Sozialgericht Aachen Urteil, 13. Jan. 2015 - S 12 SB 694/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.
3Bei der am 00.00.0000 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2011 aufgrund einer Funktionsstörung der Wirbelsäule und einer Funkzustellung der unteren Gliedmaße einen GdB von insgesamt 30 fest.
4Am 31.01.2014 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag beim Beklagten und gab hierbei an, sie leide unter einem Complex regional pain Syndrom (CRPS) in der rechten Hand. Das Bilden einer Faust und eine Streckung der Hand seien nicht möglich. Das Handgelenk sei steif. Bedingt durch das CRPS sei es zudem zu einer Arthrose gekommen. Als Rechtshänderin sei sie hierdurch stark beeinträchtigt. Dem Antrag beigefügt war ein vorläufiger Entlassungsbefund der Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum C vom 17.01.2014, in dem ein komplexes regionales Schmerzsyndrom der rechten Hand nach distalen Radiusfraktur rechts mit Scaphoidfraktur und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Hypothyreose, Hypotonien und ein Zustand nach LWK2 Fraktur 2009 mit temporärer Stabilisierung mittels Fixateur interne und Metallentfernung 2012 (zurzeit asymptomatisch) diagnostiziert wurden. Darüber hinaus lag dem Antrag ein Bericht über eine Computertomographie des rechten Handgelenk zum 8.8.2013 des MVZ RNR F sowie ein Aufnahmebogen der Bethlehem Gesundheitszentrum T vom 27.07.2013 bei.
5Die ärztliche Dienst des Beklagten wertete die Unterlagen aus und kam zu der Einschätzung, für das vom zu uns System der Wirbelsäule sei ein GdB von 20, für die vom Zustellung der unteren Gliedmaße ein GdB von 20 für ein chronisches psychosomatische Schmerzsyndrom ein GdB von 20 und für die Funk zur Störung des rechten Handgelenks ebenfalls ein GdB von 20 in Ansatz zu bringen. Insgesamt sei der GdB mit 40 zu bewerten.
6Am 25.02.2014 erging ein entsprechender Bescheid des Beklagten, in dem der GdB der Klägerin mit 40 festgestellt wurde.
7Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.3.2014 Widerspruch ein, der durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen damit begründet wurde, die Funktionsstörungen des rechten Handgelenks sein zu gering bewertet worden. Allein für diese sei bereits ein GdB von 40 in Ansatz zu bringen. Die Klägerin legte im Verfahren weiter den endgültigen Entlassungsbefund der Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum C vom 12.02.2014 sowie einen Arztbericht der Chirurgin Dr. N vom 12.05.2014 vor. Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht der Orthopäden Dr. C, L und C1 und werte diese, zusammen mit einem Arztbericht der Klink für Innere Medizin der Bethlehem Gesundheitszentrum T vom 15.04.2013, einen Arztbericht der Klinik für Plastische, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des St.-Antonius-Hospitals F vom 16.018.2013, einem Arztbericht der Klink für Schmerz- und Palliativmedizin der Medizinisches Zentrum B vom 30.10.2013 und einem weiteren Arztbericht der Chirurgin Dr. N vom 04.11.2013 durch seinen ärztlichen Dienst aus. Dieser kam zu der Einschätzung der GdB sei mit 40 zutreffend bewertet.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2014 wies die Bezirksregierung N den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
9Am 29.07.2014 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben. Zur Begründung hat sie den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Sie hat überdies ein Attest des Orthopäden Dr. D, einen Bericht der Ergotherapeutin X und zwei Arztberichte des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C vom 17.12.2013 und 06.01.2014 zu den Akten gereicht.
10Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. T, welches dieser aufgrund Untersuchung der Klägerin am 16.09.2014 gegenüber dem Gericht am 08.10.2014 erstattet hat. Die Klägerin hat schriftsätzlich sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, sie könne sich mit dem Gutachten nicht einverstanden erklären. Es berücksichtige die bei ihr im Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen der Hand nicht hinreichend. Insbesondere die Tatsache, dass sie als Rechtshänderin im Gebrauch der rechten Hand erheblich im Alltag eingeschränkt sei, werde nicht hinreichend berücksichtigt.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 zu verurteilen, den GdB ab Antragstellung mit 50 zu bewerten.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen des ärztlichen Dienstes im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie das Ergebnis der Begutachtung der Klägerin durch Dr. T.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind. Der GdB der Klägerin ist mit 40 zu bewerten.
19Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion oder geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft dargestellt. Bei dem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird nach § 69 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
20Die Bemessung des Gesamt-GdB hat dabei in mehreren Schritten zu erfolgen und ist tatrichterliche Aufgabe (BSG Beschluss vom 09.12.2010 – B 9 SB 35/10 B = juris Rn. 5 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32).
21Zunächst sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinn von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. Sodann sind diese den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Schließlich ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen in einer Gesamtschau der Gesamt-GdB zu bilden (BSG Urteil vom 30.09.2009 – B 9 SB 4/08 R = juris Rn. 18 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32).
22Nach Teil A Ziffer 3 der Anlage zu § 2 der aufgrund § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (BGBl. I 2008, S. 2412 - Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10.12.2008 (Versorgungsmedizinische Grundsätze), die wegen § 69 Abs. 1, Satz 4 SGB IX auch im Schwerbehindertenrecht zur Anwendung kommt, sind zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung rechnerische Methoden, insbesondere eine Addition der Einzelgrade der Behinderung, nicht zulässig. Vielmehr ist bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad der Behinderung bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad der Behinderung 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Hierbei ist gemäß Teil A Ziffer 3 lit. d) ee) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu beachten, dass leichtere Gesundheitsstörungen mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen, selbst wenn mehrere dieser leichteren Behinderungen kumulativ nebeneinander vorliegen. Auch bei Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Gesamtausmaßes der Behinderung zu schließen.
23Schließlich sind bei der Festlegung des Gesamt-GdB zudem die Auswirkungen im konkreten Fall mit denjenigen zu vergleichen, für die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen feste GdB-Werte angegeben sind (BSG Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R = juris Rn. 25; vgl. auch Teil A Ziffer 3 lit. b) Versorgungsmedizinische Grundsätze).
24Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind, dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens auch im Schwerbehindertenrecht grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R = juris Rn. 14; Bayerisches LSG Urteil vom 18.06.2013 – L 15 BL 6/10 = juris Rn. 67 ff.; Bayerisches LSG Urteil vom 05.02.2013 – L 15 SB 23/10= juris). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R = juris Rn. 11), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 1/92 = juris Rn. 14). Lässt sich der Vollbeweis nicht führen, geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs oder rechtlichen Handelns auf ihr Vorliegen stützen.
25Die Klägerin leidet zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Wesentlichen unter
261. Restbeschwerden nach einer instabilen LWK2-Kompressionsfraktur mit Hinterkantenbeteiligung 2. Complex regional pain Syndrom (CRPS bzw. Morbus Sudeck) des rechten Handgelenks und der rechten Hand im Stadium III, dem Stadium der Atrophie nach konservativer Behandlung einer knöchernen Verletzung des distalen rechten Radius und Fraktur des rechten Os scaphoidum nach einem Sturz mit dem Fahrrad 2013 mit verbliebener Funktionsminderung des rechten Handgelenks und der rechten Hand im Sinne bestehender Bewegungs- und Belastungsschmerzen 3. Druckschmerzhaftigkeit über dem linken Daumensattelgelenk, ohne wesentlichen Entzündungszeichen und ohne radiologische Zeichen eines wesentlichen Verschleißschadens des linken Daumensattelgelenks 4. Karpaltunnelsyndrom links mit angegebenem nächtlichen Taubheitsgefühl im 1. bis 3. Finger der linken Hand, bei im Rahmen der Untersuchung negativem Tinel-Zeichen über dem linken Karpaltunnel und keinen nachweisebaren sensomotorischen Defiziten im Bereich der linken Hand 5. Beginnender Hüftverschleißschaden beidseits im Sinne einer Protrusionskoxarthrose 6. Beginnender Verschleißschaden auf der Innenseite des rechten Knies und klinische Hinweise auf einen beginnenden Knorpelschaden auf der Rückseite der rechten Kniescheibe 7. Spreizfuß mit mittelgradig ausgeprägtem Hallux valgus beidseits und ca. 2 cm lange, schmerzlose Verhärtung im Bereich der Plantarapneurose der linken Fußsohle im Sinne eines beginnenden Morbus Ledderhose 8. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren 9. Medikamentös nicht behandlungsbedürftigter niedriger Blutdruck 10. Medikamentös nicht behandlungsbedürftige geringe Schilddrüsenfunktion 11. Diverse Allergien ohne chronische Bronchitis oder dauernde Einschränkung der Lungenfunktion und ohne Ekzeme
27Das Vorliegen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen steht nach Auffassung der Kammer aufgrund der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Befund- und Arztberichte sowie dem Gutachten des Herrn Dr. T fest. Das Gutachten beruht auf umfangreichen Untersuchungen, die von einem erfahrenen medizinischen Gutachter unter Einsatz von diversen Hilfsmitteln durchgeführt worden sind. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Gutachten erhobenen medizinischen Befunde und gestellten Diagnosen zu zweifeln.
28Die Beteiligten haben auch keine substantiierten Einwände gegen die medizinischen Feststellungen erhoben.
29Zwar hat die Klägerin erklärt, sie könne sich mit dem Gutachten und dessen Ergebnissen nicht einverstanden erklären. Allerdings sind die von ihr vorgebrachten Einwendungen gegen die Untersuchung und das Gutachten nach Auffassung der Kammer nicht durchgreifend. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, die Begutachtung habe zu lange gedauert und die Anfertigung von zahlreichen Röntgenbildern sei nicht erforderlich gewesen, erschließt sich der Kammer dies nicht. Es zeichnet das Gutachten des Dr. T nach Auffassung vielmehr aus, dass dieser – vor dem Hintergrund der bestehenden Komplexität des sog. CRPS und den daraus resultierenden Anforderungen an eine Begutachtung (vgl. hierzu etwa Widder/Tegenthoff, Begutachtung komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS), MedSach 2014, 26 ff.; siehe auch die S1-Studie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, Birklein, et. al., Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome, Stand: September 2012, abrufbar unter http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/030-116.html) – sich viel Zeit für die Untersuchung genommen hat und zudem – durch Anfertigung aktueller Röntgenbilder – sich ein aktuelles radiologisches Bild betreffend die Körperregionen gemacht hat, bei denen Beeinträchtigungen vorbefundet waren bzw. von der Klägerin beklagt wurde. Die Klägerin verkennt insoweit, dass ältere Aufnahmen gerade keine Auskunft über den derzeitigen Zustand geben, welcher aber – sowohl zum Vorteil oder aber ggf. auch zum Nachteil des jeweiligen Klägers – ebenfalls maßgeblich ist. Dass die Untersuchung für die Klägerin anstrengend war und sie angibt, im Nachgang unter Schmerzen gelitten zu haben, mag sein. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist für die Kammer im Nachgang nicht prüfen. Allerdings spräche auch dieses nicht gegen das durch Dr. T erstellte Gutachten. Die Kammer nimmt die von der Klägerin geschilderte Sorge, sie habe im Nachgang eine "Aktivierung" der Beeinträchtigungen der rechten Hand befürchtet, durchaus ernst. Im Ergebnis ist es aber durch das Gutachten weder zu einer erneuten Entzündungsreaktion gekommen, noch ist eine solche – insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Gutachters Dr. T in seiner ergänzenden Stellungnahme an – durch eine, wie vorliegend lege artis durchgeführte, gutachterliche Untersuchung zu befürchten. Die übrigen Einwendungen der Klägerin beziehen sich im Wesentlichen darauf, der Gutachter habe die bei ihr bestehenden Beeinträchtigungen, insbesondere des Lebensalltags, nicht hinreichend bewertet. Auch dieser Einwand greift nach Auffassung der Kammer indes nicht durch, sind doch – wie unten näher dargelegt werden wird – die objektivierbaren Beeinträchtigungen der Klägerin vom Gutachter entsprechend den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zutreffend bewertet worden, und auch die vom ihm vorgeschlagenen GdB, einschließlich des Gesamt-GdB, erachtete die Kammer nach eingehender eigenen Prüfung für zutreffend.
30Für das Funktionssystem der Wirbelsäule ist gemäß Teil B Ziffer 18.9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB von 20 in Ansatz zu bringen.
31Die Klägerin klagte gegenüber dem Gutachter, dass nach der Entfernung des Fixateur interne im Januar 2012 sich die seinerzeit belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule zwischenzeitlich deutlich gebessert hätten. Der Gutachter beschreibt bei der Oberkörpervorneigung einen Finger-Boden-Abstand von ca. 7 cm, wobei die Lendenwirbelsäule nicht harmonisch abgeholt, sondern dieser Finger-Boden-Abstand durch eine Gutschrift Beweglichkeit erreicht werde. Die Oberkörperrückneigung beschreibt der Gutachter als gering endgradig eingeschränkt, die Oberkörperseitneigung beidseits nicht wesentlich eingeschränkt. Er beschreibt den Abstand der Mittelffingerspitzen zum äußeren Kniegelenksspalt jeweils mit 0 cm. Die Muskulatur im Bereich der Brustwirbelsäule ist seitengleich normal entwickelt und nur im unteren Bereich leicht verspannen. Es fand sich eine geringe Druckschmerzhaftigkeit über den Interspinalraum Th8/9. Die Brustwirbelsäulengelenksbeweglichkeit beschreibt der Gutachter als altersentsprechend normal. Das Ott‘sche Zeichen ermittelte der Gutachter mit 30/32,5 cm (vgl. zu den Werten nach Ott, Wülker (Hrsg.), Orthopädie und Unfallchirurgie, 2. Aufl. 2010, S. 224). Die paravertebrale Muskulatur im Lendenwirbelsäulenbereich zeigt sich bei der Untersuchung beidseits normal entwickelt. Es fand sich eine Druckschmerzhaftigkeit über den Beinen Interspinalräumen L4/L 5 und L5/S1 und über den Wirbelgelenken in den Segmenten L1/L2 und L2/L3. die orientierende neurologische Untersuchung zeigten sich hinsichtlich der Wirbelsäule keine auffälligen Befunde. Das Lasègue-Zeichen war beidseits negativ ein Nervus-femoralis Dehnungsschmerz konnte nicht ausgelöst werden, der Patellasehnenreflex, der Tibialis-posterior-Reflex und der Achillessehnenreflex waren an beiden Beinen normal auslösbar. Der Babinksi-Reflex war beidseits negativ, ein Clonus war beidseits nicht auslösbar, so dass sich insgesamt Hinweise auf ein Nervenengpasssyndrom nicht fanden.
32Im Bereich der Halswirbelsäule stellte der Gutachter eine mäßige Verspannung der entsprechenden Muskulatur mit schmerzweiterleitenden Triggerpunkten am Oberrand der Mitte des Musculus trapezius. Eindeutige Bewegungsminderung einzelner Halswirbelsäulengelenke konnte der Gutachter nicht tasten. Den Kinn-Sternum Abstand ermittelte der Gutachter mit 1,5/15 cm. Die Seitenneigung rechts/links nach Neutral-Null mit 30°/0°/35° und die Rotation rechts/links mit 65°/0°/60° (vgl. zur Neutral-Null-Methode etwa, Wülker (Hrsg.), Orthopädie und Unfallchirurgie, 2. Aufl. 2010, S 3 ff.; Dörfler/Eisenmenger/Wandl/Lippert, Medizinische Gutachten, 2008, S. 72 ff.).
33Insgesamt beschreibt der Gutachter damit leichte funktionelle Auswirkungen im Bereich der Halswirbelsäule und leichte bis soeben mittelgradige Beeinträchtigungen im Bereich der Brust-/und Lendenwirbelsäule. Hierfür ist – in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. T – ein GdB von 20 in Ansatz zu bringen, der nach Auffassung der Kammer indes soeben erreicht ist.
34Für den Bereich der oberen Extremitäten ist gemäß Teil B Ziffer 18.13 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB von 30 in Ansatz zu bringen.
35Maßgeblich sind insoweit die Beeinträchtigungen der Klägerin im Bereich der rechten Hand. Soweit die Klägerin daneben über eine Druckschmerzhaftigkeit des linken Daumensattelgelenks klagt, ließen sich diesbezüglich weder bestehende Entzündungszeichen noch – nativradiologisch - ein wesentlicher Verschleißschaden objektivieren. Der Faustschluss links zeigte sich bei der Untersuchung als problemlos möglich, die Finger konnten allesamt gestreckt werden. Spitzgriff und Schlüsselgriff sowie der Apfelsinengriff waren links ebenfalls vollständig möglich. Das Handgelenk links war handrückenwärts/hohlhandwärts mit 80°/0°/60° und speichenwärts/ellenwärts mit 30°/0°/45° möglich. Hinsichtlich des von der Klägerin angegebenen Karpaltunnelsyndroms ließen sich gutachterlich keine sensomotorischen Defizite objektivieren. Die Schulterbeweglichkeit beschreibt der Gutachter als altersentsprechend normgerecht, Die insoweit beklagte geringe Druckschmerzhaftigkeit bedingt keinen eigenen GdB.
36Wesentlichere Beeinträchtigungen bestehen demgegenüber im Bereich der rechten Hand. Die Klägerin leidet – dies steht für die Kammer aufgrund des eingeholten Gutachtens sowie der im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgelegten Arzt- und Befundbericht – im Nachgang zu einer knöchernen Verletzung des distalen rechten Radius (Speiche) und Fraktur des rechten Os scaphoidum nach einem Sturz mit dem Fahrrad 2013 unter einem sog. "Complex regional pain Syndrom" (CRPS Typ I bzw. Morbus Sudeck) des rechten Handgelenks und der rechten Hand im Stadium III, der Atrophie (vgl. zum CRPS Widder/Tegenthoff,. Begutachtung komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS), MedSach 2014, 26 ff.; Niethard/Pfeil/Biberthaler, Orthopädie und Unfallchirurgie, 7. Aufl. 2014, S 324; Schiltenwolf/Hollo, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 6. Aufl. 2013, S. 827 f.; siehe auch die S1-Studie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, Birklein, et. al., Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome, Stand: September 2012, abrufbar unter http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/030-116.html).
37Hinsichtlich der Beeinträchtigungen der rechten Hand schilderte die Klägerin gegenüber dem Gutachter Dr. T, es träte in Schreibhaltung des rechten Unterarmes ein Druckgefühl im rechten Unterarm auf. Ursprünglich sei es an der rechten Hand zu einem vermehrten Haarwachstum und einer deutlich verstärkten Schwitzneigung gekommen, die mittlerweile allerdings zurückgegangen wären. Zeitweilig träte noch ein Wärmegefühl in der rechten Hand auf und es bestehe eine Einschränkung der rechtzeitigen Fingerbeweglichkeit. Im Nachgang zur Begutachtung trug die Klägerin gegenüber dem Gericht weiter vor, aufgrund der Beeinträchtigung der rechten Hand sei die Körperhygiene nur eingeschränkt möglich. Auch sei sie in der Verrichtung von Handarbeiten, wie Nähen, Stricken, Filzen usw. beeinträchtigt. Diese seien ihr nicht möglich. Töpfern könne sie nur mit Hilfe, auch sei ihr die Gartenarbeiten nicht mehr möglich. Ihr Arbeitsplatz sei so gestaltet, dass sie sitzend und stehend arbeiten könne. Sie habe ich Akten und Papierakten und könne zwischen diesen wechseln. Schreiben könne sie mit der rechten Hand nur minimal.
38Die Untersuchung durch Dr. T ergab, dass die rechtzeitige Handmuskulatur im Vergleich zur normal entwickelten linken Seite leicht verschmächtigt war. Die Beschwielung der Handflächen war beidseits gering und es bestand beidseits keine Rötung. Eine Überwärmung, verstärkte Schweißsekretion oder vermehrtes Haarwachstum waren nicht erkennbar. Die Klägerin gab am rechten Handgelenk eine an über verschiedenen Knochen eine Druckschmerzhaftigkeit an. Die Beweglichkeit der Handwurzelknochen war rechts gegenüber links eingeschränkt. Das Handgelenk rechts war handrückenwärts/hohlhandwärts mit 25°/0°/20° und speichenwärts/ellenwärts mit 0°/0°/20° beweglich.
39Bei der Daumenopposition betrug der Abstand der Daumenspitze zum Köpfchen des Fünften Mittelhandknochens rechts 2 cm, links 0 cm. Beim Faustschluss betrug der Abstand der langen Fingerspitzen zur proximalen Hohlhandbeugefalte am 2. bis 4. Finger rechts jeweils 3 cm und am 5. Finger rechts 2 cm, so dass rechts der Faustschluss unvollständig blieb. Beim aktiven Strecken der Finger der rechten Hand bestand ein Streckdefizit, insbesondere in den proximalen Interphalangealgelenken der Langfinger – rechter Zeigefinger ca. 15°, Mittelfinger ca. 25°, Ringfinger ca. 15°, Kleinfinger ca. 55°. Außerdem war ein geringes aktive Streckdefizit auch in den Gelenken der Langfinger zu erkennen - am Kleinfinger ca. 15° und einen in Gelenken des rechten Zeige-, Mittel-, und Ringfingers jeweils ca. 5°. Die passive Beweglichkeit der Langfingergelenke an der rechten Hand war ebenfalls andeutungsweise vermindert gegenüber den Fingerendgelenken links. Die Klägerin konnte den Spitzgriff und den Schlüsselbegriff mit der rechten Hand durchführen. Der so genannte Apfelsinengriff war rechts insbesondere durch die stärkere Beugekontraktur im proximalen Interphalangealgelenk des Kleinfingers eingeschränkt. Ein Querhanddruckschmerz wurde weder rechts noch links beschrieben. Die rechtsseitige Unterarmmuskulatur der rechtshängigen Klägerin beschrieb der Gutachter als allenfalls andeutungsweise schwächer entwickelt als die normal entwickelte linksseitige Unterarmmuskulatur. Bei der orientierend neurologischen Untersuchung gab die Klägerin eine Gefühlsminderung auf der Speichenseite des rechten Unterarms an. Darüber hinaus beschreibt der Gutachter eine geringe Abschwächung des rechtzeitigen Faustschlusses und der Beugung -. hohlhandwärts – des rechten Handgelenks.
40Bei der Bemessung des GdB ist gemäß Teil B Ziffer 18.13 zunächst von den – wohl maßgeblich durch die Schmerzen verursachten - objektivierbaren Bewegungseinschränkungen auszugehen. Das rechte Handgelenk ist nicht vollständig versteift. Aufgrund der von der Klägerin beschriebenen Schmerzen ist es im Ergebnis aber in seiner Beweglichkeit durchaus eingeschränkt. Die Beugung/Streckung wurde mit 25°/0°/20° ermittelt. In Übereinstimmung mit dem Gutachter erachtet die Kammer hier – bei einem bestehenden Bewertungsspielraum von 20 bis 30 – im Hinblick auf die verbliebene Beweglichkeit ein GdB von 20 für zutreffend. Darüber hinaus sind die glaubhaften Bewegungs- und Belastungsschmerzen der Klägerin in den Fingern der rechten Hand zu berücksichtigen. Hier ist, dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, in Übereinstimmung mit Gutachter, ebenfalls insgesamt ein GdB von 20 zu bilden. In diese Bewertung fließt insbesondere mit ein, bei objektivierter Betrachtung durchaus noch viele Funktionen der rechten Hand erhalten sind. Soweit die Klägerin angibt, die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sei im Alltag kaum noch erhalten, was sie als Rechtshänderin besonders beeinträchtige, ist die Kammer vor dem Hintergrund des eingeholten Gutachtens hiervon im Ergebnis nicht überzeugt. Diesbezügliche Feststellungen konnte der Gutachter nicht treffen. Auch eine zu erwartenden Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Armes wurde in nur äußerst geringem Maße beschrieben. Die Greiffunktion der Hand war, nach den Feststellungen des Gutachters, denen sich die Kammer anschließt, noch zu einem Großteil erhalten. Die Feststellung eines höheren GdB als 20 käme nur bei einer Situation in Betracht, die etwa mit dem Verlust eines Daumens oder dem Verlust von zwei Fingern (unter Einschluss des Daumens, oder II+III bzw. II+IV) und den damit verbundenen Schwierigkeiten im Gebrauch der Hand – vergleichbar wären. Eine solche Vergleichbarkeit sieht die Kammer bei der Klägerin nicht. Der GdB von 20 ist vor dem Hintergrund der nachvollziehbar geschilderten Schmerzen der Klägerin nach Auffassung der Kammer jedoch gerechtfertigt. Hierbei bezieht sich die Kammer im Übrigen auch auf die Einteilung der Schweregrade komplexer regionaler Schmerzsyndrome in der modifizierten Kieler CRPS Klassifikation. Danach handelt es sich bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum um eine CRPS Grad P1 (vgl. dazu Widder/Tegenthoff, Begutachtung komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS), MedSach 2014, 26, 31.; Schiltenwolf/Hollo, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 6. Aufl. 2013, S. 828). Dies steht für die Kammer aufgrund der vom Gutachter erhobenen Bewegungsausmaße und Befunde sowie der Tatsache, dass ein besonderer Analgetikabedarf bei der Klägerin nicht besteht, fest. Hierfür wird in der Literatur ebenfalls ein GdB von 20 in Ansatz gebracht (vgl. Widder/Tegenthoff, a.a.O.). Diese Bewertung ist – wie oben ausführlich dargelegt – auch im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, angemessen
41Unter Einbeziehung der Beeinträchtigung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks ist der GdB für die oberen Extremitäten damit mit 30 zu bewerten, wobei die Problematik der neuropathischen Schmerzen des CRPS bereits mitberücksichtigt wurde.
42Für das Funktionssystem der unteren Gliedmaße ist gemäß Teil B Ziffer 18.14 der Versorgungsmedizinische Grundsätze insgesamt ein GdB von 10 in Ansatz zu bringen.
43Der bei der Klägerin festgestellte beidseits beginnende Hüftverschleißschaden im Sinne einer Protrusionskoxarthrose führt bislang lediglich zu unwesentlichen Bewegungseinschränkungen. Die Beugung/Streckung der Hüftgelenke wurde rechts mit 110°/0°/10° und links mit 120°/0°/15° festgestellt und ist damit weitgehend altersgerecht normentsprechend. Insoweit käme allerhöchstens die Feststellung eines GdB von 10 in Betracht. Das gleiche gilt im Hinblick auf den beginnenden Verschleißschaden auf der Innenseite des rechten Knies und die gefundenen klinische Hinweise auf einen beginnenden Knorpelschaden auf der Rückseite der rechten Kniescheibe. Insoweit zeigt sich zwar eine Druckschmerzhaftigkeit am rechten Knie. Die Beweglichkeit ist mit beidseits 130°/0°/0° aber durchaus weiterhin normal, so dass auch insoweit die Feststellung eines GdB von mehr als 10 keinesfalls in Betracht kommt. Der festgestellte Spreizfuß mit mittelgradig ausgeprägtem Hallux valgus beidseits und ca. 2 cm lange, schmerzlose Verhärtung im Bereich der Plantarapneurose der linken Fußsohle im Sinne eines beginnenden Morbus Ledderhose bedingt derzeit ebenfalls keinen GdB, der höher als mit 10 zu bewerten wäre, so dass insgesamt für den Bereich der unteren Gliedmaße ein höherer GdB nicht in Betracht kommt.
44Daneben ist bei der Klägerin das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu berücksichtigen. Die Klägerin, dies zeigen sowohl das Gutachten des Dr. T und die übrigen Befunde und Arztberichte, insbesondere der Klinik C in C, als auch das Verhalten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, stark auf die Problematik der rechten Hand fokussiert. Durch die hierdurch bedingten, zweifellos vorhandenen, Einschränkungen – insbesondere als Rechtshänderin – zeigen sich bei der Klägerin nach ihren eigenen Angaben bereits psychovegetative Störungen. Die Klägerin beschreibt Ein- und Durchschlafstörungen. Daneben zeigte sich auch eine Ängstlichkeit und Besorgtheit der Klägerin im Hinblick auf die Hand, welche auch in der mehrfach geäußerten Sorge um eine "Re-Aktivierung" der Beeinträchtigungen durch die erfolgte Begutachtung zum Ausdruck kommt. Trotz dieser Fokussierung auf die Beeinträchtigungen der rechten Hand sind wesentliche Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bislang nicht objektiviert. Die Klägerin geht und ging arbeiten und beschrieb dem Gutachter Interesse an Hobbies, wobei sie angibt diesbezüglich durch die Hand eingeschränkt zu sein. Betrachtet man zusätzlich die Tatsache, dass die Klägerin zwar in schmerztherapeutischer, nicht aber bislang in psychiatrischer noch psychologischer Behandlung ist, kommt insoweit ein – eigenständiger – höherer GdB als 20 gemäß Teil B Ziffer 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht in Betracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Anteile der Schmerzproblematik bereits im Rahmen der Bewertung des GdB für die oberen Extremitäten berücksichtigt worden sind.
45Die Diagnose eines medikamentös nicht behandlungsbedürftigen niedrigen Blutdrucks bedingt gemäß Teil B Ziffer 9.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze keinen GdB. Das Gleiche gilt für die medikamentös nicht behandlungsbedürftige geringe Schilddrüsenfunktion gemäß Teil B Ziffer 15.6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Auch die von der Klägerin beschriebenen Allergien bedingen keinen GdB. Ekzeme, welche gemäß Teil B Ziffer 17.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu berücksichtigen wären, sind nicht vorhanden. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Atmungsorgane, etwa durch eine hierdurch bedingte chronische Bronchitis oder eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist ebenfalls nicht objektiviert, so dass insoweit gemäß Teil B Ziffer 8 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze kein GdB in Ansatz zu bringen ist.
46Ausgehend von den objektivierten Beeinträchtigungen ist bei der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum nach § 69 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein Gesamt-GdB von höchstens 40 in Ansatz zu bringen.
47§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX schreibt vor, bei Vorliegen mehrerer Teilhabebeeinträchtigungen den Grad der Behinderungen nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. Der maßgebliche Gesamt-GdB ergibt sich dabei aus der Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen. Er ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der versorgungsmedizinischen Grundsätze in freier richterlicher Beweiswürdigung nach natürlicher, wirklichkeitsorientierter und funktionaler Betrachtungsweise festzustellen (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 = juris Rn. 42 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 11.03.1998 - B 9 SB 9/97 R = juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen (BSG Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R = juris).
48Im vorliegenden Fall ist als allein führender GdB derjenige für die Beeinträchtigungen durch das CRPS der rechten Hand heranzuziehen. Dieser GdB ist – wie oben dargelegt – zunächst mit 30 zu bewerten. Wie bereits ausgeführt, ließe sich die Feststellung eines höheren GdB für die Kammer im Vergleich zu den Beeinträchtigungen, die einen GdB von 40 oder gar 50 bedingen, nicht rechtfertigen. Der im Vordergrund stehende GdB von 30 für die rechte Hand ist sodann – unter Berücksichtigung der oben beschriebenen psychischen Beeinträchtigung der Klägerin und der – weitestgehend zurückstehenden – Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, moderat auf 40 zu erhöhen.
49Eine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB, insbesondere die Feststellung des begehrten GdB von 50, kommt derzeit nach Auffassung der Kammer damit nicht in Betracht.
50Eine Vergleichbarkeit der Klägerin mit Personen, die etwa unter dem Verlust eines Armes im Unterarm oder der Verlust von vier Fingern (unter Einschluss des Daumens), dem vollständigen Ausfalls der oberen Armplexus oder aber schweren psychischen Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten leiden, ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben.
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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
- a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung, - b)
eine Kriegsgefangenschaft, - c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, - d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist, - e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen, - f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.
(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.
(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.
(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.
(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.
(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.