Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 28. Apr. 2016 - 4 U 171/14

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:0428.4U171.14.0A
bei uns veröffentlicht am28.04.2016

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. November 2014 - Az.: 6 O 229/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die klagende GmbH & Co.KG i.L. macht gegenüber dem Beklagten aus eigenem sowie im Berufungsverfahren hilfsweise aus an sie abgetretenem Recht der C Treuhand GmbH (vormals I Treuhandgesellschaft mbH) rückständige Einzahlungen auf eine mittelbare Kommanditbeteiligung für den Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2014 in Höhe von insgesamt 14 850,00 € geltend.

2

Komplementärin der Klägerin ist die Klägerin mbH und „Treuhandkommanditistin" ist die C Treuhandgesellschaft mbH (Nachfolgerin der Gründungskommanditistin I Treuhandgesellschaft mbH) mit einer ursprünglichen Einlage von 2 000,00 € (§ 3 Gesellschaftsvertrag/Treuhandvertrag, in Kopie Bl. 15 ff d.A.). Gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages/Treuhandvertrages ist die Treuhandkommanditistin zur Erhöhung ihres Kommanditanteils durch Aufnahme weiterer Treugeberkommanditisten berechtigt.

3

Die Klägerin war als geschlossener Leasingfonds am Markt tätig. Der Beklagte beteiligte sich als Treugeberkommanditist mittelbar über die Treuhänderin an der Klägerin.

4

Hierzu zeichnete er am 9. September 2006 eine Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) mit der Vertragsnummer ... (in Kopie Bl. 9,10 d.A.). Die Zeichnungssumme betrug 66 000,00 € zuzüglich 6 % Agio in Höhe von 3 960,00 €, insgesamt 69 916,00 €. Gemäß „Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist" (in Kopie Bl. 11 d.A.) verpflichtete sich der Beklagte zu einer Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 16 500,00 € zzgl. 6 % Agio in Höhe von 3 960,00 € (insgesamt 20 460,00 €) und zu weiteren Teilzahlungen in monatlichen Teilbeträgen von 550,00 € für die Dauer von 10 Jahren.

5

In dem Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und der I Treuhandgesellschaft mbH (in Kopie Bl. 47 - 50 d.A.) ist u.a. folgendes vereinbart:

6

„Präambel

7

Der Treugeber beteiligt sich über den Treuhänder an der (Klägerin), nachstehend „Gesellschaft" genannt. Der Treuhänder ist nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft berechtigt, seine Pflichteinlage (Kommanditanteil) von EUR 2.000 durch Erklärung gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft... bis zu dem nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft festgesetzten Gesamteinlagevolumen zu erhöhen und anteilig als Treuhänder für Treugeber zu halten.

...

8

§ 1 Satz 3:

9

Die Zahlung der Beteiligungssumme und des Aufgeldes (Agio) in Höhe von 6 v.H. der Beteiligungssumme ist ausschließlich auf das Konto der I Treuhandgesellschaft mbH ... zu leisten.

10

§ 2 Abs. 1:

11

Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.

12

§ 5 Abs. 1:

13

Die Einzahlung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Einlage zugunsten der Gesellschaft erfolgt durch den Treuhänder Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. sechs (6) Prozent Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrages genannte Konto des Treuhänders zu zahlen.

14

Abs. 2:

15

Erbringt ein Treugeber seine Einlage trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nur teilweise, ist der Treuhänder berechtigt, den Treuhandvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

16

§ 6:

17

Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen."

18

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 (in Kopie Bl. 117 -122 d.A.) hob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die gesetzlich fingierte Erlaubnis der Komplementärin der Klägerin zur Erbringung von Finanzdienstleistungen auf und ordnete gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin und deren sofortige Vollziehung an. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation und wird durch den gemäß § 38 KWG bestellten Abwickler vertreten. Der Beklagte kam seiner Ratenzahlungsverpflichtung bis einschließlich November 2011 nach. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Klägerin leistete er danach keine weiteren Zahlungen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 wurde er nochmals zur Zahlung an die C Treuhandgesellschaft mbH aufgefordert.

19

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund seines mittelbaren Beitritts unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung weiterhin zur Zahlung der noch ausstehenden 27 Raten à 550,00 € (Dezember 2011 bis Februar 2014) verpflichtet. Zumindest sei eine entsprechende Forderung zu ihren Gunsten in die noch zu erstellende Abfindungsauseinandersetzungsbilanz einzustellen.

20

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

21

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

22

- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;

23

2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposition zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

24

- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
einzustellen ist.

25

Der Beklagte hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte hat vorgetragen,

28

dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, weil nach der konkreten Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen ihn nicht bestehe.

29

Im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten schon deshalb nicht zu, weil sich die Einlage des Treuhänders in die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages erst mit „Erfüllung" der Einzahlungsverpflichtung durch den Treugeber erhöhe. Unabhängig davon seien etwaige rückständige Einlagen im Abwicklungsstadium ohnehin nur geschuldet, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger (noch) benötigt würden. Das sei hier nicht der Fall. Schließlich könnten offene Einlageforderungen im Rahmen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft allenfalls als Rechnungsposten bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden und nicht im Wege der Zahlungsklage verfolgt werden.

30

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 7. November 2014 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin kein eigener Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Einlagenzahlung zustehe. Zahlung könne, wenn überhaupt, nur die Treuhänderin verlangen.

31

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel in vollem Umfange weiterverfolgt.

32

Die Klägerin macht geltend,

33

dass sie aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht davon habe ausgehen müssen, dass das Erstgericht die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abweisen wolle. Es handele es sich mithin um eine Überraschungsentscheidung.

34

Der Beklagte sei im Streitfall als „Quasigesellschafter" anzusehen; daher könne sie ihn auch unmittelbar auf die ausstehenden Einlagezahlungen in Anspruch nehmen. Unabhängig davon habe die C Treuhand GmbH die ihr zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten mit Vereinbarung vom 27./28. November 2014 (in Kopie Bl. 219 d.A.) an sie abgetreten.

35

Die Klägerin beantragt,

36

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

37

1. an sie einen Betrag in Höhe von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

38

- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;

39

2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

40

- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
einzustellen ist.

41

Der Beklagte beantragt,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die von ihm für zutreffend gehaltene Entscheidung des Erstgerichts.

44

In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21. Januar 2016 haben die Parteien außer Streit gestellt, dass die Treuhänderin in Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten Raten keine Erhöhung ihrer Kommanditeinlage bei der Klägerin vorgenommen hat.

45

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

46

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

47

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Treuhänderin einen Anspruch auf Zahlung von Kommanditeinlagen in Höhe von Insgesamt 14 850,- € für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2014.

1.

48

Das Erstgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung einen eigenen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten verneint.

49

Einer Publikums KG steht ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen einen Treugeber auf Leistung der Einlage nur zu, wenn der Treuhandvertrag eine solche unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsieht und diesem im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, zitiert nach juris).

50

So liegt der Fall hier nicht.

51

Eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Beklagten als Treugeber gegenüber der Klägerin wurde nach der konkreten Ausgestaltung der Verträge nicht begründet. Eine vertragliche Zahlungsverpflichtung hat der Beklagte allein gegenüber dem Treuhänder übernommen. Dieser sollte nach dem jeweiligen Erhalt der Zahlungen sodann in entsprechendem Umfang den von ihm für den Beklagten gehaltenen Kommanditanteil an der Klägerin erhöhen.

2.

52

Ein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht der Treuhänderin besteht ebenfalls nicht.

53

Bis zum Erlass des Bescheides der BaFin vom 6. Oktober 2011, mit dem die Abwicklung- der Klägerin angeordnet wurde, hatte der Beklagte seine bis dahin vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig erbracht.

54

Nur in Bezug auf diese Zahlungen war die Treuhänderin damals vertraglich verpflichtet, ihren Kommanditanteil bei der Klägerin zugunsten des Beklagten entsprechend zu erhöhen. Ab dem Zeitpunkt der sofort vollziehbaren aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung durfte die Klägerin nicht mehr kapitalwerbend tätig sein und ist es ihr von Rechts wegen verboten, neue Einlagen entgegenzunehmen (Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Auflage, § 38 Rdnr. 5). Zur Begründung in diesem Sinne „neuer" (treuhänderisch für den Beklagten gehaltener) Kommanditeinlagen müssten aber die nunmehr eingeklagten Ratenzahlungsrückstände verwendet werden. Das ist der Klägerin jedoch gerade verboten und es ist die Pflicht ihres nach § 38 KWG bestellter Abwicklers, über die Einhaltung dieses Verbotes zu wachen.

55

Demzufolge ist die Erbringung der dem Beklagten für die mit der Klage verlangten weiteren Einzahlung versprochene Gegenleistung (Erhöhung des für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils an der Klägerin) unmöglich. Der Beklagte ist deshalb gleichfalls von seiner Leistungsverpflichtung befreit (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB).

3.

56

Wollte man zu dem vorstehend Ausgeführten anderer Auffassung sein, bestünden - ohne dass dies hier entschieden werden muss - mit Blick auf die mit Schriftsatz vom 21. August 2015 (dort S. 10 ff) dargestellte positive wirtschaftlichen Entwicklung bei der Klägerin (höhere Aktiva als Passiva), jedenfalls auch erhebliche Zweifel an der (weiteren) Erforderlichkeit der Beitreibung der rückständigen Zahlungen des Beklagten für die Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft.

57

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78) hat ein Kommanditist rückständige Einlagen im Stadium der Abwicklung der Kommanditgesellschaft nur zu erbringen, soweit sie noch zum Zwecke der Abwicklung benötigt werden.

58

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einlagenzahlung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Ermessensausübung durch den Liquidator; diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte ggfs. prozessual Rechnung getragen werden müssen.

III.

59

Die Kostenentscheidung und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10,711 Sätze 1 und 2 ZPO.

IV.

60

Mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen, die in Parallelverfahren in ihrem Sinne ergangen sind (u.a. OLG München, Urteil vom 27.01.2016, 7 U 3061/15; für eine Schwestergesellschaft: OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016,14 U 2/15), lässt der Senat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 28. Juni 2017 - 2 S 260/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 27.09.2016 zum Az. 31 C 199/16 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Gesellschaftereinlagen.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um einen geschlossenen Fonds in Form einer Publikums-KG, die sich seit Oktober 2011 im aktiven Abwicklungsstadium befindet.

3

Am 9. September 2006 beteiligte sich der Beklagte mit einem Betrag von 66.000.- € (zzgl. einem Agio von 3.960.- €) als sog. „Treugeber-Kommanditist“ über die als Treuhänderin agierende I Treuhand GmbH (im Folgenden: Treuhand GmbH) an der Klägerin (vgl. Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung, Bl. 43 ff. d.A., sowie Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag, Bl. 15 ff. bzw. 47 ff. d.A.). Von dem danach zu zahlenden Gesamtbetrag von 69.960.- € sah der Vertrag eine Anzahlung in Höhe von 20.460.- € sowie monatliche Ratenzahlungen von jeweils 550.- € vor. Nach § 5 des Treuhandvertrages haben die Zahlungen des Beklagten an die Treuhand GmbH auf ein eigens benanntes Konto zu erfolgen. § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags sieht weiter vor:„Der Treuhänder erhöht im Auftrage des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.“ In § 3 Abs. 1 des Treuhandvertrages heißt es:„Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treuhänders aus.“

4

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 hob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zu Gunsten der Komplementärin der Klägerin bestehende Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen mit der sich aus § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG ergebenden Folge der Auflösung der Klägerin auf und ordnete deren Abwicklung an (Bl. 12 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 21. November 2011 teilte der Beklagte sodann mit, dass er seine monatlichen Teilzahlungen einstelle. In der Klageerwiderung vom 14. April 2014 hat der Beklagte vorsorglich seine Beitrittserklärung widerrufen und wegen arglistiger Täuschung angefochten sowie seine Beteiligung wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen maßgeblich an der Fondsgründung beteiligte Personen und unzureichender Information außerordentlich gekündigt.

5

Die Klägerin ist der Ansicht,

6

der Beklagte sei aufgrund des von ihm erklärten Beitritts nach wie vor zur Zahlung der noch ausstehenden 27 Raten a 550.- € für Dezember 2011 bis Februar 2014 an sie verpflichtet. Zumindest sei eine entsprechende Forderung zu ihren Gunsten in die noch zu erstellende Abfindungsauseinandersetzungsbilanz einzustellen.

7

Nachdem die Klägerin zunächst einen Anspruch in einer Gesamthöhe von 16.500.- € verfolgt hatte, hat sie zuletzt beantragt,

8

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.850.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

9

- aus 550.- € seit dem 02.12.2011;

10

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2012;

11

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2012;

12

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2012;

13

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2012;

14

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2012;

15

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2012;

16

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2012;

17

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2012;

18

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2012;

19

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2012;

20

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2012;

21

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2012;

22

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2013;

23

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2013;

24

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2013;

25

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2013;

26

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2013;

27

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2013;

28

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2013;

29

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2013;

30

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2013;

31

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2013;

32

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2013;

33

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2013;

34

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2014;

35

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2014

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auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer … zu zahlen;

37

2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposition zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

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- aus 550.- € seit dem 02.12.2011;

39

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2012;

43

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2012;

49

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2013;

52

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2013;

53

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2013;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2013;

55

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2013;

56

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2013;

57

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2013;

58

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2013;

59

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2013;

60

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2013;

61

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2013;

62

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2013;

63

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2014;

64

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2014

65

einzustellen ist.

66

Der Beklagte beantragt,

67

die Klage abzuweisen.

68

Der Beklagte trägt vor,

69

die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert, weil es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einem unmittelbaren Zahlungsanspruch im Verhältnis der Parteien fehle. Zudem stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Einlagen schon deshalb nicht zu, weil die Einlage (des Treuhänders) sich gemäß § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages erst mit Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung durch den Treugeber erhöhe. Im Übrigen seien etwa rückständige Einlagen im Abwicklungsstadium nur noch geschuldet, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich seien, was hier nicht der Fall sei. Schließlich könnten offene Einlageforderungen im Rahmen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft allenfalls als Rechnungsposten bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden und nicht im Wege der Zahlungsklage verfolgt werden.

70

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

71

Das Landgericht München I, bei dem das Verfahren ursprünglich anhängig war, hat sich mit Beschluss vom 16. Juli 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen (Bl. 103 f. d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

72

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt jedenfalls aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 16. Juli 2014 (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.

73

Die Klage führt jedoch nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Einlagezahlung aus dem mit dem Beklagten am 9. September 2006 geschlossenen Beteiligungsvertrag.

74

a) Es kann dahinstehen, ob im Falle des Bestehens eines Anspruchs die mit dem Hauptantrag begehrte Zahlung vom Beklagten verlangt oder lediglich - wie hilfsweise beantragt - die Einstellung einer entsprechenden Abrechnungsposition in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz festgestellt werden könnte.

75

b) Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte seine Beteiligung an der Klägerin wirksam widerrufen, angefochten oder außerordentlich gekündigt hat, weil all diese Erklärungen nach den gefestigten höchstrichterlichen Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt auch im Falle ihrer Wirksamkeit lediglich ex nunc Wirkung entfalten (vgl. ausführlich BGH, NZG 2008, 460, 461 ff.; Henssler/Strohn/Röthel, GesR 2. Aufl. § 105 HGB Rn. 113 ff.) und hier durch den Beklagten erst im laufenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14. April 2014, also zu einem Zeitpunkt, als die eingeklagten Ratenzahlungsverpflichtungen längst entstanden und fällig waren, abgegeben wurden.

76

c) Weiterhin bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin begehrten Zahlungen zur Durchführung der Liquidation angesichts des vorhandenen Gesellschaftsvermögens tatsächlich erforderlich sind (zu dieser Voraussetzung eines möglichen Anspruchs der Klägerin etwa Henssler/Strohn/Klöhn, aaO § 149 HGB Rn. 11 mvwN) und ob der insoweit - die Notwendigkeit der Einforderung wird grundsätzlich vermutet - für das von ihm behauptete Gegenteil beweisbelastete Beklagte seiner Darlegungslast (vgl. dazu sowie zu einer etwaigen sekundären Darlegungslast der Gesellschaft Henssler/Strohn/Klöhn aaO Rn. 13 mwN) ausreichend nachgekommen ist.

77

d) Es fehlt im Hinblick auf die eingeklagte Forderung nämlich bereits an einem unmittelbaren Anspruch im Verhältnis der Parteien untereinander.

78

Der Anspruch der KG auf Zahlung der vereinbarten Einlage betrifft auf Passivseite den oder die Kommanditisten. Dies sind im Falle der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die - inzwischen als C Treuhandgesellschaft mbH (Handelsregister des AG Potsdam - HRB XXXXX) firmierende - Treuhand GmbH als Gründungskommanditistin sowie die weiteren, nachträglich gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages als Direktkommanditisten aufgenommenen Gesellschafter (vgl. Handelsregister des AG München - HRA XXXXX). Direktkommanditist ist der Beklagte, der sich lediglich als sog. „Treugeber-Kommanditist“ an der Klägerin beteiligt hat, aber unstreitig nicht geworden.

79

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage unmittelbar der Gesellschaft zustehen, wenn die ineinander greifenden Bestimmungen von Gesellschafts- und Treuhandvertrag eine derartige unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsehen und dem Treugeber darüber hinaus im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird, der Treugeber im Innenverhältnis also als „Quasi-Gesellschafter“ anzusehen ist (vgl. BGH NZG 2012, 1345 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier indes.

80

Bereits die Beitrittserklärung sieht keine unmittelbare Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin, sondern nur eine solche gegenüber der Treuhand GmbH vor. Diese Abrede korrespondiert mit der in § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrages getroffenen Vereinbarung, wonach die Zahlung der Einlage zu Gunsten der Gesellschaft gerade nicht direkt durch den Anleger, sondern mittelbar durch den Treuhänder erfolgt. Zusätzlich verdeutlicht die am Ende der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist nochmals hervorgehobene Regelung in § 1 Satz 2 des Treuhandvertrages, dass die Zahlung der Beteiligungssumme ausschließlich auf das Konto der Treuhand GmbH zu erfolgen hat und setzt damit die Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrages konsequent um. Im Einklang damit sieht § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages vor, dass der Treuhänder seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft im Auftrag des Treugebers erhöht, wobei sich die Höhe des jeweils für den Treugeber gehaltenen Anteils nach der vom Treugeber erfüllten Einzahlungsverpflichtung richtet. Aufgrund der von den Beteiligten gewählten Vertragskonstruktion besteht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten als „Treugeber-Kommanditist“ mithin allein gegenüber der Treuhand GmbH, welche ihrerseits wiederum im Umfang der von Treugeberseite erfüllten Zahlungsverpflichtung dem Treugeber zur Erhöhung des treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteils an der Klägerin verpflichtet (§ 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages) und dieser gegenüber zur Erhöhung ihres - treuhänderisch gehaltenen - Kommanditanteils berechtigt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Höhe der an die Klägerin - nach dem oben Gesagten durch die Treuhand GmbH - zu leistenden Einlage nicht nach der in der Beitrittserklärung genannten Summe, sondern vielmehr nach dem Betrag richtet, den der Beitretende in Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Treuhand GmbH bereits an diese gezahlt hat.

81

Hinzu kommt, dass der Beklagte als „Treugeber-Kommanditist“ durch die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt erhalten hat. Zwar wird in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages pauschal eine „analoge“ Geltung der Vertragsregelungen für die „Treugeber-Kommanditisten“ bestimmt, dies aber sogleich dahingehend relativiert, dass die Verwaltung der entsprechenden Anteile dem Treuhänder obliegt und die insoweit maßgeblichen Rechtsverhältnisse durch den Treuhandvertrag geregelt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags). Im Treuhandvertrag wiederum wird die gewollt starke Stellung des Treuhandkommanditisten aus § 3 deutlich. Danach tritt der Treuhänder im Außenverhältnis Dritten und der Klägerin gegenüber nämlich im eigenen Namen auf, was ausdrücklich auch für die Ausübung der Gesellschafterrechte gilt (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Treuhandvertrags). Dem Treugeber steht insoweit lediglich ein optionales Weisungsrecht zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus den in § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Satz des Treuhandvertrages enthaltenen Regelungen, wonach der Treugeber zur Ausübung von Kontroll- und Stimmrechten auf sein Verlangen im Einzelfall ermächtigt werden kann, denn auch insoweit bedarf es zuvor der Ableitung der nach der Vertragsgestaltung allein der Treuhand GmbH zustehenden Rechte aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung zwischen Treuhänder und Treugeber.

82

Nach alledem ist der Beklagte hier gerade nicht als „Quasi-Gesellschafter" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen (vgl. beispielhaft die gänzlich anderen Vertragsgestaltungen, die den Entscheidungen des BGH vom 11.10.2011 -NZG 2011, 1432 f.- und 18.09.2012 -NZG 2012, 1342 f. bzw. NZG 2012, 1345 f.- zu Grunde lagen), weshalb ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht besteht.

III.

83

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

84

Beschluss

85

Der Streitwert wird für die Zeit bis 8. Oktober 2014 auf 16.500.- €, für die Zeit danach auf 14.850.- € festgesetzt.

(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.

(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 201/10
Verkündet am:
18. September 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu,
wenn der - in den Treuhandvertrag einbezogene - Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der
Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt.
BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10 - OLG München in Augsburg
LG Augsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den
Richter Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 6. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte trat mit Beitrittserklärung vom 24. Juli 1999, die am 11. August 1999 angenommen wurde, über die Treuhandkommanditistin P. GmbH der Klägerin bei, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Er übernahm eine Gesamteinlage von 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio; darauf waren ab dem 1. September 1999 190 Monatsraten zu 105 DM (53,69 €) zu leisten. Der Beklagte zahlte lediglich die Raten bis ein- schließlich August 2006.
2
Der Gesellschaftsvertrag (Anlage BK 2 - künftig: GV) der Klägerin, der in den Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der P.
GmbH als dessen Bestandteil einbezogen wurde, enthält u.a. folgende Regelungen : § 5 Haft-/Festkapital, variables Kapital … 2. Die Treugeber der Treuhandkommanditistin sind zur Barleistung ihrer Gesamteinlage (Haft-/Festkapital und variables Kapital) verpflichtet. Die Barleistung hat innerhalb von zehn Tagen ab Annahme des Treuhandvertragsangebotes auf das Gesellschaftskonto zu erfolgen, soweit nicht die Erbringung der Gesamteinlage nach einem Einzahlungsplan vereinbart wurde.
§ 6 Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter … 2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander werden die Treugeber, für die die Treuhandkommanditistin die Gesellschaftsbeteiligungen treuhänderisch hält, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. … …
§ 17 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttungen … 3. Für Gesellschafter oder Treugeber, die ihre Einlage nach einem mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungsplan (mindestens 60 Monatsraten) leisten , gilt statt Abs. 2 folgende Regelung: Mit wirksamem Beitritt ist der Gesellschafter oder Treugeber entsprechend den Einzahlungen auf die bedungene Gesamteinlage mit je vollen DM 1.000 gemäß Abs. 1 am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. … … Wird der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen be- dient (§ 22 Abs. 1 e), ohne dass der Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet, so wird seine Gesamteinlage herabgesetzt. Die herabgesetzte Gesamteinlage entspricht der Summe der auf die Gesamteinlage geleisteten Einzahlungen, vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglich vereinbarten und den herabgesetzten Belastungen auf dem Kapitalkonto III aus Aufwendungen der Treuhandkommanditistin und persönlichen Werbungskosten des Treugebers, abgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag. Der Rundungsbetrag wird dem Gesell- schafter oder Treugeber erstattet. …
Die gleiche Regelung gilt, wenn der Gesellschafter oder Treugeber die Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlungen beantragt. Dies ist frühestens sieben Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung auf die Gesamteinlage möglich. …
§ 21 Dauer der Gesellschaft, Kündigung … 3. Die Kündigung eines Kommanditisten oder Treugebers ist im Falle der wirtschaftlichen Not nach einer Mindestbeteiligungsdauer von fünf Jahren möglich. Als wirtschaftliche Not gilt insbesondere schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr. Diese Kündigungsmöglichkeit gilt nicht bei ratenweiser Einbringung der Einlagen. Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen gem. § 17 Abs. 3 wird verwiesen. …
§ 22 Ausscheiden von Gesellschaftern 1. Ein Kommanditist oder Treugeber scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn …
e) der vereinbarte Einzahlungsplan nicht vertragsgerecht erfüllt wird und die Summe der Einzahlungen auf die Gesamteinlage geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich DM 2.500. Ein Einzahlungsplan gilt als abgebrochen, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird. …
§ 22a Sonderbestimmungen für Einzahlungspläne … 2. Die mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungen sind jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Kommt der Treugeber mit den vereinbarten Zahlungen von Einlagen in Verzug, so schuldet er der Fondsgesellschaft für jeden
angefangenen Monat des Verzuges einen Verzugszins von 1%. Bei Rücklastschriften hat der Anleger zusätzlich zu den Bankgebühren die bei der Fondsgesellschaft anfallenden Kosten, mindestens jedoch je DM 20,00 zu tragen. Für die vollständige oder teilweise Rückabwicklung des Beteiligungsverhältnisses im Falle des Vertragsbruchs stellt die Fondsgesellschaft eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5% der vereinbarten Gesamteinlage in Rechnung. Bei Vertragsbruch schuldet der Anleger der Fondsgesellschaft in jedem Fall das Agio von 5% der vereinbarten Gesamteinlage sowie die auf seine Beteiligung entfallenden Aufwendungen der Gesellschaft, der Treuhandkommanditistin sowie die persönlichen Werbungskosten gemäß Investitionsplan. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruchs belastet werden. … Anfallende Kosten oder Verzugszinsen werden den Einlagezahlungen entnommen. Die Einzahlungsdauer verlängert sich entsprechend.
3
Die Klägerin beansprucht die von September 2006 bis Dezember 2008 angefallenen Raten in Höhe von insgesamt 1.503,32 € zuzüglich Zinsen und Rücklastschriftkosten. Der Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass die Einstellung der Ratenzahlung nach § 17 Nr. 3 GV zur Herabsetzung der Gesamteinlage auf die bisher geleisteten Einzahlungen geführt habe, so dass keine weitere Zahlungspflicht bestehe.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die auf eine Herabset- zung der Beteiligung auf 3.500 € gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Beru- fungsgericht hat die Klage abgewiesen und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage festgestellt, dass die Beteiligung des Beklagten an der Klägerin auf 2.250 € herabgesetzt sei und keine Zahlungspflichten des Beklagten mehr bestünden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihr Zahlungsbegehren und ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7
Die Klägerin könne die Zahlung ausstehender Raten nicht beanspruchen , da ihr die Aktivlegitimation fehle. Der Beklagte sei nicht Gesellschafter der Klägerin, sondern lediglich Treugeber mit der Folge, dass gesellschaftsvertragliche Ansprüche der Klägerin gegen ihn auf Zahlung der Einlage nicht bestünden.
8
Auf die Widerklage sei neben dem Nichtbestehen weiterer Zahlungsansprüche , für die die Klägerin schon nicht aktivlegitimiert sei, die Herabsetzung der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin festzustellen. Insoweit billige der Gesellschaftsvertrag dem Beklagten als Treugeber unmittelbare Rechte und Ansprüche gegen die Gesellschaft zu. Die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Herabsetzung der Gesamteinlage hänge nicht von einer Entscheidung der Klägerin ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Nr. 3 GV, auf den die Gesellschafter und Treugeber vertrauen könnten, erfolge die Herabsetzung unter den dort genannten Voraussetzungen ohne weiteres Zutun der Klägerin oder des Treugebers. Diese Sichtweise werde dadurch bestätigt, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung darüber enthalte, welche Stelle über die Herabsetzung entscheiden solle. Die herabgesetzte Beteiligung belaufe sich allerdings nach der detaillierten Berechnung der Klägerin, der der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten sei, lediglich auf 2.250 €.
9
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
10
1. Die Klägerin kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem Recht einfordern.
11
Nach dem Gesellschaftsvertrag werden die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt (§ 6 Nr. 2 GV). Demzufolge haben sie im Innenverhältnis zur Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) erlangt. Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund ist den einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (§ 5 Nr. 2, § 22a GV) zu entnehmen, dass der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Gesamteinlage der Gesellschaft aus eigenem Recht zusteht.
12
2. Die Abweisung der Klage und die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestünden keine weiteren Zahlungspflichten des Beklagten, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere Einlagezahlungen ab dem 1. September 2006 zu.
13
a) Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist die Gesamteinlage des Beklagten gemäß § 17 Nr. 3 GV auf einen Betrag herabgesetzt, der der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen, vermindert um die in § 17 Nr. 3 GV aufgeführten Abzugspositionen , entspricht.
14
aa) Die in § 17 Nr. 3 GV genannten Voraussetzungen für die Herabsetzung der Gesamteinlage sind erfüllt. Erforderlich ist nach dieser Vertragsbestimmung , dass der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient wurde (§ 22 Abs. 1 Buchst. e GV), ohne dass der Treugeber (deshalb) aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
15
Der Beklagte hat den Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient. Nach § 22 Nr. 1 Buchst. e GV, auf den in § 17 Nr. 3 GV Bezug genommen wird, gilt ein Einzahlungsplan als abgebrochen, wenn der Anleger am 31. Dezember eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgeglichen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zum 31. Dezember 2008 eingetreten.
16
Der Beklagte ist auch nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nach § 22 Nr. 1 Buchst. e Satz 1 GV führt die nicht vertragsgerechte Erfüllung des Einzahlungsplans zum Ausscheiden des Kommanditisten oder Treugebers, wenn die Summe der geleisteten Einzahlungen geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich 2.500 DM. Die Einzahlungen des Beklagten übersteigen diesen Wert, wie die zur Höhe der abgesenkten Beteiligung vorgenommenen Berechnungen ergeben.
17
bb) Die Herabsetzung der Gesamteinlage ist nicht von einer Entscheidung der Klägerin abhängig, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag in diesem Punkt zutreffend ausgelegt.
18
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als einer Publikumsgesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 199/10, ZIP 2011, 1865 Rn. 14 m.w.N.). Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46 m.w.N.). Offen bleiben kann, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, Seite 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an Publikumsgesellschaften beteiligen, oder aber Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 45 - jeweils m.w.N.). Denn schon nach §§ 133, 157 BGB ist dem Gesellschaftsvertrag - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB nF) - aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu entnehmen, dass die Herabsetzung der Gesamteinlage nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf.
19
(1) Nach dem Wortlaut des § 17 Nr. 3 GV („… so wird seine Gesamteinlage herabgesetzt“) ist die Herabsetzung der Gesamteinlage die zwingende Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führenden Abbruchs des Einzahlungsplans. Besondere Umstände, die in Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze zu einem hiervon abweichenden Auslegungsergebnis führen könnten, liegen nicht vor. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung ist interessengerecht und fügt sich in die Systematik des Gesellschaftsvertrages der Klägerin widerspruchsfrei ein.
20
(2) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass eine Herabsetzung der Einlage, die der Gesellschafter durch Nichtzahlung der vereinbarten Raten selbst herbeiführen könne, einem vorweggenommenen Forderungserlass oder -verzicht durch die Klägerin gleichkomme (so auch OLG München, Urteil vom 18. August 2010 - 20 U 2303/10, juris Rn. 14).
21
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechts- vernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen besondere Bedeutung beizumessen. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
22
Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall indes nicht vor. Denn hier geht es nicht um die Auslegung einer Erklärung, durch die ein zuvor erworbenes Recht wieder aufgegeben worden sein soll. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Beteiligungsraten wurde nicht zeitlich vor der in § 17 Nr. 3 GV geregelten Begrenzung dieses Anspruchs begründet; er war von Anfang an nach Maßgabe des § 17 Nr. 3 GV beschränkt. Somit befanden sich die Klägerin und ihre Gesellschafter in dem für die Auslegung maßgebenden Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten gerade nicht in der Lage eines Gläubigers, dessen Willenserklärung darauf zu prüfen ist, ob er auf ein ihm bereits zustehendes Recht verzichtet. Ferner hat die Einstellung der Ratenzahlungen nach der vom Berufungsgericht befürworteten Auslegung nicht nur die für den Gesellschafter rein vorteilhafte Folge, keine weiteren Beteiligungsraten zahlen zu müssen. Vielmehr wirkt sich die Herabsetzung der Gesamteinlage zugleich zum Nachteil des betroffenen Gesellschafters aus.
23
(3) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Revision, die in § 22a Nr. 2 GV getroffene Regelung der Verzugsfolgen wäre überflüssig, wenn die Gesamteinlage bei einer Zahlungseinstellung ohne weiteres auf den bis dahin geleisteten Betrag reduziert würde, so dass ein Verzug gar nicht eintreten könnte.
24
Diese Argumentation lässt zum einen die - durch § 22a Nr. 2 GV erfassten - Fälle außer Acht, in denen die Zahlungen nach zwischenzeitlicher Säumigkeit wieder aufgenommen werden, so dass es zu einem Abbruch des Einzahlungsplans nicht kommt, oder in denen die Zahlungseinstellung zum Ausscheiden des Gesellschafters führt.
25
Die vertraglichen Verzugsregelungen sind aber auch dann von Bedeutung , wenn die Einstellung der Ratenzahlungen die Herabsetzung der Gesamteinlage zur Folge hat. Die Herabsetzung der Gesamteinlage und die damit verbundene Befreiung von der Verpflichtung zu weiteren Einlagezahlungen tritt erst mit dem Abbruch des Einzahlungsplans nach § 22 Nr. 1 Buchst. e Satz 2 GV ein. Sie ändert nichts daran, dass der Anleger, der seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, gegen den Vertrag verstößt und in Verzug gerät. Allerdings knüpft der Gesellschaftsvertrag an diesen Vertragsverstoß, wenn er zum Abbruch des Einzahlungsplans führt, die in § 17 Nr. 3 GV geregelte Rechtsfolge der Herabsetzung der Gesamteinlage, womit zugleich die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten endet und die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin noch fällig gewordenen und offen gebliebenen Raten erlischt.
26
(4) Anders als die Revision meint, führt die vom Berufungsgericht befürwortete Auslegung nicht deshalb zu einer gravierenden Ungereimtheit des vertraglichen Regelwerks, weil der Gesellschaftsvertrag dem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, die Möglichkeit, frühestens nach sieben Jahren seine Befreiung von der Verpflichtung zu künftigen Einzahlungen zu beantragen (§ 17 Nr. 3 GV), nur in Fällen wirtschaftlicher Not einräume (so aber OLG München, Urteil vom 18. August 2010 - 20 U 2303/10, juris Rn. 10, 16).
27
Der Annahme der Revision, das Recht eines Anlegers, sich von den künftigen Einzahlungspflichten befreien zu lassen, sei auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt, kann nicht gefolgt werden. In § 17 Nr. 3 GV ist eine solche Einschränkung nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 21 Nr. 3 GV. In § 21 GV sind die Dauer der Gesellschaft und das Kündigungsrecht der Anleger geregelt, nicht aber die Herabsetzung der Einlage eines in der Gesellschaft verbleibenden Anlegers. Nach § 21 Nr. 3 Satz 3 GV wird das dort geregelte Kündigungsrecht im Falle wirtschaftlicher Not einem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, nicht zugestanden. Der daran anschließende Satz „Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen gem. § 17 Abs. 3 wird verwiesen“ stellt keine Regelung dar, insbesondere enthält er keine Änderung oder Einschränkung der Befreiungsmöglichkeit, auf die er verweist. Vielmehr handelt es sich um einen einfachen Hinweis auf eine an anderer Stelle des Gesellschaftsvertrages zu findende Regelung, der entnommen werden mag, dass der Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, infolge der ihm möglichen Begrenzung seiner Ratenzahlungspflicht eines Sonderkündigungsrechts in Fällen wirtschaftlicher Not nicht zwingend bedarf. Hätte neben dem Sonderkündigungsrecht auch die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt werden sollen , so hätte dies durch eine Verweisung in § 17 Nr. 3 GV auf § 21 Nr. 3 GV zum Ausdruck gebracht werden können - nicht umgekehrt.
28
Allerdings besteht die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen frühestens sieben Jahre nach der ersten Einzahlung, während der Abbruch des Einzahlungsplans schon vor Ablauf dieser Zeitspanne zu einer Herabsetzung der Gesamteinlage führen kann. Darin liegt aber schon deshalb keine systemwidrige Besserstellung des vertragsbrüchigen Gesellschafters , die zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages zwingen könnte, weil der Anleger, der seinen Einzahlungs- pflichten nicht nachkommt, hierdurch bedingte Nachteile in Kauf nehmen muss. Nach § 22a Nr. 2 GV schuldet er etwa das unverminderte Agio aus der ursprünglich vereinbarten Gesamteinlage sowie zwischenzeitliche Verzugszinsen, die den Einlagezahlungen zu entnehmen sind.
29
Nach § 17 Nr. 3 GV tritt die in der Herabsetzung der Gesamteinlage bestehende Rechtsfolge sowohl bei einem Abbruch des Einzahlungsplans infolge vertragswidriger Zahlungseinstellung als auch dann ein, wenn der Anleger vertragsgemäß die Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen beantragt. Verhält sich der Anleger vertragsgemäß, so kann das ihm vertraglich zugestandene Recht, die Herabsetzung der Einlage zu erwirken, ersichtlich nicht von einer im Vertragstext nicht vorgesehenen Einwilligung der Gesellschaft abhängen. Aber auch bei einem Abbruch des Einzahlungsplans gilt nichts anderes. Für eine in diesem Punkt differenzierende Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist auch deshalb kein Raum, weil die in § 17 Nr. 3 GV gewählte Formulie- rung „Die gleiche Regelung gilt, …“ die Gleichbehandlung beider Fallgestaltun- gen hinsichtlich der Rechtsfolge unmissverständlich festlegt.
30
(5) Auch die Erwägung, die Klägerin benötige eine verlässliche Kalkulationsgrundlage , an der es fehle, wenn Anleger sich durch die Einstellung der vereinbarten Ratenzahlung von ihren Verpflichtungen lösen könnten, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis.
31
Für einen durchschnittlichen Anlageinteressenten war schon nicht ersichtlich , wie viele Anleger die Klägerin werben würde und in welchem Maße sie auf ungeschmälerte Zuflüsse aus Einzahlungsplänen angewiesen war, die insgesamt nur einen (verhältnismäßig geringen) Teil der kalkulierten Einnahmen ausmachten. Vor allem aber hat die Klägerin durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages , der neben der in § 17 Nr. 3 GV eröffneten Möglichkeit einer Herabsetzung der Gesamteinlage in § 24 Nr. 4 GV vorsieht, dass die infolge einer Einstellung der Ratenzahlung ausscheidenden Gesellschafter ein vom aktuellen wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils unabhängiges Auseinandersetzungsguthaben erhalten, den - auch werbewirksamen - Eindruck vermittelt, sie könne es sich leisten, das Risiko der Anleger, die sich im Rahmen begrenzter finanzieller Möglichkeiten nach einem Einzahlungsplan mit überschaubaren Raten beteiligen, sozialverträglich zu beschränken. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 245).
32
cc) Der Wortlaut des § 17 Nr. 3 GV, der die Herabsetzung der Gesamteinlage als zwingende Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führenden Abbruchs des Einzahlungsplans festlegt, lässt lediglich die rechtstechnische Frage offen, ob die Herabsetzung der Einlage automatisch eintritt oder von der - hierzu verpflichteten - Klägerin vorzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Herabsetzung der Einlage bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne weiteres eintritt und keiner formalen Umsetzung durch die Klägerin bedarf. Diese Sichtweise trägt dem Interesse beider Parteien Rechnung, unnötige formale Erschwernisse zu vermeiden. Sie harmoniert zudem mit der Regelung in § 22 Nr. 1 Buchst. e GV, die für einen Gesellschafter, der keine für den Verbleib in der Gesellschaft ausreichenden Zahlungen geleistet hat, ein automatisches Ausscheiden aus der Gesellschaft vorsieht.
33
b) Die Herabsetzung der Gesamteinlage nach § 17 Nr. 3 GV hat zur Folge , dass der Gesellschafter oder Treugeber keine weiteren Raten zu leisten hat, da der Betrag der Gesamteinlage für die in § 5 Nr. 2 GV begründete Zahlungspflicht maßgebend ist. Der Gesellschafter ist auch nicht (mehr) verpflichtet , die bis zum Abbruch des Einzahlungsplans fällig gewordenen Raten nachzuentrichten. Denn die vertragliche Regelung legt unmissverständlich fest, dass die herabgesetzte Gesamteinlage im Ausgangsbetrag, von dem sodann noch die in § 17 Nr. 3 GV im Einzelnen geregelten Abzüge vorzunehmen sind, der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen entspricht.
34
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die - als Beteiligung bezeichnete - Gesamteinlage des Beklagten an der Klägerin auf 2.250 € herabgesetzt ist. Dieser Betrag ergibt sich aus der eigenen Berechnung der Klägerin. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 23.02.2010 - 8 O 4006/09 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 06.10.2010 - 27 U 230/10 -

(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.

(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17.12.2014, Az. 1 O 102/14, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000,- Euro seit dem 16.05.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2013, aus weiteren 1.000 Euro seit dem 16.04.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.05.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2014, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2014 sowie aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2014 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin ist eine GmbH u. Co. KG in Liquidation und verlangt vom Beklagten die Bezahlung rückständiger Einlagen sowie die Zahlung zukünftiger Einlagen. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass der entsprechende Betrag in eine Abfindungsrechnung einzustellen sei.
Der Beklagte beteiligte sich unter dem 01.04.2009/30.04.2009 an der Klägerin, einer Publikums-Kommanditgesellschaft, als Treugeber-Kommanditist.
Die Beteiligungssumme von 120.000,- Euro zuzüglich eines Agios von 6 %, insgesamt also 127.200,- Euro, leistete der Beklagte in Höhe einer Kontoeröffnungszahlung von 37.200,- Euro sowie ab 15.04.2009 in monatlichen Teilzahlungen von 1.000,- Euro (K 3). Die Klägerin befindet sich durch eine Verfügung der BaFin vom 06.10.2011 in Liquidation. Der Beklagte hat seit Mai 2012 seine Zahlungen auf die Beteiligung eingestellt.
Der Gesellschaftsvertrag (K 5) der Klägerin regelt:
„§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)
...
(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. ... Wird eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so hat der betreffende Kommanditist eine erste Teilzahlung von mindestens 25% (Fünfundzwanzig v.H.) des Zeichnungsbetrages zu erbringen. Das Agio in Höhe von 6% (Sechs v.H.) aus der gesamten Zeichnungssumme ist zusammen mit der ersten Mindestteilzahlung zu erbringen. Die erste Mindestteilzahlungssumme erhöht nicht die Beitragssumme, sondern reduziert die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung. Der Kommanditist ist berechtigt, jederzeit Zuzahlungen zu leisten, um damit die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu verkürzen. Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.
...
§ 11 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinn
...
(2) Der Kommanditist ist an dem unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes 1 ermittelten Gewinn/Verlust wie folgt beteiligt:
Am nach dem Vorabgewinn verbleibenden Gewinn/Verlust nimmt der Kommanditist entsprechend dem Verhältnis seiner Kapitalkonten I. und II. zur Summe der Kapitalkonten I. und II. sämtlicher Kommanditisten teil.
10 
Dabei ist die Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage zu berücksichtigen, so dass Teilzahler gemäß § 5 (4) nur im Verhältnis der gezeichneten Einlage am Gewinn/Verlust teilnehmen. Zu diesem Zweck erfasst die Gesellschaft die gezahlten Einlagen mittels Segmentbuchhaltung und weist die Anteile der Kommanditisten in einer Segmentbilanz aus.
...“
11 
Der Beklagte zeichnete die Einlage unstreitig in den Räumen seiner Apotheke in B.. Der Zeuge H., der dem Beklagten die Anlage vermittelt hat, war bereits seit einigen Jahren der Anlageberater des Beklagten. Den Kontakt hatte ursprünglich der Zeuge Z. hergestellt, der den Beklagten in wirtschaftlichen Angelegenheiten seiner Apotheken betreut. Die Anlage wurde dem Beklagten am 17.03.2009 im Rahmen eines sogenannten „Jahresgesprächs“ mit dem Zeugen H. in der Apotheke vorgeschlagen.
12 
Die Beitrittserklärung (K 1/K 2) enthält eine Widerrufsbelehrung:
13 
„Widerrufsrecht
14 
Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb von zwei (2) Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
15 
Widerrufsfolgen
16 
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absenden Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“
17 
Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014, der am 11.04.2014 bei der Klägerin eingegangen ist, seinen Beitritt widerrufen.
18 
Das Landgericht hat die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abgewiesen, weil die Klägerin schon keinen Direktanspruch gegen den Beklagten habe.
19 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Anspruch im Wesentlichen weiter, beruft sich aber auch auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte Abtretungsvereinbarung (Anlage K 15) mit dem Treuhänderkommanditisten.
20 
Die Klägerin hat das gesamte aktive Leasinggeschäft mittlerweile weiterveräußert. Mit Ausnahme der laufenden Kosten bestehen keine weiteren Verbindlichkeiten. Zum 30.06.2015 bestand ein Bankguthaben in Höhe von ca. 2,8 Mio Euro.
21 
Die Klägerin behauptet, sie treibe derzeit noch ausstehende Leasingforderungen aus gekündigten Verträgen bei. Außerdem würden Haftungsansprüche gegenüber früheren Geschäftsführungsorganen verfolgt. Die ausstehenden Einlagen würden dafür benötigt. Zudem stünden Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,7 Mio Euro im Raum.
22 
Die Klägerin meint, dass der Vermittler H. vom Beklagten bestellt sei. Zudem sei der Beklagte ausführlich über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden, so dass er nicht schutzbedürftig sei. Ein einzelner Gesellschafter könne während des Auseinandersetzungsverfahrens im Interesse einer reibungslosen und zügigen Liquidation nicht ausscheiden. Einmalzahler und Ratenzahler müssten in der Liquidation gleich behandelt werden. Weiterhin unterliege die rückständige Einlage nicht der Durchsetzungssperre.
23 
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage um einen Betrag von 1.000,- Euro reduziert und beantragt:
24 
1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
25 
- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013,
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013
26 
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;
27 
2. Den Beklagten zu verurteilen, ab dem 16.01.2014 jeweils am Monatsersten, 32 ratierliche Zahlungen zu je EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die Klägerin zu zahlen.
28 
3. Hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von EUR 52.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
29 
- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013
30 
und ab dem 16.01.2014 jeweils aus EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 15. eines Monats, einzustellen ist.
31 
4. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Einstellung der offenen Einlageforderungen in eine etwaige zu erstellende Ausscheidensbilanz zum 11.04.2014.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass die Klägerin keinen Direktanspruch gegen ihn habe. Zudem sei die Abtretungsvereinbarung zu unbestimmt, des Weiteren sei die Einlageforderung nicht abtretbar. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil sich die Höhe des jeweils für den Treugeber gehaltenen Anteils nach der vom Treugeber erfüllten Einzahlungsverpflichtung richte. Da Einlagen, die sich mit erfüllten Einzahlungsverpflichtungen deckten, zwangsläufig bereits erbracht seien, könne bereits aus diesem Grund keine Einzahlungspflicht mehr bestehen. Außerdem bestehe keine Notwendigkeit der Einlagenzahlung, da im Rahmen der Liquidation ausstehende Einlagen nur dann gefordert werden dürften, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt würden. Weiterhin sei der Anspruch wegen des wirksamen Widerrufs erloschen, der Vermittler sei im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden.
35 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und Z.. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angegriffene Urteil, die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat am 05.08.2015 und 16.03.2016 Bezug genommen, auf letzteres auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Schriftsätze der Parteien vom 17.03.2016 und 30.03.2016 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
II.
36 
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet, denn der Klägerin steht unmittelbar gegen den Beklagten ein Anspruch auf rückständige Einlage aus § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (K 5) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags (K 8) zu.
37 
1. Zwar hat sich der Beklagte laut Beitrittserklärung K 1/K 2 nur als Treugeber-Kommanditist an der Klägerin beteiligt. Die Erklärung des Beklagten vom 01.04.2009 hat die Klägerin am 30.04.2009 auch angenommen (K 3). Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt dies die Klagabweisung jedoch nicht.
38 
a) Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, juris Rdnr. 13; Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09, juris Rdnr. 16). Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (BGH, a.a.O.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen sind und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11, juris Rdnr. 13; Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13, juris Rdnr. 13). Das Landgericht hat hier zu Unrecht einen Direktanspruch verneint.
39 
Zwar hat der Treugeber nach § 1 des Treuhandvertrags (K 8) die Beteiligungssumme an den Treuhänder zu leisten. Dieser erhöht im Auftrag des Treugebers treuhänderisch im eigenen Namen seinen Anteil (§ 2 des Treuhandvertrags). Im Außenverhältnis handelt es sich um einen einheitlichen Gesellschaftsanteil des Treuhänders, dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft (§ 3 des Treuhandvertrags). Allerdings stellt der Gesellschaftsvertrag selbst die Treugeber dem Treuhänder gleich. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags (K 5) gelten die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen analog auch für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Die Gesellschaft muss nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags den Beitritt eines solchen Gesellschafters annehmen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags gilt auch für Treuhand-Kommanditisten. Zwar hat der Treugeber nach § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung auf das Konto des Treuhänders zu zahlen. Dieser leitet die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags). Diese Regularien sind jedoch nicht weiter definiert, insbesondere ist die Weiterleitung der Einlage nicht von bestimmten Prüfpflichten des Treuhänders oder bestimmten Mittelfreigabekriterien abhängig gemacht. Nach § 6 des Treuhandvertrags stellt der Treugeber den Treuhänder bis zur Höhe der gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die der Gesellschaft entstehen. Das heißt, dass der Treugeber bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haftet. Nach den Regelungen im Treuhandvertrag kann der Treugeber die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung selbst ausüben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags erteilt der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenden Anteils an der Kommanditbeteiligung. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass der Treugeber sich nach dem Gesellschaftsvertrag erst vom Treuhänder bevollmächtigen lassen müsse, weshalb das Landgericht hier eine qualifizierte Treuhand ablehnt. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der Treuhänder hat hier keinen Ermessensspielraum. Der Treuhänder kann nicht verhindern, dass der Treugeber seine Gesellschafterrechte selbst ausübt. Durch die Erteilung der Vollmacht wird letztlich nur sichergestellt, dass die Gesellschaftsanteile nicht doppelt vertreten sind.
40 
b) Darüber hinaus hat der Treuhänder seine etwaigen Ansprüche aber auch wirksam unter dem 28.11.2014 an die Klägerin abgetreten (K 15). Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt, denn sie ist bestimmbar. Sie umfasst die gezeichnete Einlage, also den noch offenen Betrag aus den 120.000,- Euro. Ein vertragliches Abtretungsverbot ist im Treuhandvertrag nicht ersichtlich. Auch die Zweckbindung der Leistung beschränkt die Abtretung hier nicht (vgl. Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auf. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 162; Rohe in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.05.2015, § 399 Rdnr. 6; vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1991 - II ZR 247/90 - juris, Rdnr. 12, 14). Die gezeichnete Einlage sollte letztlich der Klägerin zufließen, die Weiterleitung an die Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags ist nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Eine Abtretung vom Treuhandkommanditisten an die Klägerin entspricht daher der Zweckbindung (vgl. auch die Präambel des Treuhandvertrags, wonach sich der Treugeber über den Treuhänder an der Klägerin beteiligt).
41 
Die Eröffnung der Liquidation hindert den Anspruch auf Bezahlung der Einlage nicht. Abgetreten ist der Anspruch des Treuhänders gegen den Treugeber aus dem Treuhandvertrag. Dieser ist so weit abtretbar, wie der Treuhänder im Rahmen der Liquidation in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte als Treugeber wiederum ist insoweit geschützt, als ihm der Klägerin gegenüber alle Einwendungen und Einreden gegen die Forderung aus dem Treuhandvertrag zustehen.
42 
2. Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Einlage. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem auch § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags nicht entgegen. Diese Regelung betrifft (nur) die jeweilige Erhöhung des Kommanditanteils, den der Treuhänder zugunsten des Treugebers hält. Der Kommanditanteil richtet sich nach der erfüllten Einzahlungsverpflichtung (Präambel des Treuhandvertrags i.V.m. § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin). Diese Regelung ist deshalb notwendig, weil der Treuhänder einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeber-Kommanditisten hält. Deren jeweilige Anteile am Kommanditanteil des Treuhänders richten sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung. Die Zahlungsverpflichtung des Treugebers besteht dagegen in Höhe der vereinbarten Beteiligungssumme einschließlich Agio. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags, der zum einen regelt, dass die Zahlung auf das Konto des Treuhänders zu leisten ist, zum anderen aber auch bezüglich der Höhe der Summe auf die Beitrittserklärung verweist. Gleiches regeln § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags für alle Kommanditisten sowie die Beitrittserklärung, die allein auf die Beteiligungssumme verweist. In diesen vertraglichen Regelungen wird insoweit auch nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugeber-Kommanditisten differenziert, obgleich der Beitritt als Treugeber-Kommanditist in der Beitrittserklärung als „die Regel“ bezeichnet wird. Die Ratenzahlungen ergeben sich erst aus der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung. Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist zudem in § 5 Abs. 4 des Treuhandvertrags vorgesehen. Nach dieser Regelung werden Entnahmen erst möglich, wenn die Einlage voll geleistet ist. Aus § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass schon vor der vollständigen Einzahlung der Einlage die Teilzahler an Gewinn- und Verlust teilnehmen, wobei jeweils die tatsächliche Zahlung zur Beteiligungssumme ins Verhältnis gesetzt wird. Die Annahme des Beklagten, es komme allein darauf an, in welcher Höhe Einzahlungen bereits geleistet seien, eine Verpflichtung zu weiteren Einlagezahlungen bestehe nicht, lässt sich damit nicht begründen (vgl. auch Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 165). Unklarheiten bei der Auslegung dieser vertraglichen Regelungen bestehen nicht.
43 
Der Beklagte hat sich in Höhe einer Beteiligungssumme von 120.000 Euro nebst einem sechsprozentigen Agio von 7.200,- Euro verpflichtet. Davon sind bisher die sog. Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 30.000,- Euro, das Agio sowie Ratenzahlungen in Höhe von 38.000,- Euro erbracht, so dass der klageweise geltend gemachte Betrag von 52.000,- Euro noch nicht erfüllt ist. Spätestens aufgrund der wirksamen Abtretung vom Treuhänder kann die Klägerin auch Zahlung an sich verlangen.
44 
3. Die Zahlungspflicht des Beklagten ist allerdings aufgrund eines wirksamen Widerrufs nach §§ 355, 312 BGB (jeweils in der bis 10.06.2010 gültigen Fassung - künftig a.F.) teilweise erloschen.
45 
Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014 seinen Beitritt widerrufen, der Widerruf wurde mit dem Zugang des Schriftsatzes bei der Klägerin am 11.04.2014 wirksam.
46 
a) Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 BGB a.F. zu. Ein Widerrufsrecht im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dazu genügt, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den betreffenden Vertrag zu schließen, hier also der Klägerin als Treuhandkommanditist beizutreten, oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 348/07, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Beitrittsvereinbarung wurde unstreitig in den Räumen der Apotheke des Beklagten unterzeichnet. Er wurde von dem Vermittler H. dort persönlich aufgesucht, damit liegt ein Haustürgeschäft nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. vor. Der Beklagte als Apotheker war Verbraucher, denn ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit besteht beim Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft nicht. Es handelte sich vielmehr um die Verwaltung eigenen Vermögens (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 45; vgl. BGH Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03 juris Rdnr. 10). Dabei liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor, solange der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer geschäftsmäßigen Organisation nicht erfordert (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB a.a.O. m.w.N., BeckOK BGB/Bamberger § 13 Rdnr. 10). Dies war beim Beklagten unstreitig nicht gegeben.
47 
Der Beitritt in eine Kommanditgesellschaft als Anteilserwerber erfolgt durch Vertrag, bei dem auf der einen Seite der Erwerb der Gesellschafterstellung, auf der anderen Seite die Begründung einer Gesellschafterverpflichtung, nämlich auf die Entgeltzahlung für den Gesellschaftsanteil steht. Es handelt sich um einen entgeltlichen, den beitretenden Verbraucher verpflichtenden Vertrag i.S. des § 312 BGB a.F. (vgl. Staudinger/Gregor Thüsing (2012), BGB § 312 Rdnr. 27). Erfasst ist hiervon auch der mittelbare Beitritt in eine Publikums-Gesellschaft über einen Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2001 - II ZR 304/00, juris Rdnr. 5).
48 
b) Die Widerrufserklärung des Beklagten ist auch rechtzeitig erfolgt, denn mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10, juris Rdnr. 44 m.w.N.) erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.
49 
aa) Die Belehrung über das Widerrufsrecht für die Beitrittserklärung des Beklagten war unzutreffend, denn sie ließ den Beklagten zum einen bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren und konnte ihn deshalb von der Ausübung des Widerrufs abhalten. Folge ist, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.) und der Beklagte den Widerruf auch noch im Jahr 2014 wirksam erklären konnte. Dem Beklagten wurde keine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt. Die von der Klägerin bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Widerrufsbelehrung, die auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rdnr. 24, m.w.N.). Damit liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor.
50 
bb) Der Beklagte wurde zum anderen aber auch nicht ausreichend über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt. Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs abzubilden (BGH, Urteil vom 22.05.2012 a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht. Die Rechte des Anlegers richten sich im Fall des Widerrufs seiner Beteiligung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (dazu sogleich unter 4.). Dementsprechend bedarf es auch eines Hinweises darauf, dass der Anleger im Fall des Widerrufs lediglich einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rdnr. 15; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 - I-8 U 281/11, juris Rdnr. 53). Daran fehlt es hier.
51 
c) Ein wirksamer Widerruf scheitert auch nicht daran, dass die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Beitritt beruht, auf vorhergehende Bestellung des Beklagten geführt worden sind (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.). Die „Bestellung“ muss sich auf die Initiative des Verbrauchers beschränken, sie darf nicht von dem Unternehmer ausgehen. Der Verbraucher muss den Unternehmer zu Vertragsverhandlungen an den Arbeitsplatz oder in eine Privatwohnung eingeladen haben (BGH, Urteil vom 28.10.1989 - VIII ZR 345/88, juris Rdnr. 20, 21). Der Schutz des Verbrauchers durch die gesetzlichen Regelungen zum Haustürwiderruf, die der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG dienen, darf nicht unangemessen und richtlinienwidrig verkürzt werden, das muss durch eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm sichergestellt werden (Staudinger/Gregor Thüsing, a.a.O. Rdnr. 158). Die Aufforderung darf auch nicht von dem Unternehmer provoziert werden. Weiterhin muss die Bestellung des Unternehmers durch den Verbraucher eindeutig zum Zweck des Führens konkreter Vertragsverhandlungen erfolgen (BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr.19 m.w.N., Staudinger/Gregor Thüsing a.a.O. Rdnr. 168 m.w.N.). Allein dann kann der Verbraucher die nötige Vorbereitung treffen und einer Überrumpelung entgegentreten. Nach den Angaben des Beklagten und der vernommenen Zeugen hatte der Zeuge H. den Beklagten aufgesucht, um mit ihm in einem regulären Jahresgespräch die bisher getätigten Anlagen durchzugehen. Dieses Gespräch hatte nach der Aussage des Zeugen nicht den Zweck, eine neue Kapitalanlage zu tätigen, sondern diente allein der Erörterung des Standes der schon vorhandenen Kapitalanlagen. Der Kläger musste - legt man diese Darstellung zugrunde - nach dem Ablauf der bisherigen Jahresgespräche auch nicht damit rechnen, dass ihm der Zeuge eine neue Anlage präsentieren werde. Damit war zwar ein Gesprächstermin mit dem Zeugen H. vereinbart, doch nicht zum Zwecke der Information über eine neue Anlagemöglichkeit (vgl. BeckOK BGB/Maume Stand 01.05.2014 § 312 Rdnr. 31; Münchener Kommentar BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 312 Rdnr. 116, 110). Nach dem Schutzzweck des § 312 BGB a.F. hätte notwendig hinzukommen müssen, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen H. den Wunsch geäußert hätte, er solle ihm ein Angebot über einen weiteren Anlagefonds unterbreiten (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 20). Der Beklagte musste deshalb bei dem Jahresgespräch mit dem Zeugen H. und dem Zeugen Z. nicht damit rechnen, dass ihm ein sofortiger Eintritt in die Klägerin empfohlen würde. Dies haben sowohl der Beklagte in seiner erneuten Anhörung als auch die Zeugen H. und Z. durch ihre Angaben bestätigt.
52 
Unabhängig von der Belastbarkeit der Angaben des Beklagten sowie der Zeugen ist damit jedenfalls der der Klägerin obliegende Beweis nicht geführt. Die Beweislast für die vorhergehende Bestellung hat die Klägerin, denn es handelt sich um den Ausschluss des grundsätzlich bei Haustürsituationen bestehenden Widerrufsrechts, nicht um die Frage, ob es sich hier um ein Haustürgeschäft handelt, das in Absatz 1 des § 312 BGB a.F. geregelt ist (vgl. BGH Urteil vom 15.04.2010, III ZR 218/09, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Auch die von der Klägerin vorgelegte Informationsbestätigung vom 01.04.2009 (K 9), mit welcher der Beklagte unterschrieben hat, die Beratung sei von ihm gewünscht worden, reicht nicht aus, um den erforderlichen Beweis zu führen. Die Bestätigung des Beklagten, die Beratung durch den Vermittler sei von ihm gewünscht worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 312 BGB a.F. an eine vorhergehende Bestellung. „Auf Wunsch“ bedeutet im Grunde nur, dass es nicht gegen den Willen des Beklagten geschehen ist. Die vorformulierte Informationsbestätigung vermag des Weiteren nach § 309 Nr. 12b BGB die Darlegungs- und Beweislast nicht zugunsten der Klägerin zu verschieben.
53 
d) Die Klägerin muss sich die Haustürsituation auch zurechnen lassen. Auch wenn der Zeuge H. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einer ständigen Geschäftsbeziehung zum Beklagten stand und steht und der Kontakt zu ihm durch den Unternehmensberater des Beklagten, den Zeugen Z., hergestellt wurde, war der Zeuge H. auch im Namen und für Rechnung der Klägerin in den Abschluss des Vertrages eingeschaltet. Die Klägerin müsste sich die Haustürsituation nur dann nicht zurechnen lassen, wenn der Zeuge H. die Anlage ausschließlich im Auftrag des von ihm in der Haustürsituation geworbenen Beklagten vermittelt hätte. Der Schutzzweck der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und der darauf gegründeten BGB-Vorschriften rechtfertigt eine Zurechnung der Haustürsituation dann nicht mehr, wenn das Handeln des Vermittlers allein auf selbst bestimmten Aufträgen bzw. Weisungen des Anlegers beruht, ohne dass der auch von der Richtlinie vorausgesetzte rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers in der Haustürsituation und dem Gewerbe des Vertragspartners besteht (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 22). So lag es hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Der Zeuge H. hatte an etlichen Schulungsveranstaltungen der Klägerin teilgenommen, um seinen Kunden den Beitritt zur klagenden Kommanditgesellschaft empfehlen zu können. Dem entspricht, dass in den Vertragsunterlagen der Klägerin die Vermittlungstätigkeit des Zeugen H. aufgeführt ist.
54 
e) Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass eine ausführliche Risikoberatung durchgeführt wurde, die die Überrumpelungssituation für den Beklagten ausgeschlossen hätte. Vielmehr bestätigten beide Zeugen übereinstimmend und auch glaubhaft, dass die Darstellung des Prospektes der Klägerin nur kurze Zeit im Rahmen des längeren Jahresgesprächs in Anspruch nahm. Der Zeuge H. bestätigte zudem die Darstellung des Beklagten, dass auch am 01.04.2009, als es zur Unterzeichnung kam, nicht weiter über Risiken der Anlage gesprochen wurde.
55 
4. Die Folge des wirksam widerrufenen Beitritts ist, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die noch ausstehenden künftigen Einlageraten zu bezahlen. Der Widerruf wirkt ex nunc, nach dem Zugang der Widerrufserklärung sind weitere Beitragszahlungen vom Beklagten nicht mehr zu entrichten.
56 
a) Der wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der Klägerin nach §§ 312, 355 BGB a.F. führt zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass nicht der gesamte Beitritt rückabzuwickeln ist, sondern der widerrufende Gesellschafter nur Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs hat (vgl. BGH, FRIZ II, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 282/06, juris, Rdnr. 10 m.w.N.). Dies entspricht auch Europarecht, denn mit Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 hat der EuGH entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der in einer Haustürsituation erklärt wurde, anwendbar ist (juris, Tz. 30). Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der zitierten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (BGH FRIZ II; a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.). Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar (BGH a.a.O. Rdnr. 12; BGH Urteil vom 02.07.2001,- II ZR 304/00, juris Rdnrn. 14, 17).
57 
b) Die Abwicklungsanordnung der BaFin vom 06.10.2011 hindert das Ausscheiden des Beklagten mit Wirksamwerden des Widerrufs entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 41/78 - für den Fall eines arglistig getäuschten Gesellschafters entschieden, dass das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation es verbietet, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten (zitiert nach juris, Rdnr. 19). Diese Rechtsprechung wird auch fortgeführt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.02.2014, 6 U 25/13, OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2013 - 19 U 120/13, jeweils nicht veröffentlicht). Zumindest für den Fall des Widerrufs eines Haustürgeschäfts können diese Grundsätze jedoch nicht gelten. Die 1. Kammer des EuGH hat mit dem Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 - zwar festgestellt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist und deshalb, wie sich sowohl aus dem Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen der Richtlinie 85/577/EWG ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen gelten (juris, Tz 44 m.w.N.). Aus diesem Grund hat der EuGH auch bestätigt, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht mit der Folge, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss (a.a.O. Tz 50). Dabei handelt es sich jedoch um eine Einschränkung der nach der Richtlinie geschützten Verbraucherrechte bei einem Haustürgeschäft. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 312, 355 BGB a.F. verbietet eine weitere Einschränkung dieses Schutzes für den Fall der Liquidation einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Andernfalls würde das Widerrufsrecht bei wirtschaftlicher Betrachtung vollkommen leerlaufen. Damit konnte der Beklagte mit Wirksamwerden seiner Widerrufserklärung zum 11.04.2014 aus der in Liquidation befindlichen Klägerin ausscheiden. Der Senat verkennt nicht, dass diese Sicht Wertungswidersprüche zu den Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung nach sich zöge, würde diese Rechtsprechung weiter fortgeführt. Angesichts des europarechtlichen Hintergrundes sieht der Senat jedoch keine Möglichkeit, die hier aufgeworfene Frage anders zu entscheiden als vorstehend dargelegt.
58 
5. Die Einziehung der bis zum Zugang des Widerrufs fällig gewordenen Einlagezahlungen durch den Abwickler der Klägerin ist in der Liquidation auch erforderlich.
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a) Ausstehende Einlagen dürfen im Rahmen einer Fondsgesellschaft grundsätzlich nur dann gefordert werden, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie für die Tätigkeit der Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks oder für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (vgl. Habersack in Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 149 Rdnr. 23, Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 149 Rdnr. 19 jeweils m.w.N.). Hierbei ist ein Liquidator nicht verpflichtet, den zur Abwicklung der Gesellschaft benötigten Betrag in der Weise von den Gesellschaftern einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; vielmehr steht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2012 - 1 U 64/12, juris Rdnr. 18). Nach den Ausführungen des Abwicklers der Klägerin im Termin wird die Einlage des Beklagten voraussichtlich nicht in vollem Umfang benötigt. Hieraus kann jedoch keine Verpflichtung des Liquidators abgeleitet werden, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Einlagenbeträgen) zu verteilen und die rückständigen Einlagen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind. Dem Liquidator steht es nach pflichtgemäßem Ermessen frei, ob und welche Gesellschafter er in Anspruch nimmt, zumal sich erst im Verlauf der Liquidation herausstellt, welche Forderungen beglichen werden und welche sich als uneinbringlich erweisen. Eine gleichmäßige Inanspruchnahme der Gesellschafter bei der Einziehung rückständiger Einlagen würde die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft erheblich erschweren und damit in Widerspruch zu den Interessen aller Gesellschafter stehen, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen, damit die Gläubiger befriedigt und mögliche weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524). Danach hat der Abwickler der Klägerin den Beklagten zu Recht in Anspruch genommen. Wenn sich die Liquidität der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter verbessert hat, kann dies dennoch nicht dazu führen, dass die Klage gegen den Beklagten unbegründet wird, zumindest solange nicht feststeht, dass seine rückständige Einlage vollständig an ihn zurückzuzahlen wäre. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass von den Einlagen der Gesellschafter in der Liquidation nur eine Quote zurückgezahlt werden kann.
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b) Es sprechen jedoch noch weitere Gründe dafür, die Erforderlichkeit der Einziehung hier zu bejahen. Zwar sind Liquidatoren im Grundsatz nicht berechtigt, zwecks Beschaffung der für den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigten Mittel rückständige Einlagen einzuziehen; insoweit handelt es sich nach h.A. nicht um ein typisches Abwicklungsgeschäft, das nicht zum Aufgabenkreis der Liquidatoren gehört, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen zusätzlich übertragen worden (BGH, Urteil vom 21.11.1983 - II ZR 19/83, beck-online, Tz. III.1; BGH Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 183/75, beck-online, Tz II.2; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 149 Rdnr. 11). Für die Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Abwickler berechtigt war, auch rückständige Einlagen einzufordern. Hierbei kann offen bleiben, ob die rückständige Einlage des Beklagten für die Befriedigung etwaiger Gläubiger oder für die Abwicklung zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch tatsächlich benötigt wird. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, bei der ohnehin ein enger Zusammenhang zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern besteht, die zum Teil ihre Einlagen bereits voll bezahlt haben, zum Teil aber auch Ratenzahlungsvereinbarungen für den Beitritt getroffen haben. In die vom Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz sind ohnehin die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09, beck-online, Tz 34; Urteil vom 20.11.2012 - II ZR 148/10, beck-online, Tz 34).
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c) Hinzu kommt, dass die Liquidation der Klägerin durch Bescheid der BaFin vom 06.10.2011 (K 12) angeordnet wurde, weil die BaFin die für die Komplementärin der Klägerin nach § 64j Abs. 2 KWG fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen, aufgehoben hatte. Die Anordnung der Abwicklung erfolgte, um zu verhindern, dass die Klägerin nach Aufhebung der Erlaubnis weiterhin erlaubnispflichtige Finanzierungsleasinggeschäfte betreibt. Allerdings hat die BaFin sich dafür entschieden, nicht lediglich die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte sondern gemäß § 38 Abs. 1 KWG die Abwicklung der Klägerin insgesamt anzuordnen (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 9). Die Anordnung erfolgte damit gerade auch, um im Interesse der Gesellschafter der Klägerin sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolgt. Ein auf Antrag der BaFin vom Registergericht bestellter Abwickler hat dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den Gesellschaftern oder vom Registergericht bestellter Liquidator (vgl. Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, § 38 Rdnr. 16). Zumindest im konkreten Fall gehört es somit zur ordnungsgemäßen Abwicklung durch den Abwickler als Liquidator, den Innenausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Andernfalls wäre bei der für eine Massengesellschaft wie die Klägerin typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls würde er in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BGH, II ZR 266/09 a.a.O.). An die Liquidation durch Beendigung der Rechtsbeziehungen nach außen müsste sich eine weitere Liquidation zwischen den Gesellschaftern anschließen, für die aber zunächst kein geschäftsführendes Organ mehr vorhanden wäre. Daher muss es zumindest in dieser Konstellation Aufgabe des Abwicklers sein, auch die für den Ausgleich unter den Gesellschaftern erforderlichen Mittel einzufordern. So lautet auch die Auskunft der BaFin im Parallelverfahren OLG Stuttgart, 6 U 155/15 (Bl. 314 d.A.) an das Landgericht.
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d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch § 38 KWG nicht entgegen. Der Hinweis auf die Kommentierung von Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 5 (“Einlagen dürfen nicht mehr entgegen genommen werden.“) überzeugt nach Auffassung des Senats nicht. Neue Geschäfte dürfen nur in engen Grenzen eingegangen werden. Dies wird ein Kreditinstitut auch an der Entgegennahme von Kundengeldern (“Einlagen“) hindern. Nicht gemeint sind damit jedoch offene Einlageverpflichtungen aus Gesellschaftsanteilen.
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6. Die monatlichen Teilbeträge der Zeichnungssumme in Höhe von jeweils 1.000,- Euro hat der Beklagte bis einschließlich April 2012 bezahlt, ab Mai 2012 stehen die Teilbeträge aus. Diese waren jeweils zum 15. des Monats fällig (K 3), so dass die letzte Rate vor dem wirksamen Widerruf am 15.03.2014 fällig wurde. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn die Fälligkeit der Raten war in der Zusatzvereinbarung (K 3) kalendermäßig bestimmt.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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8. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin um eine Publikums-Kommanditgesellschaft mit mehr als tausend Anlegern, bei der verschiedene Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einforderung von Einlagen nicht höchstrichterlich geklärt sind. Zum anderen ergeben sich beim Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach §§ 312, 355 BGB a.F. in der Liquidation der Gesellschaft Wertungswidersprüche zur Situation arglistig getäuschter Gesellschafter, würde die dazu ergangene Rechtsprechung fortgeführt. Das berührt eine Grundsatzfrage.