Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Feb. 2017 - 3 M 251/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0221.3M251.16.0A
bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 13. Dezember 2016 hat Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. November 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2016, mit dem ihm gegenüber das unter Sofortvollzug gestellte Führen eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HHM-(…) sowie für alle Ersatz- und Folgefahrzeuge ab dem 5. Tag nach Zustellung des Bescheides bis zum Ablauf von sechs Monaten angeordnet wurde, abgelehnt, weil der Antragsgegner nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen sei, den für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl er alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe.

3

Vorliegend bestehen allerdings nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers gegen die Fahrtenbuchauflage vom 14. Oktober 2016 rechtliche Bedenken, mit der Folge, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs das von dem Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt.

4

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

5

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vollständig erfüllt.

6

Zwar wurde mit dem Fahrzeug des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen HHM-(…) am (…) 2016 um 13:00 Uhr den Verkehrsvorschriften der §§ 41 Abs. 1, 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zuwidergehandelt, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs in Kirchheim, A 4, in Höhe Kilometer 364,250 Kirchheim-Dresden, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 42 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten hat. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung stellt auch einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der zu einem Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister, einem Fahrverbot von einem Monat sowie einer Geldbuße von 160,00 € geführt hätte. Bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß reicht für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94 -, juris).

7

Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle des Antragstellers sei die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO unmöglich gewesen.

8

Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es kommt mithin darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten - ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 3 M 344/13 - unter Bezugnahme auf VGH BW, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 10 S 1162/13 -, juris m. w. N.; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 -, juris). Das gilt besonders dann, wenn es - wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1-3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Andererseits darf die Bußgeldbehörde ihre Ermittlungstätigkeit nicht einschränken und sich ihre Aufgabe dadurch erleichtern, indem sie vorschnell von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. Die Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, zwingt insbesondere dann zu weiteren Ermittlungen, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (BVerwG, a. a. O., Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG VII C 66.70 -, juris Rn. 15 ff.).

9

Gemessen an diesen Grundsätzen können die Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde - Regierungspräsidium Kassel - zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Zusammenhang mit dem am (…) 2016 um 13:00 Uhr begangenen Verkehrsverstoß nicht als ausreichend angesehen werden.

10

Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergibt sich nämlich, dass der Bußgeldbehörde bereits am 26. April 2016 per Fax mitgeteilt worden ist, dass durch frühere Amtshilfen für die Zentrale Bußgeldstelle in Thüringen durch die Polizei ein Sohn, (…) A., welcher in G-Stadt wohne, ermittelt worden sei. Beim Einwohnermeldeamt der Stadt L. sei bekannt geworden, dass beim Einwohnermeldeamt G-Stadt ein Bild von Herrn (…) A. hinterlegt sei. Zudem sei Familie A. bisher bei sämtlichen Ermittlungen zu Amtshilfen sehr unkooperativ gewesen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Bußgeldbehörde also nicht nur mitgeteilt worden, "dass in der Vergangenheit der Sohn des Antragstellers, ein (…) A., noch in G-Stadt wohne", sondern es standen der Bußgeldbehörde neben der Erkenntnis, dass der Sohn des Antragstellers bereits mehrfach bei früheren Ordnungswidrigkeiten ermittelt worden ist, Name, Anschrift und ein hinterlegtes Passfoto zur Verfügung, um den Sachverhalt weiter oder sogar abschließend aufzuklären.

11

Ebenso steht fest, dass das Regierungspräsidium Kassel diesen Ermittlungsansatz nicht weiter verfolgt hat, obwohl aufgrund des in den Akten befindlichen, gut erkennbaren Fotos (vgl. Bl. 1 der Beiakte A), das auch nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts einen deutlich jüngeren Mann als Fahrer zeigt (der Antragsteller selbst ist Jahrgang 1953), ein Abgleich mit dem beim Einwohnermeldeamt G-Stadt hinterlegten Foto ohne großen personellen und sächlichen Aufwand möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die oben beschriebenen konkreten Umstände kann die Annahme, der Sohn des Antragstellers sei als Fahrer für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als "vage Vermutung" angesehen werden, der seitens der Bußgeldbehörde nicht weiter nachgegangen zu werden brauchte.

12

Für eine Aufklärung wäre nach den Umständen des vorliegenden Falles bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung auch noch genügend Zeit gewesen. Denn die Bußgeldbehörde hatte durch die Anhörung des Fahrzeughalters als Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG eine Unterbrechung der kurzen Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG bewirkt und eine neue Verfolgungsverjährung in Gang gesetzt, die erst am 8. Juni 2016 ablief (s. § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG). In der Zeit vom 26. April 2016 bis zum Verjährungseintritt am 8. Juni 2016 hat die Bußgeldbehörde aber keine aktenkundigen Ermittlungsmaßnahmen mehr angestellt, sondern mit Schreiben vom 8. Juni 2016 sogleich die Fahrerlaubnisbehörde um Prüfung der Anordnung eines Fahrtenbuchs gebeten (vgl. Bl. 29 - 31 der Beiakte A).

13

Wäre auch diese - hier mögliche - Ermittlungsmaßnahme erfolglos geblieben, so hätte der Antragsteller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Indem jedoch diese weitere angemessene und zumutbare Ermittlung durch die Bußgeldbehörde ohne erkennbaren Grund unterblieben war, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Ver-jährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 390/14 -, juris; VG München, Beschluss vom 18. Mai 2015 - M 23 S 15.919 -, juris).

14

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

3. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der erstinstanzlichen Wertbestimmung.

16

4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Mai 2013 - 2 K 647/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens w

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Mai 2013 - 2 K 647/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung des Landratsamts vom 19.03.2013 zur Führung eines Fahrtenbuchs bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausführlich dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vor (1.). Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ist angesichts des mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht auch verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (2.).
1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
a) Die Antragstellerin bestreitet zu Unrecht das Vorliegen eines erheblichen Verkehrsverstoßes. Mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug wurde am 14.11.2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten. Dies zieht die Antragstellerin, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg unter Hinweis auf eine angebliche Unzuverlässigkeit des zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts vom Typ ESO (ES) 3.0 in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zutreffend darauf abgehoben, dass das verwendete geeichte Gerät über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfüge und konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung des Geräts weder vorgetragen noch ersichtlich seien; danach müsse es mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus sogenannten standardisierten Messverfahren sein Bewenden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 -, BGHSt 43, 277; zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. außer den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 - III-1 RBs 63/13 -, DAR 2013, 530). Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt habe eine erneute Überprüfung der Messrichtigkeit und Zuverlässigkeit des hier eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts angeordnet. Indes sind, wie eine Anfrage des Senats bei der Bundesanstalt ergeben hat, von dieser weder Überprüfungen der Bauartzulassung des genannten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts durchgeführt worden, noch seien solche Überprüfungen in der Zukunft geplant. An der Richtigkeit dieser der Antragstellerin übermittelten Auskunft zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal die Antragstellerin ihr nichts mehr entgegengesetzt hat.
b) Wie das Verwaltungsgericht des weiteren zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Fahrer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und die erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, a.a.O., m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten - ausrichten. Lehnt er erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, a.a.O.).
Die im vorliegenden Fall entfalteten behördlichen Ermittlungsbemühungen genügen diesen Anforderungen. Es sind die bei verständiger Beurteilung nötigen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der nach § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen Verfolgungsverjährung ergebnislos geblieben (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
Soweit die Antragstellerin es für geboten und zumutbar hält, dass die Polizei bei Geschwindigkeitsmessungen den verantwortlichen Fahrer durch Einrichtung eines (weiteren) Kontrollpostens nach der Messstelle auf frischer Tat stellt, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Die Polizei darf sich vielmehr - in sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel - auf solche Maßnahmen beschränken, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. So ist die Polizei auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Dass es grundsätzlich keiner zusätzlichen - mit weiterem kostenintensiven Personaleinsatz verbundenen - nachgelagerten Kontrollstelle bedarf, ist deshalb anzunehmen, weil über die Feststellung des Fahrzeugkennzeichens und damit des Fahrzeughalters auch der verantwortliche Fahrzeugführer regelmäßig ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 03.05.1984 - 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).
10 
Zu der im Beschwerdeverfahren wiederholten pauschalen Behauptung der Antragstellerin, der Name der Fahrerin sei der Bußgeldbehörde am 21.12.2012 mitgeteilt worden, hat bereits das Verwaltungsgericht das Nötige ausgeführt. Eine solche Mitteilung ist weder aktenkundig noch von der Antragstellerin plausibilisiert und glaubhaft gemacht worden. Es liegt im Übrigen fern anzunehmen, dass die Behörde eine solche Mitteilung nicht - nach Anhörung der Betroffenen und einem entsprechenden Ermittlungsergebnis - zum Anlass für den Erlass eines Bußgeldbescheids gegen die Fahrerin genommen hätte statt weitere Ermittlungen durch persönliche Befragung der Antragstellerin (am 28.01.2013) anzustellen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch, dass die Antragstellerin sich bei der persönlichen Befragung nicht auf die angebliche frühere Offenbarung der Fahrerin bezogen, sondern eine Auskunft verweigert hat.
11 
Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf Beschlüsse des OVG Lüneburg (vom 24.04.2012 - 12 ME 33/12 -, juris) bzw. des Senats (vom 04.08.2009 - 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802) rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit diesen Entscheidungen nicht auseinandergesetzt und verkannt, dass der Antragstellerin zumindest auch ein Zeugenfragebogen hätte zugesandt werden müssen, stellt auch dies die Annahme der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerin muss sich insoweit zunächst entgegenhalten lassen, dass sie, obwohl sie die Fahrerin offensichtlich kannte und nach Eintritt der Verfolgungsverjährung auch benannt hat, innerhalb des maßgeblichen Zeitraums bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung sich einer Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers entzogen hat. Auf den ihr als Betroffener übersandten Anhörungsbogen hat die Antragstellerin weder selbst geantwortet noch hat sich ihr Prozessbevollmächtigter nach Akteneinsicht geäußert. Gegenüber dem Ermittlungsdienst des Antragsgegners, der die Antragstellerin am 28.01.2013 persönlich aufgesucht und befragt hat, hat sie ausweislich eines von der Antragstellerin inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Aktenvermerks des Ermittlungsbediensteten nach Belehrung ebenfalls keine Angaben gemacht, auf die Übergabe an ihren Prozessbevollmächtigten verwiesen und ihren „seltenen Namen“ angeführt, was sinngemäß als Andeutung einer Zeugnisverweigerung gewertet werden konnte. Dass die Antragstellerin als Zeugin belehrt worden ist und nicht erneut - wie im übersandten Anhörungsbogen - als Betroffene, liegt schon wegen der Überflüssigkeit einer solchen Wiederholung sowie deswegen nahe, weil die Bußgeldbehörde nach zwischenzeitlicher Beschaffung eines Fotos der Antragstellerin aus dem Personalausweisregister zu der Vermutung gelangt war, dass wohl nicht die Antragstellerin, sondern eher eine Person aus ihrem familiären Umfeld als Fahrerin in Betracht komme. Nach diesem konkreten Ablauf der Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde, bei denen die Antragstellerin mithin auch in einer Zeugenstellung einbezogen wurde, ist der Sache nach den Anforderungen Genüge getan, die insoweit in den von der Antragstellerin herangezogenen Beschlüssen des Senats und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gestellt worden sind. Jedenfalls waren nach der von der Antragstellerin an den Tag gelegten Verweigerungshaltung zielführende Hinweise auch bei einer förmlichen Vorladung als Zeugin nicht zu erwarten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2013 - 10 S 1580/13 -). Ob der vorliegende Fall im tatsächlichen Ausgangspunkt mit der dem Senatsbeschluss vom 04.08.2009 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fallgestaltung vergleichbar ist, die durch eine evidente Nichtidentität des einen Mann zeigenden Fahrerfotos mit der dortigen Fahrzeughalterin gekennzeichnet war, kann nach allem dahinstehen.
12 
Die Bußgeldbehörde hatte schließlich auch keinen Anlass, noch weitere Ermittlungen im privaten, beruflichen oder nachbarschaftlichen Umfeld der Antragstellerin anzustellen. Hierzu hätte nur dann Anlass bestanden, wenn die Antragstellerin sich bereitgefunden hätte, den Kreis der möglichen Fahrerinnen durch entsprechende Angaben einzugrenzen. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist die Bußgeldbehörde aber nicht verpflichtet, abgesehen davon stoßen sie auf datenschutzrechtliche Grenzen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.01.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628).
13 
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde begegnet auch die - freilich knapp zum Ausdruck gebrachte - Ermessensbetätigung des Antragsgegners keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt.
14 
Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die mit der Fahrtenbuchauflage für ein Fahrschulfahrzeug einhergehende, wegen des damit verbundenen höheren Dokumentationsaufwands stärkere Belastung habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht hinreichend Rechnung getragen, wird kein Ermessensfehler aufgezeigt. Bei einem Fahrschulwagen besteht durchaus ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, den Fahrzeugführer nach einem groben Verkehrsverstoß zu ermitteln, weshalb sich die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage der Behörde in einem solchen Fall geradezu aufdrängen wird. Wurde die Zuwiderhandlung von einem Fahrschüler begangen, so können Vorfälle dieser Art Bedenken gegen die fachliche Eignung des Fahrlehrers begründen, der für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist; die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang selbst richtigerweise darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 15 StVG der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs gilt. Zu Erwägungen in Bezug auf die fachliche Eignung des Fahrlehrers besteht überdies besonderer Anlass dann, wenn der Fahrlehrer selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass der Einsatz eines Fahrzeugs als Fahrschulwagen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung privilegierend zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 03.05.1984 - 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).
15 
Schließlich musste der Antragsgegner auch nicht deswegen von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage absehen, weil die Antragstellerin nach ihrem Vortrag mit ihren Fahrzeugen noch nicht verkehrsauffällig geworden sein mag. Es hätte ihr freigestanden, die verantwortliche Fahrerin zu benennen und damit die Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628 m.w.N.).
16 
3. Das über die bloße Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, a.a.O.).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags für das Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts St. vom ... Februar 2015, Az. ..., wird wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.200,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Auf den Antragsteller ist der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen

„... 21“ zugelassen.

Mit diesem Personenkraftwagen wurde am ... Juli 2014 um ... Uhr im Landkreis P., BAB 2, Höhe Parkplatz ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft von 130 km/h um 48 km/h überschritten. Diese Feststellung wurde mittels Geschwindigkeitsmessanlage Typ „Traffipax Traffistar S330“ sowie einem Frontfoto des Fahrzeugs dokumentiert.

Am ... August 2014 wurde mit dem gleichen Fahrzeug um ... Uhr in ..., Ortsteil ..., ...straße Höhe Einmündung ...weg die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten. Diese Feststellung wurde mit Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage ES 3.0 mit Fotoeinrichtung dokumentiert.

In beiden Fällen zeigen die Frontfotos als Fahrerin eine ca. 20-30 Jahre alte weibliche Person.

Mit Schreiben des Landkreis P. vom ... Juli 2014 wurde der Antragsteller wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit am ... Juli 2014 als Zeuge angehört. Das Anhörungsblatt enthielt das Frontfoto sowie die Zeugenbelehrung. Auf das Erinnerungsschreiben vom ... August 2014 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2014 mit, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt an Herrn ... N., geb. ... 1991, wohnhaft unter der derselben Adresse wie der Antragsteller überlassen habe.

Mit Schreiben vom ... September 2014 bat der Landkreis P. das Landratsamt St. um Fahrerermittlung.

Mit Schreiben vom ... September 2014 hörte der Landkreis P. den vom Antragsteller benannten ... N. unter Beifügung des Frontfotos sowie einer Zeugenbelehrung als Zeugen an; eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Die Polizeiinspektion St. teilte der Stadt St. am ... November 2014 mit, dass das Ermittlungsersuchen des Landkreis P. erst nach Verjährungseintritt am ... Oktober 2014 eingegangen sei.

Am ... November 2014 teilte die Stadt St. dem Landkreis P. mit, dass ... N. als alleiniger Wohnungsinhaber gemeldet und ledig sei.

Nach erfolgloser Erinnerung des Landkreises P. an das Landratsamt St. bezüglich der Fahrerermittlung wurde das Verfahren durch Aktenvermerk vom ... November 2014 wegen Verjährung eingestellt.

Wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit vom ... August 2014 wurde der Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2014 des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberland (ZV KVS Oberland) als Zeuge angehört. Das Anhörungsblatt enthielt das Frontfoto sowie die Zeugenbelehrung. Auf das Erinnerungsschreiben vom ... September 2014 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2014 mit, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt an Herrn ... N., geb. ... November 1991, wohnhaft unter der derselben Adresse wie der Antragsteller überlassen habe.

Am ... September 2014 versandte der ZV KVS Oberland daraufhin eine schriftliche Zeugenanhörung mit Frontfoto und Informationen zum Auskunftsverweigerungsrecht an ... N.; eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Auf die Anforderung von Daten durch den ZV KVS Oberland teilte die Stadt St. am ... September 2014 mit, dass Kinder mit 18 Jahren aus dem Familienverband ausgetragen würden. Unter der benannten Adresse sei lediglich ein 22-jähriger Mann mit dem Namen N. gemeldet.

Auf das Ermittlungsersuchen des ZV KVS Oberland an die Stadt St. vom ... Oktober 2014 wurde nach telefonischer Rückfrage am ... November 2014 mitgeteilt, dass die Fahrerin bis zum Verjährungseintritt nicht ermittelt habe werden könne, da die zuständige Sachbearbeiterin krank gewesen sei. Ergänzend wurde am ... November 2014 mitgeteilt, dass der betroffene ... N. mit der benannten Adresse gemeldet und ledig sei.

Mit Schreiben vom ... November 2014 bat der ZV KVS Oberland das Landratsamt St., um die Auflegung eines Fahrtenbuchs gegenüber dem Antragsteller.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 hörte das Landratsamt St. den Antragsteller wegen des Verkehrsverstoßes am ... August 2014 zu der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuchs für das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „... 137“ an, da das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „... 21“ am 17. November 2014 außer Betrieb gesetzt worden sei.

Am ... Dezember 2014 sprach der Antragsteller beim Landratsamt St. vor und teilte mit, dass sein Sohn das Fahrzeug fahren würde und dieser bestimmt wisse, wer gefahren sei. Das Ersatzfahrzeug werde ausschließlich von seiner Tochter gefahren und diese könne für die Situation am wenigsten. Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 nahm der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt St. nochmals schriftlich in diesem Sinne Stellung und bezweifelte insbesondere die ausreichenden Ermittlungen seitens des ZV KVS Oberland.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 bat der Landkreis P. das Landratsamt St. um Prüfung, ob eine Fahrtenbuchauflage gegenüber ... N. in Betracht komme.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 hörte das Landratsamt St. den Antragsteller aufgrund der Mitteilung des Landkreises P. über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom ... Juli 2014 nochmals zur Auflegung eines Fahrtenbuchs für das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... 137 an.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 bestritt der Antragsteller gegenüber dem Landratsamts St. auch für den Vorfall am ... Juli 2014 die ausreichenden Ermittlungsarbeiten.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 teilte das Landratsamt St. dem Antragsteller ergänzend mit, dass beabsichtigt sei, die Führung des Fahrtenbuchs anstatt für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „... 137“ nunmehr für das am ... Februar 2015 wieder zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „... 21“ anzuordnen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015, zugestellt am ... Februar 2015, legte das Landratsamt St. dem Antragsteller ab dem fünften Tag nach Zustellung des Bescheides bis zum ... August 2015 die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „... 21“ und etwaige Nachfolgefahrzeuge auf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Weiterhin wurde für die ebenfalls angeordnete Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht.

Der Bescheid führte aus, dass trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen der verantwortliche Fahrzeugführer/die verantwortliche Fahrzeugführerin für die Verkehrsverstöße am ... August 2014 und ... Juli 2014 nicht ermittelt habe werden können und die Ordnungswidrigkeiten daher eingestellt worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 9.März 2015 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 23 K 15.917) und beantragt mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller insbesondere aus, dass keine angemessene Ermittlung der Fahrereigenschaft stattgefunden habe. Das Fehlen von Ermittlungen und die Erkrankung von Mitarbeitern dürfe nicht ihm als Halter angelastet werden. Eine rein formale Anfrage beim Einwohnermeldeamt sei für die Ermittlungen nicht ausreichend.

Mit Schreiben vom 20. März 2015 beantragte das Landratsamt St., die Klage abzuweisen und den Eilantrag abzulehnen.

Durch Beschluss der Kammer vom 27. März 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 23 K 15.917) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid rechtliche Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach Erfolg haben. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt daher das vom Antragsgegner geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung.

Der Antragsgegner stützt die streitgegenständliche Anordnung auf die Regelung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Es erscheint zweifelhaft, ob die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt sind.

Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (ständige Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - juris; grundlegend BVerwG, u.v. 17.12.1982 - 7 C 3/80 - juris).

Sowohl die Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß am ... August 2014, als auch die Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß am ... Juli 2014 können im vorliegenden Fall nicht als ausreichend angesehen werden.

In beiden Fällen hat der Antragsteller als Fahrzeughalter, zwar erst nach wiederholter Erinnerung, aber deutlich vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt, dass er das Fahrzeug an den mit Adresse benannten ... N. überlassen habe. Da aufgrund der Tatfotos in beiden Fällen lediglich eine Fahrerin die Ordnungswidrigkeit begangen haben konnte, wurde jeweils auch an den benannten ... N. ein Zeugenanhörungsbogen versandt, der jeweils ohne Reaktion blieb.

Des Weiteren erfolgte in beiden Fällen auf die Anfrage an das Einwohnermeldeamt die Mitteilung, dass der benannte ... N. unter der Adresse wohnend und alleinstehend geführt werde.

In beiden Fällen erfolgten des Weiteren Ermittlungsersuchen (im ersten Fall ursprünglich an das Landratsamt St. gerichtet, im zweiten Fall an die Kommunale Verkehrsüberwachung der Stadt St.), denen jeweils im Ergebnis nicht nachgekommen wurde. Das Ermittlungsersuchen für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom ... Juli 2014 ging bei der Polizeiinspektion St. als zuständige Stelle erst nach Verjährungsablauf ein, so dass Ermittlungen unterblieben. Bezüglich des Verkehrsverstoßes vom ... August 2014 unterblieben weitere Ermittlungen durch die Verkehrsüberwachung, da die zuständige Sachbearbeiterin erkrankt war.

Aufgrund der Information durch den Antragsteller, dass das Fahrzeug an ... N. überlassen worden sei, hätte es weitergehender Ermittlungen bedurft. Hiervon gingen auch erkennbar sämtliche Beteiligte im Vorfeld aus, indem entsprechende Ermittlungsersuchen gestellt wurden. Diese - notwendigen - weiteren Ermittlungen unterblieben lediglich aufgrund interner, organisatorischer Mängel.

Da aufgrund der Tatfotos auszuschließen war, dass es sich bei dem benannten ... N. um den Fahrer des Tatfahrzeugs handelte, war die zunächst erfolgte schriftliche Zeugenanhörung sachdienlich. Nachdem hierauf jedoch nicht zeitnah reagiert wurde, hätten - wie auch beabsichtigt - weitere Ermittlungen vor Ort erfolgen müssen. Auch die Auskunft der Meldebehörde, dass unter der angegebenen Adresse keine weitere Person gemeldet sei, genügt alleine nicht, um sämtliche weiteren Ermittlungsversuche vor Ort einzustellen. Den ermittelnden Behörden wäre es aufgrund der vorliegenden Informationen zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, wie Hausbesuche, Überprüfung der Namensschilder an Briefkasten und Klingelanlage, Befragungen von Nachbarn (vgl. VG München, B. v. 30.6.14 - M 23 S 14.652 - juris, Rn. 31) und ggf. der Vorladung des benannten Zeugen zur persönlichen Anhörung (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, B. v. 21.7.2014 - 10 S 1256/13 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Ermittlungsmaßnahmen wären auch - zumindest bei korrektem organisatorischem Ablauf - noch innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen.

Wären auch diese Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben, so hätte der Antragsteller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage - sofern die Übrigen Voraussetzungen des § 31 a StVZO erfüllt sind - verschont zu bleiben. Dies gilt im Fall der Erfolglosigkeit der Ermittlungen unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer - weitergehenden - Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt war und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 11 CS 08.2948 - juris, m. w. N.).

Indem jedoch diese weiteren angemessenen und zumutbaren Ermittlungen unterblieben, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. Hessischer VGH, B. v. 10.4.2014 - 2 B 390/14 - juris).

Dem Antrag des Antragstellers war daher stattzugeben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 46.11 und 1.5.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.