Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 04. März 2009 - 3 W 38/09

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2009:0304.3W38.09.0A
published on 04/03/2009 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 04. März 2009 - 3 W 38/09
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Gericht

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I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.

2

2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO). Die Kammer hat die Erstbeschwerde vielmehr mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, zu Recht zurückgewiesen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

3

a) Bei der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft muss sich der die Eintragungsbewilligung ersetzende Vollstreckungstitel nach § 740 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gegen beide Ehegatten richten.

4

Die Eintragung einer Zwangshypothek bei Vorliegen eines Titels nur gegen einen der beiden in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist möglich, wenn derjenige Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, das Gesamtgut allein verwaltet (§ 740 Abs. 1 ZPO) oder aber wenn der das Gesamtgut gar nicht oder jedenfalls nicht allein verwaltende Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und sich aus dem Güterrechtsregister kein Einspruch des anderen Ehegatten dagegen ergibt (§ 741 BGB). Die notwendigen Nachweise sind dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO (durch Vorlage des Ehevertrags oder durch Auszüge aus dem Handels- und Güterrechtsregister) zu erbringen (BayObLG NJW-RR 1996, 80; bei der Vollstreckung durch das Finanzamt reicht insoweit dessen Bestätigung aus, der verurteilte Ehegatte betreibe selbständig ein Erwerbsgeschäft; BayObLG RPfleger 1984, 232). Anhaltspunkte dafür, dass einer der beteiligten Ehegatten die hier betroffenen Grundstücke alleine verwaltet, sind nicht ersichtlich. Dass einer der beiden Ehegatten selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibe, ist von der Gläubigerin schon nicht vorgetragen und erst recht nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Es hat daher für die Vollstreckung in das Gesamtgut bei dem Erfordernis eines Titels gegen beide Ehegatten zu verbleiben.

5

b) Zutreffend hat die Kammer ausgeführt, dass der Anspruch, wegen dessen der Gläubiger in das Gesamtgut vollstrecken will, nicht zwingend in einer einzigen Urkunde tituliert sein muss. Ausreichend ist, dass gegen beide Ehegatten jeweils ein Vollstreckungstitel ergangen ist.

6

Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten liegen hier vor, gegen den Ehemann der Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal vom 25. März 2004 über 100.000 € zzgl. Kosten wegen einer Bürgschaft, gegen die Ehefrau die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. D. vom 27. Dezember 1995, in der diese auch die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag in Höhe von 300.000 € nebst Zinsen übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat.

7

Richtig ist im Weiteren aber auch die Rechtsansicht der Kammer, dass der Schuldgrund der Verpflichtungen der Ehegatten, mögen diese auch getrennt tituliert sein, derselbe sein muss. Insoweit gilt folgendes:

8

Nach § 1459 Abs. 1 BGB können die Gläubiger der Ehegatten nur dann Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen, wenn und soweit die Ehegatten eine Gesamtgutverbindlichkeit trifft. Für solche Gesamtgutverbindlichkeiten haften beide Ehegatten nach § 1459 Abs. 2 BGB persönlich als Gesamtschuldner. Rechtsgeschäftlich eingegangene Verbindlichkeiten sind nach § 1460 Abs. 1 BGB nur dann Gesamtgutverbindlichkeiten, wenn sie von den Ehegatten entweder gemeinsam eingegangen wurden oder, falls nur ein Ehegatte das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, der andere Ehegatte dem Abschluss zugestimmt hat oder wenn seine Zustimmung nach den §§ 1454 – 1456 BGB ausnahmsweise entbehrlich war (Staudinger/Thiele, BGB, Stand Februar 2007, § 1459 Rn. 6). Bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen trifft dabei den Gläubiger nach § 1460 Abs. 1 BGB die Beweislast dafür, dass eine Gesamtgutverbindlichkeit besteht. Die Feststellung dieser Tatsachen, aus denen sich eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus demselben Rechtsgeschäft und damit eine Haftung des Gesamtgutes für die Verbindlichkeit ergeben, obliegt nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem erkennenden Gericht. Dieses muss feststellen, ob beide Ehegatten aus demselben Rechtgeschäft verpflichtet sind mit der vollstreckungsrechtlichen Konsequenz, dass das Gesamtgut für die hieraus folgenden Verbindlichkeiten haftet. Etwas anderen gilt nur in den Fällen des § 741 ZPO (Betrieb eines Geschäftsbetriebs). Hier verweist § 774 ZPO den anderen Ehegatten, der behauptet, aus materiellrechtlichen Gründen nicht für die gegen den anderen Ehegatten titulierte Schuld zu haften (z.B. weil die titulierte Schuld nicht aus dem Geschäftsbetrieb stammt, vgl. BayObLG BayObLGZ 1983, 187) auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Für die Fälle des § 740 Abs. 2 ZPO fehlt eine entsprechende Bestimmung. Hier muss sich die Haftung des Gesamtgutes für die Forderung, wegen der der Gläubiger vollstreckt, aus dem Titel ergeben. Bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen aus unterschiedlichem Grund ist das aus den genannten Gründen nicht der Fall.

9

Hieraus folgt auch die Unrichtigkeit der von der Rechtsbeschwerde angestellten Überlegung. Nimmt ein Ehegatte ein Darlehen auf und verbürgt sich der andere Ehegatte dafür, so sind beide Ehegatten zwar unterschiedliche, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen eingegangen. Liegen die Voraussetzungen des § 1460 Abs. 1 BGB vor – aber auch nur dann – so haften beide Ehegatten jedoch nach § 1459 Abs. 2 BGB persönlich für die von dem jeweils anderen eingegangene Verbindlichkeit. Sie können deshalb beide wegen desselben Rechtsgrundes von dem Gläubiger in Anspruch genommen werden. Will der Gläubiger wegen dieses Anspruchs in das Gesamtgut vollstrecken, so muss er beide Ehegatten aus demselben Schuldgrund in Anspruch nehmen. Daran fehlt es hier.

10

3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO und entspricht dem von dem Landgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht beanstandeten Gegenstandswert.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode
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published on 14/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 436/11 vom 14. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 4 Wenn ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren z
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.

(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.

(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.

(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.