend die Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer haben die Beteiligten bereits das Klageverfahren S 8 SO 328/12 geführt. Dort wurde die Antragsgegnerin diesbezüglich erstinstanzlich zu monatlichen Leistungen von 2.212,12 Euro verpflichtet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 17.02.2015 Bezug genommen. Die Berufung ist unter dem Aktenzeichen L 20 SO 99/15 beim LSG NRW anhängig.
5Dem Antragsteller wurden außerdem anfänglich zunächst Leistungen in Höhe von 1.500 Euro monatlich für die Autismustherapie bewilligt. Mit Bescheid vom 07.11.2013 wurde für die Folgezeit vom 01.01.2013 bis 31.07.2014 ein persönliches Budget von 1.250 Euro bestimmt. Mit Bescheid vom 25.04.2014 wurde für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.07.2014 erneut ein persönliches Budget von 1.250 Euro bestimmt, nachdem der Bescheid vom 07.11.2013 zwischenzeitlich wegen eines Schulwechsels zunächst teilweise aufgehoben worden war. Mit Bescheid vom 02.02.2015 wurde für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.07.2015 ein persönliches Budget von 841 Euro für die Therapie nach ABA-L bestimmt. Gegen die drei genannten Bescheide erhob der Antragsteller jeweils Widerspruch mit dem Ziel, höhere Leistungen zu erhalten. Diesbezüglich erging der gemeinsame Widerspruchsbescheid vom 23.10.2015. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 2 SO 352/15 geführt wird.
6Der Antragsteller begehrt nun einstweiligen Rechtsschutz. Die Eltern des Antragstellers brächten weiterhin unverändert monatlich 1.500 Euro für die ABA-Therapie auf. Sie könnten nun nicht mehr weiter in Vorleistung treten. Der Antragsteller brauche dringend Eingliederungshilfe für alle Lebensbereiche und es könnte ihm großen Schaden zufügen, wenn man die intensive verhaltenstherapeutische Betreuung einstellen würde. Für die Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 07.03.2016 Bezug genommen.
7Der Antragsteller beantragt,
8die Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 2 SO 352/15 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe für die Therapie nach ABA-L in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 1.500 Euro monatlich zu leisten.
9Die Antragsgegnerin beantragt,
10den Antrag abzulehnen.
11Bereits mit der Zielvereinbarung für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.07.2015 sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass bezüglich der Förderung durch das Institut L eine finanzielle Förderung bis Juli 2015 durch das Gesundheitsamt befürwortet werde und danach eine Förderpause für sinnvoll erachtet werde.
12Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten S 2 SO 63/16 ER, S 2 SO 352/15 und S 2 SO 345/15, sowie das Urteil S 8 SO 328/12, das in Ablichtung zur Verfügung stand, Bezug genommen.
13II.
14Der zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 1 SGG auf Antrag ( ) 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn die Verwaltung die aufschiebende Wirkung nicht beachtet, also die aufschiebende Wirkung festgestellt werden muss (Meyer-Ladewig-Keller, Kommentar zum SGG § 86b Rdnr. 5 und 15). Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines bestehenden Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind gemäß §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bedarf es einer Interessenabwägung, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
15Im vorliegenden Fall geht die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Denn Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Von einer Behinderung bedroht sind gemäß § 53 Abs. 2 SGB XII Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
16Die Möglichkeit der Leistung durch ein Persönliches Budget bestimmt sich nach § 57 S. 1 SGB XII in Verbindung § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX und der Budgetverordnung. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 17.02.2015 zum Verfahren S 8 SO 328/12 Bezug genommen.
17Ob der Antragsteller hiervon ausgehend tatsächlich weiterhin der Autismustherapie im ABA-Institut L bedarf, kann letztlich nur im Wege der Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden. Eine solche Beweisaufnahme ist jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Daher bedurfte es hier der Interessenabwägung für die Dauer des laufenden Klageverfahrens. Insoweit sprechen hier ganz gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller weiterhin der Autismustherapie im bisherigen Umfang bedarf. Denn der Antragsteller ist nach wie vor sehr verhaltensauffällig. Der Entwicklungsstand bleibt immer stärker im Vergleich zu Gleichaltrigen zurück. Der Antragsteller befindet sich weiterhin auf dem Niveau eines Kleinkindes. Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieses etwa an einer falsch gewählten Therapieform läge. Vielmehr ist dieses starke Entwicklungsdefizit jedenfalls bei summarischer Beurteilung ohne Beweisaufnahme vorläufig als Ausdruck der starken Autismuserkrankung des Antragstellers zu beurteilen. Hierfür spricht auch die Be-urteilung des Sozialpädriatischen Zentrums des Ev. Krankenhauses in C durch Dr. C1 vom 22.06.2015, die sich in Ablichtung bei der Streitakte S 2 SO 352/15 befindet. Darin heißt es in der Beurteilung: "Aus sozialpädriatischer Sicht ist die intensive Fortführung der autismusspezifischen Förderung nach dem ABA-Prinzip sowie die umfassenden integrativen Maßnahmen weiterhin dringend notwendig." Ebenso spricht der Bericht der Uniklinik N vom 21.01.2016, der sich in Ablichtung ebenfalls bei der Streitakte S 2 SO 352/15 befindet, für eine Fortsetzung der Therapie. Auch die dortige Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie spricht sich dafür aus: "Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht wäre es deshalb wünschenswert, wenn Q die bestehenden Eingliederungshilfen in Form der ABA/VB Methode weiter erhalten könnte. ( ) Gerade der verhaltenstherapeutische klare Ansatz der ABA Methode ist bei ggf. auch niedrigem Gesamtintelligenzniveau wirkungsvoll, da Aktion und Reaktion klar und zeitlich direkt und immer wiederholend gekoppelt werden und so zu neu erlernten Verhaltensweisen führen, die einerseits Q Kontakt zur Außenwelt erleichtern, anderseits jedoch auch unerwünschte, weil ggf. provozierende oder aggressive Handlungen unterbinden." Auf den Inhalt der Stellungnahme wird für die Einzelheiten Bezug genommen.
18Sollte die ABA-Therapie die richtige Therapieform sein, wofür die beiden ärztlichen Stellungnahmen dritter Stellen hier deutlich sprechen und würde dem Antragsteller die ABA-Therapie vorenthalten, so würden aus dem Abbruch der Therapie für den Antragsteller schwere, unzumutbare gesundheitliche Nachteile entstehen, die später nicht mehr zu korrigieren wären. Daher ist die ABA-Therapie einstweilen fortzuführen.
19Die Eltern haben dargelegt, dass sie nun nicht mehr in der Lage sind die Therapie aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Der Zeitpunkt ergibt sich aus den Darlegungen im Schriftsatz vom 10.10.2015 zum vorangegangenen Verfahren S 2 SO 345/15 ER, das den schulischen Integrationshelfer betraf. Für vorher aufgelaufene Kosten fehlt es unter dem Aspekt des gegenwärtigen Fortwirkens hier an der Eilbedürftigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 verurteilt, dem Kläger ein Persönliches Budget für die Schulintegrationshilfe in Höhe von 2.212,12 EUR monatlich im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 abzüglich der bisher gewährten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 5/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger für seine Schulintegrationshelfer zu gewährenden Persönlichen Budgets.
3Der Kläger wurde am 00.00.2006 geboren. Er leidet an einem frühkindlichen Autismus, einer deutlichen kognitiven Retardierung, eine hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie einer erheblichen Verhaltensstörung mit Distanzlosigkeit und Impulsivität. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Nachteilsausgleichen G, H und B. Von der Pflegeversicherung wurde ihm die Pflegestufe 3 zuerkannt. Seit Juli 2009 nimmt der Kläger an dem Programm des Instituts Knospe-ABA zur Autismustherapie teil, was auch im Rahmen Persönlicher Budgets in der Vergangenheit von der Beklagten gefördert wurde. Nach dem ABA-Konzept wurde er auch in der Kindertagesstätte gefördert. Zudem standen neben den Eltern mehrere Co-Therapeuten zur Verfügung, die ebenfalls eine Förderung nach dem Konzept vornahmen.
4Am 11.06.2012 beantragte der Kläger durch seine gesetzlichen Vertreter die Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Kosten der Einzelintegration in der T-I-Schule, in die der Kläger zum Schuljahresbeginn 2012/2013 eingeschult wurde. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger für die gesamte Schulzeit eine Begleitung brauche. Es sei geplant, die anfallenden Arbeitszeiten auf zwei Teilzeitkräfte zu verteilen. Nach Einschätzung der Schule sollten Assistenzleistungen von 32,67 Stunden pro Woche anfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 05.07.2012 Bezug genommen.
5Am 15.08.2012 unterzeichnete der Kläger durch seine gesetzlichen Vertreter eine Zielvereinbarung über ein persönliches Budget in Höhe von 1.500 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012. Weiter wurde für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 ein Persönliches Budget für den Integrationshelfer für die Schule in Höhe von 1.334 EUR vereinbart, wobei handschriftlich angemerkt wurde, dass mit der Höhe des Budgets für den Integrationshelfer kein Einverständnis besteht.
6Mit Bescheid vom 18.09.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 ein persönliches Budget in Höhe von 1.500 EUR (monatlich für die Frühförderung bis 31.07.2012 und für die Schulbildungsbeilhilfe ab dem 01.08.2012) sowie für den Integrationshelfer für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 in Höhe von 1.334 EUR monatlich. Der Betrag errechnete sich aus einem zeitlichen Bedarf von 32,67 Stunden wöchentlich bei 39,2 Schulwochen im Schuljahr 2012/2013 und 12,50 EUR Stundensatz für eine qualifizierte Fachkraft.
7Hiergegen legte der Kläger am 26.09.2012 Widerspruch ein. Der Betrag von 12,50 EUR pro Stunde sei nicht akzeptabel. Die Kosten der Arbeit einer Integrationskraft errechneten sich nicht nur auf der Grundlage des Nettolohnes plus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Es müsse gleichfalls kalkuliert werden, dass Ausfallzeiten z.B. durch Krankheit kompensiert werden und Urlaubsgeld gezahlt werden müsse. Um die Höhe der gesamten Arbeitskosten zu ermitteln, beziehe sich die Beklagte auf Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Durch die hohe Belastung müsse die Lohnbuchhaltung extern erfolgen. Um eine hohe Qualität der Integrationshelfer zu gewährleisten, müsse zudem eine Fortbildung und Supervision der Integrationshelfer gewährleistet und in den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Der erste Integrationshelfer habe aufgrund der unsicheren Situation und der geringen Bezahlung bereits seine Stelle aufgegeben. Auch die anderen Integrationshelfer seien nur bei Erhöhung des Stundensatzes weiter bereit, die Tätigkeit fortzuführen.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bedarf des Klägers für den Integrationshelfer werde durch einen Betrag von monatlich 1.334 EUR gedeckt. Die Beklagte habe sich daran orientiert, was professionelle Anbieter ihren Mitarbeitern zahlten. Es liege ein Schreiben des Integrationsdienstes vom 14.09.2012 vor, wonach, um die Qualität im Personal zu sichern und zu verbessern, das Gehalt der Mitarbeiter nicht mehr an die Dauer der Zugehörigkeit zum Dienst, sondern an die jeweilige Qualifikation der Mitarbeiter gekoppelt werde. So erhalte eine Erzieherin im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis 10,50 EUR zzgl. einer Fahrtkostenpauschale je nach gefahrenen Kilometern bis zu 60 EUR. Der gewährte Stundensatz übersteige den Betrag, den professionelle Anbieter an die dort beschäftigten Integrationshelfer zahlten. Im Übrigen sei die Beklagte der Ansicht, dass nicht unbedingt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden müsse, sondern auch eine Betreuung durch 400 EUR-Kräfte sichergestellt werden könne. Gerade für einen solchen 400 EUR-Job dürfe es in C zahlreiche Lehramts- oder Pädagogik-Studenten geben. Eine höhere Qualifikation als bei Studenten dieser Fachrichtungen oder Berufseinsteigern sei nicht erforderlich. Der Betrag von 1.334 EUR sei im Übrigen monatlich bewilligt worden und werde auch in den Ferien weiter bezahlt.
9Hiergegen hat der Kläger am 13.12.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Für ihn arbeiteten derzeit vier Werksstudenten zu einem Stundensatz von 13,06 EUR Arbeitnehmerbrutto. Die Differenz werde derzeit von seinen gesetzlichen Vertretern darlehnsweise gezahlt. Alle sechs Wochen sei eine Supervision der Integrationshelfer in der ABA-Therapie durch Frau E vom Knospe-Institut erforderlich, wodurch noch einmal 500 EUR und insgesamt für alle Integrationshelfer 10 Arbeitsstunden extra anfielen. Die Integrationshelfer begleiteten dabei gemeinsam mit der Supervision den Kläger zur Schule. Anderen Leistungsberechtigten, die einen vergleichbaren Bedarf hätten, sei bis zum Sommer 2012 ein Stundensatz von 17,06 EUR gezahlt worden. Seit August 2012 werde lediglich noch ein Betrag von 12,50 EUR gewährt. Die Gesellschaft für Sozialarbeit e.V. in C erhalte für einen ungelernten Integrationshelfer 23,75 EUR brutto, wovon sie an die Angestellten 9,20 EUR Arbeitnehmerbrutto auszahle. Der Autismus-Verband OWL erhalte laut aktueller Leistungsvereinbarung für schulbegleitende Leistungen durch einen Integrationshelfer einen Stundensatz von 23,20 EUR. Laut der Betreuungsagentur "Autismushelfer" erhalte kein Wohlfahrtsverband unter 20 EUR pro Fachleistungsstunde. Der Kläger habe Anspruch auf einen höheren Stundensatz, da von ihm eine ausreichende Bezahlung der Integrationshelfer, die Kosten der Supervision, Verwaltungskosten sowie Kosten der Lohnbuchhaltung aufzuwenden seien. Er benötige besonders fachlich geschultes Personal, das durch permanente Fort- und Ausbildung im Rahmen der Supervision ihn qualifiziert zur Schule und während des Unterrichts begleite und ihn im Rahmen der ABA therapieren könne. Besonders pädagogische Fähigkeiten seien von den Helfern des Klägers auch deshalb zu verlangen, weil der Autismus bei dem Kläger eine besondere Ausprägung habe. Der Kläger könne die Integrationshelfer wie eine Erzieherin nach TVöD SuE S 6 Stude 2 entlohnen, danach ergebe sich folgender Stundensatz:
10TVöD 2.160,30 EUR Zzgl. Arbeitgeberanteile 475,27 EUR monatlich Gesamt: 2.635,57 EUR monatlich Jahreslohn: 31.626,79 EUR
11Bei 1.573,60 Stunden jährlich ergebe sich ein Jahreslohn von 25.737,92 EUR. Darüber hinaus seien die Kosten der Lohnbuchhaltung mit 960 EUR, die Kosten der Supervision mit 3.266,67 EUR, die Verwaltungskosten mit 600 EUR sowie die Kosten der Unfallkasse mit 105 EUR zu berücksichtigen. Die Gesamtkosten pro Jahr beliefen sich auf 30.669,59 EUR, was einem Stundensatz von 19,56 EUR entspreche.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 zu verurteilen, ihm ab dem 01.08.2012 ein persönliches Budget gemäß § 17 Abs. 3 SGB IX in einem Umfang von 32,67 Wochenstunden in Form der Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Integrationskräfte auf Basis eines bedarfsdeckenden Stundensatzes inklusive der Kosten für die Supervision, inklusive der Kosten für die externe Lohnbuchhaltung, inklusive der Kosten für Verwaltung unter Abzug des bisher gewährten persönlichen Budgets in Höhe von 1.334 EUR monatlich zu gewähren.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt er aus: Der bewilligte Stundensatz von 12,50 EUR stelle die übliche Vergütung dar und sei ausreichend, um den Bedarf zu decken. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der auf dieser Grundlage gewährte Monatsbetrag durchgehend bewilligt sei ohne Berücksichtigung von Schulferien oder sonstigen Ausfallzeiten der Integrationshelfer, während Stundensätze für professionelle Anbieter nur für tatsächlich geleistete Stunden des Integrationshelfers gewährt würden, also z.B. nicht während der Ferienzeiten. Die Notwendigkeit einer Supervision sei nicht ausreichend begründet. Darüber hinaus gehe die Beklagte davon aus, dass die Kosten für die Supervision durch das zusätzlich gewährte Budget für die Förderung durch Knospe ABA abgedeckt seien.
17Mit Schriftsatz vom 07.11.2014 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt; mit Schriftsatz vom 06.11.2014 hat die Beklagte ebenfalls sein Einverständnis erteilt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
21Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22Der Kläger ist durch den Bescheid vom 18.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 insoweit beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, als der Bescheid ein persönliches Budget in Höhe von lediglich 1.334 EUR monatlich für die Kosten des Integrationshelfers für die Schulbegleitung gewährt. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 einen Anspruch auf Gewährung eines persönlichen Budgets für den Integrationshelfer für die Schulbegleitung in Höhe von 2.212,42 EUR. Soweit der Kläger die Gewährung eines hierüber liegenden persönlichen Budgets begehrt, ist die Klage unbegründet.
23Anspruchsgrundlage für die streitigen Leistungen sind §§ 53 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 57 SGB XII i.V.m. 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i.V.m §§ 1 ff BudgetV. Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.
24Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Nachteilsausgleiche G, H und B zuerkannt sind, dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe zählt. Auch ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz unstreitig, dass der Kläger im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung während des Schulunterrichtes durch einen Integrationshelfer begleitet werden muss.
25Gemäß § 57 S. 1 SGB XII können Leistungsberechtigte nach § 53 SGB XII auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. Gemäß § 57 S. 2 SGB XII sind insoweit § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 SGB IX anzuwenden. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX könne auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 SGB IX sind bei der Ausführung des Persönlichen Budgets nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter zu beteiligen. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 3 SGB IX wird das Persönliche Budget von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind gemäß § 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 5 SGB IX ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten an die Entscheidung gebunden. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 SGB IX werden Persönliche Budgets in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 SGB IX sind in begründeten Fällen Gutscheine auszugeben. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 SGB IX werden Persönliche Budgets auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll gemäß § 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 SGB IX der nach § 14 zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 SGB IX mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt § 93 SGB X entsprechend. Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt gemäß § 17 Abs. 4 S. 3 SGB IX auch den Widerspruchsbescheid.
26Sinn und Zweck des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets ist es, die eigenverantwortliche Handlungsweise des Leistungsberechtigten zu stärken und ihm zu ermöglichen, seine Hilfen bedarfsgerechter zu organisieren und so besser als im Rahmen standardisierter Vollversorgung im stationären Bereich zu gestalten (s. BT-Drs. 15/1514, S. 72). Dementsprechend ist § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, der diesen Normzweck in sich aufnimmt, auch als eine Ausprägung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten zu verstehen (s. jurisPK-SGB IX/O`Sullivan, § 17 Rdnr. 25, s. auch § 3 BudgetV). Dadurch, dass das Persönliche Budget dem Leistungsberechtigten ermöglichen soll, die für ihn notwendigen Leistungen selbst zu bestimmen und sich frei zu verschaffen, geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass eine solche Freiheit in der Regel den Wünschen des Berechtigten entspricht (jurisPK-SGB IX/O`Sullivan, a.a.O.). Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX muss das Persönliche Budget als Geldleistung, die funktionell an die Stelle der sonst zu erbringenden Sachleistungen tritt, den individuell festgestellten Bedarf des Leistungsberechtigten decken. Die Substitution von Sachleistungen durch die regelhaft vorgesehene Geldleistung darf somit nicht zu einer Bedarfsunterdeckung des Leistungsberechtigten führen. (vgl. zum Vorstehenden SG Dortmund, Urteil vom 26. März 2012, Az.: S 62 SO 5/10). Hinsichtlich der Höhe des Persönlichen Budgets ist in § 17 SGB IX zum einen geregelt, dass dieses bedarfsdeckend sein muss; in der Höhe ist das Persönliche Budget auf die Kosten begrenzt, die ohne das Persönliche Budget vom Leistungsträger zu erbringen wären. Daraus folgt im Sozialhilferecht, dass für die Bemessung des Persönlichen Budgets grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich sind; eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann in der Regel bei der Bemessung des Persönlichen Budgets nicht berücksichtigt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, Az.: L 8 SO 506/13 B). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass das Persönliche Budget in erster Linie dem Leistungsberechtigten eine bedarfsgerechtere Versorgung gewährleisten soll. Der Leistungsträger, der ohne die Vereinbarung des Persönlichen Budgets zur Erbringung der maßgeblichen Leistung als Sachleistung gegenüber dem Berechtigten verpflichtet wäre, ist lediglich insoweit schutzbedürftig, als dass er nicht mit höheren Kosten belastet werden soll, als im Fall der Sachleistungserbringung. Diese Grenze darf der Leistungsberechtigte nicht überschreiten. Sind die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten geringer, ist dies selbstverständlich bei der Bemessung des Budgets zu berücksichtigen, da dann bezüglich der Gewährung eines höheren Budgets kein Bedarf besteht, sondern vielmehr der Bedarf des Hilfebedürftigen schon durch ein geringeres Persönliches Budget gedeckt ist. Innerhalb dieses Rahmens muss entsprechend der Konzeption des Persönlichen Budgets ein Entscheidungsrahmen des Leistungsberechtigen verbleiben, auf den der Leistungsträger lediglich in begrenztem Maße Einfluss nehmen kann. So kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - der Sozialhilfeträger keinen Stundensatz vorgeben, zu dem bestimmte Assistenzkräfte zu beschäftigen sind oder vorgeben, wie das vertragliche Verhältnis zu diesen Kräften auszugestalten ist, ob beispielsweise als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder als versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung. Diesbezüglich kann der Leistungsträger den Berechtigten beratend unterstützen; die Letztentscheidung über die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses verbleibt aber bei dem Berechtigten, jedenfalls solange diese nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. So kann der Leistungsträger letztlich kein geringeres Persönliches Budget mit der Begründung gewähren, dass der Berechtigte die Leistung etwas günstiger hätte einkaufen können, solange dieser die Kostengrenze der Sachleistung nicht überschreitet und die gewählte Konstellation nicht offensichtlich missbräuchlich gewählt ist. Dies würde andernfalls der Idee des Persönlichen Budgets mit mehr Eigenverantwortlichkeit und besserer bedarfsgerechterer Organisation zuwiderlaufen. Das Persönliche Budget dient letztlich nicht der Einsparung von Kosten bei dem Leistungsträger, sondern der Schaffung eines selbstbestimmteren Lebens für den behinderten Menschen.
27Hiervon ausgehend besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf Gewährung eines Persönlichen Budgets in Höhe von 2.212,42 EUR. In Betracht kommen im vorliegenden Fall allein Leistungen des Sozialhilfeträgers in Form der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII, denn streitig ist allein der Bedarf für die Schulintegrationshelfer des Klägers, für die gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII Leistungen im Rahmen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu gewähren sind.
28Der Kläger benötigt Integrationshelfer für die Schulbegleitung in einem Umfang von 32,67 Stunden pro Woche. Ebenfalls erforderlich ist eine Begleitung schon auf dem Schulweg. Ausweislich der Stellungnahme der Klassenlehrerin Frau T1 der T2-Schule vom 05.07.2012 besteht bei dem Kläger eine ausgeprägte Hyperaktivität mit impulsiver Weglauftendenz im häuslichen wie im öffentlichen Bereich, sodass durchgehend eine 1:1 Betreuung erforderlich ist. Die durchgängige Notwendigkeit einer 1:1 Betreuung macht eine Begleitung des Klägers auch auf dem Schulweg erforderlich, die allein durch den Busfahrer und eine weitere Begleitperson des Behindertenfahrdienstes nicht gewährleistet werden kann. Erforderlich ist weiter auch die Begleitung durch einen im Umgang mit der Behinderung des Klägers besonders geschulten Integrationshelfer, was ebenfalls in der Stellungnahme der Frau T1 vom 05.07.2012 zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist zur Qualitätssicherung auch die regelmäßige Supervision der Integrationshelfer erforderlich. Tatsächlich entstanden sind dem Kläger für die Schulbegleitung im Schuljahr 2012/2013 Kosten in Höhe von 2.212,42 EUR monatlich, was für die Kammer nachvollziehbar in der Anlage A zum Schriftsatz vom 10.06.2014, Bl. 111 bis 115 der Gerichtsakte dargelegt ist. Die Aufstellung ist nach eigener Sachprüfung der Kammer rechnerisch richtig. Diese tatsächlichen Kosten liegen unterhalb der Kosten, die die Beklagte aufgrund einer Leistungsvereinbarung an professionelle Anbieter im Rahmen der Sachleistungsgewährung gezahlt hätte. Nach Angabe der Beklagten im Erörterungstermin am 08.04.2014 wird an professionelle Anbieter ein Stundensatz von 23,40 EUR gezahlt, was bereits bei einem Bedarf von 32,67 Stunden pro Woche in 39,2 Schulwochen einem Gesamtbetrag von 29.967,54 EUR, mithin einem monatlichen Betrag von 2.497,30 EUR entspricht. Die dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten liegen bereits unterhalb dieses Betrages. Hierbei sind im Rahmen der Bemessung des Persönlichen Budgets des Klägers auch die Kosten für Lohnbuchhaltung, Unfallkasse, Verwaltung des Budgets und Arbeitsmaterialien zu berücksichtigen, die zu einer sachgerechten Verwaltung des Budgets ebenfalls erforderlich sind und letztlich auch in die Stundensätze professioneller Anbieter einkalkuliert sind. Seine Grenze findet der Anspruch des Klägers der Höhe nach bei den tatsächlich angefallenen Kosten, da darüber hinaus kein ungedeckter Bedarf (mehr) besteht und der Kläger gegebenenfalls höhere gewährte Leistungen zu erstatten hätte. Insofern kann hier dahinstehen, ob abstrakt der TVÖD als Bemessungsgrundlage für die Vergütung der Integrationshelfer herangezogen kann. Entscheidend ist vor allem die Wahrung der dargestellten Obergrenze, die sich anhand der Leistungsvereinbarungen des Trägers mit professionellen Leistungserbringern orientiert. Vorliegend sind dem Kläger jedenfalls keine diese Grenze überschreitenden Kosten entstanden.
29(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.