Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Dez. 2015 - 3 W 127/15

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2015:1228.3W127.15.0A
bei uns veröffentlicht am28.12.2015

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Ersteintragung des weiteren Beteiligten zu 2. als ihres Prokuristen in das Handelsregister beim Amtsgericht - Registergericht - Koblenz.

2

Ausweislich des beim Amtsgericht Koblenz geführten Handelsregisters (Stand 13. November 2015) sind zu Geschäftsführern der Beschwerdeführerin bestellt A… A... O... und V... M.... Nach dem mehrfach geänderten Gesellschaftsvertrag vom 22. Oktober 2013 und entsprechenden Registereintragungen ist bestimmt, dass die Gesellschaft bei mehreren zur Vertretung Berechtigten entweder durch zwei Geschäftsführer oder aber durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten wird. Die beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin (Mehrheitsgesellschafterin N... AG und Minderheitsgesellschafterin G... GmbH & Co. KG) sind seit längerem zerstritten und prozessieren in vielfacher Weise gegeneinander.

3

Am 02. Februar 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin die Erteilung von Einzelgeschäftsführungsbefugnis an den Geschäftsführer M... V.... Hiergegen hat die Minderheitsgesellschafterin G... GmbH & Co. KG Anfechtungsklage zum Landgericht Koblenz mit der Behauptung erhoben, der Beschluss leide an mehreren gravierenden Mängeln und sei nichtig, jedenfalls aber anfechtbar (Az. 1 HK O 39/15). Den Antrag auf Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Registergericht - Koblenz mit Beschluss vom 27. Mai 2015 bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit vorläufig ausgesetzt. Eine gegen die Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis gerichtete einstweilige Verfügung des Landgerichts Koblenz vom 06. Februar 2015 (Az. 1 HK O 15/15) hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 16. September 2015 aufgehoben, weil deren Vollziehung wegen des Verstreichens der Vollziehungsfrist mittlerweile unzulässig geworden war (Az. 6 U 485/15). Mit Beschluss vom 30. September 2015 hat das Landgericht Koblenz auf den erneuten Rechtsschutzantrag der Minderheitsgesellschafterin eine erneute einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es der Beschwerdeführerin untersagt wird, die beschlossene Einzelvertretungsbefugnis für V... M... auszuführen.

4

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09. April 2015 wurde zudem der weitere Beteiligte zu 2. zum Prokuristen der Beschwerdeführerin bestellt (TOP 4 des Versammlungsprotokolls) und dieser Umstand am 16. September 2015 durch den Geschäftsführer V... M... zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Auch gegen diesen Beschluss hat die Minderheitsgesellschafterin G... GmbH & Co. KG Anfechtungsklage zum Landgericht Koblenz erhoben (Az. 1 HK O 63/15). Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits vor dem Landgericht Bonn Klage gegen den weiteren Geschäftsführer A... A... O... auf Mitwirkung bei der Erteilung von Prokura an den weiteren Beteiligten zu 2. erhoben (Az. 16 O 24/15). Mit Beschluss vom 23. September 2015 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Handelsregister - Koblenz auch die Registeranmeldung der Prokurabestellung bis zur Entscheidung des Landgerichts Koblenz über die Anfechtungsklage hiergegen ausgesetzt. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin.

II.

5

Die Beschwerde ist nach § 21 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 567, 569 ZPO statthaft, namentlich fristgerecht erhoben worden; der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG RP zur Entscheidung berufen. Entsprechend § 568 ZPO ist durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Juli 2011, Az. 11 UF 809/11, nach Juris). Die im Namen der Gesellschaft eingelegte Beschwerde ist zudem in zulässiger Weise erhoben worden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Verfahrensbevollmächtigten durch ihren Geschäftsführer V... M... wirksam zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt. Ist - wie im Streitfall - die (Reichweite der) Rechtsmacht des Handelnden umstritten, ist nach herkömmlicher Auffassung diejenige Person gesetzlicher Vertreter, die im Fall des Obsiegens hierzu berufen wäre (Entscheidung des Senats vom 30. August 2012, Az. 3 W 108/12, nach Juris, m.w.N.).

6

In der Sache führt der Rechtsbehelf allerdings nicht zum Erfolg, da die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Registergericht - Koblenz das Registerverfahren zur Eintragung des mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09. April 2015 zum Prokuristen bestellten weiteren Beteiligten zu 2. zutreffend ausgesetzt hat.

7

Gemäß § 21 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine beantragte Eintragung insbesondere dann aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Dabei steht es zwar nicht im Belieben des Registergerichts, ob es die Sach- und Rechtslage im Registerverfahren in eigener Regie prüft oder aber den bereits schwebenden Rechtsstreit abwartet. Vielmehr hat es die Sach- und Rechtslage grundsätzlich selbständig zu prüfen und ggfl. eigene Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll das Registergericht demgegenüber nur aus besonders triftigen und im Einzelnen darzulegenden sachlichen Gründen Gebrauch machen (Entscheidung des Senats vom 30. August 2012, Az. 3 W 108/12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 1998, Az. 15 W 463/97; jeweils nach Juris). Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es auch einer Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel, muss das Registergericht prüfen, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten oder aber eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist bzw. gar angezeigt erscheint.

8

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Der Rechtsbestand der angemeldeten Tatsache (Eintragung des zum Prokuristen der Beschwerdeführerin bestellten weiteren Beteiligten zu 2.) hängt von der Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 09. April 2015 ab, der indes Gegenstand des Anfechtungsverfahrens vor dem Landgericht Koblenz (Az. 1 HK O 63/15) ist. Stellt sich heraus, dass die Entscheidung der Gesellschafterversammlung durch Urteil für unwirksam zu erklären ist und der weitere Beteiligte zu 2. nicht wirksam zum Prokuristen der Beschwerdeführerin bestellt wurde, würde das Handelsregister durch die dahingehende Eintragung falsch. Schon deshalb kommt es nicht (maßgeblich) darauf an, dass die beantragte Registereintragung nicht konstitutiv für die Bestellung des weiteren Beteiligten zu 2. zum Prokuristen der Beschwerdeführerin ist, sondern insoweit die materiell-rechtlich (angesichts der Anfechtungsklage indes nur schwebend wirksam) vollzogene Bestellung nur verlautbaren soll (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2001, Az. 15 W 81/01, nach Juris).

9

Das gilt umso mehr, als sich der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom 09. April 2015 ohnehin nur zur Bestellung des weiteren Beteiligten zu 2. zum Prokuristen verhält (vgl. TOP 4), nicht aber auch zur - nach der Satzung der Beschwerdeführerin hiervon zu trennenden - Ermächtigung an den Geschäftsführer V... M..., dem weiteren Beteiligten zu 2. diese Rechtsmacht auch im Wege des Alleinhandelns zu erteilen (s. TOP 6). Weder hat die Beschwerdeführerin behauptet, dass eine solche Einzelermächtigung eingeräumt worden ist, noch, dass durch den Geschäftsführer V... M... Prokura an den weiteren Beteiligten zu 2. erteilt worden ist. Im Gegenteil ist unstreitig, dass die Beteiligten über die Mitwirkungspflicht des weiteren Geschäftsführers A... A... O... hierbei wiederum vor dem Landgericht B... prozessieren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin derzeit auch ohne Mitwirkung des weiteren Beteiligten zu 2. über eine funktionsfähige Geschäftsleitung verfügt.

10

Angesichts aller dieser Umstände war eine Zurückstellung der begehrten Registereintragung bis zur Klärung des Rechtsbestands der Prokurabestellung im Prozesswege auch im Hinblick auf den Umstand, dass alsbald mit einer solchen Entscheidung des Prozessgerichts zu rechnen ist, keinesfalls ermessensfehlerhaft, sondern geradezu geboten.

11

Aus dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Koblenz (Az. 1 HK O 15/15) und dem Oberlandesgericht Koblenz (Az. 6 U 485/15) folgt nichts anderes; ganz unabhängig davon, dass zwischenzeitlich erneut eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht Koblenz erlassen worden ist (Az. 1 HK O 129/15). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur auf den (weiteren) Rechtsstreit zwischen den Beteiligten bezieht, ob dem Geschäftsführer V... M... Einzelgeschäftsführungsbefugnis für die Beschwerdeführerin erteilt worden und dieser Umstand wie beantragt in das Handelsregister einzutragen ist. Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ohnehin nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, sondern nur die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung. Weder führt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Rechtshängigkeit des umstrittenen Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst noch hat die Entscheidung hierüber Rechtskraftwirkungen in Bezug auf deren Bestehen.

12

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 22 Abs. 1 GNotKG, 81 Abs. 1, 84 FamFG.

13

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GNotKG.

14

Da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorlagen, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 21 Aussetzung des Verfahrens


(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bild

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Landgericht Düsseldorf Urteil, 24. Juni 2015 - 16 O 24/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Rechtsanwältin I als amtlich bestellte Vertreterin des Notar H. K. mit Sitz in Braunschweig vom 14.03.2014 (Urkundenrolle Nr. 148 für 2014) wird teilweise für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvol

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Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Rechtsanwältin I als amtlich bestellte Vertreterin des Notar H. K. mit Sitz in Braunschweig vom 14.03.2014 (Urkundenrolle Nr. 148 für 2014) wird teilweise für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung einen Betrag von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 14. März 2014 überschreitet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.