Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Feb. 2012 - 1 Ss 90/11

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2012:0223.1SS90.11.0A
published on 23/02/2012 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Feb. 2012 - 1 Ss 90/11
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. September 2011 im Schuldspruch mit den dazugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt worden ist, sowie insgesamt im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Das Amtsgericht – Strafrichter – Ludwigshafen am Rhein hat den Angeklagten mit Urteil vom 1. Februar 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und eines Vergehens gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

3

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in dem tenorierten Umfang.

4

1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings die Annahme des Qualifikationsmerkmales eines hinterlistigen Überfalls im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der hinterlistige Überfall besteht in einem Überraschungsangriff, bei dem der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BeckOK-StGB/Eschelbach, § 224 Rn 35 m.w.N.). Hierzu muss der Täter dem Opfer jedoch nicht offen entgegengetreten und ihm Friedfertigkeit vortäuschen (BGH, Beschluss vom 17.06.2004, NStZ 2005, 40 m.w.N.). Mittels eines hinterlistigen Überfalls verletzt der Täter das Opfer vielmehr auch dann, wenn er sich vor dem geplanten Angriff vor ihm verbirgt und ihm auflauert (BGH GA 1969, 61). Die Feststellungen der Kammer belegen ein in diesem Sinne gezieltes und planmäßiges Vorgehen des Angeklagten, indem er in Kenntnis der Gewohnheiten der Zeugin auflauerte. Im Hinblick auf die Wahl des Angriffsortes, des Angriffsmittels und der Art und Weise des Angriffs war seine Handlungsweise als planmäßig und auf Verdeckung der wahren Absichten ausgerichtet und nicht lediglich ein Überfall oder die Ausnutzung eines Überraschungsmomentes.

5

2. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Gewaltschutzgesetz nach § 4 GewSchG nicht. In dem Berufungsurteil ist hierzu festgestellt:

6

„Darüber hinaus war dem Angeklagten bei Tatbegehung bewusst, dass er sich aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. April 2009 nach dem Gewaltschutzgesetz der Zeugin weder nähern noch sonstigen Kontakt zu ihr aufnehmen durfte. Dieser Beschluss war ihm zeitnah bekannt gegeben worden. Trotzdem beging der Angeklagte die oben dargestellte Tat.“

7

Diese Feststellungen lassen offen, welcher Art die Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz war, insbesondere ob es sich dabei um eine einstweilige Verfügung oder um eine endgültige Entscheidung gehandelt hat, bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung befristet war (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG) und ob die Anordnung zum Tatzeitpunkt vollstreckbar war. Voraussetzung hierfür war vor dem Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 (die zu vollstreckende Entscheidung erging unter dem 27. April 2009) im Falle einer einstweiligen Anordnung nach § 936 i. V. m. § 922 Abs. 2 ZPO die Zustellung der Entscheidung an den Angeklagten im Parteibetrieb, die nicht durch andere Formen der Bekanntgabe ersetzt werden kann (BGHSt 51, 257). Ob eine solche Zustellung erfolgt war, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung nicht beurteilen.

8

3. Im Weiteren tragen die Feststellungen des Landgerichts auch nicht die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zwar ist zähflüssiges Teergemisch ein anderer gesundheitsschädlicher Stoff im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es fehlt indes an einer „Beibringung“. Beibringen ist ein solches Einführen der Stoffe in oder Auftragen der Stoffe auf den Körper eines anderen, dass sie ihre schädigende Eigenschaft zu entfalten in der Lage sind. Bei der Anwendung des gesundheitsgefährdenden Stoffes „von außen“ erfordert ein „Einbringen“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB allerdings, dass die Schwere der hierdurch verursachten Gefahr für die Zerstörung der Gesundheit derjenigen bei „innerlicher“ Anwendung gleichkommt (BGH NJW 1960, 2254). Diese Voraussetzung ist hier durch die Verklebung der Haare des Tatopfers nicht erfüllt.

9

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil milder ausgefallen wäre, wenn die Kammer diesen weiteren Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung nicht bejaht hätte, weshalb das Urteil auf diesem Fehler beruht.

10

4. Schließlich ist die Strafzumessung auch aus weiteren Gründen rechtsfehlerhaft. Der Strafausspruch hat zum einen keinen Bestand, weil die Kammer zu Lasten des Angeklagten dessen „hohe kriminelle Energie“ bei der Tatbegehung verwertet hat, ohne dass die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für diese Wertung ersichtlich sind. Dies lässt es als möglich erscheinen, dass die Kammer hierbei Merkmale des Tatbestandes bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten herangezogen hat, die der Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens als maßgeblich angesehen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 2). Auch die Erwägung, der Angeklagte habe die Tat „von langer Hand geplant“ findet in den Feststellungen keine Entsprechung.

11

Die Strafzumessung ist im Weiteren rechtsfehlerhaft, soweit die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er eine Falschaussage seiner Mutter vor Gericht zugelassen habe. Da keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden könnten, dass der zur Sache schweigende Angeklagte einen Entlastungszeugen zu einer Falschaussage veranlasst hat, war er nicht verpflichtet, die Falschaussage zu verhindern oder auf eine Berichtigung hinzuwirken. Würde dieses Verhalten gleichwohl strafschärfend berücksichtigt, liefe dies auf eine Verpflichtung zur Selbstbelastung hinaus (BGH, StV 1994, 125).

12

5. Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision des Angeklagten aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuweisen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 81/18 vom 28. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280318B4STR81.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.