Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2015 - 4 L 93/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0129.4L93.14.0A
bei uns veröffentlicht am29.01.2015

Gründe

I.

1

Der klagende Landkreis begehrt von der beklagten Stadt die Erstattung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch ihn sowie seinen Rechtsvorgänger, den Saalkreis, für die seinerzeit selbständige Stadt L. gegenüber deren ehemaligem Bürgermeister entstanden sind. L-Stadt ist inzwischen ein Ortsteil der zum 1. Januar 2011 aus mehreren Gemeinden neu gebildeten Beklagten.

2

Mit Leistungsbescheid vom 12. August 2005 setzte der Saalkreis als Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA gegen den Bürgermeister von L-Stadt wegen des Unterlassens der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen „namens der Stadt L.“ einen Schadensersatzanspruch der Gemeinde in Höhe von 508.384,- € zuzüglich der Rechtsverfolgungskosten fest. Der Bürgermeister legte Widerspruch ein und erhob am 2. Mai 2006 Untätigkeitsklage (- 1 A 121/06 HAL -) gegen „die Gemeinde L., vertreten gem. § 142 GO LSA durch den Landkreis Saalkreis“.

3

Mit (Teilabhilfe-)Bescheid vom 28. April 2006 hob der Saalkreis „namens der Stadt L.“ den Leistungsbescheid im Umfang von 332.339,- € teilweise auf. Mit Teilwiderspruchsbescheid vom 20. März 2008 hob das Landesverwaltungsamt den Bescheid im Umfang von weiteren 72.245,- € auf; über den Widerspruch im Übrigen werde gesondert entschieden. Der Bürgermeister erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit seinem Widerspruch abgeholfen bzw. stattgegeben worden war. Der Kläger, Rechtsnachfolger des Saalkreises seit 1. Juli 2007, schloss sich als Vertreter der Stadt auf Beklagtenseite der Erledigungserklärung nicht an.

4

Mit Urteil vom 26. März 2008 (- 5 A 157/06 HAL -) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Verfahren erledigt sei, soweit der Leistungsbescheid aufgehoben worden war, hob den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2008 auf und legte der Gemeinde L. die Kosten des Verfahrens auf.

5

Am 19. Juni 2008 beantragte der Kläger namens der Gemeinde L. die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. September 2008 nahm der Kläger den Antrag wieder zurück. Das Oberverwaltungsgericht, das als Beklagten des Verfahrens den „Landkreis Saalekreis“ angenommen hatte, stellte das Berufungszulassungsverfahren (- 1 L 89/08 -) ein, legte die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Kläger auf und setzte den Streitwert auf 103.800,- € fest.

6

Nachdem das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hatte, wurden mit mehreren Kostenfestsetzungsbeschlüssen die von dem Kläger - die Rubren weisen ausdrücklich ihn als Verpflichteten aus - zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens, der ersten Instanz sowie der zweiten Instanz auf insgesamt 28.102,51 € nebst Zinsen festgesetzt.

7

Der Kläger stellte am 12. Dezember 2008 unter Verweis auf § 5 Abs. 4 LKO LSA einen Antrag auf Erstattung dieser Kosten beim Landesverwaltungsamt als oberer Kommunalaufsichtsbehörde, da er sowohl die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche als auch die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung und dessen Rücknahme auf eine kommunalaufsichtliche Weisung hin vorgenommen habe. Das Landesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Januar 2011 mit der Begründung ab, dem Kläger seien durch die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche keine Kosten entstanden. Diese seien nach § 142 Abs. 1 GO LSA von der Stadt L. zu tragen.

8

Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Stadt L. mit Schreiben vom 26. September 2011 auf, die ihm entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 28.638,96 € bis zum 31. Oktober 2011 zu erstatten. Mit Schreiben vom 15. November 2011 und vom 19. Dezember 2011 legte die Bürgermeisterin der Beklagten „Widerspruch“ gegen die Erstattungsforderung ein.

9

Der Kläger hat am 21. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Halle eine Leistungsklage erhoben, die der Beklagten am 23. Dezember 2011 zugegangen ist.

10

Mit Urteil vom 23. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 28.638,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2011 zu zahlen.

11

Der Kläger habe als Kommunalaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA gehandelt. Die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen sei nicht deshalb zu verneinen, weil im Ergebnis keine Ansprüche der Gemeinde bestanden hätten. Die Ermächtigung der Regelung mit der entsprechenden Kostenfolge könne ersichtlich nicht von dem tatsächlichen Bestehen der Ansprüche, d.h. ihrer erfolgreichen Durchsetzung, abhängen. Die Kostentragungspflicht treffe die Gemeinde in vollem Umfang. Eine Beschränkung auf die „angemessenen“ Kosten der Rechtsverfolgung sei schon dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Auch aus dem Vergleich mit anderen Kostenerstattungsregelungen ergebe sich eine umfassende Kostenerstattungspflicht. Dies entspreche weiterhin dem Sinn und Zweck der Norm. Es bestünden keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die uneingeschränkte Kostentragungspflicht der Gemeinde. Zum einen seien die Kommunalaufsichtsbehörden schon von Verfassungs wegen an Recht und Gesetz gebunden und hätten die ihnen übertragenen Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Zum anderen schließe die Kostentragungsregelung das Bestehen von Gegenansprüchen einer Gemeinde gegen die Kommunalaufsichtsbehörde nicht aus.

12

Allerdings bestünden vorliegend keine solchen Ansprüche der Beklagten. Der allgemein anerkannte, verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsanspruch scheide aus. Ein Gegenanspruch lasse sich auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 5 Abs. 4 GO LSA ableiten. Es kämen daher allenfalls Amtshaftungsansprüche gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB in Betracht, für die aber die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sei.

13

Die Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

14

Sie macht geltend, es erscheine als nicht sachgerecht und mit der Systematik des Berufungsrechts der VwGO nicht vereinbar, wenn das Oberverwaltungsgericht trotz seiner Bindung an die Zulassung der Berufung befugt sein solle, nach § 130a VwGO vorzugehen. Unabhängig davon sei auch inhaltlich eine mündliche Verhandlung angezeigt.

15

§ 142 GO LSA könne keine uneingeschränkte Kostenübernahmepflicht auf Seiten der betroffenen Kommune begründen. Es müsse schon der Grundsatz der Schadensminderungspflicht Anwendung finden. Weiterhin gelte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Außerdem sei die Kommunalaufsichtsbehörde Vermögensverwalter der Gemeinde und unterliege auch aus dieser Rechtsbeziehung heraus der Verpflichtung, entstehende Kosten so gering wie möglich zu halten. Hätte der Kläger sich des Problems mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angenommen, so hätte er bereits im Vorfeld des Leistungsbescheides erkennen müssen, dass der damalige Bürgermeister dem Haftungsprivileg des § 32 AO unterlegen habe. Es werde dazu auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Halle in seinem Urteil vom 26. März 2008 Bezug genommen. Diese Einschätzung sei für den Kläger auch nicht überraschend gekommen. Auf Grund welcher Umstände man zu der Einschätzung habe gelangen können, das Haftungsprivileg finde keine Anwendung, sei nicht erklärbar. Der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben keinen Leistungsbescheid erlassen dürfen, und Kosten wären gar nicht entstanden.

16

Unabhängig davon habe der Kläger den (vermeintlichen) Anspruch auf fehlerhafte Art und Weise geltend gemacht; die richtige Geltendmachung hätte wesentlich geringere Kosten verursacht. Er habe den maximal möglichen Anspruch durch Leistungsbescheid geltend gemacht, der bereits deshalb nichtig gewesen sein dürfte, weil der Kläger diesen in vollem Bewusstsein seiner Rechtswidrigkeit erlassen habe. Es sei nicht zulässig, zunächst einmal „irgendeinen“ Leistungsbescheid zu erlassen, um anschließend im Widerspruchsverfahren die tatsächliche Sach- und Rechtslage zu prüfen. Richtigerweise hätte der Kläger eine Feststellungsklage erhebe müssen. Dieser Fehler sei grob fahrlässig gewesen. Bei Erhebung einer Feststellungsklage wären die Kosten für das Widerspruchsverfahren entfallen und festgestellt worden, dass nur 103.800,- € im Streit stünden. Danach wären nur Kosten in Höhe von 6.619,95 € entstanden. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.

17

Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung im Haftungsprozess der Haftungsanspruch von 508.384,- € auf 103.800,- € reduziert worden sei. Dennoch habe der Kläger vor der mündlichen Verhandlung grundlos die Abgabe einer entsprechenden Teilerledigungserklärung verweigert, wodurch erhöhte Kosten in der mündlichen Verhandlung angefallen seien. Die Kosten für den Antrag auf Zulassung der Berufung seien auch nicht erstattungsfähig, weil hier eine Rücknahme des Antrages durch den Kläger selbst erfolgt sei.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 23. April 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass die Kostentragungspflicht die Gemeinde in vollem Umfang treffe. Eine Beschränkung auf die „angemessenen“ Kosten der Rechtsverfolgung sei schon im Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen. Daran änderten auch die Ausführungen der Beklagten in der Rechtsmittelschrift nichts. Das Verwaltungsgericht gehe weiterhin zu Recht davon aus, dass die Ermächtigung mit der entsprechenden Kostenfolge nicht von dem tatsächlichen Bestehen der Ansprüche abhänge. In der Berufungsbegründung wiederhole die Beklagte ihren gesamten Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er habe in seinen Stellungnahmen die Argumente zurückgewiesen und widerlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden voll inhaltlich auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

24

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Aus der Bindung des Oberverwaltungsgerichts an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ergibt sich nicht, dass eine Anwendung des § 130a VwGO ausgeschlossen ist (vgl. auch Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130a Rdnr. 3).

25

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes der Beklagten vom 22. Januar 2015 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor, da die Beklagte inhaltlich lediglich ihren Standpunkt wiederholt und vertieft.

26

Das Verwaltungsgericht hat der Leistungsklage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Leistung nach § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA in der bis 29. Mai 2009 geltenden Fassung - GO LSA a.F. -.

27

Gemäß § 142 Abs. 1 GO LSA a.F. werden Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht (Satz 1). Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde (Satz 2). Mit § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. wortgleiche bzw. im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen enthalten § 142 Abs. 1 Satz 5 GO LSA bzw. § 151 Abs. 1 Satz 7 KVG LSA.

28

Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. sind gegeben.

29

1. Der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger führten i.S.d. § 142 Abs. 1 GO LSA a.F. als Prozessstandschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Verwaltungsverfahren sowie ein gerichtliches Verfahren um einen Anspruch der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen deren Bürgermeister. Bei der Stellung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Gemeinde nach § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA a.F. handelt es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Beschl. v. 6. Juli 2006 - 1 L 379/05 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; a.M.: Klang/Gundlach, GO LSA, 2. A., § 142 Rdnr. 1; Wiegand/Grimberg, GO LSA, 3. A., § 142 Rdnr. 4: gesetzlicher Vertreter) um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Denn die Kommunalaufsichtsbehörde setzt aufgrund einer eigenen Entscheidung im eigenen Namen, indes „für fremde Rechnung“ (vgl. auch § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F.) Ansprüche einer Gemeinde gegen einen Dritten durch. Die Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 3 GO LSA in der ab 30. Mai 2009 geltenden Fassung, wonach die Kommunalaufsichtsbehörde dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft handelt (vgl. auch § 151 Abs. 1 Satz 3 KVG), stellt lediglich eine gesetzliche Klarstellung dar (vgl. auch die Gesetzesbegründung in LT-Drs 5/1569, S. 72).

30

2. Ausdrückliche Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. ist, dass die von der Aufsichtsbehörde als Prozessstandschafter vertretene Gemeinde die Kosten der Rechtsverfolgung trägt.

31

a) Gegen die Berechnung der Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, welche gegen den Kläger als Prozessstandschafter mit mehreren Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzt und von ihm auch getragen worden sind, hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben; Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Dass in der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils zu dem Schadensersatzanspruch noch die Gemeinde L. als Kostenschuldnerin festgesetzt worden war, hinderte den Kläger nicht daran, den Kostenfestsetzungsbeschlüssen nachzukommen und dann eine Erstattung von der Gemeinde L. bzw. deren Rechtsnachfolgerin zu verlangen.

32

b) § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. macht die Kostentragungspflicht nicht davon abhängig, ob bzw. in welchem Maße Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vorhanden waren. Auch eine Begrenzung auf die „angemessenen“ oder gar „notwendigen“ Kosten der Rechtsverfolgung bzw. auf die Kosten, die bei einer möglichst kostengünstigen Wahrnehmung der Angelegenheit entstanden wären, enthält das Gesetz nicht. Vielmehr sieht es im Gegensatz zu § 5 Abs. 4 GO LSA a.F. bzw. §§ 145 Abs. 5 Satz 2, 5 Abs. 4 GO LSA a.F. hinsichtlich der Kostenerstattung für nachträglich aufgehobene Maßnahmen, denen eine Weisung zugrunde lag, bzw. hinsichtlich eines Selbsteintritts der Fachaufsichtsbehörde davon ab, eine Begrenzung auf die „notwendigen Kosten“ vorzunehmen. Gerade diese unterschiedlichen Formulierungen zeigen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung nach § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. grundsätzlich sämtliche rechtmäßig festgesetzten Verfahrenskosten umfassen und - bis auf eine hier von vornherein nicht einschlägige Kontrolle wegen Rechtsmissbrauchs - keine gesetzesimmanente Beschränkung gegeben ist. Weder von der Beklagten substanziiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass sich aus der historischen Auslegung, der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes etwas für eine abweichende Auslegung des § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. ergibt. Die Regelung soll ersichtlich dazu dienen, die Vornahme der Rechtsverfolgung durch die Kommunalaufsichtsbehörde nicht in übermäßigem Umfang von Überlegungen zu den kostenmäßigen Folgen abhängig zu machen. Die Gemeinde ist - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - dadurch geschützt, dass zu einen die Kommunalaufsichtsbehörde nach Recht und Gesetz handeln muss, und zum anderen das Bestehen von Gegenansprüchen gegen die Kommunalaufsichtsbehörde, insbesondere von Amtshaftungsansprüchen der Gemeinde (vgl. allgemein BGH, Urteile v. 18. Juli 2013 - III ZR 323/12 - und v. 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 -, jeweils zit. nach JURIS) nicht ausgeschlossen ist.

33

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf allgemeine Rechtsgrundsätze. Eine daraus abgeleitete Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers, etwa entsprechend der Rücksichtnahme- und Treuepflicht von Funktionsträgern gegenüber der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Juni 2014 - 8 B 98.13 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19. September 2013 - 4 L 106/11 -), aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, aus einer Vermögenswahrungspflicht der Kommunalaufsichtsbehörde oder auf Grund einer zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht ist auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. ebenfalls nicht vorzunehmen.

34

c) Ein Gegenanspruch der Beklagten im Hinblick auf eine „Schlechterfüllung“ der gesetzlich angeordneten Prozessstandschaft durch den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger besteht nicht, so dass offen bleiben kann, ob insoweit eine Widerklage zu erheben gewesen wäre.

35

Mit dem Verwaltungsgericht scheiden sowohl ein Folgenbeseitigungsanspruch als auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 4 GO LSA aus. Insoweit wird auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

36

Ob und inwieweit, vor allem im Hinblick auf die Prozessführung des Klägers und seines Rechtsvorgängers in dem Prozess gegen den ehemaligen Bürgermeister, ein Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) der Beklagten besteht, kann offen bleiben. Insoweit ist nach Art. 34 Satz 3 GG ausdrücklich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht anwendbar. Der Beklagten bleibt es vorbehalten, aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung eine Klage zu den ordentlichen Gerichten zu erheben. Da sie bislang nicht mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung aufgerechnet hat, muss auch nicht entschieden werden, ob dann eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. Dezember 1996 - 7 S 2235/95 -, zit. nach JURIS) hätte vorgenommen werden müssen.

37

3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers, mit der dieser einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt ohne Erfolg.

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers

1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers, mit der dieser einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und zugleich eine Gehörsverletzung darin, dass das Berufungsgericht im Beschlussverfahren gemäß § 130a VwGO entschieden habe, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 12. Februar 2010 mit Schriftsätzen vom 23. und 25. Februar 2010 - jeweils mit Anlagen - sowie vom 16. März 2010 u.a. auf die Notwendigkeit der Medikation des Klägers mit Methylphenidat hingewiesen habe. Auf diesen neuen und entscheidungserheblichen Vortrag habe das Berufungsgericht eine konkrete Gefahrenlage lediglich mit Hinweis darauf verneint, dass dieses Medikament im Kosovo für den Kläger erreichbar sei. Das rechtliche Gehör des Klägers sei verletzt worden, weil kein weiterer Hinweis auf das Festhalten an der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO erfolgt sei. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich der gerügte Verfahrensmangel nicht.

3

Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 und vom 8. August 2007 - BVerwG 10 B 74.07 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen zur Unterlassung eines Hinweises nach Eingang der Stellungnahme des Klägers.

4

Die Bezugnahme der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 EMRK führt schon im Ansatz nicht auf den behaupteten Verfahrensmangel. Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK stand einer Entscheidung im Beschlussverfahren im vorliegenden Fall nicht entgegen. Diese Vorschrift ist in ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nicht anwendbar, denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsstreit über die Abschiebung eines Ausländers nicht als Streit über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen (Beschluss vom 20. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 67.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 69 m.w.N.).

5

Nach nationalem Recht gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Verfahrensbeteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 m.w.N.). Derartige, eine erneute Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs erfordernde Umstände trägt die Beschwerde aber nicht vor.

6

Dass ein Beweisantrag gestellt wurde, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Sie beruft sich vielmehr auf wesentliche neue Gesichtspunkte, die sich durch den Hinweis auf die aktuell notwendige Medikation des Klägers mit Methylphenidat ergeben hätten. Denn wäre eine erneute Anhörungsmitteilung erlassen worden, hätte ergänzend vorgetragen werden können, dass und aus welchem Grund eine Versorgung mit dem genannten Medikament für den Kläger gerade nicht erreichbar sei und ihm deshalb Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hätte gewährt werden müssen. Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde jedoch die Substantiierungsanforderungen, denen ihr Vorbringen auf die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2010 hinsichtlich eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung hätte genügen müssen, um die Pflicht zu einer erneuten Anhörung seitens des Berufungsgerichts zu begründen. Denn nicht allein das Angewiesensein auf ein bestimmtes Medikament, sondern auch dessen mangelnde Erreichbarkeit gehört zu den notwendigen anspruchsbegründenden Tatsachen, die angesichts der vom Berufungsgericht zur Gesundheitsversorgung im Kosovo bereits eingeführten Stellungnahmen hätten substantiiert werden müssen.

7

Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Möglichkeit der Versorgung mit Methylphenidat aus Sicht des Berufungsgerichts einen entscheidungserheblichen Umstand betrifft. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr ausgeführt, es sei hinsichtlich des ADHS/HKS-Medikaments nicht erkennbar, dass ein durch Nichteinnahme möglicherweise ausgelöstes Unwohlsein des Klägers oder eine Konzentrationsschwierigkeit, wie sie im Bericht der Ergotherapeutin T. vom 25. August 2009 beschrieben werde, als erhebliche konkrete Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewertet werden könnte (BA S. 10).

8

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 323/12
Verkündet am:
18. Juli 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 A, Cb; ThürKO (F.: 14. April 1998) § 111 Abs. 4, § 117; ThürStHG § 1

a) Aus der Kommunalaufsicht des Staates können sich auch gegenüber einem
kommunalen (Vor-)Zweckverband Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung dieser
Aufsicht ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III
ZR 201/01, BGHZ 153, 198). Die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergebenden
Amts- oder Staatshaftungsansprüche eines Vor-Zweckverbands gehen
auf den Zweckverband über, sobald dieser wirksam entstanden ist.

b) Diese Haftungsgrundsätze gelten auch für thüringische Zweckverbände, sofern
sich das Fehlverhalten der Kommunalaufsicht während der Geltungsdauer (bis 30.
Dezember 2002) des § 117 ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
April 1998 ereignet hat.

c) Ist das Landratsamt als untere staatliche Behörde für die Kommunalaufsicht zuständig
, so hängt in Thüringen die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit (Landkreis
oder Land), sofern sich das Fehlverhalten der Kommunalaufsicht während der
Geltungsdauer (bis 30. Dezember 2002) des § 111 ThürKO in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1998 ereignet hat, davon ab, wer Anstellungskörperschaft
des handelnden Amtsträgers ist.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 323/12 - OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. September 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist ein Zweckverband zur Abwasserentsorgung im Freistaat Thüringen. Am 18. Juni 1992 vereinbarten mehrere Gemeinden eine Verbandssatzung für den Kläger, die nach Maßgabe einer (eingeschränkten) Genehmigung durch das Landratsamt am 29. Januar 1993 bekannt gemacht wurde. Der Kläger nahm im Anschluss daran seine Tätigkeit auf. Die Satzung wurde mehrfach geändert, zuletzt im Dezember 1996. Nachdem die Verbandsgründung in der Folgezeit in mehreren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als unwirksam angesehen worden war, teilte das Thüringer Innenministerium mit Schrei- ben vom 29. August 2002 - gerichtet an den Abwasserzweckverband - mit, das Verfahren zur Gründung des Verbands müsse "aus Rechtssicherheitsgründen" wiederholt werden. Im Rahmen des erneuten Gründungsverfahrens genehmigte das Landratsamt unter dem 6. Dezember 2002 die im Dezember 1996 beschlossene Verbandssatzung wiederum, die es im Amtsblatt des Landkreises vom 18. Dezember 2002 nebst der Genehmigung öffentlich bekannt machte. Der Kläger erließ sodann Beitrags- und Gebührensatzungen, auf deren Grundlage er Beiträge und Gebühren für von ihm erbrachte Leistungen erhob.
2
Mit Urteil vom 28. September 2009 erklärte das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Verbandssatzung des Klägers im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens wegen der in der Hauptsatzung des Landkreises enthaltenen unwirksamen Bekanntmachungsregelung ihrerseits für unwirksam.
3
Das Gründungsverfahren wurde daraufhin nochmals wiederholt, der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 ordnungsgemäß gegründet. Er begehrt nunmehr die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des beklagten Freistaats (im Folgenden: Beklagter), weil er durch die fehlerhafte Veröffentlichung seiner Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landkreises S. vom 18. Dezember 2002 nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß entstanden ist. Der Beklagte stellt eine vorwerfbare Pflichtverletzung in Abrede und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


6
Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als zulässig angesehen, insbesondere ein Feststellungsinteresse angenommen. Dabei sei zu berücksichtigen , dass der zunächst fehlerhaft gegründete Zweckverband kein rechtliches "nullum" sei, sondern im öffentlichen Recht als körperschaftlich strukturierter , nicht rechtsfähiger Verband eigener Art behandelt werde, der zivilrechtlich teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig sei. Bislang erworbene zivilrechtliche Rechte und Pflichten des fehlerhaften Verbands seien ohne weiteres auf den als öffentlich-rechtliche Körperschaft konstituierten Kläger übergegangen. Nach seinem Vorbringen sei die Wahrscheinlichkeit eines bereits entstandenen und sich noch entwickelnden Schadens anzunehmen.
7
In der Sache seien die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach dem in Thüringen geltenden Staatshaftungsgesetz gegeben. Die Haftung des Beklagten gründe sich darauf, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Veröffentlichung und Genehmigung der Verbandssatzung im Jahr 2002 durch den Landkreis als Aufsichtsbehörde unzureichend erfolgt sei. Die vor der Veröffentlichung notwendige Rechtsprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde hätte zur Versagung der Genehmigung aus Rechtsgründen und zur Unterlassung der Veröffentlichung führen müssen. Zwar sei die Veröffentli- chungsregelung der Hauptsatzung des Landkreises im Jahre 2002 nicht konkret Prüfungsgegenstand für das Landratsamt gewesen. Dem Beklagten sei die rechtliche Problematik der Unwirksamkeit jedoch bekannt gewesen und er habe selbst eine Überprüfung "aus Gründen der Rechtssicherheit" initiiert.
8
In den Schutzbereich dieser Verpflichtung zu sorgfältiger Prüfung der Bekanntmachungsvoraussetzungen sei auch der Kläger einbezogen. Denn er sei auch als Vorverband für den zu vollziehenden konstitutiven Akt seines Entstehens als Körperschaft des öffentlichen Rechts in eigenen Rechten geschützt. Bei dem Erlass von Beitrags-, Vorauszahlungs- und Leistungsbescheiden sei er existenziell darauf angewiesen, dass seine Gründung wirksam zustande komme. Für den geltend gemachten Anspruch sei entgegen der Auffassung des Beklagten die Darlegung des handelnden Mitarbeiters oder Beauftragten des Beklagten nicht erforderlich. Denn er hafte für die objektive Rechtswidrigkeit des im Jahr 2002 geschaffenen Zustands. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage werden von der Revision nicht beanstandet. Sie sind auch rechtsfehlerfrei.
11
2. Zutreffend und von der Revision unangegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger Inhaber von möglichen Schadensersatzansprüchen aufgrund der fehlerhaften Bekanntmachung und Genehmigung seiner Verbandssatzung ist (Aktivlegitimation).
12
a) Der Kläger ist nach § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 232) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) zwar erst am 1. Oktober 2009 wirksam entstanden. Die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch das Landratsamt als der nach § 118 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), § 44 Abs. 2 Nr. 3 ThürKGG hierfür zuständigen Aufsichtsbehörde ist erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Im Jahr 2002 hat es dagegen, wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. September 2009 (LKV 2010, 285) festgestellt hat, (noch) nicht zu einer wirksamen Entstehung des Klägers kommen können. Gleichwohl hatte er bereits seit dem Jahr 1993 seine Tätigkeit als Abwasserzweckverband aufgenommen und regelmäßig in den folgenden Jahren ausgeübt. Vor seiner wirksamen Gründung bestand der Kläger danach nur als fehlerhafter (Vor-)Zweckverband. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um ein rechtliches "nullum", sondern um einen körperschaftlich strukturierten, öffentlich-rechtlichen Verband eigener Art, dem zumindest eine Teilrechtsfähigkeit zukommt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01, juris Rn. 53 ff mwN). Diese umfasst jedenfalls Ansprüche wegen möglicher, durch die unwirksame Bekanntmachung verursachter Schäden.
13
b) Ansprüche eines solchen (Vor-)Zweckverbands können, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nach der erfolgten Genehmigung der Verbandssatzung und der ordnungsgemäßen Bekanntmachung sowie der damit wirksamen Entstehung des Verbands von ihm geltend gemacht werden. Ebenso wie bei der zivilrechtlichen Haftung des (Vor-)Zweckverbands (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996 - VII ZR 228/94, NJW-RR 1996, 853) ist auch bei zivil- oder öffentlich-rechtlichen Ansprüchen eine solche Annahme gerechtfertigt. Dabei kann dahinstehen, ob - vergleichbar dem Verhältnis von VorGmbH zu GmbH (siehe dazu BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 - II ZR 31/81, NJW 1982, 932, 933) - eine Gesamtrechtsnachfolge anzunehmen ist oder aber von einer Funktionsnachfolge auszugehen ist (so ThürOVG, LKV 2006, 191, 183).
14
3. Als Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend § 1 Abs. 1 ThürStHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 336) herangezogen. Danach tritt für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, eine verschuldensunabhängige Haftung des jeweiligen Organs ein.
15
a) Anknüpfungspunkt für die Haftung des beklagten Landes ist, dass die Veröffentlichung und Genehmigung der Verbandssatzung des Klägers im Jahr 2002 durch die nach § 111 Abs. 2 und 4, § 117 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO (in der noch bis zum 30. Dezember 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998, GVBl. S. 73), § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 3 ThürKGG zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich das Landratsamt S. als untere staatliche Verwaltungsbehörde, fehlerhaft war und der Kläger deshalb nicht zum Entstehen gelangen konnte. Dies beruhte nach der für die Zivilgerichte bindenden (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309) Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2009 darauf, dass die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen in der Hauptsatzung des Landkreises (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 ThürKO a.F.; § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994, GVBl. S. 1045) nicht wirksam geregelt war. Auf dieser Grundlage bekannt gemachte Verbandssatzungen waren danach ebenfalls unwirksam.
16
b) Die Revision meint, es fehle vorliegend schon deshalb an einer Amtspflichtverletzung des Landratsamts, weil für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Hauptsatzung des Landkreises nach § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1 ThürKO a.F. allein das Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises zuständig gewesen sei, das die Hauptsatzung nicht beanstandet habe; deshalb sei das Landratsamt bei der Prüfung, ob die Verbandssatzung zu genehmigen sei, nicht verpflichtet gewesen, auch die Wirksamkeit der in der Hauptsatzung enthaltenen Bekanntmachungsregelung zu überprüfen. Dem kann nicht gefolgt werden.
17
Für die Haftung nach § 1 ThürStHG ist im Ausgangspunkt allein maßgeblich , ob die in Rede stehende Maßnahme sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt. Maßgeblich ist nicht ein etwaiges Handlungsunrecht , sondern allein das Ergebnis, nämlich die den gesetzlichen Anforderungen objektiv nicht entsprechende Form der Bekanntmachung der Verbandsatzung und ihrer Genehmigung (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 11, 12). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht es im Streitfall deshalb in erster Linie um die Aufgabe des zuständigen Landratsamts , durch eine wirksame Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung den Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstehen zu lassen. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand, dass das Landesverwaltungsamt die Hauptsatzung nicht nach § 120 Abs. 1 ThürKO a.F. beanstandet hat, keine maßgebliche Bedeutung zu. Dessen ungeachtet war das Landratsamt nicht von der Pflicht entbunden, die Grundlagen für die von ihm zu treffenden Maßnahmen in der Hauptsatzung selbständig einer Prüfung zu unterziehen , weil die Gesetzmäßigkeit eigenen Handelns stets zu überprüfen ist. Dies galt vorliegend umso mehr, als aufgrund von zuvor ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und anschließend erteilter "Handlungsempfehlungen" des Innenministeriums konkreter Anlass für eine eingehende Prüfung auch und gerade der Frage der richtigen förmlichen Bekanntmachung bestanden hat.
18
4. Der Vor-Zweckverband, dessen Rechtsnachfolge der Kläger angetreten hat, war auch in den Schutzbereich der vom Landratsamt im Zusammenhang mit der Verbandsgründung zu beachtenden Amtspflichten einbezogen.
19
a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt insbesondere im Verhältnis von Gemeinden zu den die Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten ausübenden Behörden : Die Kommunalaufsicht des Staates begründet den Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert und geschützt werden sollen (vgl. nur Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 202 f mwN).
Diese Maßstäbe gelten auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes (Senat aaO S. 201).
20
Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch vorliegend von der Stellung des Klägers als Drittem auszugehen. Das Landratsamt hatte als untere Aufsichtsbehörde den Erfordernissen der Bekanntmachung und Genehmigung einer Verbandssatzung nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Rechnung zu tragen. Die den (Vor-)Zweckverband begünstigenden Maßnahmen der Genehmigung sowie der Bekanntmachung von Satzung und Genehmigung nach diesem Gesetz zur voll wirksamen Entstehung des Verbands dienen nicht nur den Interessen der den Kläger bildenden Kommunen. Vielmehr sind sie auch in ihrer öffentlich-rechtlichen Verbundenheit in den Schutz einbezogen, denn sie sind von einer Unwirksamkeit der Verbandssatzung gemeinsam betroffen. Als in den Schutzbereich einbezogen ist deshalb auch der (Vor-)Zweckverband anzusehen. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde soll dabei sicherstellen, dass der Zweckverband auf einer sicheren Grundlage entsteht und seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Beides schafft für den Verband in besonderer Weise einen Verlässlichkeits- und Vertrauenstatbestand (vergleichbar einer Baugenehmigung, siehe Senatsurteil vom 19. Januar 2006 aaO), wonach er als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner Aufgabe tätig werden kann.
21
Allerdings wurde § 117 ThürKO durch Art. 1 Nr. 60 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2002, 467) dahin ergänzt, dass die Aufsicht "im staatlichen Interesse" erfolge. Diese Gesetzesänderung, die zur "Klarstellung" vorgenommen wurde, dass die Rechtsaufsicht keine Schutzwirkung zugunsten der Kommunen im Sinne des Haftungsrechts entfaltet (vgl. LT-Drucks. 3/2206 S. 51), ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, vorliegend noch nicht zu berücksichtigen , weil dieses Gesetz erst am 31. Dezember 2002 in Kraft getreten ist.
22
5. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger erst aufgrund des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2009 die nach § 4 Abs. 2 ThürStHG für den Beginn der (einjährigen) Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von der Unwirksamkeit der Verbandssatzung und damit der Rechtswidrigkeit seiner Bescheide erhalten habe, ist vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst sich darauf berufen hat, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sehr überraschend gekommen sei, nicht zu beanstanden.
23
6. Das Berufungsurteil enthält allerdings keine hinreichenden Feststellungen , aus denen sich die haftungsrechtliche Verantwortung des beklagten Freistaats ergibt.
24
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, es sei unerheblich, ob der beim Landratsamt handelnde Mitarbeiter Landesbeamter oder Bediensteter des Landkreises gewesen ist. Die Frage, welche Körperschaft, Landkreis oder Land, bei Pflichtverletzungen von Amtsträgern zu haften hat, beantwortet sich - soweit nicht der Landrat persönlich gehandelt hat beziehungsweise keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen - grundsätzlich nicht nach der Natur der Aufgabe (hier: Kommunalaufsicht als Aufgabe des Landes), sondern danach, welche Körperschaft den handelnden Mitarbeiter angestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 - III ZR 74/06, VersR 2007, 497 Rn. 7 f und vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326, 330 f mwN).
25
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach § 111 Abs. 4 Satz 4 ThürKO bei der Ausübung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde das Land das Haftungsrisiko trägt. Dabei hat es an dieser Stelle übersehen, dass vorliegend - da die Genehmigung der Satzung am 6. Dezember 2002 und ihre Bekanntmachung am 18. Dezember 2002 erfolgt waren - für die Beurteilung der Frage der Passivlegitimation noch die Thüringer Kommunalordnung in der bis zum 30. Dezember 2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist. Aus § 111 Abs. 4 Satz 1 ThürKO a.F. ist zunächst zu entnehmen, dass das Land (unter anderem) zur Wahrnehmung der Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die Gemeinden und die Zweckverbände jedem Landratsamt einen Landesbeamten mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt zuweist; das übrige Personal stellt der Landkreis. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 4 ThürKO a.F. haftet das Land, wenn der Landrat oder die Landesbediensteten in Ausübung der staatlichen Aufgaben schuldhaft die ihnen einem anderen gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss - in Übereinstimmung mit den allgemeinen Haftungsgrundsätzen -, dass dann, wenn Kreisbedienstete staatliche Aufgaben fehlerhaft wahrnehmen, stets der Landkreis zu haften hat.
26
Dass vorliegend der Landrat persönlich oder gegebenenfalls ein dem Landkreis zugewiesener Landesbeamter des höheren Dienstes für die Genehmigung der Verbandssatzung und die anschließende Bekanntmachung verantwortlich zeichnete, ist nicht festgestellt und versteht sich nicht von selbst.
27
7. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da zur Frage der Passivlegitimation des Beklagten noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Herrmann Hucke
Seiters Remmert
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 29.07.2011 - 10 O 1377/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.09.2012 - 4 U 695/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 201/01
Verkündet am:
12. Dezember 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fe; DDR-StHG § 1
Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch
gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten
begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können
auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der
Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der
Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten
können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde
auslösen.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 - OLG Dresden
LG Görlitz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der inzwischen in sie eingemeindeten ehemaligen Gemeinde N. (im folgenden durchgängig nur: die Klägerin). Diese beabsichtigte im Jahre 1992 den Neubau einer gemeindlichen Sporthalle. Wegen fehlender Eigenmittel entschloß sie sich, den Neubau als kommunales Investorenvorhaben zu realisieren, und zwar in Zusammenarbeit mit der E. GbR. Diese sollte die Sporthalle auf einem Erbbaugrundstück errichten und langfristig an die Gemeinde vermieten. Zu diesem Zweck erwarb die Gemeinde mit Vertrag vom 20. Dezember 1996 das Erbbaurecht an dem Baugrundstück und veräußerte es mit Vertrag vom 27. Dezember
1996 für 100 DM an die E. weiter. Durch einen weiteren Vertrag vom 27. Dezember 1996 verpflichtete sich die E. , die Sporthalle für 3,9 Mio. DM zu errichten und für 30 Jahre an die Gemeinde zu vermieten. Vorgesehen war, daß der Mietzins bis zum Ende der Vertragslaufzeit stetig anstieg. Außerdem sollte die Gemeinde das Ankaufsrecht nach Ablauf der Mietzeit erhalten. Schließlich gewährte die Gemeinde nach § 12 dieses Vertrages der E. neben dem Mietzins ein Mieterdarlehen.
Mit zwei Bescheiden vom 21. April 1997 erteilte der beklagte Landkreis auf Antrag der Klägerin die für beide Verträge vom 27. Dezember 1996 erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigungen.
Im Februar 1999 stellte der Sächsische Rechnungshof in einem Prüfbericht , betreffend das Objekt Sporthalle N. , fest, daß die als Leasingmodell eingestufte Finanzierung der Sporthalle unwirtschaftlich und im Vergleich zu einer Kreditfinanzierung zu teuer gewesen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der beklagte Landkreis unter diesen Umständen das Vertragswerk nicht hätte genehmigen dürfen. Sie erblickt in den gleichwohl erteilten Genehmigungen eine Amtspflichtverletzung ihr gegenüber und begehrt, gestützt auf Amtshaftung und Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR, die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und in Zukunft entstehen werde, daß der Beklagte den Mietvertrag zwischen der Gemeinde N. und der E. , betreffend die Anmietung der Sporthalle, sowie den Erbbaurechtsveräußerungsvertrag genehmigt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die begehrte
Feststellung getroffen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten wegen der Erteilung der hier in Rede stehenden Genehmigungen vom 21. April 1997 gegenüber der Klägerin für schadensersatzpflichtig gehalten. Die Anspruchsgrundlage hat es in § 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrages (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III, BGBl. 1990 II S. 885, 1168) erblickt , das zwar mittlerweile in Sachsen durch Gesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden ist, aber auf den Streitfall weiterhin Anwendung findet. Daneben hält das Berufungsgericht ersichtlich auch einen mit dem Staatshaftungsanspruch konkurrierenden Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für gegeben. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Im Revisionsrechtszug steht außer Streit, daß eine Finanzierung des Vorhabens "Sporthalle N. " über Kommunalkredit für die Klägerin günstiger gewesen wäre als die hier gewählte Form eines Leasingmodells. Deswegen stellt auch die Revision nicht in Abrede, daß die Genehmigungen nicht hätten erteilt werden dürfen. Dabei sind die abgeschlossenen Einzelverträge als Bestandteile eines einheitlichen Vertragswerks zu werten, so daß es für die haftungsrechtliche Würdigung einer Unterscheidung nach der Genehmigung des Mietvertrages einerseits und derjenigen des Erbbaurechtsveräußerungsvertrages andererseits nicht bedarf. Die Revision nimmt auch die weitere
Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß der für die Erteilung verantwortliche Amtsleiter des Beklagten schuldhaft gehandelt hat und somit das für den Amtshaftungs-, nicht dagegen für den Staatshaftungsanspruch geltende Verschuldenserfordernis erfüllt ist.
2. Im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung des Falles stehen vielmehr die - auch für die staatshaftungsrechtliche Beurteilung entscheidenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273 m.w.N.) - Fragen, ob die bei der Erteilung der Genehmigungen wahrzunehmenden Amtspflichten des Beklagten zugunsten der Klägerin drittgerichtet waren und ob der entstandene Schaden in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Pflichten fällt. Beides ist - entgegen der Revision und in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - zu bejahen.

a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden , deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschä-
digten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 116, 312, 315 jew. m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall war das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO tätig geworden. Das Genehmigungserfordernis für den Mietvertrag folgte aus § 82 Abs. 5 SächsGemO, da die durch diesen Vertrag begründeten Zahlungsverpflichtungen unstreitig wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkamen. Die Veräußerung des Erbbaurechts war nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO genehmigungspflichtig. Die bei der Erteilung der Genehmigung einzuhaltenden Prüfungsmaßstäbe ergaben sich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung in Verbindung mit der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommInvestVwV vom 18. Dezember 1996, Sächsisches Amtsblatt 1997 S. 74). Nach Nr. 3.1.4 durfte die Genehmigung nur erteilt werden , wenn der Vertragsschluß den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft entsprach (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO). Die Genehmigung setzte insbesondere voraus, daß die übernommenen Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des kommunalen Aufgabenträgers in Einklang standen (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO), das Investorenvorhaben dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprach (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) und die Aufgabenerfüllung seitens des kommunalen Aufgabenträgers sichergestellt war. Außerdem war zu beachten, daß die Gemeinde Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern durfte (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO).

c) Mit dieser Zielrichtung erlegt die Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde Schutzfunktionen auch zugunsten der zu beaufsichtigenden Gemeinde auf. Dies hat in allgemeiner Form bereits das Reichsgericht ausgesprochen: Die Beaufsichtigung der Selbstverwaltungskörper durch staatliche Behörden soll sicherstellen, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Vorschriften der Gesetze gemäß geführt wird und stets in geordnetem Gange bleibt. Trotz dieses Zweckes der Kommunalaufsicht haben die mit ihr betrauten Beamten bei ihrer Ausübung auch auf die Belange der Gemeinde die gebührende Rücksicht zu nehmen und sie vor Schädigungen zu bewahren. Sie verletzen , wenn sie es nicht tun, die ihnen den Gemeinden gegenüber obliegende Amtspflicht. Das gilt nicht bloß für Zwangsmaßnahmen im Aufsichtswege, sondern für jede Art von Betätigung der Kommunalaufsicht. Eine bloße Raterteilung an eine Gemeinde, eine ihr erteilte Genehmigung, Maßnahmen, die auf die Entschließung der Gemeinden von erheblichem Einfluß zu sein pflegen, können schon eine Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber enthalten (RGZ 118, 94, 99). Auch der Senat hat, wenn auch - wie der Revision zuzugeben ist - eher beiläufig, darauf hingewiesen, daß die Kommunalaufsicht des Staates den Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht begründet, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert oder geschützt werden sollen (BGHZ 35, 44, 50).

d) Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für belastende Maßnahmen der Aufsicht, die von der Gemeinde mit verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnten und bei denen daher die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bereits nach dem im Senatsurteil BGHZ 125, 258 niedergelegten Grundsatz bejaht werden kann, daß sie in der Regel mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu-
sammenfällt. Besondere Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können vielmehr auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen , die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, wie bei der hier in Rede stehenden Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. Auch insoweit obliegt es der Kommunalaufsicht, die Gemeinde vor möglichen Selbstschädigungen zu bewahren. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit der staatlichen Stiftungsaufsicht , bei der ebenfalls anerkannt ist, daß sie Amtspflichten auch gegenüber der Stiftung selbst begründen kann, die insbesondere den Inhalt haben können , die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen (Senatsurteil BGHZ 68, 142, 146; BayObLGZ 1990, 264). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie dem Senatsurteil BGHZ 148, 139 entnehmen will, eine öffentlichrechtliche Körperschaft könne nur dann geschützter "Dritter" sein, wenn sie durch das schädigende Verwaltungshandeln in einer Weise betroffen werde, die der eines einzelnen Bürgers entspreche. Vielmehr kommt es auch im amtshaftungsrechtlichen Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander entscheidend auf den Schutzzweck der jeweils wahrzunehmenden Amtspflicht an.

e) Der Einbeziehung des durch die hier in Rede stehenden Genehmigungen verursachten Schadens in den Schutzbereich der wahrzunehmenden Amtspflichten steht insbesondere nicht entgegen, daß das genehmigte Handeln der Gemeinde in den Bereich kommunaler Selbstverwaltung fiel. Denn auch in diesem Bereich war die Klägerin verpflichtet, ihre finanziellen Dispositionen an den vorstehend wiedergegebenen Rechts- und Verwaltungsgrundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und der Einhaltung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Mißachtung dieser Grenzen begründete daher in besonderem Maße die Gefahr von Selbstschädigungen im
vorbezeichneten Sinne. Deswegen hatte die Rechtsaufsicht auch den Zweck, die Gemeinde in diesem Bereich vor vermeidbaren Schädigungen zu bewahren. Das entspricht auch einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (z.B. Cromme, DVBl. 1996, 1230; Oebbecke, DÖV 2001, 406; Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht 11. Aufl. IV Rn. 49; jeweils m.w.N.).
3. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Anspruchs gegen den ehemaligen Bürgermeister, die zum Nichtentstehen des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Staatshaftungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 DDR-StHG hätte führen können, ist vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint worden und wird von der Revision auch nicht mehr geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ferner eine - vom Ansatz her in Betracht zu ziehende - Anspruchskürzung wegen mitwirkenden Verschuldens nach den Besonderheiten des Falles rechtsfehlerfrei verneint.
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.