Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 22 CS 17.290

published on 20.03.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 22 CS 17.290
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Verwaltungsgericht München, M 1 S 16.4122, 16.01.2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer angeordneten Feuerstättenschau auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück und der Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung dieser Anordnung.

Mit Bescheid vom 21. April 2016 ordnete das Landratsamt München gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs und mit einer Zwangsgeldandrohung versehen eine Feuerstättenschau auf einem Grundstück des Antragstellers an (Nr. 1). Dieser wurde verpflichtet, den Zugang zum Anwesen in bestimmtem Umfang zu gestatten und die Durchführung der Feuerstättenschau zu dulden (Nr. 2 Satz 1). Für die Durchführung der Feuerstättenschau wurde ein Termin am 11. Mai 2016 bestimmt (Nr. 2 Satz 2).

Einen Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage (M 1 K 16.2398) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 5. Juli 2016 ab (M 1 S. 16.2144). Über diese Klage wurde bislang noch nicht entschieden.

Zur Durchführung der mit Bescheid vom 21. April 2016 angeordneten Feuerstättenschau wurde der Antragsteller mit Bescheid des Landratsamtes vom 11. August 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung unmittelbaren Zwangs verpflichtet, sein Anwesen am 9. September 2016 von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr in bestimmtem Umfang für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugänglich zu halten.

Mit Bescheid vom 15. November 2016 bestätigte das Landratsamt die Stilllegung der Gasfeuerstätte im Anwesen des Antragstellers durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, deren Betrieb bis zum Nachweis der Betriebssicherheit durch Vorlage eines Feuer-stättenbescheids beim Landratsamt zu unterlassen. Über eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage des Antragstellers wurde noch nicht entschieden (M 1 K 16.5663). Das Verwaltungsgericht lehnte einen in Bezug auf diese Klage gestellten Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 17. Januar 2017 ab, wogegen der Antragsteller Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof einlegte (22 CS 17.341), die erfolglos blieb (vgl. Beschluss vom heutigen Tag).

Den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 11. August 2016 gerichteten Klage (M 1 K 16.4120) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2017 ab (M 1 S. 16.4122).

Mit seiner Beschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluss vom 16. Januar 2017 verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, eine Feuerstättenschau habe nicht angeordnet werden dürfen. Auch nach Erledigung der Duldungsverfügung hinsichtlich einer Feuerstättenschau durch die Stilllegungsverfügung bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Seit November 2011 habe keine Feuerstättenschau mehr stattgefunden. Allerdings werde im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit deswegen eine Gefahr für das Eigentum des Antragstellers oder die Allgemeinheit bestehen sollte. Der Antragsteller habe die Durchführung einer Feuerstättenschau nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern lediglich dem Bezirksschornsteinfeger ein Haus- und Zutrittsverbot erteilt, vor dem Hintergrund einer unsachgemäßen Behandlung sowie mehrfacher Sachbeschädigungen in Bezug auf die Heizungsanlage des Antragstellers. Das sehr weit gefasste und ohne Nachweis einer konkreten Gefahrensituation eingeräumte Betretungsrecht nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch habe der Antragsteller die Feuerungsanlage auf seinem Grundstück bereits vor Jahren stillgelegt, sodass von dieser keine Gefahr ausgehen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 22 CS 17.341.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Antrag gestellt. Dem Antragserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird jedoch bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass aus der Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2017 unzweifelhaft hervorgeht, dass er mit der Beschwerde sein Rechtsschutzziel einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 1 K 16.4120) in vollem Umfang weiter verfolgt (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt es nicht, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben.

a) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 6) ausgeführt, dass sich die strittigen Anordnungen (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 11. August 2016) durch den Erlass der Stilllegungsverfügung vom 15. November 2016 erledigt hätten. Es geht also von der Unwirksamkeit dieser Anordnungen nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG aus. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen getreten; er geht vielmehr selbst vom Eintritt einer solchen Erledigung aus. Eine Überprüfung dieser Rechtsauffassung findet im Beschwerdeverfahren somit nicht statt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ein auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit mangels eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nicht mehr statthaft.

b) Soweit der Rechtsbehelf des Antragstellers als Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegen wäre, so wäre dieser gleichfalls unzulässig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 18. April 2016 - 22 CS 16.256 - NVwZ-RR 2016, 887 ausgeführt und näher begründet hat, kann nach Erledigung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs grundsätzlich ebenso wenig beantragt werden wie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof (a.a.O., NVwZ-RR 2016, 887/888 Rn. 24) für den Fall erwogen, dass mit dem erneuten Erlass gleicher oder ähnlicher, für sofort vollziehbar erklärter Verwaltungsakte zu rechnen ist, die sich bereits nach so kurzer Zeit wieder erledigen, dass ein Betroffener vor dem Eintritt dieser Situation keine Klärung der Rechtmäßigkeit dieses behördlichen Handelns zu erreichen vermag. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Mit der erneuten Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Duldungspflicht für eine Feuerstättenschau ist im Hinblick auf die erfolgte, durch Bescheid vom 15. November 2016 bis zur Vorlage eines Feuerstättenbescheids sofort vollziehbar angeordnete Stilllegung der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Feuerstätte in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Hierbei ist auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tag zu berücksichtigen, der die sofortige Vollziehbarkeit bestätigt hat.

c) Im Übrigen wäre es im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen den Bescheid vom 11. August 2016 nicht entscheidungserheblich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Feuerstättenschau und des Betretungsrechts des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers angekommen.

Hat ein Rechtsbehelf gegen die Grundverfügung wie hier keine aufschiebende Wirkung, so ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im isolierten Verfahren gegen die Zwangsmittelandrohung keiner rechtlichen Kontrolle zu unterziehen; die Vollstreckung der Grundverfügung ist nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG u.a. dann zulässig, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris Rn. 12; OVG Saarl, B.v. 30.1.2014 - 2 B 469/13 - juris Rn. 16 ff. und OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 M 170/16 jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122; NdsOVG, B.v. 11.2.2000 - 1 L 4549/99 - juris Rn. 11).

Bereits durch den Bescheid vom 21. April 2016 wurden die Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angeordnet (Nr. 1) und der Antragsteller zur Gestattung des Zutritts sowie zur Duldung der Feuerstättenschau verpflichtet (Nr. 2 Satz 1); ergänzend erfolgte eine Terminfestlegung für die Feuerstättenschau (Nr. 2 Satz 2). Der in Bezug auf diese Verfügungen angeordnete Sofortvollzug wurde vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 5. Juli 2016 (M 1 S. 16.2144) bestätigt. Im Bescheid vom 11. August 2016 erfolgten lediglich ergänzend eine für die weitere Vollstreckung erforderliche (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) neue Terminfestlegung (Nr. 1), weil der im Bescheid vom 21. April 2016 bestimmte Termin mittlerweile verstrichen war, und eine Zwangsmittelandrohung (Nr. 2). Die Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, dessen Betretungsrecht und die Duldungsverfügung wurden dagegen im Bescheid vom 11. August 2016 nicht im Sinne eines Zweitbescheids erneut angeordnet und sind demnach nicht Prüfungsgegenstand eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid.

d) Eine Stattgabe kommt auch nicht in Betracht, soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Halbs. 1 VwGO) bezüglich der Kostenentscheidung (Nr. 4) und der Gebühren- und Auslagenfestsetzung (Nr. 5) im Bescheid vom 11. August 2016 gerichtet ist.

Diese Nebenentscheidungen haben sich nicht erledigt. Es kann dahinstehen, inwieweit der Antragsteller gegen diese Einwendungen geltend machen kann, welche die im Bescheid getroffene Terminfestlegung und die Zwangsmittelandrohung betreffen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 29 f.; B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 1994, 548; jeweils m.w.N.). Jedenfalls hat der Antragsteller solche Einwendungen nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck S. 6) festgestellt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs bestehen, da die Voraussetzungen hierfür nach Art. 34 Satz 1 VwZVG vorgelegen haben. Die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines vollziehbaren Verwaltungsakts setzt nicht darüber hinaus den Nachweis einer konkreten Gefährdung von Rechtsgütern Einzelner oder der Allgemeinheit voraus, wie der Antragsteller meint. Die weiteren Darlegungen des Antragstellers, die Durchführung der Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sei ihm unzumutbar und es bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an dessen Betretungsrecht, betreffen nicht die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung, sondern, wie oben (zu 2. c)) näher ausgeführt, die des zu vollstreckenden Verwaltungsakts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18.04.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das
published on 20.03.2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe De
published on 28.09.2016 00:00

Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 17. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in
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published on 13.04.2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27.03.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2017 wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
published on 20.03.2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe De
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die angeordnete Stilllegung einer Gasfeuerstätte.

Mit Bescheid des Landratsamtes München vom 11. August 2016 wurde der Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung unmittelbaren Zwangs verpflichtet, bestimmte Bereiche eines in seinem Eigentum stehenden Reiheneckhauses am 9. September 2016 von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugänglich zu halten, um eine mit Bescheid vom 21. April 2016 angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Feuerstättenschau durchführen zu können. Einen Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2016 lehnte das Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit Beschluss vom 5. Juli 2016 (M 1 S. 16.2144) ab. Ein weiterer Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der gegen den Bescheid vom 11. August 2016 gerichteten Klage (M 1 K 16.4120) blieb gleichfalls ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.1.2017 - M 1 S. 16.4122); der Antragsteller hat hierauf Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt (22 CS 17.290).

Mit Bescheid vom 15. November 2016 bestätigte das Landratsamt die Stilllegung der Gasfeuerstätte im Anwesen des Antragstellers durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, deren Betrieb bis zum Nachweis der Betriebssicherheit durch Vorlage eines Feuerstättenbescheids beim Landratsamt zu unterlassen.

Über eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage des Antragstellers wurde noch nicht entschieden (M 1 K 16.5663). Das Verwaltungsgericht lehnte einen in Bezug auf diese Klage gestellten Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 17. Januar 2017 ab.

Mit seiner Beschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluss vom 17. Januar 2017 verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, sowohl die Sachverhaltsdarstellung wie auch dessen rechtliche Bewertung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 seien fehlerhaft. Seit November 2011 habe zwar keine Feuerstättenschau mehr stattgefunden. Allerdings werde im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit deswegen eine Gefahr für das Eigentum des Antragstellers oder der Allgemeinheit bestehen sollte. Der Antragsteller habe die Durchführung einer Feuerstättenschau nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern lediglich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Haus- und Zutrittsverbot erteilt, vor dem Hintergrund einer unsachgemäßen Behandlung sowie von mehrfachen Sachbeschädigungen in Bezug auf die Heizungsanlage des Antragstellers. Das sehr weit gefasste und ohne Nachweis einer konkreten Gefahrensituation eingeräumte Betretungsrecht nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch habe der Antragsteller die Feuerungsanlage bereits vor Jahren stillgelegt, sodass von dieser keine Gefahr ausgehen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 22 CS 17.290.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Antrag gestellt. Dem Antragserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird jedoch bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass aus der Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2017 unzweifelhaft hervorgeht, dass er mit der Beschwerde sein Rechtsschutzziel einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 1 K 16.5663) in vollem Umfang weiter verfolgt (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Aus den Darlegungen des Antragstellers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klage gegen den Bescheid vom 15. November 2016 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, da dieser Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Der Antragsteller macht geltend, dass der Erlass der angefochtenen Stilllegungsanordnung nicht erforderlich gewesen sei. Eine von der Feuerstätte ausgehende Gefahr sei nicht dargelegt worden; diese sei seit Jahren nicht mehr betriebsbereit. Der Antragsteller hat damit nicht wie geboten unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO a.E.). Darlegen bedeutet „etwas erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“ (vgl. z.B. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 73 m.w.N.). Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss der Beschwerdeführer aufzeigen, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist. Dies setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (Guckelberger, a.a.O., § 146 Rn. 76 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (Beschlussabdruck S. 6) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. In dieser Begründung heißt es u.a., die Stilllegung der Gasfeuerstätte des Antragstellers werde auf Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO angeordnet, da sie zur Vermeidung einer Gefährdung im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Feuerstätten, die nicht stillgelegt seien, müssten gemäß Art. 40 Abs. 1 BayBO betriebs- und brandsicher sein. Mit Durchführung einer Feuerstättenschau durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger sei gewährleistet, dass der Zustand der Feuerstätte überprüft und so ein ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt werde. Dabei könnten eventuell bestehende Mängel festgestellt und auf deren Beseitigung gedrängt werden. Alle Versuche, die Feuerstättenschau beim Antragsteller durchzuführen, seien erfolglos geblieben. Da die Betriebssicherheit der betreffenden Feuerstätte bisher nicht habe festgestellt werden können, seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung zur Stilllegung der Gasfeuerstätte gegeben. Diese Maßnahme sei nach Abwägung des diesem Einzelfall zu Grunde liegenden Sachverhalts geboten. Diesen Erwägungen ist der Antragsteller nicht im oben ausgeführten Sinne substantiiert entgegen getreten.

a) Der Antragsteller hat die grundsätzliche Möglichkeit, die Stilllegungsanordnung im vorliegenden Fall auf die Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 BayBO zu stützen, nicht in Frage gestellt. In diesem Beschluss ist hierauf daher nicht weiter einzugehen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Stilllegungsanordnung wurde nicht mit einer konkreten, von der Feuerstätte des Antragstellers ausgehenden Gefahr begründet, wie dieser meint. Maßgeblich war vielmehr das seit November 2011 unstreitige Unterbleiben einer Feuerstättenschau mit der Folge, dass in diesem Zeitraum die für Art. 40 Abs. 1 BayBO relevante Betriebs- und Brandsicherheit nicht durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüft werden konnte. Dass dies grundsätzlich nicht ausreichen soll, um nach den oben genannten Vorschriften der Bayerischen Bauordnung gegen den Antragsteller vorzugehen, hat der Antragsteller nicht erläutert.

b) Der Antragsteller wendet sinngemäß ein, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Feuerstättenschau durch den für ihn zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu dulden. Dem kann nicht gefolgt werden. Diese Verpflichtung bestand für ihn kraft Gesetzes, im Übrigen auch kraft sofort vollziehbaren Bescheids. Der Antragsteller war als Eigentümer des betreffenden Grundstücks gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG Zutritt zu gestatten. Das Erfordernis der Feuerstättenschau entfällt erst mit einer dauerhaften Stilllegung, die der Betreiber anzeigen müsste (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). Dies setzt bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe voraus, dass die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO), so dass die Wiederinbetriebnahme einen mehr als nur unerheblichen Zeit- und Materialaufwand verursachen würde (vgl. Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 1 Rn. 18). Dies kann hier nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung lediglich ohne Nachweis behauptet, seine Anlage sei „seit Jahren“ nicht mehr betriebsbereit, weil er sie selbst „stillgelegt“ habe.

Der Antragsteller hat nicht konkret dargelegt, inwieweit dieses Betretungsrecht verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte. Allein eine aus Sicht des Antragstellers weite Fassung der Befugnis in § 1 Abs. 3 SchfHwG begründet keine solchen Bedenken. Durch die Bezugnahme auf die im Gesetz definierten Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wird das Betretungsrecht zudem von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 15 SchfHwG). Ferner enthält die Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - Maßgaben für die Durchführung der Feuerstättenschau, die dem Schutz der Rechte des betroffenen Eigentümers dienen (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 KÜO).

Weiter steht dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 25.1.2011 - 22 ZB 09.799 - Rn. 7) bereits im Beschluss vom 5. Juli 2016 - M 1 S. 16.2144 - Rn. 22 angenommen und im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 6) wiederholt hat, keine „Auswahl- bzw. Tauschmöglichkeit“ bezüglich der Person des die Feuerstättenschau durchführenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bezieht sich grundsätzlich nur auf einen Bezirk (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Der Gesetzgeber hat abschließend als Ausnahmefall bestimmt, dass bei vorübergehender Verhinderung die zeitweise Aufgabenwahrnehmung durch einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angeordnet werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchfHwG).

Unabhängig davon, dass der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nur behauptet hat, der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe Schäden an seinem Eigentum verursacht, würde dieser Umstand gegebenenfalls nichts an dessen Bestellung und damit ausschließliche Zuständigkeit für den Bezirk, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, ändern. Zwar ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kraft Gesetzes verpflichtet, seine Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen (§ 18 Abs. 1 SchfHwG). Bei Verstößen kommen Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG in Betracht, bei wiederholten und schweren Verstößen die Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (vgl. Schira, a.a.O., § 18 Rn. 2). Nach der gesetzlichen Konzeption wird der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln durchsetzbare Berufspflichten Rechnung getragen (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - GewArch 2016, 389/391 Rn. 26 a.E.).

c) Der Antragsteller hat auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Stilllegungsanordnung geltend gemacht.

Insbesondere bestand aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kein Vorrang weiterer Versuche, die angeordnete Durchführung der Feuerstättenschau auf dem Anwesen des Antragstellers mithilfe von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Im angefochtenen Bescheid vom 15. November 2016 wird nachvollziehbar dargestellt, dass entsprechende bisherige Versuche erfolglos geblieben sind. Danach hat entweder der Antragsteller den Zugang verweigert, oder die Zugänglichkeit der Feuerstätte war bei Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Öffnung der Haustüre durch die Polizei aufgrund von im betreffenden Flur lagernden Gegenständen unmöglich. Vor diesem Hintergrund versprach eine weitergehende Anwendung von Zwangsmitteln keinen zeitnahen Erfolg.

Zudem hängt es vom Antragsteller selbst ab, wann die Wirkung der angefochtenen Stilllegungsanordnung gegebenenfalls endet. Diese Anordnung steht unter der auflösenden Bedingung des Nachweises der Betriebssicherheit durch Vorlage eines Feuerstättenbescheides beim Landratsamt (Nr. 1 des Bescheids vom 15.11.2016).

Im Übrigen macht der Antragsteller selbst geltend, dass die Stilllegungsverfügung für ihn keinen gravierenden Eingriff darstellt. Dafür spricht gerade auch der Vortrag des Antragstellers, dass die betreffende Feuerstätte ohnehin bereits „seit Jahren“ nicht mehr betriebsbereit sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - auch für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 1. Juli 2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen in Bezug auf Räume und eine Freischankfläche, die zu dem im Gemeinschaftseigentum der Antragstellerin - einer Wohnungseigentümergemeinschaft - stehenden Anwesen gehören, eine Gaststättenerlaubnis.

Am 30. November 2015 ging beim Verwaltungsgericht München ein von einem Herrn G... unterzeichnetes, gegen die Antragsgegnerin gerichtetes und mit „Klage“ überschriebenes Rechtsschutzgesuch ein. Im Rubrum dieses vom 28. November 2015 datierenden Schriftsatzes werden die Antragstellerin als Klägerin und Herr G..., der eine von der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ausgestellte, ihn u. a. zur Prozessführung ermächtigende Vollmachtsurkunde vorlegte, als deren Bevollmächtigter bezeichnet. Dem Rubrum schließt sich folgender Fließtext an:

„In vorstehender Verwaltungsstreitsache stelle ich … für die Klägerin und als persönlich betroffenes Mitglied dieser WEG folgende Anträge: …“

Diese Anträge haben - neben einer Mehrzahl teils unbedingt, teils hilfsweise anhängig gemachter Klagebegehren - das Verlangen zum Gegenstand, die Vollziehung der Gaststättenerlaubnis des Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO so lange auszusetzen, bis näher bezeichnete Voraussetzungen eingetreten seien.

Am 15. Dezember 2015 erklärte die Antragsgegnerin die dem Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis für sofort vollziehbar.

Durch Beschluss vom 14. Januar 2016, dessen Rubrum nur die Antragstellerin als Rechtsschutzsuchende nennt, lehnte das Verwaltungsgericht das als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegte Begehren als unzulässig ab, da die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch die Gaststättenerlaubnis vom 1. Juli 2015 im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Durch Bescheid vom 18. Januar 2016 widerrief die Antragsgegnerin die dem Beigeladenen am 1. Juli 2015 erteilte Gaststättenerlaubnis und ordnete unter Einräumung einer mit Ablauf des 3. Februar 2016 endenden Abwicklungsfrist die Betriebseinstellung an. Diese Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Zur Begründung der am 2. Februar 2016 gegen den Beschluss vom 14. Januar 2016

eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin u. a. geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Entscheidung über den Antrag von Herrn G... versäumt. Dieser habe ausweislich der Klageschrift die Klage auch in eigenem Namen erhoben und ebenfalls in eigenem Namen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Gaststättenerlaubnis gestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen.

Sie sei unzulässig, da der Widerrufsbescheid vom 18. Januar 2016 in Bestandskraft erwachsen und der Gaststättenbetrieb nachweislich eingestellt worden sei. Eine neue Gaststättenerlaubnis sei bis zum 21. März 2016 nicht erteilt worden.

In Reaktion auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs, ob vor diesem Hintergrund eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werde, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 aufzuheben;

2. festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gaststättenerlaubnis mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 rechtswidrig war.

Es treffe zu, dass das Lokal des Beigeladenen derzeit geschlossen sei. Das für den Antrag 2 erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Gefahr der erneuten Zulassung einer Shisha- oder Nachtbar mit ähnlicher, vergnügungsstättenartiger Betriebsgestaltung im Rahmen der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis durch die Antragsgegnerin an einen anderen Betreiber bestehe, obwohl die bau-, immissionsschutz- und zivilrechtlichen sowie die gebäudetechnischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

1. Beteiligt am Beschwerdeverfahren ist auf der Antragstellerseite nur die Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn in der von einem Rechtsanwalt stammenden Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2016 ist allein davon die Rede, dieses Rechtsmittel werde „namens und im Auftrag der Antragstellerin“ eingelegt. Auch die nunmehrigen anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin haben eingangs der Beschwerdebegründungsschrift vom 19. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass sie nunmehr die Vertretung „der Beschwerdeführerin“ übernommen hätten. In dem sich anschließenden Satz der Beschwerdebegründung wird zudem klar zwischen der „Beschwerdeführerin“ und dem „betroffene[n] Miteigentümer H...-... G...“ unterschieden. Bestätigt wird der Befund, dass ausschließlich die Antragstellerin Rechtsmittelführerin ist, durch die Tatsache, dass allein sie in den Rubren der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsschrift als Verfahrensbeteiligte genannt wird. Eine auch im Namen von Herrn G... erfolgte Beschwerdeeinlegung aber wäre unabdingbar, um ihn als weiteren Rechtsmittelführer ansehen zu können. Sollte nämlich - was der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lässt - davon auszugehen sein, dass er im ersten Rechtszug ebenfalls als Antragsteller aufgetreten ist, so wären er und die Wohnungseigentümergemeinschaft in Bezug auf jene Instanz als einfache Streitgenossen anzusehen. Prozessuale Handlungen eines solchen Streitgenossen (z. B. die Einlegung eines Rechtsmittels) aber wirken nach § 61 ZPO i. V. m. § 64 VwGO nur zugunsten bzw. zulasten desjenigen, der sie vornimmt.

Wenn es eingangs des Abschnitts B des Schriftsatzes vom 19. Februar 2016 heißt, die Beschwerdeführerin und Herr G... würden sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wenden, rechtfertigt es dieser Umstand nicht, auch Herrn G... als Rechtsmittelführer anzusehen. Eine solche Auslegung stünde nicht nur in Widerspruch zu dem eindeutigen Befund, der sich aus den im vorstehenden Absatz referierten Erklärungen ergibt. Sie wäre darüber hinaus auch nicht interessengerecht, da eine Beschwerde des Herrn G... notwendig erfolglos bleiben müsste und dies zur Folge hätte, dass ihm die Kosten jedenfalls des Beschwerdeverfahrens anteilig aufzuerlegen wären. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die vorerwähnte, eingangs des Abschnitts B des Schriftsatzes vom 19. Februar 2016 enthaltene Wendung nicht innerhalb der nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Beschwerdeeinlegung zur Verfügung stehenden zweiwöchigen Frist einem der gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO hierfür empfangszuständigen Gerichte zuging. Diese Frist wurde mit der am 19. Januar 2016 an Herrn G... in seiner Eigenschaft als erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter bewirkten Zustellung des Beschlusses vom 14. Januar 2016 auch ihm persönlich gegenüber in Lauf gesetzt, da er aus dieser Entscheidung entnehmen konnte, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht als weiteren Antragsteller behandelt hatte (vgl. zur Wirksamkeit einer Zustellung an eine Person, die vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks in doppelter Eigenschaft betroffen wird, auch in Ansehung der anderen als derjenigen Funktion, im Hinblick auf die die Zustellung vorgenommen werden sollte, BGH, U. v. 10.3.1960 - II ZR 56/59 - BGHZ 32, 114/119 ff.). Unabhängig hiervon vermöchte Herr G... mit einer von ihm selbst eingelegten Beschwerde eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung aus den gleichen, nachfolgend darzustellenden Gründen ebenso wenig zu erreichen wie die Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Maßgeblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde der Antragstellerin ist das im Schriftsatz vom 6. April 2016 zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzziel. Da es sich bei dem insoweit vorgenommenen Übergang auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren um eine nicht an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messende Antragsänderung, sondern um eine bloße „Antragsanpassung“ entsprechend § 264 ZPO handelt (Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2008, § 91 Rn. 31; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 91 Rn. 9 m. w. N.), kann dahinstehen, inwieweit in einem Beschwerdeverfahren, dem ein erstinstanzliches Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a oder § 123 VwGO vorausging, „echte“ Antragsänderungen zulässig sind.

Erfolglos müssen die im Schriftsatz vom 6. April 2016 gestellten Anträge deshalb bleiben, weil das dort formulierte Fortsetzungsfeststellungsbegehren unzulässig ist und dem Antrag 1 daneben keine selbstständige Bedeutung zukommt; er dient lediglich dazu, die Existenz zweier einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen für den Fall zu verhindern, dass dem Antrag 2 zu entsprechen wäre.

Die Unzulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens folgt daraus, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - auch in Verbindung mit § 80a Abs. 3 VwGO - ausschließlich der Abwehr von Nachteilen dient, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten bzw. dem Bestehen der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO) ergeben, während es in dieser Verfahrensart nicht möglich ist, Rechtsfragen bzw. Rechtsverhältnisse einer rechtskräftigen Klärung zuzuführen (vgl. BVerwG, B. v. 27.1.1995 - 7 VR 16.94 - DVBl 1995, 520). Hieran ändert sich nichts, wenn nicht die Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, sondern - wie vorliegend der Fall - ein gerichtlicher Ausspruch über die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts erstrebt wird (so ausdrücklich NdsOVG, B. v. 6.6.1990 - 7 M 42/90 - OVGE 41, 510; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 131; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 933).

Es kann dahinstehen, ob der Auffassung von Schmidt (in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 113) zu folgen ist, Anträge, die auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Vollziehbarkeitsanordnung abzielen, seien in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dann zulässig, wenn mit dem erneuten Erlass gleicher oder ähnlicher, für sofort vollziehbar erklärter Verwaltungsakte zu rechnen ist, die sich bereits nach so kurzer Zeit wieder erledigen, dass ein Betroffener vor dem Eintritt dieser Situation keine Klärung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns zu erreichen vermag. Denn die Antragstellerin hat weder in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass eine solche Entwicklung konkret zu erwarten steht, noch liegen unabhängig hiervon Anhaltspunkte dafür vor. Sollte in den zuletzt vom Beigeladenen genutzten Räumen wieder eine Gaststätte betrieben werden, so kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie mit den gleichen Umwelteinwirkungen einhergehen würde wie das Lokal, auf das sich der Bescheid vom 1. Juli 2015 bezog; bei den Ausführungen in Abschnitt II des Schriftsatzes vom 6. April 2016 handelt es sich um eine bloße, durch keine Tatsachen untermauerte Spekulation. Vor allem aber entfalten selbst vorläufige Gaststättenerlaubnisse in aller Regel nicht nur während so kurzer Zeitspannen praktische Relevanz, dass es einem hiervon nachteilig Betroffenen nicht gelingen kann, gegen ihre sofortige Vollziehbarkeit Rechtsschutz zumindest im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. Denn § 11 Abs. 1 Satz 2 GastG lässt eine vorläufige Erlaubnis für die Dauer von bis zu drei Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung dieser Frist aus wichtigem Grund zu. Nach den Erfahrungen des Senats wird in der Praxis nicht nur die Dreimonatsfrist häufig ausgeschöpft; auch Verlängerungen derartiger Verwaltungsakte sind in der Lebenswirklichkeit nicht selten anzutreffen. Gaststätten, für die eine (endgültige) Erlaubnis im Sinn von § 2 GastG erteilt wurde, stellen ihren Betrieb ohnehin typischerweise nicht bereits nach so kurzer Zeit wieder ein, dass Drittbetroffene deshalb keinen effektiven Rechtsschutz in Bezug auf eine etwaige Sofortvollzugsanordnung zu erlangen vermögen, weil noch vor einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO eine Erledigungssituation eintritt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass der Beigeladene etwaige ihm im Beschwerdeverfahren erwachsene außergerichtliche Kosten selbst trägt, da er auch in diesem Rechtszug keinen Antrag gestellt hat.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. In seinen Beschlüssen vom 21. August 1996 (22 C 96.1937 - BA S. 2), vom 24. Juli 1997 (22 C 97.1994 - BA S. 2), vom 14. Oktober 1998 (22 ZS 98.2580 - juris Rn. 4) und vom 1. April 2010 (22 CS 09.2728 - juris Rn. 25) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass sich die Streitwertbemessung bei gegen eine Gaststättenerlaubnis gerichteten Rechtsschutzgesuchen von Nachbarn, die ihre Ursache in den umweltbezogenen Auswirkungen dieses Betriebs finden, an den Ansätzen zu orientieren hat, die für sonstige Klagen drittbetroffener Privater im Umweltrecht gelten. Dies bedeutet, dass in derartigen Hauptsacheverfahren der Streitwert grundsätzlich auf 15.000 € und in diesbezüglichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig auf 7.500 € festzusetzen ist. Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Bewertung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass mit dem Antrag 2 eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 30. November 2015 erhobenen Klage lediglich bis zur Schaffung bestimmter technischer und rechtlicher Voraussetzungen erstrebt wurde. Denn die insofern aufgestellten Forderungen sind nicht von solcher Art, dass sie sich voraussichtlich alle innerhalb einer Zeitspanne hätten erfüllen lassen, die signifikant kürzer gewesen wäre als der Zeitraum, während dessen die erstrebte aufschiebende Wirkung, wäre ihre Wiederherstellung veranlasst gewesen, gegolten hätte. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 17. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. September 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19. August 2015 abgelehnt, mit dem ihr ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 30.000,00 € für den Fall angedroht wurde, dass sie der Untersagungsverfügung zu den Spaltenweiten und zur Beleuchtungsstärke im Kontrollbericht vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2015 nicht bis zur Zustellung des Bescheides nachkommt. Nach der bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung rechtfertigen die von der Antragstellerin mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen keine andere Bewertung.

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Der Einwand der Antragstellerin, es komme - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - darauf an, dass sich Grundverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2015 als (offensichtlich) rechtswidrig erweise, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei einem isolierten Verfahren gegen die Androhung oder auch Festsetzung eines Zwangsgeldes die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung grundsätzlich außer Betracht bleibt, soweit eine nicht nichtige Grundverfügung unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf dagegen keine aufschiebende Wirkung hat. Demnach ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung anders als deren Wirksamkeit und Unanfechtbarkeit bzw. sofortige Vollziehbarkeit grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris). Hat - wie vorliegend - ein Rechtsbehelf gegen die Grundverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung keiner rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Ungeachtet dessen begegnet die Grundverfügung nicht den von der Antragstellerin gerügten Bedenken. Insoweit wird auf den Beschluss des Senates vom heutigen Tag in dem die Grundverfügung betreffenden Eilverfahren (3 M 169/16) verwiesen, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2015 ablehnenden - Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg zurückgewiesen wurde.

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Soweit die Antragstellerin daneben einwendet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angemessen sei, rechtfertigt dies die Abänderung des Beschlusses nicht. Voranzustellen ist, dass die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren zur unangemessenen Höhe der angedrohten Zwangsgelder von jeweils 30.000,00 € vorträgt, da ihr erstinstanzliches Vorbringen darauf beschränkt war, die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung zu rügen und zu behaupten, dass die geforderten Maßnahmen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätten. Dagegen, dass sich das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht ausdrücklich mit der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder auseinandergesetzt und wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung auf die Begründung des Bescheides vom 1. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 verwiesen hat (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), ist nichts zu erinnern.

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Entgegen der Darstellung der Antragstellerin hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid zur Zwangsgeldhöhe sowie deren Begründetheit und Angemessenheit ausgeführt. Danach sei die Androhung der Zwangsgelder geeignet, das Ziel, die Beseitigung tierschutzrechtlicher Verstöße zu den Spaltenweiten und zur Beleuchtungsstärke zu erreichen. Die Androhung sei auch erforderlich, da die tierschutzrechtlichen Vorschriften höher zu bewerten seien, als die besonderen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Beibehaltung der bisherigen Tierhaltungsbedingungen. Zudem sei die Androhung auch verhältnismäßig, da der mit der Androhung von Zwangsgeldern - in der mit der Verfügung bestimmten Höhe - ausgeübte Druck vorerst als hoch genug erachtet werde. Gleichzeitig seien die Zwangsgelder der Höhe nach tragbar. Inwieweit - diese Begründung zugrunde gelegt - die angedrohte Höhe von jeweils 30.000,00 € willkürlich erscheine und mit §§ 59, 53 ff. SOG LSA nicht in Einklang zu bringen sei, legt die Antragstellerin nicht ansatzweise dar. Nach §§ 59 Abs. 5, 56 Abs. 1 SOG LSA ist ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen, wobei dieses mindestens fünf und höchstens 500.000 € betragen kann. Vorliegend hat der Antragsgegner mit der rahmengerechten Bestimmung der Zwangsgeldhöhe von jeweils 30.000 € sein Ermessen ausgeübt und zum Ausdruck gebracht, hierdurch den aus ihrer Sicht vorerst notwendigen Druck bewirken zu können, um das mit der Grundverfügung geforderte Unterlassen (Einstallverbot in Bezug auf unzulässige Spaltenweite und unzureichende Beleuchtung) zu erzwingen, wobei sie von einer für die Antragstellerin tragbaren Höhe ausgeht. Aus welchen spezifischen Gründen die angedrohte Höhe der Zwangsgelder im Gegensatz zu der Annahme der Antragsgegnerin nicht tragbar sein soll, legt die Antragstellerin weder dar, noch liegt dies - ausgehend davon, dass es sich bei ihr um ein Wirtschaftsunternehmen handelt, dessen wirtschaftliche Interessen an der Beibehaltung der Zustände gerade durch den Antragsgegner hervorgehoben worden sind - nicht auf der Hand.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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IV. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.