Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 M 194/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0813.3M194.14.0A
bei uns veröffentlicht am13.08.2014

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin sind unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin bei 242 Studienplätzen und damit 21 über die in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 07. Mai 2013 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 4 vom 14. Mai 2013, S. 7) festgesetzte Zahl von Studienplätzen liegt. Diese verbleibenden 21 Studienplätze seien wegen der geringeren Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs als Teilstudienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens zu vergeben. Nach Auffassung der Antragsgegnerin hätten allenfalls 13 Teilstudienplätze vergeben dürfen, so dass die vorläufige Vergabe der Teilstudienplätze an die Antragsteller, welche im Losverfahren die Ranglistenplätze 14 bis 18 und 20 bis 22 belegt haben, rechtswidrig sei.

3

Die mit der Beschwerde der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die von Prof. Dr. D. und Dr. N. unentgeltlich erbrachten Lehrauftragsstunden für die Vorlesung Neuroanatomie/Sinnesorgane, das Praktikum (Kurs) Neuroanatomie/Sinnesorgane und die Seminare in der physiologischen Chemie als auch die von Dr. W., Prof. Dr. L. und Dr. P. für das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II bzw. das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie entgeltlich erbrachten Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind.

5

Gemäß § 10 Satz 1 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier: Wintersemester 2011/2012 und Sommersemester 2012) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG Münster, Beschl. v. 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.08.2013 - 2 B 285/13.NC u. a. -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 07.10.2013 - 3 Nc 209/12 -, juris) ausführt, dass unvergütete bzw. freiwillig und unentgeltlich erteilte Lehraufträge generell nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen seien, weil sie kein Lehrangebot darstellten, welches der Hochschule mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit zur Verfügung stehe, da es sich weder um haushaltsplanmäßige noch um stellenplanmäßige Ressourcen handele, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 10 KapVO LSA lässt sich vielmehr der Grundsatz ableiten, dass auch freiwillig erbrachte, zum Pflichtprogramm gehörende Lehrleistungen bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, juris). Nach dem Wortlaut von § 10 Satz 1 KapVO LSA wird nicht zwischen entgeltlich und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen unterschieden (vgl. bereits HessVGH, Beschl. v. 01.06.1987 - Gc 52 G 5817/85 T -, juris) Der Verordnungsgeber hat die Unentgeltlichkeit eines Lehrauftrages vielmehr ausdrücklich nur beim „Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen“ als Ausschlussgrund normiert (§ 10 Satz 3 KapVO LSA). Zu diesem Personenkreis zählen die hier in Rede stehenden Lehrbeauftragten nicht. Dr. W., Prof. Dr. L. und Dr. P. waren in den beiden Referenzsemestern im Ruhestand. Dr. N. war als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung (ZMG), einer interdisziplinären zentralen Einrichtung der Antragsgegnerin tätig. Prof. Dr. D., welcher den Lehrauftrag im Wege einer „Amtshilfe“ ausgeübt hatte, war in den Referenzsemestern noch als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Anatomie der Universität B-Stadt tätig. Sinn der Ausnahmeregelung des § 10 Satz 3 KapVO LSA ist die Gewinnung qualifizierter Wissenschaftler außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Rahmen von Lehrveranstaltungen an Studierende vermitteln sollen, ohne dass diese unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sich kapazitätserhöhend auswirken (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 427). Diese erkennbar als Ausnahme angelegte Vorschrift lässt sich mangels Regelungslücke nicht analog im Sinne einer generellen Regel auf sämtliche Fälle von unentgeltlichen Lehraufträgen übertragen (so auch BayVGH, Beschl. v. 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, juris).

6

Der allgemeine Gedanke, dass die freiwillig und entgeltlich erbrachten Lehrleistungen kein dauerhaftes und nicht hinreichend planbares Lehrangebot darstellten, was ihrer Berücksichtungsfähigkeit entgegenstehe, vermag an dem vorgenannten Ergebnis nichts zu ändern. Bei diesem Argument handelt es sich um eine Überlegung rechtspolitischer Natur, welche im Wortlaut des § 10 KapVO keinen objektiv erkennbaren Niederschlag gefunden hat (so auch BayVGH, Beschl. v. 11.07.2006, a. a. O.).

7

Nach § 10 Satz 2 KapVO LSA finden Lehraufträge bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, da diese Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip i. S. d. § 8 KapVO LSA kapazitätserhöhend bereits beim unbereinigten Lehrangebot berücksichtigt werden. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von einem fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO LSA verankerte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Lehrauftrag und Vertretung bei der Vakanzverrechnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2009 - 5 NC 31.09 -, juris). Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend, aber notwendig ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot.

8

Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der an Prof. Dr. D. und Dr. N. erteilten unvergüteten Lehraufträgen zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vakanzverrechnung bereits deshalb ausscheidet, weil diese Lehraufträge nicht aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Der Senat sieht keinen Anlass über den Wortlaut des § 10 Satz 2 KapVO LSA hinaus eine erweiterte Möglichkeit der „Verrechnung von Stellenvakanzen“ anzuerkennen. Einige Antragsteller weisen insofern zutreffend darauf hin, dass Erweiterungen der Möglichkeiten der Vakanzverrechnung, wie sie nach Auffassung der Antragsgegnerin gelten sollen, im Einzelfall nicht mit dem Sinn und Zweck des abstrakten Stellenprinzips zu vereinbaren sind. Das in § 8 KapVO LSA normativ geregelte und weiterhin für die Kapazitätsberechnung maßgebliche abstrakte Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. Darum ist die Hochschule im Interesse der Studienbewerber gehalten, jede der Lehreinheit zugewiesene und damit besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, wenn nicht sogar unter dem Gesichtspunkt der erschöpfenden Kapazitätsnutzung geboten, die nachteiligen Folgen einer Stellenvakanz nicht den Studienbewerbern, sondern der Hochschule aufzubürden, weil diese - jedenfalls im allgemeinen - solche Folgen durch die zügige Neubesetzung freiwerdender Stellen vermeiden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 74.87 -, juris). Würde man den Hochschulen die Möglichkeit einräumen, über die nach Wortlaut und Systematik des § 10 Satz 2 KapVO LSA zulässigen Möglichkeiten der Vakanzverrechnung hinaus weitere Verrechnungsmöglichkeiten zu gewähren, besteht zumindest die Gefahr, dass die Hochschulen nicht, wie vom Normgeber intendiert, die den Lehreinheiten zugewiesenen Stellen möglichst zeitnah wieder besetzen, sondern versuchen, bei ggf. längerfristigen Stellenvakanzen das tatsächlich erforderliche Lehrangebot mit „kostengünstigen“ oder sogar unvergüteten Lehraufträgen zu gewährleisten.

9

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Verrechnung der an Dr. W., Prof. Dr. L. und Dr. P. erteilten Lehraufträge nicht möglich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weisen bereits die Anträge zur Genehmigung der Lehraufträge keinen Bezug zu einer Stellenvakanz auf. Es heißt dort zur Begründung lediglich: „Doppelbelastung in der Lehre durch Umstrukturierung des Studienablaufs im vorklinischen Curriculum“. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass im Sommersemester 2012 die unter der Nummer 030113,0 geführte Planstelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters unbesetzt gewesen sei und daher ein „ausreichender funktionaler Zusammenhang“ zu einer vakanten Stelle vorhanden gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass es bei der Vakanzverrechnung von Lehraufträgen auf einen finanziellen Anknüpfungspunkt ankommt. Die Antragsgegnerin legt auch mit der Beschwerdebegründung keinen solchen finanziellen Anknüpfungspunkt dar; ein möglicher bloßer „funktionaler Konnex“ ist nicht ausreichend.

10

Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass die vorgenannten Lehraufträge (jedenfalls) mit dem Deputat der vom Verwaltungsgericht kapazitätserhöhend zum Ansatz gebrachten drei fiktiven Stellen zu verrechnen seien und damit im Ergebnis keine Erhöhung des Lehrangebotes eintrete, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch.

11

Die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebotes entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputates stellt eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebotes dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris). Diese Sanktion der Anrechnung fiktiver Kapazitäten für real nicht mehr existierende Stellen beruht auch auf dem Gedanken, dass die betreffenden Stellen bei entsprechendem Willen der Hochschule in der jeweiligen Lehreinheit wieder neu geschaffen werden bzw. die nicht verfassungskonforme Minderung des Lehrdeputates durch andere Maßnahmen ausgeglichen wird. Hierfür stehen der Hochschule mehrere Wege der Kompensation offen. Zum einen könnten die betroffenen Stellen an die Lehreinheit zurückverlagert werden. Zum anderen könnten aber auch neue Stellen an dieser Lehreinheit geschaffen werden oder vorhandene Stellen in Stellen mit einem höheren Lehrdeputat umgewandelt werden. Weiterhin kommen die Erteilung von Lehraufträgen sowie der Import von Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Betracht (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 14.03.1988 - 7 S 446.87 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris). Solche Maßnahmen der Kompensation hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Mit dem Sanktionscharakter der Fortführung fiktiver Stellen ist es jedenfalls nicht vereinbar, wenn ohne jeglichen finanziellen Zusammenhang - wie von § 10 Satz 2 KapVO LSA verlangt - zwischen der Vakanz der fiktiven Stellen, welche naturgemäß nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, und dem Lehrangebot durch die Lehrauftragsstunden eine Verrechnung der Lehraufträge zulässig wäre.

12

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, die von der Antragsgegnerin erstellten sog. Reservelisten, bei denen die Kriterien des zentralen Vergabeverfahrens in Bezug auf die außerkapazitären Studienbewerber simuliert worden sind und eine entsprechende Rangliste unter den (gerichtlichen) Antragstellern erstellt worden ist, bei der Vergabe der Studienplätze zu berücksichtigen. Im Falle der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten im Gerichtsverfahren verlangt das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot lediglich, dass unter den konkurrierenden Studienplatzbewerbern überhaupt eine Auswahl stattfindet, damit die frei gebliebenen Studienplätze besetzt werden können. Eine bestimmte Verfahrensweise, nach welchen Bedingungen die Auswahl durchzuführen ist, ist weder bundes- noch landesrechtlich vorgegeben. Vom Grundsatz her kommt entweder ein Losverfahren oder eine Auswahl nach den einschlägigen Vergabekriterien für die innerkapazitär vergebenen Studienplätze in Betracht. Die Auswahl durch das Los ist bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Orientierung an den Auswahlkriterien, die die Stiftung für Hochschulzulassung bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anwendet (so auch SächsOVG, Beschl. v. 22.01.2013 - NC 2 B 351/11 -, juris).

13

Es ist einzuräumen, dass die Verlosung frei gebliebener Studienplätze der Sache nach als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren ist, da sie der Realisierung des Zulassungsanspruchs der Studienbewerber dient (so BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, juris). Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine Verteilung frei gebliebener Studienplätze bei Vorhandensein einer geeigneten Reserveliste der Antragsgegnerin ausschließlich aufgrund dieser Losliste zu erfolgen hätte. Dagegen spricht zunächst, dass auf diese Weise bereits vor der gerichtlichen Entscheidung eine Festlegung durch die Hochschule erfolgen würde, welche Studienbewerber im Falle der Ermittlung zusätzlicher Studienplätze zum Zuge kommen. Hierdurch würden bereits im Vorfeld der gerichtlichen Entscheidung die Erfolgsaussichten sämtlicher Antragsteller maßgeblich beeinflusst, was ohne eine bundes- oder landesrechtliche Regelung über die Bedingungen der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze bedenklich erscheint (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.11.2012 - NC 2 B 375/12 -, juris).

14

Ferner handelt es sich bei systematischer Betrachtung bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität um eine besondere Form des Nachrückverfahrens. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass im außerkapazitären Verfahren nur solche Studienplätze vergeben werden dürfen, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens gleichsam noch „verfügbar“ geblieben sind. Die Verwaltungsgerichte haben daher vor einer Entscheidung über die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze den kapazitätserschöpfenden Belegungsstand (einschließlich etwaiger Überbuchungen) nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens zu berücksichtigen. Mit der Vergabe von unbesetzt gebliebener „Restkapazität“ wird also in der Sache nichts anderes als ein weiteres Nachrückverfahren durchgeführt. Das innerkapazitäre Vergabeverfahren wird jedoch gemäß § 10 Abs. 7 Vergabeverordnung Stiftung gerade durch ein Losverfahren abgeschlossen. § 10 Abs. 7 Vergabeverordnung Stiftung bestimmt, dass nach Abschluss des Nachrückverfahrens nach § 10 Abs. 6 Vergabeverordnung Stiftung noch verfügbare Studienplätze durch das Los an Bewerber vergeben werden, die einen gesonderten Antrag bei der Hochschule gestellt haben. Insofern spricht auch der Vergleich mit den Regelungen des zentralen Vergabeverfahrens nicht dafür, dass außerkapazitäre Studienplätze im gerichtlichen Verfahren zwingend anhand von der Hochschule erstellten Reservelisten zu vergeben sind. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch der hinter § 10 Abs. 7 Vergabeverordnung Stiftung stehende Zweck der Regelung. Mit der Anordnung eines Losverfahrens wollte der Verordnungsgeber offenbar das unzureichende Annahmeverhalten der Bewerber in dem vorangehenden Nachrückverfahren beenden und dem Anliegen der zeitnahen und vollständigen Besetzung der Studienplätze den Vorrang vor dem innerkapazitär angestrebten Qualifikationsprofil einräumen. Das Annahmeverhalten schlechter qualifizierter Bewerber, die auf Mehrfachzulassungen und eine damit verbundene Wahl des Studienorts nicht ohne weiteres hoffen können, ist nämlich typischerweise ungleich besser. Eine vergleichbare Interessenlage besteht auch im Bereich außerkapazitärer Zulassungen (vgl. zum Vorgehenden: Müller, NVwZ - Extra 2010, Heft 24, S. 19 f.).

15

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, welche eine Kostenaufhebung vorsieht, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: Beschl. d. Senates v. 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, juris). Der Senat sieht auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (1 BvR 1278/13, juris), wonach die vom Verwaltungsgericht und dem Senat in den Fällen der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze durch ein gerichtlich angeordnetes Losverfahren praktizierte Kostenverteilung als „gut vertretbar“ angesehen wird, keinen Anlass zur Änderung seiner Praxis.

16

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für die jeweiligen Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die Beschwer der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2014 und die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache liegt dabei in der Verpflichtung der Antragsgegnerin, 21 Teilstudienplätze zu vergeben und unter den Bewerbern eine Rangfolge auszulosen, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch von der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze überstieg. Als Streitwert für jedes einzelne von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen, wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in den angefochtenen Beschlüssen angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsgegnerin nur gegen die Vergabe von 21 Teilstudienplätzen wendet, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist und weder mit dem Ablegen der ärztlichen Vorprüfung noch mit einem Bachelor-Abschluss vergleichbar ist, mithin nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris). Mithin ergibt sich daher für jedes der ursprünglich von der Antragsgegnerin allein angestrengten 200 Beschwerdeverfahren ein Streitwert von jeweils 262,50 € (2.500,- € x 21 : 200), so dass dieser Wert auch den vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. 2 Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen dazu, dass der angefoc

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Gründe 1 1. Über die Beschwerden war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Vorsitzenden als Berichterstatter zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. 2 2. Die zulässigen, insbesondere

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

Gründe

1

Soweit die Beteiligten die Beschwerdeverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als sich die Antragsgegnerin mit den Beschwerden gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Vergabe von zwei Teilstudienplätzen durch Erstellung einer Rangliste im Wege eines Losverfahrens und nachfolgender vorläufiger Zulassung der auf den Listenplätzen 1 und 2 gelosten Antragsteller gewendet hat, sind die Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Falle entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin hinsichtlich des erledigten Teiles der Verfahren die Kosten aufzuerlegen. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die Begründung des Beschlusses vom 14. Mai 2013 zu den Verfahren 3 M 310/12 u. a..

2

Im Übrigen haben die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin keinen Erfolg.

3

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2011/2012. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei mit der in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 (Zulassungszahlenverordnung 2011/2012) - ZZVO 2011/2012 - vom 14. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 599) festgesetzten Zahl von 221 Studienanfängern nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufnahmekapazität bei 232,6078, gerundet 233 Studienplätzen liegt. Infolge einer Überbuchung seien 231 Studienplätze besetzt worden. Die verbleibenden zwei Studienplätze seien wegen der geringeren Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs als Teilstudienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens zu vergeben. Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren insofern weiter, als sie die Vergabe weiterer Teilstudienplätze begehren; die Antragsgegnerin wendet sich nach der Teilerledigungserklärung gegen die auf Kostenaufhebung lautende erstinstanzliche Kostenentscheidung.

4

Die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihnen dargelegten Gründe beschränkt ist, sind nicht begründet, da die vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

5

Soweit die Antragsteller das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht berechnete Lehrangebot deshalb in Frage stellen, weil im Hinblick auf Art. 12Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens - wie in einigen anderen Bundesländern - die Lehrverpflichtung für Hochschullehrer, Assistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiter gegenüber den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ geregelten Lehrdeputaten - fiktiv - anzuheben sei, greift dieser Einwand nicht durch.

6

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen allein nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt. Auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Bundesländern kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2011 - 2 NB 439/10 - juris).Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte.

7

Ein Anspruch auf Erhöhung der Lehrdeputate der Hochschullehrer lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ableiten. Art. 25 Abs. 1 VerfLSA begründet das Recht auf Ausbildung, welches landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen eröffnet. Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist. Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechenden Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (Urt. d. Senates v. 19.10.2011 - 3 K 330/11 -, juris).

8

Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. z.B.: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4). Mit der zeitlich befristeten Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren in Niedersachsen soll lediglich den niedersächsischen Schülern des doppelten Abiturjahrganges 2011 ein Studium in Niedersachsen ermöglicht werden (vgl. Niedersächsischer Landtag, 16. Wahlperiode, Protokoll der 84. Plenarsitzung v. 06.10.2010, S. 10570 f.), ohne dass eine dauerhafte und nachhaltige Erhöhung der Kapazitäten beabsichtigt war. Die Antragsteller legen somit bereits nicht dar, dass es allein wegen der Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Ländern allgemein auch zu einer Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazitäten gekommen ist, wobei hinzukommt, dass in Sachsen-Anhalt die wöchentliche Arbeitszeit für Beamte nicht erhöht worden ist und auch die Problematik des doppelten Abiturjahrganges sich in Sachsen-Anhalt nur im Jahr 2007 stellte.

9

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch der Ansatz von 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) für die von der Juniorprofessorin Dr. Dr. G. seit dem 1. Juni 2010 besetzte W1-Stelle im Institut für Physiologie mit der Stellennummer 020109,0 nicht zu beanstanden. Mit der Regelung der Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren in § 4 LVVO hat sich der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Vereinbarungen gehalten, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen durch Beschluss vom 12. Juni 2003 getroffen hat. Danach haben sich die Länder für die Juniorprofessoren auf eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS in der ersten Anstellungsphase (die ersten drei Jahre der Juniorprofessur) sowie 4 bis 6 LVS in der zweiten Anstellungsphase (4. Jahr der Juniorprofessur) verständigt. Ausweislich der Anlage 1 (Besoldungsgruppen W1 bis W3) zum Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) ist das Amt des Juniorprofessors der Besoldungsgruppe W1 zugeordnet. Der vormalige Stelleninhaber Privatdozent Dr. R., für welchen als Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase die höhere Lehrverpflichtung von 6 LVS angesetzt worden war, ist ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsvertrages ab dem 1. Juli 2010 als nicht zur Lehre verpflichteter Drittmittelbeschäftigter in dem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekt „Endotoxin-vermittelte Hemmung des kardialen Schrittmacherstroms If - Mechanismen und Auswirkungen auf Herzfrequenz/Herzfrequenzvariabilität sowie deren pathophysiologische Relevanz“ (Projektleiter Prof. Dr. G., www.medizin.uni-halle.de/index.php?id=2502; gepris.dfg.de/gepris/OCTOPUS/?module=gepris&task=showDetail&context=projekt&id=161842490) tätig. Er war ferner ausweislich der in dem Verfahren 3 M 189/12 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 5. Dezember 2012, welche dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannt ist, weder im Wintersemester 2011/12 noch im Sommersemester 2012 als Dozent im Rahmen der Lehrveranstaltung „Physiologiepraktikum und Seminar II“ tätig.

10

Soweit die Antragsteller generell die Deputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte sowie den Studienfachberater beanstanden und eine - fiktive - Kürzung der Deputatsreduzierungen begehren, greift dieser Einwand nicht durch. Bei der Würdigung der Rechtmäßigkeit dieser Deputatsreduzierungen sind neben den Interessen der Studienbewerber auch andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen betroffen. Hochschulen erfüllen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe und dienen so den in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten der Studierenden. Zum anderen werden die Hochschulen, damit sie ihren Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen können, in ihrer Funktionsfähigkeit ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Hochschulen sind hiernach verpflichtet, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012, a. a. O.). Das Ausbildungsziel wird in § 1 Abs. 1 ÄApprO definiert, wonach Ziel der ärztlichen Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt ist, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Insofern haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen Bestimmungen zu Arbeitsicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen. Insoweit greift auch der Einwand der Antragsteller nicht durch, dass hinsichtlich der vorklinischen Institute der Otto-von-Guericke-Universität (…) in wesentlich geringerem Umfang Deputatsreduzierungen angesetzt werden, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Lehrdeputatsermäßigungen eine einzelfallbezogene Betrachtung der sachlichen und personellen Ausstattung der jeweiligen Hochschule erfordert.

11

Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen sind auch im Einzelnen nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Deputatsermäßigungen für die Beauftragten für Arbeitssicherheit in den verschiedenen Instituten der vorklinischen Lehreinheit (Dr. N. S., Dr. K., Dr. Kl. und Dr. G.). Ein Arbeitgeber hat gemäß §§ 1 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG - (BGBl. I S. 1885, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl. I S. 868) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Regelung des § 16 ASiG begründet weiter die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollen die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollen den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden (vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2009 - 9 AZR 769/08 -, juris), wobei sich die konkreten Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Die Antragsgegnerin hat in den jeweiligen Stellenbeschreibungen plausibel dargelegt, dass der Umgang mit Gefahrstoffen und Betäubungsmitteln, Chemikalien und Lösungsmitteln in den Laboren und sonstigen Einrichtungen der vorklinischen Institute angesichts des gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises der Beauftragten für Arbeitssicherheit einen Arbeitskraftaufwand erfordert, der (zumindest) die gewährte Deputatsermäßigung rechtfertigt.

12

Auch die weitere Deputatsermäßigung für Frau Dr. N. S. als Beauftragte für Biologische Sicherheit im Institut für Anatomie und Zellbiologie gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen - Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 14. März 1995 - (GenTSV, BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung v. 18.12.2008, BGBl. I S. 2768) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der in § 18 GenTSV aufgezählten Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit hat die Antragsgegnerin in der Stellenbeschreibung nachvollziehbar dargelegt, dass die gewährte Deputatsermäßigung auch im Umfang angemessen ist.

13

Die von Dr. K., Prof. Dr. K., Dr. C., Dr. Kl. und Dr. L. übernommene Betreuung technischer Großgeräte (Patch clamp-Apparaturen, Gerätschaften für molekularbiologische Untersuchungen, Messplätze zur Elektrophysiologie, Betreuung des Computerpools CIP) kann nicht mehr zum normalen Aufgabenbereich eines in der Vorklinik tätigen Hochschullehrers gerechnet werden, die von dem für Forschung angesetzten Zeitanteil abgedeckt wäre (vgl. zur Deputatsermäßigung für die Betreuung technischer Großgeräte: BayVGH, Beschl. v. 28.09.2011 - 7 CE 11.10711 -, juris). Die Betreuung einer Patch clamp-Apparatur wird auch nicht in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt. Dr. K. betreut die Patch clamp-Apparatur am Institut für Anatomie und Zellbiologie, während Dr. Kl. diese Aufgabe am Institut für Physiologie wahrnimmt.

14

Die Antragsgegnerin hat auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. K. als Projektleiter für gentechnische Arbeiten am Institut für Physiologie nachvollziehbar begründet. Die Tätigkeit als Projektleiter setzt gemäß § 15 GenTSV besondere Sachkunde voraus, die über den Abschluss eines medizinischen oder naturwissenschaftlichen Studiums hinausgeht. Angesichts der in § 10 f. des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (GenTG, BGBl. I S. 2066, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.12.2010, BGBl. I S. 1934) gesetzlich umrissenen Aufgaben bei der Genehmigung und dem Betrieb von gentechnischen Anlagen ist in der Stellenbeschreibung plausibel dargelegt, dass es sich hierbei um einen besonderen Arbeitsaufwand handelt, der nicht von dem für Forschung angesetzten Arbeitskraftanteil abgedeckt werden kann.

15

Auch die Tätigkeit von Frau Dr. F. als Strahlenschutzbeauftragte bzw. Isotopenbeauftragte nach § 31 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (StrlSchV, BGBl. I S. 1714, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212) bzw. § 13 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (RöV, BGBl. I S. 604, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 04.10.2011, BGBl. I S. 200) rechtfertigt angesichts des in der Stellenbeschreibung beschriebenen Aufgabenbereiches, welcher im Wesentlichen durch die gesetzlichen Regelungen des § 33 StrlSchV bzw. § 15 RöV vorgegeben ist, die gewährte Deputatsermäßigung (vgl. zur Deputatsreduzierung für Strahlenschutzbeauftragte: BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris).

16

Der Fakultätsvorstand hat sich im Übrigen bei der Beschlussfassung ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur Höhe der Deputatsermäßigungen bei den sog. Funktionsstellen i. S. d. § 6 Abs. 5 LVVO bezogen und die Deputatsermäßigungen auf zwei Semesterwochenstunden begrenzt, auch wenn nach den Stellenbeschreibungen eine höhere Deputatsermäßigung vertretbar wäre. § 6 Abs. 5 LVVO ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (Beschl. d. Senates v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. -, juris) auch im Einzelnen dargelegt, warum die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben (weiterhin) nicht kapazitätsneutral etwa durch Drittmittelbeschäftigte oder technische Mitarbeiter erfolgen kann und daher eine Deputatsermäßigung gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine kapazitätsrechtlich unzulässige Niveaupflege betrieben wird oder bei der Antragsgegnerin eine „Luxusgeräteausstattung“ vorliegt, sind nicht ersichtlich.

17

Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes keine weiteren Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier: Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach § 10 Satz 2 KapVO LSA gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, da diese Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip i. S. d. § 8 KapVO LSA kapazitätserhöhend bereits beim unbereinigten Lehrangebot berücksichtigt werden (vgl. zum Zusammenhang zwischen Lehrauftrag und Vertretung bei der Vakanzverrechnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2009 - 5 NC 31.09 -, juris). Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot (VGH Mannheim, Urt. v. 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris). Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. S. und Dr. R. erteilten Lehraufträge am Institut für Anatomie und Zellbiologie wurden zum Ausgleich der in den Bezugssemestern vakanten 0,5-Planstelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und der infolge von Mutterschutz und anschließender Elternzeit vakanten Stelle einer weiteren Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin sowie - bezogen auf das Sommersemester 2010 - für die Stelle des ausgeschiedenen Prof. Dr. P. eingesetzt. Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. W. und Dr. B. erteilten Lehraufträge am Institut für Physiologie wurden zum Ausgleich der vakanten W2-Planstelle verwandt. Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. L. und Dr. W. sowie an Herrn Dr. N. erteilten Lehraufträge am Institut für Physiologische Chemie dienten zum Ausgleich der Vakanz einer W3-Stelle. Die Angaben der Antragsgegnerin sind anhand der vorgelegten Stellenpläne und Anträge auf Genehmigung der Lehraufträge plausibel und nachvollziehbar. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die in den Anträgen auf Genehmigung der Lehraufträge genannten Stellen auch in den Bezugssemestern tatsächlich vakant waren. So ergibt sich aus allgemein zugänglichen Quellen (www.xing.com, www.anatomie.unibas.ch/members/members.html), dass PD Dr. L. G. seit Januar 2010 am Anatomischen Institut der Universität Basel tätig ist. Prof. Dr. F. P. hat zum Sommersemester 2010 den Lehrstuhl II am Institut für Anatomie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen übernommen(www.vision-research.eu/fileadmin/user_upload/researcher/p/paulsen-friedrich-cv_full.pdf). Der erforderliche Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und einer Stellenvakanz in der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist daher für die Bezugssemester nicht zweifelhaft.

18

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch den Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin rechtsfehlerfrei ermittelt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.10.1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 -, juris) die Kapazitätsersparnis zu berücksichtigen, die durch Doppelstudenten eintritt, die die entsprechenden Lehrveranstaltungen in der einen Lehreinheit bereits belegt haben und die Lehrveranstaltungen in der anderen Lehreinheit daher nicht nachfragen. Einmal davon abgesehen, ob es - anders als an den meisten medizinischen Fakultäten im Bundesgebiet - bei der Antragsgegnerin nach der Immatrikulationsordnung und aufgrund der sich zeitlich überschneidenden Pflichtveranstaltungen in den beiden Studiengängen überhaupt möglich ist, ein Doppelstudium Humanmedizin/Zahnmedizin zu betreiben, würdigen die Antragsteller nicht den Umstand, dass die Antragsgegnerin nur die gesondert für die Studenten der Zahnmedizin vorgesehenen Praktika der Anatomie, Physiologie und der Physiologischen Chemie berücksichtigt hat. Die Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und der Physiologischen Chemie, welche von den Studenten der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besucht werden, hat die Antragsgegnerin nicht zum Ansatz gebracht (Generalakte, Ordnungsnummer 16). Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass auch eine mögliche Kapazitätsersparnis durch Zweitstudenten, welche die für den Dienstleistungsexport in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen bereits besucht hätten, zu berücksichtigen ist, ist dem nicht zu folgen. Da die Berücksichtigung der Zweitstudenten bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach der Kapazitätsverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, legen die Antragsteller nicht dar, aus welchen (verfassungsrechtlichen) Gründen es als geboten erscheint, auch die Zweitstudenten, welche bei der Antragsgegnerin in den Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin immatrikuliert sind, zu berücksichtigen (ausdrücklich offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 23.12.1985 - 7 B 104/85 u. a.-, juris, ablehnend: BayVGH, Beschl. v. 24.08.2010 - 7 CE 10.10210 -, juris). Die Antragsteller würdigen dabei nicht den Umstand, dass auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung hat, so dass bei ihm nicht generell von einer „ersparten“ Nachfrage ausgegangen werden. Im Übrigen haben die betreffenden Zweitstudenten regelmäßig die Möglichkeit, wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sich sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren zu lassen und sind daher nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsabzugs zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht geboten (vgl. Beschl. d. Senates v. 02.08.2011 - 3 M 250/11 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2013 - NC 2 B 505/12 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. -, juris). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO LSA, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind.

19

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Überbuchung von zwei Studienplätzen den Antragstellern rechtsfehlerfrei entgegen gehalten werden kann. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 -, juris) davon ausgegangen, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die die Rechte eines auf Zuweisung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers im Sinne des Beschwerdevorbringens schützt. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO LSA und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und der bereits immatrikulierten Studenten. Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen „außerkapazitären“ Studienplatz begehrenden Bewerber, wenn die Hochschule diese Plätze im Nachrückverfahren nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt. Allein der Umstand, dass die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose bei der Bestimmung der Überbuchungsfaktoren sich bei einer nachträglichen Betrachtung als unzutreffend erweist, rechtfertigt nicht den Schluss einer willkürlichen Überbuchung. Die Antragsteller legen nicht dar, dass sich die Bestimmung der Überbuchungsfaktoren als gesetzlos und bewusst ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Anforderungen darstellt. Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Auswahlkriterien und die Vergabe von Rangziffern eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den grundsätzlich gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zuzuweisen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 N 1/07 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 14.04.2009 - 5 NC 174.08 - und v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 -, juris).

20

Auch die sinngemäß erhobene Rüge einer „rechtswidrigen Überbuchung der Ausländerquote“ greift daher nicht durch. Ob innerhalb der festgesetzten Kapazität die vorhandenen Studienplätze in jeder Hinsicht rechtmäßig vergeben wurden und etwa die Vorabquote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VVO Stiftung LSA eingehalten wurde, ist unerheblich. Denn auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die dem innerkapazitären Vergabeverfahren zugrunde liegen, haben Studienbewerber, die - wie die Antragsteller - einen Studienplatz außerhalb der Kapazität geltend machen, keinen Anspruch (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris m. w. N.).

21

Den nur noch auf die Anfechtung der Kostenentscheidung beschränkten Beschwerden der Antragsgegnerin steht zwar nicht die Regelung des § 158 Abs. 1 VwGO entgegen, da aufgrund der zulässigen Beschwerden der Antragsteller das Beschwerdeverfahren zu einer Sachentscheidung führt (vgl. hierzu: Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2011, § 158 Rdnr. 4 m. w. N.). Die Beschwerden der Antragsgegnerin sind indes unbegründet. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Kosten nach Maßgabe der Loschance zu verteilen seien, auf (vgl. Beschl. d. Senates v. 21.03.2013 - 3 M 363/12 u. a. -). Ob mit der vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen werden kann, dass in den Fällen der Anordnung eines gerichtlichen Vergabeverfahrens von außerkapazitären Studienplätzen im Regelfall eine Kostenaufhebung sachgerecht ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 09.09.2009 - NC 2 B 180/09 -, juris und 22.01.2013 - NC 2 B 356/11 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, juris), kann dahinstehen.

22

Immerhin haben die Antragsteller das mit dem Eilantrag verfolgte Ziel, die Zulassung zum Studium nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergabeverfahrens insofern erreicht, als dass das Verwaltungsgericht wegen zwei zusätzlichen Studienplätzen ein Vergabeverfahren angeordnet hat. Dass sie aufgrund des Losverfahrens tatsächlich nicht zugelassen worden sind, stellt einen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens liegenden Umstand dar. Das könnte für die Anwendbarkeit des § 154 Abs. 1 VwGO sprechen. Auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht von der Anwendbarkeit des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgeht, können die Beschwerden keinen Erfolg haben.

23

Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen das Gericht die Kosten verhältnismäßig verteilt oder gegeneinander aufhebt, steht in seinem Ermessen. Die Entscheidung ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu treffen. Wenn beide Beteiligte wie hier anwaltlich vertreten sind, ist in zulassungsrechtlichen Verfahren, in denen die Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen im Wege eines Losverfahrens durch das Verwaltungsgericht angeordnet wird, jedenfalls eine Kostenaufhebung vorzusehen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können und berücksichtigt andererseits, dass die fehlerhafte Kapazitätsberechnung bei Anordnung eines Losverfahrens nicht jedem Antragsteller zum Erfolg des Zulassungsantrages verhilft. Dagegen weist die Kostenverteilung anhand der Loschance den Nachteil auf, dass der damit maßgebliche Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen, vom jeweiligen Antragsteller weder in irgendeiner Form beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenverteilung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Dies zeigen auch die vorliegenden Verfahren, da bei einer an der Loschance orientierten Kostenentscheidung selbst eine hälftige Kostenteilung erst dann in Betracht käme, wenn mehr als 167 außerkapazitäre Studienplätze „aufgedeckt“ würden. Bei einer festgesetzten Kapazität von 221 Studienplätzen stellt dies jedoch nur eine allenfalls theoretische Möglichkeit dar.

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Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

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Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da die Antragsteller nur die Vergabe weiterer Teilstudienplätze begehren, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist und weder mit dem Ablegen der ärztlichen Vorprüfung noch mit einem Bachelorabschluss vergleichbar ist, mithin nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.