Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 31. März 2016 - 4 U 155/15

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:0331.4U155.15.0A
bei uns veröffentlicht am31.03.2016

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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Oktober 2015 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. April 2015 (Geschäftsnummer 15-8937512-0-6N) gewährt.

Das Verfahren wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Streitsache und über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt aus an ihn abgetretenem Recht einer zwischenzeitlich insolventen Kommanditgesellschaft, die wirtschaftlich seinem Lebenspartner gehörte, den Beklagten auf Zahlung von Vermittlungsprovisionen bzw. Schadensersatz nach dem Scheitern von Verhandlungen betreffend den Erwerb einer Photovoltaikanlage in Anspruch. Er berühmt sich daraus einer Gesamtforderung in Höhe von 970. 445,00 €.

2

Ein auf Antrag des Klägers über den genannten Betrag zuzüglich Kosten ergangener Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart wurde dem Beklagten im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher am 11. Mai 2015 an seiner Wohnanschrift durch Einlegung in den dort angebrachten Briefkasten zugestellt. Bei der Zustellung war der Kläger zugegen.

3

Mit am gleichen Tag beim Mahngericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2015 hat der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu hat er unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie von Versicherungen an Eides statt seiner Ehefrau und seines Vaters glaubhaft gemacht, dass weder der Vollstreckungsbescheid noch der zuvor erlassene Mahnbescheid in dem Hausbriefkasten vorgefunden worden seien. Daher habe er erst durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme am 30. Juli 2015 von der Existenz des Vollstreckungsbescheides erfahren.

4

Mit dem nach § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 14. Oktober 2015 hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, an das die Sache durch das Mahngericht abgegeben wurde, den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zurückgewiesen und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig, da verfristet, verworfen.

5

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

6

Der Beklagte beantragt,

7

ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu gewähren, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Demgegenüber verteidigt der Kläger das von ihm für zutreffend gehaltene Urteil des Landgerichts.

9

Der Senat hat Zeugenbeweis erhoben über die Begleitumstände der jeweiligen Ersatzzustellungen des Mahnbescheids und des Vollstreckungsbescheids an der Wohnanschrift des Beklagten mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 10. März 2016 ersichtlichen Ergebnis.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen verwiesen.

II.

11

Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid zu gewähren ist.

12

Die zweiwöchige Einspruchsfrist (§§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO) wurde durch die - durch die Aussage des Zeugen W… nochmals bestätigte - wirksame Ersatzzustellung des Vollstreckungsbescheides im Parteibetrieb nach §§ 180, 699 Abs. 4 ZPO am 11. Mai 2015 in Lauf gesetzt. Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist von dem Beklagten innerhalb der Frist nicht erhoben worden.

13

Der Erstrichter hat dem Beklagten jedoch zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist versagt.

14

Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die die Notfrist für die Einlegung des Einspruchs versäumt hat, die Wiedereinsetzung auch dann zu erteilen, wenn sie von der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.

15

Davon ist für den Streitfall auszugehen.

16

Aufgrund einer Gesamtschau des Prozessstoffes sieht der Senat als hinreichend glaubhaft gemacht an (§ 236 Abs. 2 ZPO), dass der Beklagte bis zum Ablauf der Einspruchsfrist unverschuldet keine Kenntnis von der am 11. Mai 2015 bewirkten (Ersatz-)Zustellung des Vollstreckungsbescheids erlangt hat.

17

Die fehlende Kenntnis von der Zustellung eines eine gerichtliche Frist in Gang setzenden Schriftstücks oder die Unaufklärbarkeit des Abhandenkommens eines solchen Schreibens allein verletzt die von der Prozesspartei zu fordernde Sorgfalt nicht (BGH NJW 1994, 2898).

18

In einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet, wenn der die Wiedereinsetzung Begehrende glaubhaft machen kann, dass er die üblichen, für den Zugang von Postsendungen nötigen Vorkehrungen getroffen, eine fehlerfreie Empfangsvorkehrung für die Entgegennahme eingehender Post eingerichtet und darüber hinaus glaubhaft gemacht hat, dass bisher kein Postverlust vorgekommen ist, der ihm hätte Anlass geben müssen, seine Empfangsvorkehrungen zu überprüfen (Senat, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 U 221/04 -, in juris, Rdnr. 19; BrandOLG, Urteil vom 6. Februar 2001 - 11 U 215/99 -, in juris, Rdnr. 11, jew. m.w.N.).

19

Mit der Anbringung eines handelsüblichen Briefkastens, der regelmäßig geleert und dessen Inhalt regelmäßig überprüft wird, genügt ein Empfänger grundsätzlich diesen Anforderungen.

20

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen W…, der als Gerichtsvollzieher die Zustellung des Vollstreckungsbescheids vorgenommen hat, die Betrachtung der Lichtbilder von dem Briefkasten (Bl. 71 und 72 d.A.) und die Parteianhörung im Termin haben hierzu ergeben, dass der Beklagte die entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung auch glaubhaft gemacht, dass bei ihm in der Vergangenheit noch kein Postverlust aus dem an dem Hausanwesen angebrachten Briefkasten eingetreten ist, der ihm hätte Anlass geben müssen, seine Vorkehrungen zu überprüfen.

21

Dass der Beklagte von der Zustellung des Vollstreckungsbescheids in den Hausbriefkasten am 11. Mai 2015 - und auch von einer Zustellung des vorangegangenen Mahnbescheides am 12. März 2015 - keine Kenntnis erlangt hat, haben er selbst und korrespondierend damit auch seine Ehefrau Andrea V…, die alleinige erwachsene Mitbewohnerin, jeweils an Eides statt versichert (Bl. 67 f, 164 und Bl. 69, 163 d.A.).

22

Das genügt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im vorliegenden Fall für die Bewilligung der Wiedereinsetzung.

23

Denn das Gesetz verlangt keinen vollen Beweis der Wiedereinsetzungsgründe, sondern lediglich ihre Glaubhaftmachung, mithin keine an Sicherheit grenzende, sondern nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1976, IV ZB 49/75, in juris, Rdnr. 9; BGH NJW 1994, 2898; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 294 Rdnr. 6).

24

Im Streitfall sprechen - jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - verschiedene Umstände mit erheblichem Gewicht für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Beklagten, dass er den am 11. Mai 2015 zugestellten Vollstreckungsbescheid nicht in seinem Hausbriefkasten vorgefunden hat:

25

Zunächst steht aufgrund der anschaulichen Schilderung des Postzustellers M… M… zu den Vorkommnissen bei dem Zustellungsversuch am 12. März 2015 zweifelsfrei fest, dass bereits der dem Beklagten an jenem Tag zuzustellende Mahnbescheid von einem bislang unbekannten Mann, der sich als vorgeblicher Familienangehöriger des Beklagten mit Namen „Andreas V…“ ausgab, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bewusst „abgefangen“ wurde. Das drängt bei lebensnaher Betrachtung die Frage auf, wer sonst als eine am für den Beklagten nachteiligen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits interessierte Person an der Verhinderung des Zugangs und an der täuschungsbedingt unrichtigen Beurkundung des Zustellungsvorgangs ein Interesse gehabt haben sollte. Ist aber - nachgewiesenermaßen - bereits die Kenntniserlangung des Beklagten von dem Mahnbescheid gezielt vereitelt worden, liegt es sehr nahe, dass anlässlich der späteren Zustellung des Vollstreckungsbescheides, von welcher konkret handelnden Person und auf wessen Initiative auch immer, aus denselben Motiven wiederum so verfahren worden sein kann.

26

Hinzu kommt die weitere Auffälligkeit, dass der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag an das Mahngericht auf Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Beklagten auf die übliche Weise (von Amts wegen) zurückgenommen und stattdessen die Übermittlung des Vollstreckungsbescheides an sich selbst zum Zwecke der Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. Die im Termin von dem Kläger selbst und auch von dem Zeugen M… H… als Erklärung für diese ungewöhnliche Vorgehensweise angeführten Gründe erscheinen nicht unbedingt plausibel und lassen zumindest Fragen offen; das gilt gerade auch für den Umstand, dass der Kläger - ohne ersichtlichen Anlass - bei der Zustellung des Vollstreckungsbescheides durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugegen sein wollte. So ist bereits eine besondere Eilbedürftigkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids, die der Kläger gegenüber dem Gerichtsvollzieher nach dessen Aussage bei der Erteilung des Zustellungsauftrages behauptet hat, für den damaligen Zeitpunkt objektiv nicht erkennbar und konnte von dem Kläger im Senatstermin auf dahingehende Frage des Gerichts auch nicht überzeugend erklärt werden. Der Erklärungsversuch mit dem „Poststreik“ im Frühjahr 2015 als Begründung für den nachträglich gewählten Wechsel von der Amts- zur Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids ist dabei durchaus ambivalent. Denn vorstellbar ist auch, dass gerade die etwa gehegte Befürchtung der streikbedingten Unwägbarkeit des Zeitpunkts einer auf dem Postweg vorgenommenen Zustellung des Vollstreckungsbescheids jemanden, der sich durch unlautere Mittel einen Titel erschleichen wollte, dazu bewogen haben könnte, den Vollstreckungsbescheid durch den Gerichtsvollzieher zu einem bewusst so gewählten Zeitpunkt (am Vormittag eines Werktages, vgl. Postzustellungsurkunde in Kopie Bl. 185 d.A.) zustellen zu lassen, dass damit die Chancen für eine unbemerkte Entwendung des zugestellten Schreibens aus dem Briefkasten verbessert wurden. Es dürfte im Vorfeld der - nach Angaben des Gerichtsvollziehers ganz kurzfristig beantragten - Zustellung vom 11. Mai 2015 für einen daran Interessierten durch entsprechende Nachforschungen auch unschwer in Erfahrung zu bringen gewesen sein, dass der Beklagte und seine Ehefrau an diesem Tage beide berufsbedingt von der Wohnung abwesend und ihre minderjährigen Kinder in der Schule waren und dass deshalb eine vorrangige persönlichen Übergabe des Vollstreckungsbescheides durch den Zusteller nicht möglich sein würde.

27

Schließlich ist mit Blick auf die Höhe der im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung die Untätigkeit des in geschäftlichen Dingen erfahrenen Beklagten bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung eigentlich nur dann befriedigend zu erklären, wenn man annimmt, dass er bis dahin tatsächlich weder den Mahnbescheid noch den Vollstreckungsbescheid zu Gesicht bekommen hatte. Der Anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, erscheint nach dem Akteninhalt - etwa mit Blick auf den Inhalt des E-Mail-Schreibens des Zeugen M… H… an den Beklagten vom 12. Dezember 2013 (Bl. 340 d.A.) - nicht von vornherein unbestreitbar begründet. Anlässlich der Vorsprache des Klägers bei dem Beklagten am 7. September 2014 - und damit lange vor Einleitung des Mahnverfahrens - hatte der Beklagte jegliche gegen ihn gerichteten Forderungen in der streitigen Angelegenheit entschieden zurückgewiesen. Nach der späteren Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der durch den Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung hat der Beklagte dann umgehend anwaltliche Hilfe gesucht und alle erforderlichen Schritte unternommen, um sich gegen die Inanspruchnahme zu verteidigen. Darüber hinaus hat er wegen der Umstände der Erwirkung des Titels Strafanzeige erstattet. Mit all dem ist nicht in Einklang zu bringen, dass der Beklagte zuvor einen Vollstreckungsbescheid über rund 1 Mio. Euro tatsächlich erhalten und wissentlich hätte rechtskräftig werden lassen.

28

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung liegen auch im Übrigen vor. Es ist glaubhaft gemacht, dass der Beklagte erst durch die Zwangsvollstreckung am 30. Juli 2015 von dem Erlass des Vollstreckungsbescheids Kenntnis erlangt hat. Erst mit diesem Zeitpunkt begann die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen zu laufen (§ 234 ZPO). Sie ist durch das am 4. August 2015 per Telekopie bei dem Amtsgericht - Mahngericht - Stuttgart eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch mit gleichzeitiger Nachholung des versäumten Einspruchs gewahrt worden.

29

Dem Beklagten ist sonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil, durch das der Einspruch als unzulässig verworfen worden ist, ohne Weiteres gegenstandslos wird (BGHZ 98, 325, 328 = NJW 1987, 327 m.w.N.; Wulf in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 18. Edition, § 522 Rdnr. 11; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 238 Rdnr. 7; Gehrlein in MünchKomm. zur ZPO, 4. Aufl., § 238 Rdnr. 12). Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil dennoch aufzuheben. Zugleich ist die Sache zur (erstmaligen) Verhandlung und Entscheidung auf den Einspruch hin und auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (BGH NJW-RR 2013, 692, 694; BGH NJW 1994, 2898).

30

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Denn die Bewilligung der Wiedereinsetzung durch den Senat ist nicht anfechtbar (§ 238 Abs. 3 ZPO).

31

Beschluss

32

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 970. 445,00 € festgesetzt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 341 Einspruchsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2) Das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Geric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 699 Vollstreckungsbescheid


(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die

Referenzen

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.