Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 28. Apr. 2016 - 4 U 171/14
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. November 2014 - Az.: 6 O 229/14 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die klagende GmbH & Co.KG i.L. macht gegenüber dem Beklagten aus eigenem sowie im Berufungsverfahren hilfsweise aus an sie abgetretenem Recht der C Treuhand GmbH (vormals I Treuhandgesellschaft mbH) rückständige Einzahlungen auf eine mittelbare Kommanditbeteiligung für den Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2014 in Höhe von insgesamt 14 850,00 € geltend.
- 2
Komplementärin der Klägerin ist die Klägerin mbH und „Treuhandkommanditistin" ist die C Treuhandgesellschaft mbH (Nachfolgerin der Gründungskommanditistin I Treuhandgesellschaft mbH) mit einer ursprünglichen Einlage von 2 000,00 € (§ 3 Gesellschaftsvertrag/Treuhandvertrag, in Kopie Bl. 15 ff d.A.). Gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages/Treuhandvertrages ist die Treuhandkommanditistin zur Erhöhung ihres Kommanditanteils durch Aufnahme weiterer Treugeberkommanditisten berechtigt.
- 3
Die Klägerin war als geschlossener Leasingfonds am Markt tätig. Der Beklagte beteiligte sich als Treugeberkommanditist mittelbar über die Treuhänderin an der Klägerin.
- 4
Hierzu zeichnete er am 9. September 2006 eine Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) mit der Vertragsnummer ... (in Kopie Bl. 9,10 d.A.). Die Zeichnungssumme betrug 66 000,00 € zuzüglich 6 % Agio in Höhe von 3 960,00 €, insgesamt 69 916,00 €. Gemäß „Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist" (in Kopie Bl. 11 d.A.) verpflichtete sich der Beklagte zu einer Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 16 500,00 € zzgl. 6 % Agio in Höhe von 3 960,00 € (insgesamt 20 460,00 €) und zu weiteren Teilzahlungen in monatlichen Teilbeträgen von 550,00 € für die Dauer von 10 Jahren.
- 5
In dem Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und der I Treuhandgesellschaft mbH (in Kopie Bl. 47 - 50 d.A.) ist u.a. folgendes vereinbart:
- 6
„Präambel
- 7
Der Treugeber beteiligt sich über den Treuhänder an der (Klägerin), nachstehend „Gesellschaft" genannt. Der Treuhänder ist nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft berechtigt, seine Pflichteinlage (Kommanditanteil) von EUR 2.000 durch Erklärung gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft... bis zu dem nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft festgesetzten Gesamteinlagevolumen zu erhöhen und anteilig als Treuhänder für Treugeber zu halten.
...
- 8
§ 1 Satz 3:
- 9
Die Zahlung der Beteiligungssumme und des Aufgeldes (Agio) in Höhe von 6 v.H. der Beteiligungssumme ist ausschließlich auf das Konto der I Treuhandgesellschaft mbH ... zu leisten.
- 10
§ 2 Abs. 1:
- 11
Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.
- 12
§ 5 Abs. 1:
- 13
Die Einzahlung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Einlage zugunsten der Gesellschaft erfolgt durch den Treuhänder Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. sechs (6) Prozent Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrages genannte Konto des Treuhänders zu zahlen.
- 14
Abs. 2:
- 15
Erbringt ein Treugeber seine Einlage trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nur teilweise, ist der Treuhänder berechtigt, den Treuhandvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
- 16
§ 6:
- 17
Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen."
- 18
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 (in Kopie Bl. 117 -122 d.A.) hob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die gesetzlich fingierte Erlaubnis der Komplementärin der Klägerin zur Erbringung von Finanzdienstleistungen auf und ordnete gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin und deren sofortige Vollziehung an. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation und wird durch den gemäß § 38 KWG bestellten Abwickler vertreten. Der Beklagte kam seiner Ratenzahlungsverpflichtung bis einschließlich November 2011 nach. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Klägerin leistete er danach keine weiteren Zahlungen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 wurde er nochmals zur Zahlung an die C Treuhandgesellschaft mbH aufgefordert.
- 19
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund seines mittelbaren Beitritts unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung weiterhin zur Zahlung der noch ausstehenden 27 Raten à 550,00 € (Dezember 2011 bis Februar 2014) verpflichtet. Zumindest sei eine entsprechende Forderung zu ihren Gunsten in die noch zu erstellende Abfindungsauseinandersetzungsbilanz einzustellen.
- 20
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- 21
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- 22
- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;
- 23
2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposition zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- 24
- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
einzustellen ist.
- 25
Der Beklagte hat beantragt,
- 26
die Klage abzuweisen.
- 27
Der Beklagte hat vorgetragen,
- 28
dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, weil nach der konkreten Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen ihn nicht bestehe.
- 29
Im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten schon deshalb nicht zu, weil sich die Einlage des Treuhänders in die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages erst mit „Erfüllung" der Einzahlungsverpflichtung durch den Treugeber erhöhe. Unabhängig davon seien etwaige rückständige Einlagen im Abwicklungsstadium ohnehin nur geschuldet, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger (noch) benötigt würden. Das sei hier nicht der Fall. Schließlich könnten offene Einlageforderungen im Rahmen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft allenfalls als Rechnungsposten bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden und nicht im Wege der Zahlungsklage verfolgt werden.
- 30
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 7. November 2014 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin kein eigener Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Einlagenzahlung zustehe. Zahlung könne, wenn überhaupt, nur die Treuhänderin verlangen.
- 31
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel in vollem Umfange weiterverfolgt.
- 32
Die Klägerin macht geltend,
- 33
dass sie aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht davon habe ausgehen müssen, dass das Erstgericht die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abweisen wolle. Es handele es sich mithin um eine Überraschungsentscheidung.
- 34
Der Beklagte sei im Streitfall als „Quasigesellschafter" anzusehen; daher könne sie ihn auch unmittelbar auf die ausstehenden Einlagezahlungen in Anspruch nehmen. Unabhängig davon habe die C Treuhand GmbH die ihr zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten mit Vereinbarung vom 27./28. November 2014 (in Kopie Bl. 219 d.A.) an sie abgetreten.
- 35
Die Klägerin beantragt,
- 36
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
- 37
1. an sie einen Betrag in Höhe von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- 38
- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;
- 39
2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- 40
- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
einzustellen ist.
- 41
Der Beklagte beantragt,
- 42
die Berufung zurückzuweisen.
- 43
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die von ihm für zutreffend gehaltene Entscheidung des Erstgerichts.
- 44
In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21. Januar 2016 haben die Parteien außer Streit gestellt, dass die Treuhänderin in Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten Raten keine Erhöhung ihrer Kommanditeinlage bei der Klägerin vorgenommen hat.
- 45
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 46
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 47
Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Treuhänderin einen Anspruch auf Zahlung von Kommanditeinlagen in Höhe von Insgesamt 14 850,- € für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2014.
1.
- 48
Das Erstgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung einen eigenen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten verneint.
- 49
Einer Publikums KG steht ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen einen Treugeber auf Leistung der Einlage nur zu, wenn der Treuhandvertrag eine solche unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsieht und diesem im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, zitiert nach juris).
- 50
So liegt der Fall hier nicht.
- 51
Eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Beklagten als Treugeber gegenüber der Klägerin wurde nach der konkreten Ausgestaltung der Verträge nicht begründet. Eine vertragliche Zahlungsverpflichtung hat der Beklagte allein gegenüber dem Treuhänder übernommen. Dieser sollte nach dem jeweiligen Erhalt der Zahlungen sodann in entsprechendem Umfang den von ihm für den Beklagten gehaltenen Kommanditanteil an der Klägerin erhöhen.
2.
- 52
Ein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht der Treuhänderin besteht ebenfalls nicht.
- 53
Bis zum Erlass des Bescheides der BaFin vom 6. Oktober 2011, mit dem die Abwicklung- der Klägerin angeordnet wurde, hatte der Beklagte seine bis dahin vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig erbracht.
- 54
Nur in Bezug auf diese Zahlungen war die Treuhänderin damals vertraglich verpflichtet, ihren Kommanditanteil bei der Klägerin zugunsten des Beklagten entsprechend zu erhöhen. Ab dem Zeitpunkt der sofort vollziehbaren aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung durfte die Klägerin nicht mehr kapitalwerbend tätig sein und ist es ihr von Rechts wegen verboten, neue Einlagen entgegenzunehmen (Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Auflage, § 38 Rdnr. 5). Zur Begründung in diesem Sinne „neuer" (treuhänderisch für den Beklagten gehaltener) Kommanditeinlagen müssten aber die nunmehr eingeklagten Ratenzahlungsrückstände verwendet werden. Das ist der Klägerin jedoch gerade verboten und es ist die Pflicht ihres nach § 38 KWG bestellter Abwicklers, über die Einhaltung dieses Verbotes zu wachen.
- 55
Demzufolge ist die Erbringung der dem Beklagten für die mit der Klage verlangten weiteren Einzahlung versprochene Gegenleistung (Erhöhung des für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils an der Klägerin) unmöglich. Der Beklagte ist deshalb gleichfalls von seiner Leistungsverpflichtung befreit (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB).
3.
- 56
Wollte man zu dem vorstehend Ausgeführten anderer Auffassung sein, bestünden - ohne dass dies hier entschieden werden muss - mit Blick auf die mit Schriftsatz vom 21. August 2015 (dort S. 10 ff) dargestellte positive wirtschaftlichen Entwicklung bei der Klägerin (höhere Aktiva als Passiva), jedenfalls auch erhebliche Zweifel an der (weiteren) Erforderlichkeit der Beitreibung der rückständigen Zahlungen des Beklagten für die Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft.
- 57
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78) hat ein Kommanditist rückständige Einlagen im Stadium der Abwicklung der Kommanditgesellschaft nur zu erbringen, soweit sie noch zum Zwecke der Abwicklung benötigt werden.
- 58
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einlagenzahlung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Ermessensausübung durch den Liquidator; diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte ggfs. prozessual Rechnung getragen werden müssen.
III.
- 59
Die Kostenentscheidung und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10,711 Sätze 1 und 2 ZPO.
IV.
- 60
Mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen, die in Parallelverfahren in ihrem Sinne ergangen sind (u.a. OLG München, Urteil vom 27.01.2016, 7 U 3061/15; für eine Schwestergesellschaft: OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016,14 U 2/15), lässt der Senat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).
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Urteil einreichenPfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 28. Apr. 2016 - 4 U 171/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um die Zahlung von Gesellschaftereinlagen.
- 2
Bei der Klägerin handelt es sich um einen geschlossenen Fonds in Form einer Publikums-KG, die sich seit Oktober 2011 im aktiven Abwicklungsstadium befindet.
- 3
Am 9. September 2006 beteiligte sich der Beklagte mit einem Betrag von 66.000.- € (zzgl. einem Agio von 3.960.- €) als sog. „Treugeber-Kommanditist“ über die als Treuhänderin agierende I Treuhand GmbH (im Folgenden: Treuhand GmbH) an der Klägerin (vgl. Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung, Bl. 43 ff. d.A., sowie Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag, Bl. 15 ff. bzw. 47 ff. d.A.). Von dem danach zu zahlenden Gesamtbetrag von 69.960.- € sah der Vertrag eine Anzahlung in Höhe von 20.460.- € sowie monatliche Ratenzahlungen von jeweils 550.- € vor. Nach § 5 des Treuhandvertrages haben die Zahlungen des Beklagten an die Treuhand GmbH auf ein eigens benanntes Konto zu erfolgen. § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags sieht weiter vor:„Der Treuhänder erhöht im Auftrage des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.“ In § 3 Abs. 1 des Treuhandvertrages heißt es:„Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treuhänders aus.“
- 4
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 hob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zu Gunsten der Komplementärin der Klägerin bestehende Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen mit der sich aus § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG ergebenden Folge der Auflösung der Klägerin auf und ordnete deren Abwicklung an (Bl. 12 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 21. November 2011 teilte der Beklagte sodann mit, dass er seine monatlichen Teilzahlungen einstelle. In der Klageerwiderung vom 14. April 2014 hat der Beklagte vorsorglich seine Beitrittserklärung widerrufen und wegen arglistiger Täuschung angefochten sowie seine Beteiligung wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen maßgeblich an der Fondsgründung beteiligte Personen und unzureichender Information außerordentlich gekündigt.
- 5
Die Klägerin ist der Ansicht,
- 6
der Beklagte sei aufgrund des von ihm erklärten Beitritts nach wie vor zur Zahlung der noch ausstehenden 27 Raten a 550.- € für Dezember 2011 bis Februar 2014 an sie verpflichtet. Zumindest sei eine entsprechende Forderung zu ihren Gunsten in die noch zu erstellende Abfindungsauseinandersetzungsbilanz einzustellen.
- 7
Nachdem die Klägerin zunächst einen Anspruch in einer Gesamthöhe von 16.500.- € verfolgt hatte, hat sie zuletzt beantragt,
- 8
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.850.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- 9
- aus 550.- € seit dem 02.12.2011;
- 10
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2012;
- 11
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2012;
- 12
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2012;
- 13
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2012;
- 14
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2012;
- 15
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2012;
- 16
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2012;
- 17
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2012;
- 18
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2012;
- 19
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2012;
- 20
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2012;
- 21
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2012;
- 22
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2013;
- 23
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2013;
- 24
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2013;
- 25
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2013;
- 26
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2013;
- 27
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2013;
- 28
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2013;
- 29
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2013;
- 30
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2013;
- 31
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2013;
- 32
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2013;
- 33
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2013;
- 34
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2014;
- 35
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2014
- 36
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer … zu zahlen;
- 37
2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposition zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- 38
- aus 550.- € seit dem 02.12.2011;
- 39
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2012;
- 40
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2012;
- 41
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2012;
- 42
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2012;
- 43
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2012;
- 44
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2012;
- 45
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2012;
- 46
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2012;
- 47
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2012;
- 48
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2012;
- 49
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2012;
- 50
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2012;
- 51
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2013;
- 52
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2013;
- 53
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2013;
- 54
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2013;
- 55
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2013;
- 56
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2013;
- 57
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2013;
- 58
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2013;
- 59
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2013;
- 60
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2013;
- 61
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2013;
- 62
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2013;
- 63
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2014;
- 64
- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2014
- 65
einzustellen ist.
- 66
Der Beklagte beantragt,
- 67
die Klage abzuweisen.
- 68
Der Beklagte trägt vor,
- 69
die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert, weil es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einem unmittelbaren Zahlungsanspruch im Verhältnis der Parteien fehle. Zudem stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Einlagen schon deshalb nicht zu, weil die Einlage (des Treuhänders) sich gemäß § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages erst mit Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung durch den Treugeber erhöhe. Im Übrigen seien etwa rückständige Einlagen im Abwicklungsstadium nur noch geschuldet, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich seien, was hier nicht der Fall sei. Schließlich könnten offene Einlageforderungen im Rahmen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft allenfalls als Rechnungsposten bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden und nicht im Wege der Zahlungsklage verfolgt werden.
- 70
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
- 71
Das Landgericht München I, bei dem das Verfahren ursprünglich anhängig war, hat sich mit Beschluss vom 16. Juli 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen (Bl. 103 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
I.
- 72
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt jedenfalls aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 16. Juli 2014 (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
II.
- 73
Die Klage führt jedoch nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Einlagezahlung aus dem mit dem Beklagten am 9. September 2006 geschlossenen Beteiligungsvertrag.
- 74
a) Es kann dahinstehen, ob im Falle des Bestehens eines Anspruchs die mit dem Hauptantrag begehrte Zahlung vom Beklagten verlangt oder lediglich - wie hilfsweise beantragt - die Einstellung einer entsprechenden Abrechnungsposition in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz festgestellt werden könnte.
- 75
b) Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte seine Beteiligung an der Klägerin wirksam widerrufen, angefochten oder außerordentlich gekündigt hat, weil all diese Erklärungen nach den gefestigten höchstrichterlichen Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt auch im Falle ihrer Wirksamkeit lediglich ex nunc Wirkung entfalten (vgl. ausführlich BGH, NZG 2008, 460, 461 ff.; Henssler/Strohn/Röthel, GesR 2. Aufl. § 105 HGB Rn. 113 ff.) und hier durch den Beklagten erst im laufenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14. April 2014, also zu einem Zeitpunkt, als die eingeklagten Ratenzahlungsverpflichtungen längst entstanden und fällig waren, abgegeben wurden.
- 76
c) Weiterhin bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin begehrten Zahlungen zur Durchführung der Liquidation angesichts des vorhandenen Gesellschaftsvermögens tatsächlich erforderlich sind (zu dieser Voraussetzung eines möglichen Anspruchs der Klägerin etwa Henssler/Strohn/Klöhn, aaO § 149 HGB Rn. 11 mvwN) und ob der insoweit - die Notwendigkeit der Einforderung wird grundsätzlich vermutet - für das von ihm behauptete Gegenteil beweisbelastete Beklagte seiner Darlegungslast (vgl. dazu sowie zu einer etwaigen sekundären Darlegungslast der Gesellschaft Henssler/Strohn/Klöhn aaO Rn. 13 mwN) ausreichend nachgekommen ist.
- 77
d) Es fehlt im Hinblick auf die eingeklagte Forderung nämlich bereits an einem unmittelbaren Anspruch im Verhältnis der Parteien untereinander.
- 78
Der Anspruch der KG auf Zahlung der vereinbarten Einlage betrifft auf Passivseite den oder die Kommanditisten. Dies sind im Falle der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die - inzwischen als C Treuhandgesellschaft mbH (Handelsregister des AG Potsdam - HRB XXXXX) firmierende - Treuhand GmbH als Gründungskommanditistin sowie die weiteren, nachträglich gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages als Direktkommanditisten aufgenommenen Gesellschafter (vgl. Handelsregister des AG München - HRA XXXXX). Direktkommanditist ist der Beklagte, der sich lediglich als sog. „Treugeber-Kommanditist“ an der Klägerin beteiligt hat, aber unstreitig nicht geworden.
- 79
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage unmittelbar der Gesellschaft zustehen, wenn die ineinander greifenden Bestimmungen von Gesellschafts- und Treuhandvertrag eine derartige unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsehen und dem Treugeber darüber hinaus im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird, der Treugeber im Innenverhältnis also als „Quasi-Gesellschafter“ anzusehen ist (vgl. BGH NZG 2012, 1345 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier indes.
- 80
Bereits die Beitrittserklärung sieht keine unmittelbare Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin, sondern nur eine solche gegenüber der Treuhand GmbH vor. Diese Abrede korrespondiert mit der in § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrages getroffenen Vereinbarung, wonach die Zahlung der Einlage zu Gunsten der Gesellschaft gerade nicht direkt durch den Anleger, sondern mittelbar durch den Treuhänder erfolgt. Zusätzlich verdeutlicht die am Ende der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist nochmals hervorgehobene Regelung in § 1 Satz 2 des Treuhandvertrages, dass die Zahlung der Beteiligungssumme ausschließlich auf das Konto der Treuhand GmbH zu erfolgen hat und setzt damit die Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrages konsequent um. Im Einklang damit sieht § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages vor, dass der Treuhänder seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft im Auftrag des Treugebers erhöht, wobei sich die Höhe des jeweils für den Treugeber gehaltenen Anteils nach der vom Treugeber erfüllten Einzahlungsverpflichtung richtet. Aufgrund der von den Beteiligten gewählten Vertragskonstruktion besteht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten als „Treugeber-Kommanditist“ mithin allein gegenüber der Treuhand GmbH, welche ihrerseits wiederum im Umfang der von Treugeberseite erfüllten Zahlungsverpflichtung dem Treugeber zur Erhöhung des treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteils an der Klägerin verpflichtet (§ 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages) und dieser gegenüber zur Erhöhung ihres - treuhänderisch gehaltenen - Kommanditanteils berechtigt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Höhe der an die Klägerin - nach dem oben Gesagten durch die Treuhand GmbH - zu leistenden Einlage nicht nach der in der Beitrittserklärung genannten Summe, sondern vielmehr nach dem Betrag richtet, den der Beitretende in Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Treuhand GmbH bereits an diese gezahlt hat.
- 81
Hinzu kommt, dass der Beklagte als „Treugeber-Kommanditist“ durch die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt erhalten hat. Zwar wird in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages pauschal eine „analoge“ Geltung der Vertragsregelungen für die „Treugeber-Kommanditisten“ bestimmt, dies aber sogleich dahingehend relativiert, dass die Verwaltung der entsprechenden Anteile dem Treuhänder obliegt und die insoweit maßgeblichen Rechtsverhältnisse durch den Treuhandvertrag geregelt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags). Im Treuhandvertrag wiederum wird die gewollt starke Stellung des Treuhandkommanditisten aus § 3 deutlich. Danach tritt der Treuhänder im Außenverhältnis Dritten und der Klägerin gegenüber nämlich im eigenen Namen auf, was ausdrücklich auch für die Ausübung der Gesellschafterrechte gilt (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Treuhandvertrags). Dem Treugeber steht insoweit lediglich ein optionales Weisungsrecht zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus den in § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Satz des Treuhandvertrages enthaltenen Regelungen, wonach der Treugeber zur Ausübung von Kontroll- und Stimmrechten auf sein Verlangen im Einzelfall ermächtigt werden kann, denn auch insoweit bedarf es zuvor der Ableitung der nach der Vertragsgestaltung allein der Treuhand GmbH zustehenden Rechte aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung zwischen Treuhänder und Treugeber.
- 82
Nach alledem ist der Beklagte hier gerade nicht als „Quasi-Gesellschafter" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen (vgl. beispielhaft die gänzlich anderen Vertragsgestaltungen, die den Entscheidungen des BGH vom 11.10.2011 -NZG 2011, 1432 f.- und 18.09.2012 -NZG 2012, 1342 f. bzw. NZG 2012, 1345 f.- zu Grunde lagen), weshalb ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht besteht.
III.
- 83
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
- 84
Beschluss
- 85
Der Streitwert wird für die Zeit bis 8. Oktober 2014 auf 16.500.- €, für die Zeit danach auf 14.850.- € festgesetzt.
(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.
(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte trat mit Beitrittserklärung vom 24. Juli 1999, die am 11. August 1999 angenommen wurde, über die Treuhandkommanditistin P. GmbH der Klägerin bei, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Er übernahm eine Gesamteinlage von 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio; darauf waren ab dem 1. September 1999 190 Monatsraten zu 105 DM (53,69 €) zu leisten. Der Beklagte zahlte lediglich die Raten bis ein- schließlich August 2006.
- 2
- Der Gesellschaftsvertrag (Anlage BK 2 - künftig: GV) der Klägerin, der in den Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der P.
§ 6 Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter … 2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander werden die Treugeber, für die die Treuhandkommanditistin die Gesellschaftsbeteiligungen treuhänderisch hält, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. … …
§ 17 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttungen … 3. Für Gesellschafter oder Treugeber, die ihre Einlage nach einem mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungsplan (mindestens 60 Monatsraten) leisten , gilt statt Abs. 2 folgende Regelung: Mit wirksamem Beitritt ist der Gesellschafter oder Treugeber entsprechend den Einzahlungen auf die bedungene Gesamteinlage mit je vollen DM 1.000 gemäß Abs. 1 am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. … … Wird der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen be- dient (§ 22 Abs. 1 e), ohne dass der Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet, so wird seine Gesamteinlage herabgesetzt. Die herabgesetzte Gesamteinlage entspricht der Summe der auf die Gesamteinlage geleisteten Einzahlungen, vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglich vereinbarten und den herabgesetzten Belastungen auf dem Kapitalkonto III aus Aufwendungen der Treuhandkommanditistin und persönlichen Werbungskosten des Treugebers, abgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag. Der Rundungsbetrag wird dem Gesell- schafter oder Treugeber erstattet. …
Die gleiche Regelung gilt, wenn der Gesellschafter oder Treugeber die Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlungen beantragt. Dies ist frühestens sieben Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung auf die Gesamteinlage möglich. …
§ 21 Dauer der Gesellschaft, Kündigung … 3. Die Kündigung eines Kommanditisten oder Treugebers ist im Falle der wirtschaftlichen Not nach einer Mindestbeteiligungsdauer von fünf Jahren möglich. Als wirtschaftliche Not gilt insbesondere schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr. Diese Kündigungsmöglichkeit gilt nicht bei ratenweiser Einbringung der Einlagen. Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen gem. § 17 Abs. 3 wird verwiesen. …
§ 22 Ausscheiden von Gesellschaftern 1. Ein Kommanditist oder Treugeber scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn …
e) der vereinbarte Einzahlungsplan nicht vertragsgerecht erfüllt wird und die Summe der Einzahlungen auf die Gesamteinlage geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich DM 2.500. Ein Einzahlungsplan gilt als abgebrochen, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird. …
§ 22a Sonderbestimmungen für Einzahlungspläne … 2. Die mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungen sind jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Kommt der Treugeber mit den vereinbarten Zahlungen von Einlagen in Verzug, so schuldet er der Fondsgesellschaft für jeden
angefangenen Monat des Verzuges einen Verzugszins von 1%. Bei Rücklastschriften hat der Anleger zusätzlich zu den Bankgebühren die bei der Fondsgesellschaft anfallenden Kosten, mindestens jedoch je DM 20,00 zu tragen. Für die vollständige oder teilweise Rückabwicklung des Beteiligungsverhältnisses im Falle des Vertragsbruchs stellt die Fondsgesellschaft eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5% der vereinbarten Gesamteinlage in Rechnung. Bei Vertragsbruch schuldet der Anleger der Fondsgesellschaft in jedem Fall das Agio von 5% der vereinbarten Gesamteinlage sowie die auf seine Beteiligung entfallenden Aufwendungen der Gesellschaft, der Treuhandkommanditistin sowie die persönlichen Werbungskosten gemäß Investitionsplan. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruchs belastet werden. … Anfallende Kosten oder Verzugszinsen werden den Einlagezahlungen entnommen. Die Einzahlungsdauer verlängert sich entsprechend.
- 3
- Die Klägerin beansprucht die von September 2006 bis Dezember 2008 angefallenen Raten in Höhe von insgesamt 1.503,32 € zuzüglich Zinsen und Rücklastschriftkosten. Der Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass die Einstellung der Ratenzahlung nach § 17 Nr. 3 GV zur Herabsetzung der Gesamteinlage auf die bisher geleisteten Einzahlungen geführt habe, so dass keine weitere Zahlungspflicht bestehe.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die auf eine Herabset- zung der Beteiligung auf 3.500 € gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Beru- fungsgericht hat die Klage abgewiesen und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage festgestellt, dass die Beteiligung des Beklagten an der Klägerin auf 2.250 € herabgesetzt sei und keine Zahlungspflichten des Beklagten mehr bestünden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihr Zahlungsbegehren und ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 7
- Die Klägerin könne die Zahlung ausstehender Raten nicht beanspruchen , da ihr die Aktivlegitimation fehle. Der Beklagte sei nicht Gesellschafter der Klägerin, sondern lediglich Treugeber mit der Folge, dass gesellschaftsvertragliche Ansprüche der Klägerin gegen ihn auf Zahlung der Einlage nicht bestünden.
- 8
- Auf die Widerklage sei neben dem Nichtbestehen weiterer Zahlungsansprüche , für die die Klägerin schon nicht aktivlegitimiert sei, die Herabsetzung der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin festzustellen. Insoweit billige der Gesellschaftsvertrag dem Beklagten als Treugeber unmittelbare Rechte und Ansprüche gegen die Gesellschaft zu. Die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Herabsetzung der Gesamteinlage hänge nicht von einer Entscheidung der Klägerin ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Nr. 3 GV, auf den die Gesellschafter und Treugeber vertrauen könnten, erfolge die Herabsetzung unter den dort genannten Voraussetzungen ohne weiteres Zutun der Klägerin oder des Treugebers. Diese Sichtweise werde dadurch bestätigt, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung darüber enthalte, welche Stelle über die Herabsetzung entscheiden solle. Die herabgesetzte Beteiligung belaufe sich allerdings nach der detaillierten Berechnung der Klägerin, der der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten sei, lediglich auf 2.250 €.
- 9
- II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 10
- 1. Die Klägerin kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem Recht einfordern.
- 11
- Nach dem Gesellschaftsvertrag werden die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt (§ 6 Nr. 2 GV). Demzufolge haben sie im Innenverhältnis zur Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) erlangt. Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund ist den einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (§ 5 Nr. 2, § 22a GV) zu entnehmen, dass der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Gesamteinlage der Gesellschaft aus eigenem Recht zusteht.
- 12
- 2. Die Abweisung der Klage und die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestünden keine weiteren Zahlungspflichten des Beklagten, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere Einlagezahlungen ab dem 1. September 2006 zu.
- 13
- a) Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist die Gesamteinlage des Beklagten gemäß § 17 Nr. 3 GV auf einen Betrag herabgesetzt, der der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen, vermindert um die in § 17 Nr. 3 GV aufgeführten Abzugspositionen , entspricht.
- 14
- aa) Die in § 17 Nr. 3 GV genannten Voraussetzungen für die Herabsetzung der Gesamteinlage sind erfüllt. Erforderlich ist nach dieser Vertragsbestimmung , dass der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient wurde (§ 22 Abs. 1 Buchst. e GV), ohne dass der Treugeber (deshalb) aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
- 15
- Der Beklagte hat den Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient. Nach § 22 Nr. 1 Buchst. e GV, auf den in § 17 Nr. 3 GV Bezug genommen wird, gilt ein Einzahlungsplan als abgebrochen, wenn der Anleger am 31. Dezember eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgeglichen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zum 31. Dezember 2008 eingetreten.
- 16
- Der Beklagte ist auch nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nach § 22 Nr. 1 Buchst. e Satz 1 GV führt die nicht vertragsgerechte Erfüllung des Einzahlungsplans zum Ausscheiden des Kommanditisten oder Treugebers, wenn die Summe der geleisteten Einzahlungen geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich 2.500 DM. Die Einzahlungen des Beklagten übersteigen diesen Wert, wie die zur Höhe der abgesenkten Beteiligung vorgenommenen Berechnungen ergeben.
- 17
- bb) Die Herabsetzung der Gesamteinlage ist nicht von einer Entscheidung der Klägerin abhängig, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag in diesem Punkt zutreffend ausgelegt.
- 18
- Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als einer Publikumsgesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 199/10, ZIP 2011, 1865 Rn. 14 m.w.N.). Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46 m.w.N.). Offen bleiben kann, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, Seite 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an Publikumsgesellschaften beteiligen, oder aber Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 45 - jeweils m.w.N.). Denn schon nach §§ 133, 157 BGB ist dem Gesellschaftsvertrag - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB nF) - aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu entnehmen, dass die Herabsetzung der Gesamteinlage nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf.
- 19
- (1) Nach dem Wortlaut des § 17 Nr. 3 GV („… so wird seine Gesamteinlage herabgesetzt“) ist die Herabsetzung der Gesamteinlage die zwingende Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führenden Abbruchs des Einzahlungsplans. Besondere Umstände, die in Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze zu einem hiervon abweichenden Auslegungsergebnis führen könnten, liegen nicht vor. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung ist interessengerecht und fügt sich in die Systematik des Gesellschaftsvertrages der Klägerin widerspruchsfrei ein.
- 20
- (2) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass eine Herabsetzung der Einlage, die der Gesellschafter durch Nichtzahlung der vereinbarten Raten selbst herbeiführen könne, einem vorweggenommenen Forderungserlass oder -verzicht durch die Klägerin gleichkomme (so auch OLG München, Urteil vom 18. August 2010 - 20 U 2303/10, juris Rn. 14).
- 21
- Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechts- vernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen besondere Bedeutung beizumessen. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- 22
- Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall indes nicht vor. Denn hier geht es nicht um die Auslegung einer Erklärung, durch die ein zuvor erworbenes Recht wieder aufgegeben worden sein soll. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Beteiligungsraten wurde nicht zeitlich vor der in § 17 Nr. 3 GV geregelten Begrenzung dieses Anspruchs begründet; er war von Anfang an nach Maßgabe des § 17 Nr. 3 GV beschränkt. Somit befanden sich die Klägerin und ihre Gesellschafter in dem für die Auslegung maßgebenden Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten gerade nicht in der Lage eines Gläubigers, dessen Willenserklärung darauf zu prüfen ist, ob er auf ein ihm bereits zustehendes Recht verzichtet. Ferner hat die Einstellung der Ratenzahlungen nach der vom Berufungsgericht befürworteten Auslegung nicht nur die für den Gesellschafter rein vorteilhafte Folge, keine weiteren Beteiligungsraten zahlen zu müssen. Vielmehr wirkt sich die Herabsetzung der Gesamteinlage zugleich zum Nachteil des betroffenen Gesellschafters aus.
- 23
- (3) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Revision, die in § 22a Nr. 2 GV getroffene Regelung der Verzugsfolgen wäre überflüssig, wenn die Gesamteinlage bei einer Zahlungseinstellung ohne weiteres auf den bis dahin geleisteten Betrag reduziert würde, so dass ein Verzug gar nicht eintreten könnte.
- 24
- Diese Argumentation lässt zum einen die - durch § 22a Nr. 2 GV erfassten - Fälle außer Acht, in denen die Zahlungen nach zwischenzeitlicher Säumigkeit wieder aufgenommen werden, so dass es zu einem Abbruch des Einzahlungsplans nicht kommt, oder in denen die Zahlungseinstellung zum Ausscheiden des Gesellschafters führt.
- 25
- Die vertraglichen Verzugsregelungen sind aber auch dann von Bedeutung , wenn die Einstellung der Ratenzahlungen die Herabsetzung der Gesamteinlage zur Folge hat. Die Herabsetzung der Gesamteinlage und die damit verbundene Befreiung von der Verpflichtung zu weiteren Einlagezahlungen tritt erst mit dem Abbruch des Einzahlungsplans nach § 22 Nr. 1 Buchst. e Satz 2 GV ein. Sie ändert nichts daran, dass der Anleger, der seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, gegen den Vertrag verstößt und in Verzug gerät. Allerdings knüpft der Gesellschaftsvertrag an diesen Vertragsverstoß, wenn er zum Abbruch des Einzahlungsplans führt, die in § 17 Nr. 3 GV geregelte Rechtsfolge der Herabsetzung der Gesamteinlage, womit zugleich die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten endet und die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin noch fällig gewordenen und offen gebliebenen Raten erlischt.
- 26
- (4) Anders als die Revision meint, führt die vom Berufungsgericht befürwortete Auslegung nicht deshalb zu einer gravierenden Ungereimtheit des vertraglichen Regelwerks, weil der Gesellschaftsvertrag dem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, die Möglichkeit, frühestens nach sieben Jahren seine Befreiung von der Verpflichtung zu künftigen Einzahlungen zu beantragen (§ 17 Nr. 3 GV), nur in Fällen wirtschaftlicher Not einräume (so aber OLG München, Urteil vom 18. August 2010 - 20 U 2303/10, juris Rn. 10, 16).
- 27
- Der Annahme der Revision, das Recht eines Anlegers, sich von den künftigen Einzahlungspflichten befreien zu lassen, sei auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt, kann nicht gefolgt werden. In § 17 Nr. 3 GV ist eine solche Einschränkung nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 21 Nr. 3 GV. In § 21 GV sind die Dauer der Gesellschaft und das Kündigungsrecht der Anleger geregelt, nicht aber die Herabsetzung der Einlage eines in der Gesellschaft verbleibenden Anlegers. Nach § 21 Nr. 3 Satz 3 GV wird das dort geregelte Kündigungsrecht im Falle wirtschaftlicher Not einem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, nicht zugestanden. Der daran anschließende Satz „Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen gem. § 17 Abs. 3 wird verwiesen“ stellt keine Regelung dar, insbesondere enthält er keine Änderung oder Einschränkung der Befreiungsmöglichkeit, auf die er verweist. Vielmehr handelt es sich um einen einfachen Hinweis auf eine an anderer Stelle des Gesellschaftsvertrages zu findende Regelung, der entnommen werden mag, dass der Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, infolge der ihm möglichen Begrenzung seiner Ratenzahlungspflicht eines Sonderkündigungsrechts in Fällen wirtschaftlicher Not nicht zwingend bedarf. Hätte neben dem Sonderkündigungsrecht auch die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt werden sollen , so hätte dies durch eine Verweisung in § 17 Nr. 3 GV auf § 21 Nr. 3 GV zum Ausdruck gebracht werden können - nicht umgekehrt.
- 28
- Allerdings besteht die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen frühestens sieben Jahre nach der ersten Einzahlung, während der Abbruch des Einzahlungsplans schon vor Ablauf dieser Zeitspanne zu einer Herabsetzung der Gesamteinlage führen kann. Darin liegt aber schon deshalb keine systemwidrige Besserstellung des vertragsbrüchigen Gesellschafters , die zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages zwingen könnte, weil der Anleger, der seinen Einzahlungs- pflichten nicht nachkommt, hierdurch bedingte Nachteile in Kauf nehmen muss. Nach § 22a Nr. 2 GV schuldet er etwa das unverminderte Agio aus der ursprünglich vereinbarten Gesamteinlage sowie zwischenzeitliche Verzugszinsen, die den Einlagezahlungen zu entnehmen sind.
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- Nach § 17 Nr. 3 GV tritt die in der Herabsetzung der Gesamteinlage bestehende Rechtsfolge sowohl bei einem Abbruch des Einzahlungsplans infolge vertragswidriger Zahlungseinstellung als auch dann ein, wenn der Anleger vertragsgemäß die Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen beantragt. Verhält sich der Anleger vertragsgemäß, so kann das ihm vertraglich zugestandene Recht, die Herabsetzung der Einlage zu erwirken, ersichtlich nicht von einer im Vertragstext nicht vorgesehenen Einwilligung der Gesellschaft abhängen. Aber auch bei einem Abbruch des Einzahlungsplans gilt nichts anderes. Für eine in diesem Punkt differenzierende Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist auch deshalb kein Raum, weil die in § 17 Nr. 3 GV gewählte Formulie- rung „Die gleiche Regelung gilt, …“ die Gleichbehandlung beider Fallgestaltun- gen hinsichtlich der Rechtsfolge unmissverständlich festlegt.
- 30
- (5) Auch die Erwägung, die Klägerin benötige eine verlässliche Kalkulationsgrundlage , an der es fehle, wenn Anleger sich durch die Einstellung der vereinbarten Ratenzahlung von ihren Verpflichtungen lösen könnten, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis.
- 31
- Für einen durchschnittlichen Anlageinteressenten war schon nicht ersichtlich , wie viele Anleger die Klägerin werben würde und in welchem Maße sie auf ungeschmälerte Zuflüsse aus Einzahlungsplänen angewiesen war, die insgesamt nur einen (verhältnismäßig geringen) Teil der kalkulierten Einnahmen ausmachten. Vor allem aber hat die Klägerin durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages , der neben der in § 17 Nr. 3 GV eröffneten Möglichkeit einer Herabsetzung der Gesamteinlage in § 24 Nr. 4 GV vorsieht, dass die infolge einer Einstellung der Ratenzahlung ausscheidenden Gesellschafter ein vom aktuellen wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils unabhängiges Auseinandersetzungsguthaben erhalten, den - auch werbewirksamen - Eindruck vermittelt, sie könne es sich leisten, das Risiko der Anleger, die sich im Rahmen begrenzter finanzieller Möglichkeiten nach einem Einzahlungsplan mit überschaubaren Raten beteiligen, sozialverträglich zu beschränken. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 245).
- 32
- cc) Der Wortlaut des § 17 Nr. 3 GV, der die Herabsetzung der Gesamteinlage als zwingende Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führenden Abbruchs des Einzahlungsplans festlegt, lässt lediglich die rechtstechnische Frage offen, ob die Herabsetzung der Einlage automatisch eintritt oder von der - hierzu verpflichteten - Klägerin vorzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Herabsetzung der Einlage bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne weiteres eintritt und keiner formalen Umsetzung durch die Klägerin bedarf. Diese Sichtweise trägt dem Interesse beider Parteien Rechnung, unnötige formale Erschwernisse zu vermeiden. Sie harmoniert zudem mit der Regelung in § 22 Nr. 1 Buchst. e GV, die für einen Gesellschafter, der keine für den Verbleib in der Gesellschaft ausreichenden Zahlungen geleistet hat, ein automatisches Ausscheiden aus der Gesellschaft vorsieht.
- 33
- b) Die Herabsetzung der Gesamteinlage nach § 17 Nr. 3 GV hat zur Folge , dass der Gesellschafter oder Treugeber keine weiteren Raten zu leisten hat, da der Betrag der Gesamteinlage für die in § 5 Nr. 2 GV begründete Zahlungspflicht maßgebend ist. Der Gesellschafter ist auch nicht (mehr) verpflichtet , die bis zum Abbruch des Einzahlungsplans fällig gewordenen Raten nachzuentrichten. Denn die vertragliche Regelung legt unmissverständlich fest, dass die herabgesetzte Gesamteinlage im Ausgangsbetrag, von dem sodann noch die in § 17 Nr. 3 GV im Einzelnen geregelten Abzüge vorzunehmen sind, der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen entspricht.
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- 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die - als Beteiligung bezeichnete - Gesamteinlage des Beklagten an der Klägerin auf 2.250 € herabgesetzt ist. Dieser Betrag ergibt sich aus der eigenen Berechnung der Klägerin. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 23.02.2010 - 8 O 4006/09 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 06.10.2010 - 27 U 230/10 -
(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.
(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17.12.2014, Az. 1 O 102/14, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000,- Euro seit dem 16.05.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2013, aus weiteren 1.000 Euro seit dem 16.04.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.05.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2014, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2014 sowie aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2014 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
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