Sozialgericht Aachen Beschluss, 05. Aug. 2015 - S 14 AS 702/15 ER
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 22.07.2015 gegen den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung des Antrags-gegners per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.
1
Gründe:
2I
3Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
4Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Antragsgegner.
5Nachdem der Antragsgegner eine per Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung vom 11.05.2015 im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens (SG Aachen, S 2 AS 504/15 ER) aufhob, weil er im Zusammenhang mit Regelungen zur Kostenerstattungen für schrift-liche Bewerbungen und Fahrtkosten auf § 45 statt auf § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) abgestellt hatte, besprach er mit dem Antragsteller am 10.06.2015 persönlich nochmals den einvernehmlichen Abschluss der zuvor ersetzten Eingliederungsvereinbarung (EGV). Der Antragsteller weigerte sich nochmals die bespro-chene und geringfügig modifizierte EGV abzuschließen, bat sich jedoch Bedenkzeit aus.
6Nachdem zwei Wochen lang keine weitere Reaktion in Bezug auf den Abschluss einer EGV durch den Antragsteller erfolgte, ersetze der Antragsgegner – wie in der persönlichen Be-sprechung vom 10.06.2015 angekündigt – die Eingliederungsvereinbarung durch Verwal-tungsakt vom 30.06.2015. Der Bescheid hatte auszugsweise folgenden Inhalt: "1. Unterstützung durch Jobcenter Kreis Heinsberg Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemes-senen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen mach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. ( ) 2. Bemühungen des Antragstellers - Sie unternehmen regelmäßige, nicht nur dem bisherigen Berufsbild entsprechende Be-werbungen (Eigenbemühungen) bei Firmen (auch Zeitarbeitsfirmen!) um sozialversiche-rungspflichtige Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen (auch befristet) im Rahmen Ihrer ge-sundheitlichen Einschränkungen. - Sie nutzen regelmäßig die aktuelle Presse sowie die Jobbörse der Agentur für Arbeit zur Stellensuche. - Sie dokumentieren Ihre Eigenbemühungen durch Sammlung/Aufbewahrung der Stel-lenanzeigen, Presseanzeigen sowie folgende Nachweise: Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen. Nachweise über Ihre Eigenbemühungen reichen Sie monatlich zum 30. eines jeden Monats ein. ( ) Pro Monat müssen Sie mindestens 4 Eigenbemühungen nachweisen. ( ) Sie bewerben sich zeitnah, d. h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenan-gebotes auf Vermittlungsvorschläge die Sie vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor oder teilen das Ergebnis alternativ telefonisch oder persönlich mit. ( )"
7Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 22.07.2015 Widerspruch ein. Der Bescheid enthalte rechtswidrige Inhalte.
8Am 27.07.2015 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Der Antragsgegner habe es unterlassen, eine Potenzialanalyse durchzuführen. Des Wei-teren habe der Antragsgegner keine konkreten Aus- bzw. Zusagen in Bezug auf die indi-viduellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit getroffen. Die Eigenbemühungen könnten nur verlangt werden, wenn der Leistungsträger die Kostenerstattung verbindlich konkretisiert habe. Zweifelhaft erscheine, dass ihm aus der Pflicht zur Vorlage von Bewerbungs-bemühungen zu konkreten Stichtagen die Gefahr einer 30 % Sanktion drohe. Dies sei nicht zulässig, da bei Meldeverstößen lediglich eine zehnprozentige Sanktionierung in Betracht komme.
9Er beantragt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.07.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.06.2015 wegen rechtswidriger Inhalte anzuordnen,
10die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtliche Kosten des Antrag-stellers gem. § 193 SGG aufzuerlegen.
11Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet zurückzuweisen.
12Die EGV berücksichtige ein Profiling des Antragstellers. Auch der Passus bzgl. der Er-stattung der Bewerbungskosten sei nicht zu beanstanden. Es sei genau festgelegt, welche Leistungen der Antragsteller zur Eingliederung in Arbeit beanspruchen könne. Selbst wenn diese Regelung als zu unbestimmt angesehen werden sollte, sei fraglich, ob die EGV als unteilbarer Verwaltungsakt und damit insgesamt rechtswidrig anzusehen sei. Da der Nachweis der Eigenbemühungen nicht an eine persönliche Vorsprache gebunden sei, gingen die Einwände des Antragstellers bzgl. einer Umgehung des abgestuften Sanktionsgefüges fehl.
13Der mit gerichtlicher Eingangsverfügung vom 27.07.2015 ausgesprochenen Aufforderung zur Vorlage seiner Verwaltungsakten ist der Antragsgegner bis zum Zeitpunkt der Be-schlussfassung nicht nachgekommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.
15II:
16A. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung vom 30.06.2015 ist zulässig und begründet.
17I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
18Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des An-tragstellers wesentlich erschwert werden könnte. Darin kommt eine Subsidiarität der einstweiligen Anordnung zum Ausdruck. Dort, wo in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft wäre, richtet sich das Begehr des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG.
19Der Antragsteller wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Gegen dessen belastende Regelungen unter Nr. 2 wäre in der Hauptsache die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Nach § 39 Nr. 1 Alt. 3 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung hat der vom Antragsteller unter dem 22.07.2015 binnen der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG eingelegte Widerspruch gegen den ihm unter dem 30.06.2015 bekannt gegeben Verwaltungsakt i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II keine auf-schiebende Wirkung, da dieser Leistungen der Eingliederung in Arbeit und Pflichten eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit regelt (vgl. Greiser, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 39, Rn. 22; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39, Rn. 21).
20II. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist auch begründet.
211. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der auf-schiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bun-desgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist).
22Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungs-aktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung.
23Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu (Bayerisches Landessozialgericht, Be-schluss vom 13. Februar 2015 - L 7 AS 23/15 B ER -, Rn. 18, juris). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, oder wird sich der Verwaltungsakt jedenfalls in der Hauptsache voraussichtlich als rechts-widrig erweisen, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffent-liches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Er-folgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenab-wägung, wobei auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können (vgl. zum Ganzen: Keller a.a.O. Rn. 12c; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, V. 2., 3.). Insbesondere sind jedoch grundrechtliche Belange des Antragstellers ein bestimmendes Kriterium. Sind existenzsichernde Leistungen als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) betroffen, so ist ein möglicherweise bestehender (Aufhebungs-)anspruch in der Hauptsache in der Regel zugunsten des Aus-setzungsinteresses ausschlaggebend, wenn sich die Sach- und - damit einhergehend - die Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Der Bedeutung des Sofortvollzuges für die Allgemeinheit kann auch in diesen Fällen durch das Versehen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Auflagen oder durch eine Befristung Rechnung getragen werden, § 86 b Ab. 1 S. 3 SGG. Lässt sich - kaum denkbar - auch auf der Ebene der Interessenabwägung weder ein Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers noch des Vollzugsinteresses erkennen, bleibt die gesetzgeberische Grundentscheidung zugunsten eines Sofortvollzuges maßgeblich.
242. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 22.07.2015 gegen den "Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" vom 30.06.2015 das öffentliche Voll-zugsinteresse. Der Bescheid ist rechtswidrig.
25a) Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist an der Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II zu messen. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II soll der Antragsgegner als gemeinsame Einrichtung i. S. d. § 44 b SGB II mit jeder erwerbsfähigen leistungsberech-tigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliede-rungsvereinbarung). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen gem. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II die Regelungen nach S. 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
26b) Während der Antragsgegner diese Ermächtigung mit Bescheid vom 30.06.2015 in for-meller Hinsicht rechtmäßig umgesetzt hat, ist dies in materieller Hinsicht nicht der Fall.
27aa) Die Verpflichtung des Antragstellers zum Nachweis von vier als Bewerbungen definierten Eigenbemühungen unter Ziff. 2 des Ersatzes einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 1 Sozialge-setzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht.
28§ 33 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dies macht erforderlich, dass der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben (LSG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - L 7 AS 1398/13 B ER). Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 SGB X folgt insbe-sondere, dass der Inhalt der Regelung hinreichend bestimmt ist. Aus der Regelung muss sich ergeben, welcher Lebenssachverhalt mit welcher Rechtsfolge geregelt ist (Pattar in: jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 19). Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 43/96). Nicht ausreichend für die Bestimmtheit ist, dass der Rege-lungsgehalt durch zukünftig hinzutretende Ereignisse, die außerhalb der Sphäre des Be-troffenen liegen, nach Erlass des Verwaltungsaktes überhaupt erst zutage tritt (LSG NRW, Beschluss vom 04. September 2014 – L 7 AS 1018/14 B ER, L 7 AS L 7 AS 1442/14 B –, Rn. 5, juris).
29Diesen Maßstäben genügt die unter Ziff. 2 Abs. 1-5 des Bescheides vom 30.06.2015 sta-tuierte Pflicht des Antragstellers zunächst insofern nicht, als nicht deutlich wird, in welcher Form die ihm abverlangten Bewerbungen zu erfolgen haben. Sofern der Antragsteller unter Spiegelstrich 1 auf regelmäßige ( ) Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Be-schäftigungen verpflichtet wird, bleibt ihm die Form seiner diesbezüglichen Eigenbemü-hungen offen. Nicht geregelt wird, ob die Bewerbungen persönlich, fernmündlich, per email oder schriftlich zu erfolgen haben. Mit Blick auf die Wahllosigkeit der in Bezug genommenen Stellen (nicht nur dem bisherigen Berufsbild entsprechend – auch Zeitarbeitsfirmen) drängt sich eine konkrete Bewerbungsform auch nicht zwangsläufig auf. Auch die verpflichtende Dokumentation durch Sammlung/Aufbewahrung der Stellenanzeigen und Presseanzeigen unter Spiegelstrich 2 stärkt zunächst die Annahme, eine Bewerbung könne etwa persönlich oder fernmündlich erfolgen. Soweit jedoch sodann offenbar additiv ("sowie folgende Nachweise") Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen gefordert werden, bleibt der Adressat bei Verwendung eines bestimmten Artikels vor dem Wort "Bewerbungsschreiben" im Unklaren darüber, ob seine Bewerbungen nicht vielmehr zwingend in Schriftform zu erfolgen haben.
30bb) Die Festsetzungen der Pflichten des Antragstellers, monatlich mindestens vier als Bewerbungen durch Dokumentation in Form von Sammlung/Aufbewahrung von Stellen-anzeigen, Presseanzeigen sowie Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen dem Antragsgegner nachzuweisen ist danach ferner deshalb rechtswidrig, weil die synallagmatische Pflicht des Antragsgegners zur Übernahme der damit einhergehenden Kosten nicht hinreichend verbindlich und bestimmt festgelegt ist.
31(1) Ähnlich (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 07. Juli 2014 – S 18 AS 3048/14 ER –, Rn. 107, juris; SG Aachen, Beschluss vom 16. Juni 2015 – S 14 AS 513/15 ER –, Rn. 34, juris; Kador, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 15 Rn. 39) wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verbindlich und konkret zu bezeichnen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER – info also 2012, 220 = juris, Rn. 6; LSG Ba-Wü, Urteil vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 4018/09 –, Rn. 21, juris.; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15, Rn. 29; Sonnhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl., 2012, § 15 Rn. 92). Dies impliziert bereits der Wortlaut, nach dem zu bestimmen ist, welche Leistungen der Erwerbsfähige erhält, nicht welche er erhalten kann o. ä. (vgl. Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 58). Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist nach dem Gesetzesentwurf der damaligen Regierungsfraktion vom 05.09.2004 (BT-Drs 15/1516 S. 54) mit der Eingliede-rungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit zu konkretisieren. Damit erhält die Eingliederungsvereinbarung bzw. der nachrangige entsprechende Ersatz durch Verwaltungsakt eine zentrale Funktion in einem Gesetzeskonzept, dass auf eine Steuerung des Einzelfalles durch abstrakt generelle Re-gelungen verzichten will (Spellbrink, NZS 2005, S. 231; Kador, a.a.O., Rn. 1 ff.). Aus diesem Grund entspricht es nicht den Anforderungen an eine Regelung im Sinne § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, wenn letztlich nichts Konkreteres festgelegt wird, als das, was – abstrakt generell – bereits in § 16 SGB II als Eingliederungsleistungen katalogisiert ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2006 – L 14 B 771/06 AS ER – Rn. 3, juris). Vielmehr wird eine verbindliche und möglichst (vgl. SG Stuttgart a.a.O.) konkrete Entscheidung in der Eingliederungsvereinbarung selbst intendiert (vgl. BT-Drs. a.a.O.: "verbindliche Aussagen"). Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hil-febedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt (Säch-sisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 –, Rn. 50, juris).
32Im Falle des Ersetzens der grds. durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger zu vereinbarenden Regelungen nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II, ist zudem das Bestimmtheitserfordernis aus § 33 Abs. 1 SGB X zu beachten.
33Soweit der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 als zweite der unter Ziff. 1 geregelten Verpflichtungen des Antragsgegners bestimmt, dieser unterstütze Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachge-wiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB II, sind die dargelegten Anforderungen nicht erfüllt.
34Die Regelung genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X nicht. Aus der gewählten Formulierung wird dem Adressaten nicht erkennbar, ob der Antragsgegner die Tatbestandsvoraussetzung der Notwendigkeit der Förderungsleistung nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III (§ 16 Abs. 1 SGB II ist eine Rechtsgrundverweisung; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16, Rn. 30), der auch für den Fall des Satzes 2 gilt, schon geprüft hat und das ihm nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III (vgl. Hassel, in: SGB III, 6. Aufl. 2012, § 44, Rn. 9) zustehende Ermessen (vgl. Thie, in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 16, Rn. 12; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16, Rn. 39) bereits im Sinne einer ihn begünstigenden Grundentscheidung ausgeübt hat oder nicht.
35Während nach Lektüre des ersten Satzteiles der Regelung die Tatbestandsprüfung erfolgt und die Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers gefallen zu sein scheint, weil die avisierte Unterstützung zwar unter dem Vorbehalt der Angemessenheit und des Nachweises zu übernehmender Kosten aber doch dem Grunde nach unbedingt ausge-sprochen wird, ergeben sich im Weiteren erhebliche Zweifel, sofern auf die Maßgaben des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB II abgehoben wird. Dem objektiven Empfänger verbleiben danach Unklarheiten, ob nicht schlicht eine Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe der hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt wird. (anders: LSG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 40/13 B –, Rn. 7, juris). Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hätte indes noch eine Tatbestandsprüfung zu erfolgen und verbliebe eine Ermessenentscheidung zu treffen. Unter dieser Lesart blieben unzweifelhaft auch die Anforderung an eine konkrete und verbindliche Einzelfallregelung des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II verfehlt. Die bestehende Unsicherheit wird dadurch befördert, dass der Antragsgegner nicht einmal im Sinne einer Pauschale bzw. eines Höchstbetrages (vgl. § 44 Abs. 3 S. 1 SGB III) über den Umfang der in Bezug genommenen Leistungen entschieden hat. (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2015 – L 7 AS 781/14 –, Rn. 52, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.06.2013 – L 11 AS 272/13 B ER – Rn. 13, juris; LSG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – L 2 AS 1460/14 B ER –, Rn. 4, juris; LSG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 – L 7 AS 201/14 NZB –, Rn. 11, juris; zu letztgenanntem Aspekt: LSG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 – L 19 AS 2098/12 B ER – Rn. 17, juris; weitgehender noch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER –, Rn. 6, juris: Die übernahmefähigen Kosten müssen konkret festgelegt werden, die Verwendung des Begriffes der Angemessenheit sei insofern zu unverbindlich; LSG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 ASL 19 AS 1046/12 B ER –, Rn. 31, juris).
36Hinzu tritt, dass die Unterstützungsleistungen in Form angemessener und nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen unter den Vorbehalt eines vorhergehenden Antrages gestellt werden. Dies nährt nicht nur die Annahme des Adressaten, über die Anspruchs-voraussetzungen und die Rechtsfolgenseite werde – unter den Auspizien des jeweiligen Antrages – noch zu befinden sein. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb bei einer Be-schränkung der Übernahme konkret nachgewiesener Kosten auf ein angemessenes Maß ein vorheriger Antrag erforderlich sein sollte, wenn nicht über die Kostentragung noch dem Grunde nach zu entscheiden bliebe. In Bezug auf das Antragserfordernis bleibt zudem unklar, ob es für jede einzelne Bewerbung gilt, komplementär zur Nachweispflicht der Bewerbungen nach Ziff. 2 der Eingliederungsvereinbarung monatlich besteht oder einmalig für den Bewilligungszeitraum. Schon allein aus diesem Grund ist die Kostenerstattungs-regelung zu unbestimmt (Hess LSG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – L 9 AS 490/13 B ER –, Rn. 10, juris; Hess LSG, Beschluss vom 16. Januar 2014 – L 9 AS 846/13 B ER –, Rn. 17, juris).
37(2) Die mangelnde Bestimmtheit der Unterstützungsleistung des Antragsgegners nach § 33 Abs. 1 SGB X in Bezug auf die vom Antragssteller abverlangten Bewerbungs- und Nach-weispflichten bzw. der Verstoß gegen die Verbindlichkeits- und Konkretisierungsanforde-rungen aus § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II hat die Rechtswidrigkeit der unter Ziff. 2 des Verwaltungsaktes vom 30.06.2015 statuierten Verpflichtungen des Antragstellers zur Folge.
38Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt kann nicht unter dem Ge-sichtspunkt der Teilrechtswidrigkeit in Bezug auf die Pflichten des Antragstellers monatlich vier Bewerbungen nachzuweisen und sich spätestens am dritten Tage nach Erhalt eines Stellenangebotes durch den Antragsgegner auf dieses zu bewerben Bestand haben.
39Eine Teilrechtswidrigkeit setzt voraus, dass 1. die Gesamtregelung teilbar sein muss, das heißt, dass der von der Rechtswidrigkeit nicht erfasste Teil des Verwaltungsaktes noch eine sinnvolle Regelung enthalten muss, 2. die Befugnis der Behörde zum Erlass des verblei-benden Restaktes gegeben sein muss und 3. der rechtswidrige Teil nicht so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den rechtswidrigen Teil nicht erlassen hätte (vgl. § 44 Abs. 4 SGB X analog; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 – 9 RV 7/89 –, SozR 3100 § 81c Nr 1, Rn. 26; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131, Rn. 3b).
40In diesem Sinne erfasst die Rechtswidrigkeit der Regelung unter Ziff. 1 Abs. 2 des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes die unter Ziff. 2 aufgeführten Verpflichtungen des Antragsstellers insgesamt, die in dem Nachweis von mindestens vier Bewerbungen pro Monat kumulieren. Es mangelt an der zweiten Voraussetzung. Denn wenn die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betreffenden Pflichten mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen verbunden sind, muss die Eingliederungsvereinbarung oder der sie ersetzende Verwaltungsakt Regelungen über deren Finanzierung enthalten. Wenn solche Finanzierungsregelungen fehlen oder – wie vorliegend – rechtswidrig sind, hat dies nach einhelliger Auffassung zur Folge, dass die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betreffenden Pflichten nicht zumutbar und damit rechtswidrig sind (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 – L 19 AS 2098/12 B ER –Rn. 16, juris, LSG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – L 2 AS 1460/14 B ER –, Rn. 4, juris; LSG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 – L 7 AS 201/14 NZB –, Rn. 11, juris; Sächsisches LSG, a.a.O.; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15, Rn. 29).
41Zwar hat der Leistungsberechtigte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Möglichkeiten zur Be-endigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Damit verbunden ist im Grundsatz auch die Kostenlast der Eigenbemühungen. (Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 2, Rn. 27; LSG NRW, Beschluss vom 31. März 2014 – L 19 AS 404/14 B ER –, Rn. 26, juris). Jedoch steht die Pflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Dies folgt einerseits aus der systematischen Zusammenschau mit § 10 Abs. 1 SGB II, der in Konkretisierung des Grundsatzes des Forderns (BT-Drs. 15/1516, S. 53), die Pflicht zur Aufnahme jeder Arbeit durch Zumutbarkeitsgesichtspunkte einschränkt, andererseits aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit hoheitlich auferlegter Verpflichtungen. In Bezug auf kostenauslösende Eigenbemühungen ist dabei zu beachten, dass sie bei der Bemessung der Regelleistungen keine Berücksichtigung gefunden haben. Kann der Einsatz eines Teiles des Mobilitätsansatzes in den Regelleistungen für das Aufsuchen des Leistungsträgers und die verhältnismäßige Mitbenutzung vorhandener Telekommunikationseinrichtungen (Telefon, Interneuzugang) vom Leistungsberechtigten erwartet werden, gilt dies nicht für kostenträchtige Eigenbemühungen. Bei den Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen folgt aus der Möglichkeit der Kos-tenübernahme nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III, dass dem Leistungsberechtigten eine konkrete Mehrzahl monatlicher Bewerbungen jedenfalls dann unzumutbar ist, wenn der Leistungsträger nicht zumindest dem Grunde nach eindeutig über seine Förderungsmöglichkeiten in Form einer Kostenübernahme entschieden hat (vgl. SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juni 2013 – S 43 AS 1316/13 ER –, Rn. 28, juris). Der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 1 S. 2 SGB III, der das Ermessen des SGB III Leistungsträgers insoweit bindet, wie es um die (korrespondierende) Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele geht, spricht dabei ebenso dafür, dass eine Kosten(teil)erstattung regelmäßig (rechtmäßig) festzulegen ist, wie die höchstrichterlich vertretene Ansicht, dass auch bei der Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers über Fahrtkosten zu Melde- und Beratungsterminen eine Ableh-nung in der Regel nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 06. Dezember 2007 – B 14/7b AS 50/06 R –, SozR 4-4200 § 59 Nr 1, SozR 4-1200 § 39 Nr 1, SozR 4-4200 § 16 Nr 2, Rn. 22). Daher wird das Erstellen jedenfalls schriftlicher Bewerbungen als kostenträchtige Ei-genbemühung betrachtet, deren Verpflichtung ohne eine rechtmäßige Kostenerstattungs-regelung unzumutbar ist (LSG NRW, Beschl. vom 16.11.2012 – L 19 AS 2098/12 B ER – juris, Rn. 17; s. a. Behrens, info also 2003, S. 209 f.; Winkler, info also 2001, S. 72 (73f.))
42Da die Bewerbungs- und Nachweispflichten des Klägers Kernbestandteil des Entwurfes der Eingliederungsvereinbarung und des nachfolgenden Verwaltungsaktes vom 30.06.2015 sind, gibt es letztlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den verbleibenden Rest des Verwaltungsaktes, das heißt ohne die rechtswidrigen Teile, erlassen hätte (3. Vor.). Es würde ein wesentlicher Teil eines konsistenten, auf den Antragsteller zugeschnittenen Eingliederungskonzept (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15, Rn. 2; Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 58) fehlen (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O.; LSG HB-Nds., Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER – juris; zu einer anderen Einzelfallbeurteilung: SG Stuttgart, Beschluss vom 07. Juli 2014 – S 18 AS 3048/14 ER –, Rn. 105, juris).
43B. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
moreResultsText
Annotations
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.