Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 25. Jan. 2017 - 4 U 159/16
Gericht
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.09.2016 wird als unzulässig verworfen.
2.) Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Wertangabe in der Klageschrift und der Wertfestsetzung in erster Instanz auf 894.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines notariellen Kauf- und Pachtvertrages in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.09.2016 weit überwiegend stattgegeben. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06.10.2016 zugestellt worden. Mit einem am 27.10.2016 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz ihres weiteren Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2016 hat die Beklagte beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.11.2016 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.01.2017 verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Frist - und auch seither - ist eine Begründung der Berufung nicht eingegangen. Auf Eigenantrag der Beklagten vom 09.01.2017 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 10.01.2017 ( 3 d IN 5/17) vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Beklagten sowie ein allgemeines Verfügungsverbot ( § 21 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 InsO) angeordnet.
II.
- 2
Die Berufung der Beklagten ist auf ihre Kosten nach § 522 Abs. 1 ZPO im Beschlussweg zu verwerfen, weil das Rechtsmittel entgegen § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 06.01.2017 verlängerten Frist begründet worden ist.
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Die Verwerfung der Berufung wird durch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Beklagten mit Bestellung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters am 10.01.2017 und die hierdurch gemäß § 240 Satz 2 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 10.10.2013, - III ZR 358/13 -, mit weiteren Nachweisen, veröffentlicht in juris; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 9).
- 4
Der Umstand, dass die Monatsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zur Beantragung von Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist nach § 249 Abs. 1 ZPO aufgehört hat zu laufen, steht der Verwerfungsentscheidung nicht entgegen. Denn über einen nach Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens etwa angebrachten Wiedereinsetzungsantrag hat nach § 237 ZPO der Senat auch noch nach Verwerfung der Berufung zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, - VI ZR 374/12 - und vom 26.01.2016, - II ZR 57/15 -, jeweils in juris) und durch eine spätere Wiedereinsetzung würde die Verwerfungsentscheidung gegenstandslos (MünchKomm ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 5 m.w.N.).
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.