Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 13. Nov. 2012 - 8 K 4/11
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die auf der Grundlage der §§ 53, 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i. V. m. § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) beschlossene Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (...).
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Das Bodenordnungsverfahren, dessen Durchführung von der (...) Agrar GmbH & Co. KG, von der Interessengemeinschaft K., von der Gemeinde K., vom Landwirtschaftsbetrieb R. und von der Gemeinde L. beantragt worden war, umfasst Gebietsteile der Gemarkungen A-Stadt, K., L., S., St. und W.. Die Klägerin ist als Eigentümerin mehrerer in der Gemarkung A-Stadt belegener Flurstücke Teilnehmerin des Bodenordnungs- und vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens.
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In einer Informationsveranstaltung am 1. November 2007, zu der durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft A.d.F., dem „Finnekurier“, geladen worden war, wurden die Beteiligten über die Ziele, den Ablauf und die voraussichtlich entstehenden Kosten des Verfahrens aufgeklärt.
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Mit Beschluss des Beklagten zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens vom 19. März 2008 wurde das Bodenordnungsverfahren (...) angeordnet und am 18. April 2008 im Amtsblatt Nr. 04/08 der Verwaltungsgemeinschaft A.d.F. öffentlich bekannt gemacht. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses heißt es u. a.: „Das Verfahren dient dem Ziel der umfänglichen Gewährleistung des Eigentums und der Herstellung der Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte Landwirtschaft zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend der Grundsätze der §§ 1-3 in Verbindung mit § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG). Zur Verbesserung der Ökonomie und Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes wird zersplitterter Grundbesitz zusammengelegt und erschließungsseitig gesichert. Es erfolgt eine neue liegenschaftsrechtliche Regelung des Eigentums, einschließlich der Bereinigung der öffentlichen Bücher. Es besteht des Weiteren wesentlicher Handlungsbedarf darin, die rechtlichen Verhältnisse an landwirtschaftlichen Wegen, Gräben, Gewässern sowie öffentlichen Straßen neu zu regeln, den tatsächlichen örtlichen und betriebsbedingten Erfordernissen anzupassen und Voraussetzungen für Ausbau- und Entwicklungsmaßnahmen in der Region zu schaffen. Im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes…dient das Verfahren der Sicherung der öffentlichen Infrastruktur und sonstigen öffentlichen Eigentums. Daher wird das Verfahren zugleich nach § 86 Flurbereinigungsgesetz…eingeleitet, wonach ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Durchführung von Landentwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden kann…Mit dem Verfahren werden nachhaltige Voraussetzungen für die Verbesserung der ländlichen Infrastruktur durch Aus- und Neubau ländlicher Wege und öffentlicher Straßen, unter zielgerichteter Berücksichtigung der Erfordernisse von Maßnahmen zur Sicherung und weiteren Verbesserung des Naturhaushaltes, geschaffen…“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 19. März 2008 verwiesen (Anlage 1 der Beiakte A).
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Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 legte die Klägerin gegen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens Widerspruch mit der Begründung ein, gemäß § 105 FlurbG würden die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft zur Last gelegt. Aufgrund der unvorhersehbaren Höhe der Kosten lehne sie das Bodenordnungsverfahren ab. Zudem sehe sie keine Notwendigkeit für die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens. Die Begründungen und Ausführungen der Vertreter des Beklagten seien insbesondere hinsichtlich der Beteiligungen zur Finanzierung und der Rechtsgrundlagen des Verfahrens nicht ausreichend (vgl. Schreiben vom 7. November 2008).
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Am 8. Januar 2009 erging ein inzwischen bestandskräftiger Beschluss des Beklagten zur 1. Änderung des Beschlusses zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens (...), der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
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Auf Nachfrage des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, dem der Widerspruch zur Bescheidung vorgelegt worden war, zur Antragsberechtigung der verschiedenen Antragsteller teilte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 mit, dass in Vorbereitung des Verfahrens festgestellt worden sei, dass in der Vergangenheit umfassende Änderungen in der Nutzart der Grundstücke erfolgt seien, die zu Zerschneidungen und zur Inanspruchnahme von privaten Grundstücken geführt hätten. Auch sei die tatsächliche Erreichbarkeit der Bewirtschaftungsflächen unter Berücksichtigung der berechtigten Ansprüche der landwirtschaftlichen Betriebe erheblich beeinträchtigt. Aufgrund des in der Region vorhandene Konfliktpotenzials sei es im Interesse der weiteren Entwicklung der unterschiedlichen Betriebsformen der Landwirtschaft in der Region geboten, gemäß § 53 LwAnpG durch bodenordnerische Maßnahmen die Bewirtschaftungsbedingungen, u.a. zur Sicherung der betrieblichen Existenz der einzelbäuerlichen Wirtschaft von Herrn R., zu sichern und zu verbessern. Für Maßnahmen gemäß § 64 LwAnpG bestehe kein weiterer Handlungsbedarf. Der Antragsteller R. habe mit dem Erwerb landwirtschaftlicher Flächen für seinen Betrieb auch ein abrissreifes Scheunengebäude erworben, für das kein Gebäudegrundbuchblatt angelegt worden sei. Der Abriss könne als Enteignungsmaßnahme im Verfahren durchgeführt werden. Aufgrund der großen Anzahl von Eigentumsflächen, die der Neuordnung und Neuvermessung bedürften und der Tatsache, dass entsprechende Anträge auf Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nicht vorgelegen hätten, sei aus seiner Sicht unter Anwendung von § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 103e FlurbG die Möglichkeit der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs auszuschließen.
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Auf weitere Nachfrage teilte der Beklagte unter dem 16. Dezember 2009 mit, dass Ziel der Antragsteller R. und der (...) Agrar KG die Zusammenlegung der Eigentumsflächen von insgesamt 147 ha landwirtschaftlicher Fläche sei, da es „in der Region Probleme beim Nutzungstausch mit anderen Bewirtschaftern“ komme. Des Weiteren seien die Eigentumsstrukturen zu entflechten und private Flächen, die durch Überbauungen und Fremdinanspruchnahme der Bewirtschaftung verloren gegangen seien, wieder verfügbar zu machen. Die Eigentumsstruktur sei sehr kleinteilig und über eine Gesamtfläche von 1.000 ha verteilt. Die Zusammenlegung der Flächen und die Bildung größerer Wirtschaftseinheiten seien nur durch umfängliche Eingriffe in die bestehende Grundstücksstruktur möglich. Dies mache zugleich die Vermessung des Gesamtgebietes erforderlich. Nach Abwägung der Interessenlagen, der schwierigen örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten und der großen Anzahl der voraussichtlich betroffenen Teilnehmer sei die Lösung der entstehenden Aufgaben im Rahmen eines freiwilligen Landtausches nicht möglich.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück.
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Am 5. Mai 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, es lägen weder die gesetzlichen noch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens in (...) vor. Die Rechtsverhältnisse an Grund und Boden böten keine Grundlage für ein Verfahren nach § 59 und § 56 LwAnpG, auch nicht mit dem „Kunstgriff“, um damit etwa Maßnahmen der Landentwicklung und der Agrarstrukturverbesserung herbeizuführen und etwaige Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen. Auch gebe es keine Landnutzungskonflikte aufzulösen. Sie habe bereits auf der Grundlage des LwAnpG wieder die Verfügungsgewalt über die in ihrem Eigentum befindlichen landwirtschaftlichen Bodenflächen erhalten, die ihr durch die Zwangskultivierung in der DDR entzogen worden seien. Diese Flächen habe sie langfristig verpachtet. Für sie erschließe sich die Sinnhaftigkeit von Flächentausch nicht, wenn bereits eine zusammenhängende wirtschaftliche Nutzung durch Verpachtung gegeben sei. Damit sei der vom Beklagten favorisierte Flächentausch nur noch auf eine Wettbewerbsverzerrung ausgerichtet, weil damit vordergründig ein Wettbewerbsvorteil für den Antragsteller des Bodenordnungsverfahrens favorisiert werden solle. Ein wirtschaftlicher Vorteil mag folglich für die Antragsteller entstehen, dies aber zum gravierenden Nachteil der beteiligten Bodeneigentümer und der beteiligten Gemeinde und der Bürger. Auch müssten keine gut befahrbaren ländlichen Wege hergestellt werden, weil diese bereits existierten. Schließlich könne ein Bodenordnungsverfahren nicht der Finanzierung für „Abriss nicht mehr nutzbarer Bausubstanz“ dienen.
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Des Weiteren lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 53 LwAnpG nicht vor. Das Neuordnungsverfahren solle weder die Wiedereinrichtung von einzelbäuerlichen Wirtschaften regeln noch getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden, Anlagen und Anpflanzungen vereinen.
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Darüber hinaus sei gemäß § 56 Abs. 1 LwAnpG zunächst zwingend ein freiwilliger Landtausch gemäß § 54 LwAnpG zu versuchen. Nur wenn dieser scheitere, könne das Bodenordnungsverfahren überhaupt durchgeführt werden. Allerdings sei zu keinem Zeitpunkt ein freiwilliger Landtausch versucht worden, so dass ein Bodenordnungsverfahren schon aus diesem Grund ausscheide.
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Auch lägen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 FlurbG nicht vor. Dass eine Lösung von Nutzungskonflikten und eine Verbesserung der Agrarstruktur erfolgen könnten, werde pauschal behauptet und sei unzutreffend. Auch eine Verbesserung der Agrarstruktur könne nicht durch dieses Verfahren erreicht werden, da die großflächige Bewirtschaftung bereits durch die gängige Praxis des Flächentausches erfolgt sei. Schließlich bestehe kein objektives Interesse der Beteiligten im Sinne des § 86 FlurbG an der Flurbereinigung. Es sei lediglich das spezielle private Interesse einzelner Antragsteller ersichtlich. Es könne auch nicht im Interesse der Gemeinde und der Interessengemeinschaft K. sein, gegen den Willen der Eigentümer und auf deren Kosten die Flurneuordnung durchzusetzen. Die einem Antragsteller obliegenden Sanierungs- und Abrisskosten auf eine Mehrheit von Eigentümern umzulegen, werde zudem als missbräuchliche Anwendung des § 56 LwAnpG bzw. § 86 FlurbG gewertet.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Beklagten über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (...), Verfahrens-Nr. (...), vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens gemäß den §§ 53, 56 LwAnpG lägen vor. Zunächst sei festzuhalten, dass die Bodeneigentümer im Verfahrensgebiet (und damit auch die Klägerin) mangels Einigkeit keinen freiwilligen Landtausch angeboten hätten. Die notwendige private Initiative der betroffenen Grundstückseigentümer liege damit nicht vor, so dass das Bodenordnungsverfahren gemäß § 56 Abs. 1 LwAnpG habe eingeleitet werden können.
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Das Verfahren habe darüber hinaus auch als vereinfachte Flurbereinigung gemäß § 86 FlurbG angeordnet werden können; insbesondere sei die Erforderlichkeit agrarstrukturverbessernder Maßnahmen nicht allein deswegen in Frage zu stellen, weil die landwirtschaftlichen Flächen im Verfahrensgebiet bereits großflächig von Pächtern bewirtschaftet würden. Ziel der Flurbereinigung sei vielmehr eine auf Dauer angelegte Verbesserung u. a. der Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum.
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Weitere Voraussetzung für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sei, dass die Anordnung und Durchführung des Verfahrens in erster Linie privatnützigen Zwecken diene, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne von § 4 FlurbG gegeben sei. Von einem derartigen privaten Interesse der Bodeneigentümer und -bewirtschafter könne ausgegangen werden, da eine möglichst umfassende Arrondierung des ländlichen Grundbesitzes in Verbindung mit der Herstellung gut befahrbarer ländlicher Wege erreicht werden solle. Es sei nicht richtig, dass mit dem Verfahren nur zugunsten eines Antragstellers ein Wettbewerbsvorteil realisiert werden solle. Vielmehr seien seit 2001 von mehreren Beteiligten Anträge auf Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens gestellt worden. Durch das Verfahren könnten in dem betroffenen Gebiet öffentliche und private Planungen und Initiativen, z. B. durch Bodenmanagement, den Abriss nicht mehr nutzbarer Bausubstanz, den Aus- und Neubau von Radwegen und die Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen unterstützt werden. Damit könne das Verfahren auch der Erschließung neuer Möglichkeiten zur Existenzsicherung und -neugründung im ländlichen Bereich (Stichwort Tourismusförderung) und zur Vermarktung einheimischer Produkte beitragen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände diene das angeordnete Bodenordnungsverfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der auf der Grundlage der §§ 53, 56 LwAnpG i. V. m. § 86 FlurbG ergangene Beschluss des Beklagten über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (...), Verfahrens-Nr. (...), vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 19. März 2008 strebt der Beklagte eine Kombination von Bodenordnungsverfahren (§§ 1-3 in Verbindung mit § 56 LwAnpG) mit einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren („Daher wird das Verfahren zugleich nach § 86 Flurbereinigungsgesetz... eingeleitet“) an. Diese Zielsetzung eines kombinierten Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Einleitungsbeschluss selbst; der Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 stellt jedoch klar, dass „bei dem BOV (...) ein Verfahren nach den §§ 53 und 56 LwAnpG mit einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbGkombiniert wurde“.
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1. Dass eine solche Kombination von Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahren rechtlich zulässig ist, da Bundesrecht hierdurch nicht verletzt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 (BVerwG 10 C 6.04, zit. nach juris) erkannt und ausgeführt:
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„Der Senat vermag dem Bundesrecht - insbesondere § 63 Abs. 3 LwAnpG - kein Verbot zu entnehmen, ein Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Weise miteinander zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden. Voraussetzung ist, dass die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden und der Betroffene durch die Kombination der Verfahren nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Verfahren getrennt und nacheinander durchgeführt und abgeschlossen würden.“
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Da auch im Landesrecht keine spezielle Norm vorhanden ist, die eine solche Kombination eines Flurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren ausdrücklich oder ihrem Sinngehalt nach ausschließt, schließt sich der Senat dieser Auffassung an. Es ist anerkannt, dass Behörden - und damit auch der Flurbereinigungsbehörde - bei der Gestaltung des Verfahrens ein Ermessen zusteht. Dazu gehört, dass die Behörde gleich oder ähnlich liegende Verfahren ganz oder teilweise, z.B. für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen oder auch nur für die Entscheidung, miteinander verbinden oder trennen kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rdnr. 46).
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2. Allerdings ist eine Entscheidung, ein vereinfachtes Flurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren zu kombinieren, nur dann frei von Ermessensfehlern, wenn die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2005, a. a. O.). Daran fehlt es, weil jedenfalls die für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach den §§ 53 ff. LwAnpG notwendigen materiellen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
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Nach § 53 Abs. 1 LwAnpG sind aufgrund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen. Dies gilt nach § 53 Abs. 2 LwAnpG entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher Einzelwirtschaften verpachtet werden.
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Das Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist folglich nicht generell auf alle nur denkbaren Fälle einer raumordnerischen Bodengestaltung anzuwenden. Denn es handelt sich um ein Gesetz, das am 29. Juni 1990 noch von der DDR-Volkskammer verabschiedet und sodann verkündet wurde und dessen Anwendungsbereich auf die Lösung sachenrechtlicher Konflikte begrenzt ist, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind; dabei soll auch eine Angleichung an BGB-konforme Verhältnisse erreicht werden (vgl. dazu Böhme in: NL-Briefe zum Agrarrecht 2010, 258 ff.; SächsOVG, Urt. v. 02.07.2010 - F 7 D 37/07 -, zit. nach juris). Dementsprechend erhielt das Gesetz auch die Bezeichnung „Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik“. Gesetzeszweck ist dementsprechend vor allem die Zusammenführung von Grund- und Bodeneigentum (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.1998 - BVerwG 11 C 4.97 -, zit. nach juris). Anders als in der Bundesrepublik Deutschland konnte nämlich in der DDR selbständiges Gebäudeeigentum erworben werden. Um auch insoweit die Rechtsverhältnisse zu ordnen und an das Bürgerliche Gesetzbuch anzupassen, wurde das Bodenordnungsverfahren gemäß den §§ 53, 56, 64 LwAnpG geschaffen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist mithin - auch in Bezug auf die Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft - die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 02.07.2010. a. a. O.: BVerwG, Urt. v. 02.09.1998, a.a.O, und Beschl. v. 02.02.2000 - BVerwG 11 B 2.00 -, zit. nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.07.1997 - BVerwG, Urt. v. 09.07.1997 - BVerwG 11 C 2.97 -, zit. nach juris).
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Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens vorliegend nicht erfüllt; denn ausweislich des angefochtenen Beschlusses geht es weder um die Zusammenführung von Eigentum an Gebäuden/Anlagen/Anpflanzungen mit dem Eigentum an Grund und Boden (zur Schaffung BGB-konformer Verhältnisse) noch im Zusammenhang mit der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft um die Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR basieren. Zwar soll das Verfahren nach dem Wortlaut des angefochtenen Einleitungsbeschlusses dem Ziel der umfänglichen Gewährleistung des Eigentums und der Herstellung der Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte Landwirtschaft zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend der Grundsätze der §§ 1-3 in Verbindung mit § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) dienen. Allein die Wiedergabe des Inhalts der maßgeblichen Normen reicht zur Begründung des Bodenordnungsverfahrens allerdings nicht aus; denn auch die Zielstellung der §§ 1 - 3 LwAnpG setzt zunächst voraus, dass das Verfahren an die Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft beruhen, anknüpft. Eine derartige Zielstellung ist hier aber nicht erkennbar und auch in dem angefochtenen Beschluss nicht aufgezeigt worden. Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in einer Entscheidung vom 29. Dezember 2010 (BVerwG 9 B 85.10 -, zit. nach juris) ausdrücklich festgestellt hat:
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„Schon der Wortlaut des § 53 Abs. 1 LwAnpG ist eindeutig. Die "Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften" bezeichnet die Errichtung von Betrieben dieser Art, nicht jedoch Maßnahmen, die sich auf die spätere Veränderung bereits eingerichteter derartiger Betriebe richten. Außerdem wird allein dieses Verständnis Zweck und Systematik der gesetzlichen Regelung gerecht. § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG benennt die Fallgruppen, in denen ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen ist. Die einzelnen Fallgruppen haben gemeinsam, dass es bei ihnen unmittelbar um die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen geht, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (vgl. Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 <182>; Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 11 B 2.00 - juris Rn. 3). Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs darf nicht unter Berufung auf die allgemeine Zielregelung des § 3 LwAnpG übergangen werden. Die von der Beschwerde geforderte Auslegung des § 53 LwAnpG liefe demgegenüber darauf hinaus, jede Verfolgung der Ziele des Gesetzes als Voraussetzung für ein Bodenordnungsverfahren ausreichen zu lassen. Das wäre mit dem Konzept des § 53 LwAnpG, die Anwendungsfälle dieses Verfahrens enumerativ aufzulisten, nicht zu vereinbaren.“
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Zwar enthalten die Anträge der (...) Agrar GmbH & Co.KG vom 23. Februar 2001, der Interessengemeinschaft K. vom 25. Februar 2001 und der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Finne vom 9. April 2001 übereinstimmend folgenden Hinweis: „Bebauung auf fremden Hofflächen (getrenntes Boden- und Gebäudeeigentum)“ bzw. „Bebauung auf fremden Flurstücken (getrenntes Boden- und Gebäudeeigentum)“. Um welche Grundstücke es sich dabei handeln soll, lässt sich aber weder diesen Anträgen noch dem Einleitungsbeschluss oder dem Widerspruchsbescheid entnehmen. Der Widerspruchsbescheid nimmt vielmehr lediglich Bezug auf die Anträge und stellt pauschal fest: „Da die Flurstücksgrenzen vor Ort mit den Eigentumsgrenzen nicht mehr übereinstimmen, sollen mit dem Verfahren die Eigentumsverhältnisse neu geordnet und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sichergestellt werden. Es dient dem Ziel der umfänglichen Gewährleistung des Eigentums und der Herstellung der Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte Landwirtschaft zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend der Grundsätze der §§ 1 bis 3 i. V. m. § 56 LwAnpG. Neben der Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz und der Sicherung der Erschließung sollen die rechtlichen Verhältnisse an landwirtschaftlichen Wegen, Gräben, Gewässern und öffentlichen Straßen neu geregelt werden.“
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Mit diesen formulierten Zielstellungen dient das geplante Bodenordnungsverfahren aber gerade nicht vorrangig der Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR beruhen. Weder die Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz aus Gründen einer besseren Raumaufteilung (Arrondierung) noch die Sicherung der Erschließung durch die Schaffung eines neuen Wege- und Gewässernetzes werden vom Bodenordnungsverfahren gemäß den §§ 53, 56 LwAnpG umfasst.
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Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst in einem Schreiben vom 14. Oktober 2009 an das Landesverwaltungsamt ausführt, dass bezüglich notwendiger Regelungen der Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentums nach den ersten Antragstellungen beginnend ab 2001 in der Region mehrere Verfahren nach § 64 LwAnpG eingeleitet worden seien, die entweder bereits abgeschlossen seien oder kurz vor dem Abschluss stünden, und insofernkein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Auch für das von dem Antragsteller R. erworbene und abrissreife Scheunengebäude besteht nach den Ausführungen des Beklagten - mangels Gebäudegrundbuchblatts - offensichtlich kein Bedarf für ein Bodenordnungsverfahren gemäß den §§ 53 ff. LwAnpG. Vielmehr soll „der Abriss als Entsiegelungsmaßnahme im Verfahren durchgeführt werden“. Hieraus ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens.
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Liegen mithin die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nicht vor, ist die von dem Beklagten angestrebte Kombination eines Bodenordnungs- mit einem Flurbereinigungsverfahren rechtlich nicht zulässig, so dass sich der Einleitungsbeschluss vom 19. März 2008 als ermessensfehlerhaft erweist. Da der Ermessensfehler auch durch den Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 nicht geheilt worden ist, war der angefochtene Beschluss insgesamt aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 147 FlurbG).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Annotations
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
- 1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen, - 2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, - 3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder - 4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt. - 3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2). - 4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden. - 5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen. - 6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird. - 7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausführungskosten).
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.
(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.
(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.
(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
(1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.
(2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.
(3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
(1) Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentumsverhältnisse ist ein freiwilliger Landtausch anzustreben.
(2) Die Eigentümer der Tauschgrundstücke (Tauschpartner) vereinbaren den freiwilligen Landtausch unter Berücksichtigung der Nutzungsart, Beschaffenheit, Güte und Lage der Flächen. Sie beantragen dessen Durchführung bei der Flurneuordnungsbehörde.
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
- 1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen, - 2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, - 3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder - 4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt. - 3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2). - 4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden. - 5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen. - 6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird. - 7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
- 1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen, - 2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, - 3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder - 4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt. - 3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2). - 4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden. - 5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen. - 6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird. - 7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
- 1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen, - 2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, - 3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder - 4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt. - 3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2). - 4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden. - 5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen. - 6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird. - 7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
- 1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen, - 2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, - 3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder - 4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt. - 3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2). - 4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden. - 5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen. - 6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird. - 7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
- 1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen, - 2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, - 3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder - 4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt. - 3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2). - 4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden. - 5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen. - 6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird. - 7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden. - 8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.
(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.
(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.
(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung werden in der Land- und Forstwirtschaft im vollen Umfang wiederhergestellt und gewährleistet.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.
(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.
(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.