Sozialgericht Aachen Urteil, 21. Apr. 2015 - S 12 SB 153/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte 2008 erstmalig einen Antrag auf Feststellung eines GdB. Hierbei gab er an, er leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer akuten Belastungsreaktion, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit, einer sekundären bilateralen Gonarthrose und einer benignen Prostatahyperplasie.
4Mit Bescheid vom 04.02.2009 stellte der Beklagte bei dem Kläger aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung einen GdB von 30 fest. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb - nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Frau Dr. I durch den Beklagten – erfolglos. In dem daraufhin vor dem Sozialgericht B geführten Klageverfahren (S 17 SB 244/09) erging am 22.02.2011 zunächst ein für den Kläger günstiges Urteil, in dem der GdB mit 50 festgestellt wurde. Auf die durch den Beklagten eingelegte Berufung hin verglichen sich die Beteiligten, nach Einholung eines weiteren Gutachtens, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht M am 06.03.2013 auf die Feststellung eines GdB von 40 ab Antragstellung. Unter dem 14.03.2013 erging der entsprechende Umsetzungsbescheid.
5Am 22.07.2013 stellte der Kläger einen Änderungsantrag. Zur Begründung gab er an, er leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom, Schlafstörungen, einer postsomatischen Belastungsstörung und einer komplexen Depression. Der Beklagte holte Befundberichte des behandelnden Psychiaters T des Allgemeinmediziners Dr. Q sowie des Urologen Dr. Q1 ein und wertete zusammen mit einem für die BG ETEM erstellten psychosomatisch- psychotraumatologischen Gutachten des Priv.-Doz. Dr. G aus Mai 2012 sowie radiologischen Arztberichten aus den Jahren 2007, 2008 und 2013 durch seinen ärztlichen Dienst aus.
6Der ärztliche Dienst des Beklagten kam zu der Einschätzung, für die psychische Beeinträchtigung sei weiterhin einen GdB von 40 in Ansatz zu bringen. Bestehende Fraktionsstörungen der Wirbelsäule, der unteren Gliedmaße und der Harn- und Geschlechtsorgane bedingten allesamt einen GdB von jeweils 10, so dass insgesamt weiterhin von einem GdB von 40 auszugehen sei.
7Mit Bescheid vom 16.10.2013 lehnte der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB ab.
8Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, am 23.10.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien beim Kläger mit einem GdB von 40 nicht hinreichend berücksichtigt.
9Nach erneuter Stellungnahme des ärztlichen Dienstes wies die Bezirksregierung N mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 den Widerspruch als unbegründet zurück.
10Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 20.02.2014 erhobenen Klage. Zu deren Begründung führte er aus, die bei ihm vorliegenden Beschwerden hatten sich seit 2013 weiter verschlechtert.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Rehabilitationswesen Dr. E, sowie - auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - eines Gutachtens seines behandelnden Arztes, des Facharztes für Psychiatrie T. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zu den Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Auf Aufforderung des Gerichts hat der Gutachter Dr. E zum Gutachten des Kollegen T im Februar 2015 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
12Der Kläger hat schließlich ein für die BG ETEM im September 2014 erstelltes neurologisches Gutachten des Chefarztes der neurologischen Klinik der Klinikum P GmbH Prof. Dr. C zu den Akten gereicht.
13Der Kläger hat, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, im Termin zur mündlichen Verhandlung am eine 21.04.2015 beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.01.2014 zu verurteilen, den GdB des Klägers mit 50 zu bewerten.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und nimmt überdies Bezug auf die Ausführungen seines ärztlichen Beraters im Gerichtsverfahren
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Verfahrensakte SG Aachen S 17 SB 244/09 sowie die Gerichtsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Ihm steht derzeit kein höherer GdB als 40 zu.
21Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion oder geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft dargestellt. Bei dem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird nach § 69 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
22Die Bemessung des Gesamt-GdB hat dabei in mehreren Schritten zu erfolgen und ist tatrichterliche Aufgabe (BSG Beschluss vom 09.12.2010 – B 9 SB 35/10 B = juris Rn. 5 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32).
23Zunächst sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinn von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. Sodann sind diese den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Schließlich ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen in einer Gesamtschau der Gesamt-GdB zu bilden (BSG Urteil vom 30.09.2009 – B 9 SB 4/08 R = juris Rn. 18 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32).
24Nach Teil A Ziffer 3 der Anlage zu § 2 der aufgrund § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (BGBl. I 2008, S. 2412 - Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10.12.2008 (Versorgungsmedizinische Grundsätze), die wegen § 69 Abs. 1, Satz 4 SGB IX auch im Schwerbehindertenrecht zur Anwendung kommt, sind zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung rechnerische Methoden, insbesondere eine Addition der Einzelgrade der Behinderung, nicht zulässig. Vielmehr ist bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad der Behinderung bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad der Behinderung 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Hierbei ist gemäß Teil A Ziffer 3 lit. d) ee) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu beachten, dass leichtere Gesundheitsstörungen mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen, selbst wenn mehrere dieser leichteren Behinderungen kumulativ nebeneinander vorliegen. Auch bei Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Gesamtausmaßes der Behinderung zu schließen.
25Schließlich sind bei der Festlegung des Gesamt-GdB zudem die Auswirkungen im konkreten Fall mit denjenigen zu vergleichen, für die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen feste GdB-Werte angegeben sind (BSG Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R = juris Rn. 25; vgl. auch Teil A Ziffer 3 lit. b) Versorgungsmedizinische Grundsätze).
26Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind, dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens auch im Schwerbehindertenrecht grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R = juris Rn. 14; Bayerisches LSG Urteil vom 18.06.2013 – L 15 BL 6/10 = juris Rn. 67 ff.; Bayerisches LSG Urteil vom 05.02.2013 – L 15 SB 23/10= juris). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R = juris Rn. 11), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 1/92 = juris Rn. 14). Lässt sich der Vollbeweis nicht führen, geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs oder rechtlichen Handelns auf ihr Vorliegen stützen.
27Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die bei dem Kläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht die Feststellung eines GdB von mehr als 40 rechtfertigen.
28Der Kläger leidet zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter
291. einer anderen andauernden Persönlichkeitsänderung nach Verlust- und Kränkungserlebnis 2. einer atypischen Depression 3. Tinnitus aurium 4. Gonarthrose 5. Z.n. Prostatektomie 6. Funktionsstörung der Wirbelsäule
30Das Vorliegen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen steht nach Auffassung der Kammer aufgrund der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Befund- und Arztberichte, sowie der Gutachten des Dr. E, des Herrn T und des Prof. Dr. C fest.
31Soweit der Gutachter T abweichend von den oben genannten Ziffern 1 und 2 eine erneute schwere depressive Episode im Rahmen einer chronifizierten depressiven Entwicklung auf eine extreme psychische Traumatisierung (F 33.2 G), eine Agoraphobie mit Panikstörung (F 40.01 G) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.1 G) diagnostiziert, ist dies nicht überzeugend. Zum einen entspricht die ICD 10-Kodierung schon teilweise nicht den Vorgaben. Die vom Gutachter T genannte "andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" ist nach ICD 10 nicht – wie vom Gutachter vorgenommen nach F 62.1 sondern nach F 62.0 zu kodieren. F 62.1 meint demgegenüber "Andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit". Welche Diagnose der Gutachter nun meint, bleibt offen – eines der zahlreichen Ungenauigkeiten und Fehler in dem Gutachten des Herrn T.
32In den Befundberichten im Verwaltungsverfahren hatte der Gutachter T die Diagnose F 62.1 noch zutreffend bezeichnet. Dr. E weist zu Recht darauf hin, dass jedenfalls die Voraussetzungen für die Annahme von F 62.0 nicht vorliegen. Für diese gilt nach ICD 10 Folgendes:
33"Eine andauernde, wenigstens über zwei Jahre bestehende Persönlichkeitsänderung kann einer Belastung katastrophalen Ausmaßes folgen. Die Belastung muss extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tief greifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss. Die Störung ist durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl, gekennzeichnet. Eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) kann dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen sein. Persönlichkeitsänderungen nach: andauerndem Ausgesetztsein lebensbedrohlicher Situationen, etwa als Opfer von Terrorismus andauernder Gefangenschaft mit unmittelbarer Todesgefahr Folter Katastrophen Konzentrationslagererfahrungen"
34Die für die Annahme dieser Diagnosen erforderlichen Extrembelastungen liegen beim Kläger auch nach Auffassung der Kammer nicht vor. Hierauf hatte auch Priv.-Doz. Dr. G in seinem Gutachten aus 2012 (Seite 21 f.) zutreffend hingewiesen.
35Auch sind zur Überzeugung der Kammer die diagnostischen Leitlinien für die Annahme von F 62.1 nicht erfüllt. Der Kläger sieht sich nach Auffassung der Kammer, die insoweit der überzeugenden Argumentation des Dr. E folgt, sich nicht etwa durch eine vorangegangene Krankheit stigmatisiert sondern leidet unter den Folgen eine Kündigung und den damit verbundenen Konsequenzen.
36Nach Auffassung der Kammer ist es im Ergebnis für die Frage des GdB freilich unerheblich, worauf die anhaltende Persönlichkeitsänderung beruht, maßgeblich sind letztlich ihre Auswirkungen (dazu unten). Nach Auffassung der Kammer sind in dem Gutachten des Herrn T auch die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Depressiven Episode nicht hinreichend objektiviert. Das Gleiche gilt für die benannte Agoraphobie mit Panikstörung (auch dazu unten).
37Insgesamt steht das Gutachten des Herrn T – dies ist für die Kammer offensichtlich – nicht auf dem Boden der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und ist – was die sozialmedizinische Bewertung angeht – damit weitgehend unbrauchbar. Insoweit verweist die Kammer darauf, dass Herr T die Bewertung des GdB für das Funktionssystem Psyche auf einzelne Diagnosen aufspaltet, diese allesamt mit einem Einzel-GdB von 50 bewertet und auch den GdB für die Psyche nach Teil B Ziffer 3.7 mit 50 bewertet. Unabhängig davon, dass dieses Vorgehen auf der Grundlage der Versorgungmedizinischen Verordnung nach Auffassung der Kammer schon methodisch nicht überzeugt, findet sich auch keine überzeugende Begründung für die in Ansatz gebrachten Werte.
38Die Kammer vermisst in dem Gutachten des Herrn T auch eine kritische Auseinandersetzung mit dem vom Kläger geschilderten Leistungsvortrag. Dies mag für die sachgerechte Behandlung des Klägers geboten sein für die ordnungsgemäße Erstellung eines Gutachtens ist es indes erforderlich, zu versuchen, die subjektiven Angaben des Probanden zu objektivieren und kritisch zu hinterfragen (vgl. dazu allgemein Schneider/Frister/Olzen, Begutachtung psychischer Störungen, 3. Aufl. 2015, S. 2 ff.; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 27 f; Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie, 2. Aufl., 2011, S 63).
39Auch überzeugt schon der Ansatzpunkt des Gutachters nicht. Herr T führt in einer an das Gericht gerichteten Einleitung aus, er habe auf eine erneute umfassende Anamneseerhebung verzichtet, da ihm die vom Kläger berichteten Umstände hinreichend bekannt seien. Er werde nur auf die aus seiner Sicht maßgeblichen Unterschiede zu anderen Gutachten eingehen. Damit entzieht sich das Gutachten schon einer objektiven Überprüfbarkeit, da für das Gericht nicht im Ansatz nachvollziehbar ist, was konkret der Gutachter seinen Feststellungen zugrunde legt. Ein solches Vorgehen ist nicht lege artis.
40Schließlich ist das Gutachten in seinem Aufbau nicht stringent, es werden klar zu trennende Aspekte (Anamnese und Befunde) vermischt und es sind zahlreiche Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten enthalten (dazu im Einzelnen unten).
411. Für das Funktionssystem der Psyche ist gemäß Teil B Ziffer 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB von 40 in Ansatz zu bringen.
42Der Kläger leidet im Wesentlichen unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung sowie unter Einschränkungen entsprechend einem mittelgradig depressiven Störungsbild, wobei bereits seit längerem stärker behindernde Störungen mit wesentliche Einschränkungen der Erlebnis und Gestaltungsfähigkeit objektiviert sind. Im Rahmen der Untersuchung bei Dr. E erschien der Kläger zeitlich, örtlich zur Personen zu Situation ausreichend orientiert. Hinweise für eine Störung der Wahrnehmung oder der Aufmerksamkeit fanden sich nicht. Der Gedankengang war formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Ebenso zeigten sich im klinischen Bild keine Hinweise für Störungen der Konzentrationsfähigkeit. Der Kläger war in der Lage, dem Gespräch zu folgen. Er verlor nicht den roten Faden. Auch in Bezug auf Merkfähigkeit und Gedächtnis ergaben sich in der Untersuchung keine Hinweise für Einschränkungen. Das psychomotorische Ausdrucksverhalten erschien vermindert. Die Stimmung des Klägers war deprimiert, bedrückt, niederschlagen, nicht ratsuchend. Es fand sich kein im Tagesablauf nachvollziehbarer Interessenverlust. Es zeigte sich eine Freudlosigkeit. Die emotionale Ausdrucks und Schwingungsfähigkeit war leicht eingeengt. Es bestanden Insuffizienzgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit. Schuld- oder Verarmungsgefühle konnten nicht eruiert werden. Der Antrieb war arm, aber nicht typisch gehemmt mit vorzeitiger Ermüdbarkeit.
43Der Gutachter nahm verschiedene testpsychologische Untersuchungen vor. Im Rahmen der Montgomery-Asberg-Depressionsskala, erreichte der Kläger 26 von 60 möglichen Punkten, was in der Fremdbeurteilung einer mittelgradigen Depression entsprach. In der mittels Beck-Depressions-Inventar (BDI) erhobenen Selbstbeurteilung erreichte der Kläger 51 von 63 möglichen Punkten, was einer schwer ausgeprägten Depressivität entspricht. Hier zeigte sich somit eine erhebliche Diskrepanz zwischen Fremd- und Selbstbeurteilung. Darüber hinaus führte der Gutachter den Mehrfachwahl-Wortschatz-Test-B durch, der zur Messung des allgemeinen Intelligenzniveaus, erstellt wurde. Hierbei reichte der Kläger 16 von 37 möglichen Punkten. Danach bestünde beim Kläger eine niedrige prämorbide kristalline Intelligenz (IQ 83). Dieses Testergebnis entspricht nach Auffassung des Gutachters Dr. E nicht dem Wert, der nach erreicht dem Schul und Bildungsniveau zu erwarten wäre. So hatte der Kläger im Rahmen der biografischen Anamnese angegeben, er habe das kaufmännische Abitur abgelegt. Im Anschluss sei er zum Großhandelskaufmann ausgebildet worden. Später habe er an der Fachhochschule Elektrotechnik und Produktionstechnik studiert und das Studium mit einem Ingenieurexamen abgeschlossen. Im Anschluss habe er bis zu seiner Kündigung eine leitende Arbeitsstelle innegehabt.
44Der Kläger gab gegenüber dem Gutachter Dr. E im Übrigen an, er habe Panik und könne nicht unter Menschen gehen. Diese Panik habe er auch im Wartezimmer. Auf die Frage, ob er schon mal probiert habe unter Menschen zu gehen, habe er ausgeführt, dass dies weder wolle noch möge. Er habe kein Vertrauen. Lediglich seiner Familie und dem behandelnden Psychiater T vertraue er. Letzterer vermittele ihm den Glauben, dass es besser gehen könne. Er fühle sich durch die ganzen gutachterlichen Untersuchungen schlecht. Er habe nicht viel Lust und Interesse. Er habe durch die Kündigung enorme finanzielle Probleme und Schwierigkeiten erlitten. Er sei in den vergangenen Jahren nicht zu Schwankungen in seinem Befinden gekommen. Er fühle sich immer gleich schlecht. Er habe auch Selbstmordgedanken und wolle alles hinter sich lassen.
45Die vom Kläger insoweit gemachten Angaben wurden vom Gutachter Dr. E kritisch hinterfragt. Hierzu bestand nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund einiger Ungereimtheiten auch durchaus Anlass. So gab der Kläger gegen über dem Gutachter Dr. E im Rahmen der Befragung zur aktuellen Behandlungssituation an, er nehme täglich 60 mg Citalopram ein. Auch am Untersuchung Tag und am Tag zuvor habe er das Medikament eingenommen. Nachdem dem Kläger zur Durchführung einer laborchemischen Untersuchung zum Nachweis des Präparats Citalopram im Blutserum Blut abgenommen worden war, erklärte der Kläger, er habe das Präparat auf Anraten seines HNO Arztes aufgrund seines Ohrengeräuschs seit vier Wochen nicht eingenommen. Letztere Begründung erschien dem Gutachter nach Rücksprache mit dem behandelnden HNO Arzt und der Tatsache einer bereits abgeschlossenen Infusionstherapie nicht plausibel. Der Kläger muss sich auch nach Auffassung der Kammer insoweit fragen lassen, aus welchem Grund er die Tatsache, dass er das Psychopharmakon bereits seit Wochen nicht eingenommen hat, dem Gutachter zunächst nicht mitgeteilt hat, sondern es erst einräumt, nachdem das Fehlen drohte durch objektive Verfahren offenkundig zu werden.
46Auch das Ergebnis des - mitarbeitsabhängigen - Mehrfachwahl-Wortschatz-Test-B war im Hinblick auf das erreichte Schul- und Bildungsniveau nicht schlüssig. Schließlich stand das Ausmaß der vom Kläger geschilderten Beschwerden Nichtübereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe.
47Vor diesem Hintergrund geht die Kammer, mit dem Gutachter Dr. E, davon aus, dass die vom Kläger beklagten Beschwerden, körperlichen und seelischen Symptome und Einschränkungen in der Erlebnisgestaltungsfähigkeit, nicht vollständig in dem von ihm beklagten Ausmaß vorlagen, dass vielmehr hier von einer Aggravation auszugehen ist. Ob es sich bei der Aggravation um eine bewusstseinsnahe oder bewusstseinsferne – und damit ihrerseits pathologische – handelt, ist freilich offen (vgl. dazu Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie, 2. Aufl. 2011, S. 66; zu den Schwierigkeiten der Abgrenzung vgl. Hausotter, Neurologische Begutachtung, 2006, S 158). Nach Auffassung der Kammer sprechen jedoch durchaus Aspekte für das Vorliegen bewusstseinsnaher Komponenten, insbesondere vor dem Hintergrund des vom Kläger in den verschiedenen Begutachtungssituation – nachvollziehbar – dargelegten, auch klaren finanziellen Interesses, an der Feststellung eines GdB von 50.
48In diesem Zusammenhang hat der Kammervorsitzende bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihm in der Vorbereitung aufgefallen war, dass seit 2015 ein Herr T den Posten des Trainers der 1. Handball-Damenmannschaft des T SV übernommen hat (vgl. http://www.n.de/forum/mrh/hbl/mhm/view/teams.php?Liga=59&Team=766;http://www.stolberger-sv.de/data/index.php?option=com content&task=view&id=1663&Itemid=2.). Ob es sich hierbei um den Kläger handelt konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht geklärt werden. Frappierend ist aber die Namensgleichheit, die räumliche Nähe zum Wohnort des Klägers sowie die Tatsache, dass es sich um eine Handballmannschaft handelt, da der Kläger nach eigenen Angaben früher profimäßig selbst Handball gespielt hat. Sollte es sich hierbei tatsächlich um den Kläger handeln, dürfte wohl von einer weiteren erheblichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustands auszugehen sein. Vor dem Hintergrund, dass dies jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung sich nicht letztlich verifizieren ließ, ist dies für die vorliegende Entscheidung freilich ohne Bedeutung.
49Auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. E und auch der Feststellungen in den Gutachten des Dr. G ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Er war auch in seiner Kontaktfähigkeit gegenüber dem Gutachter nicht beeinträchtigt. Dass er für sich oder andere gefährlichen Dinge unternimmt, ist nicht objektiviert. Er kann auch familiäre Kontakte aufrecht erhalten. Auch wenn der Kläger in der Vergangenheit Probleme mit seiner Ehefrau, basierend auf einem von ihm geschilderten Alkoholabusus, gehabt hat, so ist das Verhältnis offensichtlich derzeit nicht zerrüttet. Jedenfalls hat sie den Kläger zum Termin bei Dr. E begleitet. Zum Termin bei Herrn T am 01.12.2014 war seine Tochter dabei. Der Kläger schilderte nachvollziehbar Einschränkungen in Teilbereichen des Lernens und der Wissensanwendung sowie der Übernahme von Aufgaben und Anforderungen (vgl. zu Letzterem freilich oben). Es sind aber – auch unter Berücksichtigung der weitmaschigen fachärztlichen Behandlung - schwere Störungen im Sinne mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten beim Kläger keinesfalls gegeben. Vielmehr ist der Bewertungsspielraum von 30-40 eröffnet. Ihr ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung auch der in der Vergangenheit eingeholten Gutachten sowie letztlich auch den Feststellungen des Prof. Dr. C, ein GdB von 40 weiterhin angemessen. Soweit der Gutachter T hier einen höheren GdB in Ansatz bringt, kann dies nicht überzeugen. Das Gutachten leidet insgesamt – wie oben bereits dargelegt – an erheblichen Mängeln. Es liest sich – insbesondere im ersten Teil - insgesamt mehr als Apologie des Behandlers als lege artis erstelltes Gutachten. Insbesondere fällt auf, dass Herr T über weite Teile des Gutachtens kaum eine klare aktuelle Beschreibung der seiner Ansicht nach vorliegenden Beeinträchtigungen liefert, sondern sich auf alte Untersuchungen und Gutachten bezieht. Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung gibt der Gutachter an, der Kläger habe im Mehrfachwahl-Wortschatz-Test-B einen Wert erreicht, der einer normalen geistig-intellektuellen Leistungsfähigkeit entsprechen. Leider gibt der Gutachter hierbei den konkret ermittelten Wert nicht an, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Ergebnis dieses Tests bei Dr. E einen auffällig niedrigen Wert ergeben hatte und der Gutachter T in anderen Testungen die Werte jeweils angegeben hat, verwundert. Hinsichtlich der übrigen testpsychologischen Untersuchungen fällt auf, dass nicht erkennbar ist, dass der Gutachter die von ihm ermittelten Werte kritisch hinterfragt hätte. Auch vermischt Herr T die Feststellung vom Kläger geklagter Beschwerden mit der Erhebung von Befunden, worauf Dr. E in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.02.2015 zutreffend hinweist. Herr T hinterfragt auch nicht die Feststellung des Klägers im Rahmen der Anamnese vom 01.12.2014, er habe kaum mehr Appetit. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung hatte der Kläger gegenüber Herrn T noch angeben, sein Gewicht sei mit 82 kg seit Monaten konstant. Hinsichtlich der von Herrn T gestellten Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung ist darauf zu verweisen, dass der Kläger auch gegenüber dem Gutachter Dr. E geschildert hatte, er habe im Wartezimmer Panik verspürt. Ein körperliches Pendant fand sich hier indes bei der Untersuchung durch Dr. E nicht. Der Puls war mit 56/min normal, der Blutdruck mit 110/40 mmHg ebenfalls. Im Gutachten T werden entsprechende Werte nicht erhoben.
50Mit dem Gutachter T berücksichtigt die Kammer bei dieser Einschätzung durchaus, dass der Kläger vor der Kündigung im Jahr 2002 ein ausgeglichener, tatkräftiger und kreativer Mensch war. Hier sind zweifellos nicht unerhebliche Einbußen festzustellen. Allerdings – wie bereits mehrfach ausgeführt – rechtfertigen diese keinen GdB von 50 für die psychischen Beeinträchtigungen.
512. Für das Funktionssystem der unteren Extremitäten ist gemäß Teil B Ziffer 18.14 der Versorgungsmedizinische Grundsätze ein GdB von höchstens 10 in Ansatz zu bringen. Der Kläger hat im Rahmen der Klageschrift angegeben, insbesondere eine zwischenzeitlich aufgetretene und fortbestehende Gonarthrose rechtfertige die Feststellung eines höheren GdB als den bislang vom Beklagten in Ansatz gebrachten GdB von 10.
52Durch ein Röntgen des rechten Kniegelenks wurde im Januar 2013 eine gering ausgeprägte Gonarthrose diagnostisch gesichert. Die vom Kläger seinerzeit geklagten Beschwerden seien eher als fibulare Insertionstendopathie oder (weniger wahrscheinlich) als Außenmeniskusläsion zu deuten. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen nahm der Kläger keinen Bezug auf etwaige wesentliche Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten. Auch gegenüber Prof. Dr. C werden aktuelle Beschwerden in diesem Bereich nicht geschildert. Der Gutachter beschreibt dort lediglich einen leicht verwackelten Knie-Hacke-Versuch. Dr. E stellte ebenfalls fest, dass die großen Gelenke frei beweglich waren. Gang und Stand waren sicher. Insgesamt sind besondere Einschränkungen der Beweglichkeit der unteren Extremitäten nicht objektiviert, so dass ein höherer GdB als 10 keinesfalls gerechtfertigt erscheint.
533. Das Gleiche gilt für das Funktionssystem der Wirbelsäule. Auch hier sind wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen nicht objektiviert. In der Vergangenheit waren immer wieder rezidivierende Cervikalgien beschrieben worden, ohne dass dabei wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule objektiviert worden wären. Auch im Bereich der übrigen Wirbelsäule sind gemäß Teil B Ziffer 18.9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze wesentliche Beeinträchtigungen nicht objektiviert. Der Tonus und die Trophik der Muskulatur werden von Dr. E als unauffällig beschrieben. Arm- und Beinhalteversuch zeigten beide keine Absinktendenz, Störungen der Oberflächen- oder Tiefensensibilität im Bereich des Rumpfes und der Extremitäten wurden vom Kläger nicht angegeben. Die Zeichen nach Lasègue waren negativ. Auch im Gutachten des Dr. C zeigten sich keine Besonderheiten. Ein höherer GdB als der bisher in Ansatz gebrachte von 10 kommt damit nicht in Betracht.
544. Bei dem Kläger ist überdies bei rezidivierender Prostatitis ein Zustand nach Prostatahyperplasie und Prostataadenomektomie 2009 sowie Adenomektomie 2009 objektiviert. Im Befundbericht von August 2013 legte der behandelnde Urologe dar, dass der Kläger zuletzt im Oktober 2012 vorstellig geworden war. Damals beschrieb er keine wesentlichen obstruktiven Miktionsbeschwerden bei jedoch leichter Belastungsinkontinenz. Gegenüber dem Gutachter T gab der Kläger an, er leide unter einer Dranginkontinenz. Nachts müsse er ein bis zweimal, je nach Flüssigkeitsaufnahme urinieren. So jedenfalls die erste Angabe unter der Rubrik Nykturie auf Seite 13 des Gutachtens. Fast unmittelbar darunter wird unter Nykturie bis drei Mal in der Nacht angegeben. Solche Abweichungen sind für die Kammer nicht verständlich und nach hiesiger Auffassung Ausdruck der insgesamt oberflächlichen Bearbeitung des Gutachtenauftrags. Dies umso mehr als gegenüber dem Gutachter E lediglich angeben worden war, er leide darunter, dass beim Husten oder Tragen Tropfen von Urin in die Hose gingen. Gemäß Teil B Ziffer 13.5 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze kommt für die Entfernung der Prostata ein GdB von höchstens 10 und gemäß Teil B Ziffer 12.2.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze für die leichte Belastungsinkontinenz ein GdB von ebenfalls keinesfalls mehr als 10 in Betracht.
555. Schließlich gibt der Kläger seit Langem ein Ohrgeräusch an. So gab er gegenüber Dr. G in seinem Gutachten 2012 an, er leide seit zwei Jahren unter einem hochfrequenten Ton auf dem rechten Ohr, der normalerweise nur für einige Minuten präsent sei. Dass er diesbezüglich in Behandlung sei gab er damals nicht an. Auch im Rahmen des Verwaltungs- und Klageverfahrens hat der Kläger nicht angegeben, in HNO-ärztlicher Behandlung zu sein. Gegenüber dem HNO-Arzt Dr. X, den der Kläger am 17.04.2014 erstmalig aufsuchte, gab er an, er leide seit einem Jahr an einem Ohrgeräusch, hauptsächlich rechts mehr als links mit Hörminderung. Der erhobene HNO-Befund war beidseits unauffällig. Ein durchgeführtes Audiogramm und eine Impedanzaudiometrie ergaben eine Innenohrschwerhörigkeit rechts mehr als links. Zur Behandlung des Tinnitus habe er Pentoxifyllin verschrieben. Dr. E beschreibt in seinem Gutachten, dass auch er eine Hörminderung des Klägers feststellen konnte. Diese beschränkte sich indes weitgehend darauf, dass beidseits das Fingerreiben nicht gehört wurde. Eine Verständigung in Zimmerlautstärke war möglich. Hörgeräte wurden nicht getragen. Für die Hörminderung ist gemäß Teil B Ziffer 5 ein GdB von mehr als 10 nicht objektiviert. Diese wird für das Funktionssystem der Ohren auch nicht gemäß Teil B Ziffer 5.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze durch den Tinnitus erhöht, lassen sich doch erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen nicht objektivieren.
56Auch darüber hinaus sind Beeinträchtigungen, die geeignet wären, einen GdB von mindestens 10 zu begründen nicht objektiviert.
57Ausgehend von den objektivierten Beeinträchtigungen ist bei dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum nach § 69 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB von 40 in Ansatz zu bringen.
58§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX schreibt vor, bei Vorliegen mehrerer Teilhabebeeinträchtigungen den Grad der Behinderungen nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. Der maßgebliche Gesamt-GdB ergibt sich dabei aus der Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen. Er ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der versorgungsmedizinischen Grundsätze in freier richterlicher Beweiswürdigung nach natürlicher, wirklichkeitsorientierter und funktionaler Betrachtungsweise festzustellen (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 = juris Rn. 42 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 11.03.1998 - B 9 SB 9/97 R = juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen (BSG Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R = juris).
59Im vorliegenden Fall ist als allein führender GdB derjenige für die objektivierten psychischen Beeinträchtigungen heranzuziehen. Dieser GdB ist – wie oben ausführlich dargelegt –mit 40 zu bewerten. Die übrigen Beeinträchtigungen bedingen – im Übrigen auch nach Auffassung des Vertrauensarztes Herrn T - allesamt einen GdB von höchstens 10 und sind – weder für sich noch in ihrer Gesamtheit – geeignet, den GdB zu erhöhen.
60Eine Erhöhung des Gesamt-GdB, insbesondere die Feststellung des begehrten GdB von 50, kommt derzeit nach Auffassung der Kammer damit nicht in Betracht.
61Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit Personen, die etwa unter schweren psychischen Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten leiden, ist nach Auffassung der Kammer nicht objektiviert.
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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
- a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung, - b)
eine Kriegsgefangenschaft, - c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, - d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist, - e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen, - f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.
(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.
(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.
(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.
(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.
(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
