Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Dez. 2015 - 3 W 127/15
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführerin begehrt die Ersteintragung des weiteren Beteiligten zu 2. als ihres Prokuristen in das Handelsregister beim Amtsgericht - Registergericht - Koblenz.
- 2
Ausweislich des beim Amtsgericht Koblenz geführten Handelsregisters (Stand 13. November 2015) sind zu Geschäftsführern der Beschwerdeführerin bestellt A… A... O... und V... M.... Nach dem mehrfach geänderten Gesellschaftsvertrag vom 22. Oktober 2013 und entsprechenden Registereintragungen ist bestimmt, dass die Gesellschaft bei mehreren zur Vertretung Berechtigten entweder durch zwei Geschäftsführer oder aber durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten wird. Die beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin (Mehrheitsgesellschafterin N... AG und Minderheitsgesellschafterin G... GmbH & Co. KG) sind seit längerem zerstritten und prozessieren in vielfacher Weise gegeneinander.
- 3
Am 02. Februar 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin die Erteilung von Einzelgeschäftsführungsbefugnis an den Geschäftsführer M... V.... Hiergegen hat die Minderheitsgesellschafterin G... GmbH & Co. KG Anfechtungsklage zum Landgericht Koblenz mit der Behauptung erhoben, der Beschluss leide an mehreren gravierenden Mängeln und sei nichtig, jedenfalls aber anfechtbar (Az. 1 HK O 39/15). Den Antrag auf Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Registergericht - Koblenz mit Beschluss vom 27. Mai 2015 bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit vorläufig ausgesetzt. Eine gegen die Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis gerichtete einstweilige Verfügung des Landgerichts Koblenz vom 06. Februar 2015 (Az. 1 HK O 15/15) hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 16. September 2015 aufgehoben, weil deren Vollziehung wegen des Verstreichens der Vollziehungsfrist mittlerweile unzulässig geworden war (Az. 6 U 485/15). Mit Beschluss vom 30. September 2015 hat das Landgericht Koblenz auf den erneuten Rechtsschutzantrag der Minderheitsgesellschafterin eine erneute einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es der Beschwerdeführerin untersagt wird, die beschlossene Einzelvertretungsbefugnis für V... M... auszuführen.
- 4
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09. April 2015 wurde zudem der weitere Beteiligte zu 2. zum Prokuristen der Beschwerdeführerin bestellt (TOP 4 des Versammlungsprotokolls) und dieser Umstand am 16. September 2015 durch den Geschäftsführer V... M... zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Auch gegen diesen Beschluss hat die Minderheitsgesellschafterin G... GmbH & Co. KG Anfechtungsklage zum Landgericht Koblenz erhoben (Az. 1 HK O 63/15). Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits vor dem Landgericht Bonn Klage gegen den weiteren Geschäftsführer A... A... O... auf Mitwirkung bei der Erteilung von Prokura an den weiteren Beteiligten zu 2. erhoben (Az. 16 O 24/15). Mit Beschluss vom 23. September 2015 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Handelsregister - Koblenz auch die Registeranmeldung der Prokurabestellung bis zur Entscheidung des Landgerichts Koblenz über die Anfechtungsklage hiergegen ausgesetzt. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin.
II.
- 5
Die Beschwerde ist nach § 21 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 567, 569 ZPO statthaft, namentlich fristgerecht erhoben worden; der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG RP zur Entscheidung berufen. Entsprechend § 568 ZPO ist durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Juli 2011, Az. 11 UF 809/11, nach Juris). Die im Namen der Gesellschaft eingelegte Beschwerde ist zudem in zulässiger Weise erhoben worden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Verfahrensbevollmächtigten durch ihren Geschäftsführer V... M... wirksam zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt. Ist - wie im Streitfall - die (Reichweite der) Rechtsmacht des Handelnden umstritten, ist nach herkömmlicher Auffassung diejenige Person gesetzlicher Vertreter, die im Fall des Obsiegens hierzu berufen wäre (Entscheidung des Senats vom 30. August 2012, Az. 3 W 108/12, nach Juris, m.w.N.).
- 6
In der Sache führt der Rechtsbehelf allerdings nicht zum Erfolg, da die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Registergericht - Koblenz das Registerverfahren zur Eintragung des mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09. April 2015 zum Prokuristen bestellten weiteren Beteiligten zu 2. zutreffend ausgesetzt hat.
- 7
Gemäß § 21 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine beantragte Eintragung insbesondere dann aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Dabei steht es zwar nicht im Belieben des Registergerichts, ob es die Sach- und Rechtslage im Registerverfahren in eigener Regie prüft oder aber den bereits schwebenden Rechtsstreit abwartet. Vielmehr hat es die Sach- und Rechtslage grundsätzlich selbständig zu prüfen und ggfl. eigene Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll das Registergericht demgegenüber nur aus besonders triftigen und im Einzelnen darzulegenden sachlichen Gründen Gebrauch machen (Entscheidung des Senats vom 30. August 2012, Az. 3 W 108/12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 1998, Az. 15 W 463/97; jeweils nach Juris). Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es auch einer Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel, muss das Registergericht prüfen, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten oder aber eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist bzw. gar angezeigt erscheint.
- 8
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Der Rechtsbestand der angemeldeten Tatsache (Eintragung des zum Prokuristen der Beschwerdeführerin bestellten weiteren Beteiligten zu 2.) hängt von der Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 09. April 2015 ab, der indes Gegenstand des Anfechtungsverfahrens vor dem Landgericht Koblenz (Az. 1 HK O 63/15) ist. Stellt sich heraus, dass die Entscheidung der Gesellschafterversammlung durch Urteil für unwirksam zu erklären ist und der weitere Beteiligte zu 2. nicht wirksam zum Prokuristen der Beschwerdeführerin bestellt wurde, würde das Handelsregister durch die dahingehende Eintragung falsch. Schon deshalb kommt es nicht (maßgeblich) darauf an, dass die beantragte Registereintragung nicht konstitutiv für die Bestellung des weiteren Beteiligten zu 2. zum Prokuristen der Beschwerdeführerin ist, sondern insoweit die materiell-rechtlich (angesichts der Anfechtungsklage indes nur schwebend wirksam) vollzogene Bestellung nur verlautbaren soll (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2001, Az. 15 W 81/01, nach Juris).
- 9
Das gilt umso mehr, als sich der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom 09. April 2015 ohnehin nur zur Bestellung des weiteren Beteiligten zu 2. zum Prokuristen verhält (vgl. TOP 4), nicht aber auch zur - nach der Satzung der Beschwerdeführerin hiervon zu trennenden - Ermächtigung an den Geschäftsführer V... M..., dem weiteren Beteiligten zu 2. diese Rechtsmacht auch im Wege des Alleinhandelns zu erteilen (s. TOP 6). Weder hat die Beschwerdeführerin behauptet, dass eine solche Einzelermächtigung eingeräumt worden ist, noch, dass durch den Geschäftsführer V... M... Prokura an den weiteren Beteiligten zu 2. erteilt worden ist. Im Gegenteil ist unstreitig, dass die Beteiligten über die Mitwirkungspflicht des weiteren Geschäftsführers A... A... O... hierbei wiederum vor dem Landgericht B... prozessieren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin derzeit auch ohne Mitwirkung des weiteren Beteiligten zu 2. über eine funktionsfähige Geschäftsleitung verfügt.
- 10
Angesichts aller dieser Umstände war eine Zurückstellung der begehrten Registereintragung bis zur Klärung des Rechtsbestands der Prokurabestellung im Prozesswege auch im Hinblick auf den Umstand, dass alsbald mit einer solchen Entscheidung des Prozessgerichts zu rechnen ist, keinesfalls ermessensfehlerhaft, sondern geradezu geboten.
- 11
Aus dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Koblenz (Az. 1 HK O 15/15) und dem Oberlandesgericht Koblenz (Az. 6 U 485/15) folgt nichts anderes; ganz unabhängig davon, dass zwischenzeitlich erneut eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht Koblenz erlassen worden ist (Az. 1 HK O 129/15). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur auf den (weiteren) Rechtsstreit zwischen den Beteiligten bezieht, ob dem Geschäftsführer V... M... Einzelgeschäftsführungsbefugnis für die Beschwerdeführerin erteilt worden und dieser Umstand wie beantragt in das Handelsregister einzutragen ist. Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ohnehin nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, sondern nur die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung. Weder führt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Rechtshängigkeit des umstrittenen Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst noch hat die Entscheidung hierüber Rechtskraftwirkungen in Bezug auf deren Bestehen.
- 12
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 22 Abs. 1 GNotKG, 81 Abs. 1, 84 FamFG.
- 13
Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GNotKG.
- 14
Da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorlagen, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
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Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Rechtsanwältin I als amtlich bestellte Vertreterin des Notar H. K. mit Sitz in Braunschweig vom 14.03.2014 (Urkundenrolle Nr. 148 für 2014) wird teilweise für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung einen Betrag von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 14. März 2014 überschreitet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger hat am 14. März 2014 vor der Rechtsanwältin I als amtlich bestellter Vertreterin des Notar H. K. mit Amtssitz in Braunschweig zu der Urkundenrolle Nr. 148/2014 ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. ab dem 14.03.2014 zu Gunsten der Beklagten abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Sie hat dazu weiter erklärt, dass die Forderung fällig sei und keinerlei Einwendungen bestünden. Im Jahre 2013 hatte die Beklagte den Kläger aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs 50.000,00 € als Darlehen zur Verfügung gestellt, die Parteien befanden sich in geschäftlicher Verbindung. Am Tag der Erteilung des notariellen Schuldanerkenntnisses erhielt der Kläger von der Beklagten weitere 35.000,00 €. Bei der notariellen Beurkundung war einer der Geschäftsführer der Beklagten anwesend, ihm wurde noch am Tag der Erteilung des Schuldanerkenntnisses eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Erklärung im Notariat überreicht, welches sich unter derselben Anschrift wie die Geschäftsräume der Beklagten in Braunschweig befinden. Das notarielle Schuldanerkenntnis erfolgte auf Veranlassung der Beklagten.
3In dieser einseitigen Erklärung des Klägers finden sich zwei weitere Regelungen, wegen deren Auslegung zwischen den Parteien Streit besteht.
4So heißt es auf Seite 3 des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 14.03.2014 wie folgt:
5„Ich verpflichte mich zudem, der J GmbH oder einem mit ihr oder ihren Gesellschaftern verbundenen Unternehmen mit gesonderter Urkunde erfüllungshalber den nachfolgend näher bezeichneten, noch zu vermessenden Grundbesitz zu einem Kaufpreis in Höhe von 65.000,00 € zu übertragen:
6G, Flur X, Flurstück X,
7Gebäude- und Freifläche C-Straße.
8Hierneben verpflichte ich mich, 7.000 auf meinen Namen lautende Stückaktien im Nennwert von je 1,00 € an der K2 AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 59521 erfüllungshalber zu einem Kaufpreis in Höhe von je 4,66 €, gesamt 35.000,00 e an die J GmbH zu verkaufen und abzutreten.
9Die fällig werdenden Kaufpreisansprüche sind auf den oben genannten Schuldbetrag anzurechnen“.
10Entsprechend der Erklärung im notariellen Schuldanerkenntnis schlossen die Parteien noch am selben Tag den in der Anlage K 2 eingereichten Aktienkaufvertrag. Zu diesem Vertrag trafen die Parteien unter dem 12. Dezember 2014 eine Ergänzungsvereinbarung, nach der der hiesige Kläger berechtigt ist, die an die Beklagte veräußerten Aktien bis zum 31.12.2015 zurückzuerwerben. Insoweit wird auf die Anlagen K 2 und B 3 Bezug genommen. Der Kaufvertrag wurde noch am Tag der Beurkundung des notariellen Schuldanerkenntnisses vollzogen, der Betrag von 35.000,00 €, wie bereits oben geschildert, an den Kläger gezahlt.
11Bezüglich des Grundstückes in der G wird zunächst auf die Grundbuchauszüge des Grundbuchs von Dielingen, Blatt 1088 und 1089 verwiesen, die die Beklagte als Anlagen B 2 eingereicht hat. Danach sind Eigentümer der genannten Gebäude- und Freiflächen in der C-Straße zu je ½ der Kläger und seine Ehefrau, Frau K. In der Abteilung III des Grundbuches, Blatt 1088 des vorgenannten Grundbuches, ist eine Grundschuld in Höhe von 270.000,00 € mit 20 % Jahreszinsen für die Sparkasse Osnabrück eingetragen. Für das Blatt 1089 des Grundbruchs von Dielingen bei dem Amtsgericht Rahden ist eine Grundschuld in Höhe von 298.000,00 € mit 15 % Jahreszinsen für die Oldenburgische Landesbank eingetragen. Insoweit wird auf die Grundbuchauszüge in der Anlage B 2 Bezug genommen. Hinsichtlich der Grundschuld ohne Brief für die Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Oldenburg, erteilte die Gläubigerin unter dem 6. Februar 2015 eine Löschungsbewilligung. Insoweit wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen. Hinsichtlich des Verkaufs der beiden Grundstücke, die in der notariellen Vereinbarung in Bezug genommen wurden, existiert ein Kaufvertragsentwurf, der beiden Parteien vorliegt und der von dem Kläger als Anlage K 6 zu den Akten gereicht wurde. Hierzu hat die Miteigentümerin beider Grundstücke, Frau K unter dem 9. Februar 2015 vor dem Notar Dr. S zur Urkundennr. 139/2015 ihre Genehmigung erteilt. Insoweit wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Grundschuld ohne Brief bezüglich des Grundstücks Blatt 1088 des Grundbuchs von Dielingen bei dem Amtsgericht Rahden, fehlt es an einer Löschungsbewilligung, da der durch die Grundschuld gesicherte Kredit einschließlich eines Vorfälligkeitsentgeltes jedenfalls in Höhe von 5.000,00 €, derzeit zur Zahlung offen steht. Insoweit wird auf die Anlagen K 18 bis K 21 Bezug genommen.
12Wegen B-Straße des Klägers gegen die W GmbH erfolgte eine Zahlung in Höhe von 23.589,80 €, die nach dem Vortrag des Klägers von seiner Ehefrau für Unterhaltsansprüche empfangen und verrechnet wurde.
13Die Beklagte betreibt aus der notariellen Urkunde über das Schuldanerkenntnis des Klägers die Zwangsvollstreckung.
14Der Kläger begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung und darüber hinaus nunmehr Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche aus der ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung entstehenden Schäden zu ersetzen.
15Er trägt im Wesentlichen vor:
16Die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da hinsichtlich eines Betrages von 35.000,00 € durch die Übertragung der Aktien gemäß Kaufvertrag, Erfüllung eingetreten sei, wegen weiterer 65.000,00 € sei die Zwangsvollstreckung zum einen unzulässig, da die genannten Grundstücke durch Überreichung der Kaufvertragsangebote wirksam erfüllungshalber angeboten worden seien und die Beklagte verpflichtet sei, aus diesen Grundstück Befriedigung zu suchen, zum anderen, weil die weiteren versprochenen 15.000,00 € überhaupt nicht valutiert seien. Die Regelung im Schuldanerkenntnis sei eindeutig und entspreche den Vereinbarungen der Parteien.
17Der Kläger beantragt,
18die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 14.03.2014 zu der Urkundenrolle Nr. 148 aus 2014 des Notars H. K. mit Amtssitz in Braunschweig für unzulässig zu erklären und darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem schädigenden Ereignis entstanden sind.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie trägt im Wesentlichen vor:
22Nach der notariellen Urkunde habe sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Daraus folge, dass die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig sei, denn die Vereinbarung der Leistungen erfüllungshalber führe hier nicht zur Erfüllung des beurkundeten Rückzahlungsanspruches. Es handele sich dabei um einseitige Erklärungen des Klägers, die in das notarielle Schuldanerkenntnis aufgenommen worden seien ohne dass hieraus eine Verpflichtung ihrerseits – der Beklagten – entstanden sei, sich hinsichtlich der Erfüllung des Zahlungsanspruches der genannten angebotenen Aktien bzw. Grundstücke zu bedienen. Schließlich seien die Grundstücke auch nicht lastenfrei, so dass deren Erwerbsvoraussetzungen ohnehin auch dann nicht vorlägen, wenn sie erfüllungshalber genommen werden müssten.
23In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015 wurden der Kläger und die Geschäftsführer der Beklagten gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 101 – 111 GA) Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die darüber hinausgehende Vollstreckungsgegenklage ist ebenso unbegründet wie der Feststellungsantrag, der nachträglich erhoben wurde.
261.
27Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig. Sie kann gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 795 S. 1, 767 Abs. 1 ZPO auch gegenüber der Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden erhoben werden. Insoweit gilt § 767 Abs. 1 ZPO gem. § 795 Satz 1 ZPO entsprechend. Die Zwangsvollstreckung hat begonnen und ist noch nicht abgeschlossen, so dass die Vollstreckungsgegenklage auch im Übrigen zulässig und ist und den zutreffenden Rechtsbehelf darstellt.
282.
29Der Kläger kann die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung insoweit verlangen, als diese einen Betrag von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 14.03.2014 übersteigt.
30a)
31Die im notariellen Schuldanerkenntnis vom 14.03.2014 von dem Kläger anerkannte Schuld ist in Höhe von 35.000,00 € durch den Aktienkaufvertrag und die Übertragung der Aktien auf die Beklagte vom selben Tag an welchem das Schuldanerkenntnis geschlossen wurde, durch Leistung erfüllungshalber und Befriedigung insoweit im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB teilweise erfüllt.
32Der zugrundliegende Schuldanerkenntnisvertrag gem. § 781 Satz 1 BGB ist wirksam zustande gekommen. Es genügt zunächst. Formbedürftig ist kraft Gesetzes nur die Erklärung des anerkennenden Klägers, nicht auch die Erklärung der Beklagten als Empfängers des Anerkenntnisses. Diese Annahmeerklärung ist hier durch die Beklagte schlüssig erfolgt. Dies ergibt sich aus den Umständen der Beurkundung in Anwesenheit eines Geschäftsführers der Beklagten, der während der Beurkundung der Erklärung des Klägers bei dem Notar anwesend war und auf dessen Betreiben das Schuldanerkenntnis erklärt wurde. Die insoweit schlüssige Annahme des Anerkenntnisses erfolgt jedenfalls nach der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015 durch Entgegennahme einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs im Anschluss an die Beurkundung. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr T war bei der Erklärung des Anerkenntnisses und der notariellen Beurkundung durch die Notarassessorin anwesend. Die Beurkundung des Anerkenntnisses erfolgte im Hinblick auf die bereits gezahlten 50.000,00 € und die weiter in Aussicht genommene Zahlung von 35.000,00 € durch die Beklagte. Damit aber hat die Beklagte durch die Entgegennahme der vollstreckbaren Ausfertigung der Anerkenntniserklärung des Klägers den Anerkenntnisvertrag geschlossen, auch wenn die Erklärung der Beklagten nicht notariell beurkundet wurde. Dies ist, wie bereits aufgezeigt, nach dem Wortlaut von § 781 Satz 1 BGB nicht erforderlich. Darüber hinaus erfolgte zudem entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine Vereinbarung darüber, dass der Kläger erfüllungshalber verpflichtet war, 7.000 Stück Aktien im Nennwert von je 1,00 € an der K2 AG an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 35.000,00 € unter Verrechnung auf die im notariellen Schuldanerkenntnis vom 14.03.2014 festgestellte Schuld zu veräußern. Diese Bestimmung findet sich in der allerdings einseitigen Erklärung des Klägers in dem vorgenannten Schuldanerkenntnisvertrag. Insoweit bedarf es, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, einer Vereinbarung der Parteien zu einem sogenannten Hilfsgeschäft über die Erfüllungsmodalitäten der ursprünglichen Schuld, die auch stillschweigend erfolgen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 364 Randnr. 2). Von einer solchen stillschweigenden Vereinbarung über die Erfüllungsmodalitäten ist hier hinsichtlich der Übertragung der Aktien auszugehen. Die Beklagte hat diese Erfüllungsmodalität, wie sie sich zunächst einseitig im Schuldanerkenntnis durch Erklärung des Klägers findet, stillschweigend akzeptiert und diese angebotene Erfüllung auch angenommen. Nicht nur war der Geschäftsführer der Beklagten Herr T bei der Beurkundung und der Verlesung der einzelnen Regelungen des notariellen Schuldanerkenntnisses, welches auf Betreiben der Beklagten errichtet wurde, anwesend und hat eine vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Schuldanerkenntnisses mit den Erfüllungsmodalitäten erhalten, vielmehr ist noch im Anschluss an die notarielle Beurkundung auch der entsprechende Vertrag über die Übertragung der Aktien und das dazugehörige Erfüllungsgeschäft geschlossen worden. Erst danach sind die 35.000,00 € ausgezahlt worden, die der Kläger zuvor als bestehende Schuld schon anerkennt hatte. Dann aber greift im Hinblick auf die Verpflichtung des Gläubigers, sich aus dem erfüllungshalber hingegebenen Gegenstand zu befriedigen, der Erfüllungseinwand zu Gunsten des Klägers ein. Damit ist die anerkannte Schuld getilgt. Daran ändert die nachträglich eingeräumte Kaufoption nichts, denn dann erhält die Beklagte 35.000,00 € als Kaufpreis der Aktien.
33b)
34Darüber hinaus war die Zwangsvollstreckung auch wegen weiterer 15.000,00 € für unzulässig zu erklären, da zwischen den Parteien jedenfalls nach Anhörung im Termin vom 3. Juni 2015 feststeht, dass ein weiterer Schuldbetrag in Höhe von 15.000,00 € nicht besteht. Diese Zahlung ist im Hinblick auf die nachfolgenden Differenzen der Parteien nicht mehr zur Auszahlung an den Kläger gelangt. Damit aber steht fest, dass die Beklagte insoweit die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde zu Unrecht betreibt.
35c)
36Im Übrigen indes kann der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht verlangen. Wegen eines Betrages von 50.000,00 € zuzüglich der ebenfalls anerkannten Zinsforderung, steht dem Kläger ein Einwand gem. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit § 767 Abs. 1 ZPO, 795 S. 1 ZPO nicht zu.
37Zwar ergibt sich aus dem notariellen Schuldanerkenntnis ebenfalls eine einseitige Erklärung des Klägers dahingehend, dass er sich verpflichte, der J GmbH oder einem mit ihr oder ihren Gesellschaftern verbundenen Unternehmen mit gesonderter Urkunde erfüllungshalber den nachfolgend näher bezeichneten noch zu vermessenden Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 65.000,00 € übertragen werde, wobei es sich um das Flurstück X der Flur X der G des Grundbuches des Amtsgerichts Rahden handelte. Selbst wenn hier zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass eine Vereinbarung dergestalt getroffen wurde, dass dieses Grundstück erfüllungshalber zur Erfüllung des Rückzahlungsanspruches aus dem notariellen Schuldanerkenntnisses in Höhe von 65.000,00 € hergegeben werden soll, liegen die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Leistung bzw. für eine Verpflichtung der Beklagten, sich aus dem hingegebenen Gegenstand zu befriedigen verbunden mit einer Stundung der Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis im Übrigen sind hier nicht hinreichend dargetan.
38Die Vereinbarung über die Hingabe einer Leistung erfüllungshalber unterliegt der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB.
39Zwar ergibt die Auslegung dieser Vereinbarung, dass jedenfalls die Übertragung des Grundstücks im Wege eines Kaufvertrages nur dann erfüllungshalber durch die Beklagte zu akzeptieren war und ist, wenn zuvor jedenfalls sämtliche Löschungsbewilligungen zu den Grundstücksbelastungen vorliegen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da die Grundschuld, die für die Sparkasse Oldenburg eingetragen ist, bisher nicht gelöscht werden kann, da eine entsprechende Löschungsbewilligung mangels Tilgung des Darlehensrestes durch den Kläger bzw. seine Ehefrau, noch nicht vorliegt. Soweit der Kläger insoweit darauf abstellt, dass es die Beklagte gewesen sei, die ihrerseits den Eintritt dieser Voraussetzung treuwidrig durch ihre Zwangsvollstreckung vereitele, trifft dies nicht zu. Denn dem Kläger wäre es offenbar ohne Weiteres möglich gewesen, aus einer Zahlung in Höhe von 24.500,00 € den Restbetrag in Höhe von 5.000,00 € ohne Weiteres abzulösen. Soweit er sich insoweit, wie auch zum Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung darauf berufen hat, dass er insoweit Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau befriedigt habe, fehlt hierzu jeder substantiierte Vortrag. Der Kläger hätte insoweit dartun müssen, nicht nur zu seinem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, sondern auch dazu, warum ihm die Ablösung der Kredite nicht möglich ist, welche Ansprüche in welcher Höhe zu diesem Zeitpunkt fällig waren und deshalb nach seiner Auffassung vorrangig zu befriedigen waren. Angesichts der kurzen Erklärung liegt es vielmehr nahe, anzunehmen, dass diese Beträge dem jedenfalls teilweise bestehenden Befriedigungsrecht der Beklagten entzogen werden sollten.
40Angesichts des festgestellten Inhaltes der Vereinbarung der Parteien zu einer Übertragung der Grundstücke erfüllungshalber, ist hier weder eine Befriedigung der Beklagten eingetreten noch ist derzeit davon auszugehen, dass die Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 50.000,00 € gestundet ist. Nur wenn der Kläger seinerseits die Mitwirkungspflichten erfüllt hätte, die nach der stillschweigend getroffenen Vereinbarung notwendig gewesen wären, wäre über die mangelnde Fälligkeit des durch die Beklagte geltend gemachten Anspruches nachzudenken.
41Offen bleiben kann, ob denn die Vereinbarung über die Hingabe des Grundstücks als Leistung erfüllungshalber wegen § 781 Satz 3 BGB ebenfalls der notariellen Beurkundung bedurft hätte.
42d)
43Die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keine potentiellen Schäden nachvollziehbar dargetan, die die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten hervorrufen könnte. In dem klageerweiternden Schriftsatz vom 13.04.2015 finden sich keine Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage.
443.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
46Der Streitwert wird auf bis 103.000,00 € festgesetzt.
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
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die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.