Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 25. Jan. 2017 - 4 U 159/16

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2017:0125.4U159.16.0A
bei uns veröffentlicht am25.01.2017

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.09.2016 wird als unzulässig verworfen.

2.) Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

3.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Wertangabe in der Klageschrift und der Wertfestsetzung in erster Instanz auf 894.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines notariellen Kauf- und Pachtvertrages in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.09.2016 weit überwiegend stattgegeben. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06.10.2016 zugestellt worden. Mit einem am 27.10.2016 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz ihres weiteren Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2016 hat die Beklagte beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.11.2016 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.01.2017 verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Frist - und auch seither - ist eine Begründung der Berufung nicht eingegangen. Auf Eigenantrag der Beklagten vom 09.01.2017 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 10.01.2017 ( 3 d IN 5/17) vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Beklagten sowie ein allgemeines Verfügungsverbot ( § 21 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 InsO) angeordnet.

II.

2

Die Berufung der Beklagten ist auf ihre Kosten nach § 522 Abs. 1 ZPO im Beschlussweg zu verwerfen, weil das Rechtsmittel entgegen § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 06.01.2017 verlängerten Frist begründet worden ist.

3

Die Verwerfung der Berufung wird durch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Beklagten mit Bestellung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters am 10.01.2017 und die hierdurch gemäß § 240 Satz 2 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 10.10.2013, - III ZR 358/13 -, mit weiteren Nachweisen, veröffentlicht in juris; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 9).

4

Der Umstand, dass die Monatsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zur Beantragung von Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist nach § 249 Abs. 1 ZPO aufgehört hat zu laufen, steht der Verwerfungsentscheidung nicht entgegen. Denn über einen nach Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens etwa angebrachten Wiedereinsetzungsantrag hat nach § 237 ZPO der Senat auch noch nach Verwerfung der Berufung zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, - VI ZR 374/12 - und vom 26.01.2016, - II ZR 57/15 -, jeweils in juris) und durch eine spätere Wiedereinsetzung würde die Verwerfungsentscheidung gegenstandslos (MünchKomm ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 5 m.w.N.).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung


(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung


Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 358/13
vom
10. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig
war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch
während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532).
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13 - OLG München
LG Augsburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die am 3. Juni 2013 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai 2013 zugestellten Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. April 2013 - 27 U 4772/12 - wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. August 2013 ( ) und die hierdurch gemäß § 240 Satz 1 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532; OLG Düsseldorf, MDR 2001, 470; OLG München, NJOZ 2004, 2619; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 249 Rn. 19 mwN; MünchKommZPO/ Gehrlein, 4. Aufl., § 249 Rn. 23; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 249 Rn. 9).
Streitwert: 288.139,28 € Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2012 - 2 O 5126/08 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 15.04.2013 - 27 U 4772/12 -

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 374/12
vom
26. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist hat grundsätzlich das Berufungsgericht zu entscheiden.
Das gilt auch dann, wenn die Berufung schon als unbegründet zurückgewiesen
und der Antrag nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist.
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12 - OLG München
LG München II
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu entscheiden.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2012 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Februar 2012 zugestellt worden. Mit einem am 22. März 2012 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. März 2012 hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Mai 2012 zu verlängern. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 25. April 2012 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Mai 2012 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 30. Mai 2012 bei Gericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss vom 11. Juli 2012 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet. Auf gerichtlichen Hinweis, dass nach Aktenlage die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei, hat der Kläger sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Fristversäumung beruhe auf einem Büroversehen einer Büromitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten. Der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts hat den Parteien durch Verfügung vom 16. Januar 2013 mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung "derzeit nicht erfolgen" könne; durch eine Wiedereinsetzung käme der hier verfahrensbeendende Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Wegfall, da er auf einer anderen Grundlage beruhe als auf einer Fristversäumung. Im Hinblick auf diese Verfügung bittet der Kläger den Bundesgerichtshof, über sein Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden.

II.

2
1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat gemäß § 237 ZPO das Gericht zu entscheiden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist also das Berufungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, VersR 1982, 95, 96), mithin auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist. Etwas anders gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - zwar dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne Weiteres zu gewähren ist.
In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht ausnahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den Berufungsrechtszug gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, 501 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; BeckOK ZPO/ Wendtland, § 237 Rn. 6 [Stand: 30. Oktober 2012]; HK-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 237 Rn. 3 mwN). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben.
3
2. Der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die Berufung inzwischen als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Da die Zulässigkeit der Berufung eine Prozessvoraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz, in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, ist sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteile vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, VersR 1982, 187, 188 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN). Sollte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden, wäre seine Berufung zulässig. Über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss wäre sachlich zu entscheiden. Hätte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg, wäre die Berufung unzulässig und das landgerichtliche Urteil wäre rechtskräftig. In diesem Fall wäre das Revisionsgericht gehindert , über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste vielmehr mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen wird. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 16.01.2012 - 11 O 4372/11 -
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2012 - 32 U 1162/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 57/15
vom
26. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:260116BIIZR57.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu entscheiden.

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Das Urteil des Landgerichts wurde ihm am 6. März 2014 zugestellt. Der 6. April 2014 fiel auf einen Sonntag. Die an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift wurde per Telefax an das Landgericht Frankfurt geschickt und erhielt den Eingangsstempel des Landgerichts vom 7. April 2014. Das an das Oberlandesgericht gesandte Original weist dort den Eingangsstempel vom 8. April 2014 auf.
2
Der Kläger hat vorgetragen, die für seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seit rund sechs Monaten beanstandungslos tätige Rechtsanwaltsfachangestellte habe nach Erhalt der Anweisung des Prozessbevollmächtigten , den unterzeichneten Schriftsatz vorab per Telefax an das Oberlandesgericht unter Verwendung der im Adressfeld maschinenschriftlich angegebenen Faxnummer des Oberlandesgerichts zu senden, anschließend das Sendungsprotokoll zu überprüfen, ihm den Eingang des Telefaxes zu bestätigen und anschließend den Schriftsatz zur Post aufzugeben, aus nicht mehr aufklärbaren Gründen eigenmächtig die auf dem Schriftsatz angegebene Faxnummer in die des Landgerichts abgeändert, den Schriftsatz an diese Nummer gesandt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Vorabübermittlung des Schriftsatzes unterrichtet und die Frist im Kalender gestrichen.

II.

3
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Berufungsgericht zu entscheiden. Gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dies das Berufungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888; BAG, NJW 2004, 2112, 2113), auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2).
4
Etwas anders gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist. In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht aus- nahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den Berufungsrechtszug gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, 501; Beschluss vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651; Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2014 - 2-8 O 129/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2015 - 16 U 56/14 -