Sozialgericht Aachen Beschluss, 05. Aug. 2015 - S 14 AS 702/15 ER
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 22.07.2015 gegen den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung des Antrags-gegners per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.
1
Gründe:
2I
3Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
4Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Antragsgegner.
5Nachdem der Antragsgegner eine per Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung vom 11.05.2015 im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens (SG Aachen, S 2 AS 504/15 ER) aufhob, weil er im Zusammenhang mit Regelungen zur Kostenerstattungen für schrift-liche Bewerbungen und Fahrtkosten auf § 45 statt auf § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) abgestellt hatte, besprach er mit dem Antragsteller am 10.06.2015 persönlich nochmals den einvernehmlichen Abschluss der zuvor ersetzten Eingliederungsvereinbarung (EGV). Der Antragsteller weigerte sich nochmals die bespro-chene und geringfügig modifizierte EGV abzuschließen, bat sich jedoch Bedenkzeit aus.
6Nachdem zwei Wochen lang keine weitere Reaktion in Bezug auf den Abschluss einer EGV durch den Antragsteller erfolgte, ersetze der Antragsgegner – wie in der persönlichen Be-sprechung vom 10.06.2015 angekündigt – die Eingliederungsvereinbarung durch Verwal-tungsakt vom 30.06.2015. Der Bescheid hatte auszugsweise folgenden Inhalt: "1. Unterstützung durch Jobcenter Kreis Heinsberg Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemes-senen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen mach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. ( ) 2. Bemühungen des Antragstellers - Sie unternehmen regelmäßige, nicht nur dem bisherigen Berufsbild entsprechende Be-werbungen (Eigenbemühungen) bei Firmen (auch Zeitarbeitsfirmen!) um sozialversiche-rungspflichtige Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen (auch befristet) im Rahmen Ihrer ge-sundheitlichen Einschränkungen. - Sie nutzen regelmäßig die aktuelle Presse sowie die Jobbörse der Agentur für Arbeit zur Stellensuche. - Sie dokumentieren Ihre Eigenbemühungen durch Sammlung/Aufbewahrung der Stel-lenanzeigen, Presseanzeigen sowie folgende Nachweise: Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen. Nachweise über Ihre Eigenbemühungen reichen Sie monatlich zum 30. eines jeden Monats ein. ( ) Pro Monat müssen Sie mindestens 4 Eigenbemühungen nachweisen. ( ) Sie bewerben sich zeitnah, d. h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenan-gebotes auf Vermittlungsvorschläge die Sie vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor oder teilen das Ergebnis alternativ telefonisch oder persönlich mit. ( )"
7Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 22.07.2015 Widerspruch ein. Der Bescheid enthalte rechtswidrige Inhalte.
8Am 27.07.2015 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Der Antragsgegner habe es unterlassen, eine Potenzialanalyse durchzuführen. Des Wei-teren habe der Antragsgegner keine konkreten Aus- bzw. Zusagen in Bezug auf die indi-viduellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit getroffen. Die Eigenbemühungen könnten nur verlangt werden, wenn der Leistungsträger die Kostenerstattung verbindlich konkretisiert habe. Zweifelhaft erscheine, dass ihm aus der Pflicht zur Vorlage von Bewerbungs-bemühungen zu konkreten Stichtagen die Gefahr einer 30 % Sanktion drohe. Dies sei nicht zulässig, da bei Meldeverstößen lediglich eine zehnprozentige Sanktionierung in Betracht komme.
9Er beantragt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.07.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.06.2015 wegen rechtswidriger Inhalte anzuordnen,
10die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtliche Kosten des Antrag-stellers gem. § 193 SGG aufzuerlegen.
11Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet zurückzuweisen.
12Die EGV berücksichtige ein Profiling des Antragstellers. Auch der Passus bzgl. der Er-stattung der Bewerbungskosten sei nicht zu beanstanden. Es sei genau festgelegt, welche Leistungen der Antragsteller zur Eingliederung in Arbeit beanspruchen könne. Selbst wenn diese Regelung als zu unbestimmt angesehen werden sollte, sei fraglich, ob die EGV als unteilbarer Verwaltungsakt und damit insgesamt rechtswidrig anzusehen sei. Da der Nachweis der Eigenbemühungen nicht an eine persönliche Vorsprache gebunden sei, gingen die Einwände des Antragstellers bzgl. einer Umgehung des abgestuften Sanktionsgefüges fehl.
13Der mit gerichtlicher Eingangsverfügung vom 27.07.2015 ausgesprochenen Aufforderung zur Vorlage seiner Verwaltungsakten ist der Antragsgegner bis zum Zeitpunkt der Be-schlussfassung nicht nachgekommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.
15II:
16A. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung vom 30.06.2015 ist zulässig und begründet.
17I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
18Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des An-tragstellers wesentlich erschwert werden könnte. Darin kommt eine Subsidiarität der einstweiligen Anordnung zum Ausdruck. Dort, wo in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft wäre, richtet sich das Begehr des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG.
19Der Antragsteller wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Gegen dessen belastende Regelungen unter Nr. 2 wäre in der Hauptsache die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Nach § 39 Nr. 1 Alt. 3 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung hat der vom Antragsteller unter dem 22.07.2015 binnen der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG eingelegte Widerspruch gegen den ihm unter dem 30.06.2015 bekannt gegeben Verwaltungsakt i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II keine auf-schiebende Wirkung, da dieser Leistungen der Eingliederung in Arbeit und Pflichten eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit regelt (vgl. Greiser, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 39, Rn. 22; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39, Rn. 21).
20II. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist auch begründet.
211. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der auf-schiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bun-desgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist).
22Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungs-aktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung.
23Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu (Bayerisches Landessozialgericht, Be-schluss vom 13. Februar 2015 - L 7 AS 23/15 B ER -, Rn. 18, juris). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, oder wird sich der Verwaltungsakt jedenfalls in der Hauptsache voraussichtlich als rechts-widrig erweisen, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffent-liches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Er-folgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenab-wägung, wobei auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können (vgl. zum Ganzen: Keller a.a.O. Rn. 12c; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, V. 2., 3.). Insbesondere sind jedoch grundrechtliche Belange des Antragstellers ein bestimmendes Kriterium. Sind existenzsichernde Leistungen als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) betroffen, so ist ein möglicherweise bestehender (Aufhebungs-)anspruch in der Hauptsache in der Regel zugunsten des Aus-setzungsinteresses ausschlaggebend, wenn sich die Sach- und - damit einhergehend - die Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Der Bedeutung des Sofortvollzuges für die Allgemeinheit kann auch in diesen Fällen durch das Versehen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Auflagen oder durch eine Befristung Rechnung getragen werden, § 86 b Ab. 1 S. 3 SGG. Lässt sich - kaum denkbar - auch auf der Ebene der Interessenabwägung weder ein Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers noch des Vollzugsinteresses erkennen, bleibt die gesetzgeberische Grundentscheidung zugunsten eines Sofortvollzuges maßgeblich.
242. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 22.07.2015 gegen den "Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" vom 30.06.2015 das öffentliche Voll-zugsinteresse. Der Bescheid ist rechtswidrig.
25a) Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist an der Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II zu messen. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II soll der Antragsgegner als gemeinsame Einrichtung i. S. d. § 44 b SGB II mit jeder erwerbsfähigen leistungsberech-tigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliede-rungsvereinbarung). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen gem. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II die Regelungen nach S. 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
26b) Während der Antragsgegner diese Ermächtigung mit Bescheid vom 30.06.2015 in for-meller Hinsicht rechtmäßig umgesetzt hat, ist dies in materieller Hinsicht nicht der Fall.
27aa) Die Verpflichtung des Antragstellers zum Nachweis von vier als Bewerbungen definierten Eigenbemühungen unter Ziff. 2 des Ersatzes einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 1 Sozialge-setzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht.
28§ 33 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dies macht erforderlich, dass der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben (LSG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - L 7 AS 1398/13 B ER). Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 SGB X folgt insbe-sondere, dass der Inhalt der Regelung hinreichend bestimmt ist. Aus der Regelung muss sich ergeben, welcher Lebenssachverhalt mit welcher Rechtsfolge geregelt ist (Pattar in: jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 19). Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 43/96). Nicht ausreichend für die Bestimmtheit ist, dass der Rege-lungsgehalt durch zukünftig hinzutretende Ereignisse, die außerhalb der Sphäre des Be-troffenen liegen, nach Erlass des Verwaltungsaktes überhaupt erst zutage tritt (LSG NRW, Beschluss vom 04. September 2014 – L 7 AS 1018/14 B ER, L 7 AS L 7 AS 1442/14 B –, Rn. 5, juris).
29Diesen Maßstäben genügt die unter Ziff. 2 Abs. 1-5 des Bescheides vom 30.06.2015 sta-tuierte Pflicht des Antragstellers zunächst insofern nicht, als nicht deutlich wird, in welcher Form die ihm abverlangten Bewerbungen zu erfolgen haben. Sofern der Antragsteller unter Spiegelstrich 1 auf regelmäßige ( ) Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Be-schäftigungen verpflichtet wird, bleibt ihm die Form seiner diesbezüglichen Eigenbemü-hungen offen. Nicht geregelt wird, ob die Bewerbungen persönlich, fernmündlich, per email oder schriftlich zu erfolgen haben. Mit Blick auf die Wahllosigkeit der in Bezug genommenen Stellen (nicht nur dem bisherigen Berufsbild entsprechend – auch Zeitarbeitsfirmen) drängt sich eine konkrete Bewerbungsform auch nicht zwangsläufig auf. Auch die verpflichtende Dokumentation durch Sammlung/Aufbewahrung der Stellenanzeigen und Presseanzeigen unter Spiegelstrich 2 stärkt zunächst die Annahme, eine Bewerbung könne etwa persönlich oder fernmündlich erfolgen. Soweit jedoch sodann offenbar additiv ("sowie folgende Nachweise") Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen gefordert werden, bleibt der Adressat bei Verwendung eines bestimmten Artikels vor dem Wort "Bewerbungsschreiben" im Unklaren darüber, ob seine Bewerbungen nicht vielmehr zwingend in Schriftform zu erfolgen haben.
30bb) Die Festsetzungen der Pflichten des Antragstellers, monatlich mindestens vier als Bewerbungen durch Dokumentation in Form von Sammlung/Aufbewahrung von Stellen-anzeigen, Presseanzeigen sowie Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen dem Antragsgegner nachzuweisen ist danach ferner deshalb rechtswidrig, weil die synallagmatische Pflicht des Antragsgegners zur Übernahme der damit einhergehenden Kosten nicht hinreichend verbindlich und bestimmt festgelegt ist.
31(1) Ähnlich (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 07. Juli 2014 – S 18 AS 3048/14 ER –, Rn. 107, juris; SG Aachen, Beschluss vom 16. Juni 2015 – S 14 AS 513/15 ER –, Rn. 34, juris; Kador, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 15 Rn. 39) wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verbindlich und konkret zu bezeichnen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER – info also 2012, 220 = juris, Rn. 6; LSG Ba-Wü, Urteil vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 4018/09 –, Rn. 21, juris.; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15, Rn. 29; Sonnhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl., 2012, § 15 Rn. 92). Dies impliziert bereits der Wortlaut, nach dem zu bestimmen ist, welche Leistungen der Erwerbsfähige erhält, nicht welche er erhalten kann o. ä. (vgl. Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 58). Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist nach dem Gesetzesentwurf der damaligen Regierungsfraktion vom 05.09.2004 (BT-Drs 15/1516 S. 54) mit der Eingliede-rungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit zu konkretisieren. Damit erhält die Eingliederungsvereinbarung bzw. der nachrangige entsprechende Ersatz durch Verwaltungsakt eine zentrale Funktion in einem Gesetzeskonzept, dass auf eine Steuerung des Einzelfalles durch abstrakt generelle Re-gelungen verzichten will (Spellbrink, NZS 2005, S. 231; Kador, a.a.O., Rn. 1 ff.). Aus diesem Grund entspricht es nicht den Anforderungen an eine Regelung im Sinne § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, wenn letztlich nichts Konkreteres festgelegt wird, als das, was – abstrakt generell – bereits in § 16 SGB II als Eingliederungsleistungen katalogisiert ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2006 – L 14 B 771/06 AS ER – Rn. 3, juris). Vielmehr wird eine verbindliche und möglichst (vgl. SG Stuttgart a.a.O.) konkrete Entscheidung in der Eingliederungsvereinbarung selbst intendiert (vgl. BT-Drs. a.a.O.: "verbindliche Aussagen"). Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hil-febedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt (Säch-sisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 –, Rn. 50, juris).
32Im Falle des Ersetzens der grds. durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger zu vereinbarenden Regelungen nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II, ist zudem das Bestimmtheitserfordernis aus § 33 Abs. 1 SGB X zu beachten.
33Soweit der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 als zweite der unter Ziff. 1 geregelten Verpflichtungen des Antragsgegners bestimmt, dieser unterstütze Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachge-wiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB II, sind die dargelegten Anforderungen nicht erfüllt.
34Die Regelung genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X nicht. Aus der gewählten Formulierung wird dem Adressaten nicht erkennbar, ob der Antragsgegner die Tatbestandsvoraussetzung der Notwendigkeit der Förderungsleistung nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III (§ 16 Abs. 1 SGB II ist eine Rechtsgrundverweisung; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16, Rn. 30), der auch für den Fall des Satzes 2 gilt, schon geprüft hat und das ihm nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III (vgl. Hassel, in: SGB III, 6. Aufl. 2012, § 44, Rn. 9) zustehende Ermessen (vgl. Thie, in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 16, Rn. 12; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16, Rn. 39) bereits im Sinne einer ihn begünstigenden Grundentscheidung ausgeübt hat oder nicht.
35Während nach Lektüre des ersten Satzteiles der Regelung die Tatbestandsprüfung erfolgt und die Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers gefallen zu sein scheint, weil die avisierte Unterstützung zwar unter dem Vorbehalt der Angemessenheit und des Nachweises zu übernehmender Kosten aber doch dem Grunde nach unbedingt ausge-sprochen wird, ergeben sich im Weiteren erhebliche Zweifel, sofern auf die Maßgaben des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB II abgehoben wird. Dem objektiven Empfänger verbleiben danach Unklarheiten, ob nicht schlicht eine Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe der hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt wird. (anders: LSG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 40/13 B –, Rn. 7, juris). Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hätte indes noch eine Tatbestandsprüfung zu erfolgen und verbliebe eine Ermessenentscheidung zu treffen. Unter dieser Lesart blieben unzweifelhaft auch die Anforderung an eine konkrete und verbindliche Einzelfallregelung des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II verfehlt. Die bestehende Unsicherheit wird dadurch befördert, dass der Antragsgegner nicht einmal im Sinne einer Pauschale bzw. eines Höchstbetrages (vgl. § 44 Abs. 3 S. 1 SGB III) über den Umfang der in Bezug genommenen Leistungen entschieden hat. (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2015 – L 7 AS 781/14 –, Rn. 52, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.06.2013 – L 11 AS 272/13 B ER – Rn. 13, juris; LSG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – L 2 AS 1460/14 B ER –, Rn. 4, juris; LSG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 – L 7 AS 201/14 NZB –, Rn. 11, juris; zu letztgenanntem Aspekt: LSG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 – L 19 AS 2098/12 B ER – Rn. 17, juris; weitgehender noch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER –, Rn. 6, juris: Die übernahmefähigen Kosten müssen konkret festgelegt werden, die Verwendung des Begriffes der Angemessenheit sei insofern zu unverbindlich; LSG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 ASL 19 AS 1046/12 B ER –, Rn. 31, juris).
36Hinzu tritt, dass die Unterstützungsleistungen in Form angemessener und nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen unter den Vorbehalt eines vorhergehenden Antrages gestellt werden. Dies nährt nicht nur die Annahme des Adressaten, über die Anspruchs-voraussetzungen und die Rechtsfolgenseite werde – unter den Auspizien des jeweiligen Antrages – noch zu befinden sein. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb bei einer Be-schränkung der Übernahme konkret nachgewiesener Kosten auf ein angemessenes Maß ein vorheriger Antrag erforderlich sein sollte, wenn nicht über die Kostentragung noch dem Grunde nach zu entscheiden bliebe. In Bezug auf das Antragserfordernis bleibt zudem unklar, ob es für jede einzelne Bewerbung gilt, komplementär zur Nachweispflicht der Bewerbungen nach Ziff. 2 der Eingliederungsvereinbarung monatlich besteht oder einmalig für den Bewilligungszeitraum. Schon allein aus diesem Grund ist die Kostenerstattungs-regelung zu unbestimmt (Hess LSG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – L 9 AS 490/13 B ER –, Rn. 10, juris; Hess LSG, Beschluss vom 16. Januar 2014 – L 9 AS 846/13 B ER –, Rn. 17, juris).
37(2) Die mangelnde Bestimmtheit der Unterstützungsleistung des Antragsgegners nach § 33 Abs. 1 SGB X in Bezug auf die vom Antragssteller abverlangten Bewerbungs- und Nach-weispflichten bzw. der Verstoß gegen die Verbindlichkeits- und Konkretisierungsanforde-rungen aus § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II hat die Rechtswidrigkeit der unter Ziff. 2 des Verwaltungsaktes vom 30.06.2015 statuierten Verpflichtungen des Antragstellers zur Folge.
38Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt kann nicht unter dem Ge-sichtspunkt der Teilrechtswidrigkeit in Bezug auf die Pflichten des Antragstellers monatlich vier Bewerbungen nachzuweisen und sich spätestens am dritten Tage nach Erhalt eines Stellenangebotes durch den Antragsgegner auf dieses zu bewerben Bestand haben.
39Eine Teilrechtswidrigkeit setzt voraus, dass 1. die Gesamtregelung teilbar sein muss, das heißt, dass der von der Rechtswidrigkeit nicht erfasste Teil des Verwaltungsaktes noch eine sinnvolle Regelung enthalten muss, 2. die Befugnis der Behörde zum Erlass des verblei-benden Restaktes gegeben sein muss und 3. der rechtswidrige Teil nicht so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den rechtswidrigen Teil nicht erlassen hätte (vgl. § 44 Abs. 4 SGB X analog; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 – 9 RV 7/89 –, SozR 3100 § 81c Nr 1, Rn. 26; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131, Rn. 3b).
40In diesem Sinne erfasst die Rechtswidrigkeit der Regelung unter Ziff. 1 Abs. 2 des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes die unter Ziff. 2 aufgeführten Verpflichtungen des Antragsstellers insgesamt, die in dem Nachweis von mindestens vier Bewerbungen pro Monat kumulieren. Es mangelt an der zweiten Voraussetzung. Denn wenn die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betreffenden Pflichten mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen verbunden sind, muss die Eingliederungsvereinbarung oder der sie ersetzende Verwaltungsakt Regelungen über deren Finanzierung enthalten. Wenn solche Finanzierungsregelungen fehlen oder – wie vorliegend – rechtswidrig sind, hat dies nach einhelliger Auffassung zur Folge, dass die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betreffenden Pflichten nicht zumutbar und damit rechtswidrig sind (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 – L 19 AS 2098/12 B ER –Rn. 16, juris, LSG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – L 2 AS 1460/14 B ER –, Rn. 4, juris; LSG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 – L 7 AS 201/14 NZB –, Rn. 11, juris; Sächsisches LSG, a.a.O.; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15, Rn. 29).
41Zwar hat der Leistungsberechtigte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Möglichkeiten zur Be-endigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Damit verbunden ist im Grundsatz auch die Kostenlast der Eigenbemühungen. (Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 2, Rn. 27; LSG NRW, Beschluss vom 31. März 2014 – L 19 AS 404/14 B ER –, Rn. 26, juris). Jedoch steht die Pflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Dies folgt einerseits aus der systematischen Zusammenschau mit § 10 Abs. 1 SGB II, der in Konkretisierung des Grundsatzes des Forderns (BT-Drs. 15/1516, S. 53), die Pflicht zur Aufnahme jeder Arbeit durch Zumutbarkeitsgesichtspunkte einschränkt, andererseits aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit hoheitlich auferlegter Verpflichtungen. In Bezug auf kostenauslösende Eigenbemühungen ist dabei zu beachten, dass sie bei der Bemessung der Regelleistungen keine Berücksichtigung gefunden haben. Kann der Einsatz eines Teiles des Mobilitätsansatzes in den Regelleistungen für das Aufsuchen des Leistungsträgers und die verhältnismäßige Mitbenutzung vorhandener Telekommunikationseinrichtungen (Telefon, Interneuzugang) vom Leistungsberechtigten erwartet werden, gilt dies nicht für kostenträchtige Eigenbemühungen. Bei den Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen folgt aus der Möglichkeit der Kos-tenübernahme nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III, dass dem Leistungsberechtigten eine konkrete Mehrzahl monatlicher Bewerbungen jedenfalls dann unzumutbar ist, wenn der Leistungsträger nicht zumindest dem Grunde nach eindeutig über seine Förderungsmöglichkeiten in Form einer Kostenübernahme entschieden hat (vgl. SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juni 2013 – S 43 AS 1316/13 ER –, Rn. 28, juris). Der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 1 S. 2 SGB III, der das Ermessen des SGB III Leistungsträgers insoweit bindet, wie es um die (korrespondierende) Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele geht, spricht dabei ebenso dafür, dass eine Kosten(teil)erstattung regelmäßig (rechtmäßig) festzulegen ist, wie die höchstrichterlich vertretene Ansicht, dass auch bei der Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers über Fahrtkosten zu Melde- und Beratungsterminen eine Ableh-nung in der Regel nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 06. Dezember 2007 – B 14/7b AS 50/06 R –, SozR 4-4200 § 59 Nr 1, SozR 4-1200 § 39 Nr 1, SozR 4-4200 § 16 Nr 2, Rn. 22). Daher wird das Erstellen jedenfalls schriftlicher Bewerbungen als kostenträchtige Ei-genbemühung betrachtet, deren Verpflichtung ohne eine rechtmäßige Kostenerstattungs-regelung unzumutbar ist (LSG NRW, Beschl. vom 16.11.2012 – L 19 AS 2098/12 B ER – juris, Rn. 17; s. a. Behrens, info also 2003, S. 209 f.; Winkler, info also 2001, S. 72 (73f.))
42Da die Bewerbungs- und Nachweispflichten des Klägers Kernbestandteil des Entwurfes der Eingliederungsvereinbarung und des nachfolgenden Verwaltungsaktes vom 30.06.2015 sind, gibt es letztlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den verbleibenden Rest des Verwaltungsaktes, das heißt ohne die rechtswidrigen Teile, erlassen hätte (3. Vor.). Es würde ein wesentlicher Teil eines konsistenten, auf den Antragsteller zugeschnittenen Eingliederungskonzept (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15, Rn. 2; Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 58) fehlen (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O.; LSG HB-Nds., Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER – juris; zu einer anderen Einzelfallbeurteilung: SG Stuttgart, Beschluss vom 07. Juli 2014 – S 18 AS 3048/14 ER –, Rn. 105, juris).
43B. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Aachen Beschluss, 05. Aug. 2015 - S 14 AS 702/15 ER
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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Sanktions- und Aufhebungsentscheidung in voller Leistungshöhe.
3Der 26-jährige Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner. Mit Bescheid vom 05.01.2015 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
4Nachdem der Antragsteller bereits mit Bescheiden vom 03.07.2014 (in Höhe von 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes) und 15.09.2014 (vollständiger Leistungswegfall) wegen Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II – zuletzt bis Ende Dezember 2014 sanktioniert worden war, wurde zunächst ein weiterer Sanktionsbescheid vom 19.03.2015 verschickt. Nachdem der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 09.03.2015 erklärte, er habe den Bescheid nicht erhalten, wurde dieser (klarstellend) aufgehoben.
5Am selben Tag schlossen der Antragsteller und der Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung. Der Antragsteller verpflichtete sich u. a. zu monatlich sechs Initiativbewerbungen, die er mittels einer ihm ausgehändigten Liste bis zum Ende eines jeden Monates seinem persönlichen Ansprechpartner beim Antragsgegner gegenüber zu dokumentieren hat. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Unter Bezugnahme auf eine Sanktionsentscheidung vom 02.03.2015 wurde der Antragsteller u. a. darauf hingewiesen, dass jeder Verstoß gegen seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung den vollständigen Wegfall seines Leistungsanspruches zur Folge haben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingliederungsvereinbarung vom 09.03.2015 verweisen.
6In der Folge erfüllte der Antragsteller seine Pflicht zum Beleg von sechs Initiativbewerbungen nicht nachweisbar. Am 09.04.2015 erklärte der Antragsteller im Rahmen eines persönlichen Kontaktes dem Antragsgegner, er habe den Nachweis über seine Bewerbungsbemühungen für den Monat März 2015 in den Briefkasten des Antragsgegners geworfen. Der Antragsgegner bat den Antragsteller, die nicht vorliegenden Nachweise bis zum 13.04.2015 nachzureichen. Dem folgte der Antragsteller nicht.
7Mit Schreiben vom 14.04.2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Sanktionierung seines Verhaltens an und wies auf die Möglichkeit der Beantragung ergänzender Sachleistungen hin. Der Antragsteller reagierte nicht.
8Mit Bescheid vom 12.05.2015 setzte der Antragsgegner eine vollständige Leistungsminderung für die Zeit von Juni bis August 2015 fest und hob den Bewilligungsbescheid vom 05.01.2015 insoweit auf. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18.05.2015 persönlich übergeben.
9Am 03.06.2015 hat der Antragsteller bei Gericht um Eilrechtsschutz nachgesucht.
10Er behauptet, die Nachweise für den Monat März 2015 Ende dieses Monates im Beisein einer Freundin persönlich in den Briefkasten des Antragsgegners eingeworfen zu haben. Er habe auch zwei Rückantworten auf seine Bewerbungen, die er vorlegen könne.
11Er beantragt,
12den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II ohne Minderung zu zahlen.
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Auf gerichtlichen Hinweis vom 09.06.2015 hin, hat der Antragsteller am 15.06.2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.05.2015 eingelegt. Nachweise zu Bewerbungen hat er – auch nach gerichtlicher Aufforderung - nicht vorgelegt. Die ladungsfähige Anschrift der Freundin, die einen Einwurf der Nachweise zu Bewerbungsbemühungen in den Briefkasten des Antragsgegners belegen könne, hat er dem Gericht trotz Aufforderung nicht mitgeteilt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
17GründeI:
18II.
19A. Die Kammer legt den Eilantrag des Klägers meistbegünstigend als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 15.06.2015 gegen den Sanktions- und Aufhebungsbescheid vom 12.05.2015 aus.
20B. Nur so verstanden ist der Antrag statthaft und damit zulässig.
21Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers wesentlich erschwert werden könnte. Darin kommt eine Subsidiarität der einstweiligen Anordnung zum Ausdruck. Dort, wo in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft wäre, richtet sich das Begehr des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG.
22Der Antragsteller wendet sich gegen einen Sanktions- und Aufhebungsbescheid. Gegen diese belastenden Verwaltungsakte wäre in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung hat der vom Antragsteller am 15.06.2015 binnen der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG eingelegte Widerspruch gegen den ihm am 18.05.2015 bekannt gegebenen Sanktions- und Aufhebungsbescheid vom 12.05.2015 keine aufschiebende Wirkung, da dieser Leistungen der Grundsicherung herabsetzt.
23C. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist indes unbegründet.
241. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II (in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist).
25Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung.
26Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Februar 2015 – L 7 AS 23/15 B ER –, Rn. 18, juris). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, oder wird sich der Verwaltungsakt jedenfalls in der Hauptsache voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können (vgl. zum Ganzen: Keller a.a.O. Rn. 12c; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, V. 2., 3.). Insbesondere sind jedoch grundrechtliche Belange des Antragstellers ein bestimmendes Kriterium. Sind existenzsichernde Leistungen als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) betroffen, so ist ein möglicherweise bestehender (Aufhebungs)anspruch in der Hauptsache in der Regel zugunsten des Aussetzungsinteresses ausschlaggebend, wenn sich die Sach- und - damit einhergehend - die Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Der Bedeutung des Sofortvollzuges für die Allgemeinheit kann auch in diesen Fällen durch das Versehen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Auflagen oder durch eine Befristung Rechnung getragen werden, § 86 b Ab. 1 S. 3 SGG. Lässt sich – kaum denkbar - auch auf der Ebene der Interessenabwägung weder ein Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers noch des Vollzugsinteresses erkennen, bleibt die gesetzgeberische Grundentscheidung zugunsten eines Sofortvollzuges maßgeblich.
272. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Sanktions- und Aufhebungsbescheid vom 12.05.2015. Der Bescheid ist rechtmäßig.
28a) Taugliche Ermächtigungsgrundlage sind §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 31a Abs. 1 Satz 3, 31 b Abs. 1 SGB II.
29Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis (1.) sich weigern, in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen ( ...), insbesondere im ausreichenden Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten dargelegt und nachgewiesen wird. Gem. § 31 a Abs. 1 S. 3-5 SGB II entfällt das Arbeitslosengeld II bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben bei einer mindestens zweimalig widerholten Pflichtverletzung vollständig. Eine widerholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraumes länger als ein Jahr zurückliegt.
30Nach § 31 b Abs. 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonates, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt. ( ) Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate.
31b) Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 12.05.2015 formell ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er den Antragsteller unter dem 14.04.2015 ordnungsgemäß gem. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu den Voraussetzungen einer Sanktion angehört. Der Bescheid ist mit einer ordnungsgemäßen Begründung versehen (§ 35 SGB X).
32c) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
33aa) Der Antragsteller ist Pflichten aus der am 09.03.2015 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht nachgekommen. Nach Ziffer 2. Der Eingliederungsvereinbarung hat sich der Antragsteller u. a. zu monatlich sechs Initiativbewerbungen, die er mittels einer ihm ausgehändigten Liste bis zum Ende eines jeden Monates seinem persönlichen Ansprechpartner beim Antragsgegner gegenüber zu dokumentieren hat, verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller bereits im Monat März nicht nachgekommen. Die persönliche Ansprechpartnerin des Antragstellers hat die geschuldete Dokumentation über Bewerbungsbemühungen im Monat März 2015 nicht erhalten. Soweit der Antragsteller bei einer persönlichen Meldung beim Antragsgegner am 09.04.2015 und in seinem Eilantrag behauptet, er habe die erforderlichen Nachweise – an einem dem Datum nach nicht erinnerlichen Tag Ende März - persönlich in den Briefkasten des Antragsgegners in I. eingeworfen, lässt sich ein Nachweis nicht erbringen. Gegen diese Behauptung spricht aus Sicht der Kammer vielmehr, dass der Antragsteller erstmals in seinem sozialgerichtlichen Eilantrag angegeben hat, er sei bei dem Einwurf der Unterlagen in den Briefkasten des Antragsgegners durch eine Freundin begleitet worden, den Namen und die ladungsfähige Anschrift dieser Freundin jedoch auch auf gerichtliche Aufforderung vom 03.06.2015 unter Fristsetzung bis zum 09.06.2015 bis zur Beschlussfassung nicht mitgeteilt hat. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. § 106 a Abs. 2 Nr. 1 SGG), die eine Überprüfbarkeit der Angaben des Antragstellers im Rahmen des § 103 S. 1 SGG der Kammer unmöglich machen, spricht gegen die Behauptung des Antragstellers (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103, Rn. 18). Die Annahme der Unrichtigkeit gründet weiterhin in dem Umstand, dass auch in den Folgemonaten keinerlei Nachweise für Bewerbungsbemühungen erbracht worden sind. Zuletzt hat der Antragsteller auch zwei behauptete Rückantworten auf seine Bewerbungsbemühungen im Monat März trotz explizierter gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen trifft den Antragsteller auch die objektive Beweislast (dazu: Leitherer, a.a.O., Rn. 18 a ff.). Denn der Nachweis der Dokumentation von Initiativbewerbungen und des Zugangs dieser Dokumentation beim Antragsgegner ist der Sphäre des Antragstellers zuzuordnen. Schon nach der in der Eingliederungsvereinbarung übernommenen Pflicht, liegt der Zugang der Nachweise von Initiativbewerbungen im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Eingliederungsvereinbarung begnügt sich nicht mit der Pflicht der Dokumentation. Vielmehr wird dem Antragsteller die personengebunden unaufgeforderte Vorlage bei seinem persönlichen Ansprechpartner nach § 14 S. 2 SGB II auferlegt.
34bb) Der Inhalt dieser Pflicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat
35Die Verpflichtung des Klägers, monatlich mindestens sechs Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu tätigen und hierüber Nachweise in Form von tabellarischen Übersichten vorzulegen, erfüllt die Anforderungen, die an eine in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung des Hilfebedürftigen gestellt werden. Denn es wird konkret verlangt, sich sechs Mal monatlich zu bewerben und hierüber Nachweis zu führen. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäftigungssuche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche (für die Dauer von zwei Monaten) auferlegt werden können (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R – Rn. 29 juris; vgl. auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. April 2013 – L 5 AS 90/12 –, Rn. 29, juris) ist die Verpflichtung des Antragstellers, sich monatlich (über sechs Monate) bei sechs Arbeitgebern zu bewerben, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. Für diese Wertung spricht, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen der Zumutbarkeit nach § 10 SGB II bewusst schärfer geregelt hat als diejenigen im Versicherungssystem des Dritten Sozialgesetzbuches (§ 140) (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 53).
36Die Verhältnismäßigkeit der von dem Antragsteller übernommenen Pflichten besteht auch die Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Danach muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen (Verhältnismäßigkeit i. S. e. Ausgewogenheit der leistungen) sein und im Sachzusammenhang mit der Gegenleistung stehen (vgl. dazu: Engelmann, in: von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 55, Rn. 11 f.). Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund von § 53 Abs. 2 SGB X nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 4018/09 – juris; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 –, Rn. 50, juris; Berlit, in: Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rn. 22; vgl. Fuchsloch, in: Gagel, SGB II/SGB III [53. Erg.-Lfg., 2014], § 15 Rn... 53). Die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll sind hinreichend verbindlich (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 54) und konkret zu bezeichnen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER – info also 2012, 220 = juris-Dokument RdNr. 6; Sonnhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl., 2012, § 15 Rn. 92; großzügiger: Kador, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 15 Rn. 39). Die Anforderungen des § 55 Abs. 1 S. 2 SGB X sind i. d. R. dann nicht erfüllt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindliche festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber völlig im Vagen bleibt (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 –, Rn. 50, juris) und auch nicht durch anderweitige Pflichten des Leistungsträgers kompensiert wird. Es kann jedoch andererseits ohne Verletzung der Ausgewogenheit beachtet werden, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs Monate noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann. Es besteht ein Bedürfnis, die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. April 2013 – L 5 AS 90/12 –, Rn. 27, juris; vgl. Kador, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 15 Rn. 39).
37Die vereinbarten Leistungen sind unter Anwendung dieser Grundsätze nicht rechtswidrig. Konkret formuliert ist die der übernommenen Pflicht zu Initiativbewerbungen korrespondierende Übernahme einer Bewerbungskostenerstattung für fünf Euro für jede schriftliche, per Post mit Anlagen versandte und individuell auf den angeschriebenen Arbeitgeber/ die anvisierte Stelle bezogene Bewerbung auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. November 2013 – L 19 AS 1186/13 B –, Rn. 28, juris), wenngleich nicht unmittelbare Maßstäbe für die Voraussetzungen korrekter Formalien der Bewerbung aufgestellt werden. Diese Offenheit ist nötigenfalls mittels Auslegung (§§ 133,157 BGB analog) schließbar. Soweit der Antragsgegner daneben nur allgemein eine Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Fahrtkosten auf vorherige Antragstellungen in Aussicht stellt, ist dies (noch) nicht zu beanstanden. Da zum Zeitpunkt der Eingliederungsvereinbarung die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann, ist es regelmäßig ausreichend, die Förderungsmaßnahmen – wie hier – zunächst allgemeiner zu formulieren (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 26; vgl. zur Grenze: Sächs. LSG, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 –, Rn. 52-54, juris). Dabei ist auch zu vergegenwärtigen, dass eine konkrete Pflicht des Antragstellers in Bezug auf die Wahrnehmung von Bewerbungsgesprächen nicht vereinbart worden ist. Hier ist es daher ebenfalls nicht rechtswidrig, dass allgemein ausgeführt wird, der Antragsgegner unterbreite Vermittlungsvorschläge, soweit möglich (vgl. LSG Sach.- Anh. a.a.O.). Der Antragsgegner hat auch insgesamt nur Leistungen zugesagt, die in seinem Ermessen stehen und nicht bereits Pflichtleistungen sind (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V,m. §§ 44, 45 SGB III).
38cc) Die Verletzung seiner hiernach zu befolgenden Pflicht aus Ziff. 2 der Eingliederungsvereinbarung hat der Antragsteller trotz vorheriger schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen begangen. Er ist mit derselben Eingliederungsvereinbarung, die die durch ihn verletzten Pflichten statuiert hat konkret, verständlich, richtig, vollständig und zeitnah über die drohenden Rechtsfolgen einer Verletzung der konkret vereinbarten Bemühungen belehrt worden. Der formelhafte Vorspann, dass bei einem erstmaligen bzw. bei einem zweiten Verstoß gegen die vereinbarten Bemühungen das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 bzw. 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes gemindert werde ( ) verfehlt zwar – aufgrund der vorangegangenen 100igen Sanktion mit Bescheid vom 15.09.2014 für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014 – einen Sinn, ist aber dennoch nicht geeignet, den Antragsgegner irregeführt zu haben. Denn im nächten Absatz wird unmissverständlich angesprochen, dass bereits eine Sanktionierung vorangegangen ist und ein Verstoß gegen die statuierten Pflichten daher den vollständigen Wegfall der Leistungen zur Folge haben wird. Eine Widersprüchlichkeit der Belehrung ist daher nicht festzustellen. Die Verständlichkeit der Belehrung wird insofern auch nicht durch die folgenden Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen eines wiederholten Pflichtverstoßes (mit Angabe des Ablaufes einer Jahresfrist Ende März 2016) basierend auf der fehlerhaften Annahme einer letzten Sanktionsentscheidung vom 02.03.2015 beeinträchtigt. (zu den Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsfolgenbelehrung: Herold-Tews, in Löns/dies., SGB II, 3. Auflage 2011, § 31, Rn. 5 ff.; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31a; Rn. 42 ff. mit zahlr. Nachw. aus der Rechtspr.). Warnfunktion und Steuerungs-/ Erziehungsfunktion der Rechtsfolgenbelehrung (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juirs; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R –, Rn. 24, juris) werden dadurch vorliegend nicht beeinträchtigt. Zwar ist der Bescheid vom 02.03.2015 (klarstellend) in der Folge der persönlichen Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner zurück genommen worden. Der Antragsteller hat diesen Sachverhalt allerdings ebenso gekannt, wie die vorangegangene 100%ige Sanktionierung vom 15.09.2014. Nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert der Belehrung (vgl. BSG a.a.O.) war unter der Darlegung des Begriffes der wiederholten Pflichtverletzung klar erkennbar, dass eine Nichterfüllung seiner Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 09.03.2015 einen erneuten vollständigen Leistungswegfall zur Folge haben würde. Ein Hinweis, dass und unter welchen Voraussetzungen auf Antrag Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden können ist ebenso erfolgt wie ein Hinweis auf den Wegfall der Abführung von Pflege- und Krankenversicherungsbeiträgen und einen nicht bestehenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Beginn und Dauer der Leistungsbeschränkung sind ebenso zutreffend mitgeteilt worden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R –, SozR 4-4200 § 31 Nr 5, BSGE 105, 297-304, Rn. 22; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 31, Rn. 79).
39dd) Aufgrund der bereits zuvor verwirkten 100%igen Leistungskürzung von September bis Dezember 2014 wegen einer identischen Pflichtverletzung und aufgrund des dem Antragsteller bekannten Umstandes, dass eine vollständige Leistungskürzung mit Bescheid vom 19.03.2015 nur deshalb nicht zur Umsetzung gelangte, weil der Kläger den Zugang der Entscheidung bestritt, geht die Kammer ohnehin von einer Kenntnis des Antragstellers hinsichtlich der Rechtsfolgen zum Zeitpunkt seines Pflichtverstoßes aus.
40ee) Der Antragsteller hat einen wichtigen Grund für seine Pflichtverletzung – wie ihm dies gem. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II obliegt – nicht dargelegt und nachgewiesen. Anhaltspunkte für einen solchen Grund werden auch aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.
41ff) Dies hat nach §§ 31 a Abs. 1, Abs. 1 S. 3, 4 SGB II den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur Folge. Denn der Antragsteller hat eine wiederholte – d. h. zur vorangegangenen gleichartige (vgl. Herold-Tews, in Löns/dies., SGB II, 3. Auflage 2011, § 31, Rn. 4) - Pflichtverletzung in dem in § 31 a Ans. 1 S. 5 SGB II gennanten Zeitraum begangen. Der Kläger war bereits zuletzt mit Bescheid vom 15.09.2014 bestandskräftig für einen mit dem 31.12.2014 endenden Zeitraum mit einer Sanktion in vollständigen Leistungshöhe belegt worden, weil er der bereits seinerzeit vereinbarten Pflicht einer Dokumentation von sechs Bewerbungen monatlich nicht nachgekommen war.
42gg) Zutreffend ist der Sanktionsbeginn zum 01.06.2015, das Sanktionsende zum 31.08.2015 festgesetzt, vgl. § 31 b Abs. 1 S. 1, 3 SGB II.
433. a) Nach Ansicht der Kammer verstößt das derzeit geltende Sanktionsrecht nach den § 31 ff. SGB II auch nicht gegen das aus Art. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum (vgl. dazu BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus. In der rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegt daher die Auffassung, dass Sanktionen grundsätzlich zulässig sind (vgl. Davilla, Die schärferen Sanktionen im SGB II für Hilfebedürftige unter 25 Jahren - ein Plädoyer für ihre Abschaffung, in: SGb 2010, 557,559; Burkiczak - BeckOK, SGB II, § 31a Rn. 12 f.; Berlit, Uwe, Änderungen im Sanktionsrecht des SGB II zum 01. April 2011, info als 2011 Heft 2, 53, 54 f.; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584, 585; Stellungnahme des DRB zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 06.06.2011, Nr. 3; a. A. und für eine Verfassungswidrigkeit des Sanktionsrechts Neskovic/erdem SGb 2012, S. 134 ff.). Auch in der Rechtsprechung wurde die Verfassungsmäßigkeit des Sanktionsrechts bisher nicht durchschlagend in Frage gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 -B 14 AS 19/14 R; BSG v. 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. September 2009 – L 7 B 211/09 AS ER –, Rn. 14, juris ; LSG Berlin-Brandenburg v. 08.10.2010 - L 29 AS 1420/10 B, juris Rn. 13; LSG Niedersachsen-Bremen v. 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER, juris Rn. 6 f.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – L 10 B 2154/08 AS ER –, Rn. 13, juris).
44Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG - vom 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09). Das Grundrecht aus Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Absatz 1 GG greift nur dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, die Menschenwürde positiv zu schützen. Er muss dafür Sorge tragen, dass einem hilfebedürftigen Menschen die materiellen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stehen, um seine Würde in solchen Notlagen, die nicht durch eigene Anstrengung und aus eigenen Kräften überwunden werden können, durch materielle Unterstützung zu sichern. Das daran knüpfende Prinzip des Förderns und Forderns beeinhaltet, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern. Eine erwerbsfähige Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen.
45Die Mitwirkung des Leistungsberechtigten entspricht darüber hinaus einem allgemeinen Prinzip im Sozialleistungsrecht. Mitwirkungsverpflichtungen treffen den Leistungsberechtigten grundsätzlich - nicht nur im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) - z. B. im Hinblick auf die Antragstellung, die wahrheitsgemäße Angabe von Tatsachen, die Erreichbarkeit, das persönliche Erscheinen bis hin zur Duldung von und zur Mitwirkung an Untersuchungen. Es entspricht daher dem Grundprinzip, wenn in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII) an der Mitwirkungsverpflichtung der Leistungsberechtigten festgehalten wird. Dies gilt insbesondere für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 2 SGB II).
46Mit den Regelungen des § 31 ff. SGB II existiert ein Mechanismus, um auf Pflichtverletzungen von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu reagieren. Pflichtverletzungen sind z. B. die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit, der Nichtantritt oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme sowie das Nichterscheinen nach einer Meldeaufforderung der Grundsicherungsstelle. Eine Pflichtverletzung ohne Rechtfertigung aus wichtigem Grund führt zu einer Minderung bzw. kann im Wiederholungsfalle zu einem Wegfall des Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung) führen. Die oben genannten Grundsätze gelten erst Recht, wenn sich der Leistungsberechtigte dauerhaft weigert seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen und er deshalb über einen langen Zeitraum vollständig bzw. teilweise sanktioniert wird.
47Der Verfassungsmäßigkeit genügt das geltende Sanktionsrechts (§§ 31 ff. SGB II) in einem solchen Falle dadurch, dass der Gesetzgeber selbst bei einem vollständigen Wegfall der Leistungen eine "letzte Grundversorgung" (zur Abgrenzung zum soziokulturellen Minimum vgl. Soria, JZ 2005, S. 644 ff.) sicherstellt. Durch ein differenziertes Regelungssystem wahrt der Gesetzgeber das physische Existenzminimum (neben Obdach und ausreichender medizinischer Versorgung auch ausreichende Nahrung und Kleidung - BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R, juris).
48Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Nach § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II hat der Träger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II soll bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Ferner kann der vollständige Wegfall der Leistungen in eine nur noch 60-prozentige Minderung abgemildert werden, wenn sich der der Leistungsberechtigte nach § 31a Abs. 1 Satz 5 SGB II nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Damit hat es der erwerbsfähige Leistungsberechtigte wiederrum maßgeblich selbst in der Hand, durch seine Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Eingliederungsprozess seine finanzielle Situation zu verbessern und insbesondere Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Unabhängig davon ist die Übernahme von Mietschulden in der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 22 Absatz 8 SGB II geregelt (so zutreffend SG Landshut, Beschluss vom 07. Mai 2012 – S 10 AS 259/12 ER –, Rn. 31, juris).
49b) Soweit vor dem Jahr 2011 in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten worden ist, eine verfassungskonforme Auslegung verpflichte den Grundsicherungsträger bei einer Entscheidung über eine Sanktion, die zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeld II führt, mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch über die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen im konkreten Fall zu entscheiden und ohne eine diesbezügliche ermessensfehlerfreie Entscheidung über die ergänzenden Leistungen sei die Minderung selbst rechtswidrig (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Oktober 2012 – L 7 AS 998/11 –, Rn. 40, juris, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09. September 2009 – L 7 B 211/09 AS ER –, Rn. 16, juris; LSG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – L 20 B 135/09 AS –, Rn. 9, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. Januar 2011 – L 2 AS 428/10 B ER –, Rn. 36, juris) hat der Gesetzgeber dem mit ausdrücksicher Statuierung des Antragserfordernisses durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) jedenfalls für den – hier einschlägigen Fall – des § 31 a Abs. 3 S. 1 SGB II die Grundlage entzogen (zum Ganzen mit w. Nachw. aus der Rspr.: Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 31 a, Rn. 42 f.) ohne dass dies zu einer weitergehenden Annahme der Verfassungswidrigkeit in der Rechtsprechung geführt hätte.
50Offen blieben kann vorliegend, ob die aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Bedürftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren den Grundsicherungsträger verpflichtet, vor Ausspruch der (vollständigen) Sanktion den Hilfebedürftigen - z. B. im Rahmen der Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X - über die Möglichkeit zu informieren, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erhalten zu können, weil erst diese Information den Grundsicherungsträger in die Lage versetzt, das ihm insoweit durch § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich eröffnete Ermessen fehlerfrei und kurzfristig gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) auszuüben. (so Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. September 2009 – L 7 B 211/09 AS ER –, Rn. 14, juris). Denn der Antragsgegner hat den Antragsteller mit der Anhörung vom 14.04.2015 zur Sanktionsentscheidung vom 12.05.2015 auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen hingewiesen. Ein solcher Hinweis war auch bereits in der Eingliederungsvereinbarung vom 09.03.2015 und dem Bescheid vom 12.05.2015 enthalten. Das Gericht hat den Hinweis nochmals aufgegriffen. Sowohl die Eingliederungsvereinbarung als auch der Bescheid vom 12.05.2015 enthielten zudem den Hinweis, dass eine Herabsetzung der Sanktion auf 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes in Betracht kommt, wenn der Antragsteller sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
514. Ebenfalls offen bleiben kann die umstrittene Frage, ob bei bereits bewilligten Leistungen im Rahmen der Sanktionsentscheidung auch eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erforderlich ist. Einer Auffassung nach ist eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich, weil der Wortlaut des § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und die lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt. Einer anderen Auffassung nach bedarf es dagegen der Aufhebung des formalrechtlichen Anspruchs aus dem Bewilligungsbescheid. Der Absenkungsbescheid kann danach nicht als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides angesehen werden (zum Streitstand und der verfahrensrechtlichen Einkleidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – L 2 AS 1460/14 B ER –, Rn. 9 f. juris m. Nachw. für beide Ansichten). Mit dem Sanktionsbescheid vom 12.05.2015 hat der Antragsgegner zugleich die entsprechende vollständige Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 05.01.2015 für die Monate Juni bis August 2015 verfügt.
52D. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Zeit ab 20. November 2014 betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Klage gegen die während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte erlassenen Sanktionsbescheide wird abgewiesen.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 20.05.2014 sowie den diesen Eingliederungsverwaltungsakt „ersetzenden“ Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014.
Nach erfolglosen Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung erließ der Beklagte am 20.05.2014 einen Eingliederungsverwaltungsakt für die Dauer vom 20.05.2014 bis einschließlich 19.11.2014, „soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde“. Darin wurde der Kläger verpflichtet, monatlich sechs Bewerbungen nachzuweisen, insbesondere durch eine monatliche Auflistung der Bewerbungen. Auf Antrag würden angemessene Kosten der Bewerbung erstattet. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes sei verfassungswidrig. Die Pflichten im Zusammenhang mit Bewerbungen seien rechtswidrig.
Während des laufenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht verhandelte der Beklagte mit dem Kläger erneut über eine Eingliederungsvereinbarung. Mit der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte der Kläger verpflichtet werden, Bewerbungen auf Stellenangebote des Beklagten nicht nur beim potentiellen Arbeitgeber, sondern gleichzeitig zur besseren Kontrolle beim Beklagten einzureichen, nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass angebliche Bewerbungen potentielle Arbeitgeber nicht erreicht hatten. Ab Unterschriftsdatum der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte diese wieder für sechs Monate gelten.
Nachdem der Kläger hierauf nicht einging, erließ der Beklagte einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt mit Datum vom 01.08.2014 mit Geltungsdauer vom 01.08.2014 bis 31.01.2015. In dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 hieß es ausdrücklich, dass hierdurch der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 „ersetzt“ werde. Bewerbungen auf Stellenangebote seien künftig dadurch nachzuweisen, dass die Bewerbungen beim Beklagten parallel einzureichen seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 zurückgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 für die Zeit nach dem 19.11. 2014 aufgehoben werde. Der Kläger nahm das Teilanerkenntnis nicht an.
Mit Urteil vom 30.10.2014 entschied das Sozialgericht Augsburg, dass der Verwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 entsprechend dem Teilanerkenntnis des Beklagten aufgehoben werde, soweit der Geltungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes über den 19.11.2014 hinaus verlängert wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand des Klageverfahrens sei zunächst der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchs vom 21.05.2014 gewesen (Laufzeit 20.05.2014 bis 19.11.2014). Der Bescheid vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 habe den ursprünglichen Bescheid vom 20.05.2014 für die Zeit ab 01.08.2014 abgeändert (Laufzeit ursprünglich 01.08.2014 bis 31.01.2015) und sei damit gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Ein weiteres Widerspruchsverfahren sei daher nicht erforderlich, aber unschädlich gewesen. Die Regelung im Bescheid vom 01.08.2014, die eine Verlängerung der Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes über den 19.11.2014 hinaus bis 31.01.2015 beinhalte, sei allerdings inzwischen nicht mehr streitgegenständlich, da der Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt insoweit in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 aufgehoben und ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben habe.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Eingliederungsverwaltungsaktes bestünden nicht. Der Kläger sei nicht zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet gewesen. Die Obliegenheit zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei im Unterschied zur früheren Rechtslage nicht mehr sanktionsbewehrt und verstoße damit gerade nicht mehr gegen das Kontrahierungsverbot. Bei der Weigerung des Leistungsberechtigten bleibe es bei der Möglichkeit des Leistungsträgers, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen, wie hier geschehen.
Inhaltliche Bedenken bestünden gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nicht. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 sei rechtmäßig, soweit er den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 innerhalb des ursprünglichen Geltungszeitraums bis zum 19.11.2014 vom 01.08.2014 bis 19.11.2014 abgeändert habe. Es sei eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, welche den Beklagten zur Änderung des Verwaltungsaktes vom 20.05.2014 berechtigt habe, nachdem sich herausgestellt habe, dass vom Kläger abgegebene Bewerbungen nicht beim potentiellen Arbeitgeber eingegangen waren, und der Kläger sich geweigert habe, eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gegen die nunmehr im Eingliederungsverwaltungsakt getroffene Regelung bezüglich der parallelen Einreichung von Bewerbungen beim potentiellen Arbeitgeber und zusätzlich auch beim Beklagten bestünden keine Bedenken.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.10.2014 hat der Kläger Berufung am 11.11.2014 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Aus der Niederschrift der Sitzung des Sozialgerichts Augsburg vom 30.10.2014 ergibt sich, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis für den Zeitraum ab 20.11.2014 abgegeben hat. Mit Schreiben vom 10.11.2014 hat der Beklagte zudem aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts bei der Verhandlung am 30.10.2014 mitgeteilt, dass der Verwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 insoweit aufgehoben werde, als der Geltungszeitraum über den 19.11.2014 hinaus verlängert wurde.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes an sich sei schon verfassungswidrig, wie auch § 31 SGB II verfassungswidrig sei, was sich aus dem vorlegten 49-seitigen Gutachten ergebe. Die in den ihn betreffenden Eingliederungsverwaltungsakten festgelegten Verpflichtungen seien schon deshalb rechtswidrig. Konkret seien darüber hinaus die Bestimmungen zur Anzahl und zum Nachweis von Bewerbungen rechtswidrig.
Im Übrigen trägt der Kläger im Berufungsverfahren erstmals vor, dass Sanktionen gegen ihn verhängt worden seien. Er beantrage daher im Berufungsverfahren zusätzlich die „Rückerstattung“ aller Sanktionen, die bereits ausgesprochen worden seien.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 für den Zeitraum vom 20.05.2014 bis einschließlich 31.07.2014 rechtswidrig war,
2. festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2014, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 19.11.2014 rechtswidrig war,
3. festzustellen, dass der Bescheid vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 für den Geltungszeitraum vom 20.11.2014 bis einschließlich 31.01.2015 rechtswidrig war,
4. sämtliche während der Geltungsdauer der beiden angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakte verhängten Sanktionen aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung zu Ziffer 3 als unzulässig zu verwerfen, bezüglich der Ziffern 1 und 2 die Berufung zurückzuweisen und bezüglich Ziffer 4 Klageabweisung.
Die Berufung sei in Ziffer 3 unzulässig, da der Kläger nach dem erstinstanzlichen Urteil, das den damals noch geltenden Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit ab 20.11.2014 aufgehoben hat, nicht mehr beschwert sei.
Bezüglich der Ziffern 1 und 2 sei die Berufung unbegründet.
Der Inhalt des ursprünglichen Verwaltungsaktes vom 20.05.2014, der bis zum 31.07.2014 gegolten habe, sei in allen Einzelpunkten unbedenklich.
Auch der Abänderungsbescheid vom 01.08.2014 sei für die Zeit bis zum 19.11.2014 inhaltlich unbedenklich. Nachdem neue Verhandlungen über eine den geltenden Eingliederungsverwaltungsakt ersetzende Eingliederungsvereinbarung stattgefunden hatten und der Kläger nicht bereit gewesen sei, Bewerbungen parallel an den Beklagten weiterzugeben, habe der Beklagte nach § 48 SGB X den ursprünglichen Eingliederungsverwaltungsakt aufheben dürfen. Zwar habe der Beklagte immer behauptet, sich bei Arbeitgebern beworben zu haben; die Arbeitgeber hätten jedoch auf Anfrage jeweils bestätigt, dass Bewerbungen nicht eingegangen seien. Deshalb sei die Regelung, dass der Kläger verpflichtet wurde, parallel Bewerbungen beim Beklagten einzureichen, notwendig gewesen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte eine Änderung der Verhältnisse bewirkt, die nach § 48 SGB X zur Änderung des Verwaltungsaktes für die Zukunft habe führen können. Nachdem die Abänderung den ursprünglichen Eingliederungsverwaltungsakt betroffen habe, habe der Beklagte den Abänderungsbescheid im Verfahren vor dem Sozialgericht auch auf den Zeitraum bis zum 19.11.2014 beschränkt.
Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren auf Sanktionsbescheide sei nicht statthaft. Soweit der Kläger sich nunmehr im Berufungsverfahren zusätzlich gegen Sanktionsbescheide wende, könnten diese nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens aufgehoben werden, wie dies vom Kläger beantragt werde. Gegen die aktuellen Sanktionsbescheide vom 15.11.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.11.2014 wegen Meldeversäumnissen vom 24.09.2014 sowie vom 05.11.2014 mit einer Absenkung des Regelbedarfs um jeweils 10% und einer Sanktion wegen der Nichtteilnahme an einem Bewerbungsmanagement mit einer Absenkung des Regelbedarfs um 60% (wegen wiederholender Pflichtverletzung) sei der Klageweg zum erstinstanzlichen Sozialgericht eröffnet und vom Kläger insoweit entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung auch zu beschreiten. Dies gelte umso mehr, als diese Sanktionen sich nicht auf die streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte gründeten. Soweit der Kläger frühere Sanktionen, also solche, die vor dem 20.05.2014 liegen, habe angreifen und zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen wollen, sei dies nicht möglich, da die früheren Sanktionen alle bestandskräftig seien und ebenfalls auch nicht auf den Eingliederungsverwaltungsakten beruht hätten.
Gründe
1. Die Berufung ist, was den Zeitraum ab 20.11.2014 bis 31.01.2015 anbetrifft (Ziffer 3 des Antrags), unzulässig und demgemäß zu verwerfen.
Für den Zeitraum vom 20.11.2014 bis 31.01.2015 war Streitgegenstand ausschließlich der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage auf diesen Zeitraum über den Geltungszeitraum bis 19.11.2014 hinaus auf die Zeit ab 20.11.2014 bis 31.01.2015 ausgedehnt hat, kommt § 96 SGG nicht zur Anwendung und der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 durfte insoweit auch zur Sache ergehen. Allerdings hat sich der Beklagte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht auf die erweiterte Klage eingelassen mit der Folge, dass der Bescheid vom 01.08.20914 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2014 über § 99 SGG Streitgegenstand auch für den Zeitraum vom 20.11.2014 bis 31.01.2015 wurde.
Dieser Eingliederungsverwaltungsakt ist inzwischen nicht mehr existent, da zum einen der Zeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abgelaufen ist, zum anderen der Beklagte durch Bescheid vom 10.11.2014 in Umsetzung des Anerkenntnisses des in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 abgegebenen Anerkenntnisses den Bescheid insoweit aufgehoben hat.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens kommt insoweit keine Fortsetzungsfeststellungsklage mehr in Betracht. Nachdem der Kläger das Teilanerkenntnis des Beklagten nicht angenommen hat, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 30.10.2014 den zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Eingliederungsverwaltungsakt mit Wirkung ab 20.11.2014 aufgehoben. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Fortsetzungsfeststellungsklage noch möglich gewesen wäre, wenn die Behörde von sich aus einen Verwaltungsakt für die Zukunft aufhebt. Zumindest dann, wenn wie hier das Gericht einen Verwaltungsakt für die Zukunft aufhebt, ist der Kläger nicht mehr beschwert. Der Verwaltungsakt wurde durch die Gerichtsentscheidung beseitigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakt - ggf. auch bzgl. weiterer, in der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr weiter geprüfter Aspekte - ist nicht mehr möglich, da die Feststellungsklage gegenüber der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsaktes ein Minus darstellt, das in der Aufhebungsentscheidung enthalten ist.
2. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.
a) Berufung ist, was den Zeitraum vom 20.05.2014 bis 31.07.2014 anbetrifft (Ziffer 1 des Antrags), unbegründet.
Streitgegenstand war zunächst der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 mit einer Geltungsdauer vom 20.05.2014 bis einschließlich 19.11.2014. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt wurde für diese Zeit durch den neuen Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 auch nicht „ersetzt“. Unabhängig davon, ob die „Ersetzung“ durch den nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 rechtmäßig war oder nicht, wurde der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 durch den neuen Eingliederungsverwaltungsakt nicht rückwirkend aufgehoben. Vielmehr hatte er sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf erledigt. Insoweit ist eine Berufung mit dem Ziel der Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 20.05.2014 für diesen Zeitraum nicht mehr zulässig.
In Betracht kommt im Rahmen des Berufungsverfahrens für diesen Zeitraum nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 für den Zeitraum vom 20.05.2014 bis einschließlich 31.07.2014 rechtswidrig war.
Eine solche Feststellungsklage ist hier zulässig. Insbesondere ist das Feststellungsinteresse schon deshalb gegeben, weil der Beklagte im nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 dem Kläger zum Teil gleiche Pflichten auferlegte und zudem die Anforderungen an den Nachweis von Bewerbungen dahingehend verschärfte, dass der Kläger Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern gleichzeitig auch beim Beklagten einzureichen habe.
Die zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 6 SGB II bestehen nicht. Soweit der Kläger vorträgt, es bestehe hier ein verfassungsrechtlicher Kontrahierungszwang, geht dieser Vortrag ins Leere, da es sich gerade nicht um den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung steht jedem frei. Bei Scheitern der Verhandlungen ergibt sich dann die Möglichkeit, einen Eingliederungsverwaltungsakt zu erlassen. Dieses Instrument ist verfassungsrechtlich unbedenklich im Hinblick darauf, dass hierdurch Pflichten eines Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt konkretisiert werden (vgl. LSG NRW Beschluss vom 31.05.2014 L 19 AS 404/14 B ER Rz. 35 ff m. w. N.). Wer Sozialleistungen beantragt und haben möchte, unterwirft sich dem rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Gewährung der Sozialleistung erfolgt. Hierzu gehört es auch, dass einem Leistungsberechtigten Pflichten auferlegt werden können und Obliegenheiten, damit dieser die Leistung erhält. Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. z. B. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09
Die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts verstößt auch nicht - der der Kläger meint - gegen die in Art. 2 GG garantierte Vertragsfreiheit (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Eingliederungsvereinbarung als Instrument zur Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit vgl. LSG NRW Beschluss vom 20.03.2014 - L 19 AS 373/14 B ER m. w. N.). Ergeht die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, hat der Leistungsberechtigte die Möglichkeit, die getroffenen Regelungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Insoweit liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor; ein Eingriff in die Vertragsfreiheit des Klägers ist damit nicht verbunden (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2012 - L 4 AS 73/12; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.02.2014 - L 5 AS 997/13 B).
Der Eingliederungsverwaltungsakt schränkt darüber hinaus die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) eines Leistungsberechtigten nicht rechtswidrig ein (vgl. hierzu LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2013 - L 4 AS 73/12 m. w. N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2012 - L 7 AS 557/12 B ER). Dies gilt insbesondere für die Obliegenheit, monatlich mindestens sechs Bewerbungen nachzuweisen, als auch für die Obliegenheiten, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und die damit verbundenen Sanktionsandrohungen. § 2 Abs. 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung aktiv mitzuwirken haben, ist ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG vorliegt (verneinend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2012 - L 7 AS 557/12 B ER) mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Als Kehrseite der aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist der Gesetzgeber berechtigt, den Leistungsberechtigten auf zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen.
Der Senat schließt sich insoweit im Übrigen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, das bereits zu den entsprechenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes festgestellt hat, dass die Regelungen über gemeinnützige Arbeit in § 19 Abs. 2 BSHG und über den Verlust des Anspruchs auf Sozialhilfe bei Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, mit höherrangigem Recht vereinbar sind und insbesondere nicht in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 und 3 GG stehen (vgl. BVerwG Beschluss vom 23.02.1979 - 5 B 114/78;).
Soweit der Kläger sich konkret dagegen wendet, dass er sechs Bewerbungen im Monat hatte nachweisen müssen, hat dies keinen Erfolg. Das BSG (BSGE 95, 108) hat zwei Bewerbungen pro Woche als Umfang von Eigenbemühungen im SGB III als zumutbar anerkannt, also hochgerechnet acht Bewerbungen im Monat. Diese Vorgabe ist auch im Bereich des SGB II möglich (BayLSG Urteil vom 30.11.2014, L 16 AS 32/14). Sechs Bewerbungen liegen unterhalb dieser Grenze. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger sechs Bewerbungen aus irgendwelchen besonderen Gründen unzumutbar gewesen wären; der Kläger hat hierfür auch nichts vorgetragen.
b) Die Berufung ist, was den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 19.11.2014, anbetrifft (Ziffer 2 des Antrags), ebenfalls unbegründet.
Für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 19.11.2014 ist als Streitgegenstand allein relevant der neue Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014. Denn aufgrund des neuen Eingliederungsverwaltungsaktes vom 01.08.2014 ist der ursprüngliche Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 für diesen Zeitraum gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ersetzt worden und damit nicht mehr existent. Über § 96 SGG wurde der ersetzende Bescheid Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens, mit der Folge, dass der Widerspruch insoweit unzulässig und der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014, der in der Sache entschieden hat, für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 19.11.2014, hätte aufgehoben werden müssen. Durch Zeitlauf haben sich inzwischen der ersetzenden Bescheid und der Widerspruchsbescheid, soweit beide bis 19.11.2014 gegolten haben, erledigt. In Betracht kommt insoweit nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage.
Eine solche Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger sich weiter im Leistungsbezug befindet und der Beklagte beabsichtigt, Eingliederungsverwaltungsakte gleichen Inhalts zu erlassen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Kläger nicht zustande kommt. Insbesondere ist eine Wiederholungsgefahr vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen (BSG Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R Rz. 16).
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt während seiner Geltungsdauer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R Rz. 48; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 15 Rz. 62). Eine solche Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht der Senat im Bescheid vom 01.08.2014, mit dem der Bescheid vom 20.5.2014 „ersetzt“ wurde.
Soweit mit dem neuen Eingliederungsverwaltungsakt die Geltungsdauer über den Zeitraum des ursprünglichen Eingliederungsverwaltungsaktes vom 20.05.2014 hinaus verlängert wurde, bestehen hiergegen keine Bedenken. Denn der ursprüngliche Eingliederungsverwaltungsakt wurde rechtmäßig nach § 48 SGB X für die Zukunft wegen wesentlicher (vgl. dazu LSG BW Beschluss vom 02.08.2011, L 7 AS 2367/11 ER-B) Veränderung der Verhältnisse (vgl. zur Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung wegen Änderung de Verhältnisse, BSG Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R) aufgehoben.
§ 48 Abs. 1 SGB X ist insbesondere dann anwendbar, wenn während eines Geltungszeitraums eines Eingliederungsverwaltungsakts dieser durch einen neuen Bescheid für den verbleibenden Geltungszeitraum ersetzt werden soll (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 02.08.2011, L 7 AS 2367/11 ER-B).
Eine Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 48 SGB X liegt immer dann vor, wenn aus begründetem Anlass während der Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsaktes mit dem Leistungsberechtigten wieder in Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung eingetreten wird. Hier wurden solche Verhandlungen mit dem Kläger seitens des Beklagten angestrebt, die der Kläger jedoch ablehnte. Dadurch ist eine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Für den Eintritt in neue Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung bestand auch begründeter Anlass. Denn der Beklagte hatte festgestellt, dass entgegen der Angaben des Klägers bei potentiellen Arbeitgebern keine Bewerbungen eingegangen waren. Daher bestand Bedarf an einer Konkretisierung des Eingliederungsverwaltungsaktes im Hinblick auf die Nachweispflicht des Klägers bezüglich seiner Eigenbemühungen. Da es sich um einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt aufgrund neuer - gescheiterter - Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung handelt, konnte der sechsmonatige Geltungszeitraum erneut ausgeschöpft werden.
Gegen die dem Kläger mit dem neuen Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 auferlegte Pflicht, Bewerbungen nicht nur beim potentiellen Arbeitgeber einzureichen, sondern diese auch parallel dem Beklagten zur Kenntnis zu schicken, bestehen keine inhaltlichen Bedenken.
Die Forderung nach Vorlage von Kopien der Bewerbungen ist zulässig (LSG Sachsen Beschluss vom 27.02.2014, L 3 AS 639/10 Rz. 47). Die Anforderungen an die Nachweise im Einzelnen halten sich im Rahmen des gesetzgeberischen Programmes. Soweit gefordert wird, bei schriftlichen Bewerbungen die Kopie des Bewerbungsschreibens vorzulegen, dient dies verschiedenen Zwecken. Zum einen soll damit ermöglicht werden zu kontrollieren, ob der Kläger seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung oder dem sie ersetzenden Verwaltungsakt ordnungsgemäß nachgekommen ist (LSG Sachsen a. a. O.). Dadurch kann bereits im Vorfeld einem etwaigen Versuch zu „pro forma“-Aktivitäten entgegengewirkt werden. Bei einem Verdacht, es könne eine Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorliegen - die für eine Annahme der Verfassungswidrigkeit gegen § 31 SGB II vorgebrachten Argumente sind im Übrigen nicht überzeugend (vgl. BSG Beschluss vom 25.02.2014, B 4 AS 417/13 B Rz. 7) -, können die Nachweise dazu dienen, den Verdacht zu entkräften oder andernfalls die Tatsachengrundlage für eine Sanktionsentscheidung zu bilden. Schließlich sind bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Nachweise über die bisherigen Bewerbungsaktivitäten und deren Ergebnisse können hierfür eine hilfreiche Erkenntnisgrundlage sein.
Durch die Forderung nach einem parallelen Nachweis von Bewerbungen wird nicht die sozialverwaltungsverfahrensrechtliche Darlegungs- bzw. Beweis(führungs-)last auf den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abgewälzt und es bleibt im Ergebnis beim Amtsermittlungsgrundsatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 20 SGB X (vgl. Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 15 Rz. 54). Dem Beklagten wird es vielmehr ohne weitere Mitwirkung des Leistungsberechtigten durch die parallele Zuleitung der Bewerbungsunterlagen ermöglicht, zeitnah zu überprüfen, ob tatsächlich eine Bewerbung erfolgt ist. Diese Nachweisform ist dem Leistungsberechtigten auch zumutbar (vgl. Kador a. a. O. Rz. 54). Denn die Abschrift einer Bewerbung bzw. die Mitteilung einer erfolgten Bewerbung stellt keinen besonderen Mehraufwand für einen Leistungsberechtigten dar. Dies gilt um so mehr, als der Leistungsberechtigte insoweit die Kosten für Bewerbungsunterlagen gegenüber dem Jobcenter entsprechend dem Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes geltend machen können und der Beklagte im Hinblick auf die dadurch entstehenden Bewerbungskosten sein Ermessen bei der Erstattung von Bewerbungskosten im Ergebnis auf Null reduziert hat. Die Übernahme von Bewerbungskosten musste in der Eingliederungsverwaltungsakt nicht weiter konkretisiert werden (vgl. BayLSG Beschluss vom 05.06.2011, L 11 AS 272/13 B ER Rz. 13).
Der Senat sieht im Ergebnis keine Gründe, die gegen die erfolgte Veränderung der Nachweispflichten des Klägers bzgl. höherer Nachweisanforderungen für Bewerbungen sprechen könnten. Denn der Kläger hat hierfür einen konkreten Anlass geliefert (BayLSG Beschluss vom 14.05.2009, L 8 AS 215/09 B ER Rz. 20).
Im Ergebnis ist die Berufung in Ziffern 1 und 2 unbegründet und demgemäß zurückzuweisen.
3. Die in der Berufungsinstanz erstmals erhobene Klage gegen die während des Geltungszeitraums der streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte stellt eine nach § 99 SGG unzulässige Klageerweiterung dar und ist demgemäß als unzulässig abzuweisen. Der Beklagte hat der Klageerweiterung widersprochen. Die Erweiterung ist auch nicht sachdienlich, weil die Sanktionen nicht wegen Verletzung von Pflichten, die sich aus den Eingliederungsverwaltungsakten ergeben, erfolgten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Kläger mit seinen Begehren erfolglos blieb.
Die Revision wird zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 31.10.2013, mit dem der angegriffene Sanktionsbescheid als rechtmäßig erachtet wurde, ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
3Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides vom 23.05.2012, der eine Minderung des Regelbedarfes in Höhe von monatlich 30 Prozent für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.08.2012 festlegt.
4Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
51. die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
6Zulassungsgründe in diesem Sinn liegen nicht vor.
7Weder liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn 28 ff mwN; vgl. auch BSG Beschluss vom 24.09.2012 - B 14 AS 36/12 B, Rn 4 zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 - zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn 28 f, § 160 Rn 9 ff mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
8Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts (LSG), des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B - juris -, Rn. 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Bei der Frage, ob eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts zu bejahen ist, beschränkt sich diese Prüfung auf das Berufungsgericht und nicht auf ein anderes Landessozialgericht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl. § 144 Rn. 30). Eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
9Der Vortrag des Klägers, dass hier ein Abweichen von zwei Entscheidungen anderer Landessozialgerichte vorliegt, reicht damit für eine Bejahung einer Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht aus und führt vorliegend auch nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
10Zwar hat sowohl das Sächsische LSG (Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10) als auch das LSG Niedersachsen (Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER) wegen der unbestimmten Kostentragungsklausel die dort im Streit stehenden Eingliederungsvereinbarungen als rechtswidrig erachtet, allerdings lagen den Fällen andere Sachverhalte zugrunde. In dem vom Sächsischen Landessozialgericht entschiedenen Fall enthielt der Eingliederungsverwaltungsakt hinsichtlich der Eingliederungsleistungen lediglich die Verpflichtung des Beklagten, dass dieser dem Kläger, nach vorheriger Antragstellung und Absprache mit dem Fallmanager, im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei Bewerbungsaktivitäten, bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit finanzielle Unterstützung gewährt. Dies war nach Auffassung des LSG zu unbestimmt. In dem vom LSG Niedersachsen entschiedenen Fall enthielt der Eingliederungsverwaltungsakt die Verpflichtung des Beklagten, dass dieser den Kläger bei seinen Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach vorheriger Antragstellung unterstützt. Damit hat sich in beiden Fällen der Beklagte noch nicht binden wollen und noch keine Zusage hinsichtlich der Kosten treffen wollen. Vielmehr wurde die Kostenübernahme noch offen gelassen. Erst nach einer Prüfung sollte dann eine Kostenübernahmeentscheidung getroffen werden.
11Hier liegt die Sachlage anders. Der Beklagte hat sich bereits in dem streitigen Bescheid rechtlich gebunden. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X, denn der Betroffene kann aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen, was von ihm erwartet wird, und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelungen zu den von dem Kläger vorzunehmenden Bewerbungsbemühungen und der damit korrespondierenden Pflicht des Beklagten, die Bewerbungskosten im gesetzlichen Umfang zu erstatten. Aus dem Verwaltungsakt geht ausdrücklich hervor, dass die Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff SGB III übernommen werden, und auch die Übernahme von Reisekosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden kann. Eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ist weder erforderlich noch möglich, da die Übernahme der angemessenen Kosten bezogen auf den konkreten Einzelfall anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist und eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ggf. das Recht des Betroffenen auf Würdigung der konkret geltend gemachten Kosten in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 12.06.2013, L 7 AS 40/13 B).
12Durch die unterschiedlichen Regelungsgehalte der genannten Entscheidungen, ist somit vorliegend keine grundsätzliche Frage, zu klären. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konnte daher nicht begründet werden.
13Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
14Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
15Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 31.10.2013, mit dem der angegriffene Sanktionsbescheid als rechtmäßig erachtet wurde, ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
3Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides vom 23.05.2012, der eine Minderung des Regelbedarfes in Höhe von monatlich 30 Prozent für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.08.2012 festlegt.
4Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
51. die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
6Zulassungsgründe in diesem Sinn liegen nicht vor.
7Weder liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn 28 ff mwN; vgl. auch BSG Beschluss vom 24.09.2012 - B 14 AS 36/12 B, Rn 4 zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 - zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn 28 f, § 160 Rn 9 ff mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
8Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts (LSG), des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B - juris -, Rn. 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Bei der Frage, ob eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts zu bejahen ist, beschränkt sich diese Prüfung auf das Berufungsgericht und nicht auf ein anderes Landessozialgericht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl. § 144 Rn. 30). Eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
9Der Vortrag des Klägers, dass hier ein Abweichen von zwei Entscheidungen anderer Landessozialgerichte vorliegt, reicht damit für eine Bejahung einer Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht aus und führt vorliegend auch nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
10Zwar hat sowohl das Sächsische LSG (Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10) als auch das LSG Niedersachsen (Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER) wegen der unbestimmten Kostentragungsklausel die dort im Streit stehenden Eingliederungsvereinbarungen als rechtswidrig erachtet, allerdings lagen den Fällen andere Sachverhalte zugrunde. In dem vom Sächsischen Landessozialgericht entschiedenen Fall enthielt der Eingliederungsverwaltungsakt hinsichtlich der Eingliederungsleistungen lediglich die Verpflichtung des Beklagten, dass dieser dem Kläger, nach vorheriger Antragstellung und Absprache mit dem Fallmanager, im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei Bewerbungsaktivitäten, bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit finanzielle Unterstützung gewährt. Dies war nach Auffassung des LSG zu unbestimmt. In dem vom LSG Niedersachsen entschiedenen Fall enthielt der Eingliederungsverwaltungsakt die Verpflichtung des Beklagten, dass dieser den Kläger bei seinen Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach vorheriger Antragstellung unterstützt. Damit hat sich in beiden Fällen der Beklagte noch nicht binden wollen und noch keine Zusage hinsichtlich der Kosten treffen wollen. Vielmehr wurde die Kostenübernahme noch offen gelassen. Erst nach einer Prüfung sollte dann eine Kostenübernahmeentscheidung getroffen werden.
11Hier liegt die Sachlage anders. Der Beklagte hat sich bereits in dem streitigen Bescheid rechtlich gebunden. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X, denn der Betroffene kann aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen, was von ihm erwartet wird, und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelungen zu den von dem Kläger vorzunehmenden Bewerbungsbemühungen und der damit korrespondierenden Pflicht des Beklagten, die Bewerbungskosten im gesetzlichen Umfang zu erstatten. Aus dem Verwaltungsakt geht ausdrücklich hervor, dass die Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff SGB III übernommen werden, und auch die Übernahme von Reisekosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden kann. Eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ist weder erforderlich noch möglich, da die Übernahme der angemessenen Kosten bezogen auf den konkreten Einzelfall anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist und eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ggf. das Recht des Betroffenen auf Würdigung der konkret geltend gemachten Kosten in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 12.06.2013, L 7 AS 40/13 B).
12Durch die unterschiedlichen Regelungsgehalte der genannten Entscheidungen, ist somit vorliegend keine grundsätzliche Frage, zu klären. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konnte daher nicht begründet werden.
13Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
14Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
15Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.