Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Sept. 2016 - 3 M 170/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0928.3M170.16.0A
bei uns veröffentlicht am28.09.2016

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 17. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. September 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19. August 2015 abgelehnt, mit dem ihr ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 30.000,00 € für den Fall angedroht wurde, dass sie der Untersagungsverfügung zu den Spaltenweiten und zur Beleuchtungsstärke im Kontrollbericht vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2015 nicht bis zur Zustellung des Bescheides nachkommt. Nach der bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung rechtfertigen die von der Antragstellerin mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen keine andere Bewertung.

3

Der Einwand der Antragstellerin, es komme - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - darauf an, dass sich Grundverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2015 als (offensichtlich) rechtswidrig erweise, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei einem isolierten Verfahren gegen die Androhung oder auch Festsetzung eines Zwangsgeldes die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung grundsätzlich außer Betracht bleibt, soweit eine nicht nichtige Grundverfügung unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf dagegen keine aufschiebende Wirkung hat. Demnach ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung anders als deren Wirksamkeit und Unanfechtbarkeit bzw. sofortige Vollziehbarkeit grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris). Hat - wie vorliegend - ein Rechtsbehelf gegen die Grundverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung keiner rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Ungeachtet dessen begegnet die Grundverfügung nicht den von der Antragstellerin gerügten Bedenken. Insoweit wird auf den Beschluss des Senates vom heutigen Tag in dem die Grundverfügung betreffenden Eilverfahren (3 M 169/16) verwiesen, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2015 ablehnenden - Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg zurückgewiesen wurde.

4

Soweit die Antragstellerin daneben einwendet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angemessen sei, rechtfertigt dies die Abänderung des Beschlusses nicht. Voranzustellen ist, dass die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren zur unangemessenen Höhe der angedrohten Zwangsgelder von jeweils 30.000,00 € vorträgt, da ihr erstinstanzliches Vorbringen darauf beschränkt war, die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung zu rügen und zu behaupten, dass die geforderten Maßnahmen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätten. Dagegen, dass sich das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht ausdrücklich mit der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder auseinandergesetzt und wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung auf die Begründung des Bescheides vom 1. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 verwiesen hat (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), ist nichts zu erinnern.

5

Entgegen der Darstellung der Antragstellerin hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid zur Zwangsgeldhöhe sowie deren Begründetheit und Angemessenheit ausgeführt. Danach sei die Androhung der Zwangsgelder geeignet, das Ziel, die Beseitigung tierschutzrechtlicher Verstöße zu den Spaltenweiten und zur Beleuchtungsstärke zu erreichen. Die Androhung sei auch erforderlich, da die tierschutzrechtlichen Vorschriften höher zu bewerten seien, als die besonderen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Beibehaltung der bisherigen Tierhaltungsbedingungen. Zudem sei die Androhung auch verhältnismäßig, da der mit der Androhung von Zwangsgeldern - in der mit der Verfügung bestimmten Höhe - ausgeübte Druck vorerst als hoch genug erachtet werde. Gleichzeitig seien die Zwangsgelder der Höhe nach tragbar. Inwieweit - diese Begründung zugrunde gelegt - die angedrohte Höhe von jeweils 30.000,00 € willkürlich erscheine und mit §§ 59, 53 ff. SOG LSA nicht in Einklang zu bringen sei, legt die Antragstellerin nicht ansatzweise dar. Nach §§ 59 Abs. 5, 56 Abs. 1 SOG LSA ist ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen, wobei dieses mindestens fünf und höchstens 500.000 € betragen kann. Vorliegend hat der Antragsgegner mit der rahmengerechten Bestimmung der Zwangsgeldhöhe von jeweils 30.000 € sein Ermessen ausgeübt und zum Ausdruck gebracht, hierdurch den aus ihrer Sicht vorerst notwendigen Druck bewirken zu können, um das mit der Grundverfügung geforderte Unterlassen (Einstallverbot in Bezug auf unzulässige Spaltenweite und unzureichende Beleuchtung) zu erzwingen, wobei sie von einer für die Antragstellerin tragbaren Höhe ausgeht. Aus welchen spezifischen Gründen die angedrohte Höhe der Zwangsgelder im Gegensatz zu der Annahme der Antragsgegnerin nicht tragbar sein soll, legt die Antragstellerin weder dar, noch liegt dies - ausgehend davon, dass es sich bei ihr um ein Wirtschaftsunternehmen handelt, dessen wirtschaftliche Interessen an der Beibehaltung der Zustände gerade durch den Antragsgegner hervorgehoben worden sind - nicht auf der Hand.

6

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

8

IV. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 10. Juli 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 abgelehnt, worin ihr unter Anordnung des Sofortvollzuges untersagt wurde, Schweine in Ställen und Buchten einzustallen, deren Spaltenweiten größer als 18 mm sind und bei denen die Ausleuchtung mit mindestens 80 Lux Beleuchtungsstärke nicht sichergestellt ist. Nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung rechtfertigen die von der Antragstellerin mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen keine andere Bewertung.

3

1. Der Einwand der Antragstellerin, den Messgeräten habe die ausreichende Eichung gefehlt, es sei nicht nach wissenschaftlichen Prinzipien gemessen worden und das Messpersonal habe nicht über die ausreichende Qualifikation zur Messung verfügt, rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses nicht. Zwar sind hinreichende Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie die Antragstellerin zu Recht ausführt - jedenfalls dann nicht zu verneinen, wenn es im Ergebnis auf eine etwaige Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ankommt. Stehen jedoch - wie hier (vgl. folgende Darstellung) - tatsächlich keine Tatsachenfragen im Streit, ist eine Beweisaufnahme bzw. die Durchführung eines Ortstermins im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, - 1 BvR 233/81 u. a. -, juris) geboten, wonach das Gericht zwar keine umfangreiche Beweisaufnahme durchführen muss, sich jedoch in einem weitgehenden Umfang einen Überblick auch über die Prozessaussichten zu verschaffen hat.

4

Voranzustellen ist, dass der Einwand der fehlerhaften Messung durch den Antragsgegner nur die Beurteilung der Belichtung und nicht etwa die Messung der Spaltenweite betreffen kann. Ausweislich der Klage-/Antragsschrift der Antragstellerin vom 10. Juli 2015 hat sie bei ihrer Darstellung des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung unmissverständlich ausgeführt, dass „die verbauten Teilspaltenböden in manchen Buchten der Mastschweine im mittleren Teil zum Teil Spaltenbreiten von 18 bis 20 mm aufweisen“ (vgl. dort S. 7) bzw. die Beteiligten darüber streiten würden, „inwieweit die Spaltenbreiten der Teilspaltenböden in einigen Mastställen eine Spaltenbreite von mehr als 18 mm aufweisen dürften“ (vgl. dort S. 2.) sowie dass festgestellte Spaltenbreiten von 18 bis 20 mm vorlägen (vgl. dort S. 5). Im erstinstanzlichen Verfahren legte sie zudem ein auf den 1. März 2015 datierendes Schreiben von Herrn T., einem Beschäftigten der Firma (...) GmbH, eines für die Antragstellerin tätigen Unternehmens, vor, in dem dargestellt wird, dass die mittleren Spalten in den Ställen 1-16 eine Spaltenbreite von über 18 mm (20 mm) aufweisen und in seltenen einzelnen Fällen (sogar) die 20 mm überschreiten würden (Anlage K3 der Klage-/Antragsschrift der Antragstellerin vom 10. Juli 2015). In dem beim Verwaltungsvorgang befindlichen und von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren überreichten weiteren Schreiben des Herrn T. vom 1. Mai 2015 führt dieser darüber hinaus aus, dass von ihm in einigen Ställen Stoßschlitze von nebeneinandergelegten Spalten mit einer Schlitzbreite von über 18 mm gemessen worden seien (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 412). Dies zugrunde gelegt, ist schon nicht plausibel dargelegt, weshalb die vom Antragsgegner vorgenommenen Messungen der Spaltenweiten unrichtig sein soll, zumal die Antragstellerin anhand eigener Messungen die Einhaltung des Spaltenmaßes ohne Weiteres nachzuweisen in der Lage gewesen wäre.

5

Soweit die Antragstellerin daneben die fehlerhafte Messung der Beleuchtungsstärke mangels Eichung des Messgerätes sowie Qualifizierung des Personals bzw. der Art und Weise der Messung rügt, vermag der Senat hieraus weder den Schluss zu ziehen, dass der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, noch, dass offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorliegen. Denn die Antragstellerin legt bereits nicht schlüssig dar, dass ihre Messungen ein Einhalten der geforderten Beleuchtungsstärke 80 Lux ergeben hätte. Die bloße Behauptung, ihre Messung hätte Gegenteiliges ergeben, genügt nicht. Vielmehr offenbart das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des von ihr als Zeugen benannten Herrn T. vom 1. Mai 2015 die unterschiedliche rechtliche Betrachtungsweise der Beteiligten. Denn Herr T. gibt darin für die Antragstellerin an, dass in jeder Bucht der Anlage die Lichtstärke an verschiedenen Stellen gemessen und festgestellt worden sei, dass es keine Bucht gebe, in der kein Tageslichteinfall herrsche und bei eingeschaltetem Licht in jeder Bucht eine Stelle mit mindestens 80 Lux Beleuchtungsstärke vorhanden sei. Angemerkt wird durch ihn, dass abhängig von der Anzahl der Lampen, die durch die verschiedenen Versuche bereits unterschiedlich installiert worden seien, erhebliche Unterschiede bestünden, die auch vom Reinigungsgrad der einzelnen Lampen abhängig seien. Außerdem spiele die Messstelle und die Platzierung zur Lampe eine große Rolle. Aus seiner Sicht sei eine einheitliche Ausleuchtung daher unmöglich. Zudem hat die Antragstellerin im behördlichen Verfahren Fotografien vorgelegt (vgl. Bl. 413 ff. des Verwaltungsvorganges), die einen Aufschluss über die Beleuchtungssituation geben sollen. Dass danach an von der Antragstellerin bestimmten Stellen der Stallanlage ein Beleuchtungsgrad von (deutlich) über 80 Lux erreicht wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, die Antragstellerin halte die Anforderungen ein. Denn zugleich werden Fotografien zum Verwaltungsvorgang gereicht, wonach jedenfalls im Aufenthaltsbereich von zwei (Gruppen-)Buchten eine Beleuchtungsstärke von nur 50,1 bzw. 59,5 Lux erreicht wird (vgl. Bl. 420 und 434 des Verwaltungsvorganges). Soweit die Antragstellerin einwendet, dies sei davon abhängig, wie das Messgerät zur Beleuchtungsquelle ausgerichtet sei, so offenbart die auf allen Fotografien dokumentierte Ausrichtung des Messgerätes parallel zum Stallboden Gegenteiliges. Dies zugrunde gelegt, besteht schon kein greifbarer Anhalt dafür, dass die Messungen des Antragsgegners nicht sach- bzw. fachgerecht erfolgt seien.

6

Dieses Vorbringen zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass die Beteiligten tatsächlich übereinstimmend davon ausgehen, dass je nach Wahl des Standortes der Messung in verschiedenen Buchten das Messergebnis von 80 Lux unterschritten wird. Dies entspricht den Darstellungen des Verwaltungsgerichtes, das unter Verweis auf die amtsärztliche Kontrolle am 24. März 2015 ausgeführt hat, dass im hinteren Bereich der - im Einzelnen im Bescheid und Widerspruchsbescheid bezeichneten - Gruppenbuchten nur 40 bis 50 Lux Beleuchtungsstärke gemessen worden sei, was der fotografischen Darstellung der Antragstellerin entspricht. Somit steht zwischen den Beteiligten allein die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausleuchtung der Buchten mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux im Streit. Ob die durch den Antragsgegner geforderte einheitliche Beleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux das angefochtene Einstallverbot rechtfertigt, ist jedoch eine Rechts- und keine Tatsachenfrage.

7

2. Der Einwand der Antragstellerin, es existiere keine Rechtsgrundlage, wonach der Antragsgegner berechtigt sei, eine gleichmäßige Ausleuchtung und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux an sämtlichen Punkten der Ställe, an denen sich die Tiere aufhalten könnten, zu fordern, rechtfertigt ebenfalls keine Abänderung des Beschlusses.

8

§ 26 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) in der zum 9. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Änderung durch Art. 1 Nr. 6 und 7 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) - im Folgenden: TierSchNutztV - regelt die allgemeinen Anforderungen an das Halten von Schweinen. Nach Absatz 2 der Vorschrift muss derjenige, der Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten (Satz 1). Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein (Satz 2). Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden (Satz 3). Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen (Satz 4).

9

Soweit die Antragstellerin zunächst in Abrede stellt, dass künstliches Licht überhaupt in der Stallanlage erforderlich sei, da ein zu geringer Lichteinfall von Tageslicht gerade nicht vorliege, steht dies zum einen im Widerspruch zu den behördlichen Feststellungen und zum anderen zu der von ihr überreichten schriftlichen Stellungnahme des durch sie als Zeugen benannten Herrn T. vom 1. Mai 2015 (siehe auch Darstellung unter Ziffer I.1.). Allein der Umstand, dass der Antragsgegner bis zum September 2014 mit der vorhandenen Belichtung der Stallanlage zufrieden gewesen sei, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Antragstellerin kann sich, eine andersartige - jedoch gegebenenfalls fehlerhafte - Bewertung des Antragsgegners zugrunde gelegt, auf keinen vertrauensbildenden Tatbestand berufen. Denn dass der Antragsgegner, insbesondere schriftlich, zugesichert hätte, dass die derzeitige Art und Weise der Belichtung der Stallanlage den gesetzlichen Anforderungen genüge, behauptet selbst die Antragstellerin nicht.

10

Bedarf es also der Verwendung künstlicher Lichtquellen, um - wie § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV vorsieht - in Angleichung an den Tagesrhythmus den Aufenthaltsbereich der Schweine mit einer Stärke von mindestens 80 Lux zu beleuchten, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragstellerin dieser Vorgabe nachkommt. Aufenthaltsbereich im vorgenannten Sinne ist der Bereich, in dem sich die Schweine regelmäßig aufzuhalten pflegen. Allein der Umstand, dass in jeder Bucht jedenfalls eine Stelle existiere, an der die Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux vorhanden sei (vgl. Schreiben des Herrn T. vom 1. Mai 2015), genügt den in § 26 Abs. 2 TierSchNutztV geregelten Anforderungen offensichtlich nicht. In Anbetracht der Größe der (Gruppen-)Buchten bedarf es folglich einer - jedenfalls - flächendeckenden und gleichmäßigeren Beleuchtung mit der Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux. Dass dies nicht erreichbar sei, ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal der von der Antragstellerin benannte Zeuge T. mit Schreiben vom 1. Mai 2015 auch ausgeführt, dass der erreichte Beleuchtungsgrad abhängig von der Anordnung, der Anzahl sowie dem Reinigungsgrad der Leuchten sei. Daneben sind nach Auffassung des Senates auch die Wahl des Beleuchtungsmittels sowie die Gleichmäßigkeit der Anordnung der Beleuchtungsquellen von entscheidender Relevanz. Denn nur so kann in Entsprechung der Regelung des § 26 Abs. 2 TierSchNutztV annähernd erreicht werden, dass jedes Schwein von ungefähr der gleichen geforderten Lichtmenge (Satz 3) mit einer Stärke von mindestens 80 Lux (Satz 2) für täglich mindestens acht Stunden (Satz 1) erreicht wird. Aus welchen Gründen die Antragstellerin hierauf keinen Einfluss nehmen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal sie Entsprechendes nicht ansatzweise plausibilisiert. Sie hat unter Anpassung der Anordnung und Menge sowie (regelmäßige) Reinigung der Lichtquellen für eine der Verordnung entsprechende Beleuchtung zu sorgen. Hierzu gehört auch - wie die Antragstellerin zu Recht einwendet -, die Tiere nicht einer zu hohen (punktuellen) Beleuchtungsstärke auszusetzen. Dass dies gegebenenfalls die Montage weiterer Lichtquellen, mithin Investitionsmaßnahmen bedingt, steht dem nicht entgegen.

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3. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihren tragenden Argumenten zu der Spaltenbreite des Stallbodens auseinandergesetzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

12

Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27. Mai 2014 - 20 B 1025/13, juris) und des Verwaltungsgerichtes Aachen (Beschluss vom 2. August 2013 - 6 L 207/13 -, juris) führt schon deshalb nicht weiter, weil sich die Antragstellerin auf Entscheidungen beruft, die die Anforderungen an sog. Teilspaltenböden zum Gegenstand haben, während es sich bei ihren Stallböden ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Fotografien und der rechtlichen Bedenken nicht begegnenden Einschätzung des Antragsgegners um sog. Vollspaltenböden handelt. Die Antragstellerin bedient sich lediglich in der Beschwerdebegründungsschrift und in der Klage- und Antragsschrift vom 10. Juli 2015 des Begriffes „Teilspaltenboden“, ohne tatsächlich ansatzweise zu substantiieren, über einen solchen Boden zu verfügen, obgleich im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 das Vorliegen von Vollspaltenböden in den streitbefangenen Ställen 1, 2, 4 bis 14, 17 bis 20 unter Darstellung der Voraussetzungen attestiert wurde und der Antragsgegner in seiner Erwiderungsschrift vom 23. Juli 2015 nochmals auf das Vorhandensein von Vollspaltenböden im Gegensatz zu bloßen Teilspaltenböden ausdrücklich hingewiesen hat (dort S. 4 und 7).

13

Der von der Antragstellerin beschriebene Zielkonflikt zwischen den hygienischen Anforderungen (§ 22 Abs. 1, 2 Nr. 3 TierSchNutztV) bzw. der Notwendigkeit der Rutschfestigkeit und Trittsicherheit des Stallbodens (§ 22 Abs. 1, 3 Nr. 1 TierSchNutztV) sowie der von der Antragstellerin geschilderten Gefahr von Mehrverletzungen bei einer Umrüstung der Spaltenweite der Stallböden auf das nach der Verordnung für Zuchtläufer und Mastschweine geforderte Maß von höchstens 18 mm (vgl. § 22 Abs. 1, 3 Nr. 4 TierSchNutztV) stellt sich bei den von der Antragstellerin verwendeten Vollspaltenböden schon nicht in dem Maß, wie bei der Verwendung von Teilspaltenböden. Denn Letztere sind zu ca. zwei Dritteln planbefestigt und zu ca. einem Drittel als Spaltenboden ausgestaltet (vgl. OVG NRW, a. a. O., Rdnr. 8; VG Aachen, a. a. O., Rdnr. 1), so dass von vornherein weniger Abflussfläche für Harn und Kot zur Verfügung steht. Hiervon ausgehend müssen die vorhandenen Spaltenweiten bei Teilspaltenböden ein ausreichendes Abführen von Ausscheidungen gewährleisten, was gegebenenfalls einen variableren, Toleranzen einschließenden Umgang mit Spaltenweiten - wie durch die in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen ausgeführt - rechtfertigt. Dass eine Notwendigkeit hierfür bei sog. Vollspaltenböden besteht, legt die Antragstellerin schon nicht dar. Weder verhält sich die Beschwerdebegründung hierzu, noch drängt sich aus Sicht des Senates auf, dass sich bei den von der Antragstellerin verwendeten Vollspaltenböden ein vergleichbarer Zielkonflikt stellt. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht - ohne dass die Antragstellerin darauf eingeht - darauf abgestellt, dass die Antragstellerin etwaigen Verschlechterungen der Haltungsbedingungen bei Stauung von Harn und Kot durch zusätzliches Reinigen der Buchten begegnen könne. Dass dies nicht möglich oder zumutbar sei bzw. ihre Reinigungsleistung bereits heute dem erforderlichen Maß entspreche, behauptet die Antragstellerin nicht.

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Soweit die Antragstellerin daneben ihren Sach- und Rechtsvortrag auf Seite 7 und 8 der Klage- und Antragsschrift vom 10. Juli 2015 zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren erhebt, ist eine solche Bezugnahme bereits unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris).

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Dass die Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV - wie die Antragstellerin behauptet - gegen Europarecht verstoße, legt sie ebenfalls nicht beschwerdebegründend dar. Die Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 vom 1. Dezember 2001) regelt in Art. 3 Nr. 2 lit. i) 3. Spiegelstrich, dass bei Mastschweinen und Zuchtläufern - wie mit der Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV umgesetzt - die Spaltenweite 18 mm nicht überschreiten darf. Ob diese Regelung überhaupt - wie von der Antragstellerin behauptet - für Teilspaltenböden gelte, kann schon deshalb dahinstehen, weil vorliegend - wie bereits dargestellt - allein Vollspaltenböden verfahrensgegenständlich sind. Die Darstellung der Antragstellerin, die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der insoweitigen Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2014 (a. a. O.), der Teilspaltenböden zum Gegenstand hat, erschöpft, führt nicht weiter. Denn es bleibt danach schon offen, ob die dortigen Ausführungen allein in Bezug auf Teilspaltenböden getroffen wurden. Dafür, dass Fertigungstoleranzen bis zu 3 mm nach der Äußerung der Europäischen Kommission als potentiell unbedenklich eingestuft würden, fehlt es zu einem an jeglichem Nachweis; zum anderen führt dies nicht ohne Weiteres dazu, in der Forderung nach Einhaltung der Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen - hier in Bezug auf die zulässige Spaltenweite - einen Verstoß gegen europäisches Recht zu sehen. Ungeachtet dessen setzt sich die Antragstellerin auch nicht beschwerdebegründend mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Landesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 auseinander, wonach sich nach tierärztlichen Erkenntnissen durch schadhafte oder nicht verordnungskonforme Böden Verluste einzelner Klauenschuhe ergäben (durch Steckenbleiben in den Spalten bei schneller Drehbewegung, Abriss einzelner Klauen durch Steckenbleiben in einzelnen Spalten mit schneller Drehbewegung, Entzündung in Klauennähe, Druckstellen an weichen Ballen). Gerade bei der - hier vorliegenden - Gruppentierhaltung, bei der sich die Sauen viel bewegten, komme es danach viel leichter vor, dass Klauen in den Schlitzen des Spaltenbodens steckenblieben. Zerrungen, Verrenkungen, Brüche und Abrisse seien dann die Folge. Diese Schäden würden mit der Untersagung der Verwendung ungeeigneter Böden vermieden werden. Indem die Antragstellerin insoweit lediglich ausführt, dass Tatsachen, die darauf hindeuten würden, dass von der Europäischen Kommission oder anderen Staaten, namentlich den Niederlanden oder Dänemark, mit der Hinnahme von (Teil-)Spaltenböden mit Spaltenweiten von mehr als 18 mm manifestiert gewordene Verletzungsgefahren in Kauf genommen würden, nicht erkennbar seien, widerlegt sie weder die dargestellte konkrete Gefahr, noch legt sie die - behauptete - Verletzung europarechtlicher Vorschriften in hinreichender Art und Weise dar.

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4. Soweit die Antragstellerin schließlich die Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung rügt und allein ausführt, dass weder das Tierwohl noch sonstiges Recht die Anordnung erfordere und von der Weiternutzung der Ställe keine konkrete Gefahr ausgehe, wird sie dem Darlegungserfordernis erneut nicht gerecht (siehe Darstellung unter 2. und 3.). Die zu attestierenden Rechtsverletzungen (§§ 22 Abs. 1, 3 Nr. 4, 26 Abs. 2 TierSchNutztV) bergen konkrete Gefahren für die von der Antragstellerin gehaltenen Schweine. Die im Wesentlichen wirtschaftlichen - von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiierten - Interessen der Antragstellerin daran, bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens von der Vollstreckung der Verfügung verschont zu bleiben, stehen hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften und der Schaffung artgerechter Haltungsbedingungen - wie die Widerspruchsbehörde zu Recht ausführt - zurück.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG, wobei der Senat mit dem Verwaltungsgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer wirtschaftlichen Bedeutung des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller von 20.000,00 EUR ausgeht und in Entsprechung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.

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4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.