Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 09. Jan. 2018 - 1 Ws 383/17, 1 Ws 383/17 - 2 HEs 33/17

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2018:0109.1WS383.17.00
bei uns veröffentlicht am09.01.2018

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Tenor

Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst.

Gründe

1

Der Beschuldigte ist in diesem Ermittlungsverfahren am 14. Mai 2017 festgenommen worden. Das Ermittlungsverfahren wird wegen des Verdachts des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) geführt. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, im Zusammenwirken mit E., E. und W. P. sowie M. A. H. und D. M. verschiedenen Personen gegenüber der Wahrheit zuwider die Vermittlung von Investoren in Aussicht gestellt und die Getäuschten dadurch zu Überweisungen auf Konten des Mitbeschuldigten E. P. veranlasst zu haben.

2

Am 15. Mai 2017 hat das Amtsgericht Kaiserslautern gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen (9 Gs 226/17). Gegenstand des Haftbefehls ist eine entsprechende Schädigung des Zeugen O. S. um über 250.000 € im Zeitraum von September 2014 bis Oktober 2015.

3

Am 26. Oktober 2017 hat das Amtsgericht Kaiserslautern den Haftbefehl vom 15. Mai 2017 aufgehoben und einen neuen Haftbefehl erlassen (2a Gs 1267/17). Gegenstand des neuen Haftbefehls ist neben der Schädigung des Zeugen S. nunmehr auch die Schädigung des Zeugen H. B. über 107.000 € im selben Tatzeitraum. Gestützt wird der erweiterte Tatverdacht auf die staatsanwaltschaftliche Vernehmungen des Geschädigten B. und zweier weiterer Zeugen, die nach einem ersten telefonisch Hinweis vom 19. Juni 2017 am 28. Juni 2017 stattgefunden haben.

4

Am 15. Dezember 2017 hat das Amtsgericht Kaiserslautern auch den Haftbefehl vom 26. Oktober 2017 aufgehoben und wieder einen neuen Haftbefehl (2a Gs 1578/17) erlassen. Gegenstand dieses Haftbefehls ist nunmehr zusätzlich die Schädigung der Zeugen P. P. um 306.866,50 € und des Zeugen C. W. um 174.181,50 im Zeitraum zwischen September 2014 und Januar 2017. Der erweiterte Tatverdacht beruht auf einem Strafübernahmeersuchen der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau, das bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern am 13. November 2017 eingegangen ist.

5

Die Staatsanwaltschaft hält die Fortdauer der Untersuchungshaft über die Frist des § 121 Abs. 1 StPO hinaus für erforderlich. Sie hat deshalb die Akten durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat am 7. November 2017 zur Entscheidung über den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorgelegt (§ 122 Abs. 1 StPO). Die letzten Schriftstücke in dieser Sache sind dem Senat am 21. Dezember 2017 vorgelegt worden. Dem Verteidiger ist auf seinen Antrag hin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Januar 2018 eingeräumt worden.

6

Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist derzeit nicht veranlasst.

7

Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO läuft erst am 12. Mai 2018 ab.

8

Die besondere Haftprüfung ist gem. § 121 StPO nur dann durchzuführen, wenn die Untersuchungshaft wegen derselben Tat über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden soll.

9

Der Begriff „derselben Tat“ in § 121 Abs. 1 StPO kann nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO oder dem des § 53 StGB gleichgesetzt werden (a.A. noch OLG Karlsruhe NJW 1966, 464). Der Schutzbereich des § 121 StPO darf nämlich nicht davon anhängen, wann die Staatsanwaltschaft wegen einer Tat einen Haftbefehl oder die Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls beantragt (Stichwort: Reservehaltung von Tatvorwürfen; Schultheis, KK, StPO, § 121, Rn. 10). Dieselbe Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO stellen deshalb auch die Taten des Beschuldigten dar, die zwar nicht im Haftbefehl enthalten sind, für die aber schon bei Haftbefehlserlass dringender Tatverdacht bestand und die deshalb in den Ursprungshaftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

10

Prozessual selbständige Taten, für die erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls dringender Tatverdacht entsteht, gehören dagegen nicht zu der Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. September 2014, 2 Ws 486/14 H, Rn. 10; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. Dezember 2008 - 1 Ws 674/08, Rn. 7; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2013, 2 HEs 9/13 <5/13>, Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 09. Februar 2012, 32 HEs 1/12, Rn. 21; a. A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 1 HEs 41/03, alle juris). In diesen Fällen beruht die Beschränkung des Haftbefehls auf andere Taten nicht auf einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft, sondern ist dem Stand der Ermittlungen geschuldet.

11

Dies gilt unabhängig davon, ob die Taten in einem oder getrennten Verfahren verfolgt werden, eine Verfahrensverbindung unmittelbar bevorsteht, nicht nur theoretisch möglich oder sachgerecht ist. An der im Beschluss vom 21. August 2007 (1 HPL 33/07) geäußerten abweichenden Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Für das Abstellen auf die Verfahrensidentität spricht zwar, dass sie den Beginn der Frist des § 121 StPO in allen Fällen eindeutig bestimmt; die Auffassung ist aber mit dem Wortlaut der Vorschrift, der auf die Untersuchungshaft wegen einer Tat und nicht auf die Untersuchungshaft einer Person abstellt, nicht vereinbar. Weiterhin wird sie bestimmten Verfahrensabläufen nicht gerecht, etwa dann, wenn der Beschuldigte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft eine neue Straftat begeht (Schultheis a. a. O.; Summa NStZ 2002, 69, 70).

12

Nichts anderes kann für prozessual selbständige Taten gelten, die Teil einer Serie gleichgerichteter Taten sind und einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen, der Gegenstand des bestehenden Haftbefehls ist und die Ermittlungsrichtung bestimmt hat (a.A. OLG Koblenz a. a. O.). In der praktischen Anwendung führt die Abgrenzung unter Verwendung des Begriffs des „einheitlichen Lebensvorganges“ zu Abgrenzungsproblemen zum herkömmlichen Tatbegriff und zu einem nicht mehr ausreichend vorhersehbaren Fristenlauf bei zunächst in der Gesamtheit nicht überschaubaren Fallkonstellationen. Nur der verfahrenstechnisch zuverlässig nachvollziehbare Zeitpunkt der Kenntnis der neuen Taten und die daraus folgende Erlassreife eines weiteren Haftbefehls ist ein tauglicher Maßstab für die Bestimmung der Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Abgrenzungskriterium ist dann ausschließlich, ob die haftrelevanten Taten schon bekannt waren oder erst nach Erlass des Haftbefehls bekannt geworden sind (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016, 1 Ws 257/16 H, Rn. 9, juris).

13

Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO beginnt mithin neu, wenn wegen einer prozessual selbständigen Tat, für die erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls dringender Tatverdacht entsteht, ein neuer Haftbefehl erlassen wird oder der Ursprungshaftbefehl erweitert wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn auch diese Tat allein die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt (OLG Celle a. a. O., Rn. 26). Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der dringende Tatverdacht ergeben hat (OLG Celle a. a. O., Rn. 25).

14

Die Rechte des Beschuldigten sind auch bei dieser Auslegung der Vorschrift gewahrt. Er kann jederzeit sowohl gem. § 117 StPO Antrag auf Haftprüfung stellen als auch gem. § 304 Abs. 1 StPO Haftbeschwerde einlegen. Durch die gem. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässige weitere Haftbeschwerde kann er immer auch eine Überprüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht erreichen. Der Beschleunigungsgrundsatz gilt im Übrigen unabhängig von dem Ablauf der Frist für die besondere Haftprüfung (Summa a. a. O., S. 74).

15

Bezogen auf den vorliegen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

16

Bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten P. und W. handelt es sich um prozessual selbstständige Taten. Diese sind durch Erlass des Haftbefehls vom 15. Dezember 2017 Grundlage für die Untersuchungshaft geworden. Der dringende Tatverdacht ist durch den Eingang des Strafübernahmeersuchens der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern am 13. November 2017 entstanden. Damit läuft die Frist des § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich des neuen Haftbefehls zwar nicht erst ab dem Tag seines Erlasses, wohl aber erst ab 13. November 2017.

17

Im Hinblick auf den für Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz wird vor dem 12. Mai 2018 Anklage zu erheben sein.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Strafprozeßordnung - StPO | § 310 Weitere Beschwerde


(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

Strafprozeßordnung - StPO | § 117 Haftprüfung


(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung). (2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Sept. 2014 - 2 Ws 486/14 H

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Der Angeschuldigte wurde am 11. März 2014 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 12

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

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Tenor

Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte wurde am 11. März 2014 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 12. März 2014 in Untersuchungshaft.

2

Haftgrundlage war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 12. März 2014 (Bl. 322 f. d. Zweitakte). Dem Angeschuldigten wird darin zur Last gelegt, sich spätestens Anfang 2013 zusammen mit dem Mitangeschuldigten S. T. und dem flüchtigen, nach Verfahrensabtrennung nunmehr gesondert verfolgten P. V. sowie weiteren unbekannten Personen zur Begehung einer Vielzahl von Straftaten, insbesondere Diebstählen, zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben. Neben einer „Vielzahl … im Einzelnen noch weiter zu ermitteln(der)“ Straftaten der Bandenmitglieder sollen der Angeschuldigte, T. und ein weiterer unbekannter Mittäter am späten Abend des 28. Januar 2014 einen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahl (§§ 244a, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB) zum Nachteil der M. GmbH & Co. KG in M.-K. begangen und dabei Baugeräte (Rüttelstampfer, Bodenverdichter und einen Hydraulikhammer) im Gesamtwert von 60.000 € entwendet haben.

3

Am 5. September 2014 hat das Amtsgericht Koblenz mündliche Haftprüfung durchgeführt (Bl. 1395 f. d. Zweitakte) und dabei den Haftbefehl auf insgesamt 13 Taten erweitert und neu gefasst (Bl. 1397 ff. d. Zweitakte). Der dem Angeschuldigten eröffnete neue Haftbefehl ist nunmehr Grundlage der Untersuchungshaft. Gegenstand sind nunmehr die Vorwürfe der am selben Tag gefertigten Anklageschrift (Bl. 1414 ff. d. Zweitakte), die am 8. September 2014 zur 9. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhobenen worden ist (Bl. 1470 d. Zweitakte). Über die Ursprungstat hinaus, bei der nunmehr nicht T. sondern V. Mittäter gewesen sein soll und die rechtlich nicht mehr als gemeinschaftlicher schwerer Bandendiebstahl sondern als gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB) gewertet wird, werden dem Angeschuldigten folgende zwölf weiteren Taten zu Last gelegt:

4

- Ein im Jahr 1999 als Alleintäter begangener besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der in den abstrakten Tatvorwürfen des Haftbefehls versehentlich als (ebenfalls) gemeinschaftlich begangen gekennzeichnet ist;

5

- ein im Jahr 2010 gemeinschaftlich mit V. begangener besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB;

6

- fünf – die abstrakten Tatvorwürfe des Haftbefehls, die insoweit von vier Taten ausgehen, enthalten einen offensichtlichen Zählfehler – in den Jahren 2010 – 2013 gemeinschaftlich bzw. (in einem Fall) nicht ausschließbar gemeinschaftlich mit anderen begangene Wohnungseinbruchsdiebstähle gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB, wobei in drei Fällen V. der Mittäter gewesen sein soll;

7

- vier (neben der Ursprungstat) in den Jahren 2011 – 2013 gemeinschaftlich begangene Diebstähle im besonders schweren Fall (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 und - in drei Fällen - auch Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben und in drei Fällen V. der Mittäter gewesen sein soll;

8

- ein im Jahr 2013 begangener gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil der Hausratversicherung eines dritten Mittäters (fingierter Einbruchdiebstahl durch den Angeschuldigten und V.).

II.

9

Mit Vollzug des neuen Haftbefehls entfällt derzeit für den Angeschuldigten die Notwendigkeit einer besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 121, 122 StPO. Der Angeschuldigte befindet sich mit Ablauf des 11. September 2014 zwar sechs Monate in Untersuchungshaft, jedoch nicht wegen derselben Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO.

10

1. Der Begriff „derselben Tat“ in § 121 Abs. 1 StPO kann nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO oder dem des § 53 StGB gleichgesetzt werden. Der Senat folgt in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur dem erweiterten Tatbegriff. Danach fallen unter „dieselbe Tat“ auch die Taten des Beschuldigten, die nicht im Haftbefehl enthalten sind, für die aber schon bei Haftbefehlserlass dringender Tatverdacht bestand und die deshalb in den Ursprungshaftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss 2 HEs 8/09 vom 30.07.2009, zit. n. juris Rn. 8 m.w.N., StV 2010, 199 Ls). Selbst Taten, für die dringender Tatverdacht erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls entstanden ist, unterfallen dem erweiterten Tatbegriff, wenn sie Teil einer insgesamt einheitlichen Serie gleichgerichteter Taten sind, die einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen, der Gegenstand des bestehenden Haftbefehls ist und die Ermittlungsrichtung bestimmt hat (vgl. BGH, AK 20/08 vom 13.01.2009, zit. n. juris Rn. 40, 42, BGHSt 53, 128 ff.; stg. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse 2 HEs 18/10 vom 23.09.2010, 2 HEs 10/12 vom 02.07.2012, 2 HEs 11/12 vom 17.07.2012 mwN, 2 Ws 354/14 H vom 14.07.2014). Ansonsten werden Taten, die erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls bekannt werden, vom erweiterten Tatbegriff nicht erfasst. Sie setzen, soweit sie haftrelevant sind, eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, die von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, ab dem wegen dieser neuen Vorwürfe erstmals dringender Tatverdacht bestand. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können (vgl. OLG Koblenz OLG Koblenz, Beschluss 2 HEs 8/09 vom 30.07.2009, zit. n. juris Rn. 8 m.w.N., StV 2010, 199; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 121 Rn. 14 mwN.).

11

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist durch Entstehen dringenden Tatverdachts für den am 9. Oktober 1999 in einer K.er Spielothek in Alleintäterschaft begangenen, nicht verjährten (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) besonders schweren Raub eine neue Sechsmonatsfrist in Lauf gesetzt worden.

12

a) Die weiteren, vor Erlass des Ursprungshaftbefehls in den Jahren 2010 – 2013 begangenen Diebstähle, der im Jahr 2010 begangene besonders schwere Raub und der 2013 verübte Betrug unterfallen hingegen dem erweiterten Tatbegriff. Bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ursprungshaftbefehls bestand der Verdacht, dass die aus dem Angeschuldigten, dem Mitangeschuldigten T. und dem gesondert verfolgten V. bestehende, seinerzeit als Bande gewertete Tätergruppierung weitere Straftaten verübt hat. Die Ermittlungsrichtung beschränkte sich dabei nicht nur auf im Ursprungshaftbefehl ausdrücklich erwähnte weitere Diebstähle. Da der Mitangeschuldigte T. bereits in seiner vor Haftbefehlserlass durchgeführten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 12. März 2014 angegeben hatte, V. sei nicht nur für ca. 200 Einbrüche in K. verantwortlich, die er (überwiegend) mit dem Angeschuldigten gemeinschaftlich verübt habe, sondern habe auch den A.-Markt in V. gemeinschaftlich mit dem Angeschuldigten überfallen (Bl. 476, 479 d. Zweitakte), bezogen die Ermittlungsbehörden von Anfang an auch Raubtaten und andere in den 2010er Jahren durch die Gruppierung begangene Vermögensdelikte in die Ermittlungen ein. Die genannten Taten gehören mithin zu demselben Ermittlungskomplex und entspringen der Gesamtheit des geschichtlichen Lebensvorgangs, der die Ermittlungsrichtung bestimmt hat.

13

b) Anderes gilt jedoch für den dem Angeschuldigten als Alleintäter angelasteten besonders schweren Raub vom 9. Oktober 1999. Die Tat betrifft schon aufgrund ihrer mehr als zehn Jahre vor der Tatserie liegenden Tatzeit nicht den Ermittlungskomplex und steht auch nicht mit der von der Gruppierung verübten Serie gleichgerichteter Taten im Zusammenhang. Deshalb beginnt die Sechsmonatsfrist hinsichtlich dieser neuen Tat von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem wegen dieses neuen, gewichtigen und haftrelevanten Vorwurfs erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen. Das war erst am 21. Mai 2014 der Fall, als das Ergebnis der Nachanalyse der Spur 32-8/00 (2.3 – Zigarettenkippe) K070940074919 zur DNA-Treffer-Mitteilung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 beim ermittelnden Kommissariat einging (vgl. Bl. 1061, 1062, 1064 f., 1068, 1200 d. Zweitakte; zur Asservatenbezeichnung s. Bl. 17, 62, 72 d. Zweitfallakte 17). Die neue Sechsmonatsfrist endet daher erst am 20. November 2014.

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Inzwischen ist am 8. September 2014 Anklage zur zuständigen Strafkammer erhoben worden. Es ist davon auszugehen, die Strafkammer zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden und im Eröffnungsfall noch vor Fristablauf mit der Hauptverhandlung beginnen wird (vgl. § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine vorgezogene Haftprüfung ist bei dieser Verfahrenslage nicht veranlasst (vgl. LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 122 StPO Rn. 30).

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.