Abgabenordnung - AO 1977 | § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Abgabenordnung - AO 1977 | § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers

1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.

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published on 10/03/2015 00:00

Tatbestand Die Klägerin bezog für ihre am 2. Juni 1988 geborene Tochter M Kindergeld. Für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres von M legte die Klägerin im September 2006 bei der Familienkasse eine Schulbescheinigung der Beruf
published on 29/01/2015 00:00

Gründe I. 1 Der klagende Landkreis begehrt von der beklagten Stadt die Erstattung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch ihn sowie seinen Rechtsvorgänger, den Saalkreis, für die seinerzeit
published on 05/05/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit zweier Haftungsbescheide für Abzugsteuern gemäß § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) streitig.
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