Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 07. Nov. 2014 - 6 O 229/14

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2014:1107.6O229.14.0A
bei uns veröffentlicht am07.11.2014

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Gesellschaftereinlagen.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um einen geschlossenen Fonds in Form einer Publikums-KG, die sich seit Oktober 2011 im aktiven Abwicklungsstadium befindet.

3

Am 9. September 2006 beteiligte sich der Beklagte mit einem Betrag von 66.000.- € (zzgl. einem Agio von 3.960.- €) als sog. „Treugeber-Kommanditist“ über die als Treuhänderin agierende I Treuhand GmbH (im Folgenden: Treuhand GmbH) an der Klägerin (vgl. Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung, Bl. 43 ff. d.A., sowie Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag, Bl. 15 ff. bzw. 47 ff. d.A.). Von dem danach zu zahlenden Gesamtbetrag von 69.960.- € sah der Vertrag eine Anzahlung in Höhe von 20.460.- € sowie monatliche Ratenzahlungen von jeweils 550.- € vor. Nach § 5 des Treuhandvertrages haben die Zahlungen des Beklagten an die Treuhand GmbH auf ein eigens benanntes Konto zu erfolgen. § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags sieht weiter vor:„Der Treuhänder erhöht im Auftrage des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.“ In § 3 Abs. 1 des Treuhandvertrages heißt es:„Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treuhänders aus.“

4

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 hob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zu Gunsten der Komplementärin der Klägerin bestehende Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen mit der sich aus § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG ergebenden Folge der Auflösung der Klägerin auf und ordnete deren Abwicklung an (Bl. 12 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 21. November 2011 teilte der Beklagte sodann mit, dass er seine monatlichen Teilzahlungen einstelle. In der Klageerwiderung vom 14. April 2014 hat der Beklagte vorsorglich seine Beitrittserklärung widerrufen und wegen arglistiger Täuschung angefochten sowie seine Beteiligung wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen maßgeblich an der Fondsgründung beteiligte Personen und unzureichender Information außerordentlich gekündigt.

5

Die Klägerin ist der Ansicht,

6

der Beklagte sei aufgrund des von ihm erklärten Beitritts nach wie vor zur Zahlung der noch ausstehenden 27 Raten a 550.- € für Dezember 2011 bis Februar 2014 an sie verpflichtet. Zumindest sei eine entsprechende Forderung zu ihren Gunsten in die noch zu erstellende Abfindungsauseinandersetzungsbilanz einzustellen.

7

Nachdem die Klägerin zunächst einen Anspruch in einer Gesamthöhe von 16.500.- € verfolgt hatte, hat sie zuletzt beantragt,

8

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.850.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

9

- aus 550.- € seit dem 02.12.2011;

10

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2012;

11

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2012;

12

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2012;

13

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2012;

14

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2012;

15

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2012;

16

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2012;

17

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2012;

18

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2012;

19

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2012;

20

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2012;

21

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2012;

22

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2013;

23

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2013;

24

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2013;

25

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2013;

26

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2013;

27

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2013;

28

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2013;

29

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2013;

30

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2013;

31

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2013;

32

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2013;

33

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2013;

34

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2014;

35

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2014

36

auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer … zu zahlen;

37

2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposition zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

38

- aus 550.- € seit dem 02.12.2011;

39

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2012;

40

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2012;

41

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2012;

42

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2012;

43

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2012;

44

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2012;

45

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2012;

46

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2012;

47

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2012;

48

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2012;

49

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2012;

50

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2012;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2013;

52

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2013;

53

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2013;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2013;

55

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2013;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2013;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2013;

58

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2013;

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- aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2013;

60

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2013;

61

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2013;

62

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2013;

63

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2014;

64

- aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2014

65

einzustellen ist.

66

Der Beklagte beantragt,

67

die Klage abzuweisen.

68

Der Beklagte trägt vor,

69

die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert, weil es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einem unmittelbaren Zahlungsanspruch im Verhältnis der Parteien fehle. Zudem stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Einlagen schon deshalb nicht zu, weil die Einlage (des Treuhänders) sich gemäß § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages erst mit Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung durch den Treugeber erhöhe. Im Übrigen seien etwa rückständige Einlagen im Abwicklungsstadium nur noch geschuldet, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich seien, was hier nicht der Fall sei. Schließlich könnten offene Einlageforderungen im Rahmen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft allenfalls als Rechnungsposten bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden und nicht im Wege der Zahlungsklage verfolgt werden.

70

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

71

Das Landgericht München I, bei dem das Verfahren ursprünglich anhängig war, hat sich mit Beschluss vom 16. Juli 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen (Bl. 103 f. d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

72

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt jedenfalls aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 16. Juli 2014 (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.

73

Die Klage führt jedoch nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Einlagezahlung aus dem mit dem Beklagten am 9. September 2006 geschlossenen Beteiligungsvertrag.

74

a) Es kann dahinstehen, ob im Falle des Bestehens eines Anspruchs die mit dem Hauptantrag begehrte Zahlung vom Beklagten verlangt oder lediglich - wie hilfsweise beantragt - die Einstellung einer entsprechenden Abrechnungsposition in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz festgestellt werden könnte.

75

b) Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte seine Beteiligung an der Klägerin wirksam widerrufen, angefochten oder außerordentlich gekündigt hat, weil all diese Erklärungen nach den gefestigten höchstrichterlichen Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt auch im Falle ihrer Wirksamkeit lediglich ex nunc Wirkung entfalten (vgl. ausführlich BGH, NZG 2008, 460, 461 ff.; Henssler/Strohn/Röthel, GesR 2. Aufl. § 105 HGB Rn. 113 ff.) und hier durch den Beklagten erst im laufenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14. April 2014, also zu einem Zeitpunkt, als die eingeklagten Ratenzahlungsverpflichtungen längst entstanden und fällig waren, abgegeben wurden.

76

c) Weiterhin bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin begehrten Zahlungen zur Durchführung der Liquidation angesichts des vorhandenen Gesellschaftsvermögens tatsächlich erforderlich sind (zu dieser Voraussetzung eines möglichen Anspruchs der Klägerin etwa Henssler/Strohn/Klöhn, aaO § 149 HGB Rn. 11 mvwN) und ob der insoweit - die Notwendigkeit der Einforderung wird grundsätzlich vermutet - für das von ihm behauptete Gegenteil beweisbelastete Beklagte seiner Darlegungslast (vgl. dazu sowie zu einer etwaigen sekundären Darlegungslast der Gesellschaft Henssler/Strohn/Klöhn aaO Rn. 13 mwN) ausreichend nachgekommen ist.

77

d) Es fehlt im Hinblick auf die eingeklagte Forderung nämlich bereits an einem unmittelbaren Anspruch im Verhältnis der Parteien untereinander.

78

Der Anspruch der KG auf Zahlung der vereinbarten Einlage betrifft auf Passivseite den oder die Kommanditisten. Dies sind im Falle der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die - inzwischen als C Treuhandgesellschaft mbH (Handelsregister des AG Potsdam - HRB XXXXX) firmierende - Treuhand GmbH als Gründungskommanditistin sowie die weiteren, nachträglich gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages als Direktkommanditisten aufgenommenen Gesellschafter (vgl. Handelsregister des AG München - HRA XXXXX). Direktkommanditist ist der Beklagte, der sich lediglich als sog. „Treugeber-Kommanditist“ an der Klägerin beteiligt hat, aber unstreitig nicht geworden.

79

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage unmittelbar der Gesellschaft zustehen, wenn die ineinander greifenden Bestimmungen von Gesellschafts- und Treuhandvertrag eine derartige unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsehen und dem Treugeber darüber hinaus im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird, der Treugeber im Innenverhältnis also als „Quasi-Gesellschafter“ anzusehen ist (vgl. BGH NZG 2012, 1345 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier indes.

80

Bereits die Beitrittserklärung sieht keine unmittelbare Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin, sondern nur eine solche gegenüber der Treuhand GmbH vor. Diese Abrede korrespondiert mit der in § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrages getroffenen Vereinbarung, wonach die Zahlung der Einlage zu Gunsten der Gesellschaft gerade nicht direkt durch den Anleger, sondern mittelbar durch den Treuhänder erfolgt. Zusätzlich verdeutlicht die am Ende der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist nochmals hervorgehobene Regelung in § 1 Satz 2 des Treuhandvertrages, dass die Zahlung der Beteiligungssumme ausschließlich auf das Konto der Treuhand GmbH zu erfolgen hat und setzt damit die Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrages konsequent um. Im Einklang damit sieht § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages vor, dass der Treuhänder seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft im Auftrag des Treugebers erhöht, wobei sich die Höhe des jeweils für den Treugeber gehaltenen Anteils nach der vom Treugeber erfüllten Einzahlungsverpflichtung richtet. Aufgrund der von den Beteiligten gewählten Vertragskonstruktion besteht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten als „Treugeber-Kommanditist“ mithin allein gegenüber der Treuhand GmbH, welche ihrerseits wiederum im Umfang der von Treugeberseite erfüllten Zahlungsverpflichtung dem Treugeber zur Erhöhung des treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteils an der Klägerin verpflichtet (§ 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages) und dieser gegenüber zur Erhöhung ihres - treuhänderisch gehaltenen - Kommanditanteils berechtigt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Höhe der an die Klägerin - nach dem oben Gesagten durch die Treuhand GmbH - zu leistenden Einlage nicht nach der in der Beitrittserklärung genannten Summe, sondern vielmehr nach dem Betrag richtet, den der Beitretende in Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Treuhand GmbH bereits an diese gezahlt hat.

81

Hinzu kommt, dass der Beklagte als „Treugeber-Kommanditist“ durch die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt erhalten hat. Zwar wird in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages pauschal eine „analoge“ Geltung der Vertragsregelungen für die „Treugeber-Kommanditisten“ bestimmt, dies aber sogleich dahingehend relativiert, dass die Verwaltung der entsprechenden Anteile dem Treuhänder obliegt und die insoweit maßgeblichen Rechtsverhältnisse durch den Treuhandvertrag geregelt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags). Im Treuhandvertrag wiederum wird die gewollt starke Stellung des Treuhandkommanditisten aus § 3 deutlich. Danach tritt der Treuhänder im Außenverhältnis Dritten und der Klägerin gegenüber nämlich im eigenen Namen auf, was ausdrücklich auch für die Ausübung der Gesellschafterrechte gilt (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Treuhandvertrags). Dem Treugeber steht insoweit lediglich ein optionales Weisungsrecht zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus den in § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Satz des Treuhandvertrages enthaltenen Regelungen, wonach der Treugeber zur Ausübung von Kontroll- und Stimmrechten auf sein Verlangen im Einzelfall ermächtigt werden kann, denn auch insoweit bedarf es zuvor der Ableitung der nach der Vertragsgestaltung allein der Treuhand GmbH zustehenden Rechte aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung zwischen Treuhänder und Treugeber.

82

Nach alledem ist der Beklagte hier gerade nicht als „Quasi-Gesellschafter" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen (vgl. beispielhaft die gänzlich anderen Vertragsgestaltungen, die den Entscheidungen des BGH vom 11.10.2011 -NZG 2011, 1432 f.- und 18.09.2012 -NZG 2012, 1342 f. bzw. NZG 2012, 1345 f.- zu Grunde lagen), weshalb ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht besteht.

III.

83

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

84

Beschluss

85

Der Streitwert wird für die Zeit bis 8. Oktober 2014 auf 16.500.- €, für die Zeit danach auf 14.850.- € festgesetzt.

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(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.

(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.